Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 02. Dezember 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 14 9. Dezember 2013 (Mit Urteil 4D_9/2014 vom 04. April 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Beschwerde der lic. iur. X., Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Landquart, Instruktionsrichter, vom 1. März 2013, gleichentags mitgeteilt, in Sachen Rechtsanwalt lic. iur. Y., Be- schwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Sistierung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Rechtsanwalt lic. iur. A._____ vertrat lic. iur. X._____ in einem Forderungs- prozess vor dem Bezirksgericht Landquart (Proz. Nr. Z.1_____, ehemals Proz. Nr. Z.2_____). Anfangs April 2011 legte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ das Mandat nieder beziehungsweise wurde es ihm durch lic. iur. X._____ entzogen. Am 12. April 2011 erstellte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ die Schlussrechnung über Fr. 10‘148.30 und liess diese lic. iur. X._____ zugehen. Lic. iur. X._____ bezahlte in der Folge die Honorarnote trotz mehrerer Zahlungserinnerungen nicht. Mit Be- schluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 30. September 2011 wurde Rechtsanwalt lic. iur. A._____ gegenüber lic. iur. X._____ vom An- waltsgeheimnis befreit, soweit es für die Durchsetzung seines Honoraranspruches notwendig ist. Am 1. Dezember 2011 zedierte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ die Honorarforderung an Rechtsanwalt lic. iur. Y.. Dieser stellte in der Sache gleichentags ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt des Bezirks Landquart. B.Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2012 keine Eini- gung zustande gekommen war, reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y. am 10. Sep- tember 2012 beim Bezirksgericht Landquart Klage gegen lic. iur. X._____ ein (Proz. Nr. Z.3_____). Dabei setzte er den Forderungsbetrag auf Fr. 7‘500.-- zu- züglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011 sowie Fr. 200.-- für die Entbindung vom An- waltsgeheimnis herab. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wurden die Partei- en zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2012 vorgeladen. Am 8. Oktober 2012 stellte lic. iur. X._____ beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Ver- schiebung der Hauptverhandlung. Gleichzeitig beantragte sie die Ansetzung eines Schriftenwechsels. Eventualiter ersuchte sie um Überweisung der Streitsache an ein anderes Bezirksgericht beziehungsweise um den Ausstand verschiedener Ge- richtspersonen. Schliesslich verlangte sie die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung des Prozesses Nr. Z.1_____. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 setzte der Bezirksgerichtspräsident Landquart in Gutheissung des diesbezügli- chen Gesuchs die Hauptverhandlung ab. C.Per 1. Januar 2013 trat im Bezirk Landquart ein neuer Bezirksgerichtspräsi- dent sein Amt an. Dieser lud die Parteien im Prozess Nr. Z.3_____ am 23. Januar 2013 zur Hauptverhandlung auf den 6. März 2013 vor. Am 28. Februar 2013 bean- tragte lic. iur. X._____ wiederum die Verschiebung der Hauptverhandlung und die Sistierung des Verfahrens wegen des bereits seit dem Jahre 2009 beim Bezirks- gericht Landquart hängigen Verfahrens Proz. Nr. Z.2_____ (recte: Proz. Nr.

Seite 3 — 13

Z.1_____). Für den Fall, dass dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben werde,

beantragte sie erneut die Überweisung der Streitsache an ein anderes Bezirksge-

richt beziehungsweise den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen. Zudem

verlangte sie die Ansetzung eines Schriftenwechsels. Am 1. März 2013 wies der

Bezirksgerichtspräsident Landquart das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab.

Gleichzeitig teilte er den Parteien mit, dass er das Gesuch um Überweisung der

Streitsache an ein anderes Gericht dem Kantonsgericht von Graubünden übermit-

teln werde, weshalb die Hauptverhandlung vom 6. März 2013 abgesetzt werde.

D.Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 1.

März 2013 betreffend Sistierung hat lic. iur. X._____ am 14. März 2013 Be-

schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Sie beantragt:

„1. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der prozessleitenden

Verfügung des Bezirksgerichts Landquart vom 01.03.2013 betreffend

Sistierung und

  1. Rückweisung der Sache ans Bezirksgericht Landquart, oder
  2. Gewährung der Sistierung des beim Bezirksgericht Landquart

hängigen Verfahrens Proz. Nr. Z.3_____ bis zur Beendigung des

ebenfalls beim Bezirksgericht Landquart hängigen Verfahrens

Proz. Nr. Z.2_____ [recte: Proz. Nr. Z.1_____].

2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Jus-

tizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden (JAK 13 5)

zu sistieren.

3.Unter Kostenfolge zulasten des Bezirksgerichts Landquart.“

E.Mit Verfügung vom 19. März 2013 setzte der Vorsitzende der II. Zivilkam-

mer des Kantonsgerichts Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Frist zur Einreichung der

Beschwerdeantwort. Auch die Vorinstanz wurde ersucht, Stellung zu nehmen.

Während Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Schreiben vom 21. März 2013 mitteil-

te, dass er sich an dem Beschwerdeverfahren nicht beteilige und daher auch auf

die Einreichung einer Stellungnahme verzichte, reichte der Bezirksgerichtspräsi-

dent Landquart am 22. März 2013 eine Stellungnahme ein.

F.Am 25. April 2013 stellte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantons-

gerichts lic. iur. X._____ die Stellungnahme des Bezirksgerichts Landquart vom

22. März 2013 zu und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 6. Mai 2013 eine Replik

einzureichen. Das Schreiben der Gegenpartei vom 21. März 2013 lag zur Kennt-

nisnahme der Verfügung bei.

Seite 4 — 13 G.Lic. iur. X._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 stellte sie ein „Gesuch um Gewährung einer Nachfrist für die Einrei- chung einer Replik“. H.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde den Antrag, das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Justizaufsichtskammer des Kan- tonsgerichts im Verfahren JAK 13 5 entschieden habe. Dazu kann festgehalten werden, dass die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts im genannten Ver- fahren am 12. August 2013 eine Entscheidung gefällt hat. Ihr Beschluss ist den Parteien am 16. August 2013 mitgeteilt worden. Damit ist dieses Verfahren vor der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts abgeschlossen. Das Gesuch um Sis- tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Justizauf- sichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Verfahren JAK 13 5 ist somit gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 2.Die Beschwerdeführerin hat sich innert der Frist zur Einreichung einer Re- plik nicht vernehmen lassen. Am 7. Juni 2013, und damit mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist am 6. Mai 2013, hat sie ein „Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Replik“ gestellt. Da bei Gutheissung dieses Ge- suchs die Streitsache noch nicht spruchreif wäre, rechtfertigt es sich, dieses Ge- such vorweg zu behandeln. a)Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie seit einiger Zeit von gesundheitlichen Problemen geplagt werde, die in unterschiedlichen Ab- ständen und Intensitäten auftreten würden. Die aktuellen Probleme hätten sich bereits anfangs Mai angebahnt. Am 6. Mai 2013 hätten sich in den Morgenstun- den massive Störungen des Hörvermögens und des Gleichgewichts eingestellt, so dass sie sich sofort habe hinlegen müssen. Die Beschwerden hätten über einen längeren Zeitraum angehalten und es habe sich ein totaler Erschöpfungszustand eingestellt, so dass sie auch weiterhin bettlägerig gewesen sei. Sie habe sich so schwach gefühlt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu telefonieren oder ein Schreiben zu verfassen. Da sie alleine lebe, habe sie sich auch nicht vertreten lassen können. Schliesslich habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben, wobei

Seite 5 — 13 ihr Hausarzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Zum Beweis hat die Beschwerdeführerin die Kopie eines Arztzeugnisses vom 15. Mai 2013 einge- legt, mit welchem ihr wegen eines Erschöpfungszustandes eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 6. bis 31. Mai 2013 bescheinigt wird (act. B.12). b)Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Krankheit kann ein unver- schuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Partei oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verun- möglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010, E 2.1 und 2.2). Dass die Krankheit eine Fristwah- rung verunmöglicht hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht genügt (vgl. dazu das zu Art. 50 Abs. 1 BGG ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_294/2012, E 3.2). c)Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente vermögen eine unverschuldete Säumnis nicht glaubhaft zu machen. aa)Zunächst vermag nicht zu überzeugen, dass die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sie daran gehindert hätten, ein Schreiben zu verfassen, zu telefonieren oder eine Vertretung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Arztzeugnis eingereicht, auf welchem ihr für den Zeitraum vom 6. bis 31. Mai 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass jemand zwingend nicht mehr in der Lage wäre, zu schreiben oder zu telefonieren. Dass im Arztzeugnis die Ar- beitsunfähigkeit auf einen Erschöpfungszustand zurückgeführt wird, ändert daran nichts. Auch wer grundsätzlich erschöpft ist, ist nicht zwingend nicht mehr in der

Seite 6 — 13 Lage, ein Schreiben aufzusetzen oder ein Telefongespräch zu führen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010, E 3.2). Ar- beitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht mit Verhandlungsunfähigkeit oder der feh- lenden Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, gleichzusetzen (vgl. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 21 zu Art. 148 ZPO). Aus der ärztlich at- testierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich daher keine Schlussfolgerung bezüglich der vorliegend allein relevanten Fähigkeit, eine Eingabe beziehungsweise ein Frister- streckungsgesuch zu verfassen oder hierfür eine Vertretung zu bestimmen, ablei- ten. Das Arztzeugnis vermag die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Andere Umstände, die die Entschuldbarkeit der Säumnis zumindest glaubhaft machen würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Damit aber ist nicht glaubhaft dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich sein sollen, rechtzeitig zumindest ein telefonisches oder schriftliches Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Vertretung zu bestimmen, die ein solches Gesuch gestellt hätte. bb)Es ist der Beschwerdeführerin zudem entgegenzuhalten, dass die gesund- heitlichen Schwierigkeiten gemäss ihren eigenen Angaben seit einiger Zeit immer wieder auftraten und dass sie sich bereits anfangs Mai 2013 anbahnten. Die Be- schwerdeführerin hätte daher schon vor dem 6. Mai 2013 die erforderlichen Mass- nahmen einleiten und sich entsprechend organisieren können. Dies umso mehr, als die gesundheitlichen Probleme nach ihrer Darstellung in unterschiedlichen In- tensitäten aufgetreten sind, weshalb die Beschwerdeführerin damit rechnen muss- te, dass sich ihr Zustand verschlimmern und ihr das rechtzeitige Verfassen einer Replik allenfalls erschweren könnte. cc)Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensicht- lich am 15. Mai 2013 in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen, datiert das Arzt- zeugnis doch von diesem Tag (act. B.12). Wenn es ihr aber möglich war, diesen Termin wahrzunehmen, so muss ihre Gesundheit in jenem Zeitpunkt zweifellos dergestalt gewesen sein, dass sie auch ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte stellen oder zumindest einen Vertreter mit dem Stellen eines solchen Gesuches hätte beauftragen können. Dieses Gesuch wäre innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen gewesen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Frist begann zu laufen, sobald es der Beschwerdeführerin möglich war, entweder per- sönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. Merz, a.a.O., N 22 zu Art. 148 ZPO). Die Beschwerdeführerin

Seite 7 — 13 hätte ihr Fristwiederherstellungsgesuch somit spätestens bis zum 25. Mai 2013 einreichen müssen. Das Wiederherstellungsgesuch vom 7. Juni 2013 erweist sich damit als verspätet. dd)Lediglich nebenbei sei noch bemerkt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Ausführungen alleine lebt. Sie hat sich folglich am 6. Mai 2013 und an den folgenden Tagen selbst um sich kümmern oder Hilfe organisieren müssen. Auch dies zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig beziehungs- weise früher hätte selbst handeln oder einen Vertreter bestimmen können. ee)Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Gründe für die Entschuldbarkeit der Säumnis nicht glaubhaft sind. Daneben ist das Fristwiederherstellungsgesuch auch zu spät erfolgt. Daher ist das Gesuch vom 7. Juni 2013 abzuweisen. Das Verfahren kann folglich seinen Fort- gang nehmen, ohne dass der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt werden müsste. 3.Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 1. März 2013, mit welcher dieser die Sistierung des vor dem Bezirksgericht Landquart hängigen Verfahrens Proz. Nr. Z.3_____ bis zum Entscheid im ebenfalls vor dem Bezirksgericht Land- quart hängigen Verfahren Proz. Nr. Z.1_____ abgelehnt hat. Es sind nun in einem ersten Schritt die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. a)Beim Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Entsprechend Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägi- ge Frist. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart betreffend die Ablehnung der Sistierung des Verfahrens Proz. Nr. Z.3_____ ist am 1. März 2013 ergangen (act. B.1) und am 4. März 2013 der Be- schwerdeführerin zugestellt worden (act. B.2). Mit der Eingabe vom 14. März 2013 wurde die zehntägige Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt. b)Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie wenn durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der Begriff des drohenden, nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässem

Seite 8 — 13 Ermessen konkretisiert werden muss (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art. 319 ZPO). Einerseits hat als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E 1.2.1). Nach überwiegender Lehrmeinung sollen dane- ben auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO; a.M. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 319 ZPO). Weiter ist festzuhalten, dass eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid der betreffenden Instanz anzufechten ist (vgl. Blickensdorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Brunner, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 13 zu Art. 319 ZPO). Eine solche Vorgehensweise drängt sich aus den Überlegungen auf, dass einerseits das erstinstanzliche Haupt- und Beweis- verfahren nicht unnötig verlängert werden soll und es andererseits vermieden werden soll, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmalig zu beschäftigen hat. Vielmehr soll die Rechtsmittelinstanz einen ihr vorgelegten Fall grundsätzlich einmalig und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beur- teilen (BGE 134 III 188 E 2.2; Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO). An die An- nahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sind daher strenge Anforde- rungen zu stellen. Schliesslich hat die anfechtende Partei in jedem Fall substantiiert darzulegen, in- wieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Aus- führungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 13. März 2013, ZK2 13 8, E 1 b). c)Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Sistierung, die angefochten werden soll,

Seite 9 — 13 sondern um die Ablehnung einer Sistierung. Art. 126 Abs. 2 ZPO ist damit nicht einschlägig. d)Die Verweigerung einer Sistierung kann offensichtlich nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden, also bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 8 zu Art. 126 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gas-ser/Schwander, DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 12 ff., insbesondere N 17, zu Art. 126 ZPO). Vorliegend nun ist kein derartiger Nachteil auszumachen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es bestehe die Gefahr, dass sich widersprechende Urteile ergehen könnten. Denn der Forderung des Beschwerdegegners liege eine Hono- rarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ zugrunde, die dieser an den Be- schwerdegegner zediert habe. Diese Honorarforderung stamme aus dem beim Bezirksgericht Landquart hängigen Prozess Nr. Z.1_____, in welchem sie durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ vertreten worden sei, bis sie ihm das Mandat entzo- gen habe. Das Verfahren Proz. Nr. Z.1_____, in dem es um eine Werklohnforde- rung gehe, sei noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren werde auch über die ausseramtlichen Entschädigungen der Parteien und damit über die ausste- hende Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ entschieden werden, weshalb dieser Prozess abzuwarten sei. Werde heute sozusagen „isoliert“ über die Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ entschieden, könne dies zu einem stossenden Ergebnis führen, falls das Gericht im Prozess Nr. Z.1_____ eine „Gesamtentschädigung“ spreche, welche tiefer sei als die Honorarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ und dem nach ihm mandatierten Rechtsanwalt zu- sammen. Da schliesslich die Auswirkungen der Mandatsführung durch Rechtsan- walt lic. iur. A._____ auf den Ausgang des Prozesses Nr. Z.1_____ im heutigen Zeitpunkt noch ungewiss seien, könnten die Einwendungen, die im Prozess Nr. Z.3_____ gegen die Honorarforderung geltend gemacht werden könnten, momen- tan weder belegt noch auch nur beziffert werden. Die Forderung sei daher im heu- tigen Zeitpunkt nicht liquide. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie offenbar davon ausgeht, der Honoraranspruch von Rechts- anwalt lic. iur. A._____ und damit auch die vom Beschwerdegegner geltend ge- machte Forderung richte sich einzig und allein nach der ausseramtlichen Entschä- digung, welche das Gericht im Prozess Nr. Z.1_____ zusprechen werde. Dem ist jedoch nicht so. Die Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin ist nicht

Seite 10 — 13 mit der im Prozess Nr. Z.1_____ allenfalls zuzusprechenden Prozessentschädi- gung gleichzusetzen, auch wenn sich im Einzelfall gewisse Schlussfolgerungen bezüglich Angemessenheit eines Honorars aus dem Entscheid über die Prozess- entschädigung ziehen lassen (vgl. hierzu ZK2 09 82 E 4c und d; PKG 2007 Nr. 9, E 2.1; SKG 01 45/46 E 3). Die Prozessentschädigung wird nach den Kriterien der ZPO (namentlich Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen) bestimmt, währenddem sich der Honoraranspruch gegenüber der Klientschaft nach auftrags- rechtlichen Kriterien, hauptsächlich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, richtet. Der Honoraranspruch kann daher ohne weiteres höher sein als die im Prozess zugesprochene ausseramtliche Entschädigung. Insoweit handelt es sich bei der Festsetzung der Prozessentschädigung und der Bestim- mung des Honoraranspruchs des Rechtsvertreters um zwei getrennte Verfahren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hängt der Prozess Nr. Z.3_____ daher nicht vom Ausgang des Prozesses Nr. Z.1_____ ab. Im Gegenteil handelt es sich um zwei separate, voneinander unabhängige Prozesse. Die Ge- fahr sich widersprechender Urteile besteht nicht. Im Weitern kann die Beschwer- deführerin im Prozess Nr. Z.3_____ sämtliche möglichen Einwendungen gegen die eingeklagte Forderung geltend machen. So kann sie vorbringen, die Forderung sei nicht liquide, weil noch nicht klar sei, wie sich die Mandatsführung von Rechts- anwalt lic. iur. A._____ auf den Ausgang des Verfahrens Nr. Z.1_____ auswirken werde. Aus der Abweisung des Sistierungsbegehrens durch den Bezirksgerichts- präsidenten Landquart im Verfahren Proz. Nr. Z.3_____ entstehen der Beschwer- deführerin mithin keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 1. März 2013 betref- fend Sistierung ist die Beschwerde damit nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4.Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, braucht sie materiell grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Selbst wenn sie jedoch materiell zu prüfen wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Dies aus folgenden Gründen: a)Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Abweisung der Sistierung nicht begründet worden sei. Es trifft zu, dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Abweisung des Sistierungsgesuchs nicht schriftlich begründet hat. Prozessleitende Verfügungen – und darum handelt es sich beim Entscheid über die Sistierung – müssen jedoch nicht begründet werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7378; Leuenberger, Die neue Schweizerische ZPO – Die Rechtsmittel, in: Anwaltsrevue

Seite 11 — 13 8/2008, S. 337; Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 324 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 und 21 zu Art. 321 ZPO sowie N 4 zu Art. 324 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Ausser- dem wurde im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, sich zu dieser Stellungnah- me umfassend zu äussern. Damit ist ihr das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie hatte Gelegenheit, in Kenntnis der Entscheidgründe des Bezirksgerichtspräsiden- ten nochmals zur Sache Stellung zu beziehen. Dass die Beschwerdeführerin es versäumt hat, rechtzeitig eine Replik einzureichen, und eine Wiederherstellung der Frist nicht in Frage kommt, ändert daran nichts. Eine Gehörsverletzung durch feh- lende Begründung des angefochtenen Entscheids wäre im Beschwerdeverfahren geheilt worden (zur Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren vgl. BGE 137 I 195 E 2.3.2, mit Hinweisen). b)Daneben wären die Voraussetzungen für eine Sistierung ohnehin nicht ge- geben. Art. 126 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass ein Verfahren namentlich dann sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das Verfahren Proz. Nr. Z.3_____ nicht abhängig vom Ausgang des Verfahrens Proz. Nr. Z.1_____, was bereits eingehend erläutert worden ist. Ebenso wenig aber ist die vom Beschwer- degegner geltend gemachte Forderung illiquide, solange über die Prozessent- schädigung im Verfahren Proz. Nr. Z.1_____ nicht entschieden ist. Auch das ist bereits hinlänglich ausgeführt worden. Andere Gründe, die eine Sistierung recht- fertigten würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Sistierung des Verfahrens Proz. Nr. Z.3_____ bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. Z.1_____ wäre daher nicht angezeigt. Die Ablehnung der Sistierung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart wäre somit zu schützen. c)Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn sie materiell zu behandeln wäre. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Replik vom 7. Juni 2013 abzuweisen ist und dass auf die Beschwerde vom 14. März 2013 nicht eingetreten werden kann. Damit aber unter- liegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in allen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten

Seite 12 — 13 der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf aussergerichtliche Entschädigungen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens keine solche zusteht. Im Übrigen hat sie gemäss Rechtsbegeh- ren in der Beschwerde auch keine beantragt. Der Beschwerdegegner wiederum hat sich am Beschwerdeverfahren explizit nicht beteiligt (act. A.2); es sind ihm da- her auch keine Kosten entstanden, so dass ihm keine ausseramtliche Entschädi- gung zuzusprechen ist.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegen- standslos abgeschrieben. 2.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Replik wird abgewiesen. 3.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden im Umfang von Fr. 1‘000.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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25.03.2026