Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 3128. Juli 2014 (Mit Urteil 4A_389/2014 vom 20. Februar 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Michael Dürst AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG An- drea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 13. Februar 2013, mitgeteilt am 2. Mai 2013, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die Y . _ _ _ _ _ A G , Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbert- strasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1989, fuhr am Abend des 22. Februar 2005 gegen 18.45 Uhr in Begleitung ihrer Kollegin A. und deren Mutter B. von der Talstation in O.1_____ mit der Seilbahn nach O.2_____ hinauf, um auf dem beleuchteten Nachtschlittelweg zu schlitteln. X._____ war mit Snowboard- schuhen und einem Skihelm ausgerüstet. Die beleuchtete Nachtschlittelbahn von O.2_____ nach O.1_____ hinunter führte teilweise auch über die Skipiste. X._____ sass hinter A._____ auf einem an der Talstation in O.1_____ gemieteten Holzschlitten. In einer Rechtskurve im Bereich der Örtlichkeit O.3_____ verunfall- ten die beiden Mädchen, als sie vom Schlittelweg abkamen und über das am Rand der Piste angebrachte Stocknetz hinaus fuhren. Während A._____ nur leicht verletzt wurde, schlug X._____ mit dem Kopf an der Wand des sich dahinter be- findlichen Stalles, dessen Eigentümer der Landwirt C._____ war, auf. Sie erlitt da- bei ein schweres Schädelhirntrauma mit diffusen Blutungen, eine Milzverletzung, einen Bruch des rechten Daumens sowie eine Unterkühlung. X._____ wurde mit der Rega ins Kantonsspital nach O.4_____ geflogen, wo sie während rund zwei Wochen bis zum 8. März 2005 hospitalisiert war. In der Folge wurde sie ins Reha- bilitationszentrum des Kinderspitals O.5_____ nach O.6_____ überführt, wo sie sich bis zum 16. September 2005 aufhielt. Als Folge des Unfalls trug X._____ leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit verstärkter Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und leichter Persönlichkeitsveränderung davon. Seit dem Jahre 2006 leidet sie zudem unter chronischen posttraumatischen Kopf- schmerzen in Form von Migräne-Attacken und Spannungskopfschmerzen. Auf- grund der gesundheitlichen Beschwerden konnte sie ihren Wunsch, ein Medizin- studium zu absolvieren und Ärztin zu werden, nicht verwirklichen. Des Weiteren musste sie auf gewisse sportliche Aktivitäten verzichten. B.Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 reichte X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Surselva ein Schlichtungsgesuch gegen die Betreiberin der Schlittelpiste, die Y._____AG, ein. Anlässlich der am 29. Juni 2011 durchgeführten Schlich- tungsverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb der Vermittler der Gesuchstellerin die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22.2.2005 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlich ge- schuldeten Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.“

Seite 3 — 28 C.Mit Eingabe vom 6. September 2011 reichte X._____ beim Bezirksgericht Surselva eine (Teil-)Klage ein, wobei ihre Rechtsbegehren unverändert blieben. Am 27. Oktober 2011 liess die Y.AG dem Bezirksgericht ihre Klageantwort zukommen mit dem Antrag, die Klage unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläge- rin abzuweisen. D.Der zweite Schriftenwechsel brachte keine wesentlichen neuen Erkenntnis- se; die Klägerin und die Beklagte hielten in der Replik und Duplik an ihren Rechts- begehren unverändert fest. E.Nach der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Surselva mit Entscheid vom 13. Februar 2013, mitgeteilt am 2. Mai 2013, was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 14‘500.80 (Entscheidgebühr CHF 12‘000.00, Kosten der Beweisführung CHF 2‘500.80) gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag/Überschuss in Höhe von CHF 4‘499.20 wird der Klägerin erstattet. b) Die Klägerin hat die Beklagte mit CHF 27‘145.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 4.(Mitteilung).“ F.Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erhob X. (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) gegen den am 13. Februar 2013 ergangenen und den Parteien am 2. Mai 2013 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Surselva Berufung beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Sie stellte dabei die folgenden Begehren: „1. Ziff. 1 des Urteils vom 13.2.2013 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22.2.2005 zu bezahlen, eventualiter sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen, um über die Höhe der Schadenersatzforde- rung zu befinden. 2.Ziff. 2 des Urteils vom 13.9.2011 (recte: 13.2.2013) sei aufzuheben und es seien die Kosten des Bezirksgerichts Surselva von CHF 14‘500.80 der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren ausseramt- lich mit CHF 46‘358.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlich ge- schuldeten Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.“

Seite 4 — 28 G.Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2013 beantragte die Y._____AG (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) dem Kantonsgericht von Graubünden die vollumfängli- che Abweisung der Berufung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. H.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.Beim angefochtenen Entscheid, der eine vermögensrechtliche Angelegen- heit mit einem Streitwert über CHF 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer- den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 13. Februar 2013 wurde den Parteien am 2. Mai 2013 mitgeteilt. Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Einga- be vom 31. Mai 2013 und somit fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner weiteren Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung einzutreten ist. 2.Vorweg ist im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung auf Folgendes hinzuweisen: Das Bezirksgericht Surselva hat mit Beweisverfügung vom 23. Fe- bruar 2012 zu Recht der klagenden Partei den Hauptbeweis für die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten auferlegt. Eben- falls beweispflichtig ist die Berufungsklägerin für das Vorliegen eines Gesund- heitsschadens, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung und dem Gesundheitsschaden sowie für den Umstand, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist (vgl. auch PKG 2008 Nr. 4 E. 3a). Der beklagten Partei wurde der Hauptbeweis für das behauptete Fehlen eines ei- genen Verschuldens und das behauptete Selbstverschulden/Fehlverhalten der Klägerin auferlegt. Diese Beweislastverteilung, wonach, sofern das Gesetz es

Seite 5 — 28 nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, ist mit Blick auf Art. 8 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) nicht zu beanstanden (vgl. dazu aus- führlich Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, Band II, 7. Auflage, Zürich 1998, N 2798 ff.). 3.Die Berufungsklägerin ersucht um Durchführung eines Augenscheins, damit sich das Gericht vor Ort von den tatsächlichen Gegebenheiten überzeugen und der Unfallhergang rekonstruiert werden könne. Des Weiteren beantragt sie die Erstellung eines medizinischen und eines unfalltechnischen Sachverständigengut- achtens. Nach Art. 181 ZPO kann das Gericht zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhalts auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen. Da die Schlittelpis- te zwischenzeitlich nicht mehr an der damaligen Unfallstelle vorbeiführt (vgl. act. IV/9 und IV/10 der Vorinstanz), lassen sich die tatsächlichen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt, insbesondere der Pistenverlauf, ganz zu schweigen von der Pis- tenbeschaffenheit, gegenwärtig nicht mehr genau rekonstruieren, weshalb von einem Augenschein abzusehen ist. Vielmehr sind die bei den Akten liegende Fo- todokumentation und die Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden zur Beurtei- lung der damaligen konkreten örtlichen Verhältnisse beizuziehen. Dabei ist aller- dings zu beachten, dass die Fotografien am Tag aufgenommen wurden. Bezüglich des Gutachtenantrags ist festzuhalten, dass aus dem neurologischen und neuropsychologischen Gutachten der D._____ vom 4. Mai 2011 die Unfallfol- gen sowie aus dem unfalltechnischen Gutachten der E._____ vom 3. Dezember 2012, welches sich zulässigerweise auch auf den Polizeirapport, die Angaben der Beteiligten und die medizinischen Akten stützt, der Unfallhergang mit hinreichen- der Deutlichkeit hervorgehen, so dass von einer weiteren Expertise keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beweisanträge der Berufungs- klägerin sind somit abzuweisen. 4.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der beklagten Partei eine Ver- letzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann, indem sie die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zur Gefahrenabwehr für die Benützung der Schlittelpiste nicht getroffen hat. Es drängt sich vorab eine Darstel- lung der allgemein geltenden Regeln bezüglich Inhalt und Umfang der Verkehrssi- cherungspflicht des Bergbahnunternehmens auf.

Seite 6 — 28 a)Das Bundesgericht verlangt in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentli- che Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsich- tigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssi- cherungsplicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rah- men des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine wei- tere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll der- jenige tragen, der sich zur Ausübung des Sports entschliesst (zum Ganzen BGE 130 III 193 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Mit der Ausübung einer bestimmten Sportart entscheidet der Sportler ei- genverantwortlich, berechenbare Risiken einzugehen und sich dadurch selbst zu gefährden (Heinz Walter Mathys, Eigenverantwortlichkeit und Verkehrssiche- rungspflicht für Schneesportabfahrten, in: ZBJV 144/2008, S. 646). b)Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportab- fahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schnee- sportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein ob- jektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 126 III 113 E. 2b; 121 III 358 E. 4a; 117 IV 415 E. 5b). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, der sich am 22. Februar 2005 ereignete, die Ausgaben der SKUS- und der SBS-Richtlinien aus dem Jahre 2002 massgebend. c)Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Berg- bahnunternehmen bereits mehrfach auseinandergesetzt. Dabei hat es ausgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht zunächst die Pistenfläche und den Pistenrand- bereich beschlägt (vgl. BGE 122 IV 193 E. 2a). Gemäss den SKUS-Richtlinien (Ausgabe 2002, Ziffer 27) muss im Falle von Hindernissen oder Absturzgefahr der Pistenrand gekennzeichnet und gesichert werden. Die Pflicht zur Sicherung des Pistenrandes bei Absturzgefahr oder Hindernissen fliesst auch aus den SBS- Richtlinien (Ausgabe 2002, Ziffer 20). Der Pistenrand ergibt sich aus den natürli-

Seite 7 — 28 chen Geländeverhältnissen (Waldränder, Einschnitte etc.), aus künstlich ange- brachten Markierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist (vgl. BGE 109 IV 99 E. 1a). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefah- renherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich handelt es sich höchs- tens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund zwei Metern) neben dem Pistenrand (SKUS-Richtlinien Ziffer 27 und SBS-Richtlinie Ziffer 22; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 N 574). Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs ist es, den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Stur- zes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwor- tungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind (Stiffler, a.a.O., § 4 N 574 mit weiteren Hinweisen). Die Verkehrssicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem zwei Meter breiten Randstreifen. Eigentliche Sturzräume, d.h. abgesicherte Geländeteile ausserhalb der präparierten Piste zur Reduktion der Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht geschaffen werden (so ausdrücklich SKUS-Richtlinien Ziffer 27 bzw. SBS-Richtlinien Ziffer 22). Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes ist den Pistenbenüt- zern grundsätzlich möglich und zumutbar, vor allem durch die Einhaltung einer entsprechenden Fahrweise (Stiffler, a.a.O., § 4 N 575; Willy Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, in: ZStrR 103/1986 S. 397; Mathys, a.a.O., S. 664). Aus dieser eingeschränkten Funktion der Pistenrandsicherung erklärt sich auch die verhältnismässig geringe, gemäss SKUS-Richtlinien maximal zwei Meter betragende Breite des Randstreifens, auf den sich die erweiterte Sicherungspflicht erstreckt. Die Breite dieses Streifens reicht zur Gewährleistung der Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern in der Regel aus (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 193 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen sowie PKG 2008 Nr. 4 E. 4a). d)Indessen können die konkreten Umstände im Einzelfall einen höheren als den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheitsstandard erfordern und den Schutz der Pistenbenützer nicht nur vor unmittelbar neben dem Pistenrand, sondern vor weiter entfernt liegenden Gefahren bedingen. Voraussetzung für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus ist erstens das Vorliegen einer atypischen oder besonders grossen Gefahr für Leib und Leben, wie dies die bundesgerichtli-

Seite 8 — 28 che Rechtsprechung auch mit Bezug auf die Pflicht zur klaren Kennzeichnung des Pistenrandes bei aussergewöhnlichen oder besonders grossen Gefahren auf Pis- tennebenflächen verlangt (vgl. BGE 122 IV 193 E. 2b; BGE 117 IV 415 E. 5a; BGE 115 IV 189 E. 3b). Zweite Voraussetzung ist eine durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Ein- zugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten kön- nen. In einem solchen Fall sind wirksame Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, damit vorsichtige Pistenbenützer nicht ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Diese unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise erweiterte Ver- kehrssicherungspflicht entspricht im Grunde dem Sorgfaltsmassstab, auf welchem auch die SKUS- und die SBS-Richtlinien basieren. Die Richtlinien beabsichtigen den Schutz des eigenverantwortlichen Pistenbenützers vor Gefahrenstellen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 193 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen). e)Den Unfallakten der Kantonspolizei Graubünden sowie dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Berufungsklägerin vor- liegend beim Stall des Landwirten C._____, welcher sich sieben Meter neben dem Pistenrand befand, verunfallte. Der Pistenverlauf war mit roten Holzpfosten ge- kennzeichnet und drei Meter vom Pistenrand entfernt war ein oranges Stocknetz, welches ebenfalls der visuellen Absperrung diente, angebracht. Gleich neben dem Stallgebäude war am Pistenrand ein grünes Schattennetz montiert worden. Der Unfall ereignete sich unbestrittenermassen ausserhalb des gemäss der Richtlinien zu sichernden, zwei Meter breiten Randbereichs. Die Unfallstelle befindet sich aber in einer Entfernung, in welcher sich gemäss vorangehender Ausführungen eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten begründen liesse, sofern die beiden genannten Voraussetzung er- füllt sind. 5.Unter Berücksichtigung der in vorstehender Erwägung 4 zitierten Vorgaben wird im Folgenden auf die einzelnen Einwände der Berufungsklägerin einzugehen sein. Dabei ist im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob besondere Umstän- de vorlagen, wonach die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, entspre- chende Schutzmassnahmen über den engeren Pistenrandbereich hinaus zu tref- fen. a)Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung vor, es sei davon auszuge- hen, dass die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard erfordern würden, als es die SKUS-Richtlinien oder die SBS-Richtlinien vorsehen. Begrün- dend führt die Berufungsklägerin insbesondere aus, Ziffer 88 der SBS-Richtlinie

Seite 9 — 28 empfehle den Unternehmen, die nicht wegräumbaren Hindernisse wie Betonso- ckel, Skiliftmasten, Bäume etc. zu polstern oder durch Absperrungen zu entschär- fen. Das Bundesgericht gehe in verschiedenen Fällen sogar noch über diese Emp- fehlung hinaus und begründe eine Pflicht der Unternehmen, die nicht wegräumba- ren Hindernisse durch geeignete Vorkehrungen zu sichern. So hätte es beispiels- weise die Polsterung eines Skiliftmasten, eines Baumstrunkes oder einer Wasser- fassung verlangt. Die Berufungsklägerin hält in diesem Zusammenhang fest, Vor- aussetzung für einen erhöhten Sicherheitsstandard sei einerseits eine atypische oder aber eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben und andererseits der Umstand, dass auch der vorsichtige Pistenbenützer aufgrund der örtlichen Ver- hältnisse ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten könne. Hinzu komme, dass die Sicherheitsmassnahmen den Bergbahnen aber zumutbar sein müssten (vgl. III. B. Ziffer 4 der Berufung). Die Berufungsklägerin präzisiert in der Folge, der Stall von C._____ sei unbestrit- tenermassen von weitem erkennbar und stelle keine atypische, fallenartige Gefahr dar, was die Vorinstanz zu Recht erkannt habe. Allerdings habe sie nicht berück- sichtigt, dass das Gebäude eine besondere Gefahr für Leib und Leben darstelle und vergleichbar mit den erwähnten Hindernissen, nämlich dem Skiliftmasten, Baumstrunk oder der Wasserfassung, sei. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Be- urteilung auf eine Rechtsprechung und Literatur, die sich mit dem Verhalten von Skifahrern auseinandersetze, obwohl die Situation beim Schlitteln eine andere sei (vgl. III. B. Ziffer 5.3 der Berufung). Es sei ungleich schwieriger, einen Schlitten zu steuern oder zu bremsen. Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der Skifahrer und der Schlittler zu untermauern, verweist die Berufungsklägerin auf die Untersu- chungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) mit dem Hauptargument, dass beim Schlitteln Kollisionen mit Hindernissen die Hauptursache von Verlet- zungen seien, während rund 75% der Skiunfälle durch Selbstunfälle ohne Drittwir- kung zu Stande kämen. Da die Unfalldynamik beim Schlitteln eine andere sei und der Benützer mit dem Gerät über den Pistenrand hinausgetragen werden könne, reiche es nicht aus, nur einen Pistenrand von zwei Metern zu schützen. Schliess- lich bringt die Berufungsklägerin vor, besagter Stall befinde sich in der Falllinie der Schlittelabfahrt und liege im Aussenbereich einer scharfen Rechtskurve. Somit führe auch die Berücksichtigung des Pistenverlaufs zum Schluss, dass der unge- schützte Stall eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben der Schlittler dar- stelle (vgl. III. B. Ziffer 5.4 der Berufung). b)Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berufungsklägerin die dar- gelegten Voraussetzungen für das Ergreifen erhöhter, über den Pistenrandbereich

Seite 10 — 28 hinausgehender Sicherheitsmassnahmen, kumulativ das Vorliegen einer atypi- schen oder besonderen Gefahr für Leib und Leben sowie die durch die Gelände- verhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle gera- ten können, anerkennt. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich grundsätz- lich auf die Beseitigung von Gefahren, die auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden können (PKG 1993 Nr. 37; vgl. auch SKUS-Richtlinien Ziffer 28). So müssen atypische Hindernisse, die nicht voraus- sehbar, aussergewöhnlich, versteckt, tückisch oder überraschend sind und sich als eigentliche Fallen entpuppen, entfernt oder durch geeignete Warnungen ent- schärft werden (vgl. PKG 1985 Nr. 7 und 52). Da die Berufungsklägerin das Stall- gebäude selbst zu Recht nicht als atypische, fallenartige Gefahr bezeichnet (vgl. III. B. Ziffer 5.2 der Berufung), ist zu prüfen, ob der fragliche Stall – entsprechend der Annahme der Berufungsklägerin – eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben der Pistenbenützer darstellt. Die Berufungsbeklagte hält diesbezüglich zu Recht fest, dass das Stallgebäude nicht unter die, wie von der Berufungsklägerin behauptet, in Ziffer 88 der SBS-Richtlinien aufgeführten Gegenstände zu subsu- mieren ist. In Ziffer 88 benannter Richtlinien wird dem Sicherungspflichtigen emp- fohlen, nicht wegräumbare Hindernisse wie Betonsockel, Brunnen, Graben, Mas- ten etc. nicht nur zu signalisieren, sondern überdies zu polstern oder durch Ab- sperrungen zu entschärfen. Im Gegensatz zu den erwähnten Gegenständen han- delt es sich beim Stall von C._____ um ein grosses Gebäude, dass bereits auf- grund seiner Dimensionen nicht ein Hindernis besagter Art darstellt. Die Beru- fungsklägerin räumt denn auch selbst ein, dass der Stall von weitem sichtbar ist und nichts Unerwartetes oder Überraschendes darstellt. Mit gutem Grund findet sich ein Gebäude wie das vorliegende somit nicht unter den in Ziffer 88 der SBS- Richtlinien aufgeführten Gegenständen. Sinn und Zweck genannter Bestimmung ist, nicht wegräumbare, kleinere, unübersichtliche und damit möglicherweise ge- fährliche Hindernisse mit erhöhten Schutzmassnahmen zu entschärfen, um die Verletzungsgefahr bei einer allfälligen Kollision zu verringern. Der vorsichtige Pis- tenbenützer soll in einem solchen Fall nicht ungewollt in den Gefahrenbereich ge- raten. Im Übrigen wäre es den Bergbahnen auch unter praktischen Gesichtspunk- ten wohl kaum zuzumuten, jedes erdenkliche Gebäude in Pistennähe gesamthaft zu polstern oder mit Absperrungen zu sichern. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin zumindest mit dem Verweis auf Ziffer 88 der SBS- Richtlinien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

Seite 11 — 28 c)Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 193 – gestützt auf die beigezogenen Richtlinien – die Verkehrssicherungspflicht bekanntermassen im Grundsatz auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste von zwei Metern Breite beschränkt. Diese Rechtsprechung will die Berufungsklägerin lediglich für die Skifahrer gelten lassen. Wie bereits erwähnt, ist aus den sich im Recht befindlichen Unfallakten (vgl. insbesondere act. II/2 und 3 der Vorinstanz) ersichtlich, dass der Stall von C._____ in etwa sieben Meter vom Pistenrand entfernt lag. Der Pistenverlauf war im Unfallbereich durch ein orangefarbenes Stocknetz, welches sich rund drei Me- ter vom Pistenrand entfernt befand und der visuellen Absperrung diente, gekenn- zeichnet. Wie dargelegt (vgl. Erwägung 4c), sollte der fragliche Pistenrandstreifen von immerhin drei Metern Breite grundsätzlich zur Gewährleistung der Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern ausreichen – dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes den Pistenbenützern bei entsprechender Fahrweise in der Regel möglich und zu- mutbar ist. Pistenbenützer, die zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und stürzen, haben die Konsequenzen eines sol- chen Risikoverhaltens selbst zu tragen (vgl. dazu ausführlich BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht herangezogen werden können soll. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf Ziffer 15 der SKUS-Richtlinien (Ausgabe 2002) auch für Schlittelwege anwendbar sei (vgl. Erwägung 3d des angefochtenen Ent- scheids). Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die SKUS-Richtlinien im Jahre 2006 mit einem XIV. Abschnitt betreffend Schlittelwege und Schlittelparks ergänzt wurden, der spezifische Vorgaben für die Anlegung von Schlittelwegen aufführt und auf zusätzliche Gefahrenquellen hinweist, ohne dass jedoch die dargelegten Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Ziffer 27 der SKUS-Richtlinien, tan- giert werden. Auch die SBS-Richtlinien sind, entgegen der Darstellung der Beru- fungsklägerin, nicht nur für Skifahrer, sondern für sämtliche Schneesportler an- wendbar. In Ziffer 13 der vorerwähnten Richtlinien wird ausdrücklich festgehalten, dass als Schneesportler auch Schlittler gelten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufung selbst verschiedentlich Bundesgerichts- entscheide aufführt, die Kollisionen von Skifahrern zum Thema haben (so bei- spielsweise BGE 111 IV 15; 121 III 358). Mit anderen Worten geht selbst die Beru- fungsklägerin davon aus, dass für den konkreten Fall die besagte bundesgerichtli- che Rechtsprechung herangezogen werden kann. Es lässt sich somit festhalten, dass es sich beim Schlitteln klarerweise um eine Schneesportart handelt, weshalb die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Richtlinien, wel-

Seite 12 — 28 che einen grundsätzlich zu sichernden Pistenrandbereich von zwei Metern Breite vorsehen, auch auf den Schlittelsport anwendbar sind. d)Der Einwand der Berufungsklägerin, dass es ungleich schwieriger sei, ei- nen Schlitten zu steuern und deshalb eine weitergehende Sicherungspflicht des Bergbahnunternehmens bestehe als beim Skifahren, zielt aufgrund des soeben Dargelegten ins Leere. Der Berufungsklägerin ist zwar beizupflichten, dass das Schlitteln eine anspruchsvolle Sportart darstellt und die Handhabung des Schlit- tens dem Benützer gerade auch in Bezug auf das Steuern und Bremsen einiges abverlangt. Dies wiederum bedingt, dass die Geschwindigkeit und Fahrweise den eigenen Fähigkeiten sowie den gegebenen Verhältnissen anzupassen sind. Der behaupteten besonderen Dynamik des Schlittens ist, wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, durch eine angepasste Geschwindigkeit und die nötige Vor- sicht bei der Fahrweise zu begegnen. Gleiches lässt sich im Übrigen auch zu den Ausführungen der Berufungsklägerin bzw. zu der im Recht befindlichen bfu- Broschüre „Schlitteln“ (Ausgabe 2010) sagen. Selbst wenn die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach beim Schlitteln Kollisionen mit Hindernissen die Haup- tursache von Verletzungen darstelle, zutreffen sollte, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gerade der Umstand, dass das Schlitteln bekannter- massen ein gewisses Gefahrenpotential in sich birgt, sollte den vernünftigen Schlittler dazu veranlassen, seine Fahrweise seinen Fähigkeiten und den herr- schenden Verhältnissen anzupassen. Dies ist im Übrigen auch dem Zweck der Richtlinien und der entsprechenden Eigenverantwortung zur Benutzung der Schneesportabfahrten nach Ziffer 1 SKUS-Richtlinien zu entnehmen: „Sie [die Richtlinien] gehen von der Tatsache aus, dass die Benützer grundsätzlich auf ei- genes Risiko fahren. Die der Sportausübung innwohnenden Gefahren können ih- nen durch die gestützt auf diese Richtlinie getroffenen Massnahmen nicht abge- nommen werden. Die Benützer haben ihre Fahrweise daher ihrem Können und den gegebenen Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnissen anzupassen. Sie ha- ben insbesondere alle jene Schwierigkeiten selber zu meistern, die sich aus dem Gelände (Wellen, Buckel, Mulden usw.), der Geländebedeckung (Bäume, Bauten, Zäune, Felsköpfe usw.), den atmosphärischen Bedingungen (Nebel, Temperatur usw.) und den Schneeverhältnissen (Furchen, abgefahrene und vereiste Stellen usw.) ergeben.“ e)Die Berufungsklägerin macht wie erwähnt geltend, dass die örtlichen Ver- hältnisse einen erhöhten Sicherheitsstandard erfordert hätten. So befinde sich der Stall in der Falllinie der Schlittelabfahrt und liege im Aussenbereich einer scharfen Rechtskurve. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der

Seite 13 — 28 Schlittelweg an der betreffenden Stelle bei weitem nicht so steil sei wie von der Berufungsklägerin behauptet und nicht direkt, sondern in einer nach rechts gezo- genen Kurve mit weitem Radius auf den Verbindungsweg zur Talabfahrt nach O.1_____ führe. Jeder Schneesportler habe von weitem erkennen können, dass er seine Fahrgeschwindigkeit zu drosseln habe, um auf diesen Verbindungsweg einzubiegen. Zwar sei die Falllinie der Piste auf den Stall von C._____ zugelaufen, doch seien die Platzverhältnisse weiträumig und sowohl der Pistenverlauf als auch der Stall gut erkennbar gewesen, so dass jeder Schneesportler, der mit angepass- ter Geschwindigkeit daherkomme und auf diesem Pistenabschnitt stürze, nicht mit dem Stall kollidieren sollte. Im Übrigen habe sich dieser nicht direkt am Pistenrand befunden (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 4b des angefochte- nen Entscheids, die sich dabei auf die im Recht befindlichen Fotos der Kantonspo- lizei Graubünden [act. II/3 der Vorinstanz] und die Zeugenaussagen [act. IV und V der Vorinstanz] stützt). Diese Auffassung vermag zu überzeugen. Aus der Fotodo- kumentation sowie der Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden geht hervor, dass der Pistenverlauf klar signalisiert war und sich in der Örtlichkeit O.3_____ mehrere Stallgebäude befanden, welche aufgrund des offenen Pistengeländes gut sichtbar und bereits von weitem zu erkennen waren. Dies trifft auch für den Stall von C._____ zu. Die Schlittelpiste führte vorliegend in einem Abstand von sieben Metern neben diesem Stall vorbei, welcher an der Weggabelung zwischen dem O.3_____lift und der Talabfahrt nach O.1_____ gelegen ist. Oberhalb des Stallge- bäudes ist die Piste rund 20 Meter breit und verengt sich anschliessend im Ver- bindungsweg auf etwa acht Meter. Wie bereits die Vor-instanz zu Recht festge- stellt hat, läuft die Falllinie der Piste auf das Stallgebäude zu. Doch der gut ein- sehbare Pistenverlauf, die Rechtskurve mit weitem Radius – gemäss Angaben der Berufungsbeklagten beträgt dieser 30 bis 40 Meter – und die Schwungbreite von mehreren Metern innerhalb der Kurve machen ein frühes Ausholen möglich, so dass die Pistenbenützer entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine schar- fe Richtungsänderung vornehmen müssen, sondern in einem weitgezogenen Kreis in den Verbindungsweg einbiegen können. Ein aufmerksamer, vorsichtiger Pistenbenützer fährt demnach nicht geradewegs auf den von weitem erkennbaren Stall zu, sondern nimmt die Richtungsänderung vorausschauend sowie frühzeitig vor und passiert den Stall dann linkerhand in einer Entfernung von mehreren, min- destens aber sieben Metern. Unter den dargelegten Umständen kann das betref- fende Stallgebäude nicht per se als besondere Gefahr für Leib und Leben der Schlittler bezeichnet werden. Ob dennoch aufgrund der im Unfallzeitpunkt konkret bestehenden Gesamtsituation, insbesondere in Anbetracht, dass sich der Unfall abends ereignete, eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrs-

Seite 14 — 28 sicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich zu bejahen ist, gilt es in der Folge zu prüfen. 6.Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Gesamtsituation zu einer Ge- fährdung jedes vorsichtigen Schlittlers geführt habe und legt verschiedene Gründe für erhöhte Sicherheitsvorkehrungen dar (vgl. III. B. Ziffer 7.1 - 7.7 der Berufung), auf welche nun nachfolgend im Einzelnen näher eingegangen wird. a)Die Berufungsklägerin macht geltend, die erhöhte Sicherungspflicht ergebe sich zunächst aus dem Pistenverlauf. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Stall in der Falllinie sowie unmittelbar unterhalb und im Aussenbereich einer scharfen Rechtskurve liege (vgl. III. B. Ziffer 7.1 der Berufung). Im Grundsatz kann dazu auf die vorstehenden in Erwägung 5e gemachten Ausführungen ver- wiesen werden. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass sich die Piste zudem ver- enge und weist in ihrer Argumentation auf BGE 121 III 358 (E. 4a) hin, wonach Sicherungsmassnahmen am Pistenrand insbesondere dort angezeigt seien, wo sich die Piste verenge. Damit verkennt sie, dass – wie die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid rechtens festhält (vgl. Erwägung 4b) – jener Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid führte die Piste aus dem offenen Gelände heraus, auf den letzten 30 Metern mit einem Ge- fälle von ungefähr 25% auf einen fünf Meter breiten Engpass zu, der durch Bäume und einen Baumstrunk begrenzt wurde und dem eine kleinere Gegensteigung folg- te (vgl. BGE 121 III 358 E. 4b). Das Bundesgericht zog in Erwägung, dass bei je- dem Skifahrer, der auf jenem schmalen und recht steilen Pistenabschnitt stürzte, die Gefahr bestand, er könnte gegen den Engpass hin weitergleiten, dort mit dem Baumstrunk oder einem Baum kollidieren und sich dabei schwer verletzen. Im konkreten Fall bietet sich jedoch ein anderes Bild. Gemäss dem im Recht befindli- chen Polizeirapport (act. II/4 der Vorinstanz) weist der fragliche Pistenabschnitt ein Gefälle von rund 10-12% auf. Die Schlittelpiste war entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht sonderlich steil und führte, wie bereits erwähnt, nicht di- rekt, sondern in einer Rechtskurve mit einem weitem Radius von 30 bis 40 Meter auf den rund acht Meter breiten Verbindungsweg zur Talabfahrt nach O.1_____ zu. Dem Pistenbenützer stand im Kurvenbereich eine Schwungbreite von mehre- ren Metern zur Verfügung (vgl. auch Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden, act. II/2 der Vorinstanz), was ihm wiederum ermöglichte, die Kurve sehr weit zu nehmen. Es kann somit weder von einer scharfen noch übermässig steilen Rechtskurve gesprochen werden. Die Platzverhältnisse waren durchaus grosszü- gig und von einem vorsichtigen Pistenbenützer mit angepasstem Fahrverhalten war nicht zu erwarten, dass er gegen den fraglichen Stall abdriftet und in den Ein-

Seite 15 — 28 zugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle gerät. Das Stallgebäude befand sich, im Gegensatz zum fraglichen Baumstrunk im vorer- wähnten Fall, mit einem Abstand von sieben Metern nicht unmittelbar am Pisten- rand. Die entsprechende berufungsklägerische Rüge erweist sich somit als unbe- gründet. b)Die Berufungsklägerin wendet des Weiteren ein, der neben dem Stall von C._____ montierte Schweinwerfer blende und die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammenhang, dass auch das Wissen um den Scheinwerfer nicht ausschliesse, dass man geblendet werde, was wiederum in der Gesamtbetrachtung für eine konkrete Gefährdung der Schlittler spreche (vgl. III. B. Ziffer 7.2 der Berufung). Nach der Auffassung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Vorinstanz die Scheinwerfer bzw. die davon ausgehende Beleuchtung zu Recht nicht als unfallkausal betrachtet. So erwog das Bezirksgericht Surselva, die am Unfall mitbeteiligte A._____ wie auch die Berufungsklägerin hätten gemäss eigenen Angaben gewusst, dass sich an der betreffenden Stelle ein Scheinwerfer mit Blendungswirkung befinde, weshalb die Fahrweise einer allfälligen Einschrän- kung der Sicht hätte angepasst werden müssen (vgl. Erwägung 4b des angefoch- tenen Entscheids). A._____ konnte anlässlich der Befragung durch die Polizei kei- ne Antwort auf die Frage geben, ob ein allfälliges Blenden des Scheinwerfers ei- nen Einfluss auf den Unfallhergang gehabt habe oder nicht. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage bezeichnete sie die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls als gut (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Dass die Sicht somit durch die allfällige Blendungswirkung beeinträchtigt war, ist auf- grund ihrer Äusserungen nicht erwiesen. Auch B., die Mutter von A., machte keinerlei Angaben bezüglich einer allfälligen Sichtbeeinträchtigung durch die Blendungswirkung des Schweinwerfers. Im Übrigen sagte sowohl F._____, der am Tag des Unfallereignisses diensthabende Patrouilleur, als auch der Pisten- und Rettungschef der Y.AG, G., aus, dass der betreffende Scheinwer- fer an gleicher Stelle wie in den vorangehenden Jahren angebracht gewesen sei und dass sich beim fraglichen Stall gemäss ihren Kenntnissen ansonsten kein wei- terer Unfall mit Verletzungsfolgen ereignet habe (vgl. Einvernahmen vom 24. Mai 2012, act. IV/9 und IV/10 der Vorinstanz). Unter diesen Umständen vermag die behauptete Blendungswirkung entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht zu einer konkreten Gefährdung der Schlittler führen. Vielmehr stellt der Scheinwer- fer selbst eine Sicherheitsvorkehrung dar, da der Streckenabschnitt dadurch be- leuchtet und der Pistenverlauf für die Benützer besser erkennbar wird.

Seite 16 — 28 c)Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, unmittelbar vor der Rechtskurve liege ein Steilhang. In Anbetracht, dass das erste Teilstück der Schlittelabfahrt eher flach sei, handle sich dabei um ein überraschendes Gefälle. Hier werde das Pistenvertrauen des Schlittlers enttäuscht (vgl. III. B. Ziffer 7.4 der Berufung). Die- sem Einwand der Berufungsklägerin kann, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht gefolgt werden. Die Schlittelpiste weist im Bereich der Unfallstelle laut dem Polizeirapport ein Gefälle von 10-12 % auf (vgl. act. II/4 der Vorinstanz); gemäss eigener Schätzung des Pisten- und Rettungschefs G._____ seien es ungefähr 13- 14%. Seiner Aussage zufolge führte der Schlittelweg über eine leichte Piste (blaue Piste) für Anfänger (vgl. act. IV/10 der Vorinstanz), die gemäss Ziffer 19 der SKUS-Richtlinien ein 25%-iges Gefälle grundsätzlich nicht übersteigen darf. Dass die Piste vor der besagten Rechtskurve nicht besonders steil war, ergibt sich auch aus der im Recht befindlichen Fotodokumentation (vgl. act. II/3 der Vorinstanz). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin kann dies – insbesondere an- gesichts der Tatsache, dass bei blauen Pisten ein Gefälle bis zu 25% auftreten kann – daher nicht als starkes Gefälle bezeichnet werden. Auch vermag die Beru- fungsklägerin nichts aus dem Umstand, dass im Strassenverkehr ab einem Gefäl- le von 10% gewarnt wird, zu ihren Gunsten abzuleiten. Letzteres kann mit einer Schlittelfahrt nicht verglichen werden, ist doch beim Schlitteln ein gewisses Gefälle nötig, um den Schlitten überhaupt erst in Bewegung zu setzen. Von einem überra- schenden Gefälle kann ebenfalls nicht die Rede sein. So geben sowohl F._____ als auch G._____ an, dass das Gelände an der fraglichen Stelle eine gleichmässi- ge Neigung aufweise (vgl. act. IV/9 und IV/10 der Vorinstanz). Von einem vorsich- tigen Pistenbenützer durfte erwartet werden, dass er mit einem angepassten, re- duzierten Tempo – wie es beim An- bzw. Befahren von Kurven grundsätzlich üb- lich ist – in Richtung der fraglichen Rechtskurve traversiert. Es bleibt in diesem Zusammenhang noch zu bemerken, dass die beiden Mädchen bereits in früheren Jahren verschiedene Fahrten auf der gleichen Piste unternahmen, was auch nicht dafür spricht, dass sie von einem steilen Gefälle überrascht wurden (vgl. dazu die Einvernahme von A._____ vom 23. Februar 2005, act. II./5 der Vorinstanz). d)Die Berufungsklägerin macht geltend, im vorliegenden Fall habe das flache Teilstück nach der hier interessierenden Rechtskurve dazu geführt, dass die Schlittler diese Rechtskurve in höherem Tempo oder in einem anderen Radius befahren würden, da sie so das flache Teilstück fahrend überwinden könnten. Wie im BGE 121 III 358 sei auch vorliegend das Hindernis gut erkennbar gewesen, der Pistenverlauf habe die Schlittler nun aber veranlasst, die Kurve auf eine Weise zu befahren, welche den Verhältnissen nun möglicherweise nicht angemessen sei,

Seite 17 — 28 was dazu führen müsse, dass jene Hindernisse zu sichern seien (vgl. III. B. Zif- fer 7.5 der Berufung). Selbst wenn die Schlittler bewusst mit einem gewissen Tempo in den Verbindungsweg einfahren, um das nachfolgend flachere Teilstück fahrend zu überqueren, entbindet sie dies nicht von ihrer Selbstverantwortung. Wird die Rechtskurve mit dieser Intention von Schlittlern befahren, bedeutet dies zweifelsohne, dass diese Pistenbenützer mit den räumlichen Verhältnissen ver- traut sind. Grundsätzlich liegt es alleine in der Verantwortung jedes einzelnen Schlittlers, so schnell zu fahren, dass er die betreffende Rechtskurve gefahrlos passieren kann. Die Aussagen von A._____ gegenüber der Polizei deuten indes nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit als Ursache des Unfalls hin. So erklärte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Februar 2005, sie hätten nicht unbedingt der Geschwindigkeit wegen nicht rechtzeitig abbremsen können, sondern weil sie zu spät angefangen hätten, die Kurve zu befahren (vgl. act. II./5 der Vorinstanz). Zudem sagte A._____ aus, die Stelle bereits mit höherer Geschwindigkeit passiert zu haben. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass sie die Stelle kannte und auch die von ihr zusammen mit der Berufungsklägerin erreichte Geschwindigkeit weder überraschend noch ungewollt zustande kam. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Verweis auf BGE 121 III 358 an der Sache vorbei zielt (vgl. auch vorstehend Erwägung 6a). Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen wird klar, dass die Schlittelpiste an der betreffenden Stelle nicht sonderlich steil war und es sich ausserdem nicht um eine Gegensteigung, sondern lediglich um ein etwas flacheres Teilstück handelte, das der Kurve folgte. e)Ein weiterer Grund für eine erhöhte Sicherungspflicht liegt gemäss Ansicht der Berufungsklägerin darin, dass es sich vorliegend um eine Nachtschlittelpiste handelt und nachts offensichtlich höhere Anforderungen an die Sicherheitsvorkeh- rungen zu stellen seien (vgl. III. B. Ziffer 7.6 der Berufung). Weder den SKUS- Richtlinien noch den SBS-Richtlinien lässt sich entnehmen, dass die Verkehrssi- cherungspflicht der Bergbahnunternehmen nachts generell erhöht ist. Somit ist auch in der Nacht eine ausnahmsweise und punktuell erweiterte Sicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus nur unter den dargelegten Vorausset- zungen (vgl. Erwägung 4d) – sofern nachts atypische oder besondere Gefahren bestehen, in dessen Einzugsbereich selbst der vorsichtige Pistenbenützer unge- wollt geraten kann – zu bejahen. Vorangehend ist ausgeführt worden, dass der Stall bereits von weitem gut erkennbar ist (vgl. Erwägung E. 5e), wobei allerdings nicht berücksichtigt worden ist, dass sich der Unfall abends ereignete. Diesbezüg- lich lässt sich festhalten, dass der gleich neben dem Stallgebäude angebrachte Scheinwerfer den Pistenabschnitt beleuchtete und A._____ die Sicht am fragli-

Seite 18 — 28 chen Abend als gut bezeichnete (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005 act. II/V der Vorinstanz). Auch die Berufungsklägerin behauptet nichts Gegenteiliges und führt in ihrer Berufungsschrift aus, der Stall sei von weitem erkennbar (vgl. III. B. Ziffer 5.2 der Berufung). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Stall angesichts seiner Dimensionen und der herrschenden Verhältnisse auch am Unfallabend gut sichtbar war und die Mädchen seinen Standort zudem kannten, da sie gemäss Angaben von A._____ mit der Piste und der dortigen Örtlichkeit vertraut waren. Abgesehen von der erforderlichen Beleuchtung ist die Schlittelbahn zudem hinrei- chend zu signalisieren. Gemäss den Aussagen des Pisten- und Rettungschefs G._____ würden grössere, offensichtliche Hindernisse wie das betreffende Stall- gebäude selbst nicht signalisiert. Das vor dem Stall angebrachte orangefarbene Stocknetz habe lediglich die Funktion einer visuellen Absperrung, nicht aber dieje- nige eines Fangnetzes gehabt. Das grüne Schattennetz, welches gleich rechts neben dem Stallgebäude angebracht worden sei, habe bezweckt, dass die Stelle nicht zu früh schneefrei werde, sei aber so verankert gewesen, dass es bei nicht hoher Geschwindigkeit auch als Fangnetz habe dienen können (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. V der Vorinstanz). In diesem Zusammenhang ist an- zumerken, dass zumindest A._____ die Funktion des Stocknetzes bekannt war (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Die Berufungs- beklagte ist ihrer Pflicht zur Kennzeichnung des Pistenrandes bei Hindernissen nachgekommen, indem sie den Pistenrand im Bereich vor dem Stall mit dem er- wähnten Stocknetz markierte und den Pistenrand im Übrigen mit roten Holzposten versah. Entsprechend hielt auch die Kantonspolizei Graubünden im Bericht vom 20. März 2005 fest, dass die Pistensignalisation der Nachtschlittelbahn im Bereich der Unfallstelle vorschriftsgemäss angebracht war (vgl. act. II/4 der Vorinstanz). Ausserdem ist anzumerken, dass die Piste von den Seilbahnen Schweiz am 18. Februar 2005 und damit wenige Tage vor dem Unfall vorbehaltlos abgenommen wurde (vgl. act. III/8 der Vorinstanz). Inwiefern die Nachtschlittelpiste den Sicher- heitsanforderungen nicht genügt haben soll, legt die Berufungsklägerin nicht rechtsgenüglich dar. Dass die Sicht, wie die Berufungsklägerin anführt, trotz Be- leuchtung der Piste nachtsüber eingeschränkter ist als tagsüber, liegt nahe. Dies muss der Berufungsklägerin indes bereits vor dem Unfallereignis bewusst gewe- sen sein. Auf die angesprochenen Unterschiede ist mit einer angepassten Fahr- weise zu reagieren. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine Nachtschlittel- bahn handelte, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Sicherungsmassnah- men seitens der Berufungsbeklagten nicht oder ungenügend wahrgenommen wurden. Auf den ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Sicherheit trotz harter und schneller Piste auch in

Seite 19 — 28 der Nacht gewährleistet sein müsse, ist sogleich unter dem Gesichtspunkt der Pis- tenverhältnisse einzugehen. f)Die Berufungsklägerin bringt vor, die Piste sei an der Unfallstelle vereist gewesen. Die Berufungsbeklagte hätte an jenem Abend auch aus diesem Grund besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen oder die Piste allenfalls schliessen müssen (vgl. III. B. Ziffer 7.6 der Berufung). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Piste wohl hart, aber nicht eisig gewesen sei (vgl. Erwägung 4b). Zutreffend ist der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach A._____ im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll gab, dass die Piste normal präpariert, nicht zu hart aber auch nicht zu weich, jedoch sehr schnell gewesen sei. Während die Berufungsklägerin zum Ereignishergang aufgrund der erlittenen Amnesie keine Angaben machen konnte, sagte A._____ aus, dass sie ein Stück vor der Unfall- stelle ein immer höheres Tempo bekommen hätten und sie beide erfolglos ver- sucht hätten, zu bremsen. Sie hätten jedoch nicht unbedingt der Geschwindigkeit wegen nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Vielmehr sah A._____ die Ursache des Unfalls darin, dass sie und die Berufungsklägerin die Kurve zu spät befahren hätten, so auf die vereisten Stellen geraten seien und den Schlitten dann nicht mehr richtig hätten steuern können (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz sowie Einvernahme vom 29. Juni 2012, act. IV/1 der Vorin- stanz). Mit anderen Worten erachtet sie die Kombination des zu späten Befahrens der Kurve und der vereisten Fahrbahnfläche als unfallursächlich. Eine Vereisung der Fahrbahn lässt sich aufgrund der Akten allerdings nicht rechtsgenüglich nach- weisen. So vermochte etwa B., die Mutter von A., keine Vereisungen zu bestätigen (vgl. Einvernahme vom 29. Juni 2012, act. IV/2 der Vorinstanz) und konnte ihrerseits die Rechtskurve ohne Probleme passieren. Die Polizei, welche den Unfallort am nächsten Tag aufsuchte und Fotoaufnahmen von der Unfallstelle machte, konnte auch keine Spuren, die auf vereiste Pistenfläche hingewiesen hät- ten, mehr sichern (vgl. act. II/4 der Vorinstanz). Der Pisten- und Rettungschef G._____ gab am Tag nach dem Unfallereignis zu Protokoll, er werde jeweils von den Patrouilleuren darauf hingewiesen, wenn Vereisungen vorkämen. Aufgrund schlechter Pistenverhältnisse seien die Schlittelabfahrten auch schon abgesagt worden. Am Unfalltag hätten jedoch ideale Schnee- und Pistenverhältnisse ge- herrscht (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. V der Vorinstanz). Auch gemäss Aussagen von A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme hätten zum Unfallzeitpunkt klare Wetterverhältnisse mit guter Sicht bestanden (vgl. Ein- vernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Dem Rapport der Kan- tonspolizei Graubünden lässt sich entnehmen, dass die Witterungsverhältnisse am

Seite 20 — 28 Unfalltag trocken gewesen seien mit Temperaturen von rund -10 Grad während der Nacht (vgl. act. II/4 der Vorinstanz). Im Bereich der Unfallstelle sei die Piste in tadellosem Zustand gewesen, jedoch sehr hart präpariert worden. Daraus, dass die Piste hart präpariert wurde, kann aber entgegen der Auffassung der Beru- fungsklägerin nicht geschlossen werden, dass sie auch vereist war. Somit liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise bezüglich vereisten Flächen an der Unfallstelle vor. Unabhängig davon gilt, dass ein Schlittler insbesondere in einer Winternacht stellenweise mit vereisten Pistenabschnitten zu rechnen und seine Geschwindig- keit und Fahrweise entsprechend den Verhältnissen anzupassen hat. Die Vorin- stanz erachtete es als offensichtlich, dass die Berufungsklägerin und A._____ ihre Geschwindigkeit, entgegen Ziffer 2 der FIS-Verhaltensregeln, nicht den konkreten Verhältnissen angepasst hätten (vgl. Erwägung 4c des angefochtenen Ent- scheids). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr kann den beiden Jugendlichen eine überhöhte Geschwindigkeit aufgrund der Akten nicht nachge- wiesen werden. A._____ gab an, dass ihr Tempo zwar hoch gewesen sei, sie die betreffende Stelle aber bereits mit höherer Geschwindigkeit passiert habe. Der Unfall sei nicht auf die Geschwindigkeit zurückzuführen gewesen (vgl. Einvernah- me vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Auch wenn die beiden Mäd- chen ihr Fahrtempo angepasst haben sollten und die vereisten Flächen – welche sich indes wie dargelegt nicht mehr nachweisen lassen – neben dem zu späten Befahren der betreffenden Rechtskurve ursächlich für das Unfallereignis gewesen sein sollten, kann dafür vorliegend nicht die Berufungsbeklagte zur Verantwortung gezogen werden. Denn auch bei Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht können Unfälle aufgrund des dem Schneesport immanenten Risikos nicht ausgeschlossen werden. Eines derartigen Risikos müssen sich auch Schlittler bewusst sein, gera- de wenn sie nachts bei naturgemäss beeinträchtigteren Sichtverhältnissen und allenfalls auch schwierigeren Pistenverhältnissen, als sie tagsüber vorliegen, un- terwegs sind. Verwirklichen sich die entsprechenden Gefahren, so hat die Folgen derjenige zu tragen, welcher den betreffenden Sport ausübt. Der Sicherungspflich- tige haftet nämlich nicht für das gesamte Schneesportgebiet schlechthin (Stiffler, a.a.O., § 4 N 570), sondern Gefahren, die dem ausgeübten Sport innewohnen, trägt der Pistenbenützer selbst. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch dann, wenn er nicht mit exzessiver Geschwindigkeit fährt oder sich auf eine vereiste Piste begibt. Denn zu den dem Schneesport inhärenten Gefah- ren gehört auch das Risiko, bei vereisten Pistenabschnitten die Kontrolle zu verlie- ren. Dass Pisten aufgrund der Witterungsverhältnisse vereisen, ist jedoch nicht aussergewöhnlich und darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung der Haftung führen (BGE 130 III 193 E. 2.5). Somit erweist sich der Einwand der Berufungs-

Seite 21 — 28 klägerin auch für den Fall, dass die Piste tatsächlich stellenweise vereist gewesen sein sollte, als unbegründet. Auch bei Beachtung der Pistensicherungspflicht sei- tens des Unternehmens kann sich ein Unfall wie der vorliegende aufgrund des dem Schlittelsport inhärenten Risikos ereignen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob eine Schliessung der Piste bereits aufgrund einzelner eisiger Flächen – sollten denn solche vorhanden gewesen sein – angezeigt gewesen wäre. Denn dass die Piste abgesehen von der vorliegend interessierenden Rechtskurve in einem schlechten oder für die Schlittler gefährlichen Zustand war, bringt die Berufungs- klägerin nicht vor. g)Im vorliegenden Fall waren sowohl A._____ als auch die Berufungsklägerin mit der Schlittelpiste vertraut. Dennoch haben die beiden Jugendlichen die betref- fende Rechtskurve gemäss Angaben von A._____ zu spät angefahren, so dass sie geradewegs auf den Stall von C._____ zusteuerten. Ob dieses fehlerhafte Fahrmanöver nun auf ein erhöhtes Tempo oder eine kurze Unachtsamkeit zurück- zuführen ist und ob sie in der Folge effektiv auf vereiste Stellen geraten sind, kann letztlich offen bleiben. Tatsache ist, dass die beiden Mädchen die Kontrolle über den Schlitten verloren haben und dadurch von der Piste abgekommen sind. Die Berufungsbeklagte hatte nun aber wie bereits angetönt nicht damit zu rechnen, dass die Pistenbenützer im betreffenden Kurvenbereich geradeaus auf das Stall- gebäude zufahren würden, da die Kurve einen Radius von 30 bis 40 Meter auf- wies und der Stall als grosses Hindernis auch nachts auf der beleuchteten Piste gut erkennbar und der Pistenverlauf durch ein oranges Stocknetz, welches vor dem Stallgebäude angebracht wurde, gekennzeichnet war. Eine solche Kurve soll- te in der Regel gefahrlos passiert werden können und bot, wie bereits die Vorin- stanz festgestellt hat, keinen Anlass zu einer besonderen, über den Pistenrandbe- reich hinausgehenden Sicherung. Selbst in der Berufungsschrift ist von einer „of- fenen und breiten und eher flachen Talabfahrt vor dem Stall von C._____“ die Re- de (vgl. III. B. Ziffer 8.8 der Berufung). Die Rechtskurve selbst war mit einem Ge- fälle von rund 10% nicht sonderlich steil und stellte zudem weder eine scharfe noch enge Kurve dar. Folglich war es den Pistenbenützern im vorliegenden Fall durch Einhaltung der entsprechenden Fahrweise möglich und zumutbar, eine Überschreitung des Pistenrandes zu vermeiden. Da sich das Stallgebäude mit einer Entfernung von sieben Metern nicht unmittelbar am Pistenrand befand und gemäss den anwendbaren Richtlinien sowie gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine eigentliche Sturzräume ausserhalb der präparierten Piste zu schaffen sind, kann der Berufungsbeklagten keine Verletzung der ihr obliegen- den Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Das Risiko eines Fehlverhal-

Seite 22 — 28 tens auf markierten Abfahrten geht grundsätzlich zulasten des auf eigene Gefahr handelnden Benützers (Mathys, a.a.O., S. 654). Entsprechend hat auch die Beru- fungsklägerin, welche zusammen mit ihrer Kollegin die Kontrolle über den eigenen Schlitten verloren hat und über den Pistenrand hinausgeraten und gestürzt ist, die Folgen eines solchen Verhaltens – auch wenn sie tragisch und schwerwiegend sein mögen – selber zu tragen. 7.a)Die Berufungsklägerin wendet ein, sie habe die ihr zumutbare Selbstver- antwortung wahrgenommen. Sie verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Unterschiede zwischen dem Ski- und dem Schlittelsport und moniert, die Schlittelpiste führe über die Skiabfahrt, was grundsätzlich problematisch sei. Der Pistenverlauf sei nicht den Besonderheiten des Schlittelns angepasst worden. Die SKUS-Richtlinien halten unter dem Titel „IV. Bestimmungsgemässer Gebrauch der Abfahrten“ in Ziffer 14 Folgendes fest: „Die gleichzeitige Benützung von Abfahrten zum bestimmungsgemässen Gebrauch und zu anderen Zwecken wie Schlitteln, Wandern u. Ä. ist möglichst zu vermeiden. Wo sich die Mehrfachbenützung nicht umgehen lässt, ist auf die verschiedenen Benützerkategorien hinzuweisen. Zudem sind Ausweich- und Bremsräume zu schaffen, welche es erlauben, gefahrlos aus- zuweichen, anzuhalten, zu überholen und zu kreuzen.“ Gemäss Ziffer 15 können, wo die Geländeverhältnisse es erlauben und das Verkehrsaufkommen es rechtfer- tigt, Schlittelwege, Langlaufloipen und Winterwanderwege sowie Anlagen für Spe- zialgeräte angelegt werden. Sie sind im Gelände zu markieren und vor alpinen und atypischen Gefahren zu sichern. Da – wie bereits die Vorinstanz feststellte – die Schlittelbahn im Rahmen des Nachtschlittelns und damit nicht gleichzeitig mit dem Skibetrieb geöffnet war, erscheint die parallele Nutzung vorliegend nicht pro- blematisch. Die Berufungsklägerin legt im Übrigen auch nicht dar, welche konkre- ten Probleme sich stellen und weshalb der Pistenverlauf sich für das Schlitteln nicht eignen sollte. Auf ihre rein appellatorische Kritik ist mithin nicht näher einzu- gehen. Wie die Berufungsbeklagte zudem einräumt, ist die Piste von den Seilbah- nen Schweiz am 18. Februar 2005 (vgl. act. III/8 der Voristanz) vorbehaltlos abge- nommen worden. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang nochmals bemerkt, dass die Berufungsklägerin diese Piste bereits mehrmals befahren hatte. Sie war somit offensichtlich wohl selber der Ansicht, dass die Piste auch für Schlittler ge- eignet ist. b)Des Weiteren führt die Berufungsklägerin an, dass die Selbstverantwortung keine feste Grösse sei und die Vorinstanz das junge Alter der beiden Mädchen von 14 und 15 Jahren nicht berücksichtigt habe. Die Bergbahnen müssten damit rechnen, dass die Schlittelpiste auch von jungen und unerfahrenen Personen

Seite 23 — 28 benützt werde und somit auch für diese die Sicherheit gewährleisten. Jugendliche im besagten Alter sind sehr wohl in der Lage, allfällige Gefahren und Grenzen in Bezug auf ihre Schlittelfähigkeiten einzuordnen, die konkreten Verhältnisse einzu- schätzen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen. Dies hat umso mehr für die – gemäss eigenen Angaben – überdurchschnittlich intelligente Berufungsklä- gerin zu gelten. Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Berufungsklägerin bereits verschiedene Fahrten auf der gleichen Piste unternahm, die Strecke dem- entsprechend kannte und Erfahrungen im Umgang mit dem Schlitten sammeln konnte. Dies gilt insbesondere auch für A., welche anlässlich der polizeili- chen Einvernahme aussagte, eine Ferienwohnung in O.1 zu bewohnen und deshalb bereits oft auf der betreffenden Schlittelbahn gewesen zu sein. Auch sei- en sie und die Berufungsklägerin vor dem Unfall so oft miteinander geschlittelt, dass sie vor der Fahrt vom 22. Februar 2005 keine Absprachen mehr hätten tref- fen müssen (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Das junge Alter der beiden Mädchen impliziert vorliegend damit nicht auch eine Unerfahrenheit. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin können sie nicht als Anfängerinnen bezeichnet werden. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, weshalb im konkreten Fall erweiterte Sicherheitsvorkehrungen nötig gewesen wären. Zudem setzte B., die Mutter von A., die Eigen- verantwortlichkeit der Jugendlichen, welche die Fähigkeit umfasste, die Abfahrt vorsichtig und vorausschauend zu absolvieren, offenbar ebenfalls voraus. c)Schliesslich betont die Berufungsklägerin, dass nicht die gefahrene Ge- schwindigkeit zum Unfall geführt habe, sondern der Umstand, dass sich der Schlit- ten im kritischen Moment auf einer vereisten Fläche befunden habe und nicht mehr steuerbar gewesen sei. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. Erwägung 6f), wo dargelegt wurde, dass sich eine entsprechende Vereisung aufgrund der Akten nicht nachweisen lässt. Aus- serdem hat gemäss Darstellung von A._____ ohnehin nicht die allfällige Vereisung als primäre, unmittelbare Ursache zum Unfall geführt. Der Ursprung lag gemäss ihrer Schilderung vielmehr darin, dass sie die Kurve zu spät angefahren hätten und erst als dessen Folge auf die – angeblich – vereiste Stelle geraten seien und der Schlitten daraufhin nicht mehr reagiert habe. Sie hätten beide versucht mit den Füssen zu bremsen, was ihnen nicht mehr gelungen sei, weshalb sie in der Kurve geradeaus gefahren seien (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Auch die Berufungsklägerin anerkannt, dass es zum tragischen Unfall gekommen sei, weil sie den idealen Zeitpunkt zum Befahren der Kurve verpasst hätten (vgl. III. B. Ziffer 8.10 der Berufung). Angesichts dieses fehlerhaften Fahr-

Seite 24 — 28 manövers kann die Berufungsklägerin nicht jegliche Selbstverantwortung von sich weisen. Sie führt indessen aus, dass ein solches Fahrmanöver jedem vorsichtigen Schlittler unterlaufen könne und die Piste nicht von Profis befahren werde, die ge- nau wüssten, wo und wann sie die Kurve anzusteuern hätten, ansonsten sie das Risiko eines Sturzes auf sich nehmen würden. Gemäss Unfallskizze und Polizei- rapport sind die beiden Jugendlichen geradeaus auf den Stall zugefahren, ohne dass sie ein Lenkmanöver vorgenommen hätten. Die Kurve bot wie dargelegt weit- räumige Platzverhältnisse, so dass wohl in örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht ein gewisser Spielraum bestand, um in die Kurve einzulenken. Diese konnte somit auf mehrere Arten befahren werden, was wohl auch die beiden Mädchen wussten, da sie die Stelle zuvor bereits mehrfach passiert, während ihrer vorangehenden Fahrten die Kurve offenbar jedoch stets zu einem früheren Zeitpunkt angesteuert hatten. Dass sie es die vorigen Male anders gemacht und die Kurve damit recht- zeitig angefahren hatten, erklärt auch, warum A._____ die Unfallursache unmittel- bar nach dem Ereignis so genau evaluieren konnte. Im Ergebnis lässt sich jeden- falls festhalten, dass die Anforderungen an die Pistenbenützer nicht derart hoch gewesen sind, wie sie die Berufungsklägerin darzustellen versucht. Die Berufungsklägerin bemängelt ferner, es habe keine Signalisation gegeben, die den Schlittler auf die kommende scharfe Rechtskurve und die entsprechende Ge- fahr hingewiesen hätte. Auch habe eine Signalisation oder Absperrung, die den Kurvenradius entschärft hätte oder den Schlittler auf dem richtigen Weg in die Kurve geführt hätte, gefehlt. Gemäss Ziffer 30 der SKUS-Richtlinien sind Signale nur dort aufzustellen, wo eine Gefahr für die Benützer nicht rechtzeitig erkennbar ist. Da es sich vorliegend angesichts des weiten Kurvenradius von 30 bis 40 Me- tern nicht um eine derart scharfe Richtungsänderung handelte, das Pistengelände vor dem Stall wie dargelegt offen und übersichtlich und das Stallgebäude selbst – auch nachts (vgl. Erwägung 6e) – frühzeitig erkennbar war, erschien eine zusätzli- che Gefahrensignalisation nicht angezeigt. Der Pistenrand hingegen war ausrei- chend gekennzeichnet und vor dem Stallgebäude befand sich, wie bereits mehr- fach erwähnt, ein oranges Stocknetz zur visuellen Absperrung. Von einem auf- merksamen und vorsichtigen Pistenbenützer kann sodann erwartet werden, dass er den Pistenverlauf gerade an übersichtlichen Stellen vorausschauend wahr- nimmt und die entsprechende Fahrlinie selbständig findet, ohne dass auf der Ab- fahrtspiste vor jeder Kurve Hinweise angebracht sind. d)Es kann nicht in der Verantwortung des Bergbahnunternehmens liegen, sämtliche mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Vielmehr darf das Unterneh- men von den Pistenbenützern nicht nur ein normales, sondern sogar ein insofern

Seite 25 — 28 vorsichtiges Verhalten erwarten, als diese selbst auf offenbare und für sie leicht vermeidbare Risiken achten. Somit kommt dem Gedanken der Selbstverantwor- tung als Schranke der Verkehrssicherungspflicht ein grosser Stellenwert zu (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 09 51 vom 15. März 2010 E. 5b; BGE 126 III 113 E. 2c; vgl. auch Stiffler, a.a.O., § 4 N 556 ff. und Ma- thys, a.a.O., S. 656, welcher sich unter Verweis auf Josef Pichler dafür ausspricht, dass die Pistensicherungspflicht nicht dazu führen könne und dürfe, „dass aus unseren (Ski-)Abfahrten Polsterpisten werden“). Die Bedeutung der Eigenverant- wortung geht auch aus Ziffer 1 der SKUS Richtlinien hervor (vgl. voranstehend Erwägung 5d). Im hier zu beurteilenden Fall kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gerade nicht gesagt werden, dass ein vorsichtiger Schlittler mit dem Befahren einer Kurve mit weitem Radius wie der vorliegenden so lange zu- wartet, bis er an den Pistenrand gerät und damit das Risiko eines Sturzes bzw. einer Kollision mit dem von weitem erkennbaren, ausserhalb der Piste gelegenen Hindernis auf sich nimmt. Von einem vorsichtigen Schlittler wäre vielmehr zu er- warten gewesen, dass er die Rechtskurve vorausschauend und damit frühzeitig anfährt, um die Abzweigung mühelos zu passieren. Die Berufungsklägerin bestrei- tet vorliegend nicht, dass ihr und A._____ ein fehlerhaftes Fahrmanöver unterlau- fen ist. Sie will diesen Umstand jedoch nicht unter dem Titel der Selbstverantwor- tung abhaken lassen (vgl. III. B. Ziffer 8.10 der Berufung). Auch wenn das erwähn- te Fahrmanöver allenfalls nicht die alleinige Ursache des Sturzes gewesen sein mag, ist er doch als Auslöser der darauffolgenden unglücklichen Verkettung der Umstände anzusehen. e)Die Berufungsklägerin weist zutreffend auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hin (vgl. III. B. Ziffer 8.1 der Berufung), wonach Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, derjenige tragen soll, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3 mit weiteren Verweisen auf BGE 111 IV 15 E. 2 und 117 IV 415 E. 5a). Das Bergbahnunternehmen hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Pistenbenützern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Abfahrtspiste als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (vgl. BGE 111 IV 15, E. 2). Das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegeben Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 117 IV 415 E. 5a). In casu hat die Berufungsbeklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht wie dargelegt hinreichend wahrgenommen. Sie haftet nicht für die dem Schnee-

Seite 26 — 28 bzw. Schlittelsport inhärenten Gefahren. Die Berufungsklägerin führt unter Hinweis auf die bfu-Broschüre selbst aus, dass beim Schlitteln Kollisionen mit Hindernis- sen die Hautpursache für Verletzungen darstellen würden (vgl. III. B. Ziffer 5.3 der Berufung). Im vorliegenden Fall hat sich durch den Kontrollverlust über den Schlit- ten – sei dieser nun auf ein fehlerhaftes Fahrmanöver oder auf dessen Kombinati- on mit einer vereisten Pistenfläche zurückzuführen (zur Vereisung als inhärente Gefahr des Schneesports vgl. BGE 130 III 193 E. 2.5) – und die anschliessende Kollision mit dem Stallgebäude tragischerweise gerade eine solche dem Schlittel- sport innewohnende Gefahr verwirklicht. 8.Abschliessend führt die Berufungsklägerin ins Feld, der Ansicht der Vor- instanz, wonach Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten nicht zumutbar seien, müsse vehement widersprochen werden (vgl. III. B. Ziffer 9 der Berufung). Vorlie- gend hätte ein korrekt verankertes Sicherheitsnetz vor dem Stall von C._____ den Unfall verhindern können. Dieser Aufwand wäre der Beklagten ohne weiteres zu- mutbar gewesen. Als weitere Massnahmen nennt sie die Entschärfung der Gefah- renstelle durch ein anderes Anlegen der Piste. Es mag zwar zutreffen, dass diese Massnahmen den Unfall verhindert hätten und insbesondere das Anbringen eines Sicherheits- bzw. Fangnetzes ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, dennoch zielt die berufungsklägerische Rüge ins Leere. Sowohl die Vorinstanz als auch die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erachten die Vor- aussetzungen zum Ergreifen erhöhter, über den Pistenrandbereich hinausgehen- de Sicherungsmassnahmen seitens der Berufungsbeklagten in casu als nicht ge- geben. Die Frage der Zumutbarkeit hätte sich lediglich dann gestellt, wenn die Kri- terien für erhöhte Sicherheitsmassnahmen im konkreten Fall erfüllt gewesen wären. 9.Vor dem Hintergrund, dass der Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall keine Pistensicherungspflichtverletzung angelastet werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zur berufungsklägerischen Berechnung der Genugtuung. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wäre Voraussetzung für die Zuspre- chung einer Genugtuung (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) gewesen. Damit werden insbesondere auch nähere Ausführungen zum Kausalzusammen- hang hinfällig. 10.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesamtheit der Pistenanlage im fraglichen Bereich und der Stall von C._____ zur Zeit des Unfallereignisses weder eine atypische noch eine besonders grosse Gefahr darstellten. Vielmehr darf von einer vorsichtigen Schlittlerin erwartet werden, dass sie mit dem Befahren einer

Seite 27 — 28 Kurve mit weitem Radius wie der vorliegenden nicht so lange zuwartet, bis sie an den Pistenrand gerät und damit das Risiko eines Sturzes bzw. einer Kollision mit dem von weitem erkennbaren, sieben Meter neben der Piste gelegenen Hindernis auf sich nimmt, sondern dass sie die Kurve vorausschauend und frühzeitig an- fährt. Der Berufungsbeklagten kann keine Verletzung der Verkehrssicherungs- pflicht vorgeworfen werden, indem sie die Piste nicht über den engeren Pisten- randbereich hinaus gesichert hat. Eine gänzliche Verhütung von Unfällen ist uner- reichbar und der Sicherungspflichtige haftet nicht für das gesamte Schneesport- gebiet schlechthin (Stiffler, a.a.O., § 4 N 570). Gefahren, die dem betreffenden Schneesport immanent sind, wie vorliegend der Kontrollverlust über den eigenen Schlitten – unabhängig davon, ob dies nun auf ein fehlerhaftes Fahrmanöver oder zusätzlich eine stellenweise vereiste Piste (vgl. hierzu BGE 130 III 193 E. 2.5, wo- nach gerade das Risiko, bei vereisten Pistenabschnitten die Kontrolle zu verlieren zu den dem Schneesport inhärenten Gefahren gehört) zurückzuführen ist – und die anschliessende Kollision mit einem ausserhalb des Pistenbereiches liegenden Hindernis, trägt der Pistenbenützer selbst. Der Entscheid des Bezirksgericht Surselva vom 13. Februar 2013, mitgeteilt am 2. Mai 2013, ist somit im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Berufungsklä- gerin als unterliegende Partei die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, vollständig aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf ins- gesamt CHF 8‘000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote im Be- rufungsverfahren ist die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beru- fungsbeklagte nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich- ten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 4‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren als angemessen.

Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 10‘000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von CHF 2‘000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kan- tonsgericht erstattet. 3.Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte zudem aussergericht- lich mit CHF 4‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwer- de ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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