Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 3. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 205. Januar 2015 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hoc Bott In der Zivilsache des X._____, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Y . _ _ _ _ _ A G , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Tru- niger, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich, betreffend Urheberrechtsverletzung und unlauterer Wettbewerb,
Seite 2 — 10 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Rechtschriften, nach Einsicht in die Verfahrensakten, nach Kenntnisnahme des Bundesgerichts- urteils 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 sowie aufgrund der Feststellungen und Er- wägungen, –dass X._____ (nachfolgend Kläger) am 18. Juni 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) Klage gegen die Y.AG (nunmehr Y.AG; nachfolgend Beklagte) wegen Urheberrechtsverletzung und unlauterem Wettbewerb einreichte, –dass der Kläger beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, die Zitate aus Werken des Klägers von der Internetseite www..ch und aus Publikatio- nen der Beklagten aller Art zu entfernen, –dass die Beklagte weiter zu verpflichten sei, auf jede Angabe, die eine Zu- sammenarbeit, gesellschaftliche oder sonstige Verbindung mit dem Kläger in irgendeiner Form, über die bisher erstellten oder gezeichneten Werke hinaus- gehend suggeriert, zu verzichten, –dass mit Verfügungen des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 20. Juni 2013 der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses und die Beklagte zur Kla- geantwort aufgefordert wurden, –dass der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 28. Juni 2013 mitteilte, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, eine Gesamtlösung für verschiedene Streitigkeiten mit der Y. zu finden, –dass entsprechende Einigungsverhandlungen bereits in die Wege geleitet worden seien, –dass der Kläger aufgrund dessen das Gesuch stellte, das Gerichtsverfahren bis zum Widerruf durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation zu sistieren, –dass er gleichzeitig beantragte, die Forderung des Kostenvorschusses zu sistieren, –dass die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2013 der Sistierung zustimmte,
Seite 3 — 10 –dass aufgrund dieser Sachlage eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf die Findung einer gemeinsamen, einvernehmlichen Lösung sowie aus pro- zessökonomischen Gründen gerechtfertigt war, –dass die für die Einreichung der Klageantwort erfolgte Fristansetzung durch die Sistierung des Verfahrens automatisch dahinfällt (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer- ischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 126 ZPO), –dass damit auch die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ausgesetzt wird, –dass bei einem allfälligen Scheitern der Vergleichsverhandlungen und einer Fortsetzung des Verfahrens für die Einreichung einer Klageantwort und für die Leistung eines Kostenvorschusses neu Frist anzusetzen ist, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 2. Juli 2013 das vor dem Kantonsgericht anhängig gemachte Klageverfahren ZK2 13 34 sistier- te, –dass die Parteien dabei angehalten wurden, die II. Zivilkammer bis Ende Au- gust 2013 über den Stand der Vergleichsverhandlungen in Kenntnis zu setz- en, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Schreiben vom 17. September 2013 die beiden Parteien ersuchte, bis zum 25. September 2013 über den Verhandlungsstand zu unterrichten, –dass der damalige Rechtsvertreter des Klägers den Vorsitzenden der II. Zivilkammer ersuchte, diese Frist bis zum 7. Oktober 2013 zu verlängern, –dass der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 dem Kantonsgericht das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mitteil- te, –dass damit ein Kostenvorschuss wieder fällig wird, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 den Kläger zur Überweisung des Kostenvorschusses (Art. 98 und 101 ZPO) aufforderte,
Seite 4 — 10 –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 die Sistierung nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen aufhob und der Beklagten eine neue Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung ansetzte (Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 ZPO), –dass der Rechtsvertreter der Beklagten eine Fristerstreckung zur Einreichung der Klageantwort bis zum Freitag, dem 29. November 2013, begehrte, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Frist für die Einreichung der Kla- geantwort mit Verfügung vom 4. November 2013 bis zum 29. November 2013 erstreckte, –dass die Beklagte zwecks Tätigkeitsnachweises mit dem Entwurf der Kla- geantwort vom 15. November 2013 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, begehrte, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 4. November 2013 dem Kläger eine Nachfrist bis zum 11. November 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, –dass der Kläger gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, bei Nichtleis- tung des Vorschusses könne auf die Klage im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eingetreten werden, –dass der geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.-- dennoch auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, –dass das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht eintritt, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet wer- den (Art. 101 Abs. 3 ZPO), –dass das Kantonsgericht infolgedessen mit Entscheid ZK2 13 34 vom 20. No- vember 2013, mitgeteilt am 27. November 2013, auf die Klage nicht eintrat, –dass die Kosten des Klageverfahrens von CHF 1'000.-- dem Kläger auferlegt wurden, –dass der Kläger überdies dazu verpflichtet wurde, die Beklagte für das Klage- verfahren ausseramtlich mit CHF 6'587.30 (inkl. MWST) zu entschädigen,
Seite 5 — 10 –dass begründend ausgeführt wurde, die Prozesskosten - bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – würden bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt, –dass die Kosten des Klageverfahrens, die gestützt auf Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.-- festgesetzt worden seien, vollumfänglich zu Lasten des Klägers gehen würden, –dass der Kläger ausserdem zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädi- gung an die Beklagte zu verpflichten sei, –dass der Rechtsvertreter der Beklagten der II. Zivilkammer am 15. November 2013 eine Honorarnote habe zukommen lassen, –dass dieser für das Klageverfahren einen Aufwand von 33.17 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von CHF 300.-- zuzüglich Auslagen von CHF 298.55 so- wie die gesetzliche Mehrwertsteuer (8 %), insgesamt somit CHF 11‘069.50, geltend mache, –dass für die Bemessung der Parteientschädigung im vorliegenden Klagever- fahren ausschliesslich die kantonale Honorarordnung (HV; BR 310.250) mass- gebend sei, –dass demensprechend die angemessenen Aufwendungen des Rechtsvertre- ters der Beklagten zu einem Stundenansatz von CHF 240.-- zu entschädigen seien, –dass der vom Rechtsvertreter der Beklagten für das Verfassen (Entwerfen, Modifizieren, Ergänzen, Fertigstellen und Einreichen) des Entwurfs der Kla- geantwort betriebene Aufwand von 33.17 Stunden überhöht erscheine, –dass dem Vorsitzenden der II. Zivilkammer ein Aufwand von 24.17 Stunden für das Verfassen der Klageantwort als angemessen erscheine, –dass sich daraus eine Entschädigung von gerundet CHF 6'587.30 (inkl. MWST) ergebe (24.17 x CHF 240.-- + CHF 298.55 + 8 % MWST), –dass der Kläger gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichen
Seite 6 — 10 liess, wobei er – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten – beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2013 sei betreffend die Parteientschädigung vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kläger keine Parteientschädi- gung zu leisten habe, –dass eventualiter die Vorinstanz zu verpflichten sei, für die Parteientschädi- gung aufzukommen, –dass subeventualiter die Prozessentschädigung nach Ermessen des Gerichts herabzusetzen sei und dass subsubeventualiter die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, –dass die Beklagte und das Kantonsgericht beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, –dass die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 erkannte, die Beschwerde werde gutgeheissen und Disposi- tiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 20. November 2013 so- weit aufgehoben, als der Beschwerdeführer (Kläger) darin verpflichtet worden sei, die Beschwerdegegnerin (Beklagte) für das Klageverfahren ausseramtlich mit CHF 6'587.30 (inkl. MWST) zu entschädigen, –dass die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen werde, –dass hierzu begründend ausgeführt wurde, das Kantonsgericht habe den Gehörsanspruch des Klägers in schwerer Weise verletzt, indem es bei seinem Kostenentscheid auf die Eingaben der Beklagten abgestellt habe, ohne dem Kläger von diesen Kenntnis zu geben, weshalb die Beschwerde wegen Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen sei, –dass das Kantonsgericht dem Kläger deshalb Gelegenheit einzuräumen habe, zu den Eingabe der Beklagten vom 15. November 2013 Stellung zu nehmen und nachfolgend erneut über die Parteientschädigung zu entscheiden habe, –dass somit der Entscheid des Kantonsgerichts ZK2 13 34 vom 20. November 2013 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 ("Auf die Klage wird nicht eingetreten") und hinsichtlich des ersten Teilsatzes der Dispositiv-Ziffer 2 ("Die Kosten des Kla- geverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Klägers") in Rechtskraft erwachsen ist,
Seite 7 — 10 –dass das Kantonsgericht folglich nur noch erneut über die Parteientschädi- gung zu befinden hat, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Parteien am 10. November 2014 Gelegenheit einräumte, zum bundesgerichtlichen Urteil bis zum 1. Dezember 2014 Stellung zu nehmen, –dass er dem Kläger zudem in Nachachtung von Erwägung 5 des bundesge- richtlichen Urteils den Entwurf der Klageantwort und die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten vom 15. November 2013 zustellte, mit der Ein- ladung zur Stellungnahme zu den Eingaben ebenfalls bis zum 1. Dezember 2014, –dass der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 28. November 2014 (Poststempel) auf eine Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil verzich- tete und ausführte, an den Anträgen in der Eingabe vom 15. November 2013 werde festgehalten, –dass der Rechtsvertreter des Klägers ebenfalls mit Eingabe vom 28. Novem- ber 2014 (Poststempel) festhielt, er sei zur Vertretung des Klägers bevoll- mächtigt, –dass der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 die seinen damaligen Rechtsvertretern erteilte Vollmacht widerrufen habe, –dass diese in der Folge gegen die auferlegte Parteientschädigung von CHF 6'587.30 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hätten, –dass die Beschwerdeeinreichung offensichtlich ohne Vollmacht erfolgt sei und somit den angeblich Vertretenen auch nicht habe verpflichten können, zumal der Kläger die Stellvertretung trotz beendigtem Mandatsverhältnis nie geneh- migt habe, –dass der Kläger angesichts dessen auf eine materielle Stellungnahme verzich- te, –dass der Kläger aufgrund dessen dem Kantonsgericht beliebt mache, sich be- züglich der Sache an seine vollmachtlos handelnden damaligen Rechtsvertre- ter zu halten,
Seite 8 — 10 –dass er entsprechend auch nicht bereit sei, irgendwelche weiteren Verfah- renskosten oder Entschädigungsansprüche zu seinen Lasten zu akzeptieren, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Parteien am 2. Dezember 2014 im Austausch die jeweilige Stellungnahme der Gegenseite zustellte, –dass die Vorbringen des Klägers nichts daran ändern, dass – wie bereits er- wähnt – der Entscheid des Kantonsgerichts ZK2 13 34 vom 20. November 2013 hinsichtlich des Nichteintretens auf die Klage (Dispositiv-Ziffer 1) und der dem Kläger auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.-- ( Dispositiv- Ziffer 2, erster Teilsatz) in Rechtskraft erwachsen ist, –dass der Kläger bei Klageeinreichung rechtsgültig durch seinen damaligen Rechtsvertreter vertreten war, –dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Par- tei auferlegt werden, sowie bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die kla- gende Partei, und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterlie- gend gilt, –dass aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids die Prozess- kosten dem Kläger auferlegt werden, –dass gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichtskosten auch die Partei- entschädigung zu den Prozesskosten zählt, –dass der Kläger die Beklagte zu entschädigen hat, –dass somit – wie bereits erwähnt – erneut über die Höhe der Parteientschädi- gung zu entscheiden ist, –dass diesbezüglich an der oben aufgeführten Begründung des Entscheids ZK2 13 34 vom 20. November 2013 festgehalten wird, –dass ergänzend zu dieser Begründung zu erwähnen ist, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 HV die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung einzureichen haben und die urteilende In- stanz bei einer diesbezüglichen Unterlassung davon absehen kann, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen,
Seite 9 — 10 –dass ohne Honorarvereinbarung vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- ausgegangen wird (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2b mit Hinweisen), –dass entsprechend der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- zu kürzen ist, –dass im Übrigen die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegen- den Partei nach Ermessen festsetzt (Art. 2 Abs. 1 HV), –dass vorausgesetzt wird, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV), –dass die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben darf (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV), –dass folglich die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individu- ellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Er- messensspielraum zukommt, –dass nur Aufwand zu entschädigen ist, der für eine bezogen auf den konkre- ten Fall sorgfältige Vertretung im Prozess notwendig und verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009 E. 7.2), –dass der geltend gemachte Aufwand vom 25. Oktober 2013 à 3 Stunden ("Durchsicht Entwurf Klageantwort durch A._____ und gemeinsame Bespre- chung") nicht notwendig erscheint und daher zu streichen ist, –dass die geltend gemachten Aufwendungen vom 15., 16. und 17. Oktober 2013 à total 18 Stunden für rechtliche Abklärungen nicht verhältnismässig er- scheinen und auf 12 Stunden zu kürzen sind, –dass demnach der geltend gemachte Aufwand von 33.17 Stunden um 9 Stun- den auf 24.17 Stunden zu kürzen ist, –dass folglich eine Entschädigung von gerundet CHF 6'587.30 (inkl. MWST) festzulegen ist, –dass der vorliegende Entscheid in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrich- terlicher Kompetenz ergeht,
Seite 10 — 10 erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Kantonsgerichts von Grau- bünden ZK2 13 34 vom 20. November 2013 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 ("Auf die Klage wird nicht eingetreten") und hinsichtlich des ersten Teil- satzes der Dispositiv-Ziffer 2 ("Die Kosten des Klageverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Klägers") in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Der Kläger hat die Beklagte für das Klageverfahren ausseramtlich mit CHF 6'587.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: