Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 02. Dezember 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 54 10. Dezember 2013 (Mit Urteil 4A_55/2014 vom 03. Juni 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Michael Dürst AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Juli 2011, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . _ _ _ _ _ A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ja- chen C. Bonorand, Kornplatz 2, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Mit Transportvertrag vom 23. Dezember 1999/13. Januar 2000 beauftragte die A._____ AG die Y._____ AG als Leader-Transporteur mit der Sammlung von Milch ab Höfen, Sammelplätzen und Sammelstellen sowie deren Transport zu den Abnehmern. Im Rahmen dieses Vertrags verpflichtete sich die Y._____ AG, für einen Teil der zugewiesenen Sammeltouren die B._____ AG (Vorgängerin der X.) als Transporteur einzusetzen. In der Folge schlossen die Y. AG und die X._____ gestützt auf diese Vereinbarung einen eigenständigen (mündli- chen) Transportvertrag ab. B.Am 22. September 2002 wurde der A._____ AG die Nachlassstundung ge- währt. Forderungen aus Transportleistungen und Milch- und Rahmlieferungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht worden waren, galten als Forderungen im Nach- lass, wurden vorläufig nicht beglichen und waren im Nachlassverfahren anzumel- den. Aus diesem Anlass trafen die Y._____ AG und die X._____ im Rahmen einer Besprechung vom September 2002 eine mündliche Vereinbarung über die zwi- schen ihnen noch offenen Forderungen aus der Zeit zwischen dem 1. August 2002 und dem 22. September 2002 in Höhe von total Fr. 68‘783.90. Über den In- halt dieser Vereinbarung sind sich die Parteien uneinig. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich bereit erklärt, die erbrachten Leistungen nicht so- fort, das heisst noch im Jahre 2002, in Rechnung zu stellen. Damit habe man ver- hindern wollen, dass die Beklagte, die selbst ebenfalls Transporte für die A._____ AG ausgeführt habe und mit Ausfällen habe rechnen müssen, in einen finanziellen Engpass gerate. Die Parteien hätten daher vereinbart, dass die Forderungen vor- läufig gestundet und lediglich allfällige Zahlungen aus dem Nachlass der A._____ AG an die Klägerin weitergeleitet würden. Alles andere habe man zum damaligen Zeitpunkt offen gelassen. Die Beklagte macht dagegen geltend, die Klägerin habe auf ihre ursprünglichen Forderungen für die fragliche Zeitspanne verzichtet und diese seien gemäss Parteivereinbarung aufgehoben worden. Die Klägerin sollte lediglich den der Dividende aus dem Nachlassverfahren entsprechenden Prozent- satz von ihrer ursprünglichen Forderung erhalten. Die infolge der Nachlassliquida- tion eingetretenen Verluste hätten demzufolge von den Parteien - bezogen zu den jeweiligen Transportleistungen - im gleichen Verhältnis getragen werden sollen. C.Im Dezember 2002 erhielt die Y._____ AG aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen und der Vereinigung Schweizer Milchprodu- zenten eine Abschlagszahlung in Höhe von 14.57% ihrer für den Zeitraum vom 1.
Seite 3 — 20 August bis 22. September 2002 anerkannten Gesamtforderung gegenüber der A._____ AG von Fr. 328‘376.71. Entsprechend der zwischen den Parteien abge- schlossenen mündlichen Vereinbarung überwies die Y._____ AG am 14. Januar 2003 einen dieser Quote entsprechenden Betrag von Fr. 8‘992.30 an die X., wobei sie auf eine der X. zustehende Gesamtforderungssumme in Höhe von Fr. 61‘718.-- (Fr. 68‘783.90 abzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten; vgl. vorinstanzliche Akten act. II./5 sowie act. III./2/3/12) abstellte. D.Im Februar 2003 erhielt die Y._____ AG von der A._____ AG in Nachlassli- quidation eine erste Abschlagszahlung von 25%. In der Folge überwies sie den Betrag von Fr. 17‘195.-- (25% der Gesamtforderung von Fr. 68‘783.90) an die X.. E.Im zweiten Quartal des Jahres 2009 erhielt die Y. AG von der A._____ AG eine weitere Abschlagszahlung im Umfang von 12.5%. Die Überwei- sung des vereinbarten Anteils an die X._____ unterblieb jedoch vorerst. F.Mit E-Mail vom 7. Juli 2009 und vom 11. August 2009 machte die X._____ bei der Y._____ AG einen Rechnungsausstand von Fr. 46‘010.50 geltend. Da sich die Parteien in der Folge über den Bestand und die Höhe der Forderung nicht ei- nigen konnten, leitete die X._____ im Februar 2010 ein Betreibungsverfahren ge- gen die Y._____ AG über den Betrag von Fr. 46‘010.55 ein. In der Betreibung Nr. 2100153 des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld erging am 24. Februar 2010, zu- gestellt am 25. Februar 2010, ein Zahlungsbefehl, gegen welchen die Y._____ AG gleichentags Rechtsvorschlag erhob. G. Mit Vermittlungsbegehren vom 15. Juni 2010 gelangte die X._____ an den Kreispräsidenten Maienfeld. Gemäss Leitschein vom 19. August 2010 stellten die Parteien anlässlich der Sühneverhandlung vom 16. August 2010 die folgenden Begehren: „Klägerisches Rechtsbegehren:
Seite 4 — 20 Beklagtisches Rechtsbegehren:
Seite 5 — 20 4.(Mitteilung).“ Als Begründung wurde dargelegt, beide Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass die aus der Nachlassliquidation der A._____ AG herrührenden Verluste wirtschaftlich im gleichen Verhältnis zu tragen seien. Die einvernomme- nen Zeugen hätten ihrem Sinngehalt nach übereinstimmend ausgesagt, dass die verbleibenden Restschulden erlassen würden. Es sei somit ein Teilschulderlass vereinbart worden, was zu einer Abweisung der Klage führe. K.Gegen dieses Urteil liess die X._____ am 7. September 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das folgende Rechtsbe- gehren stellte: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2011, mit- geteilt am 6. Juli 2011, sei aufzuheben. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 34‘007.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juli 2009 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Verfahrensantrag 4.Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens der A._____ AG zu sistieren.“ Als Begründung führt sie aus, das Bezirksgericht Landquart habe die Zeugenaus- sagen falsch gewürdigt und einen nicht nachvollziehbaren Schluss gezogen. Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB sei missachtet worden. Trotz unüberwindbaren Zweifeln an der Version der Beklagten, wonach die Schuld zum Teil erlassen wor- den sei, sei das Gericht dieser Argumentation gefolgt. Der Beweis des Teilerlas- ses werde nicht annähernd erbracht. Vielmehr hätten die Zeugen bestätigt, dass lediglich eine Stundung der Forderung bis zum Vorliegen des Liquidationsergeb- nisses vereinbart worden sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten sei der Klägerin sodann nicht zumutbar gewesen, weiter auf die Eintreibung der Forderung zu verzichten, womit die For- derung seit März 2009 fällig sei. L.Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011, mitgeteilt am 13. Oktober 2011, wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, wobei die Kosten der Verfügung bei der Prozedur belassen wurden. M.In ihrer Berufungsantwort vom 15. November 2011 liess die Y._____ AG die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin beantragen.
Seite 6 — 20 N.In der Replik vom 30. Dezember 2011 respektive der Duplik vom 9. Januar 2012 hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. Mit Schrei- ben vom 3. Februar 2012 reichte die X._____ das Gläubigerzirkular Nr. 8 der A._____ AG in Nachlassliquidation vom Januar 2012 zu den Akten. Die Y._____ AG machte mit Schreiben vom 27. Februar 2012 dagegen geltend, die Eingabe sei verspätet erfolgt und sei bereits aus formellen Gründen nicht zu beachten. O.Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 informierte die X._____ das Kantonsgericht darüber, dass die Y._____ AG eine weitere Zahlung von Fr. 6‘149.30 (8.94% der Gesamtforderung von Fr. 68‘783.90) an sie geleistet habe und legte die entspre- chende Gutschriftsanzeige vom 31. Mai 2012 als neues Beweismittel ins Recht. Mit der nun erfolgten Teilzahlung falle auch das Argument der Gegenseite dahin, wonach die eingeklagte Forderung noch nicht fällig sei, weil die letzte Zahlung sei- tens A._____ AG noch nicht geflossen sei. Die Berufungsbeklagte wendete dage- gen ein, das nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel sei wegen verspäteter Eingabe nicht zu beachten. Somit ändere auch die Gutschrifts- anzeige nichts daran, dass die Berufung abzuweisen sei. P.Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 6. Juli 2011 begründet mitgeteilt. Die Berufung der X._____ erfolgte mit Eingabe vom 7. September 2011 unter Berücksichtigung des Stillstands über den Sommer (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht. Da die
Seite 7 — 20 Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzu- treten. 2.Das Bezirksgericht Landquart gelangte nach Würdigung der Zeugenaussa- gen und der übrigen Beweismittel zum Ergebnis, dass sich die Parteien anlässlich einer mündlichen Besprechung im September 2002 darauf geeinigt hätten, die aus der Nachlassliquidation der A._____ AG herrührenden Verluste wirtschaftlich im gleichen Verhältnis zu tragen. Dies bedeute, dass die Y._____ AG sämtliche von der A._____ AG erhaltenen Abschlagszahlungen anteilsmässig an die X._____ habe weiterleiten müssen, die verbleibenden Restschulden jedoch gemäss münd- licher Übereinkunft erlassen worden seien. Demgegenüber wendet die Berufungs- klägerin ein, das Bezirksgericht Landquart habe die Zeugenaussagen falsch ge- würdigt und einen nicht nachvollziehbaren Schluss gezogen. Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB sei missachtet worden. Trotz unüberwindbaren Zweifeln an der Version der Beklagten, wonach die Schuld zum Teil erlassen worden sei, sei das Gericht dieser Argumentation gefolgt. Der Beweis des Teilerlasses sei auch nicht annähernd erbracht worden. Im Gegenteil hätten die Zeugen eine Stundung der Forderung, bis das Liquidationsergebnis bekannt sei, bestätigt. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Da es der Klägerin aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei, weiter auf die Eintreibung der Forde- rung zu verzichten, sei die Forderung überdies seit März 2009 fällig. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet somit die Frage, ob und in welcher Höhe der X._____ gegenüber der Y._____ AG noch Ansprüche aus einem Trans- portvertrag zustehen beziehungsweise ob eine allfällige Restschuld durch mündli- che Übereinkunft erlassen oder nur gestundet wurde. Ist der Bestand einer Rest- forderung zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob diese Forderung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zum einen überhaupt fällig und einklagbar war und zum ande- ren, ob sie nicht bereits verjährt war. Demgegenüber nicht mehr Thema ist die zwischenzeitlich beglichene Restschuld aus weiteren Transporten im Toggenburg und Appenzell in Höhe von Fr. 3‘413.95. Nach Abzug der bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung erfolgten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 34‘776.30 (Fr. 8‘992.30, Fr. 17‘195.--, Fr. 8‘589.--) stehen damit von der ursprünglichen Ge- samtforderung von Fr. 68‘783.90 noch Fr. 34‘007.60 zuzüglich Zins zur Diskussi- on. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte bezüglich der Ab- schlagszahlung vom 28. August 2010 zwar ankündigte, Fr. 8‘598.-- (entspricht 12.5% des ursprünglichen Forderungsbetrags von Fr. 68‘783.90) an die Beru- fungsklägerin weiterzuleiten (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./1), fälschlicherwei- se sodann jedoch nur Fr. 8‘589.-- überwies (vorinstanzliche Akten act. III./2) und
Seite 8 — 20 demzufolge in den Rechtsschriften von einer tieferen Restforderung (Fr. 33‘998.60) ausging. Schliesslich wird zu prüfen sein, inwieweit die während lau- fendem Berufungsverfahren geleistete Teilzahlung von Fr. 6‘149.30 zu berücksich- tigen ist. 3.Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die X._____ für die Y._____ AG gestützt auf einen Transportvertrag Sammeltouren durchführte, wodurch eine For- derung in der Höhe von Fr. 68‘783.90 entstand. Ebenfalls Einigkeit besteht darü- ber, dass die Y._____ AG die aus dem Nachlassverfahren der A._____ AG erhal- tenen Abschlagszahlungen anteilsmässig an die X._____ weiterzuleiten hatte. Was jedoch die noch ungedeckte Restforderung betrifft, gehen die Aussagen der Parteien auseinander. Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, was die Par- teien diesbezüglich vereinbart haben. Namentlich ist aufgrund der Parteivorbrin- gen zu beurteilen, ob nach Weiterleitung der Abzahlungen der A._____ AG über- haupt noch eine offene Forderung zwischen den Parteien besteht oder ob der Restforderung in Höhe von Fr. 33‘998.60 eine allfällige rechtshindernde oder rechtshemmende Einwendung, namentlich in Form eines (Teil-)Schulderlasses, oder Einreden entgegenstehen. a)Ausserhalb eines Nachlassverfahrens ist ein Forderungsverzicht nach schweizerischem Recht allein in einem Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR mög- lich. Dabei handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch einen Antrag und dessen Annahme zustande kommt, also der Zustimmung beider Par- teien bedarf. Zu prüfen ist, ob vorliegend anlässlich der mündlichen Besprechung vom September 2002 ein Aufhebungsvertrag durch einen Aufhebungsantrag der Beklagten und dessen Annahme seitens der Klägerin zustande gekommen ist. Der formlose Erlass kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen; ein stillschwei- gender Aufhebungsvertrag ist möglich. Gleichwohl verlangt der Schulderlass den klar zum Ausdruck gebrachten Willen auf einen endgültigen Verzicht, was bei der Annahme eines Schulderlasses zur Vorsicht mahnt (vgl. Gonzenbach/Gabriel- Tanner, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N. 1 und 4 ff. zu Art. 115). Von einem konkludenten Antrag ist auszugehen, wenn das Ver- halten der Gläubigerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Verkehrsan- schauung den Schluss auf einen Verzichtswillen begründet erscheinen lässt. Nach der Rechtsprechung darf allerdings nicht leichthin auf einen solchen Willen ge- schlossen werden (vgl. BGE 109 II 327 E. 2b S. 329 f.). So genügt weder das blosse Verjährenlassen einer Forderung noch die gelegentliche Nichtausübung eines Rechts oder die Nichtgeltendmachung einer Forderung während längerer
Seite 9 — 20 Zeit ohne zusätzliche besondere Umstände, die zum bloss passiven Verhalten des Gläubigers hinzutreten (vgl. Urteil des Bundesgericht 4C.363/2001 E. 3 vom 7. Juli 2003). Der Schulderlass kann sich auf die ganze Forderung oder nur auf einen Teil erstrecken. Der Teilerlass richtet sich nach dem Parteiwillen (vgl. Gonzen- bach/Gabriel-Tanner, a.a.O., N. 7). Die Beweislast für diese rechtsaufhebende Tatsache des Vorliegens eines Aufhebungsvertrags trägt stets der hierdurch be- vorteilte Schuldner (Schaller, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N. 688). b)Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien fand im September 2002 eine Besprechung statt, an welcher seitens der Klägerin der Geschäftsführer C._____ sowie sein Sohn D._____ und seitens der Beklagten der Verwaltungsrat E._____ sowie der ehemalige Geschäftsführer F._____ teilnahmen. Alle Beteilig- ten wurden von der Vorinstanz am 18. Januar 2011 als Zeugen einvernommen (vgl. vorinstanzliche Akten Dossier IV). Dabei gaben sämtliche Zeugen zu Proto- koll, dass sich die Parteien anlässlich des besagten Treffens über die Nachlassli- quidation der A._____ AG und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Forderung der X._____ gegenüber der Y._____ AG verständigten. Die Zeugen sagten überdies übereinstimmend aus, dass eine mündliche Vereinbarung ge- schlossen worden sei, wonach die Y._____ AG sämtliche von der A._____ AG erhaltenen Abschlagszahlungen gemessen an der Gesamtforderung in gleichem Verhältnis an die X._____ weiterzuleiten hatte. Die Parteien hätten den weiteren Verlauf des Nachlassverfahrens der A._____ AG abwarten wollen. So führte E._____ auf eine entsprechende Frage hin aus, die Abrede zwischen den Parteien habe darin bestanden, dass die Zahlungen von der A._____ AG 1:1 weitergeleitet würden. Die Parteien hätten den weiteren Verlauf des Nachlassverfahrens abwar- ten müssen. F._____ bestätigte auf Ergänzungsfrage hin, es habe der Meinung der Parteien entsprochen, dass die Zahlungen von der A._____ AG in Anrechnung an die betreffende Faktura anteilsmässig erfolge. Die Klägerin habe im Gegenzug versprochen, ihre Guthaben vorläufig „auf Eis zu legen“, bis die definitiven Zah- lungen der A._____ AG feststehen würden. Man habe ja die Fortsetzung des Nachlassverfahrens nicht gekannt. C._____ sagte aus, die Parteien seien übereingekommen, dass zwischen ihnen Rechnung gestellt werde, aber eine Ein- forderung unterbleibe, da man das Ergebnis der Nachlassstundung habe abwar- ten wollen. Gemäss diesen Aussagen waren sich die Parteien somit darüber einig, dass das Ergebnis des Nachlassverfahrens der A._____ AG für das Schicksal der verbleibenden Restschuld massgeblich sein sollte, ansonsten dieses nicht hätte abgewartet werden müssen. Wären die Parteien tatsächlich übereingekommen,
Seite 10 — 20 die nach Überweisung der Abschlagszahlungen verbleibende Restschuld - ohne deren Höhe zu kennen - zu erlassen, wäre dies unabhängig vom Ausgang des Nachlassverfahrens erfolgt. Mit der Absicht, das Ergebnis des Nachlassverfahrens abwarten zu wollen, zeigten die Parteien, dass über die Durchsetzung einer (allfäl- ligen) Restforderung noch nicht abschliessend entschieden wurde. Vielmehr wur- de die Einforderung der Schuld, wie F._____ bestätigte, vorläufig „auf Eis gelegt“, bis die definitiven Zahlungen der A._____ AG feststehen würden. Unter diesen Umständen kann entgegen der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht von einem (konkludenten) Aufhebungsvertrag ausgegangen werden. Die Vorinstanz stützt sich vornehmlich auf die Aussage des Zeugen F._____. Dabei lässt sie ausser Acht, dass dessen Aussage nicht klar ist und auch dieser Zeuge nicht als völlig neutral betrachtet werden kann, zumal er während 17 Jahren bei der Beklagten angestellt war (zuletzt als Geschäftsführer). Auch der Umstand, dass von der Klä- gerin über einen längeren Zeitraum keine Reaktion erfolgte, vermag für sich allein
Seite 11 — 20 gerecht wird und im Zweifel als die weniger weitgehende Folge bei der Auslegung eines Vertrages Vorrang haben muss. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ei- nes seitens der Parteien zeitlich aufgeschobenen Anspruchs ist nicht immer leicht zu erkennen, ob ein pactum de non petendo oder eine Stundung vorliegt, so vor allem (aber nicht nur), wenn die Parteien von diesen rechtstechnischen Begriffen keinen Gebrauch machen. Der Unterschied zwischen der Stundung und dem pac- tum de non petendo liegt im Wesentlichen in der Fälligkeit der Forderung und den damit verbundenen Wirkungen. Bei der Stundung erfolgt eine nachträgliche Verle- gung der Fälligkeit - unabhängig davon ob sie bereits eingetreten ist oder nicht - auf einen späteren Zeitpunkt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die Abzahlung einer Forderung monatliche Ratenzahlungen vereinbart werden und die einzelnen Raten am jeweiligen Monatsende fällig werden. Das pactum de non petendo hingegen ist das Versprechen des Gläubigers, eine bereits fällige Forde- rung vorübergehend nicht geltend zu machen. Im Unterschied zur Stundung wird die eingetretene Fälligkeit der Forderung weder aufgeschoben noch aufgehoben. Während dieser befristeten Verpflichtung des Gläubigers bleibt die Forderung nicht bloss weiterhin fällig, sondern auch erfüllbar, aber der Schuldner kann die Durchsetzung der an sich fälligen Forderung mit entsprechender Einrede zeitweilig verhindern. Des Weiteren hat das pactum de non petendo weniger weitreichende Folgen als die Stundung, da durch den Verzicht auf die Geltendmachung der fälli- gen Forderung weder die Verzugsfolgen noch das Verrechnungsrecht ausge- schlossen werden. Im Zweifel ist ein hinsichtlich der Rechtswirkungen weniger weit reichendes pactum de non petendo anzunehmen. (vgl. zum Ganzen Addori- sio de Feo, Die Fälligkeit von Vertragsforderungen, Zürich 2001, N. 643 ff.; Schal- ler, a.a.O., N. 352 ff.; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 404; Schaller, a.a.O., N. 377; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bern 2006, § 39 N. 48 ff.). b)Im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz machte die X._____ erst- mals geltend, anlässlich der Besprechung im September 2002 sei vereinbart wor- den, dass die fraglichen Rechnungen vorerst „gestundet“ würden (vorinstanzliche Akten act. A.3). Weitere Ausführungen zum Institut der Stundung machte sie dabei jedoch nicht, insbesondere ging sie nicht näher auf dessen rechtliche Bedeutung oder die Auswirkungen auf die Fälligkeit und die Verjährung einer Forderung ein. Auch die Beklagte griff in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer (vorinstanzliche Akten act. A.5) lediglich die vom Kläger geltend gemachte Stundungsvereinbarung auf und stellte diese in Abrede, ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen. Dabei wies sie in einer Eventualbegründung immerhin darauf hin, dass die geltend ge-
Seite 12 — 20 machte Forderung noch immer nicht fällig wäre, falls das Gericht wider Erwarten den Behauptungen der Klägerin folge und eine Stundung annehme. Auf weitere Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit einer verfrühten Inanspruchnahme der geschuldeten Forderung, namentlich das pactum de non petendo, ging sie nicht näher ein. Daran änderte sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien von einer Stundung im rechtstechnischen Sinne ausgingen, sondern den Begriff der Stun- dung vielmehr umgangssprachlich für die Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs verwendeten. Somit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die von den Parteien ge- troffene Vereinbarung tatsächlich als Stundung oder vielmehr als pactum de non petendo zu qualifizieren ist, zumal es sich dabei, wie gesehen, um angrenzende Erscheinungen handelt und die Stundung ein pactum de non petendo mit einsch- liesst (vgl. Gonzenbach/Gabriel-Tanner in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 3 zu Art. 115). c)Im vorliegenden Fall geben insbesondere die Aussagen des Zeugen F._____ Aufschluss über die Vereinbarung der Parteien. Dieser gab nämlich zu Protokoll, dass die Zahlungen der A._____ AG in Anrechnung an die betreffende Faktura anteilsmässig an die Klägerin weitergeleitet werden sollten. Im Gegenzug habe die Klägerin versprochen, ihre Guthaben vorläufig „auf Eis zu legen“, bis die definitiven Zahlungen der A._____ AG feststehen würden. Diese Aussage deckt sich mit derjenigen von C., welcher ausführte, die Parteien seien übereinge- kommen, dass Rechnung gestellt werde, aber eine Einforderung unterbleibe. Sie hätten das Ergebnis der Nachlassstundung der A. AG abwarten wollen. Mit anderen Worten kann den Zeugenaussagen entnommen werden, dass sich die Parteien darauf einigten, dass die Forderung fällig und erfüllbar bleibt und die von der A._____ AG - in unbestimmter Höhe - geleisteten Abschlagszahlungen weiter- geleitet und jeweils an die Forderung angerechnet würden. Dies entspricht gemäss vorstehenden Ausführungen einem pactum de non petendo. Die X._____ verzichtete mit anderen Worten nicht auf ihren Anspruch, sondern lediglich einst- weilen auf dessen Geltendmachung, ohne die Existenz des Schuldverhältnisses oder die Leistungspflicht anzutasten, und zwar bis zum Abschluss des Nachlass- verfahrens der A._____ AG. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass beide Par- teien erklärten, man habe das Ergebnis des Liquidationsverfahrens abwarten wol- len. Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die X._____ die erbrachten Leistungen auch tatsächlich in Rechnung stellte (vgl. vorinstanzliche Akten act. II./2 und 3). Ob die X._____ auch nach Kenntnis des Abschlusses die verbleiben- de Restforderung tatsächlich noch einfordern oder darauf verzichten würde, wurde
Seite 13 — 20 anlässlich der mündlichen Besprechung vom September 2002 offen gelassen. Jedenfalls war man sich darüber einig, dass das zu diesem Zeitpunkt noch unbe- kannte Ergebnis des Liquidationsverfahrens für das weitere Schicksal der Forde- rung massgeblich ist und bis zu dessen Kenntnis seitens der Berufungsklägerin keine Durchsetzung des Anspruchs erfolgen sollte. Ebenfalls für die Annahme ei- nes pactum de non petendo spricht der Umstand, dass die X._____ mit der Ein- forderung der Ausstände am 7. Juli 2009 ausführte, sie sei gewillt auf die Zinsen zu verzichten, wenn der Saldo innert den nächsten 10 Tagen beglichen würde (vgl. vorinstanzliche Akten act. II./10). Eine Erhebung von Verzugszinsen ist im Falle einer Stundung ausgeschlossen, da die Fälligkeit hinausgeschoben wird und dementsprechend der Schuldner auch nicht in Verzug gerät (vgl. auch PKG 1992 Nr. 48). 5.Muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein pactum de non petendo und keinen Schulderlass vereinbarten, stellt sich weiter die Frage nach der klageweisen Durchsetzbarkeit der Forderung vor Beendigung des Liquidati- onsverfahrens der A._____ AG. Die Berufungsbeklagte beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch keine Gewissheit über den Ausgang des Nachlassverfahrens bestanden habe. Für den Fall, dass das Gericht einen Teilschulderlass verneine, sei daher die von der Klägerin behauptete Forderung weiterhin gestundet und damit noch nicht fällig. Eine Stundungsvereinbarung kön- ne nicht ohne weiteres einseitig aufgehoben werden. Ein Grund für eine einseitige Aufhebung sei vorliegend nicht ersichtlich und sei auch nicht geltend gemacht worden. a)Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, haben wir es vorliegend weder mit einem Schulderlass noch mit einer Stundung, sondern mit einem pac- tum de non petendo zu tun. Auch bei einem pactum de non petendo ist jedoch eine einseitige Aufhebung durch den Gläubiger in Form eines Widerrufs bezie- hungsweise einer Kündigung unzulässig. Das pactum de non petendo stellt kein Dauerschuldverhältnis im typischen Sinne dar, welches sich dadurch auszeichnet, dass die Parteien in jeder Periode von neuem gegenseitig zur Erbringung be- stimmter Leistungen verpflichtet sind. Nicht angebracht geschweige denn notwen- dig erscheint daher, dem Gläubiger ein einseitiges Aufhebungsrecht (Wider- ruf/Kündigung) einzuräumen. Einziger Vertragsinhalt eines pactum de non peten- do ist der zeitweilige oder dauernde Verzicht auf die Geltendmachung eines An- spruchs. Sollten sich während der Geltungsdauer die rechtserheblichen Umstände stark ändern, lässt sich dem allenfalls über die clausula rebus sic stantibus Rech-
Seite 14 — 20 nung tragen (vgl. Schaller, a.a.O., N. 388 ff.). So ist denkbar, dass das pactum de non petendo vorzeitig dahinfällt, weil die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Wie auch die Stundung setzt das pactum de non petendo voraus, dass der Schuldner das rechtswirksame Entstehen einer Forderung und deren Bestand in bestimmter Höhe anerkennt. Bestreitet der Schuldner die Forderung, fällt die Grundlage des pactum de non petendo, nämlich die Anerkennung des Anspruchs, dahin und es stellt sich die Frage, ob der Gläubiger nach Treu und Glauben noch daran gebun- den ist oder seine Forderung geltend machen darf. Für die Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend. b)Aus den Akten geht hervor, dass die X._____ der Y._____ AG am 10. Sep- tember 2002 sowie am 30. September 2002 die Abrechnungen für die Monate Au- gust und September 2002 zustellte (vorinstanzliche Akten act. II./2 und 3). Mit E- Mail vom 7. Juli 2009 (vorinstanzliche Akten act. II./10) an die Y._____ AG machte die X._____ darauf aufmerksam, dass noch ein Rechnungsausstand im Betrag von Fr. 42‘596.60 bestehe. Dieser Saldo ergebe sich aus den Rechnungen vom 10. September 2002 und vom 30. September 2002. Sie sei gewillt, auf die Zinsen zu verzichten, wenn der Saldo innert den nächsten 10 Tagen beglichen werde. Am 6. August 2009 wandte sich die Berufungsklägerin erneut per E-Mail an die Y._____ AG, erinnerte diese an den Rechnungsausstand und räumte ihr eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme ein. Des Weiteren drohte sie an, ein entspre- chendes Betreibungsbegehren einzuleiten, sollte innert dieser Frist keine Rück- meldung erfolgen. Mit Schreiben vom 2. September 2009 (act. II./11) liess die Y._____ AG mitteilen, die Parteien hätten nach Beginn der Nachlassliquidation der A._____ AG klar vereinbart, dass die nun geltend gemachten Forderungen aufge- hoben seien. Die X._____ habe sich dazu bereit erklärt, weil die Y._____ AG auf- grund der Nachlassliquidation grosse Verluste habe hinnehmen müssen. Die Klä- gerin sei lediglich aufgrund einer kürzlich entbrannten Auseinandersetzung auf die Idee gekommen, die mittels Vereinbarung aufgehobenen Forderungen wieder in Rechnung zu stellen. Selbstverständlich gehe dies nicht an. Dass die Parteien die Forderungen durch Vereinbarung aufgehoben hätten, zeige sich bereits daran, dass bis heute nie eine Rechnung gestellt worden sei. Deshalb seien die geltend gemachten Forderungen gemäss Art. 115 OR erloschen. Diese Auffassung liess die Y._____ AG in einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2009 (vorinstanzli- che Akten act. II./12) bestätigen. In der Folge leitete die X._____ ein Betreibungs- verfahren ein, in welchem am 24. Februar 2010 der Zahlungsbefehl erging. Dage- gen liess die Y._____ AG am 25. Februar 2010 Rechtsvorschlag erheben. Aus diesem Schriftenwechsel geht deutlich hervor, dass die Berufungsbeklagte den
Seite 15 — 20 Bestand einer (Rest-)Forderung in Abrede stellte. Sie berief sich darauf, dass die- se infolge Übereinkunft aufgehoben und damit erloschen sei. Bestritt die Y._____ AG jedoch den Bestand der Forderung und damit auch das Vorliegen eines pac- tum de non petendo, war es der X._____ nach Treu und Glauben nicht zuzumu- ten, mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung weiter zuzuwarten. Kommt hinzu, dass die Y._____ AG von der A._____ AG im Jahre 2009 eine wei- tere Abschlagszahlung von 12.5% erhielt, welche sie entgegen der Vereinbarung jedoch nicht an die X._____ weiterleitete. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (vorin- stanzliche Akten act. II./13) begründete sie dieses Vorgehen damit, dass die Zah- lung schon längstens erfolgt wäre, wenn die Berufungsklägerin nicht ungerechtfer- tigte Forderungen stellen würde. Gemäss Sachwalterbericht vom März 2009 (vor- instanzliche Akten act. II./15) war die Auszahlung jedoch bereits für das 2. Quartal 2009 vorgesehen, somit noch vor der ersten Zahlungsaufforderung durch die X.. Dass diese Abschlagszahlung entgegen anderslautender Ankündigung verspätet erfolgt sein soll, wird von der Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht. Die Überweisung des Anteils an die Berufungsklägerin erfolgte erst am 26. August 2010 (vorinstanzliche Akten act. III./2), somit nach Anhängigmachung der Klage. Mit dem Bestreiten der Forderung und der Nichteinhaltung der Abmachungen durch die Berufungsbeklagte stand fest, dass diese nicht mehr von einem pactum de non petendo, sondern von einem Aufhebungsvertrag ausging. Die Berufungs- klägerin war daher unter diesem Aspekt nach Treu und Glauben zur gerichtlichen Geltendmachung der Klage berechtigt, auch wenn das Nachlassverfahren der A. AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Es könnte sich höchs- tens noch die Frage stellen, ob sie aufgrund des pactum de non petendo zu einer Leistungsklage berechtigt war oder ob sie nicht vielmehr zur Klärung der Rechts- lage eine Feststellungsklage hätte ergreifen müssen. Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich indessen aufgrund nachfolgender Erwägungen. c)Das pactum de non petendo berechtigt den Schuldner, die geschuldete Leistung zu verweigern. Entsprechend seiner Rechtsnatur als Recht (und nicht Pflicht) zur Leistungsverweigerung darf der Richter allerdings ein pactum de non petendo nur auf Einrede des Schuldners hin und nicht von Amtes wegen beachten (Schaller, a.a.O., N. 386 f.; Koller, a.a.O., § 39 N 48). Es obliegt somit dem Schuldner, dieses Recht einredeweise geltend zu machen. Gemäss der im vor- instanzlichen Verfahren noch massgebenden ZPO-GR musste eine solche Einre- de unter Verwirkungsfolge in den Rechtsschriften erhoben werden (Art. 87 Abs. 1 ZPO-GR). Vorliegend erhob die Beklagte in den Rechtsschriften lediglich die Ein- rede der Verjährung. Weitere Einreden brachte sie nicht vor. Erstmals anlässlich
Seite 16 — 20 der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte sie aus, für den Fall, dass das Gericht einen Aufhebungsvertrag verneine und ebenfalls von einer Stundungsvereinba- rung ausgehe, sei die von der Klägerin eingeklagte Forderung noch nicht fällig. Dass wir es vorliegend nicht mit einer Stundung, sondern mit einem pactum de non petendo zu tun haben, wurde bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt. Eine entsprechende Einrede eines pactum de non petendo (exceptio pacti) erhob die Beklagte indessen nicht. Somit hat sie dieses Recht verwirkt. Dies gilt unbese- hen davon, dass sie offenbar von einem Aufhebungsvertrag ausgegangen ist und daher den Bestand der Forderung bestritt. Es verhält sich gleich wie bei der Ver- jährungseinrede, die auch bei Bestreitung des Bestands einer Forderung eventua- liter für den Fall, dass das Gericht den Bestand der Forderung bejahen sollte, in den Rechtsschriften zu erheben ist, ansonsten sie verwirkt. Aufgrund der Aus- führungen der Klägerin in der Prozesseingabe hätte die Schuldnerin denn auch genügend Veranlassung dazu gehabt, sich zumindest eventualiter auf eine solche Einrede zu berufen. In ihrer Prozesseingabe machte die Klägerin geltend, sie habe die Forderung nie erlassen und einzig zugestanden, die erbrachten Leistungen nicht sofort im 2002 in Rechnung zu stellen, damit die Beklagte nicht in einen fi- nanziellen Engpass gerate. Damit stand die Möglichkeit der Annahme einer Stun- dung oder eines pactum de non petendo klar im Raum. Mangels rechtzeitig erho- bener Einrede eines pactum de non petendo kann diese vorliegend nicht berück- sichtigt werden. Demzufolge steht diese Vereinbarung der erhobenen Leistungs- klage und einer Gutheissung der Klage nicht entgegen. 6.Bleibt schliesslich noch zu prüfen, ob der Durchsetzbarkeit der Forderung, wie die Berufungsbeklagte einredeweise geltend macht, die Verjährung entgegen- steht. Dabei ist festzuhalten, dass ein pactum de non petendo die Verjährung ei- ner bereits fällig gewordenen Forderung unterbricht. Konkret läuft während dessen Dauer keine Verjährung, da eine schuldnerische Anerkennungshandlung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR vorliegt (vgl. Schaller, a.a.O., N. 383; Däppen, Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 10 zu Art. 130 und N. 2 zu Art. 135). Vorliegend wurde ein pactum de non petendo vereinbart, welches zumindest bis zum erstma- ligen Bestreiten des Forderungsbestandes durch die Berufungsbeklagte am 2. September 2009 (act. II./11) galt. Mit der Bestreitung der Forderung am 2. Sep- tember 2009 konnte sich die Klägerin nicht mehr auf das pactum de non petendo als Anerkennungshandlung stützen. Damit begann die Verjährungsfrist zu laufen, wurde jedoch durch die Einleitung des Betreibungsverfahrens am 16. Februar 2010 wiederum unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Daraus ergibt sich, dass die
Seite 17 — 20 vorliegend zu beurteilende Forderung entgegen der Auffassung der Berufungsbe- klagten noch nicht verjährt ist. 7.Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beweis für einen Schulderlass nicht erbracht wurde. Vielmehr muss nach Würdigung der Beweismittel und insbesondere der Zeugenaussagen davon aus- gegangen werden, dass sich die Parteien auf ein pactum de non petendo einigten und die Berufungsklägerin darauf verzichtete, die fällige Forderung bis zum Ab- schluss des Nachlassverfahrens durchzusetzen. Mit der Bestreitung der Forde- rung durch die Berufungsbeklagte war die Berufungsklägerin nicht weiter daran gebunden und durfte ihren Anspruch nach Treu und Glauben gerichtlich geltend machen. Die Beklagte ihrerseits hat im Gerichtsverfahren keine Einrede des pac- tum de non petendo (exceptio pacti) erhoben, weshalb die Forderung auch durch- setzbar ist. Die Berufung ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2011 aufzuheben. Wie aus dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 8. Juni 2012 (act. D.12) hervorgeht, leistete die Y._____ AG während hängigem Berufungsverfahren eine letzte Ab- schlagszahlung aus dem Liquidationsverfahren der A._____ AG in Höhe von Fr. 6‘149.30. Dieser Betrag ist an die eingeklagte Forderung (Fr. 34‘007.60) anzu- rechnen. Somit verbleibt eine Restschuld von Fr. 27‘858.30, welche die Y._____ AG an die X._____ zu leisten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zins von 5% ab Inverzugsetzung, somit ab 7. Juli 2009, geschuldet ist. Hinzu kommt der Zins von 5% auf die während des Rechtsmittelverfahrens geleistete Abschlags- zahlung von Fr. 6‘149.30 für die Zeitspanne vom 7. Juli 2009 (Verzug) bis zum 1. Juni 2012 (Zeitpunkt der Zahlung). 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es einer Korrektur der vor- instanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kreisamtli- che Vermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. a)Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wenn sie einen neuen Ent- scheid fällt. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013, E. 4.1) hat sie dabei das im Rechtsmittelverfahren geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Auch die Kosten vor der Vorinstanz sind demnach gestützt auf die eidgenössische ZPO zu verteilen. b)Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der
Seite 18 — 20 unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die X._____ verlangte sowohl in ihrem Vermittlungsbegehren wie auch in der Prozesseingabe vor der Vorinstanz die Verpflichtung der Y._____ AG zur Be- zahlung von Fr. 46‘010.55. Davon beglich die Beklagte während des erstinstanzli- chen Verfahrens Fr. 12‘002.95, was in diesem Umfang einer Anerkennung gleich- kommt. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens steht so- mit fest, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrun- gen ist, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Kreisamtes Maienfeld von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart in Höhe von Fr. 4‘720.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3‘000.--, Schreibgebühren Fr. 582.--, Baraus- lagen Fr. 218.--, Streitwertzuschlag Fr. 920.--) vollumfänglich der Beklagten auf- zuerlegen. Der Rechtsvertreter der X._____ machte vor der Vorinstanz ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 8‘349.30 einschliesslich Mehrwertsteuer geltend (vorinstanzli- che Akten act. I./4). Die Vorinstanz erachtete nach Prüfung der eingereichten Kos- tennoten und unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands bei beiden Par- teien ein Honorar von Fr. 8‘000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen als angemessen. Diese Kürzung wurde von der Berufungsklägerin nicht angefoch- ten. Es ist ihr somit zu Lasten der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 8‘000.-- zuzusprechen. 9.Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die X._____ verlangte in ihrer Berufung die Verpflichtung der Y._____ AG zur Bezahlung von Fr. 34‘007.60 zuzüglich Zins. Davon beglich die Beklagte während laufendem Berufungsverfahren Fr. 6‘149.30, was in diesem Umfang einer Anerkennung gleichkommt. Da die Berufungsbeklag- te die Abweisung der Berufung beantragte, diese jedoch - mit Ausnahme des Sis- tierungsbegehrens - gutgeheissen wird, hat sie als unterliegende Partei die Pro- zesskosten vollumfänglich zu tragen und die Berufungsklägerin für deren notwen- digen Aufwand im Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Die Par- teientschädigung ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzusetzen, wobei vorliegendenfalls eine aussergerichtliche Entschä- digung von Fr. 3‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) als den konkreten Um- ständen angemessen erscheint.
Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben. 2.Die Y._____ AG wird verpflichtet, der X._____ Fr. 27‘858.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juli 2009 sowie 5% Zins auf den Betrag von Fr. 6‘149.30 vom 7. Juli 2009 bis zum 1. Juni 2012 zu bezahlen. 3.Die Kosten des Kreisamtes Maienfeld von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart in Höhe von Fr. 4‘720.-- gehen zu Lasten der Y._____ AG, welche zudem die X._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu Lasten der Y._____ AG. Sie werden im Umfang von Fr. 5'000.-- mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Y._____ AG wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 5‘000.-- direkt zu er- setzen. Im Mehrbetrag von Fr. 1‘000.-- werden die Gerichtskosten der Beru- fungsbeklagten durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. b)Die Y._____ AG wird zudem verpflichtet, die X._____ für das Berufungsver- fahren mit Fr. 3‘000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu ent- schädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Seite 20 — 20 6.Mitteilung an: