Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 58 Ref.:Chur, 26. November 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 4505. Dezember 2018 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Michael Dürst AktuarinLenz In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Ma- rugg, Dorfstrasse 150, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9./12./13. November 2012, mit- geteilt am 30. Juli 2013, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Beru- fungsbeklagte, und Z., Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Felix Huber, Mühlebachstrasse 38, 8008 Zürich, betreffend Forderung aus Architektenvertrag, hat sich ergeben:

2 / 58 I. Sachverhalt A.a.Am 26. April 2006 schlossen Y._____ und Z., O.1, als Auftragge- ber/Bauherrschaft einerseits und das X., O.2, als Beauftragter/Architekt andererseits einen SIA-Normvertrag 1002 (Ausgabe 2003) für Architekturleistungen betreffend Ausführung eines Projekts "A., O.1" ab. Nebst den Werten des SIA für die Berechnung des mittleren Stundenaufwandes sah er allgemein die Anwendbarkeit der SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2003) vor. Der Teilvertrag be- schränkte sich auf Leistungen des Beauftragten ab der Projektphase 4 (Ausschrei- bung/Offertvergleich/Vergabeantrag). Gemäss dem Grundleistungsverzeichnis und der vertraglichen Projektorganisation erfolgte eine Aufgabenverteilung zwischen den am Bau beteiligten beiden Architekten B., O.3, und C.. In den Pro- jektphasen 1-3 (1. Vorprojekt: Studium Lösungsmöglichkeiten, Grobschätzung Bau- kosten, Vorprojekt und Kostenschätzung; 2. Bauprojekt: Detailstudien, Kostenvoran- schlag; 3. Bewilligungsverfahren) war Architekt B. für Projektentwurf, Materiali- sierung, Statikkonzept, Skizzen der wesentlichen Konstruktionsdetails und Haus- technikkonzepte mit den Fachingenieuren, Verhandlungen mit den Behörden, Erstel- lung des Kostenvoranschlages und Baubeschrieb verantwortlich. In den Projektpha- sen 4-7 (4. Ausschreibung/Offertvergleich/Vergabeantrag; 5. Ausführungsplanung; 6. Ausführung; 7. Inbetriebnahme/Abschluss) war das X._____ für die Ausführungs- planung, das Bauprogramm, die Ausschreibung der Bauarbeiten, die örtliche Baulei- tung, die Koordination der Zusammenarbeit der Fachplaner sowie die Führung der Baubuchhaltung und Abrechnung verantwortlich, wobei in der Projektphase 6 (Aus- führung: Gestalterische Leitung, Bauleitung/Kostenkontrolle) die Teilleistung gestalte- rische Bauleitung ebenfalls Architekt B._____ oblag. A.b.Von den gesamthaft für den Bau zu erbringenden Architekturleistungen entfiel gemäss Grundleistungsverzeichnis ein Leistungsanteil von 61.5 % auf die X._____. Dieses war bis zu honorarberechtigten Baukosten von CHF 2'000'000.00 mit einem pauschalen Festhonorar (ohne Anpassung an die Teuerung) von CHF 160'000.00, zuzüglich MwSt. zum damaligen Satz von 7.6 %, zu vergüten. Gemäss besonderer Vereinbarung war das Entgelt für honorarberechtigte Baukosten (B), welche den Be- trag von CHF 2'000'000.00 übersteigen, nach oben anzupassen, indem das Zusatz- honorar (H) auf dem überschiessenden Baukostenanteil gemäss der Formel H = B – 2'000'000 x 14.5 % x 61.5 % zu berechnen war. Über die Anwendung dieser Be- stimmung war die Bauherrschaft vorgängig in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich der Vergütung von Nebenkosten wurde vereinbart, die Reisekosten pauschal mit CHF 6'000.00 zu vergüten. Ausgehend von einem geschätzten Aufwand von

3 / 58 CHF 7'000.00 war die Entschädigung für Plankopien, Fotokopien und Datenträger sodann nach Aufwand geschuldet. A.c.Die Baubewilligung wurde am 6. Februar 2006, mit Vorbehalten wegen feh- lender Unterlagen, erteilt. Gemäss Architektenvertrag vom 26. April 2006 war folgen- der Terminplan vorgesehen: Baubeginn Juni 2006, Rohbau-Fertigstellung Dezember 2006, Bezug Juni 2007. Der Bau wurde im Frühjahr 2006 begonnen. Am 18. Dezem- ber 2006 meldete die X._____ den Rohbau zur Abnahme durch die Baubehörde O.1_____ an, welche am 16. Januar 2007 stattfand. Der Bezug der Baute durch die Bauherrschaft soll nach deren Angaben am 24. Dezember 2007 erfolgt sein. B.a.Am 3. Mai 2007 bat die Bauherrschaft die X._____ um Zustellung eines aktua- lisierten Budgets/Kostenaufstellung zum Bauprojekt. Am 26. Juni 2007 übermittelte das ausführende Architekturbüro der Bauherrschaft (mit Kopie an Architekt B.) eine provisorische Kostenzusammenstellung mit folgenden Werten: BKP Nr.Kostenzusammenstellung provisorisch, 26.06.2007 0 Grundstück3'115'400 1 Vorbereitungsarbeiten86'400 2 Gebäude2'944'200 4 Umgebung145'000 5 Baunebenkosten129'000 Total (inkl. MwSt.)6'420'700 B.b.Gegen Ende der Bauzeit, am 7. November 2007, wünschte die Bauherrschaft erneut eine Kostenaufstellung und ersuchte gleichzeitig um einen Besprechungster- min im Beisein des Bauleiters D., um "einige Probleme im Zusammenhang mit der Bauführung und der Kostenkontrolle zu klären". Am 12. November 2007 übermit- telte die X._____ (mit Kopie an Architekt B._____) folgende Kostenprognose: BKP Nr.KV aktuellVerträge Vergaben ZahlungenPrognoseMehr-/Minderkosten 0 Grundstück3'115'4003'115'2453'115'268-132

4 / 58 1 Vorbereitungsarbeiten86'40058'64284'59584'595-1'805 2 Gebäude2'959'2002'425'5252'041'0972'927'307-31'893 4 Umgebung145'000205'51530'000191'00046'000 5 Baunebenkosten129'7003'84864'735132'7173'017 Total (inkl. MwSt.)6'435'7002'693'5305'335'6726'450'88715'187 Mit E-Mail vom gleichen Tag ersuchte die Bauherrschaft "angesichts dieser massiven Kostenüberschreitung" dringend um ein Gespräch. Am 15. November 2007 antworte- te die X., die Feststellung der Bauherrschaft, die Kosten würden massiv über- schritten, erstaune. Die im November 2007 erstellte Endkostenprognose weise ge- genüber den Kostenvoranschlägen vom Juni 2007 Mehrkosten von CHF 30'000.00 aus. Alle vorgängigen Kostenangaben stammten nicht aus dem Büro der X.. B.c.Basierend auf folgender Baukostenaufstellung per 4. Februar 2008: BKP Nr.KV aktuellVerträge Vergaben ZahlungenPrognoseMehr-/Minderkosten 0 Grundstück3'115'4003'112'2683'112'268-2'932 1 Vorbereitungsarbeiten86'40058'64284'59584'595-1'805 2 Gebäude3'125'6902'435'4582'698'8113'056'098-69'592 4 Umgebung145'000205'515278'321209'50464'504 5 Baunebenkosten129'7003'84871'716132'7173'017 Total (inkl. MwSt.)6'602'1902'703'4636'248'6886'595'382-6'808 liess die X._____ der Bauherrschaft am 3. Oktober 2008 ihre Schlussabrechnungen über die Beträge von CHF 144'778.00 (Restforderung betreffend Honorar aus Archi- tektenvertrag), CHF 8'324.10 (Nebenkosten) und CHF 42'945.00 (ausserhalb des Vertrages erbrachte Teilleistungen), insgesamt CHF 196'047.10, zukommen. Nach- dem die Begleichung der Forderungen ausblieb, mahnte die X._____ Y._____ und Z._____ mit Einschreiben vom 11. November 2008, die ausstehenden Zahlungen bis am 21. November 2008 vorzunehmen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

5 / 58 C.a.Gemäss Ziffer 13.1 des Architektenvertrages war vereinbart, dass in einem Streitfall vor Anrufung eines Gerichts unter den Parteien eine Mediation durchzu- führen sei. Gestützt auf einen Mediationsvertrag vom 12. März 2009 wurde gleichen- tags unter Leitung des Mediators E., F. Rechtsanwälte, O.4_____, eine Mediation durchgeführt. Eine Einigung wurde nicht erzielt. C.b.Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 meldete die X._____ die Streitsache zur Vermittlung beim Kreispräsidium O.2_____ an. Mangels Streitbeilegung anlässlich der Sühneverhandlung vom 20. Mai 2009 wurde der Klägerin am 23. Juli 2009 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Rechtsbegehren Klägerin:

  1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 190'047.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Las- ten der Beklagten. Rechtsbegehren Beklagte:
  3. Das Gesuch [recte: die Klage] sei vollumfänglich abzuweisen.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Las- ten der Klägerin. Widerklagebegehren:
  5. Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten CHF 350'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Mai 2009 zu bezahlen.
  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Las- ten der Beklagten. D.a.Unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2009 prosequierte die X._____ (nachfolgend Klägerin) das Klageverfahren durch Einreichung des Leitscheins fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht mittels Prozesseingabe vom 4. September 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Sie liess folgende Rechtsbegehren stellen: 1.Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 196'047.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Las- ten der Beklagten. D.b.Zur Klagebegründung (20 Urkunden, 1 Edition, 8 Zeugen, 2 Expertisen) wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Honorarabrechnungen der Klägerin vom 3. Oktober 2008 samt dortigen Beilagen ausgeführt, der Klagebetrag setze sich aus den 3 Teilforderungen vertragliches Honorar CHF 144'778.00 (a), Nebenkosten

6 / 58 CHF 8'324.10 (b) und ausserhalb Architektenvertrag erbrachte Teilleistungen CHF 42'945.00 (c) wie folgt zusammen: Nebst dem Pauschalhonorar von CHF 160'000.00 gemäss Ziffer 2.3 des Architekten- vertrages habe die Klägerin gemäss Vertragsziffer 14 Anspruch auf ein Zusatzhono- rar auf den zwei Millionen übersteigenden Teil der Baukostensumme. Die Höhe der honorarberechtigten Bausumme gemäss Honorarabrechnung der Klägerin vom 3. Oktober 2008 von CHF 2'733'894.00 sei von der Gegenseite nie bestritten worden. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits bislang geleisteten Abschlagszahlungen von total CHF 96'080.00 sei unter dem Titel Architekturhonorar BKP 291 eine Rest- forderung von CHF 144'778.00 ausstehend. Gemäss Ziffer 3 des Architektenvertrages sei sodann vereinbart worden, die Reise- kosten pauschal mit CHF 6'000.00 zu vergüten und die Entschädigung für Plan- und Fotokopien sei nach effektivem Aufwand geschuldet. Dementsprechend habe die X._____ abrechnungsgemäss Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe von CHF 8'324.10 (Fahrpauschale CHF 6'000.00; Plan- und Fotokopien CHF 1'736.15). Im Umfang von CHF 42'945.00 schliesslich gründe die Forderung auf tatsächlich er- brachten Architekturleistungen, welche ausserhalb des mit dem Architektenvertrag vereinbarten Aufgabenbereichs der Klägerin (Bauausführung) gelegen hätten, von ihr aber gleichwohl im Sinne projektnotwendiger Vorleistungen hätten erbracht werden müssen, um sich in die Lage zu versetzen, ihren eigenen vertraglichen Aufgaben nachkommen zu können. Der eigentliche Architekt und Vertreter der Bauherrschaft, B., habe die zur Bauausführung unerlässlichen Unterlagen in namhaften Teilen nicht beigebracht. Die von ihm zur Verfügung gestellten Baupläne seien nur sehr ru- dimentär gewesen; Detailpläne hätten nicht existiert. Damit das Bauvorhaben über- haupt in einem erträglichen Zeitrahmen habe abgewickelt werden können, hätten folgende, nicht im Kernauftrag definierte und nach Regietarif B gemäss Beilage 4 Architektenvertrag zu entschädigenden Leistungen von der Klägerin erbracht werden müssen: ▪Ergänzung Baueingabe: Die Baueingabe habe in mehreren Bereichen (Schutzraum, Medienanschlüsse, Personenlift, Auftrag geologisches Gutachten, Fassaden- und Grundrissänderungen, Variantenstudie Stützmauer und Einfahrt) ergänzt werden müssen. Die Forderung aus der Ergänzung der Baueingabe belaufe sich gemäss Schlussabrech- nung vom 3. Oktober 2008 auf CHF 10'215.00 exkl. MwSt. ▪Koordination Fachplaner auf Projektebene (Entwicklung Statikkonzept, Heizung, Lüftung/Klima, Sanitärinstallation, Elektroinstallationen): Gemäss Architektenvertrag sei es Aufgabe von Architekt B. ge- wesen, die Haustechnikkonzepte mit den Fachingenieuren zu erstel- len. Als eigentlicher Architekt und Vertreter der Bauherrschaft habe

7 / 58 dieser jedoch die Koordination der Fachplaner (Statik, Sanitär und Hei- zung, Elektroinstallationen etc.) nicht oder nur unzureichend wahrge- nommen. So hätte B._____ gemäss Beilage 2 ein Statikkonzept in Phase 1 des Bauprojekts erarbeiten sollen, was dieser jedoch unter- lassen habe. Das Statikkonzept sei stattdessen durch die Klägerin un- ter Beizug des Bauingenieurs G., O.5, erarbeitet worden. Im Fachbereich Sanitär, Heizung, Lüftung und Klima habe die Klägerin anstelle von Architekt B._____ mit dem Fachplaner H., O.6, diverse Arbeiten wie Grundlagenabklärungen bezüglich Wärmeerzeugung und Apparateauswahl koordinieren müssen. Im Fachbereich Elektroinstallationen habe die Klägerin anstelle von B._____ die Projektierungsarbeiten bezüglich Schwachstrom, Stark- strom, Installation von Sicherheits- und Blitzschutzanlagen zusammen mit dem Elektroplanungsbüro I., O.7, koordinieren müs- sen. Die klägerische Forderung aus der geleisteten Koordinationsar- beit der Fachplaner betrage abrechnungsgemäss CHF 6'465.00, exkl. MwSt. ▪Fehlender Baubeschrieb/Materialisierung als Grundlage von Devisie- rung/Planung (mehrfache Überarbeitung Baubeschrieb, Erstellung der Raumblätter mit Materialisierung): Entgegen seiner vertraglichen Ver- pflichtung gemäss Beilage 2 des Architektenvertrages habe Architekt B._____ den Baubeschrieb nicht erstellt respektive die Materialisierung nicht bestimmt. Diese Arbeiten hätten von der Klägerin ausgeführt werden müssen. Ihre Honorarforderung für Erstellung von Baube- schrieb und Materialisierung belaufe sich abrechnungsgemäss auf CHF 4'472.00, exkl. MwSt. ▪Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau: Den Bauplänen von Archi- tekt B._____ seien weder die notwendigen Gestaltungsdetails für den hölzernen Dachaufbau, noch für Metallfassade, noch jene für Metall- konstruktion und Gestaltung des Liftschachts zu entnehmen gewesen. Die Forderung der Klägerin für die Erstellung dieser diversen Gestal- tungen des Rohbaus würden sich rechnungsgemäss auf CHF 8'795.00, exkl. MwSt., belaufen. ▪Gestaltungsvorschläge Innenausbau: Die Klägerin habe schliesslich diverse, den Innenausbau betreffende Gestaltungsvorschläge bezüg- lich Nasszellen, Schalung Sichtbeton, Gestaltung Dachoberlichter, Ty- pologie Zimmertüren, Gestaltung Cheminée, Gestaltungskonzept Per- gola etc. erbringen müssen. Die Forderung dafür betrage abrech- nungsgemäss CHF 9'965.00, exkl. MwSt. D.c.Innert mehrfach, mit Zustimmung der Gegenpartei erstreckter Frist und in der erforderlichen Form wurde seitens der Beklagten am 19. November 2009 die Pro- zessantwort mit umfangreichen Beweisanträgen (369 Urkunden, 8 Editionen, 1 Par- teieinvernahme, 7 Zeugen, 58 Expertisen) eingereicht. Die Beklagten schlossen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, auf vollumfängliche Klageabweisung, soweit die Klage nicht anerkennt werde. Gleichzeitig erhoben sie Widerklage mit den Anträgen: 1.Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten den Betrag von CHF 412'936.00 zu zahlen, unter Vorbehalt der Nachklage;

8 / 58 2.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Die Beklagten bestritten die klägerischen Forderungen sowohl in Bestand als auch im Umfang vollumfänglich. Sie vertraten die Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Architektenhonorar mehr habe, da sie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen – wenn überhaupt – nur sehr mangelhaft erbracht habe. Eventualiter machten die Beklagten Verrechnung mit ihren widerklageweise eingeklagten Scha- denersatzforderungen geltend. Für eine Anpassung des Architektenhonorars auf- grund einer höheren honorarberechtigten Bausumme sei vereinbart gewesen, dass die Bauherrschaft über die Anwendung dieser Bestimmung vorgängig in Kenntnis zu setzen sei. Die Klägerin habe dies zu keinem Zeitpunkt getan. Schon aus diesem Grund sei die Klägerin nicht berechtigt, eine über das Pauschalhonorar hinausge- hende Entschädigung zu verlangen. Der Forderungsbetrag für Nebenkosten in der Höhe von CHF 8'324.10 werde anerkannt, obwohl vermutungsweise auch dieser Be- trag überrissen sei. Die Forderung werde indessen mit den eigenen Schadenersatz- forderungen der Beklagten verrechnet. Die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin, sie habe Arbeiten ausgeführt (von ihr als Teilleistungen ausserhalb Vertrag bezeich- net), welche eigentlich von Architekt B._____ hätten ausgeführt werden müssen, und der von ihr daraus abgeleitete Honoraranspruch in Höhe von CHF 42'945.00, wiesen die Beklagten umfassend zurück. Dem Abschluss des schriftlichen Architektenvertra- ges seien mehrere Gespräche vorausgegangen, in welchen beschlossen worden sei, dass die Klägerin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet habe. Die Klägerin habe somit das Projekt sowie den Projektstand bestens gekannt und genau gewusst, welche Arbeiten noch zu verrichten gewesen seien. Schon aus diesem Grund sei eine Rechnungsstellung ausserhalb des Vertrages ungerechtfer- tigt. Die Klägerin habe sodann nicht für Architekt B._____ einspringen müssen; das Gegenteil sei der Fall gewesen. Insbesondere habe Architekt B._____ einen erhebli- chen Teil der faktisch inexistenten klägerischen Bauleitung übernehmen müssen. Zu bestreiten sei sodann, dass B., als eigentlicher Architekt und Vertreter der Bauherrschaft, die zur Bauausführung notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe und dass die von ihm zur Verfügung gestellten Baupläne nur sehr rudimentär gewesen seien und Detailpläne überhaupt nicht existiert hätten. Es sei denn auch bezeichnend, dass diese Behauptungen in keiner Weise substantiiert würden. Es gehe nicht an, als Substantiierung lediglich den Beweis einer Expertise anzubieten. Die Klägerin mache nicht namhaft, welche Baupläne oder Detailpläne nicht geliefert worden seien und auch nicht, dass sie das Fehlen von Plänen abgemahnt habe. In keinem Zeitpunkt während des Vertragsverhältnisses hätten die Beklagten von der Klägerin gehört, die Leistungen von Architekt B. seien ungenügend. In Bezug auf alle 5 geltend gemachten Positionen (1. Ergänzung Baueingabe; 2. Koordination

9 / 58 Fachplaner und Projektebene; 3. fehlender Baubeschrieb/Materialisierung als Grund- lage von Devisierung/Planung; 4. Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau; 5. Ge- staltungsvorschläge Innenausbau) sei der tatsächlich betriebene Aufwand sowohl im Grundsatz als auch im Ausmass als unsubstantiiert zu bestreiten. Es sei in keinem dieser Fälle eine Abmahnung der Klägerin erfolgt. Vereinbarungen mit der Bauherr- schaft betreffend derartige Zusatzleistungen seien ebenfalls nicht getroffen worden. In der 150 Seiten umfassenden Begründung der Widerklage werden insgesamt 160 Positionen abgehandelt, in denen die Klägerin den Beklagten einen zu ersetzenden Gesamtschaden von CHF 412'936.00 zugefügt haben soll. D.d.Innert mehrfach, mit Zustimmung der Gegenpartei, erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Klagereplik und Widerklageantwort mit unverändertem Klagebegeh- ren gemäss Prozesseingabe und dem Antrag auf Abweisung der Widerklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 7.6 % MwSt. zu Lasten der Beklagten und Widerkläger. Sie legte 284 neue Urkunden ein, verlangte 1 Edition und offerierte, nebst den in der Prozesseingabe aufgerufenen 8 Zeugen, 8 neue Zeugen. D.e.Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beklagten mit Klageduplik und Wider- klagereplik vom 7. Juni 2010 und die Klägerin mit Widerklageduplik vom 30. August 2010 unverändert an ihren Rechtsbegehren und im Wesentlichen auch an ihren Sachverhaltsdarstellungen fest. D.f.Am 11. Oktober 2010 legten die Beklagten eine weitere Rechtsschrift ein (Stellungnahme zur Widerklage der Klägerin vom 30. August 2010). E.a.Gemäss unangefochten gebliebener Beweisverfügung vom 14. April 2011 wurden: ▪ sämtliche von den Parteien eingelegten Urkunden (Klägerin: act. III.1- 367; Beklagte: act. IV.I.1-369, IV.II.1-226) für erheblich erklärt; ▪ 2 Editionen aus Händen der Beklagten angeordnet; ▪ die Einvernahmen von 15 Zeugen angeordnet (Architekt B., 13 Handwerker beziehungsweise Mitarbeiter von Unternehmerfirmen: G., H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R.; 1 Mitglied der Bau- behörde O.1: S.); ▪ die Frage, ob auch die klägerseits zum Zeugnis aufgerufenen D. (Bauleiter der Klägerin) und/oder C._____ (Geschäftsführer der Kläge- rin) einzuvernehmen sind, blieb dem Entscheid nach Vorliegen des Er- gebnisses der ersten Zeugeneinvernahmen vorbehalten; ▪ die freie richterliche Befragung der Parteien an der Hauptverhandlung vorbehalten;

10 / 58 ▪ die Beweisaussage der Beklagten Y._____ an der Hauptverhandlung vorbehalten; und ▪ die allfällige Anordnung von Expertisen späterer Entscheidung vorbe- halten. E.b.Gleichzeitig mit der Beweisverfügung wurde bei beiden Parteien, unter Vorbe- halt der Nachforderung im Falle der Anordnung von Expertisen, je ein Gerichtskos- tenvorschuss von CHF 25'000.00 angeordnet. Beide Vorschüsse wurden geleistet (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 1.2 S. 34). E.c.Die angeordneten Editionen wurden beklagtenseits am 1. Juni 2011 eingelie- fert (act. VI.1-3). Nach Durchführung der angeordneten 15 Zeugeneinvernahmen stellte die Klägerin den Beweisantrag, die von ihr nominierten Zeugen D._____ und C._____ einzuvernehmen. Dem wurde insoweit stattgegeben, als zunächst D., Bauleiter des umstrittenen Bauprojekts, einvernommen wurde. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und beantrag- te erneut die Einvernahme von C. als Zeugen. Nach Vorliegen von D.s Aussage wurde indessen auf die Zeugeneinvernahme von C. mit unangefoch- ten gebliebener prozessleitender Verfügung vom 14. September 2012 verzichtet, un- ter Hinweis auf die Möglichkeit, den Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Expertisen wurden keine angeordnet. F.Auf Veranlassung der Klägerin wurde der Leitschein mit prozessleitender Ver- fügung vom 24. August 2011 zur Verbesserung an das Kreispräsidium O.2_____ zurückgewiesen. Am 29. August 2011 ging von der Vermittlerin ein korrigierter Leit- schein ein, welcher im klägerischen Rechtsbegehren einen Forderungsbetrag von CHF 196'047.10 (anstatt CHF 190'047.10) aufweist. G.a. Im Verlauf der Beweisabnahmen wurde auf Veranlassung der Beklagten eva- luiert, ob angesichts des erklecklichen Umfangs von Sachverhalt, Akten und Rechts- schriften nicht ausserordentlicherweise auf die Durchführung der mündlichen Haupt- verhandlung verzichtet und stattdessen für die Würdigung des Beweisergebnisses ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könnte. Die Klägerin stellte sich ge- gen einen Verzicht, dies unter anderem auch deshalb, weil der erhebliche Aktenum- fang nicht durch sie, sondern durch die Widerklage der Gegenseite entstanden sei. Daraufhin wurde die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. Die mündliche Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2012 vorgeladen wurde, fand am 9. November 2012 in Klosters statt. Die von den Rechtsvertretern vor Schranken gehaltenen Eingangsplädoyers konnten in ihren schriftlichen Ausfertigungen zu den Akten genommen werden.

11 / 58 G.b. Für die Klägerin stellte Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg die unveränderten Rechtsbegehren zu Klage und Widerklage gemäss dem korrigierten Leitschein und der Widerklageantwort. Zur Begründung verwies sie vorab auf die Rechtsschriften. G.b.aa. In Bezug auf die Bereinigung des Beweisverfahrens wiederholte die Klägerin den Antrag auf Einvernahme des offerierten Zeugen C., ebenso den Antrag auf Einholung der mit der Klage verlangten Expertisen. Der Antrag der Gegenseite auf Einvernahme/Beweisaussage von Y. sei dagegen abzuweisen. G.b.bb. Im Zusammenhang mit den sehr umfangreichen Rechtsschriften der Beklag- ten sei festzuhalten, dass es vorliegend nicht darum gehe, dass das Bauprojekt ir- gendwelche Baumängel aufweise. Das sehr aufwändig und mit einem absolut luxu- riösen Ausbaustandard realisierte Wohnhaus der Beklagten zu eigentlichen Gebäu- dekosten von rund CHF 3'000'000.00 existiere denn auch mängelfrei. Die Beklagten würden eine Streichung oder Kürzung des Honorars ausschliesslich gestützt auf an- gebliche Verletzungen der Architektenpflichten im Bereich Bauführung und Baukon- trolle verlangen. G.b.cc. Zum Honorar von CHF 42'945.00 für nicht im schriftlichen Architektenvertrag vereinbarte aber erbrachte Leistungen der Klägerin zeige das Beweisergebnis ein- deutig, dass Architekt B._____ zahlreiche, gemäss Projektorganisation unbestreitbar seinem Aufgabenbereich zuzuordnende Leistungen nicht oder nicht richtig erbracht habe. Damit das Bauvorhaben habe vollendet werden können, habe die Klägerin die Aufgaben von B._____ übernehmen müssen, dies im ausdrücklichen Auftrag der Be- klagten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien von der Klägerin effektiv er- bracht worden. Zu Gunsten der Bauherrschaft seien sie zu einem Stundenansatz verrechnet worden, der sogar unter den üblichen Tarifen gemäss der SIA Norm 102 liege. Aus all dem werde klar, dass Architekt B._____ seinen Aufgabenbereich nicht genügend habe erfüllen können oder wollen. Die Klägerin habe auch diese Aufgaben übernehmen müssen, obwohl ursprünglich nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehörend. Die Beklagten hätten dies gewusst und seien ausdrücklich damit einver- standen gewesen, dass die Klägerin zusätzlich auch diese Aufgaben erledigen sollte. Diesbezüglich habe der Zeuge D._____ sogar zu Protokoll gegeben, dass die Bau- herrschaft bei einigen Sitzungen, welche in diesem Bereich mit den Fachplanern ab- gehalten worden seien, persönlich anwesend gewesen sei. Demgegenüber sei die Zeugenaussage von Architekt B._____ praktisch unverwertbar. Obwohl von den Be- klagten als Hauptzeuge nominiert, sei von deren Seite zur zeit- und kostenaufwändi- gen Einvernahme von B._____ in Deutschland niemand erschienen. Der Grund sei an der Einvernahme klar geworden. Die Aussagen von Architekt B._____ seien kom- plett unbrauchbar. Er habe im Zeugenstand bestätigt, dass er mit Y._____ vor der

12 / 58 Einvernahme den Zeugenfragenkatalog im Detail durchgesprochen habe und sogar an der Verfassung der Rechtsschriften der Beklagten massgebend beteiligt gewesen sei. Hinzu komme, dass ca. 80 % der vom Zeugen teilweise selbst vorformulierten Fragen sich nicht auf Tatsächliches aus eigener Wahrnehmung bezogen hätten, sondern ihrem Gehalt nach unzulässige Gutachterfragen darstellten. In rechtlicher Hinsicht sei Auftragsrecht anzuwenden. Auch bezüglich der Leistungen, die zusätzlich zum schriftlichen Architektenvertrag erbracht worden seien, sei ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeben, nachdem die Beklagten stets damit einverstanden gewesen seien, dass die Klägerin auch die zu- sätzlichen Aufgaben erledigte. Dass die beruflich qualifizierte Klägerin auch voll zu entschädigen sei, verstehe sich von selbst. G.c.Für die Beklagten stellte und begründete Rechtsanwalt Dr. Thomas Spoerri die unveränderten Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und Widerklage. G.c.aa. In Bezug auf die Bereinigung des Beweisverfahrens beantragten die Beklag- ten die Abnahme sämtlicher in den Rechtsschriften offerierten und noch nicht abge- nommenen Beweise, insbesondere hielten sie daran fest, dass Y._____ zur Partei- einvernahme/Parteibefragung zuzulassen sei. G.c.bb. Die Beklagten bestritten die Forderung für Nebenkosten im Betrag von CHF 8'324.10 nicht. Sie machten jedoch Verrechnung mit ihrer Schadenersatzforde- rung geltend. G.c.cc. Hinsichtlich des eingeklagten Resthonorars wurde namentlich geltend ge- macht, die Klägerin widerspreche sich schon in der Klageschrift, wenn sie einerseits behaupte, beim Bauvorhaben der Beklagten sei lediglich eine Kostenüberschreitung von CHF 30'000.00 entstanden und andererseits ein Zusatzhonorar von CHF 144'778.00 wegen Erhöhung der honorarberechtigten Bausumme von CHF 2'000'000.00 auf CHF 2'733'894.00 fordere. Unbestritten sei, dass das Bauvor- haben tatsächlich teurer geworden sei, als von der Klägerin ursprünglich in deren Kostenprognose angegeben. Diese Mehrkosten seien aber gerade auf fehlende Bau- leitung, fehlende Kostenkontrolle und sonstige Fehlleistungen der Klägerin zurückzu- führen. Diese Fehlleistungen hätten für die Beklagten vertragswidrig verursachte Zu- satzkosten bei den Unternehmern zur Folge gehabt. Es verstehe sich von selbst, dass für eine derartige Erhöhung der Baukosten kein höheres Honorar verlangt wer- den könne. Für eine Schlechterfüllung des Architektenvertrags sei kein oder jeden- falls nicht das ganze Honorar geschuldet. Die Klägerin habe darüber hinaus ihre auf- tragsrechtliche Pflicht, die Bauherren über die Kosten ihres Bauvorhabens rechtzeitig

13 / 58 und umfassend zu informieren, verletzt. Im Rahmen der Kostenüberwachung sei fort- laufend zu prüfen, ob die tatsächlichen Baukosten den Kostenvoranschlag über- schritten. Erstmals am 22. Juni 2007, ein Jahr nach Baubeginn, habe die Klägerin den Beklagten eine erste provisorische Kostenzusammenstellung geschickt, aus der ersichtlich geworden sei, dass die ursprünglich prognostizierten Baukosten massiv überschritten würden. Das rechtzeitige Aufstellen einer Gesamtkostenübersicht, falls auf die Erstellung eines Kostenvoranschlages verzichtet worden sei (SIA-Ordnung 102, Ziff. 4.41), gehöre zu den Grundleistungen des bauleitenden Architekten. Gemäss SIA-Ordnung 102, welche vertragliche Grundlage zwischen den Parteien sei, müsse der bauleitende Architekt eine revidierte Kostenermittlung aufgrund der Angebote der Unternehmer und einen Vergleich mit dem Kostenvoranschlag machen (Ziffer 4.4, Ausschreibung; 4.41, Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag) – dies selbstverständlich vor Beginn der Bauarbeiten. Später mache dies keinen Sinn mehr, weil dann bereits Kosten angefallen seien und nicht mehr umdisponiert werden könne. Durch diese fehlende Kostenaufklärung sei den Beklagten ein massiver Ver- trauensschaden entstanden. Hätte die Klägerin die Beklagten rechtzeitig über die wahren Kosten ihres Bauvorhabens informiert, hätten die Beklagten vieles einfacher und kostengünstiger geplant und bauen lassen, als sie es ohne die wahren Angaben über die Kosten ihres Bauvorhabens taten. Weitere Vertragsverletzungen der Kläge- rin bestünden in der Schlechterfüllung ihrer auftragsrechtlichen Pflichten in den Be- reichen Ausschreibung, Vergaben, Abfassung der Werkverträge und Bauleitung. So seien zum Beispiel bei den Ausschreibungen oft Arbeiten vergessen gegangen. Da- durch sei das Einholen von in aller Regel teureren Nachtragsofferten erforderlich ge- wesen. Oft hätten für die vergessenen Leistungen auch Regiearbeiten erbracht wer- den müssen, wodurch das Bauvorhaben massiv teurer geworden sei. Ausschreibun- gen und Vergaben seien oft viel zu spät gemacht worden, wodurch vermeidbarer Zeitdruck entstanden sei. Ein prominentes Beispiel hierzu sei die um Monate ver- spätete Bestellung der Schieferplatten für die Bodenbeläge. Im Rahmen der Baulei- tung habe es die Klägerin schliesslich oft verpasst, den Unternehmern rechtzeitig die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Dies habe immer wieder dazu geführt, dass Arbeiten auf der Baustelle unkoordiniert abgelaufen seien oder bereits ausgeführte Arbeiten provisorisch wieder hätten rückgängig gemacht werden müssen, weil etwas vergessen gegangen sei. Auch sei es zu vielen Fehlleistungen von Unternehmern gekommen, die ihre Ursache in einer ungenügenden Baustellenpräsenz der Baulei- tung gehabt hätten, mit der Folge, dass es zu sehr vielen Nachbesserungsarbeiten gekommen sei. G.c.dd. Hinsichtlich des eingeklagten Honorars von CHF 42'945.00 für Teilleistungen ausserhalb Vertrag wurde beklagtenseits teilweise bestritten, dass die fraglichen

14 / 58 Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und durchwegs, dass es sich um Leis- tungen "ausserhalb des Vertrages" handle. Soweit tatsächlich erbracht, seien diese Leistungen im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten und mit dem ver- einbarten Pauschalpreis abgegolten gewesen. Die Klägerin habe daher keinen An- spruch auf eine zusätzliche Vergütung. Sie habe während der Planung und der Aus- führung des Bauvorhabens kein einziges Mal geltend gemacht, sie müsse Leistun- gen "ausserhalb des Vertrages" erbringen, für welche sie Anspruch auf ein zusätzli- ches Honorar habe. Vielmehr habe sie dies nach Abschluss des Projekts frei erfun- den, um ihre Forderungen gegen die Beklagten aufzublähen und von den Beklagten möglichst viel Geld zu erlangen. Die Klägerin hätte diese erfundenen Zusatzleistun- gen denn auch nicht in Rechnung gestellt, wenn es nicht zum Prozess gekommen wäre. Die Klägerin habe im Übrigen auch deshalb keine derartigen Honoraran- sprüche, weil Art. 3.3.4 der SIA-Ordnung 102 vorschreibe, dass die Ausführung von besonders zu vereinbarenden Leistungen vorgängig gemeinsam festzulegen sei und es hier an einer solchen gemeinsamen vorgängigen Festlegung fehle. Die Klägerin lege denn auch keinerlei Dokumente ins Recht, wonach sie die Beklagten während der Planungs- und Ausführungsphase auf die Mehrleistungen und die Mehrkosten aufmerksam gemacht habe. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Architekten, wie auch seine Kostenaufklärungspflicht hätten es aber in jedem Falle geboten, dass die Bauherrschaft über Mehrkosten in derart erheblichem Ausmass rechtzeitig und um- fassend bereits während der Abwicklung des Bauvorhabens aufzuklären gewesen wäre. Ein Honoraranspruch für angeblich ausservertraglich erbrachte Leistungen müsse auch daran scheitern, dass die Klägerin bei Eintritt in das Projekt den Stand der Vor- arbeiten vollumfänglich und damit die von ihr zu erbringenden Leistungen genau ge- kannt habe. Auf die Behauptung, sie habe erst an der Kick-Off-Sitzung im Februar 2006 erfahren, welche Unterlagen, Pläne etc. angeblich noch fehlten, komme es nicht an, da der schriftliche Architektenvertrag erst am 26. April 2006 abgeschlossen worden sei. Die Baubewilligung datiere vom 6. Februar 2006, sodass beim Abschluss des Architektenvertrages bekannt gewesen sei, unter welchen Auflagen die Baube- willigung erteilt worden sei und welche Bewilligungen (Schutzraumbewilligung, Bewil- ligung Personenaufzug, Kanalisationsbewilligung, Hauszufahrt) noch ausstehend gewesen seien. Es sei im Übrigen völlig normal, dass im Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung noch nicht jedes Detail des Bauprojekts festgelegt sei. Für Neben- punkte, die für die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht massgeblich seien, könne die Bewilligung mit einer Auflage versehen werden. So müsse beispielsweise das Kanalisationsprojekt im Zeitpunkt der Erteilung der Bau- bewilligung noch nicht vorliegen. Die Klägerin habe indessen die Baubewilligung ge-

15 / 58 kannt und somit gewusst, dass das Kanalisationsprojekt noch zu erarbeiten gewesen sei. H.Mit Urteil vom 9./12./13. November 2012, mitgeteilt am 30. Juli 2013, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1.Die Klage der X._____ wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagten Y._____ und Z._____ sind solidarisch verpflichtet, der X._____ CHF 74'704.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2008, zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 3. Die Kosten des Sühneverfahrens vor der Kreispräsidentin O.2_____ in Höhe von CHF 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos, bestehend aus:

  • der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00
  • dem Streitwertzuschlag vonCHF 12'000.00
  • den Schreibgebühren vonCHF4'912.00
  • den Barauslagen von CHF1'105.90 totalCHF 38'017.90 gehen zu 1/5 zu Lasten der X._____ (= CHF 7'603.60) und zu 4/5 (= CHF 30'414.30) unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y._____ und Z.. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Y. und Z._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos den Restbetrag von 5'414.30 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen (CHF 30'414.30 ./. CHF 25'000).
  1. Y._____ und Z._____ sind solidarisch verpflichtet, der X._____ eine Pro- zessentschädigung von CHF 66'485.00 (inkl. Spesen und MwSt) zu be- zahlen.
  2. (Rechtsmittelbelehrung).
  3. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
  4. (Mitteilung). I.Gegen dieses Urteil erklärte die X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht). Sie erhebt folgende Rechtsbegehren: 1.Die Ziffern 1., 3. und 4. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
  5. Die Klage der X._____ sei gutzuheissen und die Beklagten Y._____ und Z._____ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 190'547.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. November 2008 zu be- zahlen.
  6. Die Kosten des Sühneverfahrens vor der Kreispräsidentin O.2_____ so- wie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos seien vollumfänglich den Beklagten Y._____ und Z._____ aufzuerlegen.

16 / 58 4. Die Beklagten Y._____ und Z._____ seien zu verpflichten, die Klägerin fürs erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit CHF 110'809.10 zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% MwSt) fürs Berufungs- verfahren zu Lasten der Beklagten. 6. Formeller Antrag C._____ sei als Zeuge einzuvernehmen. J.Y._____ und Z._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 25. Oktober 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Y._____ sei eine Parteibefragung durchzuführen. K.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 informierte der Vorsitzende der II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. L.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9./12./13. November 2012 wurde den Parteien am 30. Juli 2013 mitgeteilt und somit nach In- krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wur- de (vgl. angefochtenes Urteil E. 1), findet auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnah- men anfechtbar. Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kan- tonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer

17 / 58 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.2.Mit dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachent- scheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Be- gehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist mangels (An- schluss-)Berufung der Berufungsbeklagten nur die Klage der Berufungsklägerin, nicht aber die Widerklage der Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin beantragte vor der Vorinstanz, die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 196'047.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008 zu verpflichten, während die Berufungsbeklagten die Abweisung der Klage beantragten. Der Streitwert der vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt damit CHF 196'047.10. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist daher zweifelsohne erreicht. Was den gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in der Rechtsmittelbelehrung anzugebenden Streitwert des Berufungsverfah- rens anbelangt, bleibt schliesslich festzustellen, dass sich die Differenz zwischen der erstinstanzlich zugesprochenen und der von der Berufungsklägerin zuletzt beantrag- ten Honorarforderung auf CHF 115'842.65 (CHF 190'547.10 – CHF 74'704.45), beläuft. Damit ist auch der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30‘000.00 ohne Weiteres gegeben. Weiter wurde das angefochtene Urteil vom 9./12./13. November 2012 den Parteien am 30. Juli 2013 mitgeteilt. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli

18 / 58 bis und mit dem 15. August 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erfolgte die Berufung vom 16. September 2013 rechtzeitig. Nach Gesagtem ist auf die Berufung einzutreten. 3.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Ent- scheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/StefanieTheiler, Kom- mentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am an- gefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird. Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Es ist in der Beru- fungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungs- klägerin auswirken. Liegt gar keine Begründung vor, oder wird nur auf die vorinstanz- lichen Vorbringen und Akten verwiesen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO mit zahl- reichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1. und das Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 ff. zu Art. 311 [zit. Basler Kom- mentar zur ZPO]). 4.Die Berufungsklägerin wurde von den Berufungsbeklagten mit der Erstellung ihres Einfamilienhauses in O.1_____ beauftragt. Die Berufungsklägerin sollte dabei lediglich die Ausführung übernehmen, während die Planung des Hauses durch einen zweiten Architekten, B._____, erfolgen sollte. In der Folge entbrannte zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten ein Streit. Die Berufungsklägerin macht gegenüber den Berufungsbeklagten ausstehende Honorarforderungen gel- tend, während die Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz die Abweisung der Klage und widerklageweise die Bezahlung zahlreicher erlittener Schäden fordern. Die Vorinstanz erwog, dass auf die Forderung der Berufungsklägerin integral Auf- tragsrecht anzuwenden sei. Beim einfachen Auftrag sei gemäss Art. 394 Abs. 3 OR

19 / 58 eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich sei. Überdies sei der Auf- traggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht habe, samt Zinsen zu ersetzen. Die Ab- reden über Vergütung und Auslagenersatz würden vorliegend in Ziffer 2.3 (pauscha- les Festhonorar von CHF 160'000.00 bis max. CHF 2'000'000.00 Baukosten), Ziffer 14 (bei überschiessenden, honorarberechtigten Baukosten Zusatzhonorar in Höhe des Überschusses x 14.5 % x 61.5 %) und Ziffer 3 (Reisekosten pauschal CHF 6'000.00; Kosten für Plankopien/Fotokopien/Datenträger nach Aufwand, schät- zungsweise CHF 7'000.00) des Vertrages für Architekturleistungen vom 26. April 2006 geregelt. Das von der Klägerin beanspruchte Vertragshonorar würde sich in zwei Teilansprüche mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen gliedern: Zu- satzhonorar gemäss Ziffer 14 und Pauschalhonorar gemäss Ziffer 2.3. des Vertra- ges. Die Klägerin verlange des Weitern eine Vergütung für eine ganze Reihe von ihr ausserhalb des schriftlichen Architektenvertrages erbrachte Leistungen, die sie ob- jektiv notwendigerweise und anstelle von Architekt B._____ vorgängig habe erbrin- gen müssen, damit sie ihre eigenen vertraglich geschuldeten Leistungen habe er- bringen können. Die Vorinstanz hiess schliesslich in ihrem Urteil vom 9./12./13. No- vember 2012 die Klage der Klägerin teilweise gut und verpflichtete die Beklagten in Dispositivziffer 1 solidarisch, der Klägerin CHF 74'704.45 (Rest Pauschalhonorar von CHF 71'880.35, zuzüglich Nebenkosten von CHF 8'324.10, abzüglich einer zuge- standenen Monatsmiete von CHF 5'500.00 für Bauverzögerungen, jeweils mit MwSt.), nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2008, zu bezahlen. Zunächst gilt es den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu bestimmen. 4.1.Die Berufungsklägerin beantragt unter anderem die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haft- barkeit zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 190'547.10 zuzüglich Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Restforderung betreffend Honorar aus Architektenvertrag in der Höhe von CHF 139'278.00, der Forderung in der Höhe von CHF 8'324.10 für Nebenkosten und der Forderung in der Höhe von CHF 42'945.00 für die strittigen Leistungen der Beru- fungsklägerin ausserhalb des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Architekten- vertrages. C._____ sei als Zeuge einzuvernehmen. Mit Berufung an das Kantonsgericht verlangt die Berufungsklägerin (nebst dem Zu- spruch der Forderungen, welche bereits vor Vorinstanz gutgeheissen wurden) dem- nach vor Kantonsgericht (i) ein Honorar für Leistungen, welche ausserhalb des Archi- tektenvertrages erbracht wurden, sowie (ii) ein Zusatzhonorar wegen Überschreitung des Kostenrahmens von CHF 2'000'000.00.

20 / 58 4.2.1. In der Berufungsantwort beantragen die Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. In formeller Hinsicht beantragen sie, es sei mit Y._____ eine Parteibefragung durchzuführen. In der Berufungsantwort rügen die Berufungsbeklagten, dass die Vorinstanz (1.) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Beweisabnahme verletzt (Berufungsantwort Rz. 41 ff.), (2.) ihren Anspruch auf Herabsetzung des Architektenhonorars wegen Schlechterfüllung willkürlich nicht beurteilt (Berufungsantwort Rz. 44 ff.) und (3.) die Zeugenaussagen willkürlich gewürdigt habe (Berufungsantwort Rz. 48 ff.). Es stellt sich die Frage, ob die Anträge und Rügen der Berufungsbeklagten mangels Erhebung einer eigenen Berufung bzw. Anschlussberufung zulässig sind. 4.2.2. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Soweit sich der Berufungsbe- klagte nicht den Anträgen des Berufungsklägers ganz oder teilweise unterziehen will, ist er darauf beschränkt, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 7 zu Art. 312 ZPO). Es ist dem Berufungsbeklagten indessen unbenommen, an den erstinstanzlichen Motiven sei- nerseits Kritik zu üben, soweit er dies zur Untermauerung seines Standpunkts für angebracht erachtet (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 9 zu Art. 312 ZPO). Der Berufungs- beklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Beru- fung befürchten muss, ist also im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster In- stanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutra- gen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventual- standpunkte hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Ja- nuar 2014 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1, in: FamPra.ch 2013 S. 728; vgl. zum Ganzen auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO). Aus Gesagtem folgt, dass die Rügen der Berufungsbeklagten nicht per se unzulässig sind, da sie keine (Anschluss-)Berufung erhoben haben. Ob die Rügen im Einzelnen zu hören sind, ist jeweils nachfolgend im Sachzusammenhang zu prüfen (vgl. insbe- sondere E. 7.6 zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie E. 10 zur Rü- ge der Berufungsbeklagten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Herabsetzung des Architektenhonorars wegen Schlechterfüllung willkürlich nicht beurteilt).

21 / 58 4.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Beru- fung die Frage bildet, ob die Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten nebst dem bereits von der Vorinstanz zugesprochenen „Resthonorar“ (CHF 71‘880.35) auch einen Anspruch auf Architektenhonorar für Leistungen ausserhalb des Vertrages sowie auf ein Zusatzhonorar wegen Überschreitung des Kostenrah- mens von CHF 2'000'000.00 hat. Zu prüfen ist in prozessualer Hinsicht ausserdem, ob C._____ als Zeuge und/oder Y._____ als Partei einzuvernehmen sind. Kann der Sachverhalt aufgrund des bishe- rigen Beweisergebnisses nicht festgestellt werden, ist als erstes zu prüfen, ob die Parteien die Einvernahme ihres Zeugen (C._____ auf Seiten der Berufungsklägerin) resp. ihrer Partei (Y._____ auf Seiten der Berufungsbeklagten) jeweils zu rechtser- heblichen Tatsachen beantragt haben. Wird dies bejaht, muss in einem zweiten Schritt untersucht werden, ob die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Be- weiswürdigung, d.h. der Verzicht auf die Beweisabnahme, rechtmässig ist. 5.In materiellrechtlicher Hinsicht verlangt die Berufungsklägerin zunächst, dass die von ihr erbrachten, ausserhalb des Architektenvertrages liegenden Leistungen zu vergüten sind. 5.1.Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch. Sie erwog, dass die stritti- gen Leistungen nicht unter Ziffer 4 des schriftlichen Architektenvertrages fallen wür- den, da dort keine Leistungen aufgeführt seien, die bei Vertragsabschluss noch nicht abschliessend hätten definiert werden können. In rechtlicher Hinsicht sei aber auch bezüglich dieser Leistungen ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten anzunehmen und deren Vergütung richte sich daher nach Auftragsrecht, weshalb insbesondere ein Konsens zwischen den Parteien vorliegen müsse. Zwar habe die Klägerin die umstrittenen Teilleistungen ausserhalb Vertrag tatsächlich er- bracht. Doch ihre Behauptung, die Beklagten hätten vom Säumnis von Architekt B._____ und der "Ausservertraglichkeit" dieser Leistungen gewusst und sie seien trotzdem ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin diese Aufga- ben erledige, sei beweislos geblieben. Was in antizipierter Beweiswürdigung als erhärtet erscheine, sei nicht nach dem Prinzip „doppelt genäht hält besser“ weiteren Beweisen zu unterstellen. Abgesehen vom Aspekt „Teilleistungen ausserhalb Vertrag“ sage die Klägerin nicht konkret, zu welchen weiteren Fragen und Themenkomplexen das Tatsachenfundament ihrer Klage weiterer Stützung bedürfe. Zum Bauablauf sei einerseits aus der Interessens- sphäre der Klägerin bereits der Bauleiter, D._____, als Zeuge einvernommen wor- den. Die Sachverhaltsbehauptungen der Parteien erschienen dort, wo sie von Rele-

22 / 58 vanz seien, durch das übrige Beweisergebnis, namentlich durch das umfangreiche Aktenmaterial, zu Genüge erhellt. Für die Entstehungsgeschichte des Vertrages so- wie die Abgrenzung zur Verpflichtungen zwischen dem projektierenden Architekten B._____ und der ausführenden Klägerin erscheine die Zeugeneinvernahme von C._____ nach dem Verfahrensausgang der Widerklage und des Klageanspruchs be- treffend Zusatzhonorar entbehrlich. Für die Frage, ob die Klägerin die umstrittenen Teilleistungen ausserhalb Vertrag tatsächlich erbracht habe, sei einerseits umfang- reiches Urkunden- und anderes Beweismaterial vorhanden (beklagt. act. III.11-18, III.186, III.193-298, kläg. act. III.302B-2,3 und 6, III.302C-4 und 8; Zeuge D._____ act. V.1 S. 5-10, 15 f., 33, 40-43; Zeuge S._____ act. V.11 S. 2-4; Zeuge G._____ act. V.12 S. 2 und 4; Zeuge I._____ act. V.6 S. 1 f.). Andererseits könne diese Frage nach dem Verfahrensausgang offen bleiben, da nicht die tatsächliche Leistungser- bringung, sondern die Konsensfrage ausschlaggebend sei. Dabei würde es für eine einschlägige Übereinkunft mit der Bauherrschaft nicht genügen, wenn C._____ aus- sagen würde, es sei mit diesen kommuniziert worden, dass die Klägerin Teilleistun- gen für B._____ erbracht habe (vorinstanzlicher Entscheid E. 1.6 a). Die Klägerin verkenne darüber hinaus die Tragweite der Aufklärungspflicht des be- auftragten Architekten. Der Hinweis auf die Zeugenaussage von D., wonach dieser sogar zu Protokoll gegeben habe, die Bauherrschaft sei bei einigen Sitzungen, welche in diesem Bereich mit den Fachplanern abgehalten worden seien, persönlich anwesend gewesen, sei nicht hilfreich. Wesentlich wäre das Bewusstsein der Be- klagten gewesen, dass zum einen diese Leistungen nicht unter das Regime des schriftlichen Vertrages der Klägerin gefallen seien, da B. sie hätte erbringen müssen, und sie zum anderen bei Erbringung durch die Klägerin ihr zusätzlich zu honorieren gewesen wären. All dies sei in tatsächlicher Hinsicht nicht manifest und rechtlich wäre es an der ausführenden Klägerin gelegen, hier für klare Verhältnisse zu sorgen. Aus dem von der Klägerin zu diesem Thema offerierten Beweismaterial könne kein entsprechender, normativer Konsens abgeleitet werden. Angesichts ihrer eigenen, sehr beschränkten Kompetenz zur Vertretung der Bauherrschaft im Aus- senverhältnis habe die Klägerin sodann auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, Architekt B._____ sei in Vertretung der Bauherrschaft konkludent befugt ge- wesen, die Bauherrschaft verpflichtende Aufträge im Ausmass von letztlich gegen CHF 50'000.00 zu erteilen. Ohne klare Abmahnung ihnen gegenüber hätten die Be- klagten nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen können, dass die Leistungen der Klägerin stets im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pflichtenhefts erfolgt sei- en. Wäre die Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – geneigt gewesen, Leis- tungen ausserhalb des schriftlichen Vertrages vom 26. April 2006 zu erbringen, wäre es als Ausfluss der allgemeinen auftragsrechtlichen Treuepflicht ihre Sache gewe-

23 / 58 sen, die Beklagten rechtzeitig, was hier namentlich vorgängig bedeute, und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in der Verantwortlichkeit anderer liegende Vor- leistungsarbeiten gefehlt hätten. Sie habe diese Leistungen ungefragt auf ihr eigenes Risiko erbracht und habe nicht davon ausgehen können, dass sie dafür a priori hono- rarberechtigt sei. Aus der Besonderheit, dass es sich vorliegend nicht um einen Ge- samtvertrag, sondern aus Sicht der Bauherrschaft um zwei entsprechende Teilver- träge mit einem projektierenden/gestaltenden und einem ausführenden Architekten gehandelt habe, ergebe sich ein konfliktträchtiges Problem bei der Abgrenzung der Architektenpflichten unter den Architekten und im Verhältnis zur Bauherrschaft und ganz allgemein in der Kommunikation in diesem Dreiecksverhältnis. Die konkrete Umsetzung der vertraglichen Aufgaben in den einzelnen Bereichen, das heisse die Aufteilung und Abgrenzung zwischen den beiden Architekten, sei gemäss der Aus- sage von D._____ nicht schriftlich festgehalten worden. Es sei nicht ersichtlich, dass und inwieweit die hiesigen Streitpunkte "Teilleistungen ausserhalb Vertrag" unter den beiden Architekten laufend und zu nützlichen Zeitpunkten thematisiert worden wären, geschweige denn, dass derartige Probleme der Leistungsabgrenzung eine struktu- rierte Eskalationsroutine unter Einbezug der Bauherrschaft durchlaufen hätten. Sie habe die Leistungen ausserhalb Vertrag wohl in der Hitze des Gefechts und im Be- streben, dass die Bauherrschaft innert nützlicher Frist zu ihrem nach den Regeln der Baukunst hergestellten Haus komme, erbracht. Unter vertraglichen Gesichtspunkten des Auftragsrechts sei dies falsch gewesen. Sie habe es angesichts ihrer Treue- pflicht zur Bauherrschaft nicht ohne weiteres tun dürfen und sei darüber hinaus ein eigenes Risiko in Bezug auf das darauf entfallende Entgelt eingegangen. Auch die von der Vorinstanz aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen thematisierte Rechtsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag (nachfol- gend GoA) verwirft die Vorinstanz schliesslich. Sie ist der Auffassung, dass auch nach den Bestimmungen der GoA kein Honorar geschuldet sei, da es – obwohl die übrigen Voraussetzungen der GoA erfüllt seien – an der Voraussetzung der Uner- reichbarkeit fehle (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1.d). 5.2.Die Berufungsklägerin argumentiert, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass sie, die Berufungsklägerin, die geltend gemachten Leistungen ausserhalb des schriftlichen Vertrages tatsächlich erbracht habe (Ergänzung Baueingabe; Koor- dination Fachplaner auf Projektebene; Ergänzung Baubeschrieb/Materialisierung für Devisierung/Planung, Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau; Gestaltungsvor- schläge Innenausbau). Die fraglichen Leistungen seien für die Bauvollendung innert nützlicher Frist und nach den Regeln der Baukunst objektiv notwendig gewesen. Die umstrittenen Leistungen seien Grundleistungen gewesen, die gemäss schriftlichem

24 / 58 Architektenvertrag nicht von der Berufungsklägerin, sondern vom Architekten B._____ zu erbringen gewesen wären. Trotzdem habe die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin fälschlicherweise für die fraglichen Leistungen kein Honorar zugespro- chen. Dies mit der Hauptbegründung, sie habe nicht bewiesen, dass die Berufungs- beklagten vom Leistungsverzug des Architekten B._____ und von den zusätzlichen Leistungen der Klägerin gewusst hätten, sowie mit der Begründung, mangels ent- sprechenden Beweises sei bezüglich der erbrachten Teilleistungen ausserhalb des schriftlichen Vertrages kein Auftragsverhältnis entstanden. Die Vorinstanz habe C._____ zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung nicht als Zeugen einvernom- men und damit in krasser Weise das in Art. 152 Abs. 1 ZPO verankerte Recht auf Beweis verletzt. C._____ sei gerade für die entscheidenden Tatsachen – Wissen und Zustimmung der Berufungsbeklagten zu den ausserhalb des schriftlichen Architek- tenvertrages erbrachten Leistungen – als Beweismittel offeriert worden. Die entspre- chende Tatsachenbehauptung, nämlich, dass die Situation, dass die Klägerin Teil- leistungen für den Architekten B._____ habe erbringen müssen, mit den Beklagten kommuniziert worden sei, finde sich insbesondere auf der Seite 73 der klägerischen Replik vom 31. März 2010. Die diesbezüglich an den Zeugen konkret zu stellenden Fragen seien in der umfangreichen Zeugenfrage Nr. 8 des von der Klägerin einge- reichten Zeugenfragethemas formuliert worden (Berufung S. 7). Die Berufungsklägerin führt weiter aus, das vorhandene Beweisergebnis würde selbst ohne die Zeugenaussage von C._____ ganz klar zeigen, dass die Berufungs- beklagten gewusst hätten, dass die Berufungsklägerin anstelle von Architekt B._____ in den Bauprojektphasen 1-3 und in der gestalterischen Leitung zusätzliche Leistun- gen erbracht habe, die ihr zusätzlich zu vergüten seien. Die Vorinstanz habe insbe- sondere die diesbezügliche Aussage des Zeugen D._____ fälschlicherweise als "nicht hilfreich" bezeichnet. Das Fazit aus der Zeugenaussage von D._____ sei klar. Die Berufungsbeklagten hätten ihren Bau stets im Griff gehabt und genau gewusst, wer welche Arbeiten erledigt hätte. Sie hätten gewusst, dass diese zusätzlichen Leis- tungen der Berufungsklägerin ebenfalls zu vergüten seien. Dies sei ihnen von C._____ mitgeteilt worden. Selbst die Berufungsbeklagten seien bezüglich der fragli- chen Leistungen von irgendeinem Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Kläge- rin ausgegangen. Das Beweisergebnis, das starke Kontrollverhalten und die perma- nente Präsenz der Berufungsbeklagten, aber auch die Eventualbegründung des Kla- geabweisungsantrags sowie die Hauptbegründung der Widerklage würden eindeutig zeigen, dass zwischen den Parteien auch bezüglich der fraglichen Leistungen ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Es liege ein Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR vor, da die Beklagten stets damit einverstanden gewesen seien, dass die Klägerin diese zusätzlich zum schriftlichen Architektenvertrag zu erbringenden Aufgaben erledige.

25 / 58 Selbst wenn kein Auftrag vorliege, seien die ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen nach den Bestimmungen der GoA zu vergüten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Voraussetzung der Unerreichbarkeit nicht gefordert. Im vorliegen- den Fall habe sich die Berufungsklägerin nämlich über das Vertragsverhältnis mit den Berufungsbeklagten als Geschäftsherren geirrt. Beim Irrtum über die vertragliche Pflicht dürfe konsequenterweise nicht zusätzlich gefordert werden, dass der Ge- schäftsherr nicht erreichbar sei. Andernfalls würde es gar keine Konstellation des sich über seine Pflicht irrenden Geschäftsführers ohne Auftrag geben. Denn ein Be- auftragter, welcher ausserhalb seines Auftrages für den Auftraggeber handle, werde zum auftragslosen Geschäftsführer (Berufung S. 12 mit weiterem Hinweis auf Rolf H. Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 424 OR). Im Weiteren argumentiert die Berufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagten das Haus abgenommen und sich den wirtschaftlichen Vorteil angeeignet hätten. Darin liege eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von Art. 424 OR, wonach Auftragsrecht anwendbar sei, ins- besondere die Bestimmungen zur Vergütung nach Art. 394 Abs. 3 OR. 5.3.Die Berufungsbeklagten rügen zuerst eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, indem diese festgestellt hätten, dass die fraglichen Leistungen aus- serhalb des Vertrages tatsächlich erbracht worden seien. Aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses sei vielmehr davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den Beweis nicht erbracht habe, dass sie die von ihr behaupteten Leistungen "ausser- halb" des Vertrages überhaupt erbracht habe (vgl. Berufungsantwort Rz. 54-62). Mit Bezug auf die Konsensfrage sind die Berufungsbeklagten der Auffassung, dass die berufungsklägerischen Rügen nicht stichhaltig seien. Die Berufungsklägerin übersehe, dass die Vorinstanz in Würdigung der bisher abgenommenen Beweise zur Auffassung gelangt sei, dass die Abnahme weiterer Beweise nicht erforderlich sei. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung habe die Vorinstanz daher auch auf die Abnahme weiterer Beweise und insbesondere auf die Zeugeneinvernahme von C._____ verzichten dürfen. Die Berufungsklägerin mache in ihrer Berufungsschrift keine Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz nicht in antizipierter Beweiswürdi- gung auf die Einvernahme von C._____ hätte verzichten dürfen. Sie hätte sich mit dem Beweisergebnis und dessen Würdigung durch die Vorinstanz auseinanderset- zen müssen. Sie hätte auch aufzeigen müssen, dass die Vorinstanz aufgrund der Würdigung des Beweisergebnisses gerade nicht hätte zur Auffassung gelangen dür- fen, seine Überzeugung werde sich durch eine Einvernahme von C._____ nicht än- dern. Aufgrund einer Würdigung des gesamten Beweisergebnisses habe nämlich die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss kommen dürfen, dass eine Zeugeneinver-

26 / 58 nahme von C._____ nicht notwendig sei. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ nicht als unvoreingenommen gelten könne. Als (früherer) al- leiniger Geschäftsinhaber der Berufungsklägerin habe er ein unmittelbares finanziel- les und reputationsmässiges Interesse am Prozessausgang gehabt. Er könne des- halb von Vornherein nicht als unvoreingenommener, glaubwürdiger Zeuge auftreten. Ebenfalls sei die Auffassung der Berufungsklägerin, wonach C._____ über jene Sachverhalte hätte Zeugnis ablegen sollen, in welchen die Vorinstanz die Klage ab- gewiesen hatte, falsch. Denn wie es die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei zu dieser Frage umfangreiches Urkunden- und anderes Beweismaterial vorhanden und andererseits könne dies nach dem Verfahrensausgang offen bleiben, da nicht die tatsächliche Leistungserbringung, sondern die Konsensfrage ausschlaggebend sei (Berufungsantwort Rz. 21 ff.). Der Behauptung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagten hätten gewusst und gewollt, dass die Klägerin anstelle von B._____ Leistungen erbringe, welche ihr zu- sätzlich zum Architektenvertrag zu vergüten seien, sei entgegenzuhalten, dass die Berufungsbeklagten ohne klare Abmahnung der Berufungsklägerin nach dem Ver- trauensprinzip ohne Weiteres davon hätten ausgehen dürfen, dass ihre Leistungen als bauleitende Architektin stets im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pflichten- heftes erfolgt seien (vgl. Berufungsantwort Rz. 64). 6.Da die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort bestreiten, dass die Be- rufungsklägerin überhaupt "ausserhalb" des Vertrages liegende Leistungen erbracht hat, hat das streitberufene Gericht diese Frage zuerst zu klären. Vorab ist hinsichtlich der "Ausservertraglichkeit" der Leistungen zu bemerken, dass die Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Aufgabenteilung gemäss Architektenver- trag behaupten, das im Vertrag Festgehaltene entspreche nicht dem mündlich Ver- einbarten. Es werde bestritten, dass die Berufungsklägerin erst an der Kick-off Sit- zung vom 15. Februar 2006 erfahren habe, dass die von ihr aufgeführten Informati- onsunterlagen, Pläne, oder Konzeptbeschriebe fehlten. Vielmehr habe die Beru- fungsklägerin von Anfang an genau gewusst, in welchem Projektstand sich das Vor- haben befinde. Der Projektstand sei ihr anlässlich der Besprechung zwischen den Berufungsbeklagten, B._____ und C._____ am 11. Februar 2006 in O.1_____ erläu- tert worden, worüber ein Kurzprotokoll (Gesprächsnotiz von B._____ vom 13. Febru- ar 2006 in beklagt. act. 362) angefertigt worden sei. Selbst wenn C._____ erst an der Kick-off Sitzung vom 15. Februar 2006 erfahren hätte, welche Projektunterlagen oder Bewilligung fehlen würden, hätte sich die Beklagte (recte: Berufungsklägerin) damit einverstanden erklärt und dies durch die Unterzeichnung des Architektenvertrages am 10. März / 26. April 2006 akzeptiert. Die Berufungsklägerin habe damit bereits vor

27 / 58 Unterzeichnung des Architektenvertrages mit den Berufungsbeklagten gewusst, bei welchem Projektstand sie die Bauleitung übernehme und welche Arbeiten zu leisten seien bzw. welche Unterlagen und Bewilligungen noch ausstehend seien (Klagedu- plik und Widerklagereplik Rz. 492-494; beklagt. act. 362). Die Berufungsbeklagten beantragen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, Y._____ seien Fragen zu Gesprächen vor Abschluss des Architektenvertrages zu stellen, in denen be- schlossen worden sei, dass die Berufungsklägerin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet hätte. C._____ habe das Projekt sowie den Pro- jektstand bestens gekannt und habe genau gewusst, welche Arbeiten noch zu er- bringen seien (vgl. Klageantwort und Widerklage Rz. 511). Die entsprechenden Fra- gen im Fragethema, welches mit der Duplik und Widerklagereplik eingereicht wurde, lauten wie folgt: "Trifft es zu, dass die Klägerin das Projekt an jenem Punkt über- nahm, an welchem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe durch B._____ befand und dass die Klägerin den Stand des Projektes vor der Unterzeichnung des Architektur- vertrages genau kannte und insbesondere wusste, welche Vorarbeiten bereits geleis- tet wurden?" und "Trifft es zu, dass die Bauherren überrascht waren, als ihnen C._____ den schriftlichen Architektenvertrag zustellte, und ihn darauf aufmerksam machten, dass die Festlegungen im Vertrag nicht dem mündlich Besprochenen und Abgemachten entsprachen?" und "Trifft es zu, dass C._____ die Bauherren darauf- hin beruhigte, indem er sagte, irgendwie müsse man es vertraglich regeln und das mündlich Besprochene habe Vorrang?" (vgl. Dokument "Parteibefragung von Y., [Adresse], Ergänzung Parteibefragung gemäss Duplik/Widerklagereplik vom 7. Juni 2010", Rz. 26 ff.). Auf welche Punkte genau sich die Parteien mündlich und in Abweichung vom Archi- tektenvertrag geeinigt hätten, bleibt von den Berufungsbeklagten unbeantwortet und die beantragte Einvernahme von Y. ist vor dem Hintergrund der soeben zitier- ten Fragen mangels eines genügend bestimmten Beweisthemas (vgl. zur Substanti- ierungspflicht und Angabe von Begleitumständen unten E. 9.3.1) aus prozessualen Gründen nicht zulässig. Selbst wenn Y._____ als Partei einvernommen würde, wür- den die von ihr gemachten Aussagen am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen. Gleiches gilt für das von den Berufungsbeklagten ins Recht gelegte be- klagt. act. 362 (Gesprächsnotiz von B._____ vom 13. Februar 2006). Folglich ist für die „Verantwortlichkeitsverteilung“ vom schriftlichen Architektenvertrag vom 10. März / 26. April 2006 auszugehen. Für die von der Berufungsklägerin eingeklagten Berei- che (1. Ergänzung Baueingabe; 2. Koordination Fachplaner und Projektebene; 3. fehlender Baubeschrieb/Materialisierung als Grundlage von Devisierung/Planung; 4. Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau; 5. Gestaltungsvorschläge Innenausbau) ist gemäss Ziff. 2.1 des Architektenvertrages und Art. 4 SIA-Ordnung 102 B._____ und

28 / 58 nicht die Berufungsklägerin zuständig, sodass die "Ausservertraglichkeit" der Leis- tungen zu bejahen ist. Diesbezüglich schliesst sich das Kantonsgericht von Graubünden vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1a und E. 4.1b). 6.1.Die Vorinstanz hielt fest, dass "[a]ngesichts des erdrückenden Beweismateri- als [...] ferner entgegen den stereotypen Bestreitungen der Beklagten kaum ernsthaft bestreitbar [ist], dass die Klägerin die umstrittenen Teilleistungen ausserhalb Vertrag tatsächlich erbracht hat" (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1a mit Hinweis auf be- klagt. act. III.11-18, III.186, III.193-298, kläg. act. III.302B-2,3 und 6, III.302C-4 und 8; Zeuge D._____ act. V.1 S. 5-10, 15 f., 33, 40-43; Zeuge S._____ act. V.11 S. 2-4; Zeuge G._____ act. V.12 S. 2 und 4; Zeuge I._____ act. V.6 S. 1 f.). 6.2.Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 4.2.2), gelten für die Berufungsantwort die gleichen Anforderungen wie für die Berufungsschrift. Insbesondere muss der (vor erster Instanz obsiegende) Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächli- cher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen kantonalen Entscheides zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Die Berufungsbeklagten rügen, dass das Beweisergebnis betreffend die behaupteten ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen so gewürdigt werden müsse, dass es der Berufungsklägerin nicht gelungen sei, die Erbringung der von ihr behaupteten Leistungen "ausserhalb" Vertrag zu beweisen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Frage, dass die Berufungsklägerin die Erbringung der von ihr behaupteten Leis- tungen "ausserhalb" Vertrag bewiesen habe, müsse als willkürlich gerügt werden (Berufungsantwort Rz. 57). Ausser D._____ habe keiner der befragten neutralen Zeugen substantiierte Aussagen darüber gemacht, welche Leistungen die Beru- fungsklägerin "ausserhalb" Vertrag erbracht haben soll. Die Berufungsbeklagten zitie- ren sodann Aussagen von G., Bauingenieur, H., Haustechniker, und S., Mitarbeiter des Bauamtes O.1, wonach sich ein gegenteiliges Bewei- sergebnis ergebe (vgl. Berufungsantwort Rz. 58-62). Die von den Berufungsbeklag- ten angeführten Aussagen der Zeugen sind indessen nicht geeignet, das von der Vorinstanz festgestellte Beweisergebnis zu ändern. So können die von H._____ und S._____ gemachten Antworten "Das weiss ich nicht" zur Frage, ob die betreffenden Leistungen von der Berufungsklägerin gemacht worden seien, nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin umgedeutet werden. Durch die Aussage "Das weiss ich nicht" ist nämlich nicht erstellt, dass die Leistungen ausserhalb Vertrag nicht von der Beru- fungsklägerin durchgeführt worden sind. Schliesslich kann auch aus der Aussage

29 / 58 von G., dass er das Statikkonzept erarbeitet habe, nicht abgeleitet werden, dass die Berufungsklägerin keine Arbeiten dazu ausgeführt hat. Mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil vermögen die Berufungsbeklagten nicht substantiiert zu be- gründen, weshalb von der vorinstanzlichen Auffassung, dass die Berufungsklägerin die Leistungen "ausserhalb" Vertrag tatsächlich erbracht hat, abzuweichen wäre. Vielmehr ist das streitberufene Gericht der Ansicht, dass sich die Auffassung der Vor- instanz, wonach die Berufungsklägerin die Leistungen ausserhalb des Vertrages tatsächlich erbrachte, mit dem Ergebnis der abgenommenen Beweise deckt. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorin- stanzlicher Entscheid E. 4.1a). Im Einzelnen sind an dieser Stelle insbesondere die Protokolle der Planungs- und Koordinationssitzungen vom März, April und August 2006 hervorzuheben (vgl. kläg. act. III.302B-2,3 und 6), welche zahlreiche Aufgaben, die gemäss Architektenvertrag vom 26. April 2006 (kläg. act. 3) eigentlich in den Ver- antwortlichkeitsbereich von B. fallen, der Berufungsklägerin zuweisen. D., Partner von C. und Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsklä- gerin, gibt anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor Vorinstanz zu Protokoll, dass B._____ zahlreiche, in seinen Aufgabenbereich fallende Tätigkeiten, unzureichend wahrgenommen habe (z.B. Ergänzung der Baueingabe, Koordination der Fachplaner auf Projektebene, Fehlender Baubeschrieb & Materialisierung als Grundlage der De- visierung/Planung, Gestaltung und Detailvorschläge bezüglich Rohbau, den Innen- ausbau betreffende Gestaltungsvorschläge). Diese Leistungen seien dann mit Wis- sen und Zustimmung der Berufungsbeklagten bzw. B._____ als Vertreter der Bau- herrschaft durch die Berufungsklägerin erbracht worden (Zeugeneinvernahme D., S. 5-10). Insbesondere die Baueingabe von B. sei unzureichend ge- wesen, beispielsweise hätten die Bewilligungen für den Schutzraum, den Lift, die Ein- fahrt und Kanalisation gefehlt. Um die Baueingabe zu ergänzen, hätte die Beru- fungsklägerin die Kanalisationsplanung, die Schutzraumplanung, die Arbeiten im Zu- sammenhang mit dem Gesuch für die Einfahrt und den Lift machen müssen (Zeuge- neinvernahme D._____ S. 5 f.). Dass noch ergänzende Unterlagen zur Baueingabe nachgereicht werden mussten, bestätigt S., welcher Fachspezialist der Baupo- lizei ist und in der Abteilung Baubewilligung der Baubehörde O.1 arbeitet (Zeugeneinvernahme S._____ in act. V.11 S. 2-4) und wird auch aus den Urkunden erkennbar (vgl. zu der ergänzten Baueingabe betreffend Lift kläg. act. 202-204, be- treffend grundrissliche Umdispositionen in allen Geschossen und Stützmauer kläg. act. 209-212). Bei diesen Urkunden handelt es sich namentlich um Eingaben an die Baubehörde O.1_____, in welchen die Berufungsklägerin die Baubehörde um Prü- fung und Bewilligung der erwähnten Änderungen ersucht. Unter den Urkunden befin- den sich ebenfalls Schreiben an die Berufungsbeklagten, in welchen diese über die

30 / 58 Ergänzungen der Baueingabe informiert werden (vgl. z.B. kläg. act. 209 betreffend die Stützmauer, worin das Folgende festgehalten wird: "Auf den Baueingabeunterla- gen wurde nicht berücksichtigt, dass die Sonnenfeldstrasse gegen Süden ansteigt. Die vorgesehene Lösung verknüpft das Gebäude mit den Gartenanlagen. Könnte mir auch vorstellen, dass die etwas massige Steinkorbstützmauer (Gibonwand) durch eine begrünte Betonstützmauer ersetzt werden könnte. Wir haben die Unterlagen vor einiger Zeit B._____ zur Stellungnahme zugestellt. Allfällige Änderungen gegenüber der Baueingabe sind bewilligungspflichtig. Wir sollten deshalb diese Fragen nächs- tens klären."). Auch die Koordination der Fachplaner auf Projektebene durch B._____ ist nach An- sicht D._____ unzureichend gewesen. Gemäss Architektenvertrag sei es nämlich seine Aufgabe gewesen, ein Haustechnikkonzept mit den Fachingenieuren zu erstel- len. B._____ habe die Koordination der Fachplaner aber nur ungenügend wahrge- nommen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 6). In diesem Zusammenhang bestätigt der Zeuge I., Elektromonteur/-planer, dass er anfangs mit B. zu tun ge- habt und ihm vermutlich auch seine Honorarofferte zugestellt habe. Danach habe er nur noch mit der Berufungsklägerin zu tun gehabt. Er glaube, dass die Berufungsklä- gerin im Zusammenhang mit der Alarmanlage beispielsweise habe Detailabklärun- gen mit der Unternehmung T._____ machen müssen (Zeugeneinvernahme I._____ S. 1 f.). D._____ nennt im Weiteren zusätzliche Beispiele und Aufgabenbereiche, in welchen B._____ nicht tätig geworden und die Berufungsklägerin an seiner Stelle einge- sprungen sei. Hinsichtlich der Beweiswürdigung von D._____ Aussagen machen die Berufungsbeklagten geltend, dass dieser als Teilhaber der Berufungsklägerin und Mitglied der Geschäftsleitung als befangen gelten müsse. Er sei parteiisch, unglaub- würdig und habe ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch sei zu kritisieren und nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Zeugenaussage von D._____ glaubwürdiger eingestuft habe als jene von B._____ (vgl. Berufungsantwort Rz. 48 ff.). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.1.b) ist festzuhal- ten, dass D._____ als Partner von C._____ und Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsklägerin sowohl ein ökonomisches als auch immaterielles Interesse am Prozessausgang hat, hat er doch seinen Ruf als Bauleiter zu bewahren. Wie die Vor- instanz korrekt festhält, ist dies jedoch kein Grund, die Aussagen D._____s aus dem Recht zu weisen, sondern sind seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen. Seine anlässlich der rund eineinhalbtägigen Einvernahme gemachten Aussagen er- scheinen nicht einstudiert, detailreich und glaubhaft. Auch beantwortet er Fragen, bei denen er sich nicht sicher ist, nicht, was ein zusätzliches Glaubwürdigkeitsmerkmal

31 / 58 ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Die Implikation der Berufungsbeklagten, die Aussagen von B._____ hätten auch als glaubhaft zu gelten wenn es jene von D._____ seien, ändert an der Beweiswürdigung, ob die fraglichen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind oder nicht, nichts: Den Zeugenaussagen von B._____ lässt sich dazu nämlich nichts entnehmen, weshalb sich denn auch die Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 57 ff.) in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf Zeugenaussagen von G., H. und S._____ berufen. Nach Gesagtem steht fest, dass sich aus den Urkunden und den Zeugeneinvernah- men, darunter insbesondere aus jenen von D., ergibt, dass die von der Beru- fungsklägerin behaupteten Leistungen ausserhalb des Vertrages tatsächlich von ihr erbracht wurden. Ob die Leistungen auch richtig erfüllt wurden und damit vollumfäng- lich zu entschädigen sind, wird später zu prüfen sein (vgl. unten E. 8). 6.3.Da aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht, dass die fragli- chen Leistungen ausserhalb des Vertrages von der Berufungsklägerin erbracht wur- den, hat das Gericht keine zusätzlichen Beweise mehr abzunehmen und entspre- chend sind auch C. und Y._____ nicht mehr einzuvernehmen. Der von der Vorinstanz abgelehnte Beweisantrag der Berufungsbeklagten hinsichtlich Y._____ – vgl. insbesondere Rz. 511 der Klageantwort und Widerklage, worin die Berufungsbe- klagten die Einvernahme von Y._____ zu Fragen betreffend Gesprächen vor Ab- schluss des Architektenvertrages beantragten, in denen beschlossen worden sei, dass die Berufungsklägerin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet habe – ist damit nicht willkürlich, weil die Vorinstanz im Lichte bereits offe- rierter und abgenommener Beweise willkürfrei zum Schluss kam, dass das relevante Beweisergebnis feststeht und durch das zusätzliche Beweismittel nicht mehr verän- dert werden kann. 7.Nachdem feststeht, dass die ausserhalb des Vertrages liegenden Leistungen von der Berufungsklägerin erbracht wurden, ist zu prüfen, ob diese zu vergüten sind. In Frage kommt unter anderem eine Vergütungspflicht der Berufungsbeklagten nach Auftragsrecht. Das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien setzt das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens voraus. Ein solcher ist zu bejahen, wenn der Leis- tungsempfänger an einer fachmännischen Unterstützung erkennbar Interesse zeigt oder wenn der Leistungserbringer ein eigenes (rechtliches oder ökonomisches) In- teresse an der zu gewährenden Hilfe mitbringt (Rolf H. Weber, Rolf H. Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529

32 / 58 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 16 zu Vor Art. 419-424 OR mit weiteren Hinweisen). Ist das Vorliegen eines Vertrages zu bejahen, kommen die Bestimmungen der GoA mangels Rechtsbindungswillen der Parteien nicht zur Anwendung (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1505). Zu untersuchen ist, ob bezüglich der von der Berufungsklägerin behaupteten, aus- serhalb des Vertrages liegenden Leistungen ein (tatsächlicher oder normativer) Kon- sens zwischen den Parteien besteht. 7.1.Die Vorinstanz erwog, dass nach dem Konsensprinzip ein Honoraranspruch nach Regietarif für nicht-vertragliche Leistungen eine neue Absprache im Sinne einer vorgängigen Einigung über Leistungsinhalt und –umfang mit den Berufungsbeklagten voraussetzen würde. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten vom Säum- nis von Architekt B._____ und der Ausservertraglichkeit dieser Leistungen gewusst und seien trotzdem ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin diese Aufgaben erledige, sei beweislos geblieben. Darüber hinaus verkenne die Klä- gerin die Tragweite der Aufklärungspflicht des beauftragten Architekten. Der Hinweis auf die Zeugenaussage von D., wonach dieser zu Protokoll gegeben habe, die Bauherrschaft sei bei einigen Sitzungen, welche in diesem Bereich mit den Fachpla- nern abgehalten worden seien, persönlich anwesend gewesen, sei nicht hilfreich. Wesentlich sei das Bewusstsein der Beklagten, dass zum einen diese Leistungen nicht unter das Regime des schriftlichen Vertrages der Klägerin fielen, sondern B. sie hätte erbringen müssen, und sie zum anderen bei Erbringung durch die Klägerin ihr zusätzlich zu honorieren gewesen seien. Dies sei in tatsächlicher Hin- sicht nicht manifest und rechtlich sei es die ausführende Architektin, die für klare Verhältnisse hätte sorgen müssen. Aus dem von der Klägerin zu diesem Thema offe- rierten Beweismaterial (kläg. act. III. 193-298) könne kein entsprechender, normativer Konsens abgeleitet werden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1.b). Nachdem sie mangels Vorliegen eines Konsenses die Vergütung der Berufungsklä- gerin nach Auftragsrecht verneinte, prüfte die Vorinstanz sodann aufgrund des Grundsatzes iura novit curia, ob die fraglichen Leistungen allenfalls nach den Be- stimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) zu vergüten sind, was sie indessen ebenso verneinte. 7.2.Da zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob für die von C._____ er- brachten Leistungen ein Entgelt zu leisten ist, kein natürlicher Konsens besteht, ist zu prüfen, ob allenfalls ein normativer Konsens besteht. Durfte der Erklärungsemp- fänger die Willenserklärung des Erklärenden nach guten Treuen so verstehen (Ver- trauensprinzip), so wird die vom Erklärungsempfänger verstandene Erklärung dem Erklärenden entgegen seinem Willen normativ zugerechnet. Es liegt in diesem Fall

33 / 58 normativer Konsens vor, wobei es sich nicht um eine Tat-, sondern Rechtsfrage han- delt. Auch wenn es sich bei der Frage, ob ein normativer Konsens – und im konkre- ten Fall damit ein Auftrag – vorliegt oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt, ist sie trotzdem anhand von Tatsachen zu beantworten. Unterschieden werden kann zwi- schen inneren und äusseren Tatsachen, wobei es sich bei ersteren um Vorgänge des menschlichen Gefühls- und Seelenlebens (Wissen und Wollen einer Partei, guter oder böser Glaube, Wille des Erblassers usw.) handelt. Sie können direkt nur durch Parteibefragung oder Parteiaussage (Art. 191 und Art. 192 ZPO) bewiesen werden. Im Übrigen erfolgt die Beweisführung mittelbar, das heisst durch Schlussfolgerung aus dem äusseren Verhalten einer Partei und aus äusseren Umständen, welche eine Partei beeinflusst haben. Aufgrund der sich ergebenden Beweisschwierigkeiten kann das Gericht sich gegebenenfalls mit Indizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln behelfen (vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 150 ZPO mit weiteren Hinweisen). Zu den Tatsachen im Sinne von Art. 150 ZPO gehören ausserdem Indizien, die auf ein Tatbestandsmerkmal schlies- sen lassen, ohne selber Tatbestandsmerkmal zu sein (vgl. Roland Schmid, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 150 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 41 vom 29. März 2017 E. 4.a). Im konkreten Fall ist Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines Auftrages das Wissen und die Zustimmung der Berufungsbeklagten um die ausserhalb des Vertra- ges erbrachten Leistungen sowie deren Vergütungspflicht. Da es sich dabei um inne- re Tatsachen handelt, ist bei der Beweisführung, welche nicht durch Einvernahme erfolgt, zu berücksichtigen, dass die Beweisführung auch mittelbar erfolgen kann. Mit anderen Worten kann die Beweisführung insbesondere anhand von Handlungen und Aussagen der Berufungsbeklagten erfolgen. Aufgrund der sich bei inneren Tatsa- chen ergebenden Beweisschwierigkeiten ist das streitberufene Gericht berechtigt, sich gegebenenfalls mit Indizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln zu behelfen. Zunächst ist daher das Verhalten der Berufungsbeklagten zu analysieren und so- dann zu prüfen, ob der Erklärungsempfänger (Berufungsklägerin) die Willenser- klärung des Erklärenden (Berufungsbeklagte) nach guten Treuen so verstehen durf- te, dass die Berufungsbeklagten wussten, dass einige der erbrachten Leistungen ausserhalb des Vertrages liegen und zusätzlich zum Pauschalhonorar nach Architek- tenvertrag zu vergüten sind.

34 / 58 Die Berufungsklägerin führt mehrere Umstände ins Feld, welche dafür sprechen, dass der behauptete mündliche Vertragsabschluss entgegen der Ansicht der Vor- instanz tatsächlich erfolgt ist: 7.3.1. Die Berufungsklägerin moniert zunächst, dass bereits aufgrund des vorhande- nen Beweisergebnisses erstellt sei, dass die Berufungsbeklagten gewusst hätten, dass die Berufungsklägerin anstelle von Architekt B._____ in den Bauprojektphasen 1-3 und in der gestalterischen Leitung zusätzliche Leistungen erbracht habe, die ihr zusätzlich zu vergüten seien. Dies zeige sich insbesondere an den Zeugenaussagen von D.. Demgegenüber bestreiten die Berufungsbeklagten die Zeugenaussagen von D., da er kein glaubwürdiger Zeuge sei. Er habe ein unmittelbares finanzielles und reputationsmässiges Interesse am Ausgang des Prozesses (vgl. Berufungsant- wort Rz. 123). 7.3.2. D._____ äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme detailliert zu allen Teil- bereichen. Er führte beispielsweise aus, dass die Berufungsbeklagten über die zu- sätzlich anfallenden Kosten im Bereich Ergänzung Baueingabe an den Bauherrensit- zungen mit C._____ und B._____ informiert worden seien (Zeugeneinvernahme D._____ S. 9), die Leistungen im Bereich Statikkonzept sicherlich mit Zustimmung von B._____ erbracht worden seien (Zeugeneinvernahme D._____ S. 6) oder dass die Heizungs- und Sanitärkonzepte mit B._____ und den Berufungsbeklagten be- sprochen worden seien (Zeugeneinvernahme D._____ S. 7). Ebenfalls sei das Kon- zept der Elektroinstallation/Sicherheitseinrichtungen mit den Berufungsbeklagten be- sprochen worden und auch die Arbeiten im Zusammenhang mit dem fehlenden Bau- beschrieb und der Materialisierung als Grundlage der Devisierung/Planung seien in Absprache mit den Berufungsbeklagten getätigt worden, wobei anfänglich noch nicht alles im Detail beschlossen worden sei, sondern im Laufe der Ausführungen noch dazugekommen oder verändert worden sei. Im Weiteren habe, da B.s Bauplä- nen keine Details zur Gestaltung des hölzernen Dachaufbaus, der Metallfassade so- wie der Metallkonstruktion und Gestaltung eines Liftschachtes habe entnommen werden können, die Gestaltung entwickelt werden und mit den Berufungsbeklagten bzw. B. abgesprochen werden müssen. Es habe sich dabei vor allem um Ar- beiten gehandelt, die C._____ als Planer habe erarbeiten und P._____ entsprechend habe zeichnen müssen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 7 f.). Auch sei u.a. die Kür- zung des Podestes auf Anordnung von B._____ erfolgt und von der Berufungskläge- rin entsprechend verrechnet worden (Zeugeneinvernahme D._____ S. 41). Schliess- lich hätten für den Innenausbau, da ein Gestaltungskonzept gefehlt habe, beispiels- weise die Nasszellen gestaltet werden müssen, d.h. es habe mit den Berufungsbe-

35 / 58 klagten nach Lösungen gesucht werden müssen. Diverse andere Leistungen hätten ebenfalls von der Berufungsklägerin erarbeitet werden müssen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 9). Zunächst ist auch hier festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten nicht deshalb per se unglaubhaft sind, weil er zum Zeitpunkt der Einvernahme Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsklägerin war. Vielmehr sind seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen, d.h. es ist – wie bereits die Berufungsbeklagten festhalten (vgl. Berufungsantwort Rz. 68) – eine Fra- ge der Beweiswürdigung, wie mit diesen Zeugenaussagen umgegangen wird. Wie bereits erläutert (vgl. oben E. 6.2), sind D.s Aussagen konsistent und detailliert. Dies gilt auch mit Bezug auf die Frage, ob ein Konsens zwischen den Parteien vor- liegt oder nicht. 7.4.1. Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, dass die Berufungsbeklag- ten genau gewusst hätten, wer welche Arbeiten erledige. Sie seien sowohl auf dem Bau vor Ort, als auch an den Bauherrensitzungen anwesend gewesen, anlässlich welcher besprochen worden sei, dass die Berufungsklägerin Leistungen, die im ei- gentlichen Kompetenzbereich von B. liegen würden, erbringen würde. Dass diese zusätzlichen Leistungen der Berufungsklägerin zusätzlich zu vergüten seien, sei ihnen einerseits von C._____ mündlich mitgeteilt worden. Andererseits habe dies den Berufungsbeklagten auch schon wegen des schriftlichen Architektenvertrages klar sein müssen. Von einem "Gratisschaffen" bzw. von der Unentgeltlichkeit der Leistungen hätten die Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben und wegen der ihnen bestens bekannten üblichen Entschädigung eines Architekten sicher nicht ausgehen dürfen. Es sei absolut nicht glaubhaft, dass die Berufungsbeklagten plötz- lich von all dem nichts mehr gewusst haben. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Beru- fungsklägerin ohne das Wissen der Berufungsbeklagten tätig geworden sei, zumal beispielsweise jeder Bauherr sein Heizungs- und Lüftungssystem selber bestimmen wolle und deshalb sicherlich nicht akzeptiere, dass der Bauführer in einem so zentra- len Bereich einfach mal nach seinem Gutdünken etwas mache. Die Berufungsbe- klagten seien Herr des Geschehens gewesen und hätten auch noch bei der Bauaus- führung diverse Elemente abändern oder durch ganz andere Baumassnahmen er- setzen lassen. Sie hätten sich nicht mit einem "Standard-Einfamilienhaus" begnügt, sondern sie hätten sehr luxuriös gebaut. Dass die Berufungsbeklagten sozusagen mit geschlossenen Augen nicht gewusst haben sollten, dass die Berufungsklägerin in diversen entscheidenden Positionen Leistungen erbracht habe, sei auch unter die- sem Aspekt absolut nicht glaubwürdig.

36 / 58 7.4.2. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass von einem "Gratisschaf- fen" der Berufungsklägerin keine Rede sein könne, da sie gemäss Architektenvertrag einen Anspruch auf ein Pauschalhonorar von CHF 160'000.00 habe. Wenn ein Bau- vorhaben einerseits von einem planenden Architekten entworfen und es anschlies- send von einem anderen, bauleitenden Architekten realisiert werde, sei die Abgren- zung naturgemäss schwierig. Die Aufgabenteilung bedinge ein Arbeiten der beteilig- ten Architekten Hand in Hand und die Übergänge seien teils fliessend und insbeson- dere für den Laien als Bauherrn sei es nicht ohne Weiteres erkennbar, wenn der eine Architekt Leistungen aus dem Aufgabenbereich des andern Architekten erbringe. Wenn sie es versäumt habe, ihre Leistungen von denjenigen des planenden Archi- tekten klar abzugrenzen, und wenn sie während ihrer Tätigkeit den Berufungsbeklag- ten nie angezeigt habe, dass sie Leistungen erbringe, die nach ihrer Auffassung aus- serhalb ihrer vertraglichen Pflichten lägen, habe sie es sich vollumfänglich selber zu- zuschreiben, wenn sie später für diese Leistungen keine zusätzliche Entschädigung geltend machen könne. Dass die Berufungsbeklagten im Beisein der Berufungsklä- gerin an Besprechungen teilgenommen hätten, an welchen es um Fragen wie das Statikkonzept, die Sanitärinstallationen oder um Ähnliches gegangen sei, könne nicht als Wissen und Zustimmung zur Leistungserbringung ausserhalb des Vertrages durch die Berufungsklägerin ausgelegt werden. Die Teilnahme der Berufungsklägerin sei ohnehin notwendig gewesen, da sie auch im Rahmen ihrer ursprünglichen Pflich- ten als bauleitende Architektin die Einzelheiten festlegen und zum Beispiel Aus- führungspläne habe erstellen müssen. Es könne von den Berufungsbeklagten als Bauherren nicht verlangt werden, im Einzelfall danach unterscheiden zu können, ob die Berufungsklägerin nun in ihrer ursprünglichen Funktion als bauleitende Architek- tin an diesen Besprechungen teilgenommen habe oder darüber hinausgehend in Er- füllung von Aufgaben, zu welchen sie angeblich vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe vor Leistungserbringung nie moniert, sie erbringe Leistungen ausserhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Sie müsse sich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn sie diese Leistungen anfänglich erbringe und die Berufungsbeklagten im Glauben lasse, dies erfolge in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung, und erst später geltend mache, sie habe Leistungen ausserhalb Vertrag erbracht, die zusätzlich zu vergüten seien (vgl. Beru- fungsantwort Rz. 66-72). 7.4.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1.c), ergibt sich aus der Besonderheit, dass es sich gegenständlich nicht um einen Ge- samtvertrag, sondern aus Sicht der Bauherrschaft um zwei entsprechende Teilver- träge mit einem projektierenden/gestaltenden und einem ausführenden Architekten handelt, ein konfliktträchtiges Problem bei der Abgrenzung der Architektenpflichten

37 / 58 unter den Architekten und im Verhältnis zur Bauherrschaft und ganz allgemein in der Kommunikation in diesem Dreiecksverhältnis. Beim Bau eines Hauses fliessen oft- mals viele Schritte beinahe nahtlos ineinander und die Architekten arbeiten, wie dies die Berufungsbeklagten und die Vorinstanz bereits bemerkten, Hand in Hand. Selbst- redend ist es für den Laien schwierig zu erkennen, wer welche Schritte zu erbringen hat. Die Berufungsbeklagten schliessen nun aus diesem Umstand, dass diese Ab- grenzungsschwierigkeiten und die Folgen davon – in casu die Vergütung bzw. Nicht- Vergütung der ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen – von der Beru- fungsklägerin zu vertreten sind. Die Beantwortung dieser Frage ist indessen nicht zielführend, da einzig zu beantworten ist, ob ein normativer Konsens zwischen den Parteien vorliegt oder nicht. Dabei geht es insbesondere darum, das Verhalten der Berufungsbeklagten zu analysieren und zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin (Er- klärungsempfängerin) davon ausgehen durfte, dass ihr die Leistungen zu vergüten sind. Das Argument der Berufungsbeklagten, die Teilnahme der Berufungsklägerin an den Bauherrensitzungen sei ohnehin notwendig gewesen, ist nicht zielführend. Denn massgebend ist der Umstand, dass die auf der Baustelle auftretenden Probleme dis- kutiert wurden und die Berufungsbeklagten anwesend waren, was sich aus den von der Berufungsklägerin eingereichten Protokollen ergibt. Die Berufungsbeklagten können sich nicht auf den Standpunkt stellen, sie hätten von der Erbringung der zu- sätzlichen Leistungen ausserhalb Vertrag durch die Berufungsklägerin nichts ge- wusst: Als erstes Beispiel ist auf die Protokolle einiger Bauherrensitzungen zu ver- weisen (kläg. act. 302B-2, 3 und 6). B._____ übergab an der Sitzung vom 15. März 2006 (vgl. kläg. act. 302B-2) die Originalunterlagen betreffend die Baubewilligung an die Berufungsklägerin, wobei diese an der nächsten Sitzung vom 26. April 2006 (vgl. kläg. act. 302B-3) beauftragt wurde, die fehlenden Unterlagen für die Baubewilligung zu beschaffen. Die Übergabe der Unterlagen erfolgte anlässlich der Sitzung, an wel- cher auch die Berufungsbeklagten anwesend waren. Kennzeichnenderweise wurde in der nächsten Bauherrensitzung vom 26. April 2006 protokolliert, dass die Beru- fungsklägerin für die Beschaffung der fehlenden Unterlagen der Baueingabe zustän- dig ist. Auch wurde sie beauftragt, den Planungsstand der Fachplaner zu koordinie- ren. Beide Aufgabenbereiche wären gemäss Ziffer 2.1 des Architektenvertrages un- missverständlich B._____ zugeteilt. Als zweites Beispiel ist der Umstand anzuführen, dass die Berufungsklägerin Anlauf- stelle für die diversen von der Berufungsbeklagten gewünschten Änderungen war und diesbezüglich mit ihnen kommunizierte. Aus dem Schreiben der Berufungskläge- rin an die Berufungsbeklagten vom 12. April 2007 (kläg. act. 209) geht hervor, dass

38 / 58 eine Änderung der Stützmauer geplant war ("Die vorgesehene Lösung verknüpft das Gebäude mit den Gartenanlagen"). Die Berufungsklägerin informiert die Berufungs- beklagten sodann, dass "[a]llfällige Änderungen gegenüber der Baueingabe [...] be- willigungspflichtig [sind]. Wir sollten deshalb diese Fragen nächstens klären." Aus Ziffer 2.1. des Architektenvertrages ergibt sich unmissverständlich, dass B._____ für die Baubewilligungsverfahren zuständig gewesen wäre. Diese wurde am 6. Februar 2006 – mit Vorbehalten wegen fehlender Unterlagen – erteilt. Es ist nun nicht glaub- haft, wenn sich die Berufungsbeklagten auf den Standpunkt stellen, sie seien Laien und hätten deshalb aufgrund des undurchsichtigen "set-up" nicht gewusst, wer wofür zuständig gewesen sei, zumal sich die Aufgabenteilung – in diesem Beispiel mit Be- zug auf die Baubewilligung – hinreichend dem Architektenvertrag entnehmen lässt. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Berufungsbe- klagten als Bauherren zwei verschiedene Architekten engagierten. Daraus ergibt sich für die Bauherren eine erhöhte Überwachungspflicht und Koordinationsobliegenheit. So hält denn auch die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kostenaufklärungspflicht der Berufungsklägerin nicht in weltfremder Weise überspannt werden dürfe (vorin- stanzlicher Entscheid E. 6.2.d). Den Berufungsbeklagten ist ein Mindestmass an Selbstverantwortung und Überwachung zuzumuten. Nach dem Gesagten ist das Argument der Berufungsbeklagten, dass sie darauf ver- trauten, dass die Leistungen, welche die Berufungsklägerin erbrachte, in ihren ver- traglichen Aufgabenbereich und damit unter das Pauschalhonorar fallen, nicht nach- vollziehbar. Schliesslich ist das wiederholt betonte Argument der Berufungsbeklagten, sie seien Laien und es könne von ihnen als Bauherren nicht verlangt werden, im Einzelfall da- nach unterscheiden zu können, ob die Berufungsklägerin nun Leistungen innerhalb oder ausserhalb des Architektenvertrages erbringe, zu relativieren. So erkundigt sich beispielsweise Z._____ in einer E-Mail an die Berufungsklägerin vom 27. März 2007 (vgl. kläg. act. 56), wer ab Woche 16 mit den Gipserarbeiten beginne und wer denn an den Flachdächern arbeite. Auch verfolgten die Bauherren die Einhaltung des Terminplanes durchgängig und waren über den Fortschritt auf der Baustelle infor- miert bzw. rügten die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel (vgl. unter anderem ihre diesbezüglichen Schreiben in beklagt. act. 3, 4, 8, 13, 15, 16 und 17), was nur mög- lich ist, wenn sie die Baustelle überwachen und das Geschehen verfolgen. Im Übri- gen gehen auch die Berufungsbeklagten davon aus, dass sich insbesondere Y._____ "sehr eingehend mit den Abläufen und den Ereignissen auf der Baustelle auseinandergesetzt hatte" (vgl. Berufungsantwort Rz. 8). Das Bild der unwissenden Laien, welches die Berufungsbeklagten von sich zeichnen wollen, deckt sich nicht mit

39 / 58 den im Recht liegenden Urkunden. Vielmehr wird deutlich, dass die Berufungsbe- klagten den Bau des Hauses sorgfältig überwachten und in Kenntnis waren, wer (d.h. die Berufungsklägerin oder B.) die einzelnen Leistungen jeweils erbrachte – nämlich die Berufungsklägerin mit Bezug auf die ausserhalb des Vertrages liegenden Leistungen. Dass diese Leistungen zu vergüten sind, ist nicht zuletzt aufgrund der Entgeltlichkeit des mit den Berufungsbeklagten abgeschlossenen Architektenvertrages vom 26. April 2006 und der generellen Entgeltlichkeit von Verträgen zwischen Bauherren und Architekten offensichtlich. Indem die Berufungsbeklagten die Leistungen der Beru- fungsklägerin annahmen und gemäss dem bisherigen Beweisergebnis offensichtlich darüber in Kenntnis waren, dass es sich bei diesen um ausserhalb des Architekten- vertrages erbrachte Leistungen handelte, durfte die Berufungsklägerin als Er- klärungsempfängerin dieses Verhaltens in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr diese Leistungen auch entschädigt werden. Abschliessend ist anzumerken, dass die Vorinstanz ein allfälliges Vertragsverhältnis – was sie indessen mangels Konsenses schliesslich verneinte – als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR qualifizierte. Dies blieb von beiden Parteien unkommentiert und ist vor dem Hintergrund von iura novit curia darüber hinaus nicht zu beanstanden, sodass zwischen den Parteien ein auftragsrechtliches Verhältnis besteht. Die Ver- gütung der Berufungsklägerin richtet sich folglich nach Art. 394 ff. OR. 7.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses ein normativer Konsens zwischen den Parteien erstellt werden kann, sodass die so von der Berufungsklägerin verstandenen Handlungen der Berufungsbeklagten entgegen dem Willen der Berufungsbeklagten diesen normativ zugerechnet werden. 7.6.Da der Sachverhalt bereits aufgrund der bisher abgenommenen Beweise fest- steht, kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf die Parteibefragung von Y. verzichtet werden. Diesbezüglich ist aber auch anzuführen, dass sie bereits aufgrund prozessualer Mängel nicht hätte einvernommen werden können. Die Beru- fungsbeklagten beantragen nämlich im Zusammenhang mit Teilleistungen ausser- halb Vertrag nur, Y._____ seien Fragen zu Gesprächen vor Abschluss des Architek- tenvertrages zu stellen, in denen beschlossen worden sei, dass die Berufungskläge- rin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet hätte. C._____ habe somit das Projekt sowie den Projektstand bestens gekannt und habe genau gewusst, welche Arbeiten noch zu erbringen seien. Schon aus diesem Grund sei ei- ne Rechnungsstellung für "Teilleistungen ausserhalb des Vertrages" im Betrag von

40 / 58 CHF 42'945.00 ungerechtfertigt (vgl. Klageantwort und Widerklage Rz. 511). Die ent- sprechenden Fragen im Fragethema, welches mit der Duplik und Widerklagereplik eingereicht wurde, lauten wie folgt: "Trifft es zu, dass die Klägerin das Projekt an je- nem Punkt übernahm, an welchem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe durch B._____ befand und dass die Klägerin den Stand des Projektes vor der Unterzeich- nung des Architekturvertrages genau kannte und insbesondere wusste, welche Vor- arbeiten bereits geleistet wurden?" und "Trifft es zu, dass die Bauherren überrascht waren, als ihnen C._____ den schriftlichen Architektenvertrag zustellte, und ihn dar- auf aufmerksam machten, dass die Festlegungen im Vertrag nicht dem mündlich Be- sprochenen und Abgemachten entsprachen?" und "Trifft es zu, dass C._____ die Bauherren daraufhin beruhigte, indem er sagte, irgendwie müsse man es vertraglich regeln und das mündlich Besprochene habe Vorrang?" (vgl. Dokument "Parteibefra- gung von Y., [Adresse], Ergänzung Parteibefragung gemäss Du- plik/Widerklagereplik vom 7. Juni 2010", Rz. 26 ff.). Diese Parteibefragung von Y. wurde mit Bezug auf die hier vorliegende Thematik nicht zu rechtserhebli- chen Tatsachen – nämlich das Wissen und die Zustimmung der Berufungsbeklagten um den ausservertraglichen Charakter der fraglichen Leistungen sowie deren Ver- gütungspflicht – gestellt, sodass es mit Bezug auf diese Tatsachen an einem Bewei- santrag (Parteibefragung) fehlen würde und Y._____ diesbezüglich bereits aus pro- zessualen Gründen nicht einvernommen werden könnte. Die Rüge der Berufungsbeklagten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör und Beweisabnahme verletzt, ist daher nicht zu hören. 8.1.Nachdem feststeht, dass die Leistungen ausserhalb Vertrag (Ergänzung Bau- eingabe, Koordination Fachplaner, Materialisierung als Grundlage Devisie- rung/Planung, Rohbau Gestaltung und Detailvorschläge, Gestaltungsvorschläge In- nenausbau) von der Berufungsklägerin erbracht wurden, ist zu prüfen, ob sie richtig erbracht und daher voll zu entschädigen sind. 8.1.1. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast. Wer die Leistung des Vertragspartners als Erfüllung annimmt, verliert die Einrede des nichterfüllten Vertrages, und fortan liegt der Beweis bei ihm, dass der Partner nicht richtig erfüllt habe. Eine Annahme als Erfüllung liegt in aller Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entge- gennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ord- nungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Der Umkehr der Beweislast bezüglich dem Nachweis der sorgfältigen Erfüllung kann der Auftraggeber im Ergebnis somit nur entgehen, wenn er die Leistung rücksichtslos zurückweist. Ein Absehen von sol- cher Härte bringt mit der Annahme der Leistung auch die Last des Beweises (vgl.

41 / 58 Walter Fellmann, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N 490 ff. zu Art. 394 OR mit weiteren Hinweisen). 8.1.2. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsbe- klagten mit der Erfüllung der Leistungen ausserhalb Vertrag durch die Berufungsklä- gerin nicht zufrieden gewesen wären. Dementsprechend liegt die Beweislast für die Sorgfaltspflichtverletzung respektive die korrekte Erfüllung des Auftrages nicht bei der Berufungsklägerin, sondern bei den Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin kann lediglich aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffen, indem sie verpflichtet ist, den Gegenbeweis anzutreten. Der Gegenbeweis ist aber nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Das Risiko der Beweislosigkeit trägt die (haupt-)beweisbelastete Partei (vgl. zum Ganzen Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 ff. zu Vor Art. 150- 193). Die gemäss Art. 8 ZGB beweisbelasteten Berufungsbeklagten bestreiten in den Rechtsschriften lediglich, dass die Klägerin Leistungen in den Bereichen Ergänzung Baueingabe, Koordination Fachplaner, Materialisierung als Grundlage Devisie- rung/Planung, Rohbau Gestaltung und Detailvorschläge, Gestaltungsvorschläge In- nenausbau erbracht habe (vgl. z.B. Klageantwort und Widerklage Rz. 545-574) und machen geltend, dass sie die geltend gemachte Honorarforderung in Höhe von CHF 42'945.00 "selbstverständlich bestritten" und die entsprechende Rechnung nicht bezahlt hätten (vgl. z.B. Klageantwort und Widerklage Rz. 575). Sie legten jedoch keine Beweismittel ins Recht (z.B. Korrespondenzen zwischen den Berufungsbeklag- ten und der Berufungsklägerin), wonach sie eine Schlechterfüllung betreffend die ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen geltend gemacht oder die erbrach- ten Leistungen nicht angenommen hätten. Vielmehr argumentieren die Berufungsbe- klagten selber, dass die im Rahmen der Widerklage erhobenen Schadenersatzkla- gen nur die von der Berufungsklägerin innerhalb des Architektenvertrages erbrachten Leistungen betreffen (Berufungsantwort Rz. 45), sodass eine Honorarkürzung auf- grund einer Schlechterfüllung für die ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistun- gen von vornherein nicht zu prüfen ist. Die Berufungsbeklagten machen auch nicht geltend, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Stundenansätze (vgl. kläg. act. 16) überhöht wären, sodass diese nicht zu beanstanden oder zu kür- zen sind. Da die Berufungsbeklagten den Beweis der Schlechterfüllung nicht er- bracht haben und insbesondere auch die Stundenansätze unbestritten sind, ist auf die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Zahlen abzustellen.

42 / 58 8.2.Die Berufungsklägerin beziffert ihre ausserhalb des Vertrages erbrachten Leis- tungen auf CHF 42'945.31 (inkl. MwSt.), bestehend aus CHF 10'215.00 für die Er- gänzung der Baueingabe, CHF 6'465.00 für die Koordination der Fachplaner, CHF 4'472.00 für die Materialisierung als Grundlage der Devisierung/Planung, CHF 8'795.00 für den Rohbau, die Gestaltung und Detailvorschläge sowie CHF 9'965.00 für die Gestaltungsvorschläge betreffend den Innenausbau. Als Be- weis legt die Berufungsklägerin die Honorarrechnung vom 3. Oktober 2008 in- kl. Beilagen (vgl. kläg. act. 11) sowie das Mahnschreiben vom 11. November 2008 (vgl. kläg. act. 14) ins Recht, die die Forderung auf CHF 42'945.00 beziffern. 8.3.Zusammenfassend ergibt sich, dass die berufungsklägerische Forderung für die ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen ausgewiesen ist und die Beru- fungsbeklagten keine Honorarkürzung geltend machen. Entsprechend werden die Berufungsbeklagten verpflichtet, der Berufungsklägerin CHF 42'945.00 zu bezahlen. Zusätzlich ist für diese Forderung wie von der Berufungsklägerin beantragt ein Zins von 5 % ab dem 11. November 2008 geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). 9.1.1. Die Berufungsklägerin beantragt des Weiteren, die Berufungsbeklagten schul- deten ihr gestützt auf Ziffer 14 des Architektenvertrages ein Zusatzhonorar wegen der CHF 2'000'000.00 übersteigenden honorarberechtigten Bausumme. Die Vorin- stanz führt dazu aus, dass die Beklagten von der Anwendbarkeit von Ziffer 14 nicht beziehungsweise nicht wirkungsvoll in Kenntnis gesetzt worden seien. Ziffer 14 sehe zweifelsfrei vor, dass die Bauherrschaft über die Anwendung dieser Bestimmung vorgängig in Kenntnis zu setzen sei. Der Klägerin sei in diesem Punkt eine an- spruchsvernichtende Verletzung der Treuepflicht in Form der Kostenaufklärungs- pflicht vorzuwerfen. Solange die Klägerin nichts Gegenteiliges melden würde (Gren- ze von CHF 2'000'000.00 Baukosten erreicht, Anwendung der Anpassungsformel), habe die Bauherrschaft nach Treu und Glauben stets davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin unter dem Pauschalhonorar arbeite. Auch keine Information könne eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehrhonorar zu rech- nen habe. Von einer (unbedeutenden) Nebenpflicht könne nicht die Rede sein, wenn der Handlungsspielraum des Auftraggebers auf dem Spiel stehe. Bei zweckgerichte- ter Betrachtungsweise könne "vorgängig" nur bedeuten, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit zustehe, auf die Leistungen, welche den Beauftragten zu einem Zusatz- honorar berechtigen würden, zu verzichten. Der Anspruch des Beauftragten auf ein Zusatzhonorar sei in diesem Sinne bedingt. Der Rohbau sei im Dezember 2006 fertig gewesen und im Jahr 2007 abgenommen worden. Erstmals am 22. Juni 2007 (26. Juni 2007) habe die Klägerin der Bauherrschaft nachweislich einen provisorischen Gesamtkostenstand gemeldet, wobei allein die Gebäudekosten bereits

43 / 58 CHF 744'200.00 (CHF 944'200.00) über der Grenze von CHF 2'000'000.00 für das Pauschalhonorar gelegen seien. Zwangsläufig sei in diesem Zeitpunkt auch die für die Berechnung des Zusatzhonorars relevante honorarberechtigte Bausumme längst bei über CHF 2'000'000.00 gelegen. Gemäss eigener Meldung vom 26. Juni 2007 sei die angepasste Honorarsumme dannzumal bereits bei CHF 212'900.00 gelegen. Die Klägerin habe also bereits seit Wochen unter dem Regime des Zusatzhonorars gemäss Ziffer 14 ihres Architektenvertrages gearbeitet, ohne dass sie es den Beklag- ten mitgeteilt hätte oder diese es aus anderer Quelle gewusst hätten. Das sei in zeit- licher Hinsicht offensichtlich ungenügend. Die Klägerin hätte die Bauherrschaft lange vorher auf das gestiegene/steigende Architektenhonorar hinweisen müssen. Dies ergebe sich bereits aus der allgemeinen Treuepflicht des Beauftragten, im Speziellen aber auch aus der Honorarklausel des Architektenvertrages, die diesbezüglich aus- drücklich verlange, dass dem Auftraggeber die Anwendung der besonderen Bestim- mung über das Zusatzhonorar vorgängig anzuzeigen sei. Die Konfrontation mit der vollendeten Tatsache eines Zusatzhonorars in der Grössenordnung von gegen CHF 50'000.00 sei keine vorgängige Anzeige. Die Klausel, soll sie ihren augen- scheinlichen Zweck der Kostendisziplin und Warnung der Bauherrschaft erfüllen können, könne nach Vertrauensprinzip nur dahin verstanden werden, dass, sobald das Pauschalhonorar durch das Erreichen der entsprechenden honorarberechtigten Bausumme von CHF 2'000'000.00 konsumiert worden sei, dies der Bauherrschaft ohne jegliche Verzögerung anzuzeigen gewesen wäre. Dass das Regime des Zu- satzhonorars greifen würde, wäre den Beklagten somit in jedem Fall anzuzeigen ge- wesen, bevor darunter gearbeitet werde. Der eingeklagte Anspruch auf ein Zusatz- honorar sei daher abzuweisen. 9.1.2. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass es sich bei Ziffer 14 des Archi- tektenvertrages nicht um eine anspruchsbegründende Bedingung, sondern höchs- tens um eine Nebenpflicht, handle. Es sei C._____ gewesen, der die Berufungsbe- klagten über die Anwendbarkeit der Klausel für das zusätzliche Honorar in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Berufung S. 14). Selbst wenn nun davon auszugehen wäre, dass die Berufungsbeklagten nicht recht- zeitig über den drohenden Überschritt der CHF 2'000'000.00 Baukosten informiert worden wären, hätte nach Ansicht der Berufungsklägerin eine rechtzeitige Informati- on nichts am Bauverhalten der Berufungsbeklagten geändert. Die Berufungsbeklag- ten hätten auch bei rechtzeitiger Information ihren Bau in dieser Form realisiert, wie er nun vorliege. Bei den Berufungsbeklagten seien die Baukosten nämlich nicht im Vordergrund gestanden. Sie seien stets Herr des Baus gewesen. Die Vorinstanz ha- be bei der Begründung der Widerklage selber ausgeführt, dass es den Berufungsbe-

44 / 58 klagten im Wesentlichen gleichgültig gewesen sei, was der Bau koste. Damit sage die Vorinstanz, dass es fürs Endergebnis keine Rolle gespielt habe, ob und zu wel- chem Zeitpunkt die Berufungsbeklagten darüber informiert worden seien, dass die Grenze von CHF 2'000'000.00 überschritten worden sei oder überschritten werde. Wenn aber die Nichterfüllung einer grundsätzlich vereinbarten Kosteninformations- pflicht auf Grund des Verhaltens der Berufungsbeklagten keinerlei Auswirkungen ha- be, sei auch klar, dass die Kosteninformationspflicht gemäss Ziffer 14 des Vertrages keine Hauptpflicht sein könne, bei deren Nichterfüllung kein Anspruch auf Honorar bestehe (Berufung S. 15 ff.). Schliesslich beruft sich die Berufungsklägerin auf den Äquivalenzgedanken, wonach ein Honorar nur für diejenige Tätigkeit gekürzt werden könne, welche vom Beauftrag- ten unsorgfältig ausgeführt worden sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten nicht über das Überschreiten der Grenze von CHF 2'000'000.00 informiert hätte, seien die Berufungsbeklagten durch die Übergabe des fertigen und mängelfreien Hauses tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre. Sie hätten sich den vollen wirtschaftlichen Vorteil aneignen können, sodass gestützt auf das Äquivalenzprinzip auch das Hono- rar als Gegenleistung entsprechend dem Werte der Arbeit des Beauftragten zu leis- ten sei (vgl. Berufung S. 17). 9.1.3. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass es sich bei der Pflicht der Klägerin, die Bauherrschaft gemäss Ziffer 14 des Vertrages über die Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens von CHF 2'000'000.00 zu informieren, um eine an- spruchsbegründende Bedingung handle. Insofern sei es von keinerlei Relevanz, in- wiefern den Berufungsbeklagten das Überschreiten des Kostenrahmens bekannt gewesen sei. Die Informationspflicht habe einzig und alleine die Berufungsklägerin belastet, wenn diese von ihren Rechten nach Ziffer 14. des Vertrages habe Ge- brauch machen wollen. Dass die Berufungsbeklagten, wie von der Berufungsklägerin behauptet im Speziellen von C._____, betreffend Anwendbarkeit der Ziffer 14 des Vertrages rechtzeitig informiert worden seien, treffe nicht zu und werde bestritten. Die Berufungsklägerin habe ihre Kostenermittlungs- und Kostenaufklärungspflicht in krasser Weise verletzt. Den Berufungsbeklagten sei sehr wohl viel daran gelegen, den gesetzten Kostenrahmen einzuhalten. Mit einer Überschreitung hätten die Be- klagten ohne gegenteilige Information durch die Berufungsklägerin nicht rechnen müssen. 9.2.Die massgebende Bestimmung (Ziffer 14 des Architektenvertrages) lautet wie folgt: „14 Besondere Vereinbarungen

45 / 58 Die nachstehenden besonderen Vereinbarungen gehen allfälligen widerspre- chenden Bestimmungen in dieser Vertragsurkunde und in ihren Beilagen vor.

  • Pauschalhonorar bis max. CHF 2‘000‘000.— honorarberechtigte Baukosten
  • Anpassungen: Das Honorar für honorarberechtigte Baukosten über CHF 2‘000‘000.— wird folgendermassen berechnet: H = B – 2‘000‘000 x 14.5 % x 61.5%
  • Vorgängig ist die Bauherrschaft über die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis zu setzen.“ 9.2.1. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, auszulegen, wie die Formulierung „Vorgängig ist die Bauherrschaft über die Anwendung dieser Bestimmung in Kenntnis zu setzen“ zu verstehen ist. Bereits nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung ist klar, dass "vorgängig" bedeutet, dass den Berufungsbeklagten die entsprechende Mitteilung gemacht werden muss, bevor die honorarberechtigte Bau- summe von CHF 2'000'000.00 überschritten ist, sodass die Berufungsbeklagten die Entstehung weiterer Zusatzkosten noch verhindern könnten. Auch eine teleologische Auslegung führt zum Schluss, dass – da die Arbeit des Bauleiters vorausschauender und prognostischer Natur ist – ein permanentes Monitoring der Kostenentwicklung und regelmässige, auf die Kostendynamik abgestimmte Kostenstandsmeldungen erforderlich sind. Der bauleitende Fachmann hätte bereits bei Anzeichen einer mögli- chen Kostenüberschreitung dies ohne Verzug zu melden. Es ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und dem Zwecke der Bestimmung, mit den Berufungsbeklagten und der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Information der Beru- fungsbeklagten gemäss Ziffer 14 des Architektenvertrages um eine anspruchsbe- gründende Tatsache handelt. Die rechtzeitige Information der Berufungsbeklagten war damit eine eigentliche Bedingung für die Entstehung des (Zusatz- )Honoraranspruchs. Dies bedeutet, dass die Berufungsklägerin nur dann einen An- spruch auf das geltend gemachte Zusatzhonorar hat, wenn sie die Berufungsbeklag- ten entsprechend dem Architektenvertrag „vorgängig“ informiert hat. Gemäss der Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist die Berufungsklägerin dafür beweispflichtig. 9.2.2. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufungsklägerin die Berufungsbe- klagten über das Überschreiten der massgebenden Grenze (CHF 2'000'000.00) in- formiert hat, ist zunächst festzustellen, dass die angepasste Honorarsumme gemäss Mitteilung vom 26. Juni 2007 bereits zu diesem Zeitpunkt bei CHF 212'900.00 lag (vgl. kläg. act. 188). Die Berufungsklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt also bereits seit Wochen unter dem Regime des Zusatzhonorars gemäss Ziffer 14 des Architekten- vertrages gearbeitet, sodass diese Urkunde (provisorische Kostenzusammenstellung der Berufungsklägerin vom 26. Juni 2007 [kläg. act. 188]) zum Beweis der "vorgängi- gen Information" nichts taugt. Die Berufungsklägerin reicht keine andere Urkunde ins

46 / 58 Recht, welche eine vorgängige Information der Berufungsbeklagten zu beweisen vermag, sodass zu prüfen ist, ob das von der Berufungsklägerin beantragte, von der Vorinstanz indessen abgelehnte Beweismittel – die Befragung von C._____ als Zeu- gen – abzunehmen ist. 9.3.Nachdem die Vorinstanz die Einvernahme von C._____ ablehnte, macht die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, C._____ habe die Berufungsbeklagten über die Anwendung der Klausel für das zu- sätzliche Honorar in Kenntnis gesetzt. Bereits die Behauptung der Berufungsbeklag- ten, sie hätten nicht gewusst, dass die Grenze von CHF 2'000'000.00 an honorarbe- rechtigten Baukosten überschritten worden sei, bzw. überschritten werde, stimme nicht. Diesbezüglich werde die Einvernahme des Zeugen C._____ verlangt (Beru- fung S. 14). Die Berufungsbeklagten bestreiten dagegen, dass sie betreffend die Anwendbarkeit von Ziffer 14 des Vertrages rechtzeitig informiert worden seien. Da es sich bei der Frage, ob eine Information der Berufungsbeklagten im Sinne von Ziffer 14 des Architektenvertrages rechtzeitig war, um eine strittige Tatsache handelt, ist darüber Beweis zu führen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift formulierten Antrag (Berufung S. 14) nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, bei welchem die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssten. Vielmehr wieder- holt die Berufungsklägerin ihren bereits vor Vorinstanz geäusserten Antrag. Das streitberufene Gericht hat zu beurteilen, ob die Vorinstanz in Anwendung des damals anzuwendenden Prozessrechts den berufungsklägerischen Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. 9.3.1. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu wer- den, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisun- tauglich sind. Auch Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrecht- lichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vor- bringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit dem 1. Januar 2017 Re- gionalgericht Prättigau/Davos) wurde am 4. September 2009 mittels Prozesseingabe instanziiert und mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9./12./13. No- vember 2012 entschieden. Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 16. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei gemäss Art. 405

47 / 58 Abs. 1 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung für das Berufungsverfahren Anwendung findet. Art. 404 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass für Verfahren, die bei Inkraft- treten der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Im konkreten Fall war das Verfahren vor dem Be- zirksgericht Prättigau/Davos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO am 1. Januar 2011 noch rechtshängig, weshalb auf das vorinstanzliche Verfahren die Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (BR 320.000), welche bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft waren, Anwendung finden. Damit hat das streitberu- fene Gericht die Frage, ob die Vorinstanz den berufungsklägerischen Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat, nach der Bündnerischen ZPO zu entscheiden. Diese ver- langt, dass das Beweisthema im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung genügend bestimmt und genügend zergliedert in den Prozess eingeführt worden ist, damit Be- weis geführt werden kann. Fehlt beispielsweise die Sachverhaltsdarstellung zu einem Tatbestandsmerkmal, so ist der Sachverhalt nicht schlüssig (vgl. Peter Guyan, in: Donatsch/Kölz/Meier und Spühler [Hrsg.], Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 121, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1.12.1985, Diss. Zürich 2000, S. 20 mit weiterem Hinweis auf C. Jürgen Brönnimann, in: Hausheer [Hrsg.], Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 522, Die Be- hauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 197 f.). Die Tatsachenbehauptungen müssen bestimmt sein, d.h. genügend konkret, so- dass eine nur vage Umschreibung der Faktenlage unzulässig ist. Wie konkret und ins Einzelne gehend die Tatsachenbehauptungen sein müssen, um eine Beweisauf- nahme zu rechtfertigen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Anforderungen sind niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausserhalb der eigenen Sphäre des Behauptenden ereignet haben sollen. In diesem Fall brauchen die Begleitumstände wie beispielsweise Ort und Zeit eines Vorganges nicht vorge- bracht zu werden. Im Grundsatz darf aber die Angabe von materiell unerheblichen Begleitumständen verlangt werden (vgl. C. Jürgen Brönnimann, a.a.O., S. 197 f. und S. 207). Auch gemäss den einschlägigen Bestimmungen in der eidgenössischen Zivilpro- zessordnung, welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweis- mittel abnimmt. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmit- telbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen

48 / 58 werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweis- mitteln bei „Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsa- chen“). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzu- nehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten worden sind (vgl. zum Gan- zen das Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 14 vom 24. April 2017 E.3.a). Mit dem Erfordernis der hinreichenden Substantiierung des Be- weisgegenstandes soll zum einen der Gegenpartei Gelegenheit geboten werden, zu den von der beweisführenden Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen Stel- lung zu nehmen, sie gegebenenfalls zu bestreiten und den Gegenbeweis anzutreten. Sodann will das Substantiierungsgebot die Beweisausforschung verhindern. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen ge- langen, die sie schlicht behauptet oder nur vermutet, ohne sie substantiieren zu kön- nen (vgl. zum Ganzen Franz Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 ff. zu Art. 152 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 14 vom 24. April 2017 E.3.a). Die Nichtabnahme von Beweisen, die nicht rechtzeitig be- antragt und zu denen nicht substantiiert ausgeführt wird, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, verstösst nicht gegen das Recht auf Beweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1). Eine Partei hat somit nicht Anspruch auf die Abnahme aller von ihr angebotenen Beweismittel. Das Recht auf Beweis hindert das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offen- sichtlich untauglich sind, eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht erschüttert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann die Abnahme eines Beweises somit ablehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Vorausset- zung für die Ablehnung weiterer Beweisabnahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Über- zeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis führenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde (sog. Wahrunter-

49 / 58 stellung; vgl. hierzu Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Bern 2012, N 58 zu Art. 152 ZPO). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensicht- lich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unum- strittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 4A_431/2011 vom 6. Februar 2012 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Beweisantrag darf also insbesondere dann zurückgewiesen werden, wenn der zuständige Richter im Lichte bereits offerierter und abgenommener Beweise willkürfrei zum Schluss kommt, das relevante Beweisergebnis stehe fest und könne durch das zusätzliche Beweismittel nicht mehr verändert werden (vgl. Philipp Haberbeck, Abgrenzung der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung von der Verletzung des Rechts auf Beweis im Zivilprozess, in: Jusletter 3. Februar 2014, S. 4). 9.3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit Bezug auf die Einver- nahme von C._____ ihrer Substantiierungslast nachkam und dessen Einvernahme zu rechtlich relevanten Tatsachen beantragte. Im Zeugenfragethema (vorinstanzliche Akten act. V.1), welches die Berufungskläge- rin mit ihrer Prozesseingabe einreichte, findet sich unter "Ergänzungsfragen vorbe- halten" der Hinweis "Ev. Trifft es zu, dass Sie d. Bauherren darüber informiert haben, dass Ergänzungs- und/oder Änderungswünsche zu Mehrkosten führen?". Die Berufungsklägerin behauptet sodann in ihrer Replik und Widerklageantwort, dass "[i]m Übrigen [...] schon vor Versand der Kostenzusammenstellung seitens der Klä- gerin deutlich kommuniziert [wurde], dass die honorarberechtigte Bausumme deutlich mehr als CHF 2 Mio. betragen werde und entsprechend das Architekturhonorar an- gepasst werde" (Replik und Widerklageantwort Rz. 208). Als Beweis verlangt sie die Einvernahme von C._____ als Zeugen. Die entsprechende Frage (Frage Nr. 30) gemäss der korrigierten Ergänzung zum Zeugenfragethema (vorinstanzliche Akten act. V.2) lautet wie folgt: "Kann der Zeuge bestätigen, dass den Beklagten und B._____ schon in einer frühen Phase klar war, dass die honorarberechtigte Bau- summe mehr als 2 Mio Franken betragen würde? Falls ja: haben Sie schon vor Ver- sand der Kostenzusammenstellung im Juni 2007 den Beklagten resp. B._____ kom- muniziert, dass die honorarberechtigte Bausumme deutlich mehr als CHF 2 Mio. be- tragen werde und entsprechend das Architekturhonorar angepasst wird." Weitere Anträge der Berufungsklägerin, C._____ im Zusammenhang mit der behaup- teten Information gemäss Ziffer 14 des Architektenvertrages einzuvernehmen, finden sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften (Schlichtungsgesuch, Prozesseingabe,

50 / 58 Replik und Widerklageantwort sowie Widerklageduplik) bzw. der Berufungsschrift nicht. Die soeben zitierte Behauptung in der Replik und Widerklageantwort (Rz. 208) sowie die beiden formulierten Zeugenfragen erweisen sich vor dem Hintergrund der gefor- derten Substantiierungspflicht betreffend den Beweisgegenstand (siehe oben E. 9.3.1) als unzureichend. Die Berufungsklägerin führt beispielsweise nicht an, wann und wo eine solche Information stattgefunden haben soll oder wer Empfänger gewe- sen sei (beide Berufungsbeklagten zusammen oder nur eine/r davon). Auch fehlen konkrete Angaben zu den Begleitumständen, zum Beispiel was genau kommuniziert worden ist oder wie das Gespräch weiterverlief, sodass die Beweisofferte als in zeitli- cher, sachlicher und persönlicher Hinsicht nicht genügend substantiiert zu gelten hat. In persönlicher Hinsicht ist zudem anzumerken, dass es nicht genügen würde, wenn die Berufungsklägerin B._____ informiert hätte, da dieser kein Vertreter der Beru- fungsbeklagten ist, und sein Wissen den Berufungsbeklagten entsprechend nicht angerechnet werden kann. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden und detaillier- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da die berufungsklägerische Behauptung, es habe eine Information durch C._____ stattgefunden, durch die Beru- fungsbeklagten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfah- ren vehement bestritten wird, wäre die Berufungsklägerin umso mehr gehalten ge- wesen, ihre diesbezügliche Behauptung weiter zu substantiieren, beispielsweise durch die Angabe von Begleitumständen wie Zeitpunkt, Ort und Adressat(en) der Information. Dies umso mehr, als sich die Information innerhalb der eigenen Sphäre (C.) des Behauptenden ereignet haben soll und eine Substantiierung daher zumutbar ist. Da die Frage, ob die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten über das Überschreiten der massgeblichen Grenze (CHF 2'000'000.00) informiert hat oder nicht, für das Vorliegen ihres Anspruchs auf Zusatzhonorar anspruchsbegründend ist (vgl. die Auslegung von Ziffer 14 des Architektenvertrages, oben E. 9.2.1), ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb der Beweisantrag der Berufungsklägerin nicht substantiiert wurde. Der Antrag auf Einvernahme von C. als Zeuge ist nach dem Gesagten abzu- weisen. 9.4.1. Für den Fall, dass es sich bei Ziffer 14 des Architektenvertrages entgegen ih- rer Argumentation um eine anspruchsbegründende Bedingung handelt und das Ge- richt den Beweis der vorgängigen Information der Berufungsbeklagten nicht als er- bracht erachten würde, argumentiert die Berufungsklägerin im Rahmen einer Even- tualbegründung, dass – selbst wenn die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten nicht informiert hätte – eine Information nichts am Bauverhalten der Berufungsbe-

51 / 58 klagten geändert hätte, da die Baukosten für die Berufungsbeklagten nicht im Vor- dergrund gestanden hätten (Berufung S.14 f.). Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass das von der Berufungsklägerin angesprochene hypothetische Alternativverhalten nur bei Schadenersatz (insbeson- dere Vertrauensschaden) eine Rolle spiele. Vorliegend gehe es aber um eine Hono- rarerhöhung aufgrund höherer Baukosten, wo das hypothetische Alternativverhalten keine Rolle spiele (Berufungsantwort Rz. 83-87). Selbst wenn das hypothetische Al- ternativverhalten zu berücksichtigen wäre, würden an dessen Nachweis keine hohen Anforderungen gestellt, d.h. es genüge, dass sich der Bauherr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders verhalten hätte, wenn er die wahren Baukosten rechtzeitig gekannt hätte (Berufungsantwort Rz. 88). So hätten die Berufungsbeklagten denn auch Anpassungen vorgenommen, wenn sie rechtzeitig informiert worden wären, dass der gesetzte Kostenrahmen überschritten werde (Berufungsantwort Rz. 95). Den Berufungsbeklagten sei viel daran gelegen, den Kostenrahmen einzuhalten, weshalb auch ein Rahmen von CHF 2‘000‘000.00 vereinbart worden sei (Berufungs- antwort Rz. 91, 133, 135). 9.4.2. Zunächst ist das von der Berufungsklägerin angerufene Urteil des Bundesge- richts 4C.463/2004 vom 16. März 2005 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da, wie die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführen, im zitierten Bundesgerichtsurteil der Anwalt die Klientschaft von Anfang an jeweils zu informieren hatte, wann wieder Kosten von CHF 3'000.00 aufgelaufen waren. Die Honorarhöhe war von Anfang an ungewiss und es wurde deshalb in kleinen Schritten gearbeitet, so dass die Klientschaft stets die Kostenkontrolle behalten konnte. Im hier vorliegenden Fall hingegen war der Kostenrahmen von Anfang an auf CHF 2'000'000.00 fixiert und eine Überschreitung ohne entsprechende Mitteilung grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin, die Beru- fungsbeklagten hätten aufgrund ihrer häufigen Änderungswünsche und dem Aus- baustandard, der während des Baus immer luxuriöser geworden sei, erkennen kön- nen, dass man seit langem über der vereinbarten Grenze von CHF 2'000'000.00 ge- legen sei, sind zwar nachvollziehbar, vermögen aber nichts zu ändern. Auch wenn die Baukosten aufgrund der Änderungswünsche der Berufungsbeklagten in die Höhe stiegen, entband dies die Berufungsklägerin als zuständige Fachspezialistin nicht von ihrer Informationspflicht gemäss Ziffer 14 des Architektenvertrages. Der Architekt muss, wenn er Kostenüberschreitungen bloss ahnt, unverzüglich seinen Zweifeln auf den Grund gehen und den Bauherrn über die Ergebnisse seiner Abklärungen infor- mieren (vgl. Rainer Schumacher, in: Peter Gauch/Pierre Tercier [Hrsg.], Das Archi- tektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 747). Die Berufungsbeklagten mussten ohne

52 / 58 gegenteilige Information durch die Berufungsklägerin somit nicht mit höheren Bau- kosten rechnen. Im Weiteren ist, im Unterschied zum soeben zitierten Bundesgerichtsurteil (Urteil des Bundesgerichts 4C.463/2004 vom 16. März 2005), im gegenständlichen Fall auch nicht von einer Nebenpflicht auszugehen. Vielmehr handelt es sich bei Ziffer 14 des Architektenvertrages um eine anspruchsbegründende Regelung, sodass ein allfälli- ges hypothetisches Alternativverhalten der Berufungsbeklagten irrelevant ist. Denn ist die Bedingung nicht erfüllt, besteht auch keine Honorarforderung der Berufungs- klägerin, unabhängig davon, ob sich die Berufungsbeklagten gemäss klägerischer Argumentation gleich verhalten hätten. Damit ist die Frage, ob die Berufungsbeklag- ten bei erfolgter Information der Kostenüberschreitung ihr Bauverhalten geändert hät- ten, irrelevant und nicht zu beantworten. Die Eventualbegründung der Berufungsklä- gerin verfängt damit nicht. 9.4.3. Schliesslich ist auch die von der Berufungsklägerin im Rahmen der Eventual- begründung vorgebrachte Berufung auf das Äquivalenzprinzip verfehlt: Ihre diesbe- zügliche Argumentation (vgl. Berufung S. 17) ist dahingehend zu verstehen, dass ein Nicht-Zusprechen des Zusatzhonorars einer Honorarkürzung gleichkäme. Dies ist nach Ansicht der Berufungsklägerin jedoch unzulässig, weil sich die Berufungsbe- klagten den vollen wirtschaftlichen Vorteil hätten aneignen können, sodass gestützt auf das Äquivalenzprinzip auch das Honorar als Gegenleistung entsprechend dem Werte der Arbeit des Beauftragten zu leisten sei (vgl. Berufung S. 17). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Anspruch der Berufungsklägerin auf ein Zusatzhonorar nur dann entsteht, wenn die Berufungsbeklagten vorgängig darüber informiert wurden, was, wie bereits aufgezeigt, nicht bewiesen wurde. Folglich ist das Zusatzhonorar nicht geschuldet und es kann auch nicht von einer "Honorarminde- rung" gesprochen werden, da "das volle Honorar" gemäss Architektenvertrag nur aus dem Pauschalhonorar, nicht jedoch dem Zusatzhonorar, besteht. Das Äquivalenz- prinzip ist im Weiteren in casu auch deshalb nicht anwendbar, da bei Bejahung des Anspruchs auf ein Zusatzhonorar aufgrund des Äquivalenzprinzips es der Beru- fungsklägerin ermöglicht würde, das Zusatzhonorar stets auch ohne Einhaltung der vertraglichen Bedingungen (i.e. Information der Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 14 des Architektenvertrages) einzufordern, womit eine vertragliche Regelung des Zu- satzhonorars mit Zusatzbedingungen verunmöglicht würde. 9.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufungskläge- rin die unterbliebene Anzeige an die Berufungsbeklagten entgegenhalten lassen muss mit der Folge, dass ein Zusatzhonorar gemäss Ziffer 14 des Architektenvertra- ges nicht geschuldet ist. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

53 / 58 10.1. Die Berufungsbeklagten rügen in ihrer Berufungsantwort schliesslich, die Vor- instanz habe ihren Anspruch auf Herabsetzung des Architektenhonorars wegen Schlechterfüllung willkürlich nicht beurteilt (Berufungsantwort Rz. 44 ff.). Die von ihr im Rahmen der Widerklage detailliert geschilderten Pflichtverletzungen der Beru- fungsklägerin seien in doppelter Hinsicht relevant: Zunächst seien sie als eine der Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Klägerin im Rahmen der wider- klageweise geltend gemachten Schadenersatzforderung zu beachten. Sodann seien sie für die Beantwortung der Frage, ob sich die Klägerin eine Herabsetzung des Ar- chitektenhonorars wegen Pflichtverletzungen und mangelhafter Bauleitung gefallen lassen müsse, entscheidend (Berufungsantwort Rz. 39). Die Frage der Abgrenzung zwischen Leistungen im Rahmen des ursprünglichen Architektenvertrages und Leis- tungen ausserhalb des ursprünglichen Vertrages stelle sich mit Bezug auf die Pflicht- verletzungen durch die Klägerin in keiner Weise, soweit es um den Anspruch der Be- rufungsbeklagten auf Herabsetzung des Architektenhonorars gehe (Berufungsant- wort Rz. 47). Im Rahmen ihrer Widerklage würden sie Bauleitungsfehler der Beru- fungsklägerin ausschliesslich bei der Ausführung des Bauvorhabens geltend ge- macht haben, d.h. also während der Projektphase 4 und damit ausschliesslich im Rahmen der Pflichten der Klägerin gemäss dem ursprünglichen Architektenvertrag (Berufungsantwort Rz. 45). 10.2. Die Widerklage an und für sich bildet mangels (Anschluss-)Berufung der Beru- fungsbeklagten nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Mit Bezug auf die von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Honorarkürzung erhellt aus ihren Ausführungen – dass die im Rahmen der Widerklage erhobenen Schadener- satzklagen nur die von der Berufungsklägerin innerhalb des Architektenvertrages erbrachten Leistungen beträfen – dass das streitberufene Gericht eine Honorarkür- zung mit Bezug auf die von der Berufungsklägerin ausserhalb des Architektenvertra- ges erbrachten Leistungen nicht zu prüfen hat, da die Berufungsbeklagten diesbe- züglich keine Pflichtverletzungen geltend machen (vgl. bereits oben E. 8.1.2). Im Zusammenhang mit den innerhalb des Vertrages erbrachten Leistungen – welche einerseits aus dem von der Vorinstanz zugesprochenen "Resthonorar" in Höhe von CHF 71‘880.35 und andererseits in dem von der Berufungsklägerin geltend gemach- ten Zusatzhonorar bestehen – ist mit Bezug auf die von den Berufungsbeklagten gerügten Pflichtverletzungen (vgl. Berufungsantwort Rz. 45) zu differenzieren: 10.2.1. Die Rügen der Berufungsbeklagten sind mit Bezug auf den von der Vor- instanz zugesprochenen Rest des Pauschalhonorars (CHF 71‘880.35) nicht zu hören. Die Berufungsbeklagten hätten nämlich – wenn sie die Gutheissung der klä- gerischen Forderung in Höhe von CHF 71‘880.35 hätten anfechten wollen – selber

54 / 58 Anschlussberufung erheben müssen. Aufgrund der reformatio in peius kann das Kantonsgericht der Berufungsklägerin nicht weniger als CHF 71‘880.35 zusprechen und hat sich damit auch nicht mit Rügen auseinandersetzen, welche diesen Teil der Forderung (d.h. den Rest des Pauschalhonorars in Höhe von CHF 71‘880.35) betref- fen. 10.2.2. Mit Bezug auf das Zusatzhonorar wegen Überschreitens der Bausumme von CHF 2'000'000.00 verneint das streitberufene Gericht einen Anspruch der Beru- fungsklägerin (vgl. oben E. 9). Entsprechend erübrigt es sich, diesbezügliche Pflicht- verletzungen der Berufungsklägerin, welche zu einer Honorarminderung führen könnten, zu prüfen. 11.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Der Berufungsklägerin wird – nebst der bereits vor Vorinstanz zugesprochenen For- derung in Höhe von CHF 74'704.45 (Rest Pauschalhonorar von CHF 71'880.35, zu- züglich Nebenkosten von CHF 8'324.10, abzüglich einer zugestandenen Monatsmie- te von CHF 5'500.00 für Bauverzögerungen, jeweils mit MwSt.), nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2008 – ein Honorar für ausserhalb des Vertrages erbrachte Leistungen in Höhe von CHF 42'945.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2008 zugesprochen, was einem Total von CHF 117'649.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. November 2008 entspricht. Die darüberhinausgehende Forderung der Berufungsklägerin wird abgewiesen. 12.Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entschei- den (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 12.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wie sich gezeigt hat, ist die Klage der Berufungsklä- gerin in einem grösseren Umfang gutzuheissen, als dies die Vorinstanz gemacht hat. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Berufungsklägerin CHF 196'047.10 zu- züglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008. Zugesprochen erhält sie nun CHF 117'649.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. November 2008. Hinsichtlich der Widerklage der Gegenpartei, welche auf Bezahlung von CHF 412'936.00 lautete, unterlagen die Berufungsbeklagten vollständig. Für die Bestimmung der Prozesskos- ten ist der wirtschaftliche Wert des Prozesses relevant. Gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO werden bei Klage und Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig aussch- liessen. Gegenseitig schliessen sich Klage und Widerklage aus, soweit Letztere auf

55 / 58 die blosse Verneinung des klägerischen Begehrens hinausläuft, wenn mithin die Gutheissung der einen zwingend die Abweisung der anderen zur Folge haben muss (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 8 zu Art. 94 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Widerklage der Berufungsbeklagten aus einem selbständigen Rechts- grund, nämlich einer Schadenersatzklage gegenüber der Berufungsklägerin, ergibt. Entsprechend findet für die Bestimmung der Prozesskosten eine Zusammenrech- nung statt (vgl. Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 94; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, §10 N 702). Dies führt dazu, dass vorliegend von einem wirtschaftlichen Wert in Höhe von insgesamt CHF 608'983.10 (CHF 196'047.10 + CHF 412'936.00) ausgegangen werden muss. Die Berufungsklägerin obsiegt vor der Vorinstanz im Verhältnis von CHF 530'585.45 (CHF 117'649.45 + CHF 412'936.00) zu CHF 608'983.10, das heisst gerundet zu rund 90 % oder neun Zehnteln. Der Verteilschlüssel für die vorinstanzlichen Ge- richtskosten von CHF 38'017.90 beträgt somit 1/10 zulasten der Berufungsklägerin und 9/10 zu Lasten der Berufungsbeklagten. Damit hat die Berufungsklägerin CHF 3'801.80 zu tragen. Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haft- barkeit verpflichtet, CHF 34'216.10 zu bezahlen, wobei diese Gerichtskosten mit dem bereits von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 25'000.00 verrech- net werden. Entsprechend haben die Berufungsbeklagten dem Regionalgericht Prät- tigau/Davos Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'216.10 zu bezahlen (CHF 34'216.10 – CHF 25'000.00). Das gleiche Verhältnis ist mit Bezug auf die Parteientschädigung anzuwenden. Die Vorinstanz bezifferte den Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin auf CHF 110'809.10, welcher von den Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort als "weder in irgendeiner Weise substantiiert, noch gerechtfertigt" bezeichnet wurde (vgl. Berufungsantwort Rz. 102). Eine solche pauschale Bestreitung genügt indessen den Anforderungen nicht, sodass für die Höhe der Parteientschädigung von CHF 110'809.10 auszugehen ist. Nach Anwendung der Bruchteilverrechnungsme- thode haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin mit acht Zehnteln (9/10 – 1/10) des Aufwandes der berufungsklägerischen Rechtsvertreterin in Höhe von CHF 110'809.10, mithin mit CHF 88'647.30 zu entschädigen. 12.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Vor dem Kantons- gericht von Graubünden hat die Berufungsklägerin die Zusprechung von CHF 190'547.10 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008) verlangt. Man- gels (Anschluss-)Berufung der Berufungsbeklagten ist davon auszugehen, dass die- se den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von CHF 74'704.45 anerkannten.

56 / 58 Mit ihrer Berufung hat die Berufungsklägerin die Erhöhung der zugesprochenen Ho- norarforderung von CHF 74'704.45 auf CHF 190'547.10, mithin um CHF 115'842.65, beantragt, während die Berufungsbeklagten um Abweisung der Berufung ersucht hatten. Erreicht hat die Berufungsklägerin eine Erhöhung der Honorarforderung auf CHF 117'649.45 respektive um CHF 42'945.00, sodass sie mit ihrem Begehren zu (gerundet) 35 % durchgedrungen ist. Entsprechend hat die Berufungsklägerin 65 % der Gerichtskosten, welche gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 12'000.00 festgesetzt werden, d.h. CHF 7'800.00 zu tragen. Die restlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'200.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Berufungsbeklag- ten. Die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'800.00 werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beru- fungsklägerin den Betrag von CHF 4'200.00 direkt zu ersetzen. 12.3. Die Berufungsklägerin ist überdies zu verpflichten, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung im Umfang von 30 % (65 % - 35 %) ihres Aufwandes zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schny- der/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Ho- norarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufungsantwort umfasst rund 30 Seiten, wobei zwischen den Abschnitten grosse Abstände zu ver- zeichnen sind. In Anbetracht des der Berufungsinstanz zustehenden Ermessens so- wie des einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt sich eine ausseramtliche Entschädi- gung der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 6'000.00. Die Berufungsklägerin hat deshalb die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten ausseramtlich mit 1'800.00 (inkl. MwSt.; 30 % von CHF 6'000.00) zu entschädigen.

57 / 58 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 3 und 4 des ange- fochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9./12./13. No- vember 2012 werden aufgehoben. 2.Y._____ und Z._____ werden solidarisch verpflichtet, der X._____ CHF 117'649.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. November 2008 zu be- zahlen. 3.a)Die Kosten des Sühneverfahrens vor der Kreispräsidentin O.2_____ in Höhe von CHF 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 38'017.90 (Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00; Streitwertzuschlag von CHF 12'000.00; Schreibgebühren von CHF 4'912.00 und Barauslagen von CHF 1'105.90) gehen zu 1/10, d.h. CHF 3'801.80, zu Lasten der X._____ und zu 9/10, d.h. CHF 34'216.10, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y._____ und Z.. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 25'000.00 verrechnet. Y. und Z._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos den Restbetrag von CHF 9'216.10 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. b)Für das vorinstanzliche Verfahren sind Y._____ und Z._____ solidarisch ver- pflichtet, der X._____ eine Parteientschädigung von CHF 88'647.30 zu bezah- len. 4.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'000.00 gehen zu 65 %, d.h. CHF 7'800.00, zu Lasten der X.. Die restlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'200.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von Y. und Z.. Die gesamten Gerichtskosten werden mit dem von der X. geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 12'000.00 verrechnet. Y._____ und Z._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 4'200.00 direkt zu ersetzen. b)Die X._____ hat Y._____ und Z._____ für das Berufungsverfahren ausseramt- lich mit CHF 1'800.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt

58 / 58 werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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