Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. Oktober 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 3727. Oktober 2014 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck, St. Galler Strasse 29, 9032 Engelburg, gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 15. September 2014, mitgeteilt am 16. September 2014, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , c/o A._____AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Bieri, Seestrasse 17, 8027 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung eines Mie- ters/Wiederherstellung einer Frist,
Seite 2 — 8 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 24. September 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die Y.AG mit Eingabe vom 16. Juni 2014 ans Bezirksgericht Ples- sur die Ausweisung von X. aus der Dreizimmerwohnung im 18. Oberge- schoss rechts vorne, inklusive Keller, an der strasse in O.1 bean- tragte, –dass das Bezirksgericht Plessur X._____ mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – adressiert an dessen Adresse an der strasse in O.1 – die Gele- genheit einräumte, zur Sache bis zum 4. Juli 2014 schriftlich Stellung zu neh- men, –dass in derselben Verfügung – auf der zweiten Seite, unter dem Titel Informa- tionen – der Hinweis erfolgte, im vorliegend anwendbaren summarischen Ver- fahren erfolge kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Asb. 2 lit. b ZPO), –dass die Schweizerische Post das Einschreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 23. Juni 2014 als „nicht abgeholt“ an dieses retournierte, –dass Adressabklärungen des Bezirksgerichts Plessur zur Erkenntnis führten, dass X._____ mittlerweile an der strasse in O.2 wohnte, –dass das Bezirksgericht Plessur X._____ mit Schreiben vom 9. Juli 2014 – adressiert an die strasse in O.2 – die Verfügung vom 23. Juni 2014 erneut zustellte und die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 15. Juli 2014 verlängerte, –dass sie dabei ausdrücklich darauf hinwies, dass dieselben Bestimmungen gelten würden, welche bereits in der Verfügung vom 23. Juni 2014 genannt worden seien, –dass der Rechtsvertreter von X._____ mit Eingabe vom 18. Juli 2014 (Post- stempel: 19. Juli 2014) beantragte, die Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme gemäss Art. 148 ZPO sei wiederherzustellen, –dass er begründend insbesondere ausführte, X._____ habe die Sendung erst nach dem 15. Juli 2014 in Empfang genommen und daher gar nicht die Mög- lichkeit gehabt, rechtzeitig eine Stellungnahme einzureichen,
Seite 3 — 8 –dass er zudem ausführte, X._____ sei auf Seite 2 der Verfügung vom 23. Juni 2014 darauf hingewiesen worden, dass im summarischen Verfahren kein Fris- tenstillstand gelte, –dass im Schreiben vom 9. Juli 2014 diesbezüglich nur ein Verweis auf die Ver- fügung vom 23. Juni 2014 erfolgt sei, –dass angesichts von BGE 139 III 78 fraglich sei, ob dies Art. 145 Abs. 3 ZPO genüge, –dass das Bezirksgericht Plessur den Parteien mit Schreiben vom 21. Juli 2014 den Track & Trace-Auszug seines Schreibens vom 9. Juli 2014 zustellte und dem Rechtsvertreter von X._____ Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Juli 2014 einräumte, –dass gemäss Track & Trace-Auszug X._____ das Schreiben vom 9. Juli 2014 am 14. Juli 2014 in Empfang genommen hatte, –dass der Rechtsvertreter von X._____ in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2014 unter anderem ausführte, X._____ habe das Schreiben vom 9. Juli 2014 am 14. Juli 2014 um 12.13 Uhr in Empfang genommen, –dass er dementsprechend nur eineinhalb Tage Zeit zur Stellungnahme gehabt habe und deshalb die Frist versäumt habe, –dass er am Wiederherstellungsgesuch vom 18. Juli 2014 festhalte, da die ef- fektiv verbliebene Zeit für eine Stellungnahme von X._____ sehr kurz gewe- sen sei, –dass das Bezirksgericht Plessur diese Stellungnahme der Y.AG mit Schreiben vom 30. Juli 2014 zustellte und ihr Frist bis zum 11. August 2014 zur Vernehmlassung einräumte, –dass in diesem Schreiben die Ausführung des Rechtsvertreters von X. in der Stellungnahme vom 25. Juli 2014 im Umfang, in denen sie sich nicht auf das Thema gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Juli 2014 bezogen hatten, aus dem Recht gewiesen wurden, –dass der Rechtsvertreter der Y._____AG mit Eingabe vom 11. August 2014 um Fristerstreckung bis zum 1. September 2014 ersuchte,
Seite 4 — 8 –dass er mit – innert erstreckter Frist eingereichter – Stellungnahme vom
Seite 5 — 8 Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 6 zu Art. 149 ZPO), –dass dabei auch eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung als Verfahrensfehler (nämlich Verletzung von Art. 148 ZPO) gerügt werden kann (vgl. Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich NG110010 vom 7. Oktober 2011), –dass der Ausschluss jeglicher Rechtsmittel gegen den Wiederherstellungsent- scheid der säumigen Partei nicht entgegengehalten werden kann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGE 139 III 478 E. 1 und 6), –dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Möglichkeit erhalten bleibt, ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu ergreifen, –dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung unrichtig war, –dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung, welche auf ein gemäss Gesetz nicht bestehendes Rechtsmittel verweist, jedoch keinen Anspruch auf ein solches, gemäss Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschafft (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008 E. 4.1; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, Bern 2012, N 24 zu Art. 52 ZPO), –dass somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, –dass bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Verfah- renskosten auferlegt werden dürfen, ansonsten doch ein Nachteil aus der feh- lerhaften Rechtsmittelbelehrung resultieren würde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_139/2008 vom 22. August 2008 E. 4.1; Christoph Hurni, a.a.O., N 24 zu Art. 52 ZPO), –dass Vertrauensschutz jedoch nur geniesst, wer die Unrichtigkeit der Rechts- mittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, –dass Rechtssuchende keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn ein Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter schon alleine durch die Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist,
Seite 6 — 8 –dass es sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnis- sen der Prozesspartei beurteilt, wann derselben, welche sich auf eine unrichti- ge Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unauf- merksamkeit vorzuwerfen ist (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 489 E. 4.4; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 52 ZPO; Chri- stoph Hurni, a.a.O., N 25 zu Art. 52 ZPO; Paul Oberhammer, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 53 ZPO; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 17 zu Art. 52 ZPO), –dass der Beschwerdeführer vorliegend anwaltlich vertreten ist, –dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 149 ZPO ergibt, dass das Gericht über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig entscheidet, –dass daher dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der Vertrauensschutz versagt wird, –dass demnach die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) – nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerde- führers gehen, –dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1‘500.-- festgesetzt werden, –dass das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zuspricht und die Parteien Kostennoten einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO), –dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen fest- gesetzt wird, –dass vorliegend der Aufwand der Beschwerdegegnerin − trotz Ausfertigung und Einreichung einer Beschwerdeantwort − als nicht besonders hoch anzu- sehen ist und deshalb auf eine Entschädigung von CHF 800.-- erkannt wird,
Seite 7 — 8 –dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompe- tenz ergeht,
Seite 8 — 8 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin ausserdem für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: