Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 722. Juli 2014 (Mit Urteil 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Michael Dürst AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 8. Oktober 2013, mitgeteilt am 17. Dezember 2013, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y . _ _ _ _ _ A G , Be- rufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Masan- serstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 36 I. Sachverhalt A.Am 19. April bzw. 2. Mai 2008 schlossen das Einzelunternehmen A._____ beziehungsweise als dessen Inhaber X._____ sowie die Y.AG einen Werk- vertrag für die Arbeitsgattung Baumeisterarbeiten und Baugrubenaushaub betref- fend das Neubauprojekt Stall B. in O.1_____ ab. Teilleistung des Vertrages war die Erstellung einer Stützmauer an der Nordostecke des Stalles, welche von X._____ als Ingenieur geplant wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt zeigte sich ein quer über die Mauer verlaufender Riss. Ausserdem machte die A._____ geltend, die Mauer sei nach vorne gekippt. Die A._____ liess die Stützmauer abreissen und durch eine Drittunternehmung neu erstellen. In der Folge forderte X._____ von der Y.AG die Bezahlung der für die Ersetzung der Stützmauer geltend gemachten Kosten. B.Das Schlichtungsgesuch ging am 5. Oktober 2011 beim Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein ein. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 27. Oktober 2011 nicht einigen, sodass das Vermittleramt am glei- chen Tag die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: Rechtsbegehren klagende Partei: "1. Der Beklagte [recte: die Beklagte] sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'907.05 zu bezahlen. 2.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren beklagte Partei: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." C.Mit Klage vom 26. Januar 2012, beim Bezirksgericht Hinterrhein am 27. Januar 2012 eingegangen, forderte die A. was folgt: "1. Die Beklagte bezahlt dem Kläger den Betrag von CHF 29'907.05. 2.Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinterrhein gehen zu Lasten der Beklagten." D.Die Klageantwort datiert vom 26. März 2012. Das Rechtsbegehren erfuhr im Vergleich zur Klagebewilligung keine Änderung. Am 7. Mai 2012 erging die Re- plik, am 18. Juni 2012 folgte die Duplik. E.Am 21. Dezember 2012 wurde C., Institut für Bau und Umwelt, Hoch- schule für Technik, O.2, im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO in schriftlicher

Seite 3 — 36 Form als Auskunftsperson befragt. Seine schriftliche Auskunftserteilung erfolgte am 16. Januar 2013. F.Im Rahmen von weiteren Instruktionsverhandlungen am 20. März 2013 so- wie am 20. August 2013 erfolgten die Zeugeneinvernahmen von C._____ (als sachverständiger Zeuge im Sinne von Art. 175 ZPO), D., E., F._____ sowie G.. G. Am 8. Oktober 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein statt. Im Rahmen der Verhandlung deponierte die A. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte bezahlt dem Kläger den Betrag von CHF 29'907.05. 2.Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinterrhein gehen zu Lasten der Beklagten. 3.Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine angemessene Umtriebsent- schädigung." H.Am 22. Oktober 2013 wurde der Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein in unbegründeter Form mitgeteilt. Am 4. November 2013 erging aufgrund eines Tippfehlers im Dispositiv ein berichtigter Entscheid, welcher den Parteien am 5. November 2013 mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 1. November 2013 verlangte die A._____ die schriftliche Begründung des Entscheides. Der begründete Ent- scheid wurde den Parteien sodann am 17. Dezember 2013 mitgeteilt. Darin er- kannte das Kollegialgericht am Bezirksgericht Hinterrhein was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'783.50 (Entscheidgebühr CHF 7'000.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 300.00, Kosten der Beweisführung CHF 2'139.00, Kosten der Übersetzung CHF 344.50) gehen zu Lasten der klagenden Partei. Die Entscheidgebühr und die Kosten der Beweisführung sowie der Übersetzung werden mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren hat die klagende Partei bereits bezahlt. b) Die klagende Partei hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich den Betrag von CHF 5'483.50 zu überweisen. In Rechtskraft erwachsene Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichtes Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. c) Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 14'942.35 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung)

Seite 4 — 36 4.(Mitteilung)" Begründend wurde ausgeführt, die Forderungssumme des Klägers in Höhe von Fr. 29'907.05 ergebe sich lediglich aus einer Rechnung des Klägers vom 26. Au- gust 2011 (Rechnung 2011051; Klagebeilage 14), welche an die Beklagte adres- siert sei. Weitere Belege zu den einzelnen Rechnungspositionen - und insbeson- dere die einzelnen Rechnungen der Unternehmer - seien nicht ins Recht gelegt worden. In den klägerischen Rechtsschriften fehlten nähere Ausführungen zum eingeklagten Rechnungsbetrag. Der geltend gemachten Forderung mangele es deshalb bereits an der genügenden Substantiierung sowie an den erforderlichen Beweisen, wobei der beklagten Partei in diesem Zusammenhang nicht mangelnde Bestreitung vorgeworfen werden könne, da nicht Dargelegtes wesensgemäss nicht bestritten werden könne. Die Parteien hätten - was im Hinblick auf die dispositive Natur der Sachgewähr- leistung des Werkvertragsrechts zulässig sei - mit dem Werkvertrag vom 19. April bzw. 2. Mai 2008 die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärt. Diese sehe in den Art. 157 bis 182 ein eigenes System der Mängelhaftung vor. Der Kläger mache drei ursprüngliche Mängel (Primärmängel) geltend, nämlich die Hinterfüllung der Stützmauer mit Humus bzw. feinkörnigem Material statt - wie vereinbart - mit Aus- hubmaterial, die zu hohe und unfachmännische Fassung des Hang- bzw. Quell- wassers sowie die Erstellung des Fundamentrücksprungs mit lediglich 55 bis 58 statt 60 cm. Dies stelle nach Ansicht des Klägers eine Abweichung vom vereinbar- ten Vertrag dar, womit ein Werkmangel begründet sei, welcher schliesslich und unweigerlich zum Reissen und Kippen der Mauer - und damit zu einem sogenann- ten Sekundärmangel - geführt habe. Die Vorinstanz erkannte, die klagende Partei trage die Beweislast für den Zustand, von dem er behaupte, dass er ein Mangel sei. Es obliege folglich dem Kläger, die von ihm gerügten Primärmängel zu bewei- sen, mit welchem Material die Stützmauer hinterfüllt und wie das Hang- bzw. Quellwasser gefasst worden sei. Weiter habe er den Beweis zu erbringen, dass der Fundamentrücksprung mit einer Breite von 55 bis 58 cm erstellt worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Sekundärmängel habe der Kläger das Reissen sowie das Kippen der Stützmauer zu beweisen. Dieser Beweis sei durch die durchgeführten Zeugeneinvernahmen als gelungen zu qualifizieren; im Übrigen seien diese Umstände von der Beklagten ohnehin zugestanden. In Bezug auf den Fundamentrücksprung sei jedoch auf Beweislosigkeit zu schliessen. Was die Hangwasserfassung betreffe, so sei deren vom Kläger behaupteter Zustand im Hinblick auf die Zeugenaussagen als nicht erstellt zu qualifizieren. Schliesslich lasse sich die Frage, ob die Stützmauer mit Aushubmaterial oder aber mit Humus

Seite 5 — 36 hinterfüllt worden sei, aufgrund der verschiedenen Zeugeneinvernahmen und der sonstigen Beweise nicht schlüssig beantworten. Als Zwischenfazit sei damit fest- zuhalten, dass dem Kläger der Beweis für den Zustand der von ihm gerügten Primärmängel nicht gelungen sei. Da der Kläger die alte Stützmauer ohne vorgän- gige Beweissicherung oder dergleichen abreissen und durch eine neue Mauer habe ersetzen lassen, liesse sich der behauptete Zustand im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr eruieren. Letztlich sei die Beweisfrage in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Mängel jedoch ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn nämlich das Gericht zur gegenteiligen Auffassung gelangt wäre, sei die Klage abzuweisen. Der vom Kläger als sachverständiger Zeuge aufgerufene C._____ habe nämlich bestätigt, dass offensichtlich ein Planungsfehler begangen worden sei. Der Kläger habe die Stützmauer in seiner Funktion als Bauingenieur mit einem Phi-Winkel von 40° geplant. Die Stützmauer hätte bei diesem Reibungswinkel mit Kies oder relativ sauberem Sand hinterfüllt werden müssen. Der Kläger habe die Beklagte jedoch damit beauftragt, die Stützmauer mit Aushubmaterial zu hinterfüllen. Die- ses Material weise einen Reibungswinkel von 32 - 36° auf. Gemäss Berechnung von C._____ hätte es aber mindestens einen solchen von 38.3° gebraucht. Bei Hinterfüllung mit Aushubmaterial hätte der Fundamentfuss breiter geplant werden müssen und höchstwahrscheinlich hätte man in der Betonwand einen höheren Eisen-Armierungsgehalt verwenden müssen. Bei Hinterfüllung mit Aushubmaterial hätte die Stützmauer somit anders geplant bzw. bei der effektiv geplanten Stütz- mauer hätte mit anderem Material hinterfüllt werden müssen. Beides liege im Ver- antwortungsbereich des Klägers. Die Sekundärmängel (Rissbildung in der Stütz- mauer und Kippen derselben) hätten demnach offensichtlich auf einem Planungs- fehler des Klägers beruht. Demgegenüber gäbe es keine Hinweise, wonach die Sekundärmängel (mit-)ursächlich auf den geltend gemachten Primärmängeln be- treffend den Fundamentrücksprung sowie die Hangwasserfassung beruhen wür- den. Zwar treffe es zu, dass in Bezug auf das Selbstverschulden des Bauherrn die Beweislast beim Unternehmer liege, doch könne in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger durch den Abriss der alten Stützmauer der Beklagten letztlich verunmöglicht habe, das Selbst- bzw. Mitverschulden des Bau- herrn in Bezug auf den Fundamentrücksprung sowie die Hangwasserfassung zu beweisen. Aufgrund der unmissverständlichen Aussagen von C._____ gelange man zum Schluss, dass die Verursachung der Sekundärmängel allein dem Kläger zuzurechnen sei. In der Terminologie der SIA-Norm 118 liege damit gegenüber

Seite 6 — 36 der Beklagten gar kein Werkmangel vor, für den diese gewährleistungspflichtig wäre. Im Hinblick auf das durch die SIA-Norm 118 statuierte Nachbesserungsprozedere sei zum einen festzuhalten, dass sich die Beklagte grundsätzlich nicht geweigert habe, eine Verbesserung der Stützmauer vorzunehmen. Sie habe es lediglich ab- gelehnt, die Stützmauer neu zu erstellen, solange nicht durch eine Expertise fest- gestellt worden sei, dass die Ersetzung der Mauer die einzige Möglichkeit zur Mängelbehebung darstelle. Zum anderen habe der Kläger von Anfang an nicht bloss Nachbesserung, sondern stets Neuerstellung der Stützmauer verlangt. Er sei hierzu jedoch nur dann berechtigt gewesen, wenn die Nachbesserung aus sachlichen Gründen unmöglich gewesen wäre. Die Beweislast für die entspre- chende Unmöglichkeit habe beim Bauherren gelegen; einen entsprechenden Be- weis habe der Kläger aber nicht erbracht. Vielmehr habe der beigezogene Gutach- ter, C., festgehalten, dass es nebst dem Abbruch der Mauer auch andere Sanierungsmöglichkeiten gegeben hätte. Eine Neuerstellung der Mauer sei des- halb - entgegen den unbehelflichen Einwänden des Klägers - nicht notwendig ge- wesen. Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen müssten, in Bezug auf die Stützmauer sei die Nachbesserung aus sachlichen Gründen unmöglich gewesen. Dies habe zur Folge, dass der Kläger von der Be- klagten nicht die Neuerstellung der Mauer, sondern einzig die Nachbesserung re- spektive Beseitigung der Mängel innerhalb angemessener Frist hätte verlangen dürfen. Eine solche Fristsetzung sei indes nicht erfolgt, sodass dem Kläger eine Missachtung von Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 vorzuwerfen sei, was zur Folge habe, dass er seiner Mängelrechte verlustig geworden sei. Ein Anspruch auf Er- satz der für die Ersetzung der Stützmauer aufgewendeten Kosten entfalle demzu- folge auch aus diesem Grund. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Klage aus mehreren Gründen abzuweisen sei. Die Forderung sei nicht genügend substantiiert und belegt, die Rissbildung der Mauer und das Kippen derselben sei auf einen Planungsfehler zurückzuführen, folglich demnach von Selbstverschulden des Klägers auszuge- hen, und schliesslich habe der Kläger seine Gewährleistungsansprüche infolge Missachtung von Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 verwirkt. I.Gegen diesen Entscheid liess X. (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Datum Poststempel) Berufung an das Kantonsge- richt von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung wird gutgeheissen.

Seite 7 — 36 2.Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger den Betrag von CHF 29'907.05. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Be- zirksgericht Hinterrhein gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4.Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren und das Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinterrhein eine angemessene Parteientschädigung." Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, er habe den eingeforderten Be- trag detailliert erläutert und damit dargelegt, was die Ausführungen im vorinstanz- lichen Urteil belegen würden. Die der Forderungsklage zugrunde gelegte Tatsa- chenbehauptung sei somit klar, bestimmt und vollständig gewesen. Andernfalls hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer gerichtlichen Fragepflicht auf diesen Um- stand hinweisen müssen, d.h. sie hätte bei einer unklaren, unbestimmten oder unvollständigen Behauptung für Klärung sorgen müssen, was sie indes nicht ge- tan habe. Das zeige, dass die Tatsachenbehauptung ausreichend substantiiert und belegt gewesen sei. Bezeichnenderweise sei die angeblich fehlende Substan- tiierung des Forderungsbetrages im gesamten Prozess überhaupt nie auch nur ansatzweise ein Thema gewesen. Die vorinstanzliche Erwägung sei bereits aus diesem Grund unzutreffend. Die Y._____AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) habe die Tatsachenbehauptung samt zugrunde gelegtem Beleg denn auch nie bestritten, sondern ausdrücklich als "korrekt" bezeichnet, mithin vollumfänglich anerkannt. Die Zusammensetzung der eingeklagten Forderung sei somit unstrittig gewesen. Im Weiteren sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Berufungsbe- klagte nicht grundsätzlich geweigert habe, eine Verbesserung der Stützmauer vor- zunehmen, sondern es lediglich abgelehnt habe, die Stützmauer neu zu erstellen, solange nicht durch eine Expertise festgestellt worden sei, dass die Ersetzung der Mauer die einzige Möglichkeit zur Mängelbehebung darstelle, grundlegend falsch und entspreche nicht den Akten. Die Verweigerung der Nachbesserung bzw. Neu- erstellung der Stützmauer sei nämlich einzig und allein vor dem Hintergrund er- folgt, dass die Berufungsbeklagte ihre diesbezügliche Verantwortung für den gel- tend gemachten und bewiesenen Zustand - das Reissen und Kippen der Mauer - in Abrede gestellt habe. In der Verweigerung der Berufungsbeklagten sei eine Ver- letzung von Art. 173 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu erblicken. Die von ihr vorgebrachte fehlende Verantwortung hätte sie beweisen müssen; sie habe jedoch weder von sich aus noch auf Wirken des Berufungsklägers hin irgendetwas Konkretes unter- nommen, um ihrer Beweispflicht nachzukommen. Im Ergebnis stehe somit fest, dass sich die Berufungsbeklagte geweigert habe, Nachbesserung zu leisten, mit

Seite 8 — 36 der Folge, dass die Berufungsbeklagte einerseits die Kosten der Ersatzvornahme und andererseits die Folgen allfälliger Beweisverluste zu tragen habe. Unzutref- fend sei überdies die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger das Bestehen der Primärmängel - nämlich den diesbezüglichen Zustand der Mau- erhinterfüllung und der Hangwasserfassung - nicht bewiesen habe. Sie verkenne dabei, dass der zum Zeitpunkt des Abbruchs relevante Zustand (Reissen und Kip- pen und damit die fehlende Trag- und Standfestigkeit) bewiesen und den Parteien bekannt gewesen sei. Denn wäre die Berufungsbeklagte ihren Pflichten gemäss aktiv geworden, wäre die postulierte Beweisnot nie entstanden. Die Berufungsbe- klagte müsse deshalb für die beim Berufungskläger entstandenen Kosten von Fr. 29'907.05 einstehen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei sodann aufgrund übereinstimmen- der Zeugenaussagen als erstellt zu betrachten, dass die Hinterfüllung der Stütz- mauer nicht aus Aushubmaterial, sondern aus Humus bestanden habe. Im Weite- ren könne dahingestellt bleiben, ob das hinter der Mauer austretende Wasser als Hang- oder Quellwasser zu bezeichnen sei. Tatsache sei, dass sämtliche Zeugen bestätigt hätten, die Wasserfassung sei unzureichend weil zu hoch angelegt ge- wesen. Keiner der Zeugen sei der Auffassung gewesen, die Wasserfassung sei korrekt erfolgt. Im Ergebnis sei deshalb auch dieser Beweis als erstellt zu betrach- ten. Der Vorwurf, der Berufungskläger habe seine Aufsichts- und Überwachungs- pflicht nicht ausgeübt, sei überdies nicht haltbar. Die Vorinstanz verkenne diesbe- züglich, dass eine unterlassene Überwachung keine Rechtfertigung darstelle, dem Besteller irgendein Selbstverschulden an irgendwelchen Werkmängeln anzulas- ten. Der Besteller dürfe sich vielmehr darauf verlassen, dass der Unternehmer das Werk auch ohne Überwachung mangelfrei erstelle. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bei Gewichtung der beidseitig möglichen Beiträgen, d.h. angebliche Planungsfehler versus Ausführungsfehler, sei die Ver- ursachung der Sekundärmängel allein dem Kläger zuzurechnen, sei falsch. Vorab sei festzuhalten, dass lediglich eine stand- und tragfähige Mauer geschuldet ge- wesen sei. Tatsache sei denn auch, dass die Mauer während sechs Monaten schadenfrei gehalten habe, dies trotz eines geringeren als von C._____ als not- wendig erachteten Reibungswinkels des hinterfüllten Materials. Dass die Mauer auch bei nach Ansicht von C._____ korrekter Hinterfüllung gerissen und gekippt wäre, sei somit alles andere als gewiss. C._____ habe seine Mutmassung allein vom Kippnachweis nach SIA abhängig gemacht; demnach hätte die Mauer bereits beim Hinterfüllen mit Humus umgehend kippen müssen. Die Mauer habe jedoch sechs Monate einwandfrei gehalten. Im Übrigen würde es auch noch andere Be-

Seite 9 — 36 rechnungsmethoden als die von C._____ angewandte geben, was dieser selbst bestätigt habe. Insofern sei es unzutreffend und falsch, das Verschulden für das Reissen und Kippen der Mauer allein dem Berufungskläger anzulasten, weil gemäss dessen Planung der Kippnachweis mit dem von ihm vorgesehenen Mate- rial nicht erfüllt gewesen sei, wenn gleichzeitig feststehe, dass das effektiv hinter- füllte Humusmaterial auch bei korrekter Berechnung der Stützmauer ohnehin jed- welche Stand- und Reissfestigkeit verwehrt hätte. Vielmehr stehe nämlich fest, dass sich die Berechnung des Berufungsklägers - unter Berücksichtigung der Me- thode von C._____ - weit weniger gravierend auf die Stand- und Rissfestigkeit der Mauer ausgewirkt habe, als die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die Stütz- mauer mit Humus hinterfüllt habe. So gesehen sei Hauptursache für den Zustand der Mauer vor deren Abriss das Hinterfüllen mit Humus und es liege sehr wohl ein Werkmangel vor. Was eine allenfalls zu geringe Armierung bzw. eine zu geringe Dimensionierung des Fundamentfusses betreffe, so sei die Berufungsbeklagte vertraglich verpflichtet gewesen, den Berufungskläger schriftlich abzumahnen. Dies sei unbestrittenermassen nicht erfolgt. Es stehe somit fest, dass die Vorin- stanz das Verschulden nicht dem Berufungskläger hätte anlasten dürfen, sondern die Berufungsbeklagte die Verantwortung zu tragen habe. Die Vorinstanz habe sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch die Ausgangslage in rechtli- cher Hinsicht falsch gewürdigt. Verantwortlich für das Reissen und Kippen der Mauer sei die Berufungsbeklagte, welche zur Hinterfüllung der Mauer eigenmäch- tig Humus verwendet habe. Letzteres habe zur Folge gehabt, dass eine stand- und tragfähige Mauer im Voraus nicht habe erstellt werden können. Da werkvertragsmässig der Stall als solcher geschuldet gewesen sei, wovon die fragliche Mauer bloss ein kleiner Teil bildete, sei die vom Berufungskläger stets verlangte Neuerstellung der Rückwandverlängerung als blosse Verbesserung des Werkes und nicht als Neuerstellung desselben zu qualifizieren. Es sei somit offen- sichtlich unzutreffend, wenn nun vorgebracht werde, beim Ersatz der alten Mauer handle es sich um eine Neuerstellung des ganzen Werkes. Entsprechend müssten denn auch die Voraussetzungen, welche an die Neuerstellung eines Werkes ge- knüpft wären, nicht erfüllt sein. Der Berufungskläger habe lediglich sein Nachbes- serungsrecht ausgeübt und Verbesserung in Bezug auf das gesamte Werk ver- langt. Entsprechend habe sich der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbe- klagten immer auf sein ihm zustehendes Nachbesserungsrecht berufen. Im Weiteren könne auch aus dem aussergerichtlichen Vergleichsangebot, welches explizit als einmaliges Angebot ohne Schuldanerkennung und ohne Möglichkeit,

Seite 10 — 36 dieses vor Gericht anzurufen, unterbreitet wurde, nichts zu Ungunsten des Beru- fungsklägers abgeleitet werden. Was schliesslich die Parteientschädigung betreffe, so habe die Vorinstanz der Be- rufungsbeklagten den von ihr geltend gemachten prozessualen Aufwand vollum- fänglich und kommentarlos zugesprochen. Die Berufungsbeklagte habe im vor- instanzlichen Verfahren jedoch keine Honorarvereinbarung hinterlegt. Die anläss- lich der Hauptverhandlung hinterlegte Honorarnote lasse es nicht zu, die Ange- messenheit der Honorarhöhe nachzuvollziehen. Zumindest würde es angebracht sein, die vom Rechtsvertreter geleistete Arbeit nach ihrem Datum aufzulisten, statt beispielsweise pauschal für "Diverse Telefonate und Korrespondenzen" 6.25 Stunden zu verrechnen. Es sei deshalb nicht möglich zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung auch erforderlich gewesen sei. Die Honorarnote erscheine als zu hoch bemessen, zumal das Dos- sier nicht umfangreich sei und in Bezug auf die Beweisabnahmen lediglich eine Expertise sowie fünf Zeugenaussagen auszuwerten gewesen seien. Die Honorar- note sei deshalb entsprechend zu kürzen. J.In ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2014 (Datum Poststempel) bean- tragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers bzw. Berufungsklägers. Begründend führte die Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, dass die Vor- instanz zu Recht angenommen habe, die Berufungsbeklagte habe nicht grundsätzlich eine Nachbesserung verweigert, sondern verlangt, dass vor der Ausführung eine Expertise über die Ursachen der Mängel und die Art der Sanie- rung erstellt werde. Die Rüge des Berufungsklägers gehe insofern fehl; ebenso falsch seien die von ihm daraus gezogenen Schlüsse. Es obliege sodann dem Bauherrn, einen behaupteten Mangel substantiiert zu rügen. Der Unternehmer müsse in der Lage sein zu erkennen, welche Vertragsabweichung und in welchem Umfang der Bauherr mit der Mängelrüge behaupte. Die Mängelrüge müsse den Unternehmer in die Lage versetzen nachzuvollziehen, inwiefern der behauptete Mangel eine Vertragsabweichung darstelle, oder den Beweis zu erbringen, dass der behauptete Mangel keine Vertragsabweichung sei. Durch den Abbruch habe der Berufungskläger die Berufungsbeklagte aber ausserstande gesetzt zu bewei- sen, dass der behauptete Mangel keine Vertragsabweichung sei. Folglich habe der Berufungskläger und nicht die Berufungsbeklagte die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Es sei Sache des Berufungsklägers zu beweisen, dass eine vertragswidrige Hinterfüllung der Mauer oder eine von den Plänen abwei- chende Ausführung des Werkes zum beanstandeten Mangel geführt habe. Indem

Seite 11 — 36 der Berufungskläger die Mauer abgebrochen habe, ohne deren Zustand vor dem Abbruch durch eine gerichtliche Beweissicherungsmassnahme feststellen zu las- sen, habe er sich ohne Not die Möglichkeit verbaut, den Beweis zu erbringen, dass das Werk anders als vertraglich vereinbart erstellt worden sei. Folglich habe der Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Entgegen der An- nahme des Berufungskläger habe der Besteller und nicht der Unternehmer zu be- weisen, dass nicht Aushubmaterial, sondern Humus hinterfüllt worden sei. Die Vorinstanz habe aufgrund der Zeugenaussagen zu Recht erkannt, dass der Be- weis, die Mauer sei mit Humus hinterfüllt worden, nicht habe erbracht werden können. Was die Hangwasserproblematik betreffe, so sei diese gemäss den Fest- stellungen des Parteigutachters (C._____) für die Rissbildung nicht kausal und für das vorliegende Verfahren folglich ohne Belang. Im Übrigen entspreche die Hangwasserfassung dem Werkvertrag und sei damit auch nicht mangelhaft. Was das allfällige Selbstverschulden des Berufungsklägers in Form eines Planungsfeh- lers darstelle, so sei zu beachten, dass dessen eigener Gutachter ausgesagt ha- be, bei der Berechnung der Stützmauer seien falsche Bodenkennwerte ange- nommen worden. Ihm gemäss sei die Mauer unabhängig davon, ob sie mit Humus oder Aushubmaterial hinterfüllt worden sei, gerissen. Der entsprechende rechneri- sche Nachweis sei nach SIA erbracht worden und wiederspiegle dabei die Regeln der Baukunde. Die Mauer sei nicht mit Humus, sondern mit Aushubmaterial hinter- füllt worden. Die Mauer sei also nicht wegen des angeblich eingebrachten Humus gerissen, sondern wegen der falschen Dimensionierung der Mauer. Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe Planungs- und Ausführungsfehler falsch gewichtet, erweise sich somit als nicht stichhaltig. Im Weiteren sei es zwar richtig, dass es vorliegend nicht um den Ersatz des ganzen Werkes gehe. Dennoch kön- ne der Besteller dem Unternehmer nicht vorschreiben, auf welche Weise er den Mangel zu beseitigen habe. Der Berufungskläger habe folglich keinen Anspruch auf Abbruch der Mauer gehabt. Das gelte umso mehr, als die Ursache für die Rissbildung und der Verantwortliche dafür im fraglichen Zeitpunkt noch nicht fest- gestanden hätten. Im Ergebnis sei somit die Aussage der Vorinstanz richtig, dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf Ersatz der Mauer gehabt habe. Was die Frist zur Nachbesserung angehe, so sei festzuhalten, dass sich das Nachbesse- rungsrecht des Bauherrn auf die Beseitigung des Mangels, nicht jedoch auf die Art der Beseitigung richte. Die Wahl der Nachbesserungsmethode sei einzig Sache des Unternehmers. Der Berufungskläger habe mit der Fristansetzung zur Nach- besserung einen Anspruch verknüpft, der ihm gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 gar nicht zustehe. Folglich habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Fristan- setzung im Sinne der erwähnten SIA-Norm erfolgt sei. Was das aussergerichtliche

Seite 12 — 36 Vergleichsangebot angehe, so gelte es zu bemerken, dass es der Berufungsklä- ger selbst gewesen sei, welcher jenes ins Recht gelegt habe. In Bezug auf die beanstandete Parteientschädigung sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass ent- gegen den berufungsklägerischen Vorbringen dem Gericht eine Honorarvereinba- rung eingereicht worden sei, und zwar als integrierter Bestandteil der Anwaltsvoll- macht. Im Übrigen sei der geltend gemachte Honoraranspruch von knapp Fr. 15'000.-- alles andere als unverhältnismässig. Zusammenfassend erweise sich die Berufung somit als unbegründet, weshalb sie kostenfällig abzuweisen sei. K.Auf die übrigen Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide so- wie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantons- gerichts [KGV; BR 173.100]). b)Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 308 ZPO). Der vom Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als auch im Rahmen der Beru- fung geltend gemachte Forderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 29'907.05, wodurch die für die Berufung vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- überschritten wird. Weiter wurde der angefochtene Entscheid vom 8. Oktober 2013 den Parteien

Seite 13 — 36 nach erfolgter Berichtigung am 17. Dezember 2013 mitgeteilt. Die Zustellung an die Parteien erfolgte am 18. Dezember 2013. In Berücksichtigung des Fristenstill- standes (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie der Regelung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erfolgte die Berufung vom 3. Februar 2014 rechtzeitig. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte schlossen am 19. April bzw. 2. Mai 2008 einen Vertrag betreffend Baumeisterarbeiten und Baugruben- aushub. Teilleistung dieses Vertrages war die Erstellung einer Stützmauer, welche vom Berufungskläger geplant und von der Berufungsbeklagten erstellt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt trat ein quer über die Mauer verlaufender Riss auf. Der Berufungskläger machte ausserdem geltend, die Mauer sei nach vorne gekippt. Der Berufungskläger machte die Berufungsbeklagte als Erstellerin der Mauer für die Mängel verantwortlich und erhob gegen sie Mängelrüge, wobei er unter Frist- ansetzung den Ersatz der Mauer verlangte. Die Berufungsbeklagte machte dem- gegenüber den Berufungskläger als Planer für die Mängel verantwortlich und wi- dersetzte sich den Forderungen des Berufungsklägers insofern, als sie vorschlug, die Mauer bzw. deren Mängel von einer neutralen Drittperson untersuchen zu las- sen, um so die Verantwortlichkeit für die Mängel zu klären. Auf diesen Vorschlag ging der Berufungskläger nicht ein und verlängerte stattdessen die Frist zum Er- satz der Mauer. Nach deren (unbenutztem) Ablauf liess der Berufungskläger die Mauer abreissen und durch ein Drittunternehmen neu erstellen. Der Berufungs- kläger fordert nun von der Berufungsbeklagten die Bezahlung der für die Erset- zung der Stützmauer geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 29'907.05. Die Berufungsbeklagte bestreitet nach wie vor, für die Schäden an der Mauer ver- antwortlich zu sein, macht stattdessen Planungsfehler des Berufungsklägers gel- tend und lehnt es ab, die Kosten für den Ersatz der Stützmauer zu übernehmen. 3. a) Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich der Forderungssumme in Höhe von Fr. 29'907.05 zum Schluss, dass diese nicht genügend substantiiert und belegt sei. Der Betrag ergebe sich lediglich aus einer Rechnung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte. Weitere Belege zu den einzelnen Rechnungspositionen - und insbesondere die einzelnen Rechnungen der Unternehmer - seien nicht ins Recht gelegt worden. Auch in den klägerischen Rechtschriften würden nähere Aus- führungen zum eingeklagten Rechnungsbetrag fehlen (vgl. angefochtener Ent- scheid, E.4.2). Der Berufungskläger bestreitet die fehlende Substantiierung und bringt dagegen vor, die (angeblich fehlende) Substantiierung sei während des ge- samten Prozesses nie ein Thema gewesen. Überdies habe die Berufungsbeklagte

Seite 14 — 36 die klägerischen Tatsachenbehauptungen als korrekt bezeichnet und damit auch die Forderung vollumfänglich anerkannt (vgl. Berufung, S. 3). b)Die zivilprozessuale Behauptungslast verlangt von der Partei, dass sie die Tatsachen angibt, auf die sie ihr Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage unter anderem die erforderlichen Tatsachenbe- hauptungen (lit. d) sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den be- haupteten Tatsachen (lit. e) zu enthalten. Die Tatsachenbehauptungen dienen der Begründung der Rechtsbegehren; sie stellen das Klagefundament dar. Abzuleiten ist daraus eine gewisse Substantiierungslast, die verlangt, dass der Kläger die erforderlichen Tatsachenbehauptungen begründet, d.h. konkret und bestimmt, vorbringt. Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu ent- halten; es genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 163; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 29 zu Art. 221 ZPO). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen im Einzelnen in- haltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bun- desrecht (BGE 133 III 153, 162 E.3.3; 127 II 365, 368 E.2b; 123 III 183, 188 E.3e; 108 II 337 E.2 und 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 117 II 113 E.2; Guldener, a.a.O., S. 164; Willisegger, a.a.O., N 29 zu Art. 221 ZPO). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 365, 368 E.2b; 108 II 337, 341 E.3; Jürgen Brönnimann, Die Behauptungslast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 47 ff., S. 60). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzel- nen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 II 365, 368 E.2b; Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 149 f.).

Seite 15 — 36 c)Der vom Berufungskläger geltend gemachte Forderungsbetrag (Fr. 29'907.05) leitet sich aus den Kosten für den Ersatz der Stützmauer ab. Der Beru- fungskläger stellte der Berufungsbeklagten hierfür bereits vor Klageanhebung Rechnung, nämlich mit Schreiben vom 26. August 2011 (act. Bezirksgericht Hin- terrhein [nachfolgend: BG] III.14.). Die Rechnung enthält unter der Überschrift "Garantiearbeiten an der Stützmauer" eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungsposten (Baumeisterarbeiten H.AG, Betonschnitt I.AG, Gutachten Hochschule O.2, Planung und Bauleitung A.). Die Rech- nungssumme ist mit dem Forderungsbetrag identisch. Damit ist jedenfalls dem Erfordernis eines vorerst nur pauschal zu behauptenden Schadens Genüge getan. Die Berufungsbeklagte hat Höhe und Zusammensetzung dieses Schadens weder vorprozessual noch während des erstinstanzlichen Verfahrens bestritten. Insofern sah sich der Berufungskläger berechtigterweise nicht veranlasst, das Mass der Substantiierung seiner Vorbringen zu erhöhen. Die Vorinstanz ist insofern zu Un- recht von einer ungenügenden Substantiierung ausgegangen. Im Berufungsver- fahren verweist die Berufungsbeklagte bezüglich der gemäss Vor-instanz ungenü- genden Substantiierung lediglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Damit kommt sie aber ihrerseits hinsichtlich der für die Bestreitung einer behaupteten Tatsache erforderlichen Substantiierung nicht nach, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, den Berufungskläger dazu anzuhal- ten, die Zusammensetzung des eingeklagten Forderungsbetrages näher darzule- gen und mit zusätzlichen Beweismitteln zu belegen. Anzumerken bleibt insofern lediglich, dass die Frage, ob die einzelnen, aufgeführten Rechnungsposten jeweils ihre Berechtigung haben, ob sie namentlich als Kosten im Rahmen der Ersatzvor- nahme geltend gemacht werden können, materiellrechtlicher Natur und damit nicht mit der Substantiierungspflicht zu vermengen ist. Die Frage ist mithin, sofern nötig, im entsprechenden Zusammenhang zu erörtern. 4. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist unbestrittenermassen als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu qualifizieren. Bestandteil des Vertrages bilden "[die] allgemeinen Bedingungen der SIA Norm 118 und die für die einzelnen Arbeitsgattungen ent- sprechenden SIA Normen" (act. BG III.2.). Gleichzeitig werden die Bestimmungen des Werkvertragsrechts für anwendbar erklärt. Wie bei einem Konkurrenzverhält- nis der beiden Regelwerke vorzugehen ist, wird nicht explizit festgelegt. Der Ge- samtzusammenhang legt jedoch nahe, dass der SIA-Norm 118 der Vorrang zu- kommen soll, wo das Gesetz eine hiervon abweichende (dispositive) Regel vor- sieht; jedenfalls lassen die Vorbringen der Parteien auf Entsprechendes schlies-

Seite 16 — 36 sen, gehen sie doch selbst durchwegs - namentlich auch dort, wo Unterschiede zur gesetzlichen Ordnung bestehen - von der Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 aus. Die SIA-Norm 118 enthält in den Art. 157 ff. ein eigenes System der Mängel- rüge, welches gelegentlich von der werkvertraglichen Gesetzesordnung abweicht. Diese ist grundsätzlich dispositiver Natur, sodass eine vertragliche Abweichung hiervon unter dem Vorbehalt der Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmun- gen zulässig ist (BGE 116 II 311; vgl. ferner Roger Brändli, Die Nachbesserung im Werkvertrag, Zürich/St. Gallen 2007, Rz. 30 ff.; Theodor Bühler, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2d: Der Werkvertrag, Art. 363-379 OR, 3. Auflage, Zürich 1998, N 8 zu Art. 368 OR; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich 2011, Rz. 2463 m.w.H. [zit. Gauch, Werkvertrag]; Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver, in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, N 82 zu Art. 368 OR). b)Art. 165 Abs. 1 SIA-Norm 118 hält fest, dass der Unternehmer dafür haftet, dass sein Werk keine Mängel im Sinne von Art. 166 SIA-Norm 118 aufweist. Art. 166 SIA-Norm 118 legt den Begriff des Mangels fest. Demnach gilt als Mangel (nur) eine Abweichung des Werkes vom Vertrag, sei es ein Mangel oder eine sonstige Abweichung vom Vertrag gemäss Art. 368 OR (Abs. 1). Ein Mangel be- steht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonstwie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist, oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (Abs. 2). Kein Mangel ist nach Abs. 4 ein vertragswidriger Zustand des Werkes (oder Werkteils), den ausschliesslich der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bau- herrn verschuldet hat, insbesondere ein Zustand, der auf einen Fehler in den Aus- führungsunterlagen zurückzuführen ist. Kein Selbstverschulden des Bauherrn liegt vor, wenn der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht verletzt hat. Der so verstandene Mangel erweist sich als relativer Tatbestand, d.h. er hängt vom konkreten Inhalt des jeweiligen Werkvertrages ab. Er ist ein vertragswidriger Zustand und besteht darin, dass dem Werk eine vertraglich geforderte Eigenschaft fehlt. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Werkmangel - unter Vorbehalt von Art. 166 Abs. 4 SIA-Norm 118 - grundsätzlich kein technischer, sondern ein gesetzli- cher Begriff ist. Insofern besteht vom Grundsatz her Deckungsgleichheit zwischen dem werkvertraglichen Mangelbegriff und demjenigen nach SIA-Norm 118 (vgl. dazu Peter Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, N 4 zu Art. 166 [zit. Gauch, SIA-Norm]; Zindel/Pulver, a.a.O., N 11 zu Art. 368 OR). Nach Art. 167 SIA-Norm 118 haftet der Unternehmer auch für Mängel seines Wer-

Seite 17 — 36 kes, die verursacht sind durch von ihm vorgeschlagene Konstruktionen oder Aus- führungsarten sowie durch seine statische Berechnung und konstruktive Bearbei- tung. Dagegen haftet er nicht für die Richtigkeit der durch den Bauherrn bekannt- gegebenen Anforderungen, Gegebenheiten und Annahmen. Führt letzteres zu einem "Mangel", so ist dieser vom Bauherrn selbstverschuldet und deshalb kein Mangel im Sinne der Norm (vgl. Art. 166 Abs. 4 SIA-Norm 118). Bei jedem Mangel im Sinne von Art. 166 SIA-Norm 118 hat der Bauherr zunächst einzig das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels innert ange- messener Frist zu verlangen (Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118). Es besteht mithin - im Gegensatz zum gesetzlichen Mängelrecht - ein Vorrang des Nachbesserungs- rechts (Bühler, a.a.O., N 158 zu Art. 368 OR; Gauch, SIA-Norm, N 7 zu Art. 169; ders., Werkvertrag, Rz. 2658; Alfred Koller, Die Mängelrechte und die Frage ihrer Abtretbarkeit, in: ders. [Hrsg.], SIA-Norm 118, St. Galler Baurechtstagung 2000, Tagungsbeiträge, S. 1 ff., S. 11 [zit. Koller, Mängelrechte]; Hans Rudolf Spiess/ Marie-Theres Huser, Norm SIA 118, Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 2 zu Art. 169; Zindel/Pulver, a.a.O., N 88 zu Art. 368 OR; vgl. ferner auch ZF 06 31 E. 4). Soweit der Unternehmer Mängel innerhalb der vom Bauherrn angesetzten Frist nicht behebt, ist der Bauherr berechtigt, nach seiner Wahl entweder weiterhin auf der Nachbesserung zu beharren, jedenfalls soweit die Verbesserung im Ver- hältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht (Ziff. 1), oder einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Ab- zug von der Vergütung zu machen (Minderung; Ziff. 2) oder aber vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Entfernung des Werkes nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für den Unternehmer verbunden ist und die Annahme dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Die Mängelrechte gemäss Ziff. 1-3 stehen dem Bauherrn schon vor Ablauf der Verbesserungsfrist zu, wenn sich der Unter- nehmer ausdrücklich weigert, eine Verbesserung vorzunehmen, oder er hierzu offensichtlich nicht imstande ist (Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118). Die Geltendmachung eines Mangels erfolgt mittels einer Mängelrüge, welche sich an den Unternehmer zu richten hat (Gauch, SIA-Norm, N 5 zu Art. 163). Die An- zeige der Mängel ist gemäss SIA-Norm 118 an keine besondere Form gebunden. In Ermangelung besonderer Regelungen gelten im Weiteren die allgemeinen Be- stimmungen des Werkvertragsrechts (Gauch, SIA-Norm, N 5 zu Art. 163). Inhalt- lich muss die Rüge demzufolge sachgerecht substantiiert sein, zumindest die Mängel genau angeben und zum Ausdruck bringen, dass der Besteller das Werk nicht als vertragsgemäss anerkennen und den Unternehmer haftbar machen will. Eine Mängelrüge muss in jedem Fall die Anzeige eines erkannten Mangels (vgl.

Seite 18 — 36 Art. 367 Abs. 1 OR) sowie die (ausdrückliche oder stillschweigende) Kundgabe des Willens enthalten, das Werk (oder den Werkteil) auf Grund des mitgeteilten Mangels nicht als vertragsgemäss anzuerkennen und den Unternehmer haftbar zu machen (vgl. BGE 107 II 175; 118 II 142; Gauch, SIA-Norm, N 5 zu Art. 163; Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, N 47 zu § 47; Spiess/Huser, a.a.O., N 17 zu Art. 174; Zindel/Pulver, a.a.O., N 18 zu Art. 367 OR). Die Kosten einer Verbesserung des mangelhaften Werkes trägt sodann der Un- ternehmer. Art 170 Abs. 1 SIA-Norm 118 konkretisiert, was darunter fällt. Kosten, die dem Bauherrn auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt demgegenüber der Bauherr (Art. 170 Abs. 2 SIA-Norm 118; soge- nannte "Sowieso-Kosten", vgl. Gauch, SIA-Norm, N 6 zu Art. 170). Hat der Bau- herr (oder eine Hilfsperson des Bauherrn) einen Mangel mitverschuldet, so sind die Verbesserungskosten zwischen Unternehmer und Bauherrn angemessen zu verteilen (Art. 170 Abs. 3 SIA-Norm 118). Art. 171 SIA-Norm 118 regelt das Recht auf Ersatz des sogenannten Mangelfolgeschadens, für den der Unternehmer je- doch nur einstehen muss, wenn ihn ein Verschulden oder eine Hilfspersonenhaf- tung trifft (Abs. 1). Der Unternehmer ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Abs. 2). Art. 172 SIA-Norm 118 statu- iert sodann eine Garantiefrist von zwei Jahren, Art. 173 SIA-Norm 118 das Recht, jederzeit während der Garantiefrist Mängel rügen zu können. Art. 174 Abs. 1 SIA- Norm 118 bestimmt schliesslich, dass der Unternehmer für alle Mängel haftet, die der Bauherr während der Garantiefrist rügt (Satz 1). Von der Haftung ausgenom- men sind einzig Mängel, für die das Werk (oder der Werkteil) gemäss Art. 163 SIA-Norm 118 als genehmigt gilt (Satz 2). Der Bauherr hat dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Verbesserung eines gerügten Mangels anzusetzen (Art. 174 Abs. 2 SIA-Norm 118). c)Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 (act. BG III.4.), tituliert als "Mängelrüge", zeigte der Berufungskläger als Bauherr der Berufungsbeklagten als Unternehme- rin erstmals (schriftlich) an, dass "die Stützmauer an der Nordwestecke des Stalls [...] nach vorn gekippt und gerissen" sei. Der Berufungskläger gehe davon aus, dass bei den Aushubarbeiten nicht sorgfältig genug vorgegangen worden sei und beim Materialeinbau der verlangte Verdichtungswert nicht eingehalten sei, was die Mauer ca. ein halbes Jahr nach dem Hinterfüllen nach vorne habe kippen lassen. Die Berufungsbeklagte werde für die nicht vertragskonforme Ausführung des Bau- teils haftbar gemacht. Es werde verlangt, dass die Mauer ersetzt werde. Die Beru- fungsbeklagte werde gebeten, bis am 14. Juli 2010 Kontakt mit ihm aufzunehmen.

Seite 19 — 36 Im Übrigen müsse die Mauer bis am 10. August 2010 ersetzt sein. Mit Antwort vom 14. Juli 2010 (act. BG III.5.) wies die Berufungsbeklagte die Anschuldigung des Berufungsklägers, wonach bei den Aushubarbeiten für die Fundation der Stützmauer nicht korrekt gearbeitet worden sei, zurück. Die Arbeiten seien ord- nungsgemäss ausgeführt und vom Berufungskläger als Bauherr abgenommen worden. Die vom Berufungskläger angeführten Gründe für das Kippen der Mauer seien nicht stichhaltig; vielmehr sei naheliegend, dass die Mängel der Stützmauer auf die planerischen Vorgaben des Bauherrn und Berufungsklägers zurückzu- führen seien, weshalb dieser dafür verantwortlich sei. Der Ersatz der Stützmauer werde deshalb abgelehnt. Sollte der Berufungskläger an den Feststellungen der Berufungsbeklagten zweifeln, lasse diese eine Dimensionierung und Bemessung der Stützmauer durch ein externes, neutrales Ingenieurbüro überprüfen. In dem als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben vom 26. Juli 2010 (act. BG III.6.) hielt der Berufungskläger daran fest, die Berufungsbeklagte für die nicht vertragskon- forme Ausführung des Bauteils haftbar zu machen. Ebenso wurde die Forderung aufrechterhalten, dass die Mauer bis am 10. August 2010 zu ersetzen sei. Im Rahmen eines Vergleichs wurde der Berufungsbeklagten angeboten, 50% des Aufwandes zu übernehmen. Dieser Vergleich sei indes ein einmaliges Angebot ohne Schuldanerkennung und könne vor Gericht nicht angerufen werden. Falls die Berufungsbeklagte bis am 29. Juli 2010 den Vorschlag nicht annehmen sollte, sähe man sich gezwungen, eine Ersatzvornahme zu veranlassen und der Beru- fungsbeklagten sämtliche Kosten zu verrechnen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2010 (act. BG III.7.) hielt die Berufungsbeklagte an ihren Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2010 fest, wonach der an sie gerichtete Vorwurf der nicht vertragskonformen Ausführung nicht zu begründen sei. Für die statische Bemes- sung sei der Berufungskläger als Ingenieur verantwortlich. Die Ausführung der Arbeiten sei gemäss den Plänen des Berufungsklägers erfolgt und die Schäden folglich nicht auf allfällige Fehler der Berufungsbeklagten zurückzuführen. Aus die- sem Grund sei man nicht bereit, dem Vergleichsangebot des Berufungsklägers und damit einer hälftigen Kostenübernahme zuzustimmen. An den Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme werde man sich nicht beteiligen. Die vorgegebene Frist von 3 Tagen sei für weitere Abklärungen zu kurz, ebenso die Frist für den Ersatz der Mauer bis am 10. August 2010. Die Berufungsbeklagte schlug deshalb folgen- des Vorgehen vor: Die Ursachen des Mangels seien durch ein externes, neutrales Ingenieurbüro in einer Expertise feststellen zu lassen; das Ingenieurbüro werde durch beide Parteien gemeinsam bestimmt. Das Ergebnis mit den daraus resultie- renden Kostenfolgen (inkl. Aufwendungen für die Expertise) werde im Sinne eines Schiedsgerichtsentscheides abschliessend und endgültig von beiden Partnern

Seite 20 — 36 akzeptiert; der Bauherr akzeptiere auch andere Sanierungsvorschläge zur Sanie- rung des Risses als der von ihm geforderte Totalersatz (Verhältnismässigkeit). Mit Schreiben vom 28. August 2010 (act. BG III.8.) lud der Berufungskläger die Beru- fungsbeklagte zur Offertstellung bezüglich Abbruch und Neubau der Stützmauer auf. Die Berufungsbeklagte hielt mit Antwort vom 6. September 2010 (act. BG III.9.) an ihrem im Schreiben vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Vorgehen fest und verzichtete auf die Unterbreitung einer Offerte. Der Berufungskläger hielt mit Schreiben vom 9. September 2010 (act. BG III.10.) an seiner Sichtweise fest und machte die Berufungsbeklagte nach wie vor für die Schäden an der Mauer ver- antwortlich. Im Weiteren verlangte er bis am 14. September 2010 eine schriftliche Zusicherung von der Berufungsbeklagten, dass sie die Mauer ersetzen werde. Als Nachbesserung werde nur der Ersatz der Stützmauer akzeptiert; alles andere sei "Flickwerk". Sollte die Berufungsbeklagte bis zum 14. September 2010 auf eine Nachbesserung verzichten, sehe man sich gezwungen, eine Ersatzvornahme durch einen Dritten vornehmen zu lassen und die Kosten der Berufungsbeklagten zu verrechnen. Selbstverständlich werde eine unabhängige Institution ein Gutach- ten erstellen. Der Experte begutachte die Berechnung, die Bodenverhältnisse und die Bauausführung. Die Bodenverhältnisse und die Bauausführung könnten erst beim Mauerabbruch beurteilt werden. Mit Schreiben vom 10. September 2010 (act. BG IV.5.) wehrte sich die Berufungsbeklagte gegen den Vorwurf, sie habe die festgelegte Nachbesserungsfrist unbenutzt verstreichen lassen, und verwies auf den von ihr unterbreiteten Vorschlag bezüglich einer Expertise durch ein unab- hängiges Ingenieurbüro. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 (act. BG III.12.) teil- te der Berufungskläger der Berufungsbeklagten mit, bei der (mittlerweile erfolgten) Ersatzvornahme der Stützmauer sei festgestellt worden, dass die gesamte Stütz- mauer nicht mit Aushubmaterial, sondern mit Humus hinterfüllt worden sei. Das- selbe gelte für die Hinterfüllung der Heustallrückwand. Der Stützmauerfundamen- trücksprung habe 55 bis 58 cm betragen, nach Plan hätten es 60 cm sein müssen. Schliesslich sei das Hangwasser beim Stützmauerende über dem Fundament ge- fasst worden; die Fassung müsse jedoch unter dem Fundament liegen. Am 12. November 2010 stellte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Bericht vom Institut für Bau und Umwelt der Hochschule O.2_____ zu (vgl. dazu nachfol- gend Erwägung 6c). d)Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, die Mängel der Stützmauer (Risse und Kippen) beruhten auf einer falschen, nicht vertragskonfor- men Ausführung bzw. Erstellung durch die Berufungsbeklagte, weshalb diese für die Kosten der Neuerstellung der Mauer einzustehen habe. Die Berufungsbeklagte

Seite 21 — 36 wiederum ist der Ansicht, die vom Berufungskläger genannten Mängel beruhten auf einem Planungsfehler seinerseits, welche folglich er zu verantworten habe. 5. a) Der Berufungskläger macht vorliegend sogenannte Folge- bzw. Sekundär- mängel (Mauerriss, Kippen der Mauer) geltend, die angeblich durch einen bzw. mehrere ursprüngliche Werkmängel (falsche Hinterfüllung der Stützmauer, zu kleiner Fundamentrücksprung, falsch positionierte Quell- bzw. Hangwasserfas- sung) verursacht worden seien. Der Primärmangel muss (natürlich) kausal sein für den Sekundärmangel (Gauch, Werkvertrag, Rz. 1470; Peter Reetz, Der Beweis im Bauprozess: Beweissicherung, Beweislast und Beweiswürdigung, BRT 2009, Rz. 38; Spiess/Huser, a.a.O., N 14 zu Art. 166). Ein solcher Folge- bzw. Sekun- därmangel gilt ebenso als Werkmangel, für den der Unternehmer grundsätzlich nach den Regeln über die Mängelhaftung einzustehen hat (vgl. zum Ganzen Brändli, a.a.O., Rz. 83, 224 und 234 f.; Gauch, Werkvertrag, Rz. 1455 m.w.H.). b)Grundsätzlich hat der Besteller bzw. Bauherr den Beweis dafür zu erbrin- gen, dass ein Mangel vorliegt (Brändli, a.a.O., Rz. 237; Bühler, a.a.O., N 41 zu Art. 368 OR; Gauch, SIA-Norm, N 8 zu Art. 174; ders., Werkvertrag, Rz. 1507; Zin- del/Pulver, a.a.O., N 90 zu Art. 368 OR). In Abweichung von dieser, Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entspringenden Beweislastre- gel liegt gemäss Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 die Beweislast beim Unternehmer, wenn streitig wird, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist. Diese Beweislastregel ist nach einhelliger Lehre restriktiv auszulegen. Der Bauherr trägt nach wie vor die Beweislast für den Zustand, von dem er behauptet, dass er ein (Werk-)Mangel sei. Bestreitet jedoch der Unternehmer, dass es sich bei diesem Zustand um eine Ver- tragsabweichung und damit um einen Mangel handelt, so obliegt ihm hierfür der Beweis (vgl. zum Ganzen Brändli, a.a.O., Rz. 239; Gauch, SIA-Norm, N 8 zu Art. 174; ders., Werkvertrag, Rz. 2696; Reetz, a.a.O., Rz. 60; Zindel/Pulver, a.a.O., N 92 zu Art. 368 OR; Johannes Zuppiger, Die Beweislastumkehr in Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118, Jusletter vom 13. Juni 2005, Rz. 6). c)Ein Beweis gilt in der Regel als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolu- te Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder al- lenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass; vgl. etwa BGE 130 III 321, 324 E.3.2; ferner Hans Schmid/Flavio Lardelli, in: Hon-

Seite 22 — 36 sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N 17 zu Art. 8 ZGB). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausge- arbeitet worden. So genügt etwa hinsichtlich des Kausalverlaufs (s. dazu unten Erwägung 6d) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, soweit sich ein direkter Be- weis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (BGE 133 III 153, 162 E.3.3, mit weiteren Hinweisen auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. ferner Reetz, a.a.O., Rz. 47; Schmid/Lardelli, a.a.O., N 18 zu Art. 8 ZGB). Erfor- derlich ist mithin nicht ein strikter und absoluter Beweis. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Gewissheit zufrieden zu geben, die nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann (BGE 132 III 715, 720 f. E.3.2.1). Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer- weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321, 324 E.3.2; 128 III 271, 275 E.2b/aa). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweis- not" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321, 324 E.3.2. m.w.H.; vgl. ferner Reetz, a.a.O., Rz. 49). 6. a) Der Bauherr hat dem Gesagten zufolge zunächst den Zustand zu bewei- sen, von dem er behauptet, dass er ein (Werk-)Mangel sei. Vorliegend hat der Be- rufungskläger folglich die von ihm geltend gemachten Risse und das Kippen der Mauer zu belegen. Es gilt das Regelbeweismass. Die von ihm ins Recht gelegten Fotobelege (act. BG III.24.) lassen entsprechende Schlüsse ohne weiteres zu. Sie zeigen die fragliche Mauer, versehen mit einem querverlaufenden Riss; ebenso ersichtlich aus den beigelegten Fotografien ist, dass die Stützmauer vornüber ge- kippt sein muss. Die Berufungsbeklagte zieht denn auch nicht diese Umstände in Zweifel, sondern bestreitet ihre diesbezügliche Verantwortlichkeit (vgl. dazu auch die Klageantwort [act. BG II.2.], S. 3, sowie den angefochtenen Entscheid, S. 11).

Seite 23 — 36 b)Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass es dem Kläger (bzw. Berufungskläger) obliege, in Bezug auf die von ihm gerügten Primärmängel zu beweisen, mit welchem Material die Stützmauer hinterfüllt und wie das Hang- bzw. Quellwasser gefasst worden sei. Weiter habe er den Beweis zu erbringen, dass der Fundamentrücksprung mit einer Breite von 55 bis 58 cm erstellt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass bezüglich des Fundamentrücksprungs auf Beweislosigkeit zu schliessen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11), der vom Kläger bzw. Berufungskläger be- hauptete Zustand der Hangwasserfassung als nicht erstellt zu qualifizieren sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13) und sich die Frage, ob die Stützmauer mit Aushubmaterial oder mit Humus hinterfüllt worden sei, aufgrund der verschiede- nen Zeugenaussagen und der sonstigen Beweise nicht schlüssig beantworten liesse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15). Damit sei dem Kläger der Beweis für den Zustand der von ihm gerügten Primärmängel nicht gelungen. Der Berufungskläger bringt diesbezüglich einerseits vor, die "von der Berufungs- beklagten vorgebrachte fehlende Verantwortung hätte dieselbe beweisen müssen" (vgl. Berufung, S. 5). Andererseits moniert er, dass es nicht angehen könne, allein den Besteller die Folgen einer in diesem Zusammenhang allenfalls entstehenden Beweisnot tragen zu lassen (vgl. Berufung, S. 6). Dabei verkennt er jedoch die korrekte Beweislastverteilung, wie sie vorgängig (vgl. vorstehend Erwägung 5b) dargelegt wurde und von der auch die Vorinstanz in zutreffender Weise ausge- gangen ist. Demzufolge verfängt auch seine Rüge hinsichtlich der Beweislosigkeit nicht; diese ist folgerichtig für denjenigen nachteilig, dem die Beweislast zukommt. Die Rüge des Berufungsklägers erweist sich insofern als unbegründet. c)Im Weiteren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe be- züglich der geltend gemachten Primärmängel den Sachverhalt unrichtig festge- stellt (vgl. Berufung, S. 7 ff.). aa)In Bezug auf die Hinterfüllung der Stützmauer hat die Berufungsbeklagte stets anerkannt, dass dafür Aushubmaterial vereinbart gewesen sei. Sie bestreitet jedoch, dass anschliessend die Stützmauer abredewidrig mit Humus statt mit Aushubmaterial hinterfüllt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13). Die Vorinstanz ist unter Würdigung verschiedener Zeugenaussagen zum Schluss ge- kommen, dass sich aufgrund deren unterschiedlichen Inhalts der Beweis dafür, dass die Stützmauer tatsächlich mit Humus hinterfüllt worden sei, nicht mit Sicher- heit erbringen lasse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15). Der Berufungskläger wendet dagegen zunächst ein, sämtliche befragten Personen hätten ausgesagt,

Seite 24 — 36 dass die Mauer auf der ganzen Länge mit demselben Material hinterfüllt gewesen sei (vgl. Berufung, S. 7). Festzuhalten ist insofern was folgt: -Die nachgenannten Personen - D., F., G._____ - waren bzw. sind für die Firma H._____AG tätig. Die Firma H.AG wurde vom Be- rufungskläger mit dem Abreissen der alten, beschädigten Stützmauer sowie mit dem Erstellen einer neuen Stützmauer beauftragt. Die drei vorgenann- ten Personen waren an den diesbezüglichen Arbeiten entsprechend ihrer Funktion beteiligt. Der Aushub der fraglichen Hinterfüllung der beschädigten Stützmauer wurde, wie nachfolgend deutlich wird, jedoch nicht von ihnen, sondern, wie anzunehmen ist, vom Berufungskläger vorgenommen. Die drei genannten Personen fanden somit, als sie beim Standort der beschä- digten Mauer eintrafen, um diese abzureissen und neu zu erstellen, das hinterfüllte Material in bereits ausgehobenem Zustand vor. -D., Bauführer bei der Firma H.AG, führte anlässlich seiner Be- fragung vom 14. Mai 2013 aus, dass die abgebrochene Mauer mit Kulturer- de bzw. Oberboden (früher habe man "Humus" gesagt) hinterfüllt gewesen sei. Man unterscheide zwischen Oberboden (ca. 20 - 30 cm je nach Ort), Unterboden (ebenfalls verschieden stark) und Erdmaterial (act. BG V.II., Antwort auf Frage 9). Auf die Frage, ob die Stützmauer auf der ganzen Länge mit dem gleichen Material hinterfüllt gewesen sei, antwortete er mit folgenden Worten: "Was ich gesehen habe, ja, in der ganzen Höhe" (act. BG V.II., Antwort auf Frage 10). -F., Maschinist bei der Firma H.AG, gab anlässlich seiner Be- fragung vom 20. August 2013 an, dass die Mauer auf der ganzen Länge mit dem gleichen Material hinterfüllt worden sei (act. BG V.4., Antwort auf Fra- ge 6 der Ergänzungsfragen) und dass es sich dabei um ein tonartiges, wei- ches Material handelte (act. BG V.4., Antwort auf Frage 2). Er wisse nicht, woher dieses Material stamme. -G., Vorarbeiter bei der Firma H._____AG, bestätigte anlässlich der Befragung vom 20. August 2013, dass die Mauer auf der ganzen Länge mit dem gleichen Material hinterfüllt worden sei (act. BG V.5., Antwort auf Fra- ge 5 der Ergänzungsfragen). Es habe sich dabei um ein erdiges, tonartiges Material, durch das das Wasser nicht gut hätte durchfliessen können, bzw. um dichteres, aber feineres Material, eher wie Ton, gehandelt (act. BG V.5., Antwort auf Frage 2). Er wisse nicht, woher dieses Material stamme. Als er

Seite 25 — 36 gekommen sei und die Mauer erstellt habe, sei das Material schon dort ge- wesen. Aus diesen Aussagen ergibt sich zunächst, dass sie insofern übereinstimmen, als dass jede der drei genannten Personen ausgesagt hat, die Mauer sei auf der gan- zen Länge - also sowohl im Stallrückwand- als auch im Stützmauerbereich - mit demselben Material hinterfüllt worden. D._____ spricht in seinen Ausführungen explizit von "Humus", die Beschreibungen von F._____ und G._____ betreffend das hinterfüllte Material deuten jedenfalls stark darauf hin. E., Bauführer bei der Berufungsbeklagten, gab anlässlich seiner Befragung vom 14. Mai 2013 zu Protokoll, dass sie gemäss seiner Erinnerung nicht genug Material für die Hinterfüllung gehabt hätten. Der Berufungskläger habe daraufhin zweimal Material von der Firma H.AG bestellt. Das erste Mal habe es sich um Material für die Füllung unter der Bodenplatte, das zweite Mal "um Material für die Hinterfüllung des Stalles und sodann in dessen Verlängerung der Stützmauer" gehandelt (act. BG V.I., Antwort auf Frage 3). Die Aussage von E. stimmt mit den Aussagen von D., F._____ und G._____ darin überein, dass alle ausgesagt haben, die Mauer sei auf der ganzen Länge mit demselben Material hinterfüllt worden. Im Unterschied zu D., F. und G._____ bezeichnete E._____ das hinterfüllte Material jedoch nicht als Humus, sondern als Aushubma- terial. Insofern ist dem Berufungskläger zwar Recht zu geben, dass sämtliche befragten Personen ausgesagt hätten, die Mauer sei auf der ganzen Länge mit demselben Material hinterfüllt gewesen Es fragt sich allerdings, welche Erkenntnis diesbezüg- lich für die Frage nach dem im Bereich der Stützmauer hinterfüllten Material ge- wonnen ist, da diesbezüglich in den Aussagen der befragten Personen gerade nicht Übereinstimmung vorliegt. Der Berufungskläger hat den Aushub des hinterfüllten Materials fotografisch do- kumentiert (vgl. act. BG III.20.-21.). Daraus sei ersichtlich, dass die Stützmauer mit Humus hinterfüllt gewesen sei. Diese Fotos sind jedoch nur beschränkt aussa- gekräftig: ihnen ist zwar zu entnehmen, dass die oberste Schicht der Stützmauer- hinterfüllung aus Humus bestand, jedoch war eine Humusierung von 20 cm ver- einbart gewesen (vgl. act. BG III.23.), sodass es sich dabei nicht um einen Mangel handeln kann. Bezüglich des Hinterfüllungsmaterials unterhalb dieser regulären Humusschicht lassen sich aufgrund der ins Recht gelegten Fotografien jedoch kaum verlässliche Aussagen treffen, zumal das ausgehobene Hinterfüllungsmate-

Seite 26 — 36 rial selbst nie eine fotografische Abbildung erfahren hat. Die Vorinstanz hat dies- bezüglich festgehalten, dass auch C._____ (Institut für Bau und Umwelt der Hoch- schule für Technik O.2_____) keine sachdienlichen Angaben zum hinterfüllten Material habe machen können, weil gemäss dessen Zeugenaussage das rückge- füllte Material direkt hinter der Stützmauer bei dessen Augenschein vor Ort (am 13. Oktober 2010) bereits abgeführt gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14). Letztere Aussage ist grundsätzlich richtig: So gab C._____ in seiner schrift- lichen Auskunft vom 18. Januar 2013 (act. BG V.6.) an, dass er das ursprünglich hinterfüllte Material direkt hinter der Stützmauer nicht habe begutachten können, da dieses im Zeitpunkt der Begehung bereits wieder ausgehoben und abgeführt gewesen sei. Diese Aussage bestätigte er auch anlässlich seiner Befragung vom 14. Mai 2013 (vgl. act. BG V.3., Antworten auf Frage 2 und 3.1.). Offenbar sieht sich C._____ aufgrund der ihm vom Berufungskläger vorgelegten Fotos nicht in der Lage, eine Aussage über die Art des Hinterfüllungsmaterials im Bereich der Stützmauer zu machen (vgl. insbesondere act. BG V.3., Antwort auf Frage 4). Im Übrigen gibt auch das vom Berufungskläger bei C._____ in Auftrag gegebene Gutachten keinen Aufschluss zur Frage, mit welchem Material die Stützmauer hin- terfüllt gewesen war (vgl. act. BG III.22.). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es einigermassen merkwürdig erscheint, dass der Berufungskläger das ausgehobene Material als solches nicht bzw. jeden- falls eindeutig ungenügend fotografisch dokumentiert hat. Umso mehr ist es vor diesem Hintergrund erstaunlich, dass er sodann das ausgehobene Material hat abtransportieren lassen, bevor C._____ den Standort der Stützmauer samt dazu- gehöriger Umgebung inspizieren konnte. Dieser musste aufgrund von (wenig aus- sagekräftigen) Fotos entscheiden, ob es sich beim hinterfüllten Material um Hu- mus oder Aushubmaterial gehandelt hatte. Warum der Berufungskläger hier der- massen zentrales Beweismaterial ohne gehörige Beweissicherung bzw. vor der Begutachtung durch C._____ beiseite schaffen liess, ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Demgegenüber ist aufgrund der vom Berufungskläger eingelegten Bilddokumente mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stallrück- wand mit Humus hinterfüllt wurde. Diese Einschätzung findet denn auch in den Aussagen von C._____ ihre Stütze: Dieser führte im Rahmen seiner schriftlichen Auskunft vom 18. Januar 2013 (act. BG V.6.) aus, dass aufgrund von Fotos aus Händen des Berufungsklägers und des sichtbaren Aushubabschnittes zum Stall hin während der Begehung die Hinterfüllung als feinkörniges Material (siltig-toniger Sand) bezeichnet werden könne, wobei es sich vermutungsweise um ein humoses

Seite 27 — 36 Material handle (act. BG V.6.). Mit den Fotos, auf die sich C._____ bezieht, dürf- ten diejenigen gemäss act. BG III.20. und 21. gemeint sein. Anlässlich der Befra- gung vom 14. Mai 2013 bestätigte C._____ seine Einschätzung, wonach es sich beim Material hinter dem Stall um feinkörniges Material gehandelt habe (vgl. act. BG V.3., Antwort auf Frage 2). Der Berufungskläger folgert daraus, dass auch die Stützmauer mit Humus hinterfüllt worden sei, weil gemäss übereinstimmenden Zeugenaussagen die Mauer auf der ganzen Länge - also sowohl im Stallrück- wand- als auch im Stützmauerbereich - mit demselben Material hinterfüllt und hin- ter der Stallmauer erwiesenermassen Humus verwendet worden sei (vgl. Beru- fung, S. 7). Demgegenüber weist die Berufungsbeklagte auf die Aussage von E._____ hin, wonach die Stützmauer mit Aushubmaterial hinterfüllt worden sei. Dieses Aushubmaterial sei am Tag vor der Hinterfüllung durch die Firma H._____AG zugeführt worden (vgl. Berufungsantwort, S. 8). Die entsprechende Aussage wird durch den Tagesrapport Nr. 48 der Berufungsbeklagten belegt, wo- nach am 26. Juni 2008 132 m 2 Aushubmaterial von der Firma H.AG zuge- führt worden sind (vgl. act. BG IV.7.). Der Berufungskläger bestreitet denn auch nicht, dass besagtes Aushubmaterial zugeführt worden sei bzw. dass es sich beim zugeführten Material um Aushubmaterial gehandelt habe, sondern (lediglich) dass dieses am Folgetag für die Hinterfüllung der Stützmauer verwendet worden sei. Allein aus dem Umstand, dass Aushubmaterial habe zugeführt werden müssen, liesse sich nämlich nicht schlussfolgern, eben dieses Material sei dann auch effek- tiv zur Hinterfüllung der Mauer verwendet worden (vgl. Berufung, S. 8). Grundsätz- lich ist dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass ein solcher Schluss in der Tat nicht zwingend ist, auch wenn die Hinterfüllung der Stützmauer erwiesener- und unbestrittenermassen am Folgetag der Zuführung des Aushubmaterials er- folgte. Nichtsdestotrotz entbehrt eine solche Schlussfolgerung nicht einer gewis- sen Plausibilität, zumal der Berufungskläger selbst ausführte, das zugeführte Aus- hubmaterial sei "immer sofort eingebaut" worden (vgl. Replik [act. BG II.3.], S. 8), und E. angab, dass sie kein anderes als das zugeführte Aushubmaterial für die Hinterfüllung zur Verfügung gehabt hätten (was auch die nötig gewordene Zu- führung von zusätzlichem Material erklären würde; vgl. act. BG V.1., Antwort auf Ergänzungsfrage 4). Im Weiteren ist festzuhalten, dass es der Berufungskläger - ungeachtet der Vorbringen der Berufungsbeklagten - unterlassen hat anzugeben, wofür das zugeführte Aushubmaterial sonst verwendet worden ist. Seine diesbe- züglichen Äusserungen stellen somit kaum mehr als unbelegte Behauptungen dar. Schliesslich ist ein Weiteres zu beachten: Gemäss Tagesrapport Nr. 48 vom 26. Juni 2008 (vgl. act. BG IV.7.) wurden an jenem Tag die "Wände oben" hinterfüllt und verdichtet, am Tag darauf erfolgte sodann dasselbe mit der "Stützmauer

Seite 28 — 36 oben" (vgl. Tagesrapport Nr. 49 vom 27. Juni 2008 [act. BG IV.7.]). Aufgrund einer Gegenüberstellung der Bezeichnungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den "Wände[n] oben" um die Stallrückwand handelt. Insofern ist festzuhalten, dass Stallrückwand und Stützmauer - zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

  • nicht an demselben Tag hinterfüllt wurden. Es erscheint somit zumindest mög- lich, dass das Hinterfüllungsmaterial bei der Stallrückwand nicht dasselbe war wie bei der Stützmauer, weil zwischen den beiden Hinterfüllungen neues Material zu- geführt worden ist, welches alsdann (und nur) für den zweiten Abschnitt der Hin- terfüllung im Bereich der Stützmauer verwendet worden sein könnte. Jedenfalls bleiben nach diesen Ausführungen nicht auszuräumende Zweifel darüber, dass die fragliche Stützmauer gemäss der Ansicht des Berufungsklägers mit Humus statt mit Aushubmaterial hinterfüllt war. Diese Zweifel und die daraus resultierende Beweislosigkeit gehen zu Lasten des (Berufungs-)Klägers (vgl. dazu bereits oben Erwägung 5b und 6b). bb)In Bezug auf den Fundamentrücksprung der Stützmauer machte der Beru- fungskläger geltend, dieser sei 55 bis 58 cm breit gewesen, wobei aber 60 cm vorgesehen bzw. vereinbart gewesen seien (vgl. Klageschrift [act. BG II.1.], S. 6). Die Vorinstanz schloss auch diesbezüglich auf Beweislosigkeit: Auf den vom Klä- ger ins Recht gelegten Fotos, welche den Fundamentrücksprung mit darauf geleg- tem Meterstab zeigten, sei die effektive Breite nicht erkennbar. Solche Fotos seien ohnehin beweisuntauglich, da sie weder die genaue Örtlichkeit der Aufnahme noch die Genauigkeit des Meterstabes belegen könnten. Weitere Beweise fehlten, und auch die vom Gericht befragten Personen hätten keine Angaben zur Breite des Fundamentrücksprungs machen können (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11). Der Berufungskläger ficht diese Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Berufung nicht an, sodass sie folglich - mangels Bestreitung - als zutreffend anzu- sehen sind, zumal Gegenteiliges nicht ersichtlich ist. Der Berufungskläger aner- kennt das vorinstanzliche Ergebnis der Beweislosigkeit sogar implizit, indem er geltend macht, der fehlende Nachweis bezüglich des Fundamentrücksprungs könne nicht zu seinem Nachteil gereichen (vgl. Berufung, S. 7). Der Berufungsklä- ger bringt somit im Kern - auch hier - vor, die Beweislastverteilung sei falsch vor- genommen worden. Diese Vorbringen gehen hier ebenso fehl wie in Bezug auf die Hinterfüllung: Der (Berufungs-)Kläger trägt die Beweislast hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Primärmängel (vgl. dazu Erwägung 5b), weshalb eine diesbe- zügliche Beweislosigkeit - die er als solche nicht bestreitet - zu seinen Lasten geht.

Seite 29 — 36 cc)Was die Hang- bzw. Quellwasserfassung betrifft, machte der Berufungs- kläger bereits mittels Klage geltend, das Hangwasser sei fälschlicherweise nicht unter, sondern über dem Fundament gefasst worden (vgl. Klageschrift [act. BG II.1.], S. 6). Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der vom Kläger behaup- tete Zustand der Hangwasserfassung aufgrund divergierender Zeugenaussagen als nicht erstellt zu qualifizieren sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13). Der Be- rufungskläger bringt dagegen vor, dass keiner der Zeugen der Auffassung gewe- sen sei, die Wasserfassung sei korrekt erfolgt (vgl. Berufung, S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. F._____ gab anlässlich der Befragung vom 20. August 2013 an, die Hangwasserfassung habe sich "nicht ganz Fundamentoberkante, sondern ein bisschen tiefer [befunden]" (vgl. act. BG V.4., Antwort auf Frage 6). Diese Aus- sage lässt auf eine vertragskonforme Erstellung der Wasserfassung schliessen. Weil aber - wie die Vorinstanz erwogen hat und worauf sich auch der Berufungs- kläger beruft - die Angaben der übrigen befragten Personen (vgl. dazu Erwägung 6c/aa) auf eine unrichtige Erstellung der Wasserfassung hindeuten, ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass der vom Berufungskläger behauptete Zustand der Hang- bzw. Quellwasserfassung nicht bewiesen werden kann. Andere Gründe, die für den vom Berufungskläger behaupteten Zustand der Wasserfassung sprechen würden, werden sodann von diesem nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch insofern ist deshalb auf Beweislosigkeit zu schliessen, welche entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zu seinen Lasten geht. dd)Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass dem Berufungskläger der Beweis nicht gelingt, dass die Stützmauer mit Humus statt mit Aushubmaterial hinterfüllt wurde, dass der Fundamentrücksprung lediglich 55 bis 58 cm statt der vorgesehenen und vereinbarten 60 cm erstellt und die Hang- bzw. Quellwasser- fassung falsch platziert worden ist (zum Beweismass s. oben Erwägung 5c). d)Selbst wenn man insofern zu einem anderen Schluss gelangen würde, wären die Vorbringen des Berufungsklägers letztlich nicht stichhaltig, wie nachfol- gend zu zeigen ist. Zwar braucht der Besteller die Gründe für die Entstehung des behaupteten Mangels nicht nachzuweisen, jedoch nur sofern der Nachweis des Mangels unabhängig von der Ursächlichkeit geführt werden kann (Gauch, Werk- vertrag, Rz. 1508). Im Umkehrschluss ergibt sich demzufolge, dass der Besteller die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit eines ursprünglichen Mangels für einen Folge- bzw. Sekundärmangel trägt (vgl. dazu allgemein Reetz, a.a.O., Rz. 38; Rainer Schumacher, Beweisprobleme im Bauprozess, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, Aarau 1990, S. 157 ff., S. 164 f.). Der Berufungskläger müsste demnach beweisen können, dass die geltend gemachten (und bewiese-

Seite 30 — 36 nen) Primärmängel (falsche Hinterfüllung der Stützmauer, zu kleiner Fundamen- trücksprung, falsch positionierte Quell- bzw. Hangwasserfassung) ursächlich wa- ren für die Sekundärmängel (Risse in der Mauer, Kippen der Mauer). Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 durchbricht diese Regel nicht; denn die Umkehr der Beweislast beschränkt sich nach dem klaren Wortlaut der Norm auf den Beweis hinsichtlich der (nicht bestehenden) Vertragsabweichung. Auch dieser Beweis gelingt dem Berufungskläger in Bezug auf die Hang- bzw. Quellwasserfassung sowie den Fundamentrücksprung nicht. Er führt zwar aus, "dass das falsch gefasste Wasser zusätzlichen - wenngleich für das Kippen und Reissen der Mauer nicht ausschlaggebenden - Druck auf die Mauer ausüben konnte" (Berufung, S. 9). Den Nachweis hierfür vermag er jedoch nicht zu erbrin- gen. Seine Auffassung bleibt vielmehr in einer blossen Behauptung verhaften, die auch durch die Ausführungen des Sachverständigen C._____ keine zusätzliche Stütze erhalten. Im Gegenteil: C._____ gab anlässlich seiner Befragung vom 14. Mai 2013 an, die Mauer sei aufgrund des hinterfüllten Materials zu Schaden ge- kommen (act. BG V.3., Antwort auf Frage 2). Über den Fundamentrücksprung und die Hang- bzw. Quellwasserfassung äusserte er sich im Hinblick auf deren Zu- sammenhang mit den an der Mauer entstandenen Schäden nicht (vgl. dazu auch den angefochtenen Entscheid, S. 17). Hinsichtlich des hinterfüllten Materials schliesslich legte C._____ dar, sie hätten herausgefunden, dass die Mauer mit dem vom Berufungskläger angenommenen Phi-Winkel gehalten hätte, sie jedoch aufgrund des hinterfüllten Materials zu Schaden gekommen sei (vgl. act. BG V.3., Antwort auf Frage 2). Insofern überein- stimmend führte C._____ in seinem Gutachten aus, dass die schadhafte Stütz- mauer mit einem Bodenmaterial hinterfüllt worden sei, das nicht den Baugrund- werten der Bemessung entspreche. Dies habe zu erheblich höheren Erddruckkräf- ten und in der Folge zur Deformation und Rissbildung der Betonstützmauer ge- führt (act. BG III.22., S. 2). Man hätte jenes Bodenmaterial verwenden müssen, das der Bemessung vom Berufungskläger zugrunde gelegen habe. Nach Ansicht von C._____ wäre dies ein Kies oder relativ sauberer Sand gewesen (act. BG V.3., Antwort auf Frage 3.1). Im Weiteren führte dieser aus, dass bei einer Hinter- füllung mit Aushubmaterial der Bemessung andere Baugrundwerte hätten zugrun- de gelegt werden müssen bzw. dass die Mauer bei vorgesehener Hinterfüllung mit Aushubmaterial anders hätte konzipiert werden müssen (breiterer Fundamentfuss sowie höchstwahrscheinlich einen höheren Eisenarmierungsgehalt). Schliesslich gab C._____ an, dass es höchstwahrscheinlich auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial (Bündnerschiefer) zu Deformationen und Rissbildungen gekom-

Seite 31 — 36 men wäre (vgl. act. BG V.3., Antwort auf Frage 3.2). In Anbetracht dieser Aussa- gen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Stützmauer bei Hinterfüllung mit Aushubmaterial anders geplant bzw. bei der effektiv geplanten Stützmauer mit einem anderen Material hätte hinterfüllt werden müssen. Beides liege im Verant- wortungsbereich des (Berufungs-)Klägers; die an der Mauer entstandenen Schä- den seien deshalb auf einen Planungsfehler seinerseits zurückzuführen (vgl. an- gefochtener Entscheid, S. 16). Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass das hinterfüllte Humusmaterial gemäss dem Kurzbericht von C._____ (act. BG III.22.) einen Reibungswinkel von gerade einmal 25-30° und damit ganze 8.3-13.3° weni- ger als das gemäss dessen Berechnungen notwendige Material mit einem Rei- bungswinkel von 38.3° gehabt habe (vgl. Berufung, S. 10). Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass sich der Wert des Reibungswinkels von 25-30° auf das Deck- schichtmaterial bezieht. Geht man - als Folge der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob die Stützmauer mit Humus oder mit Aushubmaterial (Bündnerschiefer) hinterfüllt wurde (vgl. oben Erwägung 6c/aa) - davon aus, dass die Stützmauer vereinbarungsgemäss mit Aushubmaterial hinterfüllt wurde, so lässt sich auch die vom Berufungskläger aufgeworfene Frage beantworten, warum die Stützmauer "derart lange standfest blieb" (vgl. Berufung, S. 10): Weil das Aushubmaterial in Form des Bündnerschiefers gemäss Kurzbericht von C._____ einen Reibungswin- kel von 32-36° aufwies und damit nur leicht unter dem von ihm geforderten Rei- bungswinkel von 38.3° lag (vgl. Kurzbericht [act. BG III.22.], S. 2). Im Weiteren bemängelt der Berufungskläger die Methodik der Berechnung durch C.: Dieser habe seine Berechnungen nach den SIA-Normen vorgenommen. Es würde sich dabei um theoretische Zahlen handeln, die über den tatsächlichen Kippnach- weis nichts auszusagen vermöchten (vgl. Berufung, S. 10). Dem ist dreierlei ent- gegen zu halten: Zum einen wiederspiegeln die entsprechenden SIA-Normen die Regeln der Baukunde. Sich darauf abzustützen erscheint insofern zumindest nicht willkürlich oder in anderer Weise unangemessen. Zum anderen unterlässt es der Berufungskläger, eine andere - anerkannte - Berechnungsmethode darzulegen. Schliesslich verhält sich der Berufungskläger widersprüchlich, wenn er den Kurz- bericht von C. ins Recht legt und sich bei bestimmten Aspekten - etwa in Bezug auf das hinterfüllte Material (vgl. Berufung, S. 7 [insb. Ziff. 3.2. lit. c]) oder den von C._____ geschätzten Reibungswinkeln der unterschiedlichen Materialien (vgl. Berufung, S. 10 [insb. Ziff. 5 lit. c]) - darauf beruft, gleichzeitig aber die Rich- tigkeit der Ergebnisse in Zweifel zieht, wenn sie in Abweichung zu seiner Auffas- sung stehen.

Seite 32 — 36 Damit vermag der Berufungskläger den Nachweis der Ursächlichkeit zwischen den Primär- und den Sekundärmängeln selbst dann nicht zu beweisen, wenn an- genommen wird, dass die von ihm behaupteten Primärmängel tatsächlich vorge- legen haben. Daran ändert im Übrigen auch nichts, wenn man diesbezüglich von einer Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang ausgehen würde (vgl. dazu oben Erwägung 5b). Anhand der Angaben von C._____ wird nämlich deutlich, dass die Mängel an der Stützmauer in Form der Risse und des Kippens auf einem Planungsfehler des Berufungsklägers beruhen. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz kann deshalb festgehalten werden, dass, in der Ter- minologie der SIA-Norm 118 ausgedrückt, kein Werkmangel zu erkennen ist, für den die Berufungsbeklagte gewährleistungspflichtig wäre. Die Klage ist folglich abzuweisen. 7.Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die Mängel- rüge des Berufungsklägers den SIA-Normen entsprechend erhoben wurde, ob die Frist zur Nachbesserung bzw. Ersatzvornahme angemessen und ob der Total- ersatz der Stützmauer notwendig war oder ob es auch Sanierungsmöglichkeiten für die bestehende Mauer gegeben hätte. Anzumerken sei abschliessend lediglich, dass der Vorschlag der Berufungsbeklagten bezüglich des weiteren Vorgehens nach erhobener Mängelrüge (Beizug eines neutralen Gutachters etc.) durchaus sinnvoll gewesen wäre (vgl. dazu oben Erwägung 4c). Auch für den Berufungsklä- ger wäre dies von Vorteil gewesen, hätte er doch so die nun eingetretene und zu seinen Lasten fallende Beweislosigkeit verhindern können. Jedenfalls aber hätte der Berufungskläger geeignete Massnahmen zur Beweissicherung treffen sollen (vgl. dazu allgemein Reetz, a.a.O., Rz. 9 ff.). Hätte der Berufungskläger sodann mit dem Aushub und Abtransport des Hinterfüllungsmaterials zugewartet, bis C._____ die Örtlichkeit inspiziert und entsprechende Bodenproben entnommen hätte, so wäre auch dessen Gutachten aussagekräftiger ausgefallen. Warum der Berufungskläger hier einen anderen Weg gewählt hat, ist nicht nachzuvollziehen. 8. a) Der Berufungskläger rügt schliesslich die von der Vorinstanz zugesproche- ne aussergerichtliche Entschädigung des (berufungs-)beklagtischen Rechtsvertre- ters. Der geltend gemachte prozessuale Aufwand sei vollumfänglich und kommen- tarlos zugesprochen worden. Gestützt auf die Honorarnote, welche der Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht habe, lasse sich jedoch in keiner Art und Weise verifizieren, wie sich die für die jeweilige Arbeit geltend gemachten Stunden zusammen setzen würden. Der geltend gemachte Aufwand erscheine denn auch als zu hoch, zumal das Dos- sier nicht umfangreich gewesen sei und in Bezug auf die Beweisabnahmen ledig-

Seite 33 — 36 lich eine Expertise sowie fünf Zeugenaussagen auszuwerten gewesen seien. Im Übrigen habe der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren keine Honorarvereinbarung hinterlegt (vgl. Berufung, S. 14 f.). b)Nach Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteien können jedoch eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung, wie eine solche Kostennote beschaffen bzw. in welchem Masse sie substantiiert und spezifiziert sein muss. Aus Art. 108 ZPO ergibt sich aber immerhin, dass unnötige Prozesskosten nach dem Verursacherprinzip derjenigen Person aufgebürdet werden, welche die Kos- ten verursacht hat. Daraus lässt sich ableiten, dass die Kostennote zumindest Aufschluss darüber geben muss, ob der getätigte Aufwand tatsächlich erforderlich war (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach die Parteientschädigung u.a. aus dem Ersatz notwendiger Auslagen besteht, sowie auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der bündne- rischen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250], wonach der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein muss). Hierfür ist nicht verlangt, dass in der Kostennote angegeben wird, an welchem Datum der ent- sprechende Aufwand entstanden ist, sofern erkennbar ist, dass der Aufwand im Zusammenhang mit dem fraglichen Verfahren steht (vgl. dazu etwa Art. 113 Abs. 1 ZPO, wonach für das Schlichtungsverfahren grundsätzlich keine Parteientschä- digungen gesprochen werden). Der Berufungskläger bestreitet vorliegend nicht den Zusammenhang des geltend gemachten Aufwandes mit der vorliegenden Streitigkeit. Der Auflistung der fraglichen Kostennote wäre denn auch nichts Ge- genteiliges zu entnehmen. Die Kostennote bzw. ihre Substantiierung ist folglich nicht zu bemängeln, der geltend gemachte Aufwand hinreichend belegt. Demnach kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, die Zusprechung der Partei- entschädigung anhand der eingereichten Kostennote sei unzulässig gewesen. c)Beim Vorliegen einer spezifizierten Kostennote muss der Entscheid betref- fend die Parteientschädigung alsdann nur begründet werden, wenn er eine Kür- zung des darin geltend gemachten Aufwandes enthält (vgl. BGE 111 Ia 1, E.2a; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Art. 105 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 9 zu Art. 105 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommen- tar, Zürich/St. Gallen 2011, N 11 zu Art. 105 ZPO). Da die Vorinstanz im vorlie- genden Fall eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Kostennote

Seite 34 — 36 zusprach, bedurfte es - entgegen der berufungsklägerischen Auffassung - keiner Begründung hierfür. d)Ob das Dossier als solches umfangreich war oder nicht, ist - im Hinblick auf die Höhe der Parteientschädigung - letztlich nicht (allein-)entscheidend. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung ist vielmehr nach dem Umfang der not- wendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgäng- lichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen (vgl. dazu etwa PKG 2005, Nr. 5). Von Bedeutung sind namentlich auch der Um- fang und die Komplexität der sich dabei stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie die eingereichten Rechtsschriften bzw. deren Umfang und Tiefe (vgl. dazu etwa auch ZK2 13 15, E.8b). Insofern ist festzuhalten, dass es der Berufungskläger selbst war, der mittels Klage zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen und etliche Ak- tenstücke ins Recht gelegt hat. So hat er denn im vorinstanzlichen Verfahren auch selbst umfangreiche Rechtsschriften eingereicht, und zwar eine Klageschrift von 10 Seiten (act. BG II.1.) sowie eine Replik von immerhin 22 Seiten (act. BG II.3.). Dass die Entgegnungen der Berufungsbeklagten hierauf in Form von Klageantwort und Duplik ebenso eines gewissen Umfanges bedurften, was entsprechenden Aufwand nach sich zog, kann der Berufungsbeklagten bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht vorgehalten werden. Im Übrigen erfolgten diverse Zeugenbefragungen, an denen der Rechtsvertreter jeweils teilnahm. Sein geltend gemachter Aufwand er- scheint insofern nachvollziehbar und angemessen. e)Schliesslich trifft auch der Vorwurf der fehlenden Honorarvereinbarung nicht zu. Eine solche lag entgegen der berufungsklägerischen Ansicht vor, nämlich der- gestalt, dass sie Bestandteil der von der Berufungsbeklagten gehörig eingereich- ten Anwaltsvollmacht (Vollmacht und Auftrag, datiert vom 12. März 2012) bildete. f)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Festsetzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Berufung ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 6'000.-- angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.-- verrechnet.

Seite 35 — 36 Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht erstattet. b)Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte ausseramtlich mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädi- gung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermes- sen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 36 — 36 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2‘000.-- wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht erstattet. 3.X._____ hat die Y._____AG aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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