Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 09. November 2020 (Mit Urteil 4A_35/2021 vom 15. November 2022 hat das Bundesgericht eine ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzZK2 14 44 / ZK2 15 23 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Brunner und Pedrotti Riesen, Aktuarin ad hoc ParteienX._____ Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Naegeli und/oder Fürsprecher Dr. iur. Roger Zuber, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich gegen Y._____ Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Hürlimann und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Bazzani-Test, Baur Hür- limann AG, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1 mit Streitverkündung an Z._____ AG Streitberufene berufungsbeklagtenseits vertreten durch lic. iur. Z., c/o Z. AG

2 / 290 GegenstandForderung, Herausgabe von Akten, Herausgabe der Baudoku- mentation Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. Z.1._____) vom 20.08.2008/4. Juni 2013, mitgeteilt am 15.10.2014 (ZK2 14 44) sowie Berichtigungsentscheid Bezirksgericht Maloja vom 17.03.2015, mitgeteilt am 18.03.2015 (ZK2 15 23) Mitteilung02. Dezember 2020

3 / 290 I. Sachverhalt A.X._____ ist Milliardärin mit Wohnsitz in O.1., L1.. Unter ande- rem besitzt sie eine wertvolle Kunstsammlung und ist sie über verschiedene ihr gehörende Gesellschaften Eigentümerin mehrerer luxuriöser Liegenschaften in Europa und anderen Teilen der Welt. Die Y._____ hat ihren Sitz in O.2.. Ihr statutarischer Zweck besteht in „An- und Verkauf sowie Verwaltung von Liegenschaften sowie Organisation von Anläs- sen aller Art“. Verwaltungsratspräsident der Y. ist der schweizerische Finan- cier P.1., ihr Geschäftsführer im vorliegend interessierenden Zeitraum war P.2.. B.Im Jahre 1995 kaufte X._____ über die Firma P.3._____ Ltd., deren wirt- schaftlich Berechtigte sie ist, die denkmalgeschützten Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ in O.3., L.3.. Die Liegenschaften wurden anschliessend totalsaniert. Weitere Umbauten erfolgten im Jahre 2001. Im Rahmen der Umbauten wurde auch ein neues Alarmsystem installiert, das jedoch so viele Fehlalarme verursachte, dass die Polizei schlussendlich nicht mehr aus- rückte. Da sich in den Liegenschaften diverse wertvolle Kunstgegenstände befan- den, stellten die Fehlalarme für X._____ ein ernstzunehmendes Problem dar. C.P.1._____ war mit dem inzwischen verstorbenen damaligen Lebenspartner von X., P.4., befreundet. Bei Besuchen von X._____ in der Villa von P.1._____ in O.2._____ und in der P.1._____ gehörenden „A.“ in Schottland zeigte sich X. über den Ausbaustandard beeindruckt. Unter den Parteien kamen auch die Probleme der O.3._____ Liegenschaften von X._____ zur Sprache. P.1._____ sagte zu, dass sich die Y., die sonst aus- schliesslich für seine eigenen Projekte beziehungsweise die Projekte seiner Fir- men tätig war, die beiden O.3. Liegenschaften anschauen könnte. Am 14. August 2002 fand daher eine Besichtigung der Liegenschaften statt, an der P.2._____ als Vertreter der Y., P.5. als Leiterin des Sekretariats von X._____ und ein externer Sicherheitsberater teilnahmen. P.2._____ stellte dabei diverse bauliche Defizite fest. Am 29. August 2002 machte er in einer Bespre- chung in O.1._____ gemäss von der Y._____ verfasstem Gesprächsrapport auf die ungenügenden technischen Anlagen aufmerksam. Weiter stellte er fest, dass die Decke des Schwimmbads saniert werden müsste und dass das Problem mit den Fehlalarmen in den Griff zu kriegen sei. Der Gesprächsrapport hielt zudem fest, die Y._____ sehe es als sehr wichtig an, „an solchen Objekten eine optimale

4 / 290 Bauherrenberatung (eine der Hauptaufgaben der Y.) an der Seite zu haben die mit fachlichen Grundkenntnissen der Baukunst vertraut ist, was derzeit nur zum Teil vorhanden ist“. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen einigten sich die Parteien, dass die Y. die technische und bauliche Betreuung sämtlicher Lie- genschaften von X._____ übernehme, was die Y._____ ab Herbst 2002 zumindest punktuell dann auch tat. Der Auftrag selbst wurde jedoch erst mit Vereinbarung vom 4. März 2004 schriftlich festgehalten, wobei die Liegenschaften in O.3._____ bis zu ihrer Fertigstellung explizit ausgenommen wurden. Bereits im Juli 2004 kündigte die Y._____ den Vertrag auf Ende September 2004. D.Im Nachgang zu der Besichtigung der O.3._____ Liegenschaften am 14. August 2002 und der Besprechung vom 29. August 2002 beauftragte X._____ die Y., den Ist-Zustand ihrer Liegenschaften am S.1. in O.3._____ zu er- fassen und Möglichkeiten für eine fachgerechte und der Zeit entsprechende In- standstellung aufzuzeigen. In der Folge präsentierten P.1._____ und P.2._____ X., P.4. und P.5._____ am 11. November 2002 unter dem Titel „Quo Vadis?“ die Feststellungen dieser Bestandesaufnahme und zeigten das bauliche Verbesserungspotential in den Themenkreisen Schäden, Gesundheitsrisiken, Si- cherheit und Behaglichkeit auf. Das Projekt „Quo Vadis?“ stellte für die Instand- stellung eine „Minimalvariante“ zu geschätzten knapp CHF 3.5 Mio. und eine „Komplettsanierung“ zu CHF 10 – 14 Mio. vor. Mit Fax vom 19. November 2002 an X._____ gab P.2._____ seiner Überzeugung Ausdruck, dass sich der höhere zeit- liche und finanzielle Aufwand für die „Komplettsanierung“ lohne, wenn X._____ plane, die O.3._____ Liegenschaften auch für längere Aufenthalte zu nutzen. X._____ entschied sich für die „Komplettsanierung“. E.Am 3. Januar 2003 unterzeichneten X._____ für sich selbst und P.2._____ für die Y._____ einen Totalunternehmervertrag (TUV). In diesem Zeitpunkt lagen Bauprojektpläne und ein Kostenvoranschlag noch nicht vor. Gemäss Ziff. 1.1 TUV war Gegenstand des Vertrages die „Komplettsanierung 32 S.1._____ (Main Hou- se) und 25/27 S.2._____ (Guest/Staff House)“. Weiter hielt Ziff. 1.2 TUV fest, dass im Vertragsumfang sämtliche Leistungen gemäss dem – Vertragsbestandteil bil- denden (Art. 2.1.1 TUV) – Leistungsverzeichnis inbegriffen seien. Ziff. 2.2.1 TUV erklärte die SIA-Norm 118 als anwendbar. In Ziff. 4.1 TUV wurden die Kosten für die Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis?“ auf netto exkl. VAT resp. MWST CHF 10.0 – 14.0 Mio. geschätzt. Ziff. 4.2 TUV bestimmte, dass nach Vorliegen des Bauprojektes mit Kostenvoranschlag zwischen den Parteien "auf dieser Basis" ein Globalpreis festgelegt werde. In Ziff. 4.3 TUV vereinbarten die Parteien sodann für die Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen

5 / 290 des Bauprojektes sowie des Kostenvoranschlages und für die Sondierungen vor Ort auf der Basis der genehmigten Komplettsanierung einen Globalpreis von CHF 2.2 Mio. (netto, exkl. VAT respektive MwSt.), der in dem in Ziff. 4.1 TUV genann- ten Betrag enthalten war. Ziff. 4.6 TUV bestimmte, dass bei Bestellungsänderung seitens der Bauherrschaft vom Totalunternehmer eine verbindliche Offerte zu er- stellen sei und die Änderung nur ausgeführt werde, wenn eine schriftliche Bestäti- gung vorliege. In Ziff. 6 TUV wurden als Bauherr das Sekretariat X._____ (Ziff. 6.1 TUV) und als Beauftragte (des Bauherrn) P.5._____ (Ziff. 6.1.1 TUV) genannt. Mit Ziff. 9.2 TUV vereinbarten die Parteien schliesslich O.2._____ als Gerichtsstand. Ziffer 10 des Totalunternehmervertrages enthielt von X._____ und P.2._____ ebenfalls am 3. Januar 2003 unterzeichnete Allgemeine Vertragsbedingungen, in denen unter lit. A.1 das schweizerische Recht als anwendbar erklärt wurde. Lit. B.4 umschrieb die Stellung der Beauftragten des Bauherrn näher und in lit. E.18 fanden sich Bestimmungen bezüglich des Vorgehens bei Änderungswünschen des Bauherrn. F.a.Im Verlaufe der Ausführung des Bauvorhabens informierte P.2._____ X._____ sowie weitere Personen (zumeist P.5._____ und P.4.) in zumindest sieben Präsentationen über den jeweiligen Stand des Projektes. Nach Angaben der Y. brachten X._____ beziehungsweise in Vertretung von X._____ P.4., P.5. und weitere Personen laufend Änderungs- und Zusatzwün- sche gegenüber der jeweiligen früheren Projektpräsentation an, so dass die Pro- jektierung immer wieder angepasst werden musste. Ein definitives, von X._____ genehmigtes Bauprojekt kam deshalb nach Ansicht der Y._____ nicht zustande, so dass auch kein abschliessender Kostenvoranschlag habe erstellt werden kön- nen. Es habe daher auch kein Globalpreis vereinbart werden können. F.b.In der ersten Projektpräsentation vom 27. April 2003 legte P.2._____ X., P.4., P.5._____ und P.6., Innenarchitekt von X., den neuesten Projektstand mit Verbesserungsvorschlägen vor. Im Verlauf der Präsen- tation verlangte X., dass die Kosten des Umbaus unter Berücksichtigung der gewünschten Änderungen errechnet und ihr bekannt gegeben würden. Am 11. Juli 2003 legte die Y. in der zweiten Projektpräsentation einen Kostenvoran- schlag in Höhe von CHF 24‘574‘000.00 (+/- 10%) vor, der sämtliche von X._____ genehmigten Vorschläge/Änderungen berücksichtigte. X._____ gibt an, den letzt- genannten Betrag habe sie als zu hoch abgelehnt, weshalb Einsparungen vorge- nommen worden seien. Sie habe nur einen Globalpreis von CHF 19 Mio. akzep- tiert. Die Y._____ bestreitet, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei. Sie macht

6 / 290 geltend, es sei vielmehr auf der Basis der effektiven Kosten und Aufwendungen abzurechnen. F.c.X._____ anerkannte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen Werklohnanspruch von CHF 19 Mio. aus Globalpreis und CHF 475'157.00 für klei- nere Zusatzaufträge, insgesamt somit CHF 19‘475'157.00. Es ist unbestritten, dass X._____ diese Summe unter mehreren Malen der Y._____ überwiesen hat. G.a. Die Y._____ zog für die Bauarbeiten diverse – auch schweizerische, liech- tensteinische und deutsche – Subunternehmer bei. Die Abnahme der Liegen- schaften fand gemäss Y._____ in der Woche vom 11. – 15. Oktober 2004 zwi- schen P.7., für die Y. Bauleiter im Projekt S.1., und P.8., von X._____ eingestellter „Head Housekeeper“ ihrer S.1._____ Liegenschaften, statt. Das Bauvorhaben gelte per Stichtag 18. Oktober 2004 als abgenommen. Anschliessend habe sie sich mit einigen wenigen Pendenzen, mit Mängeln und vor allem mit Zusatzwünschen von X._____ und weiteren Personen beschäftigt. X._____ stellt sich auf den Standpunkt, die Abnahme der Liegenschaften sei erst am 15. Februar 2005 erfolgt. Die Y._____ hält dem entgegen, dass es am 15. Fe- bruar 2005 nicht mehr um die Abnahme, sondern nur noch um offene Punkte ge- gangen sei. G.b. Am 23. Oktober 2004 bezog P.4._____ die Liegenschaft 32 S.1., um die Ankunft von X. vorzubereiten. Er blieb bis am 4. November 2004. Am 9. November 2004 kündigte P.4._____ gegenüber P.2._____ den Einzug von X._____ für den 10. November 2004 an. X._____ und P.4._____ sowie ihr Perso- nal wohnten anschliessend mehrere Wochen in den Liegenschaften. H.Im November 2004 schaltete X._____ ihren Rechtsberater Dr. P.9._____ ein, weil sie nach dessen Aussage mit der Ausführung des Werkes nicht zufrieden gewesen sei. In der Folge kam auf Seiten Bauherrschaft erste Kritik auf, die Kos- ten seien zu hoch. Im Rahmen einer Besprechung vom Nachmittag des 25. No- vember 2004, an welcher Dr. P.9., P.5., P.2._____ und P.7._____ teilnahmen, verlangte Dr. P.9._____ eine Zusammenstellung der tatsächlich ange- fallenen Kosten. Anlässlich einer Besprechung vom 9. Dezember 2004 zeigte die Y._____ die finanziellen Auswirkungen der Zusatzbestellungen zum Projektstand seit Sommer 2003 auf und unterbreitete dafür zwei Akontorechnungen von insge- samt Fr. 10.5 Mio.. Nach Angaben der Y._____ wünschte Dr. P.9., dass die Rechnungen zusammengefasst und als „Schlussrechnung“ bezeichnet werden sollten. X. bestreitet dies. Bei einer weiteren Besprechung, welche am 13. Dezember 2004 stattfand und an welcher Dr. P.9., P.4., P.5._____,

7 / 290 P.1._____ und P.2._____ teilnahmen, übergab P.2._____ die gewünschten „Schlussrechnungen“. Gemäss X._____ waren es zwei Versionen mit unterschied- lichen Schlussbeträgen, nämlich CHF 16‘543‘598.30 und CHF 16‘123‘008.40. Die Y._____ macht geltend, sie habe nur eine Zusammenstellung abgegeben. Dr. P.9._____ habe diese Zusammenstellung kontrolliert und in einigen Punkten Kor- rekturen verlangt. Diese Korrekturen seien vorgenommen und die neue Zusam- menstellung sei X._____ zugestellt worden. X._____ überwies am 23. Dezember 2004 zusätzlich zu den bereits erwähnten Zahlungen CHF 9 Mio. an die Y.. Nach Auffassung von X. sind diese CHF 9 Mio. „unter Vorbehalt der Prüfung des Sachverhaltes und Genehmigung der Schlussabrechnung“ erfolgt. Sie habe bezahlt, um die Fertigstellung nicht zu gefährden. Die Y._____ macht geltend, gemäss mündlicher Vereinbarung vom 13. Dezember 2004 habe es sich um eine – entgegen der Vereinbarung um CHF 3 Mio. zu tiefe – Akontozahlung gehandelt. Nach dem 23. Dezember 2004 leistete X._____ nur noch geringe Zahlungen im Rahmen von neuen Zusatzwünschen. Unter Berücksichtigung der mehrheitlich bereits zuvor im Verlauf des Bauvorha- bens S.1._____ an die Y._____ bezahlten CHF 19‘475‘157.00 hat X._____ der Y._____ im Zusammenhang mit den Arbeiten an den Liegenschaften in O.3._____ folglich insgesamt CHF 28‘475‘157.00 überwiesen. I.X._____ beauftragte Magister P.10., ihren Leiter Rechnungswesen, die „Schlussrechnungen“ der Y. vom 13. Dezember 2004 auf Plausibilität zu überprüfen. Am 7. und 8. Februar 2005 befand sich Magister P.10._____ daher zwecks „Bucheinschau“ am Sitz der Y.. Er stellte verschiedene Unregel- mässigkeiten fest, die er in einem Bericht festhielt. Die Y. macht geltend, Magister P.10._____ habe nicht berücksichtigt, dass die „Schlussrechnungen“ vom 13. Dezember 2004 keine tatsächlichen Schlussabrechnungen gewesen sei- en und teilweise auf Kostenschätzungen beruht hätten, weil noch nicht alle Subun- ternehmerrechnungen vorgelegen hätten. Zudem habe sie Magister P.10._____ Einblick in die gesamte auf das Projekt bezogene Geschäftsbuchhaltung gewährt. Magister P.10._____ habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass nicht alle Kosten, die in der Geschäftsbuchhaltung erfasst worden seien, X._____ weiterver- rechnet worden seien. X._____ reichte aufgrund des negativen Berichts von Ma- gister P.10._____ am 15. April 2005 Strafanzeige gegen P.2._____ und Unbe- kannt wegen Betrugs etc. ein. Die Strafuntersuchung wurde am 15. August 2006 eingestellt. Auf Beschwerde von X._____ entschied die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden am 22. November 2006, die Einstellung der Strafun- tersuchung sei soweit aufzuheben, als das Strafverfahren auch im Zusammen-

8 / 290 hang mit Skonti und Rabatten eingestellt worden sei. Am 21. April 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen P.2._____ betreffend Ver- untreuung erneut ein, wogegen X._____ wiederum Beschwerde an das Kantons- gericht Graubünden erhob. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden wies die Beschwerde am 9. Juli 2008 ab. J.Am 26. April 2005 liess die Y._____ X._____ die Schlussabrechnung im Gesamtbetrag von CHF 39‘545‘466.55 zukommen. Nach Abzug der von X._____ geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 28'475'157.00 verblieb somit ein offener Betrag von CHF 11‘070‘309.55. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 und auch später verlangte X._____ die Möglichkeit, Belege und Unterlagen prüfen zu können, und sie wies drauf hin, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei. Die Y._____ lehnte es in der Folge ab, X._____ ausserhalb des Zivilverfahrens, welches X._____ in der Zwischenzeit instanziert hatte (siehe nachstehend lit. K), weitere Akten zur Verfügung zu stellen. K.a.Bereits am 18. April 2005 hatte X._____ eine Forderungsklage gegen die Y._____ beim Vermittler des Kreises M._____ angemeldet. Anlässlich der Vermitt- lungstagfahrt vom 16. Juni 2005 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, weshalb der Vermittler am gleichen Tag den Leitschein mit folgen- den Rechtsbegehren ausstellte: Klägerisches Rechtsbegehren 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % ab Zustellung dieses Sühnebegehrens zu bezahlen. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängel- behebung an den Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ in O.3._____ sowie Schadenersatz in einem später festzulegenden Betrag, zusammen mindesten CHF 5 Mio. plus 5 % Zins seit Zustel- lung dieses Sühnebegehrens zu bezahlen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist. 2.Widerklage: Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten die Forderung von CHF 11‘070‘309.55 nebst Zins zu 5 % auf CHF 7‘209‘796.60 seit 10. März 2005 und auf CHF 3‘860‘512.95 seit 28.05.2005 zu anerkennen und zu bezahlen. 3.Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Klä- gerin und Widerbeklagten.

9 / 290 Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 prosequierte X._____ die Klage frist- und formge- recht an das Bezirksgericht Maloja. Dabei reduzierte sie das Rechtsbegehren auf die Bezahlung von CHF 9 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20. April 2005. Ziffer 2 des vermittleramtlichen Rechtsbegehrens liess sie fallen. Die Y._____ stellte in der Klageantwort und Widerklage vom 18. Oktober 2005 das gleiche Rechtsbe- gehren wie vor Vermittleramt. In der Replik und Widerklageantwort vom 31. Janu- ar 2006 hielt X._____ an ihrem Rechtsbegehren fest und beantragte im Weiteren die Abweisung der Widerklage. Die Duplik und Widerklagereplik datiert vom 8. Mai 2006, die Widerklageduplik vom 15. August 2006. In beiden Rechtsschriften be- kräftigten die Parteien ihre jeweiligen Rechtsbegehren. K.b.Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2006 erklärte der Bezirksgerichtsprä- sident Maloja die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden sowie 19 Zeu- gen als relevant. Bezüglich X._____ hielt er fest, dass sie als Partei nicht Zeugnis ablegen könne und dass über ihre Zulassung zur Beweisaussage vom Gericht zu entscheiden sei. P.39., die auch als Zeugin benannt war, führte er auch be- züglich einer schriftlichen Auskunft auf. Die von den Parteien verlangten Editionen liess er nur teilweise zu. Die gestellten Expertisenanträge lehnte er unter Vorbe- halt der späteren Anordnung eventueller Expertisen ab. Er stellte fest, dass das Gericht einen Augenschein in den Liegenschaften in O.3. nehmen werde. Schliesslich hielt er fest, die Parteien hätten die verlangten Gerichtskostenvor- schüsse von je CHF 80‘000.00 bezahlt. K.c.Am 12. März 2007 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja eine ergän- zende Beweisverfügung betreffend Zeugeneinvernahmen. Sie bezog sich auf alle drei damals beim Bezirksgericht Maloja in Sachen X._____ gegen die Y._____ hängigen Verfahren (siehe nachfolgend lit. L und M). Der Bezirksgerichtspräsident Maloja führte insgesamt 41 Zeugen auf, die zumindest in einem der drei Verfahren benannt worden waren. Er wies vier der Zeugen ab; für 12 Zeugen verlangte er L.3._____ Fragethemen und für sechs die Adressen, ansonsten die Zeugen nicht einvernommen würden beziehungsweise davon ausgegangen werde, dass auf sie verzichtet werde. K.d.Mit Zusatzverfügung vom 29. April 2008, die ebenso alle drei Verfahren be- traf, hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, die bei der Zeugeneinvernahme eingereichten Modelle und Installationen würden dem Gericht vorgelegt. Erneut führte er die 41 aufgerufenen Zeugen auf und stellte fest, dass drei rechtskräftig abgewiesen worden seien; zudem sei der aufgerufene Zeuge P.4._____ verstor- ben. Weiter erklärte er, dass bezüglich der Editionsanträge in der Beweisverfü- gung vom 2. Oktober 2006 bereits rechtskräftig verfügt worden sei und weiteren

10 / 290 Editionsbegehren nicht stattgegeben werde. Er wies darauf hin, dass dipl. Arch. ETH/SIA, Betriebswissenschafter ETH/NDS P.42._____ und Prof. dipl. Arch. SIA P.41._____ als Gerichtsexperten eingesetzt werden würden; sie würden vom Ge- richt befragt und Expertenfragen der Parteien lägen bereits vor. Das Gericht könne allenfalls weitere Expertisen anordnen, wenn es eine Wertung der Zeugen und des Prozessstoffes vorgenommen habe. Weiter erwähnte er die Bewilligung zum Augenschein in L.3._____ sowie das Protokoll des Augenscheins vom 22. Januar 2007. Schliesslich stellte er fest, dass die Parteien die Kostenvorschüsse geleistet hätten und dass eine Nachforderung vorbehalten werde, sollten die Kostenvor- schüsse die Expertisenkosten nicht decken können. L.Noch vor Einleitung des Verfahrens bezüglich Forderung hatte X._____ am 6. April 2005 beim Vermittler des Kreises M._____ eine Klage auf Herausgabe von Plänen angemeldet. X._____ stellte sich auf den Standpunkt, die Umbauplä- ne gehörten zu den für die Erstellung des Bauwerks notwendigen Leistungen. Gemäss Ziff. 5.1.8 TUV umfasse der Werkpreis auch die Baudokumentation und dazu würden die revidierten Ausführungspläne gehören. Sie sei zur Mängelbehe- bung und Ersatzvornahme auf die Bau- und Ausführungspläne angewiesen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Y._____ die Pläne nicht herausgegeben. An- lässlich der Vermittlungstagfahrt vom 16. Juni 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen. Am 11. Juli 2005 stellte der Vermittler daher den Leitschein aus mit fol- genden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Vertragspläne (Bau- projektpläne) gemäss Ziffer 2.1.5 des Totalunternehmervertrages vom 2. Januar 2003 herauszugeben. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Ausführungs- pläne für die Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2., O.3., L.3., herauszugeben. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2.Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten der Klä- gerin/Widerbeklagten. X. prosequierte die Klage frist- und formgerecht mit Eingabe vom 3. August 2005 an das Bezirksgericht Maloja. Dabei liess sie die Rechtsbegehren unverän- dert. Die Prozessantwort datiert vom 18. Oktober 2005 und enthält neben dem bereits bekannten Rechtsbegehren neu einen prozessualen Antrag auf Vereini-

11 / 290 gung der beiden im damaligen Zeitpunkt beim Bezirksgericht Maloja anhängigen Prozesse. Am 31. Januar 2006 erfolgte die Replik, am 8. Mai 2006 die Duplik. Beide Parteien hielten in den Rechtsschriften an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. M.a. Schliesslich meldete X._____ am 9. August 2005 eine dritte Klage gegen die Y._____ an. Dabei ging es um die Herausgabe der Baudokumentation. X._____ machte geltend, die Bauabnahme sei am 15. Februar 2005 erfolgt. Be- reits am 16. Februar 2005 habe sie die Herausgabe der Ausführungspläne gefor- dert. Diese Forderung habe sie in späteren Dokumenten wiederholt. Die Y._____ habe die verlangten Unterlagen aber nicht herausgegeben. Die Y._____ sei gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV verpflichtet, die übliche Baudokumentation her- auszugeben. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie das Unternehmer- verzeichnis hätten bereits bei der Bauabnahme übergeben werden müssen und die übrigen Baudokumente spätestens sechs Monate danach. X._____ bemängel- te zudem, praktisch alle Betriebsunterlagen seien in deutscher Sprache verfasst, obwohl die Anlagen von L.3.sprechenden Personen bedient würden. An- lässlich der Vermittlungstagfahrt vom 20. Oktober 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Leitschein am 5. April 2006 mit folgenden Rechtsbe- gehren ausgestellt wurde: Klägerisches Rechtsbegehren 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesamte Baudoku- mentation, insbesondere jene gemäss Art. 26.1 und 26.2 der AVB des Totalunternehmer-Vertrages vom 3. Januar 2003 bezüglich der Lie- genschaften 32 S.1. und 25/27 S.2., O.3. (ausge- nommen die bereits mit Klage vom 3. August 2005, Pr. Nr. Z.2._____, eingeklagten Ausführungspläne), herauszugeben, insbesondere:

  • „Certificate of Completion” des I._____ City Council unter den an- wendbaren „Building Regulations“.
  • Zustimmung des H._____ Estates, dass das Werk als abgeschlos- sen akzeptiert wird bzw. Liste allfälliger noch offener Fragen.
  • Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher sowie Installationsschemata für sämtliche technischen Einrichtungen, einschliesslich Arbeitspläne/- zeichnungen mit allfälligen Codes und Bedienungsanleitungen.
  • Health & Safety File unter CDM Regulations.
  • Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004.
  • Alle Testzertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard.
  • Alle ‚as installed‘ Zeichnungen, Konstruktionsdetails und Service In- stallationen für alle technischen Einrichtungen.

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  • Alle Anweisungen betr. Nichtübereinstimmung mit den Standardan- forderungen von sämtlichen Herstellern und Installateuren für alle technischen Installationen. Das Unternehmerverzeichnis. 2.Die Klägerin behält sich vor, nach abgeschlossenem Beweisverfahren die Rechtsbegehren in Ziff. 1 zu präzisieren. 3.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die System- und Admi- nistrationspasswörter für die von der Beklagten in die Liegenschaften der Klägerin eingebauten Sicherheitsanlagen (Zutrittskontrolle, Ein- bruchmeldeanlage, Videoanlage, Brandschutzanlage) bekanntzuge- ben und der Klägerin einen Ausdruck aus dem Arbeitsspeicher dieser Sicherheitsanlagen herauszugeben. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2.Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten der Be- klagten. X._____ prosequierte die Klage mit Eingabe vom 11. Mai 2006 frist- und formge- recht an das Bezirksgericht Maloja. Gemäss Rechtsbegehren in ihrer Eingabe liess sie das Begehren, es seien „Alle Anweisungen betr. Nichtübereinstimmung mit den Standardanforderungen von sämtlichen Herstellern und Installateuren für alle technischen Installationen“ herauszugeben (Ziff. 1, letzter Spiegelstrich des Rechtsbegehrens), fallen. M.b. Die Y._____ liess ihr Rechtsbegehren in ihrer Prozessantwort vom 6. Juli 2006 unverändert. Die Replik datiert vom 2. Oktober 2006, die Duplik vom 19. Ja- nuar 2007. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. M.c. Am 9. Januar 2007 reichte die Z._____ AG (heute: Z._____ AG) als Streit- berufene (siehe nachfolgend lit. N) eine Duplik ein mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Die Klage sei abzuweisen, soweit sie die Streitberufenen betrifft und soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin, eventualiter zu Lasten der Beklagten / Streitver- künderin. M.d. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja vom 4. Juni 2013 änderte X._____ ihr Rechtsbegehren wie folgt: 1.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklage die Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 der Klage soweit nachfolgend anerkannte:

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  • bezüglich der Betriebs- und Unterhaltsbücher für Sanitäranlagen, Ventilations-, Heizungs- und Kühlsystem in L.3._____ Sprache, so- weit am 24. Mai 2006 herausgegeben; und
  • bezüglich des Health & Safety File unter CDM-Regulations, soweit am 4. Juli 2006 herausgegeben. 2.Eventualiter: Das Verfahren sei bezüglich den vorgenannten Unterla- gen als gegenstandslos zu erklären. 3.Das Verfahren sei bezüglich der nachfolgenden Rechtsbegehren als gegenstandslos zu erklären:
  • Herausgabe der Zustimmung des H._____ Estates, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert wird bzw. Liste allfälliger noch offener Fragen (Teil des Rechtsbegehrens 1);
  • Herausgabe von Codes/Benutzungswörtern sowie Handbüchern für die Steuerung der Beleuchtung und des Sonnensegels (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1);
  • Herausgabe der System- und Administrationspasswörter für die von der Beklagten in den Liegenschaften der Klägerin eingebaute Si- cherheitsanlage (Zutrittskontrolle, Einbruchmeldeanlage, Videoan- lage, Brandschutzanlage) und Herausgabe eines Ausdrucks aus dem Arbeitsspeicher dieser Sicherheitsanlage (Rechtsbegehren Zif- fer 3) sowie der Handbücher für die Sicherheitsanlage (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1). 4.Die Beklage sei zu verpflichten, der Klägerin die gesamte Baudoku- mentation gemäss Art. 26.1 und 26.2 der AVB des Totalunternehmer- Vertrages vom 3. Januar 2003 bezüglich der Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2., O.3. (ausgenommen die be- reits mit Klage vom 3. August 2005, Pr. Nr. Z.2._____, eingeklagten Ausführungspläne), herauszugeben, insbesondere:
  • „Certificate of Completion” des I._____ City Council unter den an- wendbaren „Building Regulations”.
  • Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen In- stallationen, einschliesslich Arbeitspläne/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanweisungen etc. in L.3._____ Sprache.
  • Health & Safety File unter CDM Regulations.
  • Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004.
  • Alle Test Zertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard.
  • Alle ‚as installed‘ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Instal- lationen für alle technischen Einrichtungen, inklusive revidierte Aus- führungspläne.
  • Das Unternehmerverzeichnis. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagen. N.a.Die Y._____ verkündete am 7. März 2006 sowohl im Forderungsprozess als auch im Prozess auf Herausgabe von Akten der P.9._____ Rechtsanwaltsge- sellschaft mbH, O.16., Dr. P.9. und P.4._____ im Sinne von Art. 30

14 / 290 ZPO-GR den Streit. Alle drei erklärten am 10. April 2006 schriftlich, sie würden nicht an den Prozessen teilnehmen. N.b.Am 28. Juni 2006 wurde von der Y._____ der Z._____ AG, O.6., (heute: Z. AG) im Prozess um Herausgabe der Baudokumentation gemäss Art. 30 ZPO-GR der Streit verkündet. Die Streitberufene teilte am 31. Juli 2006 dem Bezirksgericht Maloja schriftlich mit, sie trete vorsorglich dem Prozess bei. O.Einige Zeit nach Abnahme der Liegenschaften stellte die Y._____ fest, dass in den Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ offenbar erneute Baua- rbeiten im Gange waren. Sie brachte ihr Wissen dem Bezirksgericht Maloja zur Kenntnis und stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO-GR dür- fe der Prozessgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten nicht verändert werden. Daraufhin ersuchte X._____ am 17. Mai 2006 den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um die Erlaubnis, verschie- dene Bautätigkeiten an den Liegenschaften in O.3._____ weiterführen zu können. Der Bezirksgerichtspräsident trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass der Prozessgegenstand vorliegend aus den eingeklagten Forderungen be- stehe und daher durch die Bautätigkeit nicht verändert werden könne. Dagegen erhob X._____ beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Beschwerde und stellte zudem mit einem Privatgutachten ein Wiedererwägungsgesuch. Beide Eingaben wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. P.Am 22. Januar 2007 nahm eine Delegation des Bezirksgerichts Maloja im Beisein der Rechtsvertreter der Parteien sowie von P.1._____ und P.2._____ ei- nen Augenschein in den beiden Liegenschaften in O.3.. Die erneuten Baua- rbeiten in beiden Häusern waren in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Häuser waren von einer Crew bewacht und es befanden sich teure Kunstge- genstände in den Liegenschaften. Drei Räume im Untergeschoss, die nach Anga- ben der Rechtsvertreter der Y. das „Herzstück der Arbeitsleistungen 'Haus- technik und Haussicherheit'“ enthielten, blieben auf ausdrückliche Anordnung von X._____ der Gerichtsdelegation verschlossen. Ebenso wurde der Gerichtsdelega- tion auf Anweisung von X._____ der Zugang zum Raum für Videoüberwachung verwehrt. Q.Nachdem X._____ den Firmen U.89._____ AG, P.7._____ AG und Elektro U.67._____ AG vorwarf, ihre Arbeiten seien nicht fachmännisch ausgeführt wor- den und würden Leib und Leben sowie ihr Eigentum gefährden, liessen die ge- nannten Subunternehmer in O.1._____ eine Feststellungsklage instanzieren. An- lässlich der Verhandlung vor dem Landesgericht O.1._____ anerkannt X._____

15 / 290 das Klagebegehren, worauf das Landesgericht O.1._____ mit Anerkenntnisurteil vom 25. Oktober 2007 feststellte, dass X._____ keinerlei Ansprüche gegen die drei Unternehmungen hat und dass die drei Unternehmungen betreffend die Lie- genschaft 32 S.1._____ keinerlei Haftung gegenüber X._____ trifft (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/K 78). R.Die Y._____ legte dem Bezirksgericht Maloja am 11. Februar 2008 ein Pri- vatgutachten vom 24. April 2006/30. Juni 2006 mit Ergänzung vom 30. November 2006 vor, das von P.40., F. AG, O.7., erstellt worden war. S.Am 11. August 2008 entschied das Bezirksgericht Maloja, dass eine formel- le Parteibefragung von X. für die Hauptverhandlung vorgesehen sei und über den Antrag auf Beweisaussage dannzumal entschieden werde. Am 15. Au- gust 2008 schrieb der Rechtsvertreter von X., sie könne zum Gerichtstermin nicht anwesend sein, womit eine persönliche Befragung und der Antrag auf Be- weisaussage hinfällig werde. In der Folge konnte X. nicht befragt werden. T.Am 19., 20. und 21. August 2008 fand die Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht Maloja statt, an welcher die Rechtsvertreter der Parteien sowie teil- weise P.2._____ als Vertreter der Y._____ teilnahmen. Am 21. August 2008 be- ziehungsweise 1. Oktober 2008 ordnete das Bezirksgericht Maloja im Sinne von Art. 188 ff. ZPO-GR die Einholung einer Expertise an. Als Experten wurden Prof. dipl. Arch. SIA P.41., O.6., und dipl. Arch. ETH/SIA, Betriebswissen- schafter ETH/NDS P.42., O.6., eingesetzt. U.Am 5. Februar 2009 fand in O.6._____ durch eine Delegation des Bezirks- gerichts Maloja im Sinne von Art. 189 ZPO-GR eine Experteninstruktion mit den beiden Experten statt. Es wurden die Expertenfragen bereinigt. Am 21. Mai 2009 teilten die Experten dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja mit, dass es unerläss- lich sei, für die Kostenfrage einen Kostenplaner beizuziehen. Am 5. Juni 2009 be- antragten sie den Beizug von P.43., Chartered Quantity Surveyor MRICS, K. AG, O.8., als Sachverständigen in Kostenfragen. Nachdem die Parteien keine Einwendungen vorgebracht hatten, liess der Bezirksgerichtspräsi- dent Maloja den Beizug von P.43. als Experten mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zu. Am 13. November 2009 stellten die Experten dem Bezirksgericht Maloja einen provisorischen Bericht über drei bis dahin untersuchte Hauptarbeitsgattun- gen vor, nämlich BKP 221 Fenster aus Holz, BKP 211 Baumeisterarbeiten und BKP 230 Elektroanlagen. Im Anschluss an die Berichterstattung ersuchte das Be- zirksgericht Maloja die Experten, als weitere grössere Arbeitsgattung BKP 273 Schreinerarbeiten zu begutachten und entsprechend den anderen Gattungen dar-

16 / 290 zustellen. Die Expertise datiert vom 16. Februar 2010; sie nimmt über weite Stre- cken Bezug auf die vier genannten Arbeitsgattungen. Anlässlich der Sitzung einer Delegation des Bezirksgerichts Maloja mit den Experten am 25. März 2010 legten die Experten ihren provisorischen Bericht über die vierte Arbeitsgattung vor. An derselben Sitzung beauftragte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Experten, zusätzlich die Kosten zu ermitteln, die angefallen sind, weil der Bauauftrag in O.3._____ von der Schweiz aus ausgeführt worden ist, die Produktion von Werk- teilen in der Schweiz erfolgt ist, Transporte von Handwerkern und Material nach O.3._____ notwendig waren und der Einbau in O.3._____ erfolgte. Die Experten beantworteten diese Fragen in der Expertise Zusatzfragen 01 vom 25. Juni 2010. Am 1. Juli 2010 wurden den Parteien beide Expertisen zur Stellungnahme zuge- stellt. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja führte dabei aus, dass eine Fristanset- zung gemäss Art. 195 ZPO-GR in diesem Verfahrensstadium noch nicht vorgese- hen sei, da zum einen das Gutachten nicht alle Arbeitsgattungen abdecke und zum andern eine Gutachtenspräsentation durch die Gutachter vorgesehen sei, anlässlich welcher Ergänzungs- und/oder Klärungsfragen sowie allfällige Unge- reimtheiten bereinigt werden könnten. Es sei weiter vorgesehen, anschliessend eine Referentenaudienz durchzuführen. Die Präsentation der Expertise mit ansch- liessender Referentenaudienz sowie Vergleichsgesprächen fand am 17. Januar 2011 statt. Nach einer Bedenkzeit lehnte X._____ den vom Bezirksgerichtspräsi- denten Maloja vorgeschlagenen Vergleich ab, während die Y._____ ihn akzeptie- ren wollte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Scheitern der Referentenaudienz fest. Gleichzeitig setzte er den Par- teien Frist an, um Anträge gemäss Art. 195 ZPO-GR zu stellen. Von dieser Mög- lichkeit machten beide Parteien Gebrauch. Mit Verfügung vom 29. August 2011 wies der Bezirksgerichtspräsident Maloja die von den Parteien gestellten Anträge weitgehend ab, zwei Erläuterungsfragen liess er teilweise zu, wobei er die zuge- lassenen Teile der Fragen neu formulierte. Gegen die Verfügung erhob die Beru- fungsbeklagte am 3. Oktober 2011 Beschwerde, welche das Bezirksgericht Maloja am 23. November 2011 abwies. Am 16. April 2012 verfügte der Bezirksgerichts- präsident Maloja, dass die in der Verfügung vom 29. August 2011 vorgesehenen Ergänzungsfragen den Experten zur Beantwortung vorgelegt würden. Die Antwor- ten der Experten finden sich in der Expertise Zusatzfragen 02 vom 24. September 2012. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 setzte der Bezirksgerichtspräsident Ma- loja den Parteien Frist, um zur Expertise Zusatzfragen 02 allfällige Anträge gemäss Art. 195 ZPO-GR zu stellen. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch.

17 / 290 V.Am 4. Juni 2013 fand unter teilweise neuer Besetzung des Bezirksgerichts Maloja eine Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, wobei den Parteivertretern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Expertisen gegeben wurde. Mit Urteil vom 20. August 2008 und 4. Juni 2013, schriftlich mitgeteilt am 15. Oktober 2014, entschied das Bezirksgericht Maloja wie folgt, wobei es die drei erwähnten, durch X._____ gegen die Y._____ angestrengten Verfahren vereinigte: 1.Die Forderungsklage der Klägerin (Proz. Nr. Z.1.) wird abgewie- sen, die Widerklage der Beklagten wird teilweise gutgeheissen und die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von CHF 6‘327‘139.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juni 2005, zu bezahlen. 2.Die Verfahrenskosten (Proz. Nr. Z.1.), bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von CHF 30‘000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.-, Barauslagen von CHF 30‘000.-, Schreibgebühren von CHF 3‘000.- und Expertisenkosten von CHF 359‘592.55, total von CHF 472‘592.55 werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der Beklagten aufer- legt. 3.Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte in Höhe der Hälfte ihrer Honorarnote mit CHF 485‘100.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 54‘382.10 ausseramtlich zu entschädigen (Proz. Nr. Z.1.). 4.Die Klage auf Herausgabe von Akten (Proz. Nr. Z.2.) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 5.Die Verfahrenskosten (Proz. Nr. Z.2.), bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von CHF 30‘000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.-, den Barauslagen von CHF 10‘000.- und den Schreibge- bühren von CHF 3‘000.-, total von CHF 84‘000.-, werden der Klägerin auferlegt. 6.Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 71‘550.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 108‘764.15 ausseramtlich zu entschä- digen (Proz. Nr. Z.2.). 7.Die Klage auf Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3.) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 8.Die Verfahrenskosten (Proz. Nr. Z.3.), bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von CHF 30‘000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.-, den Barauslagen von CHF 10‘000.- und den Schreibge- bühren von CHF 3‘000.-, total von CHF 84‘000.-, werden der Klägerin auferlegt. 9.Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 71‘550.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 108‘764.15 ausseramtlich zu entschä- digen (Proz. Nr. Z.3.). 10. (Rechtmittelbelehrung.) 11. (Mitteilung.) W.a. Gegen dieses Urteil führt X. mit Eingabe vom 17. November 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK2 14 44). Sie bean- tragt:

18 / 290 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008 und 4. Ju- ni 2013 sei aufzuheben. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9 Mio. zuzüglich Zins zu 5% ab Zustellung des Sühnebegehrens (20. April 2005) zu be- zahlen (Proz. Nr. Z.1.). 3.Die Widerklage sei abzuweisen (Proz. Nr. Z.1.). 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Vertragspläne (Bau- projektpläne) gemäss Ziffer 2.1.5 des Totalunternehmervertrages vom 2. Januar 2003 [recte: 3. Januar 2003] herauszugeben (Proz. Nr. Z.2.). 5.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Ausführungs- pläne für die Liegenschaften 32 S.1. und 25/27 S.2., O.3., GB, herauszugeben (Proz. Nr. Z.2.). 6a) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte das Rechts- begehren Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentati- on (Proz. Nr. Z.3.) soweit nachfolgend anerkannte:

  • bezüglich der Betriebs- und Unterhaltsbücher für Sanitäranlagen, Ventilations-, Heizungs- und Kühlsystem in L.3._____ Sprache, soweit am 24. Mai 2006 herausgegeben; und
  • bezüglich des Health & Safety File unter CDM-Regulations, so- weit am 4. Juli 2006 herausgegeben. b) Eventualiter: Das Verfahren (Proz. Nr. Z.3.) sei bezüglich den vorgenannten Unterlagen als gegenstandslos zu erklären. 7.Das Verfahren Proz. Nr. Z.3. sei bezüglich der nachfolgenden Rechtsbegehren als gegenstandslos zu erklären:
  • Herausgabe der Zustimmung des H._____ Estates, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert wird bzw. Liste allfälliger noch offener Fragen (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Heraus- gabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____));
  • Herausgabe von Codes/Benutzerpasswörter sowie Handbücher für die Steuerung der Beleuchtung und des Sonnensegels (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudo- kumentation (Proz. Nr. Z.3._____));
  • Herausgabe der System- und Administrationspasswörter für die von der Beklagten in den Liegenschaften der Klägerin eingebaute Si- cherheitsanlage (Zutrittskontrolle, Einbruchmeldeanlage, Videoan- lage, Brandschutzanlage) und Herausgabe eines Ausdrucks aus dem Arbeitsspeicher der Sicherheitsanlage (Teil des Rechtsbegeh- rens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3.)) sowie der Handbücher für die Sicherheitsan- lage (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3.)). 8.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesamte Baudoku- mentation (Proz. Nr. Z.3.) gemäss Art. 26.1 und 26.2 der AVB des Totalunternehmer-Vertrages vom 3. Januar 2003 bezüglich der Liegenschaften 32 S.1. und 25/27 S.2., O.3. (aus- genommen die bereits mit Klage vom 3. August 2005, Proz. Nr.

19 / 290 Z.2._____, eingeklagten Ausführungspläne), herauszugeben, insbe- sondere:

  • „Certificate of Completion“ des I._____ City Council unter den an- wendbaren „Building Regulations“;
  • Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen In- stallationen, einschliesslich Arbeitspläne/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanweisungen etc. in L.3._____ Sprache;
  • Health & Safety File unter CDM Regulations;
  • Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004;
  • Alle Test Zertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard;
  • Alle ‚as installed‘ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Instal- lationen für alle technischen Einrichtungen, inklusive revidierte Aus- führungspläne;
  • Das Unternehmerverzeichnis. 9.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) für das bezirks- und kan- tonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin. W.b. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 verzichtete die Streitberufene Z._____ AG auf die Einreichung einer Berufungsantwort. W.c. Die Y._____ reichte ihre Berufungsantwort am 15. Januar 2015 ein. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren: 1.Die Rechtsbegehren Nr. 1 – Nr. 9 gemäss Eingabe der Berufungsklä- gerin vom 17. November 2014 seien vollumfänglich abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist. 2.Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008 / 4. Juni 2013 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mwst.) für das Verfahren vor Be- zirksgericht und vor Kantonsgericht zu Lasten der Berufungsklägerin. X.a.Am 13. Januar 2015 unterbreitete die Y._____ dem Bezirksgericht Maloja ein Gesuch auf Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO-CH mit dem Antrag, in Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 den zuge- sprochenen Betrag auf CHF 6‘389‘139.60 zu berichtigen. Begründet wurde der Antrag damit, dass dem Bezirksgericht Maloja bei der Position Nr. 2 „Türen“ ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen sei, indem es gemäss Erwägung zwar den geltend gemachten Betrag in Höhe von CHF 62‘317.76 habe zusprechen wol- len, in die Berechnung des Gesamtbetrages jedoch nur CHF 317.76 aufgenom- men habe. X._____ beantragte die Abweisung des Gesuchs. Mit Berichtigungs-

20 / 290 entscheid vom 17. März 2015, mitgeteilt am 18. März 2015, entschied das Be- zirksgericht Maloja: 1.Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dis- positivs des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 wird wie folgt neu gefasst: Die Forderungsklage der Klägerin (Proz. Nr. Z.1.) wird abgewie- sen, die Widerklage der Beklagten wird teilweise gutgeheissen und die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von CHF 6‘389‘139.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juni 2005, zu bezahlen. 2.Die Kosten des Berichtigungsentscheids von CHF 600.- werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.Die Gesuchsbeklagte wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vor- liegende Verfahren mit CHF 500.- (inkl. Spesen und MwSt.) ausser- amtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung). In den Erwägungen stellte das Bezirksgericht bezüglich Rechtsmittel fest, gegen den Berichtigungsentscheid stehe die Berufung offen, jedoch einzig mit Bezug auf die erläuterten beziehungsweise berichtigten Punkte. Bezüglich der übrigen Be- standteile des ursprünglichen Urteils werde keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. X.b.X. erhob mit Eingabe vom 24. April 2015 Berufung gegen den Berich- tigungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015 (Verfahren ZK2 15 23). Sie wiederholte das bereits in der Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 gestellte Rechtsbe- gehren mit zwei Änderungen: In Ziffer 1 des Rechtsbegehrens beantragte sie die Aufhebung des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 und ebenso die Aufhe- bung des Berichtigungsentscheids vom 17. März 2015. Weiter stellte sie den An- trag, das Berufungsverfahren bezüglich des Berichtigungsentscheides vom 17. März 2015 mit dem Berufungsverfahren bezüglich des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 zu vereinen. X.c.Am 8. Juni 2015 verzichtete die Streitberufene Z._____ AG darauf, eine Berufungsantwort einzureichen. X.d.Die Y._____ reichte am 16. Juni 2015 ihre Berufungsantwort zur Berufung gegen den Berichtigungsentscheid ein. Sie wiederholte ihr in der Berufungsant- wort zur Berufung von X._____ vom 24. April 2014 gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 gestelltes Rechtsbegehren mit einer Ergänzung: Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens verlangte sie nun nicht

21 / 290 nur die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013, sondern auch die vollumfängliche Bestätigung des Berichtigungsentscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015. Y.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2016 wurden die Verfahren ZK2 14 44 und ZK2 15 23 auf Antrag bei- der Parteien vereinigt. Z.Auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden und die Ausführun- gen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Die Berufungsklägerin hat ihren Wohnsitz in O.1., L1., während die Berufungsbeklagte ihren Sitz in O.2._____ hat. Die Bauarbeiten wurden an Liegenschaften in O.3., L.3., ausgeführt. Der vorliegend zu entschei- dende Fall hat offensichtlich Auslandberührung. Es stellt sich damit die Frage nach der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Die Vorinstanz hat festge- stellt, dass die Parteien in Ziff. 9.2 TUV eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen und O.2._____ als örtlich zuständig erklärt haben. Sie hat weiter ausge- führt, es bleibe auch bei der örtlichen Zuständigkeit, wenn man sich auf Art. 3 lit. b, 6 und 10 GestG und Art. 2 aLugÜ stütze und schliesslich hätten sich die Parteien auch vorbehaltlos auf den Streit vor dem Bezirksgerichts Maloja eingelassen. Das Bezirksgericht Maloja (seit dem 1. Januar 2017: Regionalgericht Maloja) hat auf- grund dieser Überlegungen seine Zuständigkeit bejaht. Dies zu Recht. Die Partei- en erheben in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren denn auch keine Rü- gen betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz. Insbesondere machen sie nicht geltend, es habe ein unzuständiges Gericht entschieden. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist denn auch ohne Weiteres zu bestätigen. Anwendbar ist zudem schweizerisches Recht, wie es die Parteien in lit. A.1 AVB zum TUV vereinbart haben. 2.Bei der Überprüfung des angefochtenen (Haupt-)Entscheids ist zu beach- ten, dass die drei im angefochtenen Entscheid vereinten Verfahren zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten am 6. April 2005, am 18. April 2005 und am 9. August 2005 zur Vermittlung angemeldet wurden und die Leit- scheine am 11. Juli 2005, am 3. August 2005 und am 11. Mai 2006 an das Be- zirksgericht Maloja prosequiert worden sind, alles also noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011. Damit war das vorin-

22 / 290 stanzliche Verfahren insgesamt nach den Regeln der bündnerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO-GR) zu führen, auch wenn der zweite Teil der Hauptverhandlung am 4. Juni 2013 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO) durchgeführt worden ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Beru- fungsverfahren gelangt jedoch die Schweizerische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3.1.Beim angefochtenen (Haupt-)Entscheid, welcher offensichtlich eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, wel- cher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent- scheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungs- weise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 wurde den Parteien am 15. Oktober 2014 be- gründet mitgeteilt und ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 17. Ok- tober 2014 zu (Akten der Vorinstanz, act. I/31). Die Berufung der Berufungskläge- rin erfolgte mit Eingabe vom 17. November 2014 unter Berücksichtigung des Fris- tenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) demnach fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Beru- fung gegen den (Haupt-)Entscheid einzutreten. 3.2.Im Berichtigungsentscheid hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass durch diesen bezüglich der berichtigten Ziffer 1 des Dispositivs eine neue Rechtmittelfrist ausgelöst worden ist. Der Berichtigungsentscheid unterliegt dem Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 6.3; Urteil der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts Graubünden ZK1 14 100 vom 24. Oktober 2014 E. 1b/bb). Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Ur- teils bereits abgelaufen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. Au- gust 2017 E. 6.3). Gegen den Berichtigungsentscheid ist vorliegend mithin die Be- rufung gegeben. Diese war innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Be- richtigungsentscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Berichtigungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015 wurde den

23 / 290 Parteien am 18. März 2015 begründet mitgeteilt und ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 19. März 2015 zu (ZK2 15 23, act. B.1). Die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Berichtigungsentscheid erfolgte mit Eingabe vom 24. April 2015 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) demnach fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung gegen den Berichtigungsent- scheid einzutreten. 4.Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte verweisen in ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen zur Begründung ihrer Anträge auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz beziehungsweise weisen darauf hin, dass sie an den Ausführungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften festhalten, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederholen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzurei- chen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erklärt, begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Beru- fungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die An- forderungen an die Berufungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4 und 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 sowie BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. zu den Anforde- rungen an den Inhalt der Berufungsantwort auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Beru- fungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen ver- wiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusam- menzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjeni- ge davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die Parteien haben folg- lich im Berufungsverfahren in ihren Rechtsschriften aufzuzeigen, aus welchen Gründen dem angefochtenen Urteil beziehungsweise den Argumenten der Ge- genpartei nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus den Rechtsschriften selbst ergeben. Soweit die Berufungsklägerin und die

24 / 290 Berufungsbeklagte Vorbringen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Rechtsschriften im Berufungsverfahren aufnehmen wollen, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügen ihre Rechtsschriften somit den Begründungsanforderun- gen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten und Rügen zu befassen, die sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens selbst finden. 5.Die Berufungsklägerin moniert, auf dem Rubrum des angefochtenen Ent- scheids sei zu lesen, dass das Urteil vom 20. August 2008 und vom 4. Juni 2013 datiere. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz am 20. August 2008 für ein Urteil gefällt haben sollte. – Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat vom 19. – 21. August 2008 ein erster Teil der Hauptverhandlung stattgefunden. Am 21. August 2008 hat die Vorinstanz entschieden, die Verhandlung zu unter- brechen und eine Expertise einzuholen (Protokoll der Verhandlung, Akten der Vor- instanz, act. I/25). Das auf dem angefochtenen Entscheid aufgeführte Datum „20. August 2008“ weist offensichtlich, wenn auch nur unvollständig, auf diesen ersten Teil der Hauptverhandlung hin. Dass das Bezirksgericht Maloja an diesem 20. Au- gust 2008 einen Entscheid gefällt hätte, der den Parteien nicht sofort eröffnet wor- den wäre, wie die Berufungsklägerin mutmasst, kann aus dem Datum allein nicht abgeleitet werden. Wie die Berufungsklägerin in der Berufung weiter richtigerweise festhält, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass die Vor- instanz am 20. August 2008 etwas entschieden oder verfügt hätte. Auch die übri- gen Akten enthalten keinen Hinweis auf einen gerichtlichen Entscheid am 20. Au- gust 2008. Offensichtlich handelt es sich daher bei der Nennung des 20. August 2008 lediglich um eine Ungenauigkeit. Jedenfalls ist die Berufungsklägerin durch die Nennung des 20. August 2008 im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht beschwert. Zudem stellt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung bezüglich des Datums im Rubrum des angefochtenen Entscheids keinen Antrag. Die II. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts hat sich daher nicht weiter damit zu befassen. 6.Die Berufungsklägerin bemängelt in der Berufung, dass die Vorinstanz oh- ne Antrag und ohne Wissen der Parteien das Zusatzgutachten 01 angeordnet ha- be. Die Parteien hätten sich weder zu der Anordnung des Zusatzgutachtens 01 noch zu den Gutachterfragen äussern können. Der Inhalt der mündlichen Instruk- tion der Gutachter durch die Vorinstanz sei den Parteien nicht im Einzelnen be- kannt (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 181). Das Zusatzgutachten 01 sei ohne Antrag oder Einbezug der Parteien und damit formell fehlerhaft erstellt worden (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 184). Gemäss bündnerischer Zivilprozessord- nung, die für das vorinstanzliche Verfahren massgebend war, konnte ein Gutach-

25 / 290 ten von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eingeholt werden (vgl. Art. 188 ZPO-GR). Die Instruktion der Gutachter erfolgte durch den Gerichtspräsidenten, nach Anhörung der Parteien (vgl. Art. 189 ZPO-GR). Dass die Parteien keinen Antrag auf Einholung der Expertise Zusatzfragen 01 gestellt hatten, war offensicht- lich kein Hinderungsgrund, diese in Auftrag zu geben, nachdem das Gericht ein Gutachten auch von Amtes wegen einholen konnte. Des Weiteren war die Instruk- tion durch den Bezirksgerichtspräsidenten vorzunehmen; dass die Parteien dabei anwesend sein oder über den Inhalt der Instruktion im Einzelnen informiert werden mussten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sodann hatten die Parteien vor der formellen Einsetzung der Experten die Möglichkeit, Expertenfragen zu formulieren. Davon haben sie Gebrauch gemacht. Die Berufungsbeklagte hat unter anderem beantragt, es sei die Frage zu stellen, mit welchem Preis in der Innenstadt von O.3._____ bei Umbauten der obersten Luxusklasse pro Kubikmeter erfahrungs- gemäss zu rechnen sei. Gemäss ihren Ausführungen hat sie diese Frage vorge- schlagen, weil die Berufungsklägerin verschiedentlich geltend gemacht habe, dass sie zu viele Unternehmer aus der Schweiz beigezogen habe, was das Projekt ver- teuert habe (Schreiben der Berufungsbeklagten an das Bezirksgericht Maloja vom 11. Februar 2008, Akten der Vorinstanz, act. V/7, S. 5 Ziff. 5). Die Berufungskläge- rin hat mit Schreiben vom 12. September 2008 zu der vorgeschlagenen Frage und deren Begründung Stellung genommen; sie hat beantragt, die Frage zu streichen, eventualiter zu präzisieren und mit ergänzenden Fragen weiter auszuführen, an- schliessend hat sie ihre Anträge detailliert begründet (Akten der Vorinstanz, act. V/24, S. 9 f. Ziff. 12). Damit haben die Parteien offensichtlich sehr wohl Gelegen- heit gehabt, sich dazu zu äussern, ob und wie die Frage der Mehrkosten bei Ar- beitsausführung durch Schweizer Unternehmen den Experten vorzulegen sei. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja konnte unter diesen Umständen ein Zusatzgut- achten zu eben dieser Frage in Auftrag geben, ohne die Parteien erneut an- zuhören. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist die Expertise Zu- satzfragen 01 keineswegs formell fehlerhaft eingeholt worden. Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe nicht geltend gemacht, dass sich der Werklohn wegen der Ausführung durch Schweizer Unternehmen erhöht habe. Vielmehr habe P.2._____ ausgesagt, dass keine Kostendifferenz bestehe, das hätten Offerten von lokalen Unternehmen gezeigt. Trotz fehlenden entspre- chenden Parteibehauptungen und den klaren Aussagen des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten von Amtes wegen eine Expertise zu der Frage der Mehrkos- ten bei Ausführung durch Schweizer Unternehmen einzuholen, verletze die Ver- handlungsmaxime (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 184). Auch dieser Argumen- tation der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Die Parteien haben sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften durchaus zu der Frage der Mehrkosten bei

26 / 290 Ausführung durch Schweizer Unternehmen geäussert und Behauptungen aufge- stellt. So hat die Berufungsbeklagte in der Duplik und Widerklagereplik ausgeführt, angesichts des sehr hohen O.3._____ Preisniveaus würden die angefallenen Kos- ten (inklusive Flüge, Übernachtungen, Logistik) ungefähr jenen Kosten entspre- chen, welche für ein entsprechendes Projekt aufgrund der L.3._____ Erfahrungs- zahlen hätten erwartet werden müssen (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1., act. I/8, S. 159 N 7 in fine). Damit behauptet die Berufungsbeklagte offensichtlich, durch den Beizug schweizerischer Subunternehmer seien keine Mehrkosten angefallen. Die Berufungsklägerin wiederum hat in der Widerklagedu- plik mit Bezug auf diese N 7 der Widerklagereplik vorsorglich bestritten, dass die angeblich angefallenen Baukosten im Rahmen des Üblichen liegen würden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1., act. I/9, S. 38 N 80). An anderer Stelle in der Widerklageduplik hat sie zudem festgehalten, die meisten Leistungen seien durch schweizerische Subunternehmer erbracht worden. Die Handwerker dieser Schweizer Firmen seien (teilweise mit Privatflugzeug) nach O.3._____ geflogen und von der Berufungsbeklagten in luxuriösen Hotels einquartiert worden. Auch habe die Berufungsbeklagte viel Material von der Schweiz nach L.3._____ trans- portieren lassen. Es sei für Schweizer Gesellschaften selbstverständlich am ein- fachsten gewesen, ihr Material in der Schweiz zu kaufen und nach L.3._____ zu transportieren. Dadurch seien aber massiv unnötige Kosten verursacht worden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1._____, act. I/9, S. 32 N 62, siehe auch S. 121 N 341, S. 122 N 344, S. 123 N 347, S. 124 N 351 und 354, S. 126 N 362, S. 128 N 376). Auch die Berufungsklägerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren augen- scheinlich dazu geäussert, inwieweit durch den Beizug schweizerischer Subunter- nehmer Mehrkosten entstanden sind, beziehungsweise sie hat entsprechende Behauptungen aufgestellt oder Bestreitungen vorgenommen. Wenn der Bezirks- gerichtspräsident Maloja in dieser Situation von Amtes wegen ein Gutachten zur Frage einholt, ob durch den Beizug schweizerischer Unternehmer Mehrkosten entstanden sind beziehungsweise in welcher Höhe Mehrkosten entstanden sind, so hat er die Verhandlungsmaxime nicht verletzt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Berufungs- klägerin im Berufungsverfahren verschiedentlich selbst auf die Expertise Zusatz- fragen 01 abstellt (vgl. zum Beispiel Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, S. 18 f. N 36 ff.). 7.Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid drei Verfahren zwischen den Parteien, die bei ihr hängig waren, vereinigt. Sie hat anschliessend in ihrem Entscheid jede der drei Klagen separat geprüft. Dieses Vorgehen erweist sich als

27 / 290 sachgerecht. Im Folgenden wird daher zunächst die Forderungsklage behandelt. Anschliessend befasst sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit der Klage auf Herausgabe von Akten (Plänen) und schliesslich mit der Klage auf Herausga- be der Baudokumentation. Forderungsklage Vorneweg sei folgender Hinweis angebracht: Die im Rahmen der Prüfung der For- derungsklage gemachten Verweise auf vorinstanzliche Rechtsschriften der Partei- en und Akten der Berufungsklägerin betreffen stets das Verfahren Nr. Z.1.. Es wird daher darauf verzichtet, bei den Verweisen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Wo Bezug genommen wird auf Rechtsschriften der beiden Parteien oder Akten der Berufungsklägerin aus einem der beiden anderen Verfahren, wird das betreffende Verfahren jeweils explizit genannt. Da es bei den weiteren Akten (durch die Berufungsbeklagte eingelegte Dokumente, Zeugeneinvernahmen, Ex- pertise etc.) aufgrund der verwendeten Nummerierung zu keinen Verwechslungen der einzelnen Dokumente kommen kann, wird diesbezüglich ebenso auf die Nen- nung des Verfahrens verzichtet. 8.Unter den Parteien ist die Höhe des Werkpreises strittig. Die Berufungsklä- gerin macht geltend, es sei ein Globalpreis von CHF 19 Mio. vereinbart worden. Für den Fall, dass das Gericht einen Globalpreis als nicht nachgewiesen erachtet, behauptet sie die Vereinbarung eines Circa-Preises von CHF 10 – 14 Mio. oder eines ungefähren Kostenansatzes in gleicher Höhe. Die Berufungsbeklagte dahin- gegen stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich auf eine offene Ab- rechnung geeinigt. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, welche Vereinbarung zum Werkpreis die Parteien gemäss Aktenlage getroffen haben. 9.Bezüglich ihrer Behauptung, es sei ein Globalpreis in Höhe von CHF 19 Mio. vereinbart worden, führt die Berufungsklägerin aus, dass die Parteien im To- talunternehmervertrag vom 3. Januar 2003 bezüglich des Werklohnes einerseits einen Globalpreis für Aufnahmen, Planung und Projektierung sowie Sondierungen vor Ort von CHF 2.2 Mio. und andererseits die Gesamtkosten für die Komplettsa- nierung „Quo Vadis“ (inklusive des vorgenannten Globalpreises für Planung etc.) auf CHF 10 – 14 Mio. festgelegt hätten. Es sei nie bestritten worden, dass die Be- rufungsklägerin anlässlich der Sitzung vom 3. Januar 2003 gewisse Zusatzwün- sche geäussert habe und dass auch bei der Projektpräsentation 1 im April 2003 Projekterweiterungen erfolgt seien. Anlässlich der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 habe P.2. bestätigt, dass die Kosten für die Komplettsanierung gemäss „Quo Vadis“ CHF 14 Mio. betrügen, mithin das Maximum des am 3. Ja-

28 / 290 nuar 2003 vereinbarten Preisrahmens. Weiter habe er mündlich erläutert, dass die Baukosten und Baunebenkosten mit allen Projekterweiterungen bei rund CHF 25 Mio. liegen würden. Die Berufungsklägerin sei indessen nicht bereit gewesen, die- sen hohen Betrag für eine Sanierung aufzuwenden. Nachdem verschiedene Ab- striche am Projekt vorgenommen worden seien, habe P.2._____ die Kosten mit CHF 21 Mio. veranschlagt. Als die Berufungsklägerin auch diesen Betrag als zu hoch zurückgewiesen habe, habe P.2._____ die Kosten der Komplettsanierung „Quo Vadis“ und der besprochenen Erweiterungen mit CHF 19 Mio. beziffert. Da- mit sei die Berufungsklägerin einverstanden gewesen und die Parteien hätten ei- nen Globalpreis in dieser Höhe vereinbart. Da es die Berufungsbeklagte vertrags- widrig unterlassen habe, ein vollständiges Protokoll der Projektpräsentation 2 zu führen, sei die mündlich getroffene Globalpreisabrede nicht schriftlich festgehalten worden. Sie sei jedoch durch verschiedene Indizien belegt. 9.1.Bezüglich der Protokollführung ist der Berufungsklägerin zwar darin zuzu- stimmen, dass die Parteien in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Totalun- ternehmervertrags vereinbart hatten, dass der Projektleiter des Totalunternehmers die Koordinationssitzungen vorbereitet und das Protokoll führt (Akten der Vorin- stanz, act. II/8, S. 17, Ziff. 8.5 AVB zum TUV). Projektleiter des Totalunternehmers war gemäss Ziff. 6.2.1 TUV P.2._____ (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 9). Damit wäre es grundsätzlich Aufgabe von P.2._____ gewesen, für das Protokoll besorgt zu sein. P.2._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, es sei mündlich be- schlossen worden, dass P.5._____ die Protokolle schreibe. Das sei auch so ge- wesen, damit die Berufungsbeklagte nicht habe etwas einfliessen lassen können, was nicht im Sinne der Berufungsklägerin gewesen sei (Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 21 oben und S. 40 zu Frage 239). Auch P.5. hat sich zur Frage der Protokollführung geäussert. Sie erklärte in ihrer Einvernahme, sie habe die Protokolle geführt, das hätten P.2._____ und sie so vereinbart; es sei für die Berufungsklägerin gar nicht das Thema gewesen, dass da Protokolle geführt würden; sie – P.5._____ – habe dann der Berufungsklägerin erklärt, dass sie protokolliere, und die Berufungsklägerin habe die Protokolle ak- zeptiert (Akten der Vorinstanz, act. IV/34,S: 14 f. zu Frage 66). Aus der Aussage von P.5._____ geht deutlich hervor, dass die Berufungsklägerin damit einverstan- den war, dass nicht P.2._____ oder eine andere bei der Berufungsbeklagten ar- beitende Person die Protokolle erstellte, sondern P.5.. Ebenso hat P.5. klar festgehalten, dass die Berufungsklägerin eigentlich gar keine Pro- tokollierung wollte. Bei der Sachlage, wie sie sich aus den Aussagen von P.5._____ und P.2._____ klar ergibt, kann die Berufungsklägerin der Berufungs- beklagten nicht vorhalten, dass zum einen nicht die Berufungsbeklagte die Proto-

29 / 290 kolle geführt hat und dass zum andern die Protokolle nicht vollständig gewesen seien. Daran ändert nichts, dass die Parteien in den Allgemeinen Vertragsbedin- gungen zum Totalunternehmervertrag vereinbart haben, dass Änderungen des Werkvertrages sowie ergänzende Vereinbarungen der schriftlichen Form bedürfen (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 27, Ziff. 33.3). Die Allgemeinen Vertragsbedin- gungen, die die Protokollführung regeln, sind Teil des Werkvertrages (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 4 Ziff. 2.1) und hätten daher grundsätzlich nur mit schriftli- cher Vereinbarung geändert werden können. Ein Vorbehalt der Schriftlichkeit kann jedoch jederzeit formfrei aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2009 vom 1. April 2009 E. 4.1). Dem steht Art. 16 Abs. 1 OR nicht entge- gen. Denn Art. 16 Abs. 1 OR enthält eine Vermutung, die durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Abschlusswil- len zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt und damit konkludent auf die vorbehaltene Form verzichtet haben (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3, 4A_619/2016 vom 15. März 2017 E. 7.3.1.2, 4C.79/2005 vom 19. August 2005 E. 2, jeweils mit Hinweisen). Vorliegend ist dieser Nachweis durch die Aussagen von P.2._____ und P.5._____ erbracht und die in Art. 16 Abs. 1 OR aufgestellte Ver- mutung widerlegt. Es ist daher vorliegend davon auszugehen, dass sich die Par- teien darüber geeinigt haben, die Protokolle nicht durch P.2._____ oder eine an- dere bei der Berufungsbeklagten arbeitende Person erstellen zu lassen, sondern durch P.5.. Was nun die Vollständigkeit der Protokolle betrifft, so wider- spricht P.5. in ihrer Aussage dem Argument der Berufungsklägerin, dass die Protokolle nicht vollständig seien. P.5._____ hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass immer alle Punkte festgehalten worden seien, darauf hätten sie streng ge- achtet (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 6 zu Frage 27 und S. 8 zu Frage 35). Bezeichnenderweise hat die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage denn auch bis zum Prozess nie geltend gemacht, die Protokolle würden unvollständig wiederge- ben, was anlässlich der Präsentationen bestimmt oder vereinbart worden sei. Ins- gesamt gesehen kann die Berufungsklägerin aus der Protokollführung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.2.Mit Bezug auf die Indizien, die für die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe von CHF 19 Mio. sprechen sollen, nennt die Berufungsklägerin als erstes, dass P.2._____ gegenüber Dr. P.9._____ anlässlich der Besprechung vom 25. November 2004 von „Kostenüberschreitungen“ gesprochen habe. Damit habe er implizit bestätigt, dass zuvor ein fester Gesamtpreis vereinbart gewesen sei, denn nur wenn etwas fest sei, könne es überschritten werden. Als Beleg verweist die Berufungsklägerin auf einen Aktenvermerk, den Dr. P.9._____ über das Gespräch

30 / 290 vom 25. November 2004 erstellt hat. In diesem Aktenvermerk hat Dr. P.9._____ festgehalten, P.2._____ habe „vorsichtig angedeutet, dass die tatsächlichen Kos- ten weit über den geplanten Kosten liegen“ würden (Akten der Vorinstanz, act. II/15). Dies spricht entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht für die Vereinbarung eines Globalpreises, denn geplante Kosten sind nicht zwingend fixe Kosten. Kommt hinzu, dass der Aktenvermerk aus der Sicht von Dr. P.9._____ verfasst ist. Zweifellos enthält er daher eine Schilderung der Aussagen von P.2., wie sie Dr. P.9. verstanden und interpretiert hat. Es handelt sich zudem nicht um eine wörtliche, sondern um eine stark zusammenfassende Wie- dergabe des Gesprächs. Was P.2._____ genau gesagt hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk daher nicht. Insgesamt gesehen lässt sich aus dem Aktenvermerk nicht auf die Vereinbarung eines Globalpreises zwischen den Parteien schliessen. Was im Aktenvermerk im Übrigen vollständig fehlen würde, wäre eine Angabe über die Höhe eines angeblichen Globalpreises. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, Dr. P.9._____ habe in seiner Zeuge- neinvernahme ausgesagt, dass P.2._____ ihm an der Sitzung vom 25. November 2004 auf Nachfrage hin die Vereinbarung eines Globalpreises bestätigt habe. An den von der Berufungsklägerin genannten Stellen in der Zeugeneinvernahme von Dr. P.9._____ hat dieser zunächst ausgeführt, gemäss Schilderung von P.2._____ sei an der ersten Präsentation ein Betrag von CHF 10 – 14 Mio. veranschlagt wor- den. Anlässlich der Präsentation vom 27. April 2003 seien Verbesserungsvor- schläge gekommen. Die Kosten seien nunmehr auf CHF 25 Mio. veranschlagt worden. Die Berufungsklägerin habe erklärt, das sei ihr zu viel. P.2._____ habe den Auftrag erhalten, die Kosten zu reduzieren und „einen neuen Kostenvoran- schlag zu erstellen“. An der Präsentation vom 11. Juli 2003 habe der revidierte Kostenvoranschlag auf CHF 21 Mio. gelautet. Das sei der Berufungsklägerin im- mer noch zu viel gewesen. Es seien daher weitere Reduktionen vorgenommen worden. Wörtlich hat Dr. P.9._____ dann ausgesagt: „Der Kostenvoranschlagbe- trag wurde um weitere CHF 2 Mio. reduziert und lautete schliesslich auf CHF 19 Mio. Diesem Betrag hat die Klägerin ausdrücklich zugestimmt“ (Einvernahme Dr. P.9., Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 4 f.). Auch wenn der zeitliche Ab- lauf, wie ihn Dr. P.9. geschildert hat, nicht stimmen kann, da der Kostenvor- anschlag über beinahe CHF 25 Mio. vom 20. Juni 2003 datiert (Akten der Vorin- stanz, act. II/12) und damit nicht bereits am 27. April 2003 besprochen worden sein kann, so geht aus der Aussage von Dr. P.9._____ doch deutlich hervor, dass die Parteien über einen Kostenvoranschlag diskutiert haben. Ein Kostenvoran- schlag ist in der Regel bezüglich der Kosten mit einer gewissen Unsicherheit be- haftet. Der Kostenvoranschlag der Berufungsbeklagten enthält denn auch den

31 / 290 eindeutigen Hinweis, dass er einer Ungenauigkeit von ± 10 % unterliegt. Daran hat sich offensichtlich durch die vorgenommenen Reduktionen nichts geändert, wur- den diese nach Aussage von P.2._____ doch dadurch erreicht, dass bestimmte Bauarbeiten gestrichen und Reserven aufgelöst wurden (vgl. Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 23 oben). Das Auflösen von Re- serven hatte zudem den Effekt, dass die Kalkulation erheblich enger wurde und dass den Unsicherheiten, die vor der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten na- turgemäss gegeben waren, weniger bis gar nicht Rechnung getragen werden konnte. Dies ist auch für einen Baulaien offensichtlich. In dieser Situation aber konnte nicht leichthin angenommen werden, die Berufungsbeklagte würde einem Globalpreis in Höhe des eng kalkulierten und die Ungewissheiten weniger bis gar nicht berücksichtigenden Betrages des reduzierten Kostenvoranschlages zustim- men, ohne dass konkret darüber gesprochen und bewusst eine solche Vereinba- rung getroffen worden war beziehungsweise ohne dass eindeutige und klare Hin- weise bestanden, dass die Berufungsbeklagte einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbaren wollte. Dass die Parteien am 11. Juli 2003 konkret über die Vereinba- rung eines Globalpreises in Höhe des reduzierten Kostenvoranschlages gespro- chen hätten oder dass konkrete, eindeutige Hinweise bestanden hätten, dass die Berufungsbeklagte einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbaren wollte, ergibt sich aus den Aussagen von Dr. P.9. nicht. Die von Dr. P.9._____ geschil- derten Ausführungen von P.2._____ sind daher unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände kein Beleg oder Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe von CHF 19 Mio.. Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin der schlussendlichen Summe des Kostenvoranschlages zugestimmt haben soll, nicht ableiten, dass die Parteien damit einen Globalpreis vereinbart hätten. Im Übrigen mag es durchaus sein, dass die Berufungsklägerin es vorzieht, bei Bauprojekten mit Globalpreisen zu arbeiten, und dass sie dies auch in vorliegendem Fall angestrebt hat. Dass sie sich am 11. Juli 2003 in ent- sprechender Weise gegenüber der Berufungsbeklagten geäussert hätte bezie- hungsweise dass die Berufungsbeklagte das Verhalten der Berufungsklägerin in diesem Sinne interpretiert hätte beziehungsweise hätte interpretieren müssen und dass die beiden Parteien daraufhin tatsächlich einen Globalpreis vereinbart hätten, ergibt sich aus den von Dr. P.9._____ geschilderten Äusserungen von P.2._____ nicht. Selbst wenn die Berufungsklägerin am 11. Juli 2003 persönlich davon aus- gegangen sein sollte, sie habe mit ihrer Zustimmung zum reduzierten Kostenvor- anschlag mit der Berufungsbeklagten einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbart, so musste die Berufungsbeklagte ohne weitere Indizien die Zustimmung zum schliesslichen Kostenvoranschlag objektiv betrachtet doch nicht so verstehen. Und solche weiteren Indizien ergeben sich aus den Aussagen von Dr. P.9._____ nicht.

32 / 290 In diesem Zusammenhang sei noch explizit auf Ziff. 4.2 TUV hingewiesen, in wel- chem die Parteien vereinbart haben, dass sie nach Vorliegen des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag einen Globalpreis vereinbaren würden (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5). Ziff. 4.2 TUV ist im ganzen Kontext des Totalunternehmervertrages auszulegen, also auch zusammen mit Ziff. 1.2 TUV. Diese hält fest, dass im Ver- tragsumfang alle Leistungen gemäss dem – Vertragsbestandteil bildenden (Ziff. 2.1.1 TUV, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 4) – Leistungsbeschrieb enthalten seien (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 3). Der Leistungsbeschrieb wiederum ba- siert alleine auf der Komplettsanierung, wie sie in der Zustandsanalyse „Quo Va- dis“ vorgeschlagen worden war. Gegenstand des Totalunternehmervertrages ist damit einzig die in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehene Komplettsanie- rung. Die in Ziff. 4.2 TUV angesprochene angestrebte Vereinbarung eines Global- preises bezieht sich zweifellos auf den Gegenstand des Totalunternehmervertra- ges. Es ist nun aber unbestritten, dass der Kostenvoranschlag, über den die Par- teien am 11. Juli 2003 diskutiert haben, nicht nur Bauarbeiten umfasste, die be- reits in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehen waren, sondern dass weite- re Wünsche der Berufungsklägerin berücksichtigt waren. Unter diesen Umständen aber konnte Ziff. 4.2 TUV keine Grundlage für eine allfällige Annahme der Beru- fungsklägerin bilden, auch ohne konkrete Gespräche über einen Globalpreis wer- de am 11. Juli 2003 ein solcher vereinbart. An anderer Stelle in seiner Einvernahme hat Dr. P.9._____ ausgesagt, er habe P.2._____ gefragt, welcher Betrag von der Berufungsklägerin genehmigt worden sei. Wörtlich führt Dr. P.9._____ weiter aus: „Er [P.2.] hat gemeint: ‚CHF 10 – 14 Mio. auf Grund des Generalunternehmervertrages und CHF 19 Mio. auf Grund der Sitzung.‘ Auf Grund seiner Darstellung war für mich klar, dass der Be- trag von SFR 19 Mio. der vereinbarte Gesamtpreis ist“ (Einvernahme Dr. P.9., Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 6). Die von Dr. P.9._____ geschil- derte Äusserung von P.2._____ ist erneut kein Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises. Wie bereits ausgeführt, durfte in der am 11. Juli 2003 gegebenen Situation die Berufungsklägerin nicht leichthin annehmen, die Berufungsbeklagte vereinbare einen Globalpreis, wenn nicht darüber gesprochen worden war oder zumindest eindeutige Hinweise dafür vorlagen. Dass dem so gewesen wäre, lässt sich auch aus dieser geschilderten Äusserung von P.2._____ nicht schliessen. Der Umstand allein, dass die Berufungsklägerin CHF 19 Mio. genehmigt haben soll, belegt zweifellos keinen Globalpreis. Dr. P.9._____ hält dann weiter offen- sichtlich seine eigene Interpretation der Schilderungen von P.2._____ fest. Dass sich seine Interpretation auf weitere Umstände stützen würde und auf welche,

33 / 290 lässt sich den Aussagen von Dr. P.9._____ nicht entnehmen. Seine Aussagen vermögen daher die Vereinbarung eines Globalpreises nicht zu belegen. An den weiteren Stellen seiner Einvernahme, auf die die Berufungsklägerin in der Berufung verweist, hat Dr. P.9._____ zum einen festgestellt, P.4._____ habe P.1._____ vorgeworfen, „wie er dazu käme, weitere Kosten verrechnen zu wollen, wo doch ein Fixpreis vereinbart worden“ sei, zum andern hat Dr. P.9._____ erneut betont, dass nach Darstellung von P.2._____ der vertraglich vereinbarte Preis CHF 19 Mio. betragen habe, und schliesslich hat er bekräftigt, dass die von ihm geschilderten Äusserungen von P.2._____ gemacht worden seien (Einvernahme Dr. P.9., Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 7, S. 14 und S. 19). Auch diese Aussagen vermögen jedoch die Vereinbarung eines Globalpreises nicht zu bele- gen. Wie gesagt, durfte die Berufungsklägerin aufgrund der nachgewiesenen Um- stände nicht davon ausgehen, dass sie mit der Zustimmung zum Kostenvoran- schlag am 11. Juli 2003 auch einen Globalpreis vereinbart hatte. Daran ändert nichts, dass ihr damaliger Lebenspartner in einem späteren Zeitpunkt P.1. gegenüber von einem vereinbarten Fixpreis gesprochen haben soll. Selbst wenn die Berufungsklägerin und ihr damaliger Lebenspartner persönlich von der Verein- barung eines Globalpreises ausgegangen sein sollten, so sprechen die belegten Umstände objektiv betrachtet und auch für einen Baulaien doch klar dagegen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass auch die Berufungsbeklagte von der Vereinbarung eines Globalpreises am 11. Juli 2003 ausgegangen ist. Ein überein- stimmender Wille der Parteien ist mithin nicht dargetan, nachdem die Berufungs- beklagte die Vereinbarung eines Globalpreises sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren vehement bestreitet. Da einzig die Annahme eines Kos- tenvoranschlages in bestimmter Höhe nachgewiesen ist und dies allein in der da- mals vorliegenden Situation nach Vertrauensprinzip nicht als gleichzeitige Verein- barung eines Globalpreises angesehen werden kann, ist ein Globalpreis nicht be- legt. Als weiteres Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises weist die Berufungs- klägerin in der Berufung auf den Umstand hin, dass P.2._____ in seiner Zeugen- einvernahme bestätigt habe, dass an der Sitzung vom 11. Juli 2003 Kostenreduk- tionen vereinbart worden seien. Als Beleg zitiert sie wörtlich die folgende Aussage von P.2.: „Von den 25 hat man runterdividiert und kam auf eine andere Zahl“ (Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 52). Aus dieser Aussage geht jedoch in keiner Weise hervor, dass Kostenreduktionen vereinbart worden wären. Die Aussagen von P.2._____ an anderer Stelle in seiner Einver- nahme sprechen denn auch dafür, dass die Berufungsklägerin bestimmt hat, was

34 / 290 im Kostenvoranschlag verbleibt, was herausgenommen wird und wo Reserven aufgelöst werden (Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 23 oben). Dies wird von P.11. von der U.67._____ AG, die im Projekt S.1._____ für alles „Elektrische“ zuständig war, bestätigt. An der Stelle seiner Ein- vernahme, auf die die Berufungsklägerin in ihrer Berufung in diesem Zusammen- hang verweist, hat P.11._____ erklärt, die Offerte vom 8. September 2003 basiere auf den Angaben, was die Berufungsklägerin habe ausführen lassen wollen. Es sei von Seiten der Berufungsbeklagten gesagt worden, was die Berufungsklägerin haben wolle. So sei die Offerte neu zusammengestellt worden. Die Bauherrschaft habe entschieden, was sie ausführen lassen wolle und was nicht (Einvernahme P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 45 und S. 47). Auch nach Aussa- ge von P.11. hat mithin die Berufungsklägerin bestimmt, was im Kostenvor- anschlag verblieb und was herausgenommen wurde. Von einer Vereinbarung über Kostenreduktionen lässt sich seiner Aussage nichts entnehmen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat sich P.11._____ auch nicht in dem Sinne geäussert, dass die Preise von der Berufungsbeklagten „gedrückt“ worden seien (auch P.2._____ hat dieser Auffassung der Berufungsklägerin im Übrigen in seiner Einvernahme widersprochen, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 52 oben). Viel- mehr geht aus P.11._____ Aussage hervor, dass die Berufungsklägerin auf ge- wisse Bauarbeiten verzichtet hat und deswegen die neue Offerte günstiger wurde. Dies spricht keineswegs für die Vereinbarung eines Globalpreises. Was nun die Offerte der U.30._____ AG vom 2. Januar 2004 betrifft, so hat P.7._____ in seiner Einvernahme erklärt, weshalb dabei von einer Bausumme von CHF 10‘200‘000.00 ausgegangen worden ist. Er hat ausgeführt, dass die Bau- summe im Januar 2004 nicht eruierbar gewesen sei und dass er deshalb die Kon- ditionen und Zahlen von Architekt U.1., der [zu Beginn] die Erhebungen und Pläne gemacht habe, übernommen habe, auch um einen Vergleich und keine Doppelspurigkeiten zu haben. Die CHF 10‘200‘000.00 seien als Vergleich gedacht gewesen, es sei aber klar gewesen, dass die Bausumme höher sein werde (Ein- vernahme P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 80 unten, S. 81 oben und S. 99 zu Frage 3). Gemäss Aussagen von P.7._____ lässt sich aus der Offer- te der U.30._____ AG vom 2. Januar 2004 folglich nichts bezüglich der tatsächli- chen Bausumme ableiten. Die Tatsache, dass in der Offerte von einer Bausumme von CHF 10‘200‘000.00 ausgegangen wird, hilft der Berufungsklägerin mithin nicht. Zudem entspricht die in der Offerte erwähnte Bausumme auch nicht der Höhe des von der Berufungsklägerin behaupteten Globalpreises von CHF 19 Mio.. Die Offerte der U.30._____ AG vom 2. Januar 2004 spricht in der Gesamtbetrach- tung im Übrigen entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gegen die Ver-

35 / 290 einbarung eines Globalpreises zwischen den Parteien. Wenn nämlich tatsächlich am 11. Juli 2003 ein Globalpreis in Höhe von CHF 19 Mio. vereinbart worden wä- re, so wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass einerseits P.7., der seit August 2003 als Bauleiter die Bauarbeiten begleitete (Einvernahme P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 2 Mitte und S. 4 oben), über die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe von CHF 19 Mio. im Bilde gewesen wäre und dass er andererseits diesen Betrag als Grundlage für seine Offerte vom 2. Januar 2004 verwendet hätte. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, P.11._____ von der U.67._____ AG habe in seiner Einvernahme ausgesagt, er habe in einer Zeit, als schon Unstim- migkeiten zwischen den Parteien bestanden hätten, von der Berufungsbeklagten erfahren, dass die Parteien sich (angeblich) auf eine andere, offene Abrechnung geeinigt hätten. Auch wenn es nicht zutreffe, dass es zu dieser Vertragsänderung gekommen sei, so zeige die Aussage doch deutlich, dass auch die Berufungsbe- klagte davon ausgegangen sei, es sei ursprünglich keine offene Abrechnung ver- einbart gewesen. Es trifft zu, dass P.11._____ bestätigt hat, dass ihnen von der Berufungsbeklagten mitgeteilt worden sei, dass neu eine offene Abrechnung ver- einbart worden sei (vgl. Einvernahme P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 51). Dies muss jedoch nicht zwingend heissen, dass davor ein Global- preis vereinbart gewesen ist. Es wäre einzig ein Hinweis, dass zuvor eine andere Abrechnungsart – zumindest für einen Teil der Arbeiten – vorgesehen gewesen sein könnte. Dies wäre zum Beispiel auch der Fall, wenn dem Argument der Beru- fungsklägerin gefolgt werden müsste, dass die Parteien im Totalunternehmerver- trag für die in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehenen Arbeiten einen Cir- ca-Preis in Höhe von CHF 10 – 14 Mio. vereinbart hätten. Die Aussage von P.11. kann daher einzig als möglicher Hinweis dafür gewertet werden, dass die Parteien zu Beginn – für zumindest einen Teil der Arbeiten – eine andere Ab- rechnungsart vorgesehen gehabt haben könnten. Welche Abrechnungsart dies gewesen sein könnte und welchen Teil der Arbeiten sie betroffen hätte, lässt sich seiner Aussage jedoch nicht entnehmen. Die Aussage hilft der Berufungsklägerin daher nicht weiter. Auch das weitere Argument der Berufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagte zwischen „Grundauftrag“ und „Zusatzaufträgen“ unterschieden habe, was zeige, dass sie sich bewusst gewesen sei, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Parteien haben sich im Totalunternehmervertrag auf eine Komplettsanierung im Sinne der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ geeinigt. Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin später weitere Wünsche äusserte,

36 / 290 die nicht in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehen waren, die aber trotz- dem ausgeführt worden sind. Völlig zwanglos lässt sich damit der „Grundauftrag“ mit der Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vereinbaren und die „Zusatzaufträge“ mit den zusätzlich geäusserten Wünschen der Berufungsklä- gerin. Davon geht die Berufungsklägerin im Übrigen im Rahmen ihrer Argumenta- tion zur Vereinbarung eines Circa-Preises (vgl. Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, S. 34 f. N 90) und zur Vereinbarung eines ungefähren Kostenansatzes (vgl. Beru- fung, ZK2 14 44, act. A.1; S. 45 f. N 131) selbst aus. Ein Hinweis, dass die Beru- fungsbeklagte selbst von einem Globalpreis ausgegangen wäre, lässt sich in der Aufteilung in „Grundauftrag“ und „Zusatzaufträge“ jedenfalls nicht finden. Als weiteres Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises nennt die Berufungs- klägerin den Umstand, dass die Berufungsbeklagte weder uneingeschränkte Ein- sicht in die Akten gewährt, noch über die Kostenentwicklung laufend informiert habe. Es trifft zu, dass in der Expertise festgestellt wird, es würden weder Kosten- rapporte noch weitere übliche Unterlagen zur Kostenkontrolle vorliegen (Expertise, act. V/52, S. 17 Ziff. 3.21 und S. 41 Ziff. 3.55.4). Dies heisst jedoch nicht zwin- gend, dass keine Kosteninformationen erfolgt sind, können dafür doch auch ande- re Mittel gewählt worden sein. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten, dass die Parteien die SIA-Norm 102, welche detaillierte Anweisun- gen zu der Information über die Kostenentwicklung enthält, nicht übernommen haben, weshalb die SIA-Norm 102 zwischen den Parteien nicht gilt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht als Standard oder Übung heran- gezogen werden kann (vgl. BGE 118 II 295). Eine Information über die Kosten kann daher ohne Weiteres in einer Form erfolgt sein, die in der SIA-Norm 102 kei- ne Erwähnung findet. Dem steht auch die Expertise nicht entgegen. Sie lässt viel- mehr Raum für eine mündliche Information über die Kosten. P.5._____ hat in ihrer Einvernahme denn auch klar ausgesagt, dass die Kosten an den Präsentationen immer ein Thema gewesen seien (Einvernahme P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 15 zu Frage 68). P.6., der an verschiedenen Präsentationen dabei war, hat ebenso erklärt, dass im Rahmen der Präsentationen über die Kos- ten gesprochen worden sei (Einvernahme P.6., Akten der Vorinstanz, act. IV/19, S. 3 zu Ziffer 3 Satz 2 und S. 4 zu Ziffer 2 Satz 3). P.2. hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass die Kosten immer ein Thema gewesen seien; man sehe es an allen Projektpräsentationen, dass die Kosten immer kommuniziert worden seien (Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 42 zu Frage 245). P.4., der jeweils auch an den Projektpräsentationen anwesend war, konnte nicht einvernommen werden, weil er verstarb. Und eine vom Gericht vorgesehene Befragung der Berufungsklägerin fiel dahin, weil die Berufungskläge-

37 / 290 rin schlussendlich nicht an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz teilgenom- men hat. Damit haben alle Personen, die an den Projektpräsentationen dabei wa- ren und einvernommen werden konnten, klar ausgesagt, dass im Rahmen der Präsentationen die Kosten besprochen worden sind. Daneben ist der bereits mehrfach erwähnte Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 zu nennen, den die Parteien anlässlich der Projektpräsentation vom 11. Juli 2003 offenkundig im De- tail besprochen haben und der über die zu erwartenden Kosten ebenso Auskunft gab. Weiter hat P.5._____ klar ausgesagt, dass es für jeden Zusatz einen Kosten- voranschlag gegeben habe (Einvernahme P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 4 f. zu Frage 17 und S. 17 zu Frage 74). Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin gegenüber somit durchaus Einblick in die Kostenentwicklung gegeben. Dass sie dies allenfalls nicht in der üblichen Form getan hat, ändert dar- an nichts. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte – ausser bei ihren Arbeiten für die Berufungsklägerin – offenbar immer nur für ihren wirtschaftlichen Eigentü- mer P.1. tätig war (Einvernahme P.1., Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 6 Mitte, siehe auch Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 2 Mitte). Über die Art und Weise, wie die Berufungsbeklagte für P.1._____ baut, hat dieser in seiner Einvernahme ausgesagt: „Wenn man aber einfach in den Tag hinein baut, ist es immer nach Aufwand. [...] So baue ich. Ob ich B., C. oder in L.3._____ baue, wird einfach gebaut. Sonst wird man nie fertig“ (Einvernahme P.1., Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 8 oben). „Es wurde überhaupt nichts protokolliert. Man darf nicht vergessen, dass P.2. seit 20 Jahren für mich baut. Wir machen nichts schriftlich. Wir bauen einfach. Er und ich haben sehr wahrscheinlich angenommen, dass sie auch eine ehrenvolle Dame ist, die zu ihrem Wort steht. Wenn sie sagt, macht doch das, machen wir das. Das muss man nicht schriftlich und unterschrieben festhalten“ (Einvernahme P.1., Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 14 unten und S. 15 oben). Zieht man diese Aussagen von P.1. in die Beurteilung mit ein, so zeigt sich, dass fehlende Kostenrapporte und andere Unterlagen für die Kosten- kontrolle nicht zwingend ein Hinweis dafür sein müssen, dass die Berufungsbe- klagte selbst nicht von einer offenen Abrechnung ausging. Es kann vielmehr auch ein Zeichen dafür sein, dass sich die Berufungsbeklagte gegenüber der Beru- fungsklägerin so verhalten hat, wie sie es sich offenbar aus den Projekten für P.1._____ gewohnt war. Dass Unterlagen zur Kostenkontrolle in den Akten nicht zu finden sind, spricht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Aktenlage somit weder gegen eine genügende Kosteninformation noch zwingend gegen eine offene Abrechnung. Im Übrigen kann die Tatsache, dass anlässlich der Projektpräsentationen über die Kosten gesprochen worden ist, als Indiz ge- wertet werden, dass die Berufungsbeklagte von einer offenen Abrechnung ausge-

38 / 290 gangen ist. Denn wenn sie von einem Globalpreis ausgegangen wäre, der alle erbrachten Leistungen umfasst hätte, wie es die Berufungsklägerin behauptet, hätte die Berufungsbeklagte die Entwicklung der Kosten beziehungsweise die Kosten der einzelnen Arbeiten gegenüber der Berufungsklägerin gar nicht aufzei- gen müssen, da die Kosten grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entgelt gehabt hätten. Bezüglich des Einblicks in die Unterlagen ist zu sagen, dass gemäss Ak- tennotiz von Dr. P.9._____ in der Besprechung vom 13. Dezember 2004 auch von der Berufungsbeklagten klar festgestellt worden ist, dass das Sekretariat der Beru- fungsklägerin jederzeit die Möglichkeit habe, einzelne Belege zu überprüfen (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/24, S. 2 unten). Die Berufungsbeklagte ist damit noch im Dezember 2004 der Meinung gewesen, dass die Berufungsklägerin die Unterla- gen vollumfänglich einsehen könne. Die Berufungsbeklagte hat denn auch am 7. und 8. Februar 2005 Magister P.10._____ Einblick in die Belege und Unterlagen gewährt, als dieser im Auftrag der Berufungsklägerin eine „Bucheinschau“ am Sitz der Berufungsbeklagten durchführte (Akten der Vorinstanz, act. II/30). Wann die Berufungsbeklagte die Einsicht in Belege verweigert haben soll, führt die Beru- fungsklägerin im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarung eines Global- preises nicht weiter aus. Sie belässt es vielmehr bei der pauschalen Behauptung, dass die Berufungsbeklagte ihr die Einsicht verweigert habe. Damit aber fehlt es an substantiierten Rügen. Dass die Berufungsklägerin später und in anderem Zu- sammenhang (Zinsbeginn) geltend macht, die Berufungsbeklagte habe ihr die Prüfung der Schlussrechnung trotz mehrfacher Anfrage verweigert, genügt nicht. Es ist nicht am Gericht, die möglichen Argumente für den Standpunkt einer Partei aus deren Rechtsschrift(en) zusammen zu suchen. Aus den Ausführungen der Berufungsklägerin zum Zinsbeginn ergibt sich im Übrigen nicht, dass die Beru- fungsbeklagte schon vor Erlass der Schlussrechnung nicht bereit gewesen wäre, der Berufungsklägerin Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Selbst wenn das Argument der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe ihr die Prüfung der Schlussrechnung verweigert, im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer offe- nen Abrechnung zu prüfen wäre, so würde es nicht überzeugen. Denn es wäre entscheidend, dass die Schlussrechnung der Berufungsbeklagten am 25. April 2005 ausgestellt wurde (Akten der Vorinstanz, act. II/23 und III/A 17), mithin nach Einreichung der Forderungsklage durch die Berufungsklägerin am 18. April 2005. Die Weigerung der Berufungsbeklagten, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, spräche in dieser Situation zweifellos weniger gegen die Vereinbarung einer offe- nen Abrechnung, als vielmehr für eine Prozessstrategie der Berufungsbeklagten.

39 / 290 Aus dem Gesagten erhellt, dass die von der Berufungsklägerin angeführten Indizi- en nicht zu überzeugen vermögen; insbesondere belegen sie die Vereinbarung eines Globalpreises nicht. 9.3.Gegen die Vereinbarung eines Globalpreises spricht im Weiteren, dass die Personen, die an der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 anwesend waren und als Zeugen einvernommen werden konnten, die Vereinbarung eines Global- preises nicht bestätigt haben. So hat P.5._____ in ihrer Einvernahme ausgesagt, an eine Gesamtkostenschätzung könne sie sich nicht erinnern; sie erinnere sich, dass die Berufungsklägerin weniger habe ausgeben wollen, und ob es dann fix bei einem bestimmten Betrag geblieben sei, könne sie nicht sagen (Einvernahme P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 17 zu Frage 74). An anderer Stelle in der Einvernahme hat sich P.5. zu der Sitzung vom 13. Dezember 2004 geäussert. Dabei hat sie erklärt, ob gesagt worden sei, dass die Berufungsklägerin von CHF 19 Mio. ausgehe oder dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, könne sie nicht sagen; inwieweit ein Globalpreis vereinbart worden sei, könne sie nicht sagen (Einvernahme P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 25 zu Frage 96). In den Aussagen von P.6. findet sich kein Hinweis auf eine Glo- balpreisvereinbarung (Einvernahme P.6., Akten der Vorinstanz, act. IV/19). P.2. wiederum hat ausgesagt, dass kein Globalpreis vereinbart worden sei (Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 8). Die Zeugenaus- sagen der Personen, die an der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 anwe- send waren und einvernommen werden konnten, bestätigen die Vereinbarung ei- nes Globalpreises mithin nicht, was deutlich gegen eine solche Vereinbarung spricht, würde es sich dabei doch um einen zentralen Punkt handeln. Neben den Aussagen der Zeugen spricht auch der Umstand gegen die Vereinbarung eines Globalpreises, dass eine solche im Protokoll der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 keine Erwähnung findet (Akten der Vorinstanz, act. II/14). Nachdem gemäss Aussage von P.5., die die Protokollführung übernommen hatte, im- mer streng darauf geachtet worden ist, dass alle Punkte festgehalten worden sind (Einvernahme P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 6 zu Frage 27 und S. 8 zu Frage 35), ist das Fehlen eines Hinweises auf eine mögliche Vereinbarung eines Globalpreises im Protokoll der Projektpräsentation 2 ein starkes Indiz gegen eine solche Vereinbarung. Im Weiteren fehlen auch in den Aufzeichnungen von Architekt P.6. zu den Treffen, bei welchen er dabei war, Hinweise, dass ein Globalpreis vereinbart worden sein könnte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/11). Auch in den weiteren von den Parteien eingelegten Dokumenten, die die Zeit der Vertragsschliessung und der Bauarbeiten betreffen, findet sich kein Hinweis auf einen tatsächlich vereinbarten Globalpreis – erst in den Schreiben der Anwälte

40 / 290 wird dies zwischen den Parteien zum Thema (vgl. zum Beispiel das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Müller vom 23. März 2005, Akten der Vorinstanz, act. III/A 275). Auch im Fehlen von Hinweisen auf die Vereinbarung eines Global- preises in den eigelegten Dokumenten ist ein Indiz gegen eine entsprechende Vereinbarung zu sehen. Schliesslich ist noch die „Bucheinschau“ vom 7. und 8. Februar 2005 zu erwähnen, die Magister P.10._____ im Auftrag der Berufungs- klägerin am Sitz der Berufungsbeklagten durchgeführt hat (vgl. „Bericht Y._____ AG, O.2._____ – Bucheinschau 7. und 8. Februar 2005“, Akten der Vorinstanz, act. II/30). Ziel und Zweck dieser „Bucheinschau“ war es offenbar, die Plausibilität der von der Berufungsbeklagten im Dezember 2004 gestellten „Schlussrechnun- gen“ beziehungsweise die Kosten zu überprüfen (vgl. auch die E-Mail von Dr. P.9._____ vom 1. Februar 2005 sowie Seite 3 des Aktenvermerks vom 5. März 2005, Akten der Vorinstanz, act. A 216). Eine Plausibilisierung der „Schlussrech- nungen“ beziehungsweise eine Überprüfung der Kosten durch die Berufungsklä- gerin würden jedoch keinen Sinn machen, wenn ein Globalpreis vereinbart worden wäre, der sämtliche erbrachten Leistungen erfasste, wie es die Berufungsklägerin geltend macht. Denn bei einem solchen Globalpreis hätten die tatsächlichen Kos- ten keinen Einfluss auf den Betrag, den die Berufungsklägerin zu bezahlen hätte. Dass die Berufungsklägerin überhaupt eine Überprüfung der Kosten verlangte, ist ein starkes Indiz dafür, dass sie selbst im Februar 2005 nicht von einem Global- preis ausging. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Akten gegen die Vereinbarung eines Globalpreises sprechen. 9.4.Insgesamt ergibt sich, dass einerseits unbestrittenermassen keine schriftli- che Vereinbarung eines Globalpreises beigebracht werden konnte, dass anderer- seits die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Indizien nicht bestehen beziehungsweise nicht für die Vereinbarung eines Globalpreises sprechen, dass drittens weder das Protokoll der Projektpräsentation 2 noch andere von den Par- teien eingereichte Dokumente, die die Zeit vor März 2005 betreffen, einen Hinweis auf einen tatsächlich vereinbarten Globalpreis enthalten und dass viertens die Zeugenaussagen keinen Hinweis auf einen Globalpreis enthalten beziehungswei- se diesen verneinen, weshalb die Vereinbarung eines Globalpreises zwischen den Parteien nicht nachgewiesen ist. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht festhält, wäre es an der Berufungsklägerin, die den Globalpreis behauptet und daraus Rechte ableiten will, gewesen, die Vereinbarung des behaupteten Globalpreises zu beweisen. Die von der Berufungsklägerin erwähnte Auffassung verschiedener Autoren, dass der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass nicht der schrift- lich zugestandene Globalpreis, sondern eine anderweitige Art der Vergütung ver- einbart worden sei, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, betrifft sie doch

41 / 290 offensichtlich die Situation, dass ein Globalpreis schriftlich vereinbart worden ist. Vorliegend ist jedoch einzig schriftlich vereinbart worden, dass ein Globalpreis vereinbart werden soll (vgl. Ziff. 4.2 TUV, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5). Die tatsächliche schriftliche Vereinbarung eines Globalpreises ist nicht erfolgt. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Berufungsklägerin mit Indizien argumentiert. Nachdem die Berufungsklägerin die Vereinbarung eines Globalpreises hätte be- weisen müssen, hat sie die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen. Es ist vor- liegend davon auszugehen, dass die Parteien keinen Globalpreis vereinbart ha- ben. 9.5.Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: In den eben angestellten Erwä- gungen ist unter dem Globalpreis ein fest vereinbarter Gesamtpreis zu verstehen, der – bis auf ein paar wenige, von der Berufungsklägerin zugestandene Zusatz- aufträge im Umfang von CHF 475‘157.00 – sämtliche Leistungen erfasst, die die Berufungsbeklagte und ihre Subunternehmer für die Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ in O.3._____ erbracht haben. Einen solchen Globalpreis ha- ben die Parteien – wie gesehen – nicht vereinbart. Was sie jedoch im Totalunter- nehmervertrag vereinbart haben, ist ein Globalpreis in Höhe von CHF 2.2 Mio. (netto, exkl. VAT respektive MwSt.) für die Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojektes sowie des Kostenvoranschlages und für die Sondierungen vor Ort auf der Basis der genehmigten Komplettsanierung (vgl. Ziff. 4.3 TUV, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5). Dies hat im Übrigen entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten bereits die Vorinstanz festgestellt (angefoch- tenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 45 Mitte). Der Berufungsbeklagten ist jedoch insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz in der Beurteilung der konkret geltend gemachten Forderungspositionen der Widerklage die Vereinbarung dieses Glo- balpreises für Aufnahme, Planung etc. nicht berücksichtigt hat, sondern von den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwänden ausgegangen ist (vgl. angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 72 ff.). Dies wird vorliegend bei der Prüfung der einzelnen Forderungspositionen zu berücksichtigen sein. Ebenso wird zu berücksichtigen sein, dass dieser Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. nur für Leistungen im Zusammenhang mit der Komplettsanierung gemäss Zustands- analyse „Quo Vadis“ vereinbart worden ist, denn nur damit beschäftigt sich der Totalunternehmervertrag. 10.Für den Fall, dass das Gericht den Nachweis der Vereinbarung eines Glo- balpreises für sämtliche von der Berufungsbeklagten und ihren Subunternehmern erbrachten Leistungen nicht als erbracht erachtet, macht die Berufungsklägerin

42 / 290 geltend, die Parteien hätten im Totalunternehmervertrag für die Komplettsanierung gemäss „Quo Vadis“ einen Circa-Preis von CHF 10 – 14 Mio. vereinbart. 10.1. Vereinbaren die Parteien einen Circa-Preis, so einigen sie sich auf eine Höchst- sowie eine davon verschiedene Mindestgrenze, die das Maximum und das Minimum der zu leistenden Vergütung bestimmen. Durch diesen Preisrahmen, der für die Parteien verbindlich ist, wird der Preis nicht exakt, jedoch ungefähr be- stimmt (vgl. Art. 374 OR). Im Unterschied zum Pauschal- oder Globalpreis lässt der Circa-Preis einen durch die Höchst- und Mindestgrenze definierten Bereich offen, worin sich die Vergütung, soweit es an einer anderen Abrede fehlt, „nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers“ – somit nach Art. 374 OR – bemisst. Der Besteller schuldet jedoch nicht mehr und nicht weniger als eine Vergütung innerhalb der vereinbarten Grenzen, selbst wenn der Wert der Arbeit und Aufwendungen des Unternehmers grösser oder geringer ist. Darin unterscheidet sich der Circa-Preis vom ungefähren Kostenansatz (Art. 375 OR), der lediglich Auskunft über den mutmasslichen Preis gibt, also keine bindenden Preislimiten setzt (vgl. zum Ganzen Peter Gauch, Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich 2011, N 941; Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Bertrand G. Schott, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, N 5 und N 10 f. zu Art. 374 OR). 10.2. Die Parteien haben im Totalunternehmervertrag folgendes vereinbart: „Gemäss Zusammenstellung in der Zustandsanalyse Quo Vadis betragen die Kos- ten für die Komplettsanierung geschätzt. Netto exkl. VAT resp. MWST SFr. 10 – 14 Mio. (in Worten: zehn bis vierzehn Millionen Schweizer Franken)“ (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5 Ziff. 4.1). Es trifft zu, dass von geschätzten Kosten die Rede ist, was grundsätzlich darauf hindeuten könnte, dass es sich um einen unge- fähren Kostenansatz und damit um eine unverbindliche Preisschätzung handelt. Eine Auslegung der Bestimmungen des Totalunternehmervertrages führt jedoch zum Ergebnis, dass die Parteien einen Circa-Preis vereinbart haben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die gerade an die zitierte Vereinbarung des Preises an- schliessende Ziff. 4.2 TUV, die folgende Regelung enthält: „Nach Vorliegen des Bauprojektes mit Kostenvoranschlag wird zwischen den Parteien auf dieser Basis ein Globalpreis festgelegt“ (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5). Der Ausdruck „auf dieser Basis“ bezieht sich auf die in der vorhergehenden Ziff. 4.1 TUV er- wähnten CHF 10 – 14 Mio.. Dieser Schluss folgt aus der Überlegung, dass die Angabe eines Preisrahmens von CHF 10 – 14 Mio. keinen Sinn machen würde, wenn die Vergütung schliesslich völlig unabhängig davon vereinbart werden könn- te. Die Erwähnung eines Bauprojektes mit Kostenvoranschlag definiert daher ein- zig, auf welcher Grundlage die Höhe des noch zu vereinbarenden Globalpreises,

43 / 290 die innerhalb von CHF 10 – 14 Mio. liegen muss, festgesetzt werden soll. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich beim Preisrahmen von CHF 10 – 14 Mio. um mehr als eine unverbindliche Preisschätzung handelt. Es ist vielmehr ein klar definierter Bereich, in dem der definitive Preis der Bauarbeiten, nämlich der noch zu verein- barende Globalpreis, liegen soll. Damit haben die Parteien zum Ausdruck ge- bracht, dass die Berufungsklägerin für die im Rahmen der Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehenen Arbeiten nicht mehr als CHF 14 Mio. bezahlen wollte, während die Berufungsbeklagte zumindest eine Ver- gütung von CHF 10 Mio. haben wollte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ziffern 4.1 und 4.2 des Totalunternehmer- vertrages den Gegenstand des Totalunternehmervertrages und damit einzig die Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ betreffen, was in Ziff. 4.1 TUV ausdrücklich festgehalten ist. Ziff. 4.2 TUV beschlägt daher nicht den Fall, dass ein über die in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ definierte Komplettsanie- rung hinausgehendes Bauprojekt mit Kostenvoranschlag als Grundlage für die Berechnung der Vergütung dienen sollte. Damit aber haben die Parteien einen klaren Preisrahmen definiert, in dem sich der schliessliche Endpreis für die Kom- plettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ bewegen sollte. Solange der von den Parteien für die im Leistungsverzeichnis des Totalunternehmervertrages aufgeführten Leistungen grundsätzlich angestrebte Globalpreis nicht vereinbart worden war, hatte mithin dieser Preisrahmen Gültigkeit. Insgesamt ergibt sich da- her aus dem Totalunternehmervertrag, dass die Parteien in Ziff. 4.1 TUV einen Circa-Preis vereinbart haben. Dieser Circa-Preis umfasste die Komplettsanierung gemäss „Quo Vadis“ beziehungsweise sämtliche Leistungen gemäss dem Teil des Totalunternehmervertrages bildenden Leistungsbeschrieb (vgl. Ziff. 1.2 TUV, Ak- ten der Vorinstanz, act. II/8, S. 3) sowie einen Globalpreis in Höhe von CHF 2.2 Mio. für die Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Baupro- jektes sowie des Kostenvoranschlages und für die Sondierungen vor Ort (Ziff. 4.3 TUV, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5). Mit dem Leistungsbeschrieb und dem Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. ist im Übrigen dem Argument der Beru- fungsbeklagten, es könne kein Circa-Preis vereinbart worden sein, weil aufgrund der ständigen Änderungen und Erweiterungen der Leistungsumfang nie festge- standen habe, der Boden entzogen. Denn der Leistungsumfang des Totalunter- nehmervertrages war durch das Leistungsverzeichnis und den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. klar umschrieben und damit festgelegt. Daran ändert sich nichts, wenn es nach Abschluss des Totalunternehmervertrages Änderungen und Erweiterungen der darin vereinbarten Leistungen sowie gänzlich neue Zusatzwün- sche gegeben haben sollte, wie die Berufungsbeklagte es geltend macht. Allen- falls nachträglich erfolgte Änderungen, Erweiterungen und Zusatzwünsche stehen

44 / 290 der Vereinbarung eines Circa-Preises im Totalunternehmervertrag für die in dem- selben Vertrag definierten Leistungen nicht entgegen. Allfällige Änderungen, Er- weiterungen und Zusatzwünsche wären jedoch bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass die Parteien für die Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ einen Circa-Preis in Höhe von CHF 10 – 14 Mio. vereinbart haben, wobei dieser Circa-Preis auch ei- nen Globalpreis von CHF 2.2 Mio. für Aufnahmen, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojekts sowie des Kostenvoranschlags und die Sondie- rungen vor Ort umfasst (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5 Ziff. 4.3). 10.3. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem von der Berufungsklägerin für den Fall, dass weder ein Globalpreis noch ein Circa- Preis als nachgewiesen erachtet wird, vorgebrachten weiteren Argument, die Par- teien hätten im Totalunternehmervertrag einen ungefähren Kostenansatz verein- bart. 10.4. Schliesslich ist noch auf das Argument der Berufungsbeklagten einzuge- hen, die Parteien hätten anlässlich einer Sitzung am 13. Dezember 2004 verein- bart, dass sämtliche Kosten des ganzen Projektes offen abgerechnet werden wür- den. Damit bestreitet die Berufungsbeklagte nicht nur das Vorliegen eines Global- preises, sondern auch jenes eines Circa-Preises. Über die Sitzung vom 13. Dezember 2004 hat Dr. P.9._____ eine Aktennotiz er- stellt, die sich bei den Akten befindet. In dieser Aktennotiz wird zunächst beschrie- ben, dass P.4._____ gegenüber P.1._____ und P.2., die an der Sitzung für die Berufungsbeklagte teilnahmen, Vorhaltungen gemacht habe, die offenbar zu einer längeren Diskussion geführt haben, aufgrund welcher P.1. und P.2._____ zugestanden haben, dass Vorwürfe betreffend TV- und Telefonbereich sowie Kommunikation und Betreuung zu Recht erhoben worden seien. P.1._____ habe dann festgestellt, dass ein derartiges Projekt in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nur nach den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet werden könne; auf Basis eines Fixpreises und nach Vorliegen von Kostenvoranschlägen bei Zusatzaufträgen hätte sich die Abwicklungsdauer ungefähr verdoppelt. Zudem habe es mehrere Projektpräsentationen gegeben, an denen die Preisschätzungen unwidersprochen geblieben seien. P.1._____ habe darauf hingewiesen, dass die Kosten sicher über den vorgesehenen Kosten liegen würden wegen zusätzlichen Aufträgen und notwendigen Arbeiten, die vertraglich nicht vorgesehen gewesen seien. Dann finden sich folgende Passagen:

45 / 290 „Eine genaue Kostenaufstellung wird nun erarbeitet und hat das Sekretariat von Frau X._____ jederzeit die Möglichkeit die einzelnen Belege, insbe- sondere für Drittkosten, zu überprüfen. Von Y._____ verrechnet werden die tatsächlich angefallenen Kosten der einzelnen Lieferanten und Subunternehmer plus ein unter 10% liegender Zuschlag von Y._____ als Honorar für die Gesamtabwicklung“ (Akten der Vorinstanz, act. II/24, S. 2 unten). Diese Aussagen bestätigen, dass über die Kosten gesprochen worden ist. Es lässt sich aus ihnen aber nicht ableiten, dass eine Abrechnung nach Aufwand über sämtliche Kosten vereinbart worden ist. Es kann auch lediglich ein Vorschlag fest- gehalten worden sein, den die Vertreter der Berufungsbeklagten eingebracht ha- ben. In seiner Einvernahme hat Dr. P.9._____ denn auch erklärt, P.1._____ habe einen Vorschlag gemacht, dass die Berufungsbeklagte den tatsächlichen Aufwand verrechne, dieser geprüft werde und die Berufungsbeklagte bis zu 10 % als GU- Zuschlag verrechnen dürfe (Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 7). P.2._____ hat in seiner Einvernahme wörtlich ausgesagt: „Die Parteien haben das Protokoll be- kommen. Abrechnungsmethode und Honorarzuschläge standen zur Diskussion, weil da so viele Zusätze gelaufen sind. Man sagte, dass man die offene Abrech- nung über alles machen werde und von unserer Seite wurde vorgeschlagen, wie der 10 % Zuschlag für den Y.-Honorar für die ganze Abwicklung ist, entge- gen des Vertrags“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 33 f. zu Frage 66). Seine Aussagen sind insofern nicht klar, als nicht deutlich erkennbar ist, wer „man“ ist beziehungsweise ob die Parteien sich über eine offene Abrechnung geeinigt ha- ben oder ob es sich lediglich um einen Vorschlag gehandelt hat. Selbst wenn man seine Aussage aber als Bestätigung einer Vereinbarung nimmt, steht ihr die klare Aussage von Dr. P.9. entgegen, dass nur ein Vorschlag erfolgt ist. Es steht damit Aussage gegen Aussage. P.1._____ wiederum hat sich nicht konkret dazu geäussert, ob am 13. Dezember 2004 eine offene Abrechnung vereinbart worden ist, er hat vielmehr zum Wegfall der Risikoentschädigung und zur Reduktion des Totalunternehmerhonorars ausgesagt (Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 17, Zusatzfrage Rechtsanwalt Hürlimann). Bezüglich der Aktennotiz von Dr. P.9._____ hat er erklärt, er wisse nicht, ob diese den Tatsachen entspreche (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 7 unten). Daraus kann eigentlich nur geschlos- sen werden, dass er sich an die Sitzung vom 13. Dezember 2004 nicht mehr (zu- mindest aber nicht mehr sicher) erinnerte. P.5._____ schliesslich konnte sich nicht mehr erinnern, was an der Sitzung vom 13. Dezember 2004 entschieden worden war (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 25 f. zu Frage 96). Die Aussagen der Personen, die an der Sitzung vom 13. Dezember 2004 teilgenommen haben und einvernommen werden konnten, sind folglich nicht eindeutig. Was nun aber ent- scheidend ist, ist, dass P.1._____ sich am 15. Dezember 2004 gegenüber

46 / 290 P.5._____ geäussert hat, nachdem diese ihm die bereits zitierte, von Dr. P.9._____ verfasste Aktennotiz zugemailt hatte. P.1._____ hat an P.5._____ zurückgemailt: „finde ich gut. kann sicher so verkauft werden. Heisst das das wir noch einige rechnungen vor Xmas bezahlt kriegen?“ (Akten der Vorinstanz, act. II/57). Die Feststellung „kann sicher so verkauft werden“ hat offensichtlich den Sinn, dass dies der Berufungsklägerin so erklärt und damit ihr Einverständnis ein- geholt werden konnte. P.1._____ ging folglich am 15. Dezember 2004 davon aus, dass die Berufungsklägerin noch zustimmen musste. An dieser Interpretation än- dern auch die Aussagen von P.1._____ anlässlich seiner Einvernahme nichts. Zum einen erscheinen seine Aussagen bezüglich der Aktennotiz als sehr unsicher, kann er sich einmal doch nicht mehr daran erinnern, dass er eine Kopie erhalten hat und was der Inhalt der Sitzung war (wie gesehen, hat er erklärt, er könne nicht sagen, ob die Aktennotiz den Tatsachen entspreche [Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 7 unten], was klarerweise nur sein kann, wenn er sich an den Inhalt der Sitzung nicht mehr erinnert), um dann aber etliche Fragen zu anderen Themen später und nach Vorlage der bereits erwähnten E-Mails von P.5._____ und von ihm selbst vom 15. Dezember 2004 darüber zu referieren, was für eine Art, die Rechnung zu schreiben, Dr. P.9._____ anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2004 verlangt habe (Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 14 oben). Zum andern findet sich in der Aktennotiz von Dr. P.9._____ kein Hinweis auf eine bestimmte Art, die Rechnung zu schreiben, weshalb sich die in der E-Mail von P.1._____ vom 15. Dezember 2004 enthaltene Meinungsäusserung „finde ich gut. kann si- cher so verkauft werden“, die sich offensichtlich direkt auf die Aktennotiz bezieht, entgegen der Aussage von P.1._____ in seiner Einvernahme nicht auf die Art, wie die Rechnung aufgestellt beziehungsweise geschrieben werden sollte, beziehen kann. Die Aussagen von P.1._____ bezüglich der Aktennotiz von Dr. P.9._____ zur Sitzung vom 13. Dezember 2004 überzeugen daher nicht. Seine E-Mail vom 15. Dezember 2004 an P.5._____ zeigt vielmehr deutlich auf, dass er in jenem Zeitpunkt davon ausging, dass die Berufungsklägerin den an der Sitzung vom 13. Dezember 2004 besprochenen Vorschlägen noch zustimmen musste. Eine Eini- gung am 13. Dezember 2004 war damit nicht gegeben. Dass die Berufungskläge- rin ihr Einverständnis später erklärt hätte, wird von keiner Partei behauptet. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Schlussrechnung vom 26. April 2005 offen abgerechnet hat, kann jedenfalls keine Zustimmung der Berufungsklä- gerin abgeleitet werden, nachdem die Berufungsklägerin die Schlussrechnung vom 26. April 2005 immer bestritten und schon im März 2005 behauptet hat, es sei ein Globalpreis vereinbart worden (Akten der Vorinstanz, act. III/A 275). Schliess- lich wäre die Vereinbarung einer offenen Abrechnung auch nicht leichthin anzu- nehmen, nachdem die Parteien im Totalunternehmervertrag einen Circa-Preis

47 / 290 vereinbart haben, der der Berufungsklägerin in finanzieller Hinsicht eine gewisse Sicherheit brachte, und nachdem die Berufungsbeklagte ab November 2004 klar kommunizierte, dass die Kosten erheblich höher liegen würden, als zunächst er- wartet. Dass die Berufungsklägerin in dieser Situation einfach auf die Sicherheit des Circa-Preises verzichtet hätte, ohne dass sie genauere Kenntnis über die tatsächlich angefallenen Kosten hatte, ist nicht sehr wahrscheinlich und darf daher nicht ohne klare Indizien angenommen werden, selbst wenn in Betracht gezogen wird, dass die Berufungsbeklagte im Gegenzug auf den Risikozuschlag von 10 % verzichten wollte (der für die Leistungen des Totalunternehmervertrages im Übri- gen im Circa-Preis schon enthalten sein musste). Insgesamt ergibt sich, dass die Vereinbarung einer offenen Abrechnung über die gesamten Kosten des Projektes nicht nachgewiesen ist. 11.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vereinbarung eines Globalpreises für sämtliche von der Berufungsbeklagten und ihren Subunternehmern erbrachte Leistungen nicht nachgewiesen ist, weshalb vorliegend nicht von einem solchen Globalpreis ausgegangen werden kann. Ebenso wenig aber ist die Vereinbarung einer offenen Abrechnung über sämtliche Leistungen erstellt. Für die im Totalun- ternehmervertrag (zu dem auch der Leistungsbeschrieb gehört) vorgesehenen Leistungen haben die Parteien jedoch einen Circa-Preis von CHF 10 – 14 Mio. vereinbart. In diesem Circa-Preis ist zudem ein Globalpreis von CHF 2.2 Mio. für Aufnahmen, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojekts sowie des Kostenvoranschlags und die Sondierungen vor Ort – alles bezogen auf die im Leistungsbeschrieb des Totalunternehmervertrags vorgesehenen Leistungen – enthalten. 12.Um prüfen zu können, ob der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungs- beklagten eine Rückforderung in Höhe von CHF 9 Mio. zusteht, muss zuerst be- stimmt werden, welchen Werklohn die Berufungsbeklagte einfordern darf. Bevor die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich aber mit dem von der Berufungsbe- klagten verlangten Werkpreis beschäftigen kann, sind noch ein paar Fragen zu klären: 12.1. Die Berufungsklägerin spricht in der Berufung davon, dass mit dem Totalun- ternehmervertrag eine Komplettsanierung vereinbart worden sei. Sie versteht dar- unter offensichtlich die komplette Sanierung der Liegenschaften (vgl. zum Beispiel Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, S. 12 N 24). Das trifft nicht zu. Es stimmt zwar, dass im Totalunternehmervertrag an einer Stelle ohne weitere Erklärung von einer Komplettsanierung die Rede ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 3 Ziff. 1.1). Diese Ziffer ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Aus den weiteren Bestimmun-

48 / 290 gen des Totalunternehmervertrages (vgl. insbesondere Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5 Ziff. 4.1) ergibt sich klar, dass der Terminus „Komplettsanierung“ im To- talunternehmervertrag eine Komplettsanierung im Sinne der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ meint. Die Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ wiederum umfasst klar abgegrenzte Themen und nicht eine Gesamtsanierung be- ziehungsweise einen Gesamtumbau der beiden S.1._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/6, vor allem letzte Seite). Als Komplettsanierung wird die teurere Sanierungsvariante in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ offensichtlich deshalb bezeichnet, weil sie das Heiz- und Lüftungssys- tem mitumfasst und bei dessen Sanierung Böden, Wände und Decken in Mitlei- denschaft gezogen würden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ha- ben die Parteien vorliegend mithin im Totalunternehmervertrag keine Gesamtsa- nierung, keinen Gesamtumbau der Liegenschaften der Berufungsklägerin am S.1._____ vereinbart. 12.2. Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, im Totalunterneh- mervertrag und dessen AVB sei das Vorgehen bei Bestellungsänderungen klar festgelegt worden. Demnach seien Zusatzaufträge nur gültig gewesen, wenn sie schriftlich erteilt worden seien; es sei eine „verbindliche Offerte“ der Berufungsbe- klagten sowie eine „schriftliche Bestätigung“ der Berufungsklägerin notwendig ge- wesen (vgl. Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. Ziff. 4.6 und AVB zum TUV, Ziff. 18). Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.6 TUV handle es sich beim Schriftformvorbehalt nicht um eine blosse Beweisform, sondern um eine Abschlussform. Bei einem solch klaren, vertraglich vereinbarten Prozedere für Bestellungsänderungen seien für die Annahme einer konsensualen Aufhebung desselben besondere konkrete Umstände nötig, die blosse Tatsache einer Aus- führung von Arbeiten auf Geheiss des Bestellers genüge dafür nicht. Entspre- chende qualifizierte Umstände habe die Berufungsbeklagte nicht vorgebracht. Hinzu komme, dass Ziff. 33.3 der AGB der Berufungsbeklagten [gemeint sind wohl die AVB zum TUV] Änderungen des Werkvertrages einzig in schriftlicher Form für gültig erkläre, womit eine stillschweigende Aufhebung des Formvorbehaltes für Bestellungsänderungen ohnehin ausscheide. Diese Ausführungen der Berufungs- klägerin überzeugen nicht. Wie bereits im Zusammenhang mit der Protokoll- führung festgestellt worden ist, kann ein Vorbehalt der Schriftlichkeit jederzeit formfrei aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2009 vom 1. April 2009 E. 4.1). Dass der Werkvertrag einen Schriftformvorbehalt für seine Änderung enthält, hindert daher nicht, dass die Parteien diesen Vorbehalt formfrei und damit auch konkludent aufheben konnten. Dasselbe gilt mit Bezug auf das für Bestel- lungsänderungen vorgesehene Prozedere. Auch dieses konnten die Parteien je-

49 / 290 derzeit und formfrei abändern. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien bei Unter- zeichnung des Totalunternehmervertrages übereingekommen sein sollten, dass sie vor Erfüllung der vereinbarten Form nicht verpflichtet sein wollten, mithin eine Abschlussform vereinbarten. Soweit das anschliessende Verhalten der Parteien dem vereinbarten Formvorbehalt deutlich widersprach, das heisst, wenn aus ihrem Verhalten deutlich ein übereinstimmender Abschlusswille hervorging, so ist klare- rweise davon auszugehen, dass sie ihren Abschlusswillen zwar nicht in der ver- einbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt und damit konkludent auf die vor- behaltene Form verzichtet haben (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3, 4A_619/2016 vom 15. März 2017 E. 7.3.1.2, 4C.79/2005 vom 19. August 2005 E. 2, jeweils mit Hinwei- sen). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin müssen auch bei einer Ab- schlussform nicht besondere Umstände vorliegen, damit ein konkludenter Verzicht auf den Schriftformvorbehalt angenommen werden kann. Es genügt vielmehr, wenn beide Parteien in Kenntnis des Schriftformvorbehalts vorbehaltlos und un- missverständlich einen übereinstimmenden, unzweifelhaften Abschlusswillen äus- sern. Dabei besteht eine Möglichkeit, einen solchen Willen zu äussern und kon- kludent auf die Schriftform zu verzichten, darin, dass die Parteien die vertragliche Leistung trotz Nichterfüllung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegenge- nommen haben (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 4A_616/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Berufungsklägerin mit den von der Berufungsbeklagten und deren Subunterneh- mern erbrachten Leistungen nicht einverstanden gewesen wäre, dass sie in ir- gendeiner Form gegen die Arbeiten oder einzelne der Arbeiten protestiert oder deren Einstellung beziehungsweise die Wiederherstellung des vorherigen Zustan- des gefordert hätte. Die Berufungsklägerin macht denn auch im Berufungsverfah- ren nichts Dergleichen geltend und sie hat Entsprechendes auch im vorinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet. Ihre weitere Argumentation, sie sei jeweils nicht von Bestellungsänderungen, sondern von Konkretisierungen der vereinbarten Leistungen ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Erwägung 12.3). Aus den Akten ergibt sich daher, dass die Beru- fungsklägerin die Ausführung der Arbeiten beziehungsweise die fertiggestellten Arbeiten vorbehaltslos angenommen hat. Gemäss Aktenlage hat auch die Beru- fungsbeklagte bezüglich der Leistungen, die sie in ihrer Schlussrechnung geltend macht, keine Vorbehalte angebracht. Beiden Parteien war der Schriftformvorbehalt bekannt. Die Parteien haben damit die Leistungen vorbehaltlos erbracht und ent- gegengenommen, womit sie konkludent auf die im Totalunternehmervertrag vor- gesehene Schriftform verzichtet haben. Müsste nicht von einer konkludenten Auf- hebung des Schriftformvorbehalts ausgegangen werden, dann müsste es im Übri-

50 / 290 gen als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden, wenn die Berufungsklägerin trotz Kenntnis des Formvorbehalts und im Wissen, dass dieser nicht erfüllt ist, Leistun- gen der Berufungsbeklagten beziehungsweise deren Subunternehmer vorbehalt- los angenommen hat und nun die Zahlung mit Hinweis auf die fehlende Form ver- weigern will. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Parteien konkludent auf den im Totalunter- nehmervertrag vorgesehenen Schriftformvorbehalt für Bestellungsänderungen verzichtet haben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass gemäss Ziff. 8.5 AVB zum TUV die im Protokoll [der Koordinationssitzungen] aufgeführten Entscheide als schriftliche Vereinbarungen gelten, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Protokolls beim Totalunternehmer beanstandet werden (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 15 Ziff. 8.5). Nachdem sich aus den Zeugeneinvernahmen deutlich ergibt, dass die Kosten bei den Projektpräsentatio- nen jeweils ein Thema waren und besprochen worden sind (vgl. Erwägung 9.2, S. 36 f.), und nachdem die Protokolle der Sitzungen, an denen die Projektpräsentati- onen vorgestellt und besprochen worden sind, die an den Sitzungen getroffenen Entscheide festhalten und nachdem die Berufungsklägerin nie die Feststellungen in den Protokollen beanstandet hat, spricht einiges dafür, dass die Voraussetzun- gen der „verbindlichen Offerte“ und der „schriftlichen Bestätigung“ für diejenigen Bestellungsänderungen, die an den Projektpräsentationen besprochen und be- stellt worden sind, erfüllt worden sind. Wie es sich damit genau verhält, kann vor- liegend jedoch offen gelassen werden, da die Parteien konkludent auf den Schrift- formvorbehalt für Bestellungsänderungen verzichtet haben. 12.3. Die Berufungsklägerin hat zugestanden, dass sie nach Abschluss des To- talunternehmervertrages bis zur zweiten Projektpräsentation vom 11. Juli 2003 gewisse Zusatzwünsche geäussert hat, die von der Berufungsbeklagten in die Planung aufgenommen und dann ausgeführt worden sind. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, was von der Berufungsbeklagten darüber hinaus als Bestel- lungsänderung behandelt worden sei, seien keine Bestellungsänderungen, son- dern nachträgliche Konkretisierungen der vereinbarten Leistungen durch den Bauherrn gewesen. Jedenfalls sei sie davon ausgegangen und habe sie auch da- von ausgehen dürfen. Wird der vertragliche Leistungsinhalt des Werkvertrages durch Rechtsgeschäft geändert, so bezeichnet man dies als Bestellungsänderung (vgl. Peter Gauch, a.a.O., N 768). Die nachträgliche Konkretisierung der vom Unternehmer geschul-

51 / 290 deten Leistung bestimmt dahingegen die Herstellungspflicht des Unternehmers näher, ohne diese zu verändern (vgl. Peter Gauch, a.a.O., N 810b). Im prakti- schen Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen Bestellungsänderung und nachträglicher Konkretisierung schwierig sein. Von der Bestellungsänderung ebenfalls zu unterscheiden ist die Vereinbarung eines Anschlussvertrages, der von den Parteien in sachlichem Zusammenhang mit dem bestehenden Werkver- trag abgeschlossen wird, aber als separater Werkvertrag zu diesem hinzutritt. Im Unterschied zur Bestellungsänderung, die lediglich den Inhalt des bereits beste- henden Werkvertrages verändert, begründet der Anschlussvertrag ein vom beste- henden Werkvertrag verschiedenes Vertragsverhältnis. Dementsprechend liegen zwei getrennte Verträge vor, die je gesondert zu beurteilen sind (Peter Gauch, a.a.O., N 810e). Die Frage, ob eine Bestellungsänderung oder eine nachträgliche Konkretisierung der Leistung durch den Bauherrn vorliegt, ist bezüglich dessen, was der Unter- nehmer in Rechnung stellen darf, einzig relevant, wenn ein Festpreis vereinbart worden ist. Ist die Erstellung eines Werkes nach Aufwand abzurechnen, hat die Unterscheidung keine Bedeutung, da so oder anders die tatsächlich angefallenen, angemessenen Kosten verrechnet werden dürfen. Vorliegend nun hat sich ge- zeigt, dass die Parteien einen Globalpreis von CHF 2.2 Mio. für Aufnahme, Pla- nung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojektes sowie des Kosten- voranschlages und für die Sondierungen vor Ort auf der Basis der genehmigten Komplettsanierung sowie einen – den Globalpreis mitumfassenden – Circa-Preis von CHF 10 – 14 Mio. für die im Totalunternehmervertrag umschriebene Kom- plettsanierung vereinbart haben. Eine weitergehende Festpreisabrede ist nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass alles, was nicht mit den Leistungen, die zur Komplettsanierung gemäss Totalunternehmervertrag gehörten, in Zusammenhang gebracht werden kann, von vornherein nach Aufwand abzurechnen war. Eine Un- terscheidung in Bestellungsänderungen und nachträgliche Konkretisierungen macht für diese Leistungen keinen Sinn und die Argumentation der Berufungsklä- gerin zielt insoweit ins Leere. Was nun den Circa-Preis betrifft, so wird die Höhe der geschuldeten Vergütung innerhalb des definierten Preisrahmens von CHF 10 – 14 Mio. zwar nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers und damit nach Art. 374 OR bestimmt, da die Parteien mit Bezug auf die Berechnung dieser Vergütung keine andere Vereinbarung getroffen haben. Auch die Höhe der Vergütung für die Leistungen, die im Totalunternehmervertrag vereinbart worden sind, wird folglich grundsätzlich nach Aufwand berechnet, unter Berücksichtigung der Schranken der Höchst- und Mindestgrenze. Trotzdem ist bezüglich des Circa-Preises die Unterscheidung zwischen Bestellungsänderungen

52 / 290 und nachträglichen Konkretisierungen wesentlich, da durch Bestellungsänderun- gen verursachte Mehrkosten neben dem Circa-Preis geschuldet sind, diese Mehr- kosten daher von der Höchstgrenze des Circa-Preises nicht beschränkt werden. Dasselbe ist mit Bezug auf den Globalpreis von CHF 2.2. Mio. zu sagen, denn auch dort sind Mehrkosten, die durch Bestellungsänderungen verursacht worden sind, neben dem Globalpreis geschuldet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser Globalpreis nur bezüglich Leistungen gilt, die mit der im Totalunternehmer- vertrag vorgesehenen Komplettsanierung in Zusammenhang stehen. Alle Planun- gen, Projektierungen etc., die darüberhinaus erbracht worden sind, sind vom Glo- balpreis nicht erfasst. Damit steht fest, dass die Unterscheidung zwischen Bestellungsänderung und Konkretisierung der Leistung durch den Besteller einzig bezüglich der Leistungen wichtig sein kann, die zum Totalunternehmervertrag gehören. Für Leistungen, die nicht vom Totalunternehmervertrag erfasst sind, geht die Argumentation der Beru- fungsklägerin ins Leere und muss daher nicht weiter geprüft werden. Mit Bezug auf die Leistungen des Totalunternehmervertrages ist nun aber zentral, dass die Berufungsklägerin anerkannt hat, dass nach Abschluss des Totalunternehmerver- trages Zusatzbestellungen erfolgt sind (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 137). Un- ter Zusatzbestellungen versteht die Berufungsklägerin Bestellungsänderungen (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 136). Damit hat die Berufungsklägerin aner- kannt, dass bezüglich Leistungen des Totalunternehmervertrages Bestellungsän- derungen erfolgt sind. Sie unterlässt es jedoch, in der Berufung konkret darzule- gen, welche Bestellungsänderungen sie mit Bezug auf welche Leistungen des To- talunternehmervertrages anerkennt. Es geht damit aus der Berufung nicht hervor, welche von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Bestellungsänderungen im Zusammenhang mit den Leistungen des Totalunternehmervertrages die Beru- fungsklägerin bestreitet. Es ist schlicht nicht klar, für welche der von der Beru- fungsbeklagten im Zusammenhang mit den Leistungen des Totalunternehmerver- trages geltend gemachten Bestellungsänderungen die Berufungsklägerin eine blosse Konkretisierung der Leistungen durch die Bauherrin moniert. Da die Beru- fungsklägerin argumentiert, es seien nach dem 11. Juli 2003, als nach ihrer (nicht zutreffenden) Auffassung ein Globalpreis vereinbart worden sein soll, keine Zu- satzbestellungen oder eben Bestellungsänderungen mehr getätigt worden, ist nicht einmal klar, ob die Berufungsklägerin überhaupt von der Berufungsbeklagten behauptete Bestellungsänderungen bezüglich der Leistungen des Totalunterneh- mervertrages bestreitet. Die Behauptung der Berufungsklägerin, neben den von ihr anerkannten Bestellungsänderungen seien nur noch Konkretisierungen der Leistungen durch die Bauherrin erfolgt, erweist sich damit als zu unsubstantiiert.

53 / 290 Dem Argument der Berufungsklägerin kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Für das vorliegende Verfahren gilt daher: Die Vorinstanz ist zu Recht da- von ausgegangen, die von der Berufungsbeklagten bezüglich der Leistungen des Totalunternehmervertrages geltend gemachten Bestellungsänderungen seien sol- che gewesen und keine Konkretisierungen der Leistungen durch den Bauherrn. Für über den Totalunternehmervertrag hinausgehende Leistungen ist die Unter- scheidung zwischen Bestellungsänderung und Konkretisierung der Leistung durch den Bauherrn irrelevant. 12.4. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Berufungsbeklagte sei nicht nur Totalunternehmerin, sondern auch Bauherrenvertreterin gewesen. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Die Akten zeigen klar auf, dass die Berufungs- beklagte bezüglich der O.3._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin nicht Bauherrenvertreterin oder -beraterin gewesen ist. Zunächst ist im Totalunternehmervertrag P.5._____ als Bauherrenvertreterin auf- geführt (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 3, vgl. auch S. 9 Ziff. 6.1.1). Die Beru- fungsklägerin macht dazu geltend, der Totalunternehmervertrag sei unbestritte- nermassen von der Berufungsbeklagten erstellt worden; die Nennung von P.5._____ sei nicht auf Wunsch der Berufungsklägerin erfolgt, vielmehr habe die Berufungsbeklagte einfach P.5._____ aufgeführt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsklägerin den Totalunternehmervertrag so unterschrieben hat, wie ihn die Berufungsbeklagte aufgestellt hat. Selbst wenn die Nennung von P.5._____ als Vertreterin des Bauherrn nicht auf Wunsch der Berufungsklägerin erfolgt sein sollte, so hat die Berufungsklägerin mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag doch die Stellung von P.5._____ anerkannt und darauf ist sie zu behaften. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Berufungskläge- rin, dass sie nämlich den Vertrag vor der Unterzeichnung nicht überprüft habe, womit sie offensichtlich bestreiten will, dass sie die Stellung von P.5._____ als Bauherrenvertreterin akzeptiert habe, überzeugt nicht. Schon die Terminologie auf dem Deckblatt („Stand: 2. Januar 2003“) weist darauf hin, dass der Totalunter- nehmervertrag verschiedene Änderungen erfahren hat, bis er von den Parteien unterzeichnet worden ist. Wenn die Berufungsbeklagte nur ihre eigenen Vorstel- lungen in den Totalunternehmervertrag eingebracht hätte, hätte es kaum ver- schiedene Versionen desselben Vertrages gegeben und ein Hinweis auf den Stand wäre nicht notwendig gewesen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beru- fungsklägerin durchaus ihre Anliegen eingebracht hat. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die Parteien in Ziff. 4.2 TUV vereinbart haben, nach Vorliegen des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag einen Globalpreis zu vereinbaren. Dr.

54 / 290 P.9., der gemäss Aktenlage seit langem die Interessen der Berufungskläge- rin vertritt, hat in seiner Einvernahme erklärt, dass die Berufungsklägerin für Bau- vorhaben in der Regel Fixpreise vereinbare (Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 13 f). P.1. als wirtschaftlich Berechtigter der Berufungsbeklagten hat an der Sitzung vom 13. Dezember 2004 gemäss Aktennotiz von Dr. P.9._____ ausge- führt, ein Projekt wie das vorliegende könne man nicht mit Festpreisen abrechnen, das gehe nur nach Aufwand (Akten der Vorinstanz, act. II/24). So baut die Beru- fungsbeklagte für P.1._____ gemäss dessen Aussage denn auch (Akten der Vor- instanz, act. IV/31, S. 8 oben). Die Ziff. 4.2 TUV trägt unter diesen Umständen kla- rerweise die Handschrift der Berufungsklägerin. Schliesslich ist auf eine weitere Aussage von Dr. P.9._____ hinzuweisen, der ausgeführt hat, die Berufungskläge- rin genehmige jeden kleinen Auftrag; Aufträge über mehr als € 5‘000.00 seien stets zuerst von der Berufungsklägerin genehmigt worden (Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 5 Mitte und S. 19 f.; vgl. auch die Aussage von P.5., dass die Berufungsklägerin alle Zahlungen bestätigt habe und ohne diese Bestätigung kei- ne Zahlung einer Rechnung hinausgegangen sei, Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 20 unten; vor der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zugestanden, dass kei- ne Zahlungen erfolgen konnten, ohne dass sie diese abgezeichnet hatte, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 98). Wenn die Berufungsklägerin bereits bezüglich klei- nen Aufträgen genau Bescheid wissen wollte, so erscheint es schlicht nicht über- zeugend, dass sie den Totalunternehmervertrag, bei dem es um ein Volumen von CHF 10 – 14 Mio. ging, unterzeichnet haben soll, ohne seinen Inhalt zu überprü- fen. So unvorsichtig hätte die Berufungsklägerin, die gemäss Aktenlage überall grössten Wert auf Sicherheit legt, kaum gehandelt, auch wenn zu P.1. ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hat. Dass die Berufungsklägerin trotz Freundschaft gemäss der bereits erwähnten Aussage von P.5._____ ein genaues Auge auf die Ausgaben gehalten hat, indem alle Zahlungen von ihr selbst bestätigt werden mussten, zeigt deutlich, dass sie sich von dieser Freundschaft nicht beein- flussen liess in ihren Prioritäten und in ihrem Bedürfnis nach Sicherheit und Über- wachung. Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe den Totalunterneh- mervertrag unterzeichnet, ohne ihn zu prüfen, überzeugt bei dieser Sachlage nicht und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im Übrigen wäre nicht ein- sichtig, warum die Berufungsbeklagte die Leiterin des Sekretariats der Berufungs- klägerin als Vertreterin derselben eintragen sollte, wenn die Parteien dies nicht so besprochen hätten. Jedenfalls aber hat die Berufungsklägerin die Stellung von P.5._____ als ihre Vertreterin mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag akzeptiert. Die Berufungsklägerin moniert weiter, dass P.5._____ gar nicht über das notwen- dige Know-how verfügt habe, um als Bauherrenvertreterin fungieren zu können. Dazu ist zu sagen, dass es dem Bauherrn selbstverständlich freisteht, wen auch

55 / 290 immer als Bauherrenvertreter einzusetzen. Es ist keine zwingende Voraussetzung, dass ein Bauherrenvertreter in Bausachen versiert ist, auch wenn ein entspre- chendes Wissen zweifellos von Vorteil ist. Dass P.5._____ in Bausachen unerfah- ren gewesen sein soll, steht einer Funktion als Bauherrenvertreterin daher nicht entgegen. Im Weiteren hat P.5._____ in ihrer Einvernahme selbst erklärt, dass sie bezüglich des Umbaus der O.3._____ Liegenschaften als Projektführerin einge- bunden gewesen sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 27 unten). Ziff. 3.2 der AVB zum TUV hält fest, dass der Bauherr „einen internen oder externen Projektlei- ter [bestellt], der ihn im Rahmen des Bauvorhabens rechtsgültig vertritt“, soweit der Bauherr seine vertraglichen Aufgaben nicht selbst wahrnimmt (Akten der Vor- instanz, act. II/8, S. 13). Auch die von P.5._____ verwendete Terminologie spricht dafür, dass sie Bauherrenvertreterin war. P.5._____ hat sich denn auch wie eine Bauherrenvertreterin verhalten und Entscheidungen getroffen (vgl. zum Beispiel E- Mail vom 20. Dezember 2004, 10:00 Uhr, an P.2., Akten der Vorinstanz, act. III/A 150: „P.12. wartet auf Termin mit dir !! wie wärs am 27.12. in O.1._____ ???? Möchte dann auch P.13._____ dazunehmen. Bitte dringend antworten !!“; act. III/A 68, S. 2: „Computerinstallation P.5._____ möchte, dass dieses Projekt in Angriff genommen wird“). Sie war gemäss den Aussagen von P.2., P.7. und auch P.6._____ alleinige Ansprechperson bei der Berufungskläge- rin (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 8 oben, act. IV/19, S. 6 zu Ziff. 3, act. IV/27, S. 9 zu Frage 10 und S. 10 oben und unten; vgl. auch act. III/A 14). P.7._____ hat denn bei Unklarheiten auch bei P.5._____ Rücksprache genommen und nicht bei der Berufungsbeklagten (zum Beispiel bezüglich der Gartengestal- tung durch P.15., vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/A 13, act. IV/13, S. 14 f.). P.5. wiederum hat die Wünsche der Berufungsklägerin und von P.4._____ der Berufungsbeklagten mitgeteilt und darauf geachtet, dass diese Wünsche auch berücksichtigt worden sind. Sie hat augenscheinlich die Aufgaben einer Bauher- renvertreterin wahrgenommen (vgl. auch die Aussagen von P.12., Akten der Vorinstanz, act. IV/20, S. 5 oben). Weiter wurden in der Vereinbarung vom 4. März 2004 die O.3. Liegenschaften bis zur Fertigstellung von der Betreuung durch die Berufungsbeklagte ausdrücklich ausgenommen (Akten der Vorinstanz, act. II/5, S. 1 Ziff. 2.1). Weshalb dies im Zusammenhang mit der Frage der Bau- herrenvertretung „selbstverständlich irrelevant“ sein soll, wie die Berufungsklägerin in ihrer Berufung ausführt, ist nicht nachvollziehbar. Die Parteien konnten ohne Weiteres eine Beratung der Berufungsklägerin durch die Berufungsbeklagte be- züglich der Liegenschaften der Berufungsklägerin vereinbaren und dabei die O.3._____ Liegenschaften bis zu deren Fertigstellung davon ausnehmen. Die Be- rufungsklägerin argumentiert, dass es unhaltbar wäre, einen Verstoss gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht [und damit ein Handeln als Bauherrenvertreterin]

56 / 290 mit dem Argument zu verneinen, dass die O.3._____ Liegenschaften in der Ver- einbarung vom 4. März 2004 bis zur Fertigstellung ausgenommen worden seien, denn dies würde dazu führen, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen des Total- unternehmervertrages völlig ohne Berücksichtigung der Interessen der Berufungs- klägerin agieren und diese sogar übervorteilen dürfe, während sie gleichzeitig von der Berufungsklägerin für die Beratung in anderer Sache ein Honorar erhalten würde. Diese Argumentation ist nicht verständlich. Was die Parteien im Totalun- ternehmervertrag vereinbart haben, hat nichts mit der Vereinbarung vom 4. März 2004 zu tun. Dies sind zwei voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse und jedes ist für sich zu beurteilen. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte auch als To- talunternehmerin im Rahmen der Erfüllung des Vertrages Art. 2 ZGB zu beachten und nach Treu und Glauben zu handeln, weshalb sie die Berufungsklägerin nicht übervorteilen darf. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Schliesslich ist noch auf die Aussage von P.2._____ hinzuweisen, die auch von der Berufungsklägerin in der Berufung zitiert wird. P.2._____ hat mit Bezug auf die Frage der Bauherrenvertretung folgendes ausgesagt: „Die Y._____ hatte ganz klar den Auftrag, Totalunternehmerin zu sein. Das andere Thema war die Funktion als Bauherrenvertreterin, unser Kernbusiness. Wobei erst viel später ein Vertrag zu- stande gekommen ist, in welchem klar ausgewiesen ist, Bauherrenvertretung ja, ausgenommen S.1.. Da haben wir eine ganz klare Vereinbarung“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 12 zu Frage 16). Aus der Aussage von P.2. geht deutlich hervor, dass die Berufungsbeklagte für die O.3._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin während der Bauarbeiten keine Bauherrenvertretung über- nommen hat. Alle aufgeführten Gesichtspunkte sprechen klar dafür, dass P.5._____ und nicht die Berufungsbeklagte Bauherrenvertreterin gewesen ist. Was die Berufungsklägerin in der Berufung zusätzlich dagegen vorbringt, vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Die Protokollnotiz der Besprechung vom 29. August 2002 (Akten der Vorinstanz, act. II/4) hilft der Berufungsklägerin nicht weiter, denn im Zeitpunkt der Besprechung war alles noch gänzlich offen: ob überhaupt ein Bauprojekt zustande kommen würde, ob die Berufungsbeklagte in- volviert sein würde, wenn es ein Bauprojekt geben sollte, was für Aufgaben die Berufungsbeklagte im Allgemeinen und bezüglich eines möglichen Bauprojektes übernehmen würde und so weiter. Selbst wenn die Berufungsbeklagte sich am Gespräch vom 29. August 2002 als Bauherrenvertreterin anerboten haben sollte, so liesse sich daraus bei dieser offenen Situation nicht ableiten, dass sie bezüglich des Umbaus der S.1._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin auch tatsäch- lich Bauherrenvertreterin geworden ist. Dies insbesondere auch unter Berücksich- tigung, dass die Parteien am 3. Januar 2003 mit Bezug auf die O.3._____ Liegen- schaften keinen Beratungs-, sondern einen Totalunternehmervertrag abgeschlos-

57 / 290 sen haben. Die von der Berufungsklägerin in der Berufung zitierte Stelle aus dem Gesprächsrapport ist nicht spezifisch auf die S.1._____ Liegenschaften zu bezie- hen, nachdem gemäss Protokoll an der Besprechung vom 29. August 2002 noch andere Liegenschaften der Berufungsklägerin thematisiert worden sind und die zitierte Stelle unter der Überschrift „6) Resumée“ steht. Im Weiteren trifft es zu, dass die Berufungsbeklagte in verschiedenen Dokumenten als Bauherrenvertrete- rin bezeichnet worden ist (Projektpräsentation 1 vom 27. April 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/A 7 und A 7a, Ziff. 11.2; Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/A 16, Deckblatt und S. 2 „Honorare“; Rechnungen vom 20. Dezember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 156, Anhang zu Rech- nung 59-930-04/Position 12, Pos. 1). Die Berufungsbeklagte hat in der Berufungs- antwort erklärt, aus dem Kostenvoranschlag ergebe sich deutlich, dass der Aus- druck „Bauherrenvertreterin“ nicht den Sinn habe, den die Berufungsklägerin un- terstelle. Vielmehr handle es sich um den Totalunternehmerzuschlag, also die Ab- geltung für Aufwand und Risiko des Totalunternehmers. Sieht man den Kosten- voranschlag durch, so stellt man leicht fest, dass kein anderes Honorar der Beru- fungsbeklagten erwähnt ist ausser die „Bauherrenvertretung“. Da unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte bezüglich der Bauarbeiten an den O.3._____ Liegen- schaften der Berufungsklägerin Totalunternehmerin war, ihr dafür ein Honorar zu- stand und sie auf dieses kaum verzichtet hätte, ist die Begründung der Berufungs- beklagten einleuchtend und überzeugend und es ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung „Bauherrenvertreterin“ im Kostenvoranschlag nicht in ihrem techni- schen Sinn zu verstehen ist. Dasselbe ist mit Bezug auf die Rechnungen vom 20. Dezember 2004 zu sagen. Auch diese enthalten kein anderes Honorar für die Be- rufungsbeklagte als dasjenige, das unter dem Stichwort „Bauherrenvertretung“ aufgeführt ist. Es ist klarerweise davon auszugehen, dass damit das Honorar als Totalunternehmerin gemeint und der Begriff „Bauherrenvertretung“ nicht wörtlich zu nehmen ist. Was nun die Projektpräsentation 1 betrifft, so zeigen die obigen Ausführungen deutlich, dass die Berufungsbeklagte den Ausdruck „Bauherrenver- tretung“ offensichtlich nicht in seinem eigentlichen, fachspezifischen Sinn verwen- det hat. Dass in der Projektpräsentation 1 die Berufungsbeklagte als Bauherren- vertreterin bezeichnet wird, vermag daher keinen Beleg dafür abzugeben, dass sie auch die Aufgaben einer Bauherrenvertretung wahrgenommen hat. Die Beru- fungsbeklagte weist in ihrer Berufungsantwort noch darauf hin, dass nach Aussa- ge von P.2._____ der Kostenvoranschlag von einem beauftragten Planer und nicht von der Berufungsbeklagten selbst erstellt worden sei und dass aus der Op- tik des Planers die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin „vertreten“ habe. Dies steht den eben gemachten Ausführungen nicht entgegen. Die vorherigen Ausführungen erklären vielmehr, weshalb die Berufungsbeklagte die Bezeichnung

58 / 290 „Bauherrenvertreterin“ im Kostenvoranschlag nicht hat ändern lassen. Die in ver- schiedenen Dokumenten der Berufungsbeklagten verwendete Bezeichnung „Bau- herrenvertretung“/“Bauherrenvertreterin“ stützt die Auffassung der Berufungsklä- gerin daher nicht. Weiter sind in die Überlegungen auch die Schlussrechnungen vom 26. April 2005 miteinzubeziehen, in denen die Berufungsbeklagte kein Hono- rar für eine Bauherrenvertretung, sondern ihr Totalunternehmerhonorar verrechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/A 17). Die Berufungsklägerin hält dafür, dass die Berufungsbeklagte das Honorar für die Bauherrenvertretung und die Bezeichnung als „Bauherrenvertreterin“ in den Schlussrechnungen vom 26. April 2005 auf Anra- ten ihres Rechtsvertreters weggelassen habe. Dafür gibt es keine Anzeichen. Dass die Bezeichnung „Bauherrenvertreterin“ nicht erscheint, weist nach dem Ge- sagten vielmehr darauf hin, dass die Berufungsbeklagte sich der früheren falschen Verwendung dieses Ausdrucks bewusst geworden ist. Sollte diese Erkenntnis auf einem Hinweis des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten beruht haben, so könnte die Berufungsklägerin nichts für sich daraus ableiten. Schliesslich macht die Berufungsklägerin noch geltend, auch die Experten seien nach dem Studium der Akten davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte die Bauherrenvertre- tung wahrgenommen habe. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die Experten haben sich in Ziff. 3.55.1 der Expertise (Akten der Vorinstanz, act. V/5, S. 41), auf die die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit ihrer Argumentation verweist, zwar mit der im Totalunternehmervertrag vorgesehenen Projektorganisation auseinander- gesetzt; aus den von ihnen gewählten Formulierungen wird jedoch ganz klar, dass sie sich nicht sicher waren, wer die Projektleitung seitens der Berufungsklägerin tatsächlich übernommen hat. Folglich lässt sich ihren Ausführungen die von der Berufungsklägerin behauptete Aussage, dass die Berufungsbeklagte Bauherren- vertreterin gewesen sei, nicht entnehmen. Im Übrigen handelt es sich bei der Fra- ge der Bauherrenvertretung um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist und nicht von den Experten. Die angestellten Erwägungen haben deutlich er- geben, dass die Berufungsbeklagte nicht die Bauherrenvertreterin der Berufungs- klägerin war. Vielmehr hat P.5._____ diese Funktion bekleidet. Insgesamt ist da- her vorliegend davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte nicht die Bauher- renvertreterin der Berufungsklägerin war. 12.5. Die Berufungsklägerin weist in ihrer Berufung mehrfach darauf hin, dass sie den Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 erst am 1. Dezember 2004 ausgehän- digt erhalten habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Die Akten sprechen ge- gen die Behauptung der Berufungsklägerin. Es trifft zwar zu, dass auf dem Exem- plar des Kostenvoranschlages, das die Berufungsklägerin eingereicht hat, eine Notiz von P.2._____ zu finden ist, in der er P.5._____ ein Treffen am 9. Dezember

59 / 290 2004 vorschlägt. Auch findet sich auf den Seiten des Kostenvoranschlags jeweils ein Datumsvermerk eines Faxgerätes, welcher den 1. Dezember 2004 angibt (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/12). Allein aus dem Umstand, dass die Berufungskläge- rin offenbar im Dezember 2004 den Kostenvoranschlag zugefaxt erhalten hat, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres schliessen, die Berufungsbeklagte habe am 11. Juli 2003 kein Exemplar abgegeben. P.2._____ hat in seiner Einvernahme erklärt, der Kostenvoranschlag sei bei ihnen mit dem ganzen Planungsteam er- stellt worden, weil eine Präsentation hätte stattfinden sollen; diese sei nachher verschoben worden, er glaube auf Juli. Dort sei das besprochen und abgegeben worden (Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 22 zu Frage 26). P.7._____ hat in seiner Einvernahme bezüglich des im Dezember 2004 gefaxten Kostenvoran- schlages ausgeführt, P.5._____ habe ihn im Dezember [2004] angerufen und ge- sagt, sie hätte den KV von Sommer 2003 gerne. Sie finde ihn nicht mehr. Er habe ihr gesagt, dass er solche Sachen am rechten Ort platzieren müsse, und er habe es P.2._____ gesagt. Dieser habe ihr das von O.6._____ gefaxt. P.5._____ habe gesagt, dass sie ihn zwar habe, aber nicht mehr finde (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 94 oben). An derselben Stelle seiner Einvernahme hat P.7._____ auch darauf hingewiesen, dass P.5._____ den Leistungsbeschrieb nicht mehr in den Unterlagen gefunden habe. Diesen habe sie über P.2._____ angefragt. Er, P.7., habe ihn ihr geschickt. P.5. habe ab und zu Unterlagen nicht mehr gefunden, vor allem im November, Dezember [2004] und Januar [2005]. Auch die Bildermeldeliste sei von Frau P.14._____ ausgefüllt zurückgekommen mit gegen 100 und P.5._____ habe gefragt, wo eine Liste zum Ausfüllen sei (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 94 oben). Bezüglich des Leistungsbeschriebs findet sich eine Mail in den Akten, die den Sachverhalt bestätigt (Akten der Vorin- stanz, act. III/C 55). P.5._____ wurde in der rogatorischen Einvernahme nicht nach dem zugefaxten Kostenvoranschlag gefragt, obwohl entsprechende Fragen von den Parteien formuliert worden waren (vgl. Zeugenfragen an P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, Zweites Zeugenfragethema der Berufungsklägerin, Frage 10, erstes Zeugenfragethema der Berufungsbeklagten, Frage 6). In einem Dokument, das von P.5. stammen soll und das Dr. P.9._____ anlässlich seiner Einvernahme eingelegt hat, wird ausgeführt: „Ich hatte P.2._____ verschie- dentlich gebeten, mir Kopien der Präsentationsunterlagen zuzustellen, damit ich einerseits das Protokoll besser erstellen konnte und wir die Unterlagen bei uns haben. Leider haben wir die Unterlagen NIE erhalten!“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/8, Beilage ./VI, S. 2 oben). Diese Behauptung trifft nicht zu. Gemäss Aussage von P.6._____ hat P.2._____ anlässlich der Projektpräsentationen die Unterlagen abgegeben und hat P.6._____ von der Berufungsbeklagten später einzelne Kopi- en aus den überlassen Unterlagen erhalten (Akten der Vorinstanz, act. IV/19, S. 4

60 / 290 unten und S. 5 zu Ziffer 7). Auch P.2._____ hat in seiner Einvernahme darauf hin- gewiesen, dass er die Unterlagen an den Projektpräsentationen jeweils abgege- ben hat (Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 14 zu Frage 18). Wenn die Unterla- gen im Sekretariat der Berufungsklägerin nicht gefunden werden konnten, worauf die Behauptung von P.5._____ in ihrer Darstellung schliessen lässt, dann mussten die Unterlagen im Sekretariat entweder vernichtet oder verlegt worden sein. Das wiederum bestätigt die Aussage von P.7., dass P.5. im Dezember 2004 den Kostenvoranschlag nachverlangt habe, weil sie ihn nicht mehr habe fin- den können. Nachdem die Berufungsklägerin nicht geltend macht, sie hätte auch Unterlagen im Zusammenhang mit der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ nicht erhal- ten, weist der auf dem von der Berufungsklägerin eingereichten Exemplar des Kostenvoranschlages weiter festgehaltene Hinweis von P.2._____ („Vertrag An- hang Quo Vadis schickt dir P.7., bin sicher dass du den noch hast“) ebenso darauf hin, dass das Sekretariat der Berufungsklägerin Mühe hatte, die relevanten Dokumente aufzubewahren beziehungsweise aufzufinden. In dieselbe Richtung weist die Tatsache, dass die Berufungsklägerin im Verfahren bezüglich Herausga- be der Baudokumentation mit dem Argument, sie habe diese nicht, Unterlagen herausverlangt, die Arbeiten aus früheren Umbauten betreffen (Personenlifte, Wa- renlift, Telefon-/Telecom-System, Safes, elektrische Betten, Raum zur Pelzaufbe- wahrung, Gas-Cheminées, vgl. Erwägung 17.8, S. 269 f.). Insgesamt zeigen die Akten und die Zeugeneinvernahmen deutlich, dass das Sekretariat der Berufungs- klägerin mit der korrekten Ablage von Dokumenten grösste Mühe hatte. Es scheint eine erhebliche Unordnung geherrscht zu haben. Bei dieser Sachlage kann aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin im Dezember 2004 den Kostenvoran- schlag zugefaxt erhalten hat, nicht abgeleitet werden, sie habe vorher kein Exem- plar besessen. Es ist daher nicht dargetan, dass die Berufungsklägerin den Kos- tenvoranschlag erst im Dezember 2004 ausgehändigt erhalten hätte. Vielmehr spricht die gesamte Aktenlage dafür, dass P.2. der Berufungsklägerin den Kostenvoranschlag am 11. Juli 2003 abgegeben hat. Der Kostenvoranschlag ist – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – daher zweifellos bezüglich der Kosteninformation relevant. 12.6. Die Berufungsklägerin moniert im Weiteren, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien Schweizer Qualität und den Einsatz von Schweizer Unternehmungen vereinbart hätten. Die Berufungsbeklagte macht gel- tend, die Berufungsklägerin habe eine Ausführung gewollt „wie bei Herrn P.1._____“ und damit habe sie sowohl Schweizer Qualität als auch Schweizer Un- ternehmungen verlangt.

61 / 290 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin in der Widerklageantwort im Forderungsprozess ausgeführt: „Die Klägerin wünschte höchsten Baustandard. Ob dieser durch Schweizer Handwerker erbracht würde, war für sie irrelevant. Dies war nicht verlangt. Wie bei einem TU-Vertrag üblich, war die Klägerin auch gar nicht informiert, welche Subunternehmer die Beklagte beigezogen hatte. Um die Spesen hat sie sich nie gekümmert da diese gemäss Ziff. 5.1.4 im Werkpreis (Globalpreis) inbegriffen waren“ (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 384). In der Wi- derklageduplik im Forderungsprozess im vorinstanzlichen Verfahren hat sie fest- gehalten: „Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe eine Ausführung wie bei Herrn P.1._____ gewünscht und das impliziere den Beizug von Schweizer Unter- nehmer. Die Klägerin hat einen gleich hohen Ausbaustandard gewünscht. Für die Klägerin war nicht die Nationalität der Subunternehmer, sondern einzig die Qua- lität der Arbeit relevant. Da die Beklagte gemäss TU-Vertrag für die Spesen selber aufkommen musste, hat sich die Klägerin nicht für Spesenkosten interessiert“ (Ak- ten der Vorinstanz, I/9, N 348). Die Berufungsklägerin hat damit zugestanden, dass sie höchste Qualität erwartet hat. In dieser Hinsicht war sie offenbar zu kei- nen Kompromissen bereit. Dies lässt sich schon allein daraus ableiten, dass sie, als anlässlich der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 der Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 besprochen wurde, keine Abstriche an der Qualität vorgenom- men, sondern jeweils die ganzen Leistungen eines Punktes gestrichen hat. Sie war daher offensichtlich eher dazu bereit, auf gewisse Luxusprojekte zu verzich- ten, als in der Qualität nachzugeben. Qualität war ein sehr zentrales Thema des Umbaus und der Berufungsklägerin ausserordentlich wichtig. Weiter war der Beru- fungsklägerin entgegen ihrer Behauptung in der Berufung von vielen der Subun- ternehmungen bekannt, dass die Berufungsbeklagte diese beizog. Bereits in der Projektpräsentation 1 vom 27. April 2003 findet sich eine Unternehmerliste (Akten der Vorinstanz, act. III/A 7 und A 7a, Ziff. 11.2). Die Berufungsklägerin wusste da- her praktisch von Anfang an, dass kaum L.3._____ Unternehmungen an den Bau- arbeiten beteiligt sein würden. Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass sie dagegen opponiert hätte. Die Berufungsklägerin verweist in diesem Zusam- menhang zwar auf den folgenden Satz am Ende des Protokolls der Projektpräsen- tation 1: “Herr P.4._____ betont, dass lokale Firmen zugezogen werden sollen, die Maintenance und Reparaturen übernehmen können. Vorschlag folgt im Herbst 2003“ (Akten der Vorinstanz, act. III/A 26). Dem ist aber entgegen zu halten, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden hat, dass es ihr nicht auf die Nationalität der ausführenden Handwerker angekommen ist, wie sich aus den bereits aufgeführten Zitaten aus ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften deutlich ergibt. Daran ändert dieser im Protokoll der ersten Projektpräsentation enthaltene Hinweis auf eine Äusserung von P.4._____ nichts. Zudem hat

62 / 290 P.4._____ im weiteren Verlauf des Umbaus für gewisse Bauarbeiten L.3._____ Unternehmer beigezogen, die gleichzeitig Freunde von ihm waren (P.15., P.16.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm bei seiner Äus- serung an der Projektpräsentation 1 nicht so sehr um den Beizug L.3._____ Un- ternehmungen ging, als vielmehr um die Möglichkeit, Personen, mit denen er be- freundet war, einen Auftrag zu verschaffen. Jedenfalls vermag diese Stelle im Pro- tokoll der Projektpräsentation 1 das klare Zugeständnis der Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften, das sie in Kenntnis des protokollierten Hin- weises auf die Meinung von P.4._____ gemacht hat, nicht abzuschwächen oder umzustossen. Hinzu kommt, dass im Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003, der anlässlich der zweiten Projektpräsentation am 11. Juli 2003 intensiv besprochen worden ist, die Subunternehmer ebenfalls genannt worden sind (Akten der Vorin- stanz, act. II/12). Die Berufungsklägerin wusste daher, dass die Berufungsbeklag- te weiterhin den Beizug von überwiegend nicht L.3._____ Unternehmungen plan- te. Weder ergibt sich aus den Akten, dass sich die Berufungsklägerin an der Pro- jektpräsentation 2 oder auch später dagegen ausgesprochen hätte, noch macht sie Entsprechendes geltend. Unter diesen Umständen durfte die Berufungsbeklag- te klarerweise davon ausgehen, dass P.4._____ an der Projektpräsentation 1 sei- ne eigene Meinung geäussert hatte, die mit jener der Berufungsklägerin offen- sichtlich nicht übereinstimmte, dass die Berufungsklägerin die besten Unterneh- mungen auf dem Bau haben wollte, um die von ihr verlangte Topqualität zu errei- chen, und dass dabei die Frage, woher die Unternehmen kamen, kein Entschei- dungskriterium war. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Berufungsklägerin – wie gesehen – auch als Baulaie nicht von einem Globalpreis ausgehen durfte und dass der vereinbarte Circa-Preis nur diejenigen Leistungen erfasste, die im Totalunternehmervertrag vereinbart waren. Zudem ist innerhalb der Bandbreite des Circa-Preises mangels anderer Vereinbarung nach Aufwand (Art. 374 OR) abzurechnen. Die Frage der Höhe der Spesen stellte sich für die Berufungskläge- rin daher sehr wohl. Daran ändert auch die von der Berufungsklägerin in ihren vor- instanzlichen Rechtsschriften genannte Ziff. 5.1.4 TUV nichts. Ziff. 5.1.4 TUV sagt nur aus, dass die Spesen des Totalunternehmers und seiner Subunternehmer im Werkpreis enthalten seien (Akten der Vorinstanz, act. II/8). Ohne die Vereinbarung eines Globalpreises bedeutet dies schlicht, dass die Spesen nicht neben dem Werkpreis in Rechnung zu stellen waren, sondern in den Werkpreis eingerechnet werden sollten, und dass sie als Werkpreis vom Besteller zu bezahlen waren. Für den Circa-Preis hiess dies, dass die Spesen, soweit nicht von Bestellungsände- rungen verursacht, im Circa-Preis enthalten waren. Da jedoch der Circa-Preis in der vereinbarten Bandbreite nach Aufwand zu bestimmen war, hatten die Spesen sehr wohl Einfluss auf die Höhe des schliesslich zu bezahlenden Preises. Dass

63 / 290 sich die Berufungsklägerin weder zu der Tatsache, dass die meisten Subunter- nehmer nicht aus L.3._____ kamen, noch zu den deshalb zu erwartenden Spesen geäussert hat, lässt nur den Schluss zu, dass für sie nicht die Spesen, sondern die Qualität wichtig waren. In dieselbe Richtung weist auch der Umstand, dass, soweit aus den Akten ersichtlich, im Herbst 2003 kein Vorschlag bezüglich L.3._____ Un- ternehmungen erfolgte und die Berufungsklägerin dies einfach akzeptierte. Sollte sich die Berufungsklägerin tatsächlich nicht um die Spesen gekümmert haben, weil sie von einem Globalpreis ausging, müsste sie sich dies vorwerfen lassen und würde es ihr daher nicht weiterhelfen. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Be- rufungsklägerin anerkanntermassen den höchsten Baustandard erwartete und dieser ihr wichtiger war als die Nationalität der Subunternehmer. Da sie nicht von einem Globalpreis ausgehen durfte, nahm sie mit ihrer Einstellung die Spesen in Kauf. Insgesamt mag die Berufungsklägerin vielleicht nicht explizit Schweizer Qualität und Schweizer Unternehmungen verlangt haben; jedoch erlaubte ihr Wunsch nach höchstem Baustandard und ihre Indifferenz gegenüber Spesen oh- ne Weiteres den Beizug von Schweizer Unternehmungen. 12.7. Mit der vorherigen Erwägung in Zusammenhang steht die Behauptung der Berufungsklägerin, dass durch den Beizug von Schweizer statt O.3._____ Unter- nehmungen Mehrkosten entstanden seien. Neben den Spesen lägen die Mehrkos- ten vor allem in den höheren Stundenansätzen, die von den Schweizer Handwer- kern im Vergleich zu O.3._____ Ansätzen verrechnet worden seien. Mit diesen Mehrkosten habe sie nicht rechnen müssen, nachdem die Berufungsbeklagte selbst nicht von Mehrkosten ausgegangen sei, was sich klar aus der Aussage von P.2._____ anlässlich seiner Einvernahme ergebe, dass nämlich die Erstellung des Werkes mit Schweizer Unternehmungen nicht teurer sei als mit O.3._____ Unter- nehmungen beziehungsweise „Lokalen“. Diese Argumentation verfängt nicht. Es lässt sich aus der von P.2._____ in seiner Einvernahme gemachten Feststellung, dass die Bauarbeiten durch den Beizug von Schweizer Unternehmungen nicht teurer geworden seien, als wenn mit lokalen Unternehmungen gebaut worden wä- re, nicht ableiten, dass die Berufungsbeklagte sich der Berufungsklägerin gegenü- ber in diesem Sinne geäussert hätte. Die Berufungsklägerin hat dies in den vorin- stanzlichen Rechtsschriften, die naturgemäss vor den Zeugeneinvernahmen er- folgt sind, auch nicht behauptet. Im Berufungsverfahren weist sie nun auf diese Aussage von P.2._____ hin und macht geltend, dass eine (bestrittene) Zustim- mung des Bestellers zum Beizug auswärtiger Subunternehmungen dann keinen Einfluss auf den Werklohn haben könne, wenn der Besteller zustimme, nachdem der Unternehmer darauf hingewiesen habe, dass die Kosten (trotz höherer Spe- sen) nicht höher liegen würden als diese von lokalen Subunternehmern (Berufung,

64 / 290 act. A.1, S. 60 f. N 189). Aus ihren Ausführungen wird nicht eindeutig klar, ob es sich schlicht um allgemeine Feststellungen handelt oder ob die Berufungsklägerin geltend machen will, dass die Berufungsbeklagte sich ihr gegenüber in dieser Weise geäussert habe. Was die Berufungsklägerin gemeint hat, muss jedoch nicht entschieden werden, denn selbst wenn die Berufungsbeklagte gegenüber der Be- rufungsklägerin erklärt haben sollte, dass durch den Beizug von Schweizer Unter- nehmungen keine Mehrkosten entstehen würden, so würde dies der Berufungs- klägerin nicht helfen. Die Berufungsklägerin liess ihre O.3._____ Liegenschaften bereits nach dem Kauf im Jahre 1995 und auch im Jahre 2001 sanieren und um- bauen. Dabei wurden (auch) L.3._____ Unternehmungen berücksichtigt (zum Bei- spiel U.8._____ Ltd., denen aus diesen Arbeiten L._____ 647‘500.00 zustanden, oder U.5._____ Associates Architects Ltd., vgl. Widerklagereplik, Akten der Vorin- stanz, act. I/8, S. 206 N 110 mit Nachweisen; vgl. auch den Kontoauszug der Be- rufungsklägerin betreffend die Umbauten im Jahr 2001, Akten der Vorinstanz, act. III/C 99). Gerade aufgrund dieser umfangreichen Sanierungsarbeiten und Umbau- ten musste die Berufungsklägerin recht klar wissen, was Bauarbeiten in O.3._____ in etwa kosten, autorisierte sie doch gemäss Aussage ihres Rechtsberaters Dr. P.9._____ jede Ausgabe, die über € 5‘000.00 lag, selbst. Zweifellos wollte sie mit dieser Massnahme Kenntnis von ihren und Kontrolle über ihre Ausgaben haben. Wären die Preise, die die Berufungsbeklagte ab dem Herbst 2002 kommunizierte, nun also erheblich über dem gelegen, was die Berufungsklägerin bei den früheren Bauarbeiten bezahlt hatte, hätte sie dies fraglos festgestellt. Wie gesehen hat die Berufungsklägerin nie versucht, die Preise zu drücken, und sie hat sich auch nie gegen die Höhe der kommunizierten Preise ausgesprochen. Vielmehr hat sie zum Beispiel an der Projektpräsentation vom 11. Juli 2003 ganze Arbeiten gestrichen, um den Werkpreis herabzusetzen. Dem (so gekürzten) Kostenvoranschlag hat sie gemäss ihren eigenen Aussagen explizit zugestimmt. Immer hat sie sehr bewusst Kosten zugestimmt oder die ganzen Arbeiten abgelehnt (vgl. dazu auch die Aus- sage von P.5., Akten der Vorinstanz. act. IV/34, S. 3 zu Frage 15). Damit aber hat sie die kommunizierten Preise in Kenntnis des O.3. Preisniveaus akzeptiert. Selbst wenn die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gegenüber erklärt haben sollte, dass die Bauarbeiten mit Schweizer Unternehmungen nicht teurer zu stehen kämen als mit O.3._____ Unternehmungen, würde dies der Beru- fungsklägerin daher nicht helfen, denn es würde nichts daran ändern, dass die Berufungsklägerin das O.3._____ Preisniveau aus eigener Erfahrung kannte und mit diesem Wissen den von der Berufungsbeklagten kommunizierten Preisen zu- stimmte. Bezüglich der Spesen ist noch zu sagen, dass diese im Kostenvoran- schlag vom 20. Juni 2003 enthalten waren. So hat zum Beispiel P.11._____ von der U.67._____ AG in seiner Einvernahme ausgeführt, dass ihre Offerte bezie-

65 / 290 hungsweise der darauf basierende Teil des Kostenvoranschlags vom 20. Juni 2003 ihre Spesen enthalte (Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 47). P.12._____ von der (damaligen) Z._____ AG hat zwar erklärt, dass ihre Spesen in den jeweili- gen Offerten nicht enthalten gewesen seien (Akten der Vorinstanz, act. IV/20, S. 15 Mitte). Jedoch hat die Berufungsbeklagte einen um beinahe CHF 80‘000.00 höheren Betrag für die Leistungen der (damaligen) Z._____ AG in den Kostenvor- anschlag aufgenommen, als die Offerte ausgewiesen hat (vgl. Akten der Vorin- stanz, act. II/12, S. 2, und act. III/B 33). Zudem finden sich im Kostenvoranschlag die Positionen Reisespesen sowie Wohnung/Baubüro, die mit CHF 550‘000.00 und CHF 143‘000.00 geschätzt wurden (Akten der Vorinstanz, act. II/12, S. 3). Unbestritten diente die Wohnung, die als Baubüro gemietet wurde, auch als Un- terkunft. Ein nicht geringer Teil der Miete war daher als Spesen zu betrachten. Für die Berufungsklägerin war damit klar ersichtlich, dass der geplante Beizug von nicht L.3._____ Unternehmungen erhebliche Spesen verursachen würde. Dies musste ihr auch als Baulaie bewusst sein, ergab sich doch aus dem Kostenvoran- schlag, wo die Unternehmungen ihren Sitz hatten, und war zudem offensichtlich, dass die Mitarbeiter der Unternehmungen nach O.3._____ reisen, dort wohnen und leben mussten, um die Arbeiten ausführen zu können. Dass die explizit er- wähnten Reisekosten und Kosten für Wohnung/Baubüro zudem als geschätzt an- gegeben wurden, liess die Möglichkeit offen, dass sie höher ausfallen würden. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, sie habe am 11. Juli 2003 die im Kosten- voranschlag enthaltenen Spesen als zu hoch moniert. Vielmehr hat sie auf gewis- se Luxusprojekte ganz verzichtet, um den Werkpreis zu reduzieren. Und selbst wenn sie die Positionen Reisespesen und Wohnung/Baubüro im Sinne einer Auf- lösung von Reserven gekürzt haben sollte, so waren die Spesen immer noch in den Positionen, die die Arbeiten der einzelnen Unternehmungen betrafen, enthal- ten. Die Berufungsklägerin war offensichtlich bereit, nicht unerhebliche Spesen in Kauf zu nehmen, denn zweifellos wollte sie nach zwei gescheiterten Versuchen, ihre O.3._____ Liegenschaften auf den von ihr erwarteten Sicherheits- und Kom- fortstandard zu bringen, endlich ihre Erwartungen erfüllt sehen. Wie bereits ge- sagt, spielte die Qualität beziehungsweise der höchste Baustandard eine ent- scheidende Rolle für die Berufungsklägerin. Dafür war sie klarerweise bereit, die von der Berufungsbeklagten kommunizierten Preise zu bezahlen – sie hat den um gewisse Luxusprojekte gekürzten Kostenvoranschlag deswegen auch akzeptiert. Schliesslich ist noch auf die Aussage von P.5._____ hinzuweisen, dass die Kosten für die Berufungsklägerin kein Thema gewesen seien ausser an den Projektprä- sentationen, da seien diese dann ja sehr wohl Thema gewesen; von wem dies dann ausgegangen sei, könne sie nicht sagen (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 15 zu Frage 68). Augenscheinlich waren die Kosten für die Berufungsklägerin ab-

66 / 290 solut zweitrangig, wichtig war der Baustandard, also Qualität und Luxus. Insge- samt ergibt sich, dass die Berufungsklägerin die Mehrkosten, die durch den Bei- zug von nicht L.3._____ Unternehmungen angefallen sein mögen, akzeptiert hat. Es stellt sich daher die Frage nach der Höhe dieser Mehrkosten und in diesem Zusammenhang diejenige nach dem Preis- und Lohnniveau in O.3._____ und wer dieses zu beweisen hätte, nicht. Ebenso wenig aber ist auf Art. 49 Abs. 2 SIA- Norm 118 abzustellen, nachdem die Berufungsklägerin die Kosten beziehungs- weise die von den Subunternehmern verrechneten Preise akzeptiert hat. Die Ar- gumentation der Berufungsklägerin geht daher ins Leere. 12.8. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass neben ihr selbst noch weitere Perso- nen Bestellungen hätten tätigen dürfen. Die Berufungsbeklagte dahingegen be- hauptet, dass schlussendlich zumindest zehn weitere Personen autorisiert gewe- sen seien, Bestellungen aufzugeben. Wie bereits gesehen, war P.5._____ Bauherrenvertreterin. In dieser Funktion war es ihr zweifellos erlaubt, Bestellungen zu tätigen. P.4._____ durfte offensichtlich ebenso Entscheidungen treffen beziehungsweise Bestellungen aufgeben. Für bei- des finden sich in den Akten unzählige Hinweise, erwähnt seien nur die Innenka- meras, der Beizug von P.15._____ und P.16., das Vergolden der Decke im Study Mr. P.4., die Installation von VHS-Geräten, die Programmierung wei- terer TV-Sender, die Sicherung von weiteren Türen durch Badges, der Kronleuch- ter in der Eingangshalle und so weiter (Hinweise finden sich zum Beispiel in den Akten der Vorinstanz, act. III/A 12, A 57, A 60, A 61, A 62, A 68 S. 3, A 85, A 96, A 119, A 125, A 126, A 133, A 142, A 189, A 190 etc.; Aussagen von P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 8 zu Frage 37, S. 11 zu Frage 51, S. 20 zu Frage 80). P.5. hat ausgesagt, dass die Berufungsklägerin über das Verhal- ten von P.4._____ der Berufungsbeklagten gegenüber informiert war und dass sie entweder interveniert oder eben nicht interveniert hat (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 16 zu Frage 70). Die Berufungsbeklagte durfte mithin davon ausgehen, dass P.4._____ berechtigt war, Bestellungen aufzugeben und Weisungen zu ertei- len, soweit die Berufungsklägerin nicht eingriff. P.15._____ wiederum ist offen- sichtlich von der Berufungsklägerin selbst bevollmächtigt worden, Bestellungen zu tätigen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/A 13). P.6._____ hat im Rahmen der von ihm zu übernehmenden Aufgaben auch gegenüber der Berufungsbeklagten Be- stellungen formuliert (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/A 15). P.17._____ als Re- sidence Manager hat Aufträge an die Berufungsbeklagte herausgegeben und Schulungen bestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 98 und A 118). P.18._____ als neuer Housekeeper hat offensichtlich das Anbringen weiterer Steckdosen ver-

67 / 290 langt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 109). Beide haben in etwa im Rahmen ihrer Aufgaben gehandelt, weshalb die Berufungsbeklagte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Dipl. Ing. P.19., der Sicherheitsexperte der Versicherung, die die unter anderem in den O.3. Liegenschaften befindlichen wertvollen Kunstgegenstände der Berufungsklägerin versicherte, war offensichtlich berech- tigt, Änderungen und Erweiterungen der Sicherheitsanlagen zu verlangen, wie sich aus seinem Bericht über die Sitzung mit der Berufungsbeklagten und deren mit der Sicherheit beschäftigten Subunternehmern am 1. Juli 2004 ergibt (Akten der Vorinstanz, act. II/63). Dr. P.9._____ wiederum hat augenscheinlich Zahlun- gen unterbunden beziehungsweise entschieden, was wieweit bezahlt wird, und eine bestimmte Art der Abrechnung verlangt (vgl. die Aussagen von P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 23 zu Frage 91 und S. 26 zu Frage 98, von P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 33 zu Frage 65, und von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 21 f. zu Frage 20, S. 24 f. zu Frage 23 und S. 86 Mitte und unten). Dr. P.9. hat sich der Berufungsbeklagten ge- genüber offenbar in dem Sinne geäussert, dass er jetzt die Berufungsklägerin ver- trete (Aussage P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 22 oben; Aussage P.2., act. IV/27, S. 33 zu Frage 65). Die Berufungsbeklagte, die wusste, dass Dr. P.9._____ der Rechtsberater der Berufungsklägerin war, durfte damit zweifellos davon ausgehen, dass Dr. P.9._____ befugt war, in Vertretung der Be- rufungsklägerin Bestellungen zu tätigen. Daran vermag die Aussage von Dr. P.9., er sei in diesem Bauprojekt nicht berechtigt gewesen, im Namen der Berufungsklägerin Verträge abzuschliessen (Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 14 unten), offensichtlich nichts zu ändern. Zudem ist nicht belegt, dass die Beru- fungsbeklagte von einer solchen Einschränkung wusste. Zusammengefasst ergibt sich aus den Akten sehr deutlich, dass neben der Berufungsklägerin eine grössere Anzahl Personen berechtigt war, Bestellungen zu tätigen und damit (Mehr-)Kosten auszulösen. 12.9. Die Berufungsbeklagte hat in der Widerklagereplik im vorinstanzlichen Ver- fahren geltend gemacht, sie habe gemäss Totalunternehmervertrag Anspruch darauf, in Schweizer Franken bezahlt zu werden (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 164 oben). Sie hat denn auch die Leistungen, die ihr in L. (L.) in Rechnung gestellt worden sind, in ihren Rechnungen an die Berufungsklägerin in Schweizer Franken umgerechnet. Im Forderungsprozess hat sie konsequenter- weise den gesamten Betrag in Schweizer Franken eingeklagt. Die Berufungsklä- gerin beanstandet nun den Wechselkurs von 2.2856 CHF/L., der gemäss Vorinstanz für die Umrechnung von L._____ in Schweizer Franken zu verwenden war. Die Berufungsklägerin macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Aus-

68 / 290 führungen dürfe nicht von einem durchschnittlichen Wechselkurs ausgegangen werden, es sei vielmehr der effektiv angewandte Wechselkurs massgebend. Stelle man den von der Berufungsbeklagten behaupteten Betrag in Schweizer Franken dem Betrag in L._____ gegenüber, den die Berufungsbeklagte nach eigenen An- gaben für den Betrag in Schweizer Franken erhalten habe, so ergebe sich ein Wechselkurs von 2.2757 CHF/L.. So viel habe die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Behauptungen effektiv bezahlt. Jede Mehrforderung sei unbe- gründet. Der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Wechselkurs, den die Vor- instanz als anwendbar erklärt hat, und demjenigen, den die Berufungsklägerin moniert, liegt in der Art der Berechnung. Die Vorinstanz hat, den Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften folgend, die von der Berufungsbeklagten nachgewiesenen Wechselkurse für die einzelnen Über- weisungen zusammengezählt, diese Summe durch die Anzahl Überweisungen geteilt und so den Durchschnittswert der Wechselkurse errechnet. Dies führt zu einem Wechselkurs von 2.2856 CHF/L.. Die Berufungsklägerin dahingegen hat – wie bereits ausgeführt – den Betrag in Schweizer Franken, den die Beru- fungsbeklagte gemäss ihren Aussagen insgesamt für die Überweisungen aufge- wendet hat, durch den Betrag geteilt, den die Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben dafür in L._____ erhalten hat. Dies ergibt den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Wechselkurs von 2.2757 CHF/L.. Die beiden Wechsel- kurse divergieren mithin nur um 0.0099 CHF/L., also um knapp einen Rap- pen pro L.. Trotzdem kommt der Grundsatz „minima non curat praetor“ nicht zum Zuge, denn weil schlussendlich gemäss den Unterlagen der Berufungsbe- klagten mehrere Millionen in L. bezahlt worden sein sollen (vgl. die Kosten- zusammenstellung in der vorinstanzlichen Prozessantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 308 ff., jeweils oben rechts Total in rot), macht der Unterschied im Wechselkurs ein paar Zehntausend Schweizer Franken aus. Mit ihrer Behauptung, es sei ein Wechselkurs von 2.2757 CHF/L._____ anzuwenden, geht die Beru- fungsklägerin im Übrigen entgegen ihren Ausführungen in der Berufung selbst da- von aus, dass ein Durchschnittswert zu verwenden ist. Es ist daher unter den Par- teien unbestritten, dass mit einem durchschnittlichen Wechselkurs gerechnet wer- den darf. Die Frage ist jedoch, wie dieser durchschnittliche Wechselkurs berech- net werden muss. Würde man der Methode folgen, die die Vorinstanz in Anleh- nung an die Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren angewandt hat, so entspräche der errechnete Wert nicht dem, was durchschnitt- lich tatsächlich für die L._____ bezahlt werden musste. Dies darum, weil nicht bei jeder Überweisung der gleiche Betrag überwiesen worden ist beziehungsweise

69 / 290 weil nicht jeder Überweisung, die zu einem unter dem so errechneten Durchschnitt der Wechselkurse liegenden Wert erfolgt ist, eine entsprechend gleich grosse Überweisung zu einem im selben Verhältnis höheren Wechselkurs gegenüber- steht. Je nachdem, ob insgesamt mehr Geld zu Wechselkursen überwiesen wor- den wäre, die unter dem Durschnitt der Wechselkurse lagen, oder aber zu sol- chen, die darüber lagen, würde sich der Durchschnitt der Wechselkurse zu Guns- ten der Berufungsbeklagten oder aber zu Gunsten der Berufungsklägerin auswir- ken. Auf die von der Vorinstanz angewandte Methode kann daher nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr der Berechnungsmethode der Berufungsklägerin zu fol- gen, denn wenn man den Betrag in Schweizer Franken, den die Berufungsbeklag- te nach eigener Aussage insgesamt für die Überweisungen aufgewendet hat, demjenigen Betrag gegenüberstellt, den die Berufungsbeklagte dafür in L._____ erhalten hat, so erhält man den durchschnittlich tatsächlich bezahlten Wechsel- kurs. Die Berufungsbeklagte hat gemäss ihren Behauptungen in den vorinstanzli- chen Rechtsschriften insgesamt CHF 8‘994‘321.75 bezahlt und dafür L._____ 3‘952‘300.25 erhalten (vgl. das Total der Tabelle in der Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 161 f. N 11). Der daraus resultierende durchschnittliche Wechselkurs beträgt gerundet 2.2757 CHF/L.. Dieser ist für die Umrech- nung der L. in Schweizer Franken zu verwenden und zwar auch bei jenen Forderungspositionen, die die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz zugestanden hat (siehe Erwägung 13.2). Die Vorinstanz hat bei der Umrechnung der L._____ in Schweizer Franken einen Wechselkurs von 2.2856 CHF/L._____ angewandt. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Umrechnungen sind mithin nicht korrekt. Das angefochtene Urteil ist somit mit Bezug auf diese Umrechnungen aufzuheben und es sind vorliegend bei der Berechnung der Forderung, die der Berufungsbeklagten zusteht, die Beträge in L._____ mittels eines Wechselkurses von 2.2757 CHF/L._____ in Schweizer Franken umzurechnen. Darauf wird im Folgenden nicht mehr explizit bei jeder Position, die dies betrifft, hingewiesen, jedoch wird dieser Wechselkurs bei der Zusammenstellung der Gesamtforderung bei Positionen, die in L._____ bezahlt worden sind, angewandt (siehe Erwägung 14). Die Berufungsbeklagte hat neben Rechnungen in L._____ auch solche in Euro bezahlt und den Wert anschliessend für die Rechnungsstellung an die Berufungs- klägerin in Schweizer Franken umgerechnet. Den dabei verwendeten Wechsel- kurs hat die Berufungsklägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beru- fungsverfahren angezweifelt. Trotzdem hat die Vorinstanz bei der Umrechnung der in Euro bezahlten Rechnungen in Schweizer Franken nicht den von der Beru- fungsbeklagten verwendeten (und mittels Bankbelegen nachgewiesenen), son- dern einen eigenen Wechselkurs angewandt. Da dies weder von der Berufungs-

70 / 290 klägerin noch von der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren thematisiert und vor allem substantiiert gerügt wird, bleibt es aber bei den von der Vorinstanz er- rechneten Werten in Schweizer Franken. Es erübrigen sich damit weitere Überle- gungen zum Wechselkurs von Euro in Schweizer Franken. 12.10. Die Berufungsklägerin bemängelt, dass die Vorinstanz der Berufungsbe- klagten die Skonti zugesprochen hat, die von den Subunternehmern gewährt wor- den sind. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Begründung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin die Skontofrist verpasst habe, sei falsch. Zwar treffe die Er- wägung der Vorinstanz, dass während der Skontofrist bezahlt werden müsse, durchaus zu. Im vorliegenden Fall hätten die Subunternehmer der Berufungsbe- klagten Skonti gewährt, was deutlich belege, dass die Skontofrist eingehalten worden sei. Auch die Berufungsklägerin habe nie eine Skontofrist verpasst. Die Berufungsbeklagte könne die effektiven Selbstkosten geltend machen und der Berufungsklägerin verrechnen. Die Berufungsbeklagte habe jedoch die Skonti „aufgerechnet“ und sich dadurch ohne Rechtsgrund eine zusätzliche Marge zu verschaffen versucht. Sie verstosse damit auch gegen die Ziff. 1.3.1 SIA-Norm 102, die die Annahme (und Einbehaltung) von persönlichen Vergünstigungen aus- drücklich untersage. Zudem habe die Berufungsklägerin ihre Zahlungen gemäss Zahlungsplan schon ab dem Jahr 2003 regelmässig geleistet. Auch zusätzlich in Rechnung gestellte Beträge habe sie fristgerecht beglichen. Bis im November 2004 habe sie der Berufungsbeklagten so über CHF 19 Mio. überwiesen. Mehr- forderungen habe die Berufungsbeklagte nie in Rechnung gestellt. Erst am 13. Dezember 2004 habe die Berufungsbeklagte um zusätzliche Zahlungen ersucht, worauf die Berufungsklägerin dann unter Druck und bedingt im Dezember 2004 unpräjudiziell weitere CHF 9 Mio. bezahlt habe. Die Rechnungen der Subunter- nehmer mit Skonti seien während der gesamten Bauzeit ausgestellt worden. Die Berufungsbeklagte habe daher die Rechnungen der Subunternehmer weitgehend mit den laufenden Zahlungen der Berufungsklägerin begleichen können. Es könne keine Rede davon sein, dass die Berufungsbeklagte die gesamte Komplettsanie- rung „vorfinanziert“ habe. Zuerst ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Parteien die SIA-Norm 102 nicht übernommen haben, weshalb sie vorliegend nicht herangezogen werden kann. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten unter mehreren Malen insgesamt CHF 19‘475‘157.00 und im Dezember 2004 zu- sätzlich CHF 9 Mio. überwiesen hat. Ebenso ist nicht streitig, dass die Berufungs- klägerin die Zahlungen gemäss Zahlungsplan (Beilage 3 zum Totalunternehmer- vertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8) rechtzeitig geleistet hat. Weiter hat sie an-

71 / 290 erkanntermassen Rechnungen, die die Berufungsbeklagte im Juli 2004 gestellt hat, rechtzeitig bezahlt. Insgesamt hat die Berufungsklägerin unstreitig CHF 28‘475‘157.00 bezahlt. Aus den nachfolgenden Erwägungen 13 und 14 ergibt sich jedoch, dass die Berufungsbeklagte Anspruch auf einen Werklohn in Höhe von CHF 6‘362‘352.32 hat. Die Subunternehmer, die von der Kantonspolizei Graubün- den im Rahmen des gegen P.2._____ geführten Strafverfahrens angefragt worden sind, haben alle erklärt, dass die Berufungsbeklagte sämtliche Rechnungen be- zahlt habe (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/B 620 – B 629). Damit aber hat die Berufungsbeklagte augenscheinlich und entgegen den Ausführungen der Beru- fungsklägerin einen Teil der Bauarbeiten vorfinanziert. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Berufungsbeklagte ab November 2004 erklärt hat, die Bauarbeiten seien teurer ausgefallen, und dass sie ab Dezember 2004 konkrete zusätzliche Zahlungen verlangt hat, die von der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 9 Mio. und damit nur teilweise geleistet worden sind. Soweit Werklohn noch offen ist, hat die Berufungsklägerin nicht innerhalb der Skontofrist der Subunternehmer bezahlt und es ist der rechtzeitigen Vorfinanzierung der Be- rufungsbeklagten zu verdanken, dass die Skonti trotzdem angefallen sind. Im Wei- teren hat die Berufungsbeklagte die Vorleistung zum einen wohl erbracht, weil sie die Arbeitsbeziehung zu den Subunternehmern ungetrübt erhalten wollte, damit sie auch in anderen Projekten auf diese Subunternehmer zurückgreifen kann, und weil sie zum andern von den Subunternehmern nicht ins Recht gefasst werden wollte. Gemäss Aussage von P.1._____ haben sie die Handwerker bezahlt, damit diese nicht Konkurs gehen (Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 14 oben). Der Be- rufungsklägerin die Skonti zu erhalten, dürfte kein oder zumindest nur ein unter- geordnetes Motiv gewesen sein. Trotzdem hat die Berufungsbeklagte diese Skonti an die Berufungsklägerin weiterzugeben. Wie die Berufungsklägerin richtig aus- führt, ist bei der Abrechnung nach Art. 374 OR nur der tatsächlich angefallene Aufwand zu vergüten. Und tatsächlich angefallen sind die Zahlungen nur im um die Skonti reduzierten Umfang, tatsächlich bezahlt hat die Berufungsbeklagte nur die Forderungen minus die Skonti. Dass die Berufungsbeklagte die Skonti zumin- dest teilweise mittels Vorfinanzierung gesichert hat, ändert daran nichts. Ihre Vor- finanzierung erhält sie zudem vorliegend zugesprochen, soweit diese Kosten be- trifft, die von der Berufungsklägerin zu tragen sind. Mit dem ebenfalls zugespro- chenen Zins wird die Berufungsbeklagte dafür entschädigt, dass die durch die Vor- finanzierung gebundenen Gelder ihr nicht zur Verfügung standen und sie mit ihnen auch nicht arbeiten konnte. Eine über den Zins hinausgehende Entschädigung für die Vorfinanzierung hätten die Parteien entweder vereinbaren müssen. Dies ha- ben sie jedoch nicht getan. Oder aber die Berufungsbeklagte hätte nachweisen müssen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist, als der Zins abdeckt (vgl.

72 / 290 auch Art. 106 OR). Das hat sie nicht getan. Insgesamt wird die Berufungsbeklagte mit dem Zins dafür, dass sie in Vorlage getreten ist, angemessen und genügend entschädigt. Unter diesem Gesichtspunkt steht ihr nicht mehr zu, eben auch nicht die Skonti. Und schliesslich ist auch der von der Berufungsbeklagten angerufene BGE 118 II 63 nicht einschlägig. In jenem Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigt, ob die zwischen dem Unternehmer und dem Besteller vereinbarten Skonti dem Besteller zustehen, auch wenn dieser nicht die gesamte Rechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt, weil er sie teilweise bestreitet. Die Skonti waren damit zwischen dem Besteller und dem Unternehmer vereinbart. Vorliegend waren die Skonti, um die es geht, nicht zwischen Besteller und Total- unternehmer (Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte) vereinbart, sondern zwi- schen Totalunternehmer und Subunternehmer (Berufungsbeklagte und ihre Sub- unternehmer). BGE 118 II 63 wäre damit auf die Beziehung zwischen der Beru- fungsbeklagten und ihren Subunternehmern anwendbar, jedoch nicht auf die Be- ziehung zwischen Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte. BGE 118 II 63 ist daher nicht einschlägig. In der vorliegenden Konstellation ist die Antwort auf die Frage, ob die Berufungsklägerin die realisierten Skonti erhalten muss, klarerweise im Vertragsverhältnis zu suchen, das zwischen der Berufungsklägerin und der Be- rufungsbeklagten besteht, denn zwischen den die Skonti gewährenden Subunter- nehmungen und der Berufungsklägerin besteht keine vertragliche Beziehung. Hin- sichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien hat sich ergeben, dass die Berufungsbeklagte nach Aufwand abzurechnen hat – und dies auch bezüglich des Circa-Preises, soweit die Kosten innerhalb der vereinbarten Bandbreite liegen. Abrechnen nach Aufwand heisst aber, dass nur in Rechnung gestellt werden darf, was auch tatsächlich angefallen ist. Die Berufungsbeklagte kann daher die von den Subunternehmungen gewährten Skonti nicht der Berufungsklägerin als Auf- wand in Rechnung stellen. Vielmehr hat sie diese Skonti an die Berufungsklägerin weiterzugeben. Die Situation ist im Übrigen mit derjenigen vergleichbar, in der der Totalunternehmer durch geschicktes Verhandeln mit seinen Subunternehmern oder durch freundschaftliche Beziehungen oder aus anderen Gründen, die in sei- ner Person liegen, günstigere Einheitspreise oder Stundenansätze vereinbaren kann als erwartet und üblich. Er kann dem Besteller gegenüber bei einer offenen Abrechnung offensichtlich trotzdem nur das in Rechnung stellen, was die Subun- ternehmer tatsächlich fordern, und damit nur die günstigeren Einheitspreise oder Stundenansätze. Er kann dagegen gegenüber dem Besteller nicht geltend ma- chen, ohne seinen Einsatz und sein Verhandlungsgeschick beziehungsweise sei- ne Freundschaft mit den Subunternehmern wären die Einheitspreise oder Stun- denansätze höher ausgefallen und ihm stünden daher die üblicherweise zu erwar- tenden höheren Einheitspreise oder Stundenansätze zu. Dies ist für jedermann

73 / 290 leicht nachvollziehbar. Auch in vorliegender Konstellation, wo der Totalunterneh- mer durch rechtzeitiges Bezahlen Skonti gesichert hat, kann er dem Besteller ge- genüber nicht geltend machen, ohne seine Vorfinanzierung (für die er mit dem Zins entschädigt wird) wären die Skonti nicht angefallen, weshalb diese ihm gehörten. Er kann vielmehr nur den Aufwand fordern, der tatsächlich angefallen ist, weshalb er die Skonti dem Besteller weiterzugeben hat. Dass die Berufungs- klägerin offensichtlich einen Teil des Werklohnes nicht innerhalb der Skontofristen bezahlt hat beziehungsweise bezahlen wird, ändert daran nichts, denn die Skonto- fristen betreffen nicht das Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der Be- rufungsbeklagten, sondern jenes zwischen der Berufungsbeklagten und ihren Subunternehmern. Insofern kann der Berufungsklägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe gewisse Skontofristen verpasst. Die Berufungsbeklagte hat die von ihr realisierten Skonti an die Berufungsklägerin weiterzugeben. Nachdem die Vorinstanz die gewährten Skonti der Berufungsbeklagten zugesprochen hat, ist die Berufung in diesem Punkt berechtigt. Das vorinstanzliche Urteil ist mit Bezug auf die von den Subunternehmern gewährten Skonti aufzuheben und diese sind der Berufungsklägerin zuzusprechen. Im Folgenden wird bei den Punkten, die dies betrifft, darauf hingewiesen. 12.11. Die Berufungsklägerin macht geltend, obwohl die Berufungsbeklagte zuge- sagt gehabt habe und auch durch Art. 159 SIA-Norm 118 verpflichtet gewesen sei, der Berufungsklägerin die Überprüfung der Schlussrechnung zu ermöglichen, ha- be die Berufungsbeklagte eine Überprüfung verhindert. Die Berufungsbeklagte habe zwar im vorliegenden Zivilprozess viel geschrieben und ordnerweise Doku- mente eingereicht. Aber sie habe die Dokumente und vor allem Pläne, die für die Prüfung der Forderung notwendig gewesen wären, nicht ins Recht gelegt oder sogar bewusst zurückbehalten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien auch die Experten bei der Erstellung des Gutachtens weitgehend im Dunkeln ge- tappt. Aufgrund des Fehlens von schlüssigen Rechnungen im Sinne der SIA-Norm 118 sei der in Rechnung gestellte Werklohn nicht fällig. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin seit dem 16. Juni 2005 im Verzug sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mehrfach zugesagt hat, dass diese Einsicht in die Belege der Schlussrechnung nehmen könne (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. II/41). Dann hat die Berufungsklägerin die Forderungsklage instanziert, bevor die Berufungsbeklagte die Schlussrechnung überhaupt fertig erstellt hatte. Danach hat die Berufungsbe- klagte die verschiedenen Anfragen der Berufungsklägerin betreffend Einsicht in

74 / 290 die Belege mit einem Hinweis auf das laufende Zivilverfahren sowie die darin zu produzierenden Akten kategorisch abgelehnt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/45 und 46). Es überrascht nicht, dass die Berufungsbeklagte in dieser Situation – aus verständlichen, prozesstaktischen Gründen – nicht mehr bereit war, der Beru- fungsklägerin Einsicht zu gewähren. Dies hat die Berufungsklägerin ihrem eigenen übereilten Vorgehen zuzuschreiben. Es könnte sich sogar die Frage stellen, ob die Berufungsklägerin mit dem Instanzieren der Klage in einem Zeitpunkt, als die Be- rufungsbeklagte die Schlussrechnung noch nicht erstellt hatte, auf ihr Recht, Ein- sicht in die Belege zu nehmen und die Schlussrechnung zu prüfen, verzichtet hat. Dies unter dem Aspekt, dass sie mit ihrer Klage deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Schlussrechnung, die höhere Kosten als CHF 19‘475‘157.00 geltend macht, nicht akzeptieren wird. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Denn was zählt, ist, dass die Berufungsbeklagte in vorlie- gendem Zivilprozess die Rechnungen der Subunternehmer und weitere Unterla- gen eingereicht hat. Damit ist eine Prüfung der Schlussrechnung möglich, wie das angefochtene Urteil sowie die nachfolgende Erwägung 13 zeigen. Die Berufungs- klägerin hätte die Schlussrechnung folglich entgegen ihren Ausführungen prüfen können, womit ihrer Argumentation der Boden entzogen ist; der Werklohn ist fällig. Bezüglich des Datums, an welchem die Vorinstanz den Verzugszins beginnen lässt, bringt die Berufungsklägerin in der Berufung keine substantiierten Rügen vor, weshalb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit aus- einandersetzen muss. Es bleibt folglich beim von der Vorinstanz festgesetzten Zinsbeginn am 16. Juni 2005. 13.Im Folgenden geht es nun darum, die Schlussrechnung vom 26. April 2005 aufgrund der von der Berufungsklägerin in der Berufung erhobenen Rügen zu prü- fen. 13.1. Die Berufungsklägerin macht mehrfach geltend, Leistungen der beigezoge- nen Architekten, Ingenieure und Planer habe die Berufungsbeklagte aus ihrem Totalunternehmerhonorar zu bezahlen. Sie verweist als Begründung auf Ziff. 6.1 AVB zum TUV. Diese Ziffer enthält folgende Regelung: „Als Beauftragte des To- talunternehmers gelten alle in seinem Auftrag und auf seine Kosten im Rahmen des Bauvorhabens tätigen Dritten, mit Ausnahme der Subunternehmer und Liefe- ranten. Es handelt sich insbesondere um die vom Totalunternehmer direkt beauf- tragten Architekten, Ingenieure und Spezialisten“ (Akten der Vorinstanz, act. II/8). Dem ist entgegen zu halten, dass die Parteien in Ziffer 4.3 des Totalunternehmer- vertrages einen Globalpreis für Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojektes sowie des Kostenvoranschlages und für die Sondie-

75 / 290 rungen vor Ort vereinbart haben (Akten der Vorinstanz, act. II/8). Aufnahme, Pla- nung und Projektierung sind Aufgaben, die von Architekten, Ingenieuren und Pla- nern ausgeführt werden. Ziff. 4.3 TUV spricht damit gegen die Argumentation der Berufungsklägerin. Dasselbe ist zu Ziff. 4.6 TUV zu sagen, die für Offerten, welche aufgrund von Bestellungsänderungen erstellt werden, ausdrücklich festhält, dass diese die Honorare des Totalunternehmers sowie der beigezogenen Planer und die Risikoentschädigung des Totalunternehmers mitumfassen müssten (Akten der Vorinstanz, act. II/8; vgl. auch Ziff. 18.3 Abs. 2 AVB zum TUV). Beide Ziffern des Totalunternehmervertrages sind deutliche Hinweise dafür, dass nach dem Willen der Parteien das Totalunternehmerhonorar der Berufungsbeklagten unbelastet und in seiner Gänze zukommen sollte. Zweifellos geht der Totalunternehmerver- trag seinen AVB vor. Die Berufungsbeklagte hat daher neben dem Totalunter- nehmerhonorar Anspruch auf Ersatz der Kosten der von ihr beigezogenen Archi- tekten, Ingenieure und Planer. In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass die Berufungsbeklagte anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2004 nach ihrer eigenen Darstellung auf die (im Totalunternehmervertrag vereinbarte separa- te) Risikoentschädigung von 10 % verzichtet hat (sie führt in der Schlussrechnung vom 26. April 2005 denn auch keinen Risikozuschlag auf, Akten der Vorinstanz, act. II/23), so dass vorliegend mit dem Totalunternehmerhonorar auch das Risiko entschädigt wird, das die Berufungsbeklagte getragen hat. Bei dieser Sachlage aber erscheint es entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht abwegig, dass die Berufungsbeklagte neben einem Totalunternehmerhonorar in Höhe von 9.9 % der honorarberechtigten Bausumme auch die Honorare der involvierten Ar- chitekten, Ingenieure und weiteren Planer in Rechnung stellen kann. Der Beru- fungsklägerin ist des Weiteren zu widersprechen, soweit sie implizit geltend macht, die Berufungsbeklagte habe ihre ganzen Aufgaben an Dritte delegiert und für ihr Totalunternehmerhonorar letztendlich praktisch keine Leistung erbracht. Das Bauvorhaben hat von den ersten Anfängen im August 2002 bis zur Ausstel- lung der Schlussrechnung im April 2005 etwa zweidreiviertel Jahre gedauert, in denen P.2._____ gemäss Aktenlage immer wieder und besonders im Jahr 2004 und zu Beginn des Jahres 2005 stark durch das Projekt beansprucht worden ist. Ebenso war das Sekretariat der Berufungsbeklagten in nicht vernachlässigbarer Weise involviert. Als Beispiel für den ausserordentlich intensiven Kontakt sei dar- auf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Projekt nach Feststellung von P.1._____ gegenüber dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin mehrere tau- send E-Mails zwischen den Parteien hin- und hergeschickt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. II/42). Auch P.5._____ hat bestätigt, dass der Kontakt sehr inten- siv gewesen sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 5 zu Frage 19). Die Beru- fungsbeklagte war ständige Ansprechpartnerin für die Berufungsklägerin und de-

76 / 290 ren Vertreter, die davon regen Gebrauch gemacht haben, sie hat die Subunter- nehmer mit ins Boot geholt, hat die Finanzierung des Bauvorhabens geregelt, den Fortschritt des Bauvorhabens überwacht, Kontakte hergestellt, Lösungen ausge- arbeitet und präsentiert, Abklärungen für die Berufungsklägerin und deren Vertre- ter getroffen, Möglichkeiten ausgelotet und so weiter. Die Berufungsbeklagte war durchaus nicht untätig. Mehrere der Abklärungen, mit denen die Berufungsbeklag- te beauftragt worden ist, haben im Übrigen schlussendlich keine bauliche Umset- zung gefunden, sei es, weil das Gewünschte schlicht nicht erlaubt war (wie ein Holzfeuer in den Cheminées, wobei die Berufungsklägerin beziehungsweise P.4._____ wussten, dass dies in dem Gebiet von O.3., in dem die Liegen- schaften sich befinden, nicht erlaubt ist [smokeless zone]; trotzdem beauftragte P.4. die Berufungsbeklagte, die Möglichkeit abzuklären, mit dem Hinweis, dass die Berufungsklägerin sich richtiges Feuer in den Cheminées wünsche, Ak- ten der Vorinstanz, act. III/A 112; Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 30 zu Frage 57), oder sei es, weil sich die Berufungsklägerin bezie- hungsweise ihre Vertreter schon wieder anders entschieden hatten. Als illustrati- ves Beispiel dafür sei auf das ständige Hin und Her bezüglich des Weinkellers verwiesen, der mehrfach präsentiert werden musste, schlussendlich aber doch nicht realisiert worden ist. Weil diese – teilweise aufwändigen – Bemühungen zu keinen baulichen Umsetzungen geführt haben, haben sie in der honorarberechtig- ten Bausumme, aus der das Totalunternehmerhonorar errechnet wird, keinen Nie- derschlag gefunden. Trotzdem hat die Berufungsbeklagte Anspruch darauf, für diese Aufwendungen entschädigt zu werden. Auch sie müssen daher mit dem To- talunternehmerhonorar gedeckt werden. Das Argument der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe für das Totalunternehmerhonorar kaum Leistungen er- bracht, weshalb sie die von ihr beigezogenen Architekten, Ingenieure und Planer aus dem Totalunternehmerhonorar bezahlen müsse, vermag in dieser Situation nicht zu überzeugen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagte ne- ben dem Totalunternehmerhonorar auch die Honorare der von ihr beigezogenen Architekten, Ingenieure, Planer etc. in Rechnung stellen kann. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen nicht mehr separat verwiesen. 13.2. Die Berufungsklägerin führt in der Berufung im Zusammenhang mit einzel- nen Rechnungspositionen aus, sie habe diese im vorinstanzlichen Verfahren be- züglich Bestand und Umfang bestritten. Liest man die vorinstanzlichen Rechts- schriften der Berufungsklägerin jedoch durch, so ist leicht erkennbar, dass die Be- rufungsklägerin oft einzig geltend gemacht hat, die Kosten seien im Kostenvoran- schlag der Komplettsanierung in der Höhe von CHF 14 Mio. und somit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. beziehungsweise die Kosten seien im Globalpreis

77 / 290 von CHF 19 Mio. enthalten. Mit dieser Argumentation aber akzeptiert die Beru- fungsklägerin, dass diese Forderungen grundsätzlich bestehen, denn wenn sie nach Meinung der Berufungsklägerin nicht bestehen würden, könnten sie nicht im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten sein. Entgegen ihrer Auffassung hat die Berufungsklägerin mit dieser Behauptung den Bestand der Forderungen nicht be- stritten. Weiter bestätigt die Berufungsklägerin mit der von ihr gewählten Formulie- rung auch, dass diese Leistungen zu ihren Lasten gehen, denn unbestritten hätte sie den (von ihr behaupteten) Globalpreis zu bezahlen. Schliesslich akzeptiert sie auch die Höhe der Kosten, indem sie lediglich geltend macht, diese seien im Glo- balpreis von CHF 19 Mio. enthalten, und nicht, diese gingen über den Globalpreis von CHF 19 Mio. hinaus. Sollte sie aber geltend machen wollen, die Kosten gin- gen nur soweit zu ihren Lasten, als sie vom Globalpreis abgedeckt seien, so wür- de es an Ausführungen dazu fehlen, welcher Teil der Kosten denn nicht vom Glo- balpreis erfasst sei. Es würde damit an der notwendigen Substantiierung der Be- streitung fehlen. Es trifft zwar zu, dass an die Substantiierung einer Bestreitung nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie an die Substantiierung einer Behauptung. Ebenso trifft zu, dass die an die Substantiierung einer Bestrei- tung zu stellenden Anforderungen nicht zur Umkehrung der Beweislast führen dür- fen. Jedoch hat die beklagte Partei anzugeben, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei sie bestreitet (Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bestreitet sie ei- ne Tatsachenbehauptung nicht zur Gänze, hat sie anzugeben, inwieweit die Be- streitung gehen soll. Das hatte auch unter der für das vorinstanzliche Verfahren zu beachtenden Bündnerischen Zivilprozessordnung Geltung. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR alles als bestritten galt, was nicht zugestanden wurde. Mit ihrer Argumentation aber anerkannte die Berufungsklägerin die Forde- rungen soweit, als sie vom behaupteten Globalpreis erfasst wären. Die Beru- fungsklägerin hätte daher auch unter Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR ausführen müssen, wie weit ihre Anerkennung reicht. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass so- wohl die Gegenpartei als auch das Gericht erkennen können müssen, was aner- kannt und was bestritten wird. Die Bestreitung, die die Berufungsklägerin mit ihrer Argumentation allenfalls anbringen wollte, war daher nicht detailliert genug und damit zu wenig substantiiert. Dies gilt noch viel mehr, nachdem sich ergeben hat, dass ein Globalpreis von CHF 19 Mio. nicht nachgewiesen ist. Die Berufungsklä- gerin hat es unterlassen, für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Global- preis von CHF 19 Mio. ausgeht, weitere Behauptungen aufzustellen. Damit aber bleibt es auch für diesen Fall dabei, dass die Berufungsklägerin mit ihren Aus- führungen anerkannt hat, dass die Forderungen grundsätzlich bestehen und dass diese (zumindest bis zu einer gewissen Höhe) auch zu ihren Lasten gehen. Bis zu welcher Höhe der Forderungen dieses Anerkenntnis reicht, ergibt sich aber – wie

78 / 290 gesehen – aus ihrer Bestreitung nicht. Ihrer Bestreitung fehlte es folglich auch bei nicht nachgewiesenem Globalpreis an der notwendigen Substantiierung. Die un- genügende Substantiierung einer Bestreitung aber führt dazu, dass das Gericht die nicht genügend bestrittene Tatsache als unbestritten annehmen darf, was zur Folge hat, dass diese Tatsache als wahr zugrunde zu legen und darüber nicht Beweis zu erheben ist (vgl. Daniel Glasl, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/ Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, St. Gallen 2016, N 20 zu Art. 55 ZPO). Soweit also die Berufungsklägerin im vorin- stanzlichen Verfahren betreffend einzelner Kosten nur geltend gemacht hat, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung in der Höhe von CHF 14 Mio. und somit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. beziehungsweise die Kosten sei- en im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten, hat sie die entsprechenden Behaup- tungen der Berufungsbeklagten nicht genügend substantiiert bestritten, so dass die Vorinstanz die Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten in diesen Punkten als wahr annehmen und ihrer Entscheidung zugrunde legen durfte. Nachdem die Berufungsbeklagte bei jeder Einzelforderung deren Höhe behauptet hat und auch, die Einzelforderung gehe zu Lasten der Berufungsklägerin (vgl. Ak- ten der Vorinstanz, act. I/2, S. 175 ff., act. I/8, S. 168 ff.), und nachdem die Vorin- stanz von der Wahrheit dieser Behauptungen ausgehen durfte, soweit die Beru- fungsklägerin die Einzelforderungen nur mit dem Hinweis auf den behaupteten Globalpreis von CHF 19 Mio. bestritten hat, durfte die Vorinstanz somit ohne Wei- teres diese ungenügend bestrittenen Einzelforderungen der Berufungsbeklagten zusprechen. Die ungenügende Bestreitung kam diesbezüglich einer Anerkennung oder eben einem Zugeständnis der jeweiligen Einzelforderung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR gleich. Dieses Zugeständnis ist auch im Berufungsverfahren beachtlich. Daran vermögen die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Beru- fungsschrift zu den jeweiligen Einzelforderungen nichts zu ändern. Insbesondere kann die Berufungsklägerin die im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebrachte Substantiierung der Bestreitung nicht im Berufungsverfahren nachholen. Soweit die Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Kosten vor der Vorinstanz nur mit dem Argument bestritten hat, die Kosten seien im Kosten- voranschlag der Komplettsanierung in der Höhe von CHF 14 Mio. und somit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. beziehungsweise die Kosten seien im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten, gelten die Kosten im Berufungsverfahren als vor der Vorinstanz zugestanden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu befassen. Darauf wird nachfolgend an den entsprechenden Stellen hingewiesen.

79 / 290 Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungskläge- rin sich bezüglich der Kosten, die sie nur mit dem Argument des Globalpreises von CHF 19 Mio. bestritten hat, nicht zur Frage geäussert hat, inwieweit diese Kosten vom vereinbarten Circa-Preis erfasst wären. Selbst wenn man aber in der Argu- mentation der Berufungsklägerin auch ein Bestreiten annehmen wollte, dass diese Kosten gänzlich vom Circa-Preis gedeckt seien, würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. Denn in diesem Fall wären die zum behaupteten Globalpreis von CHF 19 Mio. angestellten Überlegungen ebenso sachgerecht. Die Argumenta- tion der Berufungsklägerin wäre auf den Circa-Preis analog anzuwenden, was heisst, dass die Berufungsklägerin anerkannt hätte, dass die Forderungen grundsätzlich bestehen und dass diese zumindest bis zu einer gewissen Höhe, nämlich soweit vom Circa-Preis abgedeckt, auch zu ihren Lasten gehen. Sie hätte es aber auch hier unterlassen, diese Höhe genau zu bestimmen beziehungsweise zu beziffern. Wie weit die Kosten anerkannt beziehungsweise bestritten wären, wäre damit nicht klar. Insoweit würde es auch in diesem Fall an einer genügend detaillierten und damit genügend substantiierten Bestreitung im vorinstanzlichen Verfahren fehlen, weshalb die entsprechenden Einzelforderungen als zugestan- den anzusehen wären. Schliesslich drängen sich noch ein paar Bemerkungen zu den im vorinstanzlichen Verfahren zugestandenen Positionen auf, die in L._____ bezahlt worden sind und daher umgerechnet werden müssen. Die Berufungsklägerin hat bezüglich des Wechselkurses im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, es sei zwischen den Parteien keine Vereinbarung über den Wechselkurs getroffen worden und es sei für die Umrechnungen der effektiv bezahlte Wechselkurs relevant (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 307, und act. I/9, N 86 f.). Mit dieser Argumentation hat die Berufungsklägerin einzig den Wechselkurs bestritten, jedoch nicht die Forderun- gen an und für sich und auch nicht die Höhe dieser Forderungen in L.. In den Fällen von in L. entstandenen Forderungen, in denen die Berufungsklä- gerin die Forderungen nur mit dem Argument des von ihr behaupteten Globalprei- ses von CHF 19 Mio. bestritten hat, enthält die Erklärung, für die Umrechnung sei der effektiv bezahlte Wechselkurs massgebend, keine Bestreitung der Forderung an und für sich und deren Höhe in L._____. Die Ausführungen zum zu verwen- denden Wechselkurs ändern folglich nichts daran, dass die Bestreitung im vorin- stanzlichen Verfahren nicht genügend detailliert und damit nicht substantiiert war. Insoweit hat die Berufungsklägerin diese Forderungen im vorinstanzlichen Verfah- ren trotz des Hinweises auf den Wechselkurs zugestanden. Für die Umrechnung ist jedoch der vorliegend zu verwendende durchschnittliche Wechselkurs anzu-

80 / 290 wenden, errechnet aus den aufgewendeten Schweizer Franken und den dafür er- haltenen L._____. 13.3. Die Berufungsklägerin macht an vielen Stellen in der Berufungsschrift Aus- sagen/Feststellungen, ohne jedoch Schlüsse daraus zu ziehen und konkrete Rü- gen zu formulieren. Sie überlässt es dabei dem Gericht, darüber zu mutmassen, was sie genau geltend machen will. Das genügt weder als Bestreitung noch als Begründung. Es ist vor allem nicht am Gericht, selbst mögliche Argumente und Schlussfolgerungen, die passen könnten beziehungsweise die die Berufungsklä- gerin möglicherweise geltend machen möchte, zu suchen und diese zu prüfen. Das Vorbringen des Argumentariums ist Sache der Parteien. Es genügt im Übri- gen ebenso wenig, Ausführungen an irgendeiner Stelle einer Rechtsschrift zu ma- chen und dann zu hoffen oder gar vorauszusetzen, das Gericht werde diese an der dafür passenden Stelle berücksichtigen. Argumente, Behauptungen und Be- weisofferten sind vielmehr direkt bei den Punkten anzubringen, die sie betreffen. Sollen Argumente, Behauptungen und Beweisofferten für mehrere Punkte gelten, so sind sie an den entsprechenden Stellen zu wiederholen oder es ist auf andere Weise unmissverständlich kenntlich zu machen, zu welchen Punkten sie gemacht beziehungsweise angeboten werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Ar- gumente, Behauptungen und Beweisofferten für jeden einzelnen Punkt in den Rechtsschriften zusammenzusuchen beziehungsweise zu entscheiden, welches Argument, welche Behauptung und welche Beweisofferte, die sich irgendwo in den Rechtsschriften finden, bei welchem Punkt passen könnte. Es liegt an den Parteien, die Argumente, Behauptungen und Beweisofferten klar zuzuordnen. Wo die Berufung diesen Anforderungen nicht entspricht, fehlt es an substantiierten Rügen und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit den entsprechen- den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht weiter auseinanderzusetzen. Im Folgenden wird jeweils darauf hingewiesen. 13.4. Verschiedene Unternehmen haben der Berufungsbeklagten Rabatte und/oder Skonti gewährt. Die Vorinstanz hat richtigerweise entschieden, dass die Rabatte an die Berufungsklägerin weiterzugeben sind (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 71 Ziff. 18.5). Sie hat den Rabatt anschliessend jeweils so er- rechnet, dass sie die Aufrechnung (Summe aus Rabatt und Skonto einer Unter- nehmung), die die Berufungsbeklagte bei den Unternehmen, die Rabatte oder Skonti gewährt haben, gemacht hat, zwischen Rabatt und Skonto aufgeteilt hat und zwar im Verhältnis 98 % (Rabatt) zu 2 % (Skonto). Als Begründung hat sie ausgeführt, der Skonto betrage in der Regel 2 %, so dass die geltend gemachten Beträge für Rabatte und Skonti in diesem Verhältnis aufzuteilen seien. Diese

81 / 290 Überlegung und die Art der Berechnung, die die Vorinstanz gestützt darauf ange- wandt hat, überzeugen nicht. Wenn schon von einer Regel gesprochen werden soll, so würde diese dahingehend lauten, dass ein Skonto in der Regel 2 % der Rechnungssumme beträgt und nicht 2 % der Summe aus Rabatt und Skonto. Ins- gesamt hat die Vorinstanz damit die Skonti jeweils zu tief veranschlagt und es ist nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz auf diese unsachgemässe Berechnung von Rabatt und Skonto zurückgegriffen hat, nachdem sich in den Akten sowohl die Rechnungen der Subunternehmer befinden, aus denen sich Rabatte und Skonti in ihrer jeweiligen Höhe ergeben, als auch die Zusammenstellung der Aufrechnun- gen, die P.7._____ erstellt hat, aus denen sich ebenso die jeweiligen Rabatte und Skonti ergeben. Die Parteien haben die Aufteilung zwischen Rabatt und Skonto, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, jedoch nicht angefochten. Zudem hat sich vorliegend gezeigt, dass nicht nur die Rabatte der Berufungsklägerin weiter- gegeben werden müssen, wie es die Vorinstanz schon getan hat, sondern dass die Berufungsklägerin auch Anspruch auf die Skonti hat. Die unzutreffende Be- rechnungsart der Vorinstanz hat mithin keine Auswirkung auf die Höhe der der Berufungsbeklagten zustehenden Forderungen, ausser in jenen (wenigen) Punk- ten, in denen die Vorinstanz den Rabatt entgegen ihrer Erwägung nicht der Beru- fungsklägerin zugesprochen hat und die Berufungsklägerin dies im vorliegenden Verfahren nicht rügt (vgl. Erwägung 13.5). Da es sich um wenige Punkte handelt und um geringe Beträge und da die Parteien die Berechnungsart der Vorinstanz nicht beanstanden, können diese geringen Beträge vernachlässigt werden („mini- ma non curat praetor“). Insoweit wird auf die unsachgemässe Berechnung der Rabatte durch die Vorinstanz im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 13.5. Nachfolgend werden – in der Aufzählung der Berufung folgend, die offenbar die Gliederung im angefochtenen Urteil übernommen hat – die einzelnen verrech- neten Leistungen aufgrund der in der Berufung vorgebrachten Rügen und unter Berücksichtigung eines im vorinstanzlichen Verfahren allenfalls erfolgten Zuge- ständnisses geprüft. 13.5.1. Bestandesaufnahme und Unterhalt beim Glas (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 72 ff., Ziff. 19.3; Berufung, act. A.1, N 234 ff.): Für die Forderun- gen aus Arbeiten der U.1._____ AG, der Architekturbüro U.2._____ AG, der U.3._____ Ltd., von U.4._____ und der U.5._____ Associates Ltd. hat die Beru- fungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften lediglich geltend gemacht, diese Kosten seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und deshalb im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (vgl. Wiederklagedu- plik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 149, 166, 167, 169, 243). Damit hat sie diese

82 / 290 Kosten im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts muss sich nicht weiter damit beschäftigen. Bezüglich der Archi- tekturbüro U.2._____ AG ist noch festzuhalten, dass die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz bemängelt hat, die Berufungsbeklagte habe Rabatte, die ihr von der Architekturbüro U.2._____ AG gewährt worden seien, für sich behalten (Widerkla- geantwort, act. I/5, N 326). Damit aber hat sie die Forderung an und für sich nicht bestritten, ebenso wenig, dass sie diese Forderung grundsätzlich zu bezahlen hat. Sie bestreitet lediglich die fehlende Weitergabe der Rabatte (die ihr in der Folge von der Vorinstanz teilweise zugesprochen worden sind; die Vorinstanz hat dabei einen Abzug für Skonti gemacht, obwohl die Architekturbüro U.2._____ AG gemäss Aktenlage keine Skonti gewährt hat [Akten der Vorinstanz, act. III/B 280]. Zu Recht rügt die Berufungsklägerin in der Berufung dieses Vorgehen der Vorin- stanz. Wie die Vorinstanz richtig entschieden hat, sind der Berufungsklägerin die Rabatte [vollständig] weiterzugeben. Im Übrigen hat sich vorliegend gezeigt, dass der Berufungsklägerin auch die Skonti zustehen. Unter beiden Gesichtspunkten hat die Berufungsklägerin mithin Anspruch auf den ganzen Rabatt, den die Archi- tekturbüro U.2._____ AG gewährt hat. Von der Forderung aus Leistungen der Ar- chitekturbüro U.2._____ AG, die die Berufungsbeklagte geltend macht, ist somit der ganze gewährte Rabatt abzuziehen). Die Bestreitung der Weitergabe der Ra- batte steht einer Anerkennung der Forderung – reduziert um die Rabatte – in der Widerklageduplik nicht entgegen. Mit Bezug auf Forderungen aus Arbeiten der U.6._____ sowie von U.7._____ feh- len in der Berufung konkrete Ausführungen, weshalb die Berufungsklägerin bezüg- lich dieser verrechneten Leistungen offensichtlich keine substantiierten Rügen er- hebt. Ihr allgemeiner Hinweis, dass für Bestandesaufnahme, Planungskosten, Kostenvoranschlag usw. gemäss Vorinstanz ein Globalpreis vereinbart worden sei, betrifft weder die U.6., die offenbar einen Teil einer Lichtkuppel ersetzt hat (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 259 f.), noch die U.7., be- züglich der die Berufungsbeklagte lediglich ein Honorar für ihre eigene Koordinati- on der Arbeiten geltend macht (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 303). Was nun die Rechnung der U.8._____ Ltd. betrifft, so ergibt sich aus den Akten deutlich, dass diese nicht mit den vorliegend zu beurteilenden Bauarbeiten zu- sammenhängt, sondern aus der Zeit der Umbauten im Jahr 2001 stammt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 260, „Final Certificate“: „Contract dated: March 2001“). Der von den Parteien für die Leistungen des Totalunternehmervertrags vom 3. Januar 2003 vereinbarte Globalpreis für Aufnahme, Planung etc., auf den die Be- rufungsklägerin in ihrer Berufung in allgemeiner Form verweist, kann damit von vornherein die Leistungen der U.8._____ Ltd. nicht umfassen. In konkreter Form

83 / 290 moniert die Berufungsklägerin bezüglich der U.8._____ Ltd. einzig, sie habe schon im Schriftenwechsel vor der Vorinstanz bestritten, dass es sich dabei um eine Vor- finanzierung gehandelt habe; gänzlich unklar sei, was für ein angeblicher Steuer- vorteil sich daraus hätte ergeben sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Be- rufungsklägerin anerkannt, dass die Forderung der U.8._____ Ltd. im Zusammen- hang mit ihren O.3._____ Liegenschaften steht (Widerklageduplik, Akten der Vor- instanz, act. I/9, N 270). Ihr Hinweis in der Berufung, sie habe vor der Vorinstanz bestritten, dass es sich um eine Vorfinanzierung gehandelt habe, ändert daran nichts. Mit diesem Hinweis bestreitet sie im Übrigen weder den Bestand noch den Umfang der Forderung. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die verrechne- ten Leistungen nicht erbracht worden sind, dass die Forderung zu hoch ist oder dass die Berufungsbeklagte die Rechnung der U.8._____ Ltd. nicht bezahlt hat. Ebenso wenig aber ergibt sich aus diesem Hinweis die Bestreitung, dass die Rechnung nicht zu Lasten der Berufungsklägerin geht. Unbehelflich ist des Weite- ren das Argument, es sei nicht ersichtlich, was für ein Steuervorteil sich hätte er- geben sollen, denn die Berufungsklägerin hat – wie bereits ausgeführt – in ihrer Widerklageduplik vor der Vorinstanz anerkannt, dass die Leistungen der U.8._____ Ltd. mit ihren S.1._____ Liegenschaften zusammenhängen und dass die Berufungsbeklagte diese Rechnung bezahlt hat. Ob die Bezahlung durch die Berufungsbeklagte tatsächlich einen Steuervorteil bedeutet hat, wie die Beru- fungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, ist in dieser Situation nicht wesentlich. Insgesamt anerkennt die Berufungsklägerin folglich sowohl Be- stand als auch Umfang der verrechneten Leistung. Ebenso wenig aber bestreitet sie, dass sie grundsätzlich für diese Leistung aufzukommen hat. Diese Kosten gehen folglich zu ihren Lasten, was schon die Vorinstanz so entschieden hat. Mit Bezug auf die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten von U.136._____ wird aus der Berufung nicht gänzlich klar, was die Berufungsklägerin geltend machen will. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Kosten zugesprochen hat, ohne ausgedehnte Erwägungen dazu anzustellen. Die Berufungsklägerin un- terlässt es jedoch, in der Berufung aufzuzeigen, welches ihrer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente die Vorinstanz nicht geprüft hätte. Die Beru- fungsklägerin hat bezüglich U.136._____ lediglich in der Widerklageduplik Aus- führungen gemacht und zwar hat sie erklärt, die Rechnung betreffe nicht den Er- werb des „freehold“, sondern die Sanierungsarbeiten am S.1.; die Kosten seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und somit auch im vereinbarten Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Akten der Vorin- stanz, act. I/9, N 245). Damit hat sie einerseits anerkannt, dass die Rechnung im Zusammenhang mit ihren S.1. Liegenschaften steht, und andererseits hat sie weder Bestand noch Umfang der verrechneten Leistung bestritten. Mit dem

84 / 290 Hinweis, die Kosten seien im Globalpreis von 19 Mio. enthalten, hat sie zudem implizit zugestanden, dass sie für diese Kosten grundsätzlich aufzukommen hat, da ein Globalpreis von ihr unstreitig zu bezahlen wäre. Es ist nicht ersichtlich, was die Vorinstanz hätte prüfen müssen. Insbesondere aber konnte die Vorinstanz un- ter diesen Umständen darauf verzichten, den Hintergrund der Rechnung bis ins Detail abzuklären, denn aufgrund der Ausführungen der Berufungsklägerin stand fest, dass die Rechnung im Zusammenhang mir ihren O.3._____ Liegenschaften stand, und waren Bestand und Umfang nicht bestritten. Die Argumentation der Berufungsklägerin in der Berufung überzeugt nicht. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufung gutzuheissen ist bezüglich des von der Vorinstanz bei den Kosten der Architekturbüro U.2._____ AG gemachten Ab- zugs vom Rabatt; der Rabatt muss gänzlich an die Berufungsklägerin weitergege- ben werden. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil zu korrigieren. Darüber hinaus jedoch ist die Berufung abzuweisen. 13.5.2. U.12., U.14., H._____ und U.13._____ (ZK2 14 44: angefoch- tenes Urteil, act. B.1, S. 74 f., Ziff. 19.4; Berufung, act. A.1, N 242 ff.): Für die For- derungen der Arbeiten von U.12., U.13., und der U.14._____ hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend gemacht, diese seien im Globalpreis von CHF 19 Mio. beziehungsweise im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung in der Höhe von CHF 14 Mio. und somit auch im Global- preis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 157 f., 239, 244, 279). Insoweit hat sie diese Kosten im vorinstanzlichen Verfah- ren zugestanden. Sie sind folglich im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, wes- halb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit befassen muss. Es sei einzig erwähnt, dass zwei Zahlungen, die an U.13._____ gegangen sind, unter „U.15.“ verbucht worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 80 und B 391, S. 24 und 25). Bezüglich U.16. (Gerichtsgebühr) und H._____ Estate macht die Berufungsklägerin wie schon vor der Vorinstanz geltend, diese Kosten seien aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Berufungsbeklagte hat bezüglich der Ge- richtsgebühr den entsprechenden Gerichtsentscheid sowie die Schreiben von U.16., die die Gerichtsgebühr für den Kläger jenes Gerichtsverfahrens, den H. Estate, eingefordert haben, samt Beilagen eingereicht. Aus dem Urteil lässt sich leicht erkennen, dass die P.3._____ Ltd. Beklagte war und dass es um Forderungen des H._____ Estate gegen die P.3._____ Ltd. ging; die Forderungen waren offensichtlich verspätet bezahlt worden, die Gerichtsgebühr war noch offen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 197). Die Forderung ist ohne Weiteres nachvoll-

85 / 290 ziehbar. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin in der Berufung handelt es sich bei dieser Gerichtsgebühr offensichtlich auch nicht um ein Unternehmerri- siko, nachdem das Gerichtsverfahren die P.3._____ Ltd. betraf, deren wirtschaft- lich Berechtigte die Berufungsklägerin ist, und nicht die Berufungsbeklagte. Be- züglich der Forderung des H._____ Estate hat die Berufungsbeklagte die Rech- nungen eingereicht. Es handelt sich augenscheinlich um Gebühren und um eine Art Baurechtszinse, die der H._____ Estate als Landlord von J._____ für die bei- den Liegenschaften der Berufungsklägerin einziehen durfte (Akten der Vorinstanz, act. III/B 219). Die Rechnungen sind an die P.3._____ Limited unter der Adresse der Berufungsbeklagten gerichtet. Warum dies so gehandhabt wurde, ist nicht er- sichtlich. Trotzdem sind die Rechnungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Ar- gumentation der Berufungsklägerin überzeugt daher nicht. Es fragt sich höchs- tens, warum die Berufungsbeklagte diese Rechnungen bezahlt hat, obwohl diese nichts mit den Bauarbeiten zu tun hatten. Dass sie von der Berufungsbeklagten bezahlt worden sind, geht aus den Vermerken auf den jeweiligen Rechnungen hervor und hat die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Mit Bezug auf die Rechnung von U.17._____ & Co. schliesslich bestreitet die Berufungsklägerin wie vor der Vorinstanz, dass es sich bei U.17._____ & Co. um Steuerberater handle und dass sie der Berufungsbeklagten den Auftrag gegeben habe, steuerrechtliche Fragen abzuklären. Aus der Rechnung (Akten der Vorinstanz, act. III/B 223) ist ersichtlich, dass es sich bei U.17._____ & Co. um „Chartered Certified Accoun- tants & Registered Auditors“ handelt, was in etwa mit zugelassene Wirtschaftsprü- fer und eingetragene Revisoren übersetzt werden kann. Offensichtlich waren sie nicht Steuerberater, auch wenn sie zweifellos bezüglich Körperschaftssteuern be- wandert sein mussten. Gemäss Rechnung haben sie sich für die Y._____ AG L.3._____ Ltd. mit den gesetzlichen Abschlüssen bis zum 31. März 2004 sowie mit der Körperschaftssteuer beschäftigt; sie haben offenbar zudem für die Y._____ AG L.3._____ Ltd. die Körperschaftssteuererklärung ausgefüllt und eingereicht. Das Argument der Berufungsklägerin, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beru- fungsklägerin für steuerrechtliche Abklärungen der Berufungsbeklagten aufzu- kommen habe, geht daher ins Leere, da es sich nicht um steuerrechtliche Ab- klärungen gehandelt hat. Es geht vielmehr um Kosten im Zusammenhang mit der Y._____ AG L.3._____ Ltd.. Die Berufungsklägerin hat in der Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, wenn die Berufungsbeklagte der Auf- fassung gewesen sei, die Y._____ AG L.3._____ Ltd. werde für die Abwicklung der Komplettsanierung benötigt, so müssten die entsprechenden Kosten im Kos- tenvoranschlag Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und somit auch im Global- preis von CHF 19 Mio. enthalten sein (Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 244). Da-

86 / 290 mit aber hat sie – wie gesehen – diese Kosten zugestanden, was auch im Beru- fungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat folglich diese Kosten zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen. Insgesamt ist die Berufung in allen diesen Punkten abzuweisen. 13.5.3. Vorbereitungsarbeiten für Projektpräsentationen (ZK2 14 44: angefochte- nes Urteil, act. B.1, S. 75 f., Ziff. 19.5; Berufung, act. A.1, N 249 ff.): Bezüglich den Kosten aus Arbeiten der U.18._____ AG (Fenstermodell) und aus dem Kauf von Büro-/Verbrauchsmaterial bei der U.20._____ AG und bei U.19._____ hat die Be- rufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich geltend gemacht, diese seien in den Kosten der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 154, 159, 219). Damit hat sie diese Kosten vor der Vorinstanz zuge- standen und dieses Zugeständnis gilt auch im Berufungsverfahren. Die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts hat sich mit den zugestandenen Kosten nicht weiter zu beschäftigen. Im Zusammenhang mit den Kosten für Parkettmuster (U.18._____ AG) hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz neben der Behaup- tung, diese Kosten seien in den Kosten der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten, auch geltend gemacht, sie habe an der Präsentation vom 4. März 2004 gewünscht, dass die Böden mit Parkett statt mit Teppich wiederhergestellt würden. Die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass dies zu Mehrkosten geführt habe, weshalb Mehrkosten bestritten seien (Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 153). Ihre Bestreitung hilft ihr nicht. Mit Datum vom 8. Juli 2004 stellte die Berufungsbeklagte mehrere Rech- nungen für Zusätze. Darunter befand sich eine Rechnung in Höhe von CHF 300‘000.00 für „verschiedene Änderungen Parkettböden gemäss Gespräch vom 12.5.04“ (Akten der Vorinstanz, act. III/A 71). Am 12. Mai 2004 hatte die Projekt- präsentation 5 (Akten der Vorinstanz, act. III/21 und 21a) stattgefunden, an wel- cher die Berufungsklägerin das Parkett für die verschiedenen Räume und Stock- werke ausgesucht hat (vgl. Protokoll, Akten der Vorinstanz, act. III/A 30), nachdem sie an der Projektpräsentation 4 vom 4. März 2004 anerkanntermassen einen Än- derungswunsch angebracht und gewünscht hatte, dass die Böden nicht mit Tep- pich, sondern mit Parkett wiederhergestellt werden sollten. Die Berufungsklägerin hat zugestanden, dass sie diese Rechnung vom 8. Juli 2004 für Parkett vorbe- haltslos bezahlt hat (Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 47 ff.). Wie die Beru- fungsklägerin weiter in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften zu Recht festgestellt hat, war die Instandstellung für durch die gemäss Totalunternehmervertrag ver- einbarten Leistungen in Mitleidenschaft gezogene Böden im Circa-Preis von CHF 10 – 14 Mio. enthalten (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8,

87 / 290 Beilage „Leistungsbeschrieb mit Kostenangabe Komplettsanierung“, S. 2 „Allge- mein“). Weiter war dem Totalunternehmervertrag als Beilage ein Zahlungsplan angeheftet, der den Höchstbetrag des Circa-Preises, also CHF 14 Mio., in monat- lich durch die Berufungsklägerin zu bezahlende Raten aufteilte und den entspre- chenden Monaten zuwies (Akten der Vorinstanz, act, II/8, Beilage „Zahlungsplan Komplettsanierung“). Es ist unter den Parteien nicht strittig, dass die Berufungsbe- klagte die entsprechenden Raten in Rechnung gestellt und die Berufungsklägerin diese Raten jeweils bezahlt hat. Indem nun die Berufungsklägerin sowohl die Ra- ten für den Höchstbetrag des Circa-Preises von CHF 14 Mio., der auch die In- standstellung der Böden gemäss Totalunternehmervertrag enthielt, als auch die zusätzlich in Rechnung gestellten CHF 300‘000.00 für Parkettböden vorbehaltslos bezahlte, anerkannte sie ohne Zweifel, dass ihr Änderungswunsch bezüglich der Böden gegenüber der im Totalunternehmervertrag vereinbarten Instandstellung Mehrkosten von zumindest CHF 300‘000.00 verursachte. Daran vermag auch das Argument in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren, P.5._____ habe die Rech- nung ohne weitere Prüfung bezahlt, weil sie in offensichtlichem Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten gestanden habe, nichts zu ändern. Wie bereits ein- lässlich ausgeführt, durfte die Berufungsklägerin nicht davon ausgehen, dass ein Globalpreis vereinbart worden war. P.5._____ selbst ging nicht von einem Global- preis aus, wie ihren Aussagen anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie sich nämlich an die Vereinbarung eines solchen nicht erinnern könne, unschwer entnommen werden kann. Wenn daher neben den Raten gemäss Zahlungsplan Rechnungen gestellt wurden, so war klar, dass diese Kosten über den Höchstbetrag des Circa- Preises von CHF 14 Mio. hinausgingen. Es ist schlicht nicht überzeugend, dass P.5._____ bei dieser Sachlage die Rechnung nicht kontrolliert haben soll. Dane- ben war auch – wie bereits mehrfach erwähnt – die Freigabe durch die Berufungs- klägerin nötig, bevor die Rechnung bezahlt werden konnte. Auch diesbezüglich muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin nicht einfach eine Rechnung über CHF 300‘000.00 freigegeben hätte, ohne zu wissen, worum es sich handelte. Dass sie Kontrolle über die Kosten und auch Informationen über die Zahlungen und deren Zwecke hatte, war ja offensichtlich gerade der Hintergrund für die Anordnung, dass alle Zahlungen über € 5‘000.00 von der Berufungskläge- rin freigegeben werden mussten. Im Übrigen ist die Wiederherstellung der Böden mit Parkett statt mit Teppich eine anerkannte Bestellungsänderung. Selbst wenn die Parteien einen Globalpreis vereinbart hätten, hätte die Berufungsklägerin die Mehrkosten, die durch diese Bestellungsänderung verursacht wurden, bezahlen müssen. Auch unter diesem Aspekt ist schlicht nicht überzeugend, dass weder P.5._____ noch die Berufungsklägerin diese Rechnung für Zusatzkosten beim Parkett geprüft haben sollen. Die Rechnung vom 8. Juli 2004 für Parkettböden

88 / 290 wurde bei der Berufungsklägerin und ihrem Sekretariat zweifellos geprüft, und dass sie ohne Vorbehalte bezahlt wurde, zeigt deutlich, dass die Berufungskläge- rin Mehrkosten anerkannt hat. Darauf ist sie zu behaften. Es gilt damit auch für das Berufungsverfahren, dass sie die Mehrkosten für Parkett – und damit auch für Parkettmuster – im Umfang von mindestens CHF 300‘000.00 anerkannt hat. Dar- an ändern die in der Berufung vorgebrachten Argumente nichts. Ob diese Kosten für Parkettmuster unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojektes sowie des Kostenvoranschlages und für die Sondierungen vor Ort subsumiert werden könnten, wie die Berufungsklägerin an- zunehmen scheint, muss nicht entschieden werden, denn unbestritten handelte es sich beim Auftrag, die Böden mit Parkett wiederherzustellen, um eine Bestellungs- änderung. Damit durften die Kosten über einen Festpreis (sowohl Globalpreis als auch Circa-Preis) hinausgehen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Berufungs- klägerin Mehrkosten in Höhe von zumindest CHF 300‘000.00 für Parkett aner- kannt hat. Nachdem zudem zu den Leistungen des Totalunternehmervertrages die Wiederherstellung der Böden gehörte, war ein Teil der Kosten des Parketts (näm- lich das, was die Wiederherstellung der Böden mit Teppich gekostet hätte) auch im Circa-Preis enthalten. Die Berufungsklägerin hätte daher darlegen müssen, dass die Kosten für Parkettmuster zusammen mit den Kosten für das Parkett die anerkannten Mehrkosten von CHF 300‘000.00 und den Teil, der vom Circa-Preis für das Parkett vorgesehen war, überstiegen. Nur dann hätte eine Reduktion allen- falls Thema werden können. Da die Berufungsklägerin nicht aufzeigt, dass die Kosten für die Parkettmuster über den anerkannten und den im Circa-Preis enthal- tenen Parkettkosten liegen, ist ihre Rüge als zu wenig substantiiert zu beurteilen. Es bleibt folglich beim vorinstanzlichen Urteil; die Kosten der U.18._____ AG für Parkettmuster gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Bezüglich der Kosten aus dem Bezug von Büro- und Verbrauchsmaterial beim U.21._____ Shop und bei der U.22._____ AG macht die Berufungsklägerin in der Widerklageduplik im vorin- stanzlichen Verfahren neben dem Hinweis, dass diese im Kostenvoranschlag Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und daher auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten seien, noch geltend, Mehraufwendungen durch Zusatzwünsche seien nicht substantiiert (Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 282 und 283). Inwieweit die Berufungsklägerin damit die Forderungen überhaupt bestritten hat, kann of- fenbleiben. Denn die in der Berufungsschrift zu diesen zwei Punkten erhobenen Rügen verfangen nicht. So macht die Berufungsklägerin zum einen geltend, die Kosten würden unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. fallen. Der ver- einbarte Globalpreis von CHF 2.2 Mio. für Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojektes sowie des Kostenvoranschlages und für Son- dierungen vor Ort (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8, Ziff.

89 / 290 4.3) umfasst aber nur planerischen Leistungen, die im Zusammenhang mit den Leistungen stehen, die im Totalunternehmervertrag vereinbart worden sind. Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin nach Abschluss des Totalunternehmer- vertrages weitere Leistungen bestellt hat. Wie weit die Kosten der für die Projekt- präsentationen verbrauchten Büromaterialien für die weitergehenden Leistungen angefallen sind, hat die Berufungsklägerin in der Berufung nicht ausgeführt. Eine klare Aufteilung wäre aber notwendig gewesen, nachdem erhebliche Leistungen ausserhalb des Totalunternehmervertrags erbracht worden sind und sich die Pro- jektpräsentationen über weite Strecken mit diesen Leistungen befassen (Akten der Vorinstanz, act. III/A 7 und A 7a, A 18 – A 25). Es ist in dieser Situation offensicht- lich, dass nicht sämtliche Kosten der Projektpräsentationen unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. fallen können. Kosten, die aus Leistungen resultieren, die ausserhalb des Totalunternehmervertrages erbracht worden sind, sind vorlie- gend nach Aufwand abzurechnen, weil die Parteien für diese Kosten keine andere Abrechnungsart vereinbart haben. Nachdem die Berufungsklägerin keine Behaup- tungen im Zusammenhang mit den planerischen Kosten aufstellt, die nicht vom Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. erfasst werden, fehlt es diesbezüglich of- fensichtlich an substantiierten Rügen. Insoweit hat sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts folglich nicht weiter mit diesen Kosten zu beschäftigen. Bezüglich der planerischen Kosten aber, die vom Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. erfasst werden, macht die Berufungsklägerin nur genau dies geltend: dass diese Kosten vom Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. erfasst seien. Sie macht nicht geltend, dass diese Kosten den Globalpreis überschreiten würden, ohne auf einer Bestellungsänderung zu beruhen. Genau das aber wäre nötig gewesen, denn nur dann hätte eine Reduktion der Kosten überhaupt Thema werden können. Zudem hätte die Berufungsklägerin darlegen müssen, welcher Teil der Kosten nach ihrer Auffassung über dem Globalpreis liegt. Die Rüge der Berufungsklägerin ist damit zu unsubstantiiert, weshalb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht näher damit auseinandersetzen muss. Zum andern ist der Berufungsklägerin zwar zuzustimmen, dass Büro- und Verbrauchsmaterial grundsätzlich aus dem Totalun- ternehmerhonorar zu bezahlen waren – aber nur soweit, als die Berufungsbeklag- te diese für sich selbst beziehungsweise für den Betrieb ihres Sekretariats etc. verwendet hat. Büro- und Verbrauchsmaterial, das die Berufungsbeklagte explizit für die Berufungsklägerin verwendet hat, wie zum Beispiel die beim U.21._____ Shop erworbene Präsentationsmappe A2 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 284) oder die bei der U.22._____ AG gekauften Tischflipcharts A3, Präsentationshüllen A3 und Kopierpapier A3 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 286), durfte sie sehr wohl der Berufungsklägerin in Rechnung stellen. Die Argumentation der Berufungsklä- gerin in der Berufung überzeugt daher nicht und es kann ihr nicht gefolgt werden.

90 / 290 Es bleibt folglich bezüglich der Kosten des U.21._____ Shop und der U.22._____ AG beim vorinstanzlichen Urteil. Mit Bezug auf die Kosten für die Modelle (U.23._____ Modellbau, P.32.) und den Modellkoffer (U.25.) schliess- lich hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz erklärt, sie habe keinen Auftrag dazu gegeben, die Berufungsbeklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Modelle neben dem Globalpreis verrechnet würden, und sie habe den Modellkof- fer nicht bestellt (Widerklageduplik, act. I/9, N 155, 156, 280). Mit dem Hinweis, sie habe die Modelle und den Modellkoffer nicht bestellt, hat die Berufungsklägerin bestritten, dass sie die Kosten zu tragen hat. Damit aber hat sie diese Kosten nicht zugestanden, so dass sie im Berufungsverfahren noch strittig sein können. Im Be- rufungsverfahren äussert sich die Berufungsklägerin nicht konkret zu den Kosten für die Modelle und den Modellkoffer. Es bleiben daher nur ihre allgemeinen Hin- weise, dass die geltend gemachten Kosten in die Kategorie Bestandesaufnahme, Planungskosten, Kostenvoranschlag usw. fallen würden und daher im vereinbar- ten Globalpreis von CHF 2.2 Mio. enthalten seien und dass derartige Leistungen ohnehin im Totalunternehmerhonorar enthalten seien. Zum Globalpreis von CHF 2.2 Mio. ist ein weiteres Mal festzustellen, dass dieser nur Leistungen betreffen kann, die vom Totalunternehmervertrag erfasst sind. Das Modell des ganzen Hau- ses „bietet Einsicht in die verschiedenen Stockwerke. Durch weglassen einer Brandmauer ist es möglich, einem Schnitt ähnlich das ganze Gebäudeinnere zu betrachten. Das Hauptgebäude ist abhebbar und gibt die Sicht auf den detailliert ausgestalteten lower Ground frei. Auch das Nebengebäude ist abhebbar und bie- tet Einsicht in den lower Ground“ (Rechnung U.23._____ Modellbau, Akten der Vorinstanz, act. III/B 76; vgl. auch die Fotos des Modells, Akten der Vorinstanz, act. III/A 288, sowie das Modell selbst, Akten der Vorinstanz, act. III/3 weitere be- klagtische Beweismittel, Nr. 1). Es ist offensichtlich, dass es bei diesem Modell darum ging, das erste Untergeschoss mit der Küche und dem Wellnessbereich zu veranschaulichen, denn nur diese Bereiche waren detailliert ausgestaltet und von jeder Seite her einsehbar. Sowohl Küche als auch Wellnessbereich waren in den Leistungen des Totalunternehmervertrages nicht enthalten. Das Modell des Study Madame wiederum beruhte augenscheinlich auf dem nachträglich erteilten Auf- trag, dieses Zimmer den Wünschen der Berufungsklägerin anzupassen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass gemäss Aussage von P.11._____ von der U.67._____ AG die neue Lichtsteuerung erst nachträglich bestellt wurde (Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 25 Mitte). Mit dem Modell des Study Madame sollte der Berufungsklägerin insbesondere ermöglicht werden, sich die geplante Licht- steuerung vorstellen zu können und, falls notwendig, Änderungswünsche anzu- bringen (vgl. Aussagen P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 43; P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 19 f.; P.2._____, Akten der Vorin-

91 / 290 stanz, act. IV/27, S. 38 Frage 109). Beide Modelle stehen damit im Zusammen- hang mit Wünschen, die von der Berufungsklägerin zusätzlich zum Totalunter- nehmervertrag angebracht worden sind. Die Kosten der Modelle und des Modell- koffers für das Modell des Hauses können folglich von vornherein nicht unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. fallen. Die Argumentation der Berufungs- klägerin geht damit ins Leere. Was nun die Behauptung betrifft, „derartige Leistun- gen“ seien im Totalunternehmerhonorar enthalten, so bezieht sich diese offen- sichtlich auf Büro- und Verbrauchsmaterial, wie dem der Feststellung nachfolgen- den Satz entnommen werden kann (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 252). Bei den Modellen und dem Modellkoffer handelt es sich aber weder um Büro- noch um Verbrauchsmaterial. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die Modelle und der Modellkoffer im Totalunternehmerhonorar enthalten sein sollten, und die Berufungsklägerin bringt auch keine substantiierten Behauptungen dazu vor. Ins- gesamt überzeugen die Argumente der Berufungsklägerin nicht. Bezüglich des Modellkoffers ist jedoch festzustellen, dass die Berufungsbeklagte offenbar ein Skonto gesichert hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 280 und B 391). Dieses muss an die Berufungsklägerin weitergegeben werden. Insoweit ist das vorin- stanzliche Urteil, das der Berufungsklägerin die Skonti vorenthält, zu korrigieren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin mit ihren Argumenten puncto Vorbereitungsarbeiten für Projektpräsentationen überwiegend nicht durch- dringt. Einzig bezüglich des Skontos für den Modellkoffer ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dieser ist der Berufungsklägerin zuzusprechen. 13.5.4. Leistungen von P.7._____ als Bauleiter (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 76 ff., Ziff. 19.6; Berufung, act. A.1, N 254 ff.): Bezüglich des Mietzin- ses für das Baubüro (U.26._____ & Co./U.27._____ Ltd.), der Steuern für das Baubüro und Bewilligungsgebühren (City of I.), der Telefonkosten für das Baubüro und das Lager (U.28.) sowie der Kosten für Strom und Gas für das Baubüro (U.29.) hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanie- rung von CHF 14 Mio. und deshalb im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 161, 284, 285, 367). Damit hat sie diese Kosten zugestanden, was auch im Berufungsverfahren zu berücksichti- gen ist. Über diese Kosten hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mithin nicht mehr zu befinden. Mit Bezug auf die Kosten der U.30. AG hat die Beru- fungsklägerin in der Widerklageduplik erklärt, eine örtliche Bauleitung sei zur Erfül- lung des Totalunternehmervertrages notwendig gewesen, weshalb deren Kosten im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und folglich im Globalpreis von CHF 19. Mio. enthalten gewesen seien (Akten der Vorinstanz, act.

92 / 290 I/9, N 203). Dass sie damit die Forderung zugestanden hat, ist bereits einlässlich diskutiert worden. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen in der Widerkla- geduplik nichts, die sich mit der Bausumme des ganzen Baus befassen (Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 204 f.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Berufungs- klägerin die fehlende Weitergabe des von der U.30._____ AG gewährten Rabatts moniert (Akten der Vorinstanz, act. I/9, N. 206). Dies hat sie schon in der Wider- klageantwort getan (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 337). Insgesamt hat die Be- rufungsklägerin damit im vorinstanzlichen Verfahren die Kosten der U.30._____ AG zugestanden, abgesehen vom gewährten Rabatt (der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gänzlich der Berufungsklägerin zugesprochen worden ist. Zu den Spesen, die separat abgerechnet worden sind, vgl. weiter unten). Dabei über- sieht die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht, dass die Berufungsklägerin in der Widerklageantwort auch ausgeführt hat, dass P.7._____ „massgeblich an der Erstellung der Schlussrechnung vom 26. April 2005 beteiligt war und die hand- schriftlichen Aufrechnungsübersichten in den Beklagtenbeilagen von ihm verfasst wurden (...). Auch hier wird sich das Gericht zweifellos die notwendigen Schluss- forderungen [gemeint wohl Schlussfolgerungen] ziehen“ (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 337). Diese Ausführungen stehen einem Zugeständnis in der Widerkla- geduplik nicht entgegen. Denn zum ersten könnte die Berufungsklägerin sehr wohl in der früheren Rechtsschrift die Forderung bestreiten und in der späteren Rechts- schrift dieselbe Forderung zugestehen. Zum zweiten enthalten die Ausführungen in der Widerklageantwort keine Bestreitung. Die Berufungsklägerin macht lediglich (zutreffende) Feststellungen, ohne jedoch eine Schlussfolgerung daraus zu zie- hen. Im Gegenteil hält sie selbst fest, dass sie die notwendigen Schlussfolgerun- gen der Vorinstanz überlässt. Das genügt nicht. Und zum Dritten ergibt sich be- züglich der Kosten für die Erstellung der Schlussrechnung und die damit zusam- menhängende jeweilige Zusammenstellung der Aufrechnungen aus den Akten, dass diese nicht Teil der Schlussrechnung der U.30._____ AG sind. Die Rech- nung der U.30._____ AG datiert vom 2. April 2005 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 162). Die von der U.30._____ AG für die Erstellung der Schlussrechnung der Be- rufungsbeklagten abgerechneten Kosten umfassen aber den Zeitraum vom 16. Februar 2005 bis zum 26. April 2005 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 612) und ge- hen damit weit über die Rechnung der U.30._____ AG vom 2. April 2005 hinaus. Entscheidend jedoch ist, dass die Kosten für das Erstellen der Schlussrechnung von der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit ihrem Honorar geltend ge- macht worden sind (vgl. Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 224 N 144 unten). Da die Rechnung der U.30._____ AG vom 2. April 2005 keinen Anteil für die Erstellung der Schlussrechnung und die Zusammenstellung der Aufrech- nungen enthält, ging die Argumentation der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen

93 / 290 Verfahren ins Leere. Sie steht einem Zugeständnis in der Widerklageduplik offen- sichtlich nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Schlussrechnung der Berufungsbeklagten nicht zugespro- chen hat (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 128 f.). Die Berufungsklä- gerin wäre daher bezüglich dieser Kosten nicht beschwert und zur Erhebung der Berufung in diesem Punkt nicht legitimiert. Insgesamt ergibt sich, dass die Beru- fungsklägerin die Kosten, die die Berufungsbeklagte aufgrund der Rechnung der U.30._____ AG vom 2. April 2005 geltend macht, reduziert um den Rabatt im vor- instanzlichen Verfahren zugestanden hat. Dies ist auch im Berufungsverfahren beachtlich. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter mit diesen Kosten zu beschäftigen. Insbesondere müssen die von der Berufungsklägerin in der Berufung vorgebrachten Rügen nicht geprüft werden. Es bleiben noch die Spesen, welche die U.30._____ AG separat abgerechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 163). Die Berufungsklägerin hat in der Widerkla- geantwort im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf die Spesenabrechnung der U.30._____ AG geltend gemacht, dass zu der Spesenabrechnung keine Belege vorliegen würden, weshalb sie vorsorglich bestreite, dass die Spesen im Zusam- menhang mit den S.1._____ Liegenschaften stünden und begründet seien. Liest man nun das angefochtene Urteil durch, so stellt man fest, dass die Vorinstanz die Spesen nicht erwähnt hat. Es scheint, dass sie nicht bemerkt hat, dass die Beru- fungsbeklagte eine Forderung geltend macht, die neben dem Spezialrabatt auch die Spesen enthält (das ergibt sich aus der Widerklage in Verbindung mit den vor- handenen Akten, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 226 Ziff. 54 c; act. III/B 162, B 163 und B 391). Die Vorinstanz berechnet die Forderung, die sie für ausgewiesen erachtet, nämlich so, dass sie das Honorar der U.30._____ AG nimmt und davon den Spezialrabatt und die Drittleistungen der Architekturbüro U.2._____ AG sub- trahiert. Damit folgt sie der Zusammenstellung der U.30._____ AG vom 12. Okto- ber 2005 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 163) – obwohl sie als Beleg nur auf die Honorarrechnung vom 2. April 2005 verweist (Akten der Vorinstanz, act. III/B 162) – ohne jedoch zu berücksichtigen, dass in dieser Zusammenstellung, anschlies- send an die Berechnung des Honorars und der Auflistung der bereits durch die Berufungsbeklagte vorgenommenen Zahlungen, separat auch die Spesen ausge- wiesen werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz offensicht- lich ein Versehen passiert ist, indem sie als Ausgangspunkt ihrer Berechnung nicht das von der U.30._____ AG errechnete Honorar genommen hat, sondern die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Forderung, die erheblich tiefer ist, weil dort die Drittleistungen der Architekturbüro U.2._____ AG bereits abgezogen

94 / 290 sind. Dass es sich um ein Versehen der Vorinstanz handelt, ist aus den Tatsachen zu schliessen, dass bei der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten For- derung die Drittleistungen der Architekturbüro U.2._____ AG bereits abgezogen sind, so dass es keinen Sinn machen würde, diese nochmals abzuziehen, und dass die Berechnung ansonsten – sogar im Ergebnis – der Zusammenstellung der U.30._____ AG vom 12. Oktober 2005 entspricht. Die Vorinstanz hat die Forde- rung, die sie der Berufungsbeklagten für die Leistungen der U.30._____ AG zuge- sprochen hat, daher ohne deren Spesen errechnet. Daraus muss gefolgt werden, dass sie die Spesen entweder übersehen hat oder aber nicht zusprechen wollte. Welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, muss nicht entschieden werden, nach- dem die Berufungsbeklagte weder Berufung erhoben noch eine Anschlussberu- fung gemacht hat, so dass es insoweit beim angefochtenen Urteil bleibt. Insge- samt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Spesen – wenn auch ohne Begründung – nicht zugesprochen hat. Auf die Rügen der Berufungsklägerin bezüglich der Spe- sen der U.30._____ AG muss daher nicht weiter eingegangen werden. Insgesamt dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rügen im Punkt Leistungen von P.7._____ als Bauleiter nicht durch. 13.5.5. Ingenieurarbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 78 f., Ziff. 19.7; Berufung, act. A.1, N 258 ff.): Bezüglich der Leistungen der U.31._____ AG, der U.32._____ Partnership, der U.33._____ AG sowie von P.44._____ hat es die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren dabei belassen zu behaupten, dass diese im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. beziehungsweise im Globalpreis von 19 Mio. enthalten seien (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, S 148, 150, 152, 168). Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat sie die Leistungen damit zu- gestanden. Darauf ist sie im Berufungsverfahren zu behaften. Die Berufung ist in diesen Punkten abzuweisen. Trotzdem drängt sich eine Änderung des vorinstanz- lichen Urteils auf. Die Vorinstanz hat bezüglich der U.31._____ AG Kosten in Höhe von CHF 2‘983.30 aufgeführt und zugesprochen, obwohl die Berufungsbe- klagte nur solche in Höhe von CHF 2‘928.30 verlangt (Widerklage, Akten der Vor- instanz, act. I/2, S. 197 Ziff. 24 c) und auch die Belege nur CHF 2‘928.30 auswei- sen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 60). Woher die Vorinstanz ihren Betrag hat, ist nicht ersichtlich. Hier ist der Vorinstanz offensichtlich ein Verschrieb passiert, der von Amtes wegen zu korrigieren ist. 13.5.6. Sicherheitsprüfung und Bauversicherung (ZK2 14 44: angefochtenes Ur- teil, act. B.1, S. 79, Ziff. 19.8; Berufung, act. A.1, N 261 ff.): Bezüglich der Kosten aus Bauversicherung (U.34./U.35./U.36._____) sowie der Sicher-

95 / 290 heitsprüfung (U.37._____ Ltd.) hat die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften einzig geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und somit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 160, 249). Die Berufungsklägerin hat folglich die Leistungen vorinstanzlich zugestanden, worauf sie im Berufungsverfahren zu behaften ist. Die Berufung ist in diesen Punkten ab- zuweisen. Lediglich nebenbei sei noch bemerkt, dass die in der Berufung erhobene Rüge der Berufungsklägerin nicht zutrifft. Weder weist Ziff. 5.1.7 TUV die Versicherungs- prämien, noch Ziff. 5.1.6 TUV die Kosten der Baukontrollen als vom Totalunter- nehmerhonorar zu bezahlen aus. Vielmehr wird einzig festgehalten, dass diese Kosten im Werkpreis inbegriffen seien (siehe Ziff. 5.1 TUV). Daraus aber kann nur abgeleitet werden, dass diese Kosten nicht ausserhalb des Werkpreises stehen und verlangt werden können. Dass diese Kosten vom Totalunternehmer aus sei- nem Honorar zu begleichen wären, ergibt sich daraus nicht. 13.5.7. Baumeisterarbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 79 ff., Ziff. 19.9; Berufung, act. A.1, N 264 ff.): Bezüglich der Kosten für die Arbeiten der U.38._____ AG hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nur aus- geführt, diese Kosten seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Akten der Vor-instanz, act. I/9, N 199 ff., 202, 217, 218). Damit hat sie diese Kosten zug- standen und es ist im Berufungsverfahren nicht mehr darüber zu entscheiden. Die Kosten der U.39._____ Ltd. und der U.40._____ L.3._____ Ltd. hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten ohne Begründung nicht zugesprochen. Nachdem die Be- rufungsbeklagte dies im Berufungsverfahren nicht gerügt hat, sie auch keine Beru- fung oder Anschlussberufung erhoben hat und die Berufungsklägerin durch den Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht belastet ist, hat sich die II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts nicht weiter damit zu befassen. Es bleibt daher bezüglich der Kosten der U.39._____ Ltd. und der U.40._____ L.3._____ Ltd. beim vorin- stanzlichen Urteil. Im Berufungsverfahren zu untersuchen sind mithin die Kosten der Firma U.41., der U.42. AG, der U.10._____ Builders Ltd. und der U.11._____ Company Ltd.. Mit Bezug auf die Kosten der Firma U.41._____ ist Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin stützt ihre Argumentation in der Berufung grundsätzlich auf die Expertise, in welcher Ausführungen zu den Baumeisterarbeiten gemacht worden sind. Die Expertise bezieht sich bezüglich der Kosten der Baumeisterarbeiten ex- plizit auf die KZS [Kostenzusammenstellung] 211 Baumeisterarbeiten (Expertise,

96 / 290 Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 45 ff., Anhang A2.1). Die Experten haben da- her nur die Kosten untersucht, die in der KZS 211 Baumeisterarbeiten aufgeführt waren. In dieser Kostenzusammenstellung sind die Firma U.41._____ und ihre Kosten nicht verzeichnet. Die Ausführungen der Experten betreffen daher die Kos- ten, die auf den Rechnungen der Firma U.41._____ basieren, nicht. Nachdem die Berufungsklägerin bezüglich der Baumeisterarbeiten für ihre Argumentation grundsätzlich auf die Expertise beziehungsweise die Einschätzungen und Aus- führungen der Experten verweist und diese wiederholt und sie nur im Zusammen- hang mit den Kosten der U.10._____ Builders Ltd. und der U.11._____ Company Ltd. weitere Ausführungen macht, erhebt sie damit keine Rügen betreffend die verrechneten Kosten der Firma U.41., weshalb die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts sich nicht damit befassen muss. Davon ausgenommen ist einzig der Skonto, den die Firma U.41. der Berufungsbeklagten gewährt hat, den diese für sich behalten und den die Vorinstanz der Berufungsklägerin verweigert hat. Wie gesehen muss dieser Skonto der Berufungsklägerin weitergegeben werden. Insoweit ist die Berufung damit gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist mit Bezug auf den Skonto der Firma Palomob aufzuheben; dieser ist der Berufungs- klägerin zu gewähren. Gleich wie mit den Kosten der Firma U.41._____ verhält es sich im Übrigen mit den Kosten der U.42._____ AG, die die Vorinstanz zu den Baumeisterarbeiten gezählt und dort beurteilt hat, die jedoch in der der Expertise zugrunde liegenden KZS 211 Baumeisterarbeiten keine Erwähnung finden (Expertise, Akten der Vorin- stanz, act. V/52, S. 45 ff., Anhang A2.1). Auch zu den Kosten der U.42._____ AG äussern sich die Experten daher nicht. Da die Berufungsklägerin allgemein mit der Expertise argumentiert, jedoch keine selbständigen Ausführungen zu den Kosten der U.42._____ AG macht, erhebt sie in der Berufung diesbezüglich keine Rügen und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu be- schäftigen. Auch die U.42._____ AG hat der Berufungsbeklagten Skonti gewährt, die von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesprochen worden sind. Nach- dem sich gezeigt hat, dass die Skonti an die Berufungsklägerin weiterzugeben sind, ist das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Skonti der U.42._____ AG aufzuheben; diese sind der Berufungsklägerin zuzusprechen. Was nun die Kosten betrifft, die auf Leistungen der U.10._____ Builders Ltd. und der U.11._____ Company Ltd. beruhen, so verweist die Berufungsklägerin in der Berufung zunächst auf die Expertise, in der festgestellt worden sei, der objektive Wert der (gesamten) Baumeisterarbeiten könne aufgrund fehlender Unterlagen nicht errechnet werden, weshalb ein hypothetischer Wert ermittelt worden sei;

97 / 290 zwischen den verrechneten Leistungen und dem hypothetischen Wert bestehe eine unerklärliche Diskrepanz von 43 %. Nach Auffassung der Berufungsklägerin ist die Werklohnforderung aus Baumeisterarbeiten (zumindest) insoweit nicht aus- gewiesen. Die Berufungsklägerin fährt fort, die Vorinstanz habe ausgeführt, der Grund für die Diskrepanz könne offen bleiben, nachdem die Leistung nachweislich erbracht und von der Berufungsbeklagten bezahlt worden sei. Selbstverständlich genüge es für die rechtliche Beurteilung eines Werklohnanspruches aber nicht, dass der Unternehmer eine Subunternehmerrechnung und deren Bezahlung be- haupte und beweise. Es trifft zu, dass ein Werklohnanspruch in der Regel nicht allein dadurch ausgewiesen ist, dass eine entsprechende Subunternehmerrech- nung und deren Bezahlung belegt sind. Es stellt sich nämlich unter anderem zu- sätzlich die Frage der Angemessenheit und nur, weil etwas in Rechnung gestellt und bezahlt worden ist, ist es nicht automatisch auch angemessen. In der Experti- se beurteilen die Gutachter die Angemessenheit der Kosten der Baumeisterarbei- ten, indem sie die in Rechnung gestellten Kosten mit einem „objektiven Wert“ ver- gleichen. Bezüglich diesen Ausführungen im Gutachten ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass die Angemessenheit eines Werklohnes nicht von einem objektiven Wert abhängt, denn der Unternehmer hat Anspruch auf den Ersatz seiner ange- messenen effektiven Kosten und nicht eines objektiven Wertes (Peter Gauch, a.a.O., N 946 f.; Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 74 OR). Die Experten stützen sich auf den objektiven – beziehungsweise einen hypothetischen – Wert, weil die Vorinstanz in den Expertenfragen und der Exper- teninstruktion die Bezugnahme zu einem objektiven Wert verlangt hat (vgl. Exper- tise, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 30, Ziff. 3.32). Weil der Werklohn aber eben nicht anhand eines objektiven Wertes des Werkes zu errechnen ist, sind die diesbezüglichen Feststellungen der Experten nicht wirklich aussagekräftig. Kommt hinzu, dass der hypothetische Wert, mit dem die Experten die verrechneten Kos- ten vergleichen, weitgehend auf Annahmen der Experten beruht. Es trifft zwar zu, dass die Experten ihre Annahmen so weit als möglich auf den Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 stützen; die so erhaltenen Kosten haben sie um geschätzte Werte für Änderungen gegenüber dem Projektstand Juli 2003 ergänzt (Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 31 Ziff. 3.34.1 und S. 49 Anhang A2.1). Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass im Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 mehrere der Punkte, die unter die Baumeisterarbeiten gezählt werden, als Schätzungen ge- kennzeichnet sind (Akten der Vorinstanz, act. II/12). Das überrascht nicht, nach- dem der Baumeister in diesem Zeitpunkt noch nicht feststand beziehungsweise diese Baumeisterarbeiten noch nicht vergeben waren. Der hypothetische Wert, mit dem die Experten die verrechneten Kosten vergleichen, ist damit eine reine Schätzung, was schon darauf hinweist, dass er mit Unsicherheiten behaftet ist,

98 / 290 was wiederum die Aussagekraft eines Vergleichs deutlich beschränkt. Des Weite- ren wird im Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 explizit darauf hingewiesen, dass dieser einer Ungenauigkeit von +/- 10 % unterliegt. Die Experten hätten da- her schon aus diesem Grund den Werten, die sie dem Kostenvoranschlag ent- nommen haben, 10 % hinzurechnen müssen, was sie nicht getan haben. Zudem stellt sich die Frage, wie die Experten ihre Schätzungen vorgenommen haben, wenn die Baumeisterarbeiten so schlecht dokumentiert sind, wie sie geltend ma- chen (vgl. zum Beispiel Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 31, Ziff. 3.34.3). Weiter lässt sich nicht erkennen, welche zusätzlichen Arbeiten, die erst nach dem 20. Juni 2003 hinzugekommen sind, die Experten in ihre Schätzungen miteinbezogen haben. Dies wäre aber ein wichtiger Punkt, nachdem die Experten in Absprache mit der Vorinstanz auf eine Sichtung sämtlicher Akten verzichtet ha- ben (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 5 Ziff. 3.1.3). Es lässt sich unter diesen Umständen schlicht nicht prüfen, ob sie alle zusätzlichen Arbeiten berück- sichtigt haben. Und schliesslich führen die Experten in keiner Weise aus, auf wel- chen Gesichtspunkten und Grundlagen ihre Schätzungen beruhen, so dass diese Werte weder für das Gericht, noch für die Parteien auch nur annähernd nachvoll- ziehbar und schon gar nicht überprüfbar sind. Das aber hat zur Folge, dass das Gericht aufgrund fehlender Informationen nicht entscheiden kann, inwieweit die Schätzungen zu überzeugen vermögen. Alle diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass der hypothetische Wert, von dem die Experten ausgehen, mit grössten Unsicherheiten behaftet ist, so dass er sich für einen aussagekräftigen Vergleich mit den verrechneten Kosten nicht eignet. Damit aber verliert die von den Exper- ten festgestellte Differenz zwischen den verrechneten Leistungen und dem von den Experten angenommenen hypothetischen Wert ihre mögliche Relevanz und das entsprechende Argument der Berufungsklägerin sticht ins Leere. Im Zusammenhang mit der U.10._____ Builders Ltd. macht die Berufungsklägerin weiter geltend, die Berufungsbeklagte habe den Auftrag vergeben, ohne einen Leistungsbeschrieb zu erstellen und Konkurrenzofferten bei L.3._____ Unterneh- mungen einzuholen. Dadurch sei es zu massiven Mehrkosten gekommen. Die Vorinstanz habe festgestellt, in L.3._____ würden sich die Art und Weise der Aus- schreibung und Offertstellung ganz erheblich von den Gepflogenheiten in der Schweiz unterscheiden. Diese Auffassung sei aktenwidrig, hätten doch die Exper- ten in ihrer Expertise festgestellt, dass die Beschreibungen der Baumeisterarbei- ten rudimentär und ungenügend für die Einholung von marktgerechten Konkur- renzpreisen seien. Als beigezogener Experte für Kostenfragen habe ein in L.3._____ ausgebildeter Sachverständiger geamtet. Und der Zeuge P.21._____ habe zu Protokoll gegeben, dass Leistungsbeschriebe und das Offertwesen in

99 / 290 L.3._____ im Grossen und Ganzen ähnlich funktionierten wie in der Schweiz. Die Vorinstanz habe sich einfach über das Gutachten und die Zeugenaussage hin- weggesetzt. Es trifft zu, dass die Vorinstanz von einem stark differierenden Offert- wesen in L.3._____ ausgegangen ist. Da die Frage nach dem Offertwesen in L.3._____ jedoch nicht entscheidend ist, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, kann die Feststellung der Vorinstanz unkommentiert bleiben. Zunächst findet sich in den Akten eine Offerte (quotation) der U.10._____ Builders Ltd. vom 17. Juli 2003 bezüglich Gerüstung (scaffolding) (Akten der Vorinstanz, act. III/B 396). Es stimmt, dass diese Offerte nicht so detailliert ist, wie die Offerte, welche die U.1._____ AG im Auftrag der Berufungsbeklagten bei der U.43._____ AG ein- geholt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 400). Jedoch ist in diesem Punkt der Aussage des Zeugen P.21._____ zuzustimmen, nämlich dass nicht jede Arbeits- gattung, die am Bau anfällt, eine bis ins letzte Detail ausformulierte Offerte benötigt (vgl. Zeugeneinvernahme P.21., Akten der Vorinstanz, act. IV/16, S. 35 Zeile 6 ff.; in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Zeu- ge P.21. die Aussage, auf die sich die Berufungsklägerin wohl bezieht, näm- lich dass es sich bei den in den Akten befindlichen Dokumenten um Zusammen- fassungen von Offerten handle und normalerweise mehr Informationen vorhan- den/zu erwarten seien, bezüglich der Offerten der U.10._____ Builders Ltd. für Baumeisterarbeiten gemacht hat, Akten der Vorinstanz, act. IV/16, S. 32 ff. Zeile 12 ff.; sie gelten nicht zwangsläufig auch für die Offerte der U.10._____ Builders Ltd. für Gerüstung). Die Offerte der U.10._____ Builders Ltd. kann ohne Weiteres als für die Gerüstung genügend angesehen werden. Dabei ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die U.10._____ Builders Ltd. und die Berufungsbeklagte gemäss Begleitbrief zur Offerte vom 17. Juli 2003 „recent discussions“ geführt hat- ten und die schriftliche Offerte ein „further“ dazu war (Akten der Vorinstanz, act. III/B 396), so dass klarerweise davon auszugehen ist, dass wichtige Informationen auch mündlich erfolgt sind. Die Offerte der U.10._____ Builders Ltd. vom 17. Juli 2003 bezüglich Gerüstung genügt jedenfalls den Anforderungen an die Offertstel- lung. Wie bereits erwähnt, hat die U.1._____ AG im Auftrag der Berufungsbeklag- ten eine Offerte bei der U.43._____ AG eingeholt, wobei diese Offerte vom 27. März 2003 datiert und damit einige Monate vor der Offerte der U.10._____ Buil- ders Ltd. erfolgt ist, so dass es sich bei der Offerte der U.10._____ Builders Ltd. um eine Konkurrenzofferte handelt. Vergleicht man die Gesamtkosten, die in den beiden Offerten jeweils aufgeführt sind, so zeigt sich, dass die Arbeiten zu Kosten in ähnlicher Höhe offeriert worden sind (Offerte der U.10._____ Builders Ltd., Ak- ten der Vorinstanz, act. III/B 396: L._____ 164‘300.00 [exkl. VAT], was CHF 373‘897.50 entspricht [L._____ 164‘300.00 x 2.2757 CHF/L.]; Offerte der U.43. AG, Akten der Vorinstanz, act. III/B 400: CHF 365‘238.00 [ohne

100 / 290 MWST und ohne Nebenkosten wie Reise, Unterkunft, Verpflegung]). Nachdem zu der Offerte der U.43._____ AG noch die Nebenkosten hinzuzurechnen waren, ist der Entscheid der Berufungsbeklagten, der U.10._____ Builders Ltd. den Zuschlag für die Gerüstung zu geben, nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin bemängelt in der Berufung, dass die Berufungsbeklagte zu der Offerte der U.10._____ Builders Ltd. für Gerüstung keine Konkurrenzofferten von anderen L.3._____ Unterneh- mungen eingeholt hat. Sie will daraus ableiten, dass die Kosten der U.10._____ Builders Ltd. nicht angemessen gewesen seien. Dem ist entgegen zu halten, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit nicht allein auf den Preis ankommen kann. Vielmehr spielen auch noch andere Überlegungen mit hinein. So kann der Zuschlag an eine Unternehmung, die nicht die günstigste Offerte abgegeben hat, trotzdem gerechtfertigt sein, wenn andere gute Gründe wie zum Beispiel die Qua- lität der Arbeit, die Verfügbarkeit, die Erfahrung und so weiter für diese Unterneh- mung sprechen. Bezüglich der U.10._____ Builders Ltd. war neben dem Preis auch in Betracht zu ziehen, dass sie offenbar in der Lage war, einen so grossen Auftrag auszuführen, dass sie auch als Baumeister mitarbeiten konnte, so dass nicht zwei verschiedene Unternehmungen gesucht werden mussten und Synergi- en genutzt werden konnten, dass sie auch als Baumeister über genügend Res- sourcen verfügte, um einen Grossauftrag anzunehmen (dass diese Ressourcen von einem Unterakkordanten stammten, zeigte sich erst viel später), und dass sie noch für weitere Arbeiten eingesetzt werden konnte, wie zum Beispiel für das Ver- setzen, Verpacken und den Transport zum Lager von grossen antiken Steinurnen, für das Räumen der Garage und die Entsorgung des Materials, das Entfernen von zwei grossen Kühlschränken aus der Küche im Main House, die Vermietung und den Verkauf von Infrarot-Heizelementen für Main House, Mews und Lager etc. (Akten der Vor-instanz, act. III/B 396, Rechnung 491/5 vom 25. Februar 2004, Ziff. 5, 11, 16, 29, 30). Es gab daher gut Gründe, die U.10._____ Builders Ltd. zu wählen. Im Weiteren kann der Berufungsklägerin nicht zugestimmt werden, wenn sie behauptet, dass das Preisniveau für Bauarbeiten in O.3._____ erheblich tiefer sei als in der Schweiz. Die Akten zeigen ein ganz anderes Bild. Wie bereits aufge- zeigt, hat die U.43._____ AG bezüglich der Gerüstung Arbeit und Material, inklusi- ve Vorhalten des Materials, tiefer angeboten als die U.10._____ Builders Ltd. In den Akten finden sich des Weiteren mehrere Offerten für die Baumeisterarbeiten. Die U.44._____ AG hat diese Arbeiten für CHF 1‘027‘169.00 [ohne MWST und Nebenkosten für Transport, Übernachtung, Verpflegung] offeriert (Offerte der U.44._____ AG, Akten der Vorinstanz, act. III/B 398), während die U.11._____ Company Ltd. in ihrer Offerte einen Betrag von L._____ 576’250.00 [ohne VAT], was CHF 1’311’372.25 entspricht [L._____ 576’250.00 x 2.2757 CHF/L.], genannt hat (Offerte der U.11. Company Ltd., Akten der Vorinstanz, act.

101 / 290 III/B 399). Für die Baumeisterarbeiten finden sich noch weitere Offerten der U.10._____ Builders Ltd., die sich wiederum auf Offerten eines Unterakkordanten stützen. Dieser Unterakkordant hat die Arbeiten am 5. November 2003 für L._____ 875‘000.00 [ohne VAT] angeboten, was bei einem Umrechnungskurs von 2.2757 CHF/L._____ CHF 1‘991‘237.50 entspricht; für den Fall, dass die Arbeitszeiten aufgrund des Lärms, den die Arbeiten verursachten, beschränkt werden würden, erhöhte sich die Offertsumme auf L._____ 1‘006’00.00 [ohne VAT], was umge- rechnet CHF 2‘289‘354.20 ergibt. Am 26. November 2003 offerierte der Unterak- kordant die Arbeiten, inklusive weiterer Leistungen und teilweise beschränkter Ar- beitszeiten, für L._____ 1‘019‘100.00 [ohne VAT] und damit umgerechnet für CHF 2‘319‘165.90. Am 31. März 2004 schliesslich erfolgte die letzte Offerte des Unter- akkordanten an die U.10._____ Builders Ltd., in welcher die Arbeiten zu L._____ 855‘000.00 [ohne VAT] oder umgerechnet CHF 1‘945‘723.50 angeboten wurden (für alle die Offerten siehe Akten der Vorinstanz, act. III/B 399). Die U.10._____ Builders Ltd. reichte gestützt auf die Offerten ihres Unterakkordanten eigene Offer- ten ein, die erheblich höher ausfielen als diejenigen des Unterakkordanten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 399). Dass die Berufungsbeklagte die Offerten der U.10._____ Builders Ltd. als massiv überteuert zurückwies, ist daher zweifellos richtig gewesen. Aus den verschiedenen Offerten ergibt sich deutlich, dass zwei voneinander unabhängige Baumeister – U.11._____ Company Ltd. und der Un- terakkordant – die Baumeisterarbeiten teurer angeboten haben als die U.44._____ AG. Insgesamt sprechen die Akten dafür, dass das Preisniveau für Bauarbeiten in O.3._____ signifikant höher war als in der Schweiz, wie es die Berufungsbeklagte geltend macht, sicherlich jedenfalls aber nicht tiefer. Da somit das Preisniveau in O.3._____ mindestens jenem in der Schweiz entsprach, konnten die Offerten der schweizerischen Unternehmungen durchaus als Konkurrenzofferten betrachtet werden. Nachdem die Berufungsbeklagte diese Offerten eingereicht hatte, die kla- rerweise für ein zumindest vergleichbares Preisniveau sprechen, wäre es im Übri- gen an der Berufungsklägerin gewesen, Belege für ihre Behauptung, dass das Preisniveau für Bauarbeiten in O.3._____ erheblich tiefer sei als in der Schweiz, beizubringen. Dies hätte ihr, wenn es denn so wäre, ein Leichtes sein müssen, da sie gemäss eigenen Ausführungen nach Abschluss der vorliegend zu beurteilen- den Arbeiten weitere Arbeiten vornehmen liess und zwar vornehmlich mit L.3._____ Unternehmungen. Weiter sprechen die in der Expertise Zusatzfragen 01 errechneten Mehrkosten bei Ausführung durch Schweizer Unternehmungen nicht zwingend gegen ein zumindest vergleichbares Preisniveau für Baukosten in der Schweiz und in O.3._____, da die Experten für ihre Vergleiche auch die Ne- benkosten für Schweizer Unternehmungen (Transportkosten Personen und Mate- rial, Übernachtungen, Verpflegung etc.) miteingerechnet haben, so dass nicht zwei

102 / 290 Preisniveaus verglichen werden; zudem beruhen die Nebenkosten für Schweizer Unternehmungen und auch die Vergleichswerte für O.3._____ auf reinen Annah- men – die überdies weder nachvollzogen noch überprüft werden können, da jed- welche Hinweise auf deren Grundlagen fehlen (Expertise Zusatzfragen 01, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 4). Die Expertise Zusatzfragen 01 steht daher einem zumindest vergleichbaren Preisniveau für Bauarbeiten in der Schweiz und in O.3._____ nicht entgegen. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten die Stundenansätze der U.10._____ Builders Ltd. finden (Schreiben der U.10._____ Builders Ltd. vom 8. September 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/B 396, Schreiben vom 8. September 2003). Diese entsprechen in etwa denjenigen der U.11._____ Company Ltd. (Akten der Vorinstanz, act. III/B 405). [Und ebenso in etwa dem angenommenen durchschnittlichen Stundenansatz, den die Experten verwendet haben (Expertise Zusatzfragen 01, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 4), der jedoch aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht wirklich aussagekräftig ist.] Insgesamt ergibt sich, dass die U.10._____ Buil- ders Ltd. für die Gerüstung durchaus so offeriert hat, wie man das für O.3._____ erwarten konnte. Der Zuschlag an die U.10._____ Builders Ltd. für die Gerüstung war daher auch ohne den Vergleich mit Konkurrenzofferten von anderen L.3._____ Unternehmungen vertretbar und angemessen. In diese Wertung fliesst auch mit ein, dass die Berufungsklägerin keine Weisung erteilt hat, dass immer das günstigste Angebot gewählt werden müsse; es ging der Berufungsklägerin, wie bereits einlässlich begründet, nicht so sehr um den Preis als um die Qualität der Arbeit. Die Berufungsbeklagte war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen, um einen weiteren Vergleich zu haben, beziehungsweise nach dem günstigsten Anbieter zu suchen. Zudem bewertet sich ein Angebot nicht nur nach dem Preis, worauf bereits hingewiesen worden ist, und für die U.10._____ Buil- ders Ltd. sprachen zumindest die bereits aufgeführten guten Gründe. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Argumentation der Berufungsklägerin nicht überzeugt. Bezüglich der weiteren Arbeiten, die durch die U.10._____ Builders Ltd. erbracht und verrechnet worden sind, ist zu sagen, dass sich für einzelne Arbeiten Offerten in den Akten finden, wobei diese Offerten lediglich aus der Bezeichnung der Arbeit und einem Preis bestehen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 396, Offerten vom 17. September 2003, 6. November 2003, 10. November 2003 und 8. Dezember 2003). Die Berufungsbeklagte hat bezüglich der neben der Gerüstung erbrachten Arbei- ten keine Konkurrenzofferten eingeholt, zumindest finden sich keine solchen in den Akten. Das schadet jedoch nicht, da es sich um eine Vielzahl kleiner und klei- nerer Aufträge handelt, bei denen die Einholung von Konkurrenzofferten zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte, die schliesslich wieder in Mehrkosten re- sultiert hätte, zum Beispiel weil mit anderen Arbeiten hätte zugewartet werden

103 / 290 müssen. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin keine Weisung erteilt hatte, dass immer der günstigste Anbieter gefunden werden müsse. Es machte denn auch durchaus Sinn, die U.10._____ Builders Ltd., wenn sie schon auf der Bau- stelle war, mit weiteren kleineren Aufträgen, die zum Teil auch sofort ausgeführt werden mussten, zu betrauen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Kosten, die aufgrund von Leistungen der U.10._____ Builders Ltd. entstanden sind, als ange- messen erachtet werden können. Die U.10._____ Builders Ltd. hat – wie schon erwähnt – auch für die Baumeisterarbeiten Offerten abgegeben, die jedoch schlussendlich von der Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt worden sind, weil sie massiv überteuert waren. Daraufhin hat die U.10._____ Builders Ltd. ein Schiedsverfahren angestrengt. Offenbar hat der angerufene Schiedsrichter zu- mindest teilweise zu Gunsten der U.10._____ Builders Ltd. entschieden und die Berufungsbeklagte zur Zahlung von L._____ 90‘187.22 verurteilt (E-Mail von U.132._____ vom 7. Dezember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 120). Die Berufungsbeklagte hat diese Zahlung der Berufungsklägerin mit der Schlussrech- nung in Rechnung gestellt. Die Berufungsklägerin äussert sich dazu im Zusam- menhang mit den Leistungen der U.10._____ Builders Ltd. nicht, weshalb sich auch die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts an dieser Stelle nicht weiter damit beschäftigen muss. Die Berufungsbeklagte hat die Baumeisterarbeiten schlussendlich an die U.11._____ Company Ltd. vergeben. Die Berufungsklägerin rügt in der Berufung, die Experten hätten bezüglich der Rechnung der U.11._____ Company Ltd. fest- gestellt, dass diese keine Beschreibung und keine Mengen enthalte. Ebenso sei die Liste mit Zusatzarbeiten unklar. Im Gutachten habe aufgrund der eingereichten Bankbelege, Rechnungen und Quittungen nur ein erheblich tieferer Betrag nach- vollzogen werden können, als die Berufungsbeklagte abgerechnet habe. Der Diffe- renzbetrag sei von den Gutachtern nicht weiterverfolgt worden, denn wiederum hätten Informationen gefehlt, um den Wert zu ermitteln. Die Vorinstanz sei von diesen Feststellungen im Gutachten abgewichen, ohne eine fehlende Schlüssig- keit des Gutachtens zu begründen. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, in den Akten sei keine Weisung der Berufungsklägerin zu finden, dass immer die güns- tigsten Offerten zu berücksichtigen seien, weshalb die Berufungsbeklagte frei ge- wesen sei, auch teurere Unternehmungen zu wählen. Wenn aber eine (bestritte- ne) offene Abrechnung vereinbart gewesen wäre, dann hätte die Berufungsbe- klagte die einzelnen Offerten der Berufungsklägerin unterbreiten müssen, allen- falls mit Empfehlungen versehen, oder aber sie hätte mindestens eine generelle Weisung einholen müssen, welche Offerten zu wählen seien. Es sei davon auszu- gehen, dass die Berufungsbeklagte einzig geeignete und ausgewiesene Unter-

104 / 290 nehmungen zur Offertstellung eingeladen habe, weshalb die Auswahl vorab nach der Höhe der Offerte hätte erfolgen müssen. Mehrkosten durch die Wahl eines Unternehmens mit höheren Kosten seien nicht notwendig gewesen. Diesen Argu- menten der Berufungsklägerin ist zunächst entgegen zu halten, dass die Beru- fungsbeklagte für die Baumeisterarbeiten Konkurrenzofferten eingeholt hat, wie bereits ausführlich dargestellt worden ist. Schliesslich hat sie die U.11._____ Company Ltd. gewählt, die – unter Berücksichtigung, dass zu der Offerte der U.44._____ AG noch die Nebenkosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung hin- zuzurechnen waren – die günstigste Offerte abgegeben hat. Dieses Vorgehen entspricht genau dem, was die Berufungsklägerin propagiert. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Auftrag mit einigen Unwägbarkeiten versehen war (zum Beispiel Grundwasser, Unterfangen der Gebäude) und dass es sich nicht um ei- nen kleinen, einfachen Auftrag gehandelt hat, was allein schon durch die Höhe der offerierten Kosten belegt ist, so dass nicht einfach jede Unternehmung in der Lage gewesen wäre, diesen auszuführen, im Gegenteil dürften aufgrund der Grösse und der Komplexität des Auftrags nicht sehr viele Unternehmungen zur Auswahl gestanden haben, insbesondere auch, wenn berücksichtigt wird, dass die Zeit drängte, sollte der Umbau doch bis Ende August 2004 beendet sein. Im Übrigen behauptet die Berufungsklägerin nicht, dass noch weitere Offerten hätten einge- holt werden müssen. Sie macht lediglich geltend, dass Konkurrenzofferten einge- holt werden mussten, und da weiter davon auszugehen sei, dass die Berufungs- beklagte nur geeignete und ausgewiesene Unternehmungen zur Offertstellung eingeladen habe, sei aufgrund der Höhe des offerierten Preises zu entscheiden. Genau das hat die Berufungsbeklagte getan. Die Vergabe an die U.11._____ Company Ltd. ist zweifellos korrekt erfolgt. Was nun die Kosten betrifft, die von der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit den Leistungen der U.11._____ Com- pany Ltd. verrechnet worden sind, so macht die Berufungsklägerin einzig geltend, die Experten hätten nicht die gesamten Kosten nachvollziehen können, da Infor- mationen gefehlt hätten. Trotzdem habe die Vorinstanz in Abweichung von der Expertise die gesamten Kosten zugesprochen, ohne jedoch eine fehlende Schlüs- sigkeit des Gutachtens zu begründen. Dazu ist zu sagen, dass die Frage, ob die verrechneten Leistungen auch nachgewiesen sind, eine Rechtsfrage ist, die nicht von den Experten beantwortet werden konnte, sondern allein vom Gericht beant- wortet werden musste. Das Gericht konnte daher ohne weitere Erklärung von den Feststellungen in der Expertise abweichen. Weiter haben die Experten in der Ex- pertise ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in Absprache mit dem Gericht auf eine Sichtung sämtlicher Akten verzichten haben (Expertise, Akten der Vorin- stanz, act. V/52, S. 5 Ziff. 3.1.3). Inwieweit sie alle in den Akten vorhandenen Of- ferten, Rechnungen, Quittungen, Bankbelege etc., die die Kosten der U.11._____

105 / 290 Company Ltd. betreffen, berücksichtigt haben, ist damit nicht klar. Da sie in der Expertise nicht weiter ausführen, welche Dokumente sie konkret für ihre Berech- nung hinzugezogen haben, kann das Gericht auch nicht prüfen, ob sie alle Belege berücksichtigt haben. Ihre Berechnung ist daher mit grösster Zurückhaltung zu würdigen und nicht wirklich aussagekräftig. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass die Zahlungen an die U.11._____ Company Ltd., wie sie der Schlussrechnung vom 26. April 2005 zugrunde liegen, durch Zahlungsbe- lege der Banken und Quittungen für Zahlungen in Cash ausgewiesen sind (Akten der Vorinstanz, act. III/67: Belege der U.127._____ Bank, insgesamt L._____ 1‘453‘786.60; act. III/B 107: Quittungen für Cash, insgesamt L._____ 100‘000.00; act. III/B 632: Belege UBS, CHF 61‘575’85 [L._____ 26‘750.00]; Zusammenstel- lung Zahlungen per 08.05.2006, Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 233; Kostenzusammenstellung, Akten der Vorinstanz, act. III/391, S. 1 f., wobei diese Beträge ohne VAT zu verstehen sind, was die Differenz zu der Zusammen- stellung in der Widerklagereplik erklärt). Die von der Berufungsklägerin angeführte Berechnung der Experten überzeugt damit nicht; die Zahlungen sind nachgewie- sen. Es ist in diesem Zusammenhang der Berufungsbeklagten zudem grundsätz- lich zuzustimmen, dass sie kaum mehr bezahlt hätte, als von der U.11._____ Company Ltd. in Rechnung gestellt worden ist. Als Beleg für die Kosten findet sich in den Akten neben der Offerte der U.11._____ Company Ltd. vom 13. April 2004 weiter auch ein Schreiben derselben vom 28. Juli 2004, in welchem sie die Kosten für zusätzliche Arbeiten veranschlagt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 107). Die Berufungsklägerin moniert, dass diese Liste der Zusatzarbeiten unklar sei. Die Berufungsbeklagte hat jedoch in den vorinstanzlichen Rechtsschriften detailliert ausgeführt, welche Arbeiten von dieser Liste umfasst sind (Duplik, Akten der Vor- instanz, act. I/8, S. 53 f. N 99). Erklärungen ergeben sich in verkürzter Form auch aus den handschriftlichen Bemerkungen auf dem „Simple Contract Agreement“ in Verbindung mit der Aufstellung der U.11._____ Company Ltd. und dem beigeleg- ten Plan (Akten der Vorinstanz, act. III/B 403). Dass diese Arbeiten nicht nötig ge- wesen wären oder nicht ausgeführt worden sind, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Schliesslich findet sich in den Akten noch eine Offerte der U.11._____ Company Ltd. vom 27. Juli 2004 für Arbeiten bezüglich des Gartens (Akten der Vorinstanz, act. III/B 406). Auch hier behauptet die Berufungsklägerin nicht, dass diese Arbeiten nicht notwendig gewesen wären oder nicht ausgeführt worden sind. Im Übrigen wird in der Expertise ausdrücklich festgestellt, dass die Baumeisterarbeiten gemäss Leistungsbeschrieb, Kostenvoranschlägen und Schlussrechnung auch erbracht worden seien (Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 6 Ziff. 3.4.1). Zählt man die Kosten, die in der Zusammenstellung für die Zusatz- aufträge – welche an erster Position auch die bis dahin schon aufgelaufenen be-

106 / 290 ziehungsweise zu erwartenden Kosten enthält – aufgeführt sind, und diejenigen, die in der Offerte für den Garten offeriert werden, zusammen, so ergibt sich beina- he der schliesslich in Rechnung gestellte Betrag. So, wie der Bau vorliegend gemäss Aktenlage gelaufen ist, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass kurz- fristig auch Arbeiten ausgeführt werden mussten, die in der Zusammenstellung der Zusatzaufträge und in den Offerten nicht enthalten waren und zusätzliche Kosten verursachten. Mit den Offerten, der Zusammenstellung der Zusatzaufträge und den nachgewiesenen Zahlungen aber kann davon ausgegangen werden, dass auch die Kosten der U.11._____ Company Ltd., die vorliegend allenfalls nicht durch Rechnungen nachvollzogen werden können, tatsächlich in Rechnung ge- stellt worden sind. Bezüglich der Angemessenheit der Kosten ist klar festzustellen, dass die U.11._____ Company Ltd. für die mit der Offerte vom 13. April 2004 ab- gedeckten Arbeiten das günstigste Angebot abgegeben hat. Ebenso sind ihre Stundenansätze, die wie gesehen in etwa denjenigen der U.10._____ Builders Ltd. entsprechen, als üblich und daher angemessen zu beurteilen. Des Weiteren wäre die Suche nach einem anderen Baumeister für die zusätzlich angefallenen Arbeiten finanziell nicht sinnvoll gewesen, da zum einen diese zusätzlichen Arbei- ten mit dem Bau des Tunnels zusammen hingen, für den die U.11._____ Compa- ny Ltd. ja bereits den Zuschlag erhalten hatte, da es zum andern ökonomisch durchaus Sinn machte, die U.11._____ Company Ltd., die sich schon auf Platz befand, mit den weiteren Arbeiten zu betrauen, und da zum Dritten eine zeitliche Dringlichkeit bestand und die Suche nach einem anderen Baumeister oder auch nur die Einholung von Konkurrenzofferten zu einer erheblichen Verzögerung ge- führt hätten, die wiederum Kosten verursacht hätte. Berücksichtigt man weiter, was für Arbeiten die U.11._____ Company Ltd. ausgeführt hat (breiter, begehbarer Tunnel zwischen Haupthaus und Mews, der vor Grundwasser zu schützen war und für den die beiden Gebäude unterfangen werden mussten, Entfernung von zusätzlich verstärktem Fundament, Abbruch- und Maurerarbeiten im Haupthaus und im Mews, Garten, um nur die Hauptarbeiten zu nennen, und alles unter erheb- lichem Zeitdruck), so erscheinen die entstandenen Kosten durchaus als angemes- sen. Damit aber ergibt sich, dass die Vorinstanz die unter den Baumeisterarbeiten abgehandelten Kosten zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen hat; die Berufung ist in diesen Punkten unbegründet und abzuweisen. 13.5.8. Dacharbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 84 ff., Ziff. 19.10; Berufung, act. A.1, N 274 ff.): Mit Bezug auf die Kosten der U.9._____ AG äussert sich die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften allein bezüglich der Blumenkisten und des Sonnensegels. Die übrigen Arbeiten moniert sie einzig als im Globalpreis von CHF 19 Mio. inbegriffen, die Sanierungsarbeiten

107 / 290 seien im Rahmen der Komplettsanierung geschuldet gewesen (Widerklageant- wort, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 318 f.; Widerklageduplik, Akten der Vorin- stanz, act. I/9, N 106 ff., insbesondere N 112). Damit aber hat sie die Kosten der übrigen Arbeiten der U.9._____ AG zugestanden, so dass darüber im Berufungs- verfahren nicht mehr entschieden werden muss. In der Berufung macht die Beru- fungsklägerin bezüglich der unter den Dacharbeiten abgerechneten Kosten gel- tend, sie bestreite die Zusatzaufträge. Weder sie noch ihre Vertreter hätten präzi- se Kenntnisse davon gehabt, welche Arbeiten wie und wann verrichtet worden seien. Sie habe nur über die an den Projektbesprechungen präsentierten Informa- tionen verfügt. P.4._____ und P.5._____ seien darüber hinaus nur einige Male auf der Baustelle gewesen und hätten als Nichtfachleute nicht beurteilen können, was dort wirklich abgelaufen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. P.7._____ hat anlässlich seiner Einvernahme erklärt, P.4._____ sei jeden Monat mindestens einmal auf dem Bau gewesen und habe nachgeschaut, sei über den ganzen Bau gelaufen; er habe sich den Bau anfangs von P.2._____ zeigen lassen, dann aber laufend auch von ihm, P.7., wie der Stand sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 5 unten). P.2. hat in seiner Einvernahme bestätigt, dass P.4._____ mehrfach auf dem Bau gewesen sei und dass er, P.2., mit ihm durch die Baustelle gegangen sei, damit er ihn habe informieren können (Akten der Vorin- stanz, act. IV/27, S. 10 zu Frage 11; siehe auch S. 31 oben). Weiter hat er ausge- führt, P.4. habe die Baustelle regelmässig von A-Z besucht; wenn er, P.2., es habe einrichten können, sei er auch anwesend gewesen, um ihn persönlich orientieren zu können (Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 38 oben). P.8., zu jener Zeit Housekeeper in den O.3._____ Liegenschaften der Beru- fungsklägerin, hat in seiner Einvernahme erklärt, P.4._____ sei normalerweise mindestens einmal im Monat auf der Baustelle gewesen. Gewöhnlich habe er, P.8., ihm eine Tour vom vierten Stock bis ins erste Untergeschoss gegeben. Auf die Frage, wie genau P.4. das Gebäude inspiziert habe, antwortete P.8., dass P.4. damit eineinhalb bis zwei Stunden verbracht habe (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/1. S. 16 Zeile 6 ff.). P.5._____ hat in ihrer Einvernahme erklärt, sie sei mehrere Male auf der Baustelle gewesen. P.4._____ sei sehr oft dort gewesen. Sie habe über ihre Besuche mündlich der Berufungsklägerin ge- genüber berichtet und meist sei P.4._____ auch dabei gewesen. Inwieweit P.4._____ der Berufungsklägerin von seinen Besuchen auf der Baustelle berichtet habe, das wisse sie nicht. Die Berufungsklägerin habe ihr gegenüber nie geäus- sert, sie sei zu wenig informiert über die Baustelle in O.3._____ (Akten der Vorin- stanz, act. IV/34, S. 16 f. zu Frage 71). Aus den Aussagen wird deutlich, dass P.4._____ genauestens über das, was auf der Baustelle gelaufen ist, informiert war, da er die Baustelle mindestens einmal im Monat besucht, das Gebäude von

108 / 290 oben bis unten angeschaut und sich dabei über alles hat informieren lassen. Aus dem Umstand, dass P.4._____ bei den Rapporten von P.5._____ anwesend war, dass er an allen Projektpräsentationen teilnahm und sich dabei auch einbrachte, dass er in Mails Entscheidungen der Berufungsklägerin mitteilte (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/A 84, A 85, A 128; vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. III/A 83), kann abgeleitet werden, dass die Berufungsklägerin und ihr damali- ger Lebenspartner die O.3._____ Baustelle besprachen. Offensichtlich war der Umbau der O.3._____ Liegenschaften ein gemeinsames Projekt der Berufungs- klägerin und ihres damaligen Lebenspartners. Es ist klarerweise davon auszuge- hen, dass die Berufungsklägerin von P.4._____ über die Baustelle, den Bauforts- chritt und was auf der Baustelle lief, informiert wurde. Wie aus ihrer Aussage er- sichtlich, hat auch P.5._____ die Berufungsklägerin über die Baustelle informiert. Daneben lässt sich aus den Akten schliessen, dass P.2._____ und P.5._____ im- mer wieder gemeinsame Sitzungen hatten, an denen der Bau besprochen wurde (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/A 56, A 68, A 101 oder A 110, be- züglich telefonischer Besprechungen siehe zum Beispiel act. III/A 82 und A 83; vgl. auch Einvernahme P.5., Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 8 zu Frage 36). Nachdem P.5. Bauherrenvertreterin war, ist ihr Wissen der Berufungs- klägerin anzurechnen. Zudem hat P.5._____ anlässlich ihrer Einvernahme darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich nichts habe bewilligen oder ablehnen können (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 9 zu Frage 41), woraus folgt, dass sie ihre Zustimmung oder Ablehnung, die sie der Berufungsbeklagten gegenüber geäus- sert hat, vorher oder nachher mit der Berufungsklägerin besprochen hat, was wie- derum heisst, dass die Berufungsklägerin genauestens informiert war. Dass P.5._____ nach ihrer Aussage nichts bewilligen oder ablehnen konnte, spricht im Übrigen nicht gegen eine Stellung als Bauherrenvertreterin, da diese Beschrän- kung augenscheinlich das Innenverhältnis der Vertretung betraf; dies lässt sich aus der Weiterführung ihrer Aussage („ich habe nur für Frau X._____ vorab ge- sagt, ob ja oder nein“), aus ihrem Verhalten sowie aus den Aussagen von P.2., P.7. und P.6._____ schliessen (vgl. Erwägung 12.4). Die Beru- fungsklägerin war daher entgegen ihrer Äusserung sehr wohl genau darüber in- formiert, was auf der Baustelle am S.1._____ gemacht wurde. Sie hatte zweifellos Kenntnisse darüber, welche Arbeiten wie und wann verrichtet wurden, in jedem Fall soweit es um grössere Arbeiten ging. Bezüglich der Blumenkisten führt die Berufungsklägerin in der Berufung aus, sie hätte niemals in so überteuerte Arbeiten eingewilligt; es habe zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Auftrag von P.5._____ bestanden. Das Argument, die Beru- fungsklägerin hätte nie in diese Arbeiten eingewilligt, überzeugt nicht. Wie gese-

109 / 290 hen hat die Berufungsklägerin grössten Wert auf höchsten Baustandard und beste Qualität gelegt. Die Blumenkisten waren aus Holz, die Erde wurde direkt in die Holzkisten gegeben und es war ein einfaches Bewässerungssystem implementiert (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/B 586). Da die Holzkisten auf diese Weise stän- diger Nässe ausgesetzt waren, war es nur eine Frage der Zeit, bis sie morsch wurden und verrotteten. Dem war nur mit neuen Blumenkisten aus einem ande- ren, wasserbeständigen Material oder eben mit Metalleinsätzen zu begegnen. Wichtiger aber noch war, dass die Holzblumenkisten an der Unterseite jeweils zwei Löcher aufwiesen, so dass Wasser austreten konnte, was es auch tat. Dabei hinterliess es auf den Aussenwänden gut sichtbare Wassernasen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/B 587). Die Berufungsklägerin hatte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Bauarbeiten auch die Fassaden der Liegenschaften neu strei- chen lassen. Es machte daher durchaus Sinn und entsprach ganz klar ihrem An- spruch auf höchste Qualität, wenn Massnahmen ergriffen wurden, um die Blu- menkisten und die Fassade zu schützen. Dass die Metalleinsätze für die Blumen- kisten überteuert gewesen seien, kann dabei nicht gesagt werden. Da die Blu- menkisten höchst unterschiedliche Masse aufwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/B 561), konnten keine Standardeinsätze und bei der Herstellung auch keine Vorlagen verwendet werden. Jede Blumenkiste musste vielmehr vermessen und ein entsprechender Metalleinsatz hergestellt werden. Zudem wurde ein qualitativ hochwertiges Material verwendet. Weiter sind in der Rechnung der U.9._____ AG bezüglich der Blumenkisten nicht nur die Kosten für die Herstellung der Metal- leinsätze (konstruieren, herstellen, auslasern, schweissen, nachbehandeln) abge- rechnet; es finden sich darin auch Kosten für weitere Arbeiten (zusammenstellen, reinigen und ausmessen der Blumenkisten, verpacken und transportieren der Me- talleinsätze, verteilen, einpassen und montieren der 63 Metalleinsätze, fehlende Tragebügel messen, herstellen und montieren, Beihilfe bei der Montage der Be- wässerungsanlage, teilweise Überwachung der Bepflanzung durch den Gärtner; vgl. Rechnung 04221 der U.9._____ AG vom 6. Dezember 2004, Akten der Vorin- stanz, act. III/B 16). Dass so insgesamt Kosten von rund CHF 670.00 pro Blumen- kiste/Metalleinsatz entstanden sind, überrascht nicht. Die Kosten können klarer- weise nicht als überteuert qualifiziert werden. Nachdem der Berufungsklägerin Qualität sehr viel wichtiger war als Kosten und die Metalleinsätze für die Blumen- kisten durchaus Sinn machten, überzeugt das Argument der Berufungsklägerin, sie hätte diesen Arbeiten nie zugestimmt, nicht. Es ist im Zusammenhang mit den Blumenkisten noch darauf hinzuweisen, dass die Metalleinsätze offenbar ebenfalls mit zwei Löchern im Boden versehen waren, dass diese Löcher jedoch mit Zapfen verschlossen waren, als die Metalleinsätze geliefert wurden (Einvernahme P.20._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/22, S. 8 Mitte). Die Berufungsklägerin

110 / 290 hat in der Schlussphase P.15._____ mit der Gestaltung des Gartens beauftragt. Offensichtlich war er auch für die Bepflanzung der Blumenkisten zuständig (Akten der Vorinstanz, act. III/A 95) und dabei hat er beziehungsweise die von ihm mit den Aufgaben betraute U.7._____ den Verschluss der Löcher entfernt, so dass weiterhin Wasser aus den Blumenkisten austreten und dann der Fassade entlang- fliessen konnte (Akten der Vorinstanz, act. III/A 102 und III/B 587). Dies kann der Berufungsbeklagten jedoch nicht angelastet werden, da P.15._____ ihr nicht un- terstellt war. Die Berufungsbeklagte hat dies zudem gegenüber der Berufungsklä- gerin abgemahnt (vgl. Schreiben vom 15. April 2005 mit Hinweis auf die Abmah- nung am 21. September 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 268, S. 1 f. Ziff. 2). Bezüglich der Auftragserteilung für die Metalleinsätze ist zu sagen, dass P.7._____ in seiner Einvernahme bestätigt hat, dass dieser Auftrag Ende Ju- li/anfangs August 2004 von P.5._____ per Telefon erteilt worden ist (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 39 f. zu Frage 42; aus der Aussage „Wenn, dann ma- chen wir es recht, sonst muss man es alle Jahre wieder neu machen. Dann sagte sie, dass wir es sofort machen sollten“ geht unzweifelhaft hervor, dass nicht von einer Restauration der Blumenkisten die Rede war, die eben wegen dem Wasser alle paar Jahre wieder hätte gemacht werden müssen, sondern von den Metal- leinsätzen). Weiter hat er ausgeführt, mit Datum vom 23.09.2004 habe er eine Handnotiz erstellt in Anwesenheit von P.4._____ und P.15., gemäss der zusätzliche Steuerungen im Haus gemacht werden sollten und die Gitter im Gar- ten zu den Nachbarn im Erdgeschoss und zusätzlich sollten die Blumenkisten vom Mews saniert werden (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 40 oben; Handnotiz vom 23. September 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 103). An anderer Stelle seiner Einvernahme hat er bekräftigt, dass er den Auftrag schlussendlich von P.5. per Telefon erhalten habe. Im August oder September 2004 habe P.4._____ noch zusätzliche Kisten gewollt (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 77 oben; die Aussage „Irgendwann haben wir nachgefragt, ob man die Blumenkisten so lassen soll wie sie waren. Sie waren langsam am verrotten. Sie waren nicht geschützt und so ging das Holz kaputt. Den Auftrag habe ich schlussendlich per Telefon von P.5._____ erhalten“ zeigt deutlich, dass der Auftrag die Metalleinsätze betraf). P.2._____ hat in seiner Einvernahme bestätigt, dass vor Ort während dem Bau ein Auftrag für die Metalleinsätze erfolgt ist (Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 48 zu Frage 306). Auch P.5._____ wurde bezüglich der Blumenkisten befragt. Sie führte aus, dass die Blumenkisten ein Thema gewesen seien, dass etwas bemängelt worden sei und etwas gemacht werden sollte, aber genau erinnern könne sie sich nicht mehr (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 23 zu Frage 89). Auch wenn sich P.5._____ nicht mehr genau erinnerte, so geht aus ihrer Aussage doch hervor, dass bezüglich der Blumenkisten Gespräche geführt worden sind,

111 / 290 dass ein Mangel bestand und diesem abgeholfen werden sollte. Jedenfalls aber hat sie nicht verneint, dass ein Auftrag zur Herstellung von Metalleinsätzen erfolgt ist. Ihre Aussage steht damit den Aussagen von P.7._____ und der bestätigenden Aussage von P.2._____ nicht entgegen. Aus den Zeugeneinvernahmen ergibt sich damit, dass P.5._____ im Sommer 2004 den Auftrag gegeben hat, für die Blu- menkisten Metalleinsätze herzustellen, während P.4._____ einen entsprechenden Auftrag für das Mews im September 2004 erteilt hat (vgl. auch die Zusammenfas- sung von P.7., Akten der Vorinstanz, act. III/B 552). Damit ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht im Dunkeln geblieben, von wem und wann diese Zusatzaufträge erteilt worden sind. Die Berufungsklägerin macht in der Be- rufung weiter nur geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Auf- trag von P.5. bestanden. Damit aber bestreitet sie nicht, dass P.4._____ Metalleinsätze für die Blumenkisten des Mews bestellt hat. Wenn aber für das Mews, das der Berufungsklägerin offensichtlich viel weniger am Herzen lag als das Haupthaus (vorgeschlagene Bauarbeiten am Mews wurden von der Beru- fungsklägerin zuerst verworfen, dann zumindest zum Teil doch bestellt, jedoch sehr viel weniger umfangreich und luxuriös als im Haupthaus), zum Schutz der Blumenkisten und der Fassade Metalleinsätze bestellt werden konnten, so wäre schlicht nicht einsichtig, weshalb die Blumenkisten und die Fassade des Haupt- hauses, das der Berufungsklägerin offensichtlich ungleich wichtiger war als das Mews, nicht ebenso hätten geschützt werden sollen. Die Argumentation der Beru- fungsklägerin, dass kein Auftrag von P.5._____ bestanden habe, erscheint unter diesem Aspekt und in Berücksichtigung der Zeugenaussagen als reine Schutzbe- hauptung. Im Weiteren ist ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in der Widerklagedu- plik unbeachtlich, da die Begründung der Berufung in der Rechtsschrift selber ent- halten sein muss (siehe Erwägung 4). Es ist davon auszugehen, dass die Metal- leinsätze für die Blumenkisten bestellt worden sind. Weitere Rügen bezüglich der Blumenkisten erhebt die Berufungsklägerin nicht. Die Vorinstanz hat die entspre- chenden Kosten daher zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen. Was nun die Kosten für das Sonnensegel betrifft, so macht die Berufungsklägerin geltend, die U.9._____ AG habe Kostenschätzungen für das Sonnensegel und für die Montage desselben abgegeben, schlussendlich aber massiv teurer abgerech- net. Dieser Kostenanstieg sei nicht nachvollziehbar; sie sei nie über die Kosten informiert worden. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist der Kostenan- stieg aus den Zeugenaussagen der involvierten Personen durchaus nachvollzieh- bar. So hat P.20., Inhaber der U.9. AG, ausgesagt, die Aussenbe- schattung sei, sowohl was die Planung und Konstruktion als auch die Ausführung betreffe, eine Einzelanfertigung, ein Unikat. Die Beschattung, die schlussendlich

112 / 290 installiert worden sei, entspreche nicht dem, was ursprünglich geplant gewesen sei und wofür sie den Auftrag erhalten hätten. Sie hätten das erste Projekt, wenn er sich richtig erinnere, Ende 2003, anfangs 2004 ausgearbeitet. Dafür hätten sie den Auftrag erhalten. Sie hätten begonnen, das Material zu bestellen und gewisse Vorarbeiten zu tätigen. Namentlich hätten sie erhebliche Entwicklungsarbeiten gehabt, um zu prüfen, ob das Ganze auch funktioniere. Ebenfalls hätten sie Mus- ter anzufertigen gehabt, um zu kontrollieren, dass alles funktioniere. Weil alles der Witterung ausgesetzt sei, hätten sie Prototypen herstellen müssen, um sicherzu- stellen, dass alles funktioniere. Nach gut einem halben Jahr habe die Berufungs- beklagte eine Projektänderung mitgeteilt. Der Grund dafür sei gewesen, dass die ganze Mechanik nicht mehr habe einsehbar sein dürfen. Die Projektänderung sei also aus ästhetischen Gründen erfolgt, es habe keinen technischen Grund für die- se Änderung gegeben. Das schliesslich installierte System sei in technischer Hin- sicht etwas völlig anderes als was sie ursprünglich offeriert hätten. Sie hätten ver- sucht, das bestehende Material in das neue Projekt zu integrieren, soweit brauch- bar. Wenn beim ersten Projekt der Systemantrieb mit einer Kette ausgeführt ge- wesen sei, habe beim zweiten System das Ganze mittels Seiltechnik umgesetzt werden müssen (Akten der Vorinstanz, act. IV/22, S. 2 ff.). P.22., Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma (im Jahr 2006 offenbar in die U.135. AG um- gewandelt), die das Sonnensegel entworfen, konstruiert und montiert hat, hat in seiner Einvernahme bestätigt, dass eine Projektänderung erfolgt ist, als ein Teil des ursprünglichen Projekts schon umgesetzt war, dass es bei der Projektände- rung darum ging, dass die Mechanik nicht mehr sichtbar sein sollte, dass ein Wechsel von Kettenantrieb auf Seilantrieb erfolgte und dass die Umsetzung sehr aufwändig war. Er hat ausgeführt, dass das neue Projekt konstruktiv ganz etwas anderes sei und von der Mechanik und der Steuerung her eine viel anspruchsvol- lere Ausführung (Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 11 ff.). P.23., Mitarbei- ter der Einzelfirma P.22., der in die Konstruktion und Montage des Sonnen- segels involviert war, hat in seiner Einvernahme erklärt, es habe Änderungen ge- geben, es habe ganz anders werden sollen, es sei eine ganz andere Konstruktion notwendig gewesen. Die erste Konstruktion sei für das horizontale Verschieben mit Ketten gewesen. Das sei einfacher. Aufgrund des Höhenunterschieds hätten sie es auf Drahtseile ändern müssen, mit Ketten gehe das nicht. Auf die Frage, ob die geänderten Anforderungen mit dem ursprünglich gewählten System technisch nicht umsetzbar gewesen seien, antwortete er mit ja (Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 3 oben und S. 6). In den Akten findet sich weiter eine Zusammenfassung der Entwicklung des Sonnensegels, verfasst von P.7._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/B 429; siehe auch Einvernahme P.7._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 76 unten). Aus den Einvernahmen und der Zusammenfassung geht deut-

113 / 290 lich hervor, dass zunächst ein einfacheres Projekt vorgesehen war, mit dessen Umsetzung bereits begonnen worden war, als die Information kam, dass die Me- chanik beziehungsweise das ganze Sonnensegel im eingezogenen Zustand nicht sichtbar sein dürfe. Diese Vorgabe erforderte offensichtlich ein erheblich kompli- zierteres und aufwändigeres System. Auch wenn die Materialien, die für das erste Projekt verwendet worden waren, so weit als brauchbar ins zweite Projekt inte- griert worden sind, so waren es gewissermassen doch beinahe zwei Projekte, die auf die Beine gestellt werden mussten, wobei das erste Projekt offenbar das ein- fachere war. Daran vermögen die Kostenschätzungen der U.9._____ AG nichts zu ändern. Diese Schätzungen datieren offensichtlich aus einer Zeit, als noch nicht klar war, dass das zweite Projekt nicht mit Ketten, sondern mit Seilen konstruiert werden musste und dadurch viel komplizierter und aufwändiger war (vgl. die Aus- sage von P.20., Akten der Vorinstanz, act. IV/22, S. 4 f., insbesondere S. 5 Mitte). Der Kostenanstieg lässt sich damit ohne Weiteres und entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin erklären. Anders als vor der Vorinstanz bestreitet die Berufungsklägerin in der Berufung nicht mehr, dass die genannte Änderung des Sonnensegels erfolgt ist. Sie behauptet auch nicht, die Aussagen der Zeugen träfen nicht zu. Sie macht stattdessen geltend, die Kosten seien weder notwendig noch angemessen gewesen und sie seien ihr auch nie mitgeteilt worden. Wenn nun aber davon auszugehen ist, dass eine Änderung erfolgte, als bereits mehrere Monate am ersten Projekt gearbeitet wurde, dass durch die Änderung ein voll- kommen anderes System notwendig wurde, dass sowohl das erste als auch das zweite Projekt Einzelanfertigungen beziehungsweise Unikate gewesen sind, dass nicht auf bestehende Vorlagen oder Teillösungen zurückgegriffen werden konnte, dass beinahe zwei ganze Projekte auf die Beine gestellt wurden, dass das zweite Projekt hoch komplex war (vgl. Aussage von P.23., Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 6 unten), dass die ganze Anlage aufgebaut, geprüft, abgebaut, ver- packt, verschickt und in O.3._____ von Hand auf die Dachterrasse getragen wer- den musste (Einvernahme P.20., Akten der Vorinstanz, act. IV/22, S. 4 un- ten und S. 5 oben; vgl. auch die Zusammenfassung „Entwicklung des Sonnense- gels“, Akten der Vorinstanz, act. III/B 429, S. 2, Ziff. 6 in fine, aus der hervorgeht, dass in der Kürze der Zeit keine Bewilligung für einen Kran mehr organisiert wer- den konnte), dass der Aufbau auf der Terrasse komplex war und mehrere Tage in Anspruch nahm, so ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aufwendungen nicht not- wendig und auch nicht angemessen gewesen sein sollten. Nachdem die Beru- fungsbeklagte vor der Vorinstanz die Entwicklung des Sonnensegels dargestellt hatte und die Zeugen diese bestätigt hatten, nachdem sie zum Sonnensegel die detaillierten Rechnungen und weitere Berechnungen der U.9. AG einge- reicht hatte, wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, in der Berufung näher

114 / 290 auszuführen, worin sie die Unangemessenheit sowie die fehlende Notwendigkeit der Aufwendungen sieht. Mit all den Ausführungen und Belegen, die die Beru- fungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hatte, sowie mit den Zeugenaussagen, die die Ausführungen der Berufungsbeklagten bestätigten, genügt es im Berufungsverfahren nicht mehr, wenn die Berufungsklägerin ganz unsubstantiiert einfach eine Unangemessenheit und fehlende Notwendigkeit be- hauptet. Ihren Ausführungen kann daher nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf ihr Argument, sie sei über die Kosten nicht informiert worden, ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin keine weiteren Schlüsse daraus zieht. Es ist damit schlicht nicht klar, was sie konkret geltend machen will. Sie überlässt es dem Gericht zu mutmassen, was für eine Rüge sie wohl erheben möchte. Das genügt nicht. Die Rüge ist zu unsubstantiiert. Kommt hinzu, dass die Kosten gemäss Aussage von P.5._____ an den Projektpräsentationen jeweils Thema waren, dass die Beru- fungsklägerin sich ansonsten aber nicht für die Kosten interessiert habe (vgl. Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 15 zu Frage 68). Ebenso ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die Berufungsklägerin zwar bei der Besprechung des Kos- tenvoranschlags vom 20. Juni 2003 gewisse Arbeiten gestrichen hat, dass einige dieser Arbeiten später jedoch wieder bestellt worden sind (vgl. die Aussage von P.11._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 21, S. 47 und S. 50). Obwohl die Berufungsklägerin bei der Besprechung des Kostenvoranschlags nach ihrer Dar- stellung nicht bereit gewesen sein soll, so viel Geld auszugeben, weshalb sie ge- wisse Luxusprojekte strich, zeigte ihr weiteres Verhalten, dass sie nämlich gestri- chene Leistungen später doch wieder bestellte – wobei ihr bewusst sein musste, dass diese Kosten von dem von ihr behaupteten Globalpreis nicht erfasst sein konnten, nachdem sie diese aus dem Grundlage des behaupteten Globalpreises bildenden Kostenvoranschlag herausgestrichen hatte –, dass ihr Luxus bezie- hungsweise der höchste Baustandard und die beste Qualität klar wichtiger waren als die Kosten. Wer sich aber bezüglich der Kosten überwiegend desinteressiert zeigt, obwohl kein Globalpreis vereinbart worden ist und die Leistung klar ausser- halb des Totalunternehmervertrages und damit des Circa-Preises liegt (vgl. den Leistungsbeschrieb, Akten der Vorinstanz, act. II/8, Anhang 1), und wer durch sein Verhalten gleichzeitig zu verstehen gibt, dass Qualität und Luxus oberste Priorität haben, kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn nicht die ganze Kostenent- wicklung rapportiert worden sein sollte. Die Berufungsbeklagte durfte aus dem Verhalten der Berufungsklägerin schliessen, dass diese ihre Wünsche umgesetzt sehen wollte und Kosten, wenn der Entscheid zur Ausführung der Arbeiten gefal- len war, zweitrangig waren. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Argumente der Berufungsklägerin in der Berufung bezüglich des Sonnensegels nicht gegen den Bestand und auch nicht gegen die Höhe der Kosten sprechen und auch nicht da-

115 / 290 gegen, dass die Berufungsklägerin diese Kosten zu tragen hat. Die Kosten für das Sonnensegel sind von der Vorinstanz zu Recht der Berufungsbeklagten zugespro- chen worden. Hinsichtlich der Kosten für die Sauna (U.45._____ Saunabau) macht die Beru- fungsklägerin in der Berufung geltend, sie sei nie über Mehrkosten informiert wor- den, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Kosten im Globalpreis enthalten seien. Wie bereits einlässlich dargelegt, haben die Parteien keinen Glo- balpreis vereinbart und durfte die Berufungsklägerin auch nicht von einem Global- preis ausgehen. Ihre Argumentation sticht damit ins Leere. Weiter ist festzustellen, dass Arbeiten an der Sauna nicht zu den Leistungen des Totalunternehmervertra- ges gehörten (Leistungsbeschrieb, Totalunternehmervertrag, Akten der Vorin- stanz, act. II/8, Anhang 1), weshalb sie nicht vom Circa-Preis erfasst sein konnten. Sie verursachten daher auch nicht Mehrkosten zum Circa-Preis, die rapportiert hätten werden müssen. Nachdem die Arbeiten an der Sauna nicht vom Leistungs- beschrieb des Totalunternehmervertrages erfasst waren, handelte es sich um ei- nen Zusatzauftrag, der nach Aufwand abzurechnen war (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8, Ziff. 4.5). Genau das hat die Berufungsbeklagte gemacht. Weiter behauptet die Berufungsklägerin in der Berufung nicht, die mit Bezug auf die Sauna verrechneten Kosten seien nicht entstanden oder sie seien zu hoch. Sie macht einzig geltend, die Berufungsbeklagte habe bis heute nicht ausgeführt, welches die angeblichen Zusatzwünsche der Berufungsklägerin ge- wesen seien und welche Kostenfolgen diese gehabt hätten. Offensichtlich geht sie dabei von der falschen Annahme aus, es sei ein Globalpreis vereinbart worden beziehungsweise die Leistungen seien vom Leistungsbeschrieb des Totalunter- nehmervertrages erfasst. Dass beides nicht zutrifft, darauf ist bereits hingewiesen worden. Die Neugestaltung des Wellnessbereichs, zu dem auch die Sauna gehör- te, war klarerweise Thema in den Projektpräsentationen 2, 4 und 5 (Akten der Vor- instanz, act. III/A 18 und A 18a je Punkt 2.7, A 20 und A 20a je Punkt 2.1 sowie A 21 und A 21a je Punkt 2.1), an denen der Auftrag und dessen Kosten auch be- sprochen worden sind. Die Zusatzwünsche der Berufungsklägerin und deren Kos- tenfolgen waren folglich für die Berufungsklägerin von Anfang an klar ersichtlich. Mit ihren Ausführungen in den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 188 f. Ziff. 15), mit dem Leistungsbeschrieb des Totalunternehmervertrages (Akten der Vorinstanz, act. II/8, Anhang 1), mit den Projektpräsentationen und den Rechnungen der U.45._____ Saunabau hat die Berufungsbeklagte die Zusatzwünsche und deren Kostenfolgen schliesslich auch im Zivilverfahren dargelegt. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt daher nicht.

116 / 290 Schliesslich äussert sich die Berufungsklägerin unter dem Punkt Dacharbeiten auch zu den Kosten der U.46._____ AG. Sie führt dabei aus, die Berufungsbe- klagte mache geltend, sie habe eine Offerte bei der U.46._____ AG eingeholt, und damit wolle sie wohl ihre Sorgfalt demonstrieren. Jedoch habe die Offerte auf CHF 257‘767.45, die Schlussrechnung aber auf über CHF 600‘000.00 gelautet. Das sei eine Kostenüberschreitung von 132 %, die die Berufungsbeklagte offenbar diskus- sionslos hingenommen habe. In diesem Zusammenhang führt die Berufungsbe- klagte in der Berufungsantwort aus, sie habe nicht nur eine Offerte eingeholt, son- dern vier im Gesamtbetrag von über CHF 450‘000.00. Die Berufungsklägerin er- wähne nur eine dieser vier Offerten. Es trifft zu, dass sich in den Akten vier Offer- ten der U.46._____ AG finden (Akten der Vorinstanz, act. III/B 431, B 432, B 433 und B 434) und dass die Berufungsklägerin sich in der Berufung nur auf die erste dieser Offerten bezieht. Insoweit ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen. Schaut man die vier Offerten jedoch genauer an, so stellt man fest, dass die Offerte vom 28. Oktober 2003 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 433) und die Offerte vom 10. November 2003 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 434) dieselben Arbeiten betreffen, die in der Offerte vom 6. Februar 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 431) offe- riert werden. Die Offerte vom 6. Februar 2004 ist lediglich detaillierter und genau- er/teurer, weil offenbar am 6. und 7. Januar 2004 eine Begehung stattgefunden hat und Sondierungen gemacht worden sind, weshalb mehr und genauere Infor- mationen über den Zustand der Liegenschaft und die auszuführenden Arbeiten vorlagen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 431, B 432 und B 435). Aber die Arbeiten sind grundsätzlich dieselben. Nachdem aber die zwei Offerten aus dem Jahre 2003 die gleichen Arbeiten betreffen wie die Offerte vom 6. Februar 2004, können die Endbeträge der Offerten nicht zusammengezählt werden. Es ist für die Höhe der offerierten Kosten einzig von der Offerte vom 6. Februar 2004 sowie von jener vom 23. Februar 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 432) auszugehen. Zusam- men liegen damit Offerten für CHF 282‘157.00 bei den Akten. In der Schlussrech- nung verrechnet wurden aber CHF 604‘373.70 (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 182 Ziff. 7.c). In den Akten finden sich mehrere Rechnungen der U.46._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/B 18). Blättert man diese durch, so stösst man auf die Rechnung Nr. 2004-21 vom 15. März 2004. Diese Rechnung betrifft offensichtlich die Arbeiten, für die die Offerte vom 6. Februar 2004 erstellt worden ist. Es zeigt sich, dass die Arbeiten durchwegs günstiger abgerechnet worden sind als offeriert. Die weiteren Rechnungen betreffen Arbeiten, die nach der Offerte vom 6. Februar 2004 dazugekommen sind. Gemäss Beschrieb auf der Schlussrechnung Nr. 2004-5021 vom 1. Dezember 2004 haben diese Arbeiten den Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 28. September 2004 abgedeckt – während die Rechnung Nr. 2004-21 vom 15. März 2004 den Zeitraum vom 25.

117 / 290 Januar 2004 bis zum 4. März 2004 betraf – und es hat sich dabei um Nassrau- mabdichtungen 1./2.OG (es ist nicht ersichtlich, wie weit dies der Offerte vom 23. Februar 2004 entspricht, in der Abdichtungen für die Nassräume 2./3. OG offeriert worden sind), Abdichtung Hauptdach, Abdichtung Mauerkronen/Kamine, Maurera- rbeiten Wellness/Küche/div. Räume UG, spezielle Dichtungen und Dämmungen Küche/Wellness/Korridor/Katakomben sowie Abdichtungen im Gästehaus gehan- delt. Die U.46._____ AG hat damit offensichtlich erheblich umfangreichere Leis- tungen erbracht, als die Offerte vom 6. Februar 2004, auf die die Berufungskläge- rin sich bezieht, erfasst hat. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, diese um- fangreicheren Leistungen seien nicht notwendig gewesen, und sie behauptet auch nicht, die U.46._____ AG habe diese Arbeiten nicht ausgeführt. Sie macht – wie bereits festgehalten – lediglich geltend, die Berufungsbeklagte habe diskussions- los eine erhebliche Kostenüberschreitung hingenommen. Da die in der Schluss- rechnung enthaltenen Kosten, die auf Arbeiten der U.46._____ AG zurückgehen, viel mehr umfassen, als was am 6. Februar 2004 offeriert worden ist, kann allein gestützt auf diese Offerte und die in der Schlussrechnung abgerechneten Kosten der U.46._____ AG keine Kostenüberschreitung belegt werden. Nachdem sich zudem gezeigt hat, dass die U.46._____ AG die Arbeiten, für die sie mit der Offer- te vom 6. Februar 2004 ein Angebot abgegeben hat, sogar günstiger abgerechnet hat als offeriert, kann auch mit Blick auf die offerierten Arbeiten nicht von einer Kostenüberschreitung gesprochen werden. Andere Belege oder Argumente für eine Kostenüberschreitung bringt die Berufungsklägerin aber nicht vor. Insbeson- dere bringt ihr Hinweis auf die Argumentation in ihrer Widerklageduplik im vorin- stanzlichen Verfahren nichts, da die Argumentationsketten, auf die sich die Beru- fungsklägerin im Berufungsverfahren stützen will, in der Berufungsschrift enthalten sein müssen (siehe Erwägung 4). Die Argumentation der Berufungsklägerin über- zeugt nicht. Vor allem vermag sie das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht zu erschüttern. Was bezüglich der Kosten der U.46._____ AG jedoch zu beachten ist, ist, dass diese der Berufungsbeklagten Skonti gewährt hat, die die Berufungs- beklagte für sich behalten hat, was die Vorinstanz geschützt hat. Dass diese Skonti der Berufungsklägerin weitergegeben werden müssen, ist bereits einläss- lich erörtert worden. Das angefochtene Urteil ist mithin bezüglich der von der U.46._____ AG gewährten Skonti aufzuheben und es ist der Berufungsklägerin nur zu überbinden, was die Berufungsbeklagte auch wirklich bezahlt hat. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufungsklägerin die Kosten, die unter dem Stichwort Dacharbeiten beurteilt worden sind, nicht erfolgreich bestreitet. Es hat damit in diesen Punkten mit dem vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. Ausge- nommen sind die Skonti, die die U.46._____ AG gewährt hat; diese sind der Beru-

118 / 290 fungsklägerin weiterzugeben, weshalb das vorinstanzliche Urteil insoweit zu korri- gieren ist. 13.5.9. Lagermietkosten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 86 ff., Ziff. 19.11; Berufung, act. A.1, N 280 ff.): Mit Bezug auf die Kosten von U.47._____ hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz lediglich geltend gemacht, diese Kosten seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vor- instanz, act. I/9, N 269). Damit aber hat sie diese Kosten vor der Vorinstanz zuge- standen, weshalb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit beschäftigen muss. Bezüglich der weiteren Kosten, die unter dem Punkt Lager- mietkosten abgerechnet worden sind, macht die Berufungsklägerin in der Beru- fung geltend, sie habe diese Kosten vor der Vorinstanz bestritten. Insbesondere habe sie ausgeführt, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie viele Liegen- schaften die Berufungsbeklagte zu welchem Zweck gemietet habe. Dann verweist sie auf die entsprechende Stelle in der Widerklageduplik im vorinstanzlichen Ver- fahren. Strenggenommen führt die Berufungsklägerin damit nur aus, was sie vor der Vorinstanz geltend gemacht hat, ohne jedoch das Argument in der Berufungs- schrift zu übernehmen. Aus dem in der Berufung gerade anschliessenden Hin- weis, dies betreffe insbesondere die Liegenschaften 10 L.3., 13 L.3. und 18 L.4., kann mit viel gutem Willen zu Gunsten der Berufungsklägerin gerade noch geschlossen werden, sie mache auch im Berufungsverfahren gel- tend, es sei nicht klar, wie viele Liegenschaften die Berufungsbeklagte zu welchen Zwecken gemietet habe. Das Argument hilft der Berufungsklägerin aber nicht wei- ter, da es nicht zu überzeugen vermag. In den Akten finden sich die Mietverträge für 18 L.4. (Akten der Vorinstanz, act. III/B 514 und B 515) und 10 L.3._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/B 513 und B 503). Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, bei 18 L.4._____ habe es sich um eine Wohnung gehandelt, die als Baubüro und als Übernachtungsmöglichkeit genutzt worden sei (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S, 202 N 94 und S. 205 N 107). Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Grös- senordnung ein Baubüro benötigt worden ist. Dass im Weiteren eine Wohnung gemietet worden ist und nicht nur ein Büro, ist nachvollziehbar, stellte sich durch den Beizug einer schweizerischen Totalunternehmerin und die Vergabe verschie- dener Arbeiten an nicht L.3._____ Unternehmungen doch die Frage der Unter- kunft für die Mitarbeiter aller dieser Unternehmungen. Die Wohnung 18 L.4._____ wurde denn auch immer wieder als Übernachtungsmöglichkeit genutzt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/B 519). Was nun die Liegenschaft 10 L.3._____ betrifft, so hat es sich dabei nach Aussage der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Ver-

119 / 290 fahren um ein Lager gehandelt (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 202 f. N 96 ff.). Nachdem sich die Bauarbeiten zu einem Totalumbau entwickelten, der schliess- lich auch das Mews und den gesamten Garten umfasste, war offensichtlich, dass die Teile des Hauses und des Gartens, die für die Arbeiten entfernt werden muss- ten, aber nach zu Beginn herrschender Meinung später wieder verwendet werden sollten, wie zum Beispiel die Steinurnen, die Küchen, die Wandoberflächen/das Täfer oder die Bodenbeläge/das Parkett, anderswo gelagert werden mussten. Es war daher unumgänglich, ein Lager anzumieten. Die einzige Irritation in dieser Hinsicht ist, dass das Lager sich gemäss Mietvertrag (licence to occupy) an der 10 L.3._____ befand (Akten der Vorinstanz, act. III/B 513 und B 503), die Berufungs- beklagte aber Rechnungen des D._____ (Behörde des Landkreises D., Ab- gaben) für 13 L.3. eingelegt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 248). Aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten in den Rechtsschriften vor der Vorin- stanz ergibt sich mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit, dass lediglich ein Lager gemietet worden ist und zwar an der 10 L.3._____ (Widerklage, Akten der Vorin- stanz, act. I/2, S. 251 Ziff. 86 und S. 253 ff, Ziff. 89 ff.; Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 202 ff. N 94 ff.), und auch in der Berufungsantwort finden sich keine Ausführungen, die etwas anderes implizieren würden. Nachdem die Berufungsbeklagte gemäss ihrer Darstellung nur dieses eine Lager gemietet hatte – und sich in den Akten auch kein Mietvertrag für eine weitere Lagermöglichkeit findet und in der Schlussrechnung vom 26. April 2005 auch keine Mietkosten für ein weiteres Lager abgerechnet worden sind – und nachdem die Berufungsbeklag- te beziehungsweise die Liegenschaft zweifellos die Voraussetzungen für die Er- hebung der „business rate“ (Abgabe) erfüllte (vgl. den Internet-Ausdruck bezüglich „business rate“ in den Akten der Vorinstanz, act. III/B 248; ebenso das Schreiben von P.24., E., vom 23. Mai 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/B 254, in welchem die Abgabe für 10 L.3._____ im Übrigen höher angegeben worden ist, als sie schlussendlich vom D._____ in Rechnung gestellt worden ist), ist davon auszugehen, dass auf den Rechnungen des D._____ versehentlich und unbe- merkt eine falsche Hausnummer angegeben worden ist. Entgegen der Behaup- tung der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen der Berufungsbeklagten damit eindeutig, dass ein Baubüro/eine Wohnung am 18 L.4._____ und ein Lager an der 10 L.3._____ gemietet worden sind. Ebenso aber ist offensichtlich, dass die Miete dieser Liegenschaften mit den Bauarbeiten am S.1._____ in Zusammenhang stand. Die Berufungsbeklagte hat neben den Miet- kosten (U.48._____ und U.49._____ [Solicitors] für 10 L.3._____ sowie U.26._____ & Co. und U.27._____ Ltd. für 18 L.4._____ [die Kosten für 18 L.4._____ sind schon unter dem Punkt Leistungen von P.7._____ als Bauleiter beurteilt worden]) und den Abgaben an den D._____ weitere Kosten betreffend die

120 / 290 beiden Liegenschaften geltend gemacht, nämlich Kosten von U.50._____ (Solici- tors), von U.49._____ (Solicitors), von U.51._____ und von U.52.. Alle diese Aufwendungen stehen nach Angabe der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit der Miete der beiden Liegenschaften in Zusammenhang. Sieht man die entsprechenden Belege (Akten der Vorinstanz, act. III/B 240, B 246 ff. und B 499 ff.) durch, so ist leicht festzustellen, dass dies zutrifft. Die Berufungsklägerin bestreitet in der Berufung nicht, dass beim Abschluss der Mietverträge Unterstüt- zung durch Rechtsanwälte und Makler notwendig war und dass die Berufungsbe- klagte neben dem Mietzins jeweils auch die Kosten für eine Versicherung des Mie- tobjekts übernehmen musste. Damit aber steht fest, dass die Rechnungen, die mit den Mietobjekten an der 10 L.3. und am 18 L.4._____ in Zusammenhang standen, offensichtlich das Projekt S.1._____ betrafen. Entgegen den Ausführun- gen der Berufungsklägerin ist daher ohne Weiteres ersichtlich, dass diese Rech- nungen zu ihrem Bauprojekt gehörten. Und es trifft auch nicht zu, dass die Miete des Lagers an der 10 L.3._____ schon aufgegleist worden ist, als für die Beru- fungsbeklagte noch gar nicht absehbar war, was alles ausgelagert werden würde. Die Miete an der 10 L.3._____ begann am 28. Mai 2003 (Schreiben von P.24., E., vom 24. Juni 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/B 505). Bereits am 28. April 2003 hatte die Projektpräsentation 1 stattgefunden, an wel- cher sich ganz klar abzeichnete, dass die Berufungsklägerin eine erheblich um- fangreichere Sanierung ihrer Liegenschaften wünschte als in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ und dem darauf beruhenden Totalunternehmervertrag vorgesehen (Akten der Vorinstanz, act. III/A 7 und A 7a). Es war daher schon früh klar, dass der allenfalls vorhandene Stauraum am S.1._____ nicht genügen würde und die Miete eines Lagers notwendig war. Die Behauptung der Berufungsklägerin, es sei schleierhaft, zu welchem Zweck die Räumlichkeiten angemietet worden seien, überzeugt in keiner Weise. Schliesslich bemängelt die Berufungsklägerin noch, die Vorinstanz habe ihr vorgehalten, sie habe ihre Behauptungen nicht bewiesen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Notwendigkeit des Aufwandes liege aber bei der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Berufungsklägerin habe behauptet, die Rechnungen der Widerklage würden eine „licence to occupy“ für 10 L.3._____ betreffen, die Rechnungen des D._____ jedoch eine Adresse 13 L.3.. Daneben seien Mietkosten von 18 L.4. belastet worden. Die Rechnungen von U.49._____ hätten keinen Bezug zum Er- werb des freehold für 32 S.1._____. Es sei auch unklar, weshalb in einem Möbel- lager Wasser gebraucht werde. Alle diese Behauptungen der Berufungsklägerin seien unbewiesen geblieben. Was die Vorinstanz mit diesen Ausführungen ge- meint hat, ist nicht ganz klar. Zum einen stellt sie die Bestreitungen der Beru- fungsklägerin so verkürzt dar, dass sie überwiegend nicht mehr als solche er-

121 / 290 kennbar sind (nur bezüglich des Wasseranschlusses im Lager ist eine Bestreitung aus den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich), so dass nicht klar ist, welche Bestreitungen die Vorinstanz meint, zum andern hat sich gezeigt, dass die Miet- zinsen für ein Lager eine Liegenschaft an der 10 L.3._____ betreffen, dass der D._____ auf seinen Rechnungen aber als Grundstück 13 L.3._____ nennt, und dass Mietzinsen für eine Wohnung am 18 L.4._____ bezahlt und verrechnet wor- den sind. Klar ist auch, dass die Leistungen der U.49., die die Berufungsbe- klagte unter der Prämisse Mietkosten geltend gemacht hat, nichts mit dem Erwerb des freehold zu tun haben, sondern eben mit der Miete des Lagers. Diese Fakten ergeben sich deutlich aus den Akten und teilweise auch aus den Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren, so dass nicht klar ist, was die Berufungsklägerin noch hätte beweisen müssen. Nachdem sich vorliegend ergeben hat, dass die Zahlungen für Mietzinsen, Abgaben, Versicherungen, Rechtsanwälte, Makler und Liegenschaftsverwalter zu Recht verrechnet worden sind, kann die Frage, ob die Vorinstanz der Berufungsklägerin hier überhaupt eine Beweislast auferlegt hat, aber offen bleiben. Denn selbst wenn die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine Beweislast auferlegt hat und dies allenfalls zu Unrecht, so hat dies keinen für die Berufungsklägerin nachteiligen Einfluss auf den Entscheid der Vorinstanz gehabt, die die Mietzinsen und Abgaben, die Kosten der Versiche- rungen, Rechtsanwälte, Makler und Liegenschaftsverwalter richtigerweise der Be- rufungsbeklagten zugesprochen hat. Bezüglich der Kosten von U.49. ist noch zu sagen, dass die Vorinstanz diejenigen Kosten, die in Schweizer Franken bezahlt worden sind, zwar bei der Aufzählung der unter dem Punkt Lagermietkos- ten behandelten Kosten erwähnt, bei der Zusammenstellung der von der Beru- fungsklägerin zu übernehmenden Kosten aber weglässt. In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, die Rechnungen – auch von U.49._____ – gingen zu Lasten der Berufungsklägerin. Es ist damit klar, dass die Vorinstanz diese in Schweizer Franken bezahlten Kosten der Berufungsbeklagten zuspre- chen wollte. Dass diese Kosten nicht in der Tabelle der von der Berufungsklägerin zu übernehmenden Kosten erscheinen, ist folglich offensichtlich ein Versehen be- ziehungsweise eine Unachtsamkeit der Vorinstanz beim Übertrag der verschiede- nen Kosten von Tabelle zu Tabelle. Diese Unachtsamkeit ist von Amtes wegen zu korrigieren. Was nun die Frage des Wasseranschlusses im Lager betrifft, so macht die Beru- fungsklägerin in der Berufung geltend, es sei entgegen dem angefochtenen Urteil nicht an ihr, die fehlende Notwendigkeit dieses Wasseranschlusses zu beweisen, vielmehr habe nach ihrer Bestreitung die Berufungsbeklagte die Notwendigkeit zu beweisen gehabt. Dazu ist zu sagen, dass es nicht so sehr um den Beweis der

122 / 290 Notwendigkeit des Wasseranschlusses geht, sondern vielmehr darum, zu bele- gen, dass der Wasserverbrauch und damit die dadurch verursachten Kosten not- wendig und angemessen waren. Es trifft zu, dass dieser Nachweis der Berufungs- beklagten oblag. Insofern kann der Berufungsbeklagten nicht zugestimmt werden, die diesen Nachweis dem Besteller auferlegen will. Sieht man die Akten durch, so bleibt nur die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte diesen Nachweis nicht er- bracht hat. Zum einen hat die Berufungsbeklagte weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren näher ausgeführt, warum in einem Lager, in dem Möbel, Wandtäfer, Parkett und Ähnliches eingestellt werden sollte, ein Wasseranschluss notwendig war. Zum andern geht aus den Wasserrechnungen, die sich in den Ak- ten befinden, hervor, dass vom 28. Mai 2003 bis zum 20. November 2003, also in einem knappen halben Jahr, 53 m 3 Wasser verbraucht worden sind; dabei gilt: 1 m 3 = 1‘000 Liter (Akten der Vorinstanz, act. III/B 256). Insgesamt wurden in den knapp sechs Monaten also 53‘000 l Wasser verbraucht, was beinahe 300 l pro Tag entspricht (53‘000 l : 177 Tage). Es ist schlicht nicht ersichtlich, wozu in einem Lager so viel Wasser benötigt werden sollte; ohne weitere Erklärung erschliesst sich dies nicht. Eine Erklärung ist die Berufungsbeklagte aber schuldig geblieben. Es kann folglich nicht überprüft werden, ob der Wasserverbrauch mit dem Baupro- jekt der Berufungsklägerin zusammenhing; ebenso wenig aber ist ersichtlich, ob der Wasserverbrauch und somit die damit zusammenhängenden Kosten notwen- dig und angemessen waren. Nachdem es an der Berufungsbeklagten war, die An- gemessenheit der Kosten nachzuweisen, was die Berufungsklägerin zu Recht gel- tend macht und der Vorinstanz entgegenhält, führt der fehlende Nachweis dazu, dass diese Kosten der Berufungsbeklagten nicht zugesprochen werden können. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Kosten, die mit der Miete der Liegenschaften 10 L.3._____ und 18 L.4._____ zusammenhängen, von der Berufungsklägerin zu tragen sind, ausgenommen die Kosten für den Wasserverbrauch im Lager an der 10 L.3.. Die Berufung ist daher bezüglich der Kosten für den Wasserver- brauch an der 10 L.3. gutzuheissen; mit Bezug auf die übrigen Kosten, die mit der Miete der zwei Liegenschaften zusammenhängen, ist die Berufung aber unbegründet und daher abzuweisen. 13.5.10. Sicherheitstechnik (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 88 ff., Ziff. 19.12; Berufung, act. A.1, N 284 ff.): Unter Ziffer 19.12 hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter anderem auch die verrechneten Kosten der U.53._____ Systemtechnik AG beurteilt. Dabei hat sie festgestellt, diese Rech- nung sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, und sie hat in der Folge diese Kos- ten der Berufungsbeklagten nicht zugesprochen. Nachdem die Berufungsbeklagte das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat und sie sich auch in der Beru-

123 / 290 fungsantwort nicht mit den Kosten der U.53._____ Systemtechnik AG auseinan- dersetzt, hat es mit dieser Abweisung der Widerklage sein Bewenden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Kosten nicht weiter zu be- schäftigen. Bezüglich der Kosten der U.54._____ Building Technologies AG sowie der U.55._____ Ltd. hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz nur geltend ge- macht, diese Kosten seien vom Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch vom Globalpreis von CHF 19 Mio. erfasst (Widerkla- geduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 215 und 250). Damit aber hat sie – wie schon einlässlich ausgeführt – diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren aner- kannt. Mit Bezug auf die U.55._____ Ltd. ist noch auf die von der Berufungskläge- rin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften zitierte Äusserung der Berufungsbe- klagten in ihrer Widerklage hinzuweisen, dass diese Kosten für die Dauer der Bauzeit durch den Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 gedeckt seien (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 249 Ziff. 84 b). Da der Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 auch Leistungen umfasst, die ausserhalb des Totalunternehmervertrages erbracht worden sind, kann aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Widerklage nicht einfach geschlossen werden, sie anerkenne, dass die Bewa- chungskosten, die die U.55._____ Ltd. in Rechnung gestellt hat, vom Totalunter- nehmervertrag – und damit vom Circa-Preis – erfasst seien. Noch weniger aber lässt sich daraus eine Anerkennung ableiten, dass die Kosten von einem Global- preis gedeckt seien, nachdem die Parteien keinen Globalpreis vereinbart haben. Unter dem Stichwort „Sicherheitstechnik“ hat die Vorinstanz auch die Kosten ge- prüft, die durch Leistungen der (ehemaligen) Z._____ AG entstanden sind. Sie hat diese Kosten – abgesehen von den gewährten Rabatten – vollumfänglich der Be- rufungsbeklagten zugesprochen. Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, die Z._____ AG habe ihre Leistungen ursprünglich für CHF 499‘239.70 offeriert, es sei dann in der Schlussrechnung aber mit CHF 829‘317.00 abgerech- net worden. Umso stossender sei es, dass gravierende Sicherheitsmängel vorge- legen hätten. Ein Grund für die Abweichung zwischen Offerte und Rechnung sei weder schlüssig behauptet noch im Beweisverfahren festgestellt worden. Die Vor- instanz habe einfach auf die Rechnungen und den Augenschein abgestellt. Ein Augenschein im Raum mit den Sicherheitsanlagen hätte jedoch bezüglich der Ar- beiten der Z._____ AG keine Erkenntnisse gebracht, da die mangelhaften Anlagen hätten ersetzt werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Gerichtsdelegati- on durch einen kurzen Augenschein den Wert der Sicherheitsanlagen hätte fest- stellen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die Mängelklage, die sie ursprünglich zusammen mit der Forderungsklage erhoben hat, nach der Vermittlung nicht prosequiert hat, so dass es vorliegend nicht um die

124 / 290 Frage der Mängel geht. Ob die Sicherheitsanlagen, die die Z._____ AG installiert hat, mangelhaft waren, müsste vorliegend folglich nur diskutiert werden, wenn die Antwort Einfluss auf die Frage der Übernahme der Kosten durch die Berufungs- klägerin hätte (vgl. Art. 368 Abs. 2 OR). Die Berufungsklägerin behauptet in der Berufung nun aber nicht, weil die Anlagen mangelhaft gewesen seien, habe sie nicht den gesamten Preis zu bezahlen. Vielmehr argumentiert sie, die verrechne- ten Kosten seien nicht erklärbar. Damit ist die Antwort auf die Frage der Mangel- haftigkeit vorliegend irrelevant und nicht weiter zu verfolgen; ob die Anlagen über- haupt mangelhaft gewesen sind, bleibt daher offen. Mit Bezug auf die Behauptung der Berufungsklägerin, dass ein Grund für die Erhöhung zwischen den Offerten und der Schlussrechnung der Z._____ AG nicht schlüssig behauptet und bewie- sen worden sei, ist mehreres festzustellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag von CHF 829‘317.35, den die Berufungsbeklagte gemäss ihrer Wider- klage im vorinstanzlichen Verfahren für die Arbeiten der Z._____ AG verrechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 185 Ziff. 11) und auf den sich die Berufungs- klägerin bezieht, Aufrechnungen (von der Z._____ AG gewährte Rabatte und Skonti, die die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt hat) in der Höhe von CHF 95‘792.50 enthält (Akten der Vorinstanz, act. III/B 28). Bei den Offerten und Auftragsbestätigungen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 452, B 453, B 456 – B 460) hat die Berufungsklägerin die Rabatte (Skonti, die von der rechtzeitigen Bezahlung einer Rechnung abhängen, wurden in den Offerten und Auftragsbestätigungen verständlicherweise nicht erwähnt) abgezogen, bevor sie die offerierten und bestätigten Kosten zusammengerechnet hat (die Berufungsklä- gerin hat die Summe der offerierten und bestätigten Kosten ihrer Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren entnommen, wo sie den Betrag ohne Rabatte er- rechnet hat, was sich aus einem Vergleich der Beträge in der Widerklageduplik [Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 125] und in den Offerten und Auftragsbestätigun- gen [Akten der Vorinstanz, act. III/B 452, B 453, B 456 – B 460] ergibt). Der Ver- gleich der Berufungsklägerin von Offerten und Auftragsbestätigungen (ohne Ra- batte, natürlich auch ohne Skonti) und Rechnung (Rabatte und Skonti aufgerech- net) hinkt daher. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, stehen die Rabatte der Berufungsklägerin zu. Dasselbe ist mit Bezug auf die Skonti zu sagen. Entspre- chend reduziert sich der Betrag, der vorliegend bezüglich der Kosten der Z._____ AG zur Diskussion steht, von vornherein auf CHF 733‘524.85 (CHF 829‘317.35 – CHF 95‘792.50). Weiter ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte in den vorin- stanzlichen Rechtsschriften sehr wohl ausgeführt hat, woher diese Erhöhung zwi- schen Offerten und Auftragsbestätigungen einerseits und verrechneten Leistungen andererseits stammt. Die Berufungsbeklagte hat darauf hingewiesen, dass es zum einen zu diversen Zusatzbestellungen gekommen sei und dass zum anderen die

125 / 290 Offerten keine Spesen enthalten hätten (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 185 N 11; Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 174 N 33). Sieht man die Offerten und auch die Auftragsbestätigungen durch (Akten der Vor- instanz, act. III/B 33 und B 450 – B 460), so ist leicht erkennbar, dass die Spesen nicht enthalten sind. Wie sich auch bei den anderen Unternehmungen gezeigt hat, machen die Spesen jeweils einen substantiellen Teil der Rechnungen aus. Das ist bei der Z._____ AG nicht anders. Aus der Zusammenstellung der Rechnungsda- ten, die der Schlussrechnung der Z._____ AG offenbar beigelegt war (Schreiben vom 20. Dezember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 29), ergibt sich, dass in der Schlussrechnung CHF 33‘000.00 Reisespesen, CHF 15‘600.00 Tagesspesen und CHF 10‘073.50 für Flüge enthalten waren (Zusammenstellung Abrechnungs- daten, Akten der Vorinstanz, act. III/B 29; die Zusammenstellung zeigt, dass auf den Spesen keine Rabatte gewährt wurden). Insgesamt machen die Spesen damit CHF 58‘673.50 aus. Vergleicht man weiter die Zusammenstellung der Abrech- nungsdaten, auf welchen die Schlussrechnung der Z._____ AG vom 20. Dezem- ber 2004 beruht, mit den Offerten, die sich in den Akten befinden (Akten der Vor- instanz, act. III/B 453, B 454, B 456 – B 460), so stellt sich heraus, dass folgende Kostenpunkte zusätzlich zu den vorhandenen Offerten aufgeführt sind: 17.06.04: Nachtrag Einbruch Mews CHF 7‘849.00, Nachtrag Brand Mews CHF 8‘060.00; 21.07.04: Nachtrag Bewegungsmelder Main CHF 16‘051.00, Nachtrag Touchpa- nel Mews CHF 12‘140.00; 10.06.04: Kameratest O.4./O.1./O.3._____ CHF 2‘800.00, Demokameras etc. StM/O.1./O.3. CHF 15‘000.00, Vi- deokabel CHF 4‘260.00; Regierapporte Zutritt CHF 16‘750.00, Regierapporte Ein- bruch/Video CHF 20‘250.00, Regierapporte Brand CHF 6‘100.00; zusätzliche Ar- beitstage Zutritt CHF 5‘310.00, zusätzliche Arbeitstage Einbruch/Video CHF 21‘580.00, zusätzliche Arbeitstage Brand CHF 5‘310.00; Anpassungen gem. P.25._____ 48 Std. CHF 6‘000.00; Fernsupport alle Gewerke ab 29.10.04 CHF 3‘750.00; Planung Optionen CHF 22‘500.00. Das ergibt Kosten von insgesamt CHF 173‘710.00. Zieht man davon die Rabatte ab, wie sie auf der Zusammenstel- lung der Abrechnungsdaten aufgeführt sind (wobei diese Rabatte nur bei den Re- gierapporten 12 % betragen, sonst liegen sie höher), so bleiben Kosten von CHF 159‘877.00. Diese Kosten beruhen gemäss Bezeichnung in der Zusammenstel- lung Abrechnungsdaten offensichtlich auf Nachträgen, zusätzlichen Leistungen und Regiearbeiten. Rechnet man diese Kosten sowie die Spesen zu den Offerten hinzu, so liegt der Wert offensichtlich bereits über CHF 700‘000.00, dem Betrag, den die Z._____ AG in ihrer Schlussrechnung vom 20. Dezember 2004 als Preis für alle Gewerke verrechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 29). Die von der Berufungsbeklagten schliesslich verrechneten Kosten enthalten noch CHF 33‘524.85, welche die Z._____ AG am 25. Februar 2005 für ihre Leistungen im

126 / 290 Januar und Februar 2005 in Rechnung gestellt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 29, Rechnungen vom 25. Februar 2005); diese Leistungen waren offensichtlich von der Schlussrechnung der Z._____ AG vom 20. Dezember 2004 noch nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich daher anhand der Behauptungen der Berufungsbeklagten und der Akten sehr wohl erklären, weshalb die von der Z._____ AG in Rechnung gestellten Kosten höher liegen als die Offerten und Auftragsbestätigungen. Die Berufungsklägerin bestreitet in der Berufung für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die Erhöhung durchaus erklärbar ist, nicht, dass die zusätzlich verrechneten Arbeiten bestellt und geleistet worden sind. Es ist denn auch aus den Akten ersichtlich, dass der Einbezug des Mews in das Sicherheitskonzept erst spät beschlossen worden ist, dass immer wieder neue Ideen und Wünsche angebracht worden sind (zum Bei- spiel Innenkameras [Akten der Vorinstanz, act. III/A 60], Bildersicherung [Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 87 Mitte]) und dass schliesslich ein enormer Zeit- druck herrschte, so dass die Abrechnung nach Regie ohne Weiteres verständlich ist. Nachdem die Berufungsklägerin auch nicht geltend macht, dass die Leistun- gen, für die Offerten und Auftragsbestätigungen vorhanden sind, zu teuer seien, kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die die Z._____ AG offeriert und bestätigt hat, von der Berufungsklägerin als angemessen erachtet worden sind. Wie der Schlussrechnung der Z._____ AG entnommen werden kann, hat sie die offerierten Leistungen bis auf unbedeutende Abweichungen in vier Punkten zu den Preisen abgerechnet, die sie offeriert hat. Diese Kosten sind damit als ange- messen zu bewerten. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen wer- den, dass sie auch die nicht offerierten Kosten zu angemessenen Preisen ver- rechnet hat. Bezüglich der Leistungen in vier Punkten, die sie leicht höher als offe- riert abgerechnet hat, ist zu sagen, dass die Z._____ AG in der Schlussrechnung einen Spezialrabatt („Pauschalrabatt“) gewährt hat, um zu einem Preis von CHF 700‘000.00 für alle Gewerke zu gelangen (vgl. Schlussrechnung der Z._____ AG vom 20. Dezember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 29). Hätte sie die vier Punkte so abgerechnet, wie sie sie offeriert hat, wäre dieser Spezialrabatt, den die Z._____ AG in ihrer Schlussrechnung nicht in Prozenten, sondern in einem Betrag angibt, einfach geringer ausgefallen, es hätte aber auf die schliessliche Höhe der Rechnung keinen Einfluss gehabt. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Argu- mentation der Berufungsklägerin nicht überzeugt; entgegen ihrer Auffassung sind die Rechnung und die höheren Kosten durchaus nachvollziehbar. Einzig die Skon- ti, die die Z._____ AG der Berufungsbeklagten gewährt hat und die die Vorinstanz der Berufungsbeklagten belassen hat, sind der Berufungsklägerin weiterzugeben.

127 / 290 Schliesslich sind noch die Bewachungskosten der U.56._____ Security Services Ltd. zu beurteilen. Die Berufungsklägerin führt in der Berufung aus, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Bewachung durch die private Bewachungsfirma ihres Hausmeisters P.8._____ erfolgt sei. Auch habe sie die horrenden Stundenansätze der U.56._____ Security Services Ltd. nicht gekannt. Es sei weiter kein sachlicher Grund für die sukzessive Erhöhung des Stundenansatzes ersichtlich. Noch viel weniger nachvollziehbar sei, weshalb der Stundenansatz am 11. November 2004 rückwirkend erhöht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie P.4._____ und P.5._____ hätten erkennen können, dass die U.56._____ Security Services Ltd. wirtschaftlich P.8._____ gehöre. Ein solches Wissen wäre zudem nicht der Beru- fungsklägerin zuzurechnen. Ganz sicher aber seien für niemanden die übersetzten Stundenansätze erkennbar gewesen. Soweit die Vorinstanz ausführe, die ersicht- lichen Sicherheitsvorkehren anlässlich des Augenscheins (in einem Zeitpunkt, als sich wertvolle Gemälde in der Liegenschaft befunden hätten) liessen auf die Si- cherheitsvorkehren während dem Bau (als keine wertvollen Gemälde in der Lie- genschaft gewesen seien) schliessen, so sei dieser Standpunkt nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz gehe auf die Bestreitung des geltend gemachten Aufwan- des und insbesondere der Stundenansätze nicht ein. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Berufungsklägerin be- kannt war, dass die U.56._____ Security Services Ltd. wirtschaftlich ihrem House- keeper P.8._____ gehörte. Die Berufungsklägerin zieht denn in der Berufung auch keine weiteren Schlüsse aus ihrer Behauptung, weshalb nicht klar ist, was sie da- mit überhaupt bezweckt. Aus der Behauptung, die Berufungsklägerin sei in Un- kenntnis der Verbindung von P.8._____ zur U.56._____ Security Services Ltd. gewesen, kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die Kosten der U.56._____ Security Services Ltd. seien nicht angemessen gewesen. Insofern ist es auch unerheblich, ob P.4._____ und P.5._____ wussten, dass die U.56._____ Security Services Ltd. P.8._____ gehörte. Was nun die Stundenansätze betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die U.55._____ Ltd., die vor der U.56._____ Secu- rity Services Ltd. den Bewachungsdienst versehen hat, L._____ 17.00 pro Stunde verrechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 232 und B 233), während die U.56._____ Security Services Ltd. mit L._____ 15.00 pro Stunde abgerechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 235). An den Feiertagen haben sowohl die U.55._____ Ltd. als auch die U.56._____ Security Services Ltd. jeweils den dop- pelten Stundenansatz verrechnet (Abrechnung U.55._____ Ltd. für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 233 [die U.55._____ Ltd. hat wahlweise für Feiertage anstatt den doppelten Stundenansatz die doppelte Stundenzahl verrechnet, was bezüglich der Kosten zum selben Er- gebnis führt, vgl. Abrechnungen für die Zeit vom 23. April – 20. Mai 2004, vom 21.

128 / 290 Mai – 20. Juni, vom 21. August – 4. September 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/B 232]; Abrechnung der U.56._____ Security Services Ltd. für die Zeit vom 1. – 14. April 2004, vom 29. April – 12. Mai 2004, vom 27. Mai – 9. Juni 2004 und vom 19. August – 1. September 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 235). Der Stun- denansatz der U.56._____ Security Services Ltd. war damit tiefer, weshalb der Wechsel von der U.55._____ Ltd. zu der U.56._____ Security Services Ltd. sich durchaus zu Gunsten der Berufungsklägerin auswirkte. Sieht man die Rechnun- gen der U.56._____ Security Services Ltd. durch, so stellt man leicht fest, dass für die Bewachung des Lagers bis zum Schluss ein Stundenansatz von L._____ 15.00 verrechnet worden ist. Die Berufungsklägerin hat hier folglich bis zum Schluss vom tieferen Stundenansatz der U.56._____ Security Services Ltd. profi- tiert. Bezüglich der Guards, die für die Liegenschaften am S.1._____ eingesetzt worden sind, ist eine Erhöhung des Stundenansatzes ab 1. September 2004 aus- gewiesen und zwar vom 1. September bis zum 15. Oktober 2004 auf L._____ 30.00 pro Stunde und vom 16. Oktober bis 10. Dezember 2004 auf L._____ 25.00 pro Stunde (Akten der Vorinstanz, act. III/B 235). Die der Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten verrechneten Kosten der U.56._____ Security Services Ltd. beruhen auf diesen Abrechnungen. Die in der Berufung vorgebrachte Be- hauptung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe für den Zeitraum bis August 2004 L._____ 20.00 pro Stunde verrechnet, von August bis Oktober 2004 L._____ 25.00 pro Stunde und ab Oktober 2004 L._____ 30.00 pro Stunde, trifft damit nicht zu. Die Berufungsklägerin hat diese Behauptung unbesehen aus ihrer Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren übernommen, wo sie sich explizit auf die Zahlen aus den „Schlussrechnungen“ der Berufungsbeklagten vom 13. Dezember 2004 bezogen hat (Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 253). Diese „Schlussrechnungen“ vom 13. Dezember 2004 sind aber weder in die Schluss- rechnung vom 26. April 2005, die vorliegend zu überprüfen ist, eingeflossen noch haben sie deren Grundlage gebildet. Sie sind daher vorliegend nicht relevant. Ent- gegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist zudem durchaus nachvollzieh- bar, warum ab September 2004 höhere Stundenansätze verrechnet worden sind. Bei den Akten findet sich eine Abrechnung der U.56._____ Security Services Ltd. für die Begleitung der Rückführung von Kunstwerken aus deren Lager (bei U.57.) zum S.1. durch zwei Guards am 6. September 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 236). Ab Anfang September 2004 wurden folglich die Kunst- werke und das Mobiliar in die Residenz 32 S.1._____ zurückgeführt. Gleichzeitig waren aber noch Arbeiten in den Liegenschaften im Gange, zum Beispiel an den Sicherheitsanlagen, dem Garten, dem Study Madame, dem Sonnensegel. Mit im- mer mehr wertvollen Gegenständen in den Liegenschaften änderten sich in dieser Situation klarerweise auch die Anforderungen an die Guards. P.8._____ hat in

129 / 290 seiner Einvernahme denn auch ausgeführt, dass sie mit der Rückführung der Kunstgegenstände und dem Einrichten der Liegenschaften von „using a static guard to more of a bodyguard“ gewechselt hätten (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 24 unten). Neben der Tatsache, dass nun mehr Guards notwendig waren, da- mit nicht nur der Eingang, sondern die einzelnen Stockwerke überwacht werden konnten, mussten die Guards offensichtlich auch besser ausgebildet sein. Ob je- mand gewissermassen als Portier am Eingang sitzt und überwacht, wer das Haus betritt und verlässt, oder ob jemand durch die Liegenschaft patrouilliert und aus- serordentlich teure Kunstgegenstände sichert (vgl. die Aussage von P.8., Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 25 oben) – die Kunstsammlung hatte gemäss Aussage von Dr. P.39. einen Wert von schätzungsweise EUR 60 – 80 Mio. (Akten der Vorinstanz, act. IV/10, S. 2) –, ist klarerweise ein Unterschied und es stellen sich augenscheinlich andere Anforderungen. Darauf hat die Berufungsbe- klagte bereits in ihrer Widerklagereplik im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 201 N 92). Guards, die diese höheren Anforde- rungen erfüllen, sind teurer, das sagt schon die Lebenserfahrung. Es ist daher oh- ne Weiteres davon auszugehen, dass auch eine andere Bewachungsfirma besser ausgebildete Guards hätte einsetzen müssen und daher ihren Stundenansatz er- höht hätte, sobald die teuren Möbel und Kunstgegenstände wieder in die Liegen- schaften zurückgeführt worden sind (vgl. zu der Frage der Erhöhung der Stunden- ansätze auch die Aussagen von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 49 f zu Frage 122 und S. 84 zu Frage 17, und von P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 49 zu Frage 315). Dass der Stundenansatz nur leicht zurückging und daher erhöht blieb, als die Handwerker sich zurückzogen und P.4._____ zunächst für kurze Zeit allein und später P.4._____ und die Berufungsklägerin samt ihrem Personal in die Liegenschaften einzogen, liegt zweifellos daran, dass weiterhin eine ausserordentlich teure Kunstsammlung zu bewachen war und die Guards auch Dienst als Bodyguard für die Berufungsklägerin versahen (Aussage P.8., Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 31). Es wurden folglich weiterhin besser ausgebildete Guards eingesetzt. Entgegen den Ausführungen der Beru- fungsklägerin war daher eine Erhöhung des Stundenansatzes ab September 2004 durchaus gerechtfertigt und sachlich begründet. Bezüglich des erhöhten Stunden- ansatzes spricht die Berufungsklägerin in der Berufung im weiteren von „horren- den Stundenansätzen“, die zeitweise fast doppelt so hoch gewesen seien wie jene der U.55. Ltd.. Mit dieser Aussage bestreitet die Berufungsklägerin die An- gemessenheit der Stundenansätze. Die Berufungsklägerin stützt ihre Einschät- zung, dass die Stundenansätze „horrend“ (an anderer Stelle der Berufung spricht sie von „übersetzt“) gewesen seien, gemäss ihren Ausführungen in der Berufung auf einen Vergleich der Stundenansätze der U.55._____ Ltd. und der U.56._____

130 / 290 Security Services Ltd.. Dabei vergleicht sie aber offensichtlich die Stundenansätze der U.55._____ Ltd., die jene verrechnet hat, als noch keine Wertgegenstände in den Liegenschaften waren, mit jenen der U.56._____ Security Services Ltd. für den Zeitraum, als die Kunstsammlung der Berufungsklägerin sich wieder in den Liegenschaften befand. Dass ein solcher Vergleich nicht aussagekräftig ist, da die Anforderungen an die Guards in diesen Zeiträumen völlig anders waren und des- halb Gleiches mit Ungleichem verglichen wird, ist offensichtlich. Vergleicht man die Stundenansätze für die Guards mit jenen, die die Baumeister für ihre Arbeiter verrechnet haben, so erweist sich, dass L._____ 15.00 etwa einem einfachen Ar- beiter und L._____ 30.00 einem Facharbeiter entspricht (Akten der Vorinstanz, act. III/B 396, Rechnung vom 8. September 2003, und B 405). Es erscheint unter diesem Aspekt nicht übersetzt, für einen gut ausgebildeten Guard, der auch als Bodyguard eingesetzt werden kann, L._____ 25.00 beziehungsweise L._____ 30.00 pro Stunden zu verlangen. Schliesslich bemängelt die Berufungsklägerin noch, dass die Erhöhung des Stundenansatzes rückwirkend geltend gemacht worden sei. Dazu hat P.8._____ in seiner Einvernahme erklärt, die Originalrech- nungen seien ohne die erhöhten Stundenansätze verschickt worden, weshalb eine andere Rechnung gestellt worden sei, um die Stundenansätze auf die richtige Höhe zu bringen; er habe die Erhöhung mit P.7._____ und P.2._____ besprochen, die wiederum mit P.5._____ darüber gesprochen hätten (Akten der Vorinstanz, act. IV/1 S. 31). Gemäss dieser Aussage hat es sich nicht um eine rückwirkende Erhöhung der Stundenansätze gehandelt, sondern um die Korrektur eines Fehlers in der Rechnungsstellung. Die Aussage erscheint glaubwürdig, ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb P.8._____ eine rückwirkende Erhöhung hätte ver- schweigen sollen, nachdem die Erhöhung mit der Totalunternehmerin ja abge- sprochen worden war. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung unter dem Punkt „Sicherheitstech- nik“ einzig bezüglich der von der Z._____ AG gewährten und von der Vorinstanz der Berufungsklägerin nicht zugesprochenen Skonti berechtigt war, in allen ande- ren Punkten ist sie abzuweisen. Bezüglich der Skonti der Z._____ AG ist das an- gefochtene Urteil jedoch aufzuheben und es sind der Berufungsklägerin die Kos- ten der Z._____ AG in der Höhe zu überbinden, wie sie die Berufungsklägerin be- zahlt hat. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Berufungsklägerin anstelle einer Begründung gemachten Verweise auf ihre Ausführungen in ihren Rechts- schriften vor der Vorinstanz keine Beachtung finden können, da die Argumentati- onsketten in der Berufungsschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. Erwägung 4).

131 / 290 13.5.11. Fensterarbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 90 f., Ziff. 19.13; Berufung, act. A.1, N 291 ff.): Bezüglich der Kosten, die die Berufungsbe- klagte aufgrund der Arbeiten der U.58._____ Fenster AG und der Fenstertechnik U.59._____ verrechnet hat, hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren einzig geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanie- rung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19. Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 100 und 272). Wie bereits aus- führlich dargelegt, hat die Berufungsklägerin diese Kosten damit zugestanden, worauf sie im Berufungsverfahren zu behaften ist. Die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts hat sich mit diesen Kosten daher nicht weiter auseinanderzusetzen. Mit Bezug auf die durch die Leistungen der U.60._____ Projekt GmbH verursach- ten Kosten hat die Berufungsklägerin in der Widerklageduplik vor der Vorinstanz ebenso nur ausgeführt, dass diese im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19. Mio. enthalten seien (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 221). In der Widerklageantwort hat sie zu den Kosten der U.60._____ Projekt GmbH geltend gemacht, diese habe einen Rabatt gewährt, welcher der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden sei, was unzulässig sei (Widerklageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 350). Mit ihrer Argumentation in der Widerklageantwort stellt die Berufungsklägerin die Kosten an sich offensichtlich nicht in Frage, sondern nur die fehlende Weitergabe des Rabatts. Ebenso wenig bestreitet sie, dass sie die Kosten, reduziert um den Rabatt, zu tragen habe. Die Feststellung der Berufungsklägerin in der Widerkla- geantwort im vorinstanzlichen Verfahren steht daher einem Zugeständnis der um den Rabatt reduzierten Kosten in der Widerklageduplik nicht entgegen. Nachdem die Vorinstanz der Berufungsklägerin den Rabatt zugesprochen hat und die Beru- fungsbeklagte dies nicht angefochten hat, hat die Berufungsklägerin mithin den vorliegend noch strittigen Teil der Kosten der U.60._____ Projekt GmbH im vorin- stanzlichen Verfahren in der Widerklageduplik zugestanden. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich damit auch mit diesen Kosten nicht weiter zu be- schäftigen. Erwähnt werden muss jedoch noch, dass die U.60._____ Projekt GmbH der Berufungsbeklagten einen Rabatt gewährt hat, jedoch kein Skonto (vgl. Schlussrechnung vom 8. Dezember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 192, Position „Nachlass in Höhe von 2.5 % gemäss Bestätigung vom 07.07.04“). Die Vorinstanz hat den Nachlass jedoch wie eine Summe aus Rabatt und Skonto be- handelt und sie hat der Berufungsklägerin darum lediglich 98 % des Nachlasses zugesprochen (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 91 Mitte; siehe auch Erwägung 13.4 zu der unsachgemässen Art der Vorinstanz, den Rabatt zu be- rechnen). Die Berufungsklägerin beanstandet dies in ihrer Berufung unter dem Punkt Fensterarbeiten nicht. Jedoch muss aus ihrer klaren, allgemein erhobenen

132 / 290 Rüge, dass ihr die Vorinstanz die Skonti zu Unrecht nicht zugesprochen habe, geschlossen werden, dass sie auch bestreitet, dass die Vorinstanz ihr zu Recht 2 % des Nachlasses vorenthalten hat. Dem ist zuzustimmen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, hat die Berufungsklägerin Anspruch darauf, dass ihr die Rabatte weitergegeben werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bezüglich des Nachlasses der U.60._____ Projekt GmbH anders sein sollte. Dass die Vorinstanz nur 98 % des Nachlasses an die Berufungsklägerin weitergegeben hat, scheint denn auch ein Versehen gewesen zu sein. Die anderen Unterneh- mungen, die Rabatte gewährt haben, haben – bis auf die Architekturbüro U.2._____ AG und die U.30._____ – auch Skonti gegeben, was wohl dazu geführt hat, dass die Vorinstanz bei der U.60._____ Projekt GmbH unbesehen ebenso von einem Rabatt und einem Skonto ausgegangen ist. Dieses offensichtliche Ver- sehen der Vorinstanz ist zu korrigieren und der Berufungsklägerin ist der gesamte Nachlass, den die U.60._____ Projekte GmbH gewährt hat, weiterzugeben. An- sonsten bleibt es bezüglich der mit den Fensterarbeiten zusammenhängenden Kosten beim angefochtenen Urteil. 13.5.12. Malerarbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 91 ff., Ziff. 19.14; Berufung, act. A.1, N 295 ff.): Unter dem Thema Malerarbeiten behandelt die Vorinstanz die Kosten im Zusammenhang mit der U.61._____ AG, der U.62._____ Limited und U.63.. In der Berufung bestreitet die Berufungsklä- gerin allein die Kosten, die im Zusammenhang mit den Arbeiten der U.61. AG verrechnet worden sind, und sie äussert sich nur dazu. Weder zu der U.62._____ Limited noch zu U.63._____ finden sich in der Berufungsschrift kon- krete Ausführungen; diese beiden Kostenpunkte werden von der Berufungsbe- gründung offensichtlich nicht erfasst. Die Berufungsklägerin erhebt im Zusam- menhang mit diesen beiden Kostenpunkten damit keine substantiierten Rügen und es fehlt ihrer Berufungsschrift in dieser Hinsicht folglich an der notwendigen Be- gründung. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die Kosten, die im Zusam- menhang mit der U.62._____ Limited und mit den Arbeiten von U.63._____ ste- hen, daher nicht zu überprüfen. Im Übrigen hätte die Berufungsklägerin die Kosten mit Bezug auf die U.62._____ Limited im vorinstanzlichen Verfahren auch zuge- standen, nachdem sie dort einzig geltend gemacht hat, diese seien im Kostenvor- anschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9 N 271). Bezüglich der Kosten, die aufgrund der Arbeiten der U.61._____ AG verrechnet worden sind, fasst die Berufungsklägerin in der Berufung zunächst ihre Argumen-

133 / 290 tation vor der Vorinstanz zusammen und hält dann fest, die Vorinstanz habe ent- schieden, dass gewährte Rabatte grundsätzlich der Berufungsklägerin zustünden. Die Vorinstanz habe aber auch geurteilt, die Berufungsbeklagte habe nachgewie- sen, dass die U.61._____ AG die günstigste Offerte gestellt habe und dass die Leistungen zu Recht im umstrittenen Umfang der Berufungsklägerin belastet wor- den seien. Dann erklärt die Berufungsklägerin, dass diese beiden letzten Punkte unzutreffend seien, wie in der Widerklageduplik dargelegt worden sei; sie verweist dabei auf die entsprechende Stelle der Widerklageduplik. Entgegen der Auffas- sung der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz die Frage, ob die U.61._____ AG die günstigste Offerte abgegeben hat, explizit offen gelassen. Die Vorinstanz hat zunächst den Standpunkt der Berufungsklägerin zusammengefasst. Dann hat sie wörtlich ausgeführt: „Die Beklagte wies nach, dass Vergleichsofferten vorlagen und U.61._____ AG die günstigste Offertstellung hatte“ (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 92 Mitte). Diese Feststellung darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Gerade anschliessend hat die Vorinstanz nämlich weiter erklärt, sie stelle fest, dass es keine Weisung der Berufungsklägerin gegeben habe, jeweils die günstigste Offerte zu berücksichtigen, sondern die Berufungsklägerin habe im Ge- genteil höchste Qualitätsansprüche gestellt, „wobei offen bleiben kann, ob die U.61._____ AG der günstigste Offerent war oder nicht, zumal zu den beiden an- dern Konkurrenzofferten der (schweizerischen) Firmen keine ausserordentlichen Abweichungen zu erkennen sind“ (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 92 Mitte). Aus dem Aufbau der Erwägung kann kein anderer Schluss gezogen wer- den, als dass die Vorinstanz zunächst die Argumentation der Berufungsklägerin und anschliessend jene der Berufungsbeklagten zusammengefasst und dann ihre eigene Entscheidung festgehalten hat. Der Hinweis, die Berufungsbeklagte habe nachgewiesen, dass Vergleichsofferten eingeholt worden seien und die U.61._____ AG die günstigste Offertstellung gehabt habe, ist daher nicht als Mei- nungsäusserung der Vorinstanz aufzufassen, sondern klarerweise als Zusammen- fassung des im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunktes der Berufungsbeklagten. Die verwendete Formulierung der Vorinstanz mag unglück- lich gewählt sein, der Standpunkt der Vorinstanz geht aus den anschliessenden Ausführungen jedoch zweifelsfrei hervor. Die Vorinstanz hat folglich die Offerte der U.61._____ AG entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht als die günstigste erachtet, sie hat diese Frage vielmehr offen gelassen. Im Übrigen wür- de es in der Berufung auch an substantiierten Rügen bezüglich der Frage der günstigsten Offerte fehlen, denn die Berufungsklägerin begnügt sich diesbezüglich mit dem Verweis auf ihre Behauptungen in der Widerklageduplik; weitere Aus- führungen zum Thema günstigste Offerte finden sich in der Berufungsschrift nicht. Der blosse Verweis auf die Widerklageduplik des vorinstanzlichen Verfahrens

134 / 290 genügt nun aber nicht, um Argumente aus derselben in die Berufungsschrift auf- zunehmen, vielmehr müssen die Argumentationsketten in der Berufung selbst zu finden sein (vgl. Erwägung 4). Das Fehlen von substantiierten Rügen hat zur Fol- ge, dass die Berufung in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht genügt und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts diesen Punkt somit nicht wei- ter zu prüfen hat. Das betrifft auch die Frage, ob die Vorinstanz die Frage der günstigsten Offerte zu Unrecht offen gelassen hat; auch in dieser Hinsicht äussert sich die Berufungsklägerin in der Berufung nicht und sie erhebt keine substantiier- ten Rügen. Selbst wenn die Offerte der U.61._____ AG nicht die günstigste gewe- sen sein sollte, so würde dies die Vergabe der Arbeiten an die U.61._____ AG im Übrigen nicht zwingend als unangemessen erscheinen lassen, denn wie bereits dargelegt ist für den Entscheid, wer Arbeiten ausführen darf, nicht allein die Höhe der Offerte ausschlaggebend. Die Berufungsbeklagte hat denn auch in der Duplik im vorinstanzlichen Verfahren mehrere überzeugende weitere Gründe genannt, die dazu geführt haben, dass die U.61._____ AG den Auftrag erhalten hat (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 56 N 104). Die Berufungsklägerin führt in der Berufung in einem nächsten Punkt aus, unzu- treffend sei auch die Behauptung, die U.61._____ AG sei eines der wenigen Ma- lerunternehmen in der Schweiz mit mehr als zehn Mitarbeitern, wobei eben diese Grösse für einen solchen Auftrag notwendig sei. Die U.61._____ AG beschäftige gemäss Homepage nur neun ausgebildete Maler und habe gemäss Aussage von P.26._____ im Rahmen des Auftrags zehn Unterakkordanten beiziehen müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil klar festgestellt hat, es sei hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten von untergeordne- ter Bedeutung, ob neun oder zehn ausgebildete Maler und zudem Lehrlinge be- schäftigt würden oder nicht (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 93 Mit- te). Die Frage der Anzahl Mitarbeiter der U.61._____ AG erachtete die Vorinstanz damit nicht als entscheidrelevant. Dem ist zuzustimmen. Wie die Berufungskläge- rin zu Recht ausführt, war die U.61._____ AG in der Lage, zehn spezialisierte Fachkräfte als Unterakkordanten zu gewinnen. Dies hatte zweifellos Auswirkun- gen auf die Ausführung der Arbeiten, die Qualität der Arbeiten sowie die für die Arbeiten benötigte Zeit. Das erscheint viel massgebender als die Frage, wie viele Mitarbeiter die U.61._____ AG angestellt hatte. Offensichtlich verfügte die U.61._____ AG über ein ausgezeichnetes Beziehungsnetz, mit dem sie allenfalls fehlende eigene Ressourcen kompensieren konnte. Das Beziehungsnetz war gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Duplik im vorinstanzlichen Verfahren denn auch einer der Gründe, weshalb die U.61._____ AG den Zuschlag erhielt (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 56 f. N 104). Die Erwägung der Vor-

135 / 290 instanz, dass von untergeordneter Bedeutung sei, wie viele Mitarbeiter die U.61._____ AG beschäftigt habe, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist im Zu- sammenhang mit der Anzahl Mitarbeiter auf die Aussage von P.26._____ anläss- lich seiner Einvernahme hinzuweisen, dass das Internet [gemeint ist die Homepa- ge der U.61._____ AG] nicht relevant sei, weil das nicht laufend nachgeführt wer- de (Akten der Vorinstanz, act. IV/11, S. 6 oben). Mit einem Hinweis auf den Aus- zug aus der Homepage der U.61._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. II/80) kann damit von vornherein nicht erfolgreich geltend gemacht werden, diese habe im Zeitpunkt der Vergabe der Arbeiten nicht mehr als zehn gelernte Maler beschäf- tigt. Und schliesslich ist auch auf die Offerte der U.61._____ AG vom 21. Novem- ber 2003 hinzuweisen, in welcher auch Auskunft über die Anzahl der Mitarbeiter zu geben war. Die U.61._____ AG gab dabei an, zwei Vorarbeiter mit Fachaus- weis, sechs Facharbeiter mit Fachausweis, einen angelernten Facharbeiter und drei Hilfsarbeiter zu beschäftigen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 421, Allgemeine Bedingungen, S. 4, Ziff. 11 „Leistungsnachweis“). Hinzu kam offensichtlich noch P.26._____ als eidg. dipl. Malermeister (Einvernahme P.26., Akten der Vor- instanz, act. IV/11, S. 1 unten). Auf diese Angaben durfte sich die Berufungsbe- klagte verlassen und diese durfte sie ihrer Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert nichts, dass P.26. in seiner Einvernahme diese Zahlen ohne Einsicht in die Unterlagen seiner Firma nicht bestätigen konnte (Akten der Vorinstanz, act. IV/11, S. 6 oben). Die Argumentation der Berufungsklägerin, mit der sie den – von der Vorinstanz stillschweigend bestätigten – Zuschlag an die U.61._____ AG an- greift, da die Anzahl Mitarbeiter (nicht nur gelernte Maler!) gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Duplik im vorinstanzlichen Verfahren ein Entschei- dungskriterium war (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 56 N 104), überzeugt daher nicht. Ob die U.61._____ AG neun, zehn oder mehr gelernte Maler angestellt hat- te, ist irrelevant, weil sie augenscheinlich aufgrund ihres Beziehungsnetzes in der Lage war, allenfalls benötigte qualifizierte Fachkräfte rechtzeitig und für die not- wendige Dauer von externen Quellen beizuziehen. Nachdem die U.61._____ AG nach Aussage von P.26._____ schon vorher mehrfach für die Berufungsbeklagte tätig gewesen war (Akten der Vorinstanz, act. IV/11, S. 2), war der Berufungsbe- klagten dieser Umstand zweifellos bekannt. Selbst wenn die U.61._____ AG tatsächlich nicht zehn oder mehr gelernte Maler angestellt gehabt haben sollte, hätte dies damit nicht gegen die Vergabe der Arbeiten an sie gesprochen. In ihrem Hauptpunkt macht die Berufungsklägerin geltend, die Berufungsbeklagte habe die U.61._____ AG nicht auf der Offerte vom 21. November 2003 behaftet, vielmehr habe sie aus unerklärlichen Gründen den späteren Vorschlag der U.61._____ AG angenommen, eine Abrechnung nach Aufwand mit Regieansätzen

136 / 290 vorzunehmen. Es liege auf der Hand, dass dies – sofern tatsächlich eine reine Aufwandabrechnung anzuwenden sei – nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin gereichen dürfe. Arbeiten in Regie seien für Grossprojekte absolut unüblich und erfahrungsgemäss mit einer beträchtlichen Kostenzunahme und dem Verlust der Kostenkontrolle verbunden, wie der vorliegende Fall zeige. Die Berufungsklägerin weist dann auf die Kostenschätzung vom 12. März 2004 hin, auf die die Beru- fungsbeklagte die U.61._____ AG ebenso wenig behaftet habe. Vielmehr habe sie acht Monate später eine Rechnung über dieselben Leistungen mit einer Kosten- überschreitung von 122 % akzeptiert. Bei den Akten lägen keine Nachtragsoffer- ten. Es sei kaum vorstellbar, wie in den wenigen Monaten nach der Auftrags- bestätigung zusätzliche Malerarbeiten für über CHF 1 Mio. hätten vergeben wer- den können. Die Berufungsklägerin habe jedenfalls keine entsprechenden Zusatz- aufträge erteilt, was aufgrund des Totalunternehmervertrages ohnehin hätte schriftlich erfolgen müssen. Die Berufungsbeklagte könne somit nicht ansatzweise substantiieren, welche Zusatzaufträge für Malerarbeiten in der Höhe von über CHF 1 Mio. die Berufungsklägerin nach der Auftragsbestätigung erteilt haben sol- le. Der Berufungsklägerin ist entgegen zu halten, dass die Parteien – wie bereits einlässlich diskutiert worden ist – auf den Schriftformvorbehalt bezüglich Bestel- lungsänderungen und Zusatzaufträgen konkludent verzichtet haben. Dass keine schriftlichen Zusatzbestellungen vorhanden sein sollen, wie die Berufungsklägerin geltend macht, hindert daher nicht, dass Zusatzbestellungen und Bestellungsän- derungen erfolgt sein können und tatsächlich auch erfolgt sind. Als anschauliches Beispiel kann das Mews dienen. Diesbezüglich ergibt sich deutlich, dass dieses gemäss Totalunternehmervertrag eigentlich von den Sanierungen weitgehend ausgenommen sein sollte (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/12, Anhang 1: Leistungsbeschrieb). Nach und nach änderte sich dies: das Mews wurde in das Sicherheitskonzept einbezogen, dann wurden neue Teppiche be- stellt, was wiederum dazu führte, dass auch die Wände einen neuen Anstrich be- ziehungsweise neue Tapeten erhielten (Malerarbeiten), damit sie gegenüber dem Boden nicht abfielen, und das wiederum führte dazu, dass die Fenster ausgebes- sert werden sollten (was auch zu Malerarbeiten führte), damit keine Nässe hinein- gelangen könnte und dabei die neuen Wände und Böden beschädigt würden (vgl. Einvernahme von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 69 unten und S. 70 oben; E-Mail vom 10 August 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 89). Auch bezüglich des Study Madame ist in den Akten belegt, dass erst ganz nah auf dem im Totalunternehmervertrag vereinbarten Endtermin der Entscheid der Berufungs- klägerin fiel, dieses zu verändern. Die Berufungsbeklagte musste sogar abmah- nen, dass das Study Madame nicht mit den anderen Arbeiten fertig werden würde (Akten der Vorinstanz, act. III/A 82). Sowohl P.7. als auch P.2._____ haben

137 / 290 erklärt, dass im Study Madame zu jenem Zeitpunkt alle Arbeiten bereits abge- schlossen gewesen seien (Boden, Wände, Decke erneuert beziehungsweise wie- derhergestellt; vgl. Einvernahme P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 29 zu Frage 27 und S. 71 oben; Einvernahme P.2., Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 29 zu Frage 53). Aufgrund des Entscheids der Berufungsklägerin musste das Study Madame gewissermassen wieder in den Rohbau zurückversetzt werden (ausser dem Boden, der wurde gemäss Aussage von P.7._____ ge- schützt, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 71 oben). Anschliessend fielen natür- lich wieder Malerarbeiten an. Dies sind zwei Beispiele von Zusatzbestellungen, die Auswirkungen auf die Malerarbeiten hatten. Daneben geht aus den Regierappor- ten der U.61._____ AG zum Beispiel auch hervor, dass der Umbau im Unterge- schoss, der begehbare Tunnel sowie die Blumenkisten (zusätzliche) Malerarbeiten ausgelöst haben (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/B 115.5, Rapport 42, 28.5.; B 115.8, Rapport 85, 25.7.; Rapport 86, 29.7.; Rapport 88, 31.7.; Rapport 89, 2.8.; Rapporte 90 und 91, 3.8.; Rapport 95, 6.8.; Rapport 97, 7.8.; Rapport 98, 9.8.; Rapport 104, 16.8.; Rapport 105, 18.8.; Rapport 109, 19.8.; B 115.9, Rapport Deco 18, 7.9.; B 115.10, Rapport 180, 14.10). Dasselbe gilt auch für die Umbauten im Wellnessbereich (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/B 115.9, Rapport Deco 22, 21.9; Rapport Deco 23, 23.9.; Rapport Deco 26, 5.10; Rapport Deco 27, 8.10; B 115.10, Rapport 175, 11.10; Rapport 177 und 178, 12.10). Die Akten zeigen daher entgegen den Ausführungen der Berufungskläge- rin deutlich, dass Bestellungsänderungen und Zusatzbestellungen erfolgt sind, die weitreichende Auswirkungen auf die Arbeiten der U.61._____ AG hatten. Im Übri- gen beträgt die Differenz zwischen der vorliegend noch in Frage stehenden Forde- rung der Berufungsbeklagten aus den Arbeiten der U.61._____ AG und der Auf- tragsbestätigung der U.61._____ AG vom 12. März 2004 nicht mehr als CHF 1 Mio., wie die Berufungsklägerin geltend macht. Die Berufungsbeklagte hat nämlich auch bezüglich der U.61._____ AG Rabatte und Skonti erhalten, welche sie der Berufungsklägerin nicht weitergegeben hat. Die Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass die Rabatte der Berufungsklägerin zustehen. Wie sich vorliegend gezeigt hat, müssen auch die Skonti weitergegeben werden. Die Berufungsbeklagte hat für Rabatte und Skonti insgesamt CHF 94‘015.20 aufgerechnet (Akten der Vorin- stanz, act. III/B 112: Aufrechnung [CHF 92‘728.15] plus den in der Aufrechnung noch nicht berücksichtigten Skonto für die letzte Rechnung [CHF 1‘287.05]). Die- ser Betrag ist von der Forderung, die die Berufungsbeklagte aufgrund der Arbeiten der U.61._____ AG geltend macht, abzuziehen. Da die Auftragsbestätigung vom 12. März 2004, auf welche die Berufungsklägerin sich bezieht, auch keine Rabatte und Skonti enthält (Akten der Vorinstanz, act. III/B 413), ist sie selbstverständlich mit dieser bereinigten Forderung zu vergleichen. Es bleibt damit eine Differenz

138 / 290 von ungefähr CHF 900‘000.00. In der bereinigten Forderung sind auch die Spesen enthalten, die gemäss Abrechnungen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 114) um knapp CHF 160‘000.00 höher ausgefallen sind als in der Auftragsbestätigung an- genommen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 413). Damit aber enthält die noch strit- tige Forderung aus den Arbeiten der U.61._____ AG im Vergleich zur Auftrags- bestätigung der U.61._____ AG vom 12. März 2004 Mehrkosten für Arbeiten in Höhe von ungefähr CHF 750'000.00. Darin enthalten sind die bereits erwähnten zusätzlichen Malerarbeiten im Mews und im Untergeschoss (für diese beiden Punkte sind in der Offerte vom 8. Januar 2004, auf die sich die Auftragsbestäti- gung bezüglich „Innere Malarbeiten“ stützt, zwar gewisse Beträge eingesetzt wor- den [gemäss P.26._____ sind es Grobkostenschätzungen, Akten der Vorinstanz, act. III/B 415], welche jedoch kaum genügt haben, vgl. bezüglich des Mews zum Beispiel die interne Kostenschätzung der Berufungsbeklagten, Akten der Vorin- stanz, act. III/B 416, sowie die Abrechnungen der U.61._____ AG, Akten der Vor- instanz, act. B 113), im Tunnel, im Wellnessbereich und im Study Madame. Weiter ergibt sich aus der Offerte vom 8. Januar 2004, die der Auftragsbestätigung vom 12. März 2004 bezüglich der inneren Malerarbeiten zugrunde liegt, dass diese keine Kosten für Spezialitäten, die die U.61._____ AG ausgeführt hat, wie zum Beispiel Vergolden oder Marmorieren, enthält. Die Regierapporte Deco, die sich in den Akten finden (Akten der Vorinstanz, act. III/B 115.7 – B 115.14), zeigen deut- lich auf, dass diese speziellen Techniken erheblichen zeitlichen Aufwand und da- mit nicht zu vernachlässigende Kosten verursacht haben (vgl. für die Abrechnung Akten der Vorinstanz, act. III/B 113.7; B 113.8, S. 14 ff.; B 113.9, S. 6 f.; B 113.10, S. 6; B 113.11, S. 6 f.; B 113.12, S. 6; B 113.14, S. 3). Diese Kosten sind offen- sichtlich auch in den Mehrkosten zu finden. Des Weiteren sind die Kosten, die in der Offerte vom 8. Januar 2004, auf die sich die Auftragsbestätigung vom 12. März 2004 für die inneren Malerarbeiten stützt, genannt werden, gemäss dem Ti- tel „Approx Ausmass und Preise“ und gemäss dem Begleitschreiben von P.26._____ „approximative Daten“ (Akten der Vorinstanz, act. III/B 415). Approxi- mativ bedeutet annähernd. Die Preise sind folglich mit einer gewissen Unsicher- heit behaftet, weshalb von vornherein mit Abweichungen zu rechnen war, auch mit Abweichungen nach oben. Und schliesslich ist noch in die Betrachtungen mitein- zubeziehen, dass jedes Versetzen einer Steckdose (zum Beispiel Akten der Vor- instanz, act. III/109), jede Scharte an Wänden oder Decken, verursacht durch un- vorsichtiges Hantieren oder unvorsichtigen Transport von zum Beispiel Pflanzen (Einvernahme P.7._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 58; E-Mail vom 21. September 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 102), Malerarbeiten nach sich zog. Insgesamt lassen sich die im Vergleich mit der Auftragsbestätigung vom 12. März 2004 höheren Kosten der Forderung der Berufungsbeklagten aus Arbeiten

139 / 290 der U.61._____ AG durchaus erklären. Was nun den von der Berufungsklägerin beanstandeten Umstand betrifft, dass die U.61._____ AG schlussendlich alles nach Aufwand abgerechnet hat, so macht die Berufungsbeklagte diesbezüglich in der Berufungsantwort geltend, die Einheitspreise (wie sie in der Offerte vom 21. November 2003 [Akten der Vorinstanz, act. III/B 421] und auch in der Offerte vom 8. Januar 2004 [Akten der Vorinstanz, act. III/B 415] enthalten sind) seien auf- grund der zahlreichen Änderungen und anderen Leistungen (beispielsweise ver- änderter Ablauf aufgrund der diversen Zusatzbestellungen) nicht zur Anwendung gelangt (veränderte Ausführungsvoraussetzungen), weshalb die U.61._____ AG gezwungen gewesen sei, nach Aufwand abzurechnen. Sie verweist dabei auf die Zeugenaussagen von P.26._____ und P.7.. P.26. hat in seiner Zeu- geneinvernahme erklärt, sie hätten das Devis der U.1._____ AG ausgefüllt und eingereicht und dann lange nichts mehr gehört, bis sich die Berufungsbeklagte direkt gemeldet habe. Dann hätten sie nach der Besichtigung einen Leistungsum- fang ermittelt, welcher dann auch vertraglich vereinbart worden sei. Danach hätten im Projekt laufend Änderungen stattgefunden. In der Endphase sei dies praktisch unmöglich gewesen, weil sich die Ereignisse überschlagen hätten. Es seien so viele Sachen geändert worden und hätten das Ganze für sie enorm verkompliziert. Die Offerte vom 21. November 2003 habe auf dem Devis der U.1._____ AG be- ruht und sie hätten diese erstellt, ohne den Leistungsumfang vor Ort ermittelt zu haben. Dieses sei dann nachträglich gemacht worden und bei der Ermittlung habe sich ergeben, dass der Teil der auszuführenden Arbeiten pauschal sehr klein ge- wesen sei; da die zusätzlichen Arbeiten nach Aufwand in Regie hätten ausgeführt werden müssen, habe man beschlossen, dass es eine transparente Abrechnung ergebe, die ganzen Arbeiten im Aufwand auszuführen. Über die Offerte vom 21. November 2003 sei nie gesprochen worden, weil sie irrelevant gewesen sei. Es sei massiv mehr ausgeführt worden, es habe mit dem Devis nichts zu tun (Akten der Vorinstanz, act. IV/11, S. 2 Ziff. 3, S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 7). P.26._____ hat damit bestätigt, dass sehr viele Änderungen erfolgt sind. Gemäss seinen Aus- führungen ist eine Abrechnung in Regie vereinbart worden, weil es massiv mehr Arbeiten gegeben hat, die von der Offerte nicht erfasst wurden, als solche, die die Offerte abdeckte. P.7._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass es keinen Sinn gemacht habe zu mischen; das wäre ein zu kleiner Teil über Akkord gewe- sen. Das habe für eine seriöse Kostenkontrolle keinen Sinn gemacht (Akten der Vorinstanz, act, IV/13, S. 67 f.; vgl. auch S. 83 zu B 413 und 421). Er bestätigt damit, dass sehr viele Arbeiten neben der Offerte ausgeführt werden mussten, so dass zur besseren Kontrolle alles in Regie abgerechnet worden sei. Bezüglich Be- stellungsänderungen und Zusatzbestellungen sind auch die Aussagen von P.5._____ interessant. Sie hat ausgeführt, dass es ein ständiges Hin und Her in

140 / 290 den Details gegeben habe. Es sei das Bauprojekt nie abgeschlossen gewesen, es habe das ursprüngliche Projekt gegeben, das sei definiert gewesen, daraus seien ständig neue Punkte gewachsen und das Projekt sei immer mehr geworden (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 3 f. zu Frage 16 und S. 17 zu Frage 73). P.5., die den Bau sehr eng begleitet hat und in ständigem Kontakt mit P.2. gewesen ist, hat damit bestätigt, dass es andauernd Änderungen und Zusätze gegeben hat. Dies wiederum bekräftigt die Aussagen von P.26., dass laufend Änderungen gemacht worden seien. Davon ist folglich aufgrund der Aussagen auszugehen. Wie gesehen zeigen die Akten dasselbe Bild, es sei nur an das Mews, das Study Madame, das Untergeschoss, die Wellnesserweiterung, den Tunnel erinnert. Aussagen und Akten sprechen klar dafür, dass die Beru- fungsklägerin oft ihre Meinung änderte, Entscheidungen umstiess und neue Wün- sche äusserte, und dies unbesehen dem Ausführungsstand, in welchem die Baua- rbeiten sich befanden. Es ist auch für einen Laien leicht nachvollziehbar, dass es in dieser Situation, wo ständig Änderungen erfolgten und Zusätze bestellt wurden, und unter Berücksichtigung, dass es zeitlich immer enger wurde, nicht mehr mög- lich war, für Änderungen und Zusatzwünsche Offerten erstellen zu lassen. In die- ser Situation hätte das Beharren auf Offerten und der damit verbundene Zeitauf- wand den Bauablauf empfindlich gestört und erkennbar verteuert. Dass die U.61. AG schlussendlich nach Aufwand abrechnete, ist verständlich und nicht zu beanstanden, denn etwas anderes wäre gar nicht praktikabel gewesen. Diese Situation kann nicht der Berufungsbeklagten angelastet werden, waren es doch die häufigen Meinungsänderungen, Umentscheidungen und neuen Wünsche der Berufungsklägerin, die dazu führten. Schliesslich ist noch ein Wort zu der Of- ferte vom 21. November 2003 zu verlieren. Die Berufungsklägerin rügt in der Beru- fung, dass die Berufungsbeklagte die U.61._____ AG nicht auf diese Offerte be- haftet habe. Sie will damit geltend machen, es sei teurer abgerechnet worden als offeriert. Dass dem aber tatsächlich so wäre, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf, obwohl in den Akten die Regierapporte sowie die verrechneten Stundenansätze zu finden sind. Aufgrund der Änderungen und Zusatzbestellungen, die natur- gemäss von der Offerte vom 21. November 2003 nicht erfasst sein konnten, kann von den tatsächlich bezahlten Kosten nicht einfach auf eine überhöhte Rech- nungsstellung geschlossen werden. Hier wäre es Aufgabe der Berufungsklägerin gewesen, ihre Rüge näher zu substantiieren. Daneben sind die mit der Offerte vom 21. November 2003 offerierten Kosten in die Auftragsbestätigung vom 12. März 2004 eingeflossen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 421 und B 413). Dass die Berufungsklägerin die Offerte vom 21. November 2003 vorher akzeptiert hätte, dafür finden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr sprechen die Aussagen von P.26._____, dass sie nach Einreichung der Offerte lange nichts gehört hätten,

141 / 290 dass die Berufungsbeklagte sich dann direkt gemeldet habe, dass man dann nach einer Besichtigung den Leistungsumfang ermittelt und diesen vertraglich verein- bart habe (Akten der Vorinstanz, act. IV/11, S. 2 Ziff. 3), dafür, dass nicht die Of- ferte vom 21. November 2003 angenommen worden ist, sondern die Auftrags- bestätigung vom 12. März 2004. In dieser Auftragsbestätigung aber schlägt die U.61._____ AG eine Abrechnung nach Aufwand vor, was die Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift unter die Auftragsbestätigung akzeptiert hat, wovon auch die Berufungsklägerin ausgeht. Mit dieser Vereinbarung wären im Übrigen die Ein- heitspreise der Offerte vom 21. November 2003 hinfällig geworden, selbst wenn diese Offerte vorher trotz allem akzeptiert worden sein sollte. Wie die Berufungs- beklagte in dieser Situation die U.61._____ AG auf die Offerte vom 21. November 2003 hätte behaften sollen, ist nicht ersichtlich und führt die Berufungsklägerin auch nicht weiter aus. Ihre Argumentation überzeugt daher nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die Berufung unter dem Stichwort „Malerarbeiten“ einzig mit Bezug auf die von der U.61._____ AG gewährten und von der Berufungsbeklagten nicht an die Berufungsklägerin weitergegebenen Skonti begründet ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die von der U.61._____ AG zugestandenen Skonti sind von der Forderung der Berufungs- beklagten aus den Malerarbeiten der U.61._____ AG abzuziehen. In den übrigen Punkten aber ist die Berufung abzuweisen. 13.5.13. Elektroanlagen (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 94 ff., Ziff. 19.15; Berufung, act. A.1, N 302 ff.): Bezüglich der Kosten, die aufgrund der Arbei- ten der Firma U.64._____ und der U.65._____ ERS verrechnet worden sind, fehlt es in der Berufung an substantiierten Rügen. Die Berufungsklägerin setzt sich in der Berufungsbegründung nur mit den Kosten der U.66._____ Limited und der U.67._____ AG auseinander, Ausführungen zu den Kosten der U.65._____ ERS und der Firma U.64._____ fehlen gänzlich. Damit aber genügt die Berufungsschrift in diesen Punkten den Begründungsanforderungen nicht, weshalb die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Kosten der Firma U.64._____ und der U.65._____ ERS nicht überprüfen muss. Von diesen Überlegungen ausgenom- men sind die Skonti, die die Firma U.64._____ der Berufungsbeklagten gewährt, die diese aber nicht weitergegeben hat. Die Berufungsklägerin hat dies vor der Vorinstanz beanstandet (Widerklageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 321), die Vorinstanz hat ihr die Skonti jedoch nicht zugesprochen. Im Berufungs- verfahren hat sich die Berufungsklägerin, wie bereits gesehen, dagegen gewandt, dass die Vorinstanz ihr sämtliche Skonti verweigert hat. Nachdem sich erwiesen hat, dass die Skonti der Berufungsklägerin weitergegeben werden müssen, sind

142 / 290 die Skonti der Firma U.64._____ von der Forderung in Abzug zu bringen, die die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend macht. Obwohl die Beru- fungsklägerin in der Widerklageantwort im vorinstanzlichen Verfahren auch die fehlende Weitergabe der Rabatte, die die Firma U.64._____ der Berufungsbeklag- ten gewährt hat, moniert hat, hat die Vorinstanz ihr diese nicht zugesprochen. Da die Berufungsklägerin sich zu den Rabatten in der Berufung aber nicht äussert, insbesondere diesbezüglich keine Rügen erhebt, bleibt es diesbezüglich beim an- gefochtenen Entscheid. Mit Bezug auf die Kosten der U.66._____ Limited bemängelt die Berufungskläge- rin, die Berufungsbeklagte habe von einem 35-seitigen Dokument der U.66._____ Limited nur die erste Seite eingereicht. Gewisse Leistungen seien deshalb nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe dazu festgehalten, dass es an einer sub- stantiierten Bemängelung der Rechnung fehle, die Berufungsklägerin sei mithin ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen. Wenn aber die Berufungsbeklagte ein Dokument vorenthalte, so werde der Berufungsklägerin die Möglichkeit genom- men, detailliert zu bestreiten. Werde dies trotzdem von ihr verlangt, so führe dies zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast. Dazu ist zu sagen, dass die Beru- fungsbeklagte das ganze Dokument eingereicht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 590). Dies war der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren übrigens durchaus bewusst, weshalb sie in der Widerklageduplik auch nicht mehr geltend machte, es fehle der grösste Teil des Dokuments, sondern im Gegenteil auf das gesamte Dokument verwies (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 226). Dass aufgrund fehlender Seiten eines Dokuments gewisse Leistungen nicht nachvollziehbar wären und dass das Fehlen dieser Seiten des Dokuments ein substantiiertes Bestreiten der Forderung verhindert hätte, wie die Berufungskläge- rin nun im Berufungsverfahren geltend macht, trifft daher nicht zu. Dass sie auf- grund anderer Umstände, die nicht von ihr zu verantworten wären, gewisse Leis- tungen nicht nachvollziehen und auch die Forderung nicht bestreiten konnte, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. In den Akten finden sich neben dem „Electrical Installation Certificate“ (dem 35-seitigen Dokument) denn auch die Rechnungen der U.66._____ Limited (Akten der Vorinstanz, act. III/B 203) und ihre Offerte, auf der ihre Arbeiten beruhten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 531). Aus diesen Dokumenten geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, welche Arbei- ten die U.66._____ Limited zu welchen Preisen verrichtet und in Rechnung gestellt hat. Ein substantiiertes Bestreiten war damit durchaus möglich. Die Vorinstanz hat von der Berufungsklägerin folglich zu Recht ein substantiiertes Bestreiten verlangt. Die von der Berufungsklägerin in der Widerklageduplik erhobene Rüge, es sei nicht ersichtlich, welche Leistungen die U.66._____ Limited erbracht habe, genügt

143 / 290 dabei für ein substantiiertes, das heisst detailliertes Bestreiten bei den vorhande- nen Beweismitteln und den Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanz- lichen Verfahren nicht. Ebenso wenig genügt die Argumentation, die Leistungen der U.66._____ Limited seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten, bestreitet die Berufungsklägerin damit doch weder Höhe noch Bestand der Forderung und auch nicht, dass diese grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Der Argumentation der Beru- fungsklägerin ist der Boden entzogen. Im Übrigen wäre die in der Berufungsschrift enthaltene Rüge, dass „gewisse Leistungen“ nicht nachvollziehbar seien, nicht konkret genug. Es wäre an der Berufungsklägerin gewesen, genau aufzuzeigen, welche Leistungen aus welchen Gründen nicht nachvollziehbar sein sollen. Allein ein Hinweis auf „gewisse Leistungen“ genügt der Begründungsanforderung nicht. Bezüglich der Forderung aufgrund der Leistungen der U.66._____ Limited dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung mithin nicht durch. Mit Bezug auf die Kosten, welche auf Leistungen der U.67._____ AG zurückge- hen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: In der Expertise sind einzig die Kos- ten der U.67._____ AG für den Grundauftrag (KZS 230.0) berücksichtigt worden (Akten der Vorinstanz, act. III/B 138, B 139 und B 140; act. V/52, S. 54 f.). Dane- ben hat die U.67._____ AG jedoch noch Kosten für Abbruch (KZS 113.0) und ihr Honorar als Fachplanerin (KZS 293.0 und 524.0) in Rechnung gestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 391, B 136 und B 141). Damit befasst sich die Expertise nicht. Die Berufungsklägerin wiederum nimmt in der Berufung nur Bezug auf die Offerte beziehungsweise die Kosten für den Grundauftrag sowie auf den Global- preis für Aufnahme, Planung etc. von CHF 2.2 Mio.. Ihre Begründung umfasst da- her die Kosten der U.67._____ AG für Abbrucharbeiten nicht. Diesbezüglich fehlt es folglich an substantiierten Rügen, so dass sich die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts nicht weiter damit beschäftigen muss. Die Berufungsklägerin macht in einem ersten Punkt geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass bezüglich Bestandesaufnahme, Planungskosten, Kostenvoran- schlag usw. ein Globalpreis vereinbart worden sei. Die geltend gemachten Kosten der U.67._____ AG würden mindestens teilweise unter diese Kategorie fallen, eine Abrechnung nach Aufwand scheide folglich aus. Die Berufungsklägerin unterlässt es aber gänzlich aufzuzeigen, welche Leistungen ihrer Ansicht nach unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. von CHF 2.2 Mio. fallen sollen. Allein der Hinweis, die Leistungen der U.67._____ AG würden teilweise darunterfallen, genügt klarerweise nicht. Das trifft auch zu, wenn in die Betrachtungen miteinbe- zogen wird, dass die U.67._____ AG auch als Elektroplanerin beigezogen worden

144 / 290 ist und sie ihre diesbezüglichen Leistungen separat abgerechnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 141). Denn für diesen Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. nur planerische Leistungen umfasst, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Totalunternehmervertrages stehen. Weiter war dieser Globalpreis nur für jene planerischen Leistungen vereinbart, die notwendig waren, um die für einen definitiven Entscheid über das Projekt erforder- lichen Grundlagen zu erarbeiten (vgl. Ziff 4.3 TUV: „Der für Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen des Bauprojektes sowie des Kostenvoran- schlages und die Sondierungen vor Ort auf der Basis der vereinbarten Komplett- sanierung vereinbarte Globalpreis beträgt: Netto exkl. VAT resp. MWST SFr. 2.2 Mio.“, Akten der Vorinstanz, act. II/8 [Unterstreichung hinzugefügt]; vgl. auch die Feststellung der Berufungsklägerin in der Berufung, der Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. sei vereinbart worden, weil sie „nicht bereit gewesen [sei], mehrere Millionen Planungskosten auflaufen zu lassen, wenn sich anschliessend heraus- stellen sollte, dass sich das Sanierungsprojekt nicht mit einem vernünftigen Kos- tenaufwand umsetzen [lasse] bzw. ohne dass eine obere Grenze für den Werk- lohn definiert [sei]“ [Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 82]. Nachdem eine obere Grenze für den Werklohn mit dem im Totalunternehmervertrag definierten Circa- Preis und damit gleichzeitig mit dem Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. fest- gelegt worden war, kann diese Aussage nur so verstanden werden, dass die Beru- fungsklägerin mit dem Globalpreis erreichen wollte, dass vor dem Entscheid, ob das Projekt überhaupt beziehungsweise mit vernünftigen Kosten durchgeführt werden konnte, keine übermässigen, von ihr zu tragenden Planungskosten ent- standen, die bei einem negativen Entscheid nutzlos würden. Der Globalpreis sollte also diejenigen planerischen Kosten umfassen und beschränken, die bis zum Ent- scheid über die Durchführbarkeit des Projekts entstehen würden). Dass die U.67._____ AG auch Leistungen ausserhalb des Totalunternehmervertrages ge- plant und erbracht hat, ist offensichtlich, es sei nur an die Raumklärung im Unter- geschoss und den Tunnel erinnert, die ohne Zweifel Auswirkungen auf die elektri- schen Installationen hatten. Weiter hat die U.67._____ AG auch die elektrischen Installationen für andere Unternehmungen geplant und ausgeführt. Wenn es dort Änderungen und Zusätze gab, betraf das offensichtlich auch die U.67._____ AG. Es stellt sich zudem die Frage, inwieweit die planerischen Leistungen der U.67._____ AG, die sie im Rahmen der Leistungen des Totalunternehmervertra- ges erbracht hat, für den definitiven Entscheid über das Projekt notwendig waren. Hier wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, ihre Rüge genauer auszuführen. Nachdem die Berufungsklägerin zugestanden hat, dass sie ausserhalb des Total- unternehmervertrages Wünsche angebracht hat, die von der Berufungsbeklagten umgesetzt worden sind, war auch für die Berufungsklägerin leicht ersichtlich, dass

145 / 290 nicht alle Planungsleistungen der U.67._____ AG vom Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. erfasst waren. Die Berufungsklägerin hätte daher konkret darlegen müssen, welche Teile der Planungsleistung der U.67._____ AG nach ihrer Auffas- sung im Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. enthalten sind. Das hat sie nicht getan. Sie hat es vielmehr bei einer völlig unsubstantiierten Rüge belassen. Das genügt nicht, um das angefochtene Urteil erfolgreich zu bestreiten. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin einzig geltend macht, die Leistungen der U.67._____ AG würden mindestens teilweise unter diese Kategorie fallen; eine Abrechnung nach Aufwand scheide aus. Was die Berufungsklägerin damit konkret geltend ma- chen will, ist nicht wirklich klar. Gemäss Wortlaut rügt sie einzig, dass die Beru- fungsbeklagte nach Aufwand abgerechnet habe. Grundsätzlich ist die Berufungs- klägerin durch eine Abrechnung nach Aufwand aber nur negativ betroffen, wenn die so berechneten und von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesproche- nen Planungskosten den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. überschreiten. Dass und wie weit eine Überschreitung vorliegt, zeigt die Berufungsklägerin aber nicht auf. Nur bei einer Überschreitung des Globalpreises aber könnte eine Re- duktion der Kosten überhaupt ein Thema sein. Es wäre daher Aufgabe der Beru- fungsklägerin gewesen, zu behaupten und zu belegen, dass die von der Beru- fungsbeklagten verrechneten Kosten, die unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. fallen und von der Vorinstanz zugesprochen worden sind, insgesamt mehr als die vereinbarten CHF 2.2 Mio. ausmachen. Weiter hätte sie behaupten und darlegen müssen, dass der Teil, der nach ihrer Auffassung den Globalpreis überschreitet, nicht auf mit Bestellungsänderungen verbundene Mehrkosten zurückzuführen ist. Nur dann hätte eine Reduktion der Forderung der Berufungs- beklagten um den Teil, der die vereinbarten CHF 2.2 Mio. nach Meinung der Beru- fungsklägerin übersteigt, in Betracht gezogen werden können. So aber belässt es die Berufungsklägerin bei einer unsubstantiierten Rüge. Das genügt nicht. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass es die Berufungsklägerin ist, die das vorinstanzliche Urteil anficht. Es ist daher an ihr darzulegen, in welchen Punk- ten das Urteil der Vorinstanz aus welchen Gründen wie zu ändern wäre. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren, in dem die Berufungsklägerin als Beklagte der Widerklage sich damit begnügen konnte, die Behauptungen der Berufungsbeklag- ten zu bestreiten, hat sie als Klägerin des Berufungsverfahrens genau und konkret auszuführen, in welchen Punkten dem vorinstanzlichen Urteil aus welchen Grün- den nicht gefolgt werden kann. Ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz genügt keinesfalls. Vielmehr hat die Berufungsklägerin das ange- fochtene Urteil substantiiert zu rügen, andernfalls ihrer Berufung von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann. Ihre Rüge, die Leistungen der U.67._____ AG würden teilweise unter den Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. fallen, genügt

146 / 290 den Begründungsanforderungen nicht. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin die Kosten der U.1._____ AG, der Architekturbüro U.2._____ AG, der U.3._____ Ltd., der U.5._____ Associates Architects Ltd., der U.31._____ AG, der U.32._____ Partnership, der U.33._____ AG, von U.4._____ sowie von P.44._____ im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden hat. Zusammen haben diese Unternehmungen und Personen den weitaus grössten Teil der Pla- nungsarbeit erbracht, die insgesamt im vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben überhaupt angefallen ist. Zugestandene Kosten können auch über einen verein- barten Globalpreis hinausgehen. Dass diejenigen Planungskosten für die Leistun- gen des Totalunternehmervertrages, die – wie die Planungskosten der U.67._____ AG – nicht zugestanden sind und die für den Entscheid über das Projekt notwen- dig waren, über den vereinbarten Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. hinaus- gehen, kann schlicht ausgeschlossen werden. Zählt man im Übrigen die im vorin- stanzlichen Verfahren zugestandenen Planungskosten zusammen, ohne einen Abzug für Kosten zu machen, die nicht im Zusammenhang mit den Leistungen des Totalunternehmervertrages stehen, so ergibt sich eine Summe, die noch erheblich unter den CHF 2.2 Mio. liegt. Macht man einen Abzug für Planungsleistungen ausserhalb des Totalunternehmervertrages und berücksichtigt man weiter, dass nicht alle Planungskosten, die für Leistungen des Totalunternehmervertrages er- bracht worden sind, vom Globalpreis für Aufnahme, Planung etc. erfasst sind, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass dieser Globalpreis nicht überschritten wird, auch wenn daneben noch Kosten anfallen, die nicht zugestanden sind. Insgesamt ergibt sich, dass die Rüge der Berufungsklägerin auch nicht überzeugt. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es gebe unerklärliche Nachträge von über CHF 500‘000.00. Zudem sei die Offerte der U.67._____ AG nicht die güns- tigste gewesen und es fehle jede Begründung, weshalb die Arbeiten nicht an die Unternehmung mit der tiefsten Offerte vergeben worden seien. Die Experten hät- ten die Arbeiten erheblich tiefer bewertet als die Berufungsbeklagte verrechnet habe. Entgegen der Expertise stehe für die Vorinstanz aufgrund des Augen- scheins aber fest, dass die Rechnung so in Ordnung sei. Diese Begründung für ein Abweichen von der Expertise sei nicht nachvollziehbar, denn ein nicht sach- verständiges Gericht könne gestützt auf einen Augenschein nicht feststellen, ob Elektroanlagen im Wert von CHF 2‘233‘000.00 oder von CHF 1‘360‘000.00 ver- baut worden seien, zumal die Anlagen und Kabel nur teilweise sichtbar seien. Die Erklärung für die hohen Kosten liege denn auch im angewandten Tarif. Die U.67._____ AG habe Kosten verrechnet, die auf einem Faktor 1.25 des VSEI- Tarifs beruhten. Üblich sei gemäss Experten ein Faktor von höchstens 0.8. Damit habe die U.67._____ AG 56.25 % höhere Kosten abgerechnet als üblich. Bereits

147 / 290 aufgrund des überhöhten Tarifs sei für die Leistungen mehr als 50 % zu viel in Rechnung gestellt worden. Die Experten hätten eine noch höhere Abweichung von 64 % zwischen objektivem Wert und verrechneter Leistung festgestellt. Darüber setze sich das Gericht ein weiteres Mal ohne schlüssige Begründung weg. Es trifft zu, dass die Offerte der U.71._____ AG tiefer war als jene der U.67._____ AG. Es ist jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der offerierte Preis nur eines von mehreren Kriterien ist, die die Vergabe von Arbeiten bestimmen. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort darauf in, dass die U.67._____ AG in den Regieansätzen günstiger gewesen ist als die U.71._____ AG. Zudem hat die U.67._____ AG auch Rabatte auf Regiepositionen gewährt, und zwar auf Material und Löhne, im Gegensatz zu der U.71._____ AG. Gerade in einer Situation wie der vorliegenden, wo immer wieder Änderungen und vor allem Zusatzwünsche entstanden sind, haben die Regieansätze eine wichtige Rolle ge- spielt. Aus den objektspezifischen Bedingungen der Offerte geht weiter hervor, dass der Preis bei der Vergabe der Arbeiten nicht der wichtigste Punkt war, viel- mehr wurde der Qualitätsnachweis am stärksten gewichtet, gefolgt von der Ter- mineinhaltung und erst dann vom Preisangebot (Akten der Vorinstanz, act. III/B 422, Objektspezifische Bedingungen, S. 5 Ziff. 13). Dies erstaunt nicht, waren Qualität und der höchste Baustandard für die Berufungsklägerin doch ausseror- dentlich wichtige Themen. Nachdem die U.67._____ AG schon mehrfach für die Berufungsbeklagte gearbeitet hatte (vgl. die Aussage von P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 2 Mitte), wusste die Berufungsbeklagte, was die U.67. AG leisten konnte, und sie durfte dieses Wissen bei den Vorgaben der Berufungsklägerin bezüglich Qualität zweifellos stark gewichten. Dass die U.67._____ AG nicht die günstigste Offerte abgegeben hat, führt bei der geschil- derten Ausgangslage nicht einfach zu der Schlussfolgerung, dass die Vergabe an die U.67._____ AG nicht korrekt gewesen wäre oder dass die Kosten der U.67._____ AG nicht angemessen gewesen sind. Was nun die Expertise betrifft, so geht aus dieser zum einen nicht hervor, wie die Experten zu ihren Vergleichs- werten O.3._____ gekommen sind (Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 59). Es werden einzig Zahlen genannt, die aus Luxusumbauten stammen sollen, einmal ein Luxusumbau mit Unterkellerung aber ohne Aufzug und einmal ein Mittelwert von Luxusumbauten ohne Unterkellerung aber mit Aufzug. Schon allein aus dem Umstand, dass der Mittelwert meist erheblich höher liegt als der Wert des Luxu- sumbaus mit Unterkellerung (einzig beim Erd- und Rohbauanteil ist er tiefer, was nur logisch erscheint, da keine Unterkellerung erfolgt ist), zeigt deutlich auf, dass es ganz erheblich darauf ankommt, was für Vergleichsobjekte herangezogen wer- den, denn auch bei Luxusumbauten können bezüglich der Kosten offensichtlich exorbitante Unterschiede bestehen. Über die Vergleichsobjekte schweigt sich die

148 / 290 Expertise jedoch aus. Damit ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar, ob die von den Experten als Vergleich herangezogenen Um- bauten tatsächlich mit dem vorliegend zu beurteilenden Umbau vergleichbar sind, ob die Experten also Vergleichbares Vergleichbarem gegenübergestellt haben. Die Vergleichswerte O.3._____ sind unter diesen Umständen unsicher und über- zeugen nicht und ein Vergleich mit den vorliegend verrechneten Kosten vermag keine verlässliche Aussage zu erbringen. Zum anderen lässt die Expertise auch keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Experten zum von ihnen zur Errechnung des objektiven Wertes verwendeten Preis pro Quadratmeter Gebäudefläche (m 2

GF) gekommen sind. Weder die Expertise noch die Expertise Zusatzfragen 02 geben Auskunft darüber, wie dieser von den Experten ihrer Berechnung zu Grun- de gelegte Kennwert entstanden ist (Akten der Vorinstanz, act. V/52 S. 33 und 54 f.; Akten der Vorinstanz, act. V/78, S. 9 ff.). Zu Recht weist die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort daher darauf hin, dass die Experten weder in der Experti- se noch in der Expertise Zusatzfragen 02 eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung gegeben haben, warum sie von einem Quadratmeterpreis von CHF 440.00 für die Elektroanlagen ausgegangen sind, obwohl gemäss der Expertise Zusatzgutachten 02 für die Arbeitsgattungen BKP 23 Elektroanlagen, BKP 24 Hei- zungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen und BKP 25 Sanitäranlagen insgesamt CHF 2‘870.00/m 2 GF zur Verfügung stehen sollen (Akten der Vorinstanz, act. V/78, S. 9). Die Experten haben in der Expertise Zusatzfragen 02 zwar erklärt, die Kenn- werte beruhten auf Erfahrungswerten. Woher diese Erfahrungswerte stammen, wie sie berechnet worden sind, welche Kosten sie abdecken und so weiter ergibt sich aus den Ausführungen der Experten jedoch nicht. Damit sind die Werte für das Gericht weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Auch wenn die Experten zweifellos über Expertenwissen und Erfahrung verfügen, so müssen ihre Aus- führungen trotzdem für die Parteien und das Gericht nachvollziehbar und über- prüfbar sein. Das sind sie nicht, wenn aus ihnen nicht hervor geht, wie die Exper- ten zu ihren Annahmen und Schlussfolgerungen gelangt sind. Konkret genügt es nicht, einfach mit zu erwartenden Kennwerten zu rechnen, ohne darzulegen, wie diese Kennwerte entstanden sind, worauf sie gründen, was sie abdecken. Der Auftrag eines Experten ist es, dem Gericht das Fachwissen zugänglich zu ma- chen, über das das Gericht nicht verfügt. Zugänglich machen bedeutet aber mehr, als Annahmen und Schlussfolgerungen ohne Hintergrundinformationen zu präsen- tieren. Schlussendlich muss das Gericht entscheiden können, ob die vom Exper- ten gezogene Schlussfolgerung überzeugt. Das kann es nur, wenn es über mehr Informationen als nur gerade die Annahmen und die Schlussfolgerung verfügt, wenn es nachvollziehen kann, wie der Experte zu den Annahmen und der Schlussfolgerung gelangt ist. Trifft der Experte Annahmen oder macht er Schät-

149 / 290 zungen, so muss er darlegen, worauf diese basieren. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Experten vorliegend nicht, weshalb das Gericht nicht auf die Expertise abstellen kann. Zur Vervollständigung ist noch darauf hin- zuweisen, dass die Experten den mittels Preis pro Quadratmeter Gebäudefläche errechneten Kosten noch weitere Kosten hinzurechnen, die der Quadratmeterpreis nicht abdeckt. Dabei nehmen sie offensichtlich Schätzungen vor (Akten der Vorin- stanz, act. V/52, S. 55; act. V/78, S. 11). Sie unterlassen es jedoch auch hier, klar darzulegen, wie sie zu diesen Schätzungen gelangt sind. Es ist dem Gericht damit verwehrt nachzuprüfen, ob die Experten alle Arbeiten und alle zu beachtenden Gesichtspunkte berücksichtigt haben. Eine Überprüfung wäre jedoch umso not- wendiger, als die Experten mit der Vorinstanz vereinbart haben, dass sie nicht sämtliche Akten sichten (Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 5 Ziff. 3.1.3). Wie zu- verlässig die Schätzungen sind, steht damit nicht fest. Im Übrigen kann aus der Formulierung in der Expertise Zusatzfragen 02 abgeleitet werden, dass auch der Quadratmeterpreis einer Schätzung entspricht (Akten der Vorinstanz, act. V/78, S. 11). Folglich ist auch der objektive Wert, den die Experten verwenden, eine Schät- zung. Diese kann aufgrund der fehlenden Informationen nicht nachvollzogen und auch nicht überprüft werden. Schätzungen sind zudem begriffsnotwendig mit Un- sicherheiten behaftet. Weil keine weiteren Informationen vorliegen, kann aber nicht festgestellt werden, wie hoch diese Unsicherheit vorliegend ist, was wieder- um dazu führt, dass die Angaben der Experten als nicht aussagekräftig eingestuft werden müssen. Insgesamt ergibt sich, dass ein Vergleich der von der Berufungs- beklagten aufgrund der Arbeiten der U.67._____ AG verrechneten Kosten mit dem von den Experten genannten objektiven Wert der Arbeiten keine verlässliche Aus- sage ergeben kann. Die Differenz zwischen dem von den Experten behaupteten objektiven Wert und den von der Berufungsbeklagten verrechneten Leistungen verliert damit ihre Relevanz. Dass sich die Vorinstanz über diese Differenz zwi- schen behauptetem objektivem Wert und in Rechnung gestellten Leistungen ohne Begründung hinweggesetzt hat, ist bei dieser Sachlage ohne Belang. Auch das weitere Argument der Berufungsklägerin, die überhöhten Kosten seien darauf zurückzuführen, dass die U.67._____ AG einen Faktor 1.25 zum VSEI-Tarif verwendet habe, obwohl gemäss Experten ein Faktor von höchstens 0.8 üblich sei, hilft ihr nicht weiter. Zum einen begründen die Experten in der Expertise auch hier nicht, worauf sie ihre Aussage bezüglich des Faktors von höchstens 0.8 stüt- zen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 33 Ziff. 3.63.3). Es ist nicht klar, ob die Aussage auf eigenen Erfahrungen der Experten beruht oder auf repräsentati- ven Erhebungen oder statistischen Daten. Und wenn die eigenen Erfahrungen der Experten Grundlage sind, ist unklar, ob diese Erfahrungen so umfassend sind,

150 / 290 dass die Experten für eine ganze Branche sprechen können, was sie nämlich tun. Die Akten stützen jedenfalls die Aussage der Experten nicht. So haben von drei Offerenten für die Elektroanlagen zumindest deren zwei höher als der VSEI-Tarif offeriert. Zwei der Offerenten sind bekannte, Schweiz weit agierende Unterneh- mungen (U.71._____ AG und U.72._____ AG). Eine dieser Unternehmungen hat wohl unter dem VSEI-Tarif offeriert (Akten der Vorinstanz, act. III/B 425), die ande- re darüber (Akten der Vorinstanz, act. III/424). Es ist nun aber nur schwer vorstell- bar, dass eine Schweiz weit aktive, grosse Unternehmung florieren und bestehen bleiben kann, wenn sie sich so deutlich nicht an die (behaupteten) Gepflogenhei- ten der Branche hält. Der von den Experten genannte Faktor von höchstens 0.8 ist bei dieser Ausgangslage mit einem Fragezeichen zu versehen. Zum andern hat die U.67._____ AG in der Offerte nicht einen Faktor 1.25 zum VSEI-Tarif verwen- det, jedenfalls soweit dies überprüft werden kann. In den Akten findet sich ein Auszug aus dem VSEI-Tarif (Akten der Vorinstanz, act. III/B 426). Vergleicht man die Tarifpositionen, die daraus ersichtlich sind, mit den Offertpreisen der U.67._____ AG für die gleichen Positionen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 422, zum Beispiel S. 101), so zeigt sich, dass ein Faktor 1.08 verwendet worden ist. Und zum Dritten ist ganz deutlich festzuhalten, dass beim Umbau der S.1._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin auch bezüglich der Elektroinstallationen hochkomplexe, aufwändige Probleme zu lösen waren. In einem solchen Fall ist die Anwendung eines erhöhten Tarifes zweifellos gerechtfertigt. Dies würde auch gel- ten, wenn von einem üblichen Faktor von höchstens 0.8 auszugehen wäre. Insge- samt überzeugt das Argument der Berufungsklägerin, der von der U.67._____ AG verwendete Faktor zum VSEI-Tarif habe zu überhöhten Preisen geführt, nicht. Zur Vervollständigung sei noch darauf hingewiesen, dass sich dieses Argument der Berufungsklägerin, obwohl sie dabei in der Berufung nicht spezifisch Bezug auf den Grundauftrag nimmt, trotzdem nicht auf die Kosten der Abbrucharbeiten und das Honorar der U.67._____ AG als Fachplanerin beziehen kann, da diese Leis- tungen nicht nach VSEI-Tarif abgerechnet worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 136, B 141 und B 423). Schliesslich ist noch auf die Behauptung der Berufungsklägerin einzugehen, es sei zu unerklärlichen Nachträgen von über CHF 500‘000.00 gekommen. Die U.67._____ AG hat jeden der 30 Nachträge einzeln abgerechnet (Akten der Vorin- stanz, act. III/B 139). Auf jeder Abrechnung findet sich eine Bezeichnung, was ab- gerechnet wird. Der Nachtrag 1 zum Beispiel betrifft die Fenstersteuerung, der Nachtrag 2 Küche und Butler, der Nachtrag 3 Swimming Pool und Wellness und so weiter. Sieht man diese Bezeichnungen sowie die Abrechnungen durch, so wird schnell deutlich, dass es sich um Arbeiten handelt, die von der Offerte nicht

151 / 290 erfasst worden sind, sondern Zusatzaufträge betreffen. Es handelt sich damit nicht um unerklärliche Nachträge, sondern um die Umsetzung von Zusatzwünschen, die die Berufungsklägerin geäussert hat. Wobei erklärend festzuhalten ist, dass die Zusatzwünsche der Berufungsklägerin und daraus resultierende Zusatzaufträge oft nicht explizit auf Elektroinstallationen gerichtet waren, sondern dass Zusatzauf- träge – wie zum Beispiel die Wellnesserweiterung, das Sonnensegel, die Innen- kameras, die Einbindung des Mews ins Sicherheitsdispositiv – auch Auswirkungen auf die Elektroinstallation hatten. Die Berufungsklägerin bezeichnet in der Beru- fung diese Zusatzaufträge in einer Klammer als bestritten. Es fehlen jedoch jed- welche substantiierte Rügen. Dies genügt, wie gesehen, nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts muss sich daher nicht weiter damit auseinandersetzen. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die U.67._____ AG der Berufungskläge- rin Rabatte und Skonti gewährt hat. Die Rabatte wurden der Berufungsklägerin bereits von der Vorinstanz zugesprochen. Wie schon eingehend diskutiert, stehen ihr auch die Skonti zu. Da die Berufungsbeklagte diese nicht an die Berufungsklä- gerin weitergegeben und auch die Vorinstanz die Skonti der Berufungsklägerin verweigert hat, sind die Skonti der Berufungsklägerin in vorliegendem Urteil zuzu- sprechen. Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass die Vorinstanz die unter dem Thema „Elektroanlagen“ behandelten Forderungen zu Recht der Berufungsbeklagten zu- gesprochen hat, ausser bezüglich der Skonti, die die Firma U.64._____ und die U.67._____ AG der Berufungsbeklagten gewährt haben. Bezüglich dieser Skonti ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Skonti sind der Berufungsklägerin zuzusprechen, das heisst, die Skonti sind von der Forderung, die die Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesprochen hat, abzuziehen. 13.5.14. TV- und HiFi-Anlagen (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 96 f., Ziff. 19.16; Berufung, act. A.1, N 312 ff.): Bezüglich der Kosten der U.68._____ AG und der U.69._____ hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Akten der Vorin- stanz, act. I/5, N 131 und N 276). Damit aber hat sie diese Kosten – wie gesehen – zugestanden und darauf ist sie auch im Berufungsverfahren zu behaften. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat diese Kosten nicht zu prüfen. In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, der Totalunternehmerver- trag habe für die TV- und HiFi-Anlagen einen Fixpreis (Globalpreis) von CHF 745‘000.00 vorgesehen. Diese Option beziehungsweise diese Kosten seien von

152 / 290 der Berufungsklägerin genehmigt worden. Sie seien im Globalpreis von CHF 19 Mio. inbegriffen. Am 17. Dezember 2003 habe P.2._____ ein Konzept zu dieser Option präsentiert und dabei in keiner Weise angedeutet, dass Mehrkosten anfal- len könnten. Bestellungsänderungen und deren Kosten seien weder substantiiert behauptet noch von der Vorinstanz festgestellt worden. Entsprechend bleibe für diesen Bereich eine Globale von CHF 745‘000.00. Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsklägerin in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren zwar an einer Stelle im Zusammenhang mit den CHF 745‘000.00 von einer Pauschale spricht (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 146). An anderer Stellen in der vor- instanzlichen Replik spricht sie jedoch von einer Offerte über CHF 745‘000.00 (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/5, N 158). In der Widerklageantwort ging sie von einem Budget in Höhe von CHF 745‘000.00 aus, das im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten sei (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 322). Auch in der Widerklageduplik spricht die von einem Budget und sie führt ebenso aus, dass die Berufungsbeklag- te die TV/HiFi-Anlagen für CHF 745‘000.00 offeriert habe und diese Kosten im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten seien (Widerklageduplik, Akten der Vor- instanz, act. I/9, N 118, N 144 und N 276). Vor der Vorinstanz war die Berufungs- klägerin damit in ihrer Beurteilung, wie die CHF 745‘000.00 zu qualifizieren seien, durchaus schwankend. Dies spricht sehr deutlich gegen die Vereinbarung eines Globalpreises für die TV/HiFi-Anlagen. Im Übrigen müsste die Berufungsklägerin, die einen Globalpreis behauptet, den Globalpreis beweisen, da die Berufungsbe- klagte diesen bestreitet. Dies tut die Berufungsklägerin aber nicht. Wie gesehen hat die Berufungsklägerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften die Option für TV/HiFi-Anlagen unterschiedlich qualifiziert. In der Berufungsschrift nun stellt sie lediglich die Behauptung auf, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei. Nach- dem die Vorinstanz die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für TV- und HiFi-Anlagen vollumfänglich zugesprochen und damit offensichtlich ent- schieden hat, dass kein Globalpreis vorliegt, genügt diese einfache Behauptung nicht. Auch der Hinweis auf den Totalunternehmervertrag genügt nicht, denn aus dem Totalunternehmervertrag allein ergibt sich nicht zwingend, dass für die TV- und HiFi-Anlagen ein Globalpreis vereinbart worden ist. Der Totalunternehmerver- trag selbst enthält keine Ausführungen betreffend TV- und HiFi-Anlagen, erst am Ende des Leistungsbeschriebs wird festgestellt, dass eine Option für TV- und HiFi- Anlagen besteht, und es wird für diese Option ein Preis von CHF 745‘000.00 exkl. VAT respektive MwSt. genannt (Akten der Vorinstanz, act. II/8, Anhang 1: Leis- tungsbeschrieb). Weitergehende Erläuterungen finden sich nicht. Dass ein Glo- balpreis vereinbart worden wäre, kann nun aber allein aus dem Umstand, dass in einem Anhang zu einem Vertrag für eine Option ein Betrag genannt worden ist, nicht abgeleitet werden. Darauf weist auch die wechselnde Qualifikation des Prei-

153 / 290 ses als Pauschale, Offerte oder Budget hin, die die Berufungsklägerin im vorin- stanzlichen Verfahren verwendet hat. In die Überlegungen miteinbezogen werden kann des Weiteren, dass P.7._____ in seiner Aktennotiz zur Entwicklung der TV- und HiFi-Anlagen den Preis von CHF 745‘000.00 als geschätzt bezeichnet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 436), was gegen einen Globalpreis spricht. Die Vereinbarung eines Globalpreises ist bei dieser Aktenlage schlicht nicht nachge- wiesen. Es kann daher vorliegend nicht von einem Globalpreis für TV- und HiFi- Anlagen ausgegangen werden. Weiter hat P.27., Inhaber der Firma U.70. ag, die die TV- und HiFi- Anlagen installiert hat, erklärt, dass es ständig Änderungen gegeben habe; alles, was fertig gewesen sei, habe wieder neu gemacht werden müssen (Akten der Vor- instanz, act. IV/24, S. 5 oben und S. 6; vgl. auch Aussage P.7., act. IV/13, S. 23 f. zu Frage 22). Auf ständige Änderungen weisen auch die Senderlisten für TV und Radio hin, die sich in den Akten finden; die ersichtlichen Änderungen ha- ben jeweils neue Programmierungen notwendig gemacht. (Akten der Vorinstanz, act. III/A 59, A 161, A 164, C 89; Aussage P.7., act. IV/13, S. 23 f. zu Frage 22; vgl. auch E-Mails vom 2. Dezember 2004 und vom 21. Dezember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 129 und A 133). P.7._____ hat geschildert, dass P.4., nachdem er im Oktober 2004 eingezogen war, die Fernsehgeräte in der Reception 1 und 2 ausgetauscht haben wollte, weil sie zu klein seien und die Berufungsklägerin grössere wünsche (Akten der Vorinstanz, act. IV/ 13, S. 19 Mit- te, S. 59 Mitte; vgl. auch Aussage von P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 13). Dies obwohl die Geräte gemäss Konzept eingebaut worden waren. Dieser Vorgang findet sich auch in der Aussage von P.27._____ (Akten der Vorin- stanz, act. IV/24, S. 5 oben). Obschon im Konzept offenbar keine Videorekorder vorgesehen waren, verlangte P.4._____ nach seinem Einzug im Oktober 2004, dass diese nachgerüstet werden (Aussage P.27., Akten der Vorinstanz, act. IV/24, S. 4 unten und S. 5 Mitte; vgl. auch die E-Mail von P.27. vom 1. No- vember 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/C 90). An der Besprechung vom 11. Januar 2005 verlangte P.4._____ weiter, dass das Fernsehgerät aus seinem Stu- dy entfernt werde, um Platz für eine Bar zu schaffen (Akten der Vorinstanz, act. III/A 162, S. 2, Ziff. 1.7). Die TV-Anlage wurde ausgebaut (Aussage P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 25 zu Frage 24). Schon am 14.Januar 2005 meldete sich P.5. via E-Mail mit der Mitteilung, dass P.4._____ in seinem Study nun doch gerne eine komplette TV-Einrichtung hätte (Akten der Vorinstanz, act. III/A 165). Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie die Bauherrschaft bezie- hungsweise ihre Vertreter sich verhalten haben. Weiter ist auch in diesem Zu- sammenhang auf die Aussage von P.5._____ zu verweisen, dass es ein ständiges

154 / 290 Hin und Her in den Details gegeben habe. Es sei das Bauprojekt nie abgeschlos- sen gewesen, es habe das ursprüngliche Projekt gegeben, das sei definiert gewe- sen, daraus seien ständig neue Punkte gewachsen und das Projekt sei immer mehr geworden (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 3 f. zu Frage 16 und S. 17 zu Frage 73). Dass es ständig Anpassungen und Änderungen gegeben habe, ist bei dieser Aktenlage glaubhaft. Bei ständigen Anpassungen und Änderungen aber kann weder auf ein Budget noch auf eine Offerte abgestellt werden. Ein Global- preis, so er denn vereinbart worden wäre, hätte mit den Mehrkosten der Anpas- sungen und Änderungen überschritten werden dürfen. Der Hinweis der Beru- fungsklägerin auf die Option für TV- und HiFi-Anlagen von CHF 745‘000.00 hilft ihr daher nicht weiter. Bezüglich der Höhe der Kosten macht die Berufungsklägerin geltend, es seien keine Konkurrenzofferten eingeholt worden, was zeige, dass sich die Berufungs- beklagte in keiner Weise um die Wirtschaftlichkeit der Angebote gekümmert und auf Kosten der Berufungsklägerin beliebige Unternehmungen ausgewählt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es liegen sehr wohl Konkurrenzofferten vor (Akten der Vorinstanz, act. III/B 437, B 437.1 und B 437.2), die zwar nicht von der Berufungsbeklagten eingeholt worden sind, aber genau dasselbe betreffen, wofür die U.70._____ ag offeriert hat. Die Berufungsklägerin macht in der Berufung gel- tend, es sei notorisch, dass heute angebotene TV-Geräte in zwei Jahren nicht einmal mehr zum Aktionspreis erhältlich seien. Sofern die Berufungsbeklagte und mit ihr die Vorinstanz sich auf zwei Jahre alte Offerten stützten, so sei dies nicht haltbar. Hier scheint die Berufungsklägerin einem Überlegungsfehler zu unterlie- gen. Auch wenn zutrifft, dass die Konkurrenzofferten im Zeitpunkt, als die U.70._____ ag offeriert hat, etwa zwei Jahre alt waren, so hat die U.70._____ ag selbstverständlich nicht zwei Jahre alte Geräte beziehungsweise Geräte mit einer zwei Jahre alten Technologie offeriert. Nur unter der Voraussetzung aber, dass die U.70._____ ag zwei Jahre alte Geräte oder Geräte mit einer zwei Jahre alten Technologie angeboten hätte, würde der von der Berufungsklägerin angesproche- ne Preiszerfall eine Rolle spielen. So wie bei den Konkurrenzofferten von Geräten der damals neusten Generation ausgegangen werden darf, so darf davon ohne Zweifel auch bei der Offerte der U.70._____ ag ausgegangen werden. Auch wenn die Konkurrenzofferten im Zeitpunkt der Offerte der U.70._____ ag in etwa zwei Jahre alt waren, so waren die Preise für Plasmabildschirme der jeweils neusten Generation in dieser Zeitspanne doch kaum dermassen frappant gefallen, dass ein Vergleich in Beachtung des Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies unter Berücksichtigung der durchaus richtigen Feststellung der Vorinstanz, dass in diesen zwei Jahren keine gänzlich neue Technologie auf den Markt ge-

155 / 290 kommen ist. Sieht man die Offerten der U.70._____ ag und der U.73._____ GmbH durch, so ist zudem klar ersichtlich, dass die Offerte der U.70._____ ag erheblich detaillierter, aber vor allem auch viel umfassender ist. Wenn unter diesem Aspekt die offerierten Kosten der U.70._____ ag erheblich tiefer ausfallen als jene der U.73._____ GmbH (die Offerte der U.73._____ GmbH ist in Euro, so dass für ei- nen Vergleich eine Umrechnung notwendig ist, wobei ein Faktor 1.55 EUR/CHF verwendet werden kann, nachdem die Berufungsbeklagte für die Forderungsklage die Kosten in Euro mit diesem Faktor in Schweizer Franken umgerechnet [vgl. Ak- ten der Vorinstanz, act. I/2, S. 206 Ziff. 34 c und S. 259 Ziff. 98 c] und die Beru- fungsklägerin dies nicht beanstandet hat), so eignet sich die Offerte der U.73._____ GmbH trotz ihres Alters und trotz Berücksichtigung möglicher Preis- nachlässe bei den Plasmabildschirmen dazu, eine Aussage über die Angemes- senheit der Offerte der design + ton ag zu machen. Für den Vergleich ist zudem zu berücksichtigen, dass beide Offerten die Satellitenanlage nicht enthalten, dass aber die Offerte der U.73._____ GmbH im Gegensatz zu derjenigen der U.70._____ ag Videorekorder und Hublifte enthält. Diese Kosten sind für den Ver- gleich selbstverständlich von der Offerte der U.73._____ GmbH abzuziehen. Trotzdem ist diese immer noch erheblich höher als diejenige der U.70._____ ag. Damit erweist sich die Rüge der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit und zu Lasten der Berufungsklägerin ein- fach irgendwelche Unternehmungen beauftragt, als haltlos. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Berufungsklägerin selbst die Offerte bei der U.73._____ GmbH in Auftrag gegeben und damit klar signalisiert hat, dass sie diese Unternehmung – trotz der Preise – als valable Lösung erachtete. Der Beru- fungsbeklagten sind bei ihrem Entscheid für die U.70._____ ag sehr wohl Konkur- renzofferten vorgelegen und sie hat bei der Wahl der Unternehmung auf die Wirt- schaftlichkeit geachtet. Weitere Rügen bezüglich der Höhe der aufgrund der Arbei- ten der U.70._____ ag verrechneten Kosten erhebt die Berufungsklägerin in der Berufung nicht. Damit aber ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Kosten aus den Arbeiten der U.70._____ ag zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Auch bezüglich der Kosten aus Arbeiten der U.74._____ AG macht die Beru- fungsklägerin geltend, es seien keine Konkurrenzofferten eingeholt worden und die Berufungsbeklagte habe ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit und zu Las- ten der Berufungsklägerin einfach eine beliebige Unternehmung beauftragt. So- weit ersichtlich liegen für diese Arbeiten keine Konkurrenzofferten bei den Akten. Die Berufungsbeklagte macht auch nicht geltend, dass sie Konkurrenzofferten eingeholt habe. Es ist für das vorliegende Verfahren daher davon auszugehen,

156 / 290 dass die Berufungsbeklagte für die Vergoldung der Leisten keine Konkurrenzoffer- ten eingeholt hat. Allein aus dem Umstand, dass keine Konkurrenzofferten vorla- gen, kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Unangemessenheit der verrechne- ten Leistungen geschlossen werden. In den Rechnungen der U.74._____ AG ist der Stundenansatz für die in Regie eingesetzte Vergolderin ersichtlich; er beträgt CHF 75.00 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 53, Rechnung Nr. 940874 vom 15. September 2004). Vergleicht man diesen Stundenansatz mit jenem, den die U.61._____ AG für die von ihr eingesetzten Vergolderinnen verrechnet hat (zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/B 113.7), so zeigt sich, dass der Stundenan- satz der U.74._____ AG keineswegs hoch ist. Aus den übrigen Rechnungen geht weiter hervor, wie viele Meter Holzleisten vergoldet (zum Teil teilweise vergoldet) worden sind, nämlich insgesamt mehrere hundert Meter (Akten der Vorinstanz, act. III/B 53, Rechnungen Nr. 939875 vom 12. August 2004 und Nr. 939984 vom 16. August 2004). Aus diesen Rechnungen ergibt sich auch, dass pro Meter ver- goldeter/teilvergoldeter Leisten für die Arbeit ein Preis von CHF 36.00 verrechnet worden ist. Eine weitere Rechnung zeigt einen Meterpreis von CHF 22.00 für Spe- zialleisten (Akten der Vorinstanz, act. III/53, Rechnung Nr. 940905 vom 16. Sep- tember 2004). Das Gold wurde separat verrechnet und zwar für CHF 0.90 pro Blatt Orange Doppelgold 22 Karat 90 x 90 mm (Akten der Vorinstanz, act. III/B 53, Rechnung Nr. 939877 vom 12. August 2004). Unter Berücksichtigung dieser Prei- se und in Anbetracht der Arbeit, die das Vergolden verursacht hat (gemäss Rech- nung „Leisten grundiert und von Hand geschliffen, 22 Karat Orangegold auf rot/schwarzem Poliment, poliert, durchgerieben und nach Muster leicht pati“ [wohl patiniert], Akten der Vorinstanz, act. III/B 53, Rechnung Nr. 939875 vom 12. Au- gust 2004), kann kaum von unangemessen hohen Kosten gesprochen werden. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Berufungsbeklagte zwar keine Konkur- renzofferten für das Vergolden der Leisten eingeholt hat, dass dies aber nicht zu unangemessen hohen Kosten geführt hat. Entgegen der Argumentation der Beru- fungsklägerin kann der Berufungsbeklagten daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die Wirtschaftlichkeit nicht beachtet und zu Lasten der Berufungsklägerin einfach eine beliebige Unternehmung verpflichtet und diese beliebige Rechnungen stellen lassen. Andere Rügen bringt die Berufungsklägerin bezüglich der Kosten der U.74._____ AG nicht vor. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Forderung aus den Arbeiten der U.74._____ AG der Berufungsbeklagten zugesprochen. Die Kosten der U.75._____ AG schliesslich betreffen nicht die TV- und HiFi- Anlagen und wären daher von vornherein nicht in dem von der Berufungsklägerin behaupteten Globalpreis enthalten gewesen. Vielmehr geht es bei diesen Kosten um die EDV-Erschliessung der ganzen Liegenschaft, um die Gebäudesteuerung

157 / 290 und die Kontrolle derselben von O.1._____ aus. Bezüglich der Kosten der U.75._____ AG macht die Berufungsklägerin geltend, es seien keine Konkur- renzofferten eingeholt worden, zudem datiere die erste Rechnung der U.75._____ AG vom 28. Februar 2004 und damit noch vor der Offerte vom 12. April 2004, was zeige, dass die Berufungsbeklagte die Wirtschaftlichkeit nicht beachtet und zu Lasten der Berufungsklägerin einfach eine beliebige Unternehmung verpflichtet habe und diese beliebige Rechnungen habe stellen lassen. Es trifft zu, dass sich in den Akten keine Konkurrenzofferten bezüglich der Gebäudesteuerung finden, und die Berufungsbeklagte macht nicht geltend, sie habe Konkurrenzofferten ein- geholt. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Konkurrenzofferten bestehen. Wie schon mehrfach betont, lässt sich allein aus diesem Umstand aber nicht ablei- ten, die Kosten für die EDV-Erschliessung der Liegenschaft und die Gebäude- steuerung seien zu hoch ausgefallen. Es trifft im Weiteren ebenso zu, dass die ersten zwei Rechnungen am 28. Februar 2004 und am 9. April 2004 und damit vor der Offerte vom 12. April 2004 ausgestellt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 37 und B 538). Die Berufungsklägerin sieht darin ein Beispiel, dass die Beru- fungsbeklagte sich nicht um die Wirtschaftlichkeit der Angebote gekümmert und zum Nachteil der Berufungsklägerin beliebige Unternehmungen beauftragt habe und diese beliebige Rechnungen habe stellen lassen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus den Rechnungen der U.75._____ AG geht nämlich hervor, dass sie noch andere Projekte für die Berufungsbeklagte betreute (Akten der Vorinstanz, act. III/B 37). Die Berufungsbeklagte kannte damit sowohl die Arbeit der U.75._____ AG als auch deren Preisstruktur. Es ist daher entgegen der Auffas- sung der Berufungsklägerin nicht so, dass die Berufungsbeklagte einfach ein x- beliebiges Unternehmen mit den Arbeiten betraut hat. Dass sie die U.75._____ AG mit eigenen Projekten beauftragte, zeigt vielmehr deutlich auf, dass sie sie als fähig und ihre Preise als angemessen erachtete. Es würde nämlich jeder Lebens- erfahrung widersprechen, dass jemand mehrere Projekte an dieselbe Unterneh- mung vergibt und auch Wartungsverträge mit dieser abschliesst, ohne dass die Arbeit und die Preise stimmen. Ihre Erfahrungen mit der und ihr Wissen über die U.75._____ AG durfte die Berufungsbeklagte ohne Weiteres beim Entscheid über die Vergabe der Arbeiten miteinbeziehen. Ihr Verhalten zeigt auf, dass sie die Wirtschaftlichkeit nicht ausser Acht liess. Ebenso weist die Tatsache, dass die Be- rufungsbeklagte bei der U.75._____ AG eine Offerte einholte, darauf hin, dass sie sich der Frage der Wirtschaftlichkeit durchaus bewusst war und dieser Gewicht beimass. Es ist in diesem Zusammenhang zudem erneut darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin nicht so sehr den Kosten als vielmehr der Qualität und dem höchsten Baustandard grösstes Gewicht beimass. Das war der Berufungsbe- klagten natürlich bekannt. Und sie durfte dieses Wissen auch bei der Wahl der

158 / 290 Unternehmungen einfliessen lassen, das heisst, sie musste nicht nach der güns- tigsten Unternehmung suchen, sondern sie durfte Qualität und Können sehr stark gewichten. Insgesamt überzeugt die Argumentation der Berufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagte die Wirtschaftlichkeit ausser Acht gelassen und einfach eine beliebige Unternehmung beauftragt habe, nicht. Ebenso wenig aber trifft das Argument zu, die Berufungsbeklagte habe die U.75._____ AG einfach irgendwel- che Rechnungen stellen lassen. Sieht man die Rechnung vom 28. Februar 2004 durch, so ist offensichtlich, dass sie im Zusammenhang mit den Arbeiten an den S.1._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin stand und dass sie Abklärungen beziehungsweise die Koordination von Arbeiten mit anderen Unternehmungen betraf (Akten der Vorinstanz, act. III/B 37). Auch die Rechnung vom 9. April 2004 fällt zweifellos in diese Kategorie. Was daran beliebig sein soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. Der Argumentation der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Er- wähnt werden muss noch, dass der Vorinstanz offensichtlich ein Verschrieb pas- siert ist. Im angefochtenen Urteil hat sie die Kosten der U.75._____ AG nämlich mit CHF 83‘380.95 angegeben und zugesprochen, obwohl die Berufungsbeklagte CHF 85‘380.95 verlangt hat (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 187 Ziff. 13 c) und die Rechnungen Kosten von CHF 85‘380.95 ausweisen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 37). Dem vorinstanzlichen Urteil ist in keiner Hinsicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz einen um CHF 2‘000.00 tieferen Betrag zusprechen wollte, als die Berufungsbeklagte verlangt. Es wäre denn auch kein Grund für eine solche Re- duktion ersichtlich. Es handelt sich daher um einen offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz, der von Amtes wegen korrigiert werden kann. Schliesslich ist noch ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass der – anstatt einer Begründung – angebrachte Hinweis der Berufungsklägerin auf ihre Ausführungen in der Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, da die Ar- gumentationsketten in der Berufungsschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. Er- wägung 4). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz die Kosten im Zusammenhang mit den TV- und HiFi-Anlagen sowie mit der Gebäudesteuerung zu Recht der Beru- fungsbeklagten zugesprochen hat. 13.5.15. Küchenarbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 98 f., Ziff. 19.17; Berufung, act. A.1, N 317 ff.): Mit Bezug auf die Kosten der U.76._____ GmbH, der Firma U.77._____ Transporte und der U.78._____ hat die Berufungs- klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend gemacht, diese seien im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten beziehungsweise sie seien bereits im Kos- tenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Glo-

159 / 290 balpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 134, 141 und 220). Damit aber hat sie diese Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz anerkannt und sie ist im Berufungsverfahren darauf zu behaften. Es bleiben folglich noch die Kosten der U.79._____ AG, die zu beurteilen sind. Gera- de zu Beginn ihrer Ausführungen zu den Küchenarbeiten verweist die Berufungs- klägerin – anstatt einer Begründung – auf ihre Widerklageduplik im vor- instanzlichen Verfahren. Darauf ist nicht einzugehen, weil die Argumentationsket- ten in der Berufungsschrift selbst enthalten sein müssen (siehe Erwägung 4). Im Weiteren spricht die Berufungsklägerin davon, dass die Berufungsbeklagte für den Innenausbau der Küche CHF 1‘077‘122.25 verrechnet habe. Das trifft nicht zu. Sieht man die Abrechnung der U.79._____ AG vom 30. November 2004 durch, so ist leicht ersichtlich, dass der Innenausbau der Küche Koch und der Küche Butler mit CHF 407‘388.00 zu Buche schlägt (Positionen A, B und L der Abrechnung vom 30. November 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 472). Hinzuzurechnen sind Anteile der Position O (Decken und Stuckaturen in Küche Koch, Butler, Korridor, Office und Entrance) sowie der Position U (Montage, Spesen und Tagespauscha- len). Selbst wenn man die Positionen O und U gänzlich hinzurechnet, was nicht korrekt ist, da diese nicht nur Arbeiten und Material für die Küche enthalten, ergibt sich ein Wert, der weit unter demjenigen liegt, von dem die Berufungsklägerin spricht. Die insgesamt von der U.79._____ AG in Rechnung gestellten Kosten von rund CHF 1.13 Mio. gehen nicht allein auf den Umbau der Küche im Unterge- schoss des Main House zurück, sondern sie decken daneben auch erhebliche Leistungen ab, die die U.79._____ AG ausserhalb der Neugestaltung der Küche erbracht hat (vgl. die Abrechnung vom 30. November 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 472). Weiter moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die un- verhältnismässigen Ausgaben auf die Berufungsklägerin geschoben, die sich nach Meinung der Vorinstanz um die Kosten foutiert habe. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, die hohen Kosten hätten für die Berufungsklägerin augenscheinlich sein müssen. Das sei nicht nachvollziehbar. Wie die Berufungsklägerin, die weder bausachverständig sei, noch jemals auf der Baustelle gewesen sei, hätte erken- nen können, dass die Küche über CHF 1 Mio. koste, werde nicht begründet. Diese Begründung der Vorinstanz entbehre jeder Grundlage. Dem ist entgegen zu hal- ten, dass die Küche nicht über CHF 1 Mio. gekostet hat sondern erheblich weni- ger. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz ist am Augenschein zudem deutlich geworden, dass es sich nicht um eine mittlere oder grössere Privatküche handelt, sondern um eine Grossküche wie für einen Restaurationsbetrieb. Dies ist im Übri- gen auch aus den Plänen ersichtlich, die sich bei den Akten befinden (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/B 464; Projektpräsentationen 4 und 5, act. III/A 20 und A 20a Ziff. 2.2, A 21 und A 21a Ziff. 2.2), sowie aus der Abrechnung

160 / 290 der U.79._____ AG (Akten der Vor-instanz, act. III/B 472, Positionen A und B). Dass bei einer so grossen Küche, die gänzlich neu gemacht wird und in der zu- dem viele Elektrogeräte installiert sind (Abrechnung vom 30. November 2004, Ak- ten der Vorinstanz, act. III/B 472, Position A und B), die Kosten schnell ein paar Hunderttausend Schweizer Franken ausmachen können, ist leicht nachvollzieh- bar. Ausserdem ist der Berufungsklägerin zu widersprechen, wenn sie geltend macht, sie habe nicht erkennen können, wie teuer die Küche werde. Zum einen ist in den Projektpräsentationen die Entwicklung des Umbaus der Küche detailliert aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 18 und A 18a Ziff. 2.5, A 19 und A 19a Ziff. 2.2, A 20 und A 20a Ziff. 2.2). Es wurden dabei auch Zahlen genannt, nämlich Kosten von insgesamt CHF 1.1 Mio. (Akten der Vorinstanz, act. III/A 18 und A 18a Ziff. 2.5). Zum andern haben sowohl P.5._____ als vor allem auch P.4._____ die Baustelle besucht, wobei P.4._____ monatlich dort war und sich alles erklären liess, und sie haben offensichtlich der Berufungsklägerin berichtet. Wie bereits einlässlich diskutiert, war die Berufungsklägerin jederzeit darüber informiert, wie es auf der Baustelle in O.3._____ aussah und was für Arbeiten ausgeführt wur- den. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin, wie sowohl P.5._____ als auch Dr. P.9._____ in ihren Einvernahmen erklärt haben, jede Ausgabe beziehungsweise jede Ausgabe über EUR 5‘000.00 selbst freigegeben hat (Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 5 Mitte und S. 19 f.; act. IV/34, S. 20 unten; vgl. auch Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 98). Sie hat daher zweifellos auch die Rechnung der Berufungsbeklagten vom 8. Juli 2004 über CHF 950‘000.00 für „Zusatz Küchen – Main House“ (Akten der Vorinstanz, act. III/A 73) freigegeben, weshalb ihre jetzige Behauptung, sie habe nicht erkennen können, wie teuer die Küche werde, als rei- ne Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. In einem weiteren Punkt hält die Berufungsklägerin dafür, bei dem Auftragsvolumen, dass sich schon in der ersten Offerte der U.79._____ AG abgezeichnet habe, hätte ein sorgfältiger Unternehmer mit Konkurrenzofferten oder Preisverhandlungen eine massive Preisreduktion er- zielt. Die geltend gemachten Kosten hätten sich daher teilweise vermeiden lassen. Dies ist schlicht eine unbewiesene Behauptung der Berufungsklägerin. Die Beru- fungsklägerin verlangte höchste Qualität, es handelte sich zweifellos um einen Grossauftrag und es war eine aufwändige Ausführung geplant. Die zur Auswahl stehenden Unternehmungen waren daher von vornherein sehr begrenzt (vgl. dazu auch die Aussage von P.7., dass man seines Wissens nicht noch zehn an- dere gefragt habe, dass es auch nicht zehn andere Unternehmungen gebe, die einen solchen Auftrag ausführen könnten, weshalb die U.79. AG auch in ganz Europa arbeite, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 78, Themenbereich U.79._____ AG). In einer solchen Situation kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kaum eine Preisreduktion, geschweige denn eine massive, er-

161 / 290 reicht werden. Weiter trifft es zwar zu, dass sich in den Akten nur eine Konkur- renzofferte bezüglich der Dampfbadkuppel findet (Akten der Vorinstanz, act. III/B 468). Andere Konkurrenzofferten finden sich nicht und die Berufungsklägerin macht auch nicht geltend, dass sie solche eingeholt habe. Es ist für das vorliegen- de Verfahren daher davon auszugehen, dass keine weiteren Konkurrenzofferten eingeholt worden sind. Allein aus fehlenden Konkurrenzofferten lässt sich aber nicht schliessen, dass die Kosten für den Umbau der Küche wie auch für die übri- gen von der U.79._____ AG erbrachten Leistungen überhöht wären. Dies schon allein aus der bekannten Tatsache, dass neben dem Preis weitere Gesichtspunkte in den Entscheid über den Zuschlag einfliessen. Vorliegend waren der Berufungs- klägerin die Qualität und der höchste Baustandard ausserordentlich wichtig. Aus den Offerten der U.79._____ AG und der U.133._____ AG zu der Dampfbadkup- pel ergibt sich deutlich, dass bezüglich Material und Verfahrensweise vollkommen Unterschiedliches offeriert worden ist (Akten der Vorinstanz, act. III/468 und 467), was fraglos Einfluss auf die Qualität hatte. P.33._____ hat in seiner Einvernahme denn auch erklärt, dass ihre Offerte teurer gewesen sei, dass aber Material und Verfahrensweise auch ganz anders gewesen seien. Die zwei Offerten könnten nicht miteinander verglichen werden. Sie seien wegen dem besseren Material als Firma gewählt worden und weil man gewusst habe, dass sie termingerecht aus- führen würden (Akten der Vorinstanz, act. IV/39, Ziff. 8). Dass die U.79._____ AG für die Kuppel den Zuschlag erhielt, obwohl ihre Offerte höher war, hatte daher einen durchaus überzeugenden Grund, gerade auch unter dem erwähnten Aspekt, dass der Berufungsklägerin Qualität und Baustandard äusserst wichtig waren. Kommt hinzu, dass die U.79._____ AG schon auf der Baustelle war, so dass Kos- ten für die Reise und für die dabei aufgewendete Zeit eingespart werden konnten. Dieses Beispiel zeigt in optima forma auf, dass für den Zuschlag nicht allein der offerierte Preis entscheidend ist. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte für die der U.79._____ AG anvertrauten Arbeiten kaum Konkurrenzofferten einge- holt hat, kann folglich nicht einfach auf einen überhöhten Preis für die Arbeiten geschlossen werden. Dies gerade auch unter Berücksichtigung, dass es offenbar nicht viele Unternehmungen gab, die den Auftrag in der geforderten Qualität er- bringen konnten, und dass die U.79._____ AG bereits auf der Baustelle war, was für jeden weiteren Auftrag zu Kosteneinsparungen bei den Spesen führte. Aus den fehlenden Konkurrenzofferten kann die Berufungsklägerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter hat es – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – offenbar Preisverhandlungen gegeben. So hat die U.79._____ AG in ihrer Zu- sammenfassung einer Besprechung mit P.7._____ vom 4. Mai 2004 am 22. Mai 2004 festgehalten, interne Nachkalkulationen hätten ergeben, dass sie diese Aus- führung [Schränke, Sitzbänke etc. im Eingangsbereich] ohne Vereinfachung nicht

162 / 290 günstiger herstellen könnten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 469). Auch wenn sich aus den Akten keine weiteren Preisverhandlungen belegen lassen sollten, so spricht doch die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte in diesem Punkt einen tie- feren Preis angefragt hat, dafür, dass Preisverhandlungen auch in anderen Berei- chen geführt worden sind. Dass mittels Preisverhandlungen eine Preisreduktion hätte erreicht werden könne, ist bei dieser Aktenlage nicht wahrscheinlich. Der Argumentation der Berufungsklägerin, dass mit Konkurrenzofferten und Preisver- handlungen eine massive Preisreduktion hätte erreicht werden können, kann nicht gefolgt werden. In einem weiteren Punkt führt die Berufungsklägerin aus, die erste Offerte der U.79._____ AG [gemeint ist wohl die „Approximative Kostenzusam- menstellung und Apparatevorschlag“ vom 1. Juli 2003, Akten der Vorinstanz, act. III/B 473], in der bereits eine komplette Erneuerung der Küche samt allen Geräten offeriert worden sei, belege, dass die Parteien schon vor der Präsentation des Kostenvoranschlages am 11. Juli 2003 die vollständige Erneuerung der Küche beschlossen hätten. Es werde von der Berufungsbeklagten nicht dargelegt, wel- che wann von wem angeblich vorgenommenen Bestellungsänderungen zu wel- chen Kosten geführt hätten. Diese Ausführungen gründen offensichtlich auf dem Argument der Berufungsklägerin, dass am 11. Juli 2003 ein Globalpreis über CHF 19 Mio. vereinbart worden sei. Da dies nicht zutrifft, sticht ihre Argumentation ins Leere. Unbestreitbar waren die Erneuerung der Küche, aber auch des Fitness- und Wellnessbereichs und des Mews, wo die U.79._____ AG auch Leistungen erbracht hat, nicht Teil der Arbeiten, die im Totalunternehmervertrag vereinbart worden sind (Akten der Vorinstanz, act. II/8, Anhang 1: Leistungsbeschrieb). Da- mit aber fallen sie auch nicht unter den Circa-Preis, weshalb die Frage der Bestel- lungsänderungen keine Relevanz hat. Bezüglich des Zeitdrucks, der geherrscht haben soll, hält die Berufungsklägerin dafür, dass die Berufungsbeklagte sich die- sen selbst zuzuschreiben habe. Die Erneuerung der Küche sei bereits am 28. April 2003 beschlossen worden. Wenn die Montage im Sommer 2004 in nur vier Wo- chen habe erfolgen müssen, so habe dies offensichtlich an Planungs- oder Baulei- tungsmängeln bei der Berufungsbeklagten gelegen. Gleiches gelte, wenn Arbeiten nicht zu Festpreisen, sondern in Regie abgerechnet worden seien. Aus den Akten ergibt sich, dass für den Umbau des Untergeschosses eine Baubewilligung und die Bewilligung der „L.3._____ Heritage“ notwendig waren, letzteres weil das Ge- bäude unter Denkmalschutz steht. Offenbar war zunächst geplant, eine Wand im Untergeschoss abzubrechen, um mehr Platz für die Küche zu haben. Nachdem das Gesuch um Baubewilligung und Bewilligung des Denkmalschutzes eingereicht worden war, kam die Rückmeldung der zuständigen Behörden, dass der Abbruch der Wand wohl nicht bewilligt werden könnte. Damit war davon auszugehen, dass das Gesuch insgesamt abgewiesen worden wäre. Nach einer Abweisung erneut

163 / 290 ein Gesuch zu stellen, war nach Auskunft L.3._____ Baufachleute ungleich schwerer, als das Gesuch zurückzuziehen und ein angepasstes Gesuch einzurei- chen. Das hat die Berufungsbeklagte dann auch getan, woraufhin der Umbau be- willigt wurde (vgl. zum Ganzen die Aussage von P.21., Akten der Vorin- stanz, act. IV/16, S. 7 ff. und S. 17 ff.). Dadurch, dass das Gesuch zweimal gestellt werden musste, ging viel Zeit verloren: Obwohl die Berufungsbeklagte das erste Gesuch am 14. Oktober 2003 eingereicht hatte (Akten der Vorinstanz, act. III/B 599 und B 600), wurden die Baubewilligung und die Bewilligung des Denkmal- schutzes erst am 30. April 2004 erteilt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 263 und A 264). Gemäss Aussage von P.21. musste man nicht von Anfang an damit rechnen, dass das erste Gesuch nicht bewilligt werden würde (Akten der Vorin- stanz, act. IV/16, S. 20 f.). Damit aber war der Zeitdruck, unter dem die U.79._____ AG arbeiten musste, nicht der Berufungsbeklagten zuzuschreiben. Im Übrigen ist der Entscheid für den Umbau der Küche zwar aus der Projektpräsenta- tion 1 vom 28. April 2003 samt zugehörigem Protokoll ersichtlich, jedoch handelt es sich dabei offensichtlich nur um einen generellen Vorschlag und nicht um ein ausgearbeitetes Konzept (Akten der Vor-instanz, act. III/A 7 und A 7a, Ziff. 3.2; act. III/A 26). Ein solches findet sich erst in der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 (Akten der Vorinstanz, act. III/A 18 und A 18a, Ziff. 2.5). Erst nachdem die Berufungsklägerin dieses Konzept akzeptiert hatte (vgl. Protokoll der Projektprä- sentation 2, Akten der Vorinstanz, act. III/A 27), konnte sich die Berufungsbeklagte daran machen, die Unterlagen für ihre Gesuche für die beiden notwendigen Bewil- ligungen (Baubewilligung und Denkmalschutz) zu erarbeiten und zusammenzu- stellen. Da alles den gesetzlichen Anforderungen in L.3._____ entsprechend erar- beitet und ins L.3._____ übersetzt werden musste, scheint ein Zeitraum von in etwa drei Monaten zwischen der Genehmigung des Konzepts durch die Beru- fungsklägerin und dem Einreichen der Gesuche bei der zuständigen Behörde als nicht übermässig lang. Im Übrigen war wohl nicht allein die Küche für den Zeit- druck verantwortlich. Die U.79._____ AG hat vielmehr auch Leistungen im Zu- sammenhang mit der Erneuerung des Fitness- und Wellnessbereichs erbracht und vor allem hat sie den Multiraum im Mews ausgebaut. Sowohl bezüglich Wellness als auch Multiraum fielen die Entscheidungen der Berufungsklägerin erst im Jahr 2004, konkret für den Wellnessbereich an der Projektpräsentation 5 vom 12. Mai 2004 (Protokoll, Akten der Vorinstanz, act. III/A 30) und für den Multiraum an der Projektpräsentation 7 vom 29. Juli 2004 (Protokoll, Akten der Vorinstanz, act. III/A 31). Dass diese späten Entscheide der Berufungsklägerin zu erheblichem Zeit- druck führten, nachdem eigentlich ein Abschluss der Bauarbeiten bis Ende August 2004 angestrebt war, ist offensichtlich. Bezüglich im Totalunternehmervertrag ver- einbartem Bauende (August 2004) sei an dieser Stelle festgestellt, dass dieses

164 / 290 zum einen an eine Voraussetzung geknüpft war, nämlich dass sämtliche Bewilli- gungen bis Mitte Mai 2003 vorlägen (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorin- stanz, act. II/8, Ziff. 3.1.6 und 3.1.7), und dass zum andern diese Vereinbarung nur die Arbeiten erfassen konnte, die unter den Totalunternehmervertrag fielen. Dass daneben noch erhebliche weitere Leistungen erbracht wurden (Umbau des ersten Untergeschosses, begehbarer Verbindungstunnel anstatt Verbindungskanal, Er- neuerung des Wellnessbereiches, Study Madame, Umbau des Mews etc.), ist be- reits festgestellt worden. Der im Totalunternehmervertrag vereinbarte Endtermin war bei dieser Sachlage obsolet. Trotzdem setzte die Berufungsbeklagte alles daran, möglichst bald fertig zu werden, weshalb P.4._____ Ende Oktober 2004 auch einziehen und das Haupthaus bewohnen konnte und die Berufungsklägerin, P.4._____ sowie das Personal der Berufungsklägerin Anfangs November 2004 einziehen und für mehrere Wochen die Liegenschaften bewohnen konnten. Insge- samt ergibt sich, dass der Zeitdruck, der auf der Baustelle herrschte, nicht so sehr Planungs- und/oder Bauleitungsmängeln der Berufungsbeklagten anzulasten ist, als vielmehr unvorhergesehenen Verzögerungen bei den Bewilligungen und dem Verhalten der Berufungsklägerin. Dass bei diesem herrschenden Zeitdruck schlussendlich einiges in Regie ausgeführt worden ist, überrascht nicht, denn es blieb schlicht keine Zeit, Offerten einzuholen. Schliesslich macht die Berufungs- klägerin noch geltend, die eingereichten Regierapporte wiesen 720 Stunden aus. Bei Montagekosten von CHF 264‘844.00 ergebe dies einen weit über dem in der Branche Üblichen liegenden Stundenansatz von über CHF 370.00. Dem ist entge- gen zu halten, dass die Montagekosten sämtliche Arbeiten umfassen, die die U.79._____ AG erbracht hat (vgl. die Abrechnung vom 30. November 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 472), während die in den Akten vorhandenen Regierap- porte keinesfalls alle Leistungen betreffen. Dies zeigen die in den Regierapporten erwähnten Arbeiten, die nur einen Teil der Leistungen der U.79._____ AG abde- cken. Auch der Umstand, dass die Regierapporte die Zeiträume vom 17. – 29. Mai 2004, vom 2. – 7. Juni 2004 und vom 5. – 17. Juli 2004 umfassen (Akten der Vor- instanz, act. III/B 471), die Offerte für den Multiraum und die Duschbadkuppel aber erst vom 27. Juli 2004 datiert (Akten der Vorinstanz, act. III/B 467), zeigt auf, dass die in den Akten befindlichen Regierapporte nicht sämtliche Arbeiten der U.79._____ AG abdecken. Damit aber ist der von der Berufungsklägerin monierte Stundenansatz von CHF 370.00 nicht zutreffend und ihr Argument zielt ins Leere. Im Übrigen findet sich in der Auftragsbestätigung vom 2. April 2004 der Hinweis, dass die Montage nach Aufwand zu CHF 105.00 pro Stunde und Person berech- net werde (Akten der Vorinstanz, act. III/B 466, S. 9 unten). Ein Stundenansatz von CHF 105.00 scheint nun aber nicht unangemessen, vor allem wenn berück- sichtigt wird, dass es qualifizierte Fachkräfte brauchte, um die durch die offensicht-

165 / 290 lich aufwändige Ausführung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Die in den Akten vorhandenen Regierapporte zeigen zudem, dass immer wieder auch an Samsta- gen und Sonntagen gearbeitet wurde (Akten der Vorinstanz, act. III/B 471), eben- so abends und sogar bis Mitternacht (vgl. dazu und zum Ganzen auch die Prä- senzlisten für das Jahr 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 558). Dafür konnten Zuschläge verrechnet werden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist damit nachgewiesen, dass die in Rechnung gestellten Kosten notwendig waren. Insgesamt überzeugt die Argumentation der Berufungsklägerin nicht. Die Vor- instanz hat die Kosten der U.79._____ AG zu Recht der Berufungsbeklagten zu- gesprochen. 13.5.16. Leistungen für Türen und Safes (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 99 f., Ziff. 19.18; Berufung, act. A.1, N 325 ff.): Bezüglich der Kosten der U.80._____ Ltd., der U.81., der U.82. Ltd. und der U.83._____ hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nur geltend gemacht, diese Kos- ten seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und da- mit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 151 d + e; Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 101, 105, 274 und 277). Damit hat sie diese Kosten zugestanden und darauf ist sie auch im Berufungsverfahren zu behaften. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Kosten nicht weiter zu beschäftigen. Es sind damit vorliegend noch die Kosten der U.84._____ (L.3.) Ltd. für die Schliessanlage (Türschlösser) und die Kosten der U.84. AG für einen Safe zu beurteilen. In der Berufung macht die Berufungsklägerin zunächst Ausführungen bezüglich im Totalunternehmerver- trag vereinbartem Bestellungsablauf. Es ist nun aber schon einlässlich erörtert worden, dass die Parteien konkludent auf die Schriftlichkeit (schriftliche Offerte der Berufungsbeklagten und schriftliches Akzept der Berufungsklägerin) verzichtet haben. Darauf kann verwiesen werden (siehe Erwägung 12.2). Die gleichen Über- legungen gelten im Übrigen auch für Zusatzaufträge. Weiter macht die Berufungs- klägerin geltend, es sei nicht ersichtlich, wann wer zusätzliche Leistungen bestellt habe. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Schliessanlage mit normalen Zylindern (Türschlösser) war für jene Türen notwendig, die mittels Badge gesichert waren, damit diese Türen auch bei Stromausfall oder Problemen mit dem Badge-System geöffnet werden konnten (vgl. Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 177, Ziff. 3). Soweit die Badges bestellt wurden, wurden damit zwingend auch entspre- chende Türschlösser bestellt. Dass die Badges nicht bestellt worden wären, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Es finden sich denn auch in den Akten genü- gend Hinweise auf solche Bestellungen (vgl. zum Beispiel Protokoll Projektpräsen- tation 1, Akten der Vorinstanz, act. III/A 26, „Allgemein“; Akten der Vorinstanz, act.

166 / 290 III/A 126, act. III/B 10). Ein Safe für den Oval Room (später in Study Madame un- benannt) wiederum wurde tatsächlich mit E-Mail/Aktennotiz von P.5._____ vom 23. Januar 2003 bestellt (Akten der Vorinstanz, act. II/9), dann aber an der Sitzung im Hotel U.85._____ am 8. Juli 2004 wieder abbestellt (Protokoll der Sitzung, Ak- ten der Vorinstanz, act. III/A 68, S. 1 „Safe: Der bestehende wird im Oval room neu platziert“), anschliessend mit E-Mail von P.5._____ am 14. Dezember 2004 wieder bestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 12) und von der Berufungsklägerin selbst am 17. Januar 2005 unterschriftlich bestätigt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 168). Damit ist für die vorliegend noch zu prüfenden Kosten durchaus nach- vollziehbar, wann und von wem sie bestellt worden sind beziehungsweise wer Be- stellungsänderungen veranlasst hat. Bezüglich der Schliessanlagen macht die Berufungsklägerin einzig geltend, es sei keine eigentliche Konkurrenzofferte ein- geholt worden. Für die weitere Begründung dieser Behauptung verweist sie auf ihre Ausführungen in der Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren. Wie schon mehrfach festgestellt, genügt ein solcher Verweis nicht. Im Übrigen würden die Offerten der U.86._____ Ltd., auf die die Berufungsklägerin sich im vorinstanz- lichen Verfahren bezogen hat, nicht die Schliessanlagen betreffen, sondern auto- matische Türen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 534 – B 537). Soweit aus den Ak- ten ersichtlich, hat die Berufungsbeklagte für die Schliessanlagen tatsächliche kei- ne Konkurrenzofferten eingeholt. Es kann aber auch in diesem Zusammenhang auf die bekannte Tatsache verwiesen werden, dass ein offerierter Preis nur eines der Kriterien ist, die über den Zuschlag für eine Arbeit entscheiden. Fehlende Konkurrenzofferten lassen einen Preis nicht einfach überhöht erscheinen. Weitere Rügen bringt die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit den Schliessanlagen nicht vor. Im Übrigen finden sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine Hinweise, dass die Berufungsbeklagte sich einfach darauf verlassen hat, die Berufungsklägerin werde den Preis bezahlen. Die Berufungsklägerin hat in ihrer O.3._____ Residenz eine ausserordentlich teure Kunstsammlung untergebracht. Unter dem Aspekt der Sicherheit konnten damit nicht einfach irgendwelche Schliessanlagen eingebaut werden. Zudem verlangte die Berufungsklägerin höchste Qualität. Die U.84._____-Gruppe ist zweifellos bekannt für die Qualität ihrer Schliesssysteme. Die Situation spricht somit vielmehr für das Bestreben der Berufungsbeklagten, dem Sicherheitsbedürfnis und den Qualitätsansprüchen der Berufungsklägerin gerecht zu werden. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Mit Bezug auf den Safe für das Study Madame ist der Berufungs- klägerin zuzustimmen, dass ein solcher im Januar 2003 bestellt worden ist (Akten der Vorinstanz, act. II/9). Die Berufungsklägerin lässt anschliessend aber geflis- sentlich ausser Acht, dass dieser Safe an der Sitzung vom 8. Juli 2004 wieder ab- bestellt worden ist (Akten der Vorinstanz, act. III/A 68). Die Berufungsbeklagte war

167 / 290 in der Folge nicht gehalten, für den Einbau eines neuen Safes im Study Madame besorgt zu sein. Offenbar war ein neuer Safe dann aber doch wieder Thema zwi- schen den Parteien, so dass P.2._____ der Berufungsklägerin am 10. Dezember 2004 ein Angebot für einen Safe samt Lieferung, Montage, Anpassungen Schrei- ner und Maler sowie Entsorgung des vorhandenen Safes übermittelte (Akten der Vorinstanz, act. III/B 12). Ausdrücklich hielt P.2._____ in diesem Angebot fest, dass er bis um 12 Uhr desselben Tages Bescheid haben müsse, ob der Safe ge- wünscht werde, weil bis dahin im Falle der Ablehnung ein Stornieren des Auftrags noch ohne Kostenfolge möglich sei. Die Berufungsklägerin bestellte den Safe, aber erst am 14. Dezember 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 12). Ihr musste in diesem Falle bewusst sein, dass ein späterer Rücktritt mit Kosten verbunden sein würde. Die Berufungsbeklagte unterbreitete der Berufungsklägerin am 5. Ja- nuar 2005 die Zusatzofferte Nr. 3 für den Safe samt Lieferung, Montage, Anpas- sungen Schreiner und Maler, Entsorgung des vorhandenen Safes sowie Neben- kosten (Akten der Vorinstanz, act. III/A 174: „Study Madame – Einbau eines neuen Safes [...] und Ausbau und Entsorgung des alten Safes [...] Fertig montiert, inkl. Nebenkosten“). Der Auftrag wurde von der Berufungsklägerin am 17. Januar 2005 schriftlich bestätigt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 168). Die entsprechenden Akonto-Rechnungen (Akten der Vorinstanz, act. III/A 201 und A 202) wurden aber nicht bezahlt. In der Offerte vom 5. Januar 2005 war ausdrücklich festgehalten, dass für diesen Zusatzauftrag die volle Summe im Voraus zu bezahlen sei (Akten der Vorinstanz, act. III/A 174). Nachdem die Berufungsklägerin nicht bezahlte, war klar, dass nicht geliefert werden würde. Den fehlenden Einbau des Safes hat die Berufungsklägerin mithin ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Übrigen ging die Berufungsklägerin in jenem Zeitpunkt durchaus nicht davon aus, dass sie be- reits zu hohe Akonto-Zahlungen geleistet hatte und daher der Safe schon bezahlt war, wie sie es in der Berufung nun geltend macht. Vielmehr wusste sie, dass der Safe noch zu bezahlen war, was aus den E-Mails von P.5._____ vom 3. Februar 2005 und vom 8. Februar 2005 deutlich hervor geht (Akten der Vorinstanz, act. III/A 220 und A 225). Dieses damalige Verständnis der Berufungsklägerin ist kor- rekt, denn wie sich vorliegend gezeigt hat, war kein Globalpreis vereinbart, und der Safe war zweifellos nicht in den Leistungen des Totalunternehmervertrages enthalten (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8, Anhang 1: Leistungsbeschrieb), so dass er auch nicht vom vereinbarten Circa-Preis erfasst war. Die Berufungsklägerin moniert in der Berufung, dass ihr neben den Kosten für den Safe auch die Transport- und Montagekosten in Rechnung gestellt worden sind, obwohl unbestritten keine Lieferung und keine Montage des Safes erfolgte. Aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit der Rechnung der U.84._____ AG geht hervor, dass der bestellte Safe über ein „elektronisches Hochsicherheits-

168 / 290 Schlosssystem“ verfügte (Akten der Vorinstanz, act. III/B 11 und B 13). Damit die- ses richtig funktionierte und somit auch die gewünschte Sicherheitsstufe erreichte, war zweifellos eine fachgerechte Montage des Safes vonnöten. Um diese sicher zu stellen – und allenfalls auch, um nicht Anleitungen zu ihren beziehungsweise Spezifikationen ihrer Safes in irgendwelche Hände gelangen zu lassen –, ist leicht vorstellbar, dass die U.84._____ AG auf dieser Sicherheitsstufe den Safe samt Transport und Montage nur im Package anbot. Wichtiger aber ist, dass im Ange- bot der U.84._____ AG an die Berufungsbeklagte der Safe samt Transport und Montage enthalten war (vgl. Auftragsbestätigung, Akten der Vorinstanz, act. III/B 13). Mit Annahme dieses Angebots kaufte die Berufungsbeklagte nicht nur den Safe ein, sondern auch dessen Transport und Montage. Wenn in der Folge der Safe nicht abgerufen wurde, weil die Berufungsklägerin keine Zahlung an die Be- rufungsbeklagte leistete, konnte die Berufungsbeklagte der U.84._____ AG nicht einfach nichts oder nur den Safe bezahlen, denn sie war an den geschlossenen Vertrag gebunden (pacta sunt servanda). Die Berufungsbeklagte hat denn auch in den vorinstanzlichen Rechtsschriften festgestellt, dass der Safe bei der U.84._____ AG bereit sei und von der Berufungsklägerin abgerufen werden könne (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 178 Ziff. 4a). Wenn die Berufungsklägerin dies nicht getan hat, kann sie ihre Entscheidung heute nicht der Berufungsbeklagten anlasten. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte den Safe der Berufungsklägerin gegenüber auch genau so offeriert: mit Transport und Montage (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/B 12 und A 174: „Fertig montiert“). Und dem hat die Berufungs- klägerin schriftlich zugestimmt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 168). Nach der Be- stellung durch die Berufungsklägerin durfte die Berufungsbeklagte ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Berufungsklägerin den Safe samt Transport und Mon- tage auch bezahlen werde, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden kann, sie habe vorschnell die Zahlung an die U.84._____ AG veranlasst. Dass kein neuer Safe im Study Madame eingebaut worden, die Kosten des Safes samt Transport und Mon- tage aber trotzdem angefallen sind, hat die Berufungsklägerin damit allein ihrem Verhalten zuzuschreiben. Es ist weiter anzumerken, dass die Berufungsbeklagte durch die prompte Zahlung offenbar Skonti gesichert hat, was sich aus den hand- schriftlichen Notizen auf den Rechnungen der U.84._____ AG (Akten der Vorin- stanz, act. III/B 11) sowie aus der in der Kostenzusammenstellung aufgeführten Aufrechnung ergibt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 391, S. 15 unten). Diese Skon- ti stehen der Berufungsklägerin zu, wie bereits einlässlich erörtert worden ist, und sie sind, da sie von der Berufungsbeklagten nicht weitergegeben und von der Vor- instanz der Berufungsklägerin nicht zugesprochen worden sind, vorliegend von der Forderung in Abzug zu bringen, die die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit dem Safe der U.84._____ AG geltend macht. Damit ergibt sich, dass die Vor-

169 / 290 instanz die Kosten für Türen und Safes zu Recht der Berufungsbeklagten zuge- sprochen hat ausgenommen die von der U.84._____ AG gewährten Skonti; diese sind an die Berufungsklägerin weiterzugeben und daher von der Forderung der Berufungsbeklagten für den Safe in Abzug zu bringen. Wie im Sachverhalt ausgeführt, hat die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz ein Berichtigungsgesuch bezüglich der Kosten für „Türen“ eingereicht. Konkret ging es um die Position U.80._____ Ltd., bei der der Vorinstanz beim Übertrag des als nachgewiesen beurteilten Betrages von einer Tabelle in die Endzusammenstel- lung der gesamten gutgeheissenen Forderung ein Fehler unterlaufen war. Konkret hatte die Vorinstanz in den Erwägungen erkannt, dass der gesamte Betrag von CHF 62‘317.76, den die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin bezüglich der Arbeiten der U.80._____ Ltd. in Rechnung gestellt hatte, nachgewiesen sei. In die Endzusammenstellung, mit welcher die Vorinstanz die Forderung berechnete, die die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten insgesamt schuldet, übernahm die Vorinstanz jedoch nur den Betrag von CHF 317.76. In ihrem Berichtigungsurteil hat die Vorinstanz erkannt, dass der Berufungsbeklagten im Dispositiv ihres Ur- teils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 eine um CHF 62‘000.00 zu tiefe Forderung zugesprochen worden ist, und sie hat dieses Dispositiv mit Berichtigungsentscheid vom 17. März 2015 entsprechend berichtigt. Die Berufungsklägerin hat den Be- richtigungsentscheid der Vorinstanz angefochten und beantragt, dieser sei aufzu- heben (Verfahren ZK2 15 23). In der Begründung der Berufung zum Berichti- gungsurteil macht die Berufungsklägerin einzig geltend, sie habe schon in der Be- rufung im Verfahren ZK2 14 44 ausgeführt, dass die unter Ziffer 19.18 („Türen“) des Urteils der Vorinstanz vom 20. August 2008/4. Juni 2013 zugesprochenen Kosten nicht nachvollziehbar seien und der Aufwand nicht ausgewiesen sei. Es sei im Verfahren ZK2 14 44 auch die Abweisung der Widerklage beantragt worden. Soweit überhaupt die Erhebung einer (neuen) Berufung gegen den Berichtigungs- entscheid erforderlich sei, könne diese mit gleicher Begründung erhoben werden. Diese Ausführungen der Berufungsklägerin ändern nichts daran, dass sie die Kos- ten der U.80._____ Ltd. im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden hat, worauf sie in beiden Berufungsverfahren zu behaften ist. Dass die Vorinstanz die Berich- tigung nicht hätte vornehmen dürfen, wenn die Kosten zugestanden sind, macht die Berufungsklägerin in der Berufung im Verfahren ZK2 15 23 nicht geltend. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, der gegen die Berichtigung sprechen würde. Die Vorinstanz hat in der Erwägung 19.18 des angefochtenen Entscheids klar festgestellt, dass die Kosten der U.80._____ Ltd. in Höhe von CHF 62‘317.76 ausgewiesen seien. Dass sie diesen Betrag nicht vollständig in die Zusammenstel- lung zur Berechnung der Gesamtforderung übernommen hat, beruht offensichtlich

170 / 290 auf einem Versehen. Die Berichtigung durfte ohne Weiteres vorgenommen wer- den. Die Berufung ZK2 15 23 ist allerdings insoweit teilweise gutzuheissen als Ziff. 1 Abs. 1, zweiter Halbsatz und Ziff. 1 Abs. 2 des Berichtigungsentscheids auf- grund der teilweisen Gutheissung der Berufung ZK2 14 44 angepasst werden müssen. 13.5.17. Kosten für Energie/Heizung/Klima (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 100 ff., Ziff. 19.19; Berufung, act. A.1, N 332 ff.): Bezüglich der Kosten, die auf Leistungen der Firma U.87._____ und der U.88._____ Ltd. beruhen, hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz lediglich geltend gemacht, diese seien schon im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 207 f.). Damit hat sie diese Kosten zugestanden, worauf sie im Beru- fungsverfahren zu behaften ist. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter mit diesen Kosten zu beschäftigen. Es bleiben somit die Kosten der U.89._____ AG, die überprüft werden müssen. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, sie habe vor der Vorinstanz ausgeführt, die hohen Kosten seien nicht nachvollziehbar. Die Schlussrechnung liege erheblich höher als der verein- barte Preis. Offenbar habe die Berufungsbeklagte eine Rechnung in Höhe von 136 % des ursprünglich vereinbarten Preises ohne Diskussion akzeptiert. Es ist nicht ganz klar, ob die Berufungsklägerin nur eine Zusammenfassung ihrer Argumenta- tion vor der Vorinstanz wiedergibt oder ob sie damit diese Argumente in die Beru- fung aufnehmen will. Sollten diese Argumente auch für die Berufung gelten, so ist der Berufungsklägerin entgegen zu halten, dass zum einen die Kosten aus den Akten durchaus nachvollzogen werden können (Akten der Vorinstanz, act. B 124 – B 131 in Verbindung mit dem Werkvertrag, act B 132, daneben act B 133 und B 479) und dass zum andern die Berufungsklägerin ein weiteres Mal ausser Acht lässt, dass auch bezüglich H/L/K/K/S (Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär) Leistungen erbracht worden sind, die vom Werkvertrag zwischen der Berufungs- beklagten und der U.89._____ AG nicht erfasst waren (Akten der Vorinstanz, act. III/B 133 und B 479). Allein aus dem Umstand, dass die Schlussrechnung über alle Gewerke der U.89._____ AG höher ausgefallen ist als der im genannten Werkvertrag aufgeführte Preis, kann daher nicht auf einen überhöhten Preis ge- schlossen werden. Weiter moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe festgestellt, dass zwischen der Berufungsbeklagten und der U.89._____ AG kein Fixpreis vereinbart worden sei; diese Feststellung widerspreche jedoch dem Werkvertrag. Es trifft zu, dass sich im Werkvertrag zwei Hinweise auf Pauschal- preise finden (Akten der Vorinstanz, act. III/B 132, Allgemeine Bedingungen Fach- ingenieur, Werkvertrag SIA, 2 „Vergütung“, und Ausschreibungsgrundlagen usic,

171 / 290 Ziff. 2.1). Es trifft aber ebenso zu, dass im offenbar als Leistungsverzeichnis die- nenden Kostenvoranschlag Regiepositionen enthalten sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 132, Werkvertrag U.89._____ AG, S. 2: alle Positionen mit Rückbau). Daneben wird im Werkvertrag SIA festgehalten, dass Reisespesen, Deplacement und Transportkosten offen abgerechnet werden und zwar mit einem Belastungs- faktor 1.1 für die Bürounkosten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 132, Allgemeine Bedingungen Fachingenieur, Werkvertrag SIA, 7 „Besondere Vereinbarungen“). Die Hinweise auf Pauschalpreise sind mithin nicht so zu verstehen, dass damit alle Leistungen des Werkvertrages abgedeckt wären. Kommt hinzu, dass bei ei- nem Pauschalpreis Mehr- und Minderkosten durch Bestellungsänderungen zu berücksichtigen wären. Solche Mehr- und Minderkosten sind offensichtlich ent- standen, wie einem von der U.89._____ AG erstellten Dokument zu entnehmen ist, wobei die Mehrkosten überwiegen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 131). Zu- dem hat die U.89._____ AG – wie bereits festgestellt – auch Leistungen erbracht, die nicht von diesem Werkvertrag erfasst waren. Auch wenn im Werkvertrag die Rede von Pauschalpreisen ist, konnte die U.89._____ AG unter diesen Umstän- den für alle von ihr ausgeführten Leistungen zusammen nicht nur den im Werkver- trag genannten Preis einfordern. Wäre der im Werkvertrag vorgesehene Preis von CHF 2‘886‘075.00 als Pauschalpreis für alle vom Werkvertrag erfassten Leistun- gen zu verstehen, so würde im Übrigen die Summe aus einem solchen „Pau- schalpreis“ und den für die Zusatzaufträge offerierten Kosten (Akten der Vor- instanz, act. III/B 133 und B 479) die der Berufungsbeklagten von der U.89._____ AG tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten von CHF 3‘302‘012.10 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 122) übersteigen. Die Tatsache, dass im Werkvertrag Hin- weise auf Pauschalpreise zu finden sind, lässt bei dieser Sachlage den schluss- endlich von der U.89._____ AG der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Betrag nicht als überhöht erscheinen. In einem weiteren Punkt wendet sich die Berufungsklägerin gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe die Reisespesen nach Aufwand zu tragen, da sie dem Beizug der U.89._____ AG zugestimmt habe. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, im von der Vorinstanz angeführten Protokoll heisse es, Vertragspartner sei die U.89._____ AG aus der Schweiz mit Vertretung in O.3.. Verfüge eine Firma über eine lokale Vertretung, so sei davon auszugehen, dass diese die Arbeiten übernehme. Mit Reisespesen sei daher nicht zu rechnen gewesen. Gemäss Aus- sage von P.28., Projektleiter bei der U.89._____ AG und involviert in den Umbau der O.3._____ Liegenschaften der Berufungsklägerin, verfügte die U.89._____ AG über keine Vertretung in O.3._____. Sie plante vielmehr, einen Wartungsvertrag mit der Berufungsklägerin abzuschliessen und für die Wartung allenfalls eine lokale Firma beizuziehen (Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 8,

172 / 290 Ziff. 11). Die im Protokoll der Projektpräsentation 2 gemachte Feststellung bezüg- lich der U.89._____ AG traf folglich nicht zu. Wie sie in das Protokoll gelangt ist, ist nicht klar. Es ist jedoch nur schwer vorstellbar, dass P.2._____ anlässlich der Pro- jektpräsentation 2 von einer Vertretung der U.89._____ AG in O.3._____ gespro- chen hat, nachdem keine solche bestand. Viel eher ist davon auszugehen, dass er die Berufungsklägerin über die Möglichkeit informiert hat, dass die U.89._____ AG für die spätere Wartung allenfalls eine lokale Firma beiziehen würde. Dafür spricht auch der sofort anschliessende Satz im Protokoll der Projektpräsentation 2 („Main- tenance Vertrag lokal möglich“, Akten der Vorinstanz, act. III/A 27, Ziff. 4). Auf- grund der sich aus den Akten ergebenden Faktenlage scheint es, dass es sich beim Hinweis auf eine Vertretung in O.3._____ um eine so starke Verkürzung des tatsächlich Gesagten handelt, dass eine missverständliche Formulierung entstan- den ist. Oder es hat sich in das Protokoll in dem Sinne ein Fehler eingeschlichen, als es eigentlich hätte „ohne Vertretung in O.3.“ heissen sollen anstatt „mit Vertretung in O.3.“. Wie dem auch sei, es kann der Berufungsklägerin je- denfalls nicht zugestimmt werden, sie habe davon ausgehen können, die Arbeiten würden von einer lokalen Vertretung übernommen. Dies aus folgenden Gründen: Zum einen handelte es sich unbestritten um einen Grossauftrag, wie das Auf- tragsvolumen schon deutlich belegt. Die U.89._____ AG hatte denn auch bis zu acht Mitarbeiter gleichzeitig auf der Baustelle (Akten der Vorinstanz, act. III/B 128). Ohne genauere Angaben über die Grösse einer Vertretung könnte bei einem sol- chen Auftrag nicht einfach davon ausgegangen werden, die Vertretung sei in der Lage, diesen zu erfüllen. Und zum andern würde der Hinweis, lokal einen Vertrag über die Maintenance abschliessen zu können, keinen Sinn machen, wenn davon auszugehen wäre, dass schon der Grossauftrag durch eine lokale Vertretung aus- zuführen wäre, denn in diesem Falle wäre umso mehr davon auszugehen, dass eine mögliche Wartung durch die lokale Vertretung vorgenommen würde. Der ex- plizite Hinweis auf die Möglichkeit, einen Wartungsvertrag lokal abschliessen zu können, spricht daher deutlich dafür, dass nicht eine lokale Vertretung den Gros- sauftrag übernehmen sollte. Selbst wenn die U.89._____ AG über eine Vertretung in O.3._____ verfügt hätte, hätte die Berufungsklägerin nicht einfach davon aus- gehen dürfen, diese Vertretung sei in der Lage, den Grossauftrag auszuführen, und sie werde diesen auch übernehmen. Ohne konkrete Zusage der Berufungs- beklagten, dass die U.89._____ AG über eine Vertretung in O.3._____ verfüge und dass diese den Grossauftrag ausführen werde, konnte die Berufungsklägerin nicht davon ausgehen, es würden keine Spesen für Reise, Übernachtung und Verpflegung anfallen. Dass eine solche Zusage erfolgt ist, ergibt sich aus dem Protokoll der Projektpräsentation 2 nicht und es ist auch nicht vorstellbar, dass sie erfolgt ist, nachdem die U.89._____ AG über keine Vertretung in O.3._____ ver-

173 / 290 fügte. Die Berufungsklägerin wusste, dass es sich bei der U.89._____ AG um eine schweizerische Unternehmung handelte, weshalb sie mit Spesen rechnen musste. Schliesslich macht die Berufungsklägerin noch geltend, der Werkvertrag zwischen der Berufungsbeklagten und der U.89._____ AG sei im August/September 2003 geschlossen worden, nach diesem Datum habe es keine Zusatzbestellungen mehr gegeben. Dass dem nicht zugestimmt werden kann, ist offensichtlich. Aus den Auftragsbestätigungen ergibt sich deutlich, dass die U.89._____ AG Arbeiten im Bereich Wellness, Kühlung Pelzschrank, Erneuerung Badezimmer, Study Ma- dame, Raumklärung im ersten Untergeschoss, Küche und Bewässerung im Gar- ten erbracht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 113, B 478 und B 479). Alle diese Bereiche wurden erst im Verlauf des Jahres 2004 definitiv entschieden, was sich für mehrere dieser Arbeiten schon aus den Projektpräsentationen ergibt (Akten der Vorinstanz, act. III/A 20 – A 25). Die Behauptung der Berufungsklägerin, nach August/September 2003 seien keine Zusatzbestellungen mehr erfolgt, ist damit widerlegt. Insgesamt überzeugen die Ausführungen der Berufungsklägerin nicht. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten die durch die Leistungen der U.89._____ AG entstandenen Kosten zu Recht zugesprochen. Ausgenommen sind die Skonti, die die U.89._____ AG der Berufungsbeklagten gewährt hat und die diese der Berufungsklägerin nicht weitergegeben hat und die von der Vorin- stanz auch nicht der Berufungsklägerin zugesprochen worden sind. Wie bereits einlässlich erörtert, kann die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin nur das in Rechnung stellen, was sie selbst auch bezahlt hat. Die Skonti sind daher von der Forderung, wie sie die Vorinstanz zugesprochen hat, abzuziehen. Insoweit ist die Berufung begründet und das angefochtene Urteil ist bezüglich der Skonti der U.89._____ AG aufzuheben. Diese sind der Berufungsklägerin zuzusprechen. Darüber hinaus ist die Berufung jedoch abzuweisen. 13.5.18. Schreinerarbeiten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 10 ff., Ziff. 19.20; Berufung, act. A.1, N 337 ff.): Unter dem Stichwort Schreinerarbeiten hat die Vorinstanz die Kosten der U.90._____ AG, der Firma U.91._____ und der U.92._____ GmbH geprüft. Sie hat die von der Berufungsbeklagten geltend ge- machten Kosten dieser zugesprochen mit Ausnahme der von der U.90._____ AG und der U.92._____ GmbH gewährten Rabatte. Bezüglich der U.90._____ AG hat sie zudem eine Reduktion um 12.66 % vorgenommen. Die Berufungsklägerin wendet sich in der Berufung zunächst gegen die Kosten, die auf Leistungen der U.90._____ AG beruhen. Sie stützt sich in ihrer Argumentation dabei weitgehend auf die Expertise und die darin enthaltenen Ausführungen der Experten ab. Sieht man die Expertise bezüglich der Schreinerarbeiten durch (Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 34 f. Ziff. 3.37 und S. 56 f. Ziff. A2.4), so ist ein weiteres Mal festzu-

174 / 290 stellen, dass die Experten mit einer Schätzung arbeiten, ohne diese Schätzung nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Sie lassen vollkommen im Dunkeln, woher die Kennwerte stammen, gemäss denen sie nach eigener Aussage die Schätzung vorgenommen haben. Die Kennwerte werden nicht einmal konkret ge- nannt, es wird lediglich darauf verwiesen, dass diese „sowohl aus Sicht ‚O.3.‘ wie der ‚Schweiz‘“ sehr hoch seien. Es fehlen jedoch jedwelche Nachweise, die diese Aussage für das Gericht auch nur annähernd nachvollzieh- bar und überprüfbar machen würden. Weiter verschweigen die Experten die Na- men der „renommierten Firma für F.“ und des „führende[n] Unternehmer[s] für Luxusausführungen und Möbelherstellung“, beide in O.3., mit Hilfe derer sie ihre Schätzung nach ihren Ausführungen plausibilisiert haben. Es ist für das Gericht in dieser Situation nicht möglich, die Überzeugungskraft dieser Plausibili- sierung einzuschätzen. Wie bereits ausgeführt, ist es Aufgabe eines Experten, Fachwissen dem Gericht zugänglich zu machen. Das tut der Experte nicht, wenn er einfach nur Annahmen trifft und Schlussfolgerungen nennt, ohne die für ein Nachvollziehen und Überprüfen notwenigen Hintergrundinformationen mitzulie- fern. Schlussendlich muss das Gericht entscheiden können, ob die in der Experti- se gemachten Annahmen und Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Dafür aber braucht es erheblich mehr Informationen als nur gerade die Annahmen und Schlussfolgerungen selbst. Nachdem die Expertise diese Hintergrundinforma- tionen nicht liefert, kann das Gericht die Verlässlichkeit der Schätzung, auf der die Bewertung der Experten beruht, nicht beurteilen. Die Würdigung, wie sie die Ex- perten vorgenommen haben, erscheint damit unsicher und ein Vergleich zwischen dem von den Experten angenommenen Schätzwert und den Kosten, die die U.90. AG verrechnet hat, ist nicht aussagekräftig. Damit aber verliert die Differenz zwischen dem Schätzwert der Experten und den verrechneten Kosten der U.90._____ AG ihre Relevanz. Soweit die Berufungsklägerin für die Begrün- dung in der Berufung allein Bezug nimmt auf die Schätzung der Experten sowie die Differenz zwischen dieser Schätzung und den von der U.90._____ AG ver- rechneten Kosten, ist ihre Argumentation damit nicht überzeugend. Die Expertise würde im Übrigen noch aus anderen Gründen nicht weiterhelfen. Die Rechnung der U.90._____ AG, mit welcher die Experten ihre Schätzung vergleichen, enthält zum einen Angaben über die Materiallieferungen, Anfertigungen und anderen Lie- ferungen der U.90._____ AG. Diese Angaben haben die Experten für ihre Schät- zung verwendet (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 34 f. Ziff. 3.37.1, 5. Spiegelstrich). Die Rechnung der U.90._____ AG enthält zum andern aber noch Montagekosten und Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft (Akten der Vor- instanz, act. III/B 144, Rechnung Nr. 2256). Gerade mit Bezug auf die Montage- kosten zeigt ein Vergleich zwischen der Rechnung und der entsprechenden Zeit-

175 / 290 erfassung, dass unter Montagekosten sämtliche Zeit erfasst worden ist, die Mitar- beiter der U.90._____ AG in O.3._____ gearbeitet haben (Akten der Vorinstanz, act. III/B 144, Rechnung Nr. 2256; act. III/B 146 und B 147). Es ist bei der Zeiter- fassung daher nicht nur die reine Montagezeit enthalten, sondern auch Zeit für Besprechungen, Rückbau, Wiederaufbau und Ähnliches, die viel Zeit in Anspruch genommen haben müssen (vgl. auch die Regierapporte, Akten der Vorinstanz, act. III/B 148), ohne dass in der Zeiterfassung jedoch eine Unterscheidung vorge- nommen worden wäre. Damit umfassen die in der Rechnung ausgewiesenen „Montagekosten“ nicht nur die reinen Kosten der Montage dessen, was in der Rechnung an Material, Anfertigungen und so weiter aufgeführt wird. Weiter enthält die Rechnung offenbar auch Planungskosten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 144, Rechnung Nr. 2256, S. 20 und 28). Beides lassen die Experten in ihrem Vergleich vollkommen ausser Acht. Sie stellen damit Ungleiches Ungleichem gegenüber. Auch dies zeigt, dass der von den Experten gezogene Schluss nicht überzeugt. Auf die Expertise kann folglich nicht abgestellt werden und soweit die Berufungs- klägerin mit der Expertise und den Ausführungen der Experten argumentiert, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin moniert des Wei- teren, es würden bezüglich der Schreinerarbeiten Offerten und weitere Unterlagen fehlen. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in den Akten sehr wohl Offerten, Auftragsbestätigungen, Rechnun- gen und weitere Unterlagen finden, sowohl für Arbeiten der U.90._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/A 33 – A 35, B 142 – B 150, B 485 und B 486, C 119 und C 120), als auch für jene der Firma U.91._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/B 25 – B 27, B 543) sowie der U.92._____ GmbH (Akten der Vorinstanz, act. III/B 346 – B 350, B 520 – B 523). Das Argument der Berufungsklägerin geht daher ins Leere. Dass die Experten den objektiven Wert anhand einzelner Positionen geschätzt haben, heisst nicht, dass ihnen nicht genügend Unterlagen zur Verfügung gestan- den hätten. Gerade die Rechnung Nr. 2256 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 144) in Verbindung mit den in den Akten vorhandenen Zeichnungen (Akten der Vorin- stanz, act. III/B 146) halten die Materiallieferungen, Lieferungen und Anfertigungen der U.90._____ AG sehr konkret fest. Die Experten haben denn auch diese Rech- nung und die Zeichnungen als Grundlage ihrer Schätzung genommen (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/52, S. 34 Ziff. 3.37.1, 5. Spiegelstrich) und sie haben nicht festgestellt, dass diese Unterlagen nicht genügt hätten. Was die Berufungs- klägerin weiter mit den aus der Expertise übernommenen Ausführungen zu den Spesen im Verhältnis zu den Herstellungskosten sagen will, ist nicht klar. Es ist keine Überraschung, dass der Beizug von ausländischen Unternehmungen zu Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft führte. Diese Spesen lassen aber die Kosten der U.90._____ AG nicht ohne Weiteres als unangemessen erschei-

176 / 290 nen. Wie bereits einlässlich diskutiert, waren der Berufungsklägerin die Qualität und der höchste Baustandard weitaus wichtiger als der Preis. Sie hat Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft in Kauf genommen, nachdem sie wusste, dass vornehmlich nicht L.3._____ Unternehmungen beigezogen werden würden, und sie dagegen nicht opponiert hat (siehe Erwägungen 12.6 und 12.7). Aus dem Ver- hältnis zwischen Herstellungskosten und Spesen kann die Berufungsklägerin da- her nichts für sich ableiten. Bezüglich des von der U.90._____ AG verrechneten Stundenansatzes hat die Vorinstanz ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe an- gegeben, dass dieser leicht über dem Grundtarif einiger Verbände liege (ange- fochtenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 103). Diese Erhöhung um 12.66 % ge- genüber dem Verbandstarif erachtete die Vorinstanz jedoch als nicht gerechtfer- tigt. In der Folge hat sie die gesamten von der U.90._____ AG in Rechnung ge- stellten Kosten um 12.66 % gekürzt, mithin nicht nur den Montageaufwand, wo der Stundenansatz zum Tragen kam, sondern auch die Materiallieferungen, Anferti- gungen, Spesen und so weiter. Damit werde auch der von den Experten festge- stellten Abweichung zwischen Schätzung der Experten und verrechneten Leistun- gen der U.90._____ AG Rechnung getragen, hielt die Vorinstanz fest (angefoch- tenes Urteil, ZK2 14 44, act. B.1, S. 104). Die Berufungsbeklagte hat das Urteil der Vorinstanz und damit diese Reduktion akzeptiert (Berufungsantwort, ZK2 14 44, act. A.3, S. 10 Ziff. 14). Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie mit dieser Reduktion um 12.66 % der Abweichung von + 211 % zwischen verrechneten Kosten und Expertenschätzung Rechnung getragen werden könne. Dem ist entgegen zu halten, dass die Experten nicht die gesamten Kosten der U.90._____ AG überprüft haben, so dass keineswegs fest- steht, dass sie eine ähnliche Abweichung auch bei den nicht berücksichtigen Kos- ten festgestellt hätten. Trotzdem hat die Vorinstanz die Reduktion auf sämtlichen Kosten der U.90._____ AG vorgenommen. Weiter spricht die Höhe der Reduktion dafür, dass die Vorinstanz von der von den Experten errechneten Abweichung nicht überzeugt war. Dass sie durchaus Grund hatte, der Abweichung zu miss- trauen, ist bereits ausführlich dargestellt worden. Trotzdem hat die Vorinstanz of- fenbar eine überhöhte Rechnungsstellung angenommen und sie hat dieser Über- zeugung durch die Reduktion sämtlicher Kosten der U.90._____ AG um 12.66 % Rechnung getragen. Aus der Argumentation der Berufungsklägerin in der Beru- fung kann nur entnommen werden, dass sie diese Reduktion als nicht genügend erachtet, weil die Experten eine Abweichung von + 211 % zwischen den von ihnen berücksichtigen Kosten der U.90._____ AG und ihrer Schätzung festgestellt ha- ben. Nachdem auf diese Abweichung jedoch nicht abgestellt werden kann, ist sie kein Beleg dafür, dass die Vorinstanz eine ungenügende Reduktion vorgenommen hätte. Die Argumentation der Berufungsklägerin hilft ihr daher nicht weiter. Andere

177 / 290 Argumente gegen die Höhe der Reduktion bringt die Berufungsklägerin nicht vor. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Herabsetzung. Im Zusammenhang mit der Anzahl der verrechneten Stunden übernimmt die Beru- fungsklägerin die Ausführungen der Experten beinahe wortwörtlich. Sie führt aus, würden die verrechneten Stunden für die reine Montage in O.3._____ auf die Ar- beitszeit eines Mannes umgelegt, so ergäben sich bei 1‘800 Arbeitsstunden/Jahr, abzüglich Reisezeiten, über 5 ‚Mannjahre‘. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Montagekosten, die in der Rechnung Nr. 2256 der U.90._____ AG auf- scheinen, nicht nur die reine Montagezeit umfassen. Die Experten haben jedoch ihre Berechnung der ‚Mannjahre‘ auf diese Montagekosten abgestützt bezie- hungsweise sie haben die für diese Montagekosten in der Rechnung Nr. 2256 ausgewiesene Arbeitszeit unbesehen übernommen, ohne Abzüge für Bespre- chungen, Rückbau etc. zu machen. Es handelt sich somit entgegen der Aussage der Berufungsklägerin nicht um die reine Montagezeit. Weiter ist zu sagen, dass nur die Aussenhülle sowie das Fundament der O.3._____ Residenz der Beru- fungsklägerin gemauert sind, alles andere ist eine Holzkonstruktion. Das heisst, der gesamte Innenausbau (Wände, Böden, Decken) ist aus Holz und allenfalls Gips gefertigt. Nachdem die Residenz weitgehend in den Rohbau zurückversetzt wurde (vgl. Zeugeneinvernahme von P.33., Akten der Vorinstanz, act. IV/39, S. 3 f., Ziff. 6, Zeugeneinvernahme von P.8., Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 8 Zeile 16 ff.), hatte die U.90._____ AG einige Arbeiten zu übernehmen, die sonst eigentlich vom Baumeister ausgeführt würden. Zweifellos sind dabei erhebli- che Rückbau- und dann wieder Aufbauarbeiten angefallen. Zu Recht hat die Vor- instanz auch darauf hingewiesen, dass die U.90._____ AG für Kabel, die (allen- falls aufgrund der Zusatzwünsche und Bestellungsänderungen der Berufungsklä- gerin auch nachträglich) gezogen werden mussten, Raum in den Wänden und Böden schaffen musste. Dasselbe gilt für die Steigzonen vom Keller bis ins Dach- geschoss. Die U.90._____ AG hat daher nicht nur Möbel, das Innenleben von Schränken, Leisten, Verkleidungen und Türen geliefert und montiert; es sind viel- mehr zusätzlich weitreichende Arbeiten im Innenausbau angefallen. Es überrascht nicht, dass bei diesen Arbeiten insgesamt erhebliche Kosten entstanden sind. Die U.90._____ AG hatte denn auch zeitweise bis zu zehn Mitarbeiter gleichzeitig auf dem Bau; in der Regel arbeiteten ihre Mitarbeiter zehn Stunden und mehr pro Tag und gearbeitet wurde oft an sechs, vereinzelt sogar sieben Tagen pro Woche. Von Mitte März bis Mitte Oktober 2004 waren jede Woche mindestens vier, oftmals sechs und mehr Mitarbeiter in O.3., damit die ungeheure Arbeitslast bei dem bereits bekannten Zeitdruck bewältigt werden konnte (vgl. zum Ganzen die Ar- beitszeitzusammenstellungen, Akten der Vorinstanz, act. III/B 146 und B 147; vgl. bezüglich Zeitdruck die Aussagen von P.31., Akten der Vorinstanz, act.

178 / 290 IV/25, S. 13 ergänzend zu Frage 8 und S. 14 Absatz 3). Insgesamt erscheinen bei dieser Sachlage die verrechneten Stunden nicht als übermässig. Vor allem aber wäre ein Vergleich mit ‚Mannjahren‘ nur aussagekräftig beziehungsweise statthaft, wenn auch die bewältigten immensen Arbeiten miteinbezogen würden. Der Ver- gleich mit ‚Mannjahren‘ hilft der Berufungsklägerin damit nicht. Weitere Argumente gegen die Kosten, die aufgrund der Leistungen der U.90._____ AG geltend ge- macht werden, bringt die Berufungsklägerin nicht vor. Insgesamt bleibt es damit bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Kosten. Davon ausgenommen sind die Skonti, die die U.90._____ AG gewährt hat, die von der Berufungsbeklagten aber einbehalten und von der Vorinstanz nicht der Berufungsklägerin zugespro- chen worden sind. Diese Skonti müssen an die Berufungsklägerin weitergegeben werden, weshalb sie von der Forderung, die die Vorinstanz der Berufungsbeklag- ten zugesprochen hat, abgezogen werden müssen. Mit Bezug auf die Kosten der Firma U.91._____ und der U.92._____ GmbH macht die Berufungsklägerin in der Berufung einzig geltend, die Angemessenheit dieser Kosten sei nicht nachgewiesen worden. Da keine Konkurrenzofferten eingeholt worden seien, sei ein Nachweis auch nicht möglich, denn es könne kein Vergleich mit anderen Unternehmungen angestellt werden. Die Berufungsbeklagte habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, so dass die Kosten nicht zugesprochen werden könnten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass P.17._____ als Vertreter der Berufungsklägerin den Neubezug von Sofas direkt bei der U.92._____ GmbH be- stellt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/A 98). Dass diese Direktbestellung unter die Arbeiten der Berufungsbeklagten gezählt und daher über den Totalunterneh- mervertrag abgerechnet werden würde, damit durfte er offensichtlich nicht rech- nen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass P.17._____ die Ansätze der U.92._____ GmbH als angemessen erachtet hat. Dieses Verhalten ist der Be- rufungsklägerin zuzurechnen. Wenn also die Berufungsklägerin für ihre eigenen Bestellungen die U.92._____ GmbH wählt, womit sie klar zu erkennen gibt, dass sie deren Ansätze und Kosten als angemessen beurteilt, so ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch für die Kosten gelten sollte, die die U.92._____ GmbH für durch die Berufungsbeklagte vergebene Arbeiten in der Residenz der Berufungs- klägerin verrechnet hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist daher bezüglich der U.92._____ GmbH von angemessenen Kosten auszugehen. Jedoch hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin ein Skonto der U.92._____ GmbH vor- enthalten, das der Berufungsbeklagten zugute gekommen ist. Dies ist nicht kor- rekt, wie bereits mehrfach festgestellt worden ist. Das von der Vorinstanz errech- nete Skonto ist vielmehr der Berufungsklägerin weiterzugeben und deshalb an der

179 / 290 von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesprochenen Forderung in Abzug zu bringen. Was nun die Kosten der Firma U.91._____ betrifft, so ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass sich in den Akten keine Konkurrenzofferten finden. Wie bereits mehrfach festgestellt, ist jedoch nicht allein der Preis für den Zuschlag an einen Unternehmer entscheidend. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo beste Qualität und der höchste Baustandard zentrale Themen waren, entscheidet sich die Angemessenheit von Kosten nicht allein an deren Höhe. Dass für die Leistun- gen, die die Firma U.91._____ erbracht hat, keine Konkurrenzofferten vorhanden sind, lässt daher die verrechneten Kosten nicht ohne Weiteres als unangemessen erscheinen. Die Firma U.91._____ hat gemäss Auftragsbestätigungen insgesamt 387 m 2 Parkett verlegt und zwar 197 m 2 im 2. und 3. Obergeschoss und 190 m 2 im

  1. und 4. Obergeschoss (Akten der Vorinstanz, act. III/B 27). Wie die Parkettmus- ter, die sich bei den Akten befinden, zeigen, war es nicht ein einfaches Parkett, das verlegt wurde, sondern es waren Muster zu beachten (vgl. Projektpräsentation 5, Akten der Vorinstanz, act. III/A 21 und A 21a Ziff. 2.2; weitere beklagtische Be- weismittel, Akten der Vorinstanz, act. III/3, Parkettmuster 1 – 5). Aus der Auftrags- bestätigung 6701 geht weiter hervor, dass das Decor-Parkett für das 2. Oberge- schoss – immerhin 90 m 2 – von der Firma U.91._____ „eingeteilt und nach Plan hergestellt“ wurde (Akten der Vorinstanz, act. III/B 27). Das gesamte Parkett er- wies sich bei diesen Vorgaben zweifellos als aufwändig. Dass so schlussendlich ein Quadratmeter über das gesamte Parkett gesehen (inklusive sämtlichem Mate- rial, Vorbereitungsarbeiten, Vorbereitung des Untergrunds, Verlegen, Wandfriese, Zwischenfriese, Behandlung Parkettriemen, Versiegelung, Polish und Erstpflege, Abdecken und so weiter, ohne Spesen) auf etwa CHF 1‘000.00 zu stehen kam, überrascht nicht. Insgesamt sind die Kosten der Firma U.91._____ nicht als unan- gemessen zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sie mithin zu Recht der Berufungsbe- klagten zugesprochen. Es ergibt sich folglich, dass die Kosten, die die Vorinstanz unter dem Punkt „Schreinerarbeiten“ beurteilt hat, der Berufungsbeklagten zustehen ausgenommen die Skonti, die von der U.90._____ AG und der U.92._____ GmbH gewährt wor- den sind. Diese Skonti sind an die Berufungsklägerin weiterzugeben. Im Umfang der Skonti ist die Berufung mithin gutzuheissen, darüber hinaus jedoch ist sie ab- zuweisen. 13.5.19. Warentransport (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 105 ff., Ziff. 19.21; Berufung, act. A.1, N 342 ff.): Bezüglich der Kosten, die durch Leistun- gen der U.93._____ GmbH, der U.94., der U.95., der U.96._____, der

180 / 290 U.57., der U.97., der U.98._____ L.3._____ und der U.99._____ AG verursacht worden sind, hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanie- rung von CHF 14 Mio. und damit im Globalpreis von CHF 19 Mio. beziehungswei- se diese seien im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (vgl. Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 143, 182, 198, 216, 257, 281, 296, 298). Damit aber hat sie die Kosten zugestanden, wie bereits einlässlich erörtert worden ist. Sie ist auf dieses Zugeständnis im Berufungsverfahren zu behaften, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich mit diesen Kosten nicht weiter auseinan- dersetzen muss. Es bleiben damit die Kosten der U.100._____ AG, der U.101._____ AG und der U.102._____ AG, die zu beurteilen sind. In der Berufung setzt sich die Berufungsklägerin zunächst mit den Kosten der U.93._____ GmbH auseinander. Diese Rügen sind nicht zu hören, nachdem die Berufungsklägerin diese Kosten vor der Vorinstanz zugestanden hat. Weiter moniert die Berufungs- klägerin, die Vorinstanz habe ausgeführt, die Kritik der Berufungsklägerin zu den Positionen sei nicht zu hören, weil die Berufungsklägerin von vornherein in Kauf genommen habe, dass Transportkosten entstehen würden. Dies sei falsch und könne selbst bei einer (bestrittenen) offenen Abrechnung nicht dazu führen, dass die Berufungsbeklagte in Rechnung stellen dürfe, was ihr beliebe. Dann verweist die Berufungsklägerin für die Begründung auf ihre Ausführungen in der Widerkla- geduplik im vorinstanzlichen Verfahren. Wie bereits mehrfach ausgeführt genügt ein solcher Verweis auf Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren zur Be- gründung im Berufungsverfahren nicht. Die Argumentationen, die im Berufungs- verfahren vorgebracht werden sollen, müssen in der Berufungsschrift selbst ent- halten sein (vgl. Erwägung 4). Der Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzli- chen Verfahren ist damit unbeachtlich und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit den Argumenten, die die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Ver- fahren vorgebracht hat, nicht weiter zu beschäftigen. Im Berufungsverfahren ar- gumentiert die Berufungsklägerin einzig, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus- gegangen, dass sie die Transportkosten in Kauf genommen habe. Sie führt jedoch nicht weiter aus, weshalb diese Annahme der Vorinstanz nicht zutreffend sein könnte. Es genügt grundsätzlich nicht, das vorinstanzliche Urteil einfach als falsch zu bezeichnen. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin ausführen müssen, warum die Annahme der Vorinstanz ihrer Auffassung nach nicht überzeugt. Das hat sie nicht getan. Ihre Rüge erweist sich damit als unsubstantiiert und sie genügt den Anforderungen an die Begründung im Berufungsverfahren nicht. Daneben ist der Auffassung der Vorinstanz aber auch zuzustimmen. Die Berufungsklägerin wuss- te, dass mehrheitlich nicht L.3._____ Unternehmungen auf dem Bau arbeiten wür- den, und sie hat nicht dagegen opponiert (siehe Erwägung 12.6). Sie musste unter

181 / 290 diesen Umständen zweifellos damit rechnen, dass Material aus dem Ausland nach O.3._____ transportiert werden würde. Gerade weil Qualität ein wichtiger Punkt war und die Schweiz für ihre Qualität bekannt ist, musste sie davon ausgehen, dass die Unternehmungen viele Materialien aus der Schweiz mitbringen würden. Dies auch, weil diese Unternehmungen ihre Bezugsquellen und Beziehungen zweifellos vornehmlich in der Schweiz hatten und mit ihren gewohnten Produkten arbeiten wollen würden, um die geforderte Qualität sicherstellen und garantieren zu können. Indem die Berufungsklägerin akzeptierte, dass mehrheitlich ausländi- sche Unternehmungen beigezogen wurden, akzeptierte sie auch die Transport- kosten. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin Transportkos- ten in Kauf genommen hat, ist daher durchaus richtig. Damit aber ist auch das Ar- gument der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte hätte selbst bei einer (be- strittenen) offenen Abrechnung nicht einfach in Rechnung stellen können, was ihr beliebe, entkräftet, denn das hat die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht getan, nachdem die Berufungsklägerin die Transportkosten in Kauf genommen hat. Ins- gesamt erweist sich somit das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt als korrekt. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 13.5.20. Gemischte Waren- und Personentransporte (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 107, Ziff. 19.22; Berufung, act. A.1, N 347 ff.): Bezüglich der Kosten, die auf Leistungen der U.103._____ Ltd. und der U.104._____ beruhen, hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und daher auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 163 f.). Damit hat sie diese Kosten zugestanden, was auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Im Übrigen würde es bezüg- lich dieser Kosten in der Berufungsschrift auch an Rügen fehlen, nachdem sich die Berufungsklägerin darin mit diesen Kosten nicht auseinandersetzt. Die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter mit diesen Kosten zu beschäfti- gen. Zur Beurteilung im Berufungsverfahren bleiben damit noch die Kosten der U.105._____ GmbH (U.105._____ GmbH). Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten und der Annahme der Vorinstanz handle es sich bei der U.105._____ GmbH nicht um ein normales Taxi-Unternehmen, sondern um einen gehobenen Limousinen-Service. Aus den Rechnungen der U.105._____ GmbH geht mit genügender Klarheit her- vor, dass ein Limousinen-Service in Anspruch genommen worden ist (Akten der Vorinstanz, act. III/B 294, „Chauffeur Driven Limousine Service“). Ob die U.105._____ GmbH daneben auch einen Taxibetrieb führt, wie die Vorinstanz of- fenbar annimmt, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend und kann daher offen

182 / 290 gelassen werden. Jedoch zieht die Berufungsklägerin aus dem Umstand, dass ein Limousinen-Service benutzt worden ist, keine weiteren Schlüsse. Insbesondere zeigt die Berufungsklägerin nicht auf, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die verrechneten Fahrten seien in einem Taxi absolviert worden, und dass diese falsche Annahme sich zu Ungunsten der Berufungsklägerin auf das Urteil der Vorinstanz ausgewirkt hat. Die Vorinstanz hat denn auch lediglich festgestellt, dass es sich bei der U.105._____ GmbH gemäss „Interneteintrag [...] sowohl um einen Limousinen- wie um einen Taxibetrieb“ handle, „weshalb der Einwand der Klägerin hierzu nicht gehört werden“ könne. Die Vorinstanz hat damit nicht erklärt, dass die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten aus der Benutzung eines Taxis herrühren würden. Sie hat lediglich festgestellt, dass der Einwand der Berufungsklägerin, es handle sich bei der U.105._____ GmbH entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten nicht um ein Taxi- Unternehmen, nicht stichhaltig sei, weil die U.105._____ GmbH auch einen Taxi- betrieb führe. Schlussendlich hat die Vorinstanz die Kosten der U.105._____ GmbH der Berufungsbeklagten zugesprochen, was zeigt, dass sie diese Fahrten als gerechtfertigt und die Kosten als angemessen erachtet hat. Sollte sie dabei (fälschlicherweise) von Fahrten in einem Taxi ausgegangen sein, so ist klarerwei- se anzunehmen, dass sie die Kosten ohne Weiteres auch als angemessen beur- teilt hätte, wenn sie (richtigerweise) von Fahrten mit einem Limousinen-Service ausgegangen wäre. Dies folgt aus der Überlegung, dass die Vorinstanz die Höhe der Kosten beurteilt hat und nicht die Angemessenheit des Fahrzeugs und des Services. Ist die Vorinstanz aber (richtigerweise) von Fahrten mit einem Limousi- nen-Service ausgegangen, so hat sie diese offensichtlich als gerechtfertigt und die Kosten als angemessen erachtet. Eine falsche Annahme der Vorinstanz bezüglich der Fahrten hätte sich daher nicht auf das angefochtene Urteil ausgewirkt. In die- ser Situation aber hilft es der Berufungsklägerin nicht, wenn sie argumentiert, die U.105._____ GmbH sei ein Limousinen-Service und nicht ein Taxi-Unternehmen. Vielmehr hätte sie aufzeigen müssen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der An- gemessenheit der Kosten ausgegangen ist. Allein der Umstand, dass ein Limousi- nen-Service benutzt worden ist, spricht aber noch nicht gegen die Angemessen- heit der Kosten. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Fahrten vor- wiegend von P.2._____ und vereinzelt von P.7._____ unternommen worden sind, welche in der Organisationsstruktur des Bauprojektes eine tragende Rolle gespielt haben und zweifellos auf Stufe oberes und mittleres Kader anzusiedeln gewesen wären (vgl. das Organigramm in der Prozessantwort im vorinstanzlichen Verfah- ren, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 17), ebenso dass das Bauvolumen im zwei- stelligen Millionenbereich lag und das Projekt im obersten Luxussegment ange- siedelt war. Weiter durften die Kadermitarbeiter der Berufungsklägerin für ihre

183 / 290 Übernachtungen auch Luxushotels wählen (vgl. Erwägung 13.5.21). Bei dieser Sachlage hätte die Berufungsklägerin klar aufzeigen müssen, weshalb kein Li- mousinen-Service hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Insgesamt genügt es zur Bestreitung des angefochtenen Urteils jedenfalls nicht, einfach geltend zu machen, die U.105._____ GmbH sei ein Limousinen-Service und kein Taxi- Unternehmen. Die Berufungsklägerin führt weiter aus, die Berufungsbeklagte habe in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften für diese Fahrten Kostengründe vorge- schoben, was jedoch nicht zutreffe. Dann erläutert sie, weshalb dieses Argument der Berufungsbeklagten ihrer Auffassung nach nicht zutrifft. Dazu ist zu sagen, dass es im Berufungsverfahren nicht darum geht, die vorinstanzliche Argumentati- on der Berufungsbeklagten zu beurteilen, sondern es geht allein darum, das ange- fochtene Urteil zu überprüfen. Anfechtungsobjekt ist nur das vorinstanzliche Urteil. Nachdem sich dieses Argument der Berufungsbeklagten in den Erwägungen der Vorinstanz nicht findet, ist die Berufungsklägerin mit ihrer Kritik an der Argumenta- tion der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu hören. Bezüg- lich der Rechnung für eine Fahrt von P.8._____ und P.29._____ von O.2._____ an den Flughafen in Kloten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 294, zweite Seite) hat sich die Vorinstanz dahingehend geäussert, dass beweislos geblieben sei, dass die Angestellten der Berufungsklägerin nicht nach O.2._____ gefahren seien be- ziehungsweise dass die Berufungsbeklagte diese Rechnung nicht habe bezahlen müssen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin nichts von dieser Reise ihrer Angestellten gewusst habe. Die Berufungsklägerin macht dies- bezüglich in der Berufung nun geltend, es sei unklar, was das Ehepaar P.8._____ an diesem Datum mit Bezug auf das Bauprojekt in O.2._____ zu tun gehabt haben sollte. Ihr sei eine solche Reise nicht bekannt. Ein Zusammenhang mit dem Pro- jekt sei nicht nachgewiesen worden. Die Berufungsklägerin bestreitet damit nicht, dass das Ehepaar P.8._____ diese Fahrt unternommen und die Berufungsbeklag- te die Kosten getragen hat. Sie hat dies auch vor der Vorinstanz nicht bestritten (Widerklageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 360, und Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 286 f.). Sie macht jedoch – wie im vorinstanzli- chen Verfahren – geltend, die gesamte Reise und folglich auch die Fahrt seien nicht im Zusammenhang mit dem Bauprojekt gestanden. Dem kann nicht zuge- stimmt werden. P.8._____ hat anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass diese Reise mit dem Bauprojekt zusammenhing (Akten der Vorin- stanz, act. IV/1, S. 29). Er hat zudem erklärt, er habe von P.5._____ die Instruktion erhalten, sich immer über alles informiert zu halten, so dass er habe davon aus- gehen können, dass das Sekretariat der Berufungsklägerin über seine Reisen in Kenntnis sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 13 f.). Aus diesen Aussagen geht unzweifelhaft hervor, dass die Reise und folglich auch die Fahrt von P.8._____

184 / 290 von O.2._____ nach Zürich-Flughafen mit dem Bauprojekt in Zusammenhang standen – dass auch seine Ehefrau mitfuhr, ändert daran nichts (bezüglich dem Aufenthalt von P.29._____ in O.2., vgl. die Erwägung auf Seite 211 f. zu den Flügen). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die eine unrichtige Aussage des Zeu- gen nahelegen würden, und die Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren auch nicht geltend, die Aussagen des Zeugen seien nicht verlässlich. Zudem weist auch der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die Fahrt bezahlt hat, darauf hin, dass diese mit dem Bauprojekt zusammenhing. Insgesamt ist daher ein Zusam- menhang mit dem Bauprojekt nachgewiesen. Dass die Berufungsklägerin dabei konkret von der Reise wusste, ist nicht nötig. Gemäss Aussage von P.7. musste P.8._____ über alles informiert gehalten werden – er war gewissermassen das verlängerte Auge der Berufungsklägerin – und er musste in allem geschult werden (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 6 Mitte; vgl. auch die Aussagen von P.8., dass er auf dem Bau die Berufungsklägerin repräsentiert habe, Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 16 Zeile 21 ff., und dass er gemäss der vom Sekreta- riat der Berufungsklägerin gegebenen Instruktion über alles habe informiert wer- den müssen, Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 12 Zeile 21 ff.). Dass P.8. dabei auch in die Schweiz reisen würde, um Subunternehmer vor deren Einsatz in O.3._____ kennen zu lernen und auch um in Neuerungen geschult zu werden, erscheint plausibel und die Berufungsklägerin hat mit ihrem Auftrag, dass P.8._____ über alles Bescheid wissen müsse, Reisen in Kauf genommen. Dass das Ehepaar P.8._____ nicht mit einem Limousinen-Service hätte fahren dürfen, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz die Kosten der U.105._____ GmbH zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Die U.105._____ GmbH hat der Berufungsbeklagten im Übri- gen Rabatt gewährt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 294 und B 391), den die Vor- instanz jedoch trotz ihres Entscheids, dass Rabatte der Berufungsklägerin weiter- gegeben werden müssen, nicht der Berufungsklägerin zugesprochen hat. Die Be- rufungsklägerin erhebt dazu in der Berufung jedoch keine substantiierten Rügen, weshalb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht damit auseinanderset- zen muss. 13.5.21. Hotelübernachtungen und Verpflegung (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 108 ff., Ziff. 19.23; Berufung, act. A.1, N 351 ff.): Bezüglich der Kosten, die durch Übernachtungen und Konsumationen im H.1._____ Hotel, im Restaurant R.1., im R.2. und im H.2._____ Hotel entstanden sind, hat die Beru- fungsklägerin vor der Vorinstanz einzig geltend gemacht, diese Kosten seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit im Global- preis von 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N

185 / 290 214, 319, N 320 und N 334). Damit hat sie diese Kosten zugestanden, worauf sie im Berufungsverfahren zu behaften ist. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Kosten nicht weiter zu beschäftigen. Im Weiteren hat die Vor- instanz die Kosten der U.106._____ AG der Berufungsbeklagten nicht zugespro- chen. Nachdem die Berufungsbeklagte das vorinstanzliche Urteil nicht angefoch- ten hat und sich auch in der Berufungsantwort nicht zu diesen Kosten äussert, bleibt es diesbezüglich folglich bei der vorinstanzlichen Entscheidung. Auch die- sen Punkt hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter zu verfolgen. In der Berufung macht die Berufungsklägerin zunächst geltend, entgegen der Er- wägung der Vorinstanz habe sie keine „Schweizer Unternehmen“ gewünscht be- ziehungsweise verbindlich vereinbart. Die Ausgaben für Hotels in O.3._____ seien dementsprechend vermeidbar gewesen. Es ist bereits einlässlich diskutiert wor- den, dass die Berufungsklägerin wusste, dass vornehmlich nicht L.3._____ Unter- nehmungen beigezogen würden, dass sie dagegen aber nicht opponierte, weil ihr beste Qualität und der höchste Baustandard wichtiger waren, und dass sie die Tatsache, dass mit dem Beizug von nicht L.3._____ Unternehmungen Spesen entstehen würden, akzeptiert hat (siehe Erwägungen 12.6 und 12.7). Damit aber ist ihrer Rüge, die Kosten für Hotels in O.3._____ wären mit L.3._____ Unterneh- mungen vermeidbar gewesen, der Boden entzogen und sie ist nicht zu hören. Weiter führt die Berufungsklägerin in der Berufung aus, mit den Übernachtungen von P.2._____ im Hotel H.3._____ seien unnötige Kosten entstanden, da es sich einerseits um ein Luxushotel gehandelt habe und andererseits in der gemieteten Wohnung, die auch als Baubüro gedient habe, eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Dazu ist zu sagen, dass der Mietvertrag für die Wohnung am 18 L.4., die als Baubüro und Übernachtungsmöglichkeit gedient hat, am 20. Februar 2003 unterzeichnet wurde, wobei der Mietbeginn mit demselben Da- tum angegeben wurde (Akten der Vorinstanz, act. III/B 514). Die Übernachtungen im Hotel H.3. fanden vom 2. bis 4. Februar 2003 und wohl um den 20. Fe- bruar 2003 statt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 331: Die Kreditkartenabrechnun- gen zeigen als Datum den 14. März 2003 sowie den 30. März 2003, jedoch dürfte es sich dabei um ein Abrechnungs-/Belastungsdatum handeln, denn auf den Be- legen des Hotels H.3._____ ist als Aufenthalt der 2. – 4. Februar 2003 angegeben. Für den letzten Aufenthalt, der auf der Kreditkartenabrechnung mit dem 30. März 2004 aufgeführt ist, findet sich in den Akten zwar kein Hotelbeleg. Jedoch kann wohl davon ausgegangen werden, dass auch dieser Aufenthalt wie die übrigen viel früher stattgefunden hat als auf der Kreditkarte belastet. Nimmt man in etwa dieselbe Zeitspanne an, die bei den ersten Übernachtungen bis zur Belastung auf

186 / 290 der Kreditkarte verstrichen ist, so resultiert ungefähr der 20. Februar 2003). Wann der Mietvertrag vom Vermieter unterzeichnet werden würde und damit die Miete beginnen würde, konnte vorher kaum mit Sicherheit gesagt werden. Ein Hotel- zimmer musste aber im Voraus gebucht werden. Es zeigt sich damit, dass im Zeitpunkt der Hotelaufenthalte die Wohnung am 18 L.4._____ noch nicht bezie- hungsweise erst gerade gemietet worden war. Das Argument, dass eine andere Übernachtungsmöglichkeit im Baubüro bestand, fällt damit weg. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin in der Widerklageantwort im vorinstanzlichen Verfah- ren anerkannt hat, dass Dr. P.9._____ einer derjenigen war, die am 2. Februar 2003 im Hotel H.3._____ übernachtet haben, und dass die Berufungsbeklagte die Kosten des Hotelaufenthalts getragen hat (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 371). Es wäre schlicht nicht einzusehen, weshalb die Berufungsbeklagte die Kosten für den Aufenthalt von Dr. P.9., der der Rechtsberater der Berufungsklägerin war, definitiv tragen sollte. Es mag sein, dass das Hotel von der Berufungsbeklag- ten ausgewählt wurde und sie auch die Buchung vornahm. Jedoch hat die Beru- fungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, Dr. P.9. habe sich gegen das Hotel ausgesprochen oder ein anderes Hotel verlangt. Sie macht auch nichts dergleichen im Berufungsverfahren geltend. Dr. P.9._____ war sich zweifellos bewusst, dass die Kosten für seinen Aufenthalt im Hotel H.3._____ schlussendlich der Berufungsklägerin belastet werden würden, da es schlicht kei- nen Grund gab, warum die Berufungsbeklagte diesen Aufenthalt bezahlen sollte. Dass er sich nicht gegen das Hotel ausgesprochen und auch kein anderes Hotel verlangt hat, zeigt deutlich, dass er mit der Unterbringung einverstanden war. Die- se Kosten hat die Berufungsklägerin klarerweise zu tragen. Weiter war Dr. P.9._____ zweifellos als Vertreter der Berufungsklägerin und wegen dem Projekt „32 S.1.“ in O.3.. Es gibt schlicht keinen anderen einleuchtenden Grund, weshalb die Berufungsbeklagte die Übernachtungskosten von Dr. P.9._____ sonst (vorläufig) übernommen haben sollte. Ebenso waren aber augen- scheinlich auch P.2._____ und P.30., Mitarbeiter der Berufungsbeklagten, die zusammen mit Dr. P.9. im Februar 2003 im Hotel H.3._____ übernach- teten (die Behauptung, Dr. P.9._____ kenne P.30._____ nicht, die die Berufungs- klägerin noch im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat, hat sie in der Beru- fungsschrift nicht wiederholt), wegen dem Projekt „32 S.1.“ in O.3.. Es war daher klar, dass ihre Übernachtungskosten schlussendlich auch zu Lasten der Berufungsklägerin gehen würden. Die Berufungsklägerin hat weder im vorinstanz- lichen Verfahren noch in ihrer Berufungsschrift geltend gemacht, Dr. P.9._____ habe gegen die Übernachtung der Mitarbeiter der Berufungsbeklagten im Hotel H.3._____ protestiert oder sich zumindest kritisch dazu geäussert. Da die Mitar- beiter für das Projekt „32 S.1.“ in O.3. waren, was Dr. P.9._____ zu-

187 / 290 mindest bezüglich P.2._____ zweifellos gewusst hat, war sein Verhalten ein klares Zeichen dafür, wie Kadermitarbeiter in diesem Bauprojekt untergebracht werden durften; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass Dr. P.9._____ der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin war, was die Mitarbeiter der Berufungsbe- klagten wussten, und er in Vertretung der Berufungsklägerin in O.3._____ war. Weiter ist von Interesse, dass im Zeitpunkt der Übernachtungen selbst nach Auf- fassung der Berufungsklägerin zwischen den Parteien noch kein Globalpreis ver- einbart war, der mögliche Abschluss eines solchen also noch in der Zukunft lag und damit nicht sicher war, so dass Dr. P.9._____ nicht davon ausgehen konnte, die Übernachtungskosten seien von einem Globalpreis erfasst. Sein Verhalten als Vertreter der Berufungsklägerin lässt nur den Schluss zu, dass die Unterbringung der Kadermitarbeiter der Berufungsbeklagten im H.3._____ angemessen war. Die Berufungsbeklagte beziehungsweise ihre Kadermitarbeiter konnten daher davon ausgehen, dass sie eine gehobene Unterbringung – auch eine solche in einem Luxushotel – in Anspruch nehmen durften. Insgesamt ergibt sich, dass die Beru- fungsbeklagte ihre Kadermitarbeiter im Hotel H.3._____ übernachten lassen durfte und die Berufungsklägerin diese Kosten, die unbestritten im Zusammenhang mit dem Projekt „32 S.1.“ stehen, zu tragen hat. Die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift im Zusammenhang mit den Übernach- tungen im Hotel H.3. ändern daran nichts. Wenn die Berufungsklägerin gel- tend macht, eine „Stichprobe“ habe Preise ab L._____ 263 pro Person und Nacht ergeben, so ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte L._____ 223.25 (L._____ 190.00 + L._____ 33.25 VAT) pro Nacht für ein Einzelzimmer bezahlt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 331). Die Kadermitarbeiter der Berufungsbeklagten ha- ben damit der Forderung der Berufungsklägerin nachgelebt, jeweils eine günstige Zimmerkategorie zu wählen. Der von der Vorinstanz genannte Internetpreis von CHF 260.00 pro Nacht ist nicht relevant, nachdem zum einen nicht klar ist, woher dieser Preis stammt (die alleinige Angabe „im Internet“ genügt klarerweise nicht, es wären vielmehr die URL der Seite, auf der der Preis genannt wurde, sowie das Datum, wann der Preis gefunden worden ist, notwendig gewesen) und zum an- dern den Parteien vor dem Entscheid der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu dieser Beweiserhebung gegeben worden ist. Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin findet sich im Weiteren auf den Hotelbelegen kein Abendessen für CHF 200.00 pro Person. Vielmehr ist ein Abendessen für insgesamt L._____ 101.48 (entspricht bei dem vorliegend anwendbaren Umwand- lungskurs von 2.2757 CHF/L._____ gerundet CHF 231.00) abgerechnet worden (Akten der Vorinstanz, act. III/B 331, „LIBRARY DINNER“). Für wie viele Personen dieses Abendessen war, ergibt sich aus dem Beleg nicht, jedoch ist die Vermu- tung hoch, dass es für mindestens zwei Personen war (auf der Hotelrechnung er-

188 / 290 scheint am nächsten Tag das Frühstück zwei Mal; es scheint, dass P.2._____ mit seiner Kreditkarte der Berufungsbeklagten für Dr. P.9._____ bezahlt hat [P.30._____ hat auf seiner Hotelrechnung jedenfalls selbst ein Frühstück aufge- führt]; sehr deutlich dafür spricht der Umstand, dass die Berufungsbeklagte aner- kanntermassen das Hotelzimmer für Dr. P.9._____ gebucht und bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass sie die gesamten Kosten des Hotelaufenthalts von Dr. P.9._____ [vorläufig] übernommen hat. Nachdem auf P.30._____ Hotelbeleg kein Abendessen aufgeführt ist, ist sehr wahrscheinlich, dass das Abendessen für drei Personen war). Es ist klar, dass die Berufungsklägerin nicht nur für Unterkunft, sondern auch für Verpflegung aufkommen musste. Wenn die Unterkunft in einem gehobenen Hotel erlaubt war, so war zweifellos auch ein Restaurantbesuch in die- sem Hotel in Ordnung. Weiter trifft zu, dass Getränke auf der Hotelrechnung er- scheinen und ebenso der Punkt „Pay Movies“. Die Berufungsklägerin belässt es an dieser Stelle der Berufung jedoch bei dem Hinweis, dass diese Punkte ihr be- lastet werden sollen. Warum diese Konsumationen nicht zu ihren Lasten gehen sollten, führt sie nicht aus. Allein der Hinweis, dass gewisse Leistungen der Beru- fungsklägerin verrechnet werden sollen, genügt nicht, um das vorinstanzliche Ur- teil erfolgreich anzufechten. Die Rüge der Berufungsklägerin ist zu wenig substan- tiiert. Es ist nicht am Gericht, Gründe dafür zu suchen, weshalb diese Kosten nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen könnten. Das wäre Aufgabe der Beru- fungsklägerin gewesen. Am Ende ihrer Argumentation zum Punkt „Hotelübernach- tungen und Verpflegung“ führt die Berufungsklägerin dann doch noch aus, es sei letztlich nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Kosten wie Pay TV usw. für die Sanierung der Liegenschaft notwendig gewesen seien. Welche Kosten die Berufungsklägerin hier neben Pay TV ansprechen will, ist nicht klar, so dass von vornherein nur die Kosten für Pay TV betroffen sein können. Dazu ist zu sagen, dass diese Kosten gemäss handschriftlicher Notiz auf der Hotelrechnung zu den Ausgaben von Dr. P.9._____ gehören (Akten der Vorinstanz, act. III/B 331). Es trifft zu, dass diese Kosten für die Sanierung der Liegenschaft nicht notwendig gewesen sind. Trotzdem gehen sie zu Lasten der Berufungsklägerin, die für die von ihrem Rechtsvertreter verursachten Kosten klarerweise aufzukommen hat. Zutreffend ist schliesslich, dass bezüglich des Betrags von CHF 844.20 sämtliche Belege der Hotelrechnung fehlen, es findet sich diesbezüglich nur die Kreditkar- tenabrechnung. Damit aber ist der Betrag nicht überprüfbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sämtliche der auf der Kreditkartenabrechnung aufgeführten Kosten auch wirklich zu Lasten der Berufungsklägerin gehen. Diese Kosten können der Berufungsbeklagten, die nicht nur die Höhe der Kosten, sondern auch die Über- nahmepflicht der Berufungsklägerin beweisen musste, daher nicht zugesprochen werden.

189 / 290 Mit Bezug auf die Kosten, die Übernachtungen von P.2._____ in den Hotels H.4._____ und H.5._____ verursacht haben, macht die Berufungsklägerin in der Berufung einzig geltend, P.2._____ habe offenbar Übernachtungen in Luxushotels bevorzugt, obwohl die Berufungsbeklagte eine Corporate Rate mit dem Vierstern- hotel „H.6.“ ausgehandelt gehabt habe. Durch das Verhalten von P.2. seien vermeidbare Kosten entstanden, die sie unter keinen Titeln zu tragen habe. Wie bereits festgestellt, durften die Kadermitarbeiter der Berufungsbeklagten im Rahmen des Projektes „32 S.1.“ in einem Luxushotel übernachten. Zweifel- los handelte es sich bei P.2. um einen Kadermitarbeiter der Berufungsbe- klagten. Der Argumentation der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Wei- tere Argumente gegen die Übernahme dieser Kosten bringt die Berufungsklägerin in der Berufung nicht vor. Sie hat die Kosten der Übernachtungen von P.2._____ in den Hotels H.4._____ und H.5._____ zu tragen. Die Berufungsklägerin äussert sich auch bezüglich der Kosten, die für die Besich- tigung der U.60._____ Projekt GmbH in O.5./D in Rechnung gestellt wer- den. Es ist jedoch ein weiteres Mal nicht in jedem Punkt ganz klar, was sie geltend machen will. Sie macht zunächst die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte für diese Besichtigung CHF 2‘005.15 für Flug- und CHF 306.70 für Hotelkosten gel- tend mache und dass für die Besichtigung offenbar sieben Personen notwendig gewesen seien. Nach der Zahl sieben hat sie in Klammern ein Ausrufezeichen gesetzt, was wohl bedeuten soll, dass sie die Anzahl der Teilnehmer als unnötig hoch erachtet. Sieht man die Belege für diesen Besuch bei der U.60. Projekt GmbH durch, so lässt sich leicht feststellen, dass Kosten für drei Flugpassagiere (P.8., P.29. und P.7.) sowie für zwei Hotelzimmer in Rechnung gestellt werden (Akten der Vorinstanz, act. III/B 311). Entgegen dem Anschein, den die Berufungsklägerin erweckt, sind damit keine Kosten für sieben Personen abgerechnet worden. Die Berufungsklägerin macht in der Berufung nicht mehr geltend, die Besichtigung der U.60. Projekt GmbH sei unnötig gewesen. Ebenso wenig aber behauptet sie, dass P.8._____ und/oder P.7._____ nicht an der Besichtigung hätten teilnehmen müssen. Schliesslich findet sich in der Beru- fung auch keine Behauptung, dass die Besichtigung der U.60._____ Projekt GmbH nicht mit dem Projekt „32 S.1.“ in Zusammenhang gestanden hätte. Bezüglich der Kosten, die für den Aufenthalt von P.8. und P.7._____ geltend gemacht worden sind, finden sich in der Berufung damit keine substantiierten Rü- gen, so dass es insoweit beim Entscheid der Vorinstanz bleibt. Mit Bezug auf P.29._____ macht die Berufungsklägerin geltend, diese habe ausgesagt, dass ihre Reise nach O.5./D einzig und allein dazu gedient habe, P.2. zu tref- fen, da sie etwas zu besprechen gehabt hätten; P.2._____ habe gewünscht, dass

190 / 290 sie nach O.5./D fliege. Die Berufungsklägerin führt dazu aus, P.2. sei während der Komplettsanierung gelegentlich in O.3._____ gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welche dringenden Angelegenheiten ein persönliches Treffen über das Wochenende in O.5./D notwendig gemacht hätten. Fragen über die Rech- nungsabwicklung liessen sich ohne Weiteres über Telefon und Fax oder während des nächsten Aufenthaltes in O.3. besprechen. Der Berufungsklägerin ist darin zuzustimmen. P.29._____ hat als Buchhalterin für die Y._____ AG L.3._____ Ltd. gearbeitet (Akten der Vorinstanz, act. IV/2, S. 10 Zeile 21 f.). An- lässlich ihrer Einvernahme konnte sie sich nicht mehr erinnern, wegen welcher dringenden Angelegenheit P.2._____ sie nach O.5./D bestellt hatte, sie hat lediglich erklärt, es sei einfacher gewesen, dass alle sich dort getroffen hätten (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/2, S. 16 f. Zeile 13 ff.). Sie hat weiter ausgeführt, dass es in der Regel um Fragen der Freigabe von Zahlungen gegangen sei, dass sie Rechnungen, bei denen sie nicht sicher gewesen sei, P.2. vorgelegt und seine Freigabe eingeholt habe (Akten der Vorinstanz, act. IV/2, S. 17 Zeile 8 ff.). Die Freigabe von Zahlungen konnte jedoch, wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält, auch über Fax erfolgen, allenfalls sogar über E-Mail oder Telefon. Auch andere Fragen konnten per Telefon oder E-Mail geklärt werden. P.2._____ war zudem regelmässig in O.3.. Eine so dringende Angelegenheit, dass ein per- sönliches Treffen in O.5./D notwendig war, ist nicht ersichtlich und auch nur sehr schwer vorstellbar. Insbesondere aber finden sich in den Akten keine Belege dafür. Die Flugkosten von P.29._____ können damit nicht der Berufungsklägerin überbunden werden. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu korrigieren. Bezüg- lich der Hotelkosten ist zu sagen, dass P.8._____ und P.7._____ in O.5./D waren und ihre Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin gehen. Die Miete zweier Hotelzimmer war damit gerechtfertigt. Schliesslich moniert die Berufungsklägerin, die Ausführungen der Vorinstanz zu der Behauptungs- und Beweisführungslast betreffend Mineralwasser im Betrag von CHF 12‘470.00 seien unzutreffend. Selbstverständlich sei es nicht an ihr ge- wesen, zu behaupten und zu beweisen, dass diese Rechnungen nicht bezahlt worden seien und kein Zusammenhang zum Bauprojekt bestehe. Ihre diesbezüg- lichen Bestreitungen im vorinstanzlichen Verfahren seien – wie auch ihre Einwän- de betreffend Hotelwahl von P.2. – selbstverständlich hinreichend gewesen. Der Beweis sei der Berufungsbeklagten oblegen und sie habe die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen. Es trifft natürlich zu, dass die Berufungsbeklagte die Be- hauptungs- und Beweisführungslast für die von ihr geltend gemachte Forderung trifft und dass sie die Folgen einer Beweislosigkeit diesbezüglich zu tragen hat. Darum geht es in der Erwägung der Vorinstanz jedoch nicht. Die von der Beru-

191 / 290 fungsklägerin beanstandete Passage im angefochtenen Urteil lautet nämlich wie folgt: „Das ‚R.3.‘ sei trotz der Angabe der Beklagten kein Lebensmittelladen. Die Rechnungen für Mineralwasser von CHF 12‘472.00 würden einen Zeitraum von nur einem halben Jahr betreffen. Der Einwand geht fehl. Klägerische Beweise, dass diese Rechnungen nicht bezahlt wurden und in einem direkten Zusammen- hang mit Bauprojekt stehen, auf dem ausserordentlich viele Personen inkl. Bewa- chungspersonen tätig waren, fehlen“ (angefochtenes Urteil, ZK2 14 44. act. B.1, S. 109 Mitte; es ist zu beachten, dass der Vorinstanz ein Flüchtigkeitsfehler unterlau- fen ist, indem sie von „in einem direkten Zusammenhang“ spricht, obwohl es vom klar erkennbaren Sinn her „in keinem direkten Zusammenhang“ heissen müsste). Offenkundig wiederholt die Vorinstanz zunächst Behauptungen aus den vorin- stanzlichen Rechtsschriften der Berufungsklägerin. Diese Behauptungen lehnt die Vorinstanz ab. Zu Recht, denn die Berufungsklägerin hat diese Behauptungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften gemacht, ohne Schlussfolgerungen daraus zu ziehen (vgl. Widerklageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 369), so dass in keiner Weise klar war, was sie damit überhaupt geltend machen wollte. Die Einwände der Berufungsklägerin abgewiesen, bleiben nur die Behauptungen und Beweise der Berufungsbeklagten. Darauf bezieht sich der neue Gesichtspunkt, den die Vorinstanz anschliessend einbringt. Sie stellt fest, dass die Berufungsklä- gerin keine Beweise beigebracht hat, und zwar keine Beweise, die die Behaup- tungen und Belege der Berufungsbeklagten zu erschüttern vermöchten. Nachdem es um die Beurteilung einer Forderung gegangen ist, die von der Berufungsbe- klagten geltend gemacht worden war, kann die zitierte Erwägung der Vorinstanz nur so verstanden werden, dass sie die von der Berufungsbeklagten aufgestellten Behauptungen und beigebrachten Belege als überzeugend erachtet und der Beru- fungsklägerin entgegen gehalten hat, dass sie keine Beweise vorgelegt habe, die diese Überzeugung erschüttert hätten. Entgegen der Auffassung der Berufungs- klägerin hat die Vorinstanz die Behauptungs- und Beweisführungslast durchaus richtig verteilt. Zweifellos hatte die Berufungsklägerin nämlich ihre eigenen Be- hauptungen zu substantiieren und zu belegen. Die weitere Behauptung der Beru- fungsklägerin in der Berufung, ihre Bestreitungen vor der Vorinstanz seien genü- gend gewesen, hilft ihr nicht weiter. Auch bei einer genügenden Bestreitung kann das Gericht die bestrittene Behauptung aufgrund der vorhandenen Beweise als nachgewiesen beurteilen. Genau das hat die Vorinstanz bezüglich der Mineral- wasserkosten getan: Sie hat die Forderung der Berufungsbeklagten in diesem Punkt nicht gutgeheissen, weil die Bestreitung der Berufungsklägerin nicht genügt hätte, sondern weil sie die Kosten trotz der Bestreitung als nachgewiesen und pro- jektbezogen beurteilt hat. Dasselbe ist mit Bezug auf die Kosten der Übernachtun- gen von P.2. in Luxushotels zu sagen. Mit ihrer Behauptung, ihre Bestrei-

192 / 290 tung vor der Vorinstanz sei genügend gewesen, kann die Berufungsklägerin folg- lich das Urteil der Vorinstanz nicht erfolgreich anfechten. Insbesondere aber ist darin keine substantiierte Rüge bezüglich der Entscheidung der Vorinstanz, die Kosten für Mineralwasser und ebenso die Kosten der Hotelübernachtungen von P.2._____ der Berufungsklägerin aufzuerlegen, zu erblicken. Vielmehr bezieht sich die Behauptung der Berufungsklägerin, ihre Bestreitung sei genügend gewe- sen, klarerweise auf die Frage der Erfüllung der Anforderungen an eine Bestrei- tung. Nachdem die Berufungsklägerin in der Berufung zudem nicht ausführt, war- um die Vorinstanz die Kosten für Mineralwasser zu Unrecht der Berufungsbeklag- ten zugesprochen haben soll, fehlt es in diesem Punkt an substantiierten Rügen. Die Berufungsklägerin dringt daher mit der Berufung nicht durch. Weitere Rügen finden sich in der Berufungsschrift nicht. Insbesondere setzt sich die Berufungsklägerin nicht konkret mit den Kosten aus Übernachtungen und/oder Konsumationen im Hotel H.7., im H.8. Hotel, im Restaurant R.4., im R.5., im Restaurant R.6., im H.9. Hotel, im Hotel H.10._____ und im Hotel H.6._____ auseinander. Es fehlt damit an substantiierten Rügen, weshalb es mit Bezug auf diese Hotelaufenthalte/Konsumationen bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Kosten bleibt. Erwähnt sei der Vollständigkeit halber, dass die Kosten im Restaurant R.6._____ gemäss der eingereichten Kre- ditkartenabrechnung L._____ 554.68 betrugen und von der Kreditkartenfirma mit CHF 1‘230.00 der Berufungsbeklagten belastet worden sind (Akten der Vorin- stanz, act. III/B 327; vgl. auch act. III/B 391, S. 21). Die Berufungsbeklagte hat in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften die Kosten der Konsumation im R.6._____ jedoch mit L._____ 1‘230.00 angegeben. Gestützt darauf hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten L._____ 1‘230.00 beziehungsweise den entsprechenden Be- trag in Schweizer Franken zugesprochen. Nachdem sich die Berufungsklägerin in der Berufung zu den Kosten der Konsumation im Restaurant R.6._____ nicht äus- sert und somit keine substantiierten Rügen erhebt, bleibt es trotzdem beim vorin- stanzlichen Entscheid. Damit ergibt sich insgesamt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich folgender Punkte korrigiert werden muss: Rechnung Hotel H.3._____ über CHF 884.20 und Flug P.29._____ nach O.17.. Ansonsten aber ist das angefochtene Urteil im Punkt „Hotelübernachtungen und Verpflegung“ zu bestätigen. 13.5.22. Kosten Hotel H.12. O.6._____ (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 111, Ziff. 19.24; Berufung, act. A.1, N 361 ff.): Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin unter dem Titel „H.12.“ Übernachtungskosten von P.5. sowie die Miete eines Sitzungszimmers in Rechnung gestellt. Als Bele-

193 / 290 ge dafür hat sie im vorinstanzlichen Verfahren zwei Hotelrechnungen eingelegt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 306), die sie in ihren Rechtsschriften als „Rech- nungen H.11.“ bezeichnet hat (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 273 Ziff. 118). Sieht man diese zwei Rechnungen durch, so ist leicht festzustellen, dass sie von zwei verschiedenen Hotels stammen und zwei verschiedene Sach- verhalte betreffen. Die erste Rechnung deckt einen Aufenthalt von P.5. vom 07. – 09. November 2003 ab und stammt vom H.11.. Die zweite Rechnung betrifft die Sitzungskosten vom 25. und 26. November 2004 sowie die Übernach- tung von P.5. und stammt vom Hotel U.85._____ O.6.. Beide Hotels befinden sich zwar an derselben Strasse in O.6., jedoch an ganz unter- schiedlichen Hausnummern, beide haben gemäss Rechnungen einen eigenen Internetauftritt und ein eigenes Logo, zudem sehen die Rechnungen vollkommen anders aus. Es handelt sich um zwei verschiedene Hotels, die zwar derselben Gesellschaft gehören (Hotel H.12._____ AG), die jedoch je selbständig geführt werden. Die Rechnungen betreffen zudem zwei verschiedene Aufenthalte von P.5._____ in O.6.. Obwohl die Berufungsbeklagte beide Rechnungen als Beweis eingelegt hat und obwohl die Kosten, die sie unter dem Titel „H.12.“ einverlangt, beide Hotelrechnungen umfassen, spricht sie in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften klarerweise nur vom Aufenthalt von P.5._____ im Hotel U.85._____ O.6._____ (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 273 Ziff. 118; Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 209 Ziff. 116). Damit aber fehlt es bezüglich der Kosten des H.11._____ an Behauptungen in den vorinstanz- lichen Rechtsschriften der Berufungsbeklagten. Dass sich die Kosten aus der Rechnung des H.11._____ ergeben, ändert daran nichts, Beweise können fehlen- de Behauptungen nicht ersetzen. Hat die Berufungsbeklagte aber keine Behaup- tungen aufgestellt, so können ihr die Kosten des H.11._____ für den Aufenthalt von P.5._____ vom 07. – 09. November 2003 auch nicht zugesprochen werden. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil, das diese Kosten der Berufungsbeklagten zugesprochen hat, zu korrigieren. Im Folgenden geht es somit nur um die Kosten der Übernachtung von P.5._____ im Hotel U.85._____ O.6._____ sowie um die Benutzung eines Sitzungszimmers dort. Die Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren geltend, P.1._____ als wirt- schaftlicher Eigentümer des Hotels „H.12._____ O.6.“ habe P.5. als seine ehemalige persönliche Assistentin eingeladen. Die Kosten der Übernach- tung von P.5._____ im Hotel „H.12._____ O.6._____“ seien daher zu Unrecht der Berufungsklägerin belastet worden. Soweit die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Beweislast für die Projektbezogenheit der Kosten überbinde, verletzte sie zu- dem Bundesrecht. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren er-

194 / 290 klärt, der Aufenthalt von P.5._____ habe einer projektbezogenen Besprechung gedient, weshalb nicht einzusehen sei, warum die Kosten nicht der Berufungsklä- gerin weiterverrechnet werden dürften (Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 209 Ziff. 116). Die in derselben Passage angebrachten Hinweise auf die zwei Aktennotizen von Dr. P.9._____ zeigen deutlich, dass sich die Beru- fungsbeklagte bei ihrer Bemerkung auf den Aufenthalt von P.5._____ im Novem- ber 2004 bezogen hat. Sie hat mit ihren Ausführungen damit implizit bestritten, dass es sich um eine persönliche Einladung gehandelt hat. Als Beweis für ihre Bestreitung hat sie unter anderem P.5._____ als Zeugin angeboten. P.5._____ hat anlässlich ihrer Einvernahme dazu ausgesagt, es sei eine Besprechung in O.6._____ gewesen, den Grund für die Besprechung könne sie nicht mehr genau nennen, sie habe es aber sehr wohl als gerechtfertigt erachtet, dass ihre Über- nachtungskosten der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 24 f., Zu Frage 92). Aus den weiteren Aus- führungen – Dr. P.9._____ sei auch dabei gewesen und P.2._____ habe eine ganze Liste von Rechnungen an die Besprechung mitgebracht – wird klar, dass sich P.5._____ auf die Besprechungen in O.6._____ am 25. und 26. November 2004 bezieht. Ihre Aussagen betreffen somit ihren Aufenthalt im Hotel U.85._____ O.6.. Wenn nun aber P.5. davon spricht, dass ihrer Auffassung nach ihre Übernachtungskosten zu Recht der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden seien, so lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass keine private Ein- ladung von P.1._____ erfolgt ist. Nachdem unbestritten ist, dass am 25. und 26. November 2004 im Rahmen des Projektes „32 S.1.“ Sitzungen in O.6. abgehalten worden sind, an denen P.5._____ teilgenommen hat, ist die Projektbe- zogenheit der Übernachtungskosten von P.5._____ damit nachgewiesen. Entge- gen der Auffassung der Berufungsklägerin hat ihr im Weiteren die Vorinstanz kei- ne Beweislast für die Projektbezogenheit auferlegt. Wie gesehen hatte die Beru- fungsbeklagte die Projektbezogenheit nachgewiesen. Die Feststellung der Vorin- stanz, die Ausführungen der Berufungsklägerin seien unbewiesen geblieben, kann bei dieser Rechtslage nur bedeuten, dass die Berufungsklägerin eben keine Be- weise offeriert hat, die die schlüssigen Behauptungen und Beweise der Beru- fungsbeklagten zu erschüttern vermöchten. Mit den Kosten für das Sitzungszimmer hat sich die Berufungsklägerin im Beru- fungsverfahren nicht mehr auseinandergesetzt, so dass es an den notwendigen Rügen fehlt. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat diesen Punkt mithin nicht zu prüfen.

195 / 290 Insgesamt ergibt sich, dass bezüglich der Kosten des H.11._____ in den vorin- stanzlichen Rechtsschriften der Berufungsbeklagten keine Behauptungen zu fin- den sind, weshalb diese Kosten der Berufungsbeklagten nicht zugesprochen wer- den können. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich zu korrigieren. Mit Bezug auf die Kosten des Hotel U.85._____ O.6._____ hingegen überzeugen die Be- hauptungen der Berufungsklägerin nicht. Die Vorinstanz hat die Kosten des Hotel U.85._____ O.6._____ für die Übernachtung von P.5._____ sowie für ein Sit- zungszimmer zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen. Das vorinstanzli- che Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen. 13.5.23. Schulungskosten (Zk2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 112, Ziff. 19.25; Berufung, act. A.1, N 364 ff.): Mit Hinweis auf die Widerklage fasst die Be- rufungsklägerin zunächst die Behauptung der Berufungsbeklagten im vorinstanzli- chen Verfahren zusammen, dass P.8._____ in die Schweiz habe reisen müssen, um in der in O.3._____ eingebauten Haustechnik geschult zu werden respektive für die Besichtigung des Parketts und der Fenster. Diesen Behauptungen der Be- rufungsbeklagten hält sie entgegen, es sei unerklärlich, weshalb solche Schulun- gen nicht am Objekt vor Ort in O.3._____ mit den dort anwesenden Fachpersonen hätten gemacht werden können. Dem ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass es im Berufungsverfahren nicht darum geht, die Argumentation der Berufungsbe- klagten im vorinstanzlichen Verfahren zu überprüfen. Es geht allein um das ange- fochtene Urteil. Im Übrigen hätte die Berufungsbeklagte in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nachvollziehbar erklärt, weshalb P.8._____ in die Schweiz geholt worden ist. Es ging dabei nicht so sehr um Schulungen als vielmehr darum, dass P.8., der schon lange als Housekeeper der Berufungsklägerin in O.3. arbeitete und daher deren Wünsche, Bedürfnisse und Gewohnheiten in Bezug auf die Residenz „32 S.1.“ bestens kannte, in den Entscheidungsprozess be- züglich Vorschlägen für Parkett, Fenster, diverse Materialien, Elektroinstallationen und Wellness einbezogen werden sollte, um die Vorschläge, die der Berufungs- klägerin unterbreitet werden sollten, bestmöglich auf die Bedürfnisse und Wün- sche der Berufungsklägerin abzustimmen. Die Berufungsbeklagte führte aus, es sei ökonomischer gewesen, P.8. in die Schweiz zu fliegen, als zehn Perso- nen zu ihm nach O.3._____ zu bringen (vgl. Widerklagereplik, Akten der Vorin- stanz, act. I/8, S. 212, Ziff. 120). Bezüglich eines Aufenthalts im Januar 2003 hat die Berufungsbeklagte erklärt, es sei darum gegangen, dass P.8._____ als Vertre- ter der Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte habe kennen lernen sollen (vgl. Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 213, Ziff. 122). Diese Aus- führungen zeigen, dass es nicht um Schulungen an den Geräten der Haustechnik gegangen ist, die auch in O.3._____ hätten durchgeführt werden können. Die Rü-

196 / 290 ge der Berufungsklägerin ginge daher ins Leere und würde nicht überzeugen, selbst wenn die Argumentation der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Ver- fahren zu überprüfen wäre. Vorliegend geht es jedoch – wie bereits festgestellt – nicht darum, die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen der Berufungsbe- klagten zu prüfen. Anfechtungsobjekt ist vielmehr allein das vorinstanzliche Urteil. Es kommt folglich einzig darauf an, was die Vorinstanz entschieden und wie sie ihre Entscheidung motiviert hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Berufungsklägerin habe geltend gemacht, der Housekeeper sei ohne ihr Wissen für die Schulung und Bedienung der neuen Haustechnik in die Schweiz gereist und habe dort übernachtet. Da die Berufungs- klägerin nicht bereit gewesen sei, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, so dass ein entsprechender Beweis hätte angetreten werden können, sei ihre Be- hauptung unbewiesen geblieben, nachdem die entsprechenden Belege für die Reisespesen vorlägen. Das gelte auch für die weiteren Auslandflüge des House- keepers, die von der Berufungsklägerin angezweifelt würden. Selbst wenn die Einwände aber zutreffen würden, so sei der Housekeeper ein Angestellter der Be- rufungsklägerin gewesen und habe mit deren Genehmigung gehandelt. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht vielmehr geltend, sie habe bestritten und bestreite, dass die Kosten mit dem Bauprojekt S.1._____ zusammenhängen würden. Es seien scheinbar viel- mehr vom Bauprojekt losgelöste private Einladungen der Berufungsbeklagten ge- wesen, die die Berufungsklägerin klar nicht zu übernehmen habe. Soweit die Vor- instanz den Beweis für die Projektbezogenheit der Kosten der Berufungsklägerin überbinde, verletze sie Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Beweis für die Pro- jektbezogenheit der Kosten nicht der Berufungsklägerin überbunden. Was die Vor- instanz vielmehr festgestellt hat, ist, dass die Berufungsklägerin (im Übrigen trotz Vorladung zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz) nicht bereit gewesen sei, vor der Vorinstanz zu erscheinen und Aussagen zu machen, so dass ihre Behaup- tung, sie habe nichts von den Reisen ihres Housekeepers gewusst, beweislos ge- blieben sei. Die Frage, ob die Berufungsklägerin von den Reisen von P.8._____ wusste oder nicht, betrifft jedoch nicht die Projektbezogenheit der Kosten, denn zweifellos konnten die Reisen mit dem Bauprojekt zusammenhängen, auch wenn die Berufungsklägerin tatsächlich nichts von ihnen gewusst haben sollte. Das Ar- gument der Berufungsklägerin, sie habe nichts von den Reisen gewusst, zielte denn wohl auch eher darauf ab, eine fehlende Genehmigung geltend zu machen als die Projektbezogenheit der Kosten zu bestreiten. Jedenfalls aber hat die Vor- instanz den Beweis für die Projektbezogenheit nicht der Berufungsklägerin aufer- legt. Vielmehr hat die Vorinstanz – zu Recht – festgestellt, dass die Berufungsklä-

197 / 290 gerin für ihre Behauptung, sie habe nichts von den Reisen gewusst, den Beweis nicht erbracht hat. Dass es sich bei den Aufenthalten von P.8._____ um private Einladungen der Berufungsbeklagten gehandelt hätte, dafür lassen sich in den Akten keine Hinweise finden und die Berufungsklägerin bringt denn auch nichts vor, was ihre Theorie stützen würde. Vor allem aber hat P.8._____ in seiner Ein- vernahme zu jeder Reise – ausser dem Flug nach O.19., den die Beru- fungsklägerin auch nicht zu tragen hat [vgl. Erwägung 13.5.24, S. 209] – erklärt, dass sie mit dem Projekt in Zusammenhang gestanden hätten (vgl. Akten der Vor- instanz, act. IV/1, S. 13 f. Zeile 5 ff., S. 27 ff. Zeile 11 ff.). In dieser Situation hätte die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren eine substantiierte Rüge vorbringen müssen; die einfache Behauptung, die Reisen beruhten auf privaten Einladungen der Berufungsbeklagten, genügt nicht, um die klaren Aussagen von P.8. zu erschüttern. Weitere Rügen bringt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht vor. Insbesondere äussert sie sich nicht zu den Kosten von Flügen und Auf- enthalten von weiteren Personen, die die Berufungsbeklagte geltend macht (zum Beispiel P.29., Rechtsanwalt Tomaschett etc.) und die die Vorinstanz unter diesem Punkt behandelt und der Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Bezüg- lich dieser Kosten für weitere Personen fehlt es in der Berufungsschrift somit an Rügen, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts diese Kosten nicht über- prüfen muss. Aus dem Gesagten ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Kosten unter dem Punkt „Schulungskosten“ zu Recht der Berufungsbeklagten zugespro- chen hat. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet. 13.5.24. Flüge (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 113 ff., Ziff. 19.26; Berufung, act. A.1, N 361 ff.): In den vorinstanzlichen Rechtsschriften hat die Be- rufungsklägerin bezüglich der Kosten der U.107. einzig geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 357). Diese Kosten hat sie damit vor der Vorinstanz zu- gestanden, was auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter mit diesen Kosten zu beschäfti- gen. Zu den Kosten der U.124._____ ist zu sagen, dass sich die Berufungskläge- rin dazu unter dem Punkt „Hotelübernachtungen und Verpflegung“ geäussert hat, geht es bei diesen Flugkosten doch um die Besichtigung der U.60._____ Projekt GmbH in O.5./D. Wie sich gezeigt hat, können die Flugkosten von P.29. nicht der Berufungsklägerin überbunden werden. Die Flugkosten von P.7._____ und P.8._____ jedoch hat die Berufungsklägerin zu übernehmen, nachdem sie nicht mehr bestreitet, dass die Besichtigung der U.60._____ Projekt GmbH notwendig gewesen ist und dass P.7._____ und P.8._____ daran teilneh-

198 / 290 men durften. Bezüglich der übrigen Kosten für Flüge moniert die Berufungskläge- rin, sie habe – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nie Schweizer Subun- ternehmer gewünscht, im Gegenteil. Es ist bereits einlässlich dargelegt worden, dass die Berufungsklägerin wusste, dass mehrheitlich nicht L.3._____ Unterneh- mungen auf dem Bau arbeiten würden und auch arbeiteten, dass sie dagegen nicht opponierte, dass sie wissen musste, dass durch die nicht L.3._____ Subun- ternehmer Spesen entstehen würden, dass sie nicht davon ausgehen durfte, es sei ein Globalpreis vereinbart (der auch die Spesen umfasst hätte) und dass sie diese Spesen akzeptiert hatte (siehe Erwägungen 12.6 und 12.7). Die Frage, ob die Berufungsklägerin explizit Schweizer Subunternehmer gewünscht hatte, kann daher offen gelassen werden. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, ein Privatflugzeug sei kein übliches, für den Besteller voraussehbares Transportmittel. In der Widerklage hat die Berufungsbeklagte ausdrücklich geltend gemacht, der Berufungsklägerin sei bekannt gewesen, dass die Flüge mit einem Privatflugzeug abgewickelt werden würden (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 297, Ziff. 146 b). Die Berufungsklägerin hat daraufhin in der Widerklageantwort wörtlich festgestellt: „Die Klägerin war nicht orientiert, in welchem Ausmass die Berufungsbeklagte mit Privatflugzeugen herumflog“ (Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 381). Aus dieser Feststellung der Berufungsklägerin muss geschlossen werden, dass sie durchaus darüber informiert war, dass Flüge mit Privatflugzeugen durchgeführt wurden (im Übrigen rügt die Berufungsklägerin in der Berufung die Feststellung der Vorin- stanz, dass P.5._____ und P.8._____ diese Flüge auch benutzt hätten, nicht. Wenn aber ihre Bauherrenvertreterin die Flüge auch nutzte, wusste und billigte diese, dass Privatflugzeuge zum Einsatz kamen, und dieses Wissen sowie diese Billigung sind der Berufungsklägerin anzurechnen; vgl. im Übrigen auch die Aus- sage von P.7., dass die Bauherrschaft über die Flüge informiert war und diese nicht beanstandete, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 55 f.). Ihr Argument, ein Privatflugzeug sei nicht als vom Besteller voraussehbares Transportmittel zu bezeichnen, trifft folglich gerade auf den vorliegenden Fall, wo die Bestellerin über die Benutzung von Privatflugzeugen informiert war, nicht zu. Die Berufungskläge- rin führt weiter aus, die Handwerker der U.61. AG seien mit dem günstigsten Flug, lange vorausgebucht, gereist. Der Transport des Baumaterials sei durch die U.102._____ AG organisiert worden und das habe offenbar einwandfrei funktio- niert. Die Berufungsbeklagte könne keine besonderen Gründe geltend machen, weshalb dies nicht auch bei den übrigen Handwerkern möglich gewesen wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsklägerin wusste, dass Privatflug- zeuge zum Einsatz kamen, und dass sie dagegen gemäss Aktenlage nicht oppo- niert hat. Ebenso wenig aber geht aus den Akten hervor, dass die Berufungskläge- rin die Nutzung von Privatjets beschränkt hätte, sei es auf Kaderleute, sei es die

199 / 290 Anzahl der Flüge. Nachdem die Berufungsklägerin über die Verwendung von Pri- vatflugzeugen in Kenntnis war und nicht dagegen einschritt, durfte die Berufungs- beklagte davon ausgehen, dass Flüge mit Privatflugzeugen in Ordnung waren. Im Übrigen sind gemäss den Aussagen verschiedener Zeugen die meisten Handwer- ker entgegen dem Bild, das die Berufungsklägerin zeichnen will, mit Linienflügen geflogen (vgl. die Aussagen von P.26., Akten der Vorinstanz, act. IV/11, S. 3; P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 14 f. und 31; P.12., Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/20, S. 8 und 16; P.31., Akten der Vorinstanz, act. IV/25, S. 8 und auch act. III/B 144, Rechnung 2256, S. 24 f.; P.28., Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 7 Frage 8; vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. III/B 379 und die Aussage von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 55). Das ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Sieht man die Belege für die Flug- kosten durch, so ist leicht erkennbar, dass die Abrechnungen der U.109._____ AG die Linienflüge betreffen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 379). Diese Abrechnun- gen enthalten kaum Linienflüge für P.2._____ und P.7.. P.7. ist als Bauleiter sehr oft in O.3._____ gewesen (vgl. zum Beispiel seine Übernachtungen im Baubüro, Akten der Vorinstanz, act. III/B 519, und auch die Aussage von P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 46, dass P.7. mehrheitlich in O.3._____ gewesen sei, sowie die Aussage von P.7., Akten der Vorin- stanz, act. IV/13, S. 55) und auch P.2. hat die Baustelle häufig besucht (vgl. seine Übernachtungen im Baubüro, Akten der Vorinstanz, act. III/B 519, oder die Aussage von P.29., Akten der Vorinstanz, act. IV/2, S. 16 Zeile 18 ff.). Es lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die meisten Privatflüge im Zusammen- hang mit den Reisen von P.2. und P.7._____ nach O.3._____ und zurück gestanden haben (vgl. auch die Aussage von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 55). P.2. und P.7._____ sind zweifellos nicht als Handwerker, sondern als Kadermitglieder einzustufen. Die Berufungsklägerin bezieht ihre Kritik in der Berufungsschrift, dass die Berufungsbeklagte keine besonderen Gründe für die Flüge im Privatflugzeug benennen könne, aber ausschliesslich auf Handwer- ker. Offensichtlich anerkennt sie, dass es für Kadermitarbeiter gute Gründe gab, im Privatflugzeug zu reisen. Nachdem die Mitarbeiter der Berufungsklägerin auch mit dem Privatflugzeug mitflogen und nachdem die Unterbringung der Kadermitar- beiter der Berufungsbeklagten in Luxushotels in Ordnung war, scheint es denn auch nur logisch, dass die Berufungsbeklagte ihre Kadermitarbeiter zumeist mit Privatflugzeugen geschickt hat. Wie bereits festgestellt, durfte sie zudem davon ausgehen, dass der Einsatz von Privatflugzeugen von der Berufungsklägerin ak- zeptiert war. Dass Kadermitarbeiter der Subunternehmer der Berufungsbeklagten und zum Teil allenfalls auch Handwerker bei diesen Privatflügen mitgereist sind, hat sich nicht negativ ausgewirkt, nachdem das Privatflugzeug schon gechartert

200 / 290 war und zusätzliche Passagiere den Preis nicht erhöhten. Im Gegenteil machte es Sinn, ein gechartertes Privatflugzeug voll auszulasten und damit Kosten für Linien- flüge und für die Reise vom und zum Flughafen O.6._____ (Reisezeit und –kos- ten) einzusparen. Die Zeitersparnis bedeutete gerade für die Unternehmen aus dem M._____ eine nicht zu vernachlässigende Grösse (vgl. die Aussage von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 55), aber auch die Unternehmen in der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein, deren Kadermitarbeiter und Handwerker bei Zwischenlandungen in O.12. zusteigen konnten, sparten erheblich Reisezeit, in der nicht für das Projekt gearbeitet werden konnte, die aber trotzdem von der Berufungsklägerin vergütet werden musste. Weiter bedeutete das Privatflugzeug die Möglichkeit, die Flugzeit produktiv zu verbringen und zum Beispiel Sitzungen abzuhalten, zu planen, Entscheide abzusprechen und so weiter (vgl. zum Beispiel die Aussagen von P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 46, und von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 55). Schliesslich konnte Material mitgenommen werden, das dringend nach O.3._____ geschafft werden musste. Es sprechen daher sehr wohl gute Gründe für den Einsatz von Privatflugzeugen und auch für die Mitnahme von Handwerkern auf diesen Flügen und die Berufungsbeklagte hat solche Gründe vor der Vorinstanz auch geltend gemacht (Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 297, Ziff. 146 b; Widerkla- geantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 218, N 131). Es ist damit festzuhalten, dass die Privatflüge überwiegend für P.2._____ und P.7._____ organisiert wurden, vereinzelt auch für Kadermitarbeiter der Subunternehmen (vgl. die Namen auf den Rechnungen der Privatflugzeuganbieter, Akten der Vorinstanz, act. III/B 367, B 369, B 371 und B 373). Die Handwerker sind gemäss Zeugenaussagen mit Linien- flügen unterwegs gewesen. Entgegen dem Anschein, den die Berufungsklägerin erweckt, war das Privatflugzeug nicht das übliche Transportmittel für die Hand- werker. Nachdem die Privatflüge für Kadermitarbeiter der Berufungsbeklagten und ihrer Subunternehmen gechartert wurden, ist nicht erheblich, welche Handwerker allenfalls auch mitgeflogen sind. Sollten im Übrigen doch vereinzelt Privatflüge für Handwerker organisiert worden sein, so ist zu berücksichtigen, dass die Beru- fungsklägerin oft ihre Meinung änderte, was in der Regel Auswirkungen auf mehr als nur eine Arbeitsgattung hatte. Damit ohne Unterbruch weiter gearbeitet werden konnte, mussten die Handwerker der betroffenen Unternehmungen möglichst schnell vor Ort sein. Kommt hinzu, dass offenbar ein erheblicher Zeitdruck herrschte, auch oder gerade wegen Entscheidungen der Berufungsklägerin, die erst sehr spät fielen, oder weil die Berufungsklägerin Entscheidungen abänderte. Zeit war damit ein wichtiger Faktor und ein Privatflug sparte offensichtlich Zeit. Insgesamt wären vereinzelte Privatflüge für Handwerker daher durchaus begrün- det. Die Argumentation der Berufungsklägerin verfängt somit nicht.

201 / 290 Die Berufungsklägerin bemängelt weiter zwei konkrete Flüge. Bezüglich des Flu- ges O.13.-O.9.-O.10.-O.13. vom 1. Oktober 2004 bestrei- tet sie, dass dieser in Zusammenhang mit den Arbeiten stehe, und sie macht gel- tend, es sei schleierhaft, weshalb ein Zwischenstopp in O.18._____ eingelegt und warum O.10._____ angeflogen worden sei und nicht O.11.. Dazu ist zu sa- gen, dass gemäss Rechnungszusammenstellung der Berufungsbeklagten zu den Flügen der U.108. AG in den Monaten August und September 2004 prak- tisch immer O.10._____ angeflogen worden ist und nicht O.11._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/B 366). Die anderen Male, an denen O.10._____ angeflogen oder an denen von O.10._____ aus gestartet worden ist, bemängelt die Beru- fungsklägerin nicht. Wenn es aber bei den anderen Flügen für die Berufungskläge- rin keinen Unterschied gemacht hat, ob O.10._____ oder O.11._____ angeflogen worden ist, so ist nicht ersichtlich, weshalb dies für den Flug vom 1. Oktober 2004 ein Problem darstellen und ein Hinweis sein sollte, dass dieser Flug nicht mit dem Projekt „32 S.1.“ zusammenhängen könnte. Was nun die Zwischenlandung in O.18. betrifft, so ist zu sagen, dass es einen gleichen Flug O.13.- O.9.-O.10._____ auch am 27. September 2004 gegeben hat (Akten der Vor- instanz, act. III/B 366). Diesen beanstandet die Berufungsklägerin im Berufungs- verfahren nicht, was bedeutet, dass sie die Zwischenlandung in O.18._____ bei diesem Flug akzeptiert. Nachdem die Berufungsklägerin keine Gründe vorbringt, weshalb die Zwischenlandung in O.18._____ am 1. Oktober 2004 anders zu beur- teilen wäre als jene am 27. September 2004, überzeugt ihre Beanstandung bezüg- lich der Zwischenlandung in O.18._____ am 1. Oktober 2004 nicht. Insbesondere aber spricht die Zwischenlandung nicht dagegen, dass der Flug im Rahmen des Projekts „32 S.1.“ erfolgt ist. Der gesamte Flug ist mithin von der Berufungs- klägerin zu vergüten. Der zweite Flug, den die Berufungsklägerin konkret bemängelt, betraf am 30. Juli 2004 die Strecke O.11.-O.10.-O.12.-O.13.. Die Beru- fungsklägerin führt aus, zwischen O.11. und O.10._____ lägen 24 Automi- nuten. Es ist nicht klar, was die Berufungsklägerin damit sagen will. Insbesondere kann in dieser Feststellung keine substantiierte Rüge erkannt werden. Anstatt deutlich auszuführen, warum dieser Flug von O.11._____ nach O.10._____ von ihr nicht zu übernehmen wäre, überlässt sie es dem Gericht, Vermutungen darü- ber anzustellen, was für eine Rüge die Berufungsklägerin möglicherweise erheben wollte. Das genügt als Begründung nicht. Andere Ausführungen zu der Strecke O.11.-O.10. macht die Berufungsklägerin nicht. Es fehlt mithin an substantiierten Rügen, weshalb sich die II. Zivilkammer nicht weiter mit diesem Flugabschnitt zu befassen hat. Bezüglich der Teilstrecke O.12.-O.13.

202 / 290 führt die Berufungsklägerin aus, diese häufig geflogene Strecke werfe Fragen auf. Sie belässt es aber bei dieser Feststellung, ohne die Fragen konkret zu nennen. Auch das genügt als Begründung nicht. Es ist nicht am Gericht, sich Fragen zu überlegen, die sich stellen könnten, und diese anschliessend zu beurteilen. Es wäre vielmehr Aufgabe der Berufungsklägerin gewesen, ihre Beanstandungen und Rügen detailliert, klar und nachvollziehbar vorzubringen. Das hat sie nicht getan. Im Übrigen lassen sich die Zwischenstopps in O.12._____ ohne Weiteres damit erklären, dass Kadermitarbeiter und allenfalls auch Handwerker der involvierten Unternehmungen aus der Ostschweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zu- oder ausgestiegen sind. Wie bereits ausgeführt, machte es aus ökonomischer Sicht durchaus Sinn, möglichst viele Passagiere mit demselben Privatflugzeug zu schi- cken. Insgesamt überzeugt das, was die Berufungsklägerin gegen den Flug am 30. Juli 2004 von O.11._____ nach O.13._____ vorbringt, nicht. Die Berufungsklägerin stellt weiter fest, gleiches wie für die Strecke O.12.- O.13. gelte auch für Ziele wie O.15.. Weitere Ausführungen fehlen. Ein Verweis auf eine ungenügende Begründung vermag aber nicht eine genügen- de Begründung zu erbringen. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin nicht aus- führt, von welchen Flugzielen neben O.15. sie spricht. Es fehlt darum auch hier an substantiierten Rügen und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts muss sich grundsätzlich nicht weiter damit beschäftigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber doch darauf hingewiesen, dass die Flugstrecke gemäss Stunden- abrechnung der U.108._____ AG O.14.-O.6.-O.15.-O.13. umfasste (Akten der Vorinstanz, act. III/B 367, 22. Juni 2004), dass gemäss Rechnungszusammenstellung der Berufungsbeklagten zu den Flügen der U.108._____ AG aber nur die Strecke O.14.-O.6. der Berufungskläge- rin in Rechnung gestellt worden ist (Akten der Vorinstanz, act. III/B 366, 22. Juni 2004). Der Argumentation der Berufungsklägerin wäre bezüglich O.15._____ so- mit der Boden entzogen. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es würden zahlreiche Ferry-Flüge verrechnet, obwohl diese auch nach Feststellung der Vorinstanz unter anderem der Wartung, aber kaum einem Bauprojekt dienten. Die Berufungsklägerin gibt die Feststellung der Vorinstanz so verkürzt wieder, dass sie nicht mehr dem ent- spricht, was die Vorinstanz erwogen hat. Diese hat mitnichten festgestellt, die Fer- ry-Flüge würden kaum einem Bauprojekt dienen. Vielmehr hat sie die Kosten für die Ferry-Flüge der Berufungsbeklagten zugesprochen. Das konnte sie nur, weil sie die Ferry-Flüge als mit dem Projekt zusammenhängend erachtete. Dem ist denn auch zuzustimmen. Die Berufungsklägerin hat in der Widerklageantwort vor

203 / 290 der Vorinstanz selbst ausgeführt, Ferry-Flüge seien Flüge, die zur Retournierung eines Flugzeugs zum Luftstützpunkt nach einem Transport, zur Überbringung des Flugzeugs von einem Standort zu einem anderen oder als Flug von und zum War- tungsstützpunkt dienten (Widerklageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/5, N 382). Als Beleg hat sie einen Auszug aus dem Pilot/Controller Glossary der Fe- deral Aviation Administration eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. II/74). Das Glossary der FAA hält wörtlich fest: „FERRY FLIGHT – A flight for the purpose of: a. Returning an aircraft to base. b. Delivering an aircraft from one location to another. c. Moving an aircraft to and from a maintenance base.” Auf ihre Aus- führungen und ihren Beweis ist die Berufungsklägerin zu behaften. Ferry-Flüge dienen daher bei weitem nicht nur als Flug vom und zum Wartungsstützpunkt. Im Gegenteil dürfte der im Glossary erwähnte Punkt c. bei Privatflugzeugen eher eine untergeordnete Rolle spielen. Viel wichtiger sind Ferry-Flüge, die gemäss den Punkten a. und b. dazu dienen, ein Flugzeug von einem Ort an einen anderen zu verschieben. Damit sind offensichtlich Leerflüge – Flüge ohne zahlenden Passa- gier oder ohne bezahlte Fracht – gemeint. Diese können notwendig werden, um ein Flugzeug nach einem Transport an den Heimatflughafen zurückzubringen, wenn der Rückflug nicht verkauft werden kann (lit. a des Glossary). Oder sie wer- den notwendig, wenn ein gecharterter Flug nicht an dem Flughafen, an dem sich das Flugzeug gerade befindet, sei es der Heimatflughafen oder ein anderer, be- ginnen soll. Dann muss nämlich das Flugzeug von einem Flughafen zum andern verschoben werden (lit. b des Glossary), ohne dass ein zahlender Passagier oder bezahlte Fracht an Bord ist. Es ist offensichtlich, dass diese Leerflüge Kosten ver- ursachen, die die Privatfluggesellschaft zweifellos nicht selbst tragen will. Augen- scheinlich stellt die U.108._____ AG, wie andere Privatfluggesellschaften auch, diese Kosten denn auch denjenigen in Rechnung, die sie verursacht haben. Aus der Rechnungszusammenstellung der Berufungsbeklagten zu den Flügen der U.108._____ AG geht hervor, dass Ferry-Flüge zu einem reduzierten Minutentarif verrechnet worden sind (Minutentarif zunächst CHF 14.80, dann CHF 20.00, Ak- ten der Vorinstanz, act. III/B 366; siehe auch die Abrechnung der Ferry-Flüge, Ak- ten der Vorinstanz, act. III/B 368). Sieht man diese Ferry-Flüge durch, so handelt es sich durchwegs um Rückflüge nach O.13._____ nach einem Transport oder um Verschiebungen des Flugzeugs zum Startflughafen. Daraus folgt, dass die ver- rechneten Ferry-Flüge sehr wohl etwas mit dem Projekt „32 S.1._____“ zu tun ha- ben, wurden sie doch durch Privatflüge im Rahmen des Projektes verursacht. Sie haben, um den Ausdruck der Berufungsklägerin zu verwenden, dem Bauprojekt gedient. Die Argumentation der Berufungsklägerin geht daher fehlt. Das Argu- ment, dass zu viele Ferry-Flüge verrechnet worden seien, das die Berufungskläge- rin noch vor der Vorinstanz vorgebracht hat, hat sie im Berufungsverfahren offen-

204 / 290 sichtlich fallen gelassen, jedenfalls lässt es sich den Ausführungen in der Beru- fungsschrift nicht entnehmen. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat über die Anzahl der verrechneten Ferry-Flüge folglich nicht zu befinden. Die Rüge bezüglich der zwei U.137.-Flüge vom 16. Oktober 2002 nach O.19., dass diese nichts mit dem Projekt „32 S.1.“ zu tun hätten, ist berechtigt. Gemäss Kartenabrechnung wurden am 16. Oktober 2002 zwar zwei Flüge nach O.19. bezahlt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 352, S. 2). Hand- schriftlich ist zu diesen zwei Buchungen auch hinzugefügt „Flüge Hr. + Fr. P.8._____ ‚X.‘“. P.8. hat anlässlich seiner Einvernahme jedoch aus- gesagt, dass er noch nie in O.19._____ gewesen sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 28 Zeile 21). Dasselbe hat P.29._____ an ihrer Einvernahme erklärt (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/2, S. 8 f. Zeile 22 ff.). Die zwei Flüge am 16. Oktober 2002 sind folglich nicht von P.8._____ und P.29._____ benutzt worden. Wer ge- flogen ist, ist nicht ersichtlich. Ob die Flüge mit dem Projekt „32 S.1.“ in Zu- sammenhang stehen, ist damit nicht klar. Sie können unter diesen Umständen der Berufungsklägerin nicht in Rechnung gestellt werden. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass „es sich bei allen auf BB-B 379 [Belege der U.109. AG] eingereichten Flügen um solche handelt, die mit dem Projekt S.1._____ zu tun hatten“. Die Formulierung dieser Behauptung lässt erkennen, dass die Berufungsklägerin durchaus der Meinung ist, dass ein Teil der von der U.109._____ AG organisierten Flüge mit dem Bauprojekt zusammenhängen. Wel- che Flüge sie konkret beanstandet, führt die Berufungsklägerin aber nicht näher aus, sie verweist nur beispielhaft auf die Flüge von P.34._____ P.35._____ P.36._____ und P.33._____ am 6. Juni 2004 sowie von P.8._____ und P.29._____ am 14. Mai 2004. Diese Rüge ist damit zu undifferenziert, zu wenig genau. Es ist nicht am Gericht, sämtliche Flüge auf ihre Zugehörigkeit zum Bau- projekt hin zu überprüfen, ohne dass die Berufungsklägerin konkrete, substantiiert Rügen erhebt. Solche Rügen finden sich einzig bezüglich der bereits genannten Flüge von P.34._____ P.35._____ P.36._____ und P.33._____ am 6. Juni 2004 sowie den Flügen von P.8._____ und P.29._____ am 14. Mai 2004 nach O.6.. Diese Flüge hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts denn auch zu prüfen, bezüglich der anderen bleibt es mangels substantiierter Rügen beim vorin- stanzlichen Entscheid. Im Zusammenhang mit den Flügen von P.34. P.35._____ P.36._____ und P.33._____ am 6. Juni 2004 macht die Berufungsklä- gerin geltend, Einträge in den Präsenzlisten würden nicht bedeuten, dass diese Personen auch gearbeitet hätten. Auf den Abrechnungen der U.79._____ AG würden nur P.32._____ und P.33._____ erscheinen, geflogen seien jedoch

205 / 290 P.34._____ P.35._____ P.36._____ und P.33.. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen vier Personen arbeiten lasse und nur zwei verrechne. Eine Besichtigung der Baustelle durch die Familie P.33. bezahle die Berufungsklägerin nicht. Offensichtlich interpretiert die Berufungsklä- gerin die Abrechnungen der U.79._____ AG falsch. Sieht man die Abrechnung und die Akonto-Rechnungen nämlich durch, so ist leicht erkennbar, dass nicht aufgeführt wird, welche Mitarbeiter an welchen Tagen in O.3._____ gearbeitet ha- ben. Es trifft zwar zu, dass in der 5. und in der 7. Akontorechnung die Namen P.32._____ und P.33._____ genannt werden; der Grund dafür liegt aber darin, dass für sie Tagespauschalen abgerechnet und separat ausgewiesen worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 45, Akonto-Rechnungen vom 11. August 2004 [Rechnung Nr. 01324] und vom 13. Oktober 2004 [Rechnung Nr. 01376]). Daraus kann nun aber mitnichten geschlossen werden, dass nur P.32._____ und P.33._____ auf der Baustelle in O.3._____ gearbeitet hätten (vgl. auch die Ab- rechnung vom 30. November 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/B 472, Position U). P.33._____ hat denn in seiner Einvernahme auch bestätigt, dass P.34., P.35. und P.36._____ am 6. Juni 2004 zusammen mit ihm in O.3._____ gewesen seien; in jener Phase sei die Hauptmontage der Küche begonnen wor- den (Akten der Vorinstanz, act. IV/36, 6 oben; vgl. auch die Aussage von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 57). Die Argumentation der Beru- fungsklägerin verfängt daher nicht. Nebenbei sei noch bemerkt, dass es offen- sichtlich nicht leicht war, Zugang zu der O.3. Residenz der Berufungskläge- rin zu erhalten (vgl. die Aussage von P.21., Akten der Vorinstanz, act. IV/16, S. 28). Es wäre daher nur sehr schwer vorstellbar, dass Personen gewissermas- sen als Touristen den Bauplatz, der ja bewacht war, wobei der Bewachungsauf- trag auch die Kontrolle der Ein- und Ausgänge umfasste, hätten besichtigen kön- nen. Dass die Präsenzlisten etwas anderes als Arbeitszeit ausweisen, ist daher nicht sehr wahrscheinlich. Kommt hinzu, dass P.34., P.35._____ und P.36._____ gemäss Zeugenaussagen von P.33._____ und auch P.7._____ auf der Baustelle mitarbeiteten. Es hätte für sie somit keinen Sinn ergeben, nach O.3._____ zu fliegen und eine Baustelle zu besichtigen, auf der sie arbeiteten. Der Flug von P.34._____ P.35._____ P.36._____ und P.33._____ am 6. Juni 2004 hängt mit dem Projekt „S.1.“ zusammen und die Kosten sind von der Vorin- stanz zu Recht der Berufungsklägerin überbunden worden. Die Flüge von P.8. und P.29._____ am Wochenende vom 14. – 17. Mai 2004 begründete die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass P.8._____ zur Besprechung des aktuellen Standes der Planung in Sachen Elektronik etc. nach O.2._____ gekommen sei, P.29._____ Besuch habe im Zei-

206 / 290 chen ihrer Tätigkeit als Buchhalterin der Y._____ AG L.3._____ Ltd. gestanden (Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 221 N 138). Es ist der Beru- fungsklägerin zuzustimmen, dass nur schwer vorstellbar ist, dass es buchhalteri- sche Themen gegeben haben sollte, die eine Reise von P.29._____ nach O.2._____ notwendig gemacht haben könnten. Wie bezüglich der Reise von P.29._____ nach O.5./D bereits ausgeführt worden ist, konnten Anweisun- gen telefonisch oder per Mail erfolgen und die Freigabe von Zahlungen war per Telefon, per Fax oder ebenso per Mail möglich. Zudem hielt sich P.2. immer wieder in O.3._____ auf. Ein überzeugender Grund, weshalb P.29._____ nach O.2._____ hätte fliegen müssen, ist nicht ersichtlich. Die Kosten für den Flug von P.29._____ können daher nicht der Berufungsklägerin auferlegt werden. Was nun den Aufenthalt von P.8._____ betrifft, so ist bereits im Zusammenhang mit der Fahrt des Ehepaars P.8._____ von O.2._____ zum Flughafen O.6._____ am 17. Mai 2004 festgestellt worden, dass nach Aussage von P.8._____ sein Aufenthalt mit dem Bauprojekt zusammen hing, dass keine Hinweise für eine unzutreffende Aussage vorliegen und dass die Berufungsklägerin nicht behauptet, die Aussagen von P.8._____ seien falsch. Es ist folglich davon auszugehen, dass P.8._____ für das Bauprojekt nach O.2._____ gereist ist. Die Behauptung der Berufungsbeklag- ten, der Grund für den Aufenthalt von P.8._____ sei dessen Einbezug in die Pla- nung gewesen, ist zudem überzeugend, denn es war offensichtlich günstiger, P.8._____ in die Schweiz zu holen, als mehrere andere Personen für diese Be- sprechungen nach O.3._____ zu fliegen. Der Einbezug von P.8._____ in die Pla- nung machte zudem Sinn, nachdem er schon viele Jahre die O.3._____ Residenz der Berufungsklägerin betreut hatte und daher die Wünsche und Bedürfnisse der Berufungsklägerin bezüglich der Residenz genau kannte. Die Flüge von P.8._____ am Wochenende vom 14. – 17. Mai 2004 gehen damit zu Lasten der Berufungsklägerin. Abschliessend macht die Berufungsklägerin geltend, die Abrechnungen der Beru- fungsbeklagten über Transportkosten und Flüge seien äusserst undurchsichtig, unübersichtlich, unvollständig und unwahr. Die Berufungsklägerin bestreite, „dass sämtliche der Aufwendungen aus den eingereichten Belegen im Zusammenhang mit ihrem Bauprojekt stehen, und dass diese notwendig waren“. Der Berufungs- klägerin kann in der Beurteilung der Abrechnungen, welche die Berufungsbeklagte für die Flüge eingereicht hat, nicht zugestimmt werden. Die Berufungsklägerin stützt ihre Einschätzung auf die von ihr geltend gemachten Argumente gegen die Flüge. Wie sich aber gezeigt hat, sind diese Argumente mehrheitlich nicht über- zeugend. Zudem hat die Berufungsklägerin nur einen kleinen Teil der tatsächlich ausgeführten Flüge detailliert beanstandet. Aus diesen wenigen (und überwiegend

207 / 290 nicht zutreffenden) Beanstandungen den Schluss ziehen zu wollen, dass die Un- terlagen insgesamt nicht genügten, ist schlicht nicht statthaft. Im Übrigen genügten die Unterlagen bezüglich der beanstandeten Flüge durchaus, um die Argumente der Berufungsklägerin zu prüfen. Kann die Einschätzung, wie sie die Berufungs- klägerin bezüglich der Abrechnungen der Flüge vorgenommen hat, aber nicht ge- teilt werden, so bleibt nur eine einfache Bestreitung der Berufungsklägerin, dass die Flüge mit dem Bauprojekt in Zusammenhang gestanden hätten und notwendig gewesen seien. Eine einfache Bestreitung genügt jedoch nicht, um das vorinstanz- liche Urteil erfolgreich anzufechten. Die Berufungsklägerin müsste vielmehr sub- stantiiert darlegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Flüge seien im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „S.1.“ erfolgt und not- wendig gewesen. Denn davon ist die Vorinstanz offensichtlich ausgegangen, an- sonsten sie die Kosten dieser Flüge nicht der Berufungsbeklagten hätte zuspre- chen können. Mit einer Bestreitung zeigt die Berufungsklägerin lediglich an, dass sie die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt. Sie müsste jedoch ausführen, wes- halb die Auffassung der Vorinstanz nicht zutrifft. Das hat die Berufungsklägerin nicht getan. Ihre Bestreitung hilft ihr daher nicht weiter. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Flüge von der Berufungsklägerin zu tragen sind. Ausgenom- men sind die Flüge vom 16. Oktober 2002 nach O.19. sowie die Flüge von P.29._____ am Wochenende des 14. – 17. Mai 2004 und nach O.5./D, die- se gehen nicht zu Lasten der Berufungsklägerin. Da die Vorinstanz die Kosten aller Flüge der Berufungsbeklagten zugesprochen hat, ist das vorinstanzliche Ur- teil insoweit zu korrigieren. 13.5.25. Mietautos (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 115 f., Ziff. 19.27; Berufung, act. A.1, N 379): In den vorinstanzlichen Rechtsschriften hat die Berufungsklägerin bezüglich der Kosten, die auf Leistungen von U.110., U.111., U.112. Reisen und der U.113._____ AG beruhen, nur geltend gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Ak- ten der Vorinstanz, act. I/9, N 165, 258, 328 und 339). Sie hat diese Kosten folg- lich im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden, was auch im Berufungsverfahren beachtlich ist. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts muss sich mit diesen Kos- ten daher nicht weiter befassen. Was nun die Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Range Rovers bei der U.114._____ Ltd. und dem Weiterverkauf dieses Fahrzeugs am Ende der Bauzeit an P.29._____ betrifft, so hat die Vorinstanz, die- se Kosten der Berufungsklägerin nicht überbunden. Nachdem die Berufungsbe-

208 / 290 klagte weder das vorinstanzliche Urteil angefochten hat, noch sich in der Beru- fungsantwort mit dem Kauf und Verkauf des Range Rovers auseinandersetzt, ist das vorinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die Kosten im Zusammenhang mit dem Range Rover nicht zu prüfen. Es bleibt daher bezüglich der Kosten, die die Vorinstanz unter dem Punkt Mietautos beurteilt hat, beim vorinstanzlichen Urteil. 13.5.26. Nachbarrechtliche Ausgaben (ZK1 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 116 f., Ziff. 19.28; Berufung, act. A.1, N 380): Die Berufungsbeklagte hat in den vorinstanzlichen Rechtsschriften bezüglich U.115., U.116. Associates sowie U.117._____ & Partners nur geltend gemacht, diese seien im Kostenvoran- schlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit auch im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Akten der Vorinstanz, act. I/9, N 199, 224 und 238). Damit hat sie diese Kosten zugestanden, was auch im Beru- fungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat diese Kosten mithin nicht zu prüfen. Bezüglich der Kosten der G._____ Associati- on werden zu Gunsten der Berufungsklägerin ihre Behauptungen vor der Vor- instanz so ausgelegt, dass sie auch bestritten hat, dass sie diese Kosten zu über- nehmen hat. In der Berufung macht die Berufungsklägerin nun wörtlich geltend: „Bezüglich der Risssanierung hat die Klägerin für Schäden aufzukommen, die durch die Bauarbeiten am angrenzenden Gebäude entstanden sind. Die Klägerin verweist hierzu auf ihre Widerklageduplik (Rz. 104)“ (ZK2 14 44, act. A.1, N 380). Weitere Ausführungen finden sich in der Berufung nicht. Wie schon mehrfach ausgeführt, genügt ein Verweis auf die Argumentation in den vorinstanzlichen Rechtsschriften den Begründungsanforderungen der Berufung nicht. Was die Be- rufungsklägerin vor der Vorinstanz ausgeführt hat, ist nicht Teil ihrer Argumentati- on im Berufungsverfahren geworden. Nimmt man die Ausführungen der Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift wörtlich, so gesteht sie zu, dass die Kosten der Risssanierung zu ihren Lasten gehen. Da sie aber offensichtlich das vor- instanzliche Urteil anfechten will, ist davon auszugehen, dass ihr ein Verschrieb passiert ist und sie eigentlich geltend machen wollte, dass die Berufungsbeklagte die Kosten der Risssanierung zu tragen habe. Warum die Berufungsbeklagte dafür einzustehen haben soll und nicht die Berufungsklägerin, führt die Berufungskläge- rin aber nicht aus. Die Rüge ist damit zu wenig substantiiert. Die Berufungskläge- rin setzt sich zudem nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Schliesslich ist noch auf Ziff. 5.2 in Verbindung mit Ziff. 5.2.6 TUV hinzuweisen, wo unter ande- rem festgehalten wird, Entschädigungen an Nachbarn seien nicht im Werkpreis inbegriffen und vom Bauherrn separat zu vergüten (Totalunternehmervertrag, Ak- ten der Vorinstanz, act. II/8). Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Kosten

209 / 290 der Risssanierung zu Recht der Berufungsklägerin überbunden hat. Weitere Rü- gen bringt die Berufungsklägerin nicht vor, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat. 13.5.27. Aufrichtfest (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 117, Ziff. 19.29; Berufung, act. A.1, N 381): Im Zusammenhang mit dem Aufrichtfest macht die Berufungsklägerin wie schon vor der Vorinstanz geltend, die Berufungsbeklag- te habe in der Widerklage selbst geschrieben, dass das Aufrichtfest üblich und damit mittelbar im Totalunternehmervertrag und im Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 enthalten sei. Darauf sei sie zu behaften. Es ist nicht klar, was die Beru- fungsklägerin damit geltend machen will. Sollte sie behaupten wollen, die Beru- fungsbeklagte habe dadurch anerkannt, dass das Aufrichtfest im Globalpreis ent- halten gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass kein Globalpreis verein- bart worden ist. Wenn sie geltend machen will, das Aufrichtfest sei im Circa-Preis des Totalunternehmervertrags enthalten, so ist dazu zu sagen, dass sie den Circa- Preis zu bezahlen hat, weshalb auch das Aufrichtfest zu ihren Lasten geht, sollte es vom Circa-Preis erfasst sein. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Argumentation nicht geltend macht, die Kosten des Aufrichtfestes würden den Circa-Preis übersteigen und seien daher nicht von ihr, sondern von der Berufungsbeklagten zu tragen. Das aber hätte sie geltend ma- chen müssen, wenn sie bei einem Circa-Preis erfolgreich bestreiten wollte, dass die Kosten zu ihren Lasten gehen. Insgesamt sind die Kosten des Aufrichtfestes ausgewiesen und von der Berufungsklägerin zu übernehmen. Festzustellen ist jedoch, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen ist. Bezüglich der U.118._____ L.3._____ Ltd. hat die Berufungsbeklagte in der Widerklage Kosten von L._____ 532.40 geltend gemacht, was nach ihrer Umrechnung CHF 1‘224.50 ergibt (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 278 Ziff. 124 c). Die Vorinstanz ist nun im angefochte- nen Urteil von Kosten in Höhe von L._____ 1‘224.50 ausgegangen. Es ist aus der Erwägung der Vorinstanz ohne Weiteres ersichtlich, dass sie einfach nur die Kos- ten des Aufrichtfestes zusprechen wollte, nicht mehr. Auch hier handelt es sich damit um eine Unaufmerksamkeit der Vorinstanz, die von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Amtes wegen korrigiert werden kann. Auszugehen ist folglich von Kosten der U.118._____ L.3._____ Ltd. in Höhe von L._____ 532.40. Ansons- ten ist das angefochtene Urteil bezüglich der Kosten des Aufrichtfestes zu bestäti- gen. 13.5.28. Baureinigung (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 117 f., Ziff. 19.30; Berufung, act. A.1, N 382 ff.): Die Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der Kosten für Reinigungsmaterial (U.125._____) nur geltend

210 / 290 gemacht, diese seien im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten (Widerklageduplik, Ak- ten der Vorinstanz, act. I/9, N 275). Dieses Zugeständnis ist auch für das Beru- fungsverfahren verbindlich und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat diese Kosten nicht zu prüfen. In der Berufung bestreitet die Berufungsklägerin die Kosten der U.126._____ Ltd.. Sie macht geltend, aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Behauptungen der Berufungsklägerin seien weder Art noch Umfang der angeblich erbrachten Leistungen nachvollziehbar. Ein Aufwand von täglich 29 bis 45 Arbeitsstunden im Jahr 2004 für Reinigungsarbeiten sei schlicht nicht angemessen. Auch lasse sich der Stundenansatz von L._____ 13.00 beziehungsweise L._____ 14.00 nicht be- gründen, zumal im Jahr 2003 ein Stundenansatz von L._____ 9.00 verrechnet worden sei. Sieht man die Unterlagen zu den Kosten der U.126._____ Ltd., wel- che die Berufungsbeklagte ins Recht gelegt hat, durch, so zeigt sich, dass die Stundenansätze belegt sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 58, Rechnung vom 18. Juni 2003, und B 476). Weiter ist aus den Rechnungen ersichtlich, dass der Stundenansatz von L._____ 9.00 der P.3._____ Ltd. gegenüber galt (Akten der Vorinstanz, act. III/B 58, Rechnung vom 18. Juni 2003: „Account No. P.3.“). Die weiteren Rechnungen führen dann die Y. AG L.3._____ Ltd. als Auf- traggeberin auf (Akten der Vorinstanz, act. III/B 58). Unterschiedliche Auftraggeber können aber durchaus unterschiedliche Preise bezahlen. In die Beurteilung mit- einzubeziehen ist, dass die U.126._____ Ltd. entgegen der Bemerkung der Beru- fungsklägerin offenbar nicht nur die Reinigung übernommen hat, sondern auch für weitere Arbeiten hinzugezogen worden ist, was die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz auch geltend gemacht hat (vgl. Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 179 N 47). Bestätigt wird dies durch P.7., der in seiner Einver- nahme ausgesagt hat, dass die Mitarbeiter der U.126. Ltd. generell die übli- che Baureinigung durchgeführt hätten. Daneben hätten sie aber auch andere Ar- beiten übernommen. Sie hätten den Abfall, der auf den Etagen entstanden sei, in die Baumulden gebracht, hätten Handlangerarbeiten für die Unternehmungen er- bracht wie zum Beispiel das Abladen der Lastwagen und das Hinauftragen des Materials, das Verteilen des Materials und so weiter, sie hätten bei der Möblierung geholfen und die Fein-Reinigung gemacht (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 41). An anderer Stelle seiner Einvernahme hat P.7._____ erklärt, wenn er die An- sätze von L._____ 13.00 oder L._____ 14.00 sehe, stelle er fest, dass nicht je- dermann dafür den ganzen Tag Zementsäcke vier Etagen hoch und runter trage und arbeite. Die Mitarbeiter der U.126._____ Ltd. hätten die Grobreinigung ge- macht, die die Unternehmungen nicht machen würden. Er habe sie aus verschie-

211 / 290 denen Gründen genommen. Es seien Arbeiten gewesen, die keine speziellen Qualifikationen vorausgesetzt hätten. Die Mitarbeiter der U.126._____ Ltd. hätten Kraft und Ausdauer gehabt. Er hätte auch andere Unternehmen bezahlen müssen. An Stelle des Monteurs könne einer solche Dinge herumtragen, der einen Viertel koste. Am Schluss hätten sie noch geholfen zu möblieren und sie hätten sogar noch bei der Feinreinigung geholfen (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 79). Die Aussagen von P.7._____ sind nachvollziehbar und logisch und es sind keine Hin- weise ersichtlich, dass er unwahr ausgesagt haben könnte. Seinen Aussagen ste- hen auch die Aussagen von P.28._____ und P.31._____ nicht entgegen (Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 17 f. Frage 12, und act. IV/25, S. 12 Frage 16 und S. 13 unten). Es wird aus den Aussagen dieser beiden Zeugen deutlich, dass sie da- von ausgegangen sind, es werde gefragt, ob sie in ihren Fachbereichen Mitarbei- ter der U.126._____ Ltd. als Handlanger eingesetzt hätten (vgl. insbesondere die Aussage von P.28.). Dass sie dies verneint haben, erstaunt nicht. Die Hand- langerdienste, die die Berufungsbeklagte geltend macht, betrafen aber keine Fachgebiete, sondern eben gerade allgemeine Arbeiten, die, wie P.7. sich ausgedrückt hat, keine spezielle Qualifikation verlangten. Dazu haben sich P.28._____ und P.31._____ nicht geäussert, weshalb ihre Aussagen der Aussage von P.7._____ nicht widersprechen. Weiter ist viel Material mit Lastwagen nach O.3._____ geschickt worden und diese Lastwagen mussten selbstredend entladen werden. In der Residenz gibt es zwar auch Lifte, aber deren Antrieb wurde in den Tunnel versetzt (vgl. die Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 192 N 19 b), insbesondere aber wurden sie ausser Betrieb gesetzt, ausgebaut, eingelagert und erst später wieder gebracht (vgl. Aussage P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 91 zu Frage 19; Rechnung von U.65. ERS, Akten der Vorinstanz, act. III/B 49), so dass sie nicht zur Verfügung standen. Das hiess, dass das Mate- rial in die vier Etagen getragen werden musste. Da praktisch jeder Raum der Re- sidenz vom Umbau betroffen war, musste das Material zudem oft umgelagert wer- den (vgl. Widerklage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 195 N 23 a; vgl. auch die Aussage von P.11., Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 45). Gerade weil der Platz sehr begrenzt war, war die speditive Entsorgung von Abfall, Bauschutt und Ähnlichem wichtig. Insgesamt gab es mithin sehr viele Arbeiten, die getan werden mussten, aber keine qualifizierten Fachleute erforderten. Die Aussage von P.7., dass diese Arbeiten vornehmlich von der U.126._____ Ltd. ausgeführt worden sind und dass damit Kosten gespart werden konnten, überzeugt bei die- sem Hintergrund. Indem die Berufungsbeklagte diese Arbeiten von der U.126._____ Ltd. erledigen liess anstatt von erheblich teureren Monteuren, hat sie offensichtlich wirtschaftlich gehandelt, was wiederum der Berufungsklägerin zu Gute kam. Die mannigfaltigen, auch körperlich anstrengenden zusätzlichen Arbei-

212 / 290 ten erklären zudem die höheren Stundenansätze der U.126._____ Ltd. ohne Wei- teres. Weiter trifft nicht zu, dass im Jahr 2004 ein Aufwand von 29 bis 45 Stunden pro Tag verrechnet worden ist. Die Rechnungen der U.126._____ Ltd. enthalten neben der Arbeit auch das Material. Für das Jahr 2004 betragen die Kosten nur für die Arbeitszeit insgesamt L._____ 145‘310.00 (ohne VAT). Da 2004 ein Schalt- jahr war, sind die Kosten durch 366 zu teilen, was zu täglichen Kosten (inklusive Wochenenden und Feiertage) von L._____ 397.02 führt. Bei einem Stundenansatz von L._____ 13.00 entspricht dies 30.54 Stunden, bei einem Stundenansatz von L._____ 14.00 sind es 28.36 Stunden und ein Stundenansatz von L._____ 9.00 ergibt 44.11 Stunden, wobei gemäss Belegen im Jahr 2004 aber kein Stundenan- satz von L._____ 9.00 zur Anwendung kam (vgl. die in den Rechnungen angege- bene Anzahl „shifts“, aus denen sich in Verbindung mit den verrechneten Kosten der Tagesansatz und bei Annahme einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ein [wegen der Annahme nur] ungefährer Stundenansatz errechnen lässt, Akten der Vorinstanz, act. III/B 58, siehe auch die mit Schreiben vom Februar 2004 kommu- nizierten Stundenansätze, Akten der Vorinstanz, act. III/B 476), so dass die ent- sprechende Anzahl Stunden als nicht relevant beurteilt werden muss. Der von der Berufungsklägerin reklamierte tägliche Aufwand im Jahr 2004 von bis zu 45 Stun- den ist somit weit überhöht. Aus den Rechnungen ergibt sich weiter, dass die U.126._____ Ltd. oft sechs, acht oder gar zehn Personen auf der Baustelle hatte und dass mehrfach an Samstagen, teilweise auch an Sonntagen gearbeitet wor- den ist. Die Gesamtarbeitszeit pro Tag ist zusammen mit diesen Informationen zu interpretieren und erscheint unter diesen Umständen nicht als übermässig hoch. Geht man im Übrigen nur von Arbeitstagen aus (52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage/Jahr), so ergibt sich für das Jahr 2004 ein Tagesansatz von L._____ 558.88, was bei einem Stundenansatz von L._____ 13.00 rund 43 Stunden und bei einem Stundenansatz von L._____ 14.00 rund 40 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung, dass bis zu zehn Mitarbeiter auf dem Bau waren und dass teil- weise auch an Samstagen und Sonntagen gearbeitet worden ist, erscheinen auch diese Stundenzahlen als vertretbar. Schliesslich sind aufgrund der Aussagen von P.7._____ auch die von der U.126._____ Ltd. erbrachten Leistungen nachvoll- ziehbar. Deren Umfang wiederum ergibt sich aus den Rechnungen. Die Präsenz- listen geben im Weiteren einen guten Einblick, wie viele Mitarbeiter der U.126._____ Ltd. wann vor Ort waren und wie lange (Akten der Vorinstanz, act. III/B 557 – B 559). Die Berufungsklägerin moniert, es würden Präsenzlisten für die Monate November und Dezember 2004 fehlen. Die U.126._____ Ltd. hat für No- vember und Dezember 2004 keine Rechnungen gestellt, weshalb das Fehlen von Präsenzlisten für diese beiden Monate irrelevant ist. Weiter hat die Berufungsklä- gerin bemängelt, in den Listen des Jahres 2005 fände sich kein einziger Eintrag

213 / 290 eines Mitarbeiters der U.126._____ Ltd., auch nicht an den Daten, die in den Rechnungen angegeben seien. Sieht man die Präsenzlisten für das Jahr 2005 durch, so ist leicht festzustellen, dass diese nur vom 11. bis zum 20. Januar 2005 reichen. Ob anschliessend überhaupt noch Präsenzlisten geführt worden sind, steht nicht fest. Klar ist jedoch, dass davor und danach immer noch in den Liegen- schaften gearbeitet wurde. Die Rechnungen der U.126._____ Ltd. halten für das Jahr 2005 als Arbeitstage den 15., 17. und 22. Januar sowie mehrere Tage im Februar fest (Akten der Vorinstanz, act. III/B 58). Der 22. Januar 2005 und die Ta- ge im Februar 2005 fallen in die Zeit, für die nicht klar ist, ob überhaupt Präsenzlis- ten geführt worden sind. Nachdem die Berufungsklägerin die Bewachung ab Ja- nuar 2005 selbst organisieren wollte (Akten der Vorinstanz, act. III/B 238; Aussage von P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 76 oben), kann das Fehlen von Präsenzlisten im Januar und Februar 2005 nicht der Berufungsbeklagten an- gelastet werden. Die fehlenden Präsenzlisten sprechen jedenfalls nicht dagegen, dass die U.126. Ltd. am 22. Januar 2005 und an den von ihr geltend ge- machten Tagen im Februar 2005 gearbeitet hat. Weiter wurde am 15. Januar 2005 einerseits die Wohnung am 18 L.4._____ von der U.126._____ Ltd. gereinigt (Ak- ten der Vorinstanz, act. III/B 58, Rechnung vom 23. Februar 2005). Dafür gibt es selbstverständlich keine Eintragung in der Präsenzliste der Residenz. Gemäss den Akten wurden von der U.126._____ Ltd. andererseits am 15. Januar 2005 aber auch Arbeiten am S.1._____ erledigt, ebenso am 17. Januar 2005 (Akten der Vorinstanz, act. III/B 58, Rechnung vom 2. März 2005). An beiden Tagen finden sich, wie die Berufungsklägerin zu Recht feststellt, in den Präsenzlisten keine Mit- arbeiter der U.126._____ Ltd. verzeichnet (Akten der Vorinstanz, act. III/B 559). Jedoch ist zu sagen, dass auch die U.79._____ AG vom 10. – 12. Januar 2005 in O.3._____ gearbeitet hat (Akten der Vorinstanz, act. B 45, Rechnung Nr. 01463 vom 24. Januar 2005), ohne dass ihre Mitarbeiter auf den in den Akten enthalte- nen Präsenzlisten erscheinen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 559; für den 11. Ja- nuar 2005 fehlt offensichtlich ein Teil der Präsenzliste, so dass die Mitarbeiter der U.79._____ AG auf dem fehlenden Teil verzeichnet sein könnten. Die Präsenzliste für den 12. Januar 2005 ist jedoch vollständig; ein Mitarbeiter der U.79._____ AG ist aber nicht zu finden). Die Präsenzlisten für das Jahr 2005 sind damit offensicht- lich nicht nur bezüglich der Arbeitstage nicht vollständig, sondern es sind auch die Personen, die in den Liegenschaften gearbeitet haben, nicht lückenlos verzeichnet worden. Dass die Mitarbeiter der U.126._____ Ltd. nicht auf den in den Akten vor- handenen Präsenzlisten für das Jahr 2005 erscheinen, spricht damit nicht dage- gen, dass sie trotzdem dort waren und gearbeitet haben. Entgegen der Auffas- sung der Berufungsklägerin widersprechen die Präsenzlisten damit nicht den gel- tend gemachten Kosten der U.126._____ Ltd. für das Jahr 2005. Schliesslich

214 / 290 macht die Berufungsklägerin noch geltend, aufgrund der Behauptungen der Beru- fungsbeklagten und der eingelegten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen zu welchem Preis verrechnet worden seien. Dem ist zu widersprechen. Aus den Rechnungen geht hervor, wie viele Tageseinsätze („shifts“ = Schichten) geleistet worden sind. Die Präsenzlisten weisen die Anwesenheit der Mitarbeiter der U.126._____ Ltd. denn auch aus. Es ist im Weiteren schlicht nicht überzeu- gend, dass diese Mitarbeiter auf dem Bau gewesen sein sollen, aber nicht gear- beitet hätten. Ohne Zweifel wären sie in einem solchen Fall von P.7., der sehr oft in O.3. war, nach Hause geschickt worden (vgl. auch die Aussage von P.7., dass er kontrolliert habe, ob diejenigen, die gemäss Präsenzliste im Gebäude gewesen seien, auch gearbeitet hätten, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 100 zu Frage 6). Die Angaben von P.7. zeigen im Weiteren klar auf, welche Aufgaben die Mitarbeiter der U.126._____ Ltd. übernommen haben. Bei einem so grossen Bauvorhaben mit so vielen beteiligten Unternehmungen – gemäss Präsenzlisten waren mehr als dreissig Personen auf dem Bau die Regel – entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es viel zu reinigen gab, dass aber auch die von P.7._____ geschilderten Handlangerdienste der U.126._____ Ltd. höchst notwendig waren. Bezüglich der Preise ist aufgrund der Aktenlage ebenso klar, dass Stundentarife abgerechnet worden sind, die sich in den Akten denn auch finden. Damit erweisen sich die Aufwendungen als nachvollziehbar und angemessen. Insgesamt ergibt sich folglich, dass die Kosten, die aufgrund der Leistungen der U.126._____ Ltd. geltend gemacht werden, als ausgewiesen an- gesehen werden müssen. Die Vorinstanz hat diese Kosten daher zu Recht der Berufungsbeklagten zugesprochen. Es sind jedoch noch ein paar Bemerkungen angebracht. Die Vorinstanz hat bei der Zusammenstellung der unter dem Punkt Baureinigung behandelten Kosten die Kosten der U.126._____ Ltd. in L._____ angegeben und in Schweizer Franken umgerechnet. In der Zusammenstellung der Kosten, die von der Berufungsklägerin übernommen werden müssen, erscheint dann nur noch ein Betrag in Schweizer Franken, der jedoch mit der Umrechnung der L._____ nicht übereinstimmt. Aus der Erwägung der Vorinstanz geht nicht hervor, dass sie nicht sämtliche Kosten hätte zusprechen wollen. Insofern ist da- von auszugehen, dass es sich um einen weiteren Verschrieb der Vorinstanz han- delt, der von Amtes wegen zu korrigieren ist. Nachdem vorliegend mit einem an- deren Umrechnungskurs gerechnet werden muss, als ihn die Vorinstanz verwen- det hat, ergibt sich die Korrektur automatisch. 13.5.29. Expressüberweisungen (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 118 ff., Ziff. 19.31; Berufung, act. A.1, N 389 f.): Die Vorinstanz hat im angefochte- nen Urteil Kosten für die Gründung und die Buchhaltung der Y._____ AG

215 / 290 L.3._____ Ltd. als nicht zu den eigentlichen Bauleistungen gehörig erachtet und sie hat diese Kosten der Berufungsbeklagten nicht zugesprochen. Nachdem die Berufungsbeklagte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil. Im Berufungsverfahren streitig sind folglich unter diesem Punkt nur noch die Kosten der U.127._____ Bank für Ex- pressüberweisungen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass für gewisse Unternehmungen Expressüberweisungen hätten vorgenommen werden müssen, sei lebensfremd. Es scheine vielmehr, dass die Berufungsbeklagte es ab und an verpasst habe, gewisse Rechnungen recht- zeitig zu bezahlen, und nun wolle sie die Berufungsklägerin für die Konsequenzen aufkommen lassen. Es sei folglich nicht ersichtlich und auch nicht nachgewiesen, weshalb so viele Expresszahlungen notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien diese Kosten auch im Totalunternehmerhonorar inbegriffen. Die Berufungsklägerin befasst sich damit nur mit den Gebühren für Expressüberweisungen. Die „com- mission charges“, die die U.127._____ Bank verrechnet hat, umfassen nun aber nicht nur Expressgebühren, worauf die Berufungsbeklagte schon in der Widerkla- gereplik im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 180 N 49). Soweit die „commission charges“ nicht Gebühren für Expressü- berweisungen betreffen, bestreitet die Berufungsklägerin mithin nicht, dass diese von der Vorinstanz zu Recht ihr überbunden worden sind. Insoweit ist das vorin- stanzliche Urteil daher zu bestätigen. Was nun die Gebühren für Expressüberwei- sungen betrifft, so ergibt sich aus den Kontoauszügen der U.127._____ Bank, dass der überwiegende Teil der Expressüberweisungen für die folgenden vier Un- ternehmungen erfolgt ist: U.55._____ Ltd., U.56._____ Security Services Ltd., U.10._____ Builders Ltd. und U.11._____ Company Ltd.. Die handschriftlichen Anmerkungen bezüglich der Zahlungen, die auf den Rechnungen dieser Unter- nehmungen angebracht sind, zeigen, dass oft mehrere Wochen zwischen Rech- nungsstellung und Zahlung vergangen sind (Akten der Vorinstanz, act. III/B 110, B 111, B 119, B 120, B 232, B 233). Bezüglich U.10._____ Builders Ltd. ergibt sich aus den handschriftlichen Notizen des Weiteren, dass auch mit Cheque bezahlt worden ist (Akten der Vorinstanz, act. III/B 119, Rechnungen vom 29. November 2003 und vom 14. Januar 2003), bei U.11._____ Company Ltd. wurden Gelder offensichtlich auch bar übergeben (Akten der Vorinstanz, act. III/B 107). Für U.55._____ Ltd. wurden die Zahlungen zunächst von der Schweiz aus vorge- nommen (Akten der Vorinstanz, act. III/B 232 und act. III/B 630), wobei es keine Expresszahlungen waren. Expressüberweisungen für diese Unternehmungen er- scheinen bei dieser Sachlage als kaum gerechtfertigt, zumal die Berufungsbeklag- te keine ausserordentlichen Umstände geltend macht beziehungsweise belegt. Dass zwischen den Rechnungsstellungen und den Expresszahlungen mehrere

216 / 290 Wochen liegen konnten, ist denn auch ein Hinweis, dass die L.3._____ Unterneh- mungen entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren durchaus Zahlungsfristen einräumten beziehungsweise geduldig waren und die Arbeiten nicht sofort einstellten. Zudem wäre bei den offensichtlich ge- währten langen Zahlungsfristen eine verspätete Zahlung und bei der von den Un- ternehmen an den Tag gelegten Geduld die Einstellung der Arbeiten der Beru- fungsbeklagten anzulasten. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Aktenlage mehr der Eindruck, dass die dafür Verantwortlichen bei der Y._____ AG L.3._____ Ltd. Mühe hatten, die Zahlungen rechtzeitig auszulösen (was bei der Y._____ offenbar kein Problem gewesen war, wie die Zahlungen an die U.55._____ Ltd. belegen). Schwierigkeiten in der rechtzeitigen Bearbeitung von Rechnungen bei der Y._____ AG L.3._____ Ltd. können aber nicht dazu führen, dass die Berufungsklägerin die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu tragen hätte. Die Rechnungen der U.56._____ Security Services Ltd. schliesslich scheinen gemäss handschriftlichen Notizen auf den Rechnungen in aller Regel am Tag der Rechnungsstellung be- zahlt worden zu sein. Wie weit dies aber daran lag, dass die U.56._____ Security Services Ltd. eine sofortige Zahlung verlangte, ist nicht klar. Es könnte auch ein- fach daran gelegen haben, dass die Y._____ AG L.3._____ Ltd. und die U.56._____ Security Services Ltd. beide an der Wohnadresse von P.8._____ und P.29._____ ihren Sitz hatten und dass P.8._____ der Direktor der U.56._____ Se- curity Services Ltd. war (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 24 Zeile 4 ff.) und P.29._____ die Buchhaltung der Y._____ AG L.3._____ Ltd. führte und deren Zahlungen auslöste. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Expresszahlungen unvermeidbar und somit notwen- dig waren. Damit aber können sie nicht der Berufungsklägerin überbunden wer- den. Die Zusammenstellung der Berufungsbeklagten weist 63 Expresszuschläge zu je L._____ 20.00 aus (Akten der Vorinstanz, act. III/B 66), was L._____ 1‘260.00 ergibt, so dass von den geltend gemachten L._____ 1‘802.50 nur L._____ 542.50 der Berufungsklägerin überbunden werden können. Das vorin- stanzliche Urteil, das die Kosten für die Expressüberweisungen der Berufungsklä- gerin angelastet hat, ist insoweit zu korrigieren. 13.5.30. Honorar- und Nebenkostenforderungen der Berufungsbeklagten (ZK2 14 44: angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 124 ff., Ziff. 19.34; Berufung, act. A.1, N 391 ff.): Die Berufungsklägerin hält in der Berufung fest, die Vorinstanz habe entschie- den, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den von dieser behaup- teten und von jener bestrittenen Prozentsatz von 9.9 % der tatsächlichen Leistun- gen als Honorar schulde, wobei die von der Berufungsbeklagten verlangten Ne- benkosten nicht honorarberechtigt seien. Die Berufungsklägerin führt dazu aus,

217 / 290 sie habe bestritten und bestreite, dass am 13. Dezember 2004 eine Vereinbarung über das Honorar getroffen worden sei. Es folgt ein Verweis auf ihre Replik im vor- instanzlichen Verfahren. Dann fährt sie weiter, der von der Berufungsbeklagten zitierte Satz beziehe sich lediglich auf Leistungen, die ausserhalb des Totalunter- nehmervertrages erbracht worden seien. Ohnehin habe es sich einzig um einen Vorschlag der Berufungsbeklagten gehandelt, der noch der Klägerin hätte unter- breitet werden müssen. Zunächst ist dazu ein weiteres Mal festzuhalten, dass ein Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften als Begründung im Berufungsverfah- ren nicht genügt. Was die Berufungsklägerin in ihrer vorinstanzlichen Replik aus- geführt hat, ist daher nur Bestandteil ihrer Argumentation im Berufungsverfahren geworden, soweit sie die Behauptungen in der Berufungsschrift wiederholt hat. Weiter ist der Hinweis der Berufungsklägerin auf einen von der Berufungsbeklag- ten zitierten Satz eigentlich nur verständlich, wenn die vorinstanzlichen Rechts- schriften der Berufungsbeklagten hinzugezogen werden. Aus diesen wird klar, dass sich die Berufungsbeklagte auf Ziff. 4.5 TUV bezogen hat (Akten der Vor- instanz, act. I/2, S. 90 ff. N 135). Es geht vorliegend jedoch – wie bereits festge- stellt – nicht darum, die Argumentation der Berufungsbeklagten im vorinstanzli- chen Verfahren zu beurteilen. Im Übrigen kann der Interpretation der Berufungs- klägerin von Ziff. 4.5 TUV, dass diese nur die ausserhalb des Totalunternehmer- vertrages erbrachten Leistungen abdecke, aber auch nicht zugestimmt werden. Ziff. 4.5 TUV enthält folgende Regelung: „Für allfällige Arbeiten, die der Totalun- ternehmer mit dem schriftlichen Einverständnis der Bauherrschaft ausserhalb des Globalpreises auf Abrechnung oder als Nachtrag zum Totalunternehmer- Werkvertrag ausführt, hat der Totalunternehmer zu Bedingungen des Totalunter- nehmer-Basisvertrages Anspruch auf die Honoraranteile gemäss Leistungstabelle sowie eine Risikoentschädigung. Die Honorare betragen 10 % der nach SIA hono- rarberechtigten Bausumme und die Risikoentschädigung beträgt 10 % der Ab- rechnungssumme“ (Totalunternehmervertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/8). Der Totalunternehmervertrag samt seinen AVB enthält keine Bestimmungen darüber, wie das Honorar des Totalunternehmers für Leistungen des Totalunternehmerver- trages zu berechnen ist. Insbesondere findet sich nichts Entsprechendes im Leis- tungsbeschrieb, obwohl Ziff. 4.5 TUV darauf verweist. Nachdem die Parteien in Ziff. 4.2 TUV vereinbart haben, dass nach Vorliegen des Bauprojekts mit Kosten- voranschlag ein Globalpreis vereinbart werde, erstaunt dieses Fehlen nicht. Nun haben die Parteien aber keinen Globalpreis vereinbart, es liegt vielmehr eine Eini- gung über einen Circa-Preis für alle Leistungen des Totalunternehmervertrages vor und mangels anderer Abrede sind die nicht im Totalunternehmervertrag ent- haltenen Leistungen nach Aufwand abzurechnen. Auch bezüglich der Höhe des Circa-Preises spielt der Aufwand eine Rolle, da der definitive Preis über den Auf-

218 / 290 wand ermittelt wird, soweit dieser in der Bandbreite zwischen vereinbartem Maxi- mal- und Minimalpreis liegt. Das bedeutet, dass Regeln gefunden werden müssen, wie das Honorar und die Risikoentschädigung zu berechnen sind, denn dass dem Totalunternehmer ein Honorar und eine Risikoentschädigung zustehen, ergibt sich deutlich aus der zitierten Ziffer 4.5 des Totalunternehmervertrages und es dürfte auch unbestritten sein. Für die Regelbildung ist der Totalunternehmervertrag her- anzuziehen und zu prüfen, ob sich darin Bestimmungen finden, die erkennen las- sen, wie die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie daran gedacht hätten, die Berechnung des Totalunternehmerhonorars und der Risikoentschädigung für die Leistungen des Totalunternehmervertrages zu regeln. Hier ist ganz klar Ziff. 4.5 TUV einschlägig. Es bietet sich an, die in Ziff. 4.5 TUV getroffene Entscheidung für die Berechnung des gesamten Honorars des Totalunternehmers und der Risi- koentschädigung heranzuziehen, also auch für jene Leistungen, die ausserhalb des Totalunternehmervertrages erbracht wurden. Dies vor allem auch darum, weil keine Gründe ersichtlich sind, die eine unterschiedliche Berechnung des Totalun- ternehmerhonorars und der Risikoentschädigung für Leistungen des Totalunter- nehmervertrages und für Leistungen ausserhalb des Totalunternehmervertrags rechtfertigen oder gar gebieten würden. Eine Auslegung des Totalunternehmerver- trages und der gesamten Umstände ergibt folglich, dass dem Totalunternehmer für seine sämtlichen Leistungen ein Honorar von 10 % der nach SIA honorarbe- rechtigten gesamten Bausumme und eine Risikoentschädigung von 10 % der Ab- rechnungssumme zustehen. Davon kann der Totalunternehmer selbstverständlich nach unten abweichen, wozu er die Zustimmung des Bauherrn, der dadurch nicht belastet wird, sondern im Gegenteil nur profitiert, nicht benötigt. Dies hat die Beru- fungsbeklagte offensichtlich getan, hat sie doch gemäss Schlussrechnung vom 26. April 2005 auf die Risikoentschädigung verzichtet und das Honorar mit 9.9 % an- statt den ihr zustehenden 10 % der Bausumme berechnet. Das Argument der Be- rufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagte anlässlich der Sitzung vom 13. De- zember 2004 lediglich vorgeschlagen habe, auf die Risikoentschädigung zu ver- zichten und ihr Honorar mit 9.9 % zu berechnen, mag zutreffen oder auch nicht. Darauf kommt es nicht an, nachdem sich die Berufungsbeklagte bei ihrer Schluss- rechnung daran gehalten hat. Nicht zutreffend ist jedoch die Meinung der Beru- fungsklägerin, sie hätte diesem Vorschlag zustimmen müssen, damit er verbind- lich geworden wäre. Die Berufungsbeklagte konnte ohne Weiteres auf einen Teil ihres Honorars und auf die Risikoentschädigung verzichten. Da dies sich zu Guns- ten der Berufungsklägerin auswirkte, war deren Zustimmung nicht notwendig. Damit aber geht die Argumentation der Berufungsklägerin in der Berufung, sie be- streite, dass am 13. Dezember 2004 eine Einigung über das Honorar getroffen worden sei, ins Leere. Das weitere Argument der Berufungsklägerin, dass die Be-

219 / 290 rufungsbeklagte die Kosten der von ihr beauftragten Architekten, Ingenieure und Spezialisten von ihrem Totalunternehmerhonorar zu bezahlen und daher zu Un- recht der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt habe, ist bereits einlässlich dis- kutiert und entkräftet worden. Darauf kann verwiesen werden (siehe Erwägung 13.1). Weitere Argumente gegen das von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesprochene Honorar bringt die Berufungsklägerin nicht vor. Trotzdem ergeben sich bezüglich des Honorars der Totalunternehmerin Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil. Diese Änderungen beruhen zum einen auf dem ande- ren Umrechnungssatz für Zahlungen, die in L._____ erfolgt sind, der vorliegend zur Anwendung gelangt, sowie auf den Skonti, die der Berufungsklägerin weiter- gegeben werden müssen und daher die Forderung der Berufungsbeklagten redu- zieren. Zum anderen haben auch die von Amtes wegen korrigierten Verschriebe der Vorinstanz Einfluss auf die honorarberechtigte Bausumme. Des Weiteren feh- len bei der von der Vorinstanz errechneten Zwischensumme der honorarberechtig- ten Forderungen unter Punkt 19.13 die Kosten der U.58._____ Fenster AG, es sind der Vorinstanz beim Addieren aller Zwischensummen der honorarberechtig- ten Forderungen offensichtlich Rechenfehler unterlaufen. Dies alles führt dazu, dass sich bezüglich des Honorars vorliegend Änderungen im Vergleich zur Vorin- stanz ergeben, obwohl die Berufungsklägerin mit ihren Argumenten im Punkt Ho- norar nicht durchdringt. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch das Berichti- gungsurteil der Vorinstanz. Im Weiteren ist die Beurteilung der Vorinstanz, welche Forderungen honorarberechtigt sind und welche nicht, nicht bestritten worden – insbesondere ist nicht beanstandet worden, dass die Vorinstanz die Spesen, die bei verschiedenen Unternehmen nicht separat abgerechnet, sondern in den ein- zelnen Rechnungen enthalten [wenn auch ausgewiesen] sind, nicht ausgeschie- den hat, obwohl sie festgestellt hat, dass Spesen nicht honorarberechtigt seien –, so dass es vorliegend bei der vorinstanzlich vorgenommenen Zuweisung der For- derungen (honorarberechtigt/nicht honorarberechtigt) bleibt (vgl. nachstehende Tabelle unter Erwägung 14). Zählt man die honorarberechtigten Forderungen zu- sammen, resultiert ein Betrag von CHF 24‘382‘486.85. Das Honorar beträgt 9.9 % dieses Betrages, somit CHF 2‘413‘866.20. Davon sind gemäss Widerklage die Beträge von CHF 4‘233.10 und CHF 8‘932.40 abzuziehen, die „das Honorar der Y._____ bereits beinhalten“ (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 305 Ziff. 159 c). Es verbleibt damit ein Honoraranspruch der Berufungsbeklagten von CHF 2‘400‘700.70. 14.Nachdem die einzelnen Punkte beurteilt worden sind, geht es um das Zu- sammenstellen des Gesamttotals. Es wird dabei der Aufstellung und der Reihen- folge im angefochtenen Urteil gefolgt. Abweichungen zum angefochtenen Urteil

220 / 290 werden fett herausgestrichen. Die Beträge verstehen sich in Schweizer Franken. Wo in der Spalte „Unternehmer“ ein Betrag in L._____ angegeben ist, in der Spal- te „Forderung“ aber zwei Beträge erscheinen, wurden Leistungen in Schweizer Franken (erster Betrag) und in L._____ (zweiter Betrag, umgerechnet in Schwei- zer Franken) bezahlt. Wo keine Umrechnung nach dem vorliegend anwendbaren Kurs von 2.2757 CHF/L._____ erfolgt, weil aus den Akten die effektiv bezahlten Beträge in Schweizer Franken ersichtlich sind, ist ein Stern angebracht. Die Un- terscheidung in honorarberechtigt/nicht honorarberechtigt wird – wie schon ausge- führt – vom angefochtenen Urteil übernommen, da sie nicht bestritten worden ist. Verschriebe der Vorinstanz werden von Amtes wegen korrigiert. Nr.UnternehmerForderung Rabatt und Skonto zu Gunsten Beru- fungsklägerin Nicht verre- chenbare Leistungen Total zu Guns- ten Beru- fungsbeklagte honorarbe- rechtigt ja/nein 41U.1.1‘305‘844.901‘305‘844.90nein 25Architekturbüro U.2. AG 400‘087.20- 36‘507.00363‘580.20nein 40U.3._____ Ltd.1‘934.351‘934.35nein 43U.4.37‘547.1537‘547.15nein 99U.6. (L._____ 1‘020.00) 2’321.212’321.21ja 96U.8._____ Ltd. (L._____ 13’750.00) 31’290.8831’290.88nein 79 U.5._____ Associates Architects Ltd. (L._____ 4’185.00) 257.65 9’523.80 257.65 9’523.80 nein nein 81U.136._____ (L._____ 1‘900.00) 4‘323.834‘323.83nein 156U.7.nicht verrech- net 0.00 75U.12.2’955.552’955.55nein 32U.13. (L. 28’946.78) 31’439.05 65’874.19 31’439.05 65’874.19 nein nein

221 / 290 105U.14.214.65214.65nein 78H. Estate (L._____ 8’160.00) 18’569.7118’569.71nein 66U.16._____ (L._____ 222.00) 505.21505.21nein 80U.17._____ & Co. (L._____ 881.25) 2’005.462’005.46nein 30U.23._____ Mo- dellbau 14‘829.7014‘829.70ja 106U.25.683.30- 12.70670.60ja 29U.18. AG1’474.001’474.00ja 31U.24.7’785.007’785.00ja 33U.20. AG2’396.002’396.00nein 109U.22._____ AG914.50914.50nein 108U.21._____ Shop418.40418.40nein 63U.19._____ (L._____ 511.76) 1‘164.611‘164.61nein 54U.30._____ AG1‘321‘113.45- 411‘590.00- 29‘523.45880‘000.00nein 35U.26._____ & Co. und U.27._____ Ltd. (L._____ 68’890.50) 156’774.11156’774.11nein 111U.29._____ (L._____ 695.21) 1’582.091’582.09nein 110City of I._____ (L._____ 1’770.74) 4’029.674’029.67nein 157U.28._____ (L._____ 817.92) 1’861.341’861.34nein 26U.32._____ Partnership (L._____ 20’384.35) 46’388.6746’388.67nein 24U.31._____ AG2’928.302’928.30nein

222 / 290 42P.44.123’453.70123’453.70nein 28U.33.2’340.002’340.00nein 83U.37. Ltd. (L. 475.00) 1’080.961’080.96nein 34U.34./U.35. /U.36. (EUR 14‘315.00) 21‘472.5021‘472.50nein 47U.10. Buil- ders Ltd. (L._____ 216‘850.59) 541‘542.95 493‘486.89 541‘542.95 493‘486.89 ja ja 44U.11._____ Company Ltd. (L._____ 1’473’771.18) 61’575.85 3’353’861.07 61’575.85 3’353’861.07 ja ja 57U.42._____ AG1‘302‘481.70- 12‘869.401‘289‘612.30ja 52U.41.1‘060‘885.25- 25‘530.001‘035‘355.25ja 53U.38. AG34‘450.0034‘450.00ja 61U.39._____ Ltd. (L._____ 22’175.00) 50’463.65- 50’463.65 0.00 62U.40._____ L.3._____ Ltd. (L._____ 6’260.00) 14’245.88- 14’245.880.00 7U.46._____ AG604’373.70- 33’154.85571’218.85ja 6U.9._____ AG764‘068.35764‘068.35ja 15U.45._____ Sau- nabau AG 60‘760.7060‘760.70ja 92U.48._____ (L._____ 17‘537.01) 39‘908.9739‘908.97nein 90D._____ (L._____ 14‘205.58) 32‘327.6432‘327.64nein 93U.52._____ (L._____ 3‘178.54) 7‘233.407‘233.40nein

223 / 290 86U.50._____ (L._____ 200.00) 455.14455.14nein 91U.51._____ (300.00) 682.71682.71nein 94U.138._____ (L._____ 146.20) 332.71- 332.710.00 95U.47._____ (L._____ 1’400.00) 3’185.983’185.98nein 89U.49._____ (L._____ 36‘702.39) 4‘704.70 83‘523.63 4‘704.70 83‘523.63 nein nein 59U.54._____ Buil- ding Technologies AG 64‘456.5064‘456.50ja 12U.53._____ Sys- temtechnik 38‘000.00- 38‘000.000.00 11Z._____ AG829‘317.35- 95‘792.50733‘524.85ja 85U.56._____ Security Services Ltd. (L._____ 328‘378.00) 23’806.45 747’289.81 23’806.45 747’289.81 nein nein 84U.55._____ Ltd. (L._____ 203‘184.00) 465‘184.05* 462‘385.83 465‘184.05* 462‘385.83 nein nein 1U.58._____ Fens- ter AG 16‘655.4016‘655.40ja 65U.60._____ Pro- jekt GmbH 1‘829‘757.95- 27‘014.701‘802‘743.25ja 98Fenstertechnik U.59._____ (EUR 26‘664.54) 39‘996.8039‘996.80ja 45U.61._____ AG1‘873‘191.45- 92‘728.151‘780‘463.30ja 97U.62._____ Co. (L._____ 416.96) 948.88948.88ja 22U.63._____ (L._____ 5‘575.00) 12‘687.0312‘687.03ja 49U.67._____ AG2‘003‘782.65- 37‘700.001‘966‘082.65ja

224 / 290 (Spesen)579‘609.85579‘609.85nein 8U.64.77‘550.00- 1‘473.5076‘076.50ja 69U.66. Limi- ted (L._____ 5‘056.73) 11‘702.45 *11‘702.45 *ja 19U.65._____ ESR (L._____ 9‘222.18) 20‘986.9220‘986.92ja 9U.70._____ ag994‘596.80994‘596.80ja 13U.75._____ AG85‘380.9585‘380.95ja 14U.68._____ AG2‘975.002‘975.00ja 21U.74._____ AG42‘333.0042‘333.00ja 102U.69._____ (L._____ 850.00) 1‘934.351‘934.35ja 17U.79._____ AG1‘148‘812.251‘148‘812.25ja 16U.76._____ GmbH 5‘500.005‘500.00ja 18U.77.8‘598.008‘598.00ja 64U.78. (L._____ 96.00) 218.47218.47ja 2U.80._____ (L._____ 27‘265.38) 62‘047.8362‘047.83ja 3U.84._____ (L.3.) Ltd. (L. 2‘353.31) 5‘355.435‘355.43ja 5U.81._____ (L._____ 980.00) 2‘230.192‘230.19ja 103U.83._____ (L._____ 262.82) 598.10598.10ja 100U.82._____ Ltd. (L._____ 1’428.81) 3’251.543’251.54ja 4U.84._____ AG18’946.80- 407.1018’539.70ja

225 / 290 48U.89._____ AG3‘494‘815.25- 192‘803.153‘302‘012.10ja 56U.88._____ Ltd. (L._____ 6'950.13 und L._____ 267.00) 15‘498.50 * 607.61 15‘498.50 * 607.61 ja ja 55U.87.10'051.1510'051.15ja 50U.90. AG2'745'068.80- 23'753.70- 347'525.702'373'789.40ja 10U.91.416'468.50416'468.50ja 139U.92. GmbH 805‘356.85- 53‘489.90751‘866.95ja 60U.96._____ (L._____ 3'072.30) 6'991.636'991.63nein 46U.94._____ (L._____ 610.00) 1‘388.181‘388.18nein 117U.98._____ L.3._____ (L._____ 143.16) 325.79325.79nein 126U.100._____ AG4'757.304'757.30nein 51U.95._____ (L._____ 373.40) 849.75849.75nein 107U.97._____ (L._____ 57.20) 130.17130.17nein 119U.99._____ AG786.10786.10nein 137U.101._____ AG1‘650.251‘650.25nein 20U.93._____ GmbH 13‘810.8513‘810.85nein 153U.102._____ AG290‘209.10290‘209.10nein 87U.57._____ (16‘313.44) 37‘124.5037‘124.50nein 37U.103._____ (L._____ 4‘075.50) 9‘274.629‘274.62nein 38U.104._____ (L._____ 11‘125.55) 25‘318.4125‘318.41nein

226 / 290 112U.105._____ Taxi4‘366.054‘366.05nein 125Restaurant R.4._____ (L._____ 112.25) 255.55 255.55 nein 142H.9._____ Hotel (L._____ 833.80) 1‘809.75 1‘809.75 nein 115H.4._____ (L._____ 228.34) 4‘623.10 519.63 4‘623.10 519.63 nein nein 116H.5._____ Hotel (L._____ 796.00) 4‘875.95 1‘811.46 4‘875.95 1‘811.46 nein nein 114H.7._____ Hotel (EUR 1‘454.60) 2‘210.90 2‘210.90 nein 113U.106._____ AG2‘230.50- 2‘230.500.00 120H.8._____ Hotel (L._____ 186.31) 1‘861.10 423.99 1‘861.10 423.99 nein nein 141H.2._____ Hotel (L._____ 2‘452.79) 5‘581.815‘581.81nein 58H.1._____ Hotel (L._____ 238.28) 542.25542.25nein 122H.15._____ (EUR 227.00) 306.70306.70nein 132Restaurant R.1._____ 456.40456.40nein 133R.2._____579.30579.30nein 131H.3.3’660.85*- 844.202‘816.65nein 144H.10. (L._____ 311’663.83) 709’253.38709’253.38nein 145H.6._____ (L._____ 116’537.34) 265’204.02265’204.02nein 128R.5._____ (L._____ 96.00) 218.47218.47nein 129Restaurant R.6._____ 2’799.112’799.11nein

227 / 290 (L._____ 1’230.00) 127R.3._____ (L.3._____ 5’422.80) 12’340.6712’340.67nein 118H.12.1’514.75- 521.25993.50nein 130H.13.95.0095.00nein 134Hotel H.14.1‘014.451‘014.45nein 135U.119. Airlines (L. 722) 1‘643.061‘643.06nein 151U.120. Airways (L._____ 2‘962.40) 6‘741.536‘741.53nein 146U.108._____ AG750‘221.10750‘221.10nein 147U.121.48‘936.7548‘936.75nein 148U.122.64‘396.1064‘396.10nein 149U.123. AG51‘510.0051‘510.00nein 150U.107.14‘900.0014‘900.00nein 152U.109. AG68‘558.50- 560.5067‘998.00nein 140U.137. Flüge 7‘378.55- 796.006‘582.55nein 121U.124._____ (L._____ 871.80) 1‘983.96- 661.321‘322.64nein 154U.114._____ Ltd. (L._____ 45‘000.00 [inkl. VAT] – L._____ 20‘000.00) 56‘892.50- 56‘892.500.00 143U.113._____ AG302.65302.65nein 138U.112._____ Reisen 861.00861.00nein 39U.110._____ (L._____ 2‘553.19) 5‘810.295‘810.29nein

228 / 290 88U.111._____ (L._____ 363.51) 827.24827.24nein 67U.115._____ (L._____ 2‘845.62) 6‘475.786‘475.78nein 68U.116._____ Associates (L._____ 5‘576.63) 12‘690.7412‘690.74nein 36G._____ Associa- tion (L._____ 8‘573.98) 19‘301.75 *19‘301.75 *nein 74U.117._____ & Partners (L._____ 1’938.75 und L._____ 6’605.00) 4’481.60 * 15’031.00 4’481.60 * 15’031.00 ja ja 104U.139._____ (L._____ 580.00) 1‘319.911‘319.91ja 123U.140._____ (L._____ 313.00) 712.29712.29nein 124U.118._____ L.3._____ Ltd. (L._____ 532.40) 1‘211.581‘211.58nein 23U.126._____ Ltd. (L._____ 149‘766.87) 8‘826.80 340‘824.47 8‘826.80 340‘824.47 ja ja 101U.125._____ (L._____ 42.50) 96.7296.72nein 72U.56._____ Accountancy Services und P.29._____ (L._____ 3’800.85 und L._____ 299.99) 8’142.75 8’649.59 682.69

  • 8’142.75
  • 8’649.59
  • 682.69 0.00 0.00 0.00 27U.127._____ Bank (L._____ 1’802.50) 4’101.95- 2‘867.381‘234.57nein 70Mehrwertsteuer Y._____ AG L.3._____ Ltd. (L._____ 512‘089.97) 1‘165‘363.14- 1‘165‘363.140.00

229 / 290 71Mehrwertsteuer Y._____ 41‘239.25- 41‘239.250.00 136U.128._____ (L._____ 229.60) 522.50- 522.500.00 158U.129._____ Ltd. (L._____ 2‘667.38) 6‘070.16- 6‘070.160.00 73U.130._____ Limited (L._____ 549.99) 1‘251.61- 1‘251.610.00 76U.131._____ (L._____ 9‘862.50) 22‘444.09- 22‘444.090.00 77U.132._____ (L._____ 43‘301.91) 98‘542.16- 98‘542.150.00 82P.45.49‘670.00- 49‘670.000.00 155U.134. GmbH 833.90- 833.900.00 159Y._____ – Hono- rar und Spesen 4‘058‘279.452‘400‘700.70 Total Werklohn34‘837‘509.32 15.Nachdem die einzelnen Forderungen, die der Berufungsbeklagten zuste- hen, errechnet worden sind, stellt sich die Frage, ob die vom Totalunternehmer- vertrag erfassten Leistungen innerhalb des Circa-Preises zuzüglich allfälliger Mehrkosten für Bestellungsänderungen abgerechnet worden sind. Die Berufungs- klägerin äussert sich dazu in der Berufung nicht. Sie macht einzig im Rahmen der Berechnung ihres (wie sich gezeigt hat, nicht bestehenden) Rückforderungsan- spruches geltend, für die Komplettsanierung „Quo Vadis“ sei am 3. Januar 2003 ein Circa-Preis von CHF 10 – 14 Mio. vereinbart worden. Weiter würden nach dem 3. Januar 2003 erteilte Zusatzaufträge in der Höhe von CHF 5‘475‘157.00 und damit ein Werklohn von total CHF 19‘475‘157.00 anerkannt. Weitere Zusatzauf- träge lägen nicht vor (ZK2 14 44, Berufung, act. A.1, N 396). Dem kann nicht zu- gestimmt werden. Es ist offensichtlich, dass Zusatzbestellungen und Bestellungs- änderungen von mehr als rund CHF 5.5 Mio. erfolgt sind. Nimmt man das Leis- tungsverzeichnis des Totalunternehmervertrages zur Hand (Akten der Vorinstanz, act. II/8, Anhang 1), so zeigt sich, dass die Leistungen des Totalunternehmerver- trages Folgendes umfassten: Sicherheitsfenster, Ersetzen Aussentüren und Gara-

230 / 290 gentore, Instandstellung Farbanstrich aussen, Sanierung Flachdächer Main Hou- se, Ersetzen Heizanlage, Einbau Lüftungsanlage und Klimaanlage in den Haup- träumen des Main House, Brandabschottungen Main House, elektronischer Feu- eralarm, mechanischer und elektronischer Einbruchschutz an Fenstern, Türen und Toren, Aussenüberwachung Videokameras, Raumüberwachung mittels Sensoren, Bildersicherung Main House, Einbau Zutrittskontrolle bei allen Haupteingangstüren und Garagentoren, Instandstellung Decken, Wände und Böden, soweit durch die Leistungen des Totalunternehmervertrages in Mitleidenschaft gezogen, Plasma- bildschirme/Radioinstallationen als Option. Als Beispiele, die darüber hinausge- gangen sind und zusammen erheblich mehr als rund CHF 5.5 Mio. ausmachen, seien erwähnt: die Raumklärung im ersten Untergeschoss mit der Küche und dem ganzen Wellnessbereich, der Verbindungstunnel, das Study Madame und ebenso das Study Mr. P.4., die Nassräume im 2. und 3. OG, das Sonnensegel, die Gebäudesteuerung, die Security, die Bodenheizung im EG und im 1. UG, der Gar- ten (zum Beispiel das Verlegen von Leitungen für Bewässerung und Beleuchtung), die Erneuerung der Stromleitungen und die Beleuchtung samt Steuerung, die Mo- delle, alle Schiebetüren, Badges im Hausinneren, Innenkameras, die Erneuerung der Inneneinrichtung, zusätzliche Fernsehgeräte, Fernsehgeräte, die in Möbeln versenkbar und von der Decke herabsenkbar waren, sowie Fernsehgeräte hinter Spiegeln, der Multiraum, die Renovationen im Mews, motorisierte Fenster, Vergol- dungen, Parkett statt Teppich, Wartungen und Reparaturen (zum Beispiel Umluft- kühler im Pelzaufbewahrungsraum, Lifte, Cheminée), Bezahlung von Kosten, die mit dem Umbau nichts zu tun hatten (zum Beispiel U.8., U.16., H. Estate), und so weiter. Wären diese zusätzlichen Arbeiten nicht bestellt worden, hätte es zudem erheblich weniger Planungsleistungen benötigt und es wären auch weniger Spesen angefallen, da die Bauzeit kürzer gewesen wäre und einzelne Firmen gar nicht oder mit weniger Mitarbeitern involviert gewesen wären. Ebenso wären weniger Transportkosten angefallen (zum Beispiel wäre das ge- samte Material für die Küche, den Wellnessbereich, das Sonnensegel nicht nötig gewesen). Die Reinigungsfirma, die auch Handlangerdienste verrichtet hat, wäre ohne zusätzliche Arbeiten weniger lange und weniger intensiv beansprucht wor- den. Und schliesslich wäre ohne die neue Küche im Untergeschoss die Zeitverzö- gerung nicht eingetreten, die durch das zweimalige Einreichen des Bewilligungs- gesuches entstanden ist. Diese Überlegungen zeigen, dass die Argumentation der Berufungsklägerin nicht überzeugt. Augenscheinlich sind von der Berufungskläge- rin Bestellungen getätigt worden, die erheblich höhere Kosten als rund CHF 19.5 Mio. verursacht haben. Dies trifft im Übrigen auch zu, wenn man – ohne abzu- klären, zu wessen Lasten die entsprechenden Umstände veranschlagt werden müssen – einen Abzug machen wollte, weil die Brandabschottungen im Main

231 / 290 House zugestandenermassen nicht gemacht worden sind und die Fenster nach Auffassung der Berufungsklägerin nicht den versprochenen Widerstandswert auf- weisen. Die Bestellungen der Berufungsklägerin haben klarerweise Kosten von erheblich mehr als CHF 19‘475‘157.00 verursacht. Weitere Rügen bringt die Beru- fungsklägerin nicht vor. Sie hält zwar bei verschiedenen Einzelforderungen fest, dass diese im Kostenvoranschlag der Komplettsanierung von CHF 14 Mio. und damit im Globalpreis von CHF 19 Mio. enthalten seien. Wie aber bereits einläss- lich dargelegt, hat sie damit diese Forderungen nicht bestritten, sondern zuge- standen. Zugestandene Forderungen können einen Circa-Preis ohne Weiteres übertreffen. Insgesamt ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Bestellungs- änderungen mit Mehrkosten sowie der zugestandenen Forderungen die Leistun- gen des Totalunternehmervertrages offensichtlich nicht in Verletzung des verein- barten Circa-Preises abgerechnet worden sind. 16.Damit ergibt sich im Forderungsprozess folgendes Bild: Der Werklohn be- trägt CHF 34‘837‘509.32. Die Berufungsklägerin hat unbestritten bis anhin CHF 28‘475‘157.00 bezahlt. Es bleibt damit eine Restwerklohnforderung in Höhe von CHF 6‘362‘352.32. Unter diesen Umständen hat die Berufungsklägerin keinen An- spruch auf Rückerstattung von CHF 9 Mio.; die Klage war daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu bestätigen. Der Berufungsbeklagten da- hingegen steht die Restwerklohnforderung zu. Ihre Widerklage ist daher im Um- fang von CHF 6‘362‘352.32 gutzuheissen, darüber hinaus ist sie jedoch abzuwei- sen. Nachdem die Vorinstanz die Widerklage im Umfang von CHF 6‘389‘139.60 geschützt hat (Berichtigungsentscheid, ZK1 15 23, act. B.1), ist das vorinstanzli- che Urteil mit Bezug auf die Widerklage aufzuheben und die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 6‘362‘352.32 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2005 zu bezahlen. Klage auf Herausgabe von Akten Vorneweg sei folgender Hinweis angebracht: Die im Rahmen der Prüfung der Kla- ge auf Herausgabe von Akten gemachten Verweise auf vorinstanzliche Rechts- schriften der Parteien und Akten der Berufungsklägerin betreffen stets das Verfah- ren Nr. Z.2._____. Es wird daher darauf verzichtet, bei den Verweisen einen ent- sprechenden Hinweis anzubringen. Wo Bezug genommen wird auf Rechtsschrif- ten der beiden Parteien oder Akten der Berufungsklägerin aus einem der beiden anderen Verfahren, wird das betreffende Verfahren jeweils explizit genannt. Da es bei den weiteren Akten (durch die Berufungsbeklagte eingelegte Dokumente, Zeugeneinvernahmen, Expertise etc.) aufgrund der verwendeten Nummerierung

232 / 290 zu keinen Verwechslungen der einzelnen Dokumente kommen kann, wird diesbe- züglich ebenso auf die Nennung des Verfahrens verzichtet. 16.Im Rahmen ihrer Klage auf Herausgabe von Plänen (Proz. Nr. Z.2.) hat die Berufungsklägerin die Herausgabe zweier Plansätze verlangt. Die Vor- instanz hat die Klage abgewiesen, weil die Berufungsklägerin schon im Besitz der Bauprojektpläne sein müsse und das Rechtsbegehren bezüglich der Aus- führungspläne zu unbestimmt sei. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, es seien Teile dieser Rechtsbegehren schon erfüllt oder in einer separaten Klage einge- klagt worden. Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Berufungsbe- klagte die Herausgabe der Pläne gemäss Art. 82 OR so lange verweigern könne, bis die Berufungsklägerin den gesamten Werklohn bezahlt habe. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass Art. 82 OR vorliegend Anwendung finden kann. Sie macht geltend, es stünden in der Regel nur Hauptleistungspflichten in einem Austauschverhältnis. Bezüglich der Herausgabe der Pläne handle es sich um eine Nebenpflicht, bei der es an einem Austauschverhältnis zur Hauptleistung fehle. Die Hauptpflichten des Totalunternehmervertrages seien die Errichtung ei- nes Bauwerkes und die Bezahlung des Werklohnes. Auch wenn der Totalunter- nehmer noch andere Leistungen zu erbringen habe, bleibe seine Hauptleistung einzig und allein die Erstellung des Bauwerkes, vorliegend die Komplettsanierung der S.1. Liegenschaften der Berufungsklägerin. Eine Berufung auf Art. 82 OR sei daher unzulässig. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass im Falle der Anwendung von Art. 82 OR nicht einfach eine Klageabweisung erfolgen dürfe, vielmehr hätte eine Verurteilung Zug um Zug erfolgen müssen. Es trifft zu, dass ein Austauschverhältnis, wie es in Art. 82 OR vorausgesetzt wird, in der Regel nur zwischen Hauptleistungspflichten besteht. Nun haben die Parteien im Totalunter- nehmervertrag jedoch explizit festgehalten, dass die Baudokumentation im Werk- preis inbegriffen sei (Ziff. 5.1.8 TUV, Akten der Vorinstanz, act. II/4). Damit aber haben sie das Erstellen und die Herausgabe der Baudokumentation mit dem Werkpreis in ein Austauschverhältnis gebracht. Dies stand den Parteien selbstver- ständlich frei. Es handelt sich beim Erstellen und Herausgeben der Baudokumen- tation vorliegend damit nicht mehr um eine Nebenpflicht. Solange die Berufungs- klägerin den Werkpreis nicht bezahlt hat, kann die Berufungsbeklagte daher die Baudokumentation zurückhalten. Zur Baudokumentation gehören gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV auch die „revidierten Ausführungspläne“, welche die Beru- fungsklägerin mit Ziff. 5 des Rechtsbegehrens der Berufung herausverlangt (vgl. Erwägung 16.2). Nachdem sich im Forderungsprozess ergeben hat, dass die Be- rufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Werklohnrestanz von CHF

233 / 290 6‘362‘352.32 schuldet, kann die Berufungsbeklagte somit die Herausgabe der Baudokumentation zurzeit verweigern. Die Berufungsklägerin hat für diesen Fall geltend gemacht, es sei nicht die Klage abzuweisen, sondern die Berufungsbe- klagte sei zu verpflichten, die Pläne Zug um Zug herauszugeben. Mit Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, die die Klage (auch) aus weiteren Gründen abge- lehnt hat, bestreitet die Berufungsbeklagte, dass vorliegend eine Verurteilung Zug um Zug möglich ist. Das ist zutreffend. Auch wenn bei Vorliegen der Vorausset- zungen von Art. 82 OR eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug angezeigt ist, kommt dies vorliegend doch nicht in Frage, da sowohl Ziffer 4 als auch Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Berufung aus anderen Gründen abzuweisen sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die Berufungsklägerin macht ferner bezüglich beider Plansätze geltend, die Beru- fungsbeklagte sei auch Bauherrenvertreterin gewesen und sei daher gemäss Art. 400 OR zur jederzeitigen Rechenschaftsablegung verpflichtet. Unter anderem ha- be der Beauftragte jederzeit Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden seien, herauszugeben. Nachdem sich im For- derungsprozess gezeigt hat, dass die Berufungsbeklagte nicht Bauherrenvertrete- rin gewesen ist, worauf vorliegend verwiesen werden kann (vgl. Erwägung 12.4), ist dieser Argumentation der Berufungsklägerin der Boden entzogen. Schliesslich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Aus den Akten ergibt sich und es ist auch unter den Parteien unbestritten, dass die Berufungsklägerin nach Ab- schluss des vorliegend zu beurteilenden Umbaus weitere Bauarbeiten in ihren Liegenschaften am S.1._____ in O.3._____ hat ausführen lassen (vgl. auch die Aussage von P.18._____, dass er in den drei Jahren nach dem von der Beru- fungsbeklagten betreuten Umbau durch einen weiteren Umbau [„through an other re-build“] gegangen sei, Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 2 Zeile 5 f.). Es stellt sich damit offensichtlich die Frage, inwieweit die Pläne, welche die Berufungsklä- gerin mit den Ziffern 4 und 5 des Rechtsbegehrens der Berufung herausverlangt, der Berufungsklägerin überhaupt noch dienlich sein können. Anders ausgedrückt stellt sich die Frage des Rechtsschutzinteresses der Berufungsklägerin, die von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Berufungsklägerin äussert sich in der Berufung zu dieser Frage nicht. Es wäre aber ihre Aufgabe gewesen aufzuzeigen, dass sie bezüglich der herausverlangten Pläne trotz der erneuten Umbauarbeiten und trotz des Zeitablaufs ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Nachdem sich aus den Akten nur zu einem kleinen Teil ergibt, welche Bauteile und Installationen von den erneuten Umbauarbeiten betroffen waren, muss das Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin bezüglich sämtlicher herausverlangter Plansätze als fraglich

234 / 290 beurteilt werden. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts verzichtet jedoch darauf, diese Frage weiter zu prüfen, da die Klage auf Herausgabe von Akten offensicht- lich nicht begründet ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 16.1.1. Die Berufungsklägerin verlangt zunächst die Herausgabe der Vertrags- pläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 des Totalunternehmervertrages (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens der Berufung). Gemäss Ziff. 2.1.5 TUV sind die Vertrags- pläne (Bauprojektpläne) Bestandteil des Totalunternehmervertrages (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 4). In einer „Bemerkung zu Punkt 2.1.5 + 2.1.6“ (diese Punkte betreffen die Vertragspläne [Ziff. 2.1.5] und den Kostenvoranschlag [Ziff. 2.1.6]) wird im Totalunternehmervertrag ausdrücklich festgehalten: „Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlen diese Dokumente. Diese werden erst in den weite- ren Bearbeitungsphasen erstellt. Nach Genehmigung des Bauprojektes und dem Kostenvoranschlag durch die Bauherrschaft werden diese zu weiteren Vertrags- bestandteilen“ (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 4). Diese „Bemerkung zu Punkt 2.1.5 + 2.1.6“ definiert den Zeitpunkt, an welchem Vertragspläne zu Bestandteilen des Totalunternehmervertrages werden. Was unter Vertragsplänen zu verstehen ist beziehungsweise wie Pläne zu Vertragsplänen werden, ergibt sich aus dieser „Bemerkung zu Punkt 2.1.5 + 2.1.6“ jedoch nicht. Dies ist von den Parteien viel- mehr in Ziff. 10.1 AVB zum TUV geregelt worden. In Ziff. 10.1 AVB zum TUV wird festgestellt: „Als Vertragspläne werden die im Totalunternehmer-Werkvertrag auf- geführten Projekt- und Ausführungspläne bezeichnet, die zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses vorliegen und von den beiden Parteien genehmigt sind“ (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 16). Aus Ziff. 2.1.5 TUV in Verbindung mit Ziff. 10.1. AVB zum TUV ergibt sich, dass zum einen die Parteien die Vertragspläne, welche Be- standteil des Totalunternehmervertrages werden sollten, auf die Bauprojektpläne beschränkt haben. Ausführungspläne konnten damit von vornherein nicht Be- standteil des Totalunternehmervertrages sein. Zum andern haben die Parteien den Zeitpunkt, wann Pläne zu Vertragsplänen werden, offensichtlich vom Ab- schluss des Totalunternehmervertrages hinausgeschoben, da in jenem Zeitpunkt noch gar keine Pläne vorlagen. Ziff. 2.1.5 TUV in Verbindung mit Ziff. 10.1. AVB zum TUV spricht sehr klar dafür, dass der Zeitpunkt für die Entstehung von Ver- tragsplänen von den Parteien auf die Genehmigung des Bauprojektes und des Kostenvoranschlags durch die Bauherrschaft gelegt worden ist. Was die Parteien jedoch nicht geändert haben, ist, dass Vertragspläne von beiden Parteien geneh- migt sein müssen, damit sie überhaupt Vertragspläne sein können. Die Voraus- setzung der Genehmigung durch beide Parteien ist fraglos eine wichtige Kompo- nente und leicht verständlich, will sich doch zweifellos keine der Parteien etwas entgegenhalten lassen, was sie nicht geprüft und für gut befunden hat. Gerade bei

235 / 290 der Berufungsklägerin zeigen die Akten sehr deutlich ihr grosses Bedürfnis nach Sicherheit und danach, die Entscheidungen in den eigenen Händen zu halten be- ziehungsweise Kontrolle zu haben. Darauf weist zum Beispiel ihr Verhalten bezüg- lich der Frage der Protokollierung hin, bei der die Berufungsklägerin nicht wollte, dass P.2._____ oder jemand, der bei der Berufungsbeklagten arbeitete, das Pro- tokoll führte, damit nicht Dinge hineingelangen könnten, die die Berufungsklägerin nicht guthiess (vgl. Erwägung 9.1). Gleiches zeigt sich im Umstand, dass jede Ausgabe von EUR 5‘000.00 und mehr zuerst von der Berufungsklägerin geneh- migt werden musste, bevor sie ausgelöst werden konnte. Kontrolle und eigene Entscheidungen waren der Berufungsklägerin offensichtlich ausserordentlich wich- tig. Die Voraussetzung der Genehmigung der Vertragspläne entsprach folglich zweifellos dem Willen der Parteien. Pläne konnten damit nur Vertragspläne wer- den, wenn beide Parteien sie genehmigt hatten. In der Berufung führt die Beru- fungsklägerin aus: „Dass der Klägerin gar nie Bauprojektpläne zur Genehmigung vorgelegt worden waren, hatte die Beklagte geflissentlich verschwiegen“ (Beru- fung, SK1 14 44, N 419 in fine). Die Berufungsklägerin anerkennt damit, dass sie keine Bauprojektpläne genehmigt hat. Eine Genehmigung wäre aber Vorausset- zung dafür gewesen, dass Bauprojektpläne zu Vertragsplänen geworden wären. Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV bestehen folglich nicht. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung handelt es sich bei dieser Überlegung nicht um Wortklauberei. Zum einen geht die Voraus- setzung der Genehmigung durch beide Parteien aus dem Totalunternehmerver- trag und seinen AVB klar hervor. Zum andern ist die Genehmigung fraglos als Schutz für beide Parteien gedacht und entsprach zweifellos dem Willen der Par- teien. Es ist leicht nachvollziehbar, dass nicht irgendwelche Pläne zu Vertragsplä- nen werden sollten, die zu Bestandteilen des Totalunternehmervertrages werden und damit eine gewisse Überzeugungskraft erlangen konnten, sondern eben nur solche Pläne, die von beiden Parteien genehmigt worden waren. Die Genehmi- gung war auch als Schutz für die Berufungsbeklagte gedacht, denn nur, weil sie die Pläne vorlegte, hiess das nicht automatisch, dass sie diese auch genehmigte. Gerade im vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt, in dem viele Änderungen und Anpassungen vorgenommen und Zusatzwünsche aufgenommen worden sind (vgl. zur Projektentwicklung: Akten der Vorinstanz, act. III/A 284 – A 287), war ein Plan ohne anderweitige Aussage der Berufungsbeklagten beziehungsweise klare Indi- zien dagegen als Vorschlag der Berufungsbeklagten zu interpretieren. Diesen Schutz der Berufungsbeklagten davor, dass ihr etwas entgegen gehalten werden könnte, dem sie nicht zugestimmt hatte, kann die Berufungsklägerin nicht einseitig aufheben oder anpassen. Für Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV auf die Voraussetzung der Genehmigung durch beide Parteien zu beharren,

236 / 290 ist damit keine Wortklauberei. Ebenso wenig aber ist es unter Berücksichtigung des mit der Genehmigung bezweckten Schutzes als Wortklauberei anzusehen, die Berufungsklägerin darauf zu behaften, dass sie gemäss Rechtsbegehren in der Berufung die Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV herausver- langt und nicht andere Bauprojektpläne. Der Miteinbezug der Berufungsbegrün- dung (vgl. BGE 123 IV 125) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte entgegen der Behauptung, die die Berufungsklägerin in der Berufung vorbringt, nicht anerkannt, dass Vertragspläne (Bauprojektpläne) beste- hen. Im Schreiben vom 22. Juni 2005 hat die Berufungsbeklagte die Herausgabe von Bauprojektplänen angeboten (Akten der Vorinstanz, act. III/B 387). Am 18. Juli 2005 dann hat die Berufungsbeklagte in einem Schreiben erklärt, eine genaue Analyse habe ergeben, dass keine Bauprojektpläne gemäss Ziff. 2.1.5 TUV exis- tierten (Akten der Vorinstanz, act. III/A 246). Schliesslich hat die Berufungsbeklag- te am 12. August 2005 in einem Schreiben zwar anerkannt, dass Projektpläne be- stehen; sie hat aber gleichzeitig geltend gemacht, dass es sich dabei nicht um die Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV handle (Akten der Vor- instanz, act. III/A 249, S. 1 Ziff. 1). Insgesamt hat die Berufungsbeklagte damit zugestanden, dass Bauprojektpläne bestehen. Sie hat aber stets bestritten, dass diese Bauprojektpläne zu Vertragsplänen gemäss Ziff. 2.1.5 TUV geworden sind (vgl. auch das Schreiben vom 12. September 2005, Akten der Vorinstanz, act. III/A 251, S. 2). Aus dem Gesagten erhellt, dass es keine Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV gibt. Was es nicht gibt, kann die Berufungsklägerin nicht herausverlangen. Dabei ist zur Verdeutlichung noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Antrag, die Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV heraus- zugeben, enthält keinen Antrag, dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, diese Bauprojektpläne zu erstellen, sollten sie noch nicht vorhanden sein, und ebenso wenig ist darin ein Antrag enthalten, dass diese Bauprojektpläne der Beru- fungsklägerin zur Genehmigung vorzulegen seien. Daher bleibt es dabei, dass die Pläne, die die Berufungsklägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren herausverlangt, nicht bestehen und daher auch nicht herausverlangt werden können. 16.1.2. Die Berufungsklägerin hat in der Berufung weiter festgestellt, die Beru- fungsbeklagte habe Unterlagen zu erstellen und herauszugeben gehabt. Vor die- sem Hintergrund sei entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz nicht ersichtlich, wie die Berufungsklägerin ihre Anträge anders beziehungsweise spezifischer hätte formulieren können, zumal im Vertrag nicht genau definiert gewesen sei, welche Pläne etc. die Berufungsbeklagte zu erstellen und zu liefern gehabt habe. Damit

237 / 290 habe die Berufungsbeklagte die für einen Bau der zur Diskussion stehenden Art erforderlichen Unterlagen erstellen und herausgeben müssen. Die Berufungsklä- gerin gesteht damit zu, dass sich aus dem Totalunternehmervertrag nicht ergibt, welche Pläne die Berufungsbeklagte zu erstellen und herauszugeben gehabt ha- ben soll. Unter diesen Umständen aber kann es nicht genügen, wenn die Beru- fungsklägerin einfach die Pläne gemäss Totalunternehmervertrag herausverlangt. Es ist damit nämlich nicht klar, was die Berufungsbeklagte zu leisten hat. Es wäre in dieser Situation vielmehr an der Berufungsklägerin gewesen, genau auszu- führen, welche Pläne sie herausverlangt. Dabei hätte sie die Pläne möglichst kon- kret benennen müssen, damit für die Berufungsbeklagte klar gewesen wäre, wel- che Pläne die Berufungsklägerin überhaupt haben will. Der Hinweis der Beru- fungsklägerin, dass in einem solchen Fall, wo sich aus dem Totalunternehmerver- trag nicht ergibt, welche Pläne als Vertragspläne anzusehen sind, die für einen Bau der vorliegenden Art erforderlichen Unterlagen hätten erstellt und herausge- geben werden müssen, hilft ihr nicht weiter. Denn es ist keineswegs dargetan, was für Pläne als erforderlich zu qualifizieren wären, handelt es sich bei dem Ausdruck „erforderlich“ doch klarerweise um einen unbestimmten Begriff. Ebenso wenig aber enthält die Argumentation der Berufungsklägerin die Behauptung, es bestehe eine anerkannte Übung bezüglich der bei Bauvorhaben der vorliegenden Art not- wendigen Pläne, auf die man sich stützen könne. Eine solche Übung wäre zudem nicht belegt. Was sie zu liefern hätte, wäre daher für die Berufungsbeklagte auch nicht klar, wenn man der Argumentation der Berufungsklägerin folgen wollte. Das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin erweist sich folglich als zu unbestimmt. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Berufungsklägerin nach ihrer eige- nen Aussage bauunerfahren sein soll. Wie die Akten und auch der vorliegende Prozess deutlich zeigen, war die Berufungsklägerin durchaus in der Lage, bau- kundige Unterstützung beizuziehen, wenn sie dies wollte. So hat sie gemäss ihren Aussagen gegenüber der Berufungsbeklagten Bausachverständige beigezogen, die ihre Residenz in O.3._____ nach Abschluss der von der Berufungsbeklagten durchgeführten Umbauarbeiten begutachtet haben (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/C 31 und A 267; Proz. Nr. Z.3., act. II/16, act. II/31, S. 3 unten, act. II/33, S. 3 f. Ziff. 2 und act. II/44; vgl. auch das Schreiben von Dr. P.9. an die U.1._____ AG, Akten der Vorinstanz, act. VII/A III.4 und A III.15). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Berufungsklägerin nicht auch baukundi- ge Unterstützung für die bestimmte Formulierung des Rechtsbegehrens und des- sen substantiierte Begründung hätte beiziehen können. 16.1.3. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Antrag der Berufungsklägerin, es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Vertragsplä-

238 / 290 ne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV herauszugeben (Ziff. 4 des Rechts- begehrens der Berufung), abgelehnt werden muss. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu bestätigen. 16.2. Neben den Vertragsplänen (Bauprojektplänen) verlangt die Berufungsklä- gerin von der Berufungsbeklagten die Herausgabe sämtlicher Ausführungspläne (Ziff. 5 des Rechtsbegehrens der Berufung). Sie macht geltend, entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz sei dieses Rechtsbegehren nicht zu unbestimmt. Ent- scheidend sei, ob die Berufungsbeklagte als Verpflichtete wisse, was sie heraus- zugeben habe. Als Bauherrenvertreterin verstehe die Berufungsbeklagte, was Ausführungspläne seien, und wisse um die entsprechende Herausgabepflicht gemäss Totalunternehmervertrag. Die Parteien hätten gar über die freiwillige Her- ausgabe der Pläne korrespondiert. Der Berufungsbeklagten sei somit klar gewe- sen, um welche Dokumente es gehe. Dazu ist zum einen zu sagen, dass die Beru- fungsbeklagte nicht Bauherrenvertreterin war. Was sie in vorliegend zu beurteilen- dem Bauvorhaben als Bauherrenvertreterin hätte erkennen und wissen müssen, ist damit nicht relevant. Zum andern muss ein Antrag nicht nur klar und bestimmt sein, damit die beklagte Partei weiss, wogegen sie sich wehren muss, sondern es geht auch darum, dass das Gericht weiss, worum es geht, was verlangt wird, kurz gesagt, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, überhaupt urteilen zu können. Schlussendlich muss das Gericht nämlich entscheiden können, ob der Antrag der Berufungsklägerin gutzuheissen oder abzulehnen ist. Dafür aber muss das Gericht genau wissen, was verlangt wird. Weiter ist ein Antrag auch so bestimmt zu formu- lieren, dass er ohne Veränderung zum Urteil erhoben werden kann, wenn ihm stattgegeben wird (vgl. statt vieler BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Urteil des Bundesge- richts 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Der Antrag muss folglich so klar sein, dass er – zum Urteil erhoben – auch durchgesetzt werden könnte. Allein dass die Berufungsbeklagte möglicherweise wissen könnte, was die Berufungs- klägerin haben möchte, genügt daher nicht, um den Antrag als genügend be- stimmt erscheinen zu lassen. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Parteien über die Herausgabe von „Ausführungsplänen“ verhandelt haben (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/A 246, A 249, B 387). Aus der Korrespondenz ergibt sich aber auch, dass die Berufungsbeklagte nicht bereit war, eine Vollständig- keitserklärung abzugeben „angesichts der Dehnbarkeit des Begriffs ‚Ausführungs- pläne‘“ (Akten der Vorinstanz, act. III/A 246, S. 2). Der Vorschlag, den die Beru- fungsbeklagte ausserprozessual für eine Vereinbarung über die Herausgabe von Plänen gemacht hat, enthielt denn auch eine Definition, was in dieser Vereinba- rung unter Ausführungsplänen zu verstehen sei (Vereinbarungsentwurf, Akten der Vorinstanz, act. III/B 387, Beilage zum Schreiben vom 22. Juni 2005, Ziff. 2). Die

239 / 290 Parteien waren sich offenbar doch nicht so einig darüber, was Ausführungspläne sind, wie die Berufungsklägerin nun geltend machen will. In der Berufungsantwort hat die Berufungsbeklagte jedoch zugestanden, dass die Berufungsklägerin in ih- ren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hat, dass sie mit dem Ausdruck „Ausführungspläne“ die in Ziff. 26.1 AVB zum TUV erwähnten „revidier- ten Ausführungspläne“ meint, also jene Pläne, die den ausgeführten Zustand dar- stellen (Berufungsantwort, ZK1 14 44, act. A.3, S. 96 N 206). Dem ist zuzustim- men. Aus der Klage im Verfahren um Herausgabe von Akten geht mit hinreichen- der Deutlichkeit hervor, dass die Berufungsklägerin die „revidierten Ausführungs- pläne“ herausverlangt (vgl. insbesondere Klage, Akten der Vorinstanz, act. I/1, N 15, N 21 und N 25). Insoweit muss das Rechtsbegehren, das unter Berücksichti- gung der Begründung auszulegen ist (BGE 123 IV 125; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2), als genügend bestimmt beurteilt werden. Auf dieser einschränkenden Auslegung, dass die Berufungsklägerin mit dem Ausdruck „Ausführungspläne“ in ihrem Rechtsbegehren nur revidierte Aus- führungspläne meint, ist die Berufungsklägerin jedoch auch zu behaften. Die Beru- fungsklägerin hätte es im Übrigen im Berufungsverfahren auch unterlassen darzu- legen, aufgrund welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage sie Anspruch auf die Aushändigung anderer Ausführungspläne als der revidierten Ausführungs- pläne hätte. Nachdem eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Her- ausgabe anderer Ausführungspläne von der Berufungsbeklagten bestritten wird (Berufungsantwort, ZK2 14 44, act. A.3, S. 90 N 205), könnte der Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht stattgegeben werden. Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort nun aber geltend, die Beru- fungsklägerin habe die Klage auf Herausgabe der revidierten Ausführungspläne zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht, als die Berufungsbeklagte gestützt auf Ziff. 26 AVB zum TUV noch nicht verpflichtet gewesen sei, diese herauszugeben. Dies trifft zu. Gemäss Ziff. 26.2 AVB zum TUV hat die Berufungsbeklagte die übrigen Baudokumente, zu denen auch die Baudokumentation gehört, die gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV ausdrücklich auch die revidierten Ausführungspläne umfasst, „spätestens sechs Monate nach Bauabnahme“ zu übergeben. Damit haben die Parteien einen bestimmten Verfalltag vereinbart. Das wiederum bedeutet, dass die Forderung zwar vor Ablauf der sechs Monate erfüllt werden konnte – sie war er- füllbar –, dass sie aber erst am letzten Tag der sechs Monate erfüllt werden muss- te – sie war erst dann fällig. Unter den Parteien ist strittig, wann die Bauabnahme stattgefunden hat. Während die Berufungsbeklagte von einer Bauabnahme am 18. Oktober 2004 ausgeht, macht die Berufungsklägerin eine Bauabnahme am 15. Februar 2005 geltend. Unbesehen, ob die Bauabnahme am einen oder am ande-

240 / 290 ren Datum stattgefunden hat, waren am 6. April 2005, als die Berufungsklägerin die Klage auf Herausgabe von Plänen anhängig machte, die sechs Monate noch nicht abgelaufen. Die Forderung war damit im Zeitpunkt der Klageanhebung noch nicht fällig. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung der Vorinstanz war die Fälligkeit jedoch offensichtlich längst eingetreten. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war die Klage damit klagbar und das genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2015 E. 6.2 in fine). Die Argumentation der Berufungsbeklagten hilft ihr deshalb nicht weiter. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Berufungsbe- klagte der Berufungsklägerin am 4. Juli 2006 das „Health and Safety File“ hat zu- kommen lassen (Akten der Vorinstanz, act. III/C 22 und C 23). Dieses umfangrei- che Dokument enthielt auch Pläne (Akten der Vorinstanz, act. III/C 98, letzte Sei- te). Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren auf Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3.) unter anderem Pläne eingereicht und ausgeführt, dies seien Revisions- oder eben revidierte Ausführungspläne, welche zum „Health and Safety File“ gehört hätten (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.3., act. I/2, S. 35 N 47; act. III/C 46). Die Berufungsbeklagte hat zwar be- stritten, dass im „Health and Safety File“ Pläne enthalten gewesen seien (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.3., act. I/6, N 80 Spiegelstrich 6 und N 95). Die von der Berufungsbeklagten eingelegten ersten Seiten des „Health and Safety File“ in Verbindung mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Files durch die L.3. Rechtsvertreter der Berufungsklägerin belegen jedoch das Gegenteil (Akten der Vorinstanz, act. III/C 98 in Verbindung mit act. III/C 23). Weiter sind die Pläne, welche die Berufungsklägerin als Beilagen zum „Health and Safety File“ bezeichnet und eingelegt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/C 46), in Englisch ver- fasst. Dies wiederum weist darauf hin, dass diese Pläne nicht für die Handwerker, die überwiegend deutschsprachig waren, erstellt worden sind. Es spricht daher alles dafür, dass diese Pläne tatsächlich für das „Health and Safety File“ erstellt und diesem beigegeben worden sind. Kommt hinzu, dass P.7._____ in seiner Ein- vernahme bestätigt hat, dass das „Health and Safety File“ Revisionspläne enthal- ten hat (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 91 zu Frage 20). Eine Würdigung der vorhandenen Akten führt somit zum Schluss, dass die Berufungsklägerin spätes- tens am 4. Juli 2006 in den Besitz der revidierten Ausführungspläne gelangt ist. Wenn die Berufungsklägerin der Auffassung gewesen sein sollte, dass nicht alle revidierten Ausführungspläne dem „Health and Safety File“ beigelegt gewesen sind oder dass die beigelegten Pläne nicht genau genug Auskunft geben, so hätte sie ihr Rechtsbegehren dementsprechend formulieren müssen. Insbesondere hät- te sie konkret angegeben müssen, welche Pläne ihrer Meinung nach noch fehlten beziehungsweise welchen Detaillierungsgrad oder welchen Massstab die Pläne aufweisen müssten. Das hat sie nicht getan. Vor allem genügt die Formulierung,

241 / 290 es seien „sämtliche“ Ausführungspläne herauszugeben, nicht, um das Fehlen be- stimmter Pläne zu rügen, denn die Formulierung ist zu unbestimmt. Für die Rüge, es seien fehlende Pläne herauszugeben, hätte die Berufungsklägerin vielmehr konkret feststellen müssen, dass und welche Pläne ihrer Auffassung nach fehlten. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage bereits im Besitz der revidierten Ausführungspläne sein muss. Über die Herausgabe der revidierten Ausführungspläne hinausgehende Anträge lassen sich aus dem ent- sprechenden Rechtsbegehren, auch wenn es im Lichte der Begründung ausgelegt wird, nicht entnehmen. Ist die Berufungsklägerin aber schon im Besitz der revidier- ten Ausführungspläne, fehlt es ihr am notwendigen Rechtsschutzinteresse, diese Pläne herausverlangen zu können. Damit aber ist auf das Begehren der Beru- fungsklägerin, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr sämtliche Aus- führungspläne herauszugeben (Ziff. 5 des Rechtsbegehrens der Berufung), nicht einzutreten. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Urteil. 16.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Begehren um Herausgabe der Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziff. 2.1.5 TUV abgewiesen werden muss, während auf das Begehren um Herausgabe sämtlicher Ausführungspläne nicht eingetreten werden kann. Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung nicht durch. Nachdem die Sachlage bezüglich der Herausgabe der revidierten Ausführungspläne schon vor der Vorinstanz dieselbe war, die Vorinstanz die Kla- ge auf Herausgabe von Plänen insoweit aber abgewiesen hat, ist das vorinstanzli- che Urteil in diesem Punkt von Amtes wegen aufzuheben. Soweit die Berufungs- klägerin die Herausgabe der revidierten Ausführungspläne verlangt, wird auf die Klage auf Herausgabe von Plänen nicht eingetreten. Klage auf Herausgabe der Baudokumentation Vorneweg sei folgender Hinweis angebracht: Die im Rahmen der Prüfung der Kla- ge auf Herausgabe der Baudokumentation gemachten Verweise auf vorinstanzli- che Rechtsschriften der Parteien und Akten der Berufungsklägerin betreffen stets das Verfahren Nr. Z.3._____. Es wird daher darauf verzichtet, bei den Verweisen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Wo Bezug genommen wird auf Rechtsschriften der beiden Parteien oder Akten der Berufungsklägerin aus einem der beiden anderen Verfahren, wird das betreffende Verfahren jeweils explizit ge- nannt. Da es bei den weiteren Akten (durch die Berufungsbeklagte eingelegte Do- kumente, Zeugeneinvernahmen, Expertise etc.) aufgrund der verwendeten Num-

242 / 290 merierung zu keinen Verwechslungen der einzelnen Dokumente kommen kann, wird diesbezüglich ebenso auf die Nennung des Verfahrens verzichtet. 17.In einer weiteren Klage (Proz. Nr. Z.3.) hat die Berufungsklägerin die Herausgabe der Baudokumentation verlangt. Dabei hat sie die Dokumente, die sie herausverlangt, einzeln bezeichnet. Im Folgenden ist zu prüfen, welche der von der Berufungsklägerin herausverlangten Dokumente die Berufungsbeklagte her- ausgeben muss. Dass die Berufungsbeklagte die Baudokumentation übergeben muss, ist unter den Parteien nicht strittig. 17.1. Die Berufungsklägerin macht auch bezüglich der Herausgabe der Baudo- kumentation geltend, die Berufungsklägerin habe gemäss Art. 400 OR einen An- spruch auf Herausgabe aller Dokumente, welche die Berufungsbeklagte als Bau- herrenvertreterin erworben oder geschaffen habe. Wie im Rahmen der Forde- rungsklage festgestellt worden ist, war die Berufungsbeklagte im vorliegenden Bauprojekt entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht Bauherrenvertre- terin. Darauf kann vorliegend verwiesen werden (Erwägung 12.4). Die Argumenta- tion der Berufungsklägerin geht damit ins Leere. 17.2. Die Berufungsklägerin erwähnt in der Berufung unter anderem, dass die Vorinstanz festgehalten habe, die Berufungsbeklagte könne gestützt auf Art. 82 OR die Herausgabe der Baudokumentation verweigern, solange die Berufungs- klägerin nicht den vollen Werklohn bezahlt habe. Die Berufungsklägerin zieht dar- aus aber keine Schlussfolgerungen, insbesondere rügt sie diese Feststellung der Vorinstanz nicht als unzutreffend. Es hat sich denn auch bereits im Zusammen- hang mit der Klage auf Herausgabe von Akten gezeigt, dass die Baudokumentati- on zum Werklohn in einem Austauschverhältnis steht und daher die Berufungsbe- klagte die Herausgabe der Baudokumentation bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes zurückhalten kann (vgl. Art. 82 OR). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Grundsätzlich wäre in einem solchen Fall eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug angebracht. Da die Klage auf Herausgabe der Baudo- kumentation aber aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, wie die nachfol- genden Erwägungen zeigen, kommt eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug nicht in Frage. Im Zusammenhang mit der gemäss Art. 82 OR gerechtfertigten Zurückhaltung der Baudokumentation ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Berufungsklägerin macht mit Ziff. 7 des Rechtsbegehrens geltend, das Verfahren sei bezüglich der Herausgabe folgender Dokumente und Codes als gegenstandslos zu erklären: Erklärung des H. Estate, Codes und Handbücher zu der Steuerung der Be-

243 / 290 leuchtung und des Sonnensegels sowie System- und Administrationspasswörter der Sicherheitsanlage, Ausdruck aus dem Arbeitsspeicher dieser Sicherheitsanla- ge sowie Handbücher für die Sicherheitsanlage. Gleichzeitig macht sie in diesen Punkten in der Berufungsbegründung geltend, die Berufungsbeklagte habe die Gegenstandslosigkeit zu vertreten, da sie die Codes und Dokumente zu Unrecht nicht herausgegeben habe, was sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirken müsse. Da sich nun aber gezeigt hat, dass die Berufungsbeklagte ent- gegen der Auffassung der Berufungsklägerin die Baudokumentation aufgrund von Art. 82 OR zurückhalten durfte, kann der Berufungsbeklagten die Gegenstandslo- sigkeit der genannten Punkte nicht angelastet werden. Die Gerichtskosten, die diese Punkte verursacht haben, gehen daher vielmehr zu Lasten der Berufungs- klägerin, die mit ihren Werklohnzahlungen ganz erheblich im Rückstand ist. Im Folgenden wird unter diesen Punkten aber auch aufgezeigt, dass kein Anspruch auf Herausgabe der verlangten Codes und Handbücher besteht, weshalb die Ge- genstandslosigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu Lasten der Beru- fungsbeklagten geht und die Gerichtskosten folglich von der Berufungsklägerin zu tragen sind. 17.3. Unter dem Titel „Anerkannter Herausgabeanspruch“ führt die Berufungsklä- gerin aus, die Berufungsbeklagte habe am 24. Mai 2006 Betriebs- und Unterhalts- bücher für Sanitäranlagen, Ventilations-, Heizungs- und Kühlsysteme in L.3._____ Sprache mehrheitlich herausgegeben. Ferner habe sie am 4. Juli 2006 das „He- alth and Safety File“ unter CDM-Regulations grösstenteils herausgegeben. Die Vorinstanz halte dazu fest, dass das Rechtsbegehren bezüglich aller Betriebs- und Unterhaltsbücher durch die Herausgabe der Dokumente oder durch Fallenlassen des Rechtsbegehrens erledigt und gegenstandslos geworden sei. Dem sei nicht so. Mit der Herausgabe der entsprechenden Unterlagen habe die Berufungsbe- klagte dem klägerischen Rechtsbegehren mehrheitlich entsprochen und damit den klägerischen Anspruch anerkannt. Da die Unterhaltsbücher und das „Health and Safety File“ noch nicht vollständig ediert worden seien, seien die Rechtsbegehren bezüglich der fehlenden Dokumente auch nicht fallen gelassen worden; vielmehr werde deren Herausgabe nach wie vor verlangt. Sollte das Kantonsgericht die An- erkennung verneinen, so sei das Verfahren bezüglich der herausgegebenen Un- terlagen als gegenstandslos zu erklären. Dass die Berufungsbeklagte durch die verzögerte Herausgabe die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte die von der Berufungsklägerin ge- nannten Dokumente an den genannten Daten herausgegeben hat (Akten der Vor-

244 / 290 instanz, act. III/C 4, C 22 und C 23). Die Berufungsbeklagte hat im Begleitschrei- ben zu den Betriebs- und Unterhaltsbüchern jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sie diese bereits einmal übergeben habe, dass keine vertragliche Grundlage für die Aufforderung zur (erneuten) Herausgabe bestehe, dass sie diese Doku- mente trotzdem nochmals herausgebe, allerdings „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ (Akten der Vorinstanz, act. III/C 4). Es ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar, wie die Berufungsklägerin bei dieser klaren Sachlage behaupten kann, die Berufungsbeklagte habe das Rechtsbegehren anerkannt. Bezüglich der Be- triebs- und Unterhaltsbücher hat die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren kla- rerweise nicht anerkannt. Das „Health and Safety File“ unter CDM-Regulations ist von den L.3._____ Rechtsvertretern der Berufungsbeklagten am 4. Juli 2006 den L.3._____ Rechtsvertretern der Berufungsklägerin ausgehändigt worden. Im Be- gleitschreiben (Akten der Vorinstanz, act. III/C 22) finden sich folgende Passagen: „In these circumstances, only Regulations 7 and 13 apply to these works and there is, therefore, no obligation on Y._____ AG to compile or deliver to Mrs X._____ a health and safety file. However, it is clear that Mrs X._____ wishes to have the information that would normally be contained in a health and safety file. Y._____ AG wishes to be as helpful as it can, in the circumstances and we are therefore instructed to deliver to you the enclosed documents which would, if there were an obligation on Y._____ AG to provide a health and safety file, constitute the health and safety file. We are instructed that as Y._____ AG has no obligation to provide this information to Mrs X._____, it wishes to reserve the right to recover the cost as it has incurred in collating, reproducing and delivering this information, if so advised, at a later date.” Das Begleitschreiben betont unmissverständlich, dass nach Ansicht der Beru- fungsbeklagten keine Verpflichtung ihrerseits bestand, ein „Health and Safety File“ zu erstellen und der Berufungsklägerin zu übergeben. Das Begleitschreiben kann nicht anders verstanden werden, als dass die Berufungsbeklagte das „Health and Safety File“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht herausgegeben hat. Die Auf- fassung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe die Rechtsbegehren bezüglich der Betriebs- und Unterhaltsbücher und des „Health and Safety File“ im Umfang der Herausgabe anerkannt, trifft folglich nicht zu und ist abzulehnen. Durch die Herausgabe der Dokumente ist das Verfahren in diesen Punkten viel- mehr gegenstandslos geworden. Die Berufungsklägerin führt für den Fall, dass das Verfahren gegenstandslos er- klärt werden sollte, aus, es sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte durch die verspätete Herausgabe die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie sich den nachfolgen-

245 / 290 den Erwägungen entnehmen lässt, hat die Berufungsklägerin keinen vertraglichen Anspruch auf Betriebs- und Unterhaltsbücher in L.3._____ Sprache (Erwägung 17.8); weiter fehlt es am Nachweis, dass die Berufungsbeklagte überhaupt ein „Health and Safety File“ hätte erstellen müssen (Erwägung 17.9). Dass die Beru- fungsbeklagte die Dokumente trotzdem herausgegeben hat, ist als reines Entge- genkommen der Berufungsbeklagten zu werten. Die Klage auf Herausgabe der Baudokumentation wäre klarerweise in beiden Punkten abzuweisen gewesen. Dass es trotz fehlendem Anspruch auf Herausgabe der Betriebs- und Unterhalts- bücher in L.3._____ Sprache zu einem Verfahren gekommen ist und dass eine Verpflichtung zur Erstellung des „Health and Safety File“ nicht nachgewiesen ist, hat die Berufungsklägerin zu vertreten. Sie hat daher auch die Kosten zu tragen, die durch diese zwei Punkte der Klage entstanden sind. 17.4. Bezüglich des Antrags auf Herausgabe der Zustimmung des H._____ Estate, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert wird, beziehungsweise der Herausgabe einer Liste diesbezüglich noch offener Fragen hält die Berufungsklä- gerin in der Berufung fest, sie habe sich intensiv darum bemüht und habe so zwi- schenzeitlich die Zustimmung des H._____ Estate erhalten. In diesem Punkt sei das Verfahren somit gegenstandslos geworden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Klage insoweit nicht zurückgezogen worden. Nachdem sich die Berufungsbeklagte geweigert gehabt habe, die Zustimmung herauszugeben, habe die Berufungsklägerin selbst handeln müssen. Weil sie sich zu helfen ge- wusst habe, sei das Verfahren nun gegenstandslos geworden. Dass die Beru- fungsbeklagte die Unterlagen zu Unrecht nicht herausgegeben habe, habe die Klage notwendig gemacht und nun die Gegenstandslosigkeit verursacht. Das sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Damit geht es in diesem Punkt im Berufungsverfahren nur noch um die Kosten. Die Berufungsklägerin geht in der Berufungsbegründung stillschweigend davon aus, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung des H._____ Estate einzuholen und herauszugeben. Die Berufungsbeklagte hat das Vorliegen einer solchen Verpflich- tung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestritten (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 21 ff.; act. I/8, S. 19 f.) und sie bestreitet es auch im Berufungsverfahren. Damit aber kann es im Berufungsverfahren nicht genügen, wenn die Berufungsklägerin eine entsprechende Verpflichtung ohne nähere Ausführungen einfach stillschwei- gend voraussetzt. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, konkret auszuführen, worauf sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe stützt und aufgrund welcher rechtlicher Gegebenheiten die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung des H._____ Estate einzuholen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV die Baudo-

246 / 290 kumentation nur „behördliche Akten und Bewilligungen“ umfasste (Akten der Vor- instanz, act. II/5, S. 23). Inwieweit es sich beim H._____ Estate, der offenbar eine Erbmasse des letzten Duke of I._____ ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/A 253; weiter act. II/20, S. 2 lit. c), um eine Behörde handeln könnte, ist weder ersichtlich, noch macht die Berufungsklägerin entsprechende Ausführungen. Selbst wenn der H._____ Estate aber eine Behörde sein sollte, so hätte er wohl doch nicht als Behörde gehandelt (vgl. die Stellungnahme von U.141., dass es sich bei dieser Genehmigung um eine mietvertragliche Angelegenheit und keine gesetzli- che Bedingung handle, Akten der Vorinstanz, II/39, Ziff. 11), was wiederum die Frage aufwerfen würde, ob die Zustimmung trotzdem unter Ziff. 26.1 AVB zum TUV fallen könnte. Auch dazu fehlt es an Ausführungen in der Berufung. Insge- samt äussert sich die Berufungsklägerin in der Berufung gar nicht zu der Frage einer möglichen Verpflichtung der Berufungsbeklagten, eine Zustimmung des H. Estate einzuholen, weshalb es ihrer impliziten Behauptung, die Beru- fungsbeklagte sei dazu verpflichtet, an der notwendigen Substantiierung fehlt. Es ist dabei ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die Argumente, die die Beru- fungsklägerin im Berufungsverfahren vorbringen will, in der Berufungsschrift ent- halten sein müssen. Dass die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz allenfalls Aus- führungen betreffend die mögliche Grundlage ihres behaupteten Anspruchs und bezüglich der behaupteten Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Einholung der Zustimmung des H._____ Estate gemacht hat, genügt nicht. Da es an Sub- stantiierung fehlt und die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung bestritten ist, kann im Berufungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass eine sol- che Verpflichtung für die Berufungsbeklagte bestanden hat. Wenn aber nicht da- von auszugehen ist, dass eine Verpflichtung bestand, die Zustimmung einzuholen, und nachdem weiter unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte diese Zustim- mung nicht eingeholt hat, kann die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet werden, die Zustimmung herauszugeben. Dass sie eine entsprechende Zustimmung nicht eingeholt und auch nicht herausgegeben hat, kann der Berufungsbeklagten damit nicht vorgeworfen werden. Aus diesem Grund hat die Berufungsbeklagte die Ge- genstandslosigkeit auch nicht zu vertreten. Es wäre stossend, der Berufungsbe- klagten in dieser Situation die Kosten des Verfahrens in diesem Punkt aufzuerle- gen. Diese Kosten hat vielmehr die Berufungsklägerin zu tragen. Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Auskunft der Anwalts- kanzlei U.142._____ vom 8. Dezember 2007 gibt der H._____ Estate normaler- weise keine Zustimmung, dass das Werk abgeschlossen und akzeptiert sei, ab. Vielmehr kontrolliert der H._____ Estate in einer Besichtigung die ausgeführten Arbeiten. Nur, wenn diese nicht den Plänen und Spezifikationen entsprechen, de-

247 / 290 nen zugestimmt worden ist, leitet der H._____ Estate weitere Schritte ein. Solange die Arbeiten die gebilligten Plänen und Spezifikationen einhalten, wird dazu nichts weiter festgestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/C 38. Das Schreiben von U.141._____ vom 28. Juni 2006 wiederspricht diesen Feststellungen nicht, befasst sie sich doch nicht mit der Zustimmung des H._____ Estate, sondern mit der Fra- ge, ob ein Bauunternehmer sich an die Auflagen des H._____ Estate zu halten habe, Akten der Vorinstanz, act. II/40, S. 2 Ziff. 11-13). Eine Zustimmung einzuho- len, die normalerweise nicht erteilt wird, war die Berufungsbeklagte nicht verpflich- tet. Die Aktennotiz von U.13._____ vom 4. September 2003 (Akten der Vorinstanz, act. II/24) sowie das (von der Berufungsklägerin behauptete) Gesuch von P.21._____ vom 7. Oktober 2003 an den H._____ Estate betrafen denn offensicht- lich auch nicht eine Zustimmung, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert werde, denn im Herbst 2003 waren viele der schliesslich ausgeführten Bauarbei- ten noch in der Planungsphase, andere waren noch nicht einmal thematisiert wor- den. Ein Gesuch um Zustimmung, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert werde, hätte daher im Herbst 2003 absolut keinen Sinn gemacht. Es ging in jenem Zeitpunkt viel mehr darum, die Zustimmung des H._____ Estate zu den Umbauten zu erhalten. Deswegen wird in der Aktennotiz von U.13._____ auch davon ge- sprochen, dass U.13._____ editierbare Pläne benötige (also solche, die sie verän- dern und den L.3._____ Anforderungen anpassen konnten), bevor das Gesuch weiter vorbereitet werden könne. Die Zustimmung des H._____ Estate zu den Umbauarbeiten erfolgte mit Schreiben vom 4. Mai 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/C 6). Lediglich nebenbei sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin die Liegenschaft 32 S.1._____ bereits in den Jahren 1995 und 2001 umgebaut und renoviert hatte. Es musste ihr daher bekannt sein, dass eine Zustimmung des H._____ Estate, dass die Arbeiten als abgeschlossen akzeptiert würden, weder notwendig war noch erteilt wurde. Dass sie eine solche von der Berufungsbeklag- ten forderte, befremdet daher sehr. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, die dieser Punkt verursacht hat, der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 17.5. Mit Bezug auf die beantragte Herausgabe von Codes/Benutzungswörtern sowie Handbücher für die Steuerung der Beleuchtung und des Sonnensegels hält die Berufungsklägerin in der Berufung fest, weil die Angaben und die Dokumenta- tion gefehlt hätten, sei sie zum Handeln gezwungen worden. Sie habe die Installa- tion ersetzen beziehungsweise neu programmieren lassen müssen, um die not- wendigen Reparaturen und Anpassungen vornehmen zu können. Die Klage sei

248 / 290 somit entgegen der Vorinstanz nicht zurückgezogen worden, sondern gegen- standslos geworden. Die Ursache für die Gegenstandslosigkeit sei der Berufungs- beklagten zuzuschreiben, was sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirke. Auch bezüglich der Herausgabe von Codes und Handbüchern zur Steu- erung der Beleuchtung und des Sonnensegels geht es im Berufungsverfahren mithin nur noch um die Frage der Kostenverteilung. 17.5.1. Es trifft zu, dass gemäss Aktenlage und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden kann, die Berufungsklägerin habe ihre Klage im Punkt Sonnensegel fallengelassen. Insoweit ist der Berufungskläge- rin zuzustimmen. Die Klage ist in diesem Punkt gegenstandslos geworden, so dass es nur noch um die Kosten gehen kann. Es wäre nun Aufgabe der Beru- fungsklägerin gewesen, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die Beru- fungsbeklagte die Kosten der Klage im Punkt Sonnensegel zu übernehmen hätte. Die Berufungsklägerin macht aber in der Berufung einzig geltend, weil die Doku- mentation und die Angaben zum Sonnensegel gefehlt hätten, sei sie zum Handeln gezwungen gewesen, sie habe die Installation ersetzen beziehungsweise komplett neu programmieren lassen müssen, um die notwendigen Reparaturen und Anpas- sungen vorzunehmen. Diese Ausführungen können augenscheinlich nicht genü- gen. Die Berufungsklägerin setzt nämlich ohne weitere Begründung einfach vor- aus, dass zum einen die von ihr vorgenommenen Arbeiten notwendig gewesen sind und auch keinen Aufschub geduldet haben und dass zum anderen eine Do- kumentation der Steuerung des Sonnensegels bestanden hat und die Steuerung passwortgeschützt war. Worauf sie diese Behauptungen gründet, bleibt völlig im Dunkeln. Ihre Behauptungen erweisen sich folglich als unsubstantiiert. Die Akten sprechen denn auch deutlich gegen diese Annahmen der Berufungsklägerin: P.23., im Projekt eingebundener Mitarbeiter der Einzelfirma P.22., hat ausgesagt, dass er P.18._____ die Dokumentation für das Sonnensegel abgege- ben habe, das sei der ganze Beschrieb der Steuerung inklusive Panel gewesen. Auf Vorhalt der Duplikbeilage C 48 (Unterlagen zur Programmierung und Elektro- schema zur Sonnenstore) sagte er aus, er kenne diese Dokumente. Auf Nachfra- ge bestätigte er, dass er diese P.18._____ übergeben habe. Auf die Frage, ob die Steuerungssoftware des Sonnensegels passwortgeschützt sei, antwortete er mit nein, das sei gar nicht möglich (Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 5). P.22., Inhaber der Einzelfirma P.22. (heute P.22._____ AG), die das Sonnensegel entwickelt, gebaut und installiert hat, hat im Rahmen seiner Einvernahme erklärt, sie hätten eine Dokumentation abgegeben, es habe sich um einen Ordner mit Do- kumenten gehandelt; die Tasten der Funksteuerung seien visuell bezeichnet ge-

249 / 290 wesen, es habe sich um eine handelsübliche Steuerung gehandelt, nicht um et- was Selbstgebasteltes. Auf die Frage, ob bei den abgegebenen Dokumenten auch ein Betriebshandbuch dabei gewesen sei, antwortete er mit nein, die Fernbedie- nung habe sich selbst erklärt; für den Fall von Störungen habe es eine Dokumen- tation technischer Art gegeben. Die Fragen, ob es für die Bedienung der Steue- rung ein Passwort gegeben habe, das der Benutzer habe kennen müssen, und ob es für die Steuerungsprogrammierung einen Sicherungscode gegeben habe, be- antwortete er beide mit nein. Weiter führte er aus, sie hätten mehrere Seiten Elek- tropläne in Englisch in einem Ordner abgegeben. Auf Vorhalt der Beilage C 48 bestätigte er, dass es sich dabei um die Unterlagen zur Programmierung und um die Elektroschemas zur Sonnenstore auf der Dachterrasse handle und dass dies abgegeben worden sei. Er erklärte, dass der Ordner P.18._____ übergeben wor- den sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 5 ff.). Aus den Aussagen von P.23._____ und P.22._____ geht klar hervor, dass es für die Bedienung des Son- nensegels und die Programmierung der Steuerungssoftware kein Benutzerpass- wort oder einen anderen Code brauchte. Ihre Aussagen überzeugen, denn es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb sie die Notwendigkeit eines Passwortes abstrei- ten sollten. Es trifft zwar zu, dass P.18., der P.8. nachfolgende Hou- sekeeper der Berufungsklägerin für ihre O.3._____ Residenz, in seiner Einver- nahme erklärt hat, es hätte drei bis vier Monate gebraucht, bis sie in das System des Sonnensegels hineingekommen seien (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 15). Dazu ist aber zu sagen, dass nicht erklärbar wäre, warum soviel Zeit hätte benötigt werden sollen beziehungsweise warum kein Zugang hätte möglich sein sollen, nachdem P.18._____ die Handynummer von P.23._____ erhalten hatte, auf die er bei Problemen hätte anrufen können, was er aber nie getan hat (Aussa- ge von P.22., Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 5; Aussage von P.23., Akten der Vor-instanz, act. IV/5, S. 3). Nachdem P.18._____ nach eigener Aussage sowohl bezüglich des Sicherheitssystems als auch mit Bezug auf Heizung und Kühlung oft Hilfe übers Telefon holte (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 7 und S. 15), wäre kein Grund ersichtlich, weshalb er dies bezüglich des Sonnensegels nicht auch getan hätte. Seine Aussage, es hätte drei bis vier Mona- te gedauert, bis sie in das System des Sonnensegels hineingekommen seien, überzeugt daher nicht. Wie sich nachfolgend zeigt, sind die Aussagen von P.18._____ zum Sonnensegel auch in anderen Punkten nicht überzeugend, schlicht falsch oder im Widerspruch zu den anderen Zeugen. Seine Aussagen be- treffend das Sonnensegel müssen als nicht verlässlich beurteilt werden. Gegen ein Benutzerpasswort oder einen Sicherheitscode spricht weiter, dass diese im Zusammenhang mit dem Sonnensegel keinen Sinn gemacht hätten. Nach Aussa- ge von P.23._____ war die Implementierung eines Codes gar nicht möglich (Akten

250 / 290 der Vorinstanz, act. IV/5, S. 7 Absatz 8). Diese Aussage von P.23._____ steht im Übrigen auch klar der Aussage von P.37._____ entgegen, dass sie einen Fehler auf dem System des Sonnensegels nicht hätten beheben können, weil sie wegen fehlendem Passwort keinen Zugang zur Software erhalten hätten (Akten der Vor- instanz, act. IV/9, S. 6 Zeile 4 ff.). Es steht damit Aussage gegen Aussage. Nach- dem die Firma P.22._____ für die Programmierung der Steuerungssoftware extra eine darauf spezialisierte Firma beigezogen hat (Aussage von P.22., Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 7, Frage 5 Teilfrage c), drängt sich zudem deutlich die Frage auf, ob Grund der von P.37. angesprochenen Probleme weniger ein fehlendes Passwort als vielmehr nicht kompatible beziehungsweise unbekann- te Software oder auch fehlendes Fachwissen waren (vgl. auch die Aussage von P.23., dass man die Steuerung mit einem Laptop bedienen könne, es sei eine handelsübliche Steuerung, man müsse es können, Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 5). Insgesamt jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass für das Sonnensegel ein Benutzerpasswort oder ein Sicherheitscode erforderlich waren. Für dieses Ver- fahren kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass für die Bedienung und die Programmierung des Sonnensegels Codes notwendig waren. Nicht vor- handene Codes kann die Berufungsbeklagte nicht herausgeben. Was nun die Dokumentation betrifft, so haben – wie gesehen – sowohl P.23. als auch P.22._____ erklärt, dass sie Dokumente an P.18._____ ab- gegeben hätten. Diese Dokumente umfassten Elektroschemata und Unterlagen zur Programmierung der Steuerung. Ein Bedienerhandbuch war offenbar nicht dabei, da die Fernbedienung nach Aussage von P.22._____ sich selbst erklärt hat, sie habe Bilder auf den Tasten gehabt und sei visuell verständlich und bediener- freundlich gewesen (Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 6). Beim Sonnensegel hat es sich um eine Einzelanfertigung gehandelt. Dass dazu ein Benutzerhandbuch erstellt worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Berufungsklägerin ver- langte einzig die Herausgabe eines Handbuches. In diesem Antrag war nicht ent- halten, dass die Berufungsbeklagte ein solches Handbuch zu erstellen hätte. Was nicht existiert, kann die Berufungsbeklagte nicht herausgeben. Was aber vorhan- den war, nämlich die Elektroschemata und die Unterlagen zur Programmierung der Steuerung, das wurde P.18._____ übergeben (es stellt sich die Frage, ob ne- ben diesen Unterlagen und der selbsterklärenden Funk-Fernbedienung überhaupt noch ein Anspruch auf weitere Dokumente bestand, denn die Wartung und Bedie- nung der Anlage war damit zweifellos gewährleistet). P.18._____ hat zwar ausge- sagt, er habe für das Sonnensegel keine Dokumentation erhalten (Akten der Vor- instanz, act. IV/17, S. 7). Aus seinen Aussagen geht jedoch auch hervor, dass er offensichtlich von einem Bedienerhandbuch („manual“) spricht, und ein solches ist

251 / 290 tatsächlich nicht übergeben worden. Die Elektroschemata und die Unterlagen zur Programmierung der Steuerung waren für P.18._____ zudem zweifellos nicht auf- schlussreich, so dass sie ihm nicht zwingend im Gedächtnis haben bleiben müs- sen. Da sie für die Arbeit von P.18._____ ohne Bedeutung waren, wäre nicht ein- mal sicher, dass er sich diese Unterlagen überhaupt angeschaut hat, weshalb er sich auch nicht daran erinnern könnte. Zudem haben P.23._____ und P.22._____ ausgesagt, dass sie die Unterlagen in einem Ordner abgegeben hätten. P.18._____ hat bestätigt, dass es Ordner gab (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 14 Zeile 3). Weitere Punkte bestärken die Zweifel an den Aussagen von P.18._____ zum Sonnensegel: P.18._____ hat erklärt, die Instruktion sei ganz kurz gewesen, sie habe zwischen einer halben und einer Dreiviertelstunde gedau- ert und nicht länger (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 14). P.7., der auch an der Instruktion teilnahm, hat erklärt, dass sie etwa drei Stunden gedauert habe (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 86). Gemäss P.18. hat die Fernbedie- nung an der Instruktion nicht funktioniert, P.23._____ habe sie mitgenommen, um es nochmals zu machen (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 6 f. und S. 14). So- wohl P.23._____ als auch P.22._____ haben ausgesagt, dass das Sonnensegel bei der Instruktion funktioniert habe (Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 4 oben, und act. IV/18, S. 5 Mitte [Frage 4 Teilfrage f]). P.7._____ hat anlässlich der In- struktion Filmaufnahmen gemacht, die zeigen, dass das Sonnensegel funktioniert hat (Akten der Vorinstanz, act. III/B 606). P.18._____ Aussage trifft damit nicht zu. P.18._____ hat erklärt, der Instruierende habe nicht gut englisch gesprochen, weshalb die Instruktion kurz ausgefallen sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 6). P.7., der auch nach Aussage von P.18. an der Instruktion teilge- nommen hat, spricht unbestrittenermassen sehr gut Englisch und hätte daher oh- ne Weiteres als Übersetzer einspringen können. Dass fehlende Englischkenntnis- se die Instruktion verkürzt hätten, überzeugt daher nicht. P.18._____ hat weiter ausgesagt, die Instruktion sei auch kurz ausgefallen, weil der Instruierende ein Flugzeug habe erreichen wollen (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 6 und S. 14). P.22._____ hat bestritten, dass anlässlich der Instruktion jemand aufs Flugzeug habe eilen müssen (Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 5 oben [Frage 4 Teilfrage d]). Diese Aussage von P.18._____ passt zudem nicht mit der Aussage von P.7._____ zusammen, dass die Instruktion etwa drei Stunden gedauert habe (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 86). P.23._____ hat in seiner Einvernahme er- klärt, es habe anlässlich der Instruktion alles funktioniert, sie wären sonst nicht gegangen (Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 4 oben). Diese Aussage überzeugt, sie entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen von P.18._____ in wesentlichen Punkten von den Aussagen der ande- ren drei Zeugen abweichen und dass andere Punkte seiner Aussage nicht zutref-

252 / 290 fen oder schlicht nicht überzeugen. So hätte es absolut keinen Sinn gemacht, die Funktionen des Sonnensegels instruieren zu wollen, wenn die Fernbedienung nicht funktionierte. Wenn dem so gewesen wäre, dann hätte ohne Zweifel nach Behebung der Schwierigkeiten eine erneute Instruktion stattgefunden. Sowohl P.23._____ als auch P.22._____ haben detailliert ausgeführt, welche Funktionen geprüft, gezeigt und instruiert worden sind (Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 4 oben, und act. IV/18, S. 5 Mitte [Frage 4 Teilfrage f]). Dies ging nur mit einer funk- tionierenden Fernbedienung. Auch die Aussage von P.7., dass die Instrukti- on drei Stunden gedauert habe, zeigt deutlich, dass die Fernbedienung funktio- niert hat. Die Aussagen von P.18. betreffend das Sonnensegel überzeugen nicht. Sie sprechen nicht dagegen, dass die Elektroschemata und die Unterlagen zur Programmierung der Steuerung übergeben worden sind. Was nach der Übergabe mit diesen Dokumenten geschehen ist und ob sie für die Handwerker, die sich nach Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Umbaus um die Anlagen gekümmert haben, verfügbar waren, ist für das vorliegende Verfahren vollkommen irrelevant; die Berufungsbeklagte hat ihre Verpflichtung erfüllt, als die Dokumente übergeben worden sind. Aussagen von zum Beispiel P.37._____ oder P.38._____, dass sie keine Unterlagen erhalten oder gesehen hätten, helfen der Berufungsklägerin daher nicht. Es ergibt sich somit, dass bezüglich des Sonnen- segels ein Bedienerhandbuch nicht bestand und daher von der Berufungsbeklag- ten nicht herausgegeben werden konnte. Die Elektroschemata und Unterlagen zur Programmierung der Steuerung aber waren abgegeben worden. Insgesamt folgt aus dem Gesagten, dass weder für die Bedienung des Sonnense- gels noch für die Programmierung der Steuerung Codes notwendig waren, dass kein Benutzerhandbuch bestand und dass die Elektroschemata und die Unterla- gen zur Programmierung der Steuerung abgegeben worden waren. Was nicht be- stand und was bereits übergeben worden war, musste die Berufungsbeklagte nicht (erneut) herausgeben. Damit aber kann der Berufungsbeklagten nicht ange- lastet werden, dass die Klage im Punkt Sonnensegel gegenstandslos geworden ist, denn die Entfernung beziehungsweise Neuprogrammierung des Sonnensegels ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Berufungsbeklagte die verlangten Codes und Unterlagen zu Unrecht nicht herausgegeben hätte. Die Berufungsklägerin hat diesen Punkt vielmehr selbst zu vertreten. Die Kosten gehen deshalb zu ihren Lasten. 17.5.2. Auch bezüglich der Steuerung der Beleuchtung ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Berufungsklägerin die Klage gemäss Aktenlage nicht fallengelassen hat. Die Klage ist in diesem Punkt vielmehr gegen-

253 / 290 standslos geworden. Es kann daher vorliegend nur noch um die Frage der Kosten- tragung gehen. Wie bereits zum Sonnensegel ausgeführt, wäre es in dieser Situa- tion Aufgabe der Berufungsklägerin gewesen, substantiiert darzulegen, aus wel- chen Gründen die Berufungsbeklagte die Kosten zu tragen habe. Eine Überbin- dung der Kosten an die Berufungsbeklagte wäre gerechtfertigt, wenn sie zum ei- nen die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hätte und wenn zum andern die Klage, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, hätte gutgeheissen werden müssen. Die Berufungsklägerin hätte daher für diese beiden Punkte substantiierte Behauptun- gen vorbringen müssen. Sie belässt es in der Berufung jedoch bei denselben Be- hauptungen, die sie auch für das Sonnensegel vorbringt: Weil die Dokumentation und die Angaben zu der Beleuchtungssteuerung gefehlt hätten, sei sie zum Han- deln gezwungen gewesen, sie habe die Installation ersetzen beziehungsweise komplett neu programmieren lassen müssen, um die notwendigen Reparaturen und Anpassungen vorzunehmen. Auch bezüglich der Beleuchtungssteuerung genügen diese Ausführungen augenscheinlich nicht, um die Gegenstandslosigkeit der Klage in diesem Punkt der Berufungsbeklagten anzulasten. Ebenso wenig ist damit dargetan, dass die Klage, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, hätte gutgeheissen werden müssen. Denn die Berufungsklägerin geht auch hier ohne jede weitere Begründung und ohne jeden Beleg einfach davon aus, dass Repara- turen und Anpassungen notwendig gewesen seien und auch keinen Aufschub ge- duldet hätten. Das genügt klarerweise nicht. Weiter ist auch schlicht nicht nach- vollziehbar, dass sich die Berufungsklägerin für Änderungen, die sie wünschte, und auch Reparaturen, sofern solche überhaupt nötig gewesen sein sollten, was die Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat und was nicht nachgewiesen ist, nicht an die U.67._____ AG gewandt hat, die die Beleuch- tung installiert und programmiert hat. P.11._____ von der U.67._____ AG hat in seiner Einvernahme bestätigt, dass die Berufungsklägerin bei der U.67._____ AG nach Fertigstellung der Anlage nie Änderungen verlangt hat (Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 37 oben). Die Berufungsklägerin macht in der Berufung keine Aus- führungen dazu, weshalb es gerechtfertigt gewesen sein könnte, eine Drittfirma mit nach Aussagen der Berufungsklägerin kostspieligen Arbeiten zu beauftragen, anstatt sich an die U.67._____ AG zu wenden. Insgesamt fehlt es damit im Beru- fungsverfahren an substantiierten Behauptungen bezüglich der Notwendigkeit der vorgenommenen Arbeiten und des Beizugs einer Drittfirma. Die Klage, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, wäre abzuweisen. Damit aber können die Kosten der Gegenstandslosigkeit nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. 17.6. Auch der Antrag auf Herausgabe der System- und Administrationspasswör- ter der Sicherheitsanlage, der Handbücher der Sicherheitsanlage und eines Aus-

254 / 290 drucks aus dem Arbeitsspeicher der Sicherheitsanlage ist gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung gegenstandslos geworden. Die Berufungs- klägerin macht geltend, diese Gegenstandslosigkeit habe die Berufungsbeklagte zu vertreten, denn aufgrund der Weigerung der Berufungsbeklagten, die verlang- ten Passwörter und Dokumente herauszugeben, habe die Berufungsklägerin han- deln müssen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zugunsten der Beru- fungsbeklagten habe sie die Sicherheitsanlage entfernen lassen müssen. Die Be- rufungsklägerin zieht keine weiteren Schlüsse aus ihren Behauptungen. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass sie auch mit Bezug auf die beantragte Her- ausgabe von Passwörtern und Dokumenten zur Sicherheitsanlage geltend ma- chen will, dass die Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten zu übernehmen habe. Die Berufungsklägerin begründet jedoch in keiner Weise, weshalb die Gegen- standslosigkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen müsste. So führt sie nicht aus, warum die nicht herausgegebenen Passwörter und Dokumente die Ent- fernung der Sicherheitsanlage gerechtfertigt haben könnten. In diesem Zusam- menhang ist ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die Argumente, die die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vorbringen will, in der Berufung enthal- ten sein müssen und es nicht genügt, wenn die Berufungsklägerin zwar im vorin- stanzlichen Verfahren Ausführungen dazu gemacht haben sollte, diese aber in der Berufung nicht wieder aufnimmt. Ebenso wenig aber genügt es, einfach Aus- führungen zu machen und zu hoffen oder gar zu erwarten, dass das Gericht selbst nach möglichen Rügen sucht. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts. Warum die Zurückhaltung der Passwörter und Dokumente die Entfernung der Sicherheitsan- lage rechtfertigen sollte, ist damit im Berufungsverfahren völlig unklar. Dies insbe- sondere auch unter Berücksichtigung, dass Handbücher zur Sicherheitsanlage (vgl. Aussage P.18._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 14 oben) und aner- kanntermassen auch die Benutzerpasswörter der Anlage (Klage, Akten der Vor- instanz, act. I/1, N 49) übergeben worden sind. Dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen müsste, ist damit nicht belegt. Weiter fehlen in der Berufungsschrift jedwelche Ausführungen dazu, auf welche Grundlage die Berufungsklägerin ihren Herausgabeanspruch für die von ihr verlangten Passwörter und Dokumente stützt. Lediglich der Umstand, dass sie die Herausgabe der System- und Administratorenpasswörter, der Handbücher und des Ausdrucks aus dem Speicher der Sicherheitsanlage im Rahmen ihrer Klage auf Herausgabe der Baudokumentation fordert, lässt vermuten, dass sie die ver- langten Passwörter und Dokumente als Teil der Baudokumentation sieht. Bezüg- lich der System- und Administrationspasswörter sowie dem Ausdruck aus dem Speicher der Sicherheitsanlage kann dem nicht zugestimmt werden. Die Baudo- kumentation umfasst gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV „behördliche Akten und

255 / 290 Bewilligungen, revidierte Ausführungspläne, Installationsschemas, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Unternehmerverzeichnis“ (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.3., act. II/5). Diese Aufzählung ist entgegen der von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung abschliessend. Es stimmt zwar, dass Ziff. 26.1 AVB zum TUV davon spricht, dass der Totalunternehmer dem Bauherrn die „übliche Baudokumentation“ zu übergeben habe. Auf diese Feststellung folgen ein Doppelpunkt und dann die bereits zitierte Aufzählung. Die Formulierung enthält keinen Hinweis, dass die Aufzählung nur beispielhaft wäre. Aus der Formulierung von Ziff. 26.1 AVB zum TUV kann nur geschlossen werden, dass die Parteien mit der Aufzählung abschliessend festgehalten haben, was für sie zur üblichen Baudokumentation gehört. Sie haben mit der Aufzählung also den unbestimmten Begriff „üblich“ bezüglich der Baudokumentation dieses Bauvorha- bens definiert. Die Aufzählung ist abschliessend. Benutzerpasswörter lassen sich ohne Weiteres unter die Betriebs- und Bedienungsanleitungen subsumieren, denn sie sind zum Betrieb und zum Bedienen der Anlagen nötig. System- und Adminis- trationspasswörter sind jedoch weder zum Betrieb einer Anlage noch zu deren Bedienung notwendig. Erst wenn es darum geht, tiefgreifende Änderungen am System vorzunehmen, spielen sie eine Rolle. Die Berufungsklägerin hat weder behauptet noch belegt, dass dies vorliegend anders gewesen wäre. System- und Administrationspasswörter gehörten daher weder zu den Betriebs- noch zu den Bedienungsanleitungen und waren von der Baudokumentation nicht erfasst. Kommt hinzu, dass offenbar vorgesehen war, dass die Berufungsklägerin mit der Z. AG einen Wartungsvertrag abschliesst (Aussage P.12., Akten der Vorinstanz, act. IV/20, S. 19 Mitte). Diese Aussage überzeugt, hat die Z. AG doch offenbar auch in anderen Residenzen der Berufungsklägerin das Sicher- heitssystem modernisiert (Aussage P.12., Akten der Vorinstanz, act. IV/20, S. 21). Zudem wurde noch im Januar 2005 zusammen mit P.12. über die Weiterentwicklung des Sicherheitssystems in der O.3._____ Residenz gesprochen (Akten der Vorinstanz, act. IV/20, S. 5 f., 12. und 13. Frage). Wenn aber der Ab- schluss eines Wartungsvertrages mit der Erstellerin der Anlage vorgesehen war, so brauchte die Berufungsklägerin keine Kenntnis der System- und Administrati- onspasswörter. Das spricht dafür, dass deren Übergabe nicht vorgesehen war und die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf deren Herausgabe hatte. Auch ein Anspruch auf Herausgabe eines Ausdrucks aus dem Speicher der Sicherheitsan- lage lässt sich nicht unter Betriebs- oder Bedienungshandbücher subsumieren, ebenso wenig handelt es sich dabei um behördliche Akten oder einen revidierten Ausführungsplan. Dieser verlangte Ausdruck gehörte nicht zur Baudokumentation. Ein Anspruch auf dessen Herausgabe ist nicht nachgewiesen. Bezüglich der Handbücher schliesslich hat P.18._____ in seiner Einvernahme erklärt, dass es

256 / 290 ein paar Handbücher für das Sicherheitssystem gehabt habe (Akten der Vorin- stanz, act. IV/17, S. 14 oben). Die Berufungsklägerin führt in der Berufung nicht aus und hat auch vor der Vorinstanz nicht ausgeführt, dass sie neben den vorhan- denen Handbüchern noch Anspruch auf weitere Handbücher gehabt hätte bezie- hungsweise inwieweit diese vorhandenen Handbücher nicht vollständig gewesen wären. Das wäre aber zwingend nötig gewesen. Ein Anspruch auf (weitere) Hand- bücher ist damit nicht dargetan. Insgesamt ergibt sich, dass die Berufungsklägerin keinen Herausgabeanspruch bezüglich der verlangten Passwörter und Dokumente betreffend die Sicherheitsanlage nachgewiesen hat. Bei dieser Ausgangslage wä- re die Klage abzuweisen gewesen. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens be- züglich der verlangten Herausgabe der System- und Administrationspasswörter, der Handbücher und des Ausdrucks aus dem Speicher der Sicherheitsanlage kann unter diesen Umständen nicht der Berufungsbeklagten zur Last gelegt wer- den. Vielmehr hat die Berufungsklägerin sie zu vertreten. Sie hat daher auch die Verfahrenskosten dieses Punktes des Rechtsbegehrens zu tragen. 17.7. „Certificate of Completion“ des I._____ City Council unter den anwendbaren „Building Regulations“: Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz nehme an, dass das „Certificate of Completion“ nicht existiere, weshalb dieses Rechtsbegeh- ren „auf Vorrat“ gestellt worden sei. Es sei jedoch nicht relevant, ob die Beru- fungsbeklagte über das Dokument verfüge oder nicht. Massgebend sei einzig, dass die Berufungsbeklagte vertraglich verpflichtet sei, ein derartiges Dokument zu beschaffen und herauszugeben. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob das Dokument bestehe oder nicht. Nach der „Baukontrolle“ werde in L.3., sofern nichts zu beanstanden sei, ein „Certificate of Completion“ ausgestellt. Die Berufungsbeklagte habe nie bestritten, dass dieses zur Baudokumentation im Sin- ne von Ziff. 26.1 AVB zum TUV gehöre. Jeder Eigentümer habe ein Interesse, über ein derartiges Dokument zu verfügen, ansonsten bei einem Verkauf erhebli- che Mehrkosten anfallen würden. Die Berufungsklägerin habe für die nach dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt erfolgten Bauarbeiten am 28. Februar 2007 ein „Certificate of Completion“ erhalten, dieses beschränke sich aber auf die später ausgeführten Arbeiten und nicht auf jene der Berufungsbeklagten. Im Win- ter 2007 habe der zuständige Beamte beim I. City Council den Vertretern der Berufungsklägerin mündlich mitgeteilt, dass sich U.13._____ im Auftrag der Berufungsbeklagten um ein „Certificate of Completion“ bemühe. Das „Certificate of Completion“ werde seit 2007 existieren, spätestens jedoch im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz existiert haben, so dass eine Herausgabe möglich und die Klage zulässig sei. Dazu ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin allein die Heraus- gabe eingeklagt hat, nicht jedoch die Beschaffung des Dokuments. Wenn das Do-

257 / 290 kument nicht existiert, kann die Berufungsbeklagte unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet werden, es herauszugeben. Es ist daher sehr wohl relevant, ob das „Certificate of Completion“ existiert beziehungsweise im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz existierte. Da die Berufungskläge- rin die Herausgabe des Dokuments verlangte, war es an ihr, dessen Existenz nachzuweisen, nachdem die Berufungsbeklagte diese bestritten hatte. Dies hat sie nicht getan. Sie hat selbst in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften ausgeführt, dass sie die Herausgabe für den Fall verlange, dass die Berufungsbeklagte das Dokument erhalte (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.3., act. I/1, N 28 f. und act. I/6, N 53). Der Berufungsklägerin war damit klar, dass das „Certificate of Completion“ noch nicht vorlag. Dass es der Berufungsbeklagten bis zum vorin- stanzlichen Urteil zugegangen wäre, hat die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht. Die Vorinstanz musste bei dieser Sachlage davon ausgehen, das „Certificate of Completion“ existiere im Ur- teilszeitpunkt (noch) nicht. Auch im Berufungsverfahren bringt die Berufungskläge- rin keinen Beweis bei, dass das „Certificate of Completion“ vor dem vorinstanzli- chen Urteil vorgelegen hat. Sie stellt lediglich die Vermutung an, dass dieses Do- kument aufgrund des Zeitablaufs im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz vorgele- gen haben müsse, nachdem ihre Rechtsvertreter im Winter 2007 die mündliche Information erhalten hätten, die Berufungsbeklagte bemühe sich um ein „Certifi- cate of Completion“. Ob diese Bemühungen aktuell waren oder ob sich der Hin- weis auf die Kontakte zwischen P.21. und P.46., zuständiger Beamter beim I. City Council, im Jahr 2005 bezogen, ist nicht klar. Allein aus dem Umstand, dass sich die Berufungsbeklagte um ein „Certificate of Completion“ bemüht haben soll, kann zudem noch nicht geschlossen werden, dass dieses „Certificate of Completion“ auch ausgestellt worden ist. Wie aus den Schreiben von P.21._____ an P.46._____ vom 14. und 28. Juni 2005 sowie aus dem „Pas- sing of Plans“ vom 4. November 2005 ersichtlich, waren vor einer möglichen Aus- stellung eines „Certificate of Completion“ noch gewisse Arbeiten auszuführen und deren Ausführung durch den I._____ City Council zu überprüfen und gutzuheissen (Akten der Vorinstanz, act. III/C 5.9 bis C 5.11). Dass diese Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind, behauptet die Berufungsklägerin nicht einmal. Da die Be- rufungsklägerin den Zutritt zu ihrer Residenz in O.3._____ stark beschränkt und minutiös überwacht, müsste sie dies aber zweifellos wissen beziehungsweise wä- re es für sie ein Leichtes gewesen, dies in Erfahrung zu bringen. Die Berufungs- beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass sie überhaupt die Mög- lichkeit erhalten habe, diese Arbeiten auszuführen (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 19, „zu 54“). Dass sie der Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit diese Mög- lichkeit eingeräumt habe, behauptet die Berufungsklägerin nicht. Weiter wäre es

258 / 290 für die Berufungsklägerin als wirtschaftlich Berechtigte der P.3._____ Ltd., die Ei- gentümerin der Liegenschaft „32 S.1.“ ist, ohne Zweifel ebenso ein Leichtes gewesen, beim I. City Council zu erfahren, ob der Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit ein „Certificate of Completion“ ausgestellt worden ist und wenn ja wann. Offensichtlich hat sie dies nicht getan, vielmehr leitet sie ihre Behauptung, ein „Certificate of Completion“ sei für die Arbeiten der Berufungsbeklagten erteilt worden, einzig aus dem Zeitablauf ab. Das genügt bei dieser Sachlage nicht. Ob ein „Certificate of Completion“ für die Arbeiten, die die Berufungsbeklagte veran- lasst hat, besteht beziehungsweise im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorin- stanz bestanden hat, ist damit nach wie vor offen. Nachdem die Berufungsklägerin den Nachweis hätte erbringen müssen, dass das „Certificate of Completion“ im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz bestand, geht der fehlende Nachweis zu ihren Las- ten. Es kann daher im Berufungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, das „Certificate of Completion“ habe im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorin- stanz bestanden. Ob es nach dem Urteil der Vorinstanz ausgestellt worden ist, ist offen. Die Berufungsklägerin hat damit ihr Rechtsbegehren bezüglich des „Certifi- cate of Completion“ gewissermassen „auf Vorrat“ gestellt. Das ist nicht zulässig. Das vorinstanzliche Urteil ist daher mit Bezug auf das „Certificate of Completion“ zu bestätigen, die Berufung ist insoweit abzuweisen. 17.8. Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen Installationen einschliesslich Arbeitspläne/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanwei- sungen etc.: Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht fest- gestellt, dieses Rechtsbegehren sei durch Herausgabe der Dokumente oder Fal- lenlassen des Rechtsbegehrens erledigt worden. Fehlen würden nach wie vor die Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen Installationen, einsch- liesslich Arbeitspläne/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanweisungen etc. in L.3._____ Sprache. Dazu ist zu sagen, dass gemäss Leitschein im vermit- telten Rechtsbegehren ein Hinweis auf die Sprache der verlangten Unterlagen fehlt (Leitschein, Akten der Vorinstanz, act. II/1, S. 2, Ziff. 1, 3. Spiegelstrich). Nachdem Ziffer 1 des im Leitschein festgehaltenen Rechtsbegehrens – und vor allem auch deren 3. Spiegelstrich – noch andere Änderungen im Vergleich zum offenbar eingereichten Vermittlungsbegehren aufweist (Akten der Vorinstanz, act. II/38), muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin im Rahmen der Vermittlung ihr Rechtsbegehren geändert hat, indem sie gewisse Begehren fallen liess (wie zum Beispiel die Spiegelstriche 2 und 3 von Ziff. 1 des Rechtsbe- gehrens gemäss Vermittlungsbegehren) und andere hinzufügte (zum Beispiel „In- stallationsschemata“ im Spiegelstrich 3 von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gemäss Leitschein). Der Hinweis auf die Sprache der Unterlagen, der im zur Vermittlung

259 / 290 angemeldeten Rechtsbegehren zu finden war, ist im vermittelten Rechtsbegehren nicht mehr enthalten. Unter Berücksichtigung, dass mehrere Änderungen am Rechtsbegehren erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin diesen Zusatz hat fallen lassen. Die Berufungsklägerin hat sich denn, soweit aus den Akten ersichtlich, auch nie mit einer Bitte um Korrektur an den Vermittler ge- wandt. Die Akten sprechen daher dafür, dass die Berufungsklägerin diesen Teil des Rechtsbegehrens im Rahmen der Vermittlung hat fallen lassen, weshalb sie ihn nicht im Verfahren vor den Gerichten wieder aufnehmen kann. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte mit der Übergabe einiger Unterlagen in L.3._____ Sprache zudem keine diesbezügliche Verpflich- tung anerkannt, was bereits unter dem Titel „Anerkannter Herausgabeanspruch“ (Erwägung 17.3.) ausgeführt worden ist, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann. Eine Herausgabe der verlangten Unterlagen in L.3._____ ist damit nicht eingeklagt und eine entsprechende Verpflichtung der Berufungsbeklagten ist nicht anerkannt. Weiter ist zu sagen, dass die Berufungsbeklagte Unterlagen in L.3._____ abgegeben hat – wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/C 4). Offensichtlich haben schon die Subunter- nehmer der Berufungsbeklagten gewisse Unterlagen in L.3._____ abgegeben (vgl. zum Beispiel die Aussagen von P.18., Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 1 Zeile 21 f., S. 2 Zeile 10, S. 3 Zeile 15, S. 4 Zeile 9, S. 5 Zeile 8; die Aussagen von P.22., Akten der Vorinstanz, act. IV/18, S. 5, Antwort zu Frage 4 Teilfrage e, und S. 7, Antwort zu Frage 5 Teilfrage e; sowie die Aussagen von P.28., Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 11 ff.). Nachdem die Berufungsklägerin die Herausgabe der Betriebs- und Bedienungsanleitungen in L.3. für sämtliche Installationen fordert, also auch für jene, für die bereits Betriebs- und Bedienungs- anleitungen in L.3._____ abgegeben worden sind, geht ihr Rechtsbegehren offen- sichtlich weiter, als ihr Herausgabeanspruch von vornherein überhaupt gehen könnte, unbesehen der Frage, ob ihr überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten in L.3._____ Sprache zusteht oder nicht. In der vorliegenden Situati- on, wo gewisse Dokumente schon in L.3._____ abgegeben worden sind, wäre es Aufgabe der Berufungsklägerin gewesen, klar zu bezeichnen, welche Dokumente in L.3._____ sie noch herausverlangt. Eine allgemeine Formulierung, dass die Do- kumentation für sämtliche Installationen in L.3._____ herausverlangt würde, genügt nicht. Es ist nicht am Gericht, in den ausserordentlich umfangreichen Ak- ten nach Hinweisen zu suchen, welche Unterlagen bereits in L.3._____ abgege- ben worden sind. Ebenso wenig aber ist es am Gericht, in den Akten nachzufor- schen, ob diese Unterlagen vollständig abgegeben worden sind, und wenn nicht, was noch fehlt. Hier wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, klare Rechtsbe- gehren zu formulieren, substantiierte Behauptungen aufzustellen und die Doku-

260 / 290 mente, die sie in L.3._____ herausverlangt, genau zu benennen. Das hat sie nicht getan. Ihr Begehren erweist sich folglich als zu unbestimmt, weshalb ihm nicht stattgegeben werden kann, auch wenn die Berufungsklägerin Anspruch auf Unter- lagen in L.3._____ Sprache haben sollte. Schliesslich wäre das Rechtsbegehren auf Herausgabe der Dokumentation sämtlicher Installationen in L.3._____ Spra- che noch unter einem weiteren Gesichtspunkt abzuweisen. Die Berufungsklägerin gesteht in der Berufungsbegründung zu, dass die Parteien im Totalunternehmer- vertrag die Sprache der herauszugebenden Dokumentation nicht geregelt haben. Sie macht dann aber geltend, dass ihr die „übliche“ Baudokumentation zustehe. Die Liegenschaft befinde sich in O.3._____ und lokale Mitarbeiter der Berufungs- klägerin würden die Einrichtungen bedienen und warten. Die Berufungsbeklagte habe lange vor dem Abschluss des Totalunternehmervertrages gewusst, dass ausschliesslich lokales Personal die Liegenschaft betreibe und warte. Es seien daher einzig Unterlagen in L.3._____ Sprache „üblich“. Es trifft offensichtlich nicht zu, dass ausschliesslich lokale Mitarbeiter die Einrichtungen bedienen. Die Beru- fungsklägerin verfügt über mehrere Residenzen, die sie jeweils unterschiedlich oft und lange bewohnt. Dass in dieser Situation jede Stelle in jeder Residenz ständig besetzt ist, ist schlicht auszuschliessen. Zum einen würde dies nämlich ökono- misch absolut keinen Sinn machen, nachdem die Berufungsklägerin manche Re- sidenzen jeweils nur kurz oder nur selten besucht, was allein schon aus der An- zahl der Residenzen geschlossen werden kann. Zum anderen müssten sehr viele Personen mit den Wünschen und Bedürfnissen der Berufungsklägerin vertraut gemacht werden, was ihr kaum zusagen dürfte, wie das vorliegend in den Akten immer wieder aufscheinende enorme Verlangen der Berufungsklägerin nach Ver- traulichkeit, Verschwiegenheit und Geheimhaltung eindrücklich illustriert (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/A 39 – A 43). Und zum Dritten wäre es aus dem Blickwinkel der Sicherheit, die der Berufungsklägerin ausserordentlich wichtig ist, nicht empfehlenswert, für jeden Aufenthalt der Berufungsklägerin wieder örtli- ches Personal einzustellen. Es ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Be- rufungsklägerin ihr Personal von einer Residenz in die andere mitnimmt (siehe auch Protokoll der Sitzung vom 8. Juli 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 68, S. 2 „Mr. P.17._____“). Das hat denn die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren auch geltend gemacht, indem sie ausgeführt hat, der Butler, die Hausange- stellten, der Koch und der Bodyguard/Hundebetreuer würden mit der Berufungs- klägerin mitreisen. Dieses Argument überzeugt. Weiter hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, das Personal der Berufungsklägerin, das mit ihr mitreise, sei deutschsprachig. Nachdem die Berufungsklägerin deutscher Mut- tersprache ist, überzeugt auch dieses Argument. Es muss nicht weiter ausgeführt werden, dass auch das Personal der Berufungsklägerin die Installationen in der

261 / 290 O.3._____ Residenz bedienen können muss. Unbestritten wird der Koch die Ap- parate in der Küche bedienen müssen, der Butler jene in der Butlerküche, das Haushaltspersonal die Apparate in der Waschküche, der Bodyguard wird das Si- cherheitssystem überwachen wollen und so weiter. Der Bodyguard ist denn auch in das Sicherheitssystem eingeführt und darin geschult worden (Akten der Vorin- stanz, act. III/C 47; Aussage P.7., Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 30 zu Frage 28), was nicht nötig gewesen wäre, wenn er dieses nicht überwachen kön- nen müsste. Auch mussten die Berufungsklägerin oder ihr Personal die TV-/HiFi- Anlagen, die Sauna, die Dampfdusche und so weiter bedienen können. Damit aber war für den überwiegenden Teil der Installationen eine Dokumentation in Deutsch nötig. Dass die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Do- kumentation in Deutsch und in L.3. abzugeben, macht die Berufungskläge- rin nicht geltend und kann auch aus dem Totalunternehmervertrag nicht geschlos- sen werden. Es kann unter diesen Umständen der Argumentation der Berufungs- klägerin, dass nur eine Dokumentation in L.3._____ als „üblich“ betrachtet werden könne, nicht gefolgt werden. Auch der Umstand, dass gewisse Installationen von lokalen Mitarbeitern bedient und gewartet werden, kann daher nicht dazu führen, dass sämtliche Dokumentationen in L.3._____ abgegeben werden müssten. Wel- che Installationen aber tatsächlich nur von L.3.sprachigen Mitarbeitern be- dient werden, hat die Berufungsklägerin nicht ausgeführt, so dass es an diesbe- züglichen Behauptungen fehlt. Das Rechtsbegehren erweist sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt als zu ungenau, zu unbestimmt. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Antrag auf Herausgabe der Betriebs- und Unterhalts- bücher für sämtliche technischen Installationen, einschliesslich Arbeitspläne/- zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanweisungen etc. in L.3. Spra- che abgewiesen werden muss. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Bedienungsanleitungen und weitere Unterlagen meist auch auf dem Internet verfügbar sind und zwar in verschiedenen Sprachen. P.18._____ hat denn auch ausgesagt, dass er Informationen aus dem Internet ausgedruckt habe (Akten der Vor-instanz, act. IV/17, S. 3 Zeile 25 und S. 4 Zeile 1). Auch wenn sich diese Aussage offenbar auf Einrichtungen bezieht, die nach dem von der Beru- fungsbeklagten betreuten Umbauten installiert worden sind, so hätten die Beru- fungsklägerin beziehungsweise ihre Vertreter und Hilfspersonen ohne Weiteres auch für die von der Berufungsbeklagten veranlassten Installationen im Internet Unterlagen finden und beziehen können. Ebenso wäre es der Berufungsklägerin, ihren Vertretern und Hilfspersonen offen gestanden, die notwendigen Betriebs- und Unterhaltsbücher und Bedienungsanleitungen bei den jeweiligen Herstellern nachzufragen. Dass sie stattdessen gemäss ihren eigenen Behauptungen in den vorliegenden Zivilverfahren grösste Probleme im Bedienen und Warten der Anla-

262 / 290 gen und damit verbunden hohe Kosten in Kauf genommen haben will – was die Berufungsbeklagte allerdings bestreitet – und weiter ein Verfahren auf Herausga- be dieser Unterlagen gegen die Berufungsbeklagte angestrengt hat, ist nur schwer verständlich. Die Berufungsklägerin macht unter dem Punkt Herausgabe der Dokumentation für sämtliche Installationen in L.3._____ auch geltend, sie habe zu bestimmten Instal- lationen gar keine Dokumentation erhalten. P.37._____ habe das Fehlen der Un- terlagen detailliert und schlüssig bestätigt. Nach seiner Aussage hat P.18._____ P.37._____ alle Handbücher und Unterlagen übergeben, damit dieser ein „O&M manual“ (operation and maintenace manual: Betriebs- und Unterhaltsbuch) erstel- le (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 3 Zeile 3 ff.). Die Berufungsbeklagte hat dazu in der Berufungsantwort ausgeführt, es komme nicht darauf an, was die von der Berufungsklägerin später eingesetzten Baufachleute behaupten würden; es zähle einzig, was die Berufungsbeklagte beziehungsweise ihre Subunternehmer übergeben hätten, nicht jedoch, was die Baufachleute später noch vorgefunden hätten. Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Allein dass P.37._____ ausgesagt hat, es hätten Unterlagen gefehlt, ist kein Beweis dafür, dass die Berufungskläge- rin ursprünglich nicht sämtliche notwendigen Unterlagen erhalten hat. Der Hinweis auf P.37._____ Aussage hilft der Berufungsklägerin daher nicht weiter. Weiter verweist die Berufungsklägerin auf die Aussage von P.18., der bestätigt ha- ben soll, es sei zu keinem Gerät eine vollständige Dokumentation vorhanden ge- wesen. Liest man die Aussagen von P.18. durch, so zeigt sich, dass er mehrfach erklärt hat, er könne nicht sagen, was die übergebenen Dokumentatio- nen genau enthalten hätten (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 2 Zeile 4 f., S. 3 Zeile 5 f., S. 4, Zeile 4 ff., S. 8 Zeile 13 ff.). Damit aber konnte P.18._____ auch gar nicht wissen, ob die Dokumentationen vollständig waren oder nicht. Zudem ist er nicht zu allen Installationen befragt worden. Auch der Hinweis auf seine Aussa- gen hilft der Berufungsklägerin mithin nicht weiter. Ebenso aber ist die weitere Be- hauptung, P.18._____ habe darauf vertraut, dass ihm im Anschluss an die Schu- lungen die Handbücher zum gründlichen Studium ausgehändigt werden würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, nicht überzeugend. P.18._____ hat näm- lich zum einen erklärt, es sei ein ganzer Stapel Handbücher vorhanden gewesen (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 3 Zeile 4 und S. 8 Zeile 13). Zum andern hat er zum Beispiel bezüglich der Haustechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung etc.) er- klärt, er habe gewusst, wie es gehe, es sei ihm gezeigt worden, er habe das Handbuch erhalten, er sei aber nie geschult worden und es sei für ihn nichts klei- nes gewesen, mit dem vielen Equipment umzugehen, weshalb es besser gewesen sei, die U.89._____ AG das machen zu lassen (Akten der Vorinstanz, act. IV/17,

263 / 290 S. 17 Zeile 12 ff.). Dass P.18._____ die Haustechnik offenbar oft nicht selbst be- dient, sondern stattdessen telefonisch Hilfe bei der U.89._____ AG geholt hat, hat folglich nichts damit zu tun, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorhanden gewesen wären. Insbesondere hat P.18._____ selbst gesagt, dass er ein Hand- buch gehabt habe. Dieses hätte er gründlich studieren können, was er aber offen- bar nicht getan hat. Es kann ohne Weiteres auch bezüglich anderer Installationen so gewesen sein. P.18._____ Unvermögen, die Anlagen zu bedienen, spricht da- her nicht zwingend dafür, dass Unterlagen gefehlt hätten. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Die Berufungsklägerin zählt in der Folge in der Berufung Installationen auf, zu de- nen ihr gar keine Unterlagen übergeben worden sein sollen. Dazu ist folgendes zu sagen: Die beiden Personenlifte, der Warenlift, das Telefon-/Telecom-System, die Safes, der Raum zur Pelzaufbewahrung im dritten Stock, die elektrischen Betten sowie die Gas-Cheminees samt den entsprechenden Kaminen waren vorbeste- hend (vgl. die Aussagen von P.8., Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 3 ff.). Die Safes wurden unverändert wieder eingebaut, die elektrischen Betten wurden ins Lager gebracht und wieder ins Haus zurückgeführt (Aussage P.8., Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 3 Zeile 4 f.). Offensichtlich generierten diese Handlun- gen keine neuen Unterlagen. Die Telefonzentrale war gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren vorbestehend und ist im Rah- men der Umbauarbeiten nicht ersetzt worden (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 23 f., „TV-Telekom-System“; E-Mail vom 25. Oktober 2004, Akten der Vorinstanz, act. III/A 124). Die Berufungsbeklagte macht denn in ihrer Widerklage im Forderungs- prozess auch keine Kosten für ein Telefon-/Telecom-System geltend. In den Akten finden sich im Weiteren eine Rechnung der U.143._____ Telecom Ltd. vom 12. Oktober 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/C 39) sowie eine Rechnung der U.144._____ Limited vom 9. Juni 2003 (Akten der Vorinstanz, act. III/C 114). Bei- de Rechnungen sind an die P.3._____ Ltd. adressiert und nicht an die Berufungs- beklagte. Dies alles bestätigt, dass die Berufungsbeklagte keine Arbeiten an der Telefonanlage hat ausführen lassen. Neue Unterlagen sind daher nicht entstan- den. Bezüglich der drei Lifte erfolgte lediglich die notwendige Wartung (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 31 zu Frage 19; act. IV/15, S. 41), was jedoch zweifellos auch nicht zu neuen Betriebs- und Bedienungsanleitungen führte oder Arbeitsplä- ne/-zeichnungen oder Codes nötig machte. Im Raum zur Pelzaufbewahrung wur- de ein Umluftkühler ersetzt, für den jedoch die notwendigen Unterlagen gemäss Aussage von P.47., U.89. AG, abgegeben wurden (Akten der Vorin- stanz, act. IV/37, S. 3 Ziff. 7). Wie gesehen, hat P.18._____ bestätigt, dass es eine grosse Menge Dokumentationen gab, bei denen er nicht wusste, was sie enthiel-

264 / 290 ten (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 2 Zeile 4 f., S. 3 Zeile 5 f., S. 4, Zeile 4 ff., S. 8 Zeile 13 ff.). Ohne Weiteres konnten diese Dokumentationen auch die von P.47._____ erwähnten Unterlagen für den Umluftkühler enthalten. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin die Unterlagen für den Umluft- kühler nicht erhalten hat. Weitere Arbeiten wurden in diesem Raum nicht vorge- nommen (Aussage P.8., Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 3 f. Zeile 11 ff.). Für die Gas-Cheminees wurde ebenfalls die Wartung organisiert. Daneben wur- den noch die Zuluftbohrungen gemacht. Weitere Arbeiten erfolgten nicht (Aussa- gen von P.7., act. IV/13, S. 90 zu Frage 15, sowie von P.28., Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 18). Insgesamt ergibt sich bezüglich der vorbeste- henden Einrichtungen, dass diese nicht von der Berufungsbeklagten installiert worden sind, sondern eben schon bestanden, als die von der Berufungsbeklagten organisierten Bauarbeiten begannen, weshalb die Berufungsbeklagte von vorn- herein nicht verpflichtet war, diesbezüglich Betriebs- und Unterhaltsbücher, Ar- beitspläne/-zeichnungen, Codes und Bedienungsanleitungen zu übergeben. Dass Unterlagen zu den veranlassten Wartungen fehlen, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Die Berufungsklägerin muss schon vor den vorliegend zu beurtei- lenden Bauarbeiten im Besitz der nun von der Berufungsbeklagten herausverlang- ten Unterlagen gewesen sein. Wenn sie diese nicht mehr hat oder nicht mehr auf- finden kann, so ist dies nicht der Berufungsbeklagten anzulasten. Bezüglich des TV-Systems hat P.8. bestätigt, dass die Dokumentation vorhanden war und zwar in P.18._____ Büro (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 1 f. Zeile 11 ff.). Auch P.27., Mitarbeiter der U.70. ag, hat bekräftigt, dass sie die Unterlagen hinterlegt haben, nämlich „Prinzipienschemas, Zeichnungen, Dokumente, Aus- führungsplanungen und mindestens eine Bedienungsanleitung pro Gerätetyp“ (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/24, S. 3). Dasselbe hat P.48., ebenfalls Mitarbei- ter der U.70. ag, bestätigt und er hat auch ausgeführt, wo sie die Unterlagen abgelegt haben (Akten der Vorinstanz, act. IV/30, S. 5). Auch P.18._____ hat bestätigt, dass Unterlagen für das TV-System da waren (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 14 Zeile 4 f.). Insgesamt sind die Aussagen klar und überzeugend. Die Behauptung der Berufungsklägerin, es seien keine Unterlagen für das TV- System übergeben worden, trifft somit nicht zu. Dass nur bestimmte Unterlagen gefehlt hätten, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und insbesondere würde sie keine fehlenden Unterlagen bezeichnen, so dass ihr Rechtsbegehren zu unbe- stimmt wäre. Die Berufungsbeklagte ist damit nicht verpflichtet, Unterlagen zum TV-System herauszugeben. Die Berufungsklägerin führt auch die Computerinstal- lationen unter den Installationen auf, für die sie keine Unterlagen erhalten haben will. Die Computerinstallationen, um die es vorliegend geht, sind im Jahr 2004 er- folgt. Das Computer-Business ist ausserordentlich schnelllebig, sowohl Geräte wie

265 / 290 Programme sind schnell veraltet. Heute, nach mehr als 15 Jahren, sind mit Si- cherheit alle damals installierten Hard- und Softwarekomponenten ersetzt worden. Die Berufungsklägerin hat daher keine Verwendung mehr für Betriebs- und Unter- haltsbücher, Arbeitspläne/-zeichnungen, Codes und Bedienungsanleitungen der damaligen Computerinstallationen. Es fehlt ihr offensichtlich das Rechtsschutzin- teresse, unbesehen der Frage, ob sie gegenüber der Berufungsbeklagten über- haupt einen Anspruch auf Herausgabe hätte. Die Berufungsbeklagte kann nicht verpflichtet werden, Unterlagen zu den damaligen Computerinstallationen heraus- zugeben. Was nun die Dokumentation zu den elektrischen Schiebetüren betrifft, so hat P.8._____ erklärt, dass entsprechende Dokumente im Büro von P.18._____ hinterlegt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 8 Zeile 4 ff.). Dies hat P.7._____ bestätigt, der zudem weiter ausgeführt hat, dass es sich um ein Instruk- tionsblatt gehandelt habe, das von der Firma U.84._____ abgegeben werde (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 89 und S. 93). P.11._____ von der U.67._____ AG hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass für die elektrischen Schiebetüren keine Bedienungsanleitung notwendig sei, da diese Türen über Bewegungssenso- ren gesteuert würden (Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 42). Aus den Aussagen ergibt sich, dass Dokumente abgegeben worden sind. Entgegen ihrer Behauptung hat die Berufungsklägerin für die elektrischen Schiebetüren also durchaus Unter- lagen erhalten. Inwieweit Dokumente noch fehlen könnten, führt die Berufungsklä- gerin nicht aus, so dass ihr Rechtsbegehren zu unbestimmt wäre. Insgesamt muss die Berufungsbeklagte keine weiteren Dokumente für die elektrischen Schie- betüren herausgeben. Mit Bezug auf die elektrischen Fenster hat P.7._____ er- klärt, es gebe nur zwei Knöpfe „auf und zu“ und man habe P.18._____ erklärt, wie er die Fenster, wenn nötig, sonst aufmachen könne (Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 89). P.11._____ hat in seiner Einvernahme ausgeführt, dass die elektri- schen Fenster über normale Lichtschalter gesteuert seien, man müsse auf den Knopf drücken, dann gingen sie auf (Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 42 un- ten). Aus den Aussagen folgt, dass eine Bedienungsanleitung für die elektrischen Fenster nicht notwendig war und wohl auch nicht bestand. Weiter hat die Beru- fungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, es sei ein Produktebe- schrieb abgegeben worden. P.18._____ wurde bezüglich der elektrischen Fenster nicht befragt, jedoch hat er klar ausgesagt, dass es einen ganzen Stapel Unterla- gen gehabt hat, von denen er jedoch nicht genau wusste, was sie enthielten (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 3 Zeile 3 ff. und S. 8 Zeile 13 ff.). Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Produktebeschrieb zu den elektrischen Fenstern abgegeben wurde. Insgesamt hat die Berufungsklägerin nicht nachge- wiesen, dass Dokumente zu den elektrischen Fenstern fehlten. Die Berufungsbe- klagte kann nicht verurteilt werden, weitere Dokumente zu den elektrischen Fens-

266 / 290 tern herauszugeben. Es wird zudem festgestellt, dass die nach dem von der Beru- fungsbeklagten organisierten Umbau vorgenommenen Arbeiten gemäss vorlie- gender Aktenlage auch die Fenster betroffen haben können (vgl. Aussage von P.21., Akten der Vorinstanz, act. IV/16, S. 40 Zeile 3 ff.; auch wenn der An- trag, die Fenster ersetzen zu dürfen, gemäss Aussage von P.21. abgelehnt worden ist, zeigt dies doch, dass die Fenster beim erneuten Umbau ein Thema waren. Die Aussage von P.21._____ steht im Weiteren einer weniger weitgehen- den Anpassung der Fenster, wie sie zum Beispiel die Berufungsbeklagte veran- lasst hat, nicht entgegen). Es ist damit nicht klar, ob die von der Subunternehmerin der Berufungsbeklagten installierten elektrischen Fenster überhaupt noch beste- hen. Das Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin ist daher mehr als fraglich. Bezüglich der Dampfdusche hat P.8._____ anlässlich seiner Einvernahme erklärt, die Dokumentation sei in einem Schrank im Flur im Untergeschoss gewesen (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 7 Zeile 22 ff. und S. 8 Zeile 1ff.). Dass keine Un- terlagen übergeben worden wären, trifft folglich nicht zu beziehungsweise ist nicht nachgewiesen. Ebenso wenig aber geht aus den Akten hervor, dass Dokumente gefehlt hätten und allenfalls welche. Die Berufungsbeklagte kann damit nicht ver- pflichtet werden, weitere Dokumente herauszugeben. Was nun die Küchengeräte betrifft, so hat P.33._____ in seiner Einvernahme ausgesagt, dass sie die Doku- mentation im Kühlschrank in der Hauptküche hinterlegt hätten (Akten der Vorin- stanz, act. IV/39, S. 3 Zeile 1 ff.). P.8._____ hat als Zeuge bestätigt, dass die Un- terlagen für die Küchengeräte vorhanden waren und zwar in einer Schublade (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 7 Zeile 15 ff.). Auch für die Küchengeräte sind somit entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin Dokumente abgegeben worden. Die Berufungsklägerin führt nicht aus, welche Dokumente ihrer Meinung nach fehlen würden, weshalb ihr Rechtsbegehren diesbezüglich zu unbestimmt wäre. Die Berufungsbeklagte kann nicht verpflichtet werden, weitere Dokumente zu den Küchengeräten herauszugeben. Die elektrischen Storen zu den Dachluken sind von der Einzelfirma P.22._____ installiert worden. P.23._____ hat in seiner Einvernahmen ausgesagt, dass Dokumente in einem Ordner abgegeben worden sind (Akten der Vorinstanz, act. IV/5, S. 5 oben). P.18._____ hat bestätigt, dass es Ordner gehabt hat (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 14 Zeile 3). Er hat auch ausgesagt, dass er in der Handhabung der Storen instruiert worden ist (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 9 Zeile 16 ff.). Entgegen der Behauptung der Berufungs- klägerin muss bei dieser Aktenlage davon ausgegangen werden, dass Unterlagen zu den elektrischen Storen der Dachluken abgegeben worden sind. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin keine Unterlagen erhalten hätte. Dass diese Unterlagen nicht vollständig gewesen wären und was für Dokumente allenfalls gefehlt haben sollen, führt die Berufungsklägerin nicht aus. Die Beru-

267 / 290 fungsbeklagte kann damit nicht zur Herausgabe weiterer Dokumente verpflichtet werden. Mit Bezug auf die Apparate in der Waschküche hat P.18._____ anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, er habe in der Zwischenzeit die Installationen in der Waschküche entfernen und durch neue ersetzen lassen (Akten der Vorin- stanz, act. IV/17, S. 11 Zeile 17 ff.). Die Berufungsklägerin hat damit keine Ver- wendung mehr für Dokumente betreffend die von der Berufungsbeklagten instal- lierten Apparate in der Waschküche. Ihr fehlt offensichtlich ein aktuelles Rechts- schutzinteresse. Die Berufungsbeklagte hat im Zusammenhang mit den Installati- onen in der Waschküche keine weiteren Dokumente herauszugeben. Sollte sich P.18._____ Aussage nicht auf sämtliche Apparate in der Waschküche beziehen, so wäre festzustellen, dass seit dem Umbau mehr als 15 Jahre vergangen sind; aufgrund des Zeitablaufs muss zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Apparate in der Waschküche in der Zwischenzeit weitgehend ersetzt worden sind. Es wäre daher an der Berufungsklägerin gewesen, substantiiert darzulegen, dass und welche Apparate in der Waschküche noch in Betrieb sind, die vom von der Berufungsbeklagten organisierten Umbau stammen, und dass sie trotz offensicht- lich 15-jährigem Betrieb und Unterhalt dieser Apparate noch immer auf eine Do- kumentation angewiesen ist. Das hat sie nicht getan. Ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin an der Herausgabe von Dokumenten für die Apparate in der Waschküche ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte nicht dazu verurteilt werden kann, weitere Unterlagen zu den Apparaten der Waschküche herauszugeben. Bezüglich des Drainagesystems unterhalb des Tunnel-Niveaus sind die Unterlagen für die Pumpen der Berufungsklägerin abgegeben worden (Aussage P.28., Akten der Vorinstanz, act. IV/32, S. 15 Ziff. 4). Sie sind auch im vorliegenden Zivilverfahren eingelegt worden (Akten der Vorinstanz, act. III/C 9). Das Drainagesystem ist gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren zudem auf den Plänen, die mit dem „Health and Safety File“ abgegeben worden sind, ersichtlich (Akten der Vorinstanz, act. I/8, S. 27 unten). Gemäss Aktenlage sind somit entgegen den Ausführungen der Beru- fungsklägerin Unterlagen abgegeben worden. Inwieweit noch Unterlagen fehlen könnten, führt die Berufungsklägerin nicht und schon gar nicht substantiiert aus. Auch bezüglich des Drainagesystems unter dem Tunnel ist die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet, weitere Dokumente herauszugeben. Zuletzt führt die Berufungs- klägerin „verschiedene Technikräume“ auf, für die sie keine Unterlagen erhalten habe. Da die Berufungsklägerin keine weiteren Ausführungen dazu macht, ist nicht klar, was sie damit meint. Die Berufungsbeklagte interpretiert dies als die Geräte im Technik-Tunnel und macht dazu geltend, P.18. habe bestätigt, dass er Dokumentationen zu den Geräten im Technik-Tunnel gehabt habe. Dem ist zuzustimmen (Einvernahme P.18._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 1

268 / 290 Zeile 19 ff. und S. 14 Zeile 4). Der Berufungsklägerin sind damit Unterlagen zu den Geräten im Technik-Tunnel übergeben worden. Dass gewisse gefehlt hätten, führt die Berufungsklägerin nicht aus. Insbesondere aber bezeichnet sie keine Do- kumente konkret, die noch übergeben werden müssten. Ihr Begehren wäre daher zu unbestimmt. Aus dem Gesagten erhellt, dass entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin die Dokumentationen zu den einzelnen Installationen überge- ben worden sind beziehungsweise dass die Berufungsbeklagte es versäumt hat, konkret auszuführen, welche Dokumente allenfalls noch fehlten. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, zu zahlreichen weiteren Einrichtun- gen lägen nur bruchstückhafte Dokumentationen vor. Sie nennt dann aber nur das Audio-System, für das nur eine Anleitung für einen kleinen Teil der Anlage vor- handen sei, nämlich für den Multiroom-Server, und das Schwimmbad samt Ver- gnügungsbereich, für die einzig beschränkte Informationen über die Wasseraufbe- reitung da seien. Für welche weiteren Einrichtungen gemäss Auffassung der Beru- fungsklägerin nur bruchstückhafte Dokumentationen vorhanden sein sollen, lässt die Berufungsklägerin im Dunkeln. Das kann nicht genügen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den Akten nach Hinweisen zu suchen, wo möglicherweise Unter- lagen fehlen könnten. Es wäre vielmehr an der Berufungsklägerin gewesen, kon- kret und substantiiert zu behaupten, zu welchen Einrichtungen welche Dokumente noch herausgegeben werden müssten. Erneut will die Berufungsklägerin die Erfül- lung ihrer Aufgabe dem Gericht überlassen. Das geht nicht. Im Folgenden sind daher einzig die Behauptungen der Berufungsklägerin zum Audio-System und zum Schwimmbad samt Vergnügungsbereich zu prüfen. Bezüglich der TV/HiFi- Anlagen hat P.48., Mitarbeiter der U.70. ag, ausgeführt, sie hätten eine Betriebsdokumentation beziehungsweise die Dokumentation der einzelnen Geräte hinterlegt. P.27._____ habe zudem eine technische Dokumentation über das Gesamtsystem erstellt und abgegeben (Akten der Vorinstanz, act. IV/30, S. 5 f.). P.27._____ hat bestätigt, dass Gesamtdokumente abgegeben worden sind (Akten der Vorinstanz, act. IV/24, S. 3, Frage 6). Zwar wurde in der Frage nach Dokumenten betreffend die TV-Systeme gefragt. Es hätte aber absolut keinen Sinn gemacht, für die TV-Systeme die notwendigen Dokumente abzugeben, das Audio-System aber nicht zu dokumentieren. Zudem machte die U.70._____ ag audiovisuelle Gesamtinstallationen (Akten der Vorinstanz, act. IV/24, S. 3 Frage 2). Zweifellos wurden die Dokumentationen für das gesamte Projekt zusammen- gestellt. P.18._____ hat denn auch bestätigt, dass ein paar Ordner zum TV/HiFi- System vorhanden gewesen sind (Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 14 Zeile 4 f.). Gemäss Aussagen waren folglich nicht nur die Unterlagen zum Multiroom- Server abgegeben worden. Wenn die Berufungsklägerin nicht mehr alle abgege-

269 / 290 benen Dokumente auffinden kann, so ist dies nicht der Berufungsbeklagten anzu- lasten. Zudem hätte die Berufungsklägerin, nachdem klarerweise Dokumentatio- nen abgegeben worden sind, konkret bezeichnen müssen, welche Dokumente ihrer Meinung nach noch fehlten. Das hat sie nicht getan, so dass ihr Rechtsbe- gehren als zu unbestimmt zu qualifizieren wäre. Zum Schwimmbad samt Vergnü- gungsbereich ist zu sagen, dass die Berufungsklägerin es unterlässt, näher auszu- führen, welche Installationen sie dazu zählt. Wie bereits erwogen, muss auch für das Gericht ersichtlich sein, was die Berufungsklägerin verlangt. Aus den Aussa- gen von P.38._____ ergibt sich, dass die Unterlagen für die Sauna und die Dampfdusche vollständig waren (Akten der Vorinstanz, act. IV/38, S. 6 Zeile 17 f.). Das Schwimmbad selbst war vorbestehend und es ging diesbezüglich gemäss Totalunternehmervertrag allein um die Wasseraufbereitung und die Sanierung der Decke. Dass Unterlagen zur Wasseraufbereitung vorhanden sind, gesteht die Be- rufungsklägerin zu. Inwieweit diese aber nicht vollständig sein sollten, führt die Berufungsklägerin nicht aus. Ihr Rechtsbegehren ist diesbezüglich zu unbestimmt. Nachdem die Berufungsklägerin nicht feststellt, welche Installationen sie zum Schwimmbad samt Vergnügungsbereich zählt, fehlt es an Behauptungen, dass diesbezüglich noch weitere Einrichtungen zu berücksichtigen und damit zu doku- mentieren wären. Die Berufungsbeklagte geht denn in der Berufungsantwort of- fensichtlich auch davon aus, dass mit der Wasseraufbereitung, der Dampfdusche und der Sauna die Installationen im Schwimmbad und Vergnügungsbereich abge- deckt sind. Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass Unterlagen zum Schwimmbad samt Vergnügungsbereich fehlen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin, dass oftmals neben Betriebsanweisun- gen und Unterhaltsbüchern noch umfangreiche zusätzliche Unterlagen erforderlich seien, erweisen sich als zu allgemein. Die Berufungsklägerin hätte klar definieren müssen, welche zusätzlichen Unterlagen sie zu welchen Installationen verlangt. Ein weiteres Mal ist festzustellen, dass es nicht genügt, allgemeine Ausführungen zu machen und es dann dem Gericht zu überlassen, konkrete Schlussfolgerungen daraus zu ziehen beziehungsweise die Akten zu durchforsten, inwieweit diese all- gemeinen Behauptungen auf konkrete Gegebenheiten zutreffen könnten. Die Be- rufungsklägerin versucht damit ein weiteres Mal, ihre Aufgabe dem Gericht zuzu- schieben. Das geht nicht. Die Ausführungen der Berufungsklägerin sind zu allge- mein gehalten und damit nicht bestimmt genug. Es fehlt jedwelche Substantiie- rung, weshalb sie vom Gericht nicht geprüft werden müssen. Im Übrigen würde sich auch die Frage stellen, ob ein Antrag auf Herausgabe weiterer Unterlagen neben den Betriebs- und Unterhaltsbüchern samt Arbeitsplänen/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Bedienungsanleitungen überhaupt vermittelt worden wäre. Wie

270 / 290 die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren zu recht darauf hingewiesen hat, findet sich im Rechtsbegehren gemäss Leitschein kein „etc.“ nach dem Aus- druck Bedienungsanleitungen (Akten der Vorinstanz, act. II/1). Das Rechtsbegeh- ren gemäss Leitschein enthält damit eine abschliessende Aufzählung. Es mag sein, dass im zur Vermittlung angemeldeten Rechtsbegehren ein „etc.“ enthalten gewesen ist (Akten der Vorinstanz, act. II/38). Dieses ist aber offensichtlich nicht in den Leitschein übernommen worden. Wie sich bereits gezeigt hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin im Verlauf des Vermittlungsver- fahrens ihr Rechtsbegehren angepasst hat (vgl. Erwägung 17.8). Es ist daher auf das Rechtsbegehren gemäss Leitschein abzustellen. Ein Antrag auf Herausgabe weitergehender Unterlagen als im Rechtsbegehren gemäss Leitschein aufgeführt, wäre damit nicht vermittelt worden und könnte daher auch nicht Grundlage des Verfahrens vor Gericht bilden. Zu unsubstantiiert ist im Übrigen auch die Feststellung der Berufungsklägerin, dass Faltblätter nicht genügen würden. Die Berufungsklägerin führt mit keinem Wort aus, zu welchen Installationen die Berufungsbeklagte nur Faltblätter abgege- ben haben soll. Es sind gemäss Aussagen verschiedenen Zeugen zwar teilweise Faltblätter abgegeben worden. Jedoch unterlässt es die Berufungsklägerin, klar aufzuzeigen, bei welchen Installationen nur Faltblätter und keine weiteren Unterla- gen abgeben worden sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die ausseror- dentlich umfangreichen Akten nach Hinweisen und Belegen zu durchsuchen, dass neben Faltblättern keine weiteren Dokumente abgegeben worden sein könnten. Das wäre die Aufgabe der Berufungsklägerin gewesen. Zudem hätte die Beru- fungsklägerin, so es denn tatsächlich Installationen gegeben haben sollte, für die nur Faltblätter abgegeben worden sind, aufzeigen müssen, warum diese Faltblät- ter nicht genügt hätten. Gerade bei einfachen Installationen wie zum Beispiel dem Schalter für die Storen der Dachluken könnte ein Faltblatt durchaus genügend sein. Ihre Ausführungen sind nicht substantiiert und helfen ihr daher nicht. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet werden kann, der Berufungsklägerin weitere Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen Installationen einschliesslich Arbeitsplänen/-zeichnungen mit allfälli- gen Codes, Bedienungsanleitungen herauszugeben, sei es in L.3._____ oder in Deutsch. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass gemäss Rechtsbegehren des Leitscheins „Bedienungsanleitungen“ herausverlangt werden, die Berufungskläge- rin im vorinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung aber von Betriebsan- weisungen gesprochen hat beziehungsweise spricht. Dies war von der Berufungs-

271 / 290 beklagten im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden. Das vorinstanzliche Verfahren war noch nach der bündnerischen Zivilprozessordnung zu führen. Diese sah keine Klageänderung vor. Die Berufungsklägerin konnte damit nur Betriebs- anweisungen herausverlangen, soweit dieser Ausdruck dasselbe meint wie Be- dienungsanleitungen. Im vorliegenden Urteil ist daher stets der Ausdruck „Bedie- nungsanleitungen“ verwendet worden. 17.9. „Health and Safety File“ gemäss CDM Regulations: Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufungs- klägerin das Rechtsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2013 habe fallen lassen. Die Berufungsbeklagte habe am 4. Juli 2006 ein unvollständi- ges „Health and Safety File“ übergeben, weshalb die Berufungsbeklagte verpflich- tet sei, die noch fehlenden Dokumente herauszugeben. Dazu ist zu sagen, dass die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen hat, dass im Fall ihrer Residenz in O.3._____ ein „Health and Safety File“ vom Gesetz verlangt wird. Die L.3._____ Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten haben nämlich ausgeführt, dass ein „He- alth and Safety File“ vom Gesetz nicht vorgeschrieben werde, da es sich bei der Berufungsklägerin und ihrer P.3._____ Ltd., die Eigentümerin der Liegenschaft sei, um eine Privatperson beziehungsweise eine Gesellschaft ohne wirtschaftli- chen Zweck handle (Akten der Vorinstanz, act. III/C 51). P.49., ein Spezia- list bezüglich des „Health and Safety File“, der das „Health and Safety File“ im Auf- trag der Berufungsbeklagten zusammengestellt hat, hat in seiner Einvernahme erklärt, seiner Meinung nach seien die Regulations vorliegend nur in zwei kleinen Abschnitten anwendbar, weshalb kein „Health and Safety File“ geschuldet sei (Ak- ten der Vorinstanz, act. IV/36, S. 2 f. Zeile 24 ff. und S. 4 Zeile 1 ff.). P.38., den die Berufungsklägerin für die Umbauarbeiten beigezogen hat, die sie nach dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt veranlasst hat, hat ausgeführt, dass seiner Meinung nach die Regulations anwendbar seien und somit ein „Health and Safety File“ notwendig sei (Akten der Vorinstanz, act. IV/38, S. 10 f. Zeile 21 ff.). Damit aber stehen sich zwei sich widersprechende Rechtsmeinungen gegenüber. In dieser Situation hat die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen, dass ein „Health and Safety File“ notwendig ist und ihr daher zusteht. Dass die Berufungsbeklagte trotzdem ein „Health and Safety File“ hat zusammenstellen lassen, ist als reines Entgegenkommen zu qualifizieren, denn wie bereits ausgeführt, geht aus dem Be- gleitschreiben der L.3._____ Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten zum „Health and Safety File“ deutlich hervor, dass die Übergabe des „Health and Safety File“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist. Nachdem die Berufungsbeklagte eine Herausgabepflicht ihrerseits für ein „Health and Safety File“ bestreitet und die Berufungsklägerin eine Pflicht, ein „Health and Safety File“ zu erstellen, nicht

272 / 290 nachgewiesen hat, kann die Berufungsbeklagte schlicht nicht verpflichtet werden, neben den bereits übergebenen Unterlagen noch weitere Unterlagen zusammen- zustellen und herauszugeben. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Zur Vervollständigung sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin es auch bezüglich des „Health and Safety File“ unterlässt auszuführen, welche Unterlagen noch fehlen sollen. Sie behauptet einfach, das übergebene „Health and Safety File“ sei nicht vollständig. Wie bereits gesehen genügt dies nicht. Die Berufungsklägerin hätte vielmehr ausführen müssen, welche Dokumente sie kon- kret herausverlangt. Das Begehren wäre damit zu unbestimmt. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 17.10. Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004: Die Berufungsklägerin wen- det sich dagegen, dass die Vorinstanz ihren Antrag als gegen die Dispositionsma- xime verstossend abgewiesen hat, weil sie nicht detailliert genug angegeben ha- be, welche Awards von der Berufungsbeklagten herauszugeben wären. Die Beru- fungsklägerin als nicht sachkundige Bauherrin könne aber nicht abschätzen, ob neben den beiden übergebenen Awards vom 19. Januar 2004 und vom 30. Juni 2004 noch weitere solche nachbarrechtlichen Zustimmungen notwendig seien. Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsklägerin ihre O.3._____ Residenz bereits nach dem Erwerb 1995 und im Jahr 2001 umgebaut und renoviert hat. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Berufungsklägerin sich in L.3._____ durch ortsansässige Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und so weiter beraten lässt. Es wäre für sie daher ein Leichtes gewesen, Informationen darüber zu erhal- ten, wie viele Party Wall Awards für die von der Berufungsbeklagten vorgenom- menen Umbauten notwendig gewesen sind. Die Berufungsklägerin hat nach Ab- schluss des vorliegend zu beurteilenden Bauprojekts weitere umfangreiche Baua- rbeiten in ihrer O.3._____ Residenz veranlasst. Auch dies hat zweifellos dazu ge- führt, dass ihr beziehungsweise ihren Vertretern, deren Wissen sie sich anrechnen lassen muss, bekannt war, wie viele Party Wall Awards für entsprechende Umbau- ten nötig sind. Die Behauptung der Berufungsklägerin, als nicht sachkundige Bau- herrin könne sie nicht wissen, wie viele Party Wall Awards notwendig gewesen seien, ist daher nicht überzeugend und grenzt ans Trölerische. Da die Berufungs- klägerin nicht näher substantiiert hat, welche Party Wall Awards die Berufungsbe- klagte neben den bereits übergebenen noch herauszugeben hätte, hat die Vorin- stanz zu Recht festgestellt, der Antrag sei nicht detailliert genug. Der Antrag ist zu unbestimmt und nicht substantiiert. Er war daher abzulehnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

273 / 290 17.11. Alle Test Zertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard: Die Beru- fungsklägerin macht geltend, die Testzertifikate für Installationen seien nicht vollständig; P.37._____ und P.38._____ hätten bestätigt, dass weitere Testzertifi- kate vorliegen müssten. Ein weiteres Mal aber unterlässt es die Berufungskläge- rin, konkret anzugeben, welche Dokumente noch fehlen sollen, welche Dokumen- te sie tatsächlich herausverlangt. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, es wür- den Testzertifikate fehlen, ohne genau zu benennen, welche Testzertifikate nach Auffassung der Berufungsklägerin noch vorhanden sein müssten. Es genügt ebenso wenig, auf einen „L.3._____ Standard“ zu verweisen, ohne diesen nach- zuweisen. Der Antrag der Berufungsklägerin ist zu unbestimmt und war daher ab- zulehnen. Kommt hinzu, dass allein aus dem Umstand, dass P.37._____ und P.38._____ nach ihren Aussagen offenbar nicht alle Testzertifikate aufgefunden haben sollen, nicht geschlossen werden kann, die Berufungsbeklagte habe die notwendigen Zertifikate nicht übergeben. Sowohl P.37._____ als auch P.38._____ waren bei der Übergabe des Umbaus samt den Installationen und bei den Schu- lungen des Housekeepers und anderer Angestellter der Berufungsklägerin nicht dabei. Was tatsächlich übergeben worden ist, konnten die beiden daher nicht wis- sen. Allein mit den Aussagen der beiden Zeugen, dass noch Testzertifikate fehlen würden, kann jedenfalls nicht belegt werden, dass die Berufungsbeklagte die not- wendigen Testzertifikate nicht übergeben hätte. Dieser fehlende Nachweis steht einer Verpflichtung der Berufungsbeklagten, weitere Testzertifikate herauszuge- ben, entgegen. Die Berufung ist auch bezüglich der verlangten Herausgabe von Testzertifikaten abzuweisen. Lediglich nebenbei sei festgestellt, dass die Berufungsklägerin in der Berufung selbst ausführt, es gehe bei diesem Punkt nicht darum, ob die Behörden die über- gebenen Zertifikate beanstandet hätten oder nicht, es gehe einzig um ihren Her- ausgabeanspruch. Die Frage, ob die zwei übergebenen Zertifikate (Elektrizität und Gas) den L.3._____ Vorschriften genügen, stellt sich damit unter diesem Punkt auch nach Auffassung der Berufungsklägerin nicht. 17.12. Alle „as installed“ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Installationen für alle technischen Einrichtungen: Die Berufungsklägerin führt aus, die Vorinstanz gehe davon aus, dass P.7._____ im Sommer 2004 dem Liegenschaftsverwalter der Berufungsklägerin die revidierten Ausführungspläne übergeben habe. Die Vor- instanz habe weiter erklärt, die Berufungsklägerin hätte detailliert angeben müs- sen, welche weiteren Zeichnungen, Konstruktionsdetails und so weiter sie noch begehre. Weil die Berufungsklägerin aber als nicht sachverständige Bauherrin nicht wissen könne, welche Dokumente und in welchem Umfang diese vorliegen

274 / 290 müssten, könne es ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die verlangten Dokumente nicht im Einzelnen angegeben worden seien. Es liege vielmehr an der Berufungsbeklagten zu beweisen, dass sie ihrer vertraglichen Pflicht nachgekom- men sei und die Dokumente vollständig übergeben habe. Dem kann nicht zuge- stimmt werden. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die Berufungsklägerin von L.3._____ Anwälten, Architekten, Ingenieuren und so weiter beraten. Dass sie selbst nicht sachverständig sei, hilft ihr daher nicht, sie hätte die notwendigen In- formationen ohne Weiteres bei ihren Beratern einholen können. Zum andern un- terlässt es die Berufungsklägerin, im Berufungsverfahren auszuführen, was sie unter den verlangten „as installed“ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Installationen versteht beziehungsweise was sie darunter subsumiert. Damit aber bleibt unklar, was die Berufungsklägerin überhaupt herausverlangt. Weiter zeigt die Berufungsklägerin auch nicht auf, dass die von ihr verlangten Dokumente zur Baudokumentation gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV gehören. Wie bereits festge- stellt, wird der Inhalt der Baudokumentation in Ziff. 26.1 AVB zum TUV abschlies- send aufgezählt. Die Berufungsklägerin hätte daher näher ausführen müssen, was für konkrete Dokumente sie verlangt und warum diese zu den in Ziff. 26.1 AVB zum TUV genannten Unterlagen gehören. Das hat sie jedoch nicht getan. Ihr Be- gehren ist zu unbestimmt. Soweit die Berufungsklägerin unter „as installed“ Zeich- nungen, Konstruktionsdetails, Service Installationen die revidierten Ausführungs- pläne verstehen sollte, stünde dem Begehren zudem eine Litispendenz entgegen, hat die Berufungsklägerin die Herausgabe der revidierten Ausführungspläne doch schon zum Inhalt ihrer (zeitlich früheren) Klage auf Herausgabe von Akten ge- macht. Insgesamt ergibt sich, dass das Rechtsbegehren auf Herausgabe aller „as installed“ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Installationen für alle techni- schen Einrichtungen als zu unbestimmt qualifiziert werden muss. Es ist schlicht nicht klar, was die Berufungsklägerin will. Dem Begehren kann damit nicht statt- gegeben werden, die Berufung ist insoweit abzuweisen. 17.13. Unternehmerverzeichnis: Schliesslich moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe ohne jeden Beweis festgestellt, dass die Berufungsbeklagte P.8._____ im Sommer 2004 ein Unternehmerverzeichnis abgegeben habe. Die Berufungsklägerin habe einen vertraglichen Anspruch auf ein Unternehmerver- zeichnis und sie müsse die Angaben nicht aus den Akten im Forderungsprozess heraussuchen. Dazu stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse. Be- züglich der Sicherheitsanlage und der Apparate in der Waschküche ergibt sich schon aus den vorliegenden Akten, dass diese entfernt worden sind. Ein schüt- zenswertes Interesse an den Adressen der Unternehmer, die diese Einrichtungen installiert hatten, ist klarerweise nicht mehr gegeben. Nachdem die Berufungsklä-

275 / 290 gerin im Anschluss an das von der Berufungsbeklagten betreute Bauprojekt neue Umbauarbeiten veranlasst hat, die offenbar recht umfassend waren (vgl. die Aus- sage von P.18._____, dass diese erneuten Umbauarbeiten etwa drei Jahre in An- spruch genommen haben, Akten der Vorinstanz, act. IV/17, S. 2 Zeile 5 f.), stellt sich zudem die Frage, ob noch weitere Installationen und, wenn ja, welche im Rahmen dieses erneuten Umbaus entfernt worden sind. Weiter sind die von der Berufungsbeklagten veranlassten Umbauarbeiten seit in etwa 15 Jahren abge- schlossen. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass noch Garantiefristen laufen würden. Die Wartung hat die Berufungsklägerin ohne Zweifel in der Zwi- schenzeit anderweitig organisiert. Dass sie gegen die einzelnen Subunternehmer Forderungen durchsetzen wolle, macht die Berufungsklägerin ebenso wenig gel- tend. Schon diese Überlegungen zeigen, dass das Rechtsschutzinteresse der Be- rufungsklägerin nicht als gegeben erscheint. Die Berufungsklägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, dass sie ein aktuelles und schützenswertes Interesse daran hat, die Kontaktdaten der Unternehmen zu erhalten, die beim Umbau vor 15 Jah- ren in irgendeiner Weise mitgewirkt haben. Entscheidend aber ist, dass das Un- ternehmerverzeichnis nicht Selbstzweck ist. Es geht darum, der Berufungsklägerin die Kontaktdetails der involvierten Unternehmen bekannt zu machen. Wenn die Berufungsklägerin aber schon auf anderem Wege in den Besitz dieser Daten ge- langt ist, fehlt ihr ein zu schützendes Interesse an einem Unternehmerverzeichnis. Die Adressen und Kontaktdetails sind mit Hilfe der vorinstanzlichen Rechtsschrif- ten der Berufungsbeklagten, die der Berufungsklägerin zugegangen sind und in denen sich die Berufungsbeklagte zu den involvierten Unternehmungen und deren Beitrag zum Umbau einzeln und mit Hinweis auf die jeweiligen Belege in den Ak- ten äussert, in den Akten einfach aufzufinden. Die Berufungsklägerin behauptet nicht, es seien in den Akten nicht sämtliche Kontaktdaten der involvierten Unter- nehmungen vorhanden. Dass die Berufungsklägerin über die Akten Zugang zu den Kontaktdaten der Subunternehmer und weiteren Firmen erhalten hat, muss genügen. Ein Rechtsschutzinteresse, diese Daten noch in einer separaten Liste zu erhalten, ist nicht gegeben. Auf die Berufung kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden. 17.14. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung in der Klage auf Herausgabe der Baudokumentation nicht durchdringt. Das vor- instanzliche Urteil ist im Ergebnis vielmehr zu bestätigen und die Berufung ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 18.Prozesskosten

276 / 290 Die Berufungsklägerin unterscheidet bezüglich der Prozesskosten in der Berufung nicht zwischen den drei vereinigten Verfahren. Sie bringt lediglich ihre Argumente vor, ohne dabei jedoch auf eines der drei Verfahren Bezug zu nehmen. Es ist wohl davon auszugehen, dass ihre Argumente für jedes der drei Verfahren gelten sol- len. Im Folgenden wird zunächst auf die Argumente der Berufungsklägerin einge- gangen. Diese Erwägungen gelten ebenso für alle drei Verfahren. 18.1. Die Berufungsklägerin verlangt in der Berufung, dass die Kosten des Ver- fahrens, soweit dieses gegenstandslos geworden ist, der Berufungsbeklagten auf- zuerlegen seien, da die Berufungsbeklagte die Gegenstandslosigkeit zu verant- worten habe. Zudem wäre die Berufungsklägerin mit ihren Begehren durchge- drungen, wenn nicht Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre. Auch deshalb habe die Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Wie bereits bei den ein- zelnen gegenstandslos gewordenen Punkten erwogen, trifft es nicht zu, dass die Gegenstandslosigkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten geht. Ebenso wenig aber ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit ihren Klagen in den gegen- standslos gewordenen Punkten durchgedrungen wäre. Auch dies ist bei den ein- zelnen Punkten bereits festgestellt und begründet worden. Es sind keine weiteren Umstände ersichtlich und die Berufungsklägerin macht auch keine solchen gel- tend, die es trotzdem rechtfertigen oder gar gebieten würden, die Kosten der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. Damit steht fest, dass die Kosten der Verfahren, soweit sie gegenstandslos geworden sind, von der Berufungsklägerin zu tragen sind. Dies trifft sowohl für die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung) im vorinstanzlichen Verfahren, als auch für jene im Berufungsverfahren zu, die durch die gegenstandslos gewordenen Begehren verursacht worden sind. 18.2. Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz neben den Anwaltskosten, die die Baur Hürlimann AG der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellt hat, der Berufungsbeklagten noch weitere Kosten zugesprochen hat, näm- lich Anwaltskosten von lic. iur. Diego F. Schwarzenbach und von U.142., Kosten für das Privatgutachten des F. und Kosten der Berufungsbeklagten selbst. Dazu ist folgendes zu sagen. Das vorinstanzliche Verfahren war nach der bündnerischen Zivilprozessordnung zu führen. Das gilt auch für die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung). Als Parteientschädi- gung waren gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR alle durch den Rechtsstreit verur- sachten, notwendigen Aufwendungen der obsiegenden Partei zu ersetzen. Als notwendig waren praxisgemäss Parteikosten dann und insoweit zu betrachten, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 02

277 / 290 76 vom 10. Februar 2003 E. 7.c). Mit Bezug auf persönliche Kosten, die die Beru- fungsbeklagte geltend macht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beru- fungsbeklagte auch im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und dass ihr dieser Aufwand im Rahmen der Prozessentschädigung zu ersetzen ist, soweit er als notwendig beurteilt werden kann. Grundsätzlich ist damit im Normal- fall der Aufwand, den der Prozess einer Partei verursacht hat, abgegolten. Dass neben den Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung noch persönliche Kosten der Partei ersetzt werden, kann nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Verhält- nisse vorliegen, gerechtfertigt sein. Weiter waren nur Kosten zu ersetzen, die un- mittelbar durch das Gerichtsverfahren verursacht wurden. Aufwendungen, welche die Parteien indirekt durch den Prozess betrieben – wie etwa die Einholung von Privatgutachten –, standen grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 03 45 vom 24. Januar 2005 E. 15a). Der vorliegende Prozess ist in mancher Hinsicht ausserordentlich. Nicht nur, dass das Aktenmaterial sehr umfangreich ist, es waren in der Widerklage auch insge- samt 159 Einzelforderungen zu prüfen. Weiter waren schwierige und komplexe Fragen zu beantworten. Nachdem die Liegenschaft in O.3._____ steht, stellten sich zudem Fragen bezüglich L.3._____ Gesetze. Allein aufgrund des Umfanges, der Dimension und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigte sich der Beizug meh- rerer Anwälte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Anwaltskosten von lic. iur. Diego F. Schwarzenbach als ersatzfähig erachtet hat. Dass weiter eine L.3._____ Anwaltskanzlei beigezogen worden ist, war zweifellos notwendig, um die rechtlichen Gegebenheiten in O.3._____ abzuklären. Auch die- se Kosten sind ohne Weiteres ersatzfähig. Anders sieht es bezüglich des Privat- gutachtens und der persönlichen Kosten der Berufungsbeklagten aus. Die Beru- fungsbeklagte hat das Privatgutachten eingeholt, um die Angemessenheit der von ihr behaupteten Aufwendungen zu belegen. Dazu ist zu sagen, dass zum einen das Gutachten des F._____ (Akten der Vorinstanz, act. V/8 und 9) nur eine Plau- sibilisierung vornimmt und damit nicht wirklich aussagekräftig ist. Es bleibt zudem insgesamt sehr vage. Als Grundlage dienen von der Berufungsbeklagten handver- lesene Dokumente, eine Sitzung mit P.7._____ und den Rechtsvertretern der Be- rufungsbeklagten sowie Auskünfte über Vergleichsobjekte in der Schweiz, wobei völlig im Dunkeln bleibt, inwieweit diese Vergleichsobjekte tatsächlich vergleichbar sind. Offensichtlich kann mit diesem Privatgutachten die Angemessenheit der von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Leistungen nicht belegt werden. Im vorliegenden Urteil wird denn auch in keinem Punkt auf dieses Privatgutachten Bezug genommen. Zum andern standen der Berufungsbeklagten andere Wege offen, die Angemessenheit der von ihr verlangten Kosten zu behaupten und nach-

278 / 290 zuweisen. Das hat sie denn auch mittels der eingelegten Akten sowie mittels Zeu- geneinvernahmen getan. Das Privatgutachten erweist sich damit als unnötig, sei- ne Kosten können der Berufungsklägerin nicht überbunden werden. Mit Bezug auf die persönlichen Kosten, die die Berufungsbeklagte geltend macht (Akten der Vor- instanz, act. VI/K 75), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass besondere Verhält- nisse vorliegen müssen, damit überhaupt neben den Anwaltskosten noch persön- liche Kosten der Berufungsbeklagten ersetzt werden können. Was im Rahmen dessen liegt, was die Berufungsbeklagte beziehungsweise ihre Organe zumutba- rerweise neben der Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich nehmen konnten, ist von vornherein nicht zu entschädigen (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 02 76 vom 10. Februar 2003 E. 7.c). Ebenso wenig aber wer- den Aufwendungen entschädigt, die nicht notwendig waren für eine gehörige In- teressenwahrung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich bezüglich der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten persönlichen Kosten folgen- des: Wie bereits festgestellt, handelt es sich vorliegend um einen in mancher Hin- sicht ausserordentlichen Prozess. Um sich gegen die Klage der Berufungsklägerin zu wehren und vor allem um die eigenen, in der Widerklage geltend gemachten 159 Einzelforderungen zu belegen, hat die Berufungsbeklagte Akten im Umfang von 31 Bundesordnern eingelegt. Auch wenn ein paar der Akten doppelt enthalten sind, so ist doch offensichtlich, dass das Sichten und Zusammenstellen der für den Fall wesentlichen Korrespondenz zwischen der Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin samt Vertretern und Hilfspersonen, Korrespondenz zwischen der Berufungsbeklagten und ihren Subunternehmern, verschiedenen Vertragsun- terlagen, Rechnungen, Quittungen, Zusammenstellungen und weiteren Belegen und so weiter sehr aufwändig war. Dafür spricht auch die Äusserung von P.1._____ gegenüber dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, dass mehrere tausend E-Mails zwischen den Parteien hin- und hergeschickt worden seien (Ak- ten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1._____, act. II/42); diese mussten für den Prozess gesichtet und bewertet werden. Aufgrund der überaus vielen Einzelforderungen, die die Berufungsbeklagte in ihrer Widerklage geltend gemacht hat, war zudem zweifellos eine zeitintensive Instruktion der Rechtsvertreter notwendig. Insgesamt kann gesagt werden, dass vorliegend besondere Verhältnisse bestanden, die für die Berufungsbeklagte einen Aufwand notwendig machten, der über dem liegt, was die Berufungsbeklagte und ihre Organe zumutbarerweise auf sich nehmen mussten. Was über dem Zumutbaren liegt, kann grundsätzlich zu einer Umtriebs- entschädigung nach den Grundsätzen der Billigkeit berechtigen. Es ist dabei aber zu betonen, dass es nicht darum gehen kann, der Berufungsbeklagten einen Ge- winn zu ermöglichen. Es geht lediglich darum, die Umtriebe, die über dem Zumut- baren liegen, gemäss Billigkeit zu entschädigen. Insofern kann für die Berechnung

279 / 290 des geldwerten Ausgleichs nicht von Ansätzen ausgegangen werden, wie sie bei einem tatsächlichen Auftrag zur Anwendung kämen (vgl. für die ähnliche Situation beim in eigener Sache prozessierenden Anwalt: PKG 2005 Nr. 11). Die Beru- fungsbeklagte hat, um ihre persönlichen Kosten zu belegen, eine Zusammenstel- lung eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. VI/K 75). Dazu ist folgendes zu sagen: Da die Berufungsbeklagte für sich selbst tätig gewesen ist, ist offensichtlich keine Mehrwertsteuer geschuldet und der entsprechende Betrag kann von vornherein nicht zugesprochen werden. Die Berufungsbeklagte macht weiter auch Kosten für Instruktionsbesprechungen mit Sachverständigen, Planern, Projektleitern, Unter- nehmern, Drittbeteiligten geltend. Was sie damit meint, ist nicht wirklich klar. Selbstverständlich hatte sie Planer, Projektleiter, Unternehmer und Drittbeteiligte nicht zu instruieren. Sollte sie gemeint haben, dass sie den Sachverhalt mit diesen abgeklärt hat, so hat sie daneben auch die Aufbereitung des Sachverhalts und verschiedener technischer Fragen in ihren Kosten aufgeführt, so dass zwei Mal dasselbe abgerechnet würde. Das geht nicht. Bezüglich Instruktionsbesprechun- gen mit Sachverständigen hat sich ergeben, dass zum einen die Berufungsbeklag- te beziehungsweise ihre Organe nicht an der Instruktion der Gerichtsexperten teil- genommen haben und zum andern das Privatgutachten nicht notwendig war, weshalb auch Instruktionskosten nicht der Berufungsklägerin überbunden werden können. Dasselbe ist bezüglich dem Kostenpunkt „Vorbereitung und Begleitung der sachverständigen Berichte“ zu sagen, dafür kann die Berufungsbeklagte keine Kosten geltend machen. Weiter dürften unter dem Punkt „Vorbereitung und Teil- nahme an den Zeugenbefragungsverhandlungen“ kaum Aufwendungen angefallen sein, da die Berufungsklägerin beziehungsweise ihre Organe nur an Zeugenein- vernahmen teilgenommen haben, soweit sie selbst als Zeugen befragt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. IV). Die Einvernahme von P.1._____ dauerte 1.5 Stunden (Akten der Vor-instanz, act. IV/31, S. 1), P.2._____ wurde während eines halben Morgens und den ganzen Nachmittag einvernommen (Akten der Vorin- stanz, act. IV27, S. 1). Nachdem sowohl P.1._____ als auch P.2._____ zweifellos die Rechtsschriften kannten, wohl auch an der Instruktion der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beteiligt waren, war ihnen der Prozessstoff zudem im ganzen Umfang bekannt, so dass keine ins Gewicht fallende Vorbereitung auf ihre Einver- nahme angefallen sein kann. Damit aber sind bezüglich der Zeugeneinvernahmen nicht mehr Umtriebe entstanden, als die Berufungsbeklagte und ihre Organe zu- mutbarerweise auf sich nehmen mussten. Aus diesen Überlegungen erhellt, dass die von der Berufungsbeklagten behaupteten persönlichen Kosten von vornherein erheblich zu reduzieren sind, denn die erwähnten Punkte sind zu streichen. Es bleiben mithin noch die Kosten, die die Berufungsbeklagte für die Instruktion ihrer Rechtsvertreter, für die Zusammenstellung der Akten, Briefe, Vertragsdokumente,

280 / 290 Bau- und Leistungsbeschriebe, Pläne etc., für die Aufbereitung des Sachverhalts und verschiedener technischer Fragen, für die Überprüfung der diversen Rechts- schriften und weiteren Eingaben sowie für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung geltend macht. Mit Bezug auf die Teilnahme an der Hauptver- handlung geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass P.2._____ an der ers- ten Hauptverhandlung dabei war (act. B.1, S. 10 lit. M), während an der zweiten Hauptverhandlung offenbar nur die Parteivertreter anwesend waren (act. B.1, S. 17 lit. R). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung war für die Berufungsbeklagte und ihre Organe nicht zwingend. Insbesondere war die Berufungsbeklagte an der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten. Damit aber konnte sie ihre Rechte zweifel- los auch in der Hauptverhandlung in genügendem Masse wahrnehmen. Die Ent- scheidung, durch eines ihrer Organe an der Hauptverhandlung anwesend zu sein, stand der Berufungsbeklagten selbstverständlich frei, sie muss aber ohne Zweifel dahingehend interpretiert werden, dass der Berufungsbeklagten eine Teilnahme als zumutbare Aufwendung erschien. Neben den Kosten für die anwaltliche Ver- tretung hat die Berufungsbeklagte mithin keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung. Für die Instruktion ihrer Rechtsver- treter, die Zusammenstellung der einzureichenden Dokumente sowie die Durch- sicht der Rechtschriften und anderen Eingaben aber ist der Berufungsbeklagten zweifellos ein Aufwand angefallen, der über dem liegt, was ihr neben der Besor- gung ihrer Angelegenheiten zugemutet werden kann. Dafür steht ihr eine Ent- schädigung zu, die nach Billigkeit zu bemessen ist. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Zusammenstellung keine Angaben gemacht, wie viel Zeit sie für diese Ver- richtungen aufgewendet hat. In Anbetracht des Umfangs der eingereichten Akten, der Anzahl der Einzelforderungen und der dafür notwendigen Instruktion der Rechtsvertreter sowie des Umfangs der Rechtsschriften erscheinen 100 Stunden als angebracht. Das ergibt bei einer 42- Stunden-Woche ungefähr zwei Wochen und zwei Tage. Das ist angemessen. Der Stundenansatz wiederum ist so zu wählen, dass die Berufungsbeklagte zwar ihre Aufwendungen ersetzt erhält, je- doch keinen Gewinn erzielt. Unter Berücksichtigung der Ansätze, die die Beru- fungsbeklagte im Jahr 2005 der Berufungsklägerin gegenüber für eigene Arbeiten genannt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/A 189), erscheint ein (reduzierter) Stun- denansatz von CHF 100.00 als gerechtfertigt. Damit sind die persönlichen Kosten der Berufungsbeklagten mit CHF 10‘000.00 zu veranschlagen. 18.3. Nach Beurteilung der Argumente der Berufungsklägerin ist nun die Verle- gung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren vorzunehmen. Dabei ist vorneweg folgendes festzustellen: Die Berufungsklägerin setzt sich in der Beru- fung nicht mit der Zusammensetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Ge-

281 / 290 richtsgebühr, Streitwertzuschlag, Barauslagen, Schreibgebühr, Expertisenkosten) noch mit der Höhe der einzelnen Bestandteile und des Ganzen auseinander. Sie erhebt diesbezüglich gar keine Rügen. Ebenso wenig aber hat sie sich zur von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommenen Berechnung der Anwaltskos- ten der beiden Parteien (Honorare der Rechtsanwälte Dr. iur. Thomas Müller und Dr. iur. Roger Zuber für die Berufungsklägerin sowie der Rechtsanwälte Dr. iur. Roland Hürlimann und Dr. iur. Thomas Siegenthaler für die Berufungsbeklagte) geäussert. Namentlich hat sie sich weder mit der von der Vorinstanz zugestande- nen Anzahl Stunden (2‘500 für jede Partei) noch deren Aufteilung auf die drei Pro- zesse (pro Partei 2000 Stunden für den Forderungsprozess und je 250 Stunden für die beiden Herausgabeprozesse) noch mit dem verwendeten Stundenansatz (CHF 270.00), dem zugestandenen Interessenwertzuschlag (2 % des Streitwertes) und den Barauslagen (3 % des Stundenaufwands) auseinandergesetzt. Damit hat sie bezüglich der von der Vorinstanz errechneten Anwaltskosten und deren Vertei- lung auf die drei Prozesse keine Rügen erhoben. Das hat zur Folge, dass sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter mit der Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Anwaltskosten und mit deren Verteilung auf die drei Prozesse beschäftigen muss. Es geht folglich einzig noch darum, wer die vor- instanzlichen Verfahrenskosten und Anwaltskosten zu tragen hat. 18.3.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wurde in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hatte keine Partei vollständig obsiegt, konnten die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR hielt fest, dass in der Regel die unterliegende Partei ver- pflichtet sei, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, not- wendigen Kosten zu ersetzen. Falls das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfiel, konnten die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Nach der damaligen Praxis des Kantonsgerichts galt, dass bei der Verteilung der (gerichtlichen und aussergerichtlichen) Kosten auf das formelle Obsiegen und Un- terliegen abzustellen war und dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden durfte und nur wenige Anwendungsfälle gege- ben waren, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO-GR zuliessen (vgl. PKG 1997 Nr. 14 E. 7b/c; 2002 Nr. 22 E. 2a). Diese Praxis entsprach den allgemeinen Re- geln der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess. Massgebend war das Erfolgsprinzip, auf der Vermutung beruhend, dass die unterliegende Par- tei die Kosten verursacht habe (BGE 119 Ia 1 E 6b). Dies entspricht den Vertei- lungsgrundsätzen der ZPO-CH (vgl. Art. 106 ff. ZPO-CH).

282 / 290 18.3.2. Forderungsklage: Gemäss Rechtsbegehren in der Forderungsklage hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz von der Berufungsbeklagten die Bezahlung von CHF 9 Mio., zu- züglich Zins zu 5 % ab Zustellung des Sühnebegehrens, verlangt. Es hat sich ge- zeigt, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf diese CHF 9 Mio. hat, weshalb die Klage gänzliche abzuweisen war. Die Berufungsklägerin unterliegt mithin bezüglich ihrer Klage vollständig. Die Berufungsbeklagte wiederum hat mit ihrer Widerklage von der Berufungsklä- gerin die Bezahlung von CHF 11‘070‘309.55 nebst Zins zu 5 % auf CHF 7‘209‘796.60 seit 10. März 2005 und auf CHF 3‘860‘512.95 seit 28. Mai 2005 ver- langt. Zugesprochen werden der Berufungsbeklagten vorliegend CHF 6'362'352.32 samt Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2005. Die Berufungsbeklagte ist damit mit ihrer Widerklage teilweise durchgedrungen, nämlich in etwa zu 58 %. Das heisst, die Berufungsklägerin ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Wider- klage zu 42 % durchgedrungen. Damit ergibt sich: Insgesamt lagen CHF 20‘070‘309.55 (CHF 9 Mio. + CHF 11‘070‘309.55) samt Zins zu 5 % auf verschiedene Teilbeträge ab verschiedenen Zeitpunkten im Streite. Die Berufungsklägerin obsiegt lediglich mit Bezug auf CHF 4'707'957.23 und damit in etwa zu ¼. Sie hat damit die Prozesskosten des Forde- rungsprozesses, die vor der Vorinstanz entstanden sind, zu ¾ zu tragen, während sie zu ¼ zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. Dieselbe Verteilung hat schon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommen. Bezüglich der ausseramtli- chen Entschädigung hat die Vorinstanz zudem eine Bruchteilsverrechnung ge- macht, so dass der Berufungsklägerin schlussendlich ½ (¾ – ¼) der von der Vor- instanz errechneten ausseramtlichen Entschädigung der Berufungsbeklagten zu überbinden war. Nachdem die Berufungsklägerin keine Rügen zu der Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Anwaltskosten im Forderungsprozess erhebt, bleibt es damit insoweit bei der Kostenverteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Es ergibt sich somit, dass die Berufungsklägerin von den vor- instanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 472‘592.55 (Gerichtsgebühr CHF 30‘000.00, Streitwertzuschlag CHF 50‘000.00, Barauslagen CHF 30‘000.00, Schreibgebühren CHF 3‘000.00, Expertisenkosten CHF 359‘592.55) ¾ oder CHF 354‘444.40 zu tragen hat, während ¼ oder CHF 118‘148.15 zu Lasten der Beru- fungsbeklagten gehen. Von den anwaltlichen Kosten der Berufungsbeklagten, welche sich gemäss der Berechnung der Vorinstanz auf CHF 970‘200.00 (Honorar CHF 540‘000.00 [2‘000 Stunden x CHF 270.00], Streitwertzuschlag CHF 414‘000.00 [2 % von CHF 20.7 Mio.], Barauslagen CHF 16‘200.00 [3 % von CHF

283 / 290 540’00.00]) zuzüglich Mehrwertsteuer belaufen, hat die Berufungsklägerin die Hälfte zu übernehmen, mithin CHF 485‘100.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Bezüglich der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten zusätzlichen Kos- ten ergibt sich nun aber eine Änderung gegenüber dem angefochtenen Urteil, nachdem sich gezeigt hat, dass die Kosten des Privatgutachtens des F._____ so- wie der grössere Teil der geltend gemachten persönlichen Kosten der Berufungs- beklagten entgegen der Erwägung der Vorinstanz nicht zu Lasten der Berufungs- klägerin gehen. Die zusätzlichen Kosten setzten sich damit wie folgt zusammen: Anwaltskosten lic. iur. Diego F. Schwarzenbach CHF 171‘783.40, Anwaltskosten U.142._____ CHF 49‘819.65, persönliche Kosten Berufungsbeklagte CHF 10‘000.00, insgesamt somit CHF 231'603.05. Die zusätzlichen Kosten hat die Vor- instanz zu gleichen Teilen auf die drei Prozesse aufgeteilt. Nachdem die Beru- fungsklägerin dies nicht beanstandet hat, kann auch vorliegend davon ausgegan- gen werden. Damit bleiben für den Forderungsprozess CHF 77‘201.00. Davon hat die Berufungsklägerin die Hälfte, also CHF 38‘600.50, zu übernehmen. Da die Vorinstanz unter diesem Titel der Berufungsklägerin CHF 54‘382.10 auferlegt hat, ist das vorinstanzliche Urteil mithin in diesem Punkt zu korrigieren. Aus dem Gesagten ergibt sich folgende Kostenfolge für den Forderungsprozess vor der Vorinstanz: Die Verfahrenskosten von CHF 472‘592.55 gehen im Umfang von CHF 354‘444.40 zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 118‘148.15 zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die ausseramtliche Entschädi- gung, die die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, setzt sich aus CHF 485‘100.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für die anwaltliche Vertretung durch die beiden Rechtsanwälte Dr. iur. Roland Hürlimann und Dr. iur. Thomas Siegenthaler sowie aus CHF 38‘600.50 für zusätzliche Kosten zusammen. 18.3.3. Prozess auf Herausgabe von Akten Im Prozess auf Herausgabe von Akten hat sich vorliegend gezeigt, dass die Beru- fung vollständig abgewiesen werden muss. Das vorinstanzliche Urteil ist damit insoweit zu bestätigen; die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies bedeutet, dass die vorinstanzlichen Prozesskosten gänzlich zu Lasten der Beru- fungsklägerin gehen. Das hat schon die Vorinstanz so entschieden. Die Beru- fungsklägerin hat damit die Verfahrenskosten von CHF 84‘000.00 (Gerichtsgebühr CHF 30‘000.00, Streitwertzuschlag CHF 50‘000.00, Barauslagen CHF 1‘000.00 [in Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils steht für die Barauslagen der Be- trag von CHF 10‘000.00; dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Ver-

284 / 290 schrieb, was sich klar aus der im Dispositiv festgehaltenen Gesamtsumme der Verfahrenskosten ergibt], Schreibgebühren CHF 3‘000.00) vollständig zu tragen. Mit Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung ergibt sich Folgendes: Die Vor- instanz hat für den notwendigen anwaltlichen Aufwand 250 Stunden eingesetzt, was von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren – wie gesehen – nicht be- stritten wird. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 entspricht dies CHF 67‘500.00. Den Streitwert der Klage auf Herausgabe von Akten hat die Vorinstanz mit CHF 1‘000‘000.00 beziffert. Auch das hat die Berufungsklägerin im Berufungs- verfahren nicht bestritten, so dass davon ausgegangen werden kann. Der Streit- wertzuschlag beläuft sich mithin auf CHF 20‘000.00 (2 % von CHF 1‘000‘000.00). Schliesslich ergeben die Barauslagen CHF 2‘025.00 (3 % von CHF 67‘500.00). Insgesamt betragen die der Berufungsbeklagten zu vergütenden Anwaltskosten mithin CHF 89‘525.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz hat davon der Berufungsklägerin jedoch lediglich CHF 71‘550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer auf- erlegt, obwohl die Berufungsklägerin gänzlich unterlegen ist. Da die Berufungsbe- klagte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und sich auch nicht in der Berufungsantwort zu den Anwaltskosten im Prozess auf Herausgabe von Akten äussert, insbesondere diesbezüglich keine Rügen erhebt, bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Die Berufungsklägerin hat folglich der Berufungsbeklagten CHF 71‘550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für die im Prozess auf Herausgabe von Akten angefallenen Anwaltskosten ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwälte Dr. iur. Roland Hürlimann und Dr. iur. Thomas Siegenthaler, zu bezahlen. Mit Bezug auf die zusätzlichen Kosten ergibt sich auch im Prozess um Herausga- be von Akten eine Änderung gegenüber dem angefochtenen Urteil, da ein Teil der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten zusätzlichen Kosten nicht zu Las- ten der Berufungsklägerin gehen kann. Bezüglich der Berechnung der zu erset- zenden zusätzlichen Kosten kann auf die Ausführungen zum Forderungsprozess (Erwägung 18.3.2.) verwiesen werden. Nachdem die Berufungsklägerin vollstän- dig unterlegen ist, hat sie das gesamte Drittel der zusätzlichen Kosten zu tragen, das dem Prozess auf Herausgabe von Akten zugeordnet wird. Die Berufungsklä- gerin hat folglich der Berufungsbeklagten CHF 77‘201.00 an zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Nachdem die Vorinstanz der Berufungsklägerin unter dem Titel „zu- sätzliche Kosten“ CHF 108‘764.15 auferlegt hat, ist das vorinstanzliche Urteil dementsprechend in diesem Punkt zu korrigieren. Die vorinstanzlichen Kostenfolgen für den Prozess auf Herausgabe von Akten stellen sich mithin wie folgt dar: Die Verfahrenskosten von CHF 84‘000.00 gehen vollständig zu Lasten der Berufungsklägerin. Die von der Berufungsklägerin an die

285 / 290 Berufungsbeklagte zu entrichtende ausseramtliche Entschädigung setzt sich aus CHF 71‘550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für Anwaltskosten sowie aus CHF 77‘201.00 für zusätzliche Kosten zusammen. 18.3.4. Prozess auf Herausgabe der Baudokumentation Bezüglich des Prozesses auf Herausgabe der Baudokumentation hat sich erge- ben, dass die Berufung vollständig abzuweisen ist. Damit ist das vorinstanzliche Urteil, das die Klage abweist, zu bestätigen. Die Berufungsklägerin ist folglich un- terliegende Partei, was dazu führt, dass sie die Gerichtskosten von CHF 84‘000.00 (Gerichtsgebühr CHF 30‘000.00, Streitwertzuschlag CHF 50‘000.00, Barauslagen CHF 1‘000.00 [in Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils steht für die Barauslagen der Betrag von CHF 10‘000.00; dabei handelt es sich aber offensicht- lich wie in Ziff. 5 um einen Verschrieb, was sich klar aus der im Dispositiv festge- haltenen Gesamtsumme der Verfahrenskosten ergibt], Schreibgebühren CHF 3‘000.00) vollständig zu tragen hat. Was nun die ausseramtliche Entschädigung betrifft, so hat die Vorinstanz auch im Verfahren auf Herausgabe der Baudokumentation den notwendigen anwaltlichen Aufwand mit 250 Stunden veranschlagt. Da die Berufungsklägerin dies im Beru- fungsverfahren nicht rügt, ist auch vorliegend davon auszugehen. Bei einem Stun- denansatz von CHF 270.00 ergibt dies CHF 67‘500.00. Auch bei der Klage auf Herausgabe der Baudokumentation hat die Vorinstanz den Streitwert auf CHF 1‘000‘000.000 festgelegt, was die Berufungsklägerin in der Berufung nicht bestrit- ten hat. Der Streitwertzuschlag macht folglich CHF 20‘000.00 aus (2 % von CHF 1‘000‘000.00). Die Barauslagen wiederum belaufen sich auf CHF 2‘025.00 (3 % von CHF 67‘500.00). Die der Berufungsbeklagten zu vergütenden Anwaltskosten betragen mithin insgesamt CHF 89‘525.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nun hat die Vorinstanz jedoch der Berufungsklägerin als der Berufungsbeklagten zu vergüten- de Anwaltskosten lediglich CHF 71‘550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer auferlegt und dies, obwohl die Berufungsklägerin gänzlich unterlegen ist. Jedoch hat es die Be- rufungsbeklagte unterlassen, diese Tatsache in ihrer Berufungsantwort zu rügen. Nachdem die Berufungsbeklagte auch weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, hat es mit dem vorinstanzlichen Urteil insoweit sein Bewenden. Die Berufungsklägerin hat daher die Berufungsbeklagte für den Aufwand ihrer Rechts- vertreter, Rechtsanwälte Dr. iur. Roland Hürlimann und Dr. iur. Thomas Sie- genthaler, mit CHF 71‘550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Schliesslich bleiben noch die zusätzlichen Kosten. Auch im Prozess um Heraus- gabe der Baudokumentation ergibt sich diesbezüglich eine Änderung im Vergleich

286 / 290 zum vorinstanzlichen Urteil, weil nicht alle geltend gemachten zusätzlichen Kosten von der Berufungsklägerin zu tragen sind. Bezüglich der Berechnung der zu erset- zenden zusätzlichen Kosten kann auf die Ausführungen zum Forderungsprozess (Erwägung 18.3.2.) verwiesen werden. Auch im Prozess auf Herausgabe der Baudokumentation ist die Berufungsklägerin vollständig unterlegen, so dass sie das Drittel der zusätzlichen Kosten, das auf den Prozess auf Herausgabe der Baudokumentation entfällt, gänzlich zu tragen hat. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für die zusätzlich geltend gemachten Kosten damit CHF 77‘201.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz hat unter dem Titel „zusätzliche Kosten“ der Berufungsklägerin CHF 108‘764.15 überbunden. Folglich ist das vorinstanzli- che Urteil in diesem Punkt zu korrigieren. Damit ergibt sich für den Prozess auf Herausgabe der Baudokumentation die fol- gende vorinstanzliche Kostenfolge: Die Verfahrenskosten von CHF 84‘000.00 ge- hen vollständig zu Lasten der Berufungsklägerin. Als ausseramtliche Entschädi- gung hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten CHF 71‘550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für Anwaltskosten sowie CHF 77‘201.00 für zusätzliche Kosten zu bezahlen. Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Die Vorinstanz hat der streitberufenen (damaligen) Z._____ AG keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, obwohl die Berufungsbeklagte als Streitverkünderin bezüglich der Klage auf Herausgabe der Baudokumentation vollständig obsiegt hat. Die Streitbe- rufene hat dies nicht angefochten. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Ent- scheid. Im Übrigen aber würde sich der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt auch als rechtens erweisen, denn die unselbständig agierende Nebenpartei – worum es sich bei einer Streitberufenen handelte – hatte gemäss Praxis des Kan- tonsgerichts von Graubünden zu Art. 34 ZPO-GR keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner, jedenfalls solange sie nicht zufolge Abstand der Hauptpartei vom Prozess das Verfahren selbständig weiterführte (vgl. PKG 1998 Nr. 9, 1989 Nr. 13, 1975 Nr. 15; Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 07 99 vom 19. August 2007 E. 12d). 19.Abschliessend bleibt über die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens zu entscheiden, die sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet. 19.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren ZK2 15 23 und ZK2 14 44 vereinigt wurden. Das Verfahren ZK2 15 23 hatte den Berichtigungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja zum Gegenstand, der aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers erforderlich wurde. Für das Berufungsverfahren hat die An-

287 / 290 fechtung dieses Entscheids kaum zusätzlichen Aufwand verursacht. Es kann da- her darauf verzichtet werden, die Kosten des Verfahrens ZK2 15 23 gesondert zu verlegen. Vielmehr sind sie als in den Kosten der vereinigten Verfahrens ZK2 15 23 und ZK2 14 44 gemeinsam zu verlegen. 19.2. Wie sich gezeigt hat, sind die Berufungen teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Es hat folglich keine der Parteien vollständig ob- siegt. Die Prozesskosten sind damit nach dem Ausgang des Verfahrens zu vertei- len (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung die Zusprechung von CHF 9 Mio. zu- züglich Zins zu 5 % ab Zustellung des Sühnebegehrens (20. April 2005) sowie die Abweisung der Widerklage verlangt. Soweit die Widerklage bereits von der Vor- instanz abgewiesen worden ist, ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Aus der Begründung der Berufung geht denn auch mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, dass die Berufungsklägerin mit Bezug auf die Widerklage nur das anfechten will, was die Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Die Berufungsbe- klagte wiederum hat die vollständige Abweisung der Berufung beantragt. Damit aber lagen vorliegend insgesamt CHF 15‘389‘139.60 (CHF 9‘000‘000.00 + CHF 6‘389‘139.60) im Streite. Vorliegend hat sich gezeigt, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf die von ihr verlangten CHF 9 Mio. hat. Mit Bezug auf die Wi- derklage sind leichte Korrekturen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil erfolgt. Insgesamt jedoch halten sich diese in bescheidenem Rahmen; die Berufungsbe- klagte erhält bezüglich ihrer Widerklage lediglich CHF 26‘787.28 weniger zuge- sprochen. In diesem Umfang hat die Berufungsklägerin obsiegt. Weiter hat sich gezeigt, dass die persönlichen Kosten, die die Berufungsbeklagte im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat, zu einem nicht unerheblichen Teil und die Kosten für das Gutachten des F._____ im Ganzen nicht der Berufungsklägerin überbunden werden können. Insoweit ist die Berufungsklägerin ebenso als obsie- gende Partei anzusehen. Insgesamt hat die Berufungsklägerin für das vorinstanz- liche Verfahren CHF 94‘689.40 weniger ausseramtliche Kosten zu übernehmen. Diese Beträge zeigen im Verhältnis zum Streitwert und den Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens deutlich, dass das Obsiegen der Berufungsklägerin insgesamt unter 1 % liegt. Das ist vernachlässigbar. Es rechtfertigt sich unter die- sen Umständen, der Berufungsklägerin die gesamten Prozesskosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Das vorliegende Verfahren hat sich als ausseror- dentlich aufwändig erwiesen. Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) darf in diesem Fall eine Entscheid- gebühr bis CHF 100’00.00 erhoben werden. Die II. Zivilkammer des Kantonsge-

288 / 290 richts setzt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren gestützt darauf auf CHF 100'000.00 fest. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Berufungsklä- gerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 100‘000.00 verrechnet. Bezüglich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädigung somit nach pflicht- gemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften er- scheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Berufungsbeklagte ein Aufwand von pauschal CHF 150'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unter- liegens vollständig zu übernehmen. Die Berufungsklägerin wird daher verpflichtet, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 150'000.00 ausser- amtlich zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Z._____ AG auch im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung hat, obwohl die Berufungsbeklagte als Streitverkünderin bezüglich der Beru- fung im Prozess auf Herausgabe der Baudokumentation vollständig obsiegt. Zum einen ist der Z._____ AG kein nennesswerter Aufwand entstanden, da sie auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat (ZK2 14 44, act. A.2). Zum an- dern besteht zwischen der Z._____ AG als Streitberufene und der Berufungsklä- gerin kein Prozessrechtsverhältnis, weshalb es sich unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen würde, der Z._____ AG zu Lasten der unterliegenden Beru- fungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

289 / 290 III. Demnach wird erkannt: 1.a) Die Berufungen Verfahren ZK2 14 44 und ZK2 15 23 werden teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. b) Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 sowie Ziff. 1 Abs. 1, zweiter Halbsatz und Ziff. 1 Abs. 2 des Berichtigungs- entscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015 werden aufgeho- ben. Forderungsprozess (Proz. Nr. Z.1.): 2.a) Die Forderungsklage von X. wird abgewiesen. b) Die Widerklage der Y._____ wird teilweise gutgeheissen und X._____ wird verpflichtet, der Y._____ den Betrag von CHF 6‘362‘352.32, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2005, zu bezahlen. 3.Die Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30‘000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.00, Baraus- lagen von CHF 30‘000.00, Schreibgebühren von CHF 3‘000.00 und Experti- senkosten von CHF 359‘592.55, total somit von CHF 472‘592.55, gehen im Umfang von CHF 354‘444.40 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 118‘148.15 zu Lasten der Y.. 4.X. wird verpflichtet, die Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 485‘100.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 38‘600.50 aus- sergerichtlich zu entschädigen. Prozess auf Herausgabe von Akten (Proz. Nr. Z.2.): 5.Die Klage auf Herausgabe von Akten wird abgewiesen. 6.Die Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30‘000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.00, Baraus- lagen von CHF 1‘000.00 und den Schreibgebühren von CHF 3‘000.00, total somit von CHF 84‘000.00, werden X. auferlegt. 7.X._____ wird verpflichtet, die Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 71‘550.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, und CHF 77‘201.00 ausseramt- lich zu entschädigen.

290 / 290 Prozess auf Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3.): 8.Die Klage auf Herausgabe der Baudokumentation wird abgewiesen. 9.Die Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30‘000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.00, Baraus- lagen von CHF 1‘000.00 und den Schreibgebühren von CHF 3‘000.00, total somit von CHF 84‘000.00, werden X. auferlegt. 10. X._____ wird verpflichtet, die Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 71‘550.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, und CHF 77‘201.00 ausseramt- lich zu entschädigen. Prozesskosten des Berufungsverfahrens: 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 100'000.00 gehen zu Lasten von X.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 100‘000.00 verrechnet. 12. X. hat die Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 150'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 13. Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 14. Mitteilung an:

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09.11.2020
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