Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 1223. September 2014 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 7. Februar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Dr. Y., Beschwer- degegnerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.Mit Arbeitsvertrag vom September 2011 wurde X._____ von Dr. Y._____ per 1. November 2011 als zahnmedizinische Assistentin angestellt. Im Arbeitsver- trag wurde festgehalten, dass jeweils Montag, Dienstag und Mittwoch während durchschnittlich 40 Wochen pro Jahr gearbeitet werde und die Arbeitszeit grundsätzlich von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sei. Weiter wurde eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. B.Gemäss Ausführungen der Parteien wurde nach dem Stellenantritt von X._____ vereinbart, dass diese vorübergehend Überstunden leisten werde, bis Dr. Y._____ noch eine weitere Angestellte gefunden habe oder X._____ eine zweite Arbeitsstelle antrete. C.Am 7. Februar 2012 kündigte Dr. Y._____ das Arbeitsverhältnis mit X._____ per 30. April 2012. Das Kündigungsschreiben wurde X._____ persönlich übergeben. Während der laufenden Kündigungsfrist wurde X._____ schwanger. Gemäss ärztlicher Bestätigung fand die Nidation im Zeitraum 25./26. März 2012 statt. Vom 17. April bis 22. April 2012 war X._____ wegen Blutungen krankge- schrieben. Am 18. Mai 2012 erlitt X._____ eine Fehlgeburt und ihr behandelnder Arzt attestierte ihr in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. Juni 2012. Kurze Zeit später wurde X._____ erneut schwanger. Gemäss ärztlicher Bestätigung vom 6. August 2012 befand sich X._____ zu diesem Zeitpunkt (6. Au- gust 2012) in der 6. Schwangerschaftswoche. D.Mit Schlichtungsgesuch vom 29. Mai 2012 instanziierte X._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn gegen Y._____ eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vom 4. Juli 2012 stellte der Vermittler am 11. Juli 2012 die folgende Klagebewilligung aus: “Rechtsbegehren der Klägerin vom 04. Juli 2012: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 10’227.20.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 29.05.2012 zu bezahlen. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein korrektes Arbeits- zeugnis auszustellen. 3.Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten vom 04. Juli 2012: 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
Seite 3 — 18 2.Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Klägerin.” E.Am 23. Juli 2012 ging beim Bezirksgericht Inn ein undatiertes Schreiben von X._____ ein, in welchem sie dem Gericht den Sachverhalt schilderte. Mit Schreiben vom 6. August 2012 forderte das Bezirksgericht Inn X._____ auf, ihre Eingabe bis zum 17. August 2012 zu verbessern. Am 7. August 2012 reichte X._____ sodann die verbesserte Klage ein, welche am 8. August 2012 beim Be- zirksgericht Inn einging. X._____ begründete ihre Klage damit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Y._____ nicht wie im Kündigungsschreiben vorgesehen am 30. April 2012 geendet habe, son- dern aufgrund ihrer während der Kündigungsfrist eingetretenen Schwangerschaft, der erlittenen Fehlgeburt und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sowie der erneuten Schwangerschaft erst Ende Juli 2012. Seit April 2012 zahle ihr Y._____ zudem kein vollständiges Gehalt mehr, obwohl diese sie am 23. April 2012 schriftlich von der Arbeit befreit habe. Die von Y._____ getätigten Zahlungen von Fr. 2’200.-- für April 2012, Fr. 434.90 für Mai 2012, Fr. 703.70 für Juni 2012 und Fr. 1’835.10 für Juli 2012 würden nicht der im Arbeitszeugnis vom 30. März 2012 festgehaltenen Anstellung von 65 % zum Lohn von monatlich Fr. 3’320.69 entsprechen. Somit stünden ihr noch Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 8’109.06 (brutto) zu. F.Am 26. August 2012 reichte Y._____ ihre Klageantwort ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie aus, dass im Arbeitsvertrag mit X._____ ein Arbeitspensum von durchschnittlich 21 Stunden während 40 Wochen pro Jahr vereinbart worden seien. Das restliche Pensum soll- te durch eine zweite Gehilfin abgegolten werden, welche sie jedoch erst einstellen wollte, wenn die Praxis über genügend Patienten verfügte. Aus diesem Grund hät- ten die beiden Parteien vereinbart, dass X._____ bei Bedarf vorübergehend Über- stunden leisten würde. Die von X._____ erwähnten 65 % Arbeitspensum würden sich auf das Arbeitszeugnis beziehen und somit auf Leistungen in der Vergangen- heit, also vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Dieses vergangene und vorü- bergehende Pensum könne nicht als Berechnungsgrundlage für die Zukunft her- angezogen werden. Per 14. Mai 2012 habe sie zudem eine zweite Assistentin ein- gestellt. Das Arbeitspensum von X._____ wäre demnach auf den 1. Mai 2012 auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsstunden zurückgesetzt worden. Die
Seite 4 — 18 mutmasslichen Arbeitsstunden von X._____ habe sie mit den Zahlungen vom 2. Mai, 8. Juni und 6. August 2012 abgegolten. G.Mit Schreiben vom 5. September 2012 wurden die Parteien zu einer In- struktionsverhandlung am Bezirksgericht Inn eingeladen. An der Instruktionsver- handlung vom 25. Oktober 2012, an welcher zwischen den Parteien keine Eini- gung zustande kam, stellte X._____ folgendes, abweichendes Rechtsbegehren: “1. Es sei festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und die ordent- liche Kündigungsfrist bis 16 Wochen nach der Geburt dauert. 2.Es sei der Lohn für die Monate April bis Juli 2012 in der Höhe von CHF 8’109.05 zuzüglich Zins zu bezahlen. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten” Y._____ hielt an ihren in der Klageantwort gestellten Begehren fest. H.Mit Beweisverfügung vom 12. November 2012, mitgeteilt am 14. November 2012, wurden sämtliche eingereichten Urkunden für relevant erklärt. Gestützt auf die Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) wurde von X._____ ein ärztliches Attest über den Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft bei der ersten und bei der zweiten Schwangerschaft verlangt. I.Am 7. Februar 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn statt. X._____ hielt im Rahmen ihres mündlichen Vortrages grundsätzlich an ihren Anträgen fest, ergänzte jedoch das Rechtsbegehren Ziff. 2 wie folgt: “Es sei das der Klägerin ausgestellte Arbeitszeugnis nach Rechtskraft des Entscheides von der Beklagten korrekt auszustellen, indem die Höhe des Arbeitspensums sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem rechtskräftigen ergangenen Entscheid angepasst werden.” Zudem ergänzte sie, dass sie die Kündigung vom 14. Februar 2012 (recte 7. Fe- bruar 2012) akzeptiere und anerkenne, sich jedoch auf den Standpunkt stelle, dass aufgrund der während der Schwangerschaft geltenden Sperrzeit ihr Arbeits- verhältnis bei der Beklagten noch nicht rechtsgültig gekündigt worden sei und sie folglich noch immer bei der Beklagten angestellt sei. Y._____ ihrerseits hielt an den in der Klageantwort gestellten Anträgen und der Begründung fest. J.Mit Entscheid vom 7. Februar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, er- kannte das Bezirksgericht Inn alsdann wie folgt: “1.a)Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate April und Mai 2012 jeweils CHF 2’979.60 brutto (total CHF 5’959.20 brutto), un- ter Abrechnung der seitens Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin ge-
Seite 5 — 18 schuldeten gesetzlichen Sozialleistungen sowie unter Abrechnung der Quellensteuer und der Beiträge an die Berufliche Vorsorge BVG zu- züglich 5% Verzugszinsen ab 29. Mai 2012 zu bezahlen. b)Die Beklagte wird verpflichtet, die der Klägerin die bis dato vom Lohn bereits abgezogenen und die von der Arbeitgeberin für die Monate April und Mai 2012 noch geschuldeten BVG-Beiträge auf ein zuguns- ten der Klägerin noch zu errichtendes Konto bei der Stiftung Auffang- einrichtung BVG oder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu über- weisen. c)Die Beklagte wird berechtigt, die bereits an die Klägerin erfolgten Zah- lungen für April 2012 bis Juli 2012 in der Höhe von total CHF 5’173.70 netto mit den Lohnansprüchen der Klägerin zu verrechnen. 2.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nach Rechtskraft des vor- liegenden Entscheides ein korrekt ausgestelltes Arbeitszeugnis auszu- stellen, indem die Höhe des Arbeitspensums sowie das Enddatum des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem ergangenen Entscheid ange- passt werden. 3.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien einander keine aussergerichtliche Entschädigung schulden. 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’500.00 (Entscheidgebühr CHF 2’500.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).” Zur Begründung führte das Bezirksgericht Inn aus, dass X._____ zum Zeitpunkt der Kündigung, am 7. Februar 2012, noch nicht schwanger gewesen sei, womit die Kündigung rechtsgültig sei. Wenn die Arbeitnehmerin wie im vorliegenden Fall vor Ende der 23. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleide, komme die Sperrfrist von Art. 336c OR (recte Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) nicht mehr zum Tra- gen. Vielmehr sei in diesem Fall die normale Kündigungssperrfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR anwendbar. X._____ sei vom 17. April bis 22. April 2012 wegen Blutungen krankgeschrieben gewesen, weshalb die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR für sechs Tage unterbrochen worden sei. Die um sechs Tage, also bis zum 6. Mai 2012, verlängerte Kündigungsfrist bewirke eine Verschiebung des Kündigungstermins auf den 31. Mai 2012 (Art. 336c Abs. 3 OR). Gemäss Bundesgericht werde keine neue oder fortzusetzende Sperrfrist ausgelöst, wenn die Arbeitnehmerin in der zusätzlich mit Art. 336c Abs. 3 OR ge- währten Frist erneut an der Arbeit verhindert werde, sei dieser Grund neu oder nicht. Die am 18. Mai 2012 erlittene Fehlgeburt und die damit zusammenhängen- de Operation und Krankschreibung vom 19. Mai bis 3. Juni 2012 sei nach der bis zum 6. Mai 2012 verlängerten Kündigungsfrist erfolgt, womit es beim rechtsgülti- gen Kündigungstermin vom 31. Mai 2012 bleibe. Da Y._____ selber angegeben
Seite 6 — 18 habe, dass X._____ vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 zu einem Arbeits- pensum von 65 % tätig gewesen sei und sich dies auch aus dem Arbeitszeugnis ergeben würde, habe X._____ Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2’979.60 (65 %). K.Am 10. und 11. März 2013 (Poststempel beider Eingaben 11. März 2013) reichte X._____ zwei „Berufungen“ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 7. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Mit Schreiben vom 13. März 2013 machte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden X._____ darauf aufmerksam, dass die Erhebung eines Rechtsmittels in einer einzigen Rechtsschrift zu erfolgen habe. Es sei dem Gericht und der Gegenpartei nicht zuzumuten, sich mit mehreren unterschiedlichen Ein- gaben der gleichen Partei, in derselben Sache und in demselben Verfahrensstadi- um zu befassen. Dies habe umso mehr zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in den eingereichten Eingaben teilweise unterschiedliche Standpunkte vertreten würden. Gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO wurde X._____ eine Frist bis zum 22. März 2013 gesetzt, um mitzuteilen, welche der beiden Eingaben massgebend sein soll und allenfalls eine korrigierte Rechtsschrift einzureichen. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass lediglich Korrekturen formeller Art zulässig seien und materielle Ergänzungen der Rechtsschrift nur statthaft wären, soweit diese innert der noch laufenden Frist erfolgen würden. L.Am 16. März 2013 (Poststempel 19. März 2013) reichte X._____ eine ver- besserte Version der bereits am 11. März 2013 eingereichten und mit 11. März 2013 datierten „Berufung“ ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren: “1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 11918,40 zzgl. 5% Zins seit 01.04.2012 zu bezahlen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge” Sie begründete ihre Berufung damit, dass die Vorinstanz verkenne, dass Art. 336c Abs. 1 lit. c OR zwischen “Schwangerschaft” und “den 16 Wochen nach der Nie- derkunft” unterscheide. Bei einer Niederkunft vor der 23. Schwangerschaftswoche sei nicht von einer Niederkunft im Sinne des Gesetztes auszugehen, was aber nicht bedeute, dass die Sperrfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. c OR über- haupt nicht zum Tragen komme. Der Kündigungsschutz in den 16 Wochen nach der Niederkunft entfalle zwar, nicht jedoch derjenige während der Schwanger- schaft. Dies bedeute, dass die Kündigungsfrist ab Beginn der Schwangerschaft vom 25./26. März 2012 bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. April 2012 um insgesamt 36 bzw. 37 Tage unterbrochen worden sei. Dieser Rest der Kündi-
Seite 7 — 18 gungsfrist sei nach der Fehlgeburt am 18. Mai 2012 bzw. nach der anschliessen- den Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Juni 2012 weitergelaufen und habe am 09./10. Juli 2012 geendet. Nach Art. 336c Abs. 3 OR verlängere sich die Kündigungsfrist zudem auf das Monatsende, womit diese im vorliegenden Fall am 31. Juli 2012 geendet habe. Somit habe sie bis zum 31. Juli 2012 einen Lohnanspruch, welcher 65 % einer Vollzeitstelle betrage. M.Mit „Berufungsantwort“ vom 14. April 2013 (Poststempel 15. April 2013) stellte Y._____ folgende Rechtsbegehren: “A. Dem Entscheid der Vorinstanz kann ich folgen. Daher sei diese anzu- nehmen und die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen. B.Eventualiter: Die Forderung der Berufungsklägerin von CHF 11,918.40 sei um die von mir bezahlten Beträge von CHF 5,173.70 zu korrigie- ren. Sollten Sie zu einer anderen Auslegung als die Vorinstanz kom- men, so steht der Berufungsklägerin schliesslich CHF 6,744.70 zu. C. Dieser Betrag sei nochmals um die Summe von CHF 5,068.40 zu re- duzieren, welcher der vereinbarten Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag entspricht. D. Das Arbeitszeugnis der Berufungsklägerin sei von ihrer Rechtsbera- tung zu formulieren und vom Gericht prüfen zu lassen. E.Es sei mir eine Umtriebsentschädigung von CHF 4,500 auszurichten.” Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie X._____ bereits Fr. 5’173.70 für die Monate April bis Juli 2012 bezahlt habe. Die Forderung von X._____ sollte demnach nur Fr. 6’744.70 betragen. Zudem sei das Bezirksgericht Inn nicht auf ihre Ausführungen eingegangen, wonach im Arbeitsvertrag mit X._____ lediglich ein Arbeitspensum von drei Arbeitstagen pro Wochen à sieben Stunden während 40 Wochen pro Jahr festgesetzt worden sei. Da sie zu jenem Zeitpunkt noch keine zweite Assistentin gefunden gehabt habe, habe sie X._____ um eine temporäre Erhöhung ihrer Arbeitsstunden bis zum 30. März 2012 gebe- ten. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass dieses temporäre Ar- beitspensum zur Berechnung herangezogen werden müsse. Richtig sei jedoch, dass der jährliche Durchschnitt der Arbeitsstunden von X._____ gemäss Arbeits- vertrag höchstens 21 Stunden à Fr. 30.-- pro Woche während 40 Wochen pro Jahr betragen würde. Zudem arbeite seit dem 15. Mai 2012 die zweite Gehilfin, womit Überstunden seitens X._____ sowieso nicht mehr möglich wären. Somit betrage das durchschnittliche Monatssalär Fr. 2’100.-- und nicht Fr. 2’979.60. X._____ ha- be deshalb ab dem 23. April 2012 bis Ende Juli 2012 Anrecht auf einen Lohn von insgesamt Fr. 6’850.--.
Seite 8 — 18 Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streit- wert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Be- zirksgerichtes Inn stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Wie bereits ausgeführt, ist die Berufung nur gegeben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, Art. 308 N 8; Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO- Kommentar, Zürich 2010, Art. 308 N 6; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N 39 f.; Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 308 N 24 f.). Gemäss Klagebewilligung vom 11. Juli 2012 verlangte X._____ von Y._____ eine Lohnent- schädigung von Fr. 10‘227.20 zuzüglich 5 % Zins sowie die Ausstellung eines kor- rekten Arbeitszeugnisses. In ihrer Klage vom 7. August 2012 erläuterte X._____ dann, dass ihr noch ein Lohn von insgesamt Fr. 8‘109.06 zustehe und bezifferte den Streitwert ausdrücklich mit Fr. 8‘109.06. Im Protokoll der Instruktionsverhand- lung vom 25. Oktober 2012 wurde erneut festgehalten, dass X._____ ein abwei- chendes Rechtsbegehren stellte. Neu verlangte sie, es sei festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und die ordentliche Kündigungsfrist bis 16 Wochen nach
Seite 9 — 18 der Geburt dauere. Zudem forderte sie für die Monate April bis Juli 2012 einen Lohn in der Höhe von Fr. 8‘109.05 zuzüglich Zins. Gemäss Protokoll zur Haupt- verhandlung verwies die Klägerin schliesslich auf ihre Klage und stellte zusätzlich ein Begehren auf ein korrekt ausgestelltes Arbeitszeugnis indem die Höhe des Arbeitspensums sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem rechtskräftig ergangenen Entscheid angepasst werde. Vor der Vorinstanz lag so- mit zuletzt die von X._____ geforderte Lohnentschädigung in der Höhe von Fr. 8‘109.05 sowie eine Korrektur des Arbeitszeugnisses im Streit. Da es sich bei Letzterer bloss um eine untergeordnete Korrektur handelt, die zudem unmittelbar mit dem Hauptbegehren im Zusammenhang steht, ist dieser kein relevanter Streitwert zuzumessen (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. November 2008 in JAR 2009, S. 545 sowie Streiff/von Känel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 330a N 6). Somit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert vorliegend nicht erreicht. b.Sind die Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben, stellt sich die Fra- ge, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (z.B. die Nennung eines fal- schen Rechtsmittels oder die Angabe einer zu langen Rechtsmittelfrist) verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die fal- sche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schadet, sofern sämtliche Sachur- teilsvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind (BGE 135 III 374; BGE 134 III 379; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 308-334 N 67). Nach Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmitte- linstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde ist somit gegeben. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichte Inn stellt einen nicht berufungsfähi- gen erstinstanzlichen Endentscheid dar. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsob- jekt gemäss Art. 319 lit. a ZPO vor. Ferner wurde die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet eingereicht (Art. 321 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Somit sind vorliegend sämtliche Sachur- teilsvoraussetzungen gegeben und eine Beeinträchtigung der Rechte der Gegen-
Seite 10 — 18 partei ist im konkreten Fall ausgeschlossen. Demzufolge ist die Berufung von X._____, welche zudem nicht anwaltlich vertreten ist und sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen durfte, als Beschwerde entge- genzunehmen und zu beurteilen. 2.a.Die Beschwerdeführerin verlangt gemäss ihren Rechtsbegehren, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 11‘918.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2012 zu verpflichten sei. Wie bereits ausgeführt wurde, belief sich das zuletzt aufrecht erhalten Rechtsbegehren vor der Vorinstanz auf Bezahlung von Fr. 8‘109.05 zuzüglich Zins sowie auf eine Korrektur des Arbeitszeugnisses. b.Art. 326 Abs. 1 ZPO verbietet dem mit der Beschwerde angerufenen Ge- richt, neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel in sei- nem Entscheid zu berücksichtigen; es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde dient grundsätzlich einer Rechtskon- trolle des angefochtenen Entscheids und nicht einer Weiterführung des vorinstanz- lichen Verfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid nur im Blickwinkel der Tatsachen und Beweismittel überprüft werden soll, die diesem auch im Zeitpunkt seiner Ausfällung zugrunde lagen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013 Art. 326 N 3 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen die Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7379 Ziff. 5.23.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). c.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klageschrift vom 7. August 2012 eine offene Lohnforderung von Fr. 8‘109.06 geltend gemacht. Sie begründete die Höhe der Forderung damit, dass ihr für die Monate April bis Juli 2012 monatlich noch ein Lohn von Fr. 3‘320.69 zustehe. Da die Beschwerdegegnerin ihr für die Monate April bis Juli 2012 bereits Fr. 5‘173.70 bezahlt habe, stehe ihr noch ein Gesamt- lohn von Fr. 8‘109.06 zu. In ihrer Beschwerdeschrift verlangt die Beschwerdefüh- rerin gemäss Rechtsbegehren Fr. 11‘918.40, wobei sie sich dabei auf den von der Vorinstanz errechneten Monatslohn von Fr. 2‘979.60 stützt (4 Monate à Fr. 2‘979.60 = Fr. 11‘918.40). Auf Seite 5 der Beschwerdeschrift wird sodann aber ausdrücklich festgehalten, dass die „Verrechenbarkeit“ mit den bereits ausgerich- teten Lohnzahlungen für die Monate April und Mai 2012 nicht bestritten werde. Demnach wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde lediglich ge-
Seite 11 — 18 gen die Ziffern 1a und b des Dispositivs des Entscheides der Vorinstanz, Ziffer 1c bleibt hingegen unbestritten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es sich bei den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht um eine unzulässige Er- höhung der Klagesumme handelt, sondern lediglich eine Anpassung der Rechts- begehren an das im Dispositiv des Entscheides der Vorinstanz angewandte Schema. 3.a.Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls Rechtsbegehren und verlangt nebst der Abweisung der Beschwerde eventualiter, dass die Forderung der Beschwerdeführerin von Fr. 11‘918.40 um die von ihr be- reits bezahlten Beträge von insgesamt Fr. 5‘173.70 zu korrigieren sei. Diesbezüg- lich kann auf die obigen Ausführungen (Ziffer 2.c.) verwiesen werden. Demnach wird die Anrechnung der bereits ausgerichteten Lohnzahlungen von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten. b.Weiter fordert die Beschwerdegegnerin, dass der Betrag von Fr. 6‘744.70 (Fr. 11‘918.40 abzüglich Fr. 5‘173.70) nochmals um die Summe von Fr. 5‘068.40 zu reduzieren sei, da dies der vereinbarten Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag ent- spreche. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort also teilweise selbständige Anträge, die eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids bein- halten. Gemäss Art. 323 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde jedoch ausgeschlos- sen. Die Beschwerdegegnerin hätte den Entscheid der Vorinstanz selbständig an- fechten müssen, falls sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat sie jedoch unterlassen. Zur Stellung eigener Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde- antwort, die über die Abweisung der Beschwerde hinausgehen, ist die Beschwer- degegnerin jedoch nicht legitimiert. Auf dieses Begehren kann somit nicht einge- treten werden. c.Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort zudem, dass das Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsberatung zu formulieren und vom Gericht prüfen zu lassen sei. Auch bei diesem Punkt handelt es sich um einen selbständigen Antrag und das Gericht kann auf dieses Begehren aufgrund der obgenannten Erwägungen (Ziff. 3.b.) nicht eintreten. Anzumerken bleibt jedoch, dass aus Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheides der Vorinstanz klar hervorgeht, dass die Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin nach Rechts- kraft des Entscheides ein korrekt ausgestelltes Arbeitszeugnis auszustellen, indem die Höhe des Arbeitspensums sowie das Enddatum des Arbeitsverhältnisses ent- sprechend dem ergangenen Entscheid angepasst würden. Zu einer inhaltlichen
Seite 12 — 18 Änderung oder Anpassung wurde die Beschwerdegegnerin jedoch nicht verpflich- tet. 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, wann das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien aufgelöst wurde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Be- schwerdeführerin am 7. Februar 2012 per 30. April 2012 gekündigt hat. Die zwei- monatige Kündigungsfrist wurde im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien festge- halten (Vorinstanz act. 10/1). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist der Beginn der Kündigungsfrist vom nächstzulässigen Kündigungstermin aus rückwärts zu berechnen, wodurch erstellt ist, dass vorliegend die Kündigungsfrist ab dem 1. März 2012 zu laufen begann. Nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen. Ist jedoch die Kündigung vor Beginn einer solchen Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 Halbs. 2 OR). Gemäss ärztlicher Bestätigung erfolgte die Nidation am 25./26. März 2012 (Vorinstanz act. 25/2). Ab diesem Zeitpunkt begann die Sperrfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. c OR. Da die Kündigung vorliegend am 7. Februar 2012 und damit vor Beginn der Sperrfrist erfolgte, ist sie wirksam. Die Sperrfrist begann also am 25./26. März 2012 und die Kündigungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Gemäss Art. 336c Abs. 2 Halbs. 2 OR wird in einem solchen Fall der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Die gesamte Schwangerschaft ist Sperrfrist. Die Sperrfrist besteht unabhängig von der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Tatsache, dass eine Schwangerschaft vor- liegt. Die Sperrfrist gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wissen oder wenn die Arbeitnehmerin diese dem Ar- beitgeber verschwiegen hat (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 9). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, wurde die Kündigungsfrist ab Be- ginn der Schwangerschaft, also ab dem 25./26. März 2012 unterbrochen. Wie aus den Akten hervorgeht, erlitt die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 eine Fehlge- burt. Ihre Schwangerschaft endete also am 18. Mai 2012. Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c OR gilt die Sperrfrist auch in den 16 Wochen nach der Niederkunft. Umstrit- ten ist der Begriff der Niederkunft, namentlich ob auch Schwangerschaftsab- brüche, Fehl- und Totgeburten darunter fallen. Die Lehre spricht sich dafür aus, dass im Sinne einer harmonisierenden Auslegung des „Mutterschaftsrechts“ die für die Mutterschaftsversicherung getroffene Lösung auch im Zivilrecht übernom-
Seite 13 — 18 men werden soll. Demnach gilt als Niederkunft jede Geburt und jeder Abort, die nach Ende der 23. Schwangerschaftswoche eintreten (Art. 23 EOV; Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 9; Wyler, Droit du travail; 2. Auflage, Bern 2008, S. 572 ff.). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Fehlgeburt in der 9. Schwangerschaftswoche (Vorinstanz act. 21/1). Entsprechend kann vorliegend
Seite 14 — 18 sätzlich durch Art. 336c Abs. 3 OR gewährten Frist erneut an der Arbeit verhindert wird, sei dieser Grund nun neu oder nicht. In diesem Falle hat der Arbeitnehmer die ihm zustehende Kündigungsfrist ungeschmälert bezogen und die Verlänge- rung nach Absatz 3 dient nur noch dazu, den Anschluss an die üblichen Stellen- wechseltermine sicherzustellen (BGE 124 III 474, Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 10 3 vom 31. August 2010). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vom 25. März 2012 bis zum 18. Mai 2012 die Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR zur Anwendung kam und vom 19. Mai 2012 bis zum 3. Juni 2012 die Sperrfrist nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR. Die Kündigungsfrist begann am 1. März 2012 zu laufen. Ab dem Zeitpunkt der Nidati- on, also ab dem 25./26. März 2012 wurde die Kündigungsfrist für die gesamte Dauer der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, also bis zum 18. Mai 2012 unterbrochen. Da die Beschwerdeführerin anschliessend aufgrund der Fehlgeburt arbeitsunfähig war, wurde die Kündigungsfrist nochmals bis zum 3. Juni 2012 un- terbrochen. Der Rest der Kündigunsfrist (25./26. März bis 30. April 2012, also 36/37 Tage) lief ab dem 4. Juni 2012 weiter und endete folglich am 9./10. Juli 2012. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende ei- nes Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fort- gesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfol- genden Endtermin (Art. 336c Abs. 3 OR). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte, verlängerte sich die Kündigungsfrist in ihrem Fall somit auf den 31. Juli 2012. 5.Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist den vollen Lohn zu entrichten hat. Wie und ob der Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleis- tung zu entrichten ist, ergibt sich aus Art. 324 ff. OR. Die Beschwerdeführerin wur- de ab dem 23. April 2012 (Vorinstanz act. 5/14) von der Arbeit freigestellt. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und auch von der Beschwerdegeg- nerin unbestritten blieb, hat die Arbeitnehmerin während der Freistellung, vorbe- haltlich der Anrechnungspflicht von Dritteinkommen, Anspruch auf den vollen Lohn, sie ist also so zu stellen, wie wenn sie arbeiten würde (Streiff/von Kä- nel/Rudolph, a.a.O., Art. 324 N 13). Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der von der Beschwerdegegnerin bis zum Ende der Kündigungs-
Seite 15 — 18 frist zu leistenden Lohnzahlungen ein Arbeitspensum von 65 % angenommen. Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin, dass im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von drei Tagen à sieben Stunden pro Woche während 40 Wochen pro Jahr ver- einbart worden seien, wurden von der Vorinstanz nicht gehört. Die Vorinstanz be- gründete das Arbeitspensum von 65 % als Berechnungsgrundlage damit, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort selber ausgeführt habe, dass sich das auch im Arbeitszeugnis erwähnte 65 % Arbeitspensum auf die effektive Arbeits- dauer vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 beziehe. Da die Arbeitnehmerin während der Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn habe, sie also so zu stel- len sei, wie wenn sie arbeiten würde, müsse hier ebenfalls von einem 65 % Ar- beitspensum zu einem Bruttolohn von Fr. 2‘979.60 ausgegangen werden. Auf die- ser Grundlage berechnete die Vorinstanz den der Beschwerdeführerin zuzuspre- chenden Lohnanspruch für die Monate April und Mai 2012. Gegen diese Vorge- hensweise gibt es insoweit nichts einzuwenden und die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Entsprechend ist für die Monate April und Mai 2012 von einem 65 % Arbeitspensum zu einem Bruttolohn von Fr. 2‘979.60 auszugehen. Aus der unterlassenen Anfechtung kann hingegen keine Anerkennung der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung abgeleitet werden, soweit mit der Be- schwerde zusätzliche Lohnzahlungen für die Monate Juni und Juli 2012 verlangt werden. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin denn auch aus, sie könne den Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich akzeptieren. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde sei hingegen eine Korrektur der Berechnung der Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat sich von Anfang an und während des gesamten Verfahrens konsequent auf den Standpunkt gestellt, der Arbeitsvertrag sehe drei Arbeitstage à 7 Stunden pro Woche während 40 Wochen pro Jahr vor. Lediglich für die Anlaufzeit der Praxis und bis zur Anstellung einer zweiten Assistentin sei eine temporäre Erhöhung der Arbeitsstunden in Form von Überstunden vorgesehen gewesen. Seit Mitte Mai sei eine zweite Gehilfin angestellt worden. Massgebend sei somit die Arbeitszeit und Entlöhnung gemäss Vertrag. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer vorbehaltlich der Anrechnungs- pflicht von Dritteinkommen Anspruch auf den vollen Lohn, d.h., er ist so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde. Auszugehen ist dabei vom Arbeitsvertrag, soweit kei- ne anderslautende Vereinbarung nachgewiesen ist. Danach hatte die Beschwer- deführerin jeweils Montag, Dienstag und Mittwoch während durchschnittlich 40
Seite 16 — 18 Wochen im Jahr und während durchschnittlich sieben Stunden pro Tag zu arbei- ten. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4‘584.-- brutto ergibt sich - immer gemäss Arbeitsvertrag - ein gerundeter Stundenlohn von Fr. 30.-- brutto. Gemäss Arbeitsvertrag waren jährlich 840 Stunden, somit monatlich im Durchschnitt 70 Stunden zu arbeiten. Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr 2‘100.-- brutto. Davon ist auszugehen, zumal Überstunden gemäss unwider- sprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin lediglich für die An- fangsphase vorgesehen waren und ab Mitte Mai eine zweite Gehilfin angestellt wurde. Insgesamt ergibt sich somit für die Monate April bis Juli 2012 ein Bruttolohnan- spruch von Fr. 10‘159.20 (Fr. 2‘979.60 + Fr. 2‘979.60 + Fr. 2‘100.-- + Fr. 2‘100.--). 6.Die Beschwerdeführerin verlangt für die ihr zustehende Forderung 5 % Zins seit dem 1. April 2012. Die Vorinstanz hat sich zum Beginn des Zinslaufes nicht geäussert, sondern einfach 5 % Verzugszinsen ab 29. Mai 2012 festgelegt. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jeden Monats auszurichten, sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet wurden oder üblich sind und durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Hält der Arbeitgeber die Zahlungsfrist nicht ein, gerät er au- tomatisch in Verzug, wenn der Fälligkeitstermin durch Abrede bestimmt ist. Sofor- tiger Verzug tritt auch ein bei Herbeiführung der Fälligkeit durch Vertragsbeendi- gung nach Kündigung. Beruht die Fälligkeit dagegen allein auf Art. 323 OR, ist zur Herbeiführung des Verzugs zusätzlich eine Mahnung erforderlich (Art. 102 Abs. 2 OR; Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 323 N 3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Arbeitsvertrag vom September 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ergibt sich kein fixer Termin für die Ausbezahlung des Lohns, entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Lohn Ende je- den Monats auszurichten wäre. Somit ist für jeden ausstehenden Monatslohn se- parat der Beginn des Zinsenlaufes zu berechnen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 30. April 2012 (Vorinstanz act. 5/3) für den ausstehenden April Lohn gemahnt. Am 2. Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fr. 2‘200.-- überwie- sen, womit für den Differenzbetrag von Fr. 779.60 brutto der Zinsenlauf ab dem 30. April 2012 begann. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (Vorinstanz act. 5/6) hat die Unia Ostschweiz-Graubünden im Namen der Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin auf die ausstehenden Lohnzahlungen von April und Mai 2012 aufmerksam gemacht. Am 8. Juni 2012 hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin einen Betrag von Fr. 434.90 für den Monat Mai 2012 überwie-
Seite 17 — 18 sen. Entsprechend begann der Zinsenlauf für den noch ausstehenden Mai-Lohn von Fr. 2‘544.70 brutto am 8. Juni 2012. Wann die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin für die ausstehenden Lohnzahlungen der Monate Juni und Juli 2012 gemahnt hat, geht aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin spätestens mit E-Mail vom 6. August 2012 (Vorinstanz act. 13/6) auf die noch ausstehenden Lohnforderun- gen aufmerksam gemacht hat. Am 6. August hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 703.70 für den Monat Juni 2012 sowie Fr. 1‘835.10 für den Monat Juli 2012 ausbezahlt. Somit begann der Zinsenlauf für die ausstehenden Löhne der Monate Juni (Fr. 2‘100.-- abzüglich Fr. 703.70) und Juli 2012 (Fr. 2‘100.-- abzüglich Fr. 1‘835.10), insgesamt also Fr. 1‘661.20 brutto, ab dem 6. August 2012. 7.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die sich aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden den Parteien bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten auferlegt, was gemäss bun- desgerichtlicher Praxis in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen sowie auch bei Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte zu gelten hat (Urwyler in: DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 114 N 7 mit Hinweis). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 4‘000.-- verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Von der Zusprechung einer Um- triebsentschädigung ist ebenfalls abzusehen, da die Beschwerdeführerin keine solche verlangt und die Beschwerdegegnerin zum überwiegenden Teil unterliegt und die von ihr geltend gemachte Entschädigung zudem nicht ausgewiesen ist. 8.Zusammenfassend steht der Beschwerdeführerin somit für die Monate April bis Juli 2012 ein Lohnanspruch von Fr. 10‘159.20 brutto zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 779.60 ab dem 30. April 2012, auf Fr. 2‘544.70 ab dem 8. Juni 2012 und auf Fr. 1‘661.20 ab dem 6. August 2012 zu. Die Beschwerdegegnerin ist verpflich- tet, auf dem gesamten Bruttobetrag Sozialversicherungsabgaben, BVG und Quel- lensteuer abzurechnen. Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, die bereits geleisteten Zahlungen für die Monate April bis Juli 2012 im Umfang von Fr. 5‘173.70 netto an die Lohnansprüche anzurechnen respektive davon in Abzug zu bringen.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefoch- tenen Entscheides wird aufgehoben. 2.a) Y._____ wird verpflichtet, X._____ für die Monate April bis Juli 2012 Fr. 10‘159.20 brutto, zuzüglich 5 % Verzugszinsen auf Fr. 779.60 brutto ab dem 30. April 2012, auf Fr. 2‘544.70 brutto ab dem 8. Juni 2012 und auf Fr. 1‘661.20 brutto ab dem 6. August 2012 zu bezahlen. Y._____ wird zudem verpflichtet, auf dem genannten Betrag Sozialversicherungsabgaben, Bei- träge an die Berufliche Vorsorge und Quellensteuer abzurechnen b) Y._____ ist berechtigt, die bereits an die Klägerin erbrachten Zahlungen für die Monate April bis Juli 2012 in der Höhe von total Fr. 5‘173.70 netto an die Lohnansprüche gemäss Ziff. 2.a zuvor anzurechnen. c) Y._____ wird verpflichtet, die bis dato vom Lohn bereits abgezogenen und die von der Arbeitgeberin für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2012 noch geschuldeten BVG-Beiträge auf ein zugunsten von X._____ zu errich- tendes Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder bei einer ande- ren Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; S 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: