Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Juli 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 4320. Juli 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schnyder AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 18. August 2014, mitgeteilt am 14. Oktober 2014, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y. und Z._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend Forderung (Entscheid über die Zuständigkeit), hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.Y._____ und Z._____ (Beklagte) beauftragten X._____ (Kläger) mit der Planung und der Baukontrolle eines Bauprojekts (Hotel, Guesthouse) in O.1_____, Kanton Wallis. Die ersten Gespräche zwischen den Parteien sollen im Jahr 2009 stattgefunden haben, woraufhin im Juni 2010 eine erste Baueingabe erfolgte. Für das Bauprojekt ergingen verschiedene Kostenschätzungen und der Kläger liess den Beklagten mehrere Honorarvorschläge/Verträge für Architektur- leistungen zukommen. Die ersten Akontorechnungen des Klägers über Fr. 89'742.70, Fr. 42'651.25 und Fr. 69'584.45 wurden von den Beklagten vollumfäng- lich beglichen, wogegen von der vierten Akontorechnung über Fr. 40'000.-- ledig- lich noch ein Teilbetrag von Fr. 10'000.-- überwiesen und schliesslich die Zahlun- gen seitens der Beklagten gänzlich eingestellt wurden. Nach Auffassung der Be- klagten liegt bezüglich des Projekts eine massive Kostenüberschreitung vor und die Akontozahlungen seien lediglich Teilzahlungen an das vereinbarte Pauschal- honorar gewesen. Dagegen stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, er habe seine Leistungen ordentlich erbracht und es bestehe eine offene Resthonorarfor- derung in Höhe von Fr. 50'021.60. B.Mit Gesuch vom 23. Januar 2013 ersuchte X._____ das Vermittleramt des Bezirks Surselva um Ansetzung und Durchführung einer Schlichtungsverhand- lung. Mit Eingabe vom 20. März 2013 erhoben Y._____ und Z._____ die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Vermittleramts des Bezirks Surselva und ersuchten den Vermittler, in der Sache noch vor Durchführung einer Schlichtungs- verhandlung einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Mit Verfügung vom 22. März 2013 wurde dieses Gesuch abgewiesen und Y._____ und Z._____ mitgeteilt, dass die Verhandlung gemäss Vorladung durchgeführt werde. An der Vermittlungsverhandlung vom 27. März 2013 nahmen X._____ und seine Rechtsvertreterin teil, während Y._____ und Z._____ und deren Rechtsvertreter – wie mit Schreiben vom 26. März 2013 angekündigt – nicht zugegen waren. Da angesichts dessen keine Einigung erzielt werden konnte, wurde X._____ die Kla- gebewilligung mit folgendem klägerischen Rechtsbegehren ausgestellt: "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger CHF 59'021.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2012 zu bezahlen. 2. Es seien die in den Zahlungsbefehlen vom 25. Oktober 2012 erhobe- nen Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. _____ und _____ des Betreibungsamtes des Bezirks C._____ ausdrücklich zu beseitigen.

Seite 3 — 24 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Beklagten." C.Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 wurde die Klage mit unverändertem Rechtsbegehren frist- und formgerecht dem Bezirksgericht Surselva unterbreitet. Mit ebenfalls fristgerecht eingereichter Klageantwort vom 6. November 2013 stell- ten Y._____ und Z._____ das folgende Rechtsbegehren: "1. Auf die Klage sei infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten. 2. a) Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. b) Für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit bejaht wird, sei der Klä- ger widerklageweise zur Bezahlung eines Mindestbetrages von Fr. 20'000.- (unbezifferte Forderungsklage, Art. 85 ZPO) zu verpflichten. Den Beklagten sei zu erlauben, die genaue Bezifferung nach Ab- schluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zulasten des Klägers. 4. Prozessuale Anträge: Es sei vorab über die Frage der Zuständigkeit des Gerichtes in einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) gesondert zu entscheiden. Sollte die Zuständigkeit bejaht werden, wird schon jetzt ein zweiter Schrif- tenwechsel beantragt." Zur Begründung der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva wurde seitens der Beklagten vorgebracht, dass sie Wohnsitz im Kanton Wallis hätten und das dem Streit zugrunde liegende Bauprojekt im Kanton Wallis erstellt worden sei. Der Kläger habe seine Leistungen grösstenteils im Kanton Wallis vor Ort erbracht. Entgegen dessen Behauptungen sei der Formularvertrag vom 24. April 2012 von den Beklagten nie unterzeichnet worden, ebenso wenig wie die anderen Verträge. Durch das Ausbleiben einer Unterzeichnung könne eine formularisierte Gerichtsstandsklausel nicht verbindlich werden, zumal die ge- schäftsunerfahrenen Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen, ausserhalb des Kantons ihres Wohnsitzes verklagt zu werden. Sie hätten dies auch nicht ge- wollt. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2013 teilte das Bezirks- gericht Surselva den Parteien mit, es werde das Verfahren vorab auf die Prozess- voraussetzung der Zuständigkeit des Gerichts beschränken, die Parteien mit einer separaten Verfügung zu einer Hauptverhandlung in dieser Frage vorladen und darüber einen End- bzw. Zwischenentscheid treffen, bevor allenfalls das Verfahren in der Sache selbst fortgeführt werde. In der Folge wurden die von den Parteien – unter anderem auch gestützt auf eine durch das Bezirksgericht C._____ eingehol- te Expertise – geführten Vergleichsgespräche abgewartet.

Seite 4 — 24

E.Die anschliessende Hauptverhandlung mit Beschränkung auf die Frage der

Zuständigkeit, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2014 vor-

geladen worden war, fand am 18. August 2014 statt. An dieser nahmen die Par-

teien sowie deren Rechtsvertreter teil. Mit Entscheid vom 18. August 2014, mitge-

teilt am 14. Oktober 2014, trat das Bezirksgericht Surselva auf die Klage nicht ein,

auferlegte X._____ die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- und verpflichtete

diesen zu einer aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten von Y._____ und

Z._____ in Höhe von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).

In seiner Begründung hielt das Bezirksgericht Surselva zunächst fest, es sei dem

Kläger nicht gelungen, den Beweis für die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklau-

sel zu erbringen, weshalb vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass

zwischen den Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO geschlossen

worden sei. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts habe sich daher

aus Art. 31 ZPO zu ergeben. Unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete es

das Bezirksgericht Surselva in der Folge als erwiesen, dass der Kläger die ver-

tragstypischen Leistungen schwerpunktmässig am Ort des Bauwerks und somit in

O.1_____ erbracht habe. Liege aber der Erfüllungsort gemäss Art. 31 ZPO im

Wallis, so sei das Bezirksgericht Surselva zur Beurteilung der Klage örtlich nicht

zuständig und auf die Klage sei somit nicht einzutreten. Selbst wenn davon aus-

gegangen würde, dass keine eigentliche charakteristische Leistung bestimmt wer-

den könne bzw. von mehreren charakteristischen Leistungen auszugehen sei, so

stehe nach Auffassung des Bezirksgerichts Surselva der Gerichtsstand am Erfül-

lungsort nicht zur Verfügung. Vielmehr sei der Kläger in einem solchen Fall auf

den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zu

verweisen. Da sich der Wohnsitz der Beklagten in O.1_____ befinde, könnte auf

die Klage auch diesfalls nicht eingetreten werden.

F.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 13. November

2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das

folgende Rechtsbegehren stellte:

"1. Der angefochtene Entscheid sei in Gutheissung der Berufung vollum-

fänglich aufzuheben und es sei

  1. die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Klage einzutreten;
  2. eventuell die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung

zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfah-

rens und des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Seite 5 — 24 Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe hin- sichtlich des Vorliegens einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung falsches Recht angewendet, indem sie diese Frage gestützt auf Art. 17 ZPO anstatt auf Art. 9 aGestG geprüft habe. Diese falsche Rechtsanwendung sei zwar insofern ohne Bedeutung, als die beiden vorerwähnten Bestimmungen ihrem Wortlaut nach praktisch und ihrem Sinn nach völlig identisch seien. Dessen ungeachtet, sei die falsche Rechtsanwendung nach dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes we- gen zu korrigieren. Das von der Vorinstanz verneinte Zustandekommen einer gül- tigen Gerichtsstandsvereinbarung widerspreche sodann der dazu geübten Recht- sprechung des Bundesgerichts, und zwar unbesehen davon, ob diesbezüglich Art. 9 aGestG oder aber Art. 17 ZPO als das massgebend anwendbare Recht betrach- tet werde. Er (der Berufungskläger) habe nämlich in guten Treuen annehmen dür- fen, dass seine Kontrahenten mit dem Akzept zum Vertrag auch der Gerichts- standsvereinbarung zugestimmt hätten, womit ein gültiger Verzicht der Berufungs- beklagten auf ihren Wohnsitzrichter vorliege. Entsprechend sei von einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung mit Gerichtsstand O.3_____ auszugehen, sodass sich die Frage nach der charakteristischen Leistung im Sinne von Art. 31 ZPO gar nicht stelle. Doch selbst wenn der örtliche Gerichtsstand mangels einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 31 ZPO zu bestimmen wäre, hätte die Vor- instanz ihre Zuständigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht verneint und hierbei insbesondere den Begriff "charakteristischen Leistung" infolge willkür- licher Sachverhaltsfeststellungen sowie einer willkürlichen Beweiswürdigung falsch ausgelegt und angewendet. So habe sie ihrem Entscheid nicht die nach dieser Bestimmung massgebende (vertragstypische) charakteristische Leistung des Berufungsklägers gemäss dem im Streit liegenden Architekturvertrag zugrun- de gelegt, sondern die ausserhalb dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen. G.Das Bezirksgericht Surselva verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H.Mit Berufungsantwort vom 30. Dezember 2014 beantragten Y._____ und Z._____ die Abweisung der Berufung; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Klägers. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz die Akten sowie die sich daraus erge- bende Sach- und Rechtslage korrekt gewertet und ist auf die Klage des Beru- fungsklägers zu Recht nicht eingetreten. Namentlich könne Letzterer nicht geltend machen, es sei eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden, indem er den Berufungsbeklagten von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Formularverträge zu- gestellt habe und die Berufungsbeklagten Akontozahlungen für die fortgeschritte-

Seite 6 — 24 nen Arbeiten geleistet, im Übrigen aber die Unterzeichnung der Verträge verwei- gert hätten, weil erhebliche Unstimmigkeiten über wesentliche Vertragsbestandtei- le bestanden hätten. Weder sei es zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags noch auch nur zur Übernahme irgendwelcher Gerichtsstandsvereinbarung ge- kommen. Damit liege vorliegend keine Gerichtsstandsvereinbarung vor, weshalb die Vorinstanz die Zuständigkeit zu Recht verneint habe. Die Vorinstanz habe fer- ner auch Art. 31 ZPO richtig angewendet, zumal der Erfüllungsort der vertragsty- pischen Leistungen nicht O.3_____, sondern O.1_____ im Wallis gewesen sei. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva, in welchem die- ses auf die anhängig gemachte Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einge- treten ist, stellt einen erstinstanzlichen (Prozess)Endentscheid dar, welcher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 16 zu Art. 308 ZPO). Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend ebenfalls erreicht, macht der Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten in seinem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren doch eine Forderung in Höhe von Fr. 59'021.60 geltend. Schliesslich ist das Kantonsgericht von Graubün- den gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) auch sachlich zur Beurteilung der Berufung zuständig. b.Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen. Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 18. August 2014, mitgeteilt am 14. Oktober 2014, mit Eingabe vom 13. November 2014 in jedem Fall fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf ein- getreten werden kann.

Seite 7 — 24 2.Auf Antrag der Beklagten hat das Bezirksgericht Surselva die erstinstanzli- che Hauptverhandlung vorab auf die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zustän- digkeit beschränkt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. November 2013 und Vorladung vom 19. Mai 2014, Pli VII), was gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO ohne weiteres möglich ist. Schlussendlich verneinte es seine örtliche Zuständigkeit so- wohl gestützt auf Art. 17 ZPO als auch auf Art. 31 ZPO. Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung und andererseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Beide Rügen können gemäss Art. 310 lit. a und lit. b ZPO erhoben werden. Demgegenüber vertreten die Berufungs- beklagten die Auffassung, dass die Vorinstanz die Akten sowie die sich daraus ergebende Sach- und Rechtlage korrekt gewertet habe und auf die Klage des Be- rufungsklägers zu Recht nicht eingetreten sei. Auf die einzelnen vorgebrachten Rügen wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 3.Hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Gerichtsstandsver- einbarung zwischen den Parteien zog das Bezirksgericht Surselva in Erwägung, die vom Kläger eingereichten Verträge über Architekturleistungen vom 1. Oktober (recte 1. Juli) 2010, 15. April 2011 und 23. April 2012 würden unter Ziffer 13.2 zwar jeweils einen Hinweis enthalten, dass für die Streiterledigung die ordentli- chen Gerichte am Geschäftssitz/Wohnsitz der/des Beauftragten zuständig seien, es jedoch unbestritten sei, dass die Beklagten keinen dieser Verträge unterzeich- net hätten. Der Kläger mache diesbezüglich geltend, dass die Beklagten mit der Leistung der Akontozahlungen den Architekturvertrag jedoch zumindest konklu- dent akzeptiert resp. geschlossen und damit auch den vorgenannten Gerichts- stand vereinbart hätten. Selbst wenn man in Bezug auf den Architekturvertrag von einer solch grundsätzlichen Akzeptanz seitens der Beklagten ausgehen wollte, könne daraus aber noch nicht gefolgert werden, dass sich ein solcher (angenom- mener) Akzept auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung bezogen habe, mithin auch diese Vereinbarung dem Willen der Beklagten entsprochen habe. Eine über- einstimmende gegenseitige Willensäusserung in diese Richtung – sei es auch nur konkludent – sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu erkennen. Im Übrigen könne der Kläger mit seinem Hinweis auf PKG 1994 Nr. 13 auch aus den allge- meinen Vertragsbedingungen (Auszug aus SIA Ordnung 102) nichts zu seinen Gunsten gewinnen, sei doch in diesen Bedingungen unter Ziff. 1.14 lediglich er- wähnt, dass für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte – und nicht etwa die ordentlichen Gerichte am Sitz/Wohnsitz des Beauftragten – zuständig seien. Nachdem es nun aber dem Kläger obliege, den Beweis für die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel zu erbringen (Art. 8

Seite 8 — 24 ZGB), ihm ein solcher Beweis jedoch nicht gelungen sei, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO geschlossen worden sei (angefochtener Entscheid E. 2 S. 5 f.). a.Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe die Frage, ob die im Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel rechtswirksam geworden sei, zu Unrecht gestützt auf Art. 17 ZPO anstatt anhand von Art. 9 des bis am 31. De- zember 2010 in Kraft gewesenen Bundesgesetztes über den Gerichtsstand in Zi- vilsachen (Gerichtsstandsgesetz, aGestG) geprüft. Ob die Parteien eine Gerichts- standsklausel vereinbart hätten, sei nämlich anhand des Architekturvertrags vom

  1. Juli 2010 zu beurteilen, da die beiden Verträge vom 15. April 2011 und 23. April 2012 nichts anderes beinhalten würden als die im Vergleich zum ersten Vertrag notwendig gewordenen Anpassungen der zwischenzeitlich gestiegenen Baukos- ten und damit auch der honorarberechtigten Bausumme. Im Übrigen sei der Ver- trag vom 1. Juli 2010 jedoch unverändert geblieben, insbesondere auch was die Gerichtsstandsklausel betreffe. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass es nicht relevant sei, auf welchen der drei Verträge abgestellt werde, weil die Verträge inhaltlich in Bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarung identisch seien und keiner der Verträge von ihnen unterzeichnet worden sei. Die unterschiedli- chen Daten mögen zwar hinsichtlich des anwendbaren Rechts relevant sein, aller- dings würden Art. 9 aGestG und Art. 17 ZPO die Voraussetzungen für eine Ge- richtsstandsvereinbarung betreffend die vorliegend interessierende Rechtsfrage identisch regeln. Im Übrigen beurteile sich die Frage, ob eine Vereinbarung zu- stande gekommen sei ausschliesslich nach Art. 1 OR. Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach Art. 406 ZPO nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Im vorliegenden Fall steht nun unbestrittenermassen fest, dass keiner der drei Architekturverträge von den Berufungsbeklagten unterzeichnet wurde, weder derjenige vom 1. Juli 2010 (KB 2) noch die darauffolgenden vom 15. April 2011 (KB 3) und vom 23. April 2012 (KB 4). Die betreffenden Architekturverträge enthalten jeweils einzig die Unterschrift des Berufungsklägers. Von einem Akzept dieser Verträge seitens der Berufungsbeklagten bzw. einem rechtsgültigen Zustandekommen eines Architek- turvertrags zwischen den Parteien kann unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Rede sein (vgl. E. 3.d ff.), sodass dieser aus den entsprechenden Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Selbst wenn der Architekturvertrag vom 1. Juli 2010 – wie vom Berufungskläger behauptet – von den Berufungsbeklagten tatsächlich akzeptiert worden wäre, gäl- te es immer noch zu berücksichtigen, dass eine altrechtlich gültige Gerichts-

Seite 9 — 24 standsvereinbarung nur insoweit weiter gilt, als nach Inkrafttreten der ZPO keine Vertragsanpassung erfolgt ist (BGE 132 III 268 E. 2.2.1 S. 271 mit Hinweisen). Gerade auf solche Vertragsanpassungen nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 beruft sich der Berufungskläger in seiner Eingabe jedoch, wenn er ausführt, die beiden Verträge vom 15. April 2011 und 23. April 2012, welche von den Beru- fungsbeklagten ebenfalls akzeptiert worden seien, würden nichts anderes beinhal- ten als im Vergleich zum ersten Vertrag notwendig gewordene Anpassungen. In der Konsequenz hätte die altrechtliche Gerichtsstandsvereinbarung nach aGestG gemäss Vertrag vom 1. Juli 2010 – so denn eine solche rechtsgültig zustande ge- kommen wäre – als Folge der nach Inkrafttreten der ZPO vorgenommenen Ver- tragsanpassungen keinen Bestand mehr. Wird ein Vertrag nämlich unter dem neuen Recht angepasst, besteht kein Grund mehr, am Prinzip pacta sunt servan- da festzuhalten (Bernhard Berger, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 83 zu Art. 17 ZPO). Massgeblich wäre damit nur noch der letzte Vertrag vom 23. April 2012. Somit wäre aber selbst dann auf die Bestimmungen der ZPO abzustellen, wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hätte, wie dies der Berufungskläger schildert. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Zustandekommens einer Gerichts- standsvereinbarung demzufolge zu Recht auf Art. 17 ZPO abgestellt. Dies hat vor- liegend umso mehr zu gelten, als einerseits in Bezug auf die geltend gemachte Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien kein rechtsgültig abgeschlos- sener Vertrag vorliegt (vgl. E. 3.d ff.), gestützt auf welchen sich das anwendbare Recht bestimmen lässt, und andererseits die gegenständliche Klage mit Eingabe an das Vermittleramt des Bezirks Surselva vom 23. Januar 2013 erst nach Inkraft- treten der ZPO anhängig gemacht wurde (vgl. KB 13). Wie die Berufungsbeklag- ten im Übrigen zu Recht vortragen und auch der Berufungskläger anerkennt, ver- möchte letztlich selbst die Anwendbarkeit von Art. 9 aGestG an der Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Frage nichts zu ändern, da die Voraus- setzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung in beiden Bestimmungen – Art. 9 aGestG und Art. 17 ZPO – identisch geregelt wird (vgl. Thomas Sutter-Somm/Martin Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 17 ZPO; Berger, a.a.O., N 75 zu Art. 17 ZPO; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art 17 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 1 zu Art. 17 ZPO). Nach dem Gesag- ten hat die Vorinstanz die Frage des Zustandekommens einer Gerichtsstandsver-

Seite 10 — 24 einbarung zu Recht nach Art. 17 ZPO beurteilt. Die Berufung erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet. b.Art. 17 ZPO regelt die Gerichtsstandsvereinbarung. Danach können die Parteien für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text er- möglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Prozessvertrag. Dementsprechend muss sich der vereinbarte Ge- richtsstand aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien ergeben (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274). Diese muss ausdrücklich er- folgen und kann sich nicht lediglich aus den Umständen ergeben (Sutter- Somm/Hedinger, a.a.O., N 21 zu Art. 17 ZPO). Steht kein tatsächlich überein- stimmender Wille der Parteien fest, so ist die Vereinbarung nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_4/2015 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen). In formeller Hinsicht genügt einfache Schriftlichkeit. Die Vereinba- rung muss nicht in ein und demselben Dokument enthalten sein; solange die Eini- gung über eine Gerichtsstandsvereinbarung deutlich zum Ausdruck kommt, genügt auch ein Austausch von Schriftstücken (Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., N 17 zu Art. 17 ZPO; Berger, a.a.O., N 34 zu Art. 17 ZPO). Notwendig ist aber im- merhin, dass die Willenserklärungen beider bzw. sämtlicher Parteien durch Text nachweisbar sind. Nicht verlangt wird dagegen eine eigenhändige Unterschrift, auch wenn eine solche aus beweisrechtlichen Gründen faktisch unerlässlich ist (Füllemann, a.a.O., N 14 zu Art. 17 ZPO; Infanger, a.a.O., N 27 zu Art. 17 ZPO). c.Im vorliegenden Fall scheitert das Zustandekommen einer Gerichtsstands- vereinbarung bereits am Erfordernis der Schriftlichkeit. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagten keinen der ihnen vom Berufungskläger zu Unterschriftszwecken zugestellten Architekturverträgen, welche in ihren jeweili- gen Ziffern 13.2 eine Regelung zum Gerichtsstand enthalten, unterzeichnet haben (vgl. KB 2, 3 und 4). Zwar ist nach den oben genannten Ausführungen eine eigen- händige Unterschrift keine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung. In Ermangelung einer Unterzeichnung durch die Berufungsbeklagten lassen sich gestützt auf diese Dokumente aber jedenfalls weder der Abschluss eines schriftlichen Vertrags noch folgerichtig die Übernahme einer Gerichtsstandsvereinbarung begründen. Ebenso wenig ist eine entspre- chende Willenserklärung der Parteien anderweitig durch Text nachweisbar. Über- haupt ist der gesamten Dokumentation des Berufungsklägers an keiner Stelle zu

Seite 11 — 24 entnehmen, dass die Frage des Gerichtsstands sowie einer entsprechenden Ver- einbarung unter den Parteien je thematisiert worden wäre. Solches wird denn auch vom Berufungskläger selbst nicht geltend gemacht. d.Stattdessen zieht er die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu in allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Gerichtsstandsklauseln heran und kommt zum Schluss, die darin erwähnten Voraussetzungen für das Zustande- kommen einer Gerichtsstandsvereinbarung seien erfüllt. So hätten die Berufungs- beklagten von der Gerichtsstandsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und auch ihre Bedeutung richtig erkannt bzw. erkennen müssen, weshalb er (der Beru- fungskläger) in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass seine Kontrahenten mit dem Akzept zum Vertrag auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hätten. Somit liege ein gültiger Verzicht der Berufungsbeklagten auf ihren Wohn- sitzrichter vor und die Vorinstanz habe das Zustandekommen einer Gerichts- standsvereinbarung mangels übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserun- gen zu Unrecht verneint. Wie sich zeigt, gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei. Im vom Berufungskläger erwähnten Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 ging es um die Frage, ob die einem unter- zeichneten Vertrag (Auftragsbestätigung) beigelegten allgemeinen Geschäftsbe- dingungen, welche ihrerseits eine Gerichtsstandsklausel enthielten, einen gültigen Verzicht auf den Wohnsitzrichter zu begründen vermögen. Das Bundesgericht führte hierzu aus, da die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ge- richtsstandsklausel in der Regel eine geschäftsfremde und damit ungewöhnliche Regel darstelle und zudem ein verfassungsmässiges Recht (Art. 30 Abs. 2 BV) beschränke, sei die Annahme, der Kontrahent habe mit dem Akzept zum Vertrag auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt, nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden könne, der Verzichtende habe von der Gerichts- standsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeutung richtig erkannt (E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_4/2015 vom 9. März 3015 E. 2). Der Berufungskläger scheint nun aber zu verkennen, dass in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall ein von beiden Seiten unter- zeichneter Vertrag vorlag, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Allein schon aus diesem Grund ist dieser Entscheid im konkreten Fall nicht einschlägig, wird für die Anwendbarkeit der vom Bundesgericht erwähnten Kriterien doch vorausge- setzt, dass überhaupt eine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist. Erst in einem solchen Fall kann sich die Frage stellen, ob die betreffende Partei mit der Unter- zeichnung bzw. dem Akzept des Vertrags gleichzeitig auch die in den beigelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel angenom-

Seite 12 — 24 men hat oder nicht. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, was selbst vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt wird (act. A.1 S. 4). Entsprechend sind die im Recht liegenden Verträge für Architekturleistungen (KB 2, 3 und 4), auf wel- che er seine gesamte Argumentation abstützt, (zumindest) in dieser Form und mit diesem Inhalt nicht rechtsgültig zustande gekommen. Bezeichnenderweise äus- serten sich die Berufungsbeklagten in ihrer an den Berufungskläger gerichteten E- Mail vom 16. April 2011 (BB 9) denn auch lediglich dahingehend, dessen Honora- rvorschlag vom Juli 2010 zu "kennen", sprachen gleichzeitig aber auch inhaltliche Differenzen betreffend des ihrer Ansicht nach vereinbarten Honorars an. Allem Anschein nach gingen sie von einem festen resp. einem Pauschalhonorar aus. Diese Differenzen bestanden augenscheinlich noch bis im Februar 2012 (vgl. BB 13). Überhaupt drehte sich sämtliche Korrespondenz jeweils um die Kostensituati- on, mitunter wie diese in den Griff zu bekommen bzw. anzupassen und was davon alles umfasst sei. Von der Vereinbarung eines Gerichtsstands war demgegenüber zu keinem Zeitpunkt die Rede. e.Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann auch aus dem Um- stand, dass die Berufungsbeklagten Leistungen von ihm via Akontozahlungen be- glichen haben, nicht auf ein Akzept der ihnen vorgelegten Architekturverträge ge- schlossen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, nahmen die entsprechenden Zahlungen nicht auf die Architekturverträge Bezug, sondern orientierten sich je- weils an den fortgeschrittenen Arbeiten (vgl. KB 5-10). Von einem – auch nicht konkludenten – Akzept der Architekturverträge kann somit auch unter dem Ge- sichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Rede sein. Aus der gesamten Aktenla- ge wird ersichtlich, dass der Umfang der Bauarbeiten, der Kostenvoranschlag, die Finanzierung und damit im weiteren Sinn die honorargenerierenden bzw. - berechtigten Arbeiten des Berufungsklägers laufend erörtert wurden, ohne aller- dings eine abschliessende Einigung zu erzielen. Die Vereinbarung eines Gerichts- stands bildete indessen nie auch nur ansatzweise Gegenstand dieser Diskussio- nen. Folglich kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers diesbezüglich auch nicht von einem Konsens ausgegangen werden, geschweige denn von einer konkludenten Übernahme des Gerichtsstands O.3_____. Nach den vorangegan- genen Ausführungen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass unter den Parteien keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung mit Gerichtsort in O.3_____ zustande gekommen ist, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. Angesichts dessen ist auch die Frage, ob es sich bei den Architekturverträgen um Formularverträge handelt oder nicht, nicht weiter von Be-

Seite 13 — 24 lang, so dass von einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Parteiaus- führungen abgesehen werden kann. f.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass sich selbst der Berufungskläger in seinem Vorgehen nicht an die von ihm als ver- einbart behauptete Ziffer 13 der Architekturverträge (Streiterledigung und an- wendbares Recht) gehalten hat, hätte im Streitfall vor der Anrufung eines Gerichts doch vorgängig eine Mediation durchgeführt werden müssen (vgl. KB 2, 3 und 4, jeweils Ziff. 13.1). Dass die Berufungsbeklagten sich hierzu nicht geäussert haben, ist angesichts dessen, dass sie das Zustandekommen der Verträge bereits von Beginn weg in Abrede gestellt haben – dies im Gegensatz zur unzutreffenden Be- hauptung des Berufungsklägers (vgl. act. A.1 S. 6) – nur folgerichtig. 4.Steht nach den vorangegangenen Erwägungen fest, dass unter den Partei- en keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist, beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Surselva nach dem ordent- lichen Gerichtsstand. Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Zur Bestimmung der charakteristi- schen Leistung wurde in den parlamentarischen Beratungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auf den im Rahmen des IPRG gefestigten Begriff der charakteristischen Leistung abzustellen ist (Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., N 27 zu Art. 31 ZPO). Damit erweist sich das Vorbringen des Berufungsklägers, wo- nach hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Lugano- Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) heranzuziehen sei, als unbehelflich. Gleich- zeitig kann aber festgehalten werden, dass die Beurteilung der streitgegenständli- chen Frage im einen wie im anderen Fall gleich ausfallen würde, weil sich die Be- grifflichkeit der charakteristischen Leistung gemäss LugÜ nicht von derjenigen gemäss IPRG unterscheidet (vgl. nachfolgend). Unter der charakteristischen Leis- tung ist nach dem Gesagten diejenige Leistung zu verstehen, die wirtschaftlich, soziologisch und funktionell im Vordergrund steht und im menschlichen Dasein eine wirtschaftliche Funktion erfüllt, die den konkreten Vertragstypus prägt. Mit anderen Worten handelt es sich um diejenige Leistung, die geradezu das typische Merkmal der betreffenden Vertragsart ausmacht (Noëlle Kaiser Job, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 31 ZPO; vgl. auch Marc Amstutz/Markus Wang, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 17 zu Art. 117 IPRG, wonach jene Leistung als charakteris- tisch zu betrachten ist, die dem konkreten Vertragstypus das Gepräge gibt, die

Seite 14 — 24 diesen von anderen Verträgen unterscheidet). Bei synallagmatischen Verträgen ist nicht auf die Geldleistung, sondern auf die mit dieser in einem Austauschverhältnis stehende Nicht-Geldleistung abzustellen, da Geld als übliches Tauschmittel nichts Besonderes an sich hat (Kaiser Job, a.a.O., N 13 zu Art. 31 ZPO). Als charakteris- tische Leistung gilt namentlich bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleis- tungsverträgen die Dienstleistung (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG; vgl. hierzu auch Die- ter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lu- gano-Übereinkommen, Basel 2011, N 220 zu Art. 5 LugÜ, wonach auch nach LugÜ bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung massgebend ist). Kann im konkreten Fall keine charakteristische Leistung bestimmt werden, steht der Ge- richtsstand am Erfüllungsort nicht zur Verfügung. Vielmehr ist der Kläger in einem solchen Fall auf den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der be- klagten Partei zu verweisen (Kaiser Job, a.a.O., N 15 zu Art. 31 ZPO). a.Das Bezirksgericht Surselva erachtete es unter Berücksichtigung der Akten- lage als erwiesen, dass der Kläger nicht bloss für die Planung bzw. Ausarbeitung der entsprechenden Pläne verantwortlich gewesen sei. Er habe nicht nur ein Pro- jekt ausgearbeitet, sondern sei vielmehr auch für die Realisierung eben dieses Projekts zuständig gewesen – zumindest was die Strohballenkonstruktion betrof- fen habe. Das Spezielle, Charakteristische an diesem Projekt sei die Strohballen- bauweise gewesen und eben diese habe auch die Leistung des Klägers erfordert. Sodann würden die Akten entgegen der Auffassung des Klägers zeigen, dass die- ser in einem nicht nur untergeordneten Teil für die Bauleitung vor Ort, sondern vielmehr in wesentlicher/hauptsächlicher Weise für die Bauleitung und sogar für die Ausführung gewisser Bauarbeiten vor Ort zuständig und verantwortlich gewe- sen sei. Dies habe er zumindest in Bezug auf die Strohballenkonstruktion und de- ren Aufbau vor Ort in seiner E-Mail vom 15. April 2011 selber bestätigt und anders liessen sich denn auch die zahlreichen Reisen ins Wallis bzw. nach O.4_____ nicht erklären. Hinzu komme, dass dem Kläger auch die Oberaufsicht bezüglich der wahrgenommenen Bauleitung für die Baumeisterarbeiten zugekommen sei, habe er doch die entsprechende Vereinbarung getroffen und hätten diese Rech- nungen an ihn erfolgen müssen. Der Schwerpunkt der Leistungen des Klägers habe somit am Ort des Bauwerks gelegen und er habe die vertragstypischen Leis- tungen schwerpunktmässig in O.1_____ erbracht. Liege aber der Erfüllungsort gemäss Art. 31 ZPO im Wallis, so sei das Bezirksgericht Surselva zur Beurteilung der Klage örtlich nicht zuständig und auf die Klage sei somit nicht einzutreten. b.Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang einerseits eine willkür- liche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und andererseits eine falsche

Seite 15 — 24 Anwendung von Art. 31 ZPO. Soweit er der Vorinstanz unter wiederholter Beru- fung auf die drei Architekturverträge (KB 2, 3 und 4) vorwirft, ihr Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsannahme, weil sie in ihrer Beurteilung auch Leistungen berücksichtigt habe, die ausserhalb des Architekturvertrags stünden und somit vorliegend nicht Streitgegenstand bildeten, ist er nicht zu hören. Wie bereits mehrfach erwähnt, kamen die betreffenden Verträge in dieser Form nie- mals rechtsgültig zustande, weshalb es zwischen den Parteien zahlreiche Abre- den ausserhalb der vorerwähnten Architekturverträge gegeben hat bzw. gegeben haben muss. Anders liessen sich denn auch die getätigten Akontozahlungen sei- tens der Berufungsbeklagten nicht erklären, zumal sie die Architekturverträge bis zum Schluss nicht unterzeichnet haben, weil ihrer Auffassung nach darin die Kompetenzen und Zuständigkeiten nicht klar definiert gewesen seien. Entspre- chend ist im Rahmen der Beurteilung der charakteristischen Vertragsleistung im vorliegenden Fall – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Berufungsbe- klagten – auf die sich aus den gesamten Akten ergebende Vertragsrealität abzu- stellen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist es unter diesen Um- ständen gerade sehr wohl von Bedeutung, ob er gestützt auf zusätzliche mündli- che oder schriftliche Vereinbarungen mit den Berufungsbeklagten noch weitere Arbeiten "ausserhalb" des – nicht zustande gekommenen – Architekturvertrags erbracht hat. Namentlich kritisiert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz als schwerpunktmässig vertragstypische Leistungen die Bauleitung und die Aus- führung gewisser Arbeiten vor Ort (O.1_____) bezeichnet hat, weil diese im Archi- tekturvertrag explizit ausgeschlossen worden seien und daher für die Beurteilung der hier strittigen Forderung aus Architekturvertrag schlichtweg nicht relevant sei- en. Dass er einen wesentlichen Teil der Bauleitung und die Ausführung gewisser Bauarbeiten vor Ort selbst übernommen hat, stellt hingegen nicht einmal er in Ab- rede. Seine Argumentation gründet denn auch einzig auf der Prämisse, dass diese Leistungen nicht Bestandteil des vorliegendenfalls massgeblichen Architekturver- trags und des sich daraus ergebenden Honoraranspruchs gewesen seien. Damit gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. c.Aufgrund der Akten hat vorliegend als erstellt zu gelten, dass der Beru- fungskläger nebst den im – seiner Meinung nach rechtgültig abgeschlossenen – Architekturvertrag erwähnten Leistungen, welche das Vorprojekt, das Bauprojekt, das Bewilligungsverfahren, die Ausschreibung, den Offertvergleich, den Vergabe- antrag, die Ausführungspläne, die gestalterische Leitung sowie die Dokumentation über das Bauwerk umfassen, zusätzlich auch zu einem wesentlichen Teil die Bau- leitung und andere Bauarbeiten vor Ort übernommen und ausgeführt hat. So ist

Seite 16 — 24 der Vereinbarung betreffend Honorar für die örtliche Bauleitung vom 30. Septem- ber/4. Oktober 2012 betreffend die 2. Bauphase zu entnehmen, dass das Haupt- haus und das Bettenhaus zum grossen Teil als Module/Container vorfabriziert würden und sämtliche Installationen bereits vorinstalliert seien. Der Aufbau vor Ort werde durch die Firma des Berufungsklägers organisiert. Diese Vereinbarung wurde alleine zwischen der Firma des Berufungsklägers und der D._____ in O.1_____ unterzeichnet und auch die Rechnungen sollten vereinbarungsgemäss dem Berufungskläger zugestellt werden. Eine Unterschrift seitens der Berufungs- beklagten fehlt (KB 12). Dass der betreffende Aufbau vor Ort auch tatsächlich durch die Firma des Berufungsklägers organisiert wurde, wird ausdrücklich zuge- standen. Allerdings stellt er sich einmal mehr auf den Standpunkt, die entspre- chende Bereitschaft stehe "ausserhalb des Architekturvertrags", habe danach die Bauleitung doch gerade nicht zu den von ihm zu erbringenden Leistungen gehört. Dass er trotzdem solche zu erbringen bereit gewesen sei, habe auf einer ausser- halb dieses Vertrags getroffenen Willensübereinstimmung zwischen ihm und den Berufungsbeklagten beruht, wobei es sich hierbei um ein reines Entgegenkommen seinerseits gehandelt habe. Aus den vorgenannten Gründen (vgl. E. 4.b hiervor) ist er mit diesen Vorbringen nicht zu hören. Angesichts des Umstands, dass der Bauleitungsvertrag einzig zwischen dem Berufungskläger und der D._____ abge- schlossen wurde, ist der vorinstanzliche Schluss, dass diesbezüglich zumindest von einer Oberaufsicht des Berufungsklägers ausgegangen werden müsse, nicht zu beanstanden. Auch die hiergegen vorgetragenen Einwände fussen allein auf der unzutreffenden Annahme, der Architekturvertrag, welcher die Bauleitung durch den Berufungskläger gerade ausschliesse, sei rechtsgültig zustande gekommen. Den Berufungsbeklagten ist insofern beizupflichten, dass der Berufungskläger damit die Bauleitung über die wesentlichen Bauten und Bauphasen innehatte, zu- mal es neben dem Haupt- und dem Bettenhaus nachweislich keine weiteren Bau- ten mehr gab (vgl. beispielsweise KB 19 und 29 sowie die im Recht liegenden Kostenvoranschläge, in welchen jeweils von Rohbau 1 und Rohbau 2 die Rede ist [KB 24, 26, 27, 32, 34, 38, 40, 42, 45, 49, 51, 53, 54]). Ferner weisen die Beru- fungsbeklagten zu Recht darauf hin, dass von der Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der D._____ einzig die Aushub- und Baumeisterarbeiten bis Oberkante Bodenplatte umfasst wurden (vgl. KB 12). Dass überdies weitere Bau- leitungsarbeiten von Dritten ausgeführt worden sein sollen, wird weder behauptet noch ist solches aktenkundig ausgewiesen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Berufungskläger für den Hauptteil der Bauleitungsarbeiten selbst zustän- dig und verantwortlich war. Im Übrigen hat dieser die Berufungsbeklagten bereits in seiner E- Mail vom 15. April 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Firma

Seite 17 — 24 zur Zeit der Aufrichtung der Strohballenkonstruktion vor Ort sein und den Aufbau realisieren werde, weshalb hierfür keine Bauleitung benötigt werde (KB 36 S. 2). Gleiches ist der E-Mail des Berufungsklägers vom 10. Juni 2011 zu entnehmen, welcher zufolge "die Bauleitung des Aufbaus und der Bauleitungsarbeit für den Aufbau vor der Montage" durch seine Firma realisiert werde (BB 20). Und schliesslich war auch in der E- Mail vom 23. April 2012 von "unseren Bauleis- tungsaufwendungen" die Rede (vgl. BB 18 S. 2). Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Aktenlage zur Auffassung gelangt ist, der Berufungskläger sei nicht nur für die Planung bzw. Ausarbeitung der entsprechenden Pläne, sondern vielmehr in wesentlicher resp. hauptsächlicher Weise für die Bauleitung und die Ausführung gewisser Bauarbeiten vor Ort verantwortlich gewesen, ist dies nicht zu beanstan- den. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Berufungskläger selbst sogar aner- kennt, dass er sowohl die Bauleitung als auch die Ausführung gewisser Arbeiten vor Ort übernommen hat, indessen der Meinung ist, es habe sich bei diesen Leis- tungen um solche "ausserhalb des Architekturvertrags" gehandelt. Des Weiteren erweist sich die Auffassung der Vorinstanz auch mit Blick auf die kurz vor Baube- ginn in Rechnung gestellten Reisespesen über insgesamt Fr. 11'500.-- (Kosten- voranschlag vom 18. April 2012, KB 54 S. 4) als rechtens. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vor- instanz kann unter diesen Umständen jedenfalls keine Rede sein. Die Berufung erweist sich als unbegründet. d.Der Berufungskläger macht im Weiteren eine falsche Anwendung von Art. 31 ZPO durch die Vorinstanz geltend. Soweit er diesbezüglich dafür hält, für den Begriff der "charakteristischen Leistung" im Sinne von Art. 31 ZPO sei die Recht- sprechung des Bundesgerichts zum LugÜ zur entsprechenden Begrifflichkeit zu berücksichtigen, ist er nicht zu hören. Diesbezüglich kann auf die in Erwägung 4 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Alsdann wird ausgeführt, dass es sich bei den in den Architekturverträgen übereinstimmend festgelegten Leistungen des Berufungsklägers praktisch durchwegs um von ihm zu erbringende geistige Leistungen gehandelt habe, welche allesamt gerade nicht an einen bestimmten Ort gebunden gewesen seien. Es sei daher naheliegend und dürfte auch gerichts- notorisch sein, dass freiberufliche Architekten all diese Arbeiten in ihrem eigenen Büro vornähmen, was auch bei ihm, der sein Architekturbüro in O.3_____ betrei- be, der Fall gewesen sei. Seine aus Architekturvertrag zu erbringende Leistung habe er wenn nicht ausschliesslich, so doch zumindest überwie- gend/hauptsächlich in O.3_____ erbracht, womit entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dieser Ort für die Bestimmung des zuständigen Gerichts mass-

Seite 18 — 24 gebend sei. Dass die Leistungen des Berufungsklägers entgegen dessen Auffas- sung eben gerade nicht übereinstimmend in den im Recht liegenden Architektur- verträgen festgelegt wurden, wurde bereits hinlänglich dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Allein aus den in diesen Verträgen aufgeführten Leistun- gen, welche die Bauleitung und die Kostenkontrolle nicht mitumfassen, kann er somit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dieser Ansicht könnte allenfalls dann gefolgt werden, wenn sich die Leistungen des Berufungsklägers tatsächlich nur auf geistige Leistungen beschränkt hätte. Im vorliegenden ist jedoch – wie dies die Vorinstanz korrekt getan hat – eine Gesamtbeurteilung aller von ihm zu erbringen- den bzw. erbrachten Leistungen vorzunehmen. Dabei zeigt sich, dass dem Beru- fungskläger einerseits mitunter die Ausfertigung von Bauplänen und die Aus- führung von Vorarbeiten oblagen, was er wohl ohne weiteres zu einem Grossteil in seinem Büro in O.3_____ erledigen konnte. Andererseits steht aufgrund der Akten aber auch fest, dass seine Arbeitsleistung überdies schwerpunktmässig gerade in der Bauleitung und der Ausführung von Vauarbeiten bestand (vgl. E. 4.c hiervor), was die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers selbst oder zumindest einer seiner Mitarbeiter vor Ort erforderlich machte. Dies ergibt sich im Übrigen ohne weiteres aus den in Rechnung gestellten Reisespesen über Fr. 11'500.-- unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten (KB 54 S. 4). Somit ist das Bezirksgericht Surselva auch unter dem Gesichtspunkt der charakteristischen Vertragsleistung zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Erfüllungsort im Wallis liegt, und hat die eigene örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Klage folglich zu Recht verneint. e.Der Verweis des Berufungsklägers auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2014 vom 26. August 2014 vermag ihm dabei ebenso wenig zu helfen. Diesem Urteil lag die Beurteilung der charakteristischen Leistung des Betreibers eines Ingenieurbüros (Beschwerdegegner) zugrunde, welche in der Unterstützung und Beratung bei der Realisierung eines Photovoltaikprojekts bestand. Konkret führte dieser Berechnungsarbeiten durch, erarbeitete die technischen Grundlagen für die Einholung von Offerten, erstellte diverse Konzepte, schrieb Arbeiten aus und wirkte bei Schulungen von Dachdeckern mit. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, für den Erfüllungsort sei nicht der Vorbereitungsort, son- dern der Bestimmungsort der Dienstleistungen massgebend. Gerade Bau- Dienstleistungen seien spezifisch auf die Bedürfnisse eines individuell-konkreten Bauwerks ausgerichtet, womit sich in dieser Dienstleistungskategorie der Bestim- mungsort immer am Ort des Bauwerks befinde. Zu berücksichtigen sei auch das Prinzip der Sach- und Beweisnähe. Würde man bei der Erstellung von Plänen

Seite 19 — 24 oder Berechnungen für ein bestimmtes Bauvorhaben den Erfüllungsort am Ort der zeitlich überwiegenden Arbeiten situieren, so hätte es der Beauftragte in der Hand, im Streitfall Gerichtsstände weit ab vom Baustellenort ohne jegliche Sach- oder Beweisnähe zu erzwingen (E. 3.3.1). Das Bundesgericht folgte dieser Argumenta- tion nicht und hielt der Beschwerdegegnerin vor zu verkennen, dass der Be- schwerdegegner seine Dienstleistungen in seinem Büro nicht nur vorbereitet, son- dern den überwiegenden Teil seiner geschuldeten Leistungen effektiv dort er- bracht habe. Hierbei könne nicht gesagt werden, es handle sich um blosse Vorbe- reitungshandlungen. Vielmehr hätten die in seinem Büro durchgeführten Berech- nungsarbeiten gerade die vom Beschwerdegegner geschuldeten Dienstleistungen als solche dargestellt. Die Erzwingung von Gerichtsständen ohne jegliche Sach- oder Beweisnähe werde dadurch eingeschränkt, dass die Erbringung der Dienst- leistungen am entsprechenden Ort nicht dem Parteiwillen widersprechen dürfe, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergebe. Vorliegend sei indessen das Vorliegen einer Parteivereinbarung, wonach Erfüllungsort in Frankreich sein sollte, von der Vorinstanz zutreffend verneint worden. Es könne daher nicht gesagt wer- den, die Erbringung der Dienstleistungen im Kanton Bern widerspreche dem Parteiwillen (E. 3.3.3). Nicht anders – so der Berufungskläger – verhalte es sich im vorliegenden Fall. Auch hier sei keine Vereinbarung bezüglich Ort der von ihm zu erbringenden cha- rakteristischen Leistung getroffen worden. Ausgewiesen sei, dass er diese tatsächlich in O.3_____ erbracht habe, womit auch dieser Ort für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend sei. Dieser Auffassung könnte man sich allenfalls dann anschliessen, wenn der Berufungskläger tatsächlich nur oder zu einem überwiegenden Teil geistige Leistungen erbracht hätte, wie dies in der dem Bun- desgerichtsentscheid zugrunde liegenden Konstellation der Fall war. Dem ist in- dessen nicht so. Zwar ist dem Berufungskläger insoweit beizupflichten, als auch vorliegend keine Vereinbarung bezüglich Ort der von ihm zu erbringenden charak- teristischen Leistung getroffen wurde. Anders als im vorerwähnten Fall war der Berufungskläger – wie bereits mehrfach erwähnt – indessen nicht alleine für die Ausarbeitung von Plänen und Ausführung von Vorarbeiten zuständig, welche pro- blemlos zu einem Grossteil in den eigenen Büroräumlichkeiten erledigt werden konnten. Er hatte überdies nachweislich die Bauleitung vor Ort inne, was im kon- kreten Fall zweifelsohne als bedeutende vertragliche Dienstleistung zu bezeichnen ist. In diesem zentralen Punkt unterscheiden sich die beiden Fälle ganz wesentlich voneinander. Überhaupt lassen sich die jeweiligen Dienstleistungen eines Ingeni- eurs, welche im zitierten Fall hauptsächlich in der Durchführung von Berech-

Seite 20 — 24 nungsarbeiten und der Erarbeitung von technischen Grundlagen bestanden, und eines Architekten, welchem neben der Planung auch die Bauleitung vor Ort zu- kommt, nicht ohne weiteres miteinander vergleichen, wie dies der Berufungskläger tut. Die entsprechenden Einwände sind somit unbehelflich. f.Gleiches gilt für das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die Vor- instanz verkenne, dass es für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht massge- bend sei, ob das Bauwerk an sich eine spezielle Charakteristik aufweise und der Architekt daher auch vor Ort gewisse Leistungen erbringe, verhielte es sich dies- falls doch derart, dass sich der Gerichtsstand bei jedem individuell-konkreten Bauwerk nach dem Ort seiner Errichtung bestimme, was das Bundesgericht gera- de verneint habe. Wie die Berufungsbeklagten diesbezüglich zutreffend ausführen, hat die Vorinstanz an der besagten Stelle nicht auf die spezielle Charakteristik des Bauwerks als solche abgestellt, sondern auf die sich aus der speziellen Strohbal- lenkonstruktion und der damit zusammenhängenden Strohballenbauweise erge- benden bautechnischen Besonderheiten, welche die fachlichen Kenntnisse des Berufungsklägers vor Ort erforderlich gemacht haben (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7 S. 8 f.). Dem Berufungskläger vermag damit auch dieser Einwand nicht zu helfen. 5.Da sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten als rechtmässig erweist, infolgedessen die Berufung abzuweisen ist, wird an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber noch kurz auf die von der Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung in Erwägung gezogenen Ausführungen eingegangen. a.Die Vorinstanz zog schliesslich noch in Erwägung, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Schwerpunkt der Leistungen des Klägers nicht am Ort des Bauwerks gelegen habe, so sei in casu zumindest ausgewiesen, dass er ei- nen wesentlichen Teil seiner Leistungen ausserhalb der Surselva erbracht habe, habe er sich für das Bauprojekt doch mindestens während 19 Tagen im Wallis und während 14 Tagen in O.4_____ aufgehalten. Hinzu komme, dass der gesamte Aufbau des Haupthauses und des Bettenhauses vor Ort durch den Kläger organi- siert und beaufsichtigt worden sei. Bereits damit erscheine klar, dass zumindest nicht von der Erbringung der charakteristischen Leistung alleine in O.3_____ aus- gegangen werden könne. Könne aber keine (eigentliche) charakteristische Leis- tung bestimmt werden bzw. sei von mehreren charakteristischen Leistungen aus- zugehen, so stehe nach Auffassung des Bezirksgerichts Surselva der Gerichts- stand am Erfüllungsort nicht zur Verfügung. Vielmehr sei der Kläger in einem sol- chen Fall auf den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklagten

Seite 21 — 24 Partei zu verweisen. Da sich der Wohnsitz der Beklagten in O.1_____ befinde, könnte auf die Klage auch diesfalls nicht eingetreten werden (angefochtener Ent- scheid E. 8 S. 9). b.Diese Sachverhaltsfeststellung erachtet der Berufungskläger als offenkun- dig falsch und spricht von einer willkürlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf 19 Tage gelangt, habe er sich gemäss seinen in Rechnung gestell- ten Reisespesen doch bloss 14 Tage im Wallis aufgehalten. Hiervon hätten für die Bestimmung des Gerichtsstands weitere vier Tage ausser Acht zu bleiben, weil diese offenkundig der Vorbereitung für die vom Kläger zu erbringenden Leistun- gen gedient hätten. Somit ergebe sich, dass sein für die Bestimmung des Ge- richtsstands zu berücksichtigender Aufenthalt im Wallis – wenn überhaupt – ma- ximal 10 und nicht 19 Tage betragen habe. Auch dieser Einwand vermag – wie nachfolgend aufgezeigt wird – an der im Ergebnis zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz und somit auch am Ausgang des Berufungsverfahrens nichts zu ändern. c.Dem Berufungskläger ist vorab insofern zu folgen, als die Vorinstanz im Zusammenhang mit dessen Aufenthalten im Wallis fälschlicherweise 19 Tage er- mittelt hat. Tatsächlich sind aufgrund der Aktenlage lediglich 14 arbeitsbedingte Tage im Wallis ausgewiesen. Den beiden Rechnungen vom 16. Juli 2010 (KB 56) und 15. März 2011 (KB 57) sind vier bzw. fünf Fahrten ins Wallis zu entnehmen, insgesamt somit deren neun. Alsdann werden sowohl in der Rechnung vom 28. November 2011 (KB 58) als auch in jener vom 24. April 2012 (KB 59) je fünf weite- re Fahrten des Berufungsklägers ins Wallis aufgeführt. Bei näherer Betrachtung stellt sich allerdings heraus, dass es sich – wie der Berufungskläger zu Recht vor- trägt – bei den fünf in Rechnung gestellten Fahrten ins Wallis gemäss Rechnung vom 24. April 2012 nicht um zusätzliche Fahrten handelt, sondern Gegenstand dieser Rechnungspositionen vielmehr einzig die Kilometerentschädigung für die in der Rechnung vom 28. November 2011 aufgeführten Fahrten bildet. Entsprechend enthält die Rechnung vom 24. April 2012 denn auch einen dahingehenden Hin- weis, dass in der Rechnung vom 28. November 2011 nur die Reisezeit verrechnet worden sei (vgl. KB 59). In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ist nach dem Gesagten von 14 massgeblichen Fahrten ins Wallis auszugehen. Nicht ge- folgt werden kann dem Berufungskläger jedoch, wenn er dafür hält, dass weitere vier, in der Rechnung vom 16. Juli 2010 aufgeführte Fahrten in Abzug zu bringen seien, weil diese Fahrten offenkundig der Vorbereitung für die von ihm zu erbrin- genden (charakteristischen) Leistungen gedient hätten, was allein schon die ange- führten Daten belegen. Zutreffend ist zwar, dass bei der Bestimmung des Orts der

Seite 22 — 24 hauptsächlichen Leistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein der Ort der Leistungserbringung massgeblich ist und nicht der Ort, an dem allfällige Vorbereitungshandlungen vorgenommen wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3.3). Inwiefern es sich bei den betreffen- den vier Fahrten ins Wallis jedoch um blosse Vorbereitungshandlungen gehandelt haben soll bzw. worin diese Vorbereitungstätigkeiten im Einzelnen bestanden ha- ben sollen, ist aufgrund der Akten gänzlich unklar und wird auch vom Berufungs- kläger nicht näher ausgeführt. Obgleich die einzelnen Daten (3. Januar 2009, 8. Dezember 2009, 16. und 24. März 2010; vgl. KB 56) ein Indiz für allfällige Vorbe- reitungshandlungen darstellen mögen, ist aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall kein von beiden Seiten rechtsgültig unterzeichneter und datierter Vertrag vor- liegt und auch sonst nicht restlos geklärt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Vertragsverhandlungen unter den Parteien ihren Anfang genommen haben, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese vier Fahrten ins Wallis entgegen der Auffassung des Berufungskläger für massgeblich befunden hat. Jedenfalls ist auf- grund der gesamten Aktenlage nicht derart offenkundig, dass es sich hierbei um blosse Vorbereitungshandlungen gehandelt hat. Im Berufungsverfahren unbestrit- ten geblieben sind demgegenüber die von der Vorinstanz für massgeblich erachte- ten 14 Tage in O.4_____. Damit ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – für den Fall, dass man davon ausgehen wollte, der Schwerpunkt der Leistungen des Berufungsklägers liege nicht am Ort des Bauwerks, aber in der Tat ausgewie- sen, dass er einen wesentlichen Teil seiner Leistungen ausserhalb seines Büros in O.3_____ erbracht hat. Könnte nach dem Gesagten weder eine charakteristische Leistung in O.3_____ noch eine solche im Wallis angenommen werden und wäre somit von mehreren charakteristischen Leistungen auszugehen, käme ebenfalls der ordentliche Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei, mithin O.1_____ im Wallis, zum Zug. Von einer offenkundig falschen und willkürlichen Beweiswür- digung durch die Vorinstanz kann unter den gegebenen Umständen demnach kei- ne Rede sein, womit sich die Berufung auch diesbezüglich als unbegründet er- weist. d.Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers verkennt die Vorinstanz nicht, dass es für die Bestimmung des Gerichtsstands nach der charakteristischen Leistung keineswegs erforderlich ist, dass eine solche ausschliesslich an einem bestimmten Ort erbracht wurde. Die Vorinstanz ist – wie eingehend dargelegt – auf schlüssige und nachvollziehbare Weise zum Schluss gelangt, der Berufungs- kläger habe seine vertragstypischen Leistungen schwerpunktmässig – mitunter also nicht ausschliesslich – im Wallis erbracht (angefochtener Entscheid E. 7 S. 8

Seite 23 — 24 f.). Zugegebenermassen ist die vorinstanzliche Formulierung, wonach aufgrund der verschiedenen Aufenthalte des Berufungsklägers klar erscheine, dass zumin- dest nicht von einer Erbringung der charakteristischen Leistung alleine in O.3_____ ausgegangen werden könne, etwas unglücklich, ist dies doch – wie vom Berufungskläger zutreffend geltend gemacht – gar nicht erforderlich. Massgebend ist vielmehr, wo die Leistung hauptsächlich bzw. überwiegend erbracht wurde. Dass diese Rechtsprechung dem Bezirksgericht Surselva bekannt ist, geht aus dem angefochtenen Entscheid in aller Deutlichkeit hervor. Ganz offensichtlich be- absichtigte die Vorinstanz mit der erwähnten Begründung einzig klarzustellen, dass der Gerichtsstand in O.3_____ selbst dann nicht gegeben wäre, wenn vorlie- gend von mehreren vertragstypischen Leistungen auszugehen wäre und keine dieser Leistungen hauptsächlich bzw. überwiegend erbracht worden wären, son- dern vielmehr als gleichwertig zu bezeichnen wären. Diesfalls stünde der Ge- richtsstand am Erfüllungsort tatsächlich nicht zur Verfügung und der Berufungs- kläger wäre auf den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei zu verweisen (Kaiser Job, a.a.O., N 15 zu Art. 31 ZPO). Im Ergebnis gibt der vor- instanzliche Entscheid somit auch in diesem Punkt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. 6.Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger seine vertragstypischen bzw. charakteristischen Leistungen schwerpunktmässig am Ort des Bauwerks und somit in O.1_____ im Wallis erbracht hat. Der Erfül- lungsort gemäss Art. 31 ZPO liegt somit im Wallis, weshalb das Bezirksgericht Surselva seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint hat und auf die Klage des Berufungsklägers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies hat die Abweisung der Beru- fung zur Folge. 7.Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden vorliegend auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210]). Überdies hat der Beru- fungskläger die Berufungsbeklagten hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach rich- terlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie in Anbetracht des Aufwands, welcher im Rahmen der Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsschrift angefallen ist, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.

Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet. b)X._____ wird verpflichtet, Y._____ und Z._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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16.07.2015
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25.03.2026