Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 8. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 4814. Mai 2014 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInPritzi und Michael Dürst AktuarinMosca In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Reber, Gurzelngasse 12, 4500 Solothurn, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 28. Februar 2013, mitgeteilt am 21. August 2013, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Klägerin und Beschwerdegegne- rin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Rue des Alpes 44, 1701 Fribourg, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Forderung (Parteientschädigung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Am 2. August 2006 schlossen die Y.AG und X., Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der A.GmbH, für den Betrieb der B. Bar in O.1_____ einen auf fünf Jahre befristeten Getränkelieferungsver- trag mit Darlehen ab. Der Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag sowohl als Ver- treter der A.GmbH wie als solidarisch haftende Privatperson. Mit dem Ver- trag verpflichtete sich X., im Offenausschrank exklusiv Y._____ oder C._____ Biere anzubieten und im Übrigen, mit Ausnahme von drei im Ausland hergestellten Bieren, ausschliesslich Desperados sowie D._____ und andere Y.-Produkte in Flaschen zu offerieren. Ausserdem übernahm er die Ver- pflichtung, C. Aqua anzubieten. Die Vertragsdauer wurde vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011 festgesetzt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 teilte die Y.AG X. mit, sie ha- be festgestellt, er habe gegen den Getränkelieferungsvertrag verstossen, indem er in der B._____ Bar Biere der Brauerei E._____ anbiete. Aufgrund dessen kündigte die Y.AG den Getränkelieferungsvertrag rückwirkend auf den 30. November 2009 und forderte X. auf, den ausstehenden Betrag aus dem Darlehensver- trag sowie eine Schadenersatzforderung von CHF 33’525.00 innert 10 Tagen zu bezahlen. B.Da sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, liess die Y._____AG die Streitsache am 6. März 2012 beim Vermittleramt des Bezirks Plessur anmelden. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 17. April 2012 stellte der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren aus: “Rechtsbegehren der klagenden Partei:

  1. Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 33’525.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Februar 2010 zu be- zahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- gegners. Rechtsbegehren der beklagten Partei:
  3. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.”

Seite 3 — 15 Mit Prozesseingabe vom 17. Juli 2012 prosequierte die Klägerin die Streitsache an das Bezirksgericht Plessur. Dabei hielt sie am anlässlich der Schlichtungsverhand- lung gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Klageantwort vom 5. September 2012 liess X._____ die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Replik und Du- plik datieren vom 20. November 2012 beziehungsweise 7. Januar 2013. C.Mit Entscheid vom 28. Februar 2013, mitgeteilt am 21. August 2013, er- kannte das Bezirksgericht Plessur: “1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6’200.00 (Entscheidgebühr) ge- hen zu Lasten der Y.AG und werden mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. b) Die Y.AG hat X. mit CHF 8’544.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung)” D.Gegen den Kostenentscheid liess X. am 23. September 2013 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er beantragt: “1. Ziffer 2b) [betreffend Parteientschädigung] des angefochtenen Ent- scheids sei aufzuheben. 2. Die Klägerin habe dem Beklagten für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 13’998.95 auszurichten, die sich wie folgt zusammensetzt: Honorar von Fr. 12’450.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 512.--, zuzüglich Mehrwertsteueranteil von 8%, d.h. Fr. 1’036.95. 3. Es sei dem Beklagten auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbei- stand. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.” Die Y.AG liessen mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 folgendes beantragen: “1. Die Beschwerde betreffend Kostenentscheid von X. sei abzu- weisen. 2. Folglich sei der Entscheid vom 28. Februar 2013 (Prozessnummer 115-2012-68) zu bestätigen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.”

Seite 4 — 15 Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Kos- tenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a)Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 28. Februar 2013, mitgeteilt am 21. August 2013, wurde am 23. September 2013, somit innert Frist, eingereicht. Auf die zudem formgemäss eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermessen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die

Seite 5 — 15 Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (Freiburghaus/Afheldt, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Reetz/Theiler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). c)Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie im Allge- meinen, anders als die Berufung, nicht (Freiburghaus/Afheldt, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Kostennote von Dr. iur. Markus Reber willkürlich gekürzt. Letzterer habe nach der Hauptverhandlung eine handschriftlich abgefasste Kostennote eingereicht. Diese sei im Nachgang zur Hauptverhandlung in Chur erstellt worden und habe bei der Urteilsberatung berücksichtigt werden können. Auf Seite drei der Kostennote seien ausdrücklich zwei Fälle bezüglich der Parteientschädigung unterschieden worden, nämlich der Fall, dass der Beschwerdeführer obsiegt und der Fall, dass er unterliegt. Im letz- teren Fall hätte der Kanton Graubünden dem Rechtsvertreter den reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- aus unentgeltlicher Rechtspflege bezahlen müssen, im ersteren wäre hingegen der volle Ansatz zu entschädigen gewesen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz, obwohl der Beschwerdeführer obsiegt habe, lediglich den reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- berücksichtigt. Der vereinbarte Stundenansatz betrage Fr. 300.--, wie der vor Kantonsgericht eingereichten Honorarvereinbarung vom 15. April 2012 zwischen X._____ und seinem Rechtsvertreter entnommen werden könne. b)Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die von der Gegen- partei geschuldete Parteientschädigung nach den tariflichen Ansätzen zu bemes- sen ist, die für frei gewählte Anwaltsmandate gelten. Es ist willkürlich, die Partei- entschädigungsforderung nach den für die staatliche Entschädigung geltenden Tarifregeln zu kürzen, wenn eine unentgeltlich vertretene Partei obsiegt (Bühler,

Seite 6 — 15 Berner Kommentar, Bd. I, Schweizerische Zivilprozessordnung Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 62 f. zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen; Huber, in: Brun- ner/Gasser Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2011, N 13 zu Art. 122 ZPO). Insofern hätte die Parteientschädigung tatsächlich höher ausfallen müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber nicht vom angeblich vereinbarten Stundenansatz von Fr. 300.-- auszugehen. Gemäss Art. 105 in Ver- bindung mit Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Da jeder Kanton für seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigun- gen der bezügliche Tarif des erkennenden Gerichts massgebend, und nicht der am Geschäftsdomizil des Parteivertreters oder der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Suter/von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 96 ZPO). Vorliegend hat das fragliche Verfahren im Kanton Graubünden stattgefunden, weshalb für die tariflichen Ansät- ze die Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV-GR; BR 310.250) anzu- wenden ist. Danach ist die Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbar- tem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV-GR). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 HV-GR). Ohne Honorarvereinbarung wird vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- ausgegangen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 27 E. 4b vom 17. Dezember 2010; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 E. 6 vom 23. Januar 2014). c)Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung einzureichen (Art. 4 Abs. 1 HV-GR). Ansonsten kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteien- tschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Vorliegend befindet sich keine Ho- norarvereinbarung bei den vorinstanzlichen Akten. Erst im Beschwerdeverfahren wurde eine solche eingereicht. Diese kann lediglich für die in diesem Verfahren anfallende Parteientschädigung berücksichtigt werden. Für die Festlegung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat sie aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots unbeachtet zu bleiben. Dies ergibt sich auch aus Art. 4 Abs. 2 HV-GR, wonach Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt wer- den, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozessituation aus- zunützen. Im Verfahren vor Vorinstanz wurde, wie bereits ausgeführt, keine Hono-

Seite 7 — 15 rarvereinbarung eingereicht. Die Vollmacht verweist lediglich auf die Honorarord- nung des O.1_____ Anwaltsverbandes ohne diese aufzuführen oder beizulegen. Diese Honorarordnung kann im Kanton Graubünden auch nicht als gerichtsnoto- risch bekannt vorausgesetzt werden. Somit ist auf den mittleren Ansatz gemäss Honorarverordnung des Kantons Graubünden abzustellen, welcher sich auf Fr. 240.-- pro Stunde beläuft. Im Übrigen wäre selbst wenn sich bei den Akten der Vorinstanz eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von Fr. 300.-- finden würde, höchstens ein Ansatz von Fr. 270.-- zuzusprechen (Höchstansatz gemäss HV-GR). d)Nach dem Gesagten ist somit für die Bemessung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszuge- hen. 3.a)Was den geltend gemachten Zeitaufwand des Beschwerdeführers betrifft, fällt auf, dass dieser in etwa demjenigen der Gegenpartei zuzüglich Fahrkosten entspricht. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, Dr. iur. Markus Reber mache einen Aufwand von insgesamt 41.5 Stunden geltend, während die Gegen- partei für dasselbe Verfahren lediglich 24.67 Stunden in Rechnung gestellt habe. Ein Vergleich der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften wie Forderungs- klage, Klageantwort, Replik und Duplik, ergebe, dass die jeweiligen Eingaben in etwa gleich umfassend ausgefallen seien, weshalb davon auszugehen sei, die beiden Rechtsvertreter hätten in etwa denselben Aufwand für den fraglichen Fall betrieben. Demnach sei der Aufwand von Dr. iur. Markus Reber angemessen her- abzusetzen. Das Gericht erachte für dieses Verfahren, welches weder besonders komplex noch aufwendig gewesen sei, einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden als angemessen. Zusätzlich seien dem Beschwerdeführer 12 Stunden für die zweimalige Reise von O.1_____ nach Chur und retour, zu entschädigen. Insge- samt erachtete somit die Vorinstanz einen Zeitaufwand von 37 Stunden als ge- rechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist die Differenz zwischen den Parteien – abgesehen von dem ausgewiesenen und von der Vorinstanz anerkann- ten und unangefochten gebliebenen Aufwand für die Fahrt – marginal. Kommt hin- zu, dass der Aufwand der Gegenpartei höchstens als Indiz für die Angemessen- heit herangezogen werden kann und an sich nicht massgebend ist. Insoweit er- weist sich die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Kürzung als fragwür- dig. Da es sich bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands um eine Feststel-

Seite 8 — 15 lung tatsächlicher Natur handelt (vgl. dazu BGE 117 II 282, E. 4.c sowie BGE 135 III 259 = Pra 2009, 592 E. 2.6.3), ist die Kognition der Beschwerdeinstanz indes- sen auf Willkür beschränkt. Von einer geradezu willkürlichen Festlegung des an- gemessenen Aufwands kann vorliegend allerdings nicht gesprochen werden. So- mit hat die Beschwerdeinstanz nicht korrigierend einzugreifen. Wie sich aus nach- folgenden Erwägungen ergibt, würde indessen selbst eine Korrektur auf die gel- tend gemachten 41.5 Stunden Aufwand nichts daran ändern, dass die Beschwer- de abzuweisen ist. b)Die Beschwerdegegnerin bringt vor, gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO seien im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zu sprechen. In der Honorar- note des Beschwerdeführers seien Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren enthalten, die nicht zu berücksichtigen seien. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Beschwerde abzuweisen. aa)Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen ge- sprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes durch den Kanton. Dies bedeutet, dass im Schlichtungsverfahren grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selber trägt. Die Frage, ob im Schlichtungs- verfahren entstandene Parteikosten im nachfolgenden Erkenntnisverfahren nach- gefordert werden können, wird in der Literatur hingegen kontrovers diskutiert. bb)Gemäss Sterchi gilt Art. 113 Abs. 1 ZPO nur für den Fall, dass es im Rah- men des Schlichtungsverfahrens zu einer Einigung kommt. Ratio der Bestimmung sei, dass bei der Schlichtung im Interesse beider Parteien versucht werde, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Da- her sei es sachgerecht, dass jede Partei ihren Aufwand selber trage. Komme es nicht zu einer Einigung, so seien die Parteikosten indessen im anschliessenden Prozess im Rahmen der im Entscheid zuzusprechenden Parteientschädigung als Teil des zur gehörigen Interessenwahrung gebotenen Aufwandes zu berücksichti- gen. Dies werde durch die Bestimmung von Art. 113 Abs. 1 ZPO keinesfalls aus- geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei deren ratio, die gütliche Einigung der Par- teien zu fördern, obsolet (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 113 und Art. 114 ZPO sowie N 13 zu Art. 95 ZPO). Der gleichen Ansicht ist wohl Honegger, der im Zusammenhang mit der Parteientschädigung im Schlichtungs- verfahren ausführt, dass die Verteilung der in diesem Verfahren anfallenden Kos-

Seite 9 — 15 ten im Entscheidverfahren vorbehalten bleibe (Honegger, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 207 ZPO). cc)Jenny vertritt die Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 ZPO die Liquidation der im Schlichtungsverfahren entstandenen Parteikosten im nach- folgenden Erkenntnisverfahren nicht ausdrücklich ausschliesse. Ob aber eine Li- quidation im Erkenntnisverfahren mit dem Zweck von Art. 113 Abs. 1 ZPO verein- bar sei, könne bezweifelt werden (Jenny, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasen- böhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 113 ZPO). dd)Gemäss Suter/von Holzen (Suter/von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/ Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 zu Art. 95 ZPO) kann der betreffende Aufwand für das Schlichtungsverfahren bei einer Nichteini- gung auch im späteren Verlauf nicht geltend gemacht werden. Die Autoren stützen sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2011 E. 3.5 vom 27. Sep- tember 2011. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass sich dieser Entscheid auf die altrechtliche – am 1. Januar 2011 ausser Kraft getretene - Bestimmung von Art. 274d aOR bezieht. Danach war das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos. Lediglich bei mutwilliger Prozessführung konnte die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskos- ten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet wer- den. Sinn und Zweck dieser Bestimmung war es unter anderem, den Mietern den Zugang zu der Schlichtungsbehörde zu erleichtern (soziales Zivilverfahren), während die ratio von Art. 113 Abs. 1 ZPO darin besteht, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ausserdem lag im be- sagten Entscheid ein ausdrücklicher Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde vor, wonach keine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren zu leisten war. Demnach eignet sich der fragliche Fall nur beschränkt für die Lösung der hier interessierenden Frage. Rüegg äussert sich ebenfalls dahingehend, dass eine "Nach- Entschädigung" durch die Gegenpartei im Folgeprozess ausgeschlossen sei (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 95 ZPO, vgl. auch N 3 zu Art. 113 ZPO). ee)Das Bezirksgericht Hinterrhein hat sich in einem Abschreibungsentscheid vom 25. Mai 2011 (publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Wohnungs-

Seite 10 — 15 wesen, www.bwo.admin.ch/dienstleistungen/entscheiddatenbank) ebenfalls mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Mit Hinweis auf die Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 (BBl 2006 S. 7294 [recte S. 7300]) legt das Bezirksgericht dar, die Regelung, dass für sämtliche Schlichtungs- verfahren keine Parteientschädigung gesprochen werden könne, sei vom Gesetz- geber als im Interesse beider Parteien beurteilt worden, weil mit der Schlichtung zwischen den Parteien eine gütliche Einigung und damit die Vermeidung des dro- henden Prozesses angestrebt werde. Die Bestimmungen betreffend das Verbot der Parteientschädigungen würden nun aber ihres Bedeutungsinhalts entleert, wenn die Entschädigungen im Rahmen des Gerichtsverfahrens "nachgefordert" werden könnten. Parteikosten, welche hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens anfallen würden, seien in Anwendung von Art. 274d Abs. 2 aOR respektive bei Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht zu berücksichtigen. ff)Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts schliesst sich der letztgenannten Ansicht, die auch mehrheitlich in der Literatur vertreten wird, an. Danach können im Schlichtungsverfahren entstandene Parteikosten bei einer Nichteinigung auch nicht im nachfolgenden Entscheidverfahren nachgefordert werden. Andernfalls würden die Bestimmungen betreffend das Verbot der Parteientschädigungen, wie in der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung zu Recht festgehalten wird, ihres Bedeutungsinhalts entleert. Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, die gütliche Einigung der Parteien zu fördern, zielt darauf ab, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren frei miteinander verhandeln können, ohne eine Belastung mit Parteientschädigungen befürchten zu müssen. Die Umsetzung dieser Zielset- zung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn für den Fall einer Nichteinigung mit der Nachforderung von Parteientschädigungen gerechnet werden müsste. Zwar könn- te eine mögliche Nachforderung möglicherweise auch als Druckmittel dienen und insoweit einer Einigung ebenfalls förderlich sein. Die Absicht des Gesetzgebers war es aber wohl kaum ein Druckmittel zu schaffen, sondern vielmehr, es den Par- teien zu ermöglichen, frei von jedem Kostendruck Vergleichsbemühungen zu un- ternehmen. Insofern überzeugt die von Sterchi vorgebrachte Begründung, wonach im Zeitpunkt eines einer Nichteinigung folgenden Prozesses die ratio, die gütliche Einigung zu fördern, obsolet werde, nicht. Wenn eine entsprechende Nachforde- rung befürchtet werden müsste, würde dies die Verhandlungsbereitschaft zum Vorneherein negativ beeinflussen, da im Falle des Unterliegens in einem nachfol- genden Gerichtsverfahren mit zusätzlichen Kostenfolgen gerechnet werden müss- te. Zwar trifft es zu, dass die anfallenden Parteikosten in Fällen, in denen ein obli- gatorisches Schlichtungsverfahren vorgesehen ist, zu dem zur gehörigen Interes-

Seite 11 — 15 senwahrung gebotenen Aufwand zählen. Doch sieht Art. 113 Abs. 1 ZPO diesbe- züglich eben eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht vor. Für die hier ver- tretene Ansicht spricht auch die in der Botschaft enthaltene Begründung, wonach bei der Schlichtung im Interesse beider Parteien versucht werde, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Da die Schlich- tung im Interesse beider Parteien liege, sei es sachgerecht, wenn jede Partei ihren Aufwand selber trage. Dieser Ansicht ist beizupflichten und sie gilt unabhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens. Dass der Gesetzgeber nicht von einer Nachforderung ausging, lässt sich implizite auch aus den Ausführungen zu Art. 204 des Entwurfes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ableiten. Diese Be- stimmung entspricht Art. 207 der definitiven Fassung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung und handelt von den Kosten der Schlichtung, wobei ausschliess- lich die Verfahrenskosten geregelt werden. In diesem Zusammenhang wird in der Botschaft erwähnt, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten verteilt würden, falls es zum Prozess komme. Gleichzeitig wird erwähnt, dass zu beachten sei, dass im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zu sprechen seien. Dieser Hinweis macht in diesem Zusammenhang nur Sinn, wenn der Gesetzgeber davon ausging, dass diesbezüglich auch keine Nachforderung im Prozess möglich sei (vgl. Botschaft S. 7332). gg)Nach dem hiervor Dargelegten sind sämtliche Aufwendungen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Schlich- tungsverfahren in seiner Honorarnote aufgeführt hat, bei der Feststellung der Ho- norarnote ausser Acht zu lassen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeinstanz in diesem Punkt im Rahmen der Rechtsbegehren korrigierend einschreiten darf, auch wenn die Beschwerdegegnerin ihrerseits kei- ne Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, zumal sie bezüglich Rechtsfragen über eine volle Kognition verfügt. Dr. iur. Markus Reber hat für das Schlichtungsverfahren inklusive Fahrt von O.1_____ nach Chur und zurück insgesamt 12 Stunden in Rechnung gestellt (vgl. act. VI/15). Subtrahiert man von dem für das gesamte Verfahren geltend gemach- ten Aufwand von 41,5 Stunden (d.h. ohne Berücksichtigung der von der Vorin- stanz vorgenommenen Korrektur auf 37 Stunden) die für das Schlichtungsverfah- ren in Rechnung gestellten 12 Stunden, verbleiben noch 29.5 Stunden à Fr. 240.-- , was einen Betrag von Fr. 7‘080.-- ergibt. Dieser Betrag ist selbst unter Berück-

Seite 12 — 15 sichtigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 512.-- (wobei diese ebenfalls zu kürzen wären, soweit sie das Schlichtungsverfahren betreffen) und der Mehrwert- steuer tiefer als der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 8‘544.95. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion des angemessenen Zeitaufwands auf 37 Stunden ist der Betrag gar noch tiefer, näm- lich bloss Fr. 6'000.-- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Da die Beschwerde- gegnerin ihrerseits keine eigene Beschwerde erhoben hat und sich die Rechtsmit- telinstanz an die gestellten Anträge zu halten hat, darf sie indessen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung nicht weiter kürzen. Somit bleibt es bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 8‘544.95. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. hh)Wie bereits erwähnt, enthält Art. 113 Abs. 1 ZPO einen Vorbehalt der Ent- schädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton. Mit dem entsprechenden Vorbehalt wird klargestellt, dass für die Mitwirkung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren dieser unabhängig vom Ausgang des nachfolgenden Prozesses durch den Kanton zu entschädigen ist, weil die Gegenpartei selbst bei Unterliegen im Prozess für Aufwendungen im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigung zu vergüten hat (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, a.a.O., N 2 f. zu Art. 113 ZPO). Unentgeltliche Rechtsbeistände können auf Gesuch hin schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit bestellt werden. Sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Allgemeinen erfüllt, so hat das Gemeinwesen die Kosten ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu übernehmen. Vorliegend hiess der Einzelrichter in Zivilsa- chen am Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 11. September 2012 das Ge- such des X._____ vom 5. September 2012 um unentgeltliche Rechtspflege gut und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchstellung, somit ab 5. September 2012 (Ziff. 3 des Entscheids vom 5. September 2012). Die Schlich- tungsverhandlung hat aber bereits am 17. April 2012 stattgefunden, weshalb mangels Bewilligung für unentgeltliche Rechtspflege für den Zeitraum des Schlich- tungsverfahrens auch keine Parteientschädigung seitens des Kantons geschuldet ist. Diesbezüglich würde es im Beschwerdeverfahren übrigens auch an einem ent- sprechenden Rechtsbegehren fehlen. c) aa) Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde bereits infolge Nichtberücksich- tigung des Aufwands für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei nachfolgend aufgezeigt, dass sich eine Kürzung der Ho-

Seite 13 — 15 norarforderung auch hinsichtlich des geltend gemachten vorprozessualen Auf- wands hätte rechtfertigen lassen. Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten wer- den als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter ha- ben. Sie weisen dann Prozesscharakter auf, wenn sie im Zeitpunkt des Endent- scheides, retrospektiv betrachtet, in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen waren und eine adäquate Folge des schliesslich zum Prozess führenden Ereignis- ses darstellen (Suter/von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 zu Art. 95 ZPO). Um die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Ersatzforderung für vorprozessuale An- waltskosten überhaupt prüfen zu können, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters darzulegen und zu konkretisieren (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 12. Juli 2011, 4A_127/2011, E. 12.4; Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 6 vom 11. Novem- ber 2013 E. 5.a). Die eine Ersatzforderung beantragende Partei hat somit die ein- zelnen Positionen der Honorarnote in ihren Rechtsschriften zu erläutern (vgl. Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2012, HG090067, E. G.2). bb)Vorliegend macht Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Reber in seiner Kostennote vom 28. Februar 2013 1.75 Stunden für eine Besprechung vom 28. Januar 2010 mit seinem Klienten und die Verfassung eines Briefes an die Gegenpartei geltend. Das fragliche Schreiben befindet sich bei den Akten (act. II/ 8). Der Beschwerde- führer hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern dieser Brief und das Gespräch zwi- schen Anwalt und Mandant in Hinblick auf die Vorbereitung oder auf die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich waren. Zudem fehlt die zeit- liche Nähe zum Prozess. Aus diesen Gründen erweist sich diese Position als nicht ausgewiesen. Die weiteren Schreiben vom 11. Februar und 25. Februar 2010 sind nicht bei den Akten und der Rechtsvertreter von X._____ hat es auch unterlassen, diese Aufwendungen zu konkretisieren. Damit lässt sich diesbezüglich die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Ersatzforderung nicht prüfen. Das Antwortschreiben auf die Verfügung des Amtsgerichts O.1_____ vom 14. Mai 2010 befindet sich ebenfalls nicht bei den Akten. Da es sich dabei um Aufwen- dungen handelt, welche im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Amtsge- richt O.1_____ entstanden sind, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu ersetzen. Was die Besprechung vom 7. Juni 2011 mit dem Klienten und dem Be- treibungsamt O.1_____ sowie das Schreiben vom 14. Juni 2011 an das Betrei-

Seite 14 — 15 bungsamt O.1_____ betrifft, gilt es zu beachten, dass die Entschädigung für diese Tätigkeiten ebenfalls nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, sondern Gegenstand des Betreibungsverfahrens in O.1_____ bildet. Bei all diesen Aufwendungen fehlt es sodann an der zeitlichen Nähe zum eingeleiteten Zivilverfahren, so dass deren Notwendigkeit in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses nicht ersichtlich ist. Nach dem Gesagten hätte sich auch diesbezüglich eine Kürzung der Honorarnote um gut 7 Stunden rechtfertigen lassen. 4. a) Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) von Fr. 1'000.--, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b)X._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 2. April 2014 (ERZ 13 292) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gewährt. Die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen demnach zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. c) Mit Honorarrechnung vom 8. April 2014 (vgl. act. D.2 in ERZ 13 292) macht der Rechtsvertreter von X._____ für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 1'700.-- ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 56.- -, 8% Mehrwertsteuer von Fr. 140.50, womit ein Honoraranspruch von Fr. 1'896.50 resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.a)Die X._____ auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 1'896.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die entspre- chende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 2. April 2014 (ERZ 13 292) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. b)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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