Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. April 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 14 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterBrunner und Pedrotti Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Bütikofer, Bi- onstrasse 4, 9015 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 4. November 2014, mitgeteilt am 29. Januar 2015, in Sachen der Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y., Beklagte, Widerklägerin, Beru- fungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, sowie Z., Beklagter, Wider- kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt

Seite 2 — 48 A.Die X._____ ist eine Aktiengesellschaft, deren Zweck gemäss Handelsre- gisterauszug die Erstellung und Veräusserung von Immobilien, die Beratung im Zusammenhang mit Immobilien und deren Vermittlung sowie der Handel mit Wa- ren aller Art ist. A._____ ist ihr Präsident. Er zeichnet mit Einzelunterschrift. B.Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2009 verkaufte die X._____ die Stock- werkeinheit Nr. , 319.85/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an der 5 ½-Zimmerwohnung Nr. 5 im Dachgeschoss inklusive Gara- ge und Keller in O.4 an das Ehepaar Y._____ und Z.. Der Kaufpreis wurde im Vertrag auf pauschal Fr. 1‘375‘000.-- festgesetzt. In den weiteren Ver- tragsbestimmungen wurde festgehalten, dass der – von den Parteien ebenfalls unterzeichnete – Baubeschrieb integrierender Bestandteil des Kaufvertrages sei und von den Vertragsparteien ausdrücklich als solcher anerkannt werde. Das Ei- gentum an der Stockwerkeinheit ging gemäss Kaufvertrag am Tag der öffentlichen Beurkundung und damit am 21. Dezember 2009 auf die Erwerber über. Der Besit- zesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr sowie die Abnahme des Werks erfolgten am 30. März 2010. C.Am 4. Oktober 2011 stellte die X. Y._____ und Z._____ die Schluss- abrechnung/Mehrkostenabrechnung zu. Darin wurde – unter Berücksichtigung der bis dahin eingegangenen Akontozahlungen – ein Saldo in Höhe von Fr. 103‘654.08 zu Gunsten der X._____ ausgewiesen. In der Folge anerkannten und bezahlten Y._____ und Z._____ nur einen Teil der geltend gemachten Mehrkos- ten. Am 17. April 2012 erstellte die X._____ eine revidierte Schlussabrech- nung/Mehrkostenabrechnung, in welcher sie gewisse Einwände von Y._____ und Z._____ sowie die seit dem 4. Oktober 2011 geleisteten weiteren Zahlungen berücksichtigte. Es verblieb ein Saldo in Höhe von Fr. 49‘067.-- zu Gunsten der X.. Da sich Y. und Z._____ trotz mehrmaliger Aufforderung weigerten, diesen Betrag zu bezahlen, liess die X._____ die Forderung am 8. Juni 2012 mit je separatem Begehren gegen Y._____ und Z._____ in Betreibung setzen. Am 11. Juni 2012 wurden Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ und Z._____ in der Betreibung Nr. _____ desselben Betreibungsamtes die Zahlungsbefehle zugestellt. Am 12. Juni 2012 erhoben sowohl Y._____ als auch Z._____ je Rechtsvorschlag. D.Y._____ und Z._____ stellten sich im Laufe der Auseinandersetzung über die Kostentragungspflicht - nebst der Bestreitung der gegen sie geltend gemach- ten Forderung - auf den Standpunkt, dass sie die Kosten für die Umgebungsarbei- ten lediglich „anteilmässig“, nämlich für die Zeit ab Bezugsbereitschaft der gekauf-

Seite 3 — 48 ten Stockwerkeinheit, zu tragen hätten. Was davor an Kosten angefallen sei, müs- se zu Lasten der X._____ gehen. Sie überwiesen der B., der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft C., nach mehrmaliger Aufforderung zwar den Betrag von Fr. 7‘676.40, forderten ihn aber ihrerseits von der X._____ zurück mit der Begründung, die Aufträge betreffend Umgebungsarbeiten seien vor der Eigentumsübertragung und vor Besitzesantritt erteilt worden. E.Im Kaufvertrag hatten die Parteien als Gerichtsstand O.2_____ vereinbart. Trotzdem stellte die X._____ beim Vermittleramt D._____ ein Vermittlungsbegeh- ren, auf welches sich Y._____ und Z._____ aber nicht einliessen. Daraufhin ge- langte die X._____ mit Gesuch vom 5. Februar 2013 an das Vermittleramt des Bezirkes Surselva. An der Vermittlungsverhandlung vom 5. März 2013 waren für die X._____ ihr einzelzeichnungsberechtigter Präsident A._____ und der klägeri- sche Rechtsvertreter anwesend. Y._____ und Z._____ erschienen nicht. Auch ihre Rechtsvertreterin war nicht anwesend, nachdem sie in einem Schreiben vom 4. März 2013 an den Vermittler darauf hingewiesen hatte, dass sie aufgrund von Terminkollisionen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der Vermittler stell- te fest, dass eine Einigung nicht zustande gekommen sei. Am 6. März 2013 stellte er die Klagebewilligung aus. Diese enthält das folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 49‘067.00 zuzüglich 5 % seit 7. Mai 2012 zu bezahlen. 2.In den Betreibungen Nrn. _____ und _____ gegen den Beklagten 1 resp. die Beklagte 2 seien die Rechtsvorschläge vollständig zu beseiti- gen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten beider Beklag- ten, unter deren solidarischer Haftbarkeit.“ F.Am 15. März 2013 prosequierte die X._____ ihre Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Surselva. Am 12. Mai 2013 reichten Y._____ und Z._____ ihre Klageantwort und Widerklage mit folgendem Rechtsbe- gehren ein: „A. Hauptklage 1.Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. B.Widerklage 1.Die X._____ sei zu verpflichten, den Eheleuten Y./Z._____ den Betrag von CHF 7‘676.40, eventuell CHF 7‘536.25 nebst 5 % Zins seit 12. Mai 2013 zu bezahlen.

Seite 4 — 48 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Widerbeklagten.“ Die Replik und Widerklageantwort datiert vom 1. Juli 2013, die Duplik vom 15. Au- gust 2013. Die Widerklageduplik wurde am 16. September 2013 eingereicht. In allen Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren un- verändert fest. In der Replik und Widerklageantwort wurde zudem die kostenfällige Abweisung der Widerklage beantragt, soweit darauf einzutreten sei. G.Mit Beweisverfügung vom 23. September 2013 erklärte der Bezirksge- richtspräsident Surselva die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als relevant. Die beantragten Zeugeneinvernahmen liess er nur teilweise zu. Die ver- langten Editionen, die Durchführung eines Augenscheins in der gekauften Stock- werkeinheit, eine Amtsauskunft der Gemeinde O.3_____ und die beantragten Be- weisaussagen von Y._____ und Z._____ lehnte er ab. Hingegen ordnete er die Einholung einer Expertise zur Frage des Vorliegens von Bestellungsänderun- gen/Abweichungen zum Kaufvertrag und Baubeschrieb sowie von daraus ent- standenen Mehr-/Minderkosten und zum Vorliegen von Mängeln bezüglich der Platten beziehungsweise Fugen sowie zur Position Parabolspiegel an. H.Das Gutachten des Experten M._____ ging am 5. Mai 2014 beim Bezirks- gericht Surselva ein und wurde am 8. Mai 2014 den Parteien zugestellt. Die Par- teien erhielten die Möglichkeit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungs- fragen zu beantragen. Y._____ und Z._____ machten von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 30. Mai 2014 Gebrauch. Die X._____ äusserte sich innert erstreck- ter Frist nicht dazu. Die von Z._____ und Y._____ gestellten Anträge betreffend Ausmass der Fussböden- und Wandplatten und betreffend Erläuterungsfrage zu den Plattennachlieferungen wurden am 18. August 2014 durch den Bezirksge- richtspräsidenten Surselva abgelehnt. I.Am 4. November 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva statt, an welcher beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen. Im Rahmen seines Plädoyers erneuerte der Rechtsvertreter der X._____ den be- reits in der Klage gestellten Antrag, es sei der Grundbuchverwalter E._____ als Zeuge einzuvernehmen, und er führte neue Zeugenfragen an. Y._____ und Z._____ ihrerseits erneuerten den Antrag auf Ergänzung der Expertise bezüglich Überprüfung der Abrechnung der F._____ hinsichtlich des konkreten Ausmasses der Fussböden- und Wandplatten.

Seite 5 — 48 Mit Entscheid vom 4. November 2014, mitgeteilt am 29. Januar 2015, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 12‘188.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Mai 2012 zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und die Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägern den Betrag von CHF 7‘536.25 zu- züglich Zins seit 12. Mai 2013 zu bezahlen. 3.Die in den Betreibungen Nr. _____ (Y.) und Nr. _____ (Z.) des Betreibungsamtes O.1_____ (Zahlungsbefehle vom 11. Juni 2012) erhobenen Rechtsvorschläge werden für den Betrag von CHF 4‘652.10 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12‘188.35 seit dem 7. Mai 2012 und abzüglich Zins zu 5% auf CHF 7‘536.25 seit dem 12. Mai 2013 aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang die definiti- ve Rechtsöffnung erteilt. 4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20‘000.00 (Entscheidgebühr CHF 14‘958.25, Kosten der Beweisführung CHF 5’041.75) gehen zu 4/5 Lasten der Klägerin und Widerbeklagten (CHF 16‘000.00) und zu 1/5 zu Lasten der Beklagten und Widerkläger (CHF 4‘000.00) und werden aus den von der Klägerin (CHF 17‘000.00) und von den Be- klagten (CHF 3‘000.00) geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 1‘000.00 zu ersetzen. b) Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Beklagten und Widerkläger mit CHF 19‘724.20 (inkl. Barauslagen, Streitwertzuschlag und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.a) (Rechtsmittelbelehrung.) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.) 6.(Mitteilung.)“ Im Rahmen der Begründung wies das Bezirksgericht des Weiteren sowohl den Antrag auf Einvernahme von E._____ als auch den Antrag auf Ergänzung der Ex- pertise ab. J.Gegen diesen Entscheid führt die X._____ mit Eingabe vom 5. März 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei vollständig aufzuheben. 2.Hauptantrag zur Klage und Widerklage: 2.1.zur Klage: 2.1.1. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 43‘447.46 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Mai 2012 zu bezahlen. 2.1.2. In den Betreibungen Nrn. _____ und _____ gegen den Beru- fungsbeklagten 1 resp. die Berufungsbeklagte 2 seien die

Seite 6 — 48 Rechtsvorschläge im Umfang von CHF 43‘447.46 zu beseiti- gen. 2.1.3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten beider Berufungsbeklagten, unter deren solidarischer Haftbarkeit. 2.2.zur Widerklage: 2.2.1. Die Widerklage sei vollständig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2.2.2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten beider Berufungsbeklagten bzw. Widerkläger, unter deren solidari- scher Haftbarkeit. 3.Eventualantrag: Die Sache sei zur Neubeurteilung unter Durchführung der not- wendigen weiteren Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten beider Berufungsbeklagten bzw. Widerkläger, unter deren solidari- scher Haftbarkeit.“ Des Weiteren beantragt die X._____ in der Begründung der Berufung die Einver- nahme von A._____ und E._____ als Zeugen. K.Am 23. April 2015 reichten Y._____ und Z._____ ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Darin stellen sie folgende Rechtsbegehren: „1. Zur Berufung 1.1 Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. 2.Zur Anschlussberufung 2.1 Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva sei aufzuheben, so- weit die Beklagten verpflichtet werden, einen CHF 5‘058.60 überstei- genden Betrag zu bezahlen. 2.2 Die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva sei aufzuheben. 2.3 Ziffer 4a des Urteils des Bezirksgerichts Surselva sei aufzuheben und die Gerichtskosten zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat den Beklagten den Betrag von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten. 2.4 Ziffer 4b des Urteils des Bezirksgerichts Surselva sei aufzuheben und die Klägerin zu verpflichten, die Beklagten mit CHF 26‘298.90 ausser- gerichtlich zu entschädigen. 2.5 Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin.“

Seite 7 — 48 Mit Anschlussberufungsantwort vom 28. Mai 2015 verlangt die X._____ die kos- tenfällige Abweisung der Anschlussberufung. L.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Ange- legenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 4. November 2014 wurde den Parteien am 29. Januar 2015 begründet mitgeteilt und ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 3. Februar 2015 zu (act. B.2). Die Beru- fung der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (im Folgenden: Be- rufungsklägerin) erfolgte mit Eingabe vom 5. März 2015 demnach fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. b)Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Dies haben die Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungskläger (im Folgenden: Berufungsbeklagte) getan. Ihre Anschlussberufung erfüllt die formellen Voraussetzungen, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2.Die Berufungsklägerin moniert in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe die Widerklage unzulässigerweise im ordentlichen Verfahren beurteilt. Die Vorinstanz räume zwar ein, dass gemäss dem gesetzlichen Wortlaut von Art. 224 Abs. 1 ZPO für die Widerklage die gleiche Verfahrensart gelten müsse wie für die Hauptklage, um im selben Verfahren behandelt werden zu können. Trotzdem gehe das Gericht in mehreren formellen Aspekten fehl in der Beurteilung und sehe sich als zustän- dig an. Zum einen behaupte das Gericht, die Widerklage und die Klage stünden in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang, was bestritten werde. Zum

Seite 8 — 48 andern werde die (vermeintliche) Prozessökonomie dazu benutzt, um eine Zu- ständigkeitsvorschrift und damit das gesetzlich anwendbare Verfahren zu umge- hen. Erwägungen, ob das allenfalls besser oder sachgerechter wäre, hätten aber nichts verloren, wenn der Gesetzeswortlaut klar sei. Mangels Zuständigkeit im or- dentlichen Verfahren sei auf die Widerklage nicht einzutreten. Gemäss Wortlaut von Art. 224 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Widerklage, dass der mit ihr geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich, dass eine dem ordentlichen Verfahren unterliegende Widerklage unzulässig ist, wenn die Hauptklage dem vereinfachten Verfahren untersteht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7339). Diesem Schluss liegt die Überlegung zu Grunde, dass zum einen in ein und demselben Prozess nicht zwei verschiedene Verfahrensarten angewendet werden können, zum andern aber die Widerklage aufgrund der gesetzlichen Ordnung nicht im ver- einfachten Verfahren beurteilt werden könnte. Deshalb müsste die Hauptklage ins ordentliche Verfahren übernommen werden, so dass dem Kläger ein umfangrei- cheres und teureres Verfahren aufgezwungen würde. Mit Art. 224 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber entschieden, dass der klagenden Partei bei dieser Konstellation zu ihrem Schutze die (einfachere und billigere) Verfahrensart erhalten bleiben soll (vgl. Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 224 ZPO; Georg Naege- li/Roman Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, Basel 2014, N 2 zu Art. 224 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 224 ZPO). Fraglich ist indessen, was gilt, wenn für die Hauptklage das ordentliche Verfahren, für die Widerklage hingegen das verein- fachte Verfahren anwendbar ist, weil ihr Streitwert wie vorliegend unter Fr. 30‘000.-- liegt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 224 Abs. 1 ZPO wäre eine Widerklage auch in diesem Fall unzulässig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es mit dem Wortlaut sein Bewenden hat. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, als eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen ist. Selbst vom klaren, das heisst eindeutigen und unmiss- verständlichen Wortlaut darf aber abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. BGE 140 V 449 E. 4.2; BGE 138 V 445 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

Seite 9 — 48 2C_1189/2013 vom 25. September 2014 E. 5.1; siehe auch BGE 140 I 305 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob vom Wortlaut von Art. 224 Abs. 1 ZPO in der vorliegenden Konstellation, wo eine im ordentlichen Verfahren zu behandelnde Hauptklage mit einer Widerklage konfrontiert wird, die allein aufgrund der Streit- wertgrenze ins vereinfachte Verfahren fallen würde, abgewichen werden darf, sind zwei Aspekte entscheidend. Zum einen dient die Widerklage gemäss dem Willen des Gesetzgebers der Prozessökonomie (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7339). Und gerade aus prozessökonomischer Sicht ist die Anforderung der gleichen Ver- fahrensart dort problematisch, wo die Widerklage alleine aufgrund ihrer wirtschaft- lichen Tragweite in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fallen würde (Klagen nach Art. 243 Abs. 1 ZPO; wie es sich verhält, wenn die Widerkla- ge aufgrund ihrer Natur [soziales Privatrecht] im vereinfachten Verfahren zu führen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden). Zum andern verzichtet der Widerkläger freiwillig auf die einfachere Verfahrensart und wird dem Kläger durch die Behandlung der Widerklage keine aufwändigere und teurere Verfahrensart aufgezwungen, befindet er sich doch bereits im ordentlichen Verfahren. Die kläge- rische Partei erscheint unter diesen Umständen nicht besonders schutzbedürftig und die beklagte Partei verzichtet mit der Widerklage bewusst auf den Schutz des einfacheren und billigeren Verfahrens. Der in der Situation, wo eine im ordentli- chen Verfahren zu führende Widerklage einer dem vereinfachten Verfahren unter- stehenden Hauptklage entgegengestellt wird, massgebende Gedanke, dass der Kläger nicht in ein aufwändigeres und teureres Verfahren gezwungen werden soll, spielt daher in der vorliegenden Konstellation keine Rolle. In dieser Situation aber, wo der Kläger der Hauptklage des Schutzes, den Art. 224 Abs. 1 ZPO bietet, nicht bedarf, überwiegt der Zweck der Widerklage, nämlich die Prozessökonomie, den Schutzgedanken von Art. 224 Abs. 1 ZPO. Ist einzig die wirtschaftliche Tragweite entscheidend für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, widerspricht es daher der ratio legis von Art. 224 Abs. 1 ZPO, die Widerklage nicht zuzulassen, wenn die Hauptklage im ordentlichen Verfahren geführt wird. Unter diesen Um- ständen ist die Zulassung einer Widerklage mit einem Streitwert unterhalb von Fr. 30‘000.--, die nicht aufgrund ihrer Natur (soziales Privatrecht) in den Anwen- dungsbereich des vereinfachten Verfahrens fällt, im ordentlichen Prozess ange- zeigt (vgl. auch Dominik Gasser/Brigitte Rickli, a.a.O., N 3 zu Art. 224 ZPO; Lau- rent Killias, Berner Kommentar, N 25 zu Art. 224 ZPO; Thomas Engler, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 10 zu Art. 224 ZPO; Matthias Lerch, in: Myriam A. Gehri/Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 224 ZPO; Christoph Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 224 ZPO; a.M. Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/ Schwander,

Seite 10 — 48 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 224 ZPO; Daniel Willisegger, Basler Kommentar, N 43 zu Art. 224 ZPO). Ein sach- licher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage ist im Weiteren nur erfor- derlich, wenn für die Widerklage am Gerichtsstand der Hauptklage ausser dem besonderen Gerichtsstand der Widerklage gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO kein Ge- richtsstand besteht (Georg Naegeli/Roman Richers, a.a.O., N 4 zu Art. 224 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, a.a.O., N 4 zu Art. 224 ZPO; Thomas Engler, a.a.O., N 12 zu Art. 224 ZPO; Eric Pahud, a.a.O., N 18 zu Art. 224 ZPO). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Hauptklage und Widerklage ist gegeben, wenn sie sich beide auf dasselbe Rechtsgeschäft stützen oder ihnen derselbe Le- benssachverhalt zugrunde liegt (Georg Naegeli/Roman Richers, a.a.O., N 5 zu Art. 224 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., N 28 zu Art. 224 ZPO). Nachdem es bei der Widerklage um die Frage geht, ob und wenn ja wie die Kosten der Umgebungsge- staltung, die auf die Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten entfallen, zwischen Verkäuferin und Käufern aufzuteilen sind (vgl. Erwägung 14), stützt sich die Wi- derklage offensichtlich auf den Kaufvertrag, womit die Vereinbarung des Gerichts- standes O.2_____ auch für die Widerklage Gültigkeit hatte. Ein sachlicher Zu- sammenhang war damit nicht erforderlich. Selbst wenn er aber zur Erhebung der Widerklage notwendig wäre, so wäre er offensichtlich gegeben, stützen sich doch Hauptklage und Widerklage augenscheinlich auf dasselbe Rechtsgeschäft und denselben Lebenssachverhalt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz die Widerklage mithin zu Recht zugelassen und im ordentlichen Verfahren beurteilt. Die Widerklage wird auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen sein, da die Berufungsklägerin in der Berufung Rügen im Zusammenhang mit der Widerklage erhebt. Die Berufung ist mit Bezug auf die Zulassung der Widerklage folglich nicht begründet, der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit zu bestätigen. 3.Die Berufungsklägerin hat in ihren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Ver- fahren unter anderem E._____ und A._____ als Zeugen benannt. Die Vorinstanz hat keinen der beiden einvernommen. In der Berufung moniert die Berufungsklä- gerin, die Vorinstanz habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf den Beweis verletzt. Es ist mithin im Folgenden zu prüfen, ob die Vorin- stanz E._____ und A._____ hätte einvernehmen müssen. a)Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör ver- leiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträ- gen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht of- fensichtlich beweisuntauglich sind. Auch Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Par-

Seite 11 — 48 tei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Be- weisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozess- rechts entspricht. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen in der Zivilprozess- ordnung ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Be- weisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Be- weismitteln bei „Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tat- sachen“). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel ab- zunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten worden sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4 mit Hinweisen). Der Beweisgegenstand ist sodann hinreichend zu substantiieren. Dies bedeutet, dass die wesentlichen Tatsachen(-behauptungen) so umfassend und klar dargelegt werden müssen, dass darüber die erforderlichen Beweise ab- genommen werden können. Mit dem Erfordernis der hinreichenden Substantiie- rung des Beweisgegenstandes soll zum einen der Gegenpartei Gelegenheit gebo- ten werden, zu den von der beweisführenden Partei vorgebrachten Tatsachenbe- hauptungen Stellung zu nehmen, sie gegebenenfalls zu bestreiten und den Ge- genbeweis anzutreten. Sodann will das Substantiierungsgebot die Beweisausfor- schung verhindern. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Be- weisthemen an Informationen gelangen, die sie schlicht behauptet oder nur ver- mutet, ohne sie substantiieren zu können (vgl. zum Ganzen Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 ff. zu Art. 152 ZPO m.w.H.). Die Nichtabnahme von Beweisen, die nicht rechtzeitig be- antragt und zu denen nicht substantiiert ausgeführt wird, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, verstösst nicht gegen das Recht auf Beweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1). Eine Partei hat somit nicht Anspruch auf die Abnahme aller von ihr angebotenen Beweismittel. b)Die X._____ macht mit der Berufung geltend, den Grundbuchbeamten E._____ vor Vorinstanz als Zeugen angeboten zu haben, um zu beweisen, welche mündlichen Einigungen und Vereinbarungen anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags vom 21. Dezember 2009 vor der Urkundsperson getroffen worden seien, die nicht im schriftlichen Vertrag niedergeschrieben worden seien. In der

Seite 12 — 48 Klage hat die Berufungsklägerin tatsächlich beantragt, den Grundbuchbeamten E._____ als Zeugen einzuvernehmen. An der entsprechenden Stelle in der Klage macht sie indessen nur allgemeine Ausführungen dazu, was anlässlich der Beur- kundung des Kaufvertrages besprochen und erläutert worden sein soll (vgl. Klage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4 f., Ziff. 3). Sie führt aus, dass der Vertrag im Detail besprochen worden sei, dass die finanziellen und weiteren Konsequenzen von Sonderwünschen der Berufungsbeklagten im Detail erläutert worden seien, und dass im Detail beschrieben worden sei, welche Leistungen im Architekturho- norar enthalten seien. E._____ könne diese ausführliche Belehrung und Erläute- rung bestätigen. Welche Sonderwünsche konkret angesprochen worden sein sol- len sowie, dass und in welchen Punkten es zu mündlichen Vereinbarungen zwi- schen den Parteien gekommen sein soll, bleibt unerwähnt. Die Behauptung, dass jemand „belehrt“ worden sei oder etwas „besprochen“, „erläutert“ oder „beschrie- ben“ worden sei, enthält keineswegs auch die Behauptung, es seien Vereinbarun- gen getroffen worden. Die Abnahme eines Beweises bedingt jedoch eine entspre- chende konkrete Behauptung, die bewiesen werden soll. Eine solche findet sich mit Bezug auf den Abschluss von mündlichen Vereinbarungen anlässlich der Be- urkundung des Kaufvertrages an der Stelle in der Klage, an der die Berufungsklä- gerin den Zeugen E._____ benennt, nicht. Des Weiteren fehlen an derselben Stel- le auch jedwelche Informationen darüber, was denn tatsächlich als zum Architek- turhonorar gehörig genannt worden sein soll. Aus den allgemeinen Ausführungen der Berufungsklägerin ergibt sich somit nicht, zu welchen konkreten, rechtserheb- lichen Punkten E._____ einvernommen werden sollte. Bei den detaillierteren Aus- führungen wiederum, die vereinzelt in der Klage, vor allem aber in der Replik und Widerklageantwort zu finden sind, fehlt jeder Hinweis auf den Zeugen E.. Damit aber hat die Berufungsklägerin den Zeugen E. nicht in rechtsgenü- gender Weise den Tatsachenbehauptungen zugeordnet, die durch seine Einver- nahme bewiesen werden sollen. Dieser Obliegenheit ist die Berufungsklägerin auch nicht nachgekommen, nachdem der Bezirksgerichtspräsident Surselva sie am 19. März 2013 aufgefordert hatte, zu den in der Klage angebotenen Zeugen Zeugenfragethemen mit den konkreten, ausformulierten Fragen einzureichen (Ak- ten der Vorinstanz, Pli „Korrespondenz“). Am 15. April 2013 reichte die Berufungs- klägerin zwar Fragethemen ein, wobei sie sich mit Bezug auf E._____ aber nur auf die drei folgenden, allgemein gehaltenen Fragen beschränkte: „wie lange dauert eine Beurkundung eines Kaufvertrages wie des hier vorliegenden in der Regel?“; „Wie lange hat sie in diesem Fall gedauert, und was war der Grund dafür?“; „Wur- den die Beklagten umfassend über die Abrechnungsart und den Ablauf des Aus- baus der Wohnung aufgeklärt?“ (act. C.2, S. 3, und Akten der Vorinstanz, Pli „Kor-

Seite 13 — 48 respondenz“). Die Berufungsklägerin hat es mithin auch hier unterlassen, substan- tiierte Ausführungen dazu zu machen, zu welchen behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen E._____ sich äussern sollte. Namentlich ist auch hier keine Rede von mündlichen Vereinbarungen, die die Parteien anlässlich der Beurkundung getrof- fen haben sollen, ohne diese in den beurkundeten Vertrag aufzunehmen. Die be- rufungsklägerische Argumentation, sie habe den Rahmen der Fragen [im Zeugen- fragethema] bewusst breit angelegt, um den Zeugen mit den Fragen möglichst nicht zu beeinflussen, vermag nicht zu überzeugen. Die Themen, zu denen der Zeuge befragt werden soll, sind konkret und substantiiert zu bezeichnen, was oh- ne Weiteres geschehen kann, ohne dass Suggestivfragen in den Raum gestellt werden. Soweit die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erstmals detailliertere Fragen an den Zeugen E._____ genannt hat, war ihr Vorbringen verspätet, nachdem vor der Vorinstanz ein zweiter Schriften- wechsel durchgeführt wurde (Art. 229 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 229 Abs. 2 ZPO e contrario). Zusammenfassend hat somit die Berufungsklägerin den Zeu- gen E._____ nicht formgültig angeboten. Daran vermag entgegen den Ausführun- gen in der Berufung nichts zu ändern, dass den Parteien anlässlich der Einver- nahme eines Zeugen das Recht zusteht, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 173 ZPO). Mit dieser Möglichkeit soll den Parteien nicht Gelegenheit geboten werden, in den Rechtsschriften Versäumtes nachzuholen. Insbesondere haben sich Er- gänzungsfragen auf die Themen zu beschränken, für die der Zeuge gemäss Rechtsschriften angeboten worden ist. Eine Ausdehnung der Befragung auf weite- re Themen durch das Stellen entsprechender Ergänzungsfragen ist nicht statthaft. Zudem betreffen die Voraussetzung der Formgültigkeit eines Beweisangebots und das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zwei völlig unterschiedliche Phasen der Beweisabnahme. Während die Voraussetzung, dass ein Beweis formgültig bean- tragt werden muss, im Zusammenhang mit der Frage steht, ob der beantragte Beweis überhaupt abgenommen werden kann, kommt das Recht, Ergänzungsfra- gen zu stellen, erst zum Tragen, wenn die Antwort auf die erste Frage positiv aus- fällt und der Beweis tatsächlich abgenommen, das heisst, der Zeuge einvernom- men wird. Erst wenn ein Zeuge formgültig angeboten worden ist, kann daher das Recht, im Rahmen der Einvernahme des Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, wirksam werden. Es vermag daher ein mangelhaftes Beweisangebot weder zu ersetzen, noch zu heilen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin den Zeugen E._____ im vorinstanzlichen Verfahren nicht formgültig angeboten hat. Die Vorinstanz hat den Zeugen folglich zu Recht nicht einvernommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin oder ihres Rechts auf den Beweis liegt nicht vor.

Seite 14 — 48 Soweit die Berufungsklägerin auch an verschiedenen Stellen in der Berufung die Einvernahme von E._____ als Zeugen beantragt und ihn zu detaillierten Themen- bereichen befragen will, sei lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewie- sen, dass ein solcher Antrag, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren nicht formgültig gestellt wurde, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (neue Beweismittel) gehört werden könnte. Dies würde voraussetzen, dass er oh- ne Verzug vorgebracht wird und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Berufungsklägerin weder dargelegt, noch liegt die zweitgenannte Voraussetzung tatsächlich vor. Die Berufungsklägerin will mit der Einvernahme von E._____ Behauptungen unter Beweis stellen, die gemäss ihrer Sachverhalts- darstellung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bereits bekannt waren. Es wäre somit bei zumutbarer Sorgfalt zweifellos schon im Verfahren vor Vorin- stanz möglich gewesen, E._____ formgültig als Zeugen für diese Behauptungen anzubieten. Die zweite Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist damit offen- sichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Berufungsklägerin auf Einvernahme von E._____ auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist. c)Weiter rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe den von ihr angebo- tenen Zeugen A._____ in der Beweisverfügung ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt und sich auch im angefochtenen Entscheid nicht dazu geäussert. Gleichzeitig wiederholt sie den Antrag auf dessen Einvernahme im Berufungsver- fahren. Nachdem es sich bei der Beweisverfügung um eine prozessleitende Ver- fügung handelt, musste sie die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Berufungs- klägerin nicht begründen, zumal Beweisverfügungen nicht bindend und jederzeit abänderbar sind (Art. 154 ZPO; Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7341). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederholte die Berufungsklägerin ihren An- trag nicht, so dass auch im Urteil nicht weiter darauf eingegangen werden musste und die Vorinstanz keine Veranlassung hatte, in diesem Punkt auf die Beweisver- fügung zurückzukommen. Somit kann der Vorinstanz der Verzicht auf eine Be- gründung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen wer- den. Beweisverfügungen sind grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, nur zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar. Wegen des im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) kann es allerdings die Berufungsinstanz ablehnen, einen von einer Partei vor erster Instanz regulär offerierten Beweis zuzulassen, auf des- sen Abnahme diese in der Folge verzichtete, indem sie sich namentlich nicht ge-

Seite 15 — 48 gen den Abschluss des Beweisverfahrens wehrte (BGE138 III 374 E. 4.3.2). Vor- liegend hat die Berufungsklägerin ihren Antrag auf Einvernahme von A._____ an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht wiederholt, obwohl diesem mit der Beweisverfügung nicht stattgegeben worden war. Damit hat sie aufgrund der gegebenen Umstände implizite auf dessen Einvernahme verzichtet. Sofern die Berufungsklägerin an ihrem Antrag hätte festhalten wollen, wäre sie nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diesen anlässlich der Hauptverhandlung zu wie- derholen, wie sie es auch im Zusammenhang mit der beantragten Einvernahme von E._____ gemacht hat. Es kann nicht angehen, zunächst den Endentscheid des Gerichts abzuwarten und bei negativem Ausgang erst vor der Rechtsmittelin- stanz auf einen früheren Beweisantrag zurückzukommen. Dies gilt vorliegend um- so mehr, als die Beweisverfügung vom Instruktionsrichter einzelrichterlich erlassen wurde und anlässlich der Hauptverhandlung das Kollegialgericht nach Vorliegen des übrigen Beweisergebnisses über den Beweisantrag zu entscheiden gehabt hätte. Aufgrund dessen konnte die Berufungsklägerin nicht davon ausgehen, es sei nach der erstmaligen Nichtberücksichtigung des Beweisantrags durch den In- struktionsrichter obsolet, denselben Antrag vor Bezirksgericht zu wiederholen. Be- reits aus diesem Grund ist die im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme abzulehnen. Die Vorinstanz hat dem Antrag auf Einvernahme von A._____ als Zeugen aber auch von der Sache her zu Recht nicht stattgegeben. Zunächst ist darauf hinzu- weisen, dass A._____ Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin ist (vgl. den Handelsregisterauszug, Akten der Vorinstanz, act. II/1, Beilage zur Anwalts- vollmacht). Organe von juristischen Personen können nicht als Zeugen einver- nommen werden (Art. 169 ZPO in Verbindung mit Art. 159 ZPO). Es stellt sich al- lerdings die Frage, ob der Antrag der Berufungsklägerin auf Einvernahme von A._____ als Antrag auf Parteibefragung (Art. 191 ZPO) oder auf Zulassung zur Beweisaussage (Art. 192 ZPO) hätte entgegengenommen werden müssen. Im Zusammenhang mit einer Parteibefragung oder Zulassung zu einer Beweisaussa- ge ist von Bedeutung, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein doppelter Schriften- wechsel durchgeführt wurde, in welchem die Berufungsklägerin ihre Standpunkte umfassend und ohne Einschränkung darlegen konnte. Die Berufungsschrift, die teilweise wörtliche Übernahmen aus den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens enthält, zeigt klar auf, dass die Berufungsklägerin ihre Standpunkte nicht geändert hat. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass A._____ in einer Befragung lediglich die bereits ausführlich dargelegten Stand- punkte bekräftigen würde. Angesichts der Bestreitungen der Berufungsbeklagten

Seite 16 — 48 würde sich bei einer Befragung A.s in Nachachtung des Prinzips der Waf- fengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) aufdrängen, auch deren Aus- sagen in Form einer Parteibefragung oder Beweisaussage abzunehmen, zumal von diesen eine Parteibefragung ausdrücklich beantragt wurde. Damit würde aber erneut Aussage gegen Aussage stehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Parteibefragung und der Beweisaussage letztlich immer noch nur um eine Parteiaussage handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2014 vom 5. November 2014 E. 3.4). Aussagen einer Partei zu eigenen Gunsten können zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parteien naturgemäss befangen sind. Bei der Parteibefragung handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Beweismittel mit bloss geringem Beweiswert, welches daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006, S. 7326). Eine erfahrene Partei ist denn auch gehalten, um klare Ver- hältnisse zu schaffen, Verträge schriftlich zu fixieren und kann sich im Prozessfall nicht einfach auf die Parteibefragung oder Beweisaussage verlassen, um ihren Beweisschwierigkeiten zu entgehen (Roger Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 327 m.w.H.). Dies hat vor- liegend umso mehr zu gelten, als in Ziff. 10 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Kaufvertrag vom 21. Dezember 2009 vereinbart wurde, dass von der Käufer- schaft gewünschte Bestellungsänderungen von der Verkäuferschaft nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien über Inhalt der Änderung und deren Kostenfolgen berücksichtigt werden. Angesichts des übrigen Beweiser- gebnisses, namentlich der vorliegenden Expertise, die zu allen strittigen Positio- nen Stellung bezieht, und der substantiierten Bestreitungen der Berufungsbeklag- ten könnte eine Aussage von A. im Rahmen einer Parteibefragung oder Beweisaussage jedenfalls am Beweisergebnis nichts ändern. Dem Experten lagen sämtliche Prozessakten vor, insbesondere auch die Bestandteil des Kaufvertrags bildenden Pläne sowie die geänderten Pläne Stand nach Bemusterung. Ausser- dem holte der Experte weitere Akten und Auskünfte von den Parteien ein. Die Ex- pertise stellt mithin eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der zwischen den Parteien strittigen Positionen dar, welche die von den Parteien vorgebrachten Sachdarstellungen umfassend mitberücksichtigt. Insgesamt gesehen sind somit von einer Parteibefragung oder Beweisaussage von A._____ keine neuen, ent- scheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Auch aus diesem Grund ist darauf zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin eine antizipierte Beweiswürdi- gung auch unter der Ägide der Schweizerischen Zivilprozessordnung statthaft ist

Seite 17 — 48 (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1 und 4A_286/2016 vom 29. August 2016 E. 4.2.2). Die Berufungsklägerin unterlässt es schliesslich auch, in der Berufung konkret darzulegen, weshalb die Vorinstanz eine Parteibefragung von A._____ hätte durchführen oder ihn zur Beweisaussage hätte zulassen müssen. Sie begnügt sich damit allgemein zu rügen, das Bezirksgericht habe es unverständlicherweise unterlassen, die angebotene Befragung durchzuführen, da diese für die Beurtei- lung der offenen Fragen insbesondere im technischen Bereich hätte Unklarheiten beseitigen können (Berufung S. 8 oben). Damit kommt sie ihrer Substantiierungs- obliegenheit nicht nach. Vielmehr hätte sie konkret aufzeigen müssen, welche of- fenen und entscheidrelevanten Fragen durch eine Befragung von A._____ hätten geklärt werden können. Es kann nicht Sache des Berufungsgerichts sein, hierzu die Akten zu durchforsten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4 in fine). Soweit sie im Zusammenhang mit einzelnen Rech- nungspositionen konkrete, an A._____ zu stellende Fragen aufführt, ist zu berück- sichtigen, dass die Berufungsklägerin dessen Aussage in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nur für wenige bestimmte Themen angeboten hat (vgl. Rechts- schriften Vorinstanz sowie Schreiben RA Bütikofer mit Zeugenfragethema an BG Surselva vom 15. April 2013, act. C.2 und Akten der Vorinstanz, Pli „Korrespon- denz“). Namentlich wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt, A._____ dazu zu befragen, ob und allenfalls welche mündlichen Vereinbarungen anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags vom 21. Dezember 2009 getroffen worden seien, die keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden haben. Soweit die Berufungsklägerin in der Berufung im Zusammenhang mit den einzelnen Rech- nungspositionen darüber hinausgehend und damit neu die Befragung A.s zu zusätzlichen Fragethemen anbietet, könnte aufgrund von Art. 317 ZPO ohnehin nicht darauf eingegangen werden (hierzu weitere Ausführungen im Zusammen- hang mit den einzelnen Rechnungspositionen). Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht auf die Befragung von A. verzichtet und der Antrag ist auch im Berufungsverfahren abzulehnen. 4.Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin im angefochtenen Entscheid ein- zelne Teilforderungen zugesprochen, andere hat sie abgewiesen. Die Berufungs- klägerin akzeptiert gemäss eigenen Ausführungen „bei gewissen Teilen ihrer For- derungen die von der Vorinstanz entschiedene Nichtzusprechung“. Soweit die Be- rufungsklägerin die Nichtzusprechung von Teilforderungen akzeptiert und nicht anficht, ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Die Berufungsbeklag-

Seite 18 — 48 ten wiederum wenden sich mit ihrer Anschlussberufung einzig gegen die Zuspre- chung der Anschlussgebühren auf den Mehrkosten. Andere Teilforderungen, die die Vorinstanz der Berufungsklägerin zugesprochen hat, fechten sie nicht an, wo- mit der vorinstanzliche Entscheid insoweit ebenfalls rechtskräftig geworden ist. Angefochten und zu klären sind damit vorliegend aus der Klage folgende Punkte: BKP 221 Rollläden elektrische Motoren, BKP 230 Elektroanlagen, BKP 416 Kücheninstallationen, BKP 275 Schliessanlage, BKP 281 Plattenbeläge Balkon Süd, BKP 281 Bauherrenwunsch (Rest), BKP 512 Anschlussgebühren auf Mehr- kosten, BKP 591 Architekturhonorar auf Mehrkosten, BKP 133 Zusatzaufwände Bauleitung. Zusätzlich hat die Berufungsklägerin die teilweise Gutheissung der Widerklage angefochten. Auch über die Widerklage ist somit, soweit sie von der Vor-instanz gutgeheissen wurde, im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 5.Die Berufungsklägerin bemängelt, dass ihr die Vorinstanz den unter Positi- on BKP 221 Rollläden elektrische Motoren geltend gemachten Betrag von Fr. 4'465.40 nicht zugesprochen hat. Die Vorinstanz begründe dies damit, dass die Position nicht nachvollziehbar sei, weil es dazu in den Akten keine Rechnung ge- be sondern nur eine Offerte. Dabei übersehe die Vorinstanz die Natur der Rechts- beziehung zwischen den Parteien. Die Berufungsklägerin sei Generalunternehme- rin gewesen; ein Generalunternehmer vereinbare mit dem Besteller einen Preis, der zu bezahlen sei. Eine Offenlegung der Rechnungen von beigezogenen Unter- nehmern schulde der Generalunternehmer nicht. Er müsse allerdings beweisen, dass ein Mehrpreis vereinbart worden sei. Da die vom Standard nach oben abwei- chenden elektrischen Motoren für die Rollläden schon vor dem Verkauf der Stockwerkeinheit installiert worden seien, sei das Thema mit den Berufungsbe- klagten anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages besprochen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, wenn sie den elektrischen Antrieb behalten wollten, hätten sie einen Mehrpreis zu bezahlen. Dies sei so in der [von A._____ erstellten] Ak- tennotiz vom 23. Dezember 2009 wiedergegeben, welche die Vorinstanz aller- dings als reine Parteibehauptung bezeichnet habe. Darin und in der Unterlassung der Zeugenbefragung von E._____ liege einerseits eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und andererseits eine willkürliche Würdigung der angebotenen Be- weise. Dass man den Kaufvertrag nicht geändert und entsprechend angepasst habe, sei rechtlich nicht relevant und spreche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht gegen die Vereinbarung von Mehrkosten, die auch mündlich oder in einfacher Schriftlichkeit habe erfolgen können. Gemäss Schlussabrechnung/Mehrkostenabrechnung vom 17. April 2012 geht die Forderung der Berufungsklägerin bezüglich der elektrischen Motoren für die

Seite 19 — 48 Rollläden auf eine Rechnung der G._____ zurück (Akten der Vorinstanz, act. II/6, S. 1 der Schlussabrechnung/Mehrkostenabrechnung). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich diese Rechnung nicht in den Akten befindet. Ebenso hat sie richtig festgehalten, dass sich die Offerten der G., die eingelegt wur- den, auf Sonnenstoren für den Balkon beziehen (Akten der Vorinstanz, act. II/12 und act. II/20). Sonnenstoren für den Balkon sind nicht Rollläden für die Fenster. In den Akten finden sich somit keine Belege bezüglich des in Rechnung gestellten Betrages. Die Berufungsklägerin stellt sich nun in der Berufung auf den Stand- punkt, sie sei Generalunternehmerin gewesen, diese vereinbare mit den Beru- fungsbeklagten einen Preis, der zu bezahlen sei, und eine Offenlegung der Rech- nungen von beigezogenen Unternehmern schulde sie nicht. Gemäss ihren Aus- führungen behauptet die Berufungsklägerin mithin, sie habe mit den Berufungsbe- klagten in Bezug auf die elektrischen Motoren der Rollläden einen Preis verein- bart, den diese auch ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zu bezahlen hätten. Damit macht sie geltend, es sei entweder eine Pauschale oder ein fester Preis vereinbart worden. Dem widersprechen jedoch die Akten. Insbesondere ergibt sich aus einer Mail von A. (Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin) an die Berufungsbeklagten vom Januar 2010 etwas anderes (Akten der Vorinstanz, act. III/9; an welchem Datum die Mail entstanden ist, lässt sich dem Dokument nicht entnehmen. Das grün eingefärbte Datum auf der Seite unten rechts kann auch dem Druckdatum entsprechen. In der Mail selbst wird jedoch Bezug auf eine bestehende Offerte vom 13. Januar 2010 genommen, so dass die Mail offensicht- lich nach diesem Datum entstanden sein muss). In dieser Mail hat A._____ und damit die Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten erklärt, dass sie mit Bezug auf die Motoren für die Rollläden daran seien, die Mehrkosten auszuar- beiten. Wenn eine Pauschale oder ein fester Preis vereinbart worden wären, hätte diese Erklärung keinen Sinn gemacht, da es für die Abrechnung auf die Höhe der konkret angefallenen Mehrkosten nicht angekommen wäre. Des Weiteren spre- chen auch die Tatsachen, dass noch der Vater von A._____ die Bestellung für elektrische Motoren in die Wege leitete (vgl. Mail vom Januar 2010, Akten der Vor- instanz, act. III/9) und dass im Januar 2010 die Mehrkosten für die Elektromotoren erst berechnet wurden, dafür, dass A._____ am 21. Dezember 2009 anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages noch nicht über konkrete Zahlen verfügte, was wiederum dagegen spricht, dass die Parteien bei der Beurkundung eine Pauscha- le oder einen festen Preis vereinbart haben. Und schliesslich findet sich in der Mail vom Januar 2010 kein einziger Hinweis darauf, dass die Parteien bezüglich der Mehrkosten im Zusammenhang mit den elektrischen Motoren der Rollläden über- haupt eine Vereinbarung getroffen hätten. Vielmehr erwecken die verwendeten

Seite 20 — 48 Formulierungen und der Platz in der Mail, an dem die Ausführungen zu den Mehr- kosten für die Elektromotoren stehen, den Eindruck, dass A._____ beziehungs- weise die Berufungsklägerin etwas Neues vorbringt. Die Vereinbarung einer Pau- schale oder eines Festpreises ist folglich nicht nur nicht bewiesen, die Akten spre- chen vielmehr klar dagegen. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Parteien einen Preis vereinbart hätten, den die Berufungsbeklagten unbesehen der tatsächlichen Kosten zu bezahlen hätten, hätte die Berufungsklägerin belegen müssen, dass gerade der von ihr verrechnete Preis vereinbart wurde. Das hat sie nicht getan. Dies ergäbe sich im Übrigen auch nicht aus der Aktennotiz vom 23. Dezember 2009, in der nur davon die Rede ist, dass der elektrische Antrieb der Rollläden eine Mehrkostenposition darstelle (Akten der Vorinstanz, act. II/25, S. 2). Bei dieser Sachlage aber, wo keine Pauschale und auch kein fester Preis nach- gewiesen sind, hätte die Berufungsklägerin neben der Vereinbarung von Mehrkos- ten auch deren Höhe nachweisen müssen, um ihre geltend gemachte, von den Berufungsbeklagten bestrittene Forderung zu belegen. Dies hat sie nicht getan. Unter diesen Umständen kann ihr diese Teilforderung nicht zugesprochen werden, unbesehen der Frage, ob überhaupt ein Mehrpreis vereinbart wurde. Im Übrigen wäre aber auch die Vereinbarung eines Mehrpreises nicht nachgewiesen. Eine schriftliche Vereinbarung findet sich in den Akten nicht, obwohl in Ziff. 10 der wei- teren Vertragsbestimmungen zum Kaufvertrag vom 21. Dezember 2009 vereinbart wurde, dass von der Käuferschaft gewünschte Bestellungsänderungen von der Verkäuferschaft nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Par- teien über Inhalt der Änderung und deren Kostenfolgen berücksichtigt werden. Die Berufungsklägerin stützt ihre Behauptung bezüglich der Übernahme der Mehrkos- ten durch die Berufungsbeklagten allein auf die Aktennotiz vom 23. Dezember 2009 sowie die beantragte Zeugeneinvernahme von E.. Mit Bezug auf die Zeugenbefragung von E. ist bereits ausführlich dargelegt worden (E. 3.b), dass dieser Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren nicht formgültig angeboten wur- de und daher von der Vorinstanz nicht einvernommen werden konnte und auch vorliegend nicht einvernommen werden kann. Die Aktennotiz vom 23. Dezember 2009 wiederum ist von A._____ verfasst worden (Akten der Vorinstanz, act. II/25); sie ist gemäss Aktenlage den Berufungsbeklagten nicht zugegangen (auf der Ak- tennotiz selbst fehlt ein Empfänger und die Berufungsklägerin hat nicht behauptet, die Aktennotiz den Berufungsbeklagten zugestellt zu haben). Die Aktennotiz enthält einzig Darlegungen von A., der als Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin in diesem Verfahren wie eine Partei zu behandeln ist (Art. 159 ZPO). Seine Äusserungen gelten mithin als Parteibehauptungen. Allein der Um- stand, dass A. seine Meinung schriftlich und einige Zeit vor Einleitung des

Seite 21 — 48 vorliegenden Zivilverfahrens festgehalten hat, ändert daran nichts. Als Parteibe- hauptung aber vermag die Aktennotiz vom 23. Dezember 2009 für sich allein von den Berufungsbeklagten bestrittene Tatsachen nicht zu beweisen. Und schliess- lich spricht das gänzliche Fehlen von Hinweisen auf eine Vereinbarung in der Mail vom Januar 2010 dafür, dass keine Vereinbarung getroffen wurde. Die Vorinstanz hat somit entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin weder deren rechtliches Gehör verletzt noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie auf die Einvernahme von E._____ verzichtet und die Aktennotiz vom 23. Dezem- ber 2009 als Parteibehauptung gewertet hat. Auch eine Befragung von A._____ würde übrigens aus den bereits dargelegten Gründen (E.3.c) ausser Betracht fal- len. Diesbezüglich fehlt es ausserdem an einem rechtsgenügenden Antrag. Gemäss dem vor Vorinstanz für ihn eingereichten Zeugenfragethema sollte er im Zusammenhang mit den elektrischen Rolladenantrieben lediglich befragt werden, ob solche Antriebe im Standardausbau enthalten gewesen seien (act. C.2, S. 2 und Akten Vorinstanz, Pli "Korrespondenz"). Damit wäre aber für die vorliegend zu beweisenden Behauptungen noch nichts gewonnen. Im Berufungsverfahren wird die Einvernahme von A._____ zu diesem Thema nicht verlangt. Insgesamt gese- hen ist somit die Behauptung der Berufungsklägerin, es sei bei der Beurkundung des Kaufvertrages zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung bezüglich der Mehrkosten der elektrischen Motoren für die Rollläden gekommen, unbewiesen geblieben, weshalb zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 8 ZGB) nicht davon ausgegangen werden kann. Es fehlt mithin sowohl am Nachweis einer Vereinba- rung über die Übernahme der Mehrkosten durch die Berufungsbeklagten wie auch an Belegen für die Höhe der Mehrkosten. Die Vorinstanz hat die geltend gemach- ten Kosten für die elektrischen Motoren der Rollläden folglich der Berufungskläge- rin zu Recht nicht zugesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen. 6.Hinsichtlich des von der Vorinstanz nicht zugesprochenen Betrags von Fr. 4'938.50 für die Position BKP 230 Elektroanlagen argumentiert die Berufungsklä- gerin ebenso, die Berufungsbeklagten hätten die elektrischen Motoren an den Rollläden gewollt und müssten die Mehrkosten dazu tragen. Der strittige Betrag geht auf eine Rechnung der H._____ vom 30. Juni 2010 zurück, welche wiederum auf einer Offerte derselben Firma vom 19. Januar 2010 beruht (Akten der Vorinstanz, act. II/23; eine gemäss E-Mail von Y._____ vom 12. Januar 2010 [act. II/23] offenbar am 8. Januar 2010 erstellte Offerte befindet sich nicht in den Akten). Nachdem die elektrischen Motoren für die Rollläden bereits vor dem Verkauf der Stockwerkeinheit an die Berufungsbeklagten am 21. Dezem-

Seite 22 — 48 ber 2009 von der G._____ installiert worden sein sollen und unter BKP 221 in Rechnung gestellt wurden, stellt sich die Frage, inwieweit sich BKP 230 Elektroan- lagen tatsächlich mit diesen Motoren befasst. Da unter BKP 232.4 in der Offerte und ebenso in der Rechnung der H._____ auch die Materialkosten für die Zeptri- onschalter zu finden sind, könnte sich der strittige Betrag auf den Aufwand bezie- hen, der für die Verkabelung sowie für allenfalls notwendige Steuerungsmodule für das System „Zeptrion“ notwendig geworden ist. Genau dies hat die Berufungsklä- gerin in ihrer Replik und Widerklageantwort im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 12, Ziff. 12). Im Berufungsverfahren wiederholt sie diese Argumentation allerdings nicht mehr, sondern stellt sich auf den Standpunkt, die strittigen Kosten unter BKP 230 Elektroanlagen stünden in Zusammenhang mit den elektrischen Motoren der Rollläden. Da das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren aufgrund der von den Parteien erhobenen Bean- standungen zu prüfen ist und es nicht darum geht, dass die Rechtsmittelinstanz eine von Grund auf eigene Prüfung sich stellender Tat- und Rechtsfragen vor- nimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine gerichtliche Beurteilung vorangegangen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen), ist im Folgenden mithin einzig das in der Berufung vorge- brachte Argument zu prüfen, die strittigen Kosten unter BKP 230 Elektroanlagen stünden mit den elektrischen Motoren für die Rollläden im Zusammenhang. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, die Berufungsbeklagten hätten gegenüber dem Baubeschrieb ein Mehr erhalten, für das sie die Kosten überneh- men müssten. So sei es auch an der Beurkundung des Kaufvertrages besprochen worden. Die Berufungsbeklagten hingegen bestreiten, dass sie für die elektrischen Motoren der Rollläden kostenpflichtig seien. Ebenso bestreiten sie, mit der Beru- fungsklägerin vereinbart zu haben, diese Kosten zu übernehmen. Unter diesen Umständen wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, eine Vereinbarung über diese Mehrkosten nachzuweisen. Dies hat sie jedoch – wie bereits in E. 5 festge- stellt – nicht getan. Das von der Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Ent- scheidung vorgebrachte Argument überzeugt daher nicht. Andere Argumente bringt die Berufungsklägerin nicht vor. Die Berufung ist insoweit unbegründet und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 7.Unter BKP 416 Kücheninstallationen ist ein Betrag von Fr. 524.45 strittig. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie sei ohne Not von der Expertise abgewichen, in welcher der Experte festgehalten habe, dass diese Mehrkosten

Seite 23 — 48 ausgewiesen seien und die Berufungsbeklagten gewusst hätten, dass hier Mehr- kosten entstehen würden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil bezüglich der unter dieser Position strittigen Kosten festgestellt, es gehe aus den vorhandenen Beweismitteln nicht hervor, in welchem Zusammenhang diese tatsächlich gestanden hätten. In der entsprechenden Rechnung sei als Betreff „Schlitze Dachwohnung“ aufgeführt. Ob die fraglichen Regiearbeiten mit geänderten Küchenwünschen oder mit dem Pa- rabolspiegel zu tun gehabt hätten, und welcher Zusammenhang bestehe, sei nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar. Dass es sich um Mehrkosten handle, denen die Berufungsbeklagten zugestimmt hätten, sei daher nicht ausgewiesen. Der Vor- instanz ist darin zuzustimmen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, in welchem Zusammenhang die unter BKP 416 Kücheninstallationen strittigen Kosten ent- standen sind. Sowohl auf der entsprechenden Rechnung der I._____ vom 31. Mai 2010 als auch auf dem Regierapport der selben Firma vom 11. Mai 2010 findet sich nur der Hinweis „Schlitze Dachwohnung“ beziehungsweise „Div. Schlitze zu- putzen in der Dachwohnung“ (Akten der Vorinstanz, act. III/14 und act. VI/1, Beila- ge „1. Schlussabrechnung vom 4. Oktober 2011 mit Belegen“). Wo diese Schlitze sich befunden haben und wofür sie notwendig waren, ergibt sich aus den beiden Dokumenten nicht. Des Weiteren überzeugt die von der Berufungsklägerin vorge- brachte Begründung, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit Bestel- lungsänderungen bezüglich der Küche handle, nicht. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Berufungsbeklagten solche Bestellungsänderungen vorgenommen haben (vgl. den entsprechenden Zusatzauftrag, Akten der Vorinstanz, act. II/22). Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass die Küche am 29. März 2010 fertig eingebaut war (Akten der Vorinstanz, act. II/24). Auf den diesbezüglichen Fotos sind keine Schlitze zu sehen (Akten der Vorinstanz, act. II/24). Bei einem Vergleich der Fotos des Rohbaus und der fertig eingebauten Küche ist ebenso ersichtlich, dass die Anschlüsse weitgehend hinter den Möbeln und Apparaten der fertigen Küche lie- gen. Etwaige Änderungen an den Anschlüssen mussten somit vor dem Einbau der Küche abgeschlossen und aufgrund ihrer Lage hinter den Küchenmöbeln auch wieder verschlossen worden sein. Vor allem aber ist im Abnahmeprotokoll vom 30. März 2010 kein Hinweis auf irgendwelche zu schliessenden Schlitze in der Woh- nung zu finden, obwohl noch ausstehende Arbeiten und ebenso Mängel penibel festgehalten worden sind (Akten der Vor-instanz, act. VI/1, Beilage „Abgabeproto- kolle“). Dass die Schlitze, die gemäss Regierapport der I._____ am 11. Mai 2010 verputzt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, Beilage „1. Schlussabrech- nung vom 4. Oktober 2011 mit Belegen“), mit Bestellungsänderungen der Beru-

Seite 24 — 48 fungsbeklagten bezüglich der Küche zusammenhingen, wie es die Berufungsklä- gerin geltend macht, ist damit nicht nachgewiesen. Andere Argumente bringt die Berufungsklägerin nicht vor. Es ist unter diesen Umständen unklar, in welchem Zusammenhang die Arbeiten gestanden haben, welche die I._____ in Rechnung gestellt hat. Damit aber kann nicht beurteilt werden, ob die Berufungsbeklagten diese Kosten übernehmen müssten. Dementsprechend kann der Betrag der Beru- fungsklägerin nicht zugesprochen werden. Die Beurteilung fällt nicht anders aus, wenn die Expertise hinzugezogen wird. Es trifft zwar zu, dass der Richter von einem gerichtlichen Gutachten in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abweicht. Aufgabe des Gutachters ist es denn auch, sei- ne Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen be- stimmten Sachverhalt zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2010 vom 14. Januar 2011 E. 4.3.2). Trotzdem hat das Gericht zu prüfen, ob sich auf- grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Ein- wände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1 mit zahl- reichen Hinweisen). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellen- den Rechtsfragen sind zudem allein Aufgaben des Richters (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3). Vorliegend sind die Fragen zu beantworten, ob Mehrkosten nachgewie- sen sind und ob die Berufungsbeklagten allfällig nachgewiesene Mehrkosten zu tragen haben. Dafür ist eine Würdigung der vorhandenen Beweise vorzunehmen, für die unter den gegebenen Umständen offensichtlich kein Fachwissen notwendig ist. Insoweit kann das Gericht ohne Weiteres von der Expertise abweichen. Kommt hinzu, dass der Experte seine Meinung, die Mehrkosten seien ausgewie- sen, allein auf die allgemeine Feststellung stützt, dass „aufgrund des damals be- standenen Baufortschritts Anpassungen und Veränderungen aufgrund von Bestel- lungsänderungen der Käuferschaft im Bereich der Rohinstallationen“ hätten vor- genommen werden müssen (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 8, BKP 416 Kücheninstallationen). Auf welcher Grundlage er ausschliesst, dass die von der I._____ geschlossenen Schlitze mit der Behebung von Mängeln zusammenhän- gen könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig geht aus der Expertise hervor, warum der Experte die von den Berufungsbeklagten vertretene Meinung, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Versetzung des Parabolspiegels stünden, ab- lehnt, obwohl die Versetzung des Parabolspiegels und die Schliessung der Schlit- ze zeitlich übereinstimmen (um den 11. Mai 2010; Akten der Vorinstanz, act. III/26 sowie act. VI/1, Beilage „1. Schlussabrechnung vom 4. Oktober 2011 mit Bele- gen“: Rechnung Firma N._____ vom 12. Mai 2010 und Regierapport I._____ vom

Seite 25 — 48 11. Mai 2010). Insoweit erscheint die Expertise als nicht vollständig und nicht schlüssig. Da jedoch die anstehenden Fragen mittels Beweiswürdigung zu beant- worten sind, die allein Aufgabe des Gerichts ist, kann auf eine Erläuterung der Ex- pertise verzichtet werden. Mit Bezug auf die Frage, ob allfällige Mehrkosten von den Berufungsbeklagten zu tragen sind, hat der Experte selbst erkannt, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die vom Gericht zu beantworten ist. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz den unter BKP 416 Kücheninstal- lationen strittigen Betrag in Höhe von Fr. 524.45 der Berufungsklägerin zu Recht nicht zugesprochen hat. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt folglich zu bestätigen und die Berufung ist insoweit abzuweisen. 8.Unter BKP 275 Zentralschlüssel-Schliessanlage Briefkasten/Lift ist ein Be- trag von Fr. 178.90 strittig. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Experte habe festgestellt, dass die Kosten für zusätzliche Schlüssel mehrkostenfähig seien. Die Vorinstanz habe sich über diese Beurteilung hinweggesetzt und begründe dies damit, die Schlüssel seien vor dem Kauf der Einheit geliefert und bezahlt worden, deshalb sei klar, dass die Kosten für zusätzliche Schlüssel im Kaufpreis enthalten sein müssten. Warum die Vorinstanz mehr oder anderes wisse als der Experte, lege sie nicht offen, und sie sage auch nicht, warum sie der Aussage des Experten nicht traue. Wer eine Wohnung kaufe und vereinbare, dass nur ein Schlüssel ge- liefert werde, und dann zusätzliche Schlüssel und einen Schalter für die elektri- sche Öffnung des Garagentores wünsche und auch bekomme, müsse dies bezah- len. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin geltend gemacht, der strittige Betrag gehe auf einen Schliesszylinder des Briefkastens und einen Schliesszylinder zum Auslösen der elektrischen Garagentorantriebe zurück, wel- che die Berufungsbeklagten als Sonderwünsche verlangt hätten (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 13 f., Ziff. 14 unten [recte: Ziff. 18]). Die Behauptung, es seien zusätzliche Schlüssel bestellt worden, fehlt im Tatsachenvortrag der Berufungs- klägerin im vorinstanzlichen Verfahren. Insofern handelt es sich bei dem im Beru- fungsverfahren vorgebrachten Argument um eine neue Tatsachenbehauptung, die die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen muss, um gehört zu wer- den. Sie muss folglich zum einen ohne Verzug vorgebracht werden und es darf zum andern auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht die Möglichkeit bestanden haben, sie vor der Vorinstanz vorzubringen. Wenn nun aber die strittigen Kosten von der Bestellung zusätzlicher Schlüssel und nicht von einem zusätzlichen Schliesszylin- der des Briefkastens und einem zusätzlichen Schliesszylinder zum Auslösen der

Seite 26 — 48 elektrischen Garagentorantriebe herrührten, so hätte es sich bei gehöriger Sorgfalt augenscheinlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgedrängt, entsprechen- de Behauptungen aufzustellen und Argumente ins Verfahren einzubringen. Die zweite Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist bezüglich der Behauptung, es seien zusätzliche Schlüssel bestellt worden, offensichtlich nicht erfüllt, weshalb sie im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz BKP 275 Zentralschlüssel-Schliessanlage Brief- kasten/Lift unter dem Gesichtspunkt „Kosten für zusätzliche Schlüssel“ beurteilt hat, obwohl weder die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren behauptet haben, bei dem unter BKP 275 Zentralschlüssel-Schliessanlage Briefkasten/Lift strittigen Betrag gehe es um Kosten für zusätzliche Schlüssel (vgl. die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren, Akten der Vorinstanz, Pli „I. Rechtsschriften“), noch der Experte – entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin – etwas in diese Richtung festgestellt hat (vgl. Gutachten, Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 8 un- ten). Die Berufungsklägerin kann nicht allein gestützt auf eine Erwägung der Vor- instanz ihre Klage in diesem Punkt im Berufungsverfahren vollkommen neu be- gründen, wenn die neue Begründung keine Stütze in den Tatsachenbehauptungen des vorinstanzlichen Verfahrens findet. Die Behauptung der Berufungsklägerin, der unter BKP 275 Zentralschlüssel-Schliessanlage Briefkasten/Lift strittige Betrag gehe darauf zurück, dass auf Sonderwunsch der Berufungsbeklagten hin zusätzli- che Schlüssel hätten bestellt werden müssen, kann im Berufungsverfahren mithin nicht gehört werden. Andere Argumente gegen den angefochtenen Entscheid bringt die Berufungsklägerin in diesem Punkt nicht vor. Es kann damit grundsätz- lich mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben. Selbst wenn aber das Argument der Berufungsklägerin zu hören wäre, würde es ihr nicht weiter helfen. Denn in den Akten findet sich kein Beleg dafür, dass zu- sätzliche Schlüssel bestellt werden mussten. Die Feststellung unter der Position „Schliessanlage gemäss Schliessplan“ im globalen Baubeschrieb, der als Anhang zum Kaufvertrag in den Akten zu finden ist (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 2 des globalen Baubeschriebs), ist augenscheinlich und entgegen den Ausführun- gen der Berufungsklägerin nicht dahingehend zu verstehen, dass gemäss Stan- dard nur ein Schlüssel geschuldet gewesen wäre und zusätzliche Schlüssel von den Käufern zu bezahlende Mehrkosten verursacht hätten. Unter der Position „Schliessanlage gemäss Schliessplan“ wird Folgendes festgehalten: „KABA- STAR: Für Haupteingang-, Wohnungs, Garage-, Lift- und Kellertüre wird nur ein Schlüssel benötigt“. Das verwendete Verb „benötigen“ zeigt klar auf, dass es nicht um die Frage geht, wie viele Schlüssel gemäss Standard übergeben werden

Seite 27 — 48 mussten. Vielmehr wird festgestellt, dass mit demselben Schlüssel sowohl die Haupteingangstüre, als auch die Türen für die Wohnung, die Garage, den Lift und den Keller geöffnet werden konnten, so dass nicht für jede Türe ein eigener Schlüssel notwendig war. Der globale Baubeschrieb sagt damit nichts darüber aus, wie viele Schlüssel zur Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten im Stan- dard vorgesehen waren. Weiter führt A._____ in seiner Aktennotiz vom 23. De- zember 2009 im Zusammenhang mit der Schliessanlage was folgt aus: „Schlies- sanlage Kaba-Star: Im Standard erklärt. Nicht im Standard: Briefkasten und Schloss zum elektrischen Betätigen des Garagentores. → Mehrkosten. Ebenso ein 2-ter automatischer Garagentoröffner“ (Akten der Vorinstanz, act. II/25, S. 2 oben). Neben der Tatsache, dass die Feststellung von A., Briefkasten und Schloss zum elektrischen Betätigen des Garagentores seien nicht im Standard, gemäss globalem Baubeschrieb nicht zutrifft (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 2 des globalen Baubeschriebs: „Garagetore: Deckenselektionaltore mit einer Fern- steuerung sowie Schlüsselschalter zum Oeffnen + Schliessen.“ und „Briefkasten- anlage: Sammelanlage aus Aluminium. Ausführung nach den entsprechenden Normen.“), ist auch in der Aktennotiz keine Rede davon, es sei nur ein Schlüssel im Standard enthalten und weitere Schlüssel würden zu Mehrkosten führen. Schliesslich ist mit Bezug auf Schlüssel in den Akten noch die Rechnung der Fir- ma O., Eisenwaren + Haushalt, vom 30. November 2008 zu finden (Akten der Vorinstanz, act. II/33). Darin werden zwar 34 Schlüssel in Rechnung gestellt, jedoch fehlen jedwelche Hinweise darauf, dass es sich dabei (zumindest teilweise) um zusätzliche Schlüssel gehandelt hätte. Insbesondere ist bei anderen Positio- nen auf der Rechnung der handschriftliche Hinweis „zusätzlich“ angebracht, wel- cher bei der Position Schlüssel jedoch fehlt. Auch die Rechnung gibt damit kein Indiz und schon gar keinen Beleg dafür ab, dass auf Wunsch der Berufungsbe- klagten oder überhaupt zusätzliche Schlüssel bestellt worden wären. Die Akten vermögen daher eine Bestellung von zusätzlichen Schlüsseln (ob nun als Wunsch der Berufungsbeklagten oder ganz allgemein) nicht zu belegen. Ebenso wenig findet sich ein Nachweis dafür, dass sich die Berufungsbeklagten verpflichtet hät- ten, neben dem Kaufpreis noch Kosten für Schlüssel zu übernehmen. Insbesonde- re ist kein Beleg dafür vorhanden, dass anlässlich der Beurkundung des Kaufver- trages eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen wäre. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einvernahme von E._____ verzichtet hat und dieser auch im Berufungsverfah- ren nicht einvernommen werden kann. Das Gesagte trifft im Weiteren auch mit Bezug auf den Schliesszylinder des Briefkastens und den Schliesszylinder zum Auslösen der elektrischen Garagentorantriebe zu, auf die die strittigen Kosten un-

Seite 28 — 48 ter BKP 275 Zentralschlüssel-Schliessanlage Briefkasten/Lift gemäss Argumenta- tion der Berufungsklägerin gegenüber der Vorinstanz zurückgehen sollen. Auch wenn dieses Argument im Berufungsverfahren zu prüfen wäre, so wäre aufgrund der Aktenlage doch nicht nachgewiesen, dass es sich einerseits um Sonderwün- sche der Berufungsbeklagten gehandelt hätte und dass sich andererseits die Be- rufungsbeklagten verpflichtet hätten, neben dem Kaufpreis auch die Kosten für diese beiden Zylinder zu tragen. Daran vermöchte auch das Gutachten nichts zu ändern, stützt der Gutachter seine Meinung doch offenbar allein auf den Punkt „Schliessanlage gemäss Schliessplan“ im globalen Baubeschrieb ab und lässt da- bei die bereits zitierte Beschreibung zu den Garagentoren und der Briefkastenan- lage im selben Baubeschrieb unberücksichtigt (vgl. Gutachten, Akten der Vorin- stanz, act. VI/1, S. 8 unten). Da weder Mehrkosten noch die Vereinbarung einer Übernahme der Kosten durch die Berufungsbeklagten über den Kaufpreis hinaus nachgewiesen sind, wäre die Berufung im Punkt BKP 275 Zentralschlüssel- Schliessanlage Briefkasten/Lift abzuweisen, selbst wenn die neue Argumentation der Berufungsklägerin gehört werden könnte. 9.Der nächste strittige Punkt betrifft BKP 281 Plattenbeläge Balkon Süd im Betrag von Fr. 2'245.77. Die Berufungsklägerin macht geltend, es könne sein, dass die Platten – wie es der Experte feststelle – im Kaufzeitpunkt bereits verlegt gewesen seien. Das sei aber irrelevant. Die Berufungsbeklagten hätten hier klare- rweise einen Mehrwert gegenüber dem Standard erhalten, den sie zu bezahlen hätten. Mit dem schriftlichen Zusatzauftrag vom 7. Januar 2010 hätten die Beru- fungsbeklagten die entsprechenden Mehrkosten denn auch vereinbart und akzep- tiert, soweit Mehrkosten im Sinne von zusätzlichem Material entstanden seien. Anlässlich der Beurkundung seien die Berufungsbeklagten auf die Mehrkosten hingewiesen worden und sie hätten erklärt, dass sie diese tragen würden. Die Be- fragung von E._____ werde dies bestätigen. Ebenso werde dieser Sachverhalt durch die Aktennotiz vom 23. Dezember 2009 und die Befragung von A._____ belegt. Im globalen Baubeschrieb ist mit Bezug auf die Balkonböden Folgendes festgehal- ten: „Fein abgeglätteter Beton. Auf Wunsch optionell Plattenboden (Einheitlich alle Balkone)“ (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 3 des globalen Baubeschriebs, Posi- tion Balkonböden). Dass Mehrkosten, die durch die Verlegung von Platten auf dem Balkon Süd der Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten verursacht würden, zu Lasten der Käuferschaft und damit der Berufungsbeklagten gehen würden, lässt sich daraus nicht ableiten. Des Weiteren enthält der Zusatzauftrag vom 7. Januar 2010 entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin offensichtlich

Seite 29 — 48 keine Materialkosten für die Balkonplatten. Gemäss Zusatzauftrag sind darin die Kosten für 131 m 2 Steinzeug enthalten (Akten der Vorinstanz, act. II/17). Die dem Zusatzauftrag angehängte Offerte der F._____ vom 21. Dezember 2009 zeigt auf, dass für die Böden in Eingang, Ankleide, Wohnen, Küche, Bad, Dusche und den Wänden in Bad und Dusche bereits 120 m 2 der Platten vorgesehen waren. Hinzu kommen noch die Sockelplatten, die gemäss der an den Zusatzauftrag angehäng- ten Offerte der J._____ vom 21. Dezember 2008 in den 131.2 m 2 enthalten waren. Dies spricht eindeutig dagegen, dass in dem Zusatzauftrag auch das Material für den Balkon Süd, der eine Grösse von 30.15 m 2 hat (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/4 in Verbindung mit act. VI/1, Beilage „1. Schlussabrechnung vom 4. Oktober 2011 mit Belegen“, Rechnung der F._____ vom 19. Juni 2009, S. 6), enthalten sein könnte. Daneben sind auf dem Balkon Süd offensichtlich nicht dieselben Plat- ten verlegt worden wie in der Wohnung der Berufungsbeklagten. Das zeigen zum einen die Fotos, die sich in den Akten finden (Akten der Vorinstanz, act. II/32: hel- ler Boden auf dem Balkon Süd, act. II/35: dunkler Boden in der Wohnung, siehe dazu auch die Bestellung von nur schwarzen Platten für die Wohnung bei der J._____ [act. II/17]; Akten der Vorinstanz, act. III/59 und act. III/60: dieselben hel- len Platten finden sich auf dem Balkon Süd der Stockwerkeinheit der Berufungs- beklagten und auf dem Balkon der unteren Wohnung [vgl. dazu den globalen Baubeschrieb, Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 3 des globalen Baubeschriebs, Position Balkonböden: alle Balkone – am Haus – einheitlich]), und zum andern sind auch die unterschiedlichen Kosten für das Verlegen Beweis dafür (vgl. die Rechnung der F._____ für die Arbeiten bezüglich dem Balkon Süd [Akten der Vor- instanz, act. VI/1, Beilagen „1. Schlussabrechnung vom 4. Oktober 2011 mit Bele- gen“, Rechnung vom 19. Juni 2009, S. 6: Balkon Süd Fr. 35.--/m 2 ] und die Offerte bezüglich der Arbeiten in der Wohnung [Akten der Vorinstanz, act. II/17, Offerte vom 21. Dezember 2009: Böden in der Wohnung Fr. 55.--/m 2 ]). Der Zusatzauftrag vom 7. Januar 2010 hat folglich nichts mit dem Material und den Arbeiten für den Balkon Süd zu tun. Er ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Beleg für eine Vereinbarung zwischen den Parteien mit dem Inhalt, dass die Berufungs- beklagten die Kosten für die Platten und die Verlegearbeiten auf dem Balkon Süd übernehmen würden. In der Aktennotiz vom 23. Dezember 2009 hat A._____ zwar Folgendes festgehalten: „Nicht im Kaufpreis enthalten – Verrechnung an Käufer: Plattenboden auf balkon Süd. Im Baubeschrieb deshalb Beton fein abgeglättet. Ich sage das würden ca. Fr. 2500.-. Hr. Z._____ sagt: Das ist OK für uns“ (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/25, S. 2), jedoch genügt dies allein für den Beweis einer Vereinbarung zwischen den Parteien nicht, da es sich bei der Aktennotiz – wie bereits einlässlich dargelegt – um eine Parteibehauptung der Berufungsklägerin

Seite 30 — 48 handelt und die Berufungsbeklagten das Bestehen einer Vereinbarung bestreiten. Die Einvernahme von E._____ wiederum war, wie bereits einlässlich dargelegt, weder im vorinstanzlichen Verfahren formgültig angeboten worden, noch kann sie im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Ebenso wenig kann aus den ebenfalls schon dargelegten Gründen A._____ befragt werden. Es fehlt hierfür auch an ei- nem rechtskonformen, substantiierten Fragethema. Namentlich ist weder in den vorinstanzlichen Rechtsschriften noch im Zeugenfragethema für A._____ von ei- ner separaten Vereinbarung zwischen den Parteien die Rede. Eine Würdigung der Akten führt damit zum Ergebnis, dass die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Berufungsbeklagten sich bereit erklärt hätten, neben dem Kaufpreis zusätzliche Kosten für den Bodenbelag Balkon Süd zu tragen. Schliesslich erach- tete auch der Experte den Bodenbelag für den Balkon Süd als nicht mehrkosten- fähig. Die Vorinstanz hat den strittigen Betrag unter BKP 281 Plattenbeläge Bal- kon Süd mithin zu Recht nicht zugesprochen, die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 10.Unter BKP 281 Plattenbeläge hat die Berufungsklägerin in ihrer Schlussab- rechnung/Mehrkostenabrechnung vom 17. April 2012 unter anderem einen Betrag von Fr. 2‘638.35 in Rechnung gestellt (Akten der Vorinstanz, act. II/6, S. 2 der Schlussabrechnung/Mehrkostenabrechnung). Dieser geht auf eine Rechnung der F._____ vom 24. August 2010 zurück (Akten der Vorinstanz, act. III/15). Von den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen hat die Vorinstanz insgesamt Fr. 972.70 (inkl. MwSt.) der Berufungsklägerin zugesprochen (vgl. angefochtenes Ur- teil, act. B.1, S. 12). Die Berufungsklägerin akzeptiert des Weiteren in ihrer Beru- fung, dass ihr ein Betrag von Fr. 176.45 (Fr. 164.-- plus Fr. 12.45 MwSt.; die Vor- instanz hat in ihrer Zusammenstellung auf S. 12 des angefochtenen Urteils die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen, diese ist im Restbetrag enthalten) für Arbeiten Bad/Dusche und ein weiterer Betrag von Fr. 417.50 (Fr. 388.-- plus Fr. 29.50 MwSt., die Vorinstanz hat in ihrer Zusammenstellung auf S. 12 des angefochtenen Urteils die Mehrwertsteuer auch hier nicht ausgewiesen, diese ist im Restbetrag enthalten) für Arbeiten beim Cheminée nicht zugesprochen worden sind. Strittig ist mithin noch ein Betrag von Fr. 1‘071.70 (inkl. MwSt.; die Berufungsklägerin spricht in der Berufung von einem Betrag von Fr. 1‘119.--. Das entspricht den Kosten „2.c) Bauherrenwunsch“ aus der Rechnung vom 24. August 2010, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Tatsache, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den Bauherrenwunsch Fr. 132.35 zugespro- chen hat, resultieren die strittigen Fr. 1‘071.70 [eigentlich Fr. 1‘071.65; es handelt sich dabei um eine Differenz aufgrund der vorgenommenen Rundungen]). Die Be-

Seite 31 — 48 rufungsklägerin begründet ihre Auffassung, es stünden ihr die gesamten Kosten „Bauherrenwunsch“ zu, damit, dass der geltend gemachte Aufwand entstanden sei, weil die Platten im Wohnraum auf Wunsch der Berufungsbeklagten anders hätten verlegt werden müssen, da die Berufungsbeklagten nicht hätten akzeptie- ren wollen, dass der Plattenleger die im Untergrund vorhandene Dilatationsfuge fachmännisch korrekt in den Platten aufgenommen habe. Zu Recht weist die Beru- fungsklägerin in ihrer Begründung in diesem Zusammenhang auf die Rechnung der F._____ vom 7. September 2010 hin (Akten der Vorinstanz, act. III/20). Diese Rechnung vom 7. September 2010 enthält aber nicht nur die Abmahnung des Plattenlegers, dass er jede Garantie ablehne, soweit die Überdeckung der Dilata- tionsfugen mit ganzen Bodenplatten zu Problemen führen sollte. In dieser Rech- nung sind zudem auch die Kosten für den Aufwand des Plattenlegers ausgewie- sen, die die Entfernung der über den Dilatationsfugen mit einem Plattenschnitt verlegten Bodenplatten und das Überdecken der Dilatationsfugen mit ganzen Bo- denplatten verursacht hat. Dieser Aufwand findet sich damit nicht in der Rechnung vom 24. August 2010 und gehört folglich nicht zum strittigen Betrag von Fr. 1‘071.70. Zudem hat die Vorinstanz die Kosten für das Entfernen der Bodenplat- ten mit Plattenschnitt und das Verlegen der ganzen Bodenplatten über den Dilata- tionsfugen im Wohnraum der Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten der Beru- fungsklägerin genau so zugesprochen, wie sie in der Rechnung vom 7. September 2010 ausgewiesen worden sind (vgl. angefochtenes Urteil, act. B.1, S. 26). Dass aufgrund des Änderungswunsches der Berufungsbeklagten bezüglich der Boden- platten über den Dilatationsfugen noch weitere Kosten entstanden wären, hat die Berufungsklägerin nicht belegt. Insbesondere lässt sich aus der Rechnung der F._____ vom 24. August 2010 nicht schliessen, sie enthalte diesbezüglich weiter- gehende Kosten. Sollte entgegen dem üblichen Sprachgebrauch mit dem Hinweis in der Rechnung auf „Trennfugen Wohnraum“ die Dilatationsfugen gemeint sein, so ist festzustellen, dass dabei gemäss der gewählten Formulierung in der Rech- nung die Kosten für das Ausschneiden der Bodenplatten und das anschliessende Verlegen derselben auf den Dilatationsfugen gemeint sein müssten. Dies hätten die Berufungsbeklagten grundsätzlich zu bezahlen. Da unter der Position 2.c) der Rechnung vom 24. August 2010 jedoch mehrere Arbeiten aufgeführt sind, kann nicht beurteilt werden, welcher Anteil an Arbeit und Aufwand auf die Aufnahme der Dilatationsfugen in den Bodenplatten entfallen würde. Zudem fehlt es an einer entsprechenden Behauptung der Berufungsklägerin. Der Betrag könnte der Beru- fungsklägerin unter diesem Gesichtspunkt nicht zugesprochen werden.

Seite 32 — 48 Aus dem Gesagten erhellt, dass die strittigen Kosten von Fr. 1‘071.70 gemäss Aktenlage nicht aus dem Sonderwunsch der Berufungsbeklagten bezüglich der Verlegung der Bodenplatten über den Dilatationsfugen im Wohnraum ihrer Stock- werkeinheit herrühren. Eine andere Begründung für die beantragte Überwälzung der gesamten Kosten „Bauherrenwunsch“ aus der Rechnung der F._____ vom 24. August 2010 auf die Berufungsbeklagten bringt die Berufungsklägerin im Beru- fungsverfahren aber nicht vor. Nachdem die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufgrund der in der Berufung enthaltenen Beanstandungen zu prüfen hat und es nicht darum geht, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil von Grund auf selbst auf sich stellende Tat- und Rechtsfragen prüft, kann der Beru- fungsklägerin der unter der Position BKP 281 Plattenbeläge strittige Betrag von Fr. 1‘017.70 nicht zugesprochen werden. Dies hat die Vorinstanz bereits so erkannt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und das vorin- stanzliche Urteil ist insoweit zu bestätigen. 11.a) Unter BKP 512 Anschlussgebühren auf Zusatzkosten macht die Beru- fungsklägerin in ihrer Schlussabrechnung/Mehrkostenabrechnung vom 17. April 2012 zwei Beträge in Höhe von Fr. 6‘983.37 und Fr. 386.16 geltend, insgesamt somit Fr. 7‘369.53 (Akten der Vorinstanz, act. II/6, S. 3 der Schlussabrechnung/ Mehrkostenabrechnung). Die Vorinstanz hat ihr in diesem Punkt insgesamt Fr. 7‘129.73 zugesprochen. Die Berufungsklägerin führt nun in der Berufung aus, die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die Anschlussgebühren auf den Mehrkosten, die der Berufungsklägerin zugesprochen würden, geschuldet und den Berufungs- beklagten zu belasten seien. Da im Rahmen der Berufung der Berufungsklägerin mehr Forderungen zugesprochen werden müssten, ändere sich die Berechnung des unter diesem Titel geschuldeten Betrages. Es hat sich nun aber gezeigt, dass entgegen ihrer Auffassung der Berufungsklägerin nicht mehr Forderungen zuge- sprochen werden können, als es die Vorinstanz bereits getan hat. Die Höhe der für die Berechnung der Anschlussgebühren auf den Mehrkosten massgebenden reinen Mehrkosten erhöht sich damit im Vergleich zum angefochtenen Entscheid nicht, weshalb auch keine höheren Anschlussgebühren zugesprochen werden können, nachdem die Berufungsklägerin die Berechnungsweise der Vorinstanz nicht rügt. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. b)Mit BKP 512 Anschlussgebühren auf Zusatzkosten befasst sich auch die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten. Sie machen geltend, sie hätten stets anerkannt, dass sie Anschlussgebühren auf den Mehrkosten schulden würden. Sie hätten aber auf einer korrekten Schlussabrechnung ihrer Sonderwünsche und auf einer Vorlage der Rechnung der Gemeinde bestanden. Gemäss Art. 10 Abs. 2

Seite 33 — 48 des Kaufvertrages gingen allfällige Anschlussgebühren aus Sonderwünschen be- ziehungsweise Bestellungsänderungen zulasten der Käuferschaft. Der Kaufvertrag sehe keine Zahlungsfrist vor. Die Berufungsklägerin sei den Beweis der Fälligkeit schuldig geblieben. Sie habe die Gebührenrechnung der Gemeinde O.3_____ bis heute nicht ins Recht gelegt. Deshalb habe im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz die Rechnung der Gemeinde O.3_____ für die Anschlussgebühren aus ausgewiesenen Sonderwünschen der Berufungsbeklagten nicht vorgelegen. Der Anspruch der Berufungsklägerin sei demnach noch gar nicht fällig. Das Ge- genteil habe die Berufungsklägerin nicht bewiesen. Folglich habe die Berufungs- klägerin das Leistungsbegehren noch gar nicht stellen und die Vorinstanz dieses noch nicht gutheissen können. Es trifft zu, dass sich in den Akten keine definitive Rechnung der Gemeinde O.3_____ bezüglich der Anschlussgebühren auf den durch die Sonderwünsche und Bestellungsänderungen der Berufungsbeklagten verursachten Mehrkosten findet. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist dies jedoch auch nicht nötig. Die Berufungsbeklagten verkennen mit ihrer Argumentation, dass es bezüglich der Anschlussgebühren im vorliegenden Verfahren allein um das Ver- hältnis zwischen den Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin geht und nicht um dasjenige zwischen der Gemeinde O.3_____ und der Berufungsklägerin. Die Berufungsbeklagten haben richtig festgestellt, dass die Parteien im Kaufver- trag vereinbart haben, dass Anschlussgebühren, die aus Sonderwünschen bezie- hungsweise Bestellungsänderungen resultieren, zu Lasten der Käuferschaft und damit der Berufungsbeklagten gehen (vgl. Kaufvertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 6 Ziff. 10 Absatz 2 in fine). Ebenso haben die Berufungsbeklagten zu Recht erkannt, dass im Kaufvertrag keine Zahlungsfrist festgelegt wurde. Die Berufungs- beklagten machen nicht geltend, sie würden die Anschlussgebühren nicht der Be- rufungsklägerin, sondern direkt der Gemeinde O.3_____ schulden. Wenn sie die Anschlussgebühren aber der Berufungsklägerin gestützt auf das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis schulden, ist dieser Vertrag für die Zeit der Erfül- lung massgebend. Sofern zwischen den Parteien die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist, so kann die Erfüllung sogleich gefordert werden (vgl. Art. 75 OR). Wie bereits erwähnt, wurde im zwischen den Parteien abgeschlossenen "Kaufvertrag" kein Fälligkeits- datum und auch keine Zahlungsfrist festgesetzt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin ist unbestrittenermassen als gemischter Vertrag mit kauf- und werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren. Der Kaufvertrag bedingt keine Erfüllungszeit aus sich selbst, vielmehr hätten die

Seite 34 — 48 Parteien eine solche vereinbaren müssen. Da sie dies nicht getan haben, durfte die Berufungsklägerin folglich - soweit kaufvertragliche Regeln zur Anwendung gelangen - die Anschlussgebühren von den Berufungsbeklagten sogleich fordern, auch wenn die entsprechende Forderung der Gemeinde O.3_____ gegenüber der Berufungsklägerin noch nicht fällig gewesen sein sollte. Zu demselben Resultat gelangt man bei Anwendung von werkvertraglichen Regeln und zwar unabhängig davon, ob die SIA-Normen zur Anwendung gelangen (was nicht behauptet wurde) oder nicht. Gemäss Art. 372 OR hat der Besteller die Vergütung bei der Abliefe- rung des Werkes zu bezahlen. Nach Art. 155 der SIA-Norm 118 wird die durch die Schlussrechnung ermittelte Forderung des Unternehmers mit dem Prüfbescheid der Bauleitung fällig und zwar auch solche Beträge, die noch bestritten sind, so- fern sie sich nachträglich als geschuldet erweisen sollten. Da vorliegend die Bau- leitung bei der Generalunternehmerin lag, wurde der in Rechnung gestellte Betrag spätestens mit der Zustellung der korrigierten Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Somit konnte die Vorinstanz die Anschlussgebühren ohne weiteres zusprechen. Gegen die Art der Berechnung der Anschlussgebühren durch die Vorinstanz erhe- ben die Berufungsbeklagten keine Rügen. Die Anschlussberufung ist unter diesen Umständen abzuweisen. 12.Bezüglich BKP 591 Architekturhonorar auf Zusatzkosten führt die Beru- fungsklägerin in der Berufung aus, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass auf den Zusatzkosten das geltend gemachte Honorar von 12 % geschuldet sei. Die korrekte Berechnungsmethode der Vorinstanz sei nun auf den [durch die im Beru- fungsverfahren zusätzlich zuzusprechenden Teilbeträge] erhöhten Wert anzuwen- den. Davon abzuziehen sei die von den Berufungsbeklagten unter diesem Punkt bereits geleistete Zahlung. Nachdem sich vorliegend erwiesen hat, dass der Beru- fungsklägerin keine weiteren Teilforderungen zugesprochen werden können, er- höht sich der Wert der Zusatzkosten gegenüber dem angefochtenen Entscheid nicht. Die Berechnungsmethode der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin aus- drücklich als korrekt anerkannt. Damit aber resultiert kein höheres Architekturho- norar auf den Zusatzkosten, als es die Vorinstanz bereits zugesprochen hat. Die Berufung ist daher mit Bezug auf BKP 591 Architekturhonorar auf Zusatzkosten abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen. 13.Mit der Berufung wendet sich die Berufungsklägerin schliesslich dagegen, dass die Vorinstanz ihr von den unter BKP 133 Zusatzaufwände Bauleitung ver- rechneten Beträgen im Umfang von Fr. 15'825.-- nichts zugesprochen habe. Sie macht geltend, die von ihr ins Recht gelegte Abrechnung sei detailliert, sogar sel- ten präzis. Es könne daher nicht bestritten sein, dass sie diese Aufwendungen

Seite 35 — 48 tatsächlich getätigt und dafür den vollen Beweis geliefert habe. Auch der Experte stelle nicht in Frage, dass hier Aufwand entstanden sei, er bezeichne diesen Auf- wand einfach als nicht mehrkostenfähig. Nach Meinung des Experten sei es üb- lich, dass Objekte wie das hier verkaufte einen gewissen höheren Aufwand in der Bauleitung verursachen würden. Er stelle auch fest, dass kein Auftrag über den Mehraufwand vorliege. Es sei aufgrund des Ablaufs aber klar, warum es zu keiner schriftlichen Vereinbarung gekommen sei. Zur Verrechnung dieser Position sei es erst gekommen, nachdem die Berufungsbeklagten die Bezahlung der ersten Vari- ante der Schlussrechnung nicht hätten voll leisten wollen und sich auch jedem Gespräch über diese Schlussrechnung systematisch und hartnäckig verweigert hätten. Die Berufungsklägerin sei unter der Bedingung, dass die Berufungsbeklag- ten ansonsten wenigstens bezahlen würden, was sie schuldeten, bereit gewesen, auf die Verrechnung der Zusatzaufwände der Bauleitung zu verzichten. Dieses Angebot hätten die Berufungsbeklagten ausgeschlagen. Vorprozessual hätten die Berufungsbeklagten auch nie, zumindest nicht in substantiierter Form, bestritten, dass dieser Aufwand ausgewiesen sei. Aufgrund der – von ihnen selbst behaupte- ten – Sachkunde der Berufungsbeklagten im Immobilienbau und –handel hätten diese wissen müssen, dass sie mit den auf ihren Wunsch hin immer wieder erfolg- ten Umstellungen von bereits geplanten Dingen einen unüblichen Zusatzaufwand in der Bauleitung/Architektur verursachen würden. Dass dieser Aufwand im Archi- tekturhonorar von 12 % enthalten sei, hätten sie nicht ernsthaft annehmen kön- nen, denn das Pauschalhonorar decke nur die von den Parteien in guten Treuen zu erwartenden Aufwendungen, auf deren Basis es geschätzt und vereinbart wer- de. Nicht absehbar sei für die Berufungsklägerin gewesen, dass die Berufungsbe- klagten in derart unüblich hoher Frequenz Dinge, die bereits vereinbart gewesen seien, verändern würden, was zu erheblichen Mehraufwänden bei der Bauleitung geführt habe. Transparenz über diese Aufwendungen hätten die Berufungsbeklag- ten jederzeit gehabt, hätten sie doch x-mal Termine mit A._____ und den Unter- nehmern gehabt, um wieder zu bemustern etc.. Die Vorinstanz habe sich nicht die Mühe gemacht, durch eine Parteibefragung oder Zeugenbefragung von A._____ die Umstände zu prüfen, sondern habe dies trotz des Beweises durch die einge- legte Rechnung der Berufungsklägerin unterlassen. Die Vorinstanz könne sich auch nicht auf die Feststellungen des Experten stützen, da dieser sich über recht- liche Fragen nicht auslassen dürfe. Die Berufungsklägerin hat zum Nachweis der unter BKP 133 Zusatzaufwände Bauleitung geltend gemachten Kosten einzig eine von ihr selbst erstellte Aufstel- lung eingelegt (Akten der Vorinstanz, act. II/37). Weitere Belege wie von den Beru-

Seite 36 — 48 fungsbeklagten unterzeichnete Rapporte oder Ähnliches finden sich in den Akten nicht. Es handelt sich bei der Aufstellung folglich um eine reine Parteibehauptung der Berufungsklägerin. Die Berufungsbeklagten haben die Kosten sowohl in der Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 12 Ziff. 7.14) als auch in der Berufungsantwort bestritten (act. A.2, S. 11 f. Ziff. 1.12). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin sind die von ihr geltend gemach- ten Zusatzkosten damit nicht nachgewiesen, so dass sie auch nicht zugesprochen werden können. Selbst wenn die Kosten aber ausgewiesen wären, könnten sie der Berufungsklägerin nicht zugesprochen werden. Dies aus folgenden Gründen: Der Experte hat zu Recht festgestellt, dass sich in den Akten kein Auftrag [bezie- hungsweise keine Aufträge] für die in der Aufstellung vom 22. März 2012 über die geltend gemachten Mehraufwendungen der Bauleitung aufgeführten Arbeiten fin- det (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/37). Entgegen der Auffassung der Beru- fungsklägerin hilft ihr ihre Begründung für das Fehlen der Aufträge oder eines alles erfassenden Auftrages, nämlich dass sie die entsprechenden Leistungen zunächst nicht in Rechnung habe stellen wollen, nicht weiter. Wenn sie darauf verzichtet hat, die notwendigen Aufträge beziehungsweise einen alle aufgeführten Leistun- gen abdeckenden Auftrag zu erstellen und unterzeichnen zu lassen, so hat sie die Konsequenzen, die sich bezüglich des Beweises daraus ergeben, zu tragen. Sie hätte folglich eine Vereinbarung zwischen ihr und den Berufungsbeklagten über die Tragung dieser geltend gemachten Zusatzaufwände der Bauleitung anderwei- tig beweisen müssen. Nachdem im Kaufvertrag einzig davon die Rede ist, dass für die zusätzlichen Aufwendungen durch Bestellungsänderungen ein Honorar von 12 % der Mehrkosten verrechnet werde (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 6, Ziff. 10 Absatz 2), und sich im ganzen Kaufvertrag kein Hinweis findet, dass diese 12 % nur einen gewissen Mehraufwand der Bauleitung abdecken sollten, wohingegen alles, was darüber hinaus gehen würde, zusätzlich verrechnet werden sollte, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin einfach geltend macht, den Beru- fungsbeklagten hätte als im Immobilienbau und –handel versierter Partei klar sein müssen, dass der von ihnen verursachte, unüblich hohe Mehraufwand durch die 12 % nicht vollständig gedeckt sei. Diese Argumentation geht zudem von zwei Annahmen aus, die nicht belegt sind und sich auch nicht aus der allgemeinen Le- benserfahrung ergeben. Zum einen behauptet die Berufungsklägerin ohne irgend- einen Nachweis, der Mehraufwand sei unüblich hoch gewesen. Etwas Entspre- chendes wird vom Experten nicht festgestellt. Vielmehr hält er fest, dass eine grosszügige Dachwohnung wie die der Berufungsbeklagten, die im oberen Preis- segment für O.3_____ liege, zwar einen höheren Bauleitungsaufwand verursache

Seite 37 — 48 als eine Standardwohnung, dass dieser jedoch bereits im Kaufpreis berücksichtigt beziehungsweise zu berücksichtigen sei (Akten der Vorinstanz, act. VI/1, S. 14). Dass der Bauleitungsaufwand, den die Berufungsbeklagten verursacht haben, über diesen vom Experten erwähnten, mit dem Kaufpreis beziehungsweise dem Bauleitungshonorar auf den Mehrkosten abgegoltenen höheren Bauleitungsauf- wand hinausgegangen ist, belegt die Berufungsklägerin nicht. Es genügt nicht, wenn sie einfach geltend macht, allein die Häufigkeit und Intensität der Aufwen- dungen würden belegen, dass das übliche Mass überschritten worden sei. Dass die Kosten der Bauleitung, die durch die Sonderwünsche und Bestellungsände- rungen der Berufungsbeklagten verursacht worden sind, unüblich hoch waren, ist folglich nicht nachgewiesen und es kann daher vorliegend nicht davon ausgegan- gen werden. Zum andern nimmt die Berufungsklägerin an, den Berufungsbeklag- ten hätte aufgrund ihrer Sachkunde bewusst sein müssen, dass die Aufwendun- gen, die durch ihre wiederholten Umentscheidungen entstanden seien, über das, was von den 12 % abgedeckt werden sollte, hinausgegangen seien. Die Beru- fungsklägerin hat zwar behauptet, dass anlässlich der Beurkundung des Kaufver- trages den Berufungsbeklagten genau erklärt worden sei, was in den 12 % enthal- ten sei und was nicht. Die Berufungsbeklagten haben diese Darstellung indessen immer bestritten. Die Berufungsklägerin hat ihre Behauptung nicht bewiesen. Der den Vertrag beurkundende Grundbuchverwalter E._____ wurde aus den bereits mehrfach erwähnten Gründen zu Recht nicht einvernommen, zumal dessen Ein- vernahme auch zu diesem Beweisthema nicht rechtskonform beantragt wurde. Die Aktennotiz von A._____ vom 23. Dezember 2009 vermag als Parteibehauptung eine bestrittene Tatsache allein nicht zu beweisen. Auch dessen Befragung ver- möchte angesichts des übrigen dargelegten Beweisergebnisses und der Bestrei- tung durch die Gegenpartei nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass am Antrag auf Befragung von A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht festgehalten wurde, so dass dies auch im Berufungsverfahren nicht nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen oben E. 3.c). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten gewusst haben, welche Mehrkosten der Bauleitung nach Auffassung der Berufungsklägerin durch die 12 % abgedeckt sein sollten und welche nicht. Ebenso ist eine Einigung zwischen den Parteien über die im verein- barten Honorar von 12 % der Mehrkosten enthaltenen Leistungen nicht belegt. Wenn aber nicht klar war, welche Aufwendungen der Bauleitung durch die 12 % abgedeckt waren, so wäre es für die Berufungsbeklagten ausserordentlich schwie- rig gewesen, die Leistungen zu erkennen, die nicht mehr enthalten waren. Dies auch unter Berücksichtigung, dass sowohl die Höhe des Prozentsatzes als auch die abgegoltenen Leistungen durch die Parteien frei vereinbart werden konnten.

Seite 38 — 48 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien für eigene zusätzliche Aufwendungen der Bauleitung, die durch Bestellungsänderungen notwendig wur- den, ausdrücklich ein Honorar von „pauschal 12 % der Mehrkosten“ vereinbart haben (vgl. den Kaufvertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 6, Ziff. 10 Absatz 2). Pauschal bedeutet gerade unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Auch dies spricht klar dagegen, dass die Berufungsbeklagten davon ausgehen mussten, dass nicht alle Mehrleistungen der Bauleitung mit den 12 % abgegolten sein könnten. Der Annahme der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagten hätten erkennen müssen, dass die von ihnen gewünschten Bestellungsänderungen und Sonderwünsche bei der Bauleitung einen Mehraufwand verursachen würden, der durch das vereinbarte Pauschalhonorar von 12 % der Mehrkosten nicht mehr gänzlich gedeckt und daher im ungedeckten Betrag zusätzlich zu bezahlen wäre, kann nicht gefolgt werden. Eine Einigung der Parteien darüber, dass die Beru- fungsbeklagten neben den vereinbarten 12 % der Mehrkosten noch weitere Kos- ten zu übernehmen hätten, die bei der Bauleitung durch Bestellungsänderungen und Sonderwünsche der Berufungsbeklagten hervorgerufen würden, ist damit nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz die von der Beru- fungsklägerin unter BKP 133 geltend gemachten Zusatzaufwände der Bauleitung nicht zusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich unbegründet und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 14.Die Berufungsklägerin wendet sich mit der Berufung auch dagegen, dass die Vorinstanz die Widerklage der Berufungsbeklagten teilweise gutgeheissen hat. Neben dem bereits mit einlässlicher Begründung abgelehnten Argument, dass die Widerklage nicht im selben Verfahren beurteilt werden könne wie die Hauptklage, bringt die Berufungsklägerin zusammengefasst vor, es stünden die falschen Par- teien vor Gericht, da die Berufungsbeklagten den Betrag, den sie mit der Wider- klage von ihr zurückverlangten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Beitrag an die Erstellungskosten der Umgebung bezahlt hätten. Im Weiteren hätten die Berufungsbeklagten gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft ihre Bei- tragspflicht anerkannt, indem sie deren Beschluss vom 26. November 2011 nicht angefochten hätten. Schlicht unhaltbar sei im Weiteren, dass die Vorinstanz den Kaufvertrag mit Bezug auf die Tragung der Kosten der Feinplanie und Erstbe- pflanzung als unklar und strittig und damit auslegungsbedürftig erklärt habe. Die Parteien hätten im Kaufvertrag eine klare Regelung getroffen, wer welche Kosten zu tragen habe. Diese Regelung finde sich in den Ziffern 7 und 23 der weiteren Vertragsbestimmungen. Kosten, welche sich aus dem laufenden Betrieb und Un- terhalt der Liegenschaft ergeben würden, seien gemäss Ziffer 7 mit Stichtag Besit-

Seite 39 — 48 zesantritt abzurechnen gewesen. Bei der Feinplanie und Erstbepflanzung handle es sich entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht um Betriebs- und Unter- haltskosten. In für die Liegenschaft als Ganzes abgeschlossene Verträge trete die Käuferschaft, eben die Berufungsbeklagten, gemäss Ziffer 23 anteilmässig unter Entlastung der Verkäuferschaft, eben der Berufungsklägerin, ein. Darunter würden auch die Verpflichtungen aus der Gartengestaltung fallen. Es sei weiter falsch, dass die in Ziffer 23 verwendete Formulierung „anteilmässig“ nicht mit dem Begriff „wertquotenmässig“ gleichzusetzen sei. Es gebe bei der vorliegenden Angelegen- heit keine anderen „Anteile“ als die Wertquoten der Stockwerkeigentümer. Bei der Einrichtung der Wellness-Fazilitäten, wo es ebenfalls um die Erstellung eines Teils der Infrastruktur der StWEG-Liegenschaft gegangen sei, seien die Kosten eben- falls so abgerechnet worden, wie dies die Berufungsklägerin verlange. Die Beru- fungsbeklagten hätten dabei ihren Anteil an die StWEG anstandslos bezahlt. Zu Recht habe die Vorinstanz weiter festgestellt, dass die Gartengestaltung von den Baukosten ausgenommen worden sei. Deshalb sei sie im Kaufpreis nicht abgebil- det. Es könne nun aber nicht sein, dass ein Käufer gratis von einem durch ihn nicht bezahlten Teil der Liegenschaft profitieren könne. Die Erstellungskosten der Umgebungsgestaltung würden nur einmal auftreten und müssten auf die Mitglie- der der Stockwerkeigentümergemeinschaft überwälzt werden können. Dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten Eigentümerin der Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten gewesen sei, könne daran nichts än- dern, denn die Erstellungskosten hätten nichts mit einer Zeitperiode zu tun. Schliesslich habe die Vorinstanz mehrere von der Berufungsklägerin im vor- instanzlichen Verfahren eingebrachte Argumente und Beweismittel nicht bezie- hungsweise falsch gewürdigt. Die Berufungsbeklagten machen geltend, es gehe um die Abgrenzung der Kosten für die Gartengestaltung zwischen Verkäuferin und Käufer, weshalb die Beru- fungsklägerin passivlegitimiert sei. Des Weiteren seien die Berufungsbeklagten von der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft praktisch genötigt worden, den vollen Betrag zu bezahlen. Sie hätten jedoch mehrfach klare Vorbe- halte angebracht. Von einer Anerkennung könne daher keine Rede sein. Schliess- lich seien die Verträge bezüglich der Umgebungsarbeiten lange vor der Eigen- tumsübertragung und dem Besitzesantritt abgeschlossen worden. Für die entspre- chenden Kosten habe daher die Berufungsklägerin aufzukommen. Die Berufungs- klägerin halte in der Berufung fest, es gehe bei Ziffer 23 Absatz 1 der weiteren Vertragsbestimmungen um Kosten, die zwischen den Parteien zu teilen seien. Anteilmässig könne sicher nicht bedeuten, dass die Berufungsbeklagten rückwir-

Seite 40 — 48 kend für längst vor Abschluss des Kaufvertrages entstandene Kosten anstelle der Verkäuferin haften müssten. Und schliesslich bringe die Berufungsklägerin mit einem Argument bezüglich Wellness-Fazilitäten eine neue Tatsachenbehauptung und ein neues Beweismittel ein, die die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllten. a)Die Vorinstanz hat die Widerklage nur teilweise gutgeheissen und im Um- fang von Fr. 140.15 abgewiesen. Die Berufungsbeklagten haben sich in der An- schlussberufung zum abgewiesenen Teil ihrer Widerklage nicht geäussert und die teilweise Abweisung nicht gerügt. Auch in der Berufungsantwort beanstanden sie dies nicht. Damit aber ist der angefochtene Entscheid insoweit in Rechtskraft er- wachsen. Strittig ist vorliegend mithin noch ein Betrag von Fr. 7‘536.25, der auf Arbeiten beruht, die allesamt vor dem 21. Dezember 2009, dem Tag des Verkaufs der Stockwerkeinheit Nr. 5 an die Berufungsbeklagten, vergeben und ausgeführt worden sind (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/38, act. III/43, act. III/44 und act. III/46). b)Die von der Berufungsklägerin in der Berufung vorgebrachten Behauptun- gen bezüglich der Kosten für den Wellnessbereich in der Casa K._____ finden sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Berufungsklägerin tatsächlich nir- gends. Sie hätten aber zweifellos bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor der Vor- instanz vorgebracht werden können, weshalb sie im Berufungsverfahren nicht zu hören sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Was hingegen das mit der Berufung eingereich- te Schreiben von A._____ vom 29. September 2010 anbelangt (act. B.7), so findet sich dieses auch in den Akten der Vorinstanz (act. III/61), weshalb es kein neues Beweismittel darstellt. c)Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin stehen bezüglich der Wider- klage nicht die falschen Parteien vor Gericht. Es trifft zwar zu, dass die Beru- fungsbeklagten den Betrag, den sie mit der Widerklage von der Berufungsklägerin verlangen, der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt haben (Akten der Vor- instanz, act. III/41) – es handelt sich um den wertquotenmässigen Beitrag der Be- rufungsbeklagten an die Kosten der Feinplanie und Erstbepflanzung, deren Ver- gabe gemäss Kaufvertrag „der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu deren Las- ten“ oblag (vgl. den Kaufvertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 4 „Umgebung“). In der Widerklage geht es jedoch nicht um die Frage, ob die Berufungsbeklagten diesen Betrag an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlen mussten oder nicht. Die Widerklage befasst sich nicht mit dem Verhältnis zwischen den Beru- fungsbeklagten und der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es geht vielmehr um

Seite 41 — 48 die Frage, ob und wenn ja wie die Parteien die Tragung dieser Kosten im Verhält- nis Verkäuferin der Stockwerkeinheit Nr. 5 (Berufungsklägerin) und Käufer dersel- ben (Berufungsbeklagte) geregelt haben. Zu entscheiden ist mithin eine Frage aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und den Berufungsbeklag- ten, weshalb die richtigen Parteien vor Gericht stehen. d)Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, enthält der Kaufvertrag keine konkreten Anweisungen darüber, welche der Parteien wie viele der auf die Stock- werkeinheit der Berufungsbeklagten entfallenden Kosten für Feinplanie und Erst- bepflanzung zu tragen hat. Die Parteien wiederum vertreten voneinander abwei- chende Standpunkte und stützen sich dabei beide auf den Kaufvertrag, den sie unterschiedlich interpretieren. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin erweist sich der Kaufvertrag mit Blick auf die Tragung des Kostenanteils für die Umgebungsarbeiten nicht als klar. Nachdem die unterschiedlichen Argumentatio- nen beider Parteien nicht von vornherein als abwegig beurteilt werden können, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Kaufvertrag auslegungs- bedürftig sei, zumal der Nachweis eines übereinstimmenden Willens der Parteien – auch mit den übrigen Akten – in diesem Punkt nicht erbracht worden sei. Insbe- sondere ist in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die von A._____ erstellte Aktennotiz vom 23. Dezember 2009 aus den bereits mehrfach genannten Gründen für sich allein keinen Beweis für eine Vereinbarung zwischen den Parteien darstellt. Des Weiteren ist die Tatsache, dass die Beru- fungsbeklagten den Betrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft überwiesen haben, entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht als Anerkennung einer Kostentragungspflicht durch die Berufungsbeklagten im Verhältnis zur Beru- fungsklägerin zu verstehen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Berufungsbeklag- ten und der Stockwerkeigentümergemeinschaft, auf dessen Grundlage die Zah- lung erfolgte, ist vom Rechtsverhältnis zwischen den Berufungsbeklagten als Käu- fer und der Berufungsklägerin als Verkäuferin zu unterscheiden und klar zu tren- nen. Die Bezahlung des Betrages auf der Grundlage des einen Rechtsverhältnis- ses hat ohne weitere Indizien keine Anerkennung einer Zahlungspflicht im ande- ren Rechtsverhältnis zur Folge. Dass die Berufungsbeklagten den Betrag an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt haben – nach Aktenlage im Übrigen, um einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung und weiteren Irritationen im Verhältnis zu den anderen Stockwerkeigentümern zuvorzukommen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/27, S. 3 f. Ziff. 7, und act. III/42) –, kann daher nicht als Aner- kennung einer Kostentragungspflicht gegenüber der Berufungsklägerin interpre- tiert werden. Da somit ein übereinstimmender Wille der Parteien mit Bezug auf die

Seite 42 — 48 Tragung des vorliegend strittigen Kostenanteils der Feinplanie und Erstbepflan- zung nicht nachgewiesen ist, ist der Kaufvertrag im Folgenden auszulegen. e)aa) Mit Bezug auf die vorliegend strittigen Kosten der Feinplanie und Erst- bepflanzung ist vorneweg festzustellen, dass Vergabe und Ausführung der Arbei- ten stattgefunden haben, bevor die Berufungsbeklagten ihre Stockwerkeinheit am 21. Dezember 2009 erworben haben. Dies geht aus den Rechnungen der Firma P._____ Gartengestaltung und der L._____ hervor, die jeweils mehrere Wochen vor dem 21. Dezember 2009 ausgestellt worden sind (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/43, 44 und 46). Die Berufungsklägerin, an die diese Rechnungen gegangen sind, hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft diese Kosten jedoch erst am 26. August 2010 und damit einige Zeit nach Eigentumserwerb und Besitzesantritt durch die Berufungsbeklagten weitergegeben beziehungsweise ihrerseits in Rechnung gestellt (Akten der Vorinstanz, act. II/38 und act. III/35). Damit war die Berufungsklägerin Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. 5, als die Umgebungs- arbeiten geplant, vergeben und ausgeführt wurden, während die Berufungsbeklag- ten Eigentümer dieser Stockwerkeinheit waren, als die Arbeiten gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt worden sind. Unbestritten geblieben ist im Weiteren die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Kosten der Feinplanie und Erstbepflanzung nicht im Kaufpreis enthalten sind (vgl. dazu Akten der Vorinstanz, act. II/2, Kaufvertrag, S. 5 Ziffer 7 Absatz 1 der weiteren Vertragsbestimmungen, in Verbindung mit dem globalen Baube- schrieb, S. 4 „Umgebung“). bb)Gemäss Ziffer 1 der weiteren Vertragsbestimmungen erfolgt der Besitzes- antritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf die Käu- ferschaft bei Bezugsbereitschaft (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 4). In seinem Urteil BGE 121 III 256 E. 4a hat das Bundesgericht festgestellt, dass mit dem Übergang des Nutzens grundsätzlich auch die Lasten übergehen, selbst wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten ist. In Ziffer 7 Absatz 3 der weiteren Vertrags- bestimmungen haben die Parteien vereinbart, dass sie „über die mit dem Kaufob- jekt verbundenen Auslagen und Gebühren wie öffentlich-rechtliche Abgaben, Ver- sicherungsprämien, Betriebs- und Unterhaltskosten etc. separat – Wert Besitzes- antritt – [abrechnen]“ (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 5). Ziffer 23 Absatz 1 der weiteren Vertragsbestimmungen hält fest, dass die Käuferschaft „anteilmässig in die von der StWE-Gemeinschaft für die Liegenschaft als Ganzes abgeschlosse- nen Versicherungs- und anderen Verträge (Verwaltungsverträge, Serviceverträge usw.) mit allen Rechten und Pflichten [eintritt] unter gleichzeitiger Entlastung der

Seite 43 — 48 Verkäuferschaft“ (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 8). Zu Recht hat die Beru- fungsklägerin geltend gemacht, es handle sich um ein System. Die einzelnen Zif- fern der weiteren Vertragsbestimmungen dürfen denn auch nicht jede für sich al- lein interpretiert werden, sondern sie sind in ihrem Kontext und Zusammenhang zu beurteilen. Sowohl mit Bezug auf Ziffer 7 Absatz 3 als auch bezüglich Ziffer 23 Absatz 1 ist zu berücksichtigen, dass sie offen formuliert sind („Auslagen und Ge- bühren wie“, „etc.“, „andere Verträge“, „usw.“). Beide lassen damit Raum, um ne- ben den ausdrücklich erwähnten noch weitere Sachverhalte darunter zu subsu- mieren. Gemäss Ziffer 7 Absatz 3 der weiteren Vertragsbestimmungen sind die Kosten der in Ziffer 23 Absatz 1 explizit erwähnten Versicherungs-, Verwaltungs- und Serviceverträge (es handelt sich dabei offensichtlich um Versicherungsprämi- en sowie Betriebs- und Unterhaltskosten) mit Stichdatum Besitzesantritt zwischen den Parteien aufzuteilen. Aus Ziffer 7 Absatz 3 und Ziffer 23 Absatz 1 geht nicht hervor, dass die finanziellen Folgen der in Ziffer 23 erwähnten „anderen Verträge“ anders gehandhabt werden sollten. Es trifft zwar zu, dass es sich bei Versiche- rungsprämien um periodische und bei den Verwaltungskosten sowie den Kosten aus den Serviceverträgen um wiederkehrende Aufwendungen handelt, während die Kosten für Feinplanie und Erstbepflanzung nur einmal anfallen. Jedoch können zweifellos auch Betriebs- und Unterhaltskosten einmalig sein. Zudem umfasst der in Ziffer 7 Absatz 3 erwähnte Begriff „Auslagen“, der ausdrücklich nicht auf Versi- cherungsprämien sowie Betriebs- und Unterhaltskosten beschränkt ist, ohne Wei- teres auch einmalige Aufwendungen. Schliesslich ist noch auf Ziffer 1 der weiteren Vertragsbestimmungen hinzuweisen, der den Übergang von Rechten und Pflich- ten, Nutzen (gemäss Bundesgericht gleichzeitig auch Lasten) und Gefahr auf den Besitzesantritt hin stipuliert. Das von den Parteien vereinbarte System spricht da- mit klarerweise dafür, dass die auf die Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten entfallenden Kosten für die Umgebungsgestaltung zwischen der Verkäuferin und den Käufern mit Stichtag Besitzesantritt aufzuteilen sind. Dass anlässlich der Be- urkundung zwischen den Parteien mündlich eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre, wie es die Berufungsklägerin geltend macht, ist nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Mal festzustellen, dass der beantragte Zeuge E., der als Grundbuchverwalter die Beurkundung vorgenommen hat und zu den Vorgängen allenfalls hätte Angaben machen können, wie auch A. zu Recht nicht einvernommen wurden und dass die Aktennotiz A._____ vom 23. Dezember 2009 allein keinen Beweis zu erbringen vermag. Gegen eine Aufteilung der Kosten der Umgebungsgestaltung unter den Parteien mit Stichtag Besitzesantritt spricht auch nicht die Tatsache, dass die Berufungsbeklagten in diesem Fall von einem Teil der Liegenschaft profitieren können, für den sie kaum

Seite 44 — 48 etwas bezahlt haben. Die Berufungsklägerin wusste, dass die Kosten der Umge- bungsgestaltung nicht im Kaufpreis enthalten waren. Es wäre in ihrer Hand gele- gen, im Kaufvertrag unmissverständlich eine Übernahme sämtlicher auf die Stockwerkeinheit entfallender Kosten der Umgebungsgestaltung durch die Beru- fungsbeklagten zu vereinbaren. Ebenso hätte sie eine mögliche Einigung ausser- halb des Kaufvertrages schriftlich festhalten und durch die Berufungsbeklagten unterzeichnen lassen können. Schliesslich hätte sie auch die Einvernahme von E._____ formgültig beantragen können. Dies alles hat sie jedoch nicht getan, weshalb ihr Argument, es könne nicht sein, dass die Berufungsbeklagten von ei- nem Teil der Liegenschaft gewissermassen gratis profitieren könnten, nicht über- zeugt. Eine Auslegung des Kaufvertrages führt mithin zum Schluss, dass die auf die Stockwerkeinheit der Berufungsbeklagten fallenden Kosten der Umgebungs- gestaltung zwischen den Parteien mit Wert Besitzesantritt aufzuteilen sind. Die Berufungsklägerin hat damit die Kosten der Arbeiten zu tragen, die vor dem Besit- zesantritt ausgeführt worden sind, die Berufungsbeklagten müssen jene Kosten übernehmen, die für Arbeiten nach dem Besitzesantritt angefallen sind. Genau in diesem Sinne hat die Vorinstanz die Kosten der Umgebungsgestaltung, die der Stockwerkeinheit Nr. 5 zufallen, zwischen den Parteien aufgeteilt. Der vorinstanz- liche Entscheid erweist sich damit auch mit Bezug auf die Widerklage als rechtens und ist in diesem Punkt zu bestätigen. Die Berufung ist insoweit unbegründet und daher abzuweisen. 15.Gemäss Hauptantrag im Rechtsbegehren der Berufung ficht die Berufungs- klägerin den gesamten vorinstanzlichen Entscheid an. Damit verlangt sie auch die Aufhebung des Entscheids soweit die Vorinstanz der Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten Zinsen zugesprochen hat. Ebenso ist die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. _____ und Nr. _____ des Betreibungs- amtes O.1_____ sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 4‘652.10 und bereinigtem Zins angefochten. In der Begründung der Berufung äussert sich die Berufungsklägerin aber weder zu den Zinsen noch zu der Aufhe- bung der Rechtsvorschläge und der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Vor allem erhebt sie keine Rügen. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor-instanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesge- richts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Begrün-

Seite 45 — 48 dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Da es die Berufungsklägerin unterlässt, sich in der Begründung der Berufung mit den Zinsen, der Aufhebung der Rechtsvorschläge und der Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung auseinanderzusetzen, mangelt es der Berufung in diesen Punkten an der notwendigen Begründung. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid zudem in allen beanstandeten Punkten bestätigt wird, ergeben sich auch keine Abweichungen bezüglich des Betrages, für den definitive Rechtsöff- nung gewährt werden kann. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich folg- lich nicht weiter mit den Zinsen, der Aufhebung der Rechtsvorschläge und der Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung zu befassen und es bleibt diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Entscheidung. 16.Gemäss Hauptbegehren der Berufung ficht die Berufungsklägerin auch den Kostenspruch im angefochtenen Entscheid an. In der Begründung der Berufung finden sich jedoch zu diesem Punkt keine Ausführungen. Insbesondere hat die Berufungsklägerin auf jedwelche Ausführungen für den Fall verzichtet, dass das vorinstanzliche Urteil entgegen dem Antrag in der Berufung in den angefochtenen Punkten geschützt wird. Es fehlt an konkreten und substantiierten Rügen mit Be- zug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid für den Fall der Bestätigung des Sachentscheides der Vorinstanz. Da letzteres gemäss den vorstehenden Erwä- gungen der Fall ist, bleibt es auch beim vorinstanzlichen Kostenentscheid. Selbst wenn aber die Höhe der Prozesskosten im vorinstanzlichen Verfahren und deren Verteilung zu überprüfen wären, so würden sich keine Änderungen aufdrängen, da die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 2 und 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geblieben ist. 17.Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Gerichts- kosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu verlegen. Es hat sich vor- liegend gezeigt, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abge- wiesen werden müssen. Damit aber hat keine Partei vollständig obsiegt, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung von insgesamt Fr. 43‘447.46 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2012. Dieser Betrag enthält auch die bereits von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 12‘188.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2012. Mit der Berufung verlangt die Beru-

Seite 46 — 48 fungsklägerin mithin, dass ihr zusätzlich zum vorinstanzlichen Entscheid ein Be- trag in Höhe von Fr. 31‘259.11 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2012 zuge- sprochen wird. Des Weiteren beantragt sie die Abweisung der Widerklage, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen worden ist. Im Rahmen der Widerklage hat die Vorinstanz den Berufungsbeklagten einen Betrag von Fr. 7‘536.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Mai 2013 zugesprochen. Die Berufungsbeklagten wie- derum beantragen die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Damit ist mit Be- zug auf die Berufung ein Betrag von Fr. 38‘795.36 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 31‘259.11 seit dem 7. Mai 2012 und Zins zu 5% auf Fr. 7‘536.25 seit dem 12. Mai 2013 strittig. Mit der Anschlussberufung verlangen die Berufungsbeklagten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezüglich der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Anschlussgebühren auf Zusatzkosten in Höhe von Fr. 7‘129.75 zu- züglich Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2012. Die Berufungsklägerin wiederum hat die Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Der wirtschaftliche Wert der An- schlussberufung entspricht mithin Fr. 7‘129.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2012. Insgesamt liegen im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren so- mit Fr. 45‘925.11 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 38‘388.86 seit dem 7. Mai 2012 und Zins zu 5% auf Fr. 7‘536.25 seit dem 12. Mai 2013 im Streite. Die Berufungskläge- rin unterliegt gänzlich, was ihre Berufung betrifft, obsiegt jedoch mit Bezug auf die Anschlussberufung. Damit obsiegt sie insgesamt in etwa zu 1/6. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Prozesskosten im Umfang von 5/6 aufzuerlegen, während die Berufungsbeklagten 1/6 der Prozesskosten zu tragen haben. Die Berufungskläge- rin hat folglich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 9‘000.-- festgesetzt werden, im Umfang von Fr. 7‘500.-- zu tragen. Die rest- lichen Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Gerichtskosten werden mit den von der Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten geleiste- ten Kostenvorschüssen in Höhe von Fr. 10‘000.-- respektive Fr. 2‘000.-- verrech- net (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die jeweiligen Restbeträge der Kostenvorschüsse von Fr. 2‘500.-- (Berufungsklägerin) respektive Fr. 500.-- (Berufungsbeklagte) werden den Parteien durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Da die gesamten Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, sind die ausseramtlichen Kosten der Parteien gemäss demselben Verteil- schlüssel wie die Gerichtskosten zu verlegen. Die Berufungsklägerin hat mithin 5/6 der notwendigen Auslagen der Berufungsbeklagten zu tragen, während diese ihr 1/6 ihrer notwendigen Auslagen zu ersetzen haben. Nach Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche hat die Berufungsklägerin mithin 2/3 der erforderlichen

Seite 47 — 48 Aufwendungen der Berufungsbeklagten zu übernehmen. Nachdem die Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht haben, hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der von den Berufungsbe- klagten eingereichten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts ein gesamthafter Aufwand von pauschal Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Berufungsklägerin wird daher verpflichtet, die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- (2/3 von Fr. 4‘500.--) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 48 — 48 III. Demnach wird erkannt

  1. a) Die Berufung wird abgewiesen.
  2. b) Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘000.-- gehen im Umfang von Fr. 7‘500.-- zu Lasten der X._____ und im Umfang von Fr. 1‘500.-- solida- risch zu Lasten von Y._____ und Z.. Sie werden mit den von der X. sowie Y._____ und Z._____ geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 10‘000.-- respektive Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die jeweiligen Restbeträge der Kostenvorschüsse von Fr. 2‘500.-- (X.) respektive Fr. 500.-- (Y. und Z.) werden den Parteien durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.Die X. hat Y._____ und Z._____ für das Berufungsverfahren ausser- gerichtlich insgesamt mit Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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