Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 247. Januar 2015 (Mit Urteil 4A_107/2015 vom 13. August 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Michael Dürst AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. November 2011, mitgeteilt am 22. März 2012, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Regressforderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A.1.Am 1992 verursachte ein bei der X. gegen Haftpflicht versi- cherter Lenker eine Auffahrkollision, durch welche A._____ ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. A., geboren am 1946, war im Unfallzeit- punkt bei der damaligen B. (heute B.AG) in O.1 als Anlagebera- ter angestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden während knapp 1 ¾ Jahren weiterhin ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 fiel er in eine Er- schöpfungsdepression und wurde arbeitsunfähig. Bis Ende November 1994 hatte er aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht, und um diesen Prozentsatz herum schwankte seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren. Auf den 31. De- zember 1999 kündigte die B.AG das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, im Rahmen einer Strukturbereinigung sei die Stelle von A. aufgehoben wor- den. Eine seiner Einsatz- und Leistungsfähigkeit entsprechende neue Stelle könne nicht gefunden werden. A. liess sich nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig pensionieren. 2.Infolge des Unfalls wurden A._____ von den Sozialversicherern eine IV- Rente sowie zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für den dadurch nicht gedeckten Schaden verlangte A._____ von der X._____ mit Klage vom 15. August 2005 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Fr. 948'695.-- nebst Zins und Kosten. Am 9. November 2006 verpflichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos die X., A. als Schadenersatz Fr. 471'266.60 nebst 5% Zins seit dem 10. November 2006 sowie als Genugtuung Fr. 27'120.-- nebst 5% Zins seit dem 1992 zu bezahlen. Beide Parteien fochten dieses Urteil beim Kantonsgericht von Graubünden an, A. mit dem Antrag auf Zahlung von Fr. 740'000.-- nebst 5% Zins seit dem 10. November 2006, die X._____ mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Darüber hinaus erhob A._____ (eventuelle) Anschlussberufung, mit welcher er eine andere Verzinsung der Genugtuung ver- langte für den Fall, dass die X._____ sich gegen die Zusprechung einer Genugtu- ung wenden sollte. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden trat mit Urteil vom 18./19. Juni 2007/19. Februar 2008 auf die Anschlussberufung nicht ein und wies die Berufung von A._____ ab. Die Berufung der X._____ schützte sie teilweise, indem sie diese verpflichtete, A._____ Fr. 140'885.-- Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 117'350.-- seit dem 10. November 2006, so- wie Fr. 8'419.-- nebst 5% Zins seit dem 1. September 1998 als Genugtuung. 3.Gegen dieses Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden er- hob A._____ mit Eingabe vom 28. März 2008 Beschwerde in Zivilsachen beim
Seite 3 — 27 Schweizerischen Bundesgericht. Dabei verlangte er im Wesentlichen Schadener- satz in der Höhe von Fr. 712'640.-- zuzüglich 5% Zins auf Fr. 621'214.-- seit dem 10. November 2006. Ferner sei die X._____ zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 27'360.-- nebst 5% Zins auf Fr. 27'120.-- seit dem 25. September 1998 zu be- zahlen, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das Berufungsver- fahren ganz oder grösstenteils zu übernehmen und eine ausseramtliche Entschä- digung von Fr. 66'291.-- zu entrichten. Die X._____ schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 14. Oktober 2008, mitgeteilt am 20. November 2008, entschied das Schweizerische Bundesgericht wie folgt (4A_153/2008): „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.(Mitteilung).“ 4.Mit Schreiben vom 27. November 2008 eröffnete das Kantonsgerichtspräsi- dium den beiden Parteien die Möglichkeit, zum Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2008 Stellung zu nehmen, wobei die Thematik genau bezeichnet wurde. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass Beweisergänzungen nicht zulässig seien. 5.In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 stellte A._____ folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 672'442.--, ev. von Fr. 622'359.-- zu leisten, zuzügl. Zins zu 5% auf Fr. 606'099.--, ev. auf Fr. 557'143.-- seit dem 10.11.2006. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'523.-- zu bezahlen, zuzügl. 5% Zins seit dem 1.9.1998. 3.Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beklagten.“ In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2009 hielt die X._____ unverändert an ih- rem Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15. März 2007 fest, soweit dieses nicht bereits rechtskräftig erledigt sei. 6.Mit Urteil vom 1. Mai 2009 erkannte die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden was folgt (ZF 08 83):
Seite 4 — 27 „1. Auf die Anschlussberufung von A._____ (ZF 07 23) wird nicht eingetre- ten. 2. Die Berufung von A._____ (ZF 07 23) wird abgewiesen. 3. Die Berufung der X._____ (ZF 07 24) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. November 2006 werden aufgehoben. 4. Die Klage von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die X._____ wird verpflichtet, A._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 245‘650.-- zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 215‘603.-- seit dem 10. November 2006. 5. Die Klage von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die X._____ wird verpflichtet, A._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘523.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 1998, zu leisten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17‘632.-- (Gerichtsgebühr Fr. 16‘000.--, Schreibgebühr Fr. 1‘632.--) gehen zu ¼ zu Lasten der X._____ und zu ¾ zu Lasten von A., welcher die X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘841.-- zu entschädigen hat. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.1.Bereits mit Eingabe vom 25. Februar 2005 gelangte die Y._____ mit einem Vermittlungsbegehren an den Kreispräsidenten O.2_____ und bat um Ansetzung einer Sühneverhandlung in einem Verfahren gegen die X._____ betreffend Re- gressforderung Y._____ vs. Haftpflichtversicherer (Unfall A._____ in O.2_____ vom _____1992). Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 7. Sep- tember 2005 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren:
Seite 5 — 27 fahrzeug verunglückt. In der Folge habe er seine angestammte Tätigkeit als Pro- kurist bei der B.AG in O.2 nicht mehr ausüben können. Die X._____ sei die Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers und deshalb beklagte Partei. Sie (die Y.) habe A. Invalidenleistungen ausgerichtet. Gemäss Art. 26 aBVV2 fordere sie heute Regress bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht, die sich aus dem Verkehrsunfall und der daraus resultierenden Invalidität des geschädigten Versicherten ergebe. A._____ habe seine Forderungen gegen den haftpflichtigen Dritten der Y._____ abgetreten. Am 15. August 2005 habe A._____ seinerseits beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die X._____ eingereicht, und zwar aufgrund desselben Sachverhalts. A._____ habe beim Heckauffahrunfall vom 1992 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, wobei sich die entsprechenden Beschwerden in den Folgejahren verschlimmert hätten. Während sie (die Y.) von der X._____ den Regressschaden geltend mache, fordere A._____ bei dieser seinen direkt erlittenen Schaden ein. Sofern der Bezirksge- richtspräsident im Verfahren A._____ gegen die X._____ zunächst einen Ent- scheid über die Haftungsfrage (gemäss Art. 94 ZPO-GR) vorsehe, sei das vorlie- gende Verfahren bis zum besagten Entscheid zu sistieren. Sollte von einer Teilbe- urteilung abgesehen werden, würde sich eine Vereinigung der Verfahren nach Art. 95 ZPO-GR bereits zum heutigen Zeitpunkt aufdrängen. C.Mit Prozessantwort vom 25. November 2005 beantragte die X._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Sie bestritt den Be- stand einer Regressforderung der Y., weil es zum einen an einer relevanten Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der von A. geltend gemachten Invalidität fehle und zum anderen das Überentschädigungsverbot gelte. Denn eine Pensionskasse könne nur dann zur Leistung von Invalidenrenten verpflichtet wer- den, wenn die IV-Leistungen und die UVG-Rente zusammen nicht 90% des mut- masslich entgangenen Bruttoverdienstes ergäben. Dabei sei dem Versicherten das ihm zumutbar erzielbare Nettoeinkommen anzurechnen, zumindest in der Ak- tivphase, d.h. bis zum Jahr 2011, wenn A._____ das AHV-Alter erreicht haben werde. Aber auch in der Passivphase, d.h. nach Erreichen des 65. Altersjahres, könne nur für Mehrleistungen regressiert werden, die nicht bereits vorfinanziert worden seien. Wenn wegen der Überentschädigungsgrenze die BVG- Vorsorgeeinrichtung kleinere Leistungen erbringen müsse, als sie bereits finan- ziert seien, bestehe kein Regressrecht. D.Mit Replik vom 23. Januar 2006 stellte die Y._____ unter anderem den ver- fahrensrechtlichen Antrag, der Prozess sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Direktschadensprozesses zwischen A._____ und der X._____ vor dem Bezirksge-
Seite 6 — 27 richt Prättigau/Davos zu sistieren. Zudem reduzierte sie die eingeklagte Forderung von Fr. 314‘107.-- zuzüglich Zins auf Fr. 304‘177.-- zuzüglich Zins. Die X._____ beantragte mit Eingabe vom 1. März 2006, es sei auf eine Sistierung des Verfah- rens zu verzichten. Mit Verfügung vom 6. März 2006 wies der Bezirksgerichtsprä- sident Prättigau/Davos den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und begrün- dete dies mit dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte ausdrücklich gegen eine Sistierung ausgesprochen habe. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Y._____ wurde mit Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 18. Mai 2006 abgewiesen. E.Mit Duplik vom 30. Oktober 2006 hielt die X._____ unverändert an ihrem Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort vom 25. November 2005 – der kosten- und entschädigungsfälligen Abweisung der Klage – fest. F.Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. November 2006 äusserte sich die Y._____ zu den Themen Expertise, Zeugeneinvernahme C._____ und beklagti- sche Beilage 29. Gemäss Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos vom 22. November 2006 wurde Rechtsanwalt C._____ zum Zeugnis zugelassen und eine „Expertise über Pensionskassenregressberechnung“ vorbe- halten. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. Nachdem Rechtsanwalt C._____ als Zeuge einvernommen worden war, ersuchte die Y._____ den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos mit Eingabe vom 13. Dezember 2008 um Bescheid darüber, ob eine Expertise verfügt werde und ent- sprechende Expertenfragen von den Parteien nachzureichen seien. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 beantwortete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die klägerische Anfrage dahingehend, dass über die Frage, ob bezüglich der Pen- sionskassenregressberechnung eine Expertise erstellt werde, das Gesamtgericht anlässlich der Hauptverhandlung befinden werde. Seines Erachtens erscheine es zudem sinnvoll, mit der Ansetzung der Hauptverhandlung in dieser Angelegenheit zuzuwarten, bis über den Fall A._____ gegen die X._____ rechtskräftig entschie- den worden sei. Dies war dann mit Eintritt der Rechtskraft des zweiten Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 2009 der Fall (ZF 08 83). Daher lud der Vorsitzende des Bezirksgerichts Prättigau/Davos mit Verfügung vom 6. Okto- ber 2009 zur Hauptverhandlung vor. G.Anlässlich des am 26. November 2009 durchgeführten (ersten) Rechtstags beschloss das Bezirksgericht Prättigau/Davos, dass eine Expertise über die Pen- sionskassenregressberechnung einzuholen sei, wie es in der Beweisverfügung
Seite 7 — 27 vom 22. November 2006 vorbehalten worden sei. Mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2009 wurde den Parteien Frist zur Expertennomination und -instruktion ange- setzt. H.Das entsprechende Gutachten von lic. iur. D._____ datiert vom 12. April 2011 und wurde den Parteivertretern Tags darauf zur Stellungnahme zugestellt, wovon mit entsprechenden Eingaben vom 12. Mai 2011 (Klägerin) bzw. 4. Juli 2011 (Beklagte) Gebrauch gemacht wurde. I.Mit Entscheid vom 17. November 2011, mitgeteilt am 22. März 2012, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Die Klage der Stiftung Y._____ gegen die X._____ wird gutgeheissen und die X._____ wird verpflichtet, der Y._____ CHF 304‘177.00, zu- züglich 5% Zins seit dem 25. Februar 2005, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes O.2_____ von CHF 248.00 trägt die X.. Gegen Nachweis, dass die Stiftung Y. diese CHF 248.00 bezahlt hat, hat ihr die X._____ CHF 248.00 zu erstatten. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:
Seite 8 — 27 Die X._____ rügt im Wesentlichen, die Y._____ habe den Schaden in ihren Rechtsschriften nicht genügend behauptet und auch nicht substantiiert. Sodann sei die von der Vorinstanz gestützt auf die Expertise verwendete Berechnung des Schadens mittels des LEONARDO-Programms rechtswidrig. Ebenso seien die für die LEONARDO-Berechnung verwendeten Parameter bzw. Schadensbeträge auf- grund der nicht berücksichtigten, aber offensichtlichen Überentschädigung falsch, womit auch die errechneten Zinsbeträge falsch seien. Ein Rentenschaden bestehe aufgrund des per 1. Januar 2000 bereits konsolidierten Freizügigkeitskapitals of- fensichtlich nicht; ein Schaden bestehe aufgrund des hohen Freizügigkeitskapitals selbst dann nicht, wenn der Regressschaden für die Aktivphase ausgewiesen wä- re. Schliesslich erweise sich der im angefochtenen Urteil der Y._____ zugespro- chene Zins von 5% auf den Schadensbetrag für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis
Seite 9 — 27 2.a.Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegen- heit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer- den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. b.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. No- vember 2011 wurde den Parteien am 22. März 2012 mitgeteilt. Unter Berücksich- tigung des Fristenstillstands über die Osterfeiertage vom 1. April bis 15. April 2012 (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 7. Mai 2012 fristgerecht eingereicht. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 3.Was die Möglichkeit eines Regresses der Y._____ des Geschädigten an- geht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) Art. 34b ins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eingefügt. Dieser sieht vor, dass die Vorsor- geeinrichtung gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die An- sprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Art. 20a BVG eintritt. Früher war eine Subrogation der BVG-Vor- sorgeeinrichtungen in die Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen im Gesetz nicht explizit vorgesehen. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien ist die neue Vorschrift von Art. 34b BVG auf Fälle, die – was vorliegend der Fall ist – auf ein schädigendes Ereignis vor dem 1. Januar 2005 zurückgehen, nicht anwendbar (BGE 132 III 321 E. 2.3.1. S. 325 mit Hinweisen). Bei Erlass der ursprünglichen Fassung des BVG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Koor- dination von Haftpflichtansprüchen mit Leistungen von Personalvorsorgeeinrich- tungen lediglich bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung un- gerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zu- sammentreffen mehrerer Leistungen erlässt (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG; im Zu- sammenhang mit der Einführung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] per 1. Januar 2003 unverändert in Art. 34a Abs. 1 BVG übernommen). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 26
Seite 10 — 27 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erlassen, der inzwischen mit Ver- ordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, aufgehoben wurde. Danach konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss (BGE 132 III 321 E. 2.3.2 S. 325 f.). Davon hat die Y._____ Gebrauch gemacht und in Art. 17 des Reglements 1995 (sowie in Art. 18.1 des Reglements 2003) bestimmt, dass Versicherte oder deren Hinterlassene verpflichtet sind, allfällige Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht an die Y._____ abzu- treten (KB 1 und 2). Mit Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005 kam Roland Merlot dieser Verpflichtung nach (KB 3). Damit hat er seine Ansprüche gegenüber der Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten insoweit abgetreten, als sein erlit- tener Erwerbsschaden durch BGV-Leistungen gedeckt ist. Zudem wurde die abge- tretene Forderung dahingehend konkretisiert, als sie dem Kapitalwert der ausge- richteten BVG-Invaliden- und späteren Altersrente abzüglich der Höhe des ihm gegenüber der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruchs entsprechen soll. 4.Die Berufungsklägerin hält zunächst die Beurteilung des Experten, Rechts- anwalt lic. iur. D._____, im gerichtlich angeordneten Gutachten vom 12. April 2011 (act. V.25) für unzutreffend. Dieser habe zwar BGE 132 III 321 erwähnt, sei jedoch auf dessen Inhalt nicht eingegangen und habe das LEONARDO-Programm ohne weiteres für anwendbar erklärt. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien indes- sen falsch und die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht die An- wendung des LEONARDO-Programms befürwortet. Entgegen den Äusserungen des Experten sowie den Ausführungen der Vorinstanz sei das Berechnungsprogramm LEONARDO in der Rechtsprechung nämlich nicht etabliert. Es werde – jedenfalls in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht angewendet. Auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2010, auf welches im angefochtenen Urteil verwiesen werde, habe bei genauerem Studium nicht ausdrücklich festgehalten, dass das LEONARDO-Programm in der Rechtsprechung etabliert sei. Vielmehr habe im fragli- chen Fall eine Verfahrenspartei die konkrete Anwendung des LEONARDO- Programms nicht kritisiert bzw. nicht gerügt, woraus jedoch keinesfalls geschlos- sen werden könne, das entsprechende Programm sei damit in der Rechtspre- chung etabliert. Zusammenfassend sei die im Recht liegende LEONARDO- Berechnung nicht geeignet, einen Pensionskassenregress zu beweisen. Soweit das angefochtene Urteil auf diese Berechnung abstelle, sei es somit rechtswidrig
Seite 11 — 27 und widerspreche der vom Bundesgericht in BGE 129 III 135 als anwendbar er- klärten Berechnungsmethode. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das von Schaetzle/Weber entwickelte LEONARDO-Kalkulationsprogramm zur Per- sonen-Schaden-Berechnung steht der Praxis seit dem Jahre 2001 zur Verfügung (vgl. Stephan Weber/Marc Schaetzle, Personenschaden im Rück- und Ausblick – eine kritische Standortbestimmung, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2010, S. 317) und basiert auf den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber, welche im Zusammenhang mit der Schadensberechnung im Haftpflichtrecht sowie der Kapi- talisierung von Renten sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt sind (vgl. beispielsweise bereits BGE 95 II 582; 104 II 307). Die Software LEONARDO ist spezifisch für die Berechnung von Personenschäden kon- zipiert worden. Es lassen sich sowohl Invaliditäts- als auch Todesfälle damit be- rechnen. Einerseits können die einzelnen Schadenspositionen eingegeben wer- den, wofür verschiedene Masken und Hilfsrechner zur Verfügung stehen, anderer- seits lassen sich auch die Sozialversicherungsleistungen mit diversen Rechenas- sistenten erfassen. Die Taggeld- und Rentenleistungen können mit der Eingabe der notwendigen Bemessungsangaben – wie der versicherte Verdienst oder das massgebende Durchschnittseinkommen – berechnet werden. Die Schadenersatz- und Versicherungsleistungen werden unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts und der Quotenteilung koordiniert und der Direktschaden und die Regresswerte automatisch ausgewiesen. Zudem berechnet Leonardo auch den Schadens- und Regresszins für den bisherigen Schaden, wobei dieser taggenau und nicht annäherungsweise auf einen mittleren Verfall ermittelt wird (Stauf- fer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich 2013, S. 55 f.). Mit der LEONARDO-Software entfällt das Heraussuchen des mass- gebenden Koeffizienten aus den Barwerttafeln sowie die Multiplikation bzw. Divisi- on. Zudem können Kon-stellationen berechnet werden, für die im Buch keine Fak- toren zur Verfügung stehen (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur An- wendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 637). Das betreffende Kalku- lationsprogramm dient mithin der Vereinfachung der Berechnung von Schadens- fällen. Weitergehende Änderungen im Vergleich mit der bisherigen Berechnungs- weise, bei welcher auf die entsprechenden Barwerttafeln abgestellt wurde, bringt die LEONARDO-Software nicht mit sich. Der Gutachter hat überzeugend und nach- vollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der von der Berufungsklägerin propa- gierten Berechnungsmethode Baigger seiner Auffassung nach nicht gefolgt wer- den kann (vgl. act. V.25, S. 10 ff.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beru- fungsklägerin in ihrer Berufungsschrift jedoch nicht auseinander, sondern be-
Seite 12 — 27 schränkt sich stattdessen darauf, unter Hinweis auf die vom Experten und der Vor- instanz zitierten Bundesgerichtsentscheide aufzuzeigen, dass das LEONARDO- Programm entgegen deren Auffassung in der Rechtsprechung nicht etabliert sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 7.1, S. 18 f.) in Bezug auf das Urteil des Bun- desgerichts 4C.277/2005 vom 17. Januar 2006 (= BGE 132 III 321) in der Tat et- was undifferenziert erscheinen und einer gewissen Präzisierung bedürfen. So hat das Bundesgericht in besagtem Entscheid nicht wie von der Vorinstanz fälschli- cherweise ausgeführt die Berechnungsmethode Leonardo zur Anwendung ge- bracht, sondern auf die entsprechenden Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle ab- gestellt (vgl. E. 3.7.2.4, wo auf die Tafeln 32y und 14y hingewiesen wird). In dieser Hinsicht sind die Erwägungen im angefochtenen Urteil etwas ungenau. Demge- genüber erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend BGE 137 V 394 als zutreffend, hat das Bundesgericht darin doch die Berechnungen zur Scha- denshöhe unter Zuhilfenahme des Berechnungssystems LEONARDO nicht kritisiert bzw. sich mit dieser Methode nicht weiter auseinandergesetzt (siehe BGE 137 V 394 E. 6.4 S. 401). Mehr ist dem angefochtenen Urteil denn auch nicht zu ent- nehmen. Namentlich hat das Bezirksgericht Prättigau/Davos in seinen Erwägun- gen mit keinem Wort festgehalten, das LEONARDO-Berechnungsprogramm sei in der Rechtsprechung bereits etabliert. Dahingehende Äusserungen fehlen im ange- fochtenen Urteil gänzlich. Dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Experten bezüglich der Wahl der Berechnungsmethode gefolgt ist, ist nach Auffassung der II. Zivilkammer aber auch aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden. Zum ei- nen hat sich auch die Schadenleiterkommission des Schweizerischen Versiche- rungsverbands (SVV), welche sich aus den Schadenleitern der massgebenden Versicherungsgesellschaften aus dem Haftpflichtbereich zusammensetzt, unter dem Titel „Empfehlungen zum Rentenschaden“ hinsichtlich der exakten Berech- nung des Rentenschadens für das Berechnungsprogramm LEONARDO ausgespro- chen (siehe Empfehlung Nr. 1/2001 der Schadenleiterkommission des SVV vom 20. März 2001). Zum anderen verwenden auch die von der Berufungsklägerin zi- tierten Autoren Duc/Fivian für die Berechnung der kapitalisierten BVG-Renten das LEONARDO-Programm (vgl. Jean-Michael Duc/Lorenz Fivian, Der Rückgriff auf den haftpflichtigen Dritten im Bereich der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2005, S. 1078). Mit der Ablehnung des LEONARDO-Programms vermag die Berufungsklägerin somit nicht durchzudringen. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, inwiefern die im Recht liegende LEONARDO-Berechnung nicht geeignet sein soll, den Pensionskassenre- gress zu beweisen, weshalb insofern auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Substantiierung nicht eingetreten werden kann. Auf den von der Berufungsklägerin
Seite 13 — 27 angeführten BGE 129 III 135 wird alsdann im entsprechenden Sachzusammen- hang einzugehen sein. 5.a.Die Berufungsklägerin ist sodann der Auffassung, die Berufungsbeklagte sei ihrer Beweispflicht gemäss Art. 8 ZGB nicht nachgekommen. Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass, selbst wenn die LEONARDO-Berechnung als recht- mässig qualifiziert würde, die Beweislast für einen eingeklagten Anspruch und damit auch für einen Schaden und die Kausalität grundsätzlich immer noch bei der Klägerin liege. So sei auch ein Regressschaden konkret und mit der bekannter- massen erforderlichen Überzeugung zu beweisen. Die blosse Einlage eines LEO- NARDO-Schadensberechnungsprogramms genüge hierfür nicht. Dies gelte umso mehr, wenn dieses nicht nachvollziehbar sei und dazu noch die falschen Parame- ter für die Berechnung verwendet würden, was im angefochtenen Urteil der Fall sei. Überdies habe es die Vorinstanz tunlichst vermieden, die an sich offensichtli- chen Fehler in den Berechnungen des Experten zu korrigieren, weil dies eine Neuberechnung zur Folge gehabt hätte, welche vom Gericht offensichtlich nicht selber hätte durchgeführt werden können. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vor- schrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, die Einlage des LEONARDO-Schadenberechnungsprogramms ohne jegliche Begrün- dung als ungenügend und nicht nachvollziehbar bezeichnet und der Vorinstanz vorwirft, offensichtliche Fehler in den Berechnungen des Experten nicht korrigiert zu haben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, worin diese offensichtlichen Fehler ihrer Ansicht nach bestanden haben sollen. Eine weitergehende, inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beweisofferten der Berufungsbeklagten sowie den Ausführungen der Vorinstanz ist der Eingabe der Berufungsklägerin nicht zu ent- nehmen. Entsprechend ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Ba- sel 2013, N 18 zu Art. 311 ZPO). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz die der Berufungsbeklagten auferlegten Beweisobliegenhei- ten nicht als für die Erbringung des Schadensbeweises genügend hätte betrachten dürfen. Selbst wenn somit in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten wäre, wä- re sie abzuweisen.
Seite 14 — 27 b.Unter Hinweis auf die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 118 der im vor- instanzlichen Verfahren anwendbaren und bis am 31. Dezember 2010 in Kraft ge- wesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden sowie auf PKG 1987 Nr. 9 wird seitens der Berufungsklägerin gerügt, die Berufungsbeklagte habe den gel- tend gemachten Anspruch in ihren Rechtsschriften weder genügend behauptet, noch seien entsprechende Beweise einverlangt worden. Eine genügende Behaup- tung und Substantiierung habe dabei auch mit dem Gutachten von lic. iur. D._____ nicht nachgeholt werden können. Hinzu komme, dass die zivilprozessua- len Voraussetzungen nicht nachträglich hinsichtlich der für das Gutachten einge- reichten Unterlagen abgeändert werden könnten. Soweit sich der Experte nach Aushändigung sämtlicher Prozessunterlagen gleichwohl mit Schreiben vom 30. August 2010 an die Gegenpartei gewandt und um belegte Auskünfte zu sechs verschiedenen Fragen ersucht habe, sei dies unzulässig gewesen. Gleichzeitig zeige dies aber auch auf, dass der Experte mit dem Prozessgegenstand nicht in der Lage gewesen sei, sein Gutachten zu erstellen. Auch aus diesen Gründen dürfe das vom Experten eingereichte Gutachten nicht zur Schadensberechnung verwendet werden. Mit diesen Einwänden ist die Berufungsklägerin nicht zu hören. Da dieselben Vor- würfe bereits vor erster Instanz erhoben wurden und sich das Bezirksgericht Prät- tigau/Davos bereits eingehend damit auseinandergesetzt hat, ist im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Umfang der Expertise unter Einbezug der den Parteien gewährten Möglichkeit, Fragen an den Gutachter zu stellen, festgelegt worden sei. Der Gerichtspräsident habe den Sachverständigen explizit instruiert und ihn in seiner Eigenschaft als Experten ausdrücklich ermäch- tigt, Parteien zu befragen sowie allenfalls für die Erstellung der Expertise notwen- dige Aufträge an Drittpersonen zu erteilen. Wer aber Parteien befragen dürfe, dür- fe a fortiori auch Urkunden von ihnen einverlangen, so dass der Gutachter die ihm gezogenen Grenzen nicht überschritten habe, als er die klägerische Rechtsvertre- terin mit Schreiben vom 30. August 2010 ersucht habe, ihm belegt Auskunft zu sechs verschiedenen Fragen zu erteilen, zumal dies in den Augen des Experten notwendig gewesen sei, um die ihm unterbreiteten Fragen beantworten zu können (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4, S. 15). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gutachter das vorerwähnte Schreiben vom 30. August 2010 sowohl der Vor- instanz als auch dem Rechtsvertreter der beklagtischen Partei in Kopie zukommen liess (act. V.16), womit er – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – mit offenen Karten spielte. Nachdem der beklagtische Rechtsvertreter den Bezirksge-
Seite 15 — 27 richtspräsidenten darum ersucht hatte, den Experten darauf aufmerksam zu ma- chen, dass keine weiteren Urkunden von der Klägerin einverlangt werden dürften, sondern das Gutachten anhand der bestehenden Unterlagen zu erstellen sei (vgl. act. V.17), wurde diesem Anliegen entsprochen und der Gutachter darum gebe- ten, vor einem allfälligen Einverlangen weiterer Unterlagen von den Parteien mit dem Bezirksgerichtspräsidenten telefonisch Kontakt aufzunehmen (act. V.18). Ei- ne Kopie dieses Schreibens ging an die beiden Rechtsvertreter und blieb ohne Reaktionen. In der Folge teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin dem Gutachter mit, dass ihres Erachtens keine weiteren Dokumente zu übermitteln seien, da sämtliche Auskünfte aus den klägerischen Beilagen zu entnehmen seien. Ansch- liessend nahm sie kurz zu den einzelnen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen Stellung und führte jeweils aus, welchen klägerischen Beilagen die entsprechen- den Auskünfte zu entnehmen sind (vgl. Schreiben RAin lic. iur. Andrea Schmid Kistler vom 29. September 2010, act. V.21). Vor diesem Hintergrund und nament- lich aufgrund des Umstands, dass die klägerische Seite ohnehin auf die Einrei- chung weiterer Dokumente verzichtet hat, ist – wie bereits von der Vorinstanz zu- treffend erkannt – in der Tat nicht erkennbar, inwiefern das Vorgehen des Exper- ten unzulässig gewesen sein soll. Selbst wenn die Klägerin zur Klärung der vom Experten aufgeworfenen Fragen zusätzliche Unterlagen eingereicht hätte, wäre dieses Vorgehen entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht zu bean- standen gewesen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend aus- geführt hat, hat der Gutachter bei der Erstellung einer Expertise zwar den durch die entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften abgesteckten Rahmen einzuhalten. Indessen dürfen auch unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime Tatsachen, die nicht besonders behauptet worden sind, dem Urteil zugrunde ge- legt werden, solange jedenfalls das behauptet worden ist, was das Gutachten be- weisen soll. Dabei soll das Tatsachenmaterial, das der Gutachter seiner Expertise zugrunde legen darf, nebst den bei der Prozedur liegenden und für erheblich er- klärten Akten allenfalls auch die Ergebnisse eigener Erhebungen (Beizug von Ur- kunden, Augenschein, Befragung von Parteien und Dritten sowie Beizug von wei- teren Experten) umfassen (Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfah- ren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Diss. Zürich 2000, S. 125 f. mit Hinweis auf PKG 1989 Nr. 4). Da es sich vorliegendenfalls nicht anders ver- hält, wäre die Berufung in diesem Punkt selbst dann abzuweisen, wenn weitere Urkunden eingereicht worden wären, was jedoch – wie bereits dargelegt – nicht der Fall ist.
Seite 16 — 27 6.Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des Schadens in der Aktivphase, eine unzutreffende Feststellung des Schadens in der Passivphase sowie eine falsche Zinsberechnung. a.Hinsichtlich der unrichtigen Feststellung des Schadens in der Aktivphase wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, die Berechnungsgrundlage des Experten zu Unrecht nicht korrigiert zu haben. Die Schadensberechnung sei näm- lich falsch erfolgt und dementsprechend würden sich auch die Eingaben im LEO- NARDO-System als falsch erweisen; die Berechnungen seien aufgrund der falsch eingegebenen Zahlen auch nicht mehr nachvollziehbar. Damit sei letztlich auch der vom Experten für die Aktivphase errechnete Schaden von Fr. 204‘241.-- falsch. In ihrer Begründung hält die Berufungsklägerin fest, der Experte habe sei- ne Berechnung gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts ZF 07 23/24 bzw. ZF 08 83 vorgenommen, infolgedessen die Schadensberechnung offensichtlich nicht auf den von den Parteien im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Zahlen beru- he. Des Weiteren werde für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 eine Leis- tungspflicht der Berufungsbeklagten, welche es im Übrigen unterlassen habe, ihre gesetzliche Leistungspflicht nachzuweisen, nach wie vor bestritten. Bereits in der Prozessantwort habe sie (die Berufungsklägerin) darauf hingewiesen, dass mit der in der freiwilligen, für die Haftpflichtversicherung nicht bindenden Vereinbarung vom 2. März 2004 vereinbarten Rente von Fr. 24‘444.-- eine klare Überentschädi- gung von A._____ während der Aktivphase bestanden habe. Ausgangspunkt dafür sei der dem Geschädigten mutmasslich entgangene Bruttolohn. Unbestritten sei, dass A._____ eine IV-Rente von Fr. 25‘230.-- sowie eine UVG-Rente von Fr. 69‘300.-- beziehe. Zusammen mit der gemäss Vereinbarung vom 2. März 2004 festgesetzten Rente von Fr. 24‘444.-- ergebe dies einen Jahreslohn aus Renten von netto Fr. 118‘974.--. Von einem solch hohen mutmasslich entgangenen Netto- jahreslohn könne vorliegendenfalls aber nicht ausgegangen werden. Die Beru- fungsbeklagte habe in ihrer Eingabe denn auch mit keiner einzigen Urkunde nachgewiesen, dass A._____ jemals einen solchen Lohn erzielt habe oder hätte erzielen können. Ausser dass die Berufungsbeklagte ihre – die Berufungsklägerin nicht bindende – Vereinbarung eingereicht habe, habe sie solches im Übrigen nicht einmal behauptet. Mit anderen Worten habe die Berufungsbeklagte nicht genügend substantiiert und bewiesen, dass A._____ ab dem Jahre 2000 über- haupt einen hypothetischen Nettojahreslohn von Fr. 118‘974.-- aufgewiesen habe und sie daher zur Zahlung von Renten bis an diese Sättigungsgrenze verpflichtet gewesen sei. Dies wäre im vorliegenden Prozess jedoch die Grundvoraussetzung dafür gewesen, dass unfallbedingte Mehrleistungen regressberechtigt seien. Mit
Seite 17 — 27 einer Pensionskassenrente von Fr. 24‘444.-- sei in den Jahren 2000 (Fr. 8‘003.--), 2001 (Fr. 4‘840.--) und 2002 (Fr. 2‘044.--) somit eine um Fr. 14‘887.-- zu hohe Rente ausbezahlt worden. Die vorinstanzliche Rentenberechnung sei damit um diesen Betrag zuzüglich entsprechendem Schadenszins zu hoch ausgefallen, selbst wenn vom Beweis der Sättigungsgrenze ausgegangen werden müsste; die- se höher ausgefallenen Leistungen seien nicht regressberechtigt. Die betreffenden Einwände erweisen sich als unbegründet. b.Wie die Berufungsklägerin zunächst zutreffend ausführt, sieht das Bundes- gericht für die Schadensberechnung ein zweiphasiges Vorgehen vor. In einem ersten Schritt ist jeweils der Erwerbsausfall in der Aktivphase, d.h. bis zur ordentli- chen Pensionierung bzw. Erreichung des ordentlichen AHV-Alters, zu ermitteln. Dieser besteht aus der Differenz zwischen dem hypothetischen Nettoeinkommen, welches der Geschädigte bis zum Eintritt ins Pensionsalter erzielt hätte, wenn er nicht verunfallt wäre, und dem ihm in dieser Zeit tatsächlich zufliessenden Ein- kommen. In einem zweiten Schritt ist für die Passivphase, d.h. ab dem Rentenal- ter, die Berechnung des Rentenschadens bzw. des Rentenverkürzungsschadens vorzunehmen. Dieser besteht im Verlust an Altersrenten, welcher durch eine Ein- kommensverminderung als Folge einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird (BGE 126 III 41 E. 3 S. 46). Mit anderen Worten wird der invalid gewordene Geschädigte im Rahmen der beruflichen Vorsorge dadurch benachtei- ligt, dass die künftige Altersrente nicht durch das steigenden Einkommen verbes- sert werden kann (vgl. Duc/Fivian, a.a.O., S. 1077). Da der Direktschaden bereits im Prozess zwischen A._____ und der Berufungsklägerin bemessen worden ist und dieser somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wird in der konkreten Angelegenheit vielmehr auf den Umfang und die Berechnung des Regressanspruchs der Y._____ einzugehen sein, welche den Direktschaden min- dernde (schadensaugleichende) Leistungen (Invalidenrente) erbracht hat und sich im Gegenzug die Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherung hat abtreten lassen. Hierzu bestehen – soweit ersichtlich – bislang keine Vorgaben des Bundesgerichts, welches sich in BGE 132 III 321 ein- zig zum Bestehen eines Rückgriffsrechts der Y._____, nicht aber zu dessen Mo- dalitäten geäussert hat. Indessen gilt, dass für die Berechnung des Direktscha- dens und derjenigen des Regressanspruchs grundsätzlich dieselben Rechnungs- grundlagen zu verwenden sind (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.192). Gestützt auf den im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 26 aBVV 2 konnte die Berufungsbe- klagte in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur
Seite 18 — 27 Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss, was vorliegend mit Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005 (KB 3) geschehen ist (vgl. E. 3 hiervor). Die Abtretung ent- faltet ihre Wirkungen demzufolge bis zur Höhe der bestehenden Leistungspflicht, womit das Überentschädigungsverbot auch im Verhältnis zwischen Sozialversi- cherung und Haftpflicht seine Geltung hat (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Zusam- menspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, in: ZBJV 138/2002, S. 434). Wie bei der Bemessung des Direktschadens wird auch im Rahmen der Be- messung der Regressforderung zwischen Aktiv- und Passivphase unterschieden, wobei der Regressanspruch der Y._____ in der Aktivphase in erster Linie durch das Überentschädigungsverbot begrenzt wird, während in der Passivphase ein Regressanspruch maximal im Umfang des nicht finanzierten Teils der (hypotheti- schen) Altersrente und nur unter der Voraussetzung, dass die Pensionskasse über den finanzierten Teil hinausgehende (den Rentenschaden ausgleichende) Leis- tungen zu erbringen hat, besteht (vgl. hierzu Ghislaine Frésard-Fellay, in: Schnei- der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 84 ff. zu Art. 34b BVG, welche sich zwar auf Ansprüche der Pensionskasse bei gesetzlicher Subrogation beziehen, im Falle einer Abtretung oder eines Rückgriffs nach Art. 51 OR aber sinngemäss gelten; sodann Schaetzle/Weber, a.a.O., N 2.197 ff., N 2.346 ff., N 2.393 ff., N 3.329 ff. und N 4.50 ff.; vgl. zum Ganzen auch die Empfehlungen der Schadenleiterkommission des SVV Nr. 1/2001 [Empfehlung zum Rentenschaden] und Nr. 7/2003 [Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haft- pflichtige Dritte]). c.Im Zusammenhang mit der Bemessung der Regressforderung ist darauf hinzuweisen, dass sich dereinst – wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann – sowohl das Bezirksgericht Prättigau/Davos (Urteil vom 9. Novem- ber 2006, Proz. Nr. 110-2005-27) als auch das Kantonsgericht von Graubünden (Urteile vom 19. Februar 2008, ZF 07 23/24, und 1. Mai 2009, ZF 08 83) in der Streitsache des A._____ gegen die Zürich-Versicherungsgesellschaft einlässlich mit den auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Berechnungen in Bezug auf das vergangene und hypothetische Invalideneinkommen des Geschädigten einer- seits sowie dessen hypothetisches Valideneinkommen andererseits (unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerung für die Jahre 1995 bis 2010) ausein- andergesetzt hat. Entsprechend basiert die Berechnung des Gutachters im We- sentlichen auf den Grundlagen eben dieses Verfahrensausgangs. Namentlich stellte der Gutachter auf das dannzumal für das Jahr 1995 ermittelte Bruttoein- kommen von Fr. 118‘000.-- bzw. Nettoeinkommen von Fr. 99‘651.-- ab und nahm diesen Betrag als Ausgangspunkt für die Entwicklung des hypothetischen Vali-
Seite 19 — 27 deneinkommens (vgl. ZF 07 23/24, S. 45 f.; ZF 08 83, S. 6 f. und S. 10 f.). Ferner zog er die Nominallohnsteigerungen gemäss den kantonsgerichtlichen Feststel- lungen heran (vgl. ZF 08 83, S. 11 ff.), stellte beim Invalideneinkommen auf die bereits im Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos festgelegten und im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigten Werte ab (vgl. ZF 07 23/24, S. 32) und übernahm die vorgenommenen Abzüge vom Bruttoeinkommen für Sozial- versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Umfang von 15.55% (vgl. ZF 07 23/24, S. 33; act. V.25, S. 13 f.). Aus welchem Grund der Gutachter alsdann ab dem Jahr 2000 ein leicht höheres Valideneinkommen angenommen hat, als im Direktschadensprozess ermittelt worden ist, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich auch der Expertise nicht entnehmen. Möglicherweise ist er von einem Rechnungs- fehler im kantonsgerichtlichen Urteil (ZF 08 83) ausgegangen, welchen er von sich aus korrigieren wollte. Dabei hat er jedoch übersehen, dass der vermeintliche Rechnungsfehler auf Seite 12 des Urteils in Tat und Wahrheit gar keiner war. Mit den abweichenden Beträgen wurde lediglich dem Umstand, dass der BVG-Abzug auf den 1. Januar 2000 um 2% erhöht worden ist, Rechnung getragen, indem das Ausgangssalär für das Jahr 2000 im Vergleich zum hypothetischen Jahresein- kommen von 1999 um 2% reduziert wurde (Fr. 109'459.00 - 2% = Fr. 107'270.00). Die entsprechende Abweichung in der betreffenden Position war damit vom urtei- lenden Gericht so gewollt und der Gutachter ist folglich zu Unrecht von höheren hypothetischen Einkommensbeträgen ausgegangen; richtigerweise hätte er auf die entsprechenden Beträge auf Seite 12 im Urteil des Kantonsgerichts ZF 08 83 abstellen müssen. Insofern erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beru- fungsklägerin als berechtigt. Als Folge der vorgenannten Ausführungen resultiert im konkreten Fall ein niedrigerer Gesamterwerbsausfall. Der Regressanteil der Berufungsbeklagten bleibt aber mit Fr. 200'765.-- anstelle des vom Gutachter er- mittelten Betrags von Fr. 204'241.-- (Gutachten, act. V.25 S. 20) praktisch unver- ändert. Der sich bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens ergebenden Überentschädigung hat der Gutachter sodann bei der Berechnung der Regress- forderung Rechnung getragen, indem er das Regresssubstrat für sämtliche Sozia- lversicherer auf den Verdienstausfall (auf Basis des Nettolohns) beschränkt und die Berufungsbeklagte daran im Verhältnis ihrer Leistungen beteiligt hat, was im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherer steht und den einschlägigen Empfehlungen des Schweizeri- schen Versicherungsverbandes entspricht. Soweit mit der Berufung ein Abzug der ohnehin falsch berechneten Überentschädigung allein zu Lasten der Berufungs- beklagten verlangt wird, erweisen sich die entsprechenden Vorbringen nach dem Gesagten somit als unbegründet. Dasselbe gilt für den Vorwurf, dass die Beru-
Seite 20 — 27 fungsbeklagte ihre Leistungspflicht nicht nachgewiesen habe beziehungsweise sie höhere Leistungen erbracht habe, als sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungsantwort (act. A.2, S. 3 und S. 5 f.) sowie auf die bereits im Rahmen der Replik vom 13. Februar 2006 geäusserten Vorbringen (act. I.4, S. 8 ff.) verwiesen werden. Darin weist die Berufungsbeklagte nämlich zu Recht darauf hin, dass die Berufungsklägerin die Berechnungen des Direktschadens im rechtskräftig ent- schiedenen Direktschadensprozess zwischen dem Geschädigten und der Beru- fungsklägerin akzeptiert hat und folglich das abermalige Bestreiten der vom Gut- achter für die Berechnung des Regressschadens übernommenen Zahlen aus eben diesem Verfahren in der Tat nicht nachvollziehbar und demzufolge unbehel- flich ist. Weitere Einwände gegen die Vorgehensweise des Gutachters bezie- hungsweise gegen dessen Berechnung des Regressschadens in der Aktivphase werden seitens der Berufungsklägerin nicht vorgebracht. Die Berechnungen sind – mit Ausnahme der zuvor erwähnten zu hohen Valideneinkommen ab dem Jahr 2000 – entgegen der berufungsklägerischen Meinung denn auch nicht zu bean- standen. Namentlich gibt weder der Umstand, dass der Gutachter auf die rechts- kräftig festgesetzten bzw. ermittelten Werte abgestellt hat, noch dass die Vor- instanz sich dieser Auffassung angeschlossen hat, Anlass zur Kritik. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. Nur am Rande sei anzumerken, dass für die Bestimmung des Regressanspruchs in der Aktivphase wohl gar kein Gutachten erforderlich gewesen wäre, da das Ge- richt die massgeblichen Faktoren (hypothetisches Valideneinkommen des Ge- schädigten, tatsächliches Einkommen des Geschädigten, Rentenleistungen der Sozialversicherer) anhand der Vorgaben aus dem Direktschadensprozess ohne weiteres selber hätte feststellen können. d.Im Weiteren hält die Berufungsklägerin auch die Feststellung des Schadens ab dem Pensionierungszeitpunkt für unzutreffend. In der Passivphase sei nämlich zuerst festzustellen, ob dem Geschädigten überhaupt ein Rentenverkürzungs- schaden entstanden sei, das heisse, ob eine Differenz zwischen der hypotheti- schen AHV- und BVG-Leistung und der tatsächlichen Leistung aus AHV, BVG und UVG entstanden sei und die Pensionskasse aufgrund der Besitzstandsgarantie bzw. der beitragsunabhängigen Aufstockung des Altersguthabens schadenaus- gleichende Leistungen erbringe. In einem zweiten Schritt sei sodann die Ober- grenze des Regresses der einzelnen Sozialversicherungen abzuklären. Die BVG- Vorsorgeeinrichtungen könnten nur für Mehrleistungen, also Leistungen, welche vom Geschädigten noch nicht finanziert seien, regressieren. Müsse die BVG-
Seite 21 — 27 Vorsorgeeinrichtung kleinere Leistungen erbringen, als sie bereits finanziert habe, bestehe für sie kein Regress. Die Berufungsbeklagte erbringe nun aber in der Passivphase keine Leistungen, welche nicht finanziert seien, und zwar weder nach dem Beitragsprimat noch nach dem Leistungsprimat. Des Weiteren sei die Schadensberechnung des Experten zu Unrecht in Anwendung des Leistungspri- mats erfolgt. Alleiniger Grund für diese – auf falschen Grundlagen beruhenden – Berechnungen sei der Umstand, dass sich die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht habe überwinden können, die vom Experten einverlangten aktuellen Regle- mente einzureichen, obwohl dies für sie ein Leichtes gewesen wäre. Obgleich der Experte in seinem Gutachten in deutlichen Worten darauf hingewiesen habe, dass der Wechsel zum Beitragsprimat sehr wohl relevant wäre, weil dieses zur Ermitt- lung des hypothetisch als Gesunder erzielten Altersrente diene, habe die Vor- instanz diesen Umstand einfach negiert. So gehe aus dem am 9. November 2011 – gerade eine Woche vor der mündlichen Hauptverhandlung – eingereichten Pen- sionskassenreglement hervor, dass auf Pensionierungen nach dem Dezember 2007 das Beitragsprimat anwendbar sei. Damit habe sich die Vorinstanz in eine theoretische Berechnungsweise begeben, welcher offensichtlich gar keine konkre- ten Zahlen zugrunde gelegen hätten. Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, dass ein aktuelles Reglement, wie dies der Gutachter für die Berechnung des Rentenschadens verlangt habe, nicht notwendig sei. So verweise denn auch das Reglement 2008 (neu Beitragsprimat, vorher Leistungsprimat) in Art. 67 auf dasje- nige Reglement, welches der Festsetzung der Invalidenrente zugrunde gelegen habe. Der Gutachter habe den Rentenschaden auf der Grundlage des Regle- ments 2003 (Leistungsprimat) bestimmt, welches zum Reglement 1995 für den vorliegenden Fall keine entscheidrelevanten Änderungen beinhalte. Die diesbe- zügliche Berechnungsgrundlage könne daher akzeptiert werden. d/aa. Zunächst einmal vermag der Umstand, dass die dem Versicherten tatsäch- lich ausgerichtete Invalidenrente vom Wechsel des Leistungs- zum Beitragsprimat unangetastet blieb, nichts daran zu ändern, dass die für die Bemessung des Ren- tenschadens relevante hypothetische Altersrente – also die Rente, welche der Versicherte ohne unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit und mithin ohne laufende In- validenrente erhalten hätte – anhand des im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionie- rung geltenden Reglements zu bestimmen ist. Aus der von der Vorinstanz im an- gefochtenen Urteil erwähnten Übergangsbestimmung im Reglement 2008 (KB 14, Art. 67.1), welche eine laufende Rente voraussetzt, kann daher nichts abgeleitet werden; dies hat auch der Experte im Gutachten richtig festgehalten (act. V.25, S. 15 f.). Die diesbezügliche Rüge der Berufungsklägerin erweist sich somit als be-
Seite 22 — 27 rechtigt, was zur Folge hat, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Rentenschadens zu Unrecht auf die nach Massgabe des Leistungsprimats vorgenommenen Be- rechnungen im Gutachten abgestellt hat. Korrekterweise müssten demzufolge so- wohl die hypothetische Altersrente als auch der bereits finanzierte Anteil nach den im Beitragsprimat geltenden Regeln bestimmt werden (vgl. hierzu das Rechenbei- spiel bei Duc/Fivian, a.a.O., S. 1078 ff.). Scheitert eine konkrete Berechnung – nach Meinung des Experten – am Fehlen notwendiger Angaben bzw. Unterlagen, wäre allenfalls hilfsweise eine pauschale Berechnung des Rentenschadens an- hand der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (vgl. Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.67-4.80) vorzunehmen, was einen Rentenschaden in fast gleicher Höhe wie vom Experten ermittelt – allerdings bei etwas tieferen Werten bei den hypothetischen Altersleistungen und dem finanzierten Anteil – ergibt. Letztlich erweist sich die Frage des Primatwechsels – wie in der Berufung ebenfalls richtig festgehalten – aber gar nicht als entscheidrelevant, da in beiden Fällen ein bereits finanzierter Rententeil resultiert, der höher ist als die tatsächlich ausgerichtete Rente. Wie in den Empfehlungen der Schadenleiterkommission des SSV (Nr. 1/2011, Ziff. 4.3) in Übereinstimmung mit der einschlägigen Literatur (vgl. Schaetzle/Weber, a.a.O., N 2.403 und N 3.332 sowie Frésard-Fellay, a.a.O., N 89 und N 171 zu Art. 34b BVG) ausdrücklich festgehalten wird, entfällt somit ein Regressanspruch der Berufungs- beklagten. Dies deshalb, weil die ausgerichtete Rente in einem solchen Fall nicht schadenausgleichend und folglich auch nicht mit dem errechneten Rentenschaden kongruent ist. Letzterer wird vielmehr bereits durch die Altersrente der AHV und die lebenslängliche UVG-Rente mehr als gedeckt, weshalb auch lediglich jene Leistungen regressberechtigt sind. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beru- fung demzufolge als begründet. d/bb. Weshalb der Gutachter dennoch einen Regressanspruch der Berufungsbe- klagten bejaht und vor allem wie er den regressfähigen Teil der Leistungen kon- kret ermittelt hat, geht weder aus dem Gutachten selbst noch aus den nachge- reichten "Laschen" (act. V.39 und V.41) hervor. Namentlich finden sich darin kei- nerlei Erläuterungen, wie sich aus dem ermittelten Rentenschaden von gesamthaft Fr. 527'903.-- und den festgestellten künftigen Leistungen der Sozialversicherer ein regressfähiger Rentenschaden der Berufungsbeklagten von Fr. 49'333.-- erge- ben soll. Woher der im vorinstanzlichen Urteil (S. 30) angegebene Prozentsatz von 9.35% stammt, der dem Anteil der Berufungsbeklagten an den regressfähigen Gesamtleistungen entsprechen soll, vermag sich dem Gericht nicht zu erschlies- sen. Wie bereits dargelegt, ist die tatsächlich ausgerichtete Rente der Berufungs- beklagten tiefer als der finanzierte Teil der hypothetischen Altersleistung, weshalb
Seite 23 — 27 sie gar keine regressfähige Leistung erbringt. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass der Gutachter und auch die Vorinstanz bei der Ermitt- lung des finanzierten Rententeils in der beruflichen Vorsorge von einer zu langen Beitragsdauer und damit von einem falschen Kürzungssatz ausgegangen sind, beträgt diese doch anders als in der AHV in der Regel lediglich 40 Jahre (ab Alter 25 bis Alter 65) beziehungsweise bei vorzeitiger Pensionierung im Alter von 62 Jahren gar nur 37 Jahre (so auch die Eingaben in der Lasche 5 [act. V.39 letzte Seite, 21 Beitragsjahre bis Unfalldatum, 16 Beitragsjahre bis Pensionierung], wel- che an sich einen Kürzungssatz von 43,24% [37 Beitragsjahre = 100%, 16 zukünf- tige Beitragsjahre = 43.24%] anstelle von 36.4% ergeben müssten). Zumindest insoweit trifft auch die nicht näher konkretisierte Rüge einer offensichtlich fehler- haften Berechnung des Rentenschadens zu. d/cc. Dass die von der Berufungsbeklagten an den Geschädigten tatsächlich ausgerichtete Rente in Höhe von Fr. 24'444.-- geringer ist als die bei Beginn der Leistungspflicht (ab 1996 40%, ab 1997 50% und ab 2000 100%, KB 4) bereits erworbene Altersrente, ergibt sich im Übrigen auch aus den eigenen Berechnun- gen der Berufungsbeklagten zu den gemäss eigener Auffassung anrechenbaren Freizügigkeitsleistungen (KB 5). Darin wird die erworbene Altersrente per 31. Ja- nuar 1996 auf Fr. 35'277.-- und per 31. Dezember 1999 auf Fr. 41'054.-- beziffert. Vor diesem Hintergrund hätte sich mangels regressfähiger Leistung jede Berech- nung eines Rentenschadens – und mithin auch die Einholung eines Gutachtens zu dieser Schadensposition – erübrigt. e.Eine andere Frage ist hingegen, ob die Besserstellung der Berufungsbe- klagten ab dem Zeitpunkt der (hypothetischen) Pensionierung des Versicherten zu einer Reduktion beziehungsweise bei ausreichend hohem Freizügigkeitsanspruch gar zu einem Wegfall des Regressanspruchs für die Aktivphase führt, wie in der Berufung unter Verweis auf die per 1. Januar 2000 ausgewiesene "konsolidierte Freizügigkeitsleistung" von Fr. 656'213.-- geltend gemacht wird. Ausgehend davon – so die Berufungsklägerin – ergebe sich bei einem Umwandlungssatz von 8.677% ein jährlicher Rentenbetrag nach Erreichen des AHV-Alters von Fr. 56'939.--. Mit der Ausrichtung von Fr. 24'444.-- müsse die Berufungsbeklagte da- mit jährlich Fr. 32'500.-- (recte Fr. 32'495.-- [Fr. 56'939.-- abzüglich Fr. 24'444.--]) weniger auszahlen, als sie ohne Unfall müsste. Selbst die Vorinstanz habe festge- stellt, dass die Berufungsbeklagte heute in der Tat besser gestellt sei als bei der Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes. Eine um Fr. 32'500.-- (recte Fr. 32'495.--) tiefere Rente ergebe bei einem Umwandlungssatz von 8.667% einen Betrag von Fr. 374'553.-- (recte Fr. 374'496.--), um welchen die Berufungs-
Seite 24 — 27 beklagte aufgrund des Unfalls und der verminderten Rentenzahlung in der Passiv- phase besser gestellt sei als ohne Unfall. Aus dieser Besserstellung gehe hervor, dass ein Schaden in der Passivphase gar nicht vorliege und er damit der Beru- fungsbeklagten rechtswidrig zugesprochen worden sei. Ebenso ergebe sich dar- aus, dass selbst der vom Experten für die Aktivphase ermittelte Schaden von Fr. 204'241.-- in einer Gesamtbetrachtung des Schadens nicht zu einer Schädigung der Berufungsbeklagten geführt habe, weil die Besserstellung der Berufungsbe- klagten in der Passivphase diesen Betrag übersteige (act. A.1, S. 15 f.). Die Beru- fungsbeklagte äussert sich hierzu nicht. e/aa. Der Berufungsklägerin ist zunächst einmal darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgehalten hat, dass die Klägerin und Beru- fungsbeklagte heute in der Tat besser gestellt sei als bei Anwendung des regle- mentarischen Umwandlungssatzes. Sie folgte anschliessend der Betrachtungs- weise der Beklagten und Berufungsklägerin aber deshalb nicht, weil ihrer Auffas- sung nach die vorliegende Berechnung des Rentenschadens im Leistungsprimat erfolgt sei und die konsolidierte Freizügigkeitsleistung (lediglich) im hier nicht an- wendbaren Beitragsprimat eine Rolle spiele (angefochtenes Urteil, E. 7.4, S. 35). Nachdem bereits an anderer Stelle festgehalten worden ist, dass im vorliegenden Fall entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen sowohl die hypothetische Alters- rente als auch der bereits finanzierte Anteil nach den im Beitragsprimat geltenden Regeln zu bestimmen gewesen wäre (vgl. E. 6.d/aa), kann die von der Berufungs- klägerin geltend gemachte Berücksichtigung der ausgewiesenen Freizügigkeits- leistung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen jedenfalls nicht mit einem blossen Hinweis auf die Geltung des – vorliegendenfalls gerade nicht anwendba- ren – Leistungsprimats abgehandelt werden. Insofern erweist sich die entspre- chende Begründung der Vorinstanz im konkreten Fall als nicht stichhaltig. e/bb. In der Sache selbst dürfte eine derartige, von der Berufungsklägerin propa- gierte Gesamtbetrachtung mit einer Art Verrechnung des in der Passivphase re- sultierenden Überschusses mit den in der Aktivphase erbrachten regressfähigen Leistungen grundsätzlich sowohl dem Kongruenzprinzip als auch dem vom Bun- desgericht postulierten zweiphasigen Vorgehen bei der Schadensberechnung (mit je separater Betrachtung der Einkommenssituation vor und nach der mutmassli- chen Pensionierung) widersprechen. So führt im Verhältnis zum Direktgeschädig- ten eine für die Passivphase festgestellte Besserstellung offenbar auch nicht zu einer Kürzung seines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsausfalls in der Aktivphase (vgl. Pra 2002 Nr. 152). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann die von der Beru- fungsklägerin aufgeworfene Frage im konkreten Fall indessen offen bleiben. Vor-
Seite 25 — 27 liegend stützt sich der Regressanspruch der Berufungsbeklagten nämlich auf eine Abtretung, in welcher die abgetretene Forderung als Differenz zwischen dem Kapi- talwert der gesamten Rente (BVG-, Invaliden- und später Altersrente) und dem dem Versicherten im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsan- spruch definiert wird (vgl. Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005, KB 3). e/cc. KB 4 und BB 29 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte bis am 31. De- zember 2003 IV-Renten der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 106'730.-- erhal- ten hat. Ab 1. Januar 2004 beliefen und belaufen sich diese gemäss Vereinbarung vom 2. März 2004 (KB 4) auf jährlich Fr. 24'444.--. Bis am 31. Januar 2004 sind dem Geschädigten seitens der Berufungsbeklagten somit IV-Renten in Höhe von Fr. 108'767.-- (Fr. 106'730.-- + Fr. 2'037 [Fr. 24'444.-- : 12]) zugeflossen (KB 5). Zu diesem Zeitpunkt war er 58-jährig, weshalb der Kapitalwert der ihm ab dann zu- stehenden Renten gemäss den Berechnungen der Berufungsbeklagten Fr. 357'640.-- beträgt (vgl. KB 5). Zusammen mit den bisher ausgerichteten Renten ergibt dies einen Rentenbetrag von insgesamt Fr. 466'407.--. Aus welchem Grund KB 5 zudem einen Barwert einer anwartschaftlichen Ehegattenrente enthält, ist nicht ersichtlich, zumal den Akten an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass A._____ verheiratet war oder ist. Dieser betrag hat demzufolge unberücksichtigt zu bleiben. In Bezug auf die massgebliche Freizügigkeitsleistung per 1. Januar 2000 – dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Versicherten – kann auf KB 6 verwie- sen werden, woraus eine entsprechende Leistung in Höhe von Fr. 656'213.70 her- vorgeht. Die Höhe der gemäss Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005 abge- tretenen Forderung beträgt nach dem Dargelegten demzufolge Fr. -189'806.70 und weist mithin einen Negativsaldo auf. Daraus erhellt, dass eine Forderung bzw. ein Regressanspruch der Berufungsbeklagten gar nicht besteht, weshalb die Beru- fung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Y._____ abzuweisen ist. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Regresszinsberechnung. 7.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. a.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kreisamtes O.2_____ von Fr. 248.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 24'585.-- zu Lasten der unterliegenden Klägerin, welche die Beklagte hierfür aussergerichtlich zu entschädigen hat. RA Cavegn machte in drei Honorarrechnungen (act. I.16 und I.21) einen Honoraranspruch von insgesamt Fr. 43'539.60 (inkl. Barauslagen,
Seite 26 — 27 Fahrspesen, Interessenwertzuschlag und MWSt) geltend, was einem entschädi- gungspflichtigen Aufwand von 127.75 Stunden entspricht. Dieser ist angesichts der sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen durchaus angemes- sen. Dies gilt namentlich auch für den in Rechnung gestellten Interessenwertzu- schlag in Höhe von Fr. 9775.--. Der Verweis auf die dannzumal massgeblichen Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes (act. I.11), in welchen die Berechnung eines Interessenwertzuschlags ausdrücklich vorgesehen war (Art. 5), ist hierfür ausreichend. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang zudem, dass die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), in Kraft seit 1. April 2009, für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos nicht zur Anwendung gelangt und die Einreichung einer Honorarvereinbarung nach al- tem Recht nicht erforderlich war (Art. 1 Abs. 1 der Honoraransätze des Bündneri- schen Anwaltsverbandes), so dass die Zusprechung eines Interessenwertzu- schlags auch nicht mit der Begründung, es liege keine entsprechende Honorar- vereinbarung bei den Akten, verweigert werden kann. Die Klägerin hat die Beklag- te für das vorinstanzliche Verfahren demzufolge mit Fr. Fr. 43'539.60 ausserge- richtlich zu entschädigen. b.Ebenso gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.-- zu Lasten der unterliegenden Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin zu- dem aussergerichtlich zu entschädigen hat. In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote wird die aussergerichtliche Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen festgesetzt, wobei eine solche in Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen erachtet wird.
Seite 27 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Prättigau/Davos vom 17. November 2011 wird aufgehoben und die Klage der Y._____ wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes O.2_____ von Fr. 248.-- und die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 24'585.-- gehen zu Lasten der Y., welche die X. hierfür mit Fr. 43'539.60 (inkl. Spesen, Inter- essenwertzuschlag und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12‘000.-- gehen zu Lasten der Y._____ und werden mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 18‘000.-- verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von Fr. 12‘000.-- direkt zu ersetzen. Der Restbe- trag von Fr. 6‘000.-- wird der X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 4.Die X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: