Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 323. Dezember 2014 (Mit Urteil 4A_48/2015 vom 29. April 2015 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenSchnyder und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Nigg, Baudacci Nigg Stenberg Rechtsanwälte, Lindenstrasse 22, 8034 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2012 [recte: 2013], mitgeteilt am 20. Dezember 2013, in Sachen Y._____, Kläger und Berufungsbe- klagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Caviezel Thöny Cantieni Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.a) Y._____ kaufte am 15. April 2010 bei der Firma A._____ O.1_____ einen Wohnanhänger der Marke „Dethleffs“, Kontrollschild GR Z.1_____. Er schloss für den Wohnanhänger bei der X.AG eine Vollkaskoversicherung mit Versiche- rungsbeginn am 16. April 2010 ab. Per 1. Januar 2013 wurde die Vollkasko- in eine Teilkaskoversicherung geändert. b)In O.2/Italien befindet sich eine Übungsanlage für Wasserskifahrer, welche jeweils vom 1. April bis zum 30. November eines Jahres betrieben und welche auch von Y._____ und seiner Familie für das Wasserskitraining benutzt wird. Im April 2010 liess Y._____ den Wohnanhänger von der Firma A._____ O.1_____ von O.1_____ nach O.2_____/Italien überführen und auf dem Cam- pingplatz der Wasserski-Übungsanlage abstellen. Während der Sommersaison verblieb der Wohnanhänger in O.2_____/Italien. Im November 2010 wurde er von der Firma A._____ O.1_____ wieder nach O.1_____ überführt. Im Auftrag von Y._____ brachte die gleiche Firma den Wohnanhänger im April 2011 erneut nach O.2_____/Italien, wo er in der Folge verblieb. Im Herbst 2011 wurde auf die Rück- führung in die Schweiz verzichtet, weil Y._____ und seine Familie noch eine weite- re Saison in O.2_____/Italien campen und dort die Wasserskiinfrastruktur nutzen wollten. Auch im Herbst 2012 erfolgte keine Rückführung des Wohnanhängers in die Schweiz. In der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013 wurde der Wohnanhän- ger vom Campingplatz in O.2_____/Italien gestohlen. c)Am 17. Januar 2013 meldete Y._____ den Diebstahl des Wohnanhängers der X._____AG. Deren Fahrzeugexperte errechnete in seiner Expertise vom 13. Februar 2013 unter Berücksichtigung einer Unterversicherung sowie unter Einbe- zug des Ersatzes für mitgeführte Sachen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 45‘650.--. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte die X.AG Y. mit, dass gestützt auf lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Motor- fahrzeugversicherung für den Diebstahl des Wohnanhängers keine Entschädigung geleistet werden könne, da dessen Standort im April 2011 nach Italien verlegt worden sei; der Versicherungsschutz habe somit nur bis Ende 2011 bestanden. In der Folge konnten sich die Parteien über die Ausrichtung von Leistungen nicht einigen. Mit E-Mail vom 7. Juni 2013 bestätigte die X._____AG, dass sie das Diebstahlsereignis nicht bestreite und die Berechnung ihres Sicherheitsexperten für sie auch in einem Forderungsprozess massgebend sei, weshalb sie damit ein- verstanden sei, dass im Prozess lediglich noch die Frage der örtlichen Deckung geklärt werde.

Seite 3 — 24 B.Am 22. April 2013 stellte Y._____ beim Vermittleramt Plessur ein Schlich- tungsgesuch. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2013 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb gleichentags die Klagebewilligung ausge- stellt wurde. Diese enthält folgendes Rechtsbegehren: „Rechtsbegehren der klagenden Partei: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 45‘650.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2013 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ C.Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 unterbreitete Y._____ die Streitsache mit unverändertem Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Plessur. Am 23. August 2013 reichte die X._____AG ihre Klageantwort ein, in welcher sie die kostenfällige Ab- weisung der Klage beantragte. D.Am 19. September 2013, mitgeteilt am 23. September 2013, erliess das Bezirksgericht Plessur die Beweisverfügung, in welcher unter anderem das von der X._____AG eingereichte Protokoll der Schlichtungsverhandlung aus dem Recht gewiesen wurde. Die übrigen eingereichten Urkunden sowie die benannten Zeugen wurden für relevant erklärt. E.Am 18. November 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt, welches mit Entscheid vom 18. November 2012 [recte: 2013], mitge- teilt am 20. Dezember 2013, wie folgt erkannte: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die X.AG verpflichtet, Y. den Betrag von CHF 45‘650.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. April 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie- sen. 2. a) Die Gerichtskosten bestehen[d] aus der Entscheidgebühr von CHF 7‘500.00 sowie der Pauschalen für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 350.00 gehen zu Lasten der X.AG. Die Ent- scheidgebühr wird mit den von Y. geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 7‘000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag in Höhe von CHF 500.00 hat die X._____AG dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Die X.AG hat Y. mit CHF 16‘872.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm die geleis- teten Vorschüsse von insgesamt CHF 7‘000.00 sowie die Pau- schale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 350.00 zu ersetzen. 3.(Rechtsmittelbelehrung.) 4.(Mitteilung.)“

Seite 4 — 24 F.Gegen diesen Entscheid führt die X.AG mit Eingabe vom 23. Januar 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2013 (zugestellt am 23. Dezember 2013), Prozess-Nr. Z.2, sei vollum- fänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu Las- ten des Berufungsbeklagten.“ G.Mit Berufungsantwort vom 19. Februar 2014 beantragt Y._____ die kosten- fällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. H.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögens- rechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10‘000.-- zum Gegen- stand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZ- PO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent- scheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungs- weise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2013 wurde den Parteien am 20. Dezember 2013 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. II.1). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 23. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Gerichtsfe- rien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übri- gen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Der Berufungsbeklagte rügt in der Berufungsantwort, es sei fraglich, ob die Berufungsanträge die rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Insbesondere habe die Berufungsklägerin nicht beantragt, wie die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens neu zu verteilen seien. Die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren sei damit rechtskräftig geworden. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt wer- den.

Seite 5 — 24 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schrift- lich und begründet einzureichen. Wie bereits die Eingabe an die erste Instanz (für das Schlichtungsverfahren Art. 202 Abs. 2 ZPO; für das ordentliche Verfahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; für das summarische Verfahren Art. 252 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das Scheidungsverfahren Art. 290 lit. n – d ZPO) muss auch die Berufungsein- gabe Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraus- setzt. In der Berufungseingabe sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E 4.3). Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E 6.2, mit zahlreichen Hinweisen). In Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens in der Berufungsschrift bezeichnet die Beru- fungsklägerin den angefochtenen Entscheid und verlangt dessen vollumfängliche Aufhebung sowie die Abweisung der Klage. Sie bezeichnet die Klage nicht näher, jedoch ist ohne weiteres klar, dass es sich um die Klage des Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin handelt, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Offensichtlich genügt die Ziffer 1 des Rechtsbegehrens damit den gesetzli- chen Anforderungen, stellt die Berufungsklägerin darin doch einen Antrag in der Sache, aus dem deutlich hervorgeht, was sie verlangt. In Ziffer 2 des Rechtsbegehrens in der Berufungsschrift hält die Berufungsklägerin wörtlich fest: „Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu Lasten des Berufungsbeklagten“. Damit stellt sie klarerweise den Antrag, die Pro- zesskosten seien gänzlich dem Berufungsbeklagten zu überbinden. Die Beru- fungsklägerin unterlässt es jedoch, genauer zu bezeichnen, ob der Antrag nur für das Berufungsverfahren oder zusätzlich auch für das vorinstanzliche Verfahren gilt. In der Begründung hält sie dann allerdings fest, mit dem beantragten Ausgang des Berufungsverfahrens sei auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung zu ändern (Berufung, act. I.1, S. 30 lit. C). Nachdem zur Auslegung des Rechtsbegehrens die Begründung herangezogen werden kann, ist damit klar, dass sich die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens in der Berufungsschrift auch auf die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren bezieht.

Seite 6 — 24 Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten genügt das Rechtsbegehren in der Berufungsschrift in allen Punkten den gesetzlichen Anforderungen offensicht- lich. Auch die Kostenverteilung durch die Vorinstanz ist damit vorliegend ange- fochten und folglich noch nicht rechtskräftig. 3.Die Berufungsklägerin hat die Verweigerung von Leistungen aus dem Ver- sicherungsvertrag auf ihre „Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Fahrzeugversi- cherung“ (im Folgenden: AB) gestützt. Deren lit. A Ziff. 1.4 lautet wie folgt: „Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den Standort des Fahrzeugs ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode. [...]“ (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/7, S. 1). Zwischen den Parteien ist strittig, ob diese Klausel anwendbar ist und ob der Standort des Fahrzeugs dadurch, dass der Wohnanhänger mehr als eineinhalb Jahre ununterbrochen in O.2_____/Italien sta- tioniert war, ins Ausland verlegt worden ist. Im Rahmen seiner Argumentation macht der Berufungsbeklagte unter anderem geltend, ob die umstrittene Klausel zur Anwendung gelange, sei irrelevant, da mit der Vereinbarung einer Teilkaskoversicherung ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dieser neue Versicherungsvertrag, der dieselben All- gemeinen Bedingungen aufweist, habe am 1. Januar 2013 zu laufen begonnen; am 6./7. Januar 2013 sei der Diebstahl erfolgt. Selbst wenn die Klausel anwend- bar und der Standort des Wohnwagens durch den Zeitablauf nach Italien verlegt worden wäre, was vehement bestritten werde, habe aus dem neuen Versiche- rungsvertrag eine Versicherungsdeckung bestanden. Dieses Argument ist vorweg zu prüfen. In den Akten finden sich mit Bezug auf die Teilkaskoversicherung verschiedene Dokumente, so unter anderem die Offerte für die Teilkaskoversicherung. Die Of- ferte ist unmissverständlich überschrieben als „Änderungs-Offerte zur Police Nr. Z.3_____“ (Akten der Vorinstanz, act. II/35, S. 1). Die Police Nr. Z.3_____ betraf in jenem Zeitpunkt die Vollkaskoversicherung. Die Bezeichnung der Offerte als Än- derungs-Offerte macht deutlich, dass die Parteien von einer Änderung des beste- henden Versicherungsvertrages ausgegangen sind und nicht von einem neuen Vertrag. Die Änderungs-Offerte ist zwar von der Berufungsklägerin redigiert wor- den, aber der Berufungsbeklagte hat sie unterzeichnet, ohne eine Korrektur anzu- bringen. Die Bezeichnung „Änderungs-Offerte“ befindet sich fett gedruckt, mit ei- nem erheblich grösseren Schriftgrad und prominent an erster Stelle nach der Adresse der Berufungsklägerin auf der ersten Seite, so dass sie dem Berufungs- beklagten nicht entgangen sein kann. Die Parteien sind daher bei der Unterzeich-

Seite 7 — 24 nung der Offerte offensichtlich von einer Vertragsänderung ausgegangen (vgl. auch die Vertragsübersicht zur Police Nr. Z.3_____ vom 18. Januar 2013, auf wel- cher fett gedruckt festgehalten wird: „Grund der Ausfertigung: Änderung des Ver- trages, Einschluss einer neuen Branche“, Akten der Vorinstanz, act. II/5). Für eine Änderung des Vertrages spricht auch, dass die Teilkaskoversicherung unter derselben Policennummer weitergeführt worden ist, die bereits der Vollkas- koversicherung zugeteilt worden war (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/4 – 6). Und schliesslich hat der Berufungsbeklagte in der Prozesseingabe selbst ausge- führt, er habe den Versicherungsvertrag per 1. Januar 2013 „in eine Teilkaskover- sicherung ändern“ lassen. Weiter hat er wörtlich festgestellt: „Bei der Vertragsän- derung wurde der Kläger von der Beklagten nicht gefragt, wo sich der Wohnan- hänger befinde und wie lange er dort schon stationiert sei“ (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 3 Ziff. 3; beide Hervorhebungen hinzugefügt). Der Berufungsbeklagte ist folglich noch in der Prozesseingabe davon ausgegangen, dass eine Vertrags- änderung vorgelegen habe, was deutlich belegt, mit welchem Willen er den Wech- sel zu einer Teilkaskoversicherung vollzogen hat. Erst im Rahmen des Plädoyers des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz hat dieser sich auf den Standpunkt gestellt, es sei mit dem Wechsel zur Teilkaskoversicherung ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Der Wille der Parteien ist aber beim Wechsel zur Teilkaskoversicherung augenscheinlich auf eine Vertragsänderung gegangen, weshalb auch davon auszugehen ist. Insgesamt ergibt sich somit aus den Akten mit aller Deutlichkeit, dass es sich vor- liegend bei der Vereinbarung der Teilkaskoversicherung nicht um den Abschluss eines neuen, sondern um die Änderung eines bereits bestehenden Versiche- rungsvertrages handelte. Der Argumentation des Berufungsbeklagten kann in die- ser Hinsicht daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre eine bestehende Versicherungsdeckung selbst dann nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn beim Wechsel zu einer Teilkaskoversicherung ein neu- er Vertrag abgeschlossen worden wäre. Denn lit. A Ziff. 1.4 AB lässt keinen Zwei- fel daran, dass die Versicherung bei Abschluss des Vertrages davon ausgeht, dass der Standort des Fahrzeugs sich in der Schweiz befindet. Es kann zudem der Versicherung nicht zugemutet werden, bei ihren mehreren Tausend Versicher- ten periodisch nachzufragen, wo sich das Fahrzeug (überwiegend) befindet. Es ist demgegenüber für die Versicherten zweifellos zumutbar, der Versicherung mitzu- teilen, wenn das Fahrzeug über längere Zeit an einem Ort im Ausland stationiert

Seite 8 — 24 wird. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Versicherung nicht da- von ausgehen muss, dass der Wohnanhänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung über lange Zeit am selben Ort im Ausland abgestellt wird (vgl. Erwägung 7a). Ohne Benachrichtigung durch den Berufungsbeklagten durfte die Versicherung davon ausgehen, dass sich der Standort des Wohnanhängers während der Dauer der Vollkaskoversicherung nicht geändert hatte und dieser sich in der Schweiz befand, weshalb sie beim Wechsel zur Teilkaskoversicherung nicht nach dem Standort fragen musste. Nachdem der Wohnanhänger beim Wechsel zur Teilkaskoversicherung jedoch schon mehr als eineinhalb Jahre ununterbrochen in O.2_____/Italien gestanden hatte, würde sich die Frage stellen, ob nicht schon bei Abschluss des neuen Vertrages von einem Standort im Ausland auszugehen wäre. Die Frage der Verlegung des Standorts wäre also auch in dieser Konstellation zu beantworten. Wäre ein Standort im Aus- land für den Zeitpunkt des Wechsels zur Teilkaskoversicherung zu bejahen, so würde sich die weitere Frage stellen, was dies für Auswirkungen auf den neuen Vertrag beziehungsweise die Versicherungsdeckung hätte. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht weiter erörtert zu werden, da von einer Vertragsänderung und nicht vom Abschluss eines neuen Vertrages auszugehen ist. 4.Vorliegend sind sich die Parteien nicht einig darüber, was unter einer Verle- gung des Standorts des Fahrzeugs im Sinne von lit. A Ziff. 1.4 AB zu verstehen ist. Diese Bestimmung ist daher auszulegen. AGB-Klauseln wie allgemeine Versicherungsbestimmungen sind, wenn sie in Ver- träge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Partei aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2014, 4A_517/2013, E 4; mit Hinweisen). Es ist also darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objek- tiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Ungewöhnlich- keits- und die Unklarheitsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007,

Seite 9 — 24 B 160/06, E 3.2; BGE 132 V 149 E 5). Für die Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip ist im Übrigen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, wes- halb nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 26. Mai 2004, 4C.302/2003, E 1.3). Nachdem kein übereinstimmender Parteiwille nachgewiesen ist, ist im Folgenden mithin zu prüfen, wie die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB in guten Treuen verstan- den werden musste. 5.Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung klar, dass eine Ver- legung des Standortes des Fahrzeugs möglich ist, dass diese auch unabhängig von einer Verlegung des Wohnsitzes des Fahrzeughalters erfolgen kann und dass daher der Wohnsitz des Fahrzeughalters und der Standort des Fahrzeugs nicht übereinstimmen müssen. Liest man die Rechtsschriften durch, so zeigt sich, dass die Parteien diese Feststellungen nicht bestreiten. 6.Der Berufungsbeklagte und mit ihm die Vorinstanz halten nun aber dafür, dass lit. A Ziff. 1.4 AB unklar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. a)In einem ersten Punkt geht es um die Frage, ob aus dem Begriff „Standort“ bereits gefolgert werden muss, dass für die Annahme einer Verlegung desselben eine gewisse Dauer des Verbleibs am neuen Ort notwendig ist. „Standort“ be- zeichnet gemäss Wortsinn den Ort, an dem sich eine Person oder eine Sache be- findet. Über die Dauer des Aufenthalts der Person oder der Sache an diesem Ort sagt der Begriff „Standort“ allein jedoch nichts aus. Insbesondere aber kann aus dem Begriff allein nicht auf einen längeren Verbleib am selben Ort geschlossen werden. Es sei lediglich daran erinnert, dass auf öffentlich zugänglichen Stadt- oder Gebäudeplänen der Aufenthaltsort des Betrachters häufig mit „Ihr Standort“ bezeichnet wird. An diesem Standort aber wird der Betrachter kaum längere Zeit verweilen. Der Begriff „Standort“ allein weist daher nicht zwingend auf einen län- geren Aufenthalt an einem Ort hin. Daran ändern die von der Berufungsklägerin angeführten Beispiele aus dem Duden nichts, zeigen sie doch einzig auf, dass der Begriff „Standort“ auch dann verwendet werden kann, wenn sich eine Person oder eine Sache für längere Zeit am selben Ort befindet. In den AB steht nun aber der Begriff „Standort“ nicht für sich allein, sondern in ei- nem Kontext. Der Begriff ist daher auch im Kontext auszulegen. Dabei ist vor al- lem in die Betrachtungen miteinzubeziehen, dass der Begriff im Rahmen von All- gemeinen Versicherungsbedingungen verwendet wird. Eine Versicherung wird abgeschlossen, um ein Risiko abzudecken. Gemäss lit. A Ziff. 1.4 AB führt die

Seite 10 — 24 Verlegung des Standorts des Fahrzeugs ins Ausland zum Verlust der Versiche- rungsdeckung auf Ende der laufenden Versicherungsperiode. Die Rechtsfolgen der Standortsverlegung sind daher gravierend. Dies allein zeigt schon auf, dass unter der Verlegung des Standorts nicht ein kurzzeitiger Aufenthalt an einem an- deren Ort gemeint sein kann. Vielmehr muss sich das Fahrzeug über längere Zeit an ein und demselben Ort im Ausland befinden. Damit aber ist auch bereits ge- sagt, dass es nicht genügt, sich überhaupt im Ausland aufzuhalten, und ebenso wenig genügt es, dass das Fahrzeug zwar ständig im Ausland verbleibt, aber je- weils nur kürzere Zeit am selben Ort stationiert ist. Der Begriff „Standort“ enthält daher so, wie er im Kontext von lit. A Ziff. 1 AB verwendet wird, auch ein Element der Dauerhaftigkeit. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, wenn sie im an- gefochtenen Entscheid festhält, der Begriff „Standort“ lege im Kontext, in welchem er vorliegend stehe, nahe, dass mit ihm ein dauerhafter Verbleib an einem Ort gemeint sei. Auch der Aufbau von lit. A AB weist deutlich darauf hin, dass der Begriff „Standort“ in der Ziff. 1.4 eine zeitliche Komponente aufweist. In lit. A Ziff. 1.1 AB wird festge- legt, in welchen Ländern der Versicherungsschutz grundsätzlich gilt. Die Ziff. 1.3 bis 1.5 der lit. A AB enthalten Einschränkungen dieser grundsätzlichen Geltung. Es ist nun offensichtlich, dass die grundsätzliche Geltung ausgehebelt würde, wenn allein mit dem kurzzeitigen Aufenthalt an einem Ort in einem der in lit. A Ziff. 1.1 AB genannten Länder eine Standortverlegung einherginge mit der Folge, dass der Versicherungsschutz auf Ende der Versicherungsperiode erlöschen würde. Auch diese Überlegung führt zum Schluss, dass erst ein längerdauernder Verbleib an ein und demselben Ort im Ausland als Standortverlegung im Sinne der genann- ten Bestimmung gelten kann. Die lit. A Ziff. 1.4 AB ist somit insofern klar, als dass sich aus der Auslegung deut- lich ergibt, dass erst ein längerdauernder Verbleib an einem Ort zu einer Verle- gung des Standorts führt. b)In einem zweiten Punkt leiten die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte die Unklarheit der Bestimmung daraus ab, dass sich die genaue Dauer des für eine Standortverlegung notwendigen Verbleibs an einem neuen Ort weder aus der Be- stimmung selbst noch aus den übrigen AB ergebe. Es trifft zu, dass sich in den AB keine numerisch genaue Bestimmung der Zeitdauer findet, die ein Fahrzeug an einem neuen Ort stationiert sein muss, damit von einer Verlegung des Standorts gesprochen werden kann. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung diesbe- züglich geltend, dass ein Ferienaufenthalt von 2 bis 4 Wochen noch nicht genüge,

Seite 11 — 24 ein ununterbrochener Verbleib an einem neuen Ort während mehrerer Monate jedoch einen Standortwechsel nach sich ziehe. Wann genau die Begründung ei- nes neuen Standortes angenommen werden könne, sei von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies trifft zu. Gerade weil die AB generell für die von der Berufungsklägerin angebotene Fahrzeugversicherung und damit für viele ver- schiedene Arten von Fahrzeugen gelten soll (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/7), erscheint die Angabe einer festen Dauer als zu starr. Es ist vielmehr unter Beach- tung von Sinn und Zweck der Versicherung in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der längerdauernde, ununterbrochene Verbleib an einem bestimmten Ort zu einer Standortverlegung geführt hat oder nicht. Der Umstand, dass nicht mit Zahlen festgehalten ist, wie lange ein Fahrzeug an einem Ort verbleiben muss, damit eine Standortverlegung angenommen werden kann, lässt die Regelung in lit. A Ziff. 1.4 AB daher nicht als unklar erscheinen. c)Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, die Systematik von lit. A AB sei verwirrend, es würden zeitliche und örtliche Geltungsbereiche und ganz ver- schiedene Sachverhalte miteinander vermischt, weshalb die Systematik für einen Versicherungsnehmer alles andere als klar sei. Die Vorinstanz habe die örtliche Versicherungsdeckung damit zu Recht als unverständlich und verwirrend bezeich- net. Darin aber kann dem Berufungsbeklagten und der Vorinstanz nicht zuge- stimmt werden. Wie bereits festgestellt, wird in Ziff. 1.1 der lit. A AB die grundsätz- liche örtliche Geltung festgelegt, indem diejenigen Länder aufgezählt werden, in denen Versicherungsschutz besteht. Es ist offensichtlich, dass die Versicherung hier in ihrem Entscheid, in welchen Ländern sie Versicherungsschutz gewähren will, vollkommen frei ist. Ebenso aber steht es ihr frei, den Versicherungsschutz in den erwähnten Ländern für bestimmte Sachverhalte wieder zu beschränken oder auch auszudehnen. Genau das hat sie in den Ziff. 1.2 – 1.5 der lit. A AB getan. Daran ist nichts Verwirrendes. Gerade die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu den einzelnen Bestimmungen zeigen deutlich, dass leicht verständlich ist, was in welcher Hinsicht beschränkt oder ausgedehnt wird. Auch ist klar, dass der Be- griff „Ausland“ in Ziff. 1.4 in dem Sinne verwendet wird, wie er allgemein gebräuch- lich ist, und daher nicht nur jene Länder meint, die in Ziff. 1.1 keine Erwähnung finden. d)Der Berufungsbeklagte bringt weiter vor, auch die Systematik innerhalb der Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB sei verwirrend. Durch die Formulierung werde die Verlegung des Standortes des Fahrzeugs ins Ausland mit der Verlegung des Wohnsitzes des Halters ins Ausland gleichgesetzt. Der Leser gehe daher davon aus, dass eine Verlegung des Standortes des versicherten Fahrzeuges den glei-

Seite 12 — 24 chen Voraussetzungen unterliege wie eine Verlegung des Wohnsitzes des Hal- ters. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Der erste Satz von lit. A Ziff. 1.4 AB lautet: „Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den Standort des Fahrzeugs ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versiche- rungsperiode“ (Akten der Vorinstanz, act. II/7, S. 1). Die Wortwahl lässt einen Zu- sammenhang zwischen der Verlegung des Wohnsitzes des Halters und des Standorts des Fahrzeugs klarerweise nur insoweit erkennen, als beide Sachver- halte dieselbe Rechtsfolge zeitigen sollen. Keineswegs jedoch ist aus der Formu- lierung zu schliessen, dass die beiden Sachverhalte denselben Voraussetzungen folgen würden. e)Der Berufungsbeklagte argumentiert weiter, nachdem die Bestimmung des Standortes eines Fahrzeuges den Kriterien der Wohnsitzbestimmung folge und sich der Wohnsitz einer Person dort befinde, wo sie sich mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhalte (Art. 23 Abs. 1 ZGB), sei auch für die Bestimmung des Standortes eines Fahrzeuges erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Ab- sicht habe, den Standort des Fahrzeugs dauernd ins Ausland zu verlegen. Die Vorinstanz ist dieser Argumentation gefolgt. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich, auch wenn im Gesetz von der „Absicht dauernden Verbleibens“ gesprochen wird (Art. 23 Abs. 1 ZGB), gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (vgl. BGE 138 V 533 E 4.2, BGE 138 V 186 E 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2013, 8C_870/2012, E 4.2). Mit anderen Worten kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Bestimmung des Wohnsitzes einer Person nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um- stände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 127 237 E 1; BGE 125 V 77 E 2; BGE 120 III 8 E 2b; BGE 119 II 65 E 2b/bb; vgl. zum Ganzen insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2010, 5A_663/2009, E 2.2.2). Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten richtet sich die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person somit nicht nach dem subjektiven Element der Absicht im Sinne des inneren Willens, sondern allein nach den objektiv beurteilten erkenn- baren Umständen. Auch wenn der Standort eines Fahrzeugs gemäss denselben Kriterien zu bestimmen wäre wie der Wohnsitz einer Person, würde dies daher nicht dazu führen, dass auf den subjektiven Willen des Halters abgestellt werden könnte. Vielmehr wären die erkennbaren Umstände entscheidend, die objektiv zu würdigen wären. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil übersehen, als sie festgestellt hat, die Kriterien zur Wohnsitzbestimmung seien auf die Bestim-

Seite 13 — 24 mung des Standortes eines Fahrzeugs anwendbar und nachdem der Wohnsitz sich nach der Absicht der Person bestimme, sei auch bei der Bestimmung des Standorts auf die Absicht des Versicherungsnehmers abzustellen. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt im Weiteren zum Schluss, dass das Kriterium der Absicht im Sinne des inneren Willens im Zusammenhang mit der Frage der Verlegung des Standortes des Fahrzeuges gemäss lit. A Ziff. 1.4 AB von vornherein keine Anwendung finden kann. Es geht bei dieser Frage darum, welches Risiko versichert wird. Und das versicherte Risiko kann offensichtlich nicht vom inneren Willen des Versicherten, der sich nicht klar nach aussen mani- festiert hat, abhängen. Daher kann es bei der Beantwortung der Frage, ob der Standort eines Fahrzeugs im Sinne von lit. A Ziff. 1.4 AB verlegt worden ist, nicht um das subjektive Element der Absicht im Sinne des inneren Willens gehen. Viel- mehr ist nach den erkennbaren Umständen, die zudem objektiv zu beurteilen sind, zu entscheiden. Insofern besteht tatsächlich eine gewisse Ähnlichkeit zur Bestim- mung des Wohnsitzes einer Person. Dass der Berufungskläger immer beteuert hat, er habe nie geplant gehabt, den Wohnanhänger über die Wintersaison in O.2_____/Italien zu belassen, vermag daher der Verlegung des Standortes des Fahrzeugs nach O.2_____/Italien nur insoweit entgegenzustehen, als die erkennbaren Umstände nach objektiver Be- trachtung gegen eine Standortverlegung sprechen. Im Übrigen hat der Berufungs- kläger in der Prozesseingabe selbst deutlich festgestellt, dass auf eine Rück- führung des Wohnanhängers für die Wintersaison 2011/2012 bewusst verzichtet worden sei, weil er auch im Sommer 2012 in O.2_____/Italien campen und die Wasserskianlage nutzen wollte (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4 Ziff. 7). In die- sem Sinne bestand für die Zeit von November 2011 bis April 2012 zugestande- nermassen nicht einmal die subjektive Absicht, den Wohnanhänger in die Schweiz zurückzubringen. An diesem Zugeständnis ändert auch die Aussage der Ehefrau des Berufungsklägers, sie habe den Wohnanhänger im November 2011 transport- bereit gemacht (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3 obere Hälfte), womit sie klare- rweise aussagen wollte, der Transport in die Schweiz sei vorgesehen gewesen, nichts. Vielmehr vermag ihre Aussage aufgrund des Zugeständnisses nicht zu überzeugen. Ebenso kann sich das Argument des Berufungsbeklagten, terminli- che Gründe hätten die Rückführung in die Schweiz verhindert, wegen des Zuge- ständnisses nicht auf den Zeitraum von November 2011 bis April 2012 beziehen. Und auch die Aussage der Ehefrau des Berufungsklägers, die terminliche Schwie- rigkeiten bestätigt (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3), überzeugt deshalb zu- mindest für den genannten Zeitraum nicht.

Seite 14 — 24 f) Insgesamt gesehen ergibt sich aus der Bestimmung deutlich, dass der Standort des Fahrzeugs ins Ausland verlegt wird, wenn das Fahrzeug über länge- re Zeit am selben Ort im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände ge- gen eine Verlegung sprechen. Der genaue Zeitpunkt der Verlegung wiederum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz und der Argumentation des Beru- fungsbeklagten nicht als unklar zu beurteilen, weshalb kein Raum bleibt, um die Unklarheitenregel anzuwenden. 7.Die Vorinstanz hat im Weiteren verneint, dass lit. A Ziff. 1.4 AB ungewöhn- lich sei. Dagegen wendet sich der Berufungsbeklagte. a)Er bringt vor, die Berufungsklägerin habe gewusst, dass zum einen die Ri- siken eines Wohnwagens versichert werden sollten und dass zum andern der Wohnwagen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung während längerer Zeit im Ausland stationiert sein werde. Er sei von der Berufungsklägerin nicht auf die für ihn unerwarteten Folgen von lit. A Ziff. 1.4 AB hingewiesen worden. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die AVB kei- ne Klauseln enthielten, die nachgerade jenen Sachverhalt von der Deckung aus- schlössen, den er beim Abschluss einer Wohnwagenversicherung zu Recht als versichert habe erwarten dürfen. Die umstrittene Bestimmung sei subjektiv unge- wöhnlich. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausgeführt hat, ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Wohnanhänger ins Ausland gezogen wird. Ebenso ist dem Berufungsbe- klagten zuzustimmen, dass es gerade der Vorteil eines Wohnanhängers ist, dass dieser an einem Ort, der einem zusagt, abgekoppelt und für eine gewisse Zeit sta- tioniert werden kann. Wird der Wohnanhänger jedoch für lange Zeit am selben Ort im Ausland belassen, und dies allenfalls sogar über längere Zeit unbenutzt, so entfernt sich seine Nutzung von dem eigentlichen Zweck eines Wohnanhängers und nähert sich einer (Zweit-)Wohnung an. Es überrascht nicht, wenn die Versi- cherung diesen Sachverhalt anders behandeln will. Daneben spricht die allgemei- ne Lebenserfahrung entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten kei- neswegs dafür, dass ein Wohnanhänger für lange Zeit am selben Ort im Ausland stationiert wird. Auch wenn dies durchaus vorkommen kann, so ist es doch kaum die Norm. In der Regel wird an einem Wohnanhänger ja gerade dessen Mobilität geschätzt und gesucht, dass man nämlich gewissermassen mit den eigenen vier Wänden auf Reisen sein kann, und nicht die Möglichkeit, den Wohnanhänger während langer Zeit, allenfalls sogar ungenutzt, an einem Ort im Ausland zu be-

Seite 15 — 24 lassen. Ohne Hinweis durch den Berufungsbeklagten musste die Versicherung beim Abschluss des Vertrages folglich auch nicht aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgehen, dass der Wohnanhänger zukünftig lange Zeit an ein und demselben Ort im Ausland statio- niert sein werde. Der Berufungsbeklagte konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass auch ein langes Belassen des Wohnanhängers an einem Ort im Ausland keine Auswirkungen auf die Versicherung beziehungsweise den Versicherungs- schutz hatte. b)Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB sei branchenfremd. Dem ist nicht so. Es trifft zwar zu, dass in den Auszü- gen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Motorfahrzeugversiche- rer, die der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren eingelegt hat (Akten der Vorinstanz, act. II/29 – 32), keine genau entsprechende Norm zu finden ist. Jedoch sind zum einen nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aller Motorfahrzeugversicherer bei den Akten, so dass es durchaus möglich ist, dass andere Versicherungen ähnliche Klauseln kennen. Zum andern beschränken auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Motorfahrzeugversicherer, die der Berufungsbeklagte eingereicht hat, die Geltung der Versicherung sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/29, S. 6 lit. A 3; act. II/30, S. 3 Ziff. 4; act. II/31, S. 5 lit. A 1.2; act. II/32, S. 4 Art. 4). Eine Be- schränkung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist folglich üblich und der Beru- fungsbeklagte musste damit rechnen. Dass sich dabei allenfalls gewisse Diskre- panzen zwischen den einzelnen Versicherungen in der Ausgestaltung der Be- schränkungen ergeben, ist nicht überraschend und auch nicht ungewöhnlich. Schliesslich ist noch festzustellen, dass die in der bemängelten Bestimmung vor- gesehene Folge einer Standortverlegung ins Ausland, nämlich das Erlöschen des Versicherungsschutzes auf Ende der Versicherungsperiode, nicht als ungewöhn- lich und ausserhalb der Norm angesehen werden kann, wird dieselbe Folge doch auch für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland sowie für die Immatrikulation des Fahrzeugs im Ausland vorgesehen. Diese zwei letzten Sachverhalte führen im Übrigen in allen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Berufungsbe- klagte eingereicht hat, zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die Bestim- mung in lit. A Ziff. 1.4 AB erweist sich nicht als geschäftsunüblich und sie vermag auch nicht den Charakter des Versicherungsvertrages grundlegend zu ändern. c)Der Berufungsbeklagte moniert, eine AVB-Klausel sei umso ungewöhnli- cher, je stärker sie die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtige. Vorlie- gend gehe die Versicherungsdeckung trotz bezahlter Prämie verloren, was die

Seite 16 — 24 grösstmögliche Beeinträchtigung sei, die man sich bei einem Versicherungsver- trag vorstellen könne. Aus den AB geht hervor, dass der Versicherungsschutz ebenso erlischt, wenn der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder wenn für das Fahrzeug ein ausländisches Kontrollschild gelöst wird. Beide Tatsachen belegen, dass ein näherer Bezug zum Ausland besteht als zur Schweiz. Dasselbe geschieht, wenn das Fahrzeug für lange Zeit am selben Ort im Ausland stationiert wird. Dass deshalb an die Standortverlegung ins Ausland dieselbe Folge geknüpft wird wie an die Verlegung des Wohnsitzes des Halters ins Ausland oder die Imma- trikulation des Fahrzeugs im Ausland, ist nicht überraschend oder ungewöhnlich. Die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB ist im Übrigen keineswegs nur auf Motorfahr- zeuge zugeschnitten. Gerade der Umstand, dass die Zeitspanne, die verstrichen sein muss, bevor eine Standortverlegung angenommen werden kann, nicht nume- risch genau bestimmt ist, zeigt dies auf. Denn so kann auf den Einzelfall Rücksicht genommen und dabei eben auch beachtet werden, dass es sich um einen Wohnanhänger handelt, der abgekoppelt und an einem Ort stationiert werden kann. d)Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten liegt der Sinn der Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB nicht ausschliesslich darin, fingierte Diebstähle zu verhindern. Die Berufungsklägerin hat ausgeführt, dass immer dann, wenn zwi- schen dem Wohnort des Halters und dem Standort des Fahrzeugs eine Diskre- panz auftrete, in Bezug auf den Versicherungsschutz Vorsicht geboten sei. Dies habe damit zu tun, dass der Halter über sein Fahrzeug bei Vorliegen einer geo- graphischen Distanz seine Herrschaft beziehungsweise seine Verfügungsgewalt einbüsse oder zumindest vermindere (Berufung, act. I.1, S. 15 oben; Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 16 Mitte, und act. III/4, S. 11 Mitte). Die Motivation der Ver- sicherung zielt damit offensichtlich nicht allein auf die Verhinderung fingierter Diebstähle, sondern auch auf die Verhinderung tatsächlicher Sachbeschädigun- gen und Diebstähle. Es entspricht nun aber durchaus der allgemeinen Lebenser- fahrung, dass ein Wohnanhänger, der über längere Zeit am selben Ort abgestellt ist und dabei allenfalls sogar über einen längeren Zeitraum unbenutzt bleibt, eher beschädigt oder gestohlen wird als ein Wohnanhänger, der nur kurz am selben Ort verbleibt. Anders als der Berufungsbeklagte geltend macht, vermag die Bestim- mung in lit. A Ziff. 1.4 AB daher ihren Sinn und Zweck sehr wohl zu erreichen. e)Schliesslich sei ergänzend noch festgestellt, dass der Versicherungsschutz erst erlischt, wenn der Wohnanhänger über längere Zeit am selben Ort im Ausland verblieben ist. Damit aber wird eine Nutzung des Wohnanhängers im Ausland kei-

Seite 17 — 24 neswegs verunmöglicht. Der Wohnanhänger kann sogar über Jahre ohne Verlust der Versicherungsdeckung im Ausland genutzt werden, sofern er nicht über lange Zeit am selben Ort verbleibt. Denn nur unter dieser letzteren Voraussetzung än- dert sich der Standort. Die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt, dass es durchaus Camper gibt, die mit ihrem Wohnan- hänger über Jahre im Ausland unterwegs sind, nicht übermässig oder ungewöhn- lich. Der Verlust der Versicherungsdeckung kann leicht vermieden werden, indem der Wohnanhänger nach einer gewissen Zeit an einem neuen Ort abgestellt wird. f)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung in lit. A Ziff. 1.4 AB nicht als ungewöhnlich angesehen werden kann. 8.Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Klausel in lit. A Ziff. 1.4 AB weder unklar noch ungewöhnlich ist. Eine Inhaltskontrolle, wie sie der Berufungsbeklagte verlangt, findet höchstens über Art. 8 UWG und Art. 20 OR statt. Dass Art. 8 UWG (in der Fassung, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft war, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2014, 4A_475/2013, E 4) nicht verletzt ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erwägungen. Ebenso verstösst der Inhalt der Bestimmung weder gegen die guten Sitten noch ist er widerrechtlich, weshalb auch Art. 20 OR keine Anwendung findet. Die Parteien haben damit ver- bindlich vereinbart, dass bei einer Verlegung des Standorts des Wohnanhängers ins Ausland der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperi- ode erlischt. 9.Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob eine Verlegung des Standorts nach O.2_____/Italien erfolgt ist. Dies hat, wie bereits einlässlich dargelegt, aufgrund der objektiv beurteilten erkennbaren Umstände zu geschehen. Die erkennbaren Umstände zeigen Folgendes: Der Wohnanhänger ist in der Zeit von April 2011 bis anfangs Januar 2013 unun- terbrochen auf dem Campingplatz in O.2_____/Italien gestanden und zwar mit Wissen und Willen der Eigentümer. Während dieser Zeit wurden keine Aufträge erteilt, den Wohnanhänger in die Schweiz zurückzuholen (vgl. Aussagen von B., Akten der Vorinstanz, act. V/2). Eine notwendige Reparatur der Klimaan- lage (Garantieleistung) wurde zwar von der Firma A. O.1_____ zusammen mit dem Hersteller organisiert, jedoch von einem italienischen Fachmann in Italien durchgeführt (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 2 unten). Wartungs- beziehungs- weise Unterhaltsarbeiten wurden gemäss Aussagen des Zeugen B._____ in der Schweiz keine gemacht (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 2 f.).

Seite 18 — 24 Die Familie des Berufungsbeklagten betreibt den Wasserskisport wettkampfmäs- sig; der Wohnanhänger diente ihnen als Wohngelegenheit, wenn sie an den Trai- nings teilnahmen. Ab Herbst 2012 war dem Berufungsbeklagten und seiner Fami- lie bekannt, dass ihr Coach auch für das Jahr 2013 O.2_____/Italien als Trai- ningsort ausgesucht hatte, genau wie im Jahr zuvor (Zeugeneinvernahme C., Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3). Wegen dem gleichbleibenden Trai- ningsort war der Wohnanhänger schon im Herbst 2011 nicht in die Schweiz zurückgebracht worden (siehe Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4 Ziff. 7). Weiter war die Wasserskianlage in O.2/Italien gemäss Angabe von D., Direktor der Anlage, zwar nur in der Zeit vom 1. April bis zum 30. No- vember eines jeden Jahres geöffnet, ebenso der zur Anlage gehörende Camping- platz (Akten der Vorinstanz, act. II/10). Trotzdem war es augenscheinlich kein Problem, den Wohnanhänger auch in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 sowie nach dem 30. November 2012 auf dem Campingplatz zu belas- sen. Gemäss Aussage von B. ist es nicht erforderlich, besondere Massnahmen zu treffen, wenn ein Wohnanhänger auf einem Stellplatz fest installiert, das heisst auf Dauer beziehungsweise für längere Zeit stationiert werden soll (Akten der Vor- instanz, act. V/2, S. 3 und Frage 5 des Zeugenfragethemas). Dass am Wohnan- hänger die Räder nicht entfernt worden und auch keine anderen Vorkehrungen in Richtung „standfest machen“ getroffen worden sind, wie die Ehefrau des Beru- fungsbeklagten in ihrer Einvernahme geltend macht, ist folglich kein Indiz dafür, dass der Wohnanhänger nicht für lange Zeit an diesem Ort verbleiben konnte be- ziehungsweise sollte. Schliesslich wurde im November 2011 alles in den Wohnanhänger gepackt und die Wasserleitungen wurden entleert (Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 4 Ziff. 7). Gemäss Prozesseingabe wurde im Herbst 2011 bewusst auf eine Rückführung des Wohnanhängers verzichtet (Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 4 Ziff. 7), womit zugestanden ist, dass der Wohnanhänger im Herbst 2011 nicht in die Schweiz zurückgeführt werden sollte, weshalb es sich bei diesen Verrichtun- gen offenbar um das Erstellen der Winterfestigkeit gehandelt hat. Die erkennbaren Umstände sprechen deutlich dafür, dass der Standort des Wohnanhängers nach O.2_____/Italien und damit ins Ausland verlegt worden ist. Und dies selbst unter Berücksichtigung, dass gemäss Prozesseingabe im Novem-

Seite 19 — 24 ber 2012 der Wohnanhänger für die Rückführung in die Schweiz bereit gemacht worden sein soll (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 5 Ziff. 8). Dies wäre höchstens als in Aussicht genommene mögliche erneute Verlegung des Standortes zu wer- ten. Es trifft zu, dass sich aus den Allgemeinen Bedingungen nicht ergibt, nach welcher Dauer des Verweilens an einem Ort von einer Verlegung des Standorts des Fahr- zeugs auszugehen ist. Zu Recht hat die Berufungsklägerin in der Berufung darauf hingewiesen, dass sich diese Dauer nicht allgemein festlegen lasse, sondern im Einzelfall nach den konkreten Umständen bestimmt werden müsse. Vorliegend nun ergeben die konkreten Umstände, dass der Wohnanhänger mit Wissen und Willen des Halters und Versicherungsnehmers (Akten der Vorinstanz, act. II/1 und 3 beziehungsweise 5) mehr als eineinhalb Jahre auf dem Campingplatz in O.2_____/Italien verblieben ist. Diese Zeitspanne erfüllt offensichtlich die Voraus- setzungen für die Verlegung des Standortes. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist vorliegend somit von der Verlegung des Standortes des Wohnanhängers nach O.2_____/Italien und damit ins Ausland auszugehen. 10.Als nächstes stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verlegung wirksam war. Dies wiederum entscheidet darüber, wann der Versicherungsschutz abgelaufen war. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz gemäss lit. A Ziff. 1.4 AB nicht sofort mit dem Standortwechsel erlosch, sondern erst „am En- de der laufenden Versicherungsperiode“ (Akten der Vorinstanz, act. II/7, S. 1). Unter Versicherungsperiode ist gemäss Art. 19 VVG der Zeitabschnitt zu verste- hen, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird; im Zweifel umfasst die Versi- cherungsperiode ein Jahr. Vorliegend wurde die Prämieneinheit offensichtlich auf der Grundlage eines Jahres berechnet, wie sich aus der Versicherungsübersicht zur Police Nr. Z.3_____ deutlich ergibt (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 2). Die Versicherungsperiode betrug somit ein Jahr. Die Berufungsklägerin geht ohne nähere Begründung davon aus, dass die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr entsprach, ansonsten sie nicht geltend machen könnte, dass der Versicherungs- schutz am 31. Dezember 2011 geendet habe, obwohl die Versicherung am 16. April 2010 zu laufen begonnen hatte (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 1). Vorlie- gend kann nun aber die Frage, ob die Versicherungsperiode vom 16. April des einen Jahres bis zum 15. April des nächsten Jahres oder vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres gedauert hat, offengelassen werden, da die

Seite 20 — 24 nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass so oder anders der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Diebstahls erloschen war. 11.Es ist unbestritten, dass der Wohnanhänger im April 2011 nach O.2_____/Italien verbracht wurde. Aus der Prozesseingabe ergibt sich, dass der Wohnanhänger im Herbst 2011 wintersicher gemacht wurde, weil keine Rück- führung in die Schweiz vorgesehen war. Ebenfalls im Herbst 2011 war bekannt, dass im Jahre 2012 das Wasserskitraining wie in den vergangenen Jahren in O.2_____/Italien stattfinden würde (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3 Mitte). Aufgrund der Umstände war somit im Herbst 2011 klar, dass der Wohnanhänger zumindest noch ein Jahr auf dem Campingplatz in O.2_____/Italien stationiert sein würde. Insgesamt zeigte sich im Herbst 2011, dass der Wohnanhänger jedenfalls etwa eineinhalb Jahre ununterbrochen am selben Ort aufgestellt sein würde. Wei- ter verliessen der Berufungsbeklagte und seine Familie im Herbst 2011 O.2_____/Italien und es war klar, dass sie den Wohnanhänger bis im Frühjahr 2012 nicht mehr benutzen würden, da während der Wintermonate keine Wasser- skitrainings stattfanden. Im Herbst 2011 war damit offensichtlich entschieden, dass der Wohnanhänger lange Zeit in O.2_____/Italien stationiert und dabei meh- rere Monate unbenutzt sein würde. Der Bezug zur Schweiz und zum Halter war damit ganz erheblich gelockert, ein weitaus engerer Bezug bestand zu O.2_____/Italien. Die ganzen Umstände und die Situation im Herbst 2011 können nur so interpretiert werden, dass der Standort des Wohnanhängers spätestens in dieser Zeit nach O.2_____/Italien verlegt worden ist. Dabei braucht das genaue Datum nicht benannt zu werden, da die Versicherungsdeckung nicht sofort, son- dern erst am Ende der laufenden Versicherungsperiode erloschen ist. Geht man davon aus, dass die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr entsprach, dann en- dete der Versicherungsschutz somit am 31. Dezember 2011. Begann eine Versi- cherungsperiode aber jeweils an dem Kalendertag, an dem der Versicherungsbe- ginn war, also am 16. April eines Jahres (Akten der Vorinstanz, act. II/3 und 4), dann endete sie am 15. April 2012. Beide Daten liegen zeitlich lange vor dem Diebstahl am 6./7. Januar 2013, weshalb in jenem Zeitpunkt kein Versicherungs- schutz mehr bestand. Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten folglich zu Un- recht eine Leistung aus Versicherungsvertrag zugesprochen. Die Berufung ist da- her vollumfänglich gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklagten ist vollständig abzuweisen. 12.Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Seite 21 — 24 Wie sich herausgestellt hat, ist die Klage des Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. Damit unterliegt der Berufungsbeklagte vollständig. Die Prozesskos- ten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) des erstin- stanzlichen Verfahrens sind daher zur Gänze dem Berufungsbeklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte hat damit die Gerichtsgebühr der Vorinstanz in Höhe von Fr. 7‘500.-- sowie die Pauschale für das Schlichtungs- verfahren in Höhe von Fr. 350.-- zu tragen. Mit Bezug auf die Parteientschädigung ist zu sagen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Nigg im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zwei Honorarnoten einge- reicht hat, welche in der Höhe von Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni bean- standet worden sind (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. IV/2, S. 4 Ziff. VII). Aus den Honorarnoten von Rechtsanwalt Nigg ergibt sich ein Aufwand von insgesamt 57.44 Stunden (Akten der Vorinstanz, act. III/2 und 3). Dies erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles als durchaus angemessen. Das zeigt auch ein Vergleich mit dem Aufwand, der von Rechtsanwalt Cantieni in seiner Honorarnote ausgewiesen wird und der insgesamt 52.66 Stunden entspricht. Die Differenz lässt sich ohne weiteres durch den Um- stand erklären, dass Rechtsanwalt Nigg sein Büro in Zürich hat und daher anläss- lich der Zeugeneinvernahmen sowie der Instruktions- und der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nach O.1_____ reisen musste, während Rechtsanwalt Cantieni sein Büro bereits in O.1_____ hat. Die Anzahl Stunden, die die Berufungsklägerin vergütet haben möchte, ist damit auch im direkten Vergleich mit den aufgewende- ten Stunden des Gegenanwalts angemessen. Anders sieht es jedoch mit dem verwendeten Stundenansatz aus. Rechtsanwalt Niggs Honorarnoten beruhen auf einem Stundenansatz von Fr. 400.--. Gemäss Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Da jeder Kanton für seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigungen der bezügliche Tarif des erkennenden Gerichts massgebend und nicht der am Geschäftsdomizil des Parteivertreters oder der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 9 zu Art. 96 ZPO). Vorliegend hat das fragliche Verfahren im Kanton Graubünden stattgefun- den, weshalb für die tariflichen Ansätze die Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV-GR; BR 310.250) anzuwenden ist. Danach ist die Honorarver- einbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der vereinbarte Stun- denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV-GR). Als üblich gilt ein Stundenan-

Seite 22 — 24 satz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 HV-GR). Ohne Honorarvereinbarung wird vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- ausgegangen (Urteil der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2010, ZK1 10 27 E 4b; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2014, ZK2 13 54 E 6). Vorlie- gend hat die Berufungsklägerin darauf verzichtet, eine Honorarvereinbarung ein- zureichen. Bei der Berechnung des Aufwands für die Parteientschädigung ist da- her von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Legt man diesen den Honorarnoten von Rechtsanwalt Nigg zugrunde, so ergeben die abgerechneten Stunden einen Aufwand von Fr. 13‘785.60 (57.44 h x Fr. 240.--). Hinzu kommen Reisespesen von Fr. 207.--, eine Kleinspesenpauschale in Höhe von 3% (entspre- chend Fr. 413.55) sowie auf allem die Mehrwertsteuer von 8% (entsprechend Fr. 1‘152.50). Insgesamt ergibt sich damit ein angemessener Aufwand von Fr. 15‘558.65. Dieser ist der Berufungsklägerin zu ersetzen. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin folglich für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 15‘558.65 zu entschädigen. 13.Abschliessend sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu verlegen. Es hat sich gezeigt, dass die Berufung vorliegend gutgeheissen werden muss, weshalb die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig obsiegt und der Berufungs- beklagte gänzlich unterliegt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Berufungsbe- klagte als unterliegende Partei auch im Berufungsverfahren die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 8'000.-- festgesetzt wird, geht daher vollumfänglich zu Lasten des Berufungs- beklagten. Sie wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 8'000.-- zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädi- gung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich- ten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Beru- fungsklägerin ein Aufwand von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat der Berufungsbeklagte auf- grund seines Unterliegens vollständig zu übernehmen. Der Berufungsbeklagte

Seite 23 — 24 wird daher verpflichtet, die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.--. ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird auf- gehoben. 2.Die Klage von Y._____ gegen die X.AG wird abgewiesen. 3. a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 7‘500.-- sowie der Pauschalen für das Schlichtungsverfah- ren von Fr. 350.-- gehen zu Lasten von Y.. b) Y._____ hat die X.AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 15‘558.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von der X.AG geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 8‘000.-- verrechnet. Y. wird verpflichtet, der X.AG den Betrag von Fr. 8'000.-- direkt zu ersetzen. b) Y. hat die X._____AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädi- gen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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