Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 1. Mai 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 1111. Mai 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Schnyder AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 26. November 2013, mitgeteilt am 17. Februar 2014, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Lenzin, Via Domenico Fontana 14, 6902 Lugano 2 Paradiso Caselle, gegen den Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Y._____ kaufte im Herbst 2007 500'000 Aktien der A._____ mit Sitz in O.1_____, USA, zum Preis von USD 1'000'000.00. In das Geschäft involviert wa- ren nebst Y._____ X._____ und die B._____ mit Sitz in O.2_____, handelnd durch C.. Hintergrund dieses Kaufes war das Versprechen von X. und C., dass B., D._____ und/oder A._____ in absehbarer Zeit die Hotel E.AG erwerben würden. B.Am 19. November 2007 schlossen Y., X._____ und C._____ (für die B.) eine Vereinbarung darüber ab, dass Y. seine 500'000 Aktien der A._____ an X._____ und die B._____ verkaufen kann zu einem fixen Preis von USD 2.36 pro Aktie, wenn die B., D. und/oder A._____ bis zum 31. März 2008 nicht die Hotel E.AG gekauft hätten. C.Da der Kauf der Hotel E.AG durch die B., D. und/oder A._____ im vereinbarten Zeitraum nicht erfolgte, bot Y._____ am 28. März 2008 per Einschreiben seinen Vertragspartnern die Aktien gemäss Vereinbarung vom 19. November 2007 gegen Bezahlung von USD 2.36 pro Aktie an. D.Trotz Verhandlungen der Beteiligten kamen in der Folge weder ein Kauf der Aktien noch eine anderweitige Einigung betreffend das weitere Vorgehen zustan- de. Am 7./17. September 2009 leitete Y._____ beim Betreibungsamt Oberengadin die Betreibung ein über Fr. 1'246'355.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2008. Die Betreibung wurde am 16./23. September 2010 erneuert. Am 2./6. Sep- tember 2011 wurde sie ein weiteres Mal erneuert. E.Mit Eingabe vom 23./24. November 2011 reichte Y._____ beim Vermittler- amt des Bezirks Maloja das Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Februar 2012 nicht einigen, worauf der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung ausstellte. Sie enthält folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von USD 1'180'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. März 2008 sowie der [recte: die] bisher angefallenen Betreibungskosten im Umfang von CHF 1'233.00 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes Oberengadin/Bergell vom 02./06. September 2011 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

Seite 3 — 20 F.Die Klage wurde am 4. Mai 2012 frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Maloja eingereicht. Die Rechtsbegehren blieben unverändert. Die innert Frist und in der erforderlichen Form eingereichte Klageantwort vom 18. Juni 2012 enthält folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Eventualiter sei die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten und örtlicher wie sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen bzw. nicht einzutreten. 3.Der Kläger sei zu verpflichten, dem Gericht eine amtliche Übersetzung der englischen Dokumente 1, 2, 3, 4, 5, 13 und 14 vorzulegen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten des Klägers." G.Die Replik datiert vom 17. September 2012, die Duplik vom 30. Oktober 2012. Mit Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Beklagte eine Ergänzung zur Duplik ein, welche dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. H.Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2013 reduzierte der Kläger seine Klage und beantragte die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von USD 1'149'000.00. I.Mit Entscheid vom 26. November 2013, mitgeteilt am 17. Februar 2014, entschied das Bezirksgericht Maloja was folgt: "1. Die Klage wird im reduzierten Umfang gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von USD 1'149'000.- zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2008 sowie die Betreibungskosten in Höhe von CHF 413.- zu bezahlen. 2.Der in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberenga- din/Bergell vom 2./6. September 2011 erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und es wird dem Kläger für den Betrag von CHF 1'213'611.70 nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.- gehen zu Lasten des Be- klagten. Sie werden mit dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss verrechnet, unter Erteilung des Rückgriffrechts auf den Beklagten. Der Beklagte hat den Kläger mit CHF 45'177.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]" Zur Begründung erwog das Bezirksgericht Maloja im Wesentlichen, dass im vor- liegenden Fall italienisches Recht anwendbar sei. Nach italienischem Recht wür- den mehrere Schuldner solidarisch haften, wenn sie sich für eine und dieselbe vertragliche Leistung verpflichtet hätten. Gemäss Wortlaut der Vereinbarung vom

Seite 4 — 20 19. November 2007 sei diese zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der B._____ bzw. C._____ getroffen worden. Unterzeichnet worden sei die Vereinba- rung denn auch vom Kläger, vom Beklagten sowie von C.. Gemäss dieser Vereinbarung hätten sich der Beklagte und die B. für den Fall, dass die B., die D. und/oder die A._____ die Hotel E.AG nicht kaufen sollten, verpflichtet, die 500'000 Aktien der A. zum Preis von USD 2.36 pro Aktie bis zum 31. März 2008 wieder zurückzukaufen. Der Kläger hätte gemäss Vereinbarung aber auch das Recht gehabt, die Aktien zu behalten. Den Aus- führungen des Beklagten, er habe dabei nur eine Vermittlerrolle innegehabt bzw. er habe nur als Bürge dienen sollen, könne nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Vereinbarung stehe dieser Sichtweise klar entgegen. Der Beklagte sei überdies geschäftserfahren gewesen und habe den Unterschied zwischen einer direkten Verpflichtung zum Rückkauf und einer Bürgschaft gekannt. Auch die weiteren Umstände, welche nach Abschluss der fraglichen Vereinbarung eingetreten seien, würden gegen eine blosse Vermittlerrolle bzw. eine Bürgschaft des Beklagten sprechen. Der Beklagte sei deshalb als solidarisch haftende Partei der Vereinba- rung vom 19. November 2007 anzusehen, welche das ganze Aktienpaket zurück- zukaufen habe, wenn der Kläger von seinem Recht zum Wiederverkauf Gebrauch mache. Der Kläger habe sein Recht zum Wiederverkauf anschliessend gehörig und rechtzeitig ausgeübt, sodass der Beklagte die Aktien zum vereinbarten Preis von USD 2.36 pro Stück zurückkaufen müsse. An der Vereinbarung bzw. dem dar- in festgehaltenen Preis der Aktien ändere auch der geltend gemachte Wertzerfall der Aktien nichts; die Wertveränderung von Aktien sei ein voraussehbarer Um- stand. Von den 500'000 Aktien seien 487'000 Aktien beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt worden. 13'000 Aktien habe die Bank._____ am 1. April 2009 zu einem Preis von USD 0.30 verkauft, um die Depotgebühren vom 4. Quartal 2007 bis zum

  1. Quartal 2009 abzudecken. Der Kläger habe deshalb anlässlich der Hauptver- handlung seine Forderung reduziert und verlange die Zahlung von USD 1'149'000.00. Der Beklagte werde verpflichtet, dem Kläger diesen Betrag zu be- zahlen, Zug um Zug gegen die Übergabe der fraglichen Aktien. Verzugszinsen in Höhe von 5% seien ab dem 1. April 2008 geschuldet. Hinzu kämen die Betrei- bungskosten im Umfang von Fr. 413.00; bezüglich der übrigen, geltend gemach- ten Betreibungskosten werde vom Kläger nicht dargelegt, warum er dreimal die Betreibung eingeleitet habe. Aufgrund der Gutheissung der Klage in der genann- ten Höhe sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen, und zwar für den entsprechen- den Betrag in Schweizer Franken, somit für Fr. 1'213'611.70.

Seite 5 — 20 J.Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 18. März 2014 (Datum Poststempel) Berufung an das Kantonsge- richt von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Maloja sei aufzuheben. 2.Die Klage des Berufungsbeklagten sei, soweit auf diese eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 3.Eventualiter sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht Maloja zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide In- stanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, dass in der vorliegenden Streit- sache nicht italienisches, sondern schweizerisches Recht anwendbar sei. Er sei weder Verkäufer der Aktien gewesen noch hafte er aus sonstigem Grund solida- risch für die Erfüllung des Vertrages vom 19. November 2007. Vielmehr sei er als Bürge zu betrachten. Für die Eingehung einer Bürgschaft fehle es dem Vertrag vom 19. November 2007 aber an der Einhaltung der notwendigen Formvorschrif- ten, weshalb eine Bürgschaftsforderung ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden könne. K.In seiner Berufungsantwort vom 8. Mai 2014 (Datum Poststempel) bean- tragte Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- klägers. Begründend führte der Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, die Vor- instanz habe zu Recht italienisches Recht angewendet. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt führe sodann klar zum Schluss, dass der Beklagte soli- darisch hafte. Nichts anderes ergebe sich überdies, wenn man schweizerisches Recht anwenden würde. L.Auf die übrigen Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Ungeachtet dessen, dass es sich vorliegend um einen grenzüberschreiten- den Sachverhalt handelt (vgl. Erwägung 2a), findet im vorliegenden Verfahren mangels abweichender staatsvertraglicher oder anderweitig kollisionsrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich das schweizerische Zivilprozessrecht Anwendung

Seite 6 — 20 (Art. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Anton K. Schny- der/Pascal Grolimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 21 f. zu Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwi- schenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnah- men anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beila- ge des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Or- ganisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b)Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 26. No- vember 2013, mitgeteilt am 17. Februar 2014, liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 14 zu Art. 308 ZPO). Die für die Berufung vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 wird vorliegend ohne Zweifel überschritten. Die Berufung vom 18. März 2014 erweist sich überdies als fristgerecht. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. a) Zunächst stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Beim Kläger handelt es sich um einen italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien. Der Beklagte ist schweizerischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. Somit liegt ein internationaler, also grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Zu prüfen ist des- halb die Frage nach dem anwendbaren Recht. Die vorliegende Streitsache betrifft die Auszahlung einer vereinbarten Geldzahlung Zug um Zug gegen die Rückgabe von Aktien. Es handelt sich somit um eine typische Zivil- und Handelssache. An- wendbar ist daher das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12), zumal beide Parteien Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ haben. Der allgemeine Gerichtsstand von Art. 2 Abs. 1 LugÜ sieht die inter- nationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates der beklagten Partei - vorliegend mithin der Schweiz - vor. Die internationale Zuständigkeit der schweize-

Seite 7 — 20 rischen Gerichte ist daher gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ist nach dem schweizerischen Recht zu ermitteln. Diese ergibt sich für Klagen aus Vertrag nach Art. 31 ZPO, wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig ist, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf den Umstand, dass der Beklagte Wohnsitz im entsprechenden Gerichtskreis hat, für die vorlie- gende Streitsache sachlich und örtlich zuständig war. b)Unter den Parteien strittig und zu prüfen ist alsdann die Frage nach dem in materieller Hinsicht anwendbaren Recht, zumal es sich, wie ausgeführt, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Hierzu gilt vorauszuschicken, dass die Frage, ob die A._____ eine Immobiliengesellschaft ist oder nicht, insofern oh- ne Bedeutung ist. Denn der Verkauf der 500'000 Aktien der A._____ lässt das zu- grunde liegende Rechtsgeschäft auch dann nicht zu einem Grundstückkauf wer- den, sollte es sich bei der A._____ um eine Immobiliengesellschaft handeln; die Vereinbarung vom 19. November 2007 (nachfolgend: Vereinbarung) ist mithin so oder anders als Fahrniskauf zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen BGE 45 II 33; Mile- na Stark, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, N 5 zu Art. 216; Peter Jäggi, Die Immobilien-Aktiengesellschaft, in: Schweizerische Aktiengesell- schaft, Zeitschrift für Handels- und Wirtschaftsrecht, 46. Jahrgang [1974], S. 145 ff., S. 148 f. und 152 f.). Daran ändert auch eine kollisionsnormgerechte Ausle- gung (vgl. Kurt Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 529 f.), welche die Internationalität des Sachverhalts erheischt, nichts. Kaufgegen- stand der Vereinbarung sind Aktien und damit Wertpapiere. Was das anwendbare Recht betrifft, ist zu beachten, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) Staatsverträge dem IPRG vor- gehen. Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen sieht Art. 118 Abs. 1 IPRG ausdrücklich vor, dass das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzu- wendende Recht (HÜ; SR 0.221.211.4) vorbehalten bleibt. Gemäss dessen Art. 1 Abs. 2 findet dieses auf Kaufverträge betreffend Wertpapiere nicht Anwendung. Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1) ist gemäss dessen Art. 2 lit. d nicht anwendbar bei Kaufverträgen betreffend Wertpapiere. Das anzuwen- dende Recht ist deshalb vorliegend anhand des IPRG zu ermitteln. c)Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, richtet sich das an- wendbare Recht nach Art. 117 IPRG. Die Sonderanknüpfung von Art. 119 IPRG

Seite 8 — 20 greift im vorliegenden Fall nicht, da es sich wie dargelegt bei der fraglichen Ver- einbarung nicht um einen Grundstückkauf, sondern um einen Aktien- und damit um einen insofern üblichen Fahrniskauf handelt. Gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG untersteht in diesem Fall der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engs- ten zusammenhängt. Art. 117 Abs. 2 IPRG statuiert die Vermutung, der engste Zusammenhang bestehe mit demjenigen Staat, in dem die Partei, welche die cha- rakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ge- schlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG gilt als charakteristische Leistung bei Veräusserungsverträgen die Leis- tung des Veräusserers. Die Vereinbarung sah die Verkaufsmöglichkeit der 500'00 Aktien der A._____ vor. Als Verkäufer trat bzw. tritt der Kläger auf. Da er Wohnsitz in Italien hat (und auch italienischer Staatsangehöriger ist), ist gemäss Art. 117 Abs. 2 IPRG vorliegend grundsätzlich italienisches Recht anwendbar. d)Der Beklagte ist nun allerdings der Auffassung, es sei nicht italienisches, sondern schweizerisches Recht anwendbar (Berufung, S. 5 ff.). Die Vereinbarung vom 19. November 2007 dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern stelle le- diglich eine Zusatzvereinbarung zum mündlichen Aktienkaufvertrag zwischen der B._____ und dem Kläger über die Aktien der A._____ dar. Bei diesem Aktienver- kauf sei aber nicht der Kläger der Verkäufer, sondern die B., bei welcher es sich um ein Offshore-Konstrukt handle, welches von C. beherrscht und von diesem auch vertreten werde. Hauptgrund für den Kauf der A._____-Aktien seien schliesslich die Aktien der Hotel E._____AG, einer Schweizer Gesellschaft mit Immobiliensitz in der Schweiz, gewesen. Der Staat, mit welchem die gesamten Vereinbarungen am engsten zusammengehängt hätten, sei deshalb die Schweiz und nicht Italien gewesen. Folglich sei schweizerisches Recht anzuwenden (Beru- fung, S. 5). aa)Richtig an dieser Auffassung ist zumindest, dass eine Gesamtbetrachtung, wie sie der Beklagte vornimmt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ausnah- men, um von der Regel gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG abzuweichen, sind mithin möglich. Von einem Sachzusammenhang, der die einzelnen Verträge als einheitli- ches Ganzes erscheinen lässt, ist etwa dann auszugehen, wenn einem Vertrag, der im Rahmen eines Hauptvertrages abgeschlossen wurde, lediglich Hilfsfunktion zukommt, sei dies, dass er zu dessen Vorbereitung, Erfüllung oder Abänderung dient. Hier wird davon ausgegangen, dass das Recht des Hauptvertrages auch für die Nebenverträge anwendbar ist (vgl. BGE 94 II 355 E. 3 [in fine]; Frank Vi- scher/Lucius Huber/David Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Bern 2010,

Seite 9 — 20 Rz. 270). Bei mehreren Verträgen, die an sich selbständiger rechtlicher Natur sind, kann sich die Bildung eines sog. Einheitsstatuts - d.h. das Abstellen auf eine kolli- sionsrechtliche Gesamtbetrachtung - dann rechtfertigen, wenn das fragliche Ver- tragsverhältnis mit einem oder mehreren Verträgen in der Weise verknüpft ist, dass sie sich wie Leistung und Gegenleistung im Synallagma gegenüberstehen (vgl. BGE 112 II 450 E. 1a m.w.H.; Marc Amstutz/Markus Wang, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Art. 117 IPRG). Im Interesse der Rechtssicherheit ist diese Regel jedoch nur mit Zurückhaltung anzuwenden, nämlich nur dann, wenn eine kollisionsrechtliche Einheit verschiedener Verträge offensichtlich erscheint bzw. wenn gewichtige Umstände für eine Gesamtbetrachtung sprechen (vgl. BGE 94 II 355 E. 3 [in fine]; Michael Isler, Der Direktanspruch in internationalen Vertragsket- ten, Zürich 2011, S. 262; Max Keller/Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Girsberger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 55 zu Art. 117 IPRG; Vischer/Huber/Oser, a.a.O., Rz. 276). Demgegenüber genügt ein mehr oder weniger deutliches Übergewicht der Verknüpfung mit einer anderen als der von der Regel bezeichneten Rechtsordnung nicht, um eine Ausnahme anzuneh- men (Isler, a.a.O., S. 262; Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 55 zu Art. 117 IPRG). bb)Der Kläger macht geltend, er habe im Herbst 2007 vom Beklagten und der B._____ mit Sitz in O.2_____, handelnd durch C., 500'000 Aktien der A. mit Sitz in O.1_____, USA, zum Preis von USD 1'000'000.-- gekauft (BG act. I.1, S. 3). Der Beklagte wendet hiergegen ein, er sei nie Eigentümer der Akti- en der A._____ gewesen, welche dem Kläger verkauft worden seien (BG act. I.2, S. 3 und 7 f.); der Kläger habe die Aktien von der B._____ gekauft (vgl. auch Beru- fung, S. 4). Der Kläger geht auf diesen Einwand nicht explizit ein, weist aber in seiner Berufungsantwort darauf hin, dass beim Aktienkauf und bei der Vereinba- rung vom 19. November 2007 - welche vom Kläger, vom Beklagten sowie von C., handelnd für die B., unterzeichnet wurde - nicht dieselben Partei- en involviert gewesen seien (Berufungsantwort, S. 7). Kläger und Beklagte stim- men mithin jedenfalls insoweit überein, als dass die Parteien der beiden Rechts- geschäfte nicht identisch sind. Darauf ist abzustellen, zumal sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt. Insbesondere aber unterscheiden sich die Parteien dieser beiden Verträge eindeutig von denjenigen des Kaufs der Aktien der Hotel E.AG, welcher der Beklagte als Argument für die Anwendung schweizeri- schen Rechts ins Feld führt. Letzterer Vertrag hätte zwischen dem Beklagten als Verkäufer und der A. als Käuferin der Aktien abgeschlossen werden sollen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Der Kläger wäre an diesem Geschäft somit

Seite 10 — 20 weder als Vertragspartei beteiligt gewesen noch hätte er durch sein Zutun auf dessen Abschluss hinwirken können oder sollen (vgl. auch Berufung, S. 9). Daran vermag auch sein durchaus bestehendes Interesse am Geschäftsabschluss nichts zu ändern. Aufgrund der fehlenden Parteiidentität bei den fraglichen Rechtsge- schäften lässt sich eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit kaum begründen; sie ist jedenfalls nicht evident, zumal auch die jeweiligen Verkaufsgegenstände teil- weise verschieden waren. Kommt hinzu, dass die Vereinbarung über die Wieder- verkaufsmöglichkeit der Aktien ursprünglich - d.h. beim vorangegangenen, münd- lich abgeschlossenen Aktienkaufvertrag - nicht vorgesehen war. Da sie weder der Vorbereitung noch der Erfüllung oder Abänderung des ursprünglichen Aktienkauf- vertrages diente, sondern im Grunde die Möglichkeit zur Rückabwicklung der ge- schäftlichen Beziehungen vorsah, war die fragliche Vereinbarung hinreichend selbständiger Natur. Dies geht umso mehr aus dem Umstand hervor, dass dem Kläger mit der Vereinbarung die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zum Wiederver- kauf der Aktien eingeräumt wurde. Damit kann einerseits von einer geradezu not- wendigen inneren Bezogenheit zwischen Aktienkauf und -wiederverkauf kaum ausgegangen werden. Andererseits lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht eines der drei fraglichen Rechtsgeschäfte eindeutig als "Hauptvertrag" qualifizie- ren, dem die anderen - auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht - unterzuordnen wären. In Anbetracht dieser Umstände drängt sich eine kollisionsrechtliche Ge- samtbetrachtung nicht auf, weshalb zur Ermittlung des anwendbaren Rechts gemäss Art. 117 IPRG allein auf die der vorliegenden Streitsache zugrunde lie- gende Vereinbarung vom 19. November 2007 abzustellen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass vorliegend italienisches Recht anwendbar ist. Nur am Rande zu be- merken ist, dass auch für den Beklagten die Anwendung von schweizerischem Recht aufgrund des Sachverhaltes alles andere als klar ist. In der Klageantwort (BG act. I.2, S. 6 f.) bestritt der Beklagte ausdrücklich, dass schweizerisches Recht anwendbar sei. Nach seiner damaligen Meinung wäre amerikanisches Recht anwendbar gewesen. In der Duplik (BG act. I.4, S. 7) änderte der Beklagte seine Meinung nur insofern, als er neu die Anwendung von schweizerischem Recht propagierte, wenn der Erwerb der Liegenschaft (Hotel E.) als eigentli- ches Hauptgeschäft betrachtet würde. Für den Fall, dass Verkaufsobjekt die Akti- en der A. seien, sei das Recht von O.2_____ oder O.1_____ anwendbar. Dies zeigt immerhin, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren zumindest für den Kauf der Aktien der A._____ kein schweizerisches Recht als Anwendungs- fall für eine Ausnahme von Art. 117 Abs. 2 IPRG sah. Wenn er dies bei Prozes- sanfang nicht so gesehen hat, dürfte dies auch für die Zeit vorher nicht anders gewesen sein. Jedenfalls schienen auch aus Sicht des Beklagten der nun propa-

Seite 11 — 20 gierte Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften und die daraus abzuleitenden Konsequenzen für das anwendbare Recht nicht derart evi- dent, als dass in Abweichung von Art. 117 Abs. 2 IPRG darauf abzustellen wäre. Wie noch darzulegen sein wird, ändert am Ausgang des Verfahrens aber ohnehin nichts, ob schweizerisches oder italienisches Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Erwägung 4). 3.Was den Inhalt der Vereinbarung vom 19. November 2007 betrifft, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beklagte dadurch solidarisch mit C._____ bzw. der B._____ zum Rückkauf der Aktien verpflichtet habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7b). Der Beklagte wendet dagegen ein, er sei weder Verkäufer der Aktien gewesen noch sei er aus sonstigem Grund solidarisch für die Erfüllung der Vereinbarung haftbar. Vielmehr sei er als Bürge zu betrachten. Für die Eingehung einer Bürgschaft fehle es der Vereinbarung jedoch an der Einhaltung der notwen- digen Formvorschriften, weshalb eine Bürgschaftsforderung ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden könne (Berufung, S. 3). Der Kläger bestreitet die Auffas- sung des Beklagten (vgl. Berufungsantwort, S. 10 ff.). a)Gemäss Art. 1362 des Italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile Italia- no; nachfolgend: CCI) hat man bei der Auslegung eines Vertrages zu erforschen, was die gemeinsame Absicht der Parteien gewesen ist, und darf sich nicht auf den buchstäblichen Sinn der Worte beschränken. Zur Bestimmung der gemeinsamen Absicht der Parteien ist ihr gesamtes Verhalten, auch nach Vertragsabschluss, zu bewerten. Art. 1366 CCI hält sodann fest, dass Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind. Danach hat das Gericht die von den erklärenden Personen ver- wendeten Ausdrücke so auszulegen, dass es deren objektiven Inhalt festlegt und dabei bestimmt, ob die jeweils andere Partei auf diesen Inhalt vertrauen durfte. Darauf aufbauend ist der tatsächliche Wille der Parteien nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. Bernhard Eccher/Francesco A. Schurr/Gregor Christandl, Handbuch Italienisches Zivilrecht, Wien 2009, Rz. 2/266). b)Die in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung vom 19. November 2007 (BG act. II.1) sieht dem Wortlaut nach vor, dass X._____ (in der Vereinba- rung: "X.") und die B. die 500'000 Aktien der A._____ zu einem Preis von USD 2.36 pro Aktie zurückkaufen werden, sollten die B., D. und/oder A._____ bis am 31. März 2008 die Hotel E.AG nicht gekauft ha- ben. Y. habe jedoch auch das Recht, die Aktien zu behalten. Sodann wurde Y._____ das Recht eingeräumt, bis zum 31. März 2008 weitere 500'000 Aktien (wohl von der A._____) zu einem Preis von USD 2.00 pro Aktie zu kaufen. Die als

Seite 12 — 20 "Agreement" titulierte Vereinbarung wurde zwischen Y., X. und der B., handelnd durch C., abgeschlossen. Unterschrieben ist sie von Y., X. und - stellvertretend für die B._____ - von C.. Da die Ver- einbarung unbestrittenermassen Bezug nimmt auf den vorangegangenen Kauf der Aktien der A. durch Y., ist sie - obwohl expressis verbis nicht ausge- drückt - dahingehend zu verstehen, dass Y. das Recht zum Wiederverkauf der Aktien der A._____ eingeräumt wurde. Festzuhalten ist im Weiteren, dass in der Vereinbarung nicht erwähnt wird, wer welchen Teil der Aktien gegebenenfalls zurückzukaufen hat. aa)Der Ansicht des Beklagten, er sei bloss als Vermittler zwischen Y._____ und der B._____ aufgetreten bzw. er habe sich mit dieser Vereinbarung lediglich als Bürge und nicht zum Kauf der Aktien verpflichtet, ist zunächst entgegen zu halten, dass sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung weder eine Vermittlerrolle des Beklagten noch die Stellung desselben als Bürgen herauslesen lässt. Die Vereinbarung sieht vielmehr vor, dass X._____ sich - nebst der B._____ - unter den erwähnten Umständen zum Kauf der Aktien verpflichtet. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Aufbau der Vereinbarung, ist es doch (abgesehen von der Unterschrift) jeweils der Beklagte, welcher als Verpflichteter zuerst genannt wird. Daraus eine bloss akzessorische Bürgschaft ableiten zu wollen, ist insofern nicht nachvollziehbar. Der Beklagte meint seinen Standpunkt dadurch untermau- ern zu können, als dass die Vereinbarung von einem Rückkauf ("purchase... back") spreche, ein solcher bei ihm aber gar nicht möglich sei, da nicht er, sondern die B._____ die Aktien der A._____ an Y._____ verkauft habe (Berufung, S. 7). Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass weder der Kläger noch der Beklagte englischer Muttersprache sind. Gewisse sprachliche Ungenauigkeiten sind mithin in diesem Kontext zu würdigen. Zum anderen erscheint der Einwand angesichts der Tatsache, dass es sich weder beim Kläger noch beim Beklagten um einen Ju- risten handelt (vgl. Berufung, S. 10), als überspitzt formalistisch. Denn die Verein- barung kann vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen zum Kauf der Aktien verpflichtet hat (vgl. hierzu auch BGE 129 III 702 E. 2.4.1). Dies umso mehr auch deshalb, weil es sich beim Beklagten um einen geschäftserfahrenen Immobilienhändler handelt (vgl. etwa BG act. II.23) und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er den Unterschied zwischen einer direkten Kaufverpflichtung und einer bloss akzes- sorischen Bürgschaft kennt. bb)Was den Hintergrund bzw. den Kontext betrifft, in dem die Vereinbarung abgeschlossen wurde, ist anzumerken, dass die Mitwirkung des Beklagten bei den

Seite 13 — 20 gesamten Geschäftsbeziehungen insofern notwendig war, als er die Aktien der Hotel E.AG an die A. hätte verkaufen sollen. Wie der Beklagte selbst angibt (Berufung, S. 9 f.), hätte er es somit in der Hand gehabt, das ganze Vorha- ben zu "torpedieren", indem er nicht mehr bereit gewesen wäre, seine Aktien der A._____ zu verkaufen. Diesfalls wäre der Kläger trotz der erworbenen Aktien der A._____ um das erklärte Ziel seines Handelns, die Investition in die Hotel E.AG via Kauf der Aktien der A. bzw. den dadurch erhofften Kursan- stieg der Aktien der A._____ (vgl. Berufungsantwort, S. 4), geprellt worden. Der wirksamste Schutz davor bestand nun aber darin, den Beklagten gleichermassen wie die B._____ in die Pflicht zu nehmen. Dem Beklagten musste die Interessen- lage des Klägers fraglos bewusst gewesen sein und es musste ihm auch bewusst gewesen sein, dass der Kläger angesichts der mit dem Vorhaben verbundenen Risiken eine entsprechende Zusicherung von seiner Seite her erwartete. Vor die- sem Hintergrund liegt die Annahme einer direkten Verpflichtung zum Aktienkauf ebenfalls näher als eine Bürgschaft (und erst recht als die Annahme einer blossen Vermittlerrolle des Beklagten), da diese dem Kläger mehr Sicherheit versprach. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem Kontext, in dem die Vereinbarung geschlos- sen wurde, nichts dahingehend, als dass der Beklagte als blosser Bürge zu be- trachten wäre. cc)Auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung ändert nichts an der Annahme, dass sich der Beklagte zum Kauf der Aktien verpflichtete und nicht bloss eine Bürgschaft einging. Zwar ist richtig, dass ein wesentlicher Teil der nach Vereinbarungsabschluss zwecks Einigung betreffend den (Rück-)Kauf der Aktien geführten Korrespondenz zwischen Y._____ (bzw. dessen Partnerin) und C._____ stattfand. Ob und inwieweit X._____ in diese Korrespondenz invol- viert bzw. darüber jeweils informiert wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Geht man dem Kläger zufolge von einer gemeinsamen (solidarischen) Haftung) zwi- schen der B._____ und X._____ aus, so ist es ohne weiteres zulässig, sich zunächst nur an einen der Verpflichteten zu wenden, ohne damit gleichzeitig aus- gedrückt zu haben, dass man die andere Vertragspartei nicht als solidarisch bzw. mithaftend betrachtet. Festzuhalten ist indessen, dass C._____ bei einer allfälligen Zusammenkunft der Beteiligten zur Besprechung des weiteren Vorgehens auch auf der Anwesenheit von X._____ bestand, da auch er Partei an der Vereinbarung mit Y._____ sei (BG act. II.4). Hervorzuheben ist schliesslich aber insbesondere ein Entwurf für eine Vereinbarung, welcher - anknüpfend an die Vereinbarung vom 19. November 2007 - einen tranchenweisen Rückkauf der Aktien vorgesehen hät- te (BG act. II.13). In diesem Vereinbarungsentwurf werden X._____ und C._____

Seite 14 — 20 als solidarisch haftend ("solidly liable") bezeichnet. Der Beklagte hat sich vor der Vorinstanz zwar dahingehend geäussert, dass er diesen Entwurf gar nicht kenne (vgl. BG act. I.2). Im Berufungsverfahren hielt er daran jedoch nicht mehr fest (Be- rufung, S. 17). Aktenkundig erstellt ist denn auch, dass der Beklagte diesen Ent- wurf dem Kläger zwecks Bereinigung bzw. Umsetzung der Vereinbarung vom 19. November 2007 am 18. Oktober 2010 per Mail zukommen liess (BG act. II.24). Auch wenn die Vereinbarung in der Folge nicht unterzeichnet wurde, sie mithin rechtlich nicht als wirksam zu betrachten ist, ist sie dennoch nicht ohne Relevanz. So ist sie nämlich Beleg dafür, dass sich X._____ selbst als mit C._____ (bzw. der B.) gemeinsam haftend ansah. Dass Urheber des Vereinbarungsentwurfs wohl nicht der Beklagte, sondern C. war (vgl. BG act. II.26), ändert daran nichts. Ebenso wenig vermag der Beklagte zu seinen Gunsten etwas aus der im Vereinbarungsentwurf verwendeten Bezeichnung "der Borger" (bzw. im Original: "the borrower") abzuleiten (vgl. Berufung, S. 17), wird doch im Entwurf selbst er- klärt, dass damit - ungeachtet der Verwendung des Singulars - X._____ und C._____ gemeint sind, und zwar als solidarisch Haftende. Der Einwand des Be- klagten, er habe dem Inhalt des Entwurfes nicht zugestimmt, sondern ihn unvor- sichtigerweise an Y._____ weitergeleitet (Berufung, S. 17 f.), ist nicht belegt und - angesichts seiner Geschäftserfahrenheit sowie der nicht zuletzt in finanzieller Hin- sicht grossen Bedeutung der Angelegenheit - auch kaum glaubhaft. In diesem Lichte ist der Vereinbarungsentwurf als Auslegungshilfe für die Vereinbarung vom 19. November 2007 anzusehen, zumal er im Einklang mit deren Wortlaut steht. Die Auffassung des Beklagten, er sei bloss Bürge gewesen, findet somit im ak- tenmässig erstellten Sachverhalt hinsichtlich des Verhaltens der in die Vereinba- rung involvierten Personen nach deren Abschluss keine Stütze. Abzustellen ist deshalb in erster Linie auf die Vereinbarung selbst bzw. ihren Wortlaut. Insofern besteht, wie dargelegt, kein Zweifel daran, dass sich X._____ gemeinsam mit der B._____ zum Aktienkauf gemäss den in der Vereinbarung enthaltenen Bedingun- gen verpflichtet hatte. Im Übrigen spricht, wie zuvor festgehalten, auch das Verhal- ten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung für eine gemeinsame Haftung von X._____ und der B._____ bzw. C.. c)Fest steht somit, dass sich X. und die B._____ mit der Vereinbarung vom 19. November 2007 gemeinsam zum (Rück-)Kauf der Aktien verpflichtet ha- ben. Gemäss Art. 1294 CCI haften Mitschuldner als Gesamtschuldner, soweit sich aus dem Gesetz oder aus dem Rechtstitel nichts anderes ergibt. Art. 1294 CCI regelt demnach den Anwendungsfall der passiven Gesamtschuld. Diese ist gege- ben, wenn mehrere Schuldner alle in der Weise zu ein und derselben Leistung

Seite 15 — 20 verpflichtet sind, dass ein jeder zur Erfüllung des Ganzen gezwungen werden kann und die Erfüllung durch einen die anderen befreit. Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen enthält das italienische Recht insoweit die Vermutung der Ge- samtschuld. Der Gläubiger kann die gesamte Summe von einem Schuldner ver- langen, während dieser im Hinblick auf seinen Regressanspruch das Insolvenzri- siko bezüglich des anderen Schuldners zu tragen hat (vgl. zum Ganzen Eccher/ Schurr/Christandl, a.a.O., Rz. 3/27 m.w.H.). Damit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich der Beklagte durch die Vereinbarung vom 19. November 2007 unter den entspre- chenden Voraussetzungen im Sinne einer Gesamtschuld zum (Rück-)Kauf der 500'000 Aktien der A._____ verpflichtet hat. Gestützt auf Art. 1294 CCI haftet er hierfür solidarisch mit der B._____ Eine gesetzliche Sonderbestimmung, welche vorliegend eine Solidarhaftung ausschliessen würde, ist weder ersichtlich noch wird sie vom Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, das ganze Aktienpaket zurück zu kaufen, sollte der Kläger von seinem Recht zum Wiederverkauf Gebrauch machen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 8) und im Rahmen des Berufungsverfahrens zu Recht nicht bestritten wurde, übte der Kläger sein Recht zum Wiederverkauf rechtzeitig aus (vgl. insb. BG act. II.2). 4.Hält man mit dem Beklagten vorliegend schweizerisches Recht für an- wendbar (vgl. Erwägung 2), ist was folgt festzuhalten: a)Der Kläger macht geltend, dass, sofern schweizerisches Recht zur Anwen- dung käme, zwischen dem Beklagten und der B._____ hinsichtlich der Verpflich- tung zum Rückkauf der Aktien eine einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bestanden habe, woraus sich eine solidarische Haftung ergebe (vgl. Berufungsantwort, S. 18). Zwar kann der Zweck einer einfachen Gesellschaft auch im gemeinschaftlichen Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäftes bestehen (vgl. BGE 116 II 707 E. 2a m.w.H.), allerdings sprechen im vorliegenden Fall gewisse Umstände eher gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Beklagten und der B._____ Zum einen sah die Vereinbarung vom 19. November 2007 lediglich die Wiederverkaufsmöglichkeit, nicht jedoch eine Pflicht zum Verkauf vor. Insofern war der Zweck des Aktienerwerbs nur ein bedingter. Zum anderen muss dieser Zweck durch Beitragsleistungen der Gesellschafter gefördert werden. Die Ver- pflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag erschöpft sich - anders als bei Aus- tauschverträgen - also gerade nicht in einer blossen Vertragserfüllung. Die Bei-

Seite 16 — 20 tragsleistung gemäss Art. 531 Abs. 1 OR ist blosses Mittel zur Erreichung des Zwecks und nicht Hauptziel des Vertrages (vgl. BGE 104 II 108 E. 2; Lukas Hand- schin, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, N 4 f. zu Art. 530 OR; Rolf Sethe, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkom- mentar OR, Basel 2014, N 12 zu Art. 530 OR). Insofern dürfte der allfällige (Rück- )Kauf der Aktien als gemeinsamer Zweck wohl nicht genügen (vgl. aber auch PKG 1993 Nr. 20). Stellt man für die Ermittlung des gemeinsamen Zwecks demge- genüber auf das gesamte Vorhaben ab, d.h. zieht man den vorgesehenen Verkauf der Aktien der Hotel E.AG durch den Beklagten an die A. in die Zweckbestimmung mit ein, so erweitert sich zum einen der Kreis der involvierten Personen; zum anderen dürfte dann auch von Interessen "gleicher Art" (BGE 104 II 108 E. 2) kaum mehr die Rede sein, stehen sich doch das Interesse des Verkäu- fers der Aktien der Hotel E.AG an einem möglichst hohen Verkaufspreis und das Interesse der Käuferin an einem möglichst tiefen Kaufpreis diametral gegenü- ber. b)Naheliegender dürfte deshalb sein zu prüfen, ob mit der gemeinsamen Ver- pflichtung zum (Rück)-Kauf der Aktien eine Solidarität gemäss Art. 143 ff. OR zwi- schen dem Beklagten und der B. begründet wurde. Der Kläger hält eine sol- che für gegeben (vgl. BG act. I.3, S. 10). Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften soll (Art. 143 Abs. 1 OR). Ohne solche Wil- lenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 Abs. 2 OR). Daraus ist - im Unterschied zum italienischen Recht - zu schlies- sen, dass grundsätzlich die Vermutung von Teilverpflichtungen besteht, wenn sich mehrere Schuldner zu einer teilbaren Leistung verpflichten. Eine vertraglich ver- einbarte Solidarität muss nicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann sich auch stillschweigend aus den Umständen und dem sonstigen Inhalt des Vertrages als gewollt ergeben, wobei diesbezüglich das Vertrauensprinzip massgebend ist (BGE 116 II 707 E. 3; Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 6 zu Art. 143 OR). Die alleinige Tatsache des gemeinsamen Vertragsabschlusses genügt dabei nicht für die Annahme einer Solidarschuld (BGE 49 II 211). In der Vereinbarung vom 19. November 2007 ist die Frage der Solidarität zwar nicht ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinbarung - ob- gleich sie eine teilbare Leistung zum Gegenstand hat - nicht vorsieht, wer welchen Anteil der Aktien im Falle eines Wiederverkaufs durch den Kläger zu übernehmen hat, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass gegebenenfalls sowohl der Beklagte

Seite 17 — 20 als auch die B._____ zur Übernahme des gesamten Aktienpakets angehalten werden können (vgl. auch BGE 116 II 707 E. 3; PKG 1993 Nr. 20; ferner Peter Jung, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, N 8 zu Art. 143 OR mit weiteren Beispielen). Legt man die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip aus und berücksichtigt die Umstände ihres Zustandekommens, so bestehen keine Zweifel am Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten solidarischen Verpflich- tung. So hielt der Beklagte selbst fest, er habe die Vereinbarung auf ausdrückli- chen Wunsch des Klägers hin als Absicherung unterzeichnet, um zu gewährleis- ten, dass er die der A._____ zu verkaufenden Aktien nicht vorgängig einem Dritten abtrete (Berufung, S. 4). Er habe sich mit der Unterzeichnung verbürgen sollen, die ihm gehörenden Aktien der Hotel E.AG nicht an einen Dritten zu verkau- fen (Berufung, S. 6). Klar ist insofern, dass der Beklagte keine eigene Leistung - d.h. den Nichtverkauf der Aktien der Hotel E.AG - verbürgen konnte und dass eine derartige "Garantie" auch keine Bürgschaft darstellen konnte, weil keine Akzessorietät mit der Hauptleistung eines Dritten besteht. Aber auch die Garantie einer eigenen Leistung macht keinen Sinn und ist im Hinblick auf Art. 111 OR be- griffswidrig. Richtig ist dagegen, dass der Einbezug des Beklagten in die Vereinba- rung im Hinblick auf den Verkauf der Aktien der Hotel E.AG an die A. dann Sinn macht, wenn er selbst - neben der B. - zum Kauf aller Aktien ver- pflichtet wurde. Nur so war der werthaltige Verkauf der Aktien bzw. die Schadlos- haltung des Klägers sichergestellt. Oder anders ausgedrückt: Die "Garantenstel- lung" des Beklagten für seine eigene Leistung wurde gemäss dem Willen der Par- teien eben gerade so umgesetzt, dass der Beklagte in die Kaufverpflichtung im vollen Ausmass mit einbezogen wurde. Nur am Rande ist hierzu zu bemerken, dass diese Garantierung einer selbständigen Leistung keine Bürgschaft darstellt und formfrei möglich ist. Auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung spricht für eine solidarische Haftung. Zu erwähnen ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere der Entwurf für eine Vereinbarung, welcher - anknüp- fend an die Vereinbarung vom 19. November 2007 - einen tranchenweisen Rück- kauf der Aktien vorgesehen hätte (BG act. II.13). In diesem Vereinbarungsentwurf werden X. und C._____ als solidarisch haftend ("solidly liable") bezeichnet. Der Beklagte liess diesen Entwurf dem Kläger zwecks Bereinigung bzw. Umset- zung der Vereinbarung vom 19. November 2007 am 18. Oktober 2010 per Mail zukommen (vgl. Erwägung 3b/cc). Eine solidarische Haftung würde im Rahmen der vergleichsweisen Bereinigung der Sache aber keinen Sinn machen, wenn nicht schon die ursprüngliche Vereinbarung von einer solidarischen Haftung aus- ging. Schliesslich ist zu beachten, dass angesichts der sehr hohen Summe und der Geschäftserfahrenheit der Parteien eine genaue Aufteilung der Obligation zu

Seite 18 — 20 erwarten gewesen wäre, wenn eine solche auch tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. Eine Solidarität im Sinne von Art. 143 Abs. 1 OR ist somit bei der Vereinba- rung vom 19. November 2007 zu bejahen. Der Kläger kann deshalb auch unter Anwendung des schweizerischen Rechts vom Beklagten die Erfüllung der ganzen sich aus besagter Vereinbarung ergebenden Schuld verlangen. 5.Festzuhalten ist somit, dass sich der Beklagte unter Anwendung sowohl des schweizerischen (Erwägung 3) als auch des italienischen Rechts (Erwägung 4) mit der B._____ solidarisch zum (Rück-)Kauf der Aktien der A._____ verpflich- tet hat. Da ihm wie festgehalten die Aktien zum Kauf gehörig angeboten wurden, ist er verpflichtet, sie Zug um Zug gegen Übergabe der fraglichen Aktien vom Klä- ger zu kaufen. Was den nachträglich eingetretenen Wertzerfall der Aktien der A._____ zwischen März 2008 und November 2011 betrifft, ist anzufügen, dass in Anwendung der sog. clausula rebus sic stantibus eine Vertragsauflösung oder - anpassung infolge veränderter Verhältnisse nur bejaht wird, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung infolge ausserordentlicher und unvorhersehbarer Änderung der Umstände so gestört ist, dass das Beharren des Gläubigers auf sei- nem Vertragsanspruch geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhält- nisses und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. BGE 122 III 97 E. 3a m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Wertveränderung von Aktien ist demgegenüber ein voraussehbarer Umstand, weshalb hier die clausula rebus sic stantibus, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Ent- scheid, E. 9), von vornherein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4C.49/2004 vom 30. März 2004, E. 2.2). Unter Zugrundelegung des italienischen Rechts dürfte diese Frage nicht anders zu entscheiden sein (vgl. Art. 1467 CCI, wonach bei Verträgen, die auf hinausgeschobene Durchführung gerich- tet sind und bei denen die Leistung einer der Parteien auf Grund des Eintritts aus- sergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse übermässig belastend gewor- den ist, die Partei, welche eine solche Leistung schuldet, die Aufhebung des Ver- trages verlangen kann - nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf Art. 1468 CCI; s. ferner Eccher/Schurr/Christandl, a.a.O, Rz. 3/186 ff.). Als Rückkaufpreis ist des- halb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom vereinbarungsgemässen Preis von USD 2.36 pro Aktie auszugehen. In Anbetracht dessen ist der vom Kläger gel- tend gemachte und von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von USD 1'149'000.00 nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszins- pflicht (angefochtener Entscheid, E. 11) und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im entsprechenden Betrag in Schweizer Franken (angefochtener Entscheid, E. 12). Die Berufung ist demgemäss vollumfänglich abzuweisen.

Seite 19 — 20 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Beklagten bzw. des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 8'000.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht erstattet. b)Der Berufungskläger hat überdies den anwaltlich vertretenen Berufungsbe- klagten ausseramtlich mit Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Ent- schädigung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem dessen Rechtsvertreter keine Honorarnote ein- gereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.X._____ hat Y._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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