Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 06. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 5 13. November 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenHubert und Pritzi Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Hürlimann und Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Bau-Ing. ETH Johannes Zuppiger, Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1867, 8021 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. November 2012, mit- geteilt am 5. Dezember 2013, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und An- schlussberufungsbeklagten gegen Y._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 58 I. Sachverhalt A.Die Baugesellschaft „U.“, vertreten durch V., Y., beab- sichtigte, an der O.1 in O.2_____/TI ein Terrassenhaus mit acht Eigen- tumswohnungen zu erstellen. Im Vorfeld liess Y._____ im Juli 2001 durch die Fir- ma W._____ einige Untersuchungen betreffend den Baugrund durchführen. B.Im Jahre 2003 erfolgte die Ausschreibung bezüglich der Leistungsposition „NPK 174 Baugrubensicherung, Verankerungen, Nagelwand, Spritzbeton, Boden- verdübelung“. Bezüglich des Baugrundes war in den „Besonderen Bestimmungen“ festgehalten: „Unter dem Gehängeschutt (schwach siltiger-sandiger Kies) folgt in 6 – 12 m unter Ok best. Terrain der anstehende Fels (Granit/Gneis). Die Lage der Felsoberfläche ist im Schnitt 2 eingetragen“. Weitere Beschreibungen des Bau- grundes waren in den Submissionsunterlagen nicht vorhanden. C.Neben anderen bewarb sich auch die A._____ AG (welche im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz mit Aktiven und Passiven von der X._____ über- nommen wurde) um die Arbeit. Gestützt auf das Leistungsverzeichnis, die „Be- sonderen Bestimmungen“, beide vom 16. Juni 2003, sowie verschiedene Aushub- pläne unterbreitete die A._____ AG Y._____ am 11. Juli 2003 eine Offerte. In der Folge fanden Gespräche zwischen Y._____ und der A._____ AG statt und am 4. August 2003 erstellten Y._____ beziehungsweise seine Ingenieure eine Nach- tragsofferte betreffend Bodenverdübelung und Bodenvernagelung, die von der A._____ AG jedoch nicht ausgefüllt wurde. Die bereinigte Offertsumme der A._____ AG belief sich schliesslich auf Fr. 420‘000.00 (inkl. MwSt), wobei diese Offerte gemäss Notiz von I._____ auf dem Offertformular „pauschal pro m 2 Wand gemäss tel. Vereinbarung vom 12.8.03“ gelten sollte. Da die Parteien von Arbeiten im Umfang von 1‘380 m 2 ausgingen, ergab sich aus der Offertsumme ein Preis von Fr. 304.35 (inkl. MwSt.) pro m 2 . Am 27. August 2003 begann die A._____ AG (beziehungsweise ihre Subunternehmerin Z._____ SA) mit den Arbeiten auf dem Baugrundstück. D.Am 29. September 2003 unterzeichneten die Parteien den Werkvertrag. Gemäss dessen Art. 1 übertrug Y._____ der A._____ AG die Arbeiten Baugru- bensicherung, Verankerungen, Nagelwand, Spritzbeton, Bodenverdübelung „nach Massgabe dieses Vertrages zu den Preisen und Mengen des Leistungsverzeich- nisses vom 11. Juli 2003 in der sich ergebenden Summe von pauschal Fr. 420‘000.00 (inkl. Mwst 7.6 %), bezogen auf eine Wandfläche der Nagelwand von 1‘380 m2. Ein Mehr- oder Minderausmass geht zulasten bzw. zugunsten des Bau-
Seite 3 — 58 herrn“. Des Weiteren waren gemäss Art. 2 des Werkvertrages als Vertragsbe- standteile vereinbart: „1. Das Angebot des Unternehmers vom 11. Juli 2003 mit folgenden da- zugehörenden Beilagen (Art. 15 Abs. 3 und 4 Norm SIA 118): Beilagen + Technischer Bericht zur Submission:
2.Nachstehende, durch das Bauobjekt bedingte Besondere Bestimmun- gen: Keine. 3.Das Leistungsverzeichnis (Art. 8 Norm SIA 118) vom 11. Juli 2003. 4.Pläne
Seite 4 — 58 etc. müssen sämtliche Nägel im Bereich der freigelegten Böschung festgesetzt werden. Anker müssen vor Arbeitsunterbrüchen > 4 Tage gespannt sein. Ein un- gesicherter Bauzustand ist nicht zulässig“. E.Während der Bauarbeiten traten diverse Probleme auf. Insbesondere kam es zu Instabilitäten, worauf die A._____ AG mit Verkleinerung der Etappen, Injek- tionen und Verzicht auf gleichzeitiges Bohren und Gunitieren (Anbringen von Spritzbeton) reagierte. Der Baugrund musste örtlich mit Injektionen, zusätzlichen Ankern und zusätzlichen Nägeln verstärkt werden. Teilweise mussten Baugruben- sicherungsmassnahmen auch an Stellen eingebaut werden, an denen bei Beginn der Arbeiten noch keine projektiert waren. Über- und Unterprofile mussten mit Nacharbeit und/oder mehr Spritzbeton behoben werden. Schliesslich ergab sich durch die Probleme auch eine erhebliche Verzögerung im ursprünglich vorgese- henen Terminprogramm. Für die Bewältigung der auftretenden Probleme machte die A._____ AG beträchtliche Mehrkosten geltend. F. a) Gemäss Protokoll der Bausitzung vom 10. September 2003 beanstandete Y._____ Massungenauigkeiten bei der Spritzbetonwand von bis zu 25 cm in der Flucht und im Senkel und dass die Wand auf jeder Seite 1.10 m zu kurz sei. Auch hätten die eingebauten Armierungsnetze keinen Abstand. Die zurzeit eingesetzte Mannschaft sei überfordert und – wo nötig – auszuwechseln. Ab dem 17. Septem- ber 2003 führte die A._____ AG daher die ihrer Subunternehmerin Z._____ SA zugedachten Arbeiten selbst aus. b)Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 wies die A._____ AG Y._____ darauf hin, dass die gesamte Baugrube ihrer Auffassung nach in einem Gehängeschutt- kegel liege, welcher mit teilweise grossen Blöcken durchsetzt sei. Das geologische Überprofil vermindere sich trotz in Höhe und Breite kleinerem Etappenaushub nicht. Dies heisse aber auch, dass der Mehraufwand eine Verlängerung der Bau- zeit verursache. Im Sinne einer Nachtragsofferte verlangte die A._____ AG auf- grund dieses Sachverhaltes Fr. 78‘000.00 für geologisch bedingten Mehrspritzbe- ton und Fr. 5‘000.00 für das Umstellen der Installation. Y._____ bestätigte den Eingang der Nachtragsofferte am 27. Oktober 2003 und kündigte an, dass er die- se zu gegebener Zeit prüfen werde, mit dem damaligen Wissensstand aber nicht bewilligen könne. Am 3. November 2003 teilte Y._____ der A._____ AG mit, es könnten keine weiteren Verzögerungen akzeptiert werden; es sei daher alles zu unternehmen, damit die Baumeisterarbeiten am 17. November 2003 in Angriff ge- nommen werden könnten.
Seite 5 — 58 c)Am 4. November 2003 unterbreitete die A._____ AG Y._____ eine weitere Nachtragsofferte. Darin führte sie aus, der Boden bestehe überwiegend aus ver- wittertem, stark durchlässigem, wenig standfestem Gehängeschotter. Trotz kleine- ren Aushubetappen breche laufend Bodenmaterial nach, so dass die Wandstärken massiv grösser als geplant ausgeführt werden müssten. Infolge der Geologie er- gebe sich ein grosser Mehrverbrauch an Spritzbeton. An den Baugrubenflanken seien zusätzliche Verdübelungen nötig gewesen. Die Kosten für diese und weitere im Schreiben aufgeführte Mehrleistungen würden sich auf Fr. 205‘898.00 belau- fen. Zudem würden die Mehrleistungen zu mindestens drei Wochen Fertigstel- lungsverzug führen. Mit Schreiben vom 11. November 2003 an Y._____ stellte sich die AA.AG auf den Standpunkt, im Leistungsverzeichnis sei die Boden- qualität des Lockergesteins klar definiert worden und sie stimme mit den vorge- fundenen Bodeneigenschaften überein. Die Verzögerungen, die auf zusätzliche Arbeiten an der Nord- und der Südflanke zurückzuführen seien, würden maximal eine Woche betragen. G.Am 5. Dezember 2003 rügte Y., dass die Anforderungen des Kontroll- und Überwachungsplanes nicht eingehalten worden seien, was dazu geführt habe, dass die Verbauwand an der Grenze zum Grundstück S._____ umgekippt sei. Die A._____ AG wies diese Vorwürfe mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 zurück und ortete den Fehler bei der Bauleitung, welche eine ungenügende Sicherung der Böschung angeordnet habe - was Y._____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 bestritt. Die A._____ AG machte in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2003 unter Hinweis auf die geologische Situation zudem einen erheblichen Mehrver- brauch an Spritzbeton und Zement geltend. Y._____ wiederum wies die A._____ AG mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 darauf hin, dass diverse Gunitflächen extrem unregelmässig seien, so dass die Isolation nicht vollflächig angebracht werden könne. Zudem bestünden Überprofile, die weit ausserhalb der Toleranz- grenze lägen. Weitere Beanstandungen von Y._____ betrafen unter anderem die Gunitwände beim Haupteingang 1. OG, an der Grenze zum Grundstück T._____ und beim Geräteraum Pergola, die Spritzbetonwand Richtung Grundstück T., die Gunitwand zur Ebene Pergola sowie eine um etwa 2 m zu hoch be- tonierte Gunitwand. H. a) Die A. AG schloss ihre Arbeiten an der Baustelle in O.2_____ Ende Januar 2004 ab. Im von keiner Partei unterzeichneten Abnahmeprotokoll vom 2. Februar 2004 wurde festgehalten, die Abweichungen des Spritzbetons lägen aus- serhalb des im Werkvertrag definierten Toleranzbereichs. Die Nägel und Anker seien bezüglich Qualitätsanforderungen gemäss den Projektvorgaben ausgeführt.
Seite 6 — 58 Die Baugrube befinde sich auch nordseits in einem stabilen Zustand, nachdem dort eine Stützkonstruktion angebracht worden sei. b)Mit Datum vom 13. Dezember 2004 reichte die A._____ AG Y._____ ihre Schlussabrechnung, bestehend aus der Schlussrechnung Vertragsarbeiten und der Schlussrechnung Zusatzarbeiten, beide datierend vom 22. November 2004, ein und forderte ihn zur Zahlung von insgesamt Fr. 972‘978.95 bis zum 10. Febru- ar 2005 auf. Dieser Betrag setzte sich aus Vertragsarbeiten in Höhe von Fr. 390‘781.05 (1‘284 m 2 Wand zu je Fr. 282.85 plus Mehrwertsteuer) und Zusatzar- beiten in Höhe von netto Fr. 582‘197.90 zusammen. Gleichzeitig setzte die A._____ AG Y._____ vorsorglich in Verzug. Y._____ wies die Forderung mit Schreiben vom 19. April 2005 vollumfänglich zurück. Er machte geltend, dass ei- nerseits bereits Akontozahlungen von insgesamt Fr. 316‘086.05 geleistet worden seien und andererseits bezüglich der grundsätzlich noch bestehenden Restanz von Fr. 74‘695.00 die Verrechnungseinrede erhoben werde. Zudem könnten die geltend gemachten Zusatzarbeiten nicht zu seinen Lasten gehen. Einzig mit Be- zug auf die Minirühlwand sei dem Grundsatze nach eine Entschädigung geschul- det, wobei aber auch hier die Verrechnungseinrede erhoben werde. Ihm stehe gemäss Auflistung vom 9. August 2004 nämlich eine Gegenforderung in Höhe von Fr. 350‘874.05 zu. I.Die Streitsache wurde am 19. Dezember 2006 beim Kreisamt Klosters zur Vermittlung angemeldet. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. März 2007 kam keine Einigung zustande. Auch während der Offenhaltung des Proto- kolls konnten sich die Parteien nicht einigen, so dass die A._____ AG mit Schrei- ben vom 31. März 2008 den Leitschein bezog. Am 4. April 2008 (mitgeteilt am 7. April 2008) stellte der Kreispräsident Klosters als Vermittler den Leitschein aus, der folgende Rechtsbegehren enthält: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 656‘892.90 zuzüglich Zins von 6.875% seit dem 15. Mai 2005 zu be- zahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.Abweisung der Klage. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“
Seite 7 — 58 J.Mit Eingabe vom 28. April 2008 prosequierte die A._____ AG ihre Klage an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Sie stellte folgendes, gegenüber dem Leit- schein verändertes Rechtsbegehren: „1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einstweilen den Be- trag von CHF 656‘892.90 (inkl. MWSt.) zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Mai 2005 zu bezahlen, vorbehältlich der Anpassung des Rechtsbegehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens. 2Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Am 4. Juli 2008 reichte Y._____ seine Prozessantwort mit folgendem Rechtsbe- gehren ein: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtli- che Entschädigung zu Lasten der Klägerin.“ Die Replik datiert vom 14. Oktober 2008, die Duplik vom 8. Januar 2009. Beide Parteien hielten an ihren jeweiligen Rechtsbegehren unverändert fest. K.Mit Beweisverfügung vom 9. Februar 2009 erklärte der Bezirksgerichtsprä- sident Prättigau/Davos die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als erheblich. Er liess die anbegehrten Zeugen ebenso wie die Editionsbegehren nur teilweise zu. Weiter sah er die Einholung einer Expertise vor. Die freie richterliche Befragung der Parteien sowie die Beweisaussage von Y._____ behielt er vor. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. L.Mit Verfügung vom 25. März 2009 lehnte der Bezirksgerichtspräsident Prät- tigau/Davos den von Y._____ in der Prozessantwort gestellten Antrag, es sei be- züglich der materiellen Teilfrage betreffend Beschaffenheit des Baugrundes vor- erst eine Verhandlung gemäss Art. 94 ZPO-GR durchzuführen, ab mit der Be- gründung, dies erscheine vorliegend nicht als sinnvoll und würde nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des ganzen Verfahrens beitragen. M.Mit Schreiben vom 16. September 2009 beauftragte der Bezirksgerichts- präsident Prättigau/Davos dipl. Bauing. ETH/SIA B._____ mit der Ausarbeitung einer Expertise und der Beantwortung der Expertenfragen der Parteien. Das Gut- achten datiert vom 10. Mai 2010 und wurde den Parteien vom Bezirksgerichtsprä- sidenten Prättigau/Davos am 18. Mai 2010 zugestellt unter gleichzeitiger Einräu- mung einer Frist zur Stellungnahme. Während sich die A._____ AG in ihrer Stel- lungnahme vom 6. Juli 2010 über weite Strecken mit den Schlussfolgerungen des Experten einverstanden erklären konnte und die Ausführungen des Experten nur
Seite 8 — 58 bezüglich der Störungs- und Vorhaltekosten und dem vorgeschlagenen Verant- wortlichkeitsteiler von 80 % zu 20 % für die Überprofile kritisch hinterfragte, mach- te Y._____ in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 geltend, das Gutachten weise gravierende Mängel auf, und er beantragte die Anordnung einer Oberexper- tise, wobei vorgängig die Einvernahmen der zum Zeugnis zugelassenen Personen vorzunehmen seien. Mit Schreiben vom 1. September 2010 äusserten sich die A._____ AG und mit Schreiben vom 16. September 2010 Y._____ zu der Stel- lungnahme der jeweiligen Gegenpartei zur Expertise. Am 7. März 2012 teilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos den Parteien mit, er erachte es nun, wo alle als relevant erklärten Zeugen einvernommen wor- den seien, als sinnvoll, beim Experten insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Gleichzeitig lud er die Par- teien ein, konkrete Ergänzungsfragen einzureichen. Y._____ erneuerte daraufhin am 14. März 2012 seinen Antrag, es sei eine Oberexpertise einzuholen. Die A._____ AG ihrerseits stellte sich mit Schreiben vom 4. April 2012 gegen die Ein- holung einer Oberexpertise. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Unterbreitung von Ergänzungsfragen, behielt sich diese aber für den Fall vor, dass der Experte wider Erwarten zu Erläuterungen aufgefordert werde. Am 10. August 2012 teilte Bezirksrichter Reto Keller den Parteien mit, dass infolge Versterbens des Bezirksgerichtspräsidenten die Verfahrensleitung an ihn überge- gangen sei. Mit Verfügung vom 30. August 2012 stellte er im Weiteren fest, dass er nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt sei, dass die Sache spruchreif und für ihre Beurteilung keine Oberexpertise notwendig sei. N.Am 22. November 2012 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt. Für die X._____ (ehemals A._____ AG) waren C._____ so- wie ihre beiden Rechtsvertreter, die Rechtsanwälte Dr. iur. Roland Hürlimann und lic. iur.et dipl. Bau-Ing. ETH Johannes Zuppiger, anwesend. Y._____ war mit sei- nem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, erschienen. Mit Entscheid vom 22. November 2012, mitgeteilt am 5. Dezember 2013, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage der X._____ gegen Y._____ wird teilweise gutgeheissen, und Y._____ wird verpflichtet, der X._____ CHF 261‘507.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2005, zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen. 2.Die Kosten des Sühneverfahrens vor dem Kreispräsidenten Klosters in Höhe von CHF 265.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/ Davos, bestehend aus:
Seite 9 — 58 • der Gerichtsgebühr von CHF20‘000.00 • dem Streitwertzuschlag von CHF11‘730.00 • den Schreibgebühren vonCHF3‘150.00 • den Barauslagen von (Gutachten: CHF 63‘984.55)CHF65‘120.00 total somit vonCHF 100‘000.00 gehen zu 3/5 zu Lasten der X._____ (= CHF 60‘000.00) und zu 2/5 (= CHF 40‘000.00) zu Lasten von Y.. Sie werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Y. hat der X._____ den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten des Sühneverfahrens (= CHF 106.00 [2/5 von CHF 265.00]) zu bezahlen. 3.Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.(Rechtsmittelbelehrung.) 5.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.) 6.(Mitteilung.)“ In der Begründung wies es den Antrag auf Einholung einer Oberexpertise ab. Be- züglich Parteibefragung beider Parteien sowie Beweisaussage von Y._____ äus- serte es sich nicht, es nahm diese Beweismittel aber auch nicht ab. O.Gegen diesen Entscheid führt die X._____ mit Eingabe vom 24. Januar 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. Z.1_____) vom 22. November 2012 sei aufzuheben, und es sei die Klage der X._____ gegen Y._____ im Umfang von CHF 572‘116.10 gutzuheissen und Y._____ zu verpflichten, der X._____ den Betrag von CHF 572‘116.10 (inkl. MWSt.) zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Mai 2005 zu bezahlen. 2.Es sei Y._____ zu verpflichten, die erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrenskosten (inklusive Expertisenkosten) zu bezahlen, und es sei Y._____ zu verpflichten, der X._____ die ausseramtlichen Kosten der ersten Instanz von CHF 188‘599.35 sowie eine tarifkonforme Partei- kostenentschädigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren (zuzüg- lich MWSt.) zu bezahlen.“ P.Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 27. Februar 2014 bean- tragt Y.: „1. Die Berufung der X. sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Anschlussberufung: Der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Da- vos vom 22. November 2012 (Proz. Nr. Z.1_____) sei aufzuheben und es sei die Klage der X._____ gegen Y._____ vollumfänglich abzuwei- sen. 3.Es sei mit Bezug auf das Gutachten der BB._____ GmbH vom 10. Mai 2010 samt Beilagen vom 12. Mai 2010 (Proz. Nr. Z.2_____, act. VI 11) eine Oberexpertise anzuordnen.
Seite 10 — 58 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagten. 5.Eventualiter sei für den Fall der Abweisung der Berufung und der An- schlussberufung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Belassung der Verteilung der Gerichtskosten) dem Beklagten von der dortigen Klägerin der Betrag von CHF 25‘200.- an dessen Anwaltskosten zu entschädigen.“ Q.In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 28. März 2014 stellt die X._____ schliesslich folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 24. Januar 2014 sei vollum- fänglich gutzuheissen. 2.Die Anschlussberufung vom 27. Februar 2014 des Berufungsbeklag- ten und Anschlussberufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 3.Es sei auf die Einholung einer Oberexpertise mit Bezug auf das Gut- achten der BB._____ GmbH (Proz. Nr. Z.2_____, act. VI 11) vom 10. Mai 2010 zu verzichten. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Las- ten des vorinstanzlichen Beklagten, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungsklägers. 5.Der Eventualantrag des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs- klägers, ihm für den Fall der Abweisung der Berufung und der An- schlussberufung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Belassung der Verteilung der Gerichtskosten) von der dortigen Klägerin den Be- trag von CHF 25‘200.- an dessen Anwaltskosten zu entschädigen, sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des vorinstanzlichen Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers.“ R.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist zu beachten, dass die Vermittlungstagfahrt am 19. Dezember 2006 stattgefunden hat und der Leit- schein am 28. April 2008 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequiert wor- den ist, beides also noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessord- nung am 1. Januar 2011. Damit war das vorinstanzliche Verfahren nach den Re- geln der bündnerischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO-GR) zu führen, auch wenn die Hauptverhandlung am 22. November 2012 und somit nach Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) durchge-
Seite 11 — 58 führt worden ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren gelangt jedoch die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.1.Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögens- rechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Beru- fung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. November 2012 wurde den Parteien am 5. Dezember 2013 begründet mitge- teilt (act. II.1) und ging der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 10. Dezember 2013 zu (act. V.2). Die Beru- fung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 24. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Stillstands der Frist vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) demnach fristgerecht. Da die Rechtsschrift zu- dem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. 2.2.Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Von dieser Möglichkeit hat der Berufungsbeklagte und An- schlussberufungskläger (im Folgenden: Berufungsbeklagter) Gebrauch gemacht. Nachdem die Berufungsantwort und Anschlussberufung innert Frist der Schweize- rischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. IV.2 und act. I.4) und zudem die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, kann auf die Anschlussbe- rufung eingetreten werden. 3.Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte verweisen in ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen zur Begründung ihrer Anträge auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz, ohne diese Ausführungen jedoch zu wieder- holen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzurei- chen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erklärt, begründen im
Seite 12 — 58 Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Beru- fungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die An- forderungen an die Berufungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 f.; vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt der Berufungsantwort auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Berufungsverfah- ren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen verwiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammenzusu- chen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend er- scheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die Parteien haben folglich im Beru- fungsverfahren in ihren Rechtsschriften aufzuzeigen, aus welchen Gründen dem angefochtenen Urteil beziehungsweise den Argumenten der Gegenpartei nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus den Rechtsschriften selbst ergeben. Soweit die Berufungsklägerin und der Berufungs- beklagte Vorbringen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Rechtsschriften im Berufungsverfahren aufnehmen wollen, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügen ihre Rechtsschriften somit den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten, Rügen und Beweisofferten zu befassen, die sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens selbst finden. 4.Die Berufungsklägerin stellt in der Berufung den Antrag auf Zeugeneinver- nahme von D.. Sie hat diesen Zeugen bereits im vorinstanzlichen Verfahren benannt und der Zeuge wurde daraufhin auch rogatorisch einvernommen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V/8). Die Berufungsklägerin führt nicht näher aus, aus welchen Gründen eine erneute Einvernahme von D. notwendig wäre. Sie belässt es beim Hinweis, dass dieser Zeuge für die gesamte Sachdarstellung des Bauablaufs benannt werde, ohne dass dies in der Berufung bei jeder Randziffer wiederholt werde. Es fehlt damit an einer substantiierten Begründung des Antrags auf erneute Einvernahme von D._____. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu,
Seite 13 — 58 welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse aus einer erneuten Einvernahme von D._____ zu gewinnen wären. Die konkrete Erwartung neuer, entscheidrele- vanter Erkenntnisse aber wäre Voraussetzung dafür, dass eine erneute Einver- nahme von D._____ angeordnet werden könnte. Indem die Berufungsklägerin es unterlässt, ihren Antrag substantiiert zu begründen, erfüllt sie in diesem Punkt die Begründungsanforderungen an die Berufungsschrift, welche aus Art. 311 Abs. 1 ZPO abgeleitet werden, nicht. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. 5.Der Berufungsbeklagte stellt in der Berufungsantwort und Anschlussberu- fung den Antrag, es sei eine Oberexpertise einzuholen. Diesen Antrag hat er be- reits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach gestellt; die Vorinstanz hat den An- trag im angefochtenen Entscheid abgelehnt. Der Berufungsbeklagte begründet im Berufungsverfahren seinen erneuten Antrag damit, dass das Gutachten mangel- haft sei, dass es dem Gutachter an fachlicher Kompetenz gefehlt habe, dass der Gutachter völlig unkritisch die Grundhaltung der Berufungsklägerin übernommen und sich als parteibezogen erwiesen habe. Der Berufungsbeklagte äussert sich auf über zweiundzwanzig Seiten zu seinen Kritikpunkten. Er unterlässt es aber konsequent, genaue Fundstellen in den Akten anzugeben, die seine Behauptun- gen stützen würden. Er belässt es dabei, die Ausführungen des Experten als un- zutreffend und nicht in Übereinstimmung mit den Akten zu bezeichnen und eigene Behauptungen aufzustellen, ohne aber Beweise für seine Ausführungen konkret und nachvollziehbar zu benennen. Es ist nun aber nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach möglichen Stützen für die Kritik des Berufungsbeklagten zu durchfors- ten. Es wäre vielmehr Aufgabe des Berufungsbeklagten gewesen, seine Behaup- tungen durch konkrete und detaillierte Verweise auf die entsprechenden Beweise zu belegen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hält der Beru- fungsbeklagte mit seiner Vorgehensweise den Ausführungen des Experten ein- fach seine Sicht der Dinge entgegen. Allein dass der Experte eine andere Ansicht beziehungsweise einen anderen Standpunkt als der Berufungsbeklagte vertritt, macht die Expertise jedoch augenscheinlich nicht mangelhaft. Kommt hinzu, dass der Berufungsbeklagte sich zwar eingehend mit seinen Kritikpunkten an der Ex- pertise beschäftigt, jedoch kaum auf die ablehnende Begründung der Vorinstanz eingeht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, zeigt auch nicht auf, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz sich gerade wegen der Übernahme von Schlussfolgerungen aus dem Gutachten als falsch erweisen soll beziehungsweise inwieweit das Gutachten die vorinstanzliche Entscheidung nega- tiv beeinflusst haben soll. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um eine Oberexperti- se anordnen zu können. Der Berufungsbeklagte zeigt nicht auf, inwieweit die von
Seite 14 — 58 ihm monierten Mängel des Gutachtens den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten beeinflusst haben sollen. Insgesamt gesehen kommt der Berufungsbe- klagte seiner Begründungspflicht nicht nach, so dass auf seine Berufungsantwort, bzw. Anschlussberufung, insoweit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 138 III E. 4.3). Daneben vermögen seine Argumente aber auch nicht zu überzeugen. Wie die Be- rufungsklägerin zu Recht geltend macht, hat der Berufungsbeklagte die Fachkom- petenz des Experten nicht in Frage gestellt, als es um die Expertennomination ging. Und auch die von ihm nun in der Berufungsantwort und Anschlussberufung behaupteten Punkte erschüttern die Fachkompetenz des Gutachters nicht. Es ist schlicht nicht ersichtlich, woraus der Berufungsbeklagte eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber der bei der Baugrube in O.2_____ verwendeten Art der Baugrubensicherung ableiten will. Dass sich der Experte im Rahmen eines Ge- sprächs mit einem fachkundigen Dritten über verschiedene Aspekte des Baugru- benabschlusses ausgetauscht sowie die Schlussfolgerungen schriftlich festgehal- ten hat und in seiner Expertise auf diese Schlussfolgerungen verweist, lässt ihn keineswegs voreingenommen erscheinen. Zudem hat der Experte die verwendete Baugrubensicherung als tauglich beurteilt (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 27 zu Frage 4.2 und S. 38 Ziff. 5.1.15), was deutlich gegen eine Vorein- genommenheit spricht. Der Berufungsbeklagte stellt im Weiteren die Behauptung auf, der Experte vermöge nicht zwischen permanenten und nicht permanenten Nagelwänden zu unterscheiden. Er unterlässt es jedoch aufzuzeigen, dass ein allenfalls bestehender Unterschied für das vorliegende Verfahren überhaupt rele- vant wäre. Ebenso wenig zeigt er auf, wo der Experte eine entsprechende Unter- scheidung nicht getroffen und wo diese Unterlassung zu einer falschen Schluss- folgerung geführt haben soll. Die unbelegten Behauptungen des Berufungsbeklag- ten ändern nichts daran, dass der Experte durchaus kompetent war, die sich vor- liegend stellenden Fachfragen zu beurteilen. Mit Bezug auf die Ausgangslage des Gutachters geht der Berufungsbeklagte im Weiteren von der falschen Prämisse aus, der Vertragsschluss sei erst mit der Unterzeichnung der Werkvertragsurkun- de erfolgt. Dass dem nicht so war, wird später aufgezeigt (vgl. Erwägung 7). Damit ist der Argumentation des Berufungsbeklagten, dass die vor der Unterzeichnung der Werkvertragsurkunde gemachten Erfahrungen mit dem Baugrund bei der Be- urteilung der Kenntnis der Berufungsklägerin bezüglich der Bodenbeschaffenheit mitberücksichtigt werden müssten, der Boden entzogen. Weiter wirft der Beru- fungsbeklagte dem Gutachter vor, dieser habe das Argument, die Berufungskläge- rin habe entgegen den Anweisungen über zwei Stockwerke ausgehoben, allein mit
Seite 15 — 58 der Feststellung abgetan, die Berufungsklägerin bestreite dies. In diesem Zusam- menhang kann dem Experten jedoch nichts vorgeworfen werden. Er hat in der Expertise festgestellt, ein Aushub über zwei Stockwerke sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Planer hätten solche Aushübe zwar erwähnt, hätten aber kei- nen Beweis für ein solches Vorgehen vorlegen können. Die A._____ AG bestreite vehement, einen Aushub über zwei Stockwerke ausgeführt zu haben. Zudem ha- be die A._____ AG keine Aushubarbeiten erbracht (Expertise, Akten der Vor- instanz, act. VI/11, S. 74 lit. b). Der Experte hat damit die Annahme, es seien Aus- hübe über zwei Stockwerke gemacht worden, nicht allein deswegen abgelehnt, weil die A._____ AG beziehungsweise die Berufungsklägerin dies bestritten hat. Er hat vielmehr die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und widersprüchli- chen Aussagen beurteilt und ist daraufhin zum Schluss gelangt, dass Aushübe über zwei Stockwerke seiner Meinung nach nicht nachgewiesen seien. Der Exper- te hat im Übrigen an anderer Stelle in der Expertise anerkannt, dass zwar in der Regel die vorgegebenen Aushubhöhen eingehalten worden seien, dass Aufnah- men aber auch belegten, dass Ausnahmen vorgekommen seien (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 50 oben „Fazit“). Der Experte anerkennt damit über- mässig hohe Aushübe, einzig Aushübe über zwei Stockwerke sieht er als nicht nachgewiesen an. Weiter hat der Experte entgegen der Annahme des Berufungs- beklagten nicht übersehen, dass anlässlich des Unternehmergesprächs offenbar über die Bodenkennwerte gesprochen worden ist. Er hat dies jedoch offenbar als wenig hilfreich eingeschätzt, da die Bodenkennwerte nach seiner Feststellung bei der Offertstellung nur eine untergeordnete Bedeutung haben (Akten der Vorin- stanz, act. V/11, S. 71 lit. e unten und S. 75 Ziff. 5.2.5). Der Berufungsbeklagte belegt in seiner Rechtsschrift nicht, dass die Auffassung des Experten bezüglich des mangelnden Einflusses von Bodenkennwerten auf eine Offerte nicht zutref- fend wäre. Dass anlässlich des Unternehmergesprächs aber über die Boden- kennwerte hinausgehende Informationen zur Bodenbeschaffenheit ausgetauscht worden wären, ist nicht nachgewiesen. Zwar spricht der Zeuge E._____ davon, dass etwa eine halbe Stunde über die Baugrundqualität gesprochen worden sei (Akten der Vorinstanz, act. V/9, S. 4 Ziff. 3c). Im Protokoll zum Unternehmerge- spräch vom 8. August 2003 findet sich dazu jedoch nichts (Akten der Vorinstanz, act. II/6). Gemäss Protokoll dauerte das ganze Unternehmergespräch 45 Minuten. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Gesprächsteil von 30 Minuten in dieser Konstel- lation im Protokoll keine Erwähnung gefunden hätte. Dies selbst unter Berücksich- tigung, dass das Protokoll das Unternehmergespräch nur rudimentär wiedergeben soll (vgl. Einvernahme E._____, Akten der Vorinstanz, act. V/9, S. 14 Ziff. 19d). Kommt hinzu, dass es sich bei der Bodenbeschaffenheit um einen zentralen Punkt
Seite 16 — 58 der ganzen Baugrubensicherung handelt. Dass eine ausführliche Diskussion darüber keinen Niederschlag im Protokoll gefunden haben soll, erscheint nicht überzeugend. F., der Geschäftsführer der A. AG, hat in seiner Einver- nahme einzig zugestanden, dass im Verlauf des Unternehmergesprächs die Bo- denkennwerte genannt worden seien (Akten der Vorinstanz, act. V/6, S. 13). Eine weitergehende Diskussion über die Bodenbeschaffenheit ist bei dieser Aktenlage nicht nachgewiesen. Aus den Bodenkennwerten allein kann nun aber gemäss Gutachter nicht auf einen nicht standfesten Boden geschlossen werden (Experti- se, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 19 „Fazit“). Dem setzt der Berufungsbe- klagte einfach seine Auffassung entgegen, dass aufgrund der Bodenkennwerte von einer grossen Variabilität und damit auch von nicht standfestem Boden habe ausgegangen werden müssen. Warum aus den Bodenkennwerten entgegen der Feststellung des Experten eine grosse Variabilität hätte abgeleitet werden müs- sen, zeigt der Berufungsbeklagte jedoch nicht auf. Der Umstand, dass zwei Inge- nieurbüros mit den vorhandenen Kennzahlen zwei unterschiedliche Projekte der Baugrubensicherung erstellt haben, ändert daran nichts. Und dass das umgesetz- te Projekt sich bewährt habe, ist in dieser Absolutheit nicht korrekt, vielmehr waren mehr Nägel und Anker und eine dickere Spritzbetonwand notwendig, als zunächst projektiert. Neben der Nennung der Bodenkennwerte im Unternehmergespräch sind in den auch in den Ausschreibungsunterlagen vorhandenen „Besonderen Be- stimmungen“ noch gewisse oberflächliche Informationen zum Boden enthalten (Akten der Vorinstanz, act. II/3), die aber gemäss Expertise nur ungenaue Schlüs- se über die Qualität des Baugrundes zuliessen (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 34 Ziff. 5.1.12 a). Weiteres Wissen über die Beschaffenheit des Bo- dens hatte die Berufungsklägerin vor Aufnahme der Arbeiten gemäss Aktenlage nicht. Der Austausch von vertieften Informationen über die Bodenbeschaffenheit ist damit insgesamt gesehen nicht nachgewiesen und es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden. Die weitere Behauptung, dass die Berufungsklägerin die ersten Arbeiten falsch ausgeführt habe, ist neu und hätte zweifellos bereits im vorinstanzlichen Verfahren angebracht werden können und müssen, weshalb sie nicht zu hören ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Weitere Anschuldigungen bleiben unsub- stantiierte Behauptungen, die der Berufungsbeklagte ohne konkrete Hinweise auf die Akten vorbringt. Er unterlässt es sogar aufzuzeigen, wann und wo in der Bau- grube die behaupteten Fehler passiert sein sollen. Bei den vom Berufungsbeklag- ten behaupteten konkreten Unzulänglichkeiten des Gutachtens schliesslich han- delt es sich offensichtlich überwiegend um andere Interpretationen des Beru- fungsbeklagten und um einfache Behauptungen ohne Bezug zu den Akten. Insge- samt gesehen vermag der Berufungsbeklagte nicht darzutun, dass das Gutachten
Seite 17 — 58 mangelhaft ist und daher ein Obergutachten notwendig wäre. Der Antrag auf Ein- holung eines Obergutachtens wäre daher abzuweisen, auch wenn auf ihn einge- treten werden könnte. 6.Wie bereits festgestellt, richtete sich das vorinstanzliche Verfahren nach der bündnerischen Zivilprozessordnung. Damit war auch Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR zu berücksichtigen, der in seinem zweiten Satz festgehalten hat: „Was nicht zuge- standen wird, gilt als bestritten“. Darauf hat der Berufungsbeklagte in seiner Beru- fungsantwort und Anschlussberufung zu Recht hingewiesen. Die Berufungskläge- rin hält dem in der Anschlussberufungsantwort entgegen, die Anforderungen an das Substantiieren beziehungsweise an das substantiierte Bestreiten würden vom materiellen Bundesrecht bestimmt, weshalb die Behauptung des Berufungsbe- klagten, die fehlende Anerkennung eines gegnerischen Sachverhaltselements be- deute dessen Bestreitung, falsch sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar durchaus zu, dass das materielle Bundesrecht bestimmte – und immer noch bestimmt –, wie weit inhaltlich substantiiert werden muss, damit ein Sachverhalt unter eine bestimmte Rechtsnorm subsumiert werden kann. Die Frage nach dem Zeitpunkt und der Form der Substantiierung beantwortete dahingegen das kanto- nale Prozessrecht (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 6.2 und 4A_152/2009 vom 29. Juni 2009 E. 2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1.2). In gleicher Weise war es den Kantonen vorbehalten, in ihren Prozessrechten die Frage zu regeln, in welcher Form ein Sachvorbringen bestritten werden musste. Eine entsprechende Regelung hatte der Kanton Graubünden in Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR getroffen. Für das vorinstanzliche Verfahren galt mithin der Grundsatz, dass als bestritten angesehen werden musste, was nicht zugestanden war. Der Berufungsbeklagte musste daher die Sachverhaltsvorbringen der Berufungskläge- rin, mit denen er nicht einverstanden war, nicht ausdrücklich bestreiten. Dasselbe galt aber auch für die Berufungsklägerin bezüglich der Sachverhaltsvorbringen des Berufungsbeklagten, die sie nicht akzeptieren wollte. Von diesem Grundsatz, dass als bestritten gilt, was nicht zugestanden ist, ist daher bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auszugehen. 7.Der Berufungsbeklagte geht in der Berufungsantwort davon aus, dass der Werkvertrag mit der Unterzeichnung der Werkvertragsurkunde durch die Beru- fungsklägerin am 29. September 2003 geschlossen worden ist und der Beru- fungsklägerin daher ihre seit dem Baubeginn am 27. August 2003 gewonnenen Erfahrungen mit dem Baugrund anzurechnen sind. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Parteien im Werkvertrag festgehalten
Seite 18 — 58 haben, dass in Abänderung von Art. 3 SIA-Norm 118 der Werkvertrag nur gültig sei, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen werde (Werkvertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 4 lit. a.1). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Werkver- tragsurkunde hatte die Berufungsklägerin jedoch bereits einen Monat auf der Bau- stelle gearbeitet. Wenn man der Auffassung des Berufungsbeklagten folgen wür- de, hätte sie diese Arbeiten in einem vertragslosen Zustand erbracht. Die allge- meine Lebenserfahrung spricht klarerweise gegen diese Annahme. Entscheidend ist jedoch, dass gemäss Art. 1 OR zum Abschluss eines Vertrages die überein- stimmende Willensäusserung der Parteien genügt, wobei diese auch stillschwei- gend sein kann. Mit der Offerte und dem daraufhin erfolgenden Zuschlag, spätes- tens jedoch mit der vom Berufungsbeklagten widerspruchslos akzeptierten Auf- nahme der Arbeiten haben die Parteien offensichtlich einen übereinstimmenden Willen geäussert. Dass sie in diesem Moment ohne schriftliche Vertragsurkunde nicht gebunden sein wollten, dafür gibt es in den Akten keine Hinweise. Und selbst wenn sie noch vor Aufnahme der Arbeiten durch die Berufungsklägerin übereinge- kommen wären, dass der Werkvertrag erst verbindlich sein sollte, wenn er schrift- lich vorlag (Art. 16 Abs. 1 OR), so hätten sie diesen Vorbehalt der Schriftlichkeit, der jederzeit formfrei aufgehoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2009 vom 1. April 2009 E. 4.1), mit der vorbehaltlosen Aufnahme der Arbeit durch die Berufungsklägerin und dem ebenso vorbehaltlosen Akzept dieser Ar- beitsaufnahme durch den Berufungsbeklagten konkludent fallen gelassen. Dem steht Art. 16 Abs. 1 OR nicht entgegen. Denn Art. 16 Abs. 1 OR enthält eine Ver- mutung, die durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirk- lichkeit aber doch erklärt und damit konkludent auf die vorbehaltene Form verzich- tet haben. Ein konkludenter Verzicht ist etwa anzunehmen, wenn die Parteien vor Erfüllung der Form vertragliche Leistungen vorbehaltlos erbringen und annehmen (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 2C_941/2010 vom 9. November 2013 E. 2.4, 4A_416/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3, 4C.79/2005 vom 19. August 2005 E. 2, jeweils mit Hinweisen). Mit dem vorbehaltlos erfolgten und akzeptierten Baubeginn als Erfüllungshandlung wird mithin die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR widerlegt (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obliga- tionenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 593). Daran ändert auch die im schriftlichen Werkvertrag enthaltene zitierte Klausel nichts, denn sie hat keine retrospektive Wirkung, das heisst, ein bereits abgeschlossener Vertrag wird durch sie nicht ungültig. Die Vertragsurkunde hat vielmehr nur noch deklaratori- sche Bedeutung (vgl. Anton Egli, in: Peter Gauch/Hubert Stöckli [Hrsg.], Kommen- tar zur SIA-Norm 118, 2. Auflage, Zürich 2017, N 12 zu Art. 20 SIA-Norm 118)
Seite 19 — 58 hinsichtlich des bereits zuvor, spätestens mit dem Beginn der Arbeiten am 27. Au- gust 2003 abgeschlossenen Werkvertrages. Es ergibt sich denn auch aus dem Protokoll der Bausitzungen vom 21. und 27. August 2003, welches vom Beru- fungsbeklagten selbst aufgesetzt worden ist, dass der Berufungsbeklagte davon ausging, dass zwischen den Parteien bereits ein Werkvertrag bestand (Akten der Vorinstanz, act. II/42a, S. 4: „Sitzung vom 21. August 2003“, Spiegelstrich 2; „Di- verses“, Spiegelstrich 2). Sehr deutlich lässt sich diese Einstellung auch aus dem Protokoll der Bausitzung vom 3. September 2003 ablesen, in dem der Berufungs- beklagte festgehalten hat, dass die Gunitoberfläche gemäss Werkvertragsbedin- gungen ausgeführt werden müsse (vgl. Akten der Vor-instanz, act. II/42b, S. 3, „Technische Ausführung“, Spiegelstrich 1). Offensichtlich ging der Berufungsbe- klagte zu Beginn der Arbeiten und damit vor Unterzeichnung der Werkvertragsur- kunde davon aus, dass ein gültiger Werkvertrag bereits zustande gekommen war. Dasselbe ist für die Berufungsklägerin ohne Weiteres aus ihrer vorbehaltlosen Ar- beitsaufnahme abzuleiten. Die Auffassung des Berufungsbeklagten, dass die Be- rufungsklägerin über einen Monat ohne verbindlichen Vertrag gearbeitet haben soll, ist schlicht nicht überzeugend und findet in den Akten und im Verhalten der Parteien vor und bei der Arbeitsaufnahme keine Stütze. Im Übrigen wäre auch aufgrund des Vertrauensprinzips vom Abschluss eines Werkvertrages spätestens mit der Arbeitsaufnahme durch die Berufungsklägerin auszugehen. Das Vertrau- ensprinzip besagt, dass eine Willenserklärung – soweit keine tatsächliche Willens- übereinstimmung bewiesen ist – so auszulegen ist, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2011 vom 12. De- zember 2011 E. 2). Die Berufungsklägerin hatte sich am vom Berufungsbeklagten ausgeschriebenen Submissionsverfahren beteiligt und eine Offerte eingereicht. Es folgten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, in denen die Offerte be- sprochen und auch angepasst wurde. Auch wenn der genaue Zeitpunkt des Zu- schlags nicht nachgewiesen ist, so ist unter den Parteien doch unbestritten, dass noch vor der Arbeitsaufnahme durch die Berufungsklägerin ein Zuschlag gegenü- ber der Berufungsklägerin erfolgte. Ebenso unbestritten ist, dass die Berufungs- klägerin am 27. August 2003 mit den Arbeiten auf der Baustelle begann und dass der Berufungsbeklagte den Arbeitsbeginn sowie die gesamten Arbeiten vorbehalt- los entgegen nahm. Aus diesem Verhalten des Berufungsbeklagten durfte und musste die Berufungsklägerin aufgrund der gesamten Umstände einen Vertrags- schluss zwischen den Parteien beim Zuschlag, spätestens aber mit der Aufnahme der Arbeiten annehmen, selbst wenn der Berufungsbeklagte sein Verhalten nicht so verstand. Denn aus den Akten ergibt sich nicht und der Berufungsbeklagte
Seite 20 — 58 macht auch nicht geltend, dass er sich gegenüber der Berufungsklägerin dahinge- hend geäussert hätte, dass er durch sein Verhalten nicht gebunden sein wollte. Auch das Vertrauensprinzip spricht daher für den Abschluss eines Werkvertrages zwischen den Parteien spätestens mit der Arbeitsaufnahme durch die Berufungs- klägerin. Schliesslich ist in die Überlegungen auch miteinzubeziehen, dass gemäss „Besondere Bestimmungen“, die Teil der Submissionsunterlagen waren, für die auszuführenden Arbeiten die SIA-Norm 118 gelten sollte (Akten der Vor- instanz, act. III/29, S. 2, „Normen und Vorschriften“, Spiegelstrich 1). Indem die Berufungsklägerin sich an der Submission beteiligte und eine Offerte einreichte, akzeptierte sie diese Bedingung und die SIA-Norm 118 war zwischen den Parteien anwendbar, auch bereits im Offertverfahren. Art. 19 Abs. 3 SIA-Norm 118 stellt klar, dass der Werkvertrag auch dadurch abgeschlossen wird, dass mit der Aus- führung der Arbeiten in beiderseitigem Einvernehmen begonnen wird. In der Werkvertragsurkunde wird diese Bestimmung zwar ausdrücklich wegbedungen (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 4, Ziff. 4). Jedoch galt der Werkvertrag in der Submissionsphase noch nicht. Aufgrund des Vertrauensprinzips durfte die Beru- fungsklägerin sich darauf verlassen, dass spätestens mit der Aufnahme der Arbei- ten, welche der Berufungsbeklagte widerspruchslos akzeptierte, ja sogar verlang- te, ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die späte Unterzeichnung der Werkvertragsurkunde auch nicht als Novation angesehen werden könnte, denn zum einen wird eine Novation nicht vermutet (Art. 116 Abs. 1 OR) und zum andern hat keine der Parteien eine Novation behauptet, geschweige denn bewiesen. Eine Würdigung der Akten sowie insbesondere des Verhaltens der Parteien führt zum Schluss, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien spätestens mit der Arbeitsaufnahme der Berufungsklägerin am 27. August 2003 abgeschlossen wor- den war. Bei dieser Sachlage aber fällt der Vertragsschluss nicht mit der Unter- zeichnung der Werkvertragsurkunde zusammen. Er ist vielmehr früher erfolgt. Damit aber ist auch gesagt, dass die Erfahrungen, die die Berufungsklägerin nach der Arbeitsaufnahme mit dem Baugrund gemacht hat, keinen Einfluss mehr auf ihre Offerte und insbesondere auf den Inhalt des Werkvertrages haben konnten. Entgegen der Meinung des Berufungsbeklagten und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz sind daher bezüglich der geltend gemachten Mehrkos- ten allein diejenigen Kenntnisse über die Beschaffenheit des Baugrundes mass- geblich, die die Berufungsklägerin vor Beginn der Arbeiten hatte. 8.Die Vorinstanz hat gestützt auf die Expertise festgestellt, dass der Bau- grund vom Berufungsbeklagten nur ungenügend abgeklärt worden sei und dass
Seite 21 — 58 die Angaben über den Baugrund in den Ausschreibungsunterlagen mangelhaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118 seien. Sie hat weiter festgehalten, dass die Berufungsklägerin auch unter Berücksichtigung der Unternehmergespräche nicht habe damit rechnen müssen, dass der Boden nicht durchwegs standfest sei. Des Weiteren sei die Berufungsklägerin aufgrund von Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 nicht verpflichtet gewesen, den von ihr zu bearbeitenden Baugrund zu prüfen, zu- mal der Bauherr sachverständig gewesen sei. Der Berufungsbeklagte wendet sich in der Berufungsantwort zwar gegen die entsprechenden Feststellungen des Ex- perten, jedoch stützt er sich dabei auf die Prämisse, dass die Erfahrungen mit dem Baugrund in der Zeit zwischen dem Baubeginn am 27. August 2003 und der Un- terzeichnung der Werkvertragsurkunde am 29. September 2003 in die Beurteilung miteinbezogen werden müssten. Dass dem nicht so ist, ist gerade vorangehend einlässlich erörtert worden. Ebenso hat sich bereits herausgestellt, dass gemäss Aktenlage vor Aufnahme der Arbeiten keine vertieften Erkenntnisse über den Baugrund an die Berufungsklägerin gelangt sind. Den Ausführungen des Beru- fungsbeklagten ist damit insoweit der Boden entzogen. Weiter macht der Beru- fungsbeklagte geltend, der Umstand, dass die A._____ AG die Werkvertragsur- kunde einen Monat nach Arbeitsbeginn ohne irgendwelche Änderungswünsche unterzeichnet habe, sei Beleg dafür, dass sie genau das vorgefunden habe, was im Zuge der Vertragsverhandlungen besprochen worden sei. Andernfalls hätte sie den Pauschalvertrag mit absoluter Sicherheit nicht unterzeichnet. Auch diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits festgestellt, war der Werk- vertrag spätestens mit der Aufnahme der Arbeiten am 27. August 2003 abge- schlossen worden. Die Werkvertragsurkunde, die einzig den bereits abgeschlos- senen Vertrag noch schriftlich festhalten sollte, konnte damit nur wiedergeben, was in jenem Zeitpunkt vereinbart worden war (gemäss Ausführungen der Beru- fungsklägerin soll die Werkvertragsurkunde gegenüber dem abgeschlossenen Werkvertrag geringfügige Modifikationen enthalten haben, die sie aber akzeptiert habe [Anschlussberufungsantwort, act. I.3, S. 12 N 24]; da es sich um geringfügi- ge Modifikationen gehandelt haben soll, können sie weder den Pauschalpreis noch was mit ihm abgegolten werden soll betroffen haben). Und vor Arbeitsauf- nahme musste die A._____ AG aufgrund ihres damaligen Wissensstandes nicht annehmen, dass der Boden nicht standfest war und daher umfangreiche Mehrleis- tungen notwendig werden würden, die zu erheblichen Mehrkosten führen würden. Mit seiner Unterschrift auf der Werkvertragsurkunde bestätigte F._____mithin ein- zig, dass vor Arbeitsaufnahme ein Werkvertrag auf der Grundlage des damaligen Wissensstandes und mit einem bestimmten Arbeitsumfang sowie darauf basie- rendem Pauschalpreis geschlossen worden war. Was er mit seiner Unterschrift
Seite 22 — 58 jedoch nicht zum Ausdruck brachte, war die Bereitschaft, allfällige Mehrkosten für erhebliche Mehrleistungen zu tragen. Aus dem Umstand, dass F.die Werk- vertragsurkunde mit dem Pauschalpreis etwas mehr als einen Monat nach der Arbeitsaufnahme unterzeichnet hat, ohne eine Anpassung des Preises zu verlan- gen, kann folglich nicht geschlossen werden, dass die Bodenbeschaffenheit genau dem entsprochen hat, was im Rahmen der Vertragsverhandlungen besprochen worden ist, und dass die vorhandenen Unterlagen zum Baugrund folglich genügt hätten. Schliesslich macht der Berufungsbeklagte auch geltend, es seien alle not- wendigen und auch üblichen Grundlagen und Angaben über den Baugrund vor- handen gewesen. Dem widerspricht der Gutachter deutlich. Er hält klar fest, dass die Baugrundunterlagen, die der A. AG vorgelegen hatten, keinesfalls als regel- und normkonforme Beschreibung des Baugrundes gewertet werden können (Expertise, Akten der Vorinstanz, VI/11, S. 15 ff. Ziff. 3.5). Dem ist zuzustimmen. Es fehlen insbesondere Auswertungen und Interpretationen der vorhandenen Da- ten durch einen Fachmann. Daran ändert nichts, dass der Berufungsbeklagte in etwa 200 m Distanz zum Baugrundstück bereits ein Bauvorhaben realisiert haben und dabei auf standfesten Boden gestossen sein soll (Einvernahme D._____, Ak- ten der Vorinstanz; act. V/8, S. 5 Ziff. 4d). Denn zum einen ist dies nicht belegt und zum andern kann sich die Qualität des Bodens bekanntermassen auch in kur- zer Distanz erheblich verändern (vgl. Expertise, Akten der Vor-instanz, act. VI/11, S. 64 oben Ziff. 5.1.40). Wenn der Berufungsbeklagte ohne fundierte Abklärung des Baugrundes auf seine Erfahrungen mit einem Baugrundstück in 200 m Entfer- nung vertrauen wollte, so war das seine Entscheidung, deren Konsequenzen er zu tragen hat. Im Übrigen hat selbst der Geotechniker, der die vorhandenen geologi- schen Unterlagen erarbeitet hat, gegenüber dem Experten festgestellt, dass diese Dokumente weder vollständig noch ausgewertet und interpretiert seien, was je- doch notwendig sei, damit ein Unternehmer ein detailliertes Projekt ausarbeiten und offerieren könne (Beilagen zur Expertise, Akten der Vor-instanz, act. VI/11, Beilage 6, S. 3 Ziff. 2). Aus der Offerte, die der Geotechniker dem Berufungsbe- klagten für das weitere Vorgehen zugestellt hat (Honorarofferte, Beilagen zur Ex- pertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, Beilage 5), ist denn auch klar ersichtlich, dass für eine aussagekräftige Beurteilung des Bodens weitere Schritte notwendig gewesen wären. Der Berufungsbeklagte wusste daher, dass die Unterlagen, die der Geotechniker erstellt hatte, weder vollständig noch ausgewertet und interpre- tiert waren. Trotzdem verzichtete er auf weitere Abklärungen. Das muss er sich anrechnen lassen. Dabei hilft ihm auch der (behauptete, aber nicht belegte) Um- stand nicht, dass es sich bei F._____um einen versierten Bauingenieur mit lang- jähriger Erfahrung in der Baugrubensicherung handeln soll. Da der Bauherr vorlie-
Seite 23 — 58 gend durch eine Bauleitung vertreten und von Sachverständigen beraten war, durfte sich F.auf die Informationen verlassen, die er im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen erhalten hatte, und er musste den Baugrund nicht selbst ab- klären (Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118). Nur wenn sich offensichtliche, leicht er- kennbare Fehler gezeigt hätten, dann hätte er selbst Abklärungen treffen müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_213/2015 vom 30. August 2015 E. 4.4.2). Solche offensichtlichen Fehler waren vorliegend jedoch nicht gegeben. Schliesslich hilft auch der Beschrieb des Baugrundes in den „Besonderen Bestimmungen“ dem Berufungsbeklagten nicht. Dieser Beschrieb ist vom Geotechniker als ungenügend eingestuft worden (Beilagen zur Expertise, Akten der Vor-instanz, act. VI/11, Bei- lage 6, S. 3 Ziff. 2). Zum selben Ergebnis ist der Experte gelangt (Akten der Vorin- stanz, act. VI/11, S. 34 Ziff. 5.1.12.a). Der Berufungsbeklagte hält dem Ergebnis der Expertise einmal mehr einfach seine Auffassung entgegen, dass der Unter- nehmer aufgrund der ausgetauschten Informationen damit habe rechnen müssen, dass er nicht bindiges Material antreffen werde. Dies vermag die Ausführungen des Experten jedoch nicht zu entkräften. Insgesamt gesehen ist damit erstellt, dass der Berufungsbeklagte den Baugrund nur ungenügend abgeklärt hat und dass die Angaben über den Baugrund in den Ausschreibungsunterlagen mangel- haft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118 gewesen sind. 9.1.Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin insgesamt Fr. 261‘507.20 zuge- sprochen. Begründend hat sie zusammengefasst festgestellt, dass die Berufungs- klägerin schon bald nach Arbeitsbeginn habe feststellen müssen, dass der Boden nicht durchwegs standfest gewesen sei und deswegen erhebliche Mehrarbeiten mit den entsprechenden Mehrkosten notwendig werden würden. Sie habe den Berufungsbeklagten jedoch erst am 20. Oktober 2003 über die Probleme mit dem Baugrund und die damit verbundenen Konsequenzen informiert. Dass der Beru- fungsbeklagte vor dieser Anzeige hinreichende Kenntnis über den „mangelhaften“ Baugrund gehabt habe oder hätte haben müssen, sei nicht erstellt. Des Weiteren erscheine es dem Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Berufungsbeklagte bei frühzeitiger Anzeige entsprechende Projektänderungen vorgenommen oder auch ganz auf die weitere Ausführung verzichtet hätte. Im Ergebnis müsse sich die Be- rufungsklägerin vorwerfen lassen, dass sie ihre Anzeigepflicht gemäss Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 und Art. 365 Abs. 3 OR nicht korrekt wahrgenommen habe, so dass das Risiko allfälliger Mehrkosten auf sie übergegangen sei. Nach Auffas- sung des Gerichts ergebe sich daraus, dass sämtliche der von der Berufungsklä- gerin geltend gemachten Kosten – mit Ausnahme der Mehrkosten, die eindeutig den Baugrubensicherungen auf Seiten T. und S._____ zugeordnet werden
Seite 24 — 58 könnten – von der Berufungsklägerin zu tragen seien. In der Folge stellte die Vor- instanz eine Liste mit denjenigen Leistungen und Kosten auf, die sich ihrer Auffas- sung nach zweifelsfrei den Baugrubensicherungen auf Seiten T._____ und S._____ zuordnen liessen. Dabei resultierte eine Forderung in Höhe von netto Fr. 170‘941.80 (inkl. MwSt.). Hinzu rechnete sie die vom Experten als angemessen erachteten Kosten für eine Minirühlwand (Fr. 10‘009.85 netto, inkl. MwSt.) und für eine Notstromgruppe (Fr. 5‘860.55 netto, inkl. MwSt.). Unbestritten sei des Weite- ren, dass vom vertraglich geschuldeten Werklohn noch Fr. 74‘695.00 ausstehend seien. Zusammengezählt ergebe sich die Summe von Fr. 261‘507.20, die der Be- rufungsbeklagte der Berufungsklägerin schulde. Die Berufungsklägerin wendet sich in der Berufung in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen. Sie macht insbesonde- re geltend, dass von Gesetzes wegen keine Anzeigepflicht für Mehrvergütungsan- sprüche bestehe, dass im Werkvertrag keine entsprechende Anzeigepflicht ver- einbart worden sei, schon gar nicht eine Anzeigepflicht mit Verwirkungsfolge, dass der Berufungsbeklagte von Anfang an über die Probleme und deren Folgen infor- miert gewesen sei, weil er selbst beziehungsweise seine Fachbauleitung laufend vor Ort gewesen seien und sogar die erforderlichen baugrundbedingten Zusatz- massnahmen angeordnet hätten, dass gemäss Art. 4.1.52 SIA-Norm 103 die Bau- leitung laufend prüfen müsse, ob der Baugrund die der Projektierung zugrunde gelegten Eigenschaften aufweise, und die erforderlichen Projektänderungen ver- anlassen müsse, dass der Berufungsbeklagte vor der Ausschreibung bewusst auf eine sorgfältige Baugrundabklärung verzichtet und ein wesentlich teureres und sichereres Projekt der Firma W._____ massiv „reduziert“ habe, weshalb er davon habe ausgehen müssen, dass während der Ausführung aufgrund der tatsächli- chen Geologie erhebliche Mehrleistungen erforderlich sein würden, dass bei An- zeigepflichtverletzungen des Unternehmers nicht dessen Mehrvergütungsan- spruch verwirke, es entstehe vielmehr ein mit dem Werklohn verrechenbarer Schadenersatzanspruch des Bauherrn, denn zu ersetzen sei der durch die unter- lassene oder verspätete Anzeige kausal entstandene Schaden, der vom Beru- fungsbeklagten hätte substantiiert behauptet und bewiesen werden müssen, dass ein kausal verursachter Schaden bei Anzeigepflichtverletzung ausgeschlossen sei, wenn sich der Anzeigeadressat auch bei rechtzeitiger Anzeige nicht anders ver- halten hätte oder technisch bedingt vernünftigerweise nicht anders hätte verhalten können, und dass es selbst bei einer (bestrittenen) Anzeigepflicht mit Verwir- kungsfolge nicht angehe, dass die Vorinstanz auch diejenigen Leistungen als ver-
Seite 25 — 58 wirkt betrachtet habe, die nach der Anzeige vom 20. Oktober 2003 angeordnet und ausgeführt worden seien. 9.2.Es ist unbestritten, dass den Unternehmer grundsätzlich eine Anzeigepflicht trifft für Mängel am Baugrund, die erst während der Ausführung des Werkes zu Tage treten (Art. 365 Abs. 3 OR; Art. 25 Abs. 1 und 3 SIA-Norm 118). Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, fallen die nachteiligen Folgen der versäumten oder verspäteten Anzeige ihm zur Last. Dabei können nachteilige Folgen darin bestehen, dass zusätzliche Kosten angefallen sind, die bei rechtzeiti- ger Anzeige vermeidbar gewesen wären. Insofern nennt das Gesetz und die SIA- Norm 118 zwar keine Anzeigepflicht für Mehrvergütungsansprüche, jedoch kann die Frage der Anzeige sehr wohl Einfluss darauf haben, wer entstandene zusätzli- che Kosten zu tragen hat. 9.3.Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es den Parteien eines Werkvertrages frei, eine Anzeigepflicht für Mehrvergütungsansprüche zu vereinbaren. Die Beru- fungsklägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies vorliegend nicht ge- schehen ist. Insbesondere aber hat der Berufungsbeklagte keine solche Vereinba- rung behauptet und bewiesen. Nachdem auch das Gesetz und die SIA-Norm 118 keine solche Anzeigepflicht statuieren, steht damit fest, dass die Berufungskläge- rin keine Anzeigepflicht für Mehrvergütungsansprüche zu erfüllen hatte. 9.4.1. Die Vorinstanz geht in der Begründung ihres Entscheides denn auch nicht davon aus, die Berufungsklägerin habe es verabsäumt, dem Berufungsbeklagten die Mehrkosten rechtzeitig anzuzeigen. Sie hat vielmehr ausgeführt, die Beru- fungsklägerin habe den Mangel des Baugrundes, nämlich die fehlende Standfes- tigkeit, dem Berufungsbeklagten nicht rechtzeitig angezeigt, womit sie die in Art. 365 Abs. 3 OR beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 statuierte Anzeige- pflicht verletzt habe. Erst aus der Verletzung der Anzeigepflicht folgert die Vor- instanz dann, dass die Berufungsklägerin die Mehrkosten zu tragen habe, weil nicht ausgeschlossen sei, dass der Berufungsbeklagte bei rechtzeitiger Anzeige anders gehandelt hätte und dadurch die Mehrkosten hätten vermieden werden können. Inwieweit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Beru- fungsklägerin habe dem Berufungsbeklagten den Mangel des Baugrundes zu spät angezeigt, ist im Folgenden zu prüfen. Sollte sich ergeben, dass die Anzeige ver- spätet war, so wäre zu klären, welche Folgen diese festgestellte Verspätung auf die Tragung der Mehrkosten hat.
Seite 26 — 58 9.4.2. Art. 25 Abs. 1 SIA-Norm 118 hält fest, dass der Unternehmer Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, der Baulei- tung ohne Verzug anzuzeigen hat. Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 verpflichtet den Unternehmer, Unstimmigkeiten oder andere Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit erkennt, unverzüglich anzuzeigen. Gemäss Art. 365 Abs. 3 OR hat der Unternehmer Mängel am Baugrund, die sich bei der Ausführung des Werkes zeigen, oder sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, dem Besteller ohne Verzug anzuzeigen. Diese vom Ge- setz und der SIA-Norm 118 gleichermassen vorgesehene Anzeige ist jedoch nicht Selbstzweck. Sie soll vielmehr den Bauherrn durch die Vermittlung von Informati- onen in die Lage versetzen, die notwendigen Entscheidungen treffen und die er- forderlichen Handlungen vornehmen zu können, um den Geschehensablauf zu ändern; die Anzeige soll dem Bauherrn die Verhältnisse oder den Mangel vor Au- gen führen (vgl. Roland Hürlimann, a.a.O., N 2.3 zu Art. 25 SIA-Norm 118). Unter diesem Aspekt erscheint es offensichtlich, dass eine Anzeige für die Entscheidun- gen des Bauherrn nicht notwendig und daher nutzlos wäre, wenn der Bauherr den Mangel oder die Verhältnisse selbst zu vertreten hat. In diesem Fall sind ihm der Mangel oder die Verhältnisse nämlich schon bekannt und der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Bauherrn etwas anzuzeigen, von dem dieser bereits weiss (vgl. Roland Hürlimann, a.a.O., N 8.1 f. zu Art. 25 SIA-Norm 118). Vorliegend nun hat sich gezeigt, dass der Berufungsbeklagte den Baugrund nicht genügend ab- geklärt hat; die Angaben über den Baugrund in den Ausschreibungsunterlagen waren mangelhaft (vgl. Erwägung 8). Der Berufungsbeklagte musste zudem um die Mangelhaftigkeit der Abklärung wissen, hatte der Geotechniker, der den Bau- grund im Jahre 2001 angesehen hatte, doch eine Honorarofferte für die weitere notwendige Beurteilung des Bodens gestellt (Honorarofferte, Beilagen zur Experti- se, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, Beilage 5). Die Berufungsklägerin war daher nicht verpflichtet, dem Berufungsbeklagten die Mangelhaftigkeit der Baugrundab- klärung, von der letzterer wissen musste, anzuzeigen. 9.4.3. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man in die Überlegungen mitein- bezieht, dass E._____ gemäss eigener Aussage den Baugrund von Anfang an richtig eingeschätzt hat. So hat er in einem Schreiben vom 11. November 2003 an den Berufungsbeklagten festgehalten: „Im Leistungsverzeichnis wurde die Boden- qualität des Lockergesteins klar definiert. Diese Charakterisierung stimmt mit den vorgefundenen Bodeneigenschaften überein“ (Akten der Vorinstanz, act. II/18 und III/61). Das Wissen von Hilfspersonen hat sich der Berufungsbeklagte anrechnen zu lassen (vgl. Art. 101 OR). Wenn der Berufungsbeklagte die Bodenqualität aber
Seite 27 — 58 von Anfang an richtig eingeschätzt hat, so war die Berufungsklägerin nicht ver- pflichtet, ihm bezüglich dieser Bodenqualität eine Anzeige zukommen zu lassen. 9.4.4. Ein weiterer Gesichtspunkt ist der, dass das Baugrundrisiko grundsätzlich beim Bauherrn liegt. Er hat den Baugrund abzuklären (vgl. Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118). Der Unternehmer muss den Baugrund nur prüfen, wenn der Bauherr weder durch eine Bauleitung vertreten wird, noch selbst sachverständig ist, noch durch einen Sachverständigen beraten wird (Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118). Erweist sich die Abklärung des Bauherrn als mangelhaft, so wird dies dem sachverständigen oder durch eine Bauleitung vertretenen oder durch einen Sachverständigen bera- tenen Bauherrn als Verschulden angerechnet und die aus der mangelhaften Ab- klärung resultierenden Mehrkosten treffen den Bauherrn und nicht den Unterneh- mer (vgl. Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118). Das Verschulden wird im Fall der mangel- haften Baugrundabklärung fingiert, das heisst, unwiderleglich vermutet (vgl. Peter Gauch/ Hubert Stöckli, in: Peter Gauch/Hubert Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA- Norm 118, 2. Auflage, Zürich 2017, N 13.2 zu Art. 58 SIA-Norm 118). Ist dem Bauherrn ein Selbstverschulden vorzuwerfen, zum Beispiel weil er einen Umstand gesetzt hat, der die vertragsgemässe Erfüllung erkennbar gefährdet, so bedarf es keiner Anzeige des Unternehmers bezüglich dieses Umstands (Roland Hürlimann, a.a.O., N 8.1 und 8.3 zu Art. 25 SIA-Norm 118). Wie bereits mehrfach festgestellt, hat der Berufungsbeklagte den Baugrund mangelhaft abgeklärt. Die Berufungs- klägerin aber war nicht verpflichtet, den Baugrund selbst zu prüfen, nachdem der Berufungsbeklagte durch Sachverständige beraten war (W._____, AA.AG, I.). Die mangelhafte Baugrundabklärung führte zu Mehraufwendungen und Mehrkosten, mit denen die Berufungsklägerin bei der Offertstellung und bei Ab- schluss des Werkvertrages nicht rechnen musste. Da die mangelhafte Baugrun- dabklärung vom Berufungsbeklagten zu vertreten ist, hatte er den Umstand, der die vertragsgemässe Erfüllung erkennbar gefährdete, beziehungsweise den Man- gel selbst gesetzt, so dass die Berufungsklägerin nicht verpflichtet war, ihm Anzei- ge wegen der Bodenqualität zu machen. 9.4.5. Zusammengefasst ergibt sich mithin, dass die Berufungsklägerin nicht ver- pflichtet war, dem Berufungsbeklagten die vorgefundene Bodenqualität anzuzei- gen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Berufungsklägerin keine Verletzung der Anzeigepflicht gemäss Art. 25 Abs. 1 und 3 SIA-Norm 118 und Art. 365 Abs. 3 OR angelastet werden. 9.5.Selbst wenn aber eine Pflicht zur Anzeige bejaht werden müsste und eben- so davon ausgegangen werden müsste, die Anzeige sei verspätet erfolgt, so wür-
Seite 28 — 58 de die Verspätung der Anzeige der Berufungsklägerin nur schaden, wenn eine rechtzeitige und inhaltlich genügende Anzeige den Geschehensablauf geändert hätte. Es müsste mithin eine adäquate Kausalität zwischen der Verspätung der Anzeige und den durch die Verwirklichung der Gefährdung der gehörigen oder rechtzeitigen Ausführung des Werkes beziehungsweise durch den Mangel ent- standenen Mehrkosten bestehen (vgl. Roland Hürlimann, a.a.O., N 7.6 zu Art. 25 SIA-Norm 118). Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass eine (vorlie- gend nicht festgestellte) Verspätung der Anzeige der Berufungsklägerin nur ent- gegen gehalten werden könnte, wenn dem Berufungsbeklagten bei rechtzeitiger und inhaltlich genügender Anzeige Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden hätten, die eine Verminderung oder gar den Wegfall von Mehrkosten zur Folge gehabt hätten. Solche Handlungsvarianten ergeben sich nun aber weder aus den Akten, noch werden sie vom Berufungsbeklagten geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Berufungsbeklagte behauptet, dass er sich tatsächlich für eine solche Handlungsvariante entschieden hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es nicht, dass (theoretisch) vorstellbar ist, dass günstigere Massnahmen (welche?) als die tatsächlich ausgeführten hätten ergriffen beziehungsweise dass auf das ganze Projekt hätte verzichtet werden können. Es müssten sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte ergeben und der Berufungsbeklagte hätte auch substanti- iert behaupten müssen, dass er andere Massnahmen ergriffen hätte, die die Kos- ten des Baugrubenabschlusses im Vergleich zu den vorliegend geltend gemach- ten Kosten gesenkt hätten, beziehungsweise dass er auf das Projekt verzichtet hätte, wenn er früher über die Schwierigkeiten mit dem Baugrund informiert wor- den wäre. Solche Anhaltspunkte und Behauptungen des Berufungsbeklagten fin- den sich jedoch nicht. Es ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass der Beru- fungsbeklagte nach der Anzeige vom 20. Oktober 2003 keine Änderungen oder Anpassungen des Projekts vorgenommen hat. Ebenso wenig hat er auf das ge- samte Projekt verzichtet. Sein Verhalten ist als gewichtiges Indiz zu werten, dass ihm keine anderen, günstigeren Handlungsvarianten zur Verfügung standen. Mit Bezug auf das Projekt, welches die Firma W._____ ausgearbeitet hatte und wel- ches die Vorinstanz in diesem Zusammenhang als mögliche Alternative erwähnt, ist festzuhalten, dass dieses Projekt gemäss Aussage von E._____ dem tatsäch- lich ausgeführten Projekt in keiner Weise entsprochen hat, insbesondere war die Form eine andere (Akten der Vorinstanz, act. V/9, S. 20 unten). Ein Umschwenken auf das Projekt der Firma W._____ hätte zweifellos erhebliche Änderungen und Anpassungen der Pläne und der bereits bestehenden Baugrube erfordert, die sich wiederum in Mehrkosten niedergeschlagen hätten. Zudem wäre die Baugrube für die Zeitspanne, in der die Pläne hätten angepasst beziehungsweise (neu) erstellt
Seite 29 — 58 werden müssen, still gestanden, was ebenso zu beträchtlichen Kosten geführt hät- te. Das Projekt der Firma W._____ kann daher nicht einfach als günstigere Hand- lungsvariante betrachtet werden. Kommt hinzu, dass die ganze Baugrubensiche- rung unter enormem Zeitdruck stand, da die Verträge mit dem Baumeister schon abgeschlossen waren und dieser für den Fall, dass er am vereinbarten Datum nicht mit den Arbeiten beginnen könnte, bereits im Voraus die Weiterverrechnung von ihm daraus entstehenden Kosten ankündigte. Eine für ein neues/anderes Pro- jekt notwendige Neuplanung, die zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch ge- nommen hätte, hätte daher ebenso (erhebliche) Mehrkosten verursacht, weshalb sie kaum als gangbare Alternative in Frage gekommen wäre. Dass die Verträge mit dem Baumeister schon abgeschlossen waren, spricht im Weiteren auch gegen die Annahme, der Berufungsbeklagte hätte bei früherer Kenntnis der Sachlage allenfalls auf das Projekt verzichtet, hätte er in diesem Fall mit grosser Wahr- scheinlichkeit doch Schadenersatzansprüche des Baumeisters und allenfalls an- derer am Projekt beteiligter Unternehmungen gewärtigen müssen. Insgesamt ge- sehen finden sich weder in den Akten noch in den Ausführungen des Berufungs- beklagten Anhaltspunkte dafür, dass dem Berufungsbeklagten eine günstigere Handlungsvariante offen gestanden oder dass er auf das gesamte Projekt verzich- tet hätte, wenn er früher hinreichend über die Schwierigkeiten mit dem Baugrund informiert worden wäre. Ebenso fehlt es an Behauptungen des Berufungsbeklag- ten, dass er tatsächlich eine andere, günstigere Variante gewählt oder auf das Projekt verzichtet hätte. Damit aber steht fest, dass eine rechtzeitige Anzeige nichts am Geschehensablauf geändert hätte. Eine (vorliegend nicht festgestellte) Verspätung der Anzeige würde der Berufungsklägerin folglich entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht zum Nachteil gereichen. 9.6.Von den Parteien nicht aufgeworfen wurde die Frage der (rechtzeitigen) Abmahnung gemäss Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118. Die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts hat sich mit dieser Frage daher nicht weiter zu befassen, da das an- gefochtene Urteil im Berufungsverfahren aufgrund der von den Parteien erhobe- nen Beanstandungen zu prüfen ist und es nicht darum geht, dass die Rechtsmitte- linstanz eine von Grund auf eigene Prüfung sich stellender Tat- und Rechtsfragen vornimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine gerichtliche Beurteilung vorangegangen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn die Frage der (rechtzeitigen) Abmahnung aber zu prüfen wäre, so ergäbe sich nichts zu Gunsten des Berufungsbeklagten, denn dieser hatte den Baugrund nicht genügend abgeklärt und er musste sich
Seite 30 — 58 dessen bewusst sein, wie bereits mehrfach festgestellt. Unter diesen Umständen aber musste er damit rechnen, dass bei der Ausführung der Baugrubensicherung Unvorhergesehenes auftreten konnte, das erhebliche Mehraufwendungen und damit auch Mehrkosten verursachen würde. Auch wenn er in 200 m Entfernung bereits ein Bauvorhaben realisiert haben und dabei auf standfesten Boden ge- stossen sein soll (Einvernahme D._____, Akten der Vorinstanz; act. V/8, S. 5 Ziff. 4d), so durfte er sich nicht einfach darauf verlassen, dass er erneut auf standfes- ten Boden treffen würde, kann sich die Bodenbeschaffenheit doch bekanntermas- sen auch innert kurzer Distanz grundlegend verändern (vgl. Expertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 64 oben Ziff. 5.1.40). Das Verhalten des durch Sachver- ständige beratenen Berufungsbeklagten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er einen erheblich schlechteren Baugrund mit den daraus resultierenden Mehrleistungen und Mehrkosten bewusst in Kauf genommen hat. Was der Bestel- ler aber bewusst in Kauf nimmt, darauf muss ihn der Unternehmer nicht hinwei- sen. Eine Abmahnung war von Anfang an nicht notwendig. Zudem würde es auch bezüglich einer Abmahnung an einer adäquaten Kausalität zwischen einer nicht vorgenommenen oder verspäteten Abmahnung und den Mehrkosten fehlen, da der Berufungsbeklagte nicht behauptet hat und sich in den Akten auch keine Hin- weise dafür finden, dass günstigere Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden hätten und der Berufungsbeklagte tatsächlich eine dieser Varianten gewählt hätte oder dass der Berufungsbeklagte gänzlich auf das Projekt verzichtet hätte. 9.7.1. Schliesslich sei noch erwähnt, dass die Berufungsklägerin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Folge einer verspäteten Anzeige nach Art. 365 Abs. 3 OR und Art. 25 SIA-Norm 118 nicht die Verwirkung von Mehrvergütungsansprüchen wäre. Das Gesetz und ebenso die SIA-Norm 118 sehen vielmehr nur vor, dass der Unternehmer nachteilige Folgen seines Versäumnisses zu tragen hat. Des Weite- ren ist der Berufungsklägerin auch darin zuzustimmen, dass die Parteien im Werkvertrag keine Verwirkung als Folge einer unterlassenen Anzeige vereinbart haben. Die Verwirkung von Ansprüchen wegen einer verspäteten oder gänzlich unterlassenen Anzeige stand damit vorliegend von vornherein nicht zur Diskussi- on. 9.7.2. Folge einer unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Anzeige kann vielmehr sein, dass der Unternehmer schadenersatzpflichtig wird (vgl. Roland Hürlimann, a.a.O., N 7.5 zu Art. 25 SIA-Norm 118). Will der Besteller Schadenersatz geltend machen, so hat er im Prozess neben dem Fehlen oder der Verspätung der Anzei- ge auch den Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen oder der Verspätung der Anzeige und dem Schaden zu behaupten und zu bewei-
Seite 31 — 58 sen. Vorliegend hat es der Berufungsbeklagte gänzlich unterlassen, einen Scha- den zu behaupten. Es fehlen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften des Beru- fungsbeklagten jedwelche Ausführungen dazu. Der Berufungsbeklagte hat sich nur dagegen gewehrt, dass er Mehrkosten zu übernehmen hat, er hat aber nicht geltend gemacht, ihm sei durch eine fehlende oder verspätete Anzeige ein Scha- den erwachsen. Die Zusprechung von Schadenersatz würde unter diesen Um- ständen schon an den fehlenden Behauptungen scheitern. 9.8.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz ihre aus Art. 25 Abs. 1 und 3 SIA-Norm 118 und Art. 365 Abs. 3 OR fliessende Anzeigepflicht nicht verletzt hat. 10.1. Hat die Berufungsklägerin ihre Anzeigepflicht nicht verletzt, so stellt sich die weitere Frage, inwieweit die von ihr geltend gemachten Mehrkosten ihr zustehen. Die Berufungsklägerin verlangt in der Berufung die Zusprechung der Mehrkosten, soweit sie vom Experten bestätigt worden seien. Des Weiteren macht sie geltend, sie habe Anspruch auf drei weitere Positionen, die vom Experten zu Unrecht gekürzt worden seien. Der Berufungsbeklagte wendet sich in der Berufungsant- wort, wie gesehen, zunächst gegen die Expertise als solche. Dass seine Einwän- de und Argumente nicht zu überzeugen vermögen, ist bereits einlässlich dargelegt worden. Daneben macht er geltend, zum einen seien die Mehraufwendungen auf den Seiten S._____ und T._____ bereits in der Pauschale enthalten und zum an- dern sei die Arbeitsweise der A._____ AG für die Mehraufwendungen insgesamt verantwortlich. 10.2. Mit Bezug auf die Mehrkosten S._____ und T._____ verweist der Beru- fungsbeklagte auf die Aussage von E.. Dieser hat erklärt: „Man wusste, dass bei diesen Flanken Sicherungsmassnahmen getroffen werden müssen, je- doch noch nicht geplant und auch nicht berechnet werden konnten. Diese Zusatz- arbeiten verlangten eine Bodenverdübelung. Damit die damit zusammenhängen- den Kosten fixiert werden konnten, wurde eine Nachtragsofferte verlangt. Dies zum Zeitpunkt vor dem Vergabetermin. Wie dies dann rechnerisch vollzogen wur- de, erinnere ich mich nicht mehr“ (Einvernahme, Akten der Vorinstanz, act. V/9, S. 3 lit. e). Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten sprechen die Aussa- gen von E. nicht dafür, dass die Mehraufwendungen auf Seiten S._____ und T._____ in der Pauschale enthalten waren, hat der Zeuge doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie die zu erwarten- den Kosten rechnerisch vollzogen worden seien. Im Weiteren betrifft die Nach- tragsofferte vom 4. August 2003 einzig den Punkt Bodenverdübelung und Boden-
Seite 32 — 58 vernagelung (Akten der Vorinstanz, act. II/3, Nachtragsofferte). Sieht man nun die Schlussrechnung Zusatzarbeiten vom 22. November 2004 (Akten der Vorinstanz, act. II/29) durch, so stellt man leicht fest, dass die Kosten der Bodenverdübelung nur einen geringen Teil der gesamten Zusatzkosten ausmachen. Zudem handelt es sich um Kosten für eine Bodenverdübelung, die erst im Laufe der Arbeiten an- geordnet worden ist (vgl. Erwägung 11c), weshalb sie nicht in der Pauschale ent- halten gewesen sein können. Eine separate Bodenvernagelung, wie sie die Nach- tragsofferte vom 4. August 2003 vorsieht, ist in der Schlussabrechnung Zusatzar- beiten gar nicht aufgeführt, die dort erwähnten Bodennägel stehen im Zusammen- hang mit einer Nagelwand. Selbst wenn die Nachtragsofferte vom 4. August 2003 im Pauschalpreis enthalten gewesen sein sollte, so würde die Schlussabrechnung Zusatzarbeiten nur Leistungen aufführen, die von der Nachtragsofferte nicht er- fasst sind. Aus der Nachtragsofferte lässt sich damit nicht schliessen, die in der Schlussabrechnung Zusatzarbeiten bezüglich der Seiten T._____ und S._____ geltend gemachten Mehrkosten seien bereits in der Pauschale enthalten gewe- sen. Was nun das Bausitzungsprotokoll vom 30. April 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/81) betrifft, auf das der Berufungsbeklagte verweist, so lässt sich daraus in keiner Weise ableiten, dass die Mehrkosten Seite T._____ nicht zu entschädigen gewesen wären. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die A._____ AG an der Bau- sitzung nicht vertreten war, was nicht erstaunt, hatte sie ihre Arbeiten doch abge- schlossen. Dass das Protokoll der A._____ AG zur Kenntnis gebracht wurde, dafür gibt es in den Akten keinen Beleg. Aber selbst wenn die A._____ AG vom Inhalt des Protokolls Kenntnis erhalten hat, so kann aus einem Schweigen ihrer- seits nicht auf ein Akzept des Inhalts geschlossen werden (vgl. Erwägung 13 a/cc). Insgesamt überzeugt das Argument des Berufungsbeklagten, dass die Mehraufwendungen auf Seiten S._____ und T._____ schon in der Pauschale ent- halten seien, nicht. 10.3. Mit Bezug auf das weitere Argument, die Mehraufwendungen seien auf die Arbeitsweise der A._____ AG zurückzuführen, belässt es der Berufungsbeklagte über weite Strecken dabei, Behauptungen aufzustellen, ohne diese jedoch mit Hinweisen auf Beweise zu belegen. Es fehlen in seinen Ausführungen weitgehend Verweise auf Aktenstellen, die seine Behauptungen stützen würden. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach möglichen Stützen für die Behauptungen und Argumente des Berufungsbeklagten zu durchforsten. Im Weiteren hat der Experte festgestellt, dass die A._____ AG „nicht in allen Teilen den Umständen entsprechend sorgfältig“ gearbeitet hat; aufgrund dieser Feststel- lung hat er geschätzt, dass etwa 20 % der Überprofile auf unsorgfältiges Arbeiten
Seite 33 — 58 und 80 % auf die Geologie zurückzuführen waren (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 28 Ziff. 5.1.5 und S. 50 oben „Fazit“). Der Experte hat ein unsorgfältiges Arbeiten der A._____ AG somit in seiner Berechnung der vom Berufungsbeklag- ten zu übernehmenden Mehrkosten berücksichtigt. Dass die teilweise fehlende Sorgfalt der A._____ AG einen höheren Abzug erfordern würde, hat der Beru- fungsbeklagte nicht nachgewiesen. Insbesondere hat er weder behauptet noch belegt, dass der Experte nicht alle Unsorgfältigkeiten in seine Beurteilung mitein- bezogen hätte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beru- fungsbeklagte zwar behauptet, die A._____ AG sei für die Aushubgenauigkeit ver- antwortlich gewesen, dass dies jedoch von der Berufungsklägerin bestritten wird und sich ein Beweis in den Akten nicht findet. Der Berufungsbeklagte belässt es im Übrigen auch hier, allein eine Behauptung aufzustellen, ohne jedoch entspre- chende Beweise zu benennen. Bezüglich des Protokolls der Bausitzungen vom 21. und 27. August 2003, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Verant- wortung für die Massgenauigkeit der Gunitwand nach Aussage von I._____ bei der A._____ AG liege (Akten der Vorinstanz, act. II/42a, S. 5), ist zu sagen, dass das Protokoll zum einen vom Berufungsbeklagten verfasst worden ist, so dass es einer Parteibehauptung gleichkommt, und dass zum andern kein Akzept der Beru- fungsklägerin bezüglich dieses Protokolls bei den Akten liegt. Da die Berufungs- klägerin bestreitet, für die Massgenauigkeit verantwortlich gewesen zu sein, ver- mag das Protokoll unter diesen Umständen dafür keinen Beweis zu erbringen. Was nun den Kontroll- und Überwachungsplan vom 20. August 2003 (Akten der Vorinstanz, act. II/11) betrifft, auf den im Protokoll vom 21. und 27. August 2003 im Zusammenhang mit der Massgenauigkeit auch verwiesen wird, so hat der Experte festgestellt, dass die Regelung der Verantwortlichkeiten darin nicht klar und ein- deutig festgelegt werde (Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 14 unten). Auch aus dem Kontroll- und Überwachungsplan kann mithin nicht zweifelsfrei auf eine Ver- antwortung der Berufungsklägerin für die Massgenauigkeit der Gunitwand ge- schlossen werden. Insgesamt gesehen ist nicht belegt, dass mehr Mehrkosten auf eine unsorgfältige Arbeitsweise der A._____ AG zurückzuführen sind, als der Ex- perte bereits berücksichtigt hat. 10.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Argumentation des Berufungsbe- klagten nicht überzeugt. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sieht keinen Grund, von den Überlegungen und Wertungen des Gutachters abzuweichen. Ins- besondere hat der Berufungsbeklagte nichts vorgebracht, was ein Abweichen rechtfertigen würde. Mit Bezug auf die von der Berufungsklägerin geltend gemach- ten Mehrkosten, die der Experte als ausgewiesen erachtet, kann daher bezüglich
Seite 34 — 58 Bestand und Höhe auf die Expertise abgestellt werden. Der Berufungsklägerin stehen somit Mehrkosten in Höhe von Fr. 432‘700.95 zu (vgl. die Zusammenstel- lung in der Expertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 56). Dieser Betrag ist brutto und exkl. MwSt. zu verstehen, wie sich aus einem Vergleich der Beträge in der Schlussrechnung Zusatzarbeiten vom 22. November 2004 (Akten der Vorin- stanz, act. II/29) und in der Zusammenstellung der anerkannten Kosten in der Ex- pertise (Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 56) ergibt. Nach Abzug von Rabatt (8 %) und Skonto (2 %) (vgl. zu den Abzügen die Schlussrechnung Zusatzarbei- ten, Akten der Vorinstanz, act. II/29, S. 1) sowie dem Hinzurechnen der Mehrwert- steuer (7.6 %) ergibt dies einen Nettobetrag inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 419‘772.55. 11.1. Der Gutachter hat mit Bezug auf die in der Schlussrechnung Zusatzarbeiten vom 22. November 2004 (Akten der Vorinstanz, act. II/29) aufgeführten Punkte „850.203 Etappenzuschlag Armierung“, „850.204 Etappenzuschlag Beton“ und „890.130 Installation inkl. An- und Abtransport des Bohrgeräts“ keine Kosten aner- kannt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 56). Die Berufungsklägerin moniert, dass die Vorinstanz in diesen Punkten zu Unrecht dem Experten gefolgt sei und keine Forderung zugesprochen habe. 11.2. Mit Bezug auf den „Etappierungszuschlag Armierung T._____ [recte: T.]/S.“ macht die Berufungsklägerin geltend, der Experte habe die Berücksichtigung dieser Mehrkosten mit der Begründung abgelehnt, dass ein An- zeigeerfordernis nach Art. 87 SIA-Norm 118 bestanden habe, welches die Beru- fungsklägerin nicht erfüllt habe. Im Quantitativ habe der Gutachter die Forderung jedoch nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Experten statuiere Art. 87 SIA-Norm 118 jedoch keine Anzeigepflicht, vielmehr enthalte Art. 87 SIA- Norm 118 lediglich eine Empfehlung. Zudem sei der Berufungsbeklagte, welcher die Bauleitung vor Ort wahrgenommen habe, bestens darüber im Bilde gewesen, dass Etappierungen vorgenommen worden seien. Es hätten auch keine vernünfti- gen Alternativen zu den Etappierungen bestanden, so dass sich der Berufungsbe- klagte ohnehin nicht hätte anders verhalten können. Die Forderung sei der Beru- fungsklägerin daher zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte wiederum stellt sich auf den Standpunkt, eine Anzeige sei für die Entschädigung eines solchen Zu- schlags absolut notwendig. – In den Rechtsschriften der Berufungsklägerin im vor- instanzlichen Verfahren fehlen jedwelche Ausführungen zum geltend gemachten Etappierungszuschlag. Es fehlen vertiefte Behauptungen zu den Etappen selbst. Es fehlen Äusserungen darüber, aufgrund welcher Umstände und Vereinbarungen ein (zusätzlicher?) Etappierungszuschlag geschuldet sein soll, denn Etappen wa-
Seite 35 — 58 ren von Anfang an vorgesehen und mussten somit bei der Erstellung der Offerte bereits Berücksichtigung gefunden haben (vgl. bezüglich eines bereits in der Of- ferte eingerechneten Etappierungszuschlages auch die Replik der Berufungsklä- gerin im vorinstanzlichen Verfahren, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 34 N „zu 10“). Es fehlen Behauptungen bezüglich des mit Bezug auf den Etappierungszu- schlag geltend gemachten Einheitspreises, worauf dieser gründet und wie er be- stimmt worden ist. Die Berufungsklägerin spricht des Weiteren von „Pos. 850.203 (Etappierungszuschlag Armierung T._____ [recte: T.]/S.)“ (Berufung, act. I.1, S. 27 N 69). Sieht man die Position in der Schlussabrechnung Zusatzkos- ten nach (Akten der Vorinstanz, act. II/29, S. 5 unten), so zeigt sich aufgrund der für die Berechnung verwendeten Anzahl Quadratmeter deutlich, dass es sich nicht nur um die Seiten T._____ und S._____ handeln kann. Welcher Teil auf die Seiten T._____ und S._____ entfallen würde, ergibt sich aus der Schlussabrechnung Zu- satzkosten nicht. Und schliesslich hätte die Berufungsklägerin mit Bezug auf den Etappierungszuschlag auch einen – zumindest normativen – Konsens behaupten müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Insgesamt gesehen mangelt es daher an den notwendigen Behauptungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften. Die Be- rufungsklägerin ist mit Bezug auf den geltend gemachten Etappierungszuschlag Armierung T./S. ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. Die ent- sprechende Forderung ist damit nicht begründet und kann der Berufungsklägerin nicht zugesprochen werden. 11.3. Bezüglich des „Etappierungszuschlags Beton T./S.“ macht die Berufungsklägerin dasselbe geltend wie zum „Etappierungszuschlag Armierung T./S.“, nämlich dass der Gutachter zu Unrecht von einer Anzeige- pflicht ausgegangen sei, dass die Vorinstanz dem Gutachter fälschlicherweise ge- folgt und von nicht korrekt angezeigten Folgemassnahmen des mangelhaften Bo- dens ausgegangen sei, dass keine Anzeigepflicht bestanden habe und der Beru- fungsbeklagte als Bauleiter über die Etappierungen bestens im Bilde gewesen sei, weshalb diese Position zuzusprechen sei. Dieser Argumentation kann aus densel- ben Gründen nicht gefolgt werden wie jener zum „Etappierungszuschlag Armie- rung T./S.“. Auch in diesem Zusammenhang hat es die Berufungsklä- gerin unterlassen, in den vorinstanzlichen Rechtsschriften die notwendigen Be- hauptungen aufzustellen. Auch hier fehlen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften Ausführungen zu den Etappen selbst, zu Umständen und Vereinbarungen, auf- grund derer der Zuschlag (zusätzlich?) geschuldet sein soll, zum verwendeten Einheitspreis und zum – zumindest normativen – Konsens. Auch mit Bezug auf den Etappierungszuschlag Beton ergibt sich aus der Schlussabrechnung Zusatz-
Seite 36 — 58 kosten nicht, dass dieser lediglich für die Seiten T._____ und S._____ geltend gemacht wird (Akten der Vorinstanz, act. II/29, S. 5 unten), und trotzdem bezieht die Berufungsklägerin in der Berufung den Etappierungszuschlag nur auf diese beiden Seiten (Berufung, act. I.1, S. 27 N 70). Welcher Teil des Etappierungszu- schlags Beton auf die Seiten T._____ und S._____ entfällt, ergibt sich aus der Schlussabrechnung Zusatzkosten nicht. Auch mit Bezug auf den „Etappierungs- zuschlag Beton T./S.“ ergibt sich mithin, dass die Forderung wegen fehlender notwendiger Behauptungen in den Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugesprochen werden kann. 11.4. Unter der Position 890.130 ist in der Schlussabrechnung Zusatzarbeiten vom 22. November 2004 gemäss Berufung der Einsatz eines zusätzlichen Bohr- geräts abgerechnet worden. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, der Experte sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handle sich um die Installations- kosten eines vorbestehenden Spritzbetongeräts. Gestützt auf diese falsche An- nahme weise er eine Mehrvergütung zurück. Es handle sich jedoch um ein zusätz- liches Bohrgerät und nicht um Zusatzkosten für bestehende Baustelleninstallatio- nen. Im Weiteren habe die Berufungsklägerin einen Nachtrag zu der verlangten Bodenverdübelung gestellt, der die Kosten für ein zusätzliches Bohrgerät enthal- ten habe. Der Berufungsbeklagte habe die Ausführung der Bodenverdübelung freigegeben, nachdem er noch weitere Unterlagen verlangt und erhalten habe. Der Nachtragspreis von Fr. 7‘000.00 (brutto, exkl. MwSt.) sei damit verbindlich verein- bart worden und er sei der Berufungsklägerin zuzusprechen. Der Berufungsbe- klagte macht geltend, der Einsatz eines zusätzlichen Bohrgerätes sei nur notwen- dig geworden, weil aufgrund der Vorgehensweise der Berufungsklägerin enorme Verzögerungen eingetreten seien. Aus diesem Grund seien zusätzliche Arbeits- gruppen und Bohrgeräte verlangt worden, damit wenigstens einigermassen zügig habe gearbeitet werden können. Die Position sei folglich nicht zu entschädigen. – Es ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass in der Schlussrechnung Zusatza- rbeiten unter der Position 890.130 ein zusätzliches Bohrgerät in Rechnung gestellt worden ist und nicht ein zusätzliches Spritzbetongerät (Akten der Vorinstanz, act. II/29, S. 6). Soweit der Experte von einem Spritzbetongerät ausgegangen ist (Ex- pertise, Akten der Vorinstanz, act. VI/11, S. 57 Ziff. 6), ist ihm mithin ein Fehler unterlaufen. Für die Beantwortung der sich vorliegend bezüglich Position 890.130 stellenden Fragen ist jedoch kein bauspezifisches Fachwissen notwendig, so dass das Gericht eine Beurteilung vornehmen kann, ohne den Experten zu einer Stel- lungnahme oder Ergänzung einzuladen. Mit Bezug auf die Verwendung eines (zu- sätzlichen) Bohrgerätes hat die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechts-
Seite 37 — 58 schriften geltend gemacht, die Nachtragsofferte Nr. 1 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/16) – die auch eine Position für ein zusätzliches Bohrgerät enthält – sei auf- grund des mangelhaften Baugrundes notwendig geworden und der Berufungsbe- klagte habe diese Nachtragsofferte Nr. 1 durch seine Weiterführungsanordnung leistungs- und preismässig anerkannt (Klage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 49, N 101e und h). Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Argumentation in der Beru- fungsantwort den Einsatz eines zweiten Bohrgerätes offensichtlich anerkannt (act. I.2, S. 44 lit. i). Auch wenn kein ausdrückliches Akzept des Berufungsbeklagten in den Akten zu finden ist und die Berufungsklägerin ein solches auch nicht behaup- tet hat, so ist doch der Einsatz eines zweiten Bohrgerätes nachgewiesen, weshalb von einer konkludenten Annahme ausgegangen werden muss. Insbesondere aber ist nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte beziehungsweise seine Fachbau- leitung die Verdübelung – teilweise noch vor der Offertstellung – angeordnet hat, in deren Zusammenhang das zusätzliche Bohrgerät offeriert und verrechnet wor- den ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/66 und act. III/67). Dass der Berufungs- beklagte dabei den für das zusätzliche Bohrgerät offerierten Preis nicht akzeptiert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem Schreiben des Berufungsbeklagten vom 10. Dezember 2003 an die A._____ AG lässt sich zwar entnehmen, dass Un- terlagen (gemeint ist wohl eine Beurteilung) zu der Offerte Verdübelung an die A._____ AG geschickt werden sollten (Akten der Vorinstanz, act. III/67, S. 2 „Zu- satzarbeiten“, in Verbindung mit act. III/66, S. 4 „Zusatzarbeiten“), jedoch finden sich diese Unterlagen in den Akten nicht. Nachdem die Freigabe der Verdübelung durch den Berufungsbeklagten beziehungsweise die Fachbauleitung nachgewie- sen ist, hätte es aber am Berufungsbeklagten gelegen zu beweisen, dass über den Preis des zusätzlichen Bohrgeräts keine Einigung erzielt worden ist. Dies selbst mit Blick auf Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR. Das weitere Argument, dass die Ver- dübelung in der Offerte bereits enthalten gewesen sei, vermag nicht zu überzeu- gen. Wie sich aus dem Schreiben des Berufungsbeklagten an die A._____ AG vom 10. Dezember 2003 ergibt, waren die Verdübelungen, für die ein zusätzliches Bohrgerät in Rechnung gestellt worden ist, zu Beginn nicht vorgesehen und die Planung dafür erfolgte erst, als die Arbeiten an der Baugrubensicherung bereits begonnen hatten (Akten der Vorinstanz, act. III/67, S. 1). Damit aber handelte es sich offensichtlich um zusätzliche Arbeiten, die weder in den Offerten vom 11. Juli/ 8. August 2003 noch in der Nachtragsofferte vom 4. August 2003 enthalten waren. Insgesamt ergibt sich mithin, dass die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Bodenverdübelung ein zusätzliches Bohrgerät offeriert hat, was vom Beru- fungsbeklagten akzeptiert worden ist. Der Berufungsklägerin stehen mithin die offerierten Kosten für ein zusätzliches Bohrgerät zu. Die von ihr unter diesem Titel
Seite 38 — 58 geltend gemachte Forderung von Fr. 7‘000.00 (brutto, exkl. MwSt.) beziehungs- weise Fr. 6‘790.85 (netto, inkl. MwSt.) ist ihr folglich zuzusprechen. 12.Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung ausgeführt, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die ursprünglich ausgeschriebene Vertragsleistung eine Werklohn- restanz von Fr. 74‘695.00 (netto, inkl. MwSt.) zu Recht bestätigt. Dem ist zuzu- stimmen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat mit Schreiben vom 19. April 2005 grundsätzlich anerkannt, dass bezüglich der Vertragsarbeiten noch eine Restanz in Höhe von Fr. 74‘695.00 offen sei (Akten der Vorinstanz, act. II/30, S. 3). Dass dieser Betrag in der Zwischenzeit vom Berufungsbeklagten beglichen worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird Entsprechendes vom Berufungsbeklagten geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die- ser Betrag aus den vertraglich geschuldeten Arbeiten noch offen ist und der Beru- fungsklägerin zusteht. Damit ergibt sich folgende Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten (zur vom Berufungsbeklagten in der An- schlussberufung erhobenen Verrechnungseinrede siehe anschliessend Erwägung 13): • Restanz Schlussrechnung VertragsarbeitenFr.74‘695.00 • Mehrvergütungsanspruch gemäss GutachtenFr.419‘772.55 • Pos. 890.130 (zusätzliches Bohrgerät)Fr.6‘790.85 TotalFr.501‘258.40 13.1. Mit der Anschlussberufung wendet sich der Berufungsbeklagte dagegen, dass der Berufungsklägerin von der Vorinstanz ein Teil der eingeklagten Forde- rung zugesprochen worden ist. Dabei greift er weder den Bestand noch die Höhe dieses zugesprochenen Teils an. Vielmehr stellt er dem zugesprochenen Teil ei- gene Verrechnungsforderungen gegenüber. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungsbeklagte diese Verrechnungsforderungen geltend gemacht. Je- doch hat die Vorinstanz eine Verrechnung mit der Begründung abgelehnt, der Be- rufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin zum einen keine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung angesetzt und es sei zum andern eine sachgerechte Substantiierung der Verrechnungsforderungen unterblieben. Der Berufungsbe- klagte wendet sich mit der Anschlussberufung gegen diese Einschätzung der Vor- instanz. 13.2.1.Mit Bezug auf die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachbesserung gesteht der Berufungsbeklagte in der Anschlussberufung zu, dass zum einen das grundsätzliche Recht der Unternehmerin auf eine eigene Mängel-
Seite 39 — 58 behebung besteht und dass zum andern keine „schriftlichen Abmahnungen hierzu respektive Aufforderungen zu einzelnen Mängelbehebungsarbeiten vom An- schlussberufungskläger an die Anschlussberufungsbeklagte vorliegen“. Es sei je- doch falsch, wenn nicht das konkrete damalige Verhalten der Unternehmerin mit Bezug auf solche Mängelbehebungsarbeiten miteinbezogen werde. Der Zeuge J._____ habe unmissverständlich nicht nur den Umfang seiner Arbeiten, sondern auch deren Ursächlichkeit und insbesondere die Anordnung derselben durch die A._____ AG bestätigt. Wenn nun eine Unternehmung vor Ort und direkt mit der Mängelbehebung durch einen Dritten einverstanden sei und diese sogar direkt in Auftrag gebe, müsse sie auch für das Finanzielle geradestehen. Des Weiteren würde eine Vielzahl von Protokollen im Recht liegen, die von der A._____ AG nicht beanstandet und damit samt den darin enthaltenen Ausführungen akzeptiert worden seien, womit sich die A._____ AG einverstanden erklärt habe, die durch die Mängelbehebung verursachten Kosten zu tragen. Daneben seien diverse Schadenspositionen geltend gemacht, die von der A._____ AG selbst gar nicht hätten ausgeführt werden können, so zum Beispiel Bauleitungshonorar für die Mängelbehebungsarbeiten, Neuaufnahme von Plänen und so weiter. Das Fehlen einer Aufforderung zur Leistungserbringung schade in diesen Fällen nicht. Zu gu- ter Letzt habe die Unternehmerin aufgrund ihrer schlechten Arbeitsweise das ihr von Anfang an bekannte Bauprogramm bei weitem nicht eingehalten und sie sei von Beginn weg bezüglich der aus der Verzögerung resultierenden Mehrkosten abgemahnt worden. 13.2.2.Bezüglich der zur Verrechnung gestellten Aufwendungen, die an die R._____ SA bezahlt worden sind, trifft es zu, dass J._____ ausgesagt hat, die von ihm ausgeführten Arbeiten seien notwendig geworden, weil die A._____ AG die ihr gegebenen Vorgaben nicht erfüllt habe, und der Auftrag für diese Arbeiten sei von beiden Parteien erteilt worden (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 1 f. Ziff. 2.a und 2.b). Aufgrund welcher Beobachtungen und Umstände der Zeuge zu der Schluss- folgerung gelangte, dass die A._____ AG für die Mängel verantwortlich war, ergibt sich aus seinen Aussagen nicht. Vor allem aber war der Zeuge zweifellos nicht darüber informiert, wie der Werkvertrag zwischen den Parteien aussah, welche Vereinbarungen die Parteien getroffen hatten und welche Informationen zwischen ihnen geflossen waren. Wie er bei dieser Sachlage eine zuverlässige Aussage darüber hätte treffen sollen, wer die Mängel zu vertreten habe, ist nicht nachvoll- ziehbar. Allein aus dem Umstand, dass gewisse Abweichungen bestanden und behoben werden mussten, liess sich jedenfalls nicht schliessen, dass diese von der A._____ AG zu verantworten waren. Denn augenscheinlich konnten auch
Seite 40 — 58 Handlungen oder Unterlassungen des Berufungsbeklagten oder der Aushubunter- nehmerin Ursache für die Mängel gewesen sein. Genau diesen – unzulässigen – Schluss von der Tatsache der Abweichungen auf die Verantwortlichkeit der A._____ AG hat der Zeuge J._____ seiner Auffassung, dass die A._____ AG die Mängel verschuldet habe, offenbar zu Grunde gelegt, hat er doch ausgesagt, auf die Frage, ob die A._____ AG die Arbeiten ordnungsgemäss ausgeführt habe, antworte er, offensichtlich nicht, andernfalls wären die zusätzlichen Leistungen nicht notwendig gewesen (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 2 f. Ziff. 3). Die Aus- sagen von J._____ können unter diesen Umständen nicht als Beleg dafür dienen, dass die Berufungsklägerin für die Mängel einzustehen und damit auch die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen hätte. Ebenso wenig aber kann aus der Aus- sage von J._____ geschlossen werden, die A._____ AG und damit die Berufungs- klägerin habe auf eine Nachfristansetzung verzichtet. Die Berufungsklägerin hat zwar durchaus zugestanden, dass der Bauführer der A._____ AG anlässlich der Bausitzung vom 5. November 2003 vorgeschlagen habe, die entstandenen Ab- weichungen zu den vertraglich vereinbarten Toleranzen vom Baumeister mit (ge- genüber dem Spritzbeton erheblich günstigerem) Beton ausgleichen zu lassen (vgl. Klage, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 59 N 117.a). Mit diesem Vorschlag hat der Bauführer als Vertreter der A._____ AG aber offensichtlich nicht gleichzei- tig zugestimmt, die Kosten, die dem Baumeister daraus erwachsen würden, zu tragen. Ebenso wenig hat er auf die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist verzich- tet, war in jenem Zeitpunkt zwischen den Parteien doch bereits strittig, wer die Mängel zu vertreten und die Mehrkosten zu tragen habe. Jedenfalls hatte die A._____ AG mit ihrer Nachtragsofferte vom 20. Oktober 2003 (Akten der Vorin- stanz, act. II/13) und ebenso mit der weiteren Nachtragsofferte vom 4. November 2003 (Akten der Vorinstanz, act. II/16), welche am 5. November 2003 an der Bau- sitzung übergeben wurde (Akten der Vorinstanz, act. II/42e, S. 3 Ziff. 4), schon deutlich gemacht, dass sie sich für die Abweichungen nicht verantwortlich fühlte und daher nicht bereit war, Mehrkosten zu übernehmen. Wenn sie bei dieser Sachlage einer Auftragserteilung an einen Dritten zustimmte, kann daraus nicht auf einen Verzicht ihrerseits auf eine Nachbesserung geschlossen werden. 13.2.3.Mit Bezug auf die geltend gemachten Kosten, die ein Teilabbruch der Gunitwand auf der Ebene des 2. OG verursacht haben soll, ist festzustellen, dass sich in den Akten ein Schreiben des Berufungsbeklagten vom 17. Juni 2004 an die A._____ AG findet, in welchem der Berufungsbeklagte die A._____ AG auf die zu hohe Wand aufmerksam macht und um Mitteilung innerhalb einer genau bestimm- ten (ausserordentlich kurzen) Frist bittet, ob der Gunit und die Anker durch die
Seite 41 — 58 A._____ AG entfernt werden würden oder ob die A._____ AG einen Drittunter- nehmer damit beauftragen werde (Akten der Vorinstanz, act. III/44). Ob die A._____ AG auf dieses Schreiben reagiert hat, ergibt sich aus den Akten nicht und der Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht. Selbst wenn die A._____ AG aber geschwiegen haben sollte, könnte daraus nicht auf einen Verzicht auf Nachbesse- rung geschlossen werden. Vielmehr hätte der Berufungsbeklagte der A._____ AG eine (angemessene) Frist zur Nachbesserung ansetzen müssen. Dass er dies ge- tan hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch behauptet der Berufungsbeklagte entsprechendes. Bezüglich der Kosten der Q._____ SA schliesslich findet sich in den Akten weder ein Hinweis auf die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist noch ein solcher auf den Verzicht der A._____ AG auf eine Nachbesserung. Die übrigen Gegenforderungen beruhen auf Arbeiten, die von der A._____ AG nicht selbst hät- ten erbracht werden können, weshalb eine Nachbesserungsfrist nutzlos gewesen wäre (vgl. auch Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118). 13.2.4.Schliesslich ist zur Behauptung des Berufungsbeklagten, es lägen Protokolle im Recht, denen die Berufungsklägerin nicht widersprochen habe, wo- mit sie die darin enthaltenen Ausführungen akzeptiert und sich damit einverstan- den erklärt habe, für die Mehrkosten aufzukommen, zu sagen, dass ein Schwei- gen der Berufungsklägerin kein Akzept der Mehrkosten und auch kein Verzicht auf die Möglichkeit der Nachbesserung bedeutet hat. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 6 OR zu verweisen, der festhält, dass aus einem Schweigen nur ein Ak- zept abgeleitet werden kann, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine Annahme nicht zu erwarten ist. Daraus folgt, dass Schweigen grundsätzlich nicht einer Annahme gleichkommt (die gegenteilige Re- gelung gilt für Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr, um den es sich vorliegend jedoch nicht handelt). Dies gilt selbst dann, wenn die eine Bestätigung verfassende Partei festhält, die Ausführungen gälten als akzeptiert, wenn die Ge- genpartei sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ablehne. Da weder die Natur des Geschäftes noch andere Umstände vorliegend dafür sprechen, dass ein Ak- zept nicht erwartet werden musste, kann der Berufungsbeklagte aus einem allfälli- gen Schweigen der A._____ AG auf seine Protokolle nichts für sich ableiten. Ins- besondere gilt der Inhalt der Protokolle nicht als von der Berufungsklägerin akzep- tiert. Aus den Protokollen kann daher weder auf eine Übernahme der Mehrkosten durch die Berufungsklägerin noch auf einen Verzicht ihrerseits auf das ihr zuste- hende Nachbesserungsrecht geschlossen werden. 13.2.5.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte der Be- rufungsklägerin in den Punkten, in denen sie hätte nachbessern können, keine
Seite 42 — 58 Nachbesserungsfrist angesetzt hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118). Folge der unterlassenen Nachfristansetzung ist, dass der Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Kostenersatz hat (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., N 7.3 zu Art. 169 SIA-Norm 118). 13.3 Im Zusammenhang mit der Erwägung der Vorinstanz, dass der Berufungs- beklagte seine Gegenforderungen nicht genügend substantiiert habe, führt dieser in der Anschlussberufung aus, dass er neben den ins Recht gelegten Rechnungen auch den Zeugenbeweis darüber geführt habe, dass die Arbeiten nicht nur ausge- führt und bezahlt worden seien, sondern dass der Grund für diese Arbeiten auch in der mangelhaften Arbeitsweise der damaligen A._____ AG gelegen habe. Eine weitergehende Substantiierung könne nicht verlangt werden. Die Berufungskläge- rin hält dem in der Anschlussberufungsantwort entgegen, dass der Berufungsbe- klagte die Substantiierung mit der Beweisabnahme verwechsle. Bevor über eine streitige Tatsache Beweis abgenommen werden könne, müsse diese zuerst sub- stantiiert vorgetragen werden. Eine rechtsgenügliche Substantiierung habe der Berufungsbeklagte nicht vorgenommen. Dem ist zuzustimmen. In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Ver- antwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR). Die Parteien trifft die sogenannte Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf die der geltend gemachte Anspruch ge- stützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Norm zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Der Be- hauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder da- gegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein globaler Verweis auf einge- reichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptungs- und Substantiie- rungslast nicht (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.4, mit zahlreichen Hinweisen). Nachdem die Berufungsklägerin
Seite 43 — 58 die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Gegenforderungen in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren – soweit aufgrund der spärlichen Informationen möglich – substantiiert bestritten hat (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 53 ff.), wäre es somit am Berufungsbeklagten gewesen, zumindest in der Duplik detaillierte Behauptungen zu den Gegenforderungen aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungsbeklagte offensichtlich nicht nachgekommen. Insbesondere ist bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen, dass die notwendigen Behauptungen in den Rechtsschriften vorzubringen sind und Beweise fehlende Behauptungen nicht ersetzen können. Liest man die Rechtsschriften des Berufungsbeklagten im vor- instanzlichen Verfahren bezüglich der geltend gemachten Gegenforderungen durch (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 53 ff., und act. I/5, S. 17 ff.), so ist leicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte kaum – und wenn, sehr allgemeine – Be- hauptungen aufstellt und es über weite Strecken dabei belässt, auf die von ihm produzierten Unterlagen sowie die Zeugeneinvernahmen hinzuweisen. Das genügt nicht. Da es der Berufungsbeklagte unterlassen hat, substantiierte Be- hauptungen dazu vorzubringen, was an Mehrleistungen wann wo aufgrund wel- cher Umstände zu welchem Preis von wem erbracht werden musste und weshalb diese Mehrkosten zu Lasten der Berufungsklägerin gehen sollten, können seine Gegenforderungen, die von der Berufungsklägerin dezidiert bestritten worden sind, wegen fehlender Substantiierung nicht beurteilt und damit auch nicht zur Ver- rechnung zugelassen werden. 13.4.1.Daneben wären die Gegenforderungen aber auch nicht belegt. 13.4.2.Mit Bezug auf die Forderung aus den Arbeiten der R._____ SA hat der Berufungsbeklagte Ausmasse/Abrechnungen, Regierechnungen und dazu- gehörige Arbeitsrapporte sowie eine Zusammenstellung über die Kosten des ver- späteten Baubeginns eingelegt. Insgesamt sind es über 80 Seiten (Akten der Vor- instanz, act. III/93), wobei es scheint, dass vieles doppelt oder gar dreifach vor- handen ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts nachzuprüfen, ob die schein- bar mehrfach vorhandenen Unterlagen tatsächlich in jedem Punkt übereinstimmen oder ob sie allenfalls teilweise abweichende Informationen enthalten. Liest man die „Mehrkostenzusammenstellung A._____ AG“ der R._____ SA vom 29. Juli 2004 auch nur oberflächlich durch, so stellt man fest, dass unter anderem Leistungen im Zusammenhang mit Abschrankungen (S. 8, Pos. 531.101), mit ei- ner Bodenplatte (S. 10, Pos. 135.216), mit einer Flachdecke (S. 13, Pos. 231.204) sowie mit Schalungen (S. 16 ff., Pos. 451.201-203, 452.201, 453.501, 542.202 und 611.302) in Rechnung gestellt worden sind. Inwieweit diese Arbeiten mit Ab-
Seite 44 — 58 weichungen der Baugrubensicherung vom Soll zusammenhängen könnten, ist nicht ersichtlich und der Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht. Es stellt sich zudem die Frage, ob es sich nicht um Ohnehin-Kosten handelt. Auch dazu äussert sich der Berufungsbeklagte nicht. Mit Bezug auf den für Wände geltend gemach- ten Mehrbeton wiederum findet sich bei einer Position der Vermerk „Überprofil“ (S. 11, Pos. 151.106), jedoch sind Überprofile nicht zwingend der Berufungsklägerin anzulasten, können sie doch auch aufgrund der mangelhaft abgeklärten und daher vom Berufungsbeklagten zu vertretenden Bodenbeschaffenheit oder wegen unge- nauem Aushub entstanden sein. In den weiteren Positionen bezüglich der Wände wird in der „Mehrkostenzusammenstellung A._____ AG“ schlicht ein Vergleich zwischen dem theoretischen Betonverbrauch beziehungsweise dem im Leistungs- verzeichnis vorgesehenen Beton und dem tatsächlich verbrauchten Beton ge- macht. Anschliessend wird der Mehrverbrauch als von der Berufungsklägerin zu tragen deklariert (vgl. S. 11 f., Pos. 151.505, 151.603 und 151.605). Es ist offen- sichtlich, dass ein Mehrverbrauch gegenüber dem theoretisch errechneten oder dem im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Verbrauch verschiedene andere Ur- sachen haben und nicht ohne Weiteres auf Abweichungen der Baugrubensiche- rung vom Soll zurückgeführt werden kann. Es steht damit nicht fest, dass der Mehrverbrauch tatsächlich auf Abweichungen der Baugrubensicherung vom Soll beruht. Des Weiteren fehlen jedwelche Möglichkeiten, die in der „Mehrkostenzu- sammenstellung A._____ AG“ enthaltenen Ausmasse zu überprüfen. Schliesslich ist zu den Arbeiten in Regie (S. 24, Pos. R371.903) zu sagen, dass aus den ent- sprechenden Regierechnungen und Arbeitsrapporten nicht hervorgeht, dass be- ziehungsweise inwieweit die Arbeiten mit Abweichungen der Baugrubensicherung vom Soll zusammenhängen. Was schliesslich die Kosten für den verspäteten Baubeginn angeht, so sind diese schlicht nicht überprüfbar. Es fehlen Unterlagen zum vereinbarten und zum tatsächlichen Baubeginn für den Hochbau, zu den verwendeten Preisen, zu der Teuerung (Höhe der Teuerung, was muss ausgegli- chen werden, verrechnete Mengen etc.) und zu den Kosten für Arbeitsunterbrüche (wann, warum, wie lange, wie viele Arbeiter etc.). Aus dem Gesagten erhellt, dass die auf den Arbeiten der R._____ SA beruhende Verrechnungsforderung nicht ausgewiesen ist, weshalb sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Verrech- nung gebracht werden kann. 13.4.3.Eine weitere Gegenforderung begründet der Berufungsbeklagte da- mit, dass die Berufungsklägerin eine Gunitwand zu hoch erstellt habe. Der zu hoch erstellte Teil der Gunitwand habe vom O.3_____ Unternehmer K._____ ab- gebrochen werden müssen. Dass der Berufungsbeklagte nur einen Teil der Rech-
Seite 45 — 58 nung von K._____ an die Berufungsklägerin weitergebe, zeige seine Objektivität. Es trifft zu, dass die Rechnung von K., die der Berufungsbeklagte ins Recht gelegt hat, erheblich höher ist, als was der Berufungsbeklagte von der Berufungs- klägerin fordert. Wie diese (Teil)Forderung, die der Berufungsbeklagte zur Ver- rechnung stellt, berechnet worden ist, ergibt sich aus den Unterlagen jedoch nicht. Die Rechnung von K. enthält keine Zuweisung der Kosten an verschiedene Arbeiten; vielmehr besteht sie einzig aus einer Zusammenstellung von Daten, Baumaschinen, Arbeitsstunden und Preisen (Akten der Vorinstanz, act. III/97). Damit aber ist aus der Rechnung weder ersichtlich, was für Arbeiten erledigt wur- den, noch welche Kosten diese Arbeiten im Einzelnen verursacht haben. Der auf der letzten Seite der Abrechnung vom Berufungsbeklagten oder einer seiner Hilfs- personen (die Handschrift ist dieselbe wie auf der Rechnung der R._____ SA) handschriftlich angebrachte Vermerk „ANTEIL A._____ FR. 8‘600.-“ genügt offen- sichtlich nicht, um die Forderung zu belegen. Aus der Rechnung ergibt sich damit keineswegs, dass K._____ überhaupt eine Gunitwand abgebrochen hat, und auch nicht, was das gekostet haben soll, wenn es denn tatsächlich notwendig gewesen ist. Schliesslich hilft auch die Zeugenaussage von K._____ (Akten der Vorinstanz, act. V/1) nicht weiter. K._____ hat zunächst ausgesagt, dass sich die Rechnung ausschliesslich auf den Aushub und die Umgebung beziehe. Dann hielt er fest, dass er, wenn er die Rechnung betrachte, sehe, dass auch noch Arbeiten im Zu- sammenhang mit den Gunitwänden ausgeführt worden seien. Inwieweit dies aus der Rechnung, die einzig die Daten der Arbeiten, die verwendeten Arbeitsmaschi- nen sowie die Arbeitsstunden und deren Preise enthält, erkennbar sein soll, darü- ber hat sich K._____ nicht geäussert. Welcher Teil der Rechnung die Gunitwände betreffen sollte, konnte K._____ ohne die Rapporte nicht sagen. Insgesamt gibt auch die Aussage von K._____ keinen Aufschluss darüber, wo konkret welche Arbeiten zu welchen Preisen verrichtet worden sind. Ebenso wenig lässt sich auf- grund der Aussage von K._____ schliessen, dass die Berufungsklägerin die Kos- ten des Abbruchs von Gunitwänden zu tragen hätte, denn K._____ hielt zwar fest, dass er den Aushub auf die vorgegebene Quote gemacht und es sich dann ge- zeigt habe, dass die Gunitwände zu hoch gewesen seien. Er musste aber auch eingestehen, dass er die Aushubpläne für die Arbeiten der Berufungsklägerin nicht gesehen habe. Er konnte damit nicht ausschliessen, dass die Pläne fehlerhaft ge- wesen sein könnten. Damit aber vermag auch die Aussage von K._____ keinen Beweis dafür zu erbringen, dass die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von Fr. 8‘600.00 besteht und von der Berufungsklägerin zu tragen wäre. Die Forderung ist nicht ausgewiesen und kann daher nicht zur Verrechnung gebracht werden.
Seite 46 — 58 13.4.4.Mit Bezug auf die zur Verrechnung gestellte Forderung, die auf ei- nem von der Q._____ SA vorgenommenen Mehraushub beruhen soll, hat der Be- rufungsbeklagte nicht einmal eine Rechnung eingelegt. Er belässt es bei der Be- hauptung, der Mehraushub sei durch die mangelhafte Arbeit der Berufungskläge- rin notwendig geworden und der Zeuge L._____ werde erklären können, dass und in welchem Umfang er wegen der Arbeiten der A._____ AG Mehraufwendungen gehabt habe. Der Zeuge L._____ hat in der Folge jedoch ausgesagt, er wisse nicht, ob die Arbeiten, die seine Firma ausgeführt habe, als Folge von Fehlern der A._____ AG erbracht worden seien (Akten der Vorinstanz, act. V/7). Des Weiteren hat er festgehalten, er habe der A._____ AG (und nicht dem Berufungsbeklagten) eine Rechnung gestellt, die jedoch nicht beglichen worden sei. Insgesamt gese- hen ist nicht nachgewiesen, dass dem Berufungsbeklagten in diesem Zusammen- hang überhaupt eine Forderung gegen die Berufungsklägerin zustehen könnte. Daneben würden auch jegliche Angaben zu den Arbeiten (wo, was, zu welchem Preis, aufgrund welcher Umstände) fehlen. Da die Forderung offensichtlich nicht nachgewiesen ist, kann sie nicht zur Verrechnung zugelassen werden. 13.4.5.Aus den Akten ergibt sich, dass die Baugrube mehrfach von einem Geometer vermessen worden ist. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Mes- sungen seien nötig geworden, weil sich aufgrund der schlechten Qualität der Ar- beit der Berufungsklägerin erhebliche Massungenauigkeiten ergeben hätten. Die Kosten der Messungen seien daher von der Berufungsklägerin zu tragen. Der Be- rufungsbeklagte hat zum Nachweis der Forderung drei Rechnungen und zwei Massprotokolle eingelegt (Akten der Vorinstanz, act. III/84-87). Aus den Rechnun- gen ergibt sich nur, dass Arbeiten ausgeführt worden sind, es ergibt sich aber nicht, warum diese Arbeiten notwendig gewesen sind. Ebenso wenig ist aus den Rechnungen ersichtlich, ob diese Arbeiten von Anfang an vorgesehen waren oder ob es sich um Zusatzarbeiten handelte. Die Massprotokolle wiederum sind nicht datiert und geben daher gar keinen Aufschluss darüber, wann die Messungen vorgenommen worden sind. Auch aus den Massprotokollen ist im Übrigen kein Hinweis ersichtlich, dass sie auf Zusatzarbeiten beruhen würden. In seiner Einver- nahme als Zeuge hat M._____, der die Messungen vorgenommen hat, zwar aus- gesagt, die Messungen seien durchgeführt worden, um die Ausführung der veran- kerten Wände im Vergleich zur ursprünglichen Absteckung zu prüfen; solche Fol- gemessungen seien nicht üblich; es sei zu Abweichungen zwischen der Abste- ckung und der tatsächlichen Ausführung gekommen (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 3 f.). Wer die zusätzlichen Messungen zu verantworten hatte, geht aus seinen Aussagen jedoch nicht hervor. Damit aber ist nicht nachgewiesen, dass die
Seite 47 — 58 von M._____ in Rechnung gestellten Arbeiten von der Berufungsklägerin zu tra- gen wären. Eine Verrechnung ist nicht möglich. 13.4.6.Unter dem Titel „Expertise O.“ macht der Berufungsbeklagte in seiner Anschlussberufung eine Forderung in Höhe von Fr. 42‘000.00 geltend. In seiner Duplik im vorinstanzlichen Verfahren hat er den Betrag jedoch auf Fr. 21‘520.00 reduziert (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 19 Ziff. 5). Darauf ist er von vornherein zu behaften. Als Beweis für die geltend gemachte Forderung hat der Berufungsbeklagte eine Akontorechnung des Ingenieurbüros N. & Partners Ltd über Fr. 21‘520.00 eingelegt (Akten der Vorinstanz, act. 98). Aus dieser Rech- nung geht hervor, dass sie im Zusammenhang mit dem Grundstück T._____ stand. Welche Leistungen damit jedoch abgegolten werden sollten und welche Preise für die Berechnung verwendet wurden, lässt sich der Rechnung nicht ent- nehmen. Damit ist die Rechnung schlicht nicht überprüfbar. Insbesondere aber kann nicht festgestellt werden, ob tatsächlich (nur) Kosten in Rechnung gestellt worden sind, die im Zusammenhang mit der Baugrubensicherung gestanden ha- ben. In den Akten findet sich des Weiteren kein Beleg, dass der Berufungsbeklag- te diese Akontorechnung bezahlt hat. Er hat zwar in der Duplik im vorinstanzlichen Verfahren angekündigt, dass er den Bankbeleg nachreichen werde (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 19 Ziff. 5). Dies hat er jedoch nicht getan. Der auf der Akon- torechnung angebrachte Buchungsstempel allein ist nicht Beweis dafür, dass auch tatsächlich eine Zahlung ausgelöst worden ist. Insgesamt gesehen hat der Beru- fungsbeklagte daher nicht nachgewiesen, dass ihm unter dem Titel „Expertise O.“ überhaupt Kosten entstanden sind. Die in diesem Zusammenhang gel- tend gemachte Forderung kann daher nicht zur Verrechnung zugelassen werden. 13.4.7.Auch bezüglich der unter dem Titel „Arch. P.“ geltend gemach- ten Forderung hat der Berufungsbeklagte es unterlassen, eine Rechnung und/oder andere Belege einzureichen, aus denen die verrechneten Leistungen hervorgehen würden. Da überhaupt keine Unterlagen vorhanden sind, ist die Forderung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe überprüfbar. Sie ist schlicht nicht nachgewie- sen. Die geltend gemachte Forderung kann nicht zur Verrechnung gebracht wer- den. 13.4.8.Der Berufungsbeklagte macht eine weitere Forderung gegenüber der Berufungsklägerin geltend, weil er der AA._____AG Mehraufwendungen habe er- setzen müssen, die wegen der Falschleistungen der Berufungsklägerin entstan- den seien. Als Beweis hat er einzig eine Abschreibungsverfügung des Bezirksge- richtspräsidiums Prättigau/Davos vom 23. Oktober 2007 eingereicht (Akten der
Seite 48 — 58 Vor-instanz, act. III/88). Aus der Abschreibungsverfügung geht jedoch nicht her- vor, dass die vom Berufungsbeklagten an die AA.AG zu erbringende Zah- lung Mehrleistungen abgelten sollte. Vielmehr geht der zwischen dem Berufungs- beklagten und der AA.AG erzielte Vergleich, der in die Abschreibungsverfü- gung aufgenommen worden ist und in dessen Ziffer 1 die Forderung errechnet wird, von der „Werkvertragssumme“ aus. Dies spricht eher dafür, dass keine Mehrleistungen enthalten sind. Weitere Beweise hat der Berufungsbeklagte nicht eingebracht. In der Anschlussberufung macht er noch geltend, der Zeuge E. habe ausdrücklich festgehalten, dass dieser Zusatzaufwand ausschliesslich in der Arbeitsweise der A. AG begründet gewesen sei. Der Zeuge E._____ hat an der vom Berufungsbeklagten in der Anschlussberufung bezeichneten Stelle der Zeugeneinvernahme ausgesagt, diese Kosten hätten die Anpassung des Hono- rars infolge Übernahme der Bauleitung betroffen (Akten der Vorinstanz, act. V/9, S. 20). Dass die AA.AG die Bauleitung hätte übernehmen müssen, weil der Berufungsklägerin Fehler unterlaufen waren, geht aus der Einvernahme von E. nicht hervor. Aus den weiteren Akten ergibt sich im Übrigen, dass Ingeni- eur O._____ die Übernahme der Bauleitung durch die AA.AG und I. zur Bedingung gemacht hat, um einen Baustopp zu verhindern (Akten der Vorin- stanz, act. III/33 – 36). Daraus ist wohl zu schliessen, dass Ingenieur O._____ den Berufungsbeklagten nicht in der Lage sah, die Bauleitung im erforderlichen Rah- men (allein) wahrzunehmen. Der Schluss, dass die Übernahme beziehungsweise die Unterstützung der Bauleitung durch die AA.AG auf Fehlleistungen der Berufungsklägerin zurückzuführen war, lässt sich damit nicht zwingend ziehen. Insgesamt hat der Berufungsbeklagte auch bezüglich des Betrages, den er gemäss Vergleich der AA.AG zu bezahlen hatte, nicht nachgewiesen, dass ihm diese Forderung gegenüber der Berufungsklägerin zusteht. Die geltend ge- machte Forderung ist daher nicht zur Verrechnung zuzulassen. 13.4.9.Schliesslich hat der Berufungsbeklagte behauptet, die Berufungsklä- gerin habe eine Gunitwand ins „Hausinnere“ versetzt, was die Fläche, die habe veräussert werden können, um 12 m 2 reduziert habe. Der geltend gemachte Qua- dratmeterpreis sei angemessen, da die „anderweitigen Quadratmeter“ zum dop- pelten Preis hätten veräussert werden können. Der Berufungsbeklagte unterlässt es jedoch, den Quadratmeterpreis der „anderweitigen Quadratmeter“ nachzuwei- sen. Zudem ergibt sich aus den Unterlagen, die er in diesem Zusammenhang ein- gereicht hat, nicht, dass tatsächlich weniger Quadratmeter vorhanden waren. In einem Schreiben des Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2004 an D., Baufüh- rer der A. AG, spricht der Berufungsbeklagte zwar davon, dass die Gunit-
Seite 49 — 58 wand um 18 cm falsch errichtet worden sei (Akten der Vorinstanz, act. III/91). Be- weise für diese Behauptung finden sich jedoch weder als Beilage zu diesem Schreiben noch in den vom Berufungsbeklagten bezüglich dieser Gegenforderung eingereichten Unterlagen. Die vom Berufungsbeklagten benannten Zeugen schliesslich wurden zu möglicherweise fehlenden Quadratmetern nicht befragt (Akten der Vorinstanz, act. V/2, act. V/4 und act. V/9). Damit bleibt es bei der ein- fachen Behauptung des Berufungsbeklagten. Die Forderung ist nicht nachgewie- sen und kann daher auch nicht zur Verrechnung gebracht werden. 13.5. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte bezüglich der von ihm geltend gemachten Gegenforderungen der Berufungsklägerin keine Nachbes- serungsfrist angesetzt, es bei einer mangelhaften Substantiierung belassen und schliesslich auch die Forderungen nicht nachgewiesen hat. Die behaupteten Ge- genforderungen können bei dieser Sachlage nicht zur Verrechnung zugelassen werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen und die Anschlussberufung ist abzuweisen. 13.6. Da die behaupteten Gegenforderungen nicht zur Verrechnung zugelassen werden können, ergeben sich keine Änderungen bezüglich Bestand und Höhe der der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten zustehenden Forderung. Nachdem die Vorinstanz der Berufungsklägerin Fr. 261‘507.20 zugesprochen hat, sich vorliegend aber erwiesen hat, dass der Berufungsklägerin Fr. 501‘258.40 zu- stehen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zum von der Vorinstanz zu- gesprochenen Zins äussern sich die Parteien in den Rechtsschriften des Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahrens nicht. Es würde mithin an substantiier- ten Rügen fehlen, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich grundsätzlich nicht weiter damit zu befassen hat. Selbst wenn der Zins jedoch überprüft werden müsste, so würde er sich offensichtlich als rechtmässig erwei- sen. 13.7. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung teilweise gutgeheissen wer- den muss, während die Anschlussberufung abzuweisen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Die Klage der Berufungsklägerin ist im Umfang von Fr. 501‘258.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2005 gutzuheissen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist sie abzuweisen. 14.1. Da die Rechtsmittelinstanz aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beru- fung einen neuen Entscheid fällt, hat sie auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozess-
Seite 50 — 58 kosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 14.2. Hat wie vorliegend keine Partei vollständig obsiegt, so sind die Prozesskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Beantwortung der Frage, wer die Prozesskosten in welcher Höhe zu tragen hat, kommt es mithin auf das Obsiegen an. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass der Berufungsbeklagte Gegenforderungen geltend gemacht hat, die er zur Ver- rechnung bringen wollte. Diese verrechnungsweise geltend gemachten Gegenfor- derungen müssen bei der Bestimmung des Obsiegens insoweit Berücksichtigung finden, als sie materiell beurteilt worden sind, denn in diesem Umfang nehmen sie Teil an der materiellen Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_568/2013 vom 16. April 2014 E. 2.2, mit Hinweisen) und ha- ben damit Einfluss auf die wirtschaftliche Bedeutung des Falles. Die Vorinstanz hat eine Zusprechung der Gegenforderungen mit den Argumenten abgelehnt, der Berufungsbeklagte habe es versäumt, der Berufungsklägerin eine Nachfrist anzu- setzen, um die monierten Mängel zu beheben. Daneben fehle es auch an einer sachgerechten Substantiierung, weshalb der Berufungsbeklagte die Verrechnung nicht mit Erfolg geltend machen könne. Damit hat die Vorinstanz die Gegenforde- rungen materiell beurteilt. Auch in vorliegendem Rechtsmittelentscheid waren die Gegenforderungen materiell zu beurteilen. Sie sind damit bei der Frage des Ob- siegens miteinzubeziehen. Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine For- derung in Höhe von Fr. 656‘892.90 (inkl. MwSt.) eingeklagt. Zugesprochen werden ihr gemäss vorliegendem Urteil Fr. 501‘258.40 (inkl. MwSt.). Die Gegenforderun- gen des Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 332‘833.45 müssen gänzlich abge- wiesen werden. Bezüglich des wirtschaftlichen Wertes der vorliegenden Streitsa- che in Höhe von Fr. 989‘726.35 (Fr. 656‘892.90 + Fr. 332‘833.45; Art. 94 Abs. 2 ZPO analog) ist die Berufungsklägerin bei Fr. 834‘091.85 (Fr. 501‘258.40 + Fr. 332‘833.45) mit ihren Begehren durchgedrungen. Damit hat die Berufungsklägerin zu rund 6/7 obsiegt. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 100‘000.00 sind damit zu 6/7 (= Fr. 85‘710.00) vom Berufungsbeklagten und zu 1/7 (= Fr. 14‘290.00) von der Berufungsklägerin zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 60‘000.00 verrechnet (Akten der Vorinstanz, act. I/6 und act. VI/6) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von Fr. 20‘000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückerstat- tet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 25‘710.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Seite 51 — 58 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zudem Fr. 227.00 (6/7 von Fr. 265.0) an die Kosten des Sühneverfahrens zu bezahlen. 14.3. Die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens sind im selben Verhältnis zu verteilen wie die Gerichtskosten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht von Graubünden in neuerer Zeit bezüg- lich der Bestimmung der aussergerichtlichen Entschädigung eine Praxisänderung vorgenommen hat. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nun nach der Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Dabei wird zunächst das an- teilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Quoten beziehungsweise Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile beziehungsweise Quoten multiplizierte Honorarforderung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 5 vom 5. Juli 2016 E. 5c). Vorliegend haben bezüglich des im vor-instanzlichen Verfahren insgesamt strittigen Betrages die Berufungsklägerin zu 6/7 und der Berufungsbeklagte zu 1/7 obsiegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin mithin 5/7 (6/7 – 1/7) ihrer notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Bezüglich der von der Berufungsklägerin im Verfahren vor der Vor-instanz geltend gemachten ausseramtlichen Kosten hat der Berufungsbeklag- te in der Berufungsantwort und Anschlussberufung geltend gemacht, diese seien zu kürzen, denn auf Seiten der Berufungsklägerin seien zwei Rechtsanwälte aus Zürich beigezogen worden. Die eingereichten Honorarrechnungen zeigten zudem, dass sie einen erheblich höheren Stundenansatz verwendet hätten, als in Graubünden üblich. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse seien für die gegneri- schen Anwälte viele Fahrten notwendig gewesen. Die höheren Stundenansätze und der durch die Doppelvertretung sowie die räumliche Distanz verursachte Mehraufwand seien für das Verfahren vor der Vorinstanz nicht entschädigungsre- levant. Da die von der Berufungsklägerin eingereichten Honorarnoten den Auf- wand ohne eigentliche Detaillierung auswiesen, erscheine es angesichts der Dop- pelvertretung und der Ortsdistanz angemessen, der Berufungsklägerin denselben Aufwand zuzugestehen, den der Berufungsbeklagte ausgewiesen habe. Die Beru- fungsklägerin macht dahingegen geltend, es sei nicht angezeigt, den von ihren Rechtsvertretern verwendeten Stundenansatz zu kürzen. Es seien nur wenige Fahrten nach O.4_____ notwendig gewesen. Eine Honorarreduktion stehe vorlie- gend nicht zur Diskussion. – Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Diese werden von den Kantonen fest- gesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des
Seite 52 — 58 Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) legt fest, dass der übliche Stundenansatz im Kanton Graubünden zwi- schen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 beträgt. Die von den Rechtsvertretern der Beru- fungsklägerin verwendeten Stundenansätze sind erheblich höher; es ist dem Beru- fungsbeklagten zuzustimmen, dass diese auf einen üblichen Stundenansatz zu kürzen sind. Nachdem sich die Berufungsklägerin in den Rechtsschriften des Be- rufungsverfahrens zwar dagegen ausspricht, dass ihre Honorarforderung gekürzt wird, sie sich jedoch nicht zum von der Vorinstanz als üblich bezeichneten Stun- denansatz von Fr. 240.00 äussert – insbesondere wendet sie sich nicht substanti- iert gegen diesen Stundenansatz – kann für die Berechnung der Parteientschädi- gung der Berufungsklägerin von einem Stundenansatz von Fr. 240.00 ausgegan- gen werden. Mit Bezug auf den von den Rechtsvertretern der Berufungsklägerin geltend gemachten Zeitaufwand ist folgendes festzuhalten: Dass sich die Beru- fungsklägerin beziehungsweise die A._____ AG nicht durch einen Anwalt aus dem Kanton Graubünden hat vertreten lassen, könnte nur zu einer (weiteren) Redukti- on des Aufwands führen, wenn darin ein Missbrauch erblickt werden müsste. Da- von kann vorliegend augenscheinlich nicht gesprochen werden. Wie die Beru- fungsklägerin im Weiteren richtig geltend macht, fanden die meisten Zeugenein- vernahmen nicht im Kanton Graubünden statt, so dass auch für einen Anwalt aus dem Kanton Graubünden ein längerer Weg angefallen wäre. Was nun die Tatsa- che betrifft, dass sich die Berufungsklägerin durch zwei Anwälte hat vertreten las- sen, so steht ihr das selbstverständlich frei. Bei der Festlegung der aussergericht- lichen Entschädigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen ist. Grundsätzlich genügt die Vertretung durch einen An- walt. Der Beizug eines zweiten Anwaltes kann gerechtfertigt sein, wenn dieser über Spezialwissen verfügt, das für die Beantwortung sich stellender Fragen wich- tig ist. Vorliegend hat die Berufungsklägerin beziehungsweise die A._____ AG Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Hürlimann mandatiert (Akten der Vorinstanz, act. I/13). Dieser hat den in der selben Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt lic. iur. et Bau-Ing. ETH Johannes Zuppiger beigezogen. Da Rechtsanwalt Zuppiger auch über einen Abschluss als Bau-Ing. ETH verfügt und es vorliegend um eine Bausa- che geht, könnte sein Beizug unter Umständen gerechtfertigt gewesen sein. Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass es sich bei Rechtsanwalt Hürlimann um einen versierten Bauanwalt handelt, der sich auch im Schrifttum an prominenter Stelle mit Fragen des Baurechts auseinandersetzt (vgl. zum Beispiel den Kommentar zur SIA-Norm 118 von Peter Gauch/Hubert Stöckli, wo Rechts- anwalt Hürlimann einer der Kommentatoren ist). Dass unter diesen Umständen der Beizug eines zweiten Anwalts notwendig gewesen ist, erscheint fraglich. Die
Seite 53 — 58 Berufungsklägerin begründet denn auch in keiner Weise, weshalb es notwendig gewesen wäre, neben Rechtsanwalt Hürlimann auch Rechtsanwalt Zuppiger bei- zuziehen. Unter diesen Umständen aber hat der Berufungsbeklagte Mehrkosten, die durch die Doppelvertretung entstanden sind, nicht zu ersetzen. Insbesondere hat er die Kosten von Besprechungen zwischen den Rechtsvertretern gar nicht und die Kosten der Teilnahme an einer Einvernahme oder Verhandlung nur für einen Anwalt zu tragen. Liest man die Kostennoten der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin durch (Akten der Vorinstanz, act. I/17), so zeigt sich, dass nur weni- ge Male gemeinsame Besprechungen aufgeführt sind (Akten der Vorinstanz, act. I/17: 12.12.07, 26.03.10, 25.10.10, 17.03.11, 28.03.11, 12.05.11, 18.05.11, 15.08.12). Zumindest einmal haben die beiden Rechtsvertreter auch zusammen an einer Besprechung mit ihrer Klientin teilgenommen (Akten der Vorinstanz, act. I/17: März 2009). Daneben sind noch ein paar wenige E-Mails zwischen den An- wälten verzeichnet. Und schliesslich haben beide Anwälte an den Einvernahmen der Zeugen K._____ (Akten der Vorinstanz, act. V/1) und E._____ (Akten der Vor- instanz, act. V/9) sowie an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz teilgenom- men (Protokoll Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. I/19). Wie viel Zeit unter all diesen Punkten abgerechnet worden ist, ergibt sich aus den Kostennoten nicht, da allein Verrichtung und Datum festgehalten sind, jedoch keine entspre- chende Zeiteinheit. Die Aufwendungen unter diesen Punkten sind damit nach rich- terlichem Ermessen zu schätzen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt zum Schluss, dass es angebracht ist, aufgrund der Doppelvertretung Mehraufwendungen in Höhe von 20 Stunden anzunehmen, die der Berufungsbeklagte nicht zu tragen hat. Weiter kann der Aufwand der Rechts- vertreter der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Privatgutachten nicht als notwendiger Aufwand gelten. Die Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, sie habe dieses Gutachten vornehmlich in Auftrag gegeben, um ihre Prozesschancen abzuschätzen (Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 18 Ziff. III.B.b). Dies hat der Berufungsbeklagte nicht zu bezahlen. Erneut aber lässt sich aufgrund der Honorarnoten nicht bestimmen, wie viel Zeit die Beru- fungsklägerin unter diesem Punkt geltend macht, da bei den jeweiligen Verrich- tungen keine Zeiteinheiten angegeben sind. Trotzdem kann aufgrund der im Zu- sammenhang mit dem Privatgutachten stehenden Verrichtungen gesagt werden, dass diese einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht haben müssen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/17: 12.09.207, 25.10.07, 29.10.07, 16.11.07, 20.11.07, 22.11.07, 23.11.07, 30.11.07, 03.12.07, 04.12.07, 05.12.07, 11.12.07, 12.12.07, 14.12.07, 03.03.08). Diese Beurteilung berücksichtigt insbesondere, dass Auf- wand unter dem Titel „Redaktion (Gutachten)“ abgerechnet worden ist, was im
Seite 54 — 58 Übrigen sehr erstaunt, haben doch nicht die Rechtsvertreter der Berufungsklägerin das Gutachten geschrieben. Aufgrund der Aktenlage ist unter diesem Punkt eine Kürzung des Aufwandes um 15 Stunden angezeigt. Insgesamt ist der von der Be- rufungsklägerin geltend gemachte Aufwand von 494.59 Stunden (dieser Aufwand, der den auf dem „Zusammenzug Rechnungen“ aufgeführten Gesamtstunden nicht entspricht, ergibt sich, wenn die in den einzelnen Rechnungen jeweils am Schluss aufgeführten Stunden zusammengezählt werden) somit um 35 Stunden zu kürzen. Der notwendige Aufwand der Berufungsklägerin beträgt mithin 459.59 Stunden à Fr. 240.00 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Bei der Mehrwertsteuer ist zu beachten, dass diese bis zum 31. Dezember 2010 7.6 % betragen hat und an- schliessend auf 8 % angehoben worden ist. Da die von den Rechtsvertretern in Rechnung gestellten Barauslagen in keiner Weise nachvollziehbar sind, legt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Barauslagen nach Ermessen fest (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV). Damit ergibt sich für die notwendigen Auslagen der Berufungsklägerin ein zeitlicher Aufwand von 459.59 Stunden à Fr. 240.00, was Fr. 110'301.60 er- gibt. Für Barauslagen erscheint ein Betrag in Höhe von 3 % des Aufwandes an- gemessen. Dies entspricht Fr. 3‘309.05. Die Mehrwertsteuer wiederum beläuft sich – unter Berücksichtigung der zwei Mehrwertsteuersätze und der Kürzungen des Aufwands in den verschiedenen Perioden – auf Fr. 8‘730.60. Insgesamt be- trägt der zu berücksichtigende Aufwand der Berufungsklägerin somit Fr. 122‘341.25. Davon hat der Berufungsbeklagte 5/7 oder Fr. 87‘386.60 zu über- nehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Kostenvertei- lung im selben Rahmen bleiben würde, wenn sie nach Art. 122 ZPO-GR vorge- nommen werden würde. Denn auch unter der bündnerischen ZPO war nach Rechtsprechung des Kantonsgerichts zunächst die Honorarordnung des Bündne- rischen Anwaltsverbandes und ab dem 1. April 2009 die Honorarverordnung für die Höhe des Stundenansatzes massgeblich. Der übliche Stundenansatz betrug dabei ab dem 8. Dezember 2006 Fr. 240.00, während er vorher bei Fr. 220.00 ge- legen hatte. Da nur wenige Leistungen vor dem 8. Dezember 2006 erfolgten, wür- de sich die Berechnung nur unwesentlich verändern. 15.Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verle- gen. Wie sich gezeigt hat, ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Auch im Rechtsmittelverfahren sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Berufungsklägerin mit der Berufung einen Betrag von Fr. 572‘116.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2005 verlangt hat und ihr vorliegend Fr.
Seite 55 — 58 501‘258.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2005 zugesprochen werden, ist sie mit ihrem Rechtsmittel zu rund 87 % oder 7/8 durchgedrungen. Damit hat der Berufungsbeklagte 7/8 der Prozesskosten für das Verfahren bezüglich der Be- rufung zu tragen, während 1/8 der Prozesskosten von der Berufungsklägerin übernommen werden müssen. Die Gerichtskosten für das Verfahren der Berufung, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 15‘000.00 festgesetzt werden, gehen daher im Umfang von Fr. 13‘125.00 zu Lasten des Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 1‘875.00 zu Lasten der Berufungsklägerin. Die Anschlussberufung wiederum muss vollumfänglich abgewiesen werden, so dass die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht vollständig obsiegt hat. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 gehen daher gänzlich zu Lasten des Berufungsbeklagten. Insge- samt hat der Berufungsbeklagte somit Fr. 16‘125.00 an Gerichtsgebühren für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu tragen, während die Berufungs- klägerin Fr. 1‘875.00 übernehmen muss. Die Gerichtsgebühren werden mit den von der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvor- schüssen von je Fr. 10‘000.00 (insgesamt somit Fr. 20‘000.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von Fr. 2‘000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Der Berufungsbe- klagte wird zudem verpflichtet der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 6‘125.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Parteientschädigungen in demselben Verhältnis wie die Gerichtskosten zu tragen. Damit hat die Berufungsklägerin bezüglich des Verfah- rens der Berufung 1/8 und der Berufungsbeklagte 7/8 zu tragen. Werden die Quo- ten miteinander verrechnet, ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte ¾ des Hono- raranspruchs der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Berufung zu tra- gen hat. Mit Bezug auf die Anschlussberufung hat die Berufungsklägerin vollstän- dig obsiegt, so dass ihr der Berufungsbeklagte diesbezüglich sämtliche notwendi- gen ausseramtlichen Kosten zu ersetzen hat. Nachdem keine der Parteien für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht hat, hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Parteientschädigungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der von der Berufungsklägerin eingereichten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für das Verfahren bezüglich der Berufung ein Aufwand von pauschal Fr. 6‘000.00 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Davon hat der Berufungsbeklagte ¾ oder Fr. 4‘500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu tragen. Den notwendigen Auf-
Seite 56 — 58 wand für das Anschlussberufungsverfahren setzt die II. Zivilkammer des Kantons- gerichts unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren auf pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest. Diese hat der Berufungsbeklagte ge- samthaft zu übernehmen. Es ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren insge- samt mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat.
Seite 57 — 58
III. Demnach wird erkannt
1.a) Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben.
Y._____ wird verpflichtet, der X._____ Fr. 501‘258.10 zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 15. Mai 2005 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die
Klage abgewiesen.
2.a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos,
bestehend aus:
• der Gerichtsgebühr von Fr.20‘000.00
• dem Streitwertzuschlag von Fr. 11‘730.00
• den Schreibgebühren vonFr.3‘150.00
• den Barauslagen von (Gutachten: Fr. 63‘984.55)Fr.65‘120.00
total somit vonFr. 100’000.00
gehen zu 6/7 (= Fr. 85‘710.00) zu Lasten von Y._____ und zu 1/7 (= Fr.
14‘290.00) zu Lasten der X.. Sie werden mit den von ihnen vor der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 60‘000.00 (insgesamt somit Fr. 120‘000.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von Fr. 20‘000.00 wird der X.
durch das Regionalgericht Prättigau/Davos zurückerstattet. Y._____
wird verpflichtet, der X._____ Fr. 25‘710.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2
ZPO).
Y._____ hat der X._____ Fr. 227.00 an die Kosten des Sühneverfah-
rens zu bezahlen.
b) Y._____ hat die X._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht
Prättigau/Davos aussergerichtlich mit Fr. 87‘386.60 (inkl. MwSt.) zu
entschädigen.
3.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘000.00 gehen zu 7/8 (=
Fr. 13‘125.00) zu Lasten von Y._____ und zu 1/8 (= Fr. 1‘875.00) zu
Lasten der X.. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten von Y.. Die Gerichtskosten des
Seite 58 — 58 Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden mit den von Y._____ und der X._____ geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 10‘000.00 (insgesamt somit Fr. 20‘000.00) verrechnet. Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von Fr. 2‘000.00 wird der X._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Y._____ wird verpflichtet, der X._____ Fr. 6‘125.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). b) Y._____ hat die X._____ für das Berufungs- und Anschlussberufungs- verfahren aussergerichtlich mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: