ZK2 2013 23

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 31. August 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 2301. September 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenSchnyder und Pritzi AktuarinMosca In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 28. November 2012, mitgeteilt am 5. März 2013, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschluss- berufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.X._____ liess in der Gemeinde A._____ ein Zweifamilienhaus und ein Ein- familienhaus unter dem Namen Wohnüberbauung B._____ erstellen. Das Einfami- lienhaus verkaufte sie bereits im Rohbauzustand. Die Y.AG führte in der Wohnüberbauung B. Arbeiten im Bereich Hei- zungs- und Sanitäranlagen aus. Während im Zweifamilienhaus nach Angaben der Y.AG die gesamten Heizungs- und Sanitäranalgen durch sie geliefert und installiert wurden, wurden im Einfamilienhaus nur gewisse Vorbereitungshandlun- gen von ihr ausgeführt. X. leistete der Y._____AG am 17. Juli 2008 eine erste Teilzahlung von Fr. 23'500.-- und am 24. November 2008 eine zweite Teilzahlung von Fr. 21'250.-- für Sanitärarbeiten am Zweifamilienhaus. Für Heizungsinstallationen im gleichen Ge- bäude erfolgte am 24. November 2008 eine Anzahlung von Fr. 37'000.-- (Fr. 18'500.-- für die Wohnung im Erdgeschoss und Fr. 18'500.-- für die Wohnung im Obergeschoss). Die Schlussrechnung der Y.AG für ihre Heizungs- und Sanitärarbeiten im Zweifamilienhaus datiert vom 28. August 2009. Die geltend gemachten Rech- nungsbeträge von Fr. 56'985.10 für Sanitärinstallationen und von Fr. 21'100.30 für Heizungsinstallationen in der Wohnung im Erdgeschoss sowie von Fr. 17'704.95 für Heizungsinstallationen in der Wohnung im Obergeschoss wurden von X. nicht beglichen. Ebenso unbezahlt blieben die beiden Rechnungen vom 15. April 2010 über Fr. 2'376.90 (Heizungsanlagen) und Fr. 9'397.15 (Sanitärinstallationen) am Einfamilienhaus. B.Da sich die Parteien in der Folge über die Bezahlung der Rechnungen nicht einigen konnten, liess die Y.AG die Streitsache am 17. März 2010 beim Kreisamt Ilanz zur Vermittlung anmelden. Gegen die anhängig gemachte Klage liess X. mit Schreiben vom 15. April 2010 die Einrede der fehlenden örtli- chen Zuständigkeit erheben und blieb aus diesem Grund der Sühneverhandlung vom 16. April 2010 fern. Da die Sühneverhandlung somit erfolglos blieb, stellte der Kreispräsident Ilanz am 30. April 2010 der Y._____AG den Leitschein mit folgen- dem Rechtsbegehren aus:

Seite 3 — 22 "Klägerisches Rechtsbegehren

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beiträge zu be- zahlen: Fr. 95'790.35 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2009; Fr. 11'774.05 nebst 5% Zins seit 16. April 2010.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer." C.Mit Prozesseingabe vom 25. Mai 2010 liess die Y.AG die Klage an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Dabei hielt sie an den Rechtsbegehren gemäss Leitschein unverändert fest. D.In der Klageantwort vom 16. August 2010 liess X. folgende Rechts- begehren stellen: "1. Auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
  3. Eventualiter: Die Klage sei für den Betrag von CHF 45'057.20 gutzu- heissen, soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." E.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2010 setzte das Bezirksge- richtspräsidium Surselva der Y._____AG eine Frist, um zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das angerufene Gericht einen Zwischenentscheid über die örtliche Zustän- digkeit fällen werde. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2010 liess die Y._____AG beantragen, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sei zu verwerfen, und es sei auf die Klage einzutreten. Mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht Surselva: "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gegen die vor Bezirksgericht Surselva hängige Klage der Y.AG gegen X. betreffend Forderung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26. Januar 2011 durch die Beklagte zurück- gezogen wurde.
  4. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Surselva zur Behandlung dieser Klage örtlich zuständig ist.
  5. Die Kosten des Bezirksgerichts Surselva für den vorliegenden Zwi- schenentscheid bestehend aus:
  • Gerichtsgebühr Fr.2'580.--
  • Schreibgebühr Fr.380.--
  • Barauslagen Fr.40.-- total somit Fr. 3'000.-- gehen zulasten der Beklagten.

Seite 4 — 22 Die Beklagte hat die Klägerin für die Aufwendungen des vorliegenden Zwischenverfahrens zudem ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- zu entschä- digen. 4. (Mitteilung)" Dieser Zwischenentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F.Aufgrund der Tatsache, dass X._____ die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhoben hatte, blieb sie der Sühneverhandlung vom 16. April 2010 fern, womit in der Sache noch keine Vermittlung stattgefunden hatte. Mit Verfü- gung vom 18. Februar 2011 entschied das Bezirksgerichtspräsidium Surselva deshalb, die Angelegenheit an das Vermittleramt Surselva zur Durchführung einer gehörigen Vermittlung zurückzuweisen. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 20. April 2011 konnten sich die Par- teien nicht einigen, so dass das Vermittleramt Surselva dem Bezirksgericht Sur- selva den Leitschein am 3. Mai 2011 zustellte zwecks Weiterführung des hängigen Verfahrens. Die Rechtsbegehren lauteten: "Klägerisches Rechtsbegehren:

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu be- zahlen: Fr. 95'790.35 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2009 Fr. 11'774.05 nebst 5% Zins seit 16. April 2010
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6%/8% Mehrwertsteuer. Beklagtisches Rechtsbegehren:
  3. Die Klage sei abzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." G.In der Folge wurde das Hauptverfahren fortgesetzt und der Y.AG Frist zur Einreichung der Replik gewährt. In der Replik vom 30. Mai 2011 hielt die Y.AG an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. In der Duplik vom 14. Juli 2011 liess X. folgendes Rechtsbegehren stellen: "Die Klage sei für den Betrag von CHF 45'057.20 gutzuheissen, soweit wei- tergehend sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." H.Am 15. September 2011 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Surselva die Beweisverfügung. Am 11. November 2011 wurde C. als Experte nominiert und beauftragt, ein Gutachten über die ausgeführten Arbeiten sowie über deren Wert beziehungsweise über die Höhe des Vergütungsanspruches des Unterneh-

Seite 5 — 22 mers zu erstellen. Gegen die Nominierung von C._____ liess X._____ am 29. No- vember 2011 ein Ausstandsbegehren stellen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 8. Februar 2012, mitgeteilt am 13. Februar 2012, wurde das Ausstandsbegehren gegen C._____ abgewiesen. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. April 2012, mitgeteilt am 30. April 2012, abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, womit das Verfahren vor Bezirksgericht Sursel- va fortgesetzt werden konnte. I.Das Bezirksgericht Surselva erkannte mit Entscheid vom 28. November 2012, mitgeteilt am 5. März 2013: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:

  • Fr. 90'062.30 nebst Zins von 5% seit 16. April 2010 und
  • Fr. 9'618.40 nebst Zins von 5% seit 16. Mai 2010.
  1. Die Kosten des Kreisamts Ilanz von Fr. 250.-- und des Vermittleramtes Surselva von Fr. 250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Sursel- va, bestehend aus: -Gerichtsgebühr (inkl. reduziertem Streitwertzuschlag) Fr.9'000.00 -SchreibgebührFr.960.00 -Barauslagen (Expertise C._____)Fr.8'719.00 Total somitFr.18'679.00 gehen zu 9/10 zulasten der Beklagten und zu 1/10 zulasten der Kläge- rin. Die Beklagte hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit Fr. 10'929.20 zu entschädigen.
  2. a)(Rechtsmittelbelehrung) b)(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
  3. (Mitteilung)" J.Dagegen liess X._____ am 19. April 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragt: "1. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2012 sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten, soweit den Betrag von CHF 45'057.20 übersteigend, abzuweisen. 2.Eventualiter: Das Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2012 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen und diese sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteikostenentschädigung sowohl für das erstin- stanzliche als auch für das Berufungsverfahren zu bezahlen."

Seite 6 — 22 K.Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 reichte die Y.AG ihre Berufungsant- wort ein und erhob gegen das vorinstanzliche Urteil ihrerseits Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten für ihre Forderung von Fr. 90'062.30 ein Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge + 8% Mehrwertsteuer." L.Mit Anschlussberufungsantwort vom 28. Juni 2013 liess X. die Ab- weisung der Anschlussberufung beantragen. Im Übrigen hielt sie an ihren Rechts- begehren gemäss Berufungsschrift vom 19. April 2013 fest. M.Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte Rechtsanwalt Marfurt dem Kantonsgericht mit, dass er die Berufungsklägerin nicht mehr vertrete. N.Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 405 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der vorliegend angefochtene - in altrechtlich geführtem Verfahren erlassene - Entscheid datiert vom 28. November 2012. Der Entscheid wurde den Parteien somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, weshalb auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit 1. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen. 2.a)Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Surselva, welches eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr.10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefoch-

Seite 7 — 22 tenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. b) Die Berufungsklägerin nahm den am 5. März 2013 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Surselva am 6. März 2013 in Empfang. Unter Berücksichti- gung des vom 24. März 2013 bis zum 7. April 2013 geltenden Fristenstillstands an Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 23. April 2013 (act. D.2) wurde der beklagten Partei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zu- gestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung einzureichen sei (Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden kann. Die mit Eingabe vom 24. Mai 2013 eingereichte Beru- fungsantwort/Anschlussberufung erfolgte folglich fristgerecht, weshalb auch darauf einzutreten ist. 3.a)Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sämtliche in der Duplik gestellten Be- weisanträge abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, die erhobenen Beweise würden für eine umfassende Beurteilung der vorliegenden Streitsache genügen und es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen sachdienlichen Erkenntnisse von den gestellten Beweisanträ- gen zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die Expertise C._____ zu verweisen, welche zur Verlässlichkeit der Regierapporte eingehend und klar Stellung nehme. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass die Berufungsklä- gerin die Echtheit der Regierapporte bestreite. Die von der Y._____AG mit der Replik als Beilage 15 eingereichten Arbeitsrapporte seien wahrscheinlich immer von derselben Person geschrieben worden, obwohl gemäss den Rapporten diver- se Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen seien. Zudem würden auch noch andere Unstimmigkeiten auffallen. Insbesondere sei der Eindruck entstanden, etliche Rapporte seien nicht unmittelbar nach Leistung der Arbeiten, sondern sehr viel später erstellt und eventuell sogar rückdatiert worden. Aufgrund der vorhandenen Diskrepanzen werde die Echtheit der von der Klägerin eingereichten Arbeitsrap- porte vorsorglicherweise bestritten. Zu der Echtheit der Regierapporte nehme der Experte in seinen vier Expertisen nicht Stellung. Nur Rapporte, deren Inhalt in

Seite 8 — 22 bautechnischer Hinsicht oder bezüglich der Preise unzutreffend seien, würden beanstandet. Demgegenüber stütze sich der Experte bei Unklarheiten über den Arbeitsaufwand grundsätzlich und vollumfänglich auf den entsprechenden Re- gierapport. Komme hinzu, dass die beiden Zeugeneinvernahmen - insbesondere auch diejenige des Architekten D._____ - am 17. November 2010 stattgefunden hätten, also fast acht Monate vor Einreichung der Duplik durch die Berufungsklä- gerin. Da die erneute Einvernahme des Zeugen D._____ und der Mitarbeiter der Y._____AG, welche angeblich die Regierapporte erstellt hätten, abgewiesen wor- den sei, habe die Berufungsklägerin keine Möglichkeit gehabt, die besagten Per- sonen zu der Echtheit der Regierapporte zu befragen. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. b)aa) Bei Regiearbeiten handelt es sich um Arbeiten, die nach Aufwand zu ver- güten sind (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N 948). Oftmals werden Arbeiten, die im Werkvertrag nicht vorgesehen waren und erst während der Ausführung des Werkes angefallen sind, ganz allgemein als Regiearbeiten bezeichnet. Der Bauherr ist zur Bezahlung von solchen Zusatzarbeiten verpflich- tet, wenn er diese bestellt hat. Zu beachten ist, dass der bauleitende Architekt in der Regel als Vertreter des Bauherrn handelt und der Bauherr sich eine Bestellung oder Genehmigung einer Zusatzarbeit durch den Architekten anrechnen lassen muss. Soweit – wie vorliegend (vgl. die in kB 4, 12, 13 und 14 enthaltenen Allge- meine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 1 Grundlagen) – die SIA-Norm 118 als anwendbar erklärt wurde, ist dies ausdrücklich so bestimmt. In Art. 33 Abs. 2 der SIA-Norm 118 ist eine Vollmachtskundgabe zuhanden des Unternehmers enthal- ten, worin der Bauleiter als Vertreter des Bauherrn bezeichnet wird und im Weite- ren klargestellt wird, dass all seine Willensäusserungen, welche das Werk betref- fen, für den Bauherrn rechtsverbindlich sind (Gauch, a.a.O., N 279). bb)Ein vom Besteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichneter Regierapport begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhalt des Rapportes der Wahrheit entspricht und der ausgewiesene Aufwand nötig war. Mit anderen Worten spricht in einem solchen Fall eine natürliche Vermutung dafür, dass die im unterzeichneten Rapport enthaltenen Angaben über den Aufwand des Unternehmers (zum Beispiel über Arbeitsstunden, Maschinenstunden und Materi- alverbrauch) richtig sind. Da es sich um eine tatsächliche Vermutung (keine Rechtsvermutung) handelt, hat der Besteller lediglich durch Gegenbeweis – nicht Beweis des Gegenteils – Zweifel an der Richtigkeit der in den Regierapporten ver- urkundeten Tatsachen nachzuweisen. Tut er dies, so kommt den Regierapporten nur noch die Bedeutung von Indizien zu, und der Unternehmer hat ihre Richtigkeit

Seite 9 — 22 durch zusätzliche Beweismittel – meist durch Expertise – nachzuweisen (Alfred Bühler, in: Koller [Hrsg.], Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Bau- rechts, St. Gallen 1994, S. 309; Gauch, a.a.O., N 1020 ff. und N 1028). c)aa) Vorliegend wurden die fraglichen Regierapporte jeweils vom bauleitenden Architekten unterzeichnet (kB 15). Wie den Akten entnommen werden kann, war die Bauleitung für die gesamte Bauausführung verantwortlich und gegenüber den Unternehmern weisungsberechtigt (kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 2). Sodann steht fest, dass der Verkehr zwischen Unter- nehmern und der Bauherrschaft ausschliesslich über die Bauleitung zu erfolgen hatte (kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 6) und die Bauleitung zu Bestellungsänderungen und zu Nachbestellungen ermächtigt war (kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziffer 10, Absatz 2). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Regierapporte von D._____ unterzeichnet worden sind. Der bauleitende Architekt war mit anderen Worten der Vertreter der Berufungsklägerin (vgl. auch Zeugenaussage D._____ vom 17. No- vember 2010, Seite 2, Antwort zu Frage 3) und von diesem bestellte oder nachträglich genehmigte Zusatzarbeiten waren somit auch für die Berufungskläge- rin verbindlich. Auf Seiten der Y.AG wurden die fraglichen Arbeitsrapporte jeweils von den tätigen Monteuren in der Hauptsache von E. unterzeichnet. bb)Im vorliegenden Fall bestreitet die Berufungsklägerin die Echtheit der Re- gierapporte. Sie kommt zum Schluss, dass zumindest ein Teil der Rapporte nicht unmittelbar nach Leistung der Arbeiten, sondern sehr viel später erstellt und even- tuell rückdatiert worden seien. Tatsächlich stimmt teilweise das Ausstellungsdatum des jeweiligen Arbeitsrapportes nicht mit den Ausführungsdaten der entsprechen- den Arbeiten überein. So datiert beispielsweise der Arbeitsrapport mit dem Ar- beitsbeschrieb "Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bodenheizung in den 3 Duschen" vom 29. Oktober 2008. Die Arbeiten sind aber gemäss diesem Rapport am 30. Oktober 2008 ausgeführt worden. Allein diese Unstimmigkeiten in Bezug auf Ausstellungsdatum des Arbeitsrapportes und Ausführungsdatum der jeweili- gen Arbeiten führen aber nicht dazu, dass Zweifel am Inhalt der Arbeitsrapporte geweckt werden könnten. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutref- fend ausgeführt hat, ist durchaus vorstellbar, dass die Ausführung von Regiearbei- ten im Voraus mit der Bauleitung besprochen werden und die Bauleitung diese Arbeiten mit ihrer Unterschrift auf den noch - ohne Zeitangabe - ausgefüllten Ar- beitsrapport im Voraus genehmigt. Denkbar ist auch der umgekehrte Fall, nämlich die nachträgliche Genehmigung von Regiearbeiten durch die Bauleitung (vorin- stanzliches Urteil S. 17). Kommt hinzu, dass die durch die Vorinstanz in Auftrag

Seite 10 — 22 gegebene Expertise von C._____ ergeben hat, dass die besagten Regiearbeiten effektiv erbracht wurden (vgl. Expertise 2, Frage 1 und 2, S. 3 – 6, Expertise 3, Frage 1 und 2, S. 3 und 4, Expertise 4, Frage 1 und 2, S. 4 – 7, Zusammenfas- sung Expertise 1- 4, S. 2 unten). Dies ist wesentlich. Einwände hat der Experte lediglich zur Abrechnung einzelner Regiearbeiten erhoben. Die Regiearbeiten an sich wurden aber nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen liegen – wie dies die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – keine Gründe für die Annahme einer Fälschung der Regierapporte vor. Der Umstand, dass Arbeitsrapporte teilweise vor Ausführung der Arbeiten oder erst danach unterzeichnet wurden, ändert nichts an der Sachlage, dass die aufgeführten Arbeiten gemäss der umfassenden Exper- tise von C._____ notwendig waren, tatsächlich ausgeführt wurden und dement- sprechend auch zu bezahlen sind. Von der erneuten Einvernahme von D._____ hat die Vorinstanz demnach zu Recht abgesehen. Es wären keine zusätzlichen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, nachdem die detaillierte Ex- pertise von C._____ die Verlässlichkeit der Regierapporte bejaht hat. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Antrag, die namentlich in der Duplik vom 14. Juli 2011 (S. 4 und S. 5) aufgeführten Arbeitnehmer der Y.AG als Zeugen zu befragen. Nachdem die Expertise von C. zweifelsfrei zum Schluss gekommen ist, dass die fraglichen Regiearbeiten effektiv erbracht wurden, erübrigt sich die Ein- vernahme dieser Mitarbeiter. Kommt hinzu, dass die Regierapporte aus dem Jah- re 2008 stammen und nicht zu erwarten ist, dass die Mitarbeiter sieben Jahre später sich noch im Detail an die fraglichen Regierapporte beziehungsweise an die entsprechenden Arbeiten erinnern können. Eine nachvollziehbare Begrün- dung, wieso die einzelnen Rapporte dieselbe Handschrift aufweisen, hat die Beru- fungsbeklagte schliesslich geliefert: Die Aufträge in ihrem Betrieb würden regel- mässig von derselben Person entgegengenommen und anschliessend als schrift- liche Aufträge an die verfügbaren Mitarbeiter weitergeleitet. 4.a)Die Berufungsklägerin wendet - wie bereits in ihrer Klageantwort, in ihrer Duplik sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz - ein, der Werkver- trag vom 9./20. Oktober 2008 betreffend Heizungsinstallationen ZFH (kB 4) sei nicht zwischen ihr und der Y.AG, sondern zwischen ihr und F., Hei- zungs- Sanitärinstallationen, O.1_____, abgeschlossen worden. Letzterer sei im Ingress des Werkvertrages als Unternehmer aufgeführt und dieser habe den Werkvertrag auch unterzeichnet. Mit anderen Worten bestreitet sie die Aktivlegiti- mation der Y.AG. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, soweit sie in Ziffer 2.1 der Erwägungen zum Schluss komme, der Werkvertrag betreffend Hei- zungsinstallationen (kB 4) sei von G. - gemäss Handelsregisterauszug ein-

Seite 11 — 22 zelzeichnungsberechtigter Vizepräsident des Verwaltungsrates der Y.AG - unterzeichnet worden. Die Vorinstanz stütze ihre These einerseits auf einen Un- terschriftenvergleich und andererseits auf die Einvernahme von G. vom 17. November 2010. Ein Unterschriftenvergleich ohne entsprechende Sachkenntnisse in Bezug auf forensische Handschriftenuntersuchung stelle sicher kein taugliches Beweismittel dar. Zudem liege keine Unterschrift von F._____ vor, welche einen Vergleich zugelassen hätte. Schliesslich stelle die Aussage von G., seiner- seits Organ der Berufungsbeklagten, lediglich eine Parteibehauptung dar. Im Wei- teren könne sie der Aussage der Vorinstanz, wonach G. für die Y.AG gehandelt habe, nicht folgen. Es sei zu beachten, dass der fragliche Vertrag nicht von beiden Parteien gleichzeitig unterzeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin habe am 9. Oktober 2008 und der Unternehmer am 20. Oktober 2008 unterzeich- net. Da die Berufungsklägerin als erste unterzeichnet habe, sei es für sie aufgrund des klaren Wortlautes des Werkvertrages klar gewesen, dass sie einen Vertrag mit F. abgeschlossen habe. Die Frage eines Vertretungsverhältnisses habe sich für sie so nicht gestellt und sie habe diese Frage auch nicht stellen müssen. Dass die Teilzahlungen an die Y.AG geleistet worden seien, sei richtig. Dies jedoch einzig, weil der Architekt D. dies so veranlasst habe (vgl. Zeugen- aussage vom 17. November 2010, Antwort zu ad. 6). b)Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich aufgrund eines Vergleichs der Unterschriften - im Werk- vertrag und anlässlich der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 17. November 2010 - klar sagen, dass die beiden Unterschriften identisch sind. G._____ hat denn auch anlässlich seiner Zeugenaussage bestätigt, dass er den Werkvertrag unterzeichnet habe (vgl. Zeugenaussage vom 17. November 2010, S. 3, Ergän- zungsfrage Fürsprecher Marfurt). Dabei handelt es sich entgegen den Ausführun- gen der Berufungsklägerin nicht um eine blosse Parteibehauptung. Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren und somit auch auf das entsprechende Beweisver- fahren anwendbaren Bündnerischen Zivilprozessordnung konnten Organe von juristischen Personen, die Verfahrenspartei waren, als Zeugen einvernommen werden. Dem Umstand der Organstellung war lediglich bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (PKG 1989 Nr. 15). Vorliegend gibt keinerlei Grund oder An- haltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Aussagen von G._____ zu zweifeln. Für die II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes ist aufgrund der dargelegten Umstände der Beweis erbracht, dass der fragliche Werkvertrag die Unterschrift von G._____ trägt.

Seite 12 — 22 c)Als nächstes stellt sich die Frage, für wen G._____ gehandelt hat. Gemäss Art. 32 OR bedarf es für die rechtsgeschäftliche Vertretung einer anderen Person einer Vertretungsmacht. Sodann hat der Vertreter der Gegenpartei ausdrücklich oder zumindest stillschweigend kundzutun, dass er für einen anderen handelt. Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gege- ben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Dies gilt auch bei der Vertretung einer Aktiengesellschaft, zumal die Be- stimmung von Art. 719 OR, wonach die Organe einer Aktiengesellschaft der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beizufügen haben um für diese zu handeln, als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist (Watter, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, N 2 zu Art. 719 OR). Der Werkvertrag vom 9./20. Oktober 2008 wurde von G._____ unterzeichnet, oh- ne ausdrücklich auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Dass G._____ für sich persönlich gehandelt haben könnte, ist ausgeschlossen und wird auch nicht von der Berufungsklägerin behauptet. Im Ingress des Werkvertrags wird F., Hei- zungs- Sanitärinstallationen, O.1, als Unternehmer aufgeführt, was als Hin- weis auf ein mögliches Vertretungsverhältnis angesehen werden könnte. Ein Ver- tretungsverhältnis zwischen G._____ und F._____ ist jedoch nicht aktenkundig, so dass davon auszugehen ist, dass G._____ keine Vertretungsmacht für F._____ hatte und für diesen keine Verträge abschliessen konnte. Hingegen war G._____ bei der Unterzeichnung des Werkvertrages einzelzeichnungsberechtigter Vizeprä- sident der Y.AG (vgl. beglaubigter Handelsregisterauszug vom 6. April 2005 und Internet-Auszug vom 15. April 2012, kB 3). Es steht ausser Frage, dass G. in dieser Funktion die Vertretungsmacht hatte, um für die Y._____AG zu handeln. In seiner Zeugenaussage vom 17. November 2010 (S. 2, Frage 6 Zeu- genfragethema RA Brunner) macht er denn auch geltend, für die die Y.AG gehandelt zu haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es für die Berufungsklä- gerin nach Treu und Glauben erkennbar war, dass G. für die Y.AG gehandelt hat und nicht für F., der seinerseits einzelzeichungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Y.AG war. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das gesamte Offertwesen über die Y.AG und nicht über F. persönlich gelaufen ist (vgl. die dem Vertrag beigehefteten Offerten). Dies ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als wichtiger, für die Berufungs- klägerin erkennbarer Hinweis zu werten, dass G. für die Y.AG und nicht für F. handelte. Es wäre aussergewöhnlich, wenn der Vertrag in der

Seite 13 — 22 Folge nicht mit der offerierenden Unternehmung, sondern mit F._____ persönlich abgeschlossen worden wäre. Zudem fehlen jegliche Hinweise, wonach im Vorfeld des Vertragsschlusses F._____ persönlich als Vertragspartner aufgetreten wäre. Dies wurde von der Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso fehlen Hinweise, dass G._____ im Vorfeld des Vertragsabschlusses als Vertreter von F._____ aufgetreten wäre. Vielmehr geht aus dem Werkvertrag hervor, dass G._____ als Vertreter der Y.AG handelte. Die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, welche im Vertrag den Offerten der Y.AG vorangestellt sind, wur- den von G. unterzeichnet. Seiner Unterschrift wurde ein Stempel folgenden Inhalts angebracht: "Unternehmer: Y.AG, O.2 ...". Hier ist somit klar ersichtlich, dass G. für die Y.AG handelte. Einzig im Ingress des Werkvertrages ist, wie bereits ausgeführt, F., der Verwaltungsratspräsident der Y.AG, als Unternehmer aufgeführt. Eine Erklärung für diesen Umstand lieferte der Architekt D. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 17. No- vember 2010. Zu der darauf Bezug nehmenden Frage 9 führte er aus: "Früher wurden die Sanitär- und Heizungsarbeiten von einer Firma F._____ ausgeführt. Diese wurde dann - wann kann ich nicht sagen - in eine AG umgewandelt. Die ersten Aufträge meines Büros in diesem Bereich wurden von der Einzelfirma F._____ ausgeführt. Offenbar ist diese Firma noch in meinem Rechner als Unter- nehmen gespeichert gewesen". G._____ bestätigte als Zeuge, dass die Einzelfir- ma F._____ seit etwa dem Jahre 1990/91 keine Sanitär- und Heizungsarbeiten mehr ausführe und nur noch unter der Firma Y._____AG auftrete. Kommt hinzu, dass alle Teilrechnungen von der Y._____AG erstellt und von der Berufungsbe- klagten ohne weiteres bezahlt worden sind. So hat die Y.AG beispielsweise unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Heizungsanlage im Zwei- familienhaus der Berufungsklägerin zwei Teilrechnungen im Betrag von Fr. 37'000.-- zukommen lassen. Diese Summe wurde von der Berufungsklägerin am 24. November 2008 anstandslos bezahlt (kB 11). Wenn die Berufungsklägerin der Ansicht gewesen wäre, sie habe den fraglichen Vertrag mit F. persönlich abgeschlossen, so hätte sie diese Summe wohl nicht der Y.AG zukommen lassen. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach die Bezahlung der Rech- nungen vom Architekten D. so veranlasst worden sei, war doch vertraglich vereinbart, dass der Zahlungsverkehr über die Bauleitung erfolgt (vgl. kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 10). Dementsprechend hat sich die Berufungsklägerin das Handeln der Bauleitung anrechnen zu lassen. Schliesslich stellte die Berufungsklägerin auch in ihrem Schreiben vom 23. No- vember 2009, welches sie persönlich an die Y._____AG (kB 8) richtete, die Forde- rungsberechtigung der Berufungsbeklagten mit keinem Wort in Frage. In diesem

Seite 14 — 22 Schreiben bezog sie sich auf die das Zweifamilienhaus betreffenden Schlussrech- nungen "BKP 24 Heizungsanlagen" und die Rechnung "BKP 25 Sanitäre Anlagen" vom 28. August 2009 (kB 5, 6 und 7). Sie richtete sich dabei direkt an die Y._____AG und verhandelte in der Sache mit dieser. Sie betrachtete diese somit als ihre Vertragspartnerin. Abschliessend teilte sie der Y._____AG mit, dass sie davon ausgehe, es würden keine grösseren Differenzen festgestellt und die Ange- legenheit lasse sich zügig erledigen. Die Forderungsberechtigung der Y.AG wurde in diesem Schreiben mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Offenbar war zu jenem Zeitpunkt völlig unbestritten, dass die Berufungsbeklagte Vertragspartei war. Der im vorinstanzlichen Verfahren erstmals erhobene Einwand ist daher als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Nach dem Gesagten musste die Berufungsklägerin erkennen, dass G. als Vertreter der Y._____AG handelte. Das Schreiben vom 23. November 2009 bestätigt, dass sie dies auch tatsächlich erkannt hatte oder aber, dass es ihr gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag abgeschlossen hatte (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist somit die Aktivlegitimation der Y.AG zu bejahen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.Wie bereits ausgeführt, leistete X. der Y._____AG am 17. Juli 2008 eine erste Teilzahlung über Fr. 23'500.-- und am 24. November 2008 eine zweite Teilzahlung über Fr. 21'250.-- für Sanitärarbeiten am Zweifamilienhaus. Für Hei- zungsinstallationen am Zweifamilienhaus bezahlte sie am 24. November 2008 Fr. 37'000.--. Insgesamt leistete die Beklagte somit Zahlungen im Umfang von Fr. 81'750.-- für Sanitär- und Heizungsinstallationen am Zweifamilienhaus. In der Folge stellte die Y._____AG folgende Beträge in Rechnung: -Schlussrechnung vom 28. August 2009 (Rechnung Nr. 10785) über Fr. 21'100.30 für Heizungsinstallationen im EG des Zweifamilienhauses (kB 6). -Schlussrechnung vom 28. August 2009 (Rechnung Nr. 10814) über Fr. 17'704.95 für Heizungsinstallationen im OG des Zweifamilienhauses (kB 7), -Rechnung vom 28. August 2009 (Rechnung Nr. 10815) über Fr. 56'985.10 für Sanitärinstallationen im EG und im OG des Zweifamilienhauses (kB 5), -Rechnung vom 15. April 2010 (Rechnung Nr. 10964) über Fr. 2'376.90 für Heizungsinstallationen im Einfamilienhaus (kB 9) und

Seite 15 — 22 -Rechnung vom 15. April 2010 (Rechnung Nr. 10963) über Fr. 9'397.15 für Sanitärinstallationen im Einfamilienhaus (kB 10). Da diese Rechnungen nicht beglichen wurden, liess die Berufungsbeklagte für Werkleistungen am Zweifamilienhaus Fr. 95'790.35 und für Werkleistungen am Einfamilienhaus Fr. 11'774.05 einklagen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reduzierte die Klägerin aufgrund der eingeholten Gerichtsexpertise die Forderung für das Zweifamilienhaus auf Fr. 90'062.30 und die Forderung für das Einfamilienhaus auf Fr. 9'618.40, insgesamt somit auf Fr. 99'680.70. Die Vorin- stanz hiess die Klage in diesem Umfang zuzüglich Zinsen gut. a)Im Berufungsverfahren rügt die Berufungsklägerin zunächst, für die der Be- rufungsbeklagten zugesprochenen Entschädigungsansprüche für die Heizungsin- stallationen am Zweifamilienhaus (Fr. 19'258.20 Wohnung im Erdgeschoss und Fr. 17'303.20 Wohnung im Obergeschoss) sei die Aktivlegitimation der Berufungsbe- klagten nicht gegeben. Die Forderung sei deshalb in dieser Höhe abzuweisen. Wie bereits in E. 4 ausgeführt, ist die Aktivlegitimation zu bejahen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Weitere Einwände gegen diese Forderungen werden - abgesehen von einzelnen Regiearbeiten, auf die weiter unten eingegangen wird - nicht vorgebracht. Ledig- lich der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle festgehalten, dass zwi- schen den Parteien für die Ausführung der Heizungsanlage am Zweifamilienhaus eine vertragliche Grundlage in Gestalt des Werkvertrages vom 9./20. Oktober 2008 (kB 4) besteht und C._____ in seiner Expertise zum Schluss gekommen ist, dass die gemäss Vertrag vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht worden seien. Die Heizungsanlage funktioniere einwandfrei (Expertise 2 und 3, jeweils S. 3 oben und S. 5 oben beziehungsweise S. 4). Auch der bauleitende Architekt D._____ bestätigt in seiner Zeugenaussage vom 17. November 2010 (S. 4, Fra- gen 4 und 5), die Heizungsinstallationen am Zweifamilienhaus seien ordnungs- gemäss entsprechend den vorhandenen Plänen und Instruktionen ausgeführt worden und hätten zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Für das Gericht besteht kein Anlass, an den detaillierten Ausführungen des Experten zu zweifeln. Da die vereinbarten Leistungen korrekt erbracht wurden, schuldet die Berufungs- klägerin den vertraglich festgesetzten Werklohn. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X._____ verpflichtet hat, die entsprechende Forderung zu be- zahlen.

Seite 16 — 22 b)Auch in Bezug auf die offene Rechnung für Heizungsinstallationen am Ein- familienhaus in der Höhe von Fr. 2'376.90 rügt die Berufungsklägerin einzig, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten sei nicht gegeben. Da, wie bereits aus- geführt (vgl. E. 4), die Aktivlegitimation der Y.AG zu bejahen ist, ist die Beru- fung auch in diesem Punkt abzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber kurz auf die Aus- gewiesenheit der Forderung eingegangen. Für die Arbeiten am Einfamilienhaus findet sich zwar kein schriftlicher Vertrag bei den Akten. Der Bestand einer ver- traglichen Grundlage wurde indessen von keiner Partei in Frage gestellt. Was die in Rechnung gestellten Leistungen für die Heizungsinstallationen am Einfamilien- haus anbelangt, hat C. diese im Rahmen seiner Expertise ebenfalls über- prüft. Dabei kam er zum Schluss, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Vereinzelt festgestellte Mehr- und Minderpreise würden sich die Waage halten, weshalb die Rechnung Heizung im Einfamilien- haus im Betrag von Fr. 2'376.90 zu genehmigen sei (Expertise 1, S. 4 und 5). Das Gericht hat auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass, um von den Aus- führungen des Experten abzuweichen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als zutreffend. c)Weiter macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung geltend, der Experte habe bezüglich der Sanitärinstallationen im Einfamilienhaus festgestellt, dass ver- schiedene Materialien in Rechnung gestellt worden seien, welche in diesem Aus- mass nicht geliefert und montiert worden seien. C._____ hat im Rahmen seines Auftrages die Leistungen überprüft, welche die Berufungsbeklagte für das Einfamilienhaus der Wohnüberbauung B._____ in Rechnung gestellt hat. Beim Einfamilienhaus wurden bis zum Verkauf der Liegen- schaft nur Einlegearbeiten Heizung + Sanitär in der untersten Bodenplatte getätigt, so dass hier die Verrechnung nach effektivem Ausmass und nicht pauschal pro erbrachte Position zu erfolgen hatte (Expertise 1, S. 3). Tatsächlich hat der Exper- te in Bezug auf die Sanitärarbeiten im Einfamilienhaus festgestellt, dass verschie- dene Materialien verrechnet worden seien, welche nicht effektiv in diesem Mass geliefert und montiert worden seien. Dies betreffe die Kalt- und Warmwasserlei- tungen, ein Rohr in Ringen sowie ein Schutzrohr 16mm (Expertise 1, S. 6). C._____ errechnete in diesem Zusammenhang einen Minderpreis von insgesamt Fr. 2'178.70 abzüglich Rabatt und Skonto, zuzüglich Mehrwertsteuer (Expertise 1, S. 6). Die Rechnung für die Sanitärinstallationen im Einfamilienhaus wurde vom Experten dementsprechend von ursprünglich Fr. 9'397.15 auf Fr. 7'241.50 herab-

Seite 17 — 22 gesetzt. Die Berufungsbeklagte hat die vom Experten vorgenommene Kürzungen akzeptiert und ihre Forderung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz entsprechend reduziert (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz RA Brunner). Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich aus diesem Grund als ungerechtfertigt. d)Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, C._____ stütze sich bei den für die Sanitärarbeiten im Einfamilienhaus verrechneten Regiearbeiten lediglich auf die Aussagen des Unternehmers, nicht auf eigene Feststellungen (Expertise 1, S. 6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei deshalb das Gutachten keineswegs schlüssig und die Forderung der Berufungsbeklagten auch nicht nachgewiesen. Zudem sei der fragliche Arbeitsrapport vom 24. September 2008 (kB 10) nicht einmal unterzeichnet, trotzdem habe die Vorinstanz die Forderung vollumfänglich gutgeheissen. Die Forderung sei aus diesen Gründen im vollen Umfang von Fr. 7'241.50 abzuweisen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Experte C._____ wurde in Frage 1 der Expertise 1 (Einfamilienhaus) aufge- fordert, er möge feststellen, ob die von der Y.AG in Rechnung gestellten Arbeiten (Heizungs- und Sanitärinstallationen) effektiv erbracht/ausgeführt worden seien. Lediglich bezüglich der Regiearbeiten vom 24. September 2010 "Abände- rung der eingelegten Ablaufleitung" im Betrag von Fr. 548.40 führte C. aus, diese Arbeiten seien laut Unternehmer so ausgeführt worden, hingegen sei der Arbeitsrapport von der Bauleitung nicht unterzeichnet worden (Expertise 1, S. 6, Frage 1). Allein aufgrund dieser Aussage kann keineswegs behauptet werden, das Gutachten sei nicht schlüssig und die Forderung der Berufungsbeklagten nicht ausgewiesen. Offenbar war es für den Experten schwierig, die Abänderung der Ablaufleitung im Detail nachträglich nachzuvollziehen, zumal die besagte Ablauf- leitung sich in der Bodenplatte befindet. Nochmals auf die fraglichen Regiearbei- ten angesprochen, führte der Experte jedoch in Frage 2 (Expertise 1, S. 6) aus, bei den Regiearbeiten müsse davon ausgegangen werden, dass diese auch effek- tiv ausgeführt worden seien. Der Vergütungsanspruch in der Höhe von Fr. 548.40 sei aufgrund der erbrachten Arbeiten zu bejahen. Hingegen sei es Aufgabe des Gerichtes zu entscheiden, ob diese Forderung trotz fehlender Unterschrift der Bauleitung akzeptiert werden könne. In diesem Zusammenhang gilt es zu beach- ten, dass selbst bei nicht unterzeichneten Regierapporten eine Vergütungspflicht des Bestellers besteht, wenn der Beweis für die erbrachte Leistung – wie vorlie- gend - anderweitig erbracht wird (SJZ 2012, S. 97). Siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2003 4C.227/2002 E. 4: Der nicht unterzeichnete Regierapport lässt nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers. Die Unter-

Seite 18 — 22 nehmer haben bei fehlender Gegenzeichnung der Regierapporte ihren Aufwand im Nachhinein noch zu beweisen und können sich nicht auf die beweiserleichtern- de Unterschrift der Bestellerin als Anerkennung des unternehmerischen Aufwan- des berufen. Vorliegend hat sich der Experte dahingehend geäussert, dass die besagten Regiearbeiten effektiv ausgeführt worden seien und die Forderung im Betrag von Fr. 548.40 berechtigt sei. Somit ist der Beweis für den Aufwand zur Genüge erbracht und die Vergütungspflicht des Bestellers besteht auch wenn der Regierapport vom 24. September 2010 nicht unterzeichnet ist. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat keinen Anlass, um an den Ausführungen des Experten zu zweifeln. Somit hat die Vorinstanz die Forderung für die Regiearbeiten zu Recht im vollen Umfang von Fr. 7'241.50 gutgeheissen. e)Nebst der generellen Bestreitung der Echtheit der Regierapporte auf die bereits in Erwägung 3 eingegangen wurde, lehnt die Berufungsklägerin auch die Bezahlung einzelner der für das Zweifamilienhaus in Rechnung gestellten Regiea- rbeiten ab. Die Y._____AG hat der Berufungsklägerin für die Wohnung im Erdge- schoss Regiearbeiten von Fr. 5'665.40 in Rechnung gestellt (vgl. kB 6, S. 11) und für die Wohnung im Obergeschoss Fr. 2'481.15 (kB 7, S. 8). Der Experte hat in der Folge die Rechnung für die Wohnung im Erdgeschoss auf Fr. 3'807.95 und die Rechnung für die Wohnung im Obergeschoss auf Fr. 2'076.05 herabgesetzt (Ex- pertise 2 und Expertise 3). Die Berufungsbeklagte hat diese Herabsetzung anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz akzeptiert (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, RA Brunner) und die Vorinstanz ist von den gutachterlich ermittelten Entschädi- gungsansprüchen für die Regiearbeiten ausgegangen. In ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin, der Experte habe bei diversen Arbeiten, welche in Regie abge- rechnet worden seien, sich einzig auf die Rapporte abgestützt. Dies sei im folgen- den Umfang bei der Heizungsrechnung betreffend das Zweifamilienhaus (Erdge- schoss und Obergeschoss) der Fall: Expertise 2, Frage 1, Antwort zu Regierap- port 5, Fr. 534.-- und Expertise 3, Frage 1, Antwort zu Regierapport 2, Fr. 356.--. Bei der Sanitärrechnung betreffe es die folgenden Punkte: Expertise 4, Frage 1, Antwort zu Regierapporten 3 (Fr. 381.--), 5 (Fr. 726.30) und 6 (Fr. 2'318.75). Diese Beträge seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht bewiesen und die Kla- ge sei deshalb in diesem Umfang abzuweisen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 3.b), begründet ein vom Besteller oder seinem bevoll- mächtigten Vertreter unterzeichneter Regierapport eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhalt des Rapportes der Wahrheit entspricht und der ausgewiese- ne Aufwand nötig war. Der Besteller hat jedoch die Möglichkeit durch Gegenbe-

Seite 19 — 22 weis, Zweifel an der Richtigkeit der in den Regierapporten verurkundeten Tatsa- chen zu wecken. Tut er dies, so hat der Unternehmer die Richtigkeit der Rapporte durch zusätzliche Beweismittel nachzuweisen. Vorliegend ist es der Berufungsklä- gerin nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der in den fraglichen Regierappor- ten verurkundeten Tatsachen zu wecken. Die Rapporte wurden vom Bauleiter D._____ unterzeichnet. Die von diesem bestellten oder nachträglich genehmigten Zusatzarbeiten sind für die Berufungsklägerin verbindlich. Der Einwand der Beru- fungsklägerin, die Unterschrift von D._____ stehe gemäss dem Experten nach- weislich auf Rapporten für Arbeiten, die nicht ausgeführt worden seien, geht ins Leere. Der Experte beruft sich nicht allein auf die Unterschrift des Architekten D., sondern hat eine umfassende Prüfung vorgenommen. Dabei ist er nur in wenigen Ausnahmefällen zum Schluss gelangt, dass eine Arbeit nicht ausgeführt oder Material nicht geliefert worden sei, weshalb nicht generell behauptet werden kann, D. habe Arbeitsrapporte unterschrieben, welche nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Demzufolge wurde gutachterlich festgestellt, welche Regiear- beiten effektiv geleistet wurden. Die Berufungsbeklagte hat in der Folge die Kor- rekturen des Experten akzeptiert (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz RA Brunner) und die Forderung entsprechend reduziert. Somit kann keine Rede davon sein, die fraglichen Arbeiten seien nicht bewiesen. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Berufungsklägerin verpflichtet hat, die gutachterlich ermit- telten Entschädigungsansprüche für die Regiearbeiten zu bezahlen und die Beru- fung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht bei der Fixierung des Verzugszinstermines beim Betrag von Fr. 90'062.30 auf das Datum der Vermittlung abgestellt statt auf dasjenige gemäss Rechtsbe- gehren, nämlich den 1. Oktober 2009. Es sei zu beachten, dass die zu den fragli- chen Forderungen (Heizungs- und Sanitärarbeiten im Zweifamilienhaus) gehören- den Rechnungen vom 28. August 2009 (kB 5-7) jeweils den Aufdruck "Zahlungs- konditionen: 30 Tage NETTO" enthielten, was als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren sei. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissver- ständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht (BGE 129 III 541 f.). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf von Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Als Beispiele

Seite 20 — 22 für eine Mahnung gelten etwa die quittierte Rechnung oder die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 107 OR. Ob eine Rechnung mit dem Vermerk "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen" als Mahnung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist umstritten. In der Lehre und Rechtsprechung wird diese Frage jedoch mehrheitlich bejaht (Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, VI/I/5., Bern 2000, N 68 zu Art. 102 OR; Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 9 zu Art. 102 OR; ebenfalls bejahend: Susan Emmenegger, in: Gauch/Schluep [Hrsg.], Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 2706). Das Kantonsgericht folgt ebenfalls der herrschenden Lehre (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2014, ZK2 13 22, E. 3.ha-hb). Die Anschlussberufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, selbst wenn der Aufdruck "Zahlungskonditionen: 30 Tagen NETTO" als Mahnung qualifi- ziert würde, sei seitens der Berufungsbeklagten nicht bewiesen worden, an wel- chem Datum die Rechnungen effektiv versandt respektive an welchem Datum sie der Berufungsbeklagten zugestellt worden seien. Bei den Akten finden sich tatsächlich keine Beweise dafür, wann die fraglichen Rechnungen zugestellt wor- den sind. Allein das auf den Rechnungen aufgeführte Datum (28. August 2009) ist noch kein Beweis dafür, dass die Rechnungen an diesem Tag auch versandt wor- den sind. Allerdings ergeht dem Schreiben der Anschlussberufungsbeklagten vom 23. November 2009 (kB 8), dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt im Besitz der entsprechenden Rechnungen war. Somit ist für den Lauf des Verzugszinses auf das Datum zuzüglich Zahlungsfrist von 30 Tagen, demnach der 24. Dezember 2009 massgebend. Die Anschlussberufung ist in diesem Sinne teilweise gutzu- heissen. 7.Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Anschlussberu- fung teilweise gutzuheissen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Ge- richt kann u.a. von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde.

Seite 21 — 22 a)Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollständig unterle- gen. Die Anschlussberufungsklägerin vermochte demgegenüber mit der An- schlussberufung dem Grundsatz nach durchzudringen und ist bezüglich des Be- ginns der Verzinsungspflicht lediglich in vernachlässigbarem Umfang unterlegen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- wie auch jene des Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 500.-- vollumfänglich der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen. b)Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist ebenfalls zu berücksichti- gen, dass der im Anschlussberufungsverfahren zu beurteilenden Frage der Fixie- rung des Verzugszinstermines im Vergleich zur Hauptsache lediglich untergeord- nete Bedeutung zukommt. Demnach rechtfertigt es sich, dass die Berufungsbe- klagte und Anschlussberufungsklägerin von der Berufungsklägerin und An- schlussberufungsbeklagten für den ihr entstandenen Aufwand vollumfänglich ent- schädigt wird. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädi- gung für die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie auf- grund der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine aussergerichtliche Ent- schädigung in Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) als angemessen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des ange- fochtenen Entscheids wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, für die der Klägerin zugesprochene Forderung von Fr. 90'062.30 einen Verzugszins von 5% ab 24. Dezember 2009 zu bezahlen. 3.Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 8'500.-- gehen zu Lasten von X._____, welche die Y._____AG ausser- amtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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