Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 6. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 4010. März 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, FL-9490 Vaduz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 19. August 2014, mitgeteilt am
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 1. Januar 2011 wurde X._____ in der Einzelfirma von Y._____ (der A._____ Gebäudereinigung) als Reinigungsfrau im Stundenlohn angestellt. Mittels (undatierten) schriftlichen Arbeitsvertrags vereinbarten sie ein Gehalt von CHF 23.– brutto pro Stunde, abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbei- träge und der Beiträge an die berufliche Vorsorge. B.Vom 1. März 2013 bis zum 31. März 2013 (recte 21. März 2013) erhielt X._____ infolge 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit von der Krankentaggeldversiche- rung ihrer Arbeitgeberin, der B._____ Versicherungsgesellschaft, ein Taggeld in der Höhe von CHF 50.95, insgesamt CHF 1'069.95. C.Am 30. Juli 2013 wurde X._____ durch Y._____ das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2013 gekündigt. D.Nach erfolgsloser Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2013 stellte das Vermittleramt die Klagebewilligung aus. Sodann reichte X._____ am 26. März 2014 (Datum der Postübergabe) Klage beim Bezirksgericht Plessur ein. Sie mach- te einen Forderungsbetrag von CHF 10'132.50 samt 5 % Zinsen seit dem 26. Juni 2013 geltend. Mit Klageantwort vom 2. Juni 2014 beantragte Y._____ die Abwei- sung der Klage bis auf den anerkannten Betrag in Höhe von CHF 1'426.60. E.Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 9. Mai 2014 wurde Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 2. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege, mit gleichzeitiger Ernennung von MLaw Stephan Bachmann als Rechtsvertreter, gewährt. F.Am 19. August 2014 fand die Hauptverhandlung statt. Daraufhin erkannte das Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 19. August 2014 (mitgeteilt am
Seite 3 — 11 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, X._____ komme auf- grund des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungs- branche in der Deutschschweiz vom 1. Januar 2014 (nachfolgend: GAV) infolge Niederkunft ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin während 8 Wochen zu. Die Lohnfortzahlung nach der Karenzfrist bis zum Ende der Kündi- gungsfrist verweigerte die Vorinstanz mit dem Argument, dass X._____ den Nachweis, Arbeit anerboten zu haben, nicht habe erbringen können. G.Gegen diesen Entscheid liess X._____ durch ihren Rechtsvertreter, Mag. iur. Antonius Falkner, am 27. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) Beschwer- de ans Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Anträge stellte: "1. Es sei der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Entscheid des Bezirksgerichts Plessur dergestalt abzuändern, dass die Be- schwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin einen Be- trag von CHF 7.992,60 nebst 5 % Zinsen seit 30.09.2013 sowie die Prozesskosten in Höhe von CHF 5.590,10 zu bezahlen. in eventu den bekämpften Entscheid aufzuheben und die Rechtssache zur neu- erlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuleiten; 2.Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfah- ren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist X._____ mit einzelrichterli- cher Verfügung vom 6. Januar 2015 (ERZ 14 368) gewährt worden. H.Sodann stellte Y._____, vertreten durch MLaw Stephan Bachmann, mit Be- schwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 folgende Rechtsbegehren: "1. Auf die Beschwerde vom 24. Oktober 2014 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin." I.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.
Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.a)Erstinstanzliche Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welche die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– nicht erreichen, sind nicht beru- fungsfähig und einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Vorliegend handelt es sich beim An- fechtungsobjekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid. (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Für die Festlegung des Streitwerts wird darauf abgestellt, was im zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der klägerischen Partei zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids noch verlangt worden ist (h.L., vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO mit Hinweisen). Da vor der Ent- scheidungsfällung nicht eine (Teil-) Klageanerkennung bzw. ein (teilweiser) Rück- zug oder ein (Teil-) Vergleich erfolgte, lag der Entscheidung der Vorinstanz ein mit Klage geltend gemachter Forderungsbetrag von CHF 10'132.50 zugrunde (in die Streitwertberechnung werden die Zinsen nicht miteinbezogen, Art. 91 Abs. 1 ZPO). Da somit die Streitwertgrenze der Berufung erreicht ist, kann auf die vorlie- gende Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden. Insoweit erweist sich die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als unzutreffend. b)Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht ei- ne Konversion vor – in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmit- tel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1a mit Hinweisen; Blickenstorfer, a.a.O., N 67 zu Vorbem. Art. 308-334 ZPO). Die Berufung ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit Zu- stellung des begründeten Entscheides unter Beilegung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die am 27. Oktober 2014, fälschlicherweise als Beschwerde eingereichte Eingabe wahrt die an die Berufung gestellten Frist- und Formerfordernisse, weshalb sie als Beru- fung entgegenzunehmen und darauf einzutreten ist.
Seite 5 — 11 2.Durch die Entgegennahme der vorliegenden Rechtsschrift als Berufung wird die Kognition der Rechtsmittelinstanz dergestalt ausgeweitet, dass Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zugelassen sind und nunmehr nicht nur die offensichtliche Unrichtigkeit sondern jede behauptete unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geprüft wird (Art. 310 lit. b ZPO). 3.Nachdem die Vorinstanz für den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubes die von der Klägerin bzw. Berufungsklägerin beantragte Lohnfortzahlung im Betrag von CHF 2'853.20 teilweise geschützt hat und der abgewiesene Betrag – wie sei- tens der Berufungsklägerin bekundet – nicht Gegenstand des Berufungsverfah- rens bildet, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Berufungsklägerin für den Zeitraum von Juli bis September 2013 gegenüber der Berufungsbeklagten eine Lohnforderung in Höhe von CHF 5'139.40 zusteht. 4.a)Die Berufungsklägerin führt im Wesentlichen aus, dass, um den Annahme- verzug des Arbeitgebers herbeizuführen und Lohnzahlung begehren zu können, der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Arbeitskraft anzubieten habe. Davon gebe es jedoch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Voraus abgelehnt habe sowie wenn feststehe, dass er sie aus anderen Gründen nicht annehmen werde. Im vorliegenden Fall habe die Berufungsbeklagte mit der Kündigung vom 30. Juli 2014 der Berufungsklägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnder Arbeit in ihrem Betrieb gekündigt werde, weshalb die Berufungsklägerin rechtlich nicht mehr verpflichtet gewesen sei, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Denn wenn das Arbeitsverhältnis mit der Begründung aufgelöst wird, es wäre keine Arbeit mehr vorhanden, stehe fest, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung der gekündigten Arbeitnehmerin nicht mehr annehmen werde bzw. könne. Ausserdem rügt die Berufungsklägerin auch formelle Verstösse der Vorinstanz, sollte von einer grundsätzlichen Pflicht der Be- rufungsklägerin zum Angebot ihrer Arbeitskraft auszugehen sein. Die Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsklägerin zum Beweis des Angebots der Arbeitsleis- tung anlässlich der Hauptverhandlung – bei welcher auch die Berufungsbeklagten anwesend gewesen sei – vorgebracht habe, dass sie sich nach Ende des Mutter- schaftsurlaubes mehrfach bei der Berufungsbeklagten gemeldet hätte, jedoch von dieser damit vertröstet worden sei, es wäre keine Arbeit mehr vorhanden. Des Weiteren habe die Berufungsklägerin ihre Befragung als Partei angeboten, was die Vorinstanz missachtet habe. Zu deren Durchführung und Aufnahme als Be- weis wäre diese aber gehalten gewesen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsat- zes in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten habe das Bezirksgericht jeden Beweis zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts von Amtes wegen
Seite 6 — 11 zu erheben. Demnach müsse sich die Vorinstanz wesentliche Verfahrensfehler vorwerfen lassen, wenn sie festhalte, der Berufungsklägerin wäre der Beweis für die genannte Tatsache nicht gelungen. Bei Abnahme dieses Beweismittels hätte sie dann im Rahmen der Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss gelan- gen müssen, dass die Berufungsklägerin ihre Arbeitskraft angeboten und deshalb Anspruch auf den Lohn für Juli bis September 2013 habe. b) Demgegenüber stellt sich die Berufungsbeklagte insbesondere auf den Standpunkt, dass die Berufungsklägerin bereits im Dezember 2012 der Arbeit un- entschuldigt ferngeblieben sei, obwohl ihr die Verrichtung von Reinigungsarbeiten gemäss ärztlicher Aussage möglich gewesen wäre. Diese Arbeitsverweigerung komme, spätestens jedenfalls nach Ablauf der Karenzfrist und vor der Kündigung, einer fristlosen Kündigung durch die Berufungsklägerin gleich, weshalb kein An- spruch auf Lohnfortzahlung bestehe. Zudem fehle in der Klageschrift ein aus- drücklicher Antrag zur Parteibefragung bezüglich des Angebots der Arbeitsleis- tung. Die entsprechende Beweisabnahme hätte die Berufungsklägerin im Übrigen auch an der Hauptverhandlung beantragen können. Unrichtig sei schliesslich die Behauptung, dass sich die Berufungsklägerin nach Ablauf des Mutterschaftsur- laubs mehrfach bei der Berufungsbeklagten wegen Arbeit gemeldet hätte und stets die Auskunft erhalten habe, es sei keine Arbeit vorhanden. Die Hauptbeweis- last, dass die Arbeit angeboten wurde, trage die Berufungsklägerin. Dieser Nach- weis sei aber nicht erbracht worden. 5.a)Vorab ist auf den formellen Einwand der Berufungsklägerin einzugehen, die Vorinstanz habe es verfahrenswidrig unterlassen, die Parteibefragung der Beru- fungsklägerin durchzuführen und als Beweis abzunehmen. Bei der in Art. 247 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen handelt es sich um eine eingeschränkte gerichtliche Untersu- chungspflicht. Die Parteien werden dadurch nicht von der Mitwirkung an der Erhe- bung der Beweise und der Erstellung des Sachverhaltes entbunden (vgl. BGE 107 II 233 E. 2c S. 236). Der Untersuchungsgrundsatz ändert auch nichts an der Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung und -begrenzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.142/2000 vom 11. August 2000 E. 2a). Im vorliegenden Fall gilt des Weiteren zu beachten, dass die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten ist, weshalb sich die Verfolgung des sozialpolitischen Zwecks der in dieser Angele- genheit greifenden Untersuchungsmaxime, nämlich die Ermöglichung der Durch- setzung von Ansprüchen ohne Beizug eines Anwalts und entsprechendes Kosten- risiko, erübrigt (vgl. Adrian Staehelin et al., Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013,
Seite 7 — 11 § 10 Rz. 25). Schliesslich nahm die Vorinstanz, wie die Berufungsklägerin selbst darstellt, bereits anlässlich des Parteivortrags der Berufungsklägerin ihr Vorbrin- gen zur Kenntnis, wonach sie sich nach Ende des Mutterschaftsurlaubes mehr- fach bei der Berufungsbeklagten gemeldet habe, von dieser jedoch damit verströs- tet worden sei, es wäre keine Arbeit mehr vorhanden (Vorinstanz act. IV. 6). Diese Tatsache wird von der Gegenpartei bestritten (Vorinstanz act. V. 5). Somit stehen einander zwei widersprüchliche Aussagen gegenüber, weshalb nicht einzusehen ist, inwieweit die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, wenn sie auf die geforderte Parteibefragung verzichtet hat. Deren Durchführung hätte im Sinne der Wahrheitsfindung nämlich zur Folge gehabt, dass auch die be- klagte Partei hätte befragt werden müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung somit nicht zu beanstanden. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass das Bestehen dieser Tatsache (des Angebots der Arbeitsleistung) durch das Gericht weder bejaht noch verneint werden konnte. Demnach durfte es trotz Untersuchungsmaxime gemäss Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nach Beweislastgesichtspunkten darüber befinden (vgl. Bernd Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 37 zu Art. 247 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.283/1999 vom 28. Juli 2000 E. 2b). Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet. b)Nachfolgend ist festzustellen, ob die Voraussetzungen eines Annahmever- zugs der Arbeitgeberin (Art. 324 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]) und damit für eine Lohnfortzahlungspflicht derselben gegeben sind. Da- zu ist grundsätzlich verlangt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung angebo- ten hat (vgl. Wolfgang Portmann, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Ob- ligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, N 3a zu Art. 324 OR). Der Schuldner braucht jedoch keine Arbeit anzubieten, wenn feststeht, dass der Ar- beitgeber die Arbeitsleistung nicht angenommen hätte bzw. wenn dieser von vorn- herein erklärt, die Leistung nicht annehmen zu wollen (vgl. BGE 135 III 349 E. 4.2 S. 357 mit Hinweisen; Wolfgang Portmann, a.a.O., N 3a zu Art. 324 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 9 zu Art. 324 OR; Adrian Staehelin/Frank Vischer, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeits- vertrag, Art. 319-362 OR, Zürich 1996, N 8 zu Art. 324 OR mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid gestützt auf die Ansicht von Streiff/von Kae- nel/Rudolph fest, dass selbst wenn die Beklagte keine Arbeit zu vergeben gehabt
Seite 8 — 11 hätte, die Klägerin als Arbeitnehmerin dennoch dazu verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten ihre Arbeit anzubieten (act. B 1: E. 4.b vorinstanzlicher Entscheid). Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen, weshalb sie keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die betreffende Zeit geltend machen könne. Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die vorer- wähnten Autoren an der entsprechenden Stelle diese Meinung verträten. Vielmehr ist auch in Anlehnung an den anderen Teil der vorerwähnten Literatur anzuneh- men, dass beim Umstand, dass keine Arbeit mehr besteht und damit feststeht, dass der Arbeitgebern die Arbeitsleistung nicht angenommen hätte, der Arbeit- nehmer nicht mehr verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung anzubieten (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LA130019 vom 15. Juli 2014 E. 1.3). Damit bestünde für die Berufungsklägerin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum En- de der Kündigungsfrist. Dennoch gilt zu beachten, dass sich die Lohnfortzah- lungspflicht lediglich auf die Monate August und September 2013 beziehen kann und für den Monat Juli 2013 jedenfalls entfällt, zumal die Tatsache des Arbeits- mangels im Betrieb der Berufungsbeklagten aufgrund fehlender Beweise allenfalls erst mit der Kündigung als mitgeteilt gelten kann und mangels anderslautenden stichhaltigen Nachweises nicht erstellt ist, dass die Arbeitnehmerin nach der Nie- derkunft ihre Arbeitsleistung anerboten hätte. Massgebend ist im vorliegenden Fall somit die Frage, ob die Berufungsklägerin das Kündigungsschreiben derart auffassen durfte, dass sie aufgrund mangelnder Arbeit von der Berufungsbeklagten freigestellt wurde. Legt man den Inhalt der be- treffenden Kündigung (Vorinstanz act. IV. 5) aus, kann man indessen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin am 30. Juli 2013 infolge mangelnder Arbeit freistellen wollte. Die ausgesprochene Kündigung entspricht dem Vorgehen eines Personalabbaus infolge Rückgang des Auftrags- volumens. Damit bringt die Arbeitgeberin zum Ausdruck, dass die Arbeitskraft der Berufungsklägerin erst ab Ende der Kündigungsfrist entbehrlich wird. Demnach durfte die Berufungsklägerin nicht leichthin annehmen, dass die Berufungsbeklag- te bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihre Arbeitskraft abgelehnt hätte, weshalb das Anerbieten der Arbeitsleistung von Seiten der Berufungsklägerin erwünscht und für den Anspruch auf Lohnfortzahlung vorausgesetzt war. Im Übrigen ist dar- auf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (act. A. 2: C. Abweisung der Be- schwerde, B) Unrichtige Rechtsanwendung, Ziff. 1) und in ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2014 vor der Vorinstanz (Voristanz act. II. 3: B. Materielles, Ziff. 2) – ent- gegen der von ihr in der Kündigung vom 30. Juli 2013 angegebenen Begründung
Seite 9 — 11 – das Arbeitsverhältnis nicht etwa infolge Arbeitsmangel sondern aufgrund man- gelnder Arbeitsleistung und unüberbrückbarer Differenzen aufgelöst worden ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Berufungsklägerin nach Kenntnisnahme des im Kündigungsschreiben aufgezeigten Kündigungsgrunds ihre Arbeitsleistung anzubieten hatte. Der Nachweis, die Arbeitsleistung nach er- folgter Kündigung angeboten zu haben, hat die Berufungsklägerin nicht erbringen können, was zur Abweisung der Berufung führt. 6.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'000.– fest- gelegt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten auferlegt, wobei sich diese Norm auch auf das Rechtsmittel- verfahren bezieht (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 114 ZPO). Die vorliegenden Gerichtskosten sind deshalb vom Kanton Graubünden zu tragen. Allerdings hat die Berufungsklägerin als unterliegende Partei trotz gewährter un- entgeltlicher Rechtspflege die Berufungsbeklagte aussergerichtlich zu entschädi- gen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Ausgehend von einem reduzierten Stundenansatz für RechtspraktikantInnen in der Höhe von CHF 180.00 (Art. 6 der Honorarverord- nung [HV; BR 310.250]) und einem Aufwand von 10 Stunden erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 2'000.– (inkl. MWST und Spesen) als angemessen. Schliesslich ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin – unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – vom Kanton Graubünden zu entschädigen. Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner macht mit Honorarnote vom 6. Februar 2015 bei einem Aufwand von 10 Stunden eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'166.50 (inkl. MWST von 8 % auf CHF 2'000.00 und Barauslagen von CHF 6.00) geltend. Dies erscheint angesichts der sich stel- lenden Sach- und Rechtsfragen angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechts- vertreters der Berufungsklägerin mit CHF 2'166.50 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen ist. Im vorliegenden Fall ist die Mehrwertsteuer auf das Anwaltsho- norar geschuldet, da es sich dabei um eine Dienstleistung (gemäss Art. 3 lit. e 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) handelt und der Ort der Dienstleistung gemäss des in Art. 8 Abs. 1 MwStG statuierten Emp- fängerortprinzips O.1_____ – also der Wohnsitz der Klägerin und Mandantin des unentgeltlichen Rechtsvertreters – ist. Im Übrigen gilt das Fürstentum Liechten- stein als Zollanschlussgebiet als Inland im Sinne des MWSTG (vgl. Art. 3 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0] und Art. 1 Abs. 1
Seite 10 — 11 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet [SR 0.631.112.514]).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.– verbleiben beim Kanton. X._____ hat Y._____ überdies mit CHF 2'000.– einschliess- lich Mehrwertsteuer und Barauslagen für das Berufungsverfahren ausser- gerichtlich zu entschädigen. 3.Die die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ von CHF 2'166.50 ein- schliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen werden nach Massgabe von Art. 122 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an: