Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 12. September 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 48 18. September 2012 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 11. Januar 2013 nicht eingetreten worden). Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarWolf In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts F. vom 26. Mai 2011, mitgeteilt am 28. Juni 2011, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . A G , Beklagte und Be- rufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhü- gelweg 6, 7270 Davos Platz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.X., geboren am 29. November 1957 und heute in B. (C.) lebend, schloss am 31. März 2008 mit der Y. AG einen vom 20. Mai 2008 bis am 31. Oktober 2008 befristeten Arbeitsvertrag ab. Demgemäss wurde X. als Nachtportier im D. in E. angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 41 Stunden festgesetzt (während der Hochsaison: 44 Stunden) und ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3‘500.-- beziehungsweise ein Nettolohn von Fr. 2‘663.85 pro Monat vereinbart. Subsidiär wurde der L-GAV 98 (Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) als anwendbar erklärt. Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 3. September 2008 wurde X. vom 10. Novem- ber 2008 bis zum 31. Oktober 2009 als Nachtportier im D. und ausserdem als Springer im letztgenannten Betrieb sowie im K. angestellt. Der monatliche Brutto- lohn betrug Fr. 3‘500.--, der Nettolohn Fr. 2‘443.85. Am 19. August 2009 verpflichtete sich X. vom 1. November 2009 bis circa 17. April 2010 wiederum als Nachtportier und Springer. Als monatlicher Bruttolohn wurden Fr. 3‘500.-- vereinbart, als monatlicher Nettolohn Fr. 2046.50 (unter anderem ab- züglich Quellensteuer, Verpflegungskosten und Zimmermiete). Am 2. März 2010 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, welcher am 12. Mai 2010 von der Y. AG gekündigt wurde. Gleichzeitig stellte die Y. AG X. von der Arbeit frei und untersagte diesem ausdrücklich, eines ihrer Hotels zu be- treten. Ausserdem wurden während der Freistellung der Bezug sämtlicher Ferien-, Feier- und Ruhetage sowie die Kompensation von Überstunden angeordnet. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 4. Juni 2010 gelangte X. an das Kreisamt E.. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 16. Juni 2010 bezog er am 21. Juni 2010 den Leitschein mit folgenden klägerischen Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2‘216.65 (Bruttolohn 13.-31. Mai 2010) nebst Zinsen von 5 %, ab dem 1. Juni 2010, zu be- zahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 21‘000.-- wegen schika- nierenden Verhaltens gegen den Kläger - 6 Monatslöhne - zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ C.Mit Vermittlungsbegehren vom 9. Juni 2010 gelangte X. erneut an das Kreisamt E.. Nach erfolgloser Sühneverhandlung, die ebenfalls am 16. Juni 2010
Seite 3 — 19 stattfand, bezog er am 21. Juni 2012 den Leitschein mit folgendem klägerischen Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 10‘768.85 (Essenspau- sen) nebst Zinsen von 5 %, ab dem 15. April 2010, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ D.Mit zwei Eingaben vom 9. Juli 2010 (Datum des Poststempels) prosequierte X. die Streitsache(n) an das Bezirksgericht F.. Dabei hielt er grundsätzlich an den anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. In seiner ersten Eingabe (Prozess Nr. 110-10-25) brachte X. vor, die Y. AG habe ihm den Lohn für Mai 2010 in der Höhe von brutto Fr. 2‘216.65 (erst) am 24. Juni 2010 ausbezahlt. Zugleich fordere er eine Entschädigung im Umfang von sechs monatlichen Brut- tolöhnen (Fr. 21‘000.--) für die „ausgeuebte Schickanierung (mit nicht bezahltem Lohn)“. In seiner zweiten Prozesseingabe (Prozess Nr. 110-10-27) machte X. eine Forderung auf „bezahlung von Esszeitpausen + 10% Nachtzuschlag in der Hoehe von 10.768,85 (natuerlich mit dem 25% Ueberzeitzuschlag mitbegriffen“ geltend. E.Mit Prozessantwort vom 2. August 2010 begehrte die Arabella Hotelbetrie- be was folgt: „prozessualer Antrag
Seite 4 — 19 Teilklagen seien somit zu einem Verfahren zu vereinigen, womit sich ein Streitwert von über Fr. 30‘000.-- ergebe. Art. 343 OR sei nicht anwendbar. H.Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 13. Septem- ber 2010 erhob X. am 23. September 2010 Beschwerde beim Bezirksgericht (rec- te: Bezirksgerichtsausschuss) F. und beantragte sinngemäss, es sei von einer Vereinigung der Verfahren und damit auch von einem Kostenvorschuss abzuse- hen (Prozess Nr. 120-10-26). In seiner Stellungnahme vom 27. September 2010 beantragte die Y. AG die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Nachdem X. mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 8. November 2010, welche gleichentags mitgeteilt wurde, die unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren vor Bezirksgericht und Bezirksgerichtsausschuss gewährt worden war (Prozess Nr. 130-2010-119), erklärte sich X. am 15. Novem- ber 2010 mit der Vereinigung der beiden Klageverfahren einverstanden. In der Folge schrieb der Bezirksgerichtspräsident F. das Beschwerdeverfahren mit Ver- fügung vom 16. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Dezember 2010, ab. I.Mit Urteil vom 26. Mai 2011, mitgeteilt am 28. Juni 2011, erkannte das Be- zirksgericht F. wie folgt: „1. Die Klage des X. gegen die Y. AG wird teilweise gutgeheissen und die Y. AG wird verpflichtet, X. Fr. 6.05 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes E. (2 x Fr. 250.00) und jene des Bezirksge- richts F., bestehend aus: -einer Gerichtsgebühr vonFr. 3‘000.00 -Schreibgebühren vonFr. 555.00 -Barauslagen vonFr. 45.00 total somit vonFr. 3‘600.00 gehen zu Lasten des X.. Sie werden gestützt auf die Verfügung vom 8. November 2010 des Bezirksgerichtspräsidiums F. betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 130-2010-119) direkt beim Kanton Graubünden erhoben. 3. X. wird verpflichtet, die Y. AG ausseramtlich mit Fr. 4‘500.-- (inkl. Spe- sen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ K.Dagegen erhob X. am 28. Juli 2011 (Datum des Poststempels) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung
Seite 5 — 19 des angefochtenen Urteils. Daneben begehrte er, die Y. AG sei zu verpflichten, ihm Fr. 10‘768.85 für Essenspausen nebst Zinsen von 5% seit dem 15. April 2010 sowie Fr. 21‘000.-- wegen schikanierenden Verhaltens zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011, welche gleichentags mitgeteilt wurde, setzte der Vorsitzende der II. Zivilkammer X. eine Frist von 14 Tagen, um die formellen Mängel seiner Berufung vom 28. Juli 2011 im Sinne der Erwägungen zu beheben. Gleichzeitig wurde X. angedroht, dass mangels vollständig und/oder fristgerechter Folgeleis- tung seine Berufung als nicht erfolgt gelte. Am 2. November 2011 (Datum des Poststempels) reichte X. eine Eingabe mit dem Titel „Behebung von formellen Mängel von den Berufungsschrift vom 26. Juli 2011 [...]“ ein. Die Y. AG verzichte- te auf eine Berufungsantwort. L.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 14. Dezember 2011 wurde X. zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.-- aufgefor- dert. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Mai 2012, mitgeteilt am 12. Juni 2012, wurde das am 18. Januar 2012 gestellte und am 17. Februar 2012 sowie am 20. Mai 2012 ergänzte Gesuch von X. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren gutgeheissen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die Ausführungen von X. in seiner Berufung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts F. vom 26. Mai 2011 wurde den Parteien am 28. Juni 2011, somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, mitgeteilt. Damit ist im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten bünd- nerischen Zivilprozessordnung richtete (GR-ZPO, BR 320.000; Art. 404 Abs. 1 ZPO), auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung an- wendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a)Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist
Seite 6 — 19 unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b)Mit dem angefochtenen Urteil liegt ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der vereinigten Klagen) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde das angefochtene Urteil vom 26. Mai 2011 den Parteien am 28. Juni 2011 mitgeteilt, weshalb die Berufung vom 28. Juli 2011 (Datum des Poststempels) jedenfalls rechtzeitig erfolgte. Schliesslich enthält die Berufung auch den sinngemässen Antrag um Aufhebung des ange- fochtenen Urteils sowie Begehren in der Sache. c)In seiner Verfügung vom 19. Oktober 2011 stellte der Vorsitzende der II. Zivilkammer im Wesentlichen fest, die Berufungsschrift führe in der vorgelegten Art, kombiniert mit einer völlig unsystematischen und unübersichtlichen Darstel- lung des Inhalts, zu einer höchst mühsamen Inhaltsermittlung. Dazu sei die Ein- gabe auch sprachlich nur äusserst schwer verständlich. Dies sei für das Gericht und die Gegenpartei unzumutbar, weshalb dem Berufungskläger Frist zur Einrei- chung einer formal verbesserten Rechtsschrift angesetzt wurde. Am 2. November 2011 (Datum des Poststempels) hat der Berufungskläger eine weitere Eingabe eingereicht. Darin ist er jedoch den Anforderungen, wie sie ihm in besagter Verfü- gung im Detail aufgezeigt worden sind, nicht vollständig nachgekommen. Neben den fortwährenden erheblichen sprachlichen Defiziten der Rechtsschrift ist festzu- stellen, dass der Berufungskläger darin immer noch mehrere Prozessdokumente (E-Mail, Zeitungsartikel, Internetauszüge) vollständig und wörtlich wiedergibt, ohne einen hinreichend verständlichen Bezug zum vorliegenden Fall darzulegen. Die von Art. 311 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Begründung der Berufungsschrift er- heischt nun aber eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 mit Hinweisen), welcher selbstredend nicht Genüge getan ist, indem etwa ein vollständiger Zeitungsartikel in die Berufungs- schrift kopiert wird und die „Argumentation“ allein mit einem pauschalen Satz ge- schlossen wird („Danke fuer den Beweis, der mir Recht gibt“, vgl. S. 6 der Einga- be). Einzig mit dem Hinweis auf seine fehlenden sprachlichen und juristischen Kenntnisse kann sich der Berufungskläger jedenfalls nicht vollumfänglich den pro- zessualen Erfordernissen an Rechtsschriften entziehen (vgl. dazu auch Hunger-
Seite 7 — 19 bühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 29 in fine), denn wer wie der Berufungskläger in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommt, hat An- spruch auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes (Rechtsanwalt), wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. ZPO). Da- mit steht fest, dass der Berufungskläger auch mit seiner zweiten Eingabe vor Kan- tonsgericht den formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift über weite Strecken nicht zu genügen vermag. Immerhin ist erkennbar, dass er sinngemäss in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise seines Rechts auf Beweis durch die Vorinstanz rügt und dieser implizit vorwirft, im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob seine Pausen als Arbeitszeit zu behandeln sind, die Tragweite seiner - auch während der Pausen bestehenden - ständigen Erreichbarkeit verkannt zu haben. Auf diese Rügen ist im Folgenden einzutreten. Im Übrigen jedoch ist mangels hinreichender Begründung auf die Vorbringen in der Berufungsschrift vom 2. November 2011 nicht einzuge- hen (vgl. zu den im Nichteintreten auf den entsprechenden Berufungsantrag be- stehenden Folgen einer fehlenden Berufungsbegründung auch das Urteil der I. Zivilkammer vom 11. Januar 2012 ZK1 11 55 E. 2.a mit Hinweisen auf Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34 f. und Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 311 N 14 ff. und N 27 f. sowie ZR 110 (2011) S. 246; PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5). d/aa) In seiner Berufung begründet X. seinen behaupteten Anspruch wegen Mobbings erstmals unter anderem mit angeblichen Briefen der Berufungsbeklag- ten „seit anfang des Monats April 2010 bis fast den 24. Juni 2010“ (Eingabe vom 2. November 2011 S. 10). Ebenso reicht der Berufungskläger Urkunden ein, wel- che sich nicht bei den vorinstanzlichen, im Berufungsverfahren von den Parteien eingeforderten und in ihrer eingereichten Anzahl mit der Beweisverfügung des Be- zirksgerichts F. vom 13. September 2010 (Vorinstanz act. II. 7) übereinstimmen- den, Akten befinden (Kantonsgericht act. 01/4, act. 01/8 ab S. 3, act. 06/2 5a und 5b). Damit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser neuen Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven). d/bb) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Meier (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 490) vertritt unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Auf-
Seite 8 — 19 fassung, diese Einschränkung des Novenrechts im Berufungsverfahren gälte auch für diejenigen Fälle, in denen - wie in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- (vgl. Art. 343 Abs. 4 aOR; neu: Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO) - im erstinstanzlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime zur An- wendung komme. Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 14; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N 26) sowie die Botschaft zur ZPO (BBl 2006, S. 7375) der Ansicht, bei Geltung der Untersuchungsmaxime habe die Berufungs- instanz neue Tatsachen und/oder Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsbera- tung (von Amtes wegen) zu berücksichtigen. Ob in diesem Sinne von einer analo- gen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO auszugehen ist, kann vorliegend je- doch offen gelassen werden, da - wie noch zu zeigen ist - aufgrund der Über- schreitung der Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.-- das Verfahren nicht der Untersu- chungsmaxime unterliegt. d/cc) Vor der Vorinstanz reichte der Berufungskläger zwei separate Klagen ein, womit er einerseits den Bruttolohn für den Monat Mai 2010 im Umfang von Fr. 2‘216.65 und eine Entschädigung wegen schikanierenden Verhaltens über Fr. 21‘000.-- sowie andererseits Fr. 10‘768.85 für nicht entschädigte Essenspausen forderte. Während diese Klagen damit die Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.-- je für sich allein nicht überschritten, ergab die Summe der eingeklagten Forderungen einen Fr. 30‘000.-- übersteigenden Betrag. Sämtliche geltend gemachten An- sprüche stützte der Berufungskläger auf dasselbe Arbeitsverhältnis beziehungs- weise dieselben befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien. Bereits aus prozessökonomischen Gründen - die Führung mehrerer Prozesse über Forde- rungen zwischen den gleichen Parteien aus demselben Arbeitsverhältnis bezie- hungsweise denselben befristeten Arbeitsverhältnissen stellt für das erkennende Gericht einen erheblichen Mehraufwand dar - erfolgte die Vereinigung der Verfah- ren durch den Bezirksgerichtspräsidenten F. daher völlig zu Recht (vgl. Art. 95 Abs. 2 GR-ZPO), denn der Berufungskläger vermochte, abgesehen von der Er- langung der Kostenfreiheit im Sinne von Art. 343 Abs. 3 altOR (neu: Art. 114 lit. c ZPO), keinerlei Interesse an einer getrennten Beurteilung seiner Forderungen dar- zutun. Die unter den Parteien vor der Vorinstanz umstrittene Frage nach der Zulässigkeit von Teilklagen und deren Einfluss auf die Streitwertberechung ist mit der hier im Raum stehenden gleichzeitigen Anhebung von zwei separaten Prozes- sen nicht vergleichbar, da der Kläger mit der Teilklage - wohl im Hinblick auf die präjudizielle Wirkung des Urteils - auf einen Vollstreckungstitel für den Rest seiner
Seite 9 — 19 Forderung und insoweit auf die Inanspruchnahme der Gerichte (vorerst) verzichtet (zum Ganzen: AGVE 2006 Nr. 6 S. 40). Die Streitwerte der im Interesse einer straffen und beförderlichen Prozesserledigung vereinigten Klagen waren jedenfalls für die Berechnung der in Art. 343 altOR statuierten Streitwertgrenze zusammen- zuzählen (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 343 N 6; JAR 1983 S. 291; AGVE 2006 Nr. 6 S. 40). Da nach dem Ge- sagten der Streitwert die Grenze von Fr. 30‘000.-- überstieg, war somit weder im vorinstanzlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 3 altOR (neu: Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) anwendbar, noch ist dies im Berufungsver- fahren der Fall. d/dd) Nachdem feststeht, dass die Untersuchungsmaxime für das vorliegende Verfahren nicht gilt, stellt sich die Frage nach der analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO gar nicht, weshalb Noven im Berufungsverfahren ohnehin nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO einge- bracht werden können. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht ge- geben. Von den erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Tatsachen hatte der Berufungskläger zweifelsohne bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis, da- tieren die angeblich schikanierenden Briefe der Berufungsbeklagten nach der Dar- stellung des Berufungsklägers doch von zwischen Anfang April 2010 und Ende Juni 2010 und erfolgten die Prozesseingaben an die Vorinstanz am 9. Juli 2010 (Datum des Poststempels). Ganz offensichtlich befanden sich auch die im Beru- fungsverfahren neu eingereichten Urkunden (Tages- und Stundenkontrollblatt De- zember 2009, E-Mail vom 9. April 2010, Rezeptionstandards, Stellenbeschrieb Night Auditor, Checkliste Nachtdienst) bereits zur Zeit des vorinstanzlichen Ver- fahrens im Besitz des Berufungsklägers beziehungsweise hätte dieser sie schon damals einreichen können, wenn er die zumutbare Sorgfalt hätte walten lassen. Gegenteiliges wird auch gar nicht geltend gemacht. Die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind damit nicht zulässig. 3.a)Der Berufungskläger rügt sinngemäss in verschiedener Hinsicht eine Ver- letzung seines Rechts auf Beweis durch die Vorinstanz. Das erstinstanzliche Ge- richt habe seinen „Beweis (Beilage Chur No. 2 und Beilage Chur No. 3 - E-mail Antworten von Kontrollstelle L-GAV von den Herrn M. - nicht in Absicht genommen [...] und in seinem Erklärung nicht einmal genannt“. Dabei handle es sich um ei- nen sehr bedeutenden Beweis, der die ganze Sache zu seinem Vorteil darstelle. Nach Auffassung des Berufungsklägers soll sodann dasselbe für einen Auszug aus dem Internet über die „Definition der 4-Sterne-Kategorie Erstklasshotels [...]“
Seite 10 — 19 (kB 9; Kantonsgericht act. 06.2 4), die eingereichten Rezeptionstandards, einen Stellenbeschrieb für den Night Auditor und die Checkliste Nachtdienst (Kantonsge- richt act. 06.2 5a und 5b), eine juristische Abhandlung von Rechtsanwalt lic. iur. N. (Kantonsgericht act. 06.2 6) sowie einen Internetauszug der O. Zeitung online (Kantonsgericht act. 06.2 7) gelten. b)Bei seiner Argumentation verkennt der Berufungskläger zunächst, dass die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 L-GAV 98 (Art. 15 Abs. 2 L-GAV 2010) beziehungs- weise Art. 15 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) gar keinem Beweis zugänglich ist. Gegenstand des Beweises sind grundsätzlich ausschliesslich Tat- sachen (Art. 150 ZPO), währenddem das Recht und dessen Inhalt - wozu selbst- verständlich auch die Auslegung von Rechtsnormen sowie von Vertragsbestim- mungen gehört - vom Gericht von Amtes wegen angewendet wird (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des Rechts auf Beweis durch die Vorinstanz oder gar von einem die Nichtigkeit begründenden offensichtlichen, krassen Mangel des angefochtenen Urteils infolge angeblicher Nichtbeachtung rechtlicher Stellungnahmen (Kantonsgericht act. 06.2 3) und juris- tischer Abhandlungen zu Arbeits- und Ruhezeiten (Kantonsgericht act. 06.2 6-7) von Vornherein keine Rede sein. Im Übrigen befinden sich die besagten Beilagen mit Ausnahme der „Definition der 4-Sterne-Kategorie Erstklasshotels [...]“ (Kan- tonsgericht act. 06.2 4; kB 9) gar nicht bei den vorinstanzlichen Akten, welche im Berufungsverfahren von den Parteien eingefordert wurden und in ihrer eingereich- ten Anzahl mit der Beweisverfügung des Bezirksgerichts F. vom 13. September 2010 (Vorinstanz act. II. 7) übereinstimmen. Dies betrifft die Rezeptionstandards, den Stellenbeschrieb für den Night Auditor und die Checkliste Nachtdienst (Kan- tonsgericht act. 06.2 5a und 5b). Wie die Vorinstanz das Recht auf Beweis des Berufungsklägers verletzt haben könnte, indem nach dessen Auffassung die be- sagten - der Vorinstanz gar nicht vorliegenden - Beweisstücke unbeachtet geblie- ben sind, ist nicht ersichtlich. Weiter ist auch die bereits der Vorinstanz vorliegen- de „Definition der 4-Sterne-Kategorie Erstklasshotels [...]“ (Kantonsgericht act. 06.2 4; kB 9) vom Bezirksgericht F. nicht zum Nachteil des Berufungsklägers un- beachtet geblieben. Der von Letzterem aus dieser Urkunde einzig abgeleitete Um- stand seiner ständigen Erreichbarkeit wurde von der Vorinstanz als erwiesen an- gesehen (angefochtenes Urteil S. 14 f.) und ist im Übrigen gar nicht streitig. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz über 15 Seiten einlässlich mit den sich stellenden Fragen beschäftigt
Seite 11 — 19 und sich mit allen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen der Parteien auseinandergesetzt. Überdies war der Berufungskläger durchaus auch in der Lage, das vorinstanzliche Urteil im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 121 I 54 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b; PKG 1994 Nr. 44; 1986 Nr. 19). 4.a/aa)In der Sache hat der Berufungskläger seine eingeklagte Forderung über Fr. 10‘768.85 bereits vor der Vorinstanz auf nach seiner Ansicht entschädi- gungspflichtige Pausen beziehungsweise Essenszeiten abgestützt. Letztere seien ihm von seiner Arbeitszeit abgezogen worden, anstatt sie als Überstunden zu ver- rechnen (Prozesseingabe im Verfahren Nr. 110-10-27 S. 1). Im Berufungsverfah- ren bringt er vor, als Nachtportier müsse er durchgehend persönlich erreichbar und persönlich anwesend sein. Ebenso müsse er immer das Nachthandy bei sich haben. Er befinde sich allein im Hotel und müsse Rundgänge durch die Gebäude machen, Telefonate an die Gäste weiterleiten und während der ganzen Nacht für die Gäste zur Verfügung stehen (späte Anreisen, frühe Abreisen, Herstellung neu- er Schlüsselkarten etc.). Sein Arbeitsplatz seien die Hotels D. und K. gewesen, und zwar die ganzen Hotels wie auch Aussenbereiche. Er sei nicht nur für die Si- cherheit der Gäste und für deren Betreuung zuständig und mit Büroarbeiten be- schäftigt gewesen, sondern habe auch für die Sicherheit des Hotels gesorgt. Min- destens zwei Mal während seines Nachtdienstes habe er einen Durchgang durch das ganze Hotel machen müssen. Sein Arbeitsplatz habe sich sowohl in den zu kontrollierenden Garagen, der Wäscherei, allen Korridoren, Treppen, der Küche und Kantine als auch in den Lager- und Seminarräumen und sogar im Kaminzim- mer befunden. Die Essenszeiten in den Hotels D. und K. hätten nicht immer 30 Minuten dauern können, weil sie sehr oft von Telefonaten und verschiedenen Gäs- tewünschen unterbrochen worden seien und meistens 20 Minuten oder weniger gedauert hätten und manchmal überhaupt nicht bezogen worden seien (Eingabe vom 2. November 2011 S. 4 ff.). a/bb) Gemäss den Vorbringen der Berufungsbeklagten war dem Berufungskläger klar, dass ihm eine Pause abgezogen werden müsse. Kein Arbeitnehmer dürfe ohne Pause durcharbeiten. Zudem müsse die Pause im Mirusprogramm eingetra- gen werden. Der Berufungskläger sei mit dieser Pausenregelung gemäss den un- terzeichneten Stundenplänen ausdrücklich einverstanden gewesen. Ein Nachtpor- tier könne sich im Haus frei bewegen, er könne beispielsweise im Foyer fernse- hen, im Personalaufenthaltsraum oder in der Kantine etwas essen und trinken ge- hen, frische Luft vor dem Hauseingang schnappen oder sich sonst wie betätigen. Die Arbeitsgestaltung sei sehr flexibel und jeder Nachtportier könne seine Zeit ein-
Seite 12 — 19 teilen, ohne dass er sich ständig der Arbeit verpflichtet fühlen müsse. Er könne lesen oder gar einmal ein Nickerchen machen. Er habe grundsätzlich nur Tele- fonate abzunehmen sowie sich um Notfälle zu kümmern. Allenfalls müsse er spät anreisende Hotelgäste willkommen heissen. Bereits eingecheckte Hotelgäste hät- ten im Hotel D. einen Schlüssel beziehungsweise Badge, um von sich aus die Haupttüre des Hotels zu öffnen. Eine permanente Anwesenheit an der Rezeption sei nicht erforderlich (Prozessantwort S. 4 f.). a/cc) Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, eine Vorschrift für den Beru- fungskläger, sich stets und ununterbrochen an der Rezeption aufzuhalten, könne offensichtlich nicht bestanden haben. Während seiner Pausen habe er sich von seinem hauptsächlichen Arbeitsplatz der Rezeption entfernen dürfen. Es sei kein Ereignis erstellt, bei welchem der Berufungskläger aus einer Pause weggerufen worden sei. Sei dies aber höchstens ausnahmsweise der Fall gewesen, seien sei- ne Pausen nicht als Arbeitszeit zu rechnen. Durch die seltene Möglichkeit, aus einer Pause gerufen zu werden, habe sich der Kläger nicht in einem Masse zur Verfügung des Betriebes halten müssen, dass Präsenzzeit und somit Arbeitszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 vorgelegen hätte (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Pausen als entschädigungspflichtige Arbeitszeit gelten. b/aa) Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden durch eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlas- sen darf, gilt die Pause als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG). Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzu- halten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1) und als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV 1). Darauf (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV 1) verweist auch der Kom- mentar zu Art. 15 Abs. 4 L-GAV 98 (Art. 15 Abs. 2 L-GAV 2010), wonach die pro Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde betragende Essenszeit nicht Arbeitszeit ist, jedoch sehr wohl als solche gilt, wenn sich der Mitarbeiter während der Es- senszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. In der gerichtlichen Rechtsprechung anderer Kantone wurde bereits entschieden, Pause am Arbeitsplatz läge nicht vor, wenn die Arbeit als solche zwar ruhe, der Arbeitnehmer aber während der Pause an der von ihm bedienten Maschine ver- bleiben und sich arbeitsbereit zu halten habe oder aber eine technische Einrich-
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tung oder andere Arbeitnehmer zu kontrollieren oder zu überwachen habe, das
heisst in der Arbeitsatmosphäre verbleiben müsse und keine volle Entspannung
habe. Für die Pausen könne daher ein Zuschlag gemacht werden (Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 1979 E. 2, JAR 1981 S. 198).
Hinsichtlich eines „faktischen Geschäftsführers“ eines Restaurantbetriebs wurde
erwogen, im konkreten Fall habe es den Gepflogenheiten entsprochen, während
der Arbeitszeit oder zwischendurch einen Happen oder ein Sandwich im Hinter-
grund zu essen, um ohne Unterbrechung die Kundschaft weiter bedienen zu kön-
nen. Daraus folge, dass der betreffende Kläger sich zur Arbeit habe bereit halten
müssen, was als Arbeitszeit zu gelten habe und dementsprechend zu entschädi-
gen sei (Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz EB 03 34 vom 18.
Dezember 2003 E. 4.b, EGV-SZ 2003 S. 15). Das Kantonsgericht St. Gallen führte
schliesslich aus, die Präsenzzeit, die einem Kellner erlaube, sich auszuruhen, Kaf-
fee zu trinken oder die Zeitung zu lesen, könne nicht als Kompensation von Über-
stunden berechnet werden. Bereitschaftsdienst des Arbeitnehmers im Betrieb
zähle als normale Arbeitszeit und sei mangels abweichender Vereinbarung zu ent-
löhnen. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, wie er sich
in solchen Zeiten, in denen keine Gäste zu bedienen seien, zu verhalten habe und
könne ihm zumutbare Arbeiten zuweisen (Urteil vom 30. August 2001 E. 6.ee,
JAR 2002 S. 159). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgericht liegt - man-
gels abweichender Vereinbarung entschädigungspflichtige - Arbeitszeit vor, wenn
der Arbeitnehmer im Betrieb auf Arbeit wartet (innerbetrieblicher Bereitschafts-
dienst), dies im Gegensatz zur Rufbereitschaft ausserhalb des Betriebs (BGE 124
III 249 E. 3.a; vgl. dazu auch Staehelin/Vischer, Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht, Teilband V 2c Der Arbeitsvertrag Art.
319-362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 319 N 11 f.; Geiser, Grundlagen und
Schranken flexibler Arbeitszeiten im Einzelarbeitsvertragsrecht, in: AJP 1997 S.
1333; PKG 89 Nr. 9 E. 1.c).
Nach der bereits von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist es demgegenüber nicht willkürlich, Pausen, die in einem von mehreren eigens
zur Verbringung der Pausen eingerichteten Räume zu verbringen sind, nicht als
entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts
4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4; in diesem Sinne auch Chambre dappel des prudhommes du Canton de Genève, Urteil vom 14. Oktober 2002 E. 5, JAR
2003 S. 381; weitergehend: Urteil der Berufungskammer des Arbeitsgerichts Genf
vom 21. Juni 1999 E. 3, SAE 2000 S. 126, wonach es, da die Pause im konkreten
Fall in der Arbeitszeit eingeschlossen sei, Sache des Arbeitnehmers sei, seine
Seite 14 — 19 Arbeit so zu organisieren, dass er eine Pause einschalten könne, ohne den Ar- beitsplatz zu verlassen). Steht dem Arbeitnehmer die Pause also - Notfälle vorbe- halten - zur ungestörten Erholung zur Verfügung, gilt sie auch dann als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArG gewährt, wenn sie in einem vorgegebenen Pausenraum verbracht werden muss (Roger Rudolph, in: ARV online 2010 Nr. 666, Bundesge- richt, Urteil vom 6. Oktober 2010 4A_343/2010 - Mit Kommentar von RA Dr. iur. Roger Rudolph). Ausserdem müssen die Pausenzeiten nicht die gleiche Gestal- tungsfreiheit gewähren wie die eigentliche Freizeit (Urteil des Bundesgerichts 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3; Rudolph/von Kaenel, Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, in: AJP 2012 S. 201). b/bb) Aus den Aussagen der von der Vorinstanz am 8. Februar 2011 einvernom- menen Zeugen geht hervor, dass der Berufungskläger während seines Dienstes als Nachtportier, welcher in der Regel von 22.30 Uhr abends bis 7.00 Uhr oder 7.30 Uhr morgens dauerte, allgemein für Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hotel zu sorgen hatte. Administrativ hatte er den - offenbar automatischen - Tagesab- schluss zu starten. Weiter gehörten insbesondere die Entgegennahme von Tele- fonaten sowie kleinere Reinigungsarbeiten zu seinen Aufgaben (bestimmte Berei- che des Hotels staubsaugen, Aschenbecher leeren, schmutziges Geschirr abräu- men, Glastische in der Rezeption und in der Lobby putzen etc., vgl. das vom Zeu- gen H. zu den Akten gegebene Anforderungsprofil für den Night Auditor, Vorin- stanz act. III.3). Ausserdem musste der Berufungskläger Rundgänge durch das Hotel machen und ausserhalb der Öffnungszeiten der Rezeption eintreffende neue Gäste einchecken sowie auf ihr Zimmer begleiten, während die übrigen Gäste sich auch nachts selbständig Zutritt zum Hotel verschaffen konnten. Während der Pau- sen hatte sich der Berufungskläger, dessen jederzeitige Erreichbarkeit mit einem Piepser sichergestellt war, nicht unbedingt im Bereich der Rezeption aufzuhalten, sondern konnte auch etwa in der Kantine verweilen. Die über die Möglichkeiten des Berufungsklägers zum Pausenbezug befragten Zeugen I. und H. waren beide der Ansicht, Ersterer habe hinreichend Gelegenheit gehabt, um mindestens eine Pause von jeweils 30 Minuten einzuschalten (Zeugeneinvernahmen von J., von I. und von H., Vorinstanz act. III.1-3). b/cc) Nach dem oben Ausgeführten steht dem gewöhnlichen, nicht als Arbeitszeit geltenden Pausenbezug nicht entgegen, dass der Berufungskläger währenddes- sen das Hotelgebäude nicht weiträumig verlassen durfte. Denn wenn bereits Pau- sen, die weisungsgemäss in einem speziell dafür vorgesehenen Pausenraum zu beziehen sind, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren sind, kann dies umso weniger gelten, wenn - wie vorliegend - für den Pausenbezug
Seite 15 — 19 grundsätzlich ein ganzes Hotelgebäude zur Verfügung steht. Ebenso wenig ver- mag die jederzeitige, durch einen Piepser sichergestellte Erreichbarkeit des Beru- fungsklägers als solche den gewöhnlichen Pausenbezug zu verhindern. Zwar schränkte ihn diese in der Gestaltung seiner Pausen etwas ein, jedoch müssen die Pausenzeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die gleiche Gestal- tungsfreiheit wie die eigentliche Freizeit gewähren. Auch wenn der Berufungsklä- ger aufgrund seiner speziellen Tätigkeit als Nachtportier gelegentlich seine Pau- sen zum Zweck eines Arbeitseinsatzes (beispielsweise Einchecken eines ver- späteten Gastes, Feueralarm) unterbrochen haben sollte, stand dies dem Zweck der Pausen, der in der kurzfristigen Erholung des Arbeitnehmers und in dessen Möglichkeit zur Verpflegung besteht (Müller, in: Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 15 N 4), nicht entgegen (vgl. be- treffend einen Rettungssanitäter das Urteil des Bundesgerichts 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3). Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beru- fungskläger diese allfällig ausnahmsweise unterbrochenen Pausen nicht hätte nachholen können, stand ihm hierfür doch bis zum Morgen hinreichend Zeit zur Verfügung (vgl. zur Möglichkeit der Pausennachholung die in den Urteilen des Bundesgerichts 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.1 sowie 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4 zitierten Vorinstanzen). Schliesslich ist ohne Belang, dass der Berufungskläger vorliegendenfalls im Gegensatz zu den den zitierten Bundesgerichtsentscheiden zu Grunde liegen Konstellationen nicht (nur) auf das Verlassen des Gebäudes während der Pausen verzichten musste oder jederzeit erreichbar zu sein hatte, sondern diese Einschränkungen kumulativ gegeben wa- ren. Auch diesfalls ist der Erholungs- und Verpflegungszweck der Pause nicht ge- fährdet, wenn Letztere höchstens ausnahmsweise durch Arbeitseinsätze unter- brochen wird sowie ohne weiteres nachgeholt werden kann. Die Beweislast dafür, dass - wie der Berufungskläger behauptet - zu beziehende Pausen infolge (zu) häufiger, pausenunterbrechender Arbeitseinsätze nicht in na- tura bezogen werden konnten, liegt offensichtlich beim Berufungskläger, welcher für die Pausenzeit Entschädigungsansprüche stellt. Er hat nun aber keinen einzi- gen Beweis offeriert, dass er tatsächlich jemals im Pausengenuss unterbrochen worden wäre. Sein pauschaler Hinweis auf angeblich häufige Telefonate und ver- schiedene Gästewünsche, welche ihn vom Pausenbezug abhalten hätten sollen, bleibt eine leere Behauptung. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Nachweis pau- senverhindernder oder pausenunterbrechender Ereignisse für einen Nachtportier, welcher sich oftmals als einziger Mitarbeiter in der Nacht im Hotel aufhält, mit grösseren Schwierigkeiten verbunden ist, als es etwa für einen tagsüber arbeiten-
Seite 16 — 19 den Kellner der Fall ist. Jedoch sprechen vorliegend nicht nur die Zeugenaussa- gen von H. und von I., welch Letzterer offenbar ebenfalls als Nachtportier bei der Berufungsbeklagten arbeitet, gegen die Darstellung des Berufungsklägers. Viel- mehr ist festzuhalten, dass in dem vom Berufungskläger angesprochenen, parallel laufenden Klageverfahren (Berufungsverfahren ZK2 11 30; vgl. die Eingabe vom 28. Juli 2011, wo die Berufungsschrift jenes Verfahrens noch teilweise hineinko- piert wurde), welches von einem anderen - durch den hiesigen Berufungskläger vertretenen - bei der Berufungsbeklagten ehemals angestellten Nachtportier an- gestrengt wurde und worin ebenfalls um die Entschädigungspflicht für zu bezie- hende Pausen gestritten wird, nicht einmal behauptet wird, der betreffende Nacht- portier sei jemals im Pausengenuss unterbrochen worden. Nach dem Gesagten können allfällige Pausenunterbrüche nicht als erstellt gelten. Umso weniger ist erwiesen, dass dies mit solcher Häufigkeit erfolgte, dass der Pausenbezug in ge- wissen Nächten schlicht unmöglich und das Nachholen der Pause ausgeschlos- sen gewesen wäre. Dies wäre vorliegend aber nötig, um die Pausen als entschä- digungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren. Die unbestrittenermassen erforderli- che ständige Erreichbarkeit sowie die - kumulativ hinzutretende - Verpflichtung, das Hotel während der Pausen nicht zu verlassen, genügten hierfür nach dem Ausgeführten nicht. Schliesslich lässt sich auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Beru- fungskläger zum Pausieren von seinem (hauptsächlichen) Arbeitsplatz an der Re- zeption entfernen und sich in das Foyer oder vor das Hotel begeben konnte, ledig- lich präzisieren, nicht aber grundsätzlich beanstanden. Zwar hatte der Berufungs- kläger seine geschuldete Arbeitsleistung nicht nur an der Rezeption zu erbringen, sondern hatte er auch in andern Räumlichkeiten kleinere Putzarbeiten vorzuneh- men. Als Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG und Art. 18 Abs. 5 ArGV 1 kann damit wohl nicht nur die Rezeption angesehen werden. Vielmehr befand sich dieser auch in anderen Räumlichkeiten (beispielsweise die zu putzende Lobby). Jedoch waren diese Räumlichkeiten sowohl vor als auch nach Vornahme der (kleineren) Arbeiten durchaus geeignet, eine Pause im Sinne des Arbeitsgesetzes einzulegen, weshalb sie während dieser Zeiten nicht als Arbeitsplatz gelten konn- ten. Aufgrund der blossen Tatsache, dass der Berufungskläger etwa vor dem Ho- tel die Aschenbecher zu leeren hatte, kann nicht gesagt werden, der Bereich vor dem Hotel stelle - über die ganze Nacht hinaus - ein zum Pausieren ungeeigneter Arbeitsplatz dar. Dasselbe gilt selbstredend für die Kantine oder für den Bereich vor dem Hotel, wo der Berufungskläger ebenfalls ohne weiteres seine Pausen in natura beziehen konnte. Somit standen dem Berufungskläger genügend Örtlich-
Seite 17 — 19 keiten zur Verfügung, um ungestört und abseits seines Arbeitsplatzes im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG und Art. 18 Abs. 5 ArGV 1 seine Pausen zu beziehen. Der Berufungskläger hatte nicht permanent Kontrollaufgaben zu erfüllen - das Hotel war in der Nacht ja geschlossen und die spät rückkehrenden Gäste konnten sich mittels einer Karte selbständig Einlass verschaffen (vgl. die Zeugenaussage von H., Vorinstanz act. III.3 S. 2) - und auch etwa eine sofortige Eingriffsmöglichkeit in einen Produktionsprozess war nicht notwendig. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass der Berufungskläger mit einem Piepser ausgestattet war, welcher ihm zudem in der Auswahl der Örtlichkeiten der zu beziehenden Pausen innerhalb des Hotels und vor diesem eine erhebliche Freiheit einräumte. Schliesslich stellt die Pausen- zeit des Berufungsklägers auch keinen innerbetrieblichen Bereitschaftsdienst dar, denn während seiner Pausen hatte der Berufungskläger nicht auf Arbeit, das heisst auf entsprechende Weisungen seiner Arbeitgeberin, zu warten. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Berufungskläger während seiner Pausenzeit nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV zur Verfügung seiner Arbeitgeberin ste- hen musste. Wie gesagt vermögen daran auch allfällige - aufgrund der durch den Piepser sichergestellten ständigen Erreichbarkeit theoretisch stets mögliche - Un- terbrechungen der (ohne weiteres nachholbaren) Pausen nichts zu ändern. Uner- heblich ist, dass im E-Mail der Kontrollstelle für den L-GAV vom 9. April 2010, wel- ches ganz offensichtlich in Unkenntnis der Akten und sämtlicher Umstände des konkreten Falles verfasst wurde, offenbar eine gegenteilige rechtliche Auffassung vertreten wird, wird das Kantonsgericht dadurch doch in keiner Weise gebunden. c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Berufungskläger nicht gefolgt werden kann, wenn er seine Pausen beziehungsweise Essenszeiten als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren sucht. Die daraus abgelei- tete Forderung hat die Vorinstanz demnach zu Recht abgewiesen. Seine Berufung ist entsprechend in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann letztlich offen gelassen werden, welchen Einfluss die - fast ausnahmslos er- folgte - Unterzeichnung der Tages- und Stundenkontrollen durch den Berufungs- kläger (bB 1 und 3) auf die von ihm geltend gemachte Forderung hat. 5.Schliesslich beanstandet der Berufungskläger die Abweisung seiner Forde- rung wegen schikanierenden Verhaltens der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz begründete im Wesentlichen, die verspätete Überweisung des Lohnes für den Monat Mai 2010 durch die Berufungsbeklagte stelle kein Mobbingverhalten dar. Zudem habe der Berufungskläger nicht bewiesen, dass er durch die verspätete Lohnzahlung einen Schaden erlitten habe und wie hoch dieser allenfalls sei. Die Zusprechung einer Genugtuung sodann scheitere mangels eines schwerwiegen-
Seite 18 — 19 den Falles (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Auf diese Erwägungen im Zusammen- hang mit dem fehlenden Nachweis eines Schadens beziehungsweise einer imma- teriellen Unbill geht der Berufungskläger mit keinem Wort ein. Vielmehr stellt er ihnen einfach seine eigene - grösstenteils vom Novenverbot erfasste und deshalb unzulässige (vgl. vorstehend E. 2.d) - Sicht der Dinge dar, ohne sich mit der vor- instanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen, weshalb insoweit mangels hin- reichender Begründung auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. Im Üb- rigen sind die Rügen des Berufungsklägers in diesem Punkt auch unbegründet, denn abgesehen vom Hinweis auf angeblich geliehenes Geld sowie dadurch ver- ursachte Gebühren- und Zinskosten unterlässt er auch im Berufungsverfahren jegliche Substantiierung eines allfälligen Schadens, welcher gegebenenfalls nach Art. 328 OR in Verbindung mit 97 Abs. 1 OR von der Berufungsbeklagten gefor- dert werden könnte. Ebensowenig sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Genugtuung - allen voran eine (schwere) immaterielle Unbill - dargelegt wor- den. Demnach wäre die Berufung in diesem Punkt ohnehin abzuweisen. 6.Ist die Berufung somit im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Partei- entschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, die ge- stützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, hat demnach der Berufungsklä- ger zu tragen. Da diesem mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 23. Mai 2012 auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde, gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegen- de Gegenpartei befreit die unentgeltliche Rechtspflege hingegen im Prinzip nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Da die Berufungsbeklagte vorliegend aber auf die Einrei- chung einer Berufungsantwort verzichtet hat und deshalb nicht ersichtlich ist, welch nennenswerter Aufwand ihr im Berufungsverfahren entstanden ist, wird von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Berufungsbe- klagte abgesehen.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- werden dem Beru- fungskläger auferlegt. Sie werden unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vor- sitzenden der II. Zivilkammer vom 23. Mai 2012 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: