Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 26. Oktober 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 45 7. Dezember 2011 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Andri Hotz, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 12. Juli 2011, mit- geteilt am 12. Juli 2011, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, betreffend Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid), hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.1.Mit Eingabe vom 25. November 2010 gelangte A. an die Schlichtungs- behörde in Mietsachen des Bezirks Surselva und machte gegen B. eine Forde- rungsklage aus Mietvertrag geltend. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
Seite 3 — 11 genpartei hätte somit gar nicht zur Einreichung der Prozessantwort aufgefordert werden dürfen, da das Bezirksgericht Surselva die Klage in Anwendung von Art. 83 ZPO-GR hätte abschreiben müssen. Dies hätte zweifelsohne auch geringere Gerichtskosten nach sich gezogen. B.Mit Abschreibungsentscheid vom 12. Juli 2011, mitgeteilt gleichentags, er- kannte das Bezirksgericht Surselva wie folgt: „1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Klage als erledigt abgeschrie- ben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Klägers und werden mit dem geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Der Kläger hat den Beklagten ausserdem ausseramtlich mit Fr. 6'366.00 zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO-GR könne eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden. Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 7. Juni 2011 zurückgezogen habe, sei das Verfahren als erle- digt abzuschreiben. Gestützt auf Art. 114 ZPO-GR seien die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ob der Beklagte – wie vom Kläger vorgebracht – bereits zu Beginn des Verfahrens eine Honorarvereinbarung hätte einreichen müssen, müsse nicht weiter geprüft werden, zumal das geltend gemachte Honorar den üblichen Ansätzen gemäss Honorarverordnung entspre- che. Der Zeitaufwand von 18 Stunden 20 Minuten scheine für die anwaltliche Be- arbeitung des vorliegenden Falls angemessen, zumal der Beklagte bereits eine Prozessantwort habe ausarbeiten und darin durchaus zu materiellen Fragen habe Stellung nehmen dürfen bzw. in Beachtung seiner Sorgfaltspflicht sogar habe müssen. Die vom Kläger gestellte Forderung habe Fr. 53'935.65 betragen, so dass sich auch der geltend gemachte Interessenwertzuschlag im Rahmen der Vorgaben gemäss Honorarverordnung bewege und als notwendiger – da vom Be- klagten gegenüber seinem Rechtsvertreter auch geschuldet – Kostenpunkt im Sinne von Art. 122 ZPO-GR betrachtet werden müsse. Im Übrigen gehe aus der Honorarverordnung keinesfalls hervor, dass bei einem Klagerückzug kein Interes- senwertzuschlag in Rechnung gestellt werden dürfe. Allerdings müsse entspre- chend den Ausführungen des Klägers für den Aufwand bis zum 31. Dezember 2010 eine Mehrwertsteuer von lediglich 7.6 % und erst für den Aufwand ab dem 1.
Seite 4 — 11 Januar 2011 eine solche von 8 % geleistet werden, was zu einem ausseramtlichen Entschädigungsanspruch des Beklagten von Fr. 6'366.-- führe. C.Gegen diesen Abschreibungsentscheid liess A. mit Eingabe vom 25. Juli 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbe- gehren erheben: „1. Dispositivziffer 2, Satz 2 im angefochtenen Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Gegenpartei eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von maximal Fr. 2'647.50, ev. nach richterlichem Ermessen, erbringen zu müssen. 2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Be- schwerdegegners, ev. zulasten der Vorinstanz.“ In der Begründung werden im Wesentlichen die selben Rügen vorgebracht, wel- che bereits mit Stellungnahme zur Honorarnote der Gegenpartei vom 11. Juli 2011 vorgetragen wurden. D.Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2011 beantragte B., die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bezirksgericht Surselva verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2011 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weitergehenden Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a.Der angefochtene Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 12. Juli 2011 wurde den Parteien gleichentags und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivil- prozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b.Bei der angefochtenen Dispositivziffer 2 (Satz 2) des vorinstanzlichen Ent- scheids, in welcher die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung der beklagten Partei zufolge Rückzugs der Klage durch den Kläger festgelegt wurde, handelt es
Seite 5 — 11 sich um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründe- ten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Ent- scheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Abschreibungs- entscheid vom 12. Juli 2011 eingereichte Beschwerde vom 25. Juli 2011 erfolgte innert der gesetzlichen Frist und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass auf sie einzutreten ist. c.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2.Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmit- telverfahren Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivil- kammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). Das Bezirksgericht Surselva sprach dem Beschwerdegegner für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'366.-- zu. Gemäss Hauptantrag in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer bereit, der Ge- genpartei hierfür eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'647.50 zu bezah- len, während der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der massgebliche Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 3'718.50, womit die Zustän-
Seite 6 — 11 digkeit des Vorsitzenden der II. Zivilkammer zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in einzelrichterlicher Kompetenz gegeben ist. 3.Die Frage, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation (Anmel- dung der Klage bei der Schlichtungsstelle im Jahre 2010; Schlichtungsverhand- lung und Klageprosequierung im Jahre 2011) zu Recht altes Verfahrensrecht an- gewendet hat, wurde von den Parteien nicht aufgeworfen, obschon sie in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. hierzu das Urteil der II. Zivilkammer vom 11. Juli 2011 ZK2 11 14, E. 4.e). Da vorliegend jedoch nur der Kostenentscheid angefochten wurde und dieser Punkt nach altem und neuem Recht gleich zu beurteilen ist, braucht auf diese Frage nicht weiter eingegangen zu werden. 4.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde bereits mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 16. August 2011 (act. 03) entsprochen, weshalb vorliegend auch darauf nicht mehr eingegangen werden muss. 5.a.Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz und macht gel- tend, diese hätte gestützt auf Art. 83 ZPO-GR die rechtzeitige Einreichung der Prozesseingabe von Amtes wegen prüfen und das Verfahren bei nicht rechtzeiti- ger Klageprosequierung abschreiben müssen. Indem die Vorinstanz die Gegen- partei trotzdem zur Einreichung einer Prozessantwort aufgefordert habe, habe sie Art. 83 ZPO-GR verletzt bzw. gar nicht angewendet und so zum vom Beschwer- degegner mitverursachten unnötigen Aufwand wesentlich beigetragen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die rechtzeitige Prosequierung der Klage als Pro- zessvoraussetzung von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Dies wurde vom Kan- tonsgericht von Graubünden unter anderem im vom Beschwerdeführer zitierten PKG 2009 Nr. 4 (entspricht dem Urteil der II. Zivilkammer ZF 08 91 vom 12. Okto- ber 2009) festgehalten. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch nicht hervor, was der Beschwerdeführer daraus für den vorliegenden Fall zu seinen Gunsten ableiten will. Soweit er damit geltend machen will, es seien Kosten oder eine Par- teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auszusprechen, ist er auf die nicht pu- blizierte Erwägung III des erwähnten Entscheids hinzuweisen. Danach rechtfertigt eine allfällige Unterlassung der Vorinstanz nicht bereits per se eine Kostenauflage zu deren Lasten. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Be- schwerdeführer eine allenfalls verspätete Klageprosequierung selbst verursacht hat und ebenso wie die Vorinstanz hätte bemerken müssen, rechtfertigt sich dies
Seite 7 — 11 nicht (vgl. Urteil der II. Zivilkammer ZF 08 91 vom 12. Oktober 2009, E. III). Die Auferlegung von Kosten zu Lasten der Vorinstanz bildet ohnehin einen Ausnah- mefall und bedarf eines krassen Fehlers derselben (PKG 2004 Nr. 11 E. 7.e). Von einem derartigen, krass fehlerhaften Verhalten der Vorinstanz kann vorliegend nicht gesprochen werden, zumal keineswegs klar ist, ob die Prosequierung tatsächlich verspätet erfolgt ist (vgl. dazu unten E. 5.b). Nachdem die Klage zurückgezogen worden ist, hatte die Vorinstanz darüber allerdings nicht mehr zu entscheiden. b.Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich beim geltend gemachten Ent- schädigungsaufwand um notwendige Kosten handle, macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Ausführungen der Gegenpartei zu den materiell-rechtlichen Fragen seien nicht notwendig gewesen, nachdem sie die verspätete Prosequie- rung erkannt habe. Nach Treu und Glauben hätte die Gegenpartei vom Gericht verlangen müssen, das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Prose- quierung zu beschränken. Erst wenn die rechtzeitige Prosequierung anerkannt worden wäre, hätten sich materiell-rechtliche Ausführungen zur Sache aufge- drängt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner vom Bezirksgericht aufgefordert wurde, zur Prozesseingabe Stellung zu nehmen (Korrespondenzakten). Des Weiteren ist die Rechtslage be- züglich der rechtzeitigen Prosequierung nicht derart eindeutig wie sie nunmehr vom Beschwerdeführer dargelegt wird und auch seitens des Beschwerdegegners in seiner Prozessantwort vom 13. Mai 2011 (act. I./2, S. 2 f.) dargestellt wurde. Die Schlichtungsbehörde hielt im Protokoll, welches den Parteien am 9. Februar 2011 zugestellt wurde – zu einem Zeitpunkt also, als die Klagefrist bei einem allenfalls bereits an der Verhandlung vom 1. Februar 2011 den Parteien eröffneten Schei- tern der Einigung noch nicht abgelaufen war – fest, das Protokoll gelte als Leit- schein und der Gesuchsteller hätte gegebenenfalls innert 30 Tagen das zuständi- ge Gericht anzurufen (act. II./2, Ziff. 4 S. 3). Einen solchen Hinweis kann eine Par- tei nach Treu und Glauben durchaus dahin verstehen, dass die Frist mit der Mittei- lung, in der sie auf diese aufmerksam gemacht wird, zu laufen beginne. Sie darf daher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in guten Treuen davon ausge- hen, sie habe vom Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung an gerechnet 30 Tage Zeit, um die Klage anzuheben. Darauf darf sie sich selbst dann verlassen, wenn die Angabe der Schlichtungsbehörde falsch sein sollte, weil die Feststellung des Nichtzustandekommens der Einigung bereits an der Schlichtungsverhandlung er- folgt war und die Frist gemäss Art. 274f Abs. 1 aOR deshalb eigentlich bereits am
Seite 8 — 11 auf die Verhandlung folgenden Tag zu laufen begonnen hatte. Denn diesfalls könnte sie sich jedenfalls darauf berufen, dass ihr aus der unrichtigen behördli- chen Auskunft über die Klagefrist kein Nachteil entstehen darf (vgl. BGE 122 III 316 E. 3 S. 319; Urteil des Bundesgerichts 4C.171/2005 vom 31. August 2005, E. 3.1; Urteile der II. Zivilkammer ZK2 11 14 vom 11. Juli 2011, E. 5.b, sowie ZK2 10 36 vom 12. Juli 2010, E. 3.a.ab). Darauf darf sich selbst eine anwaltlich vertretene Partei berufen, da sich der Fristbeginn nicht allein aus der Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen ergibt (vgl. dazu das Urteil des Bundes- gerichts 5A_153/2009 vom 29. Mai 2009, E. 4.4; BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) Unter diesem Aspekt hätte die 30-tägige Frist zur Klageprosequierung im vorlie- genden Fall – nachdem der Beschwerdeführer das Protokoll der Schlichtungs- behörde am 11. Februar 2011 in Empfang genommen hat – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdegegners (vgl. Prozessantwort vom 13. Mai 2011 [act. I./2], S. 2 f.) wohl erst am 12. Februar 2011 zu laufen begonnen und am 14. März 2011 geendet. Die Prozesseingabe vom 14. März 2011 (act. I./1) wäre mithin frist- gerecht erfolgt. Angesichts der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Vertrauensschutz konnte sich der Rechtsvertreter des Beschwerde- gegners jedenfalls nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Vorinstanz sei- ner Argumentation folgen und auf die Klage nicht eintreten würde. Unter diesen Umständen gebot es die Sorgfaltspflicht des Anwalts geradezu, in der Prozes- santwort auch zu den materiellen Fragen Stellung zu beziehen. Dass er nicht vor- erst vom Gericht eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der rechtzeitigen Prosequierung verlangte, lag in seinem Ermessen und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, nachdem weder der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer selbst noch das Bezirksgericht Surselva eine derartige Verfah- rensbeschränkung beantragte bzw. anordnete. Dies gilt vorliegend umso mehr als die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – keineswegs derartig eindeutig war, wie sie vom Beschwerdeführer dargestellt wird. c.Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Honorarnote enthalte Positio- nen, die für die Prozessführung nicht erforderlich seien und daher nicht ihm aufer- legt werden könnten. Es handle sich dabei um das Telefongespräch mit der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 10. Januar 2011 sowie die beiden Tele- fongespräche mit dem Bezirksgericht Surselva vom 4. und 18. Mai 2011. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vermochte diese beanstandeten Aufwandspositionen in seiner Beschwerdeantwort (act. 06, S. 4 f.) nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. So sei anlässlich des Telefonats mit der Schlich- tungsbehörde der Termin der Schlichtungsverhandlung festgelegt worden. Beim
Seite 9 — 11 Telefonat vom 4. Mai 2011 habe er sich vor Aufnahme der Arbeiten an der Pro- zessantwort bei der Gerichtskanzlei erkundigt, ob der Kläger die gestützt auf Art. 38 ZPO-GR einverlangte Vertröstung geleistet habe, andernfalls er sich weiteren Aufwand von vornherein hätte sparen können. Und was schliesslich das Telefonat vom 18. Mai 2011 anbelange, so habe er den instruierenden Richter auf die un- gewöhnlich lang angesetzte Frist gemäss Verfügung vom 17. Mai 2011 hingewie- sen, woraufhin dieser die fehlerhafte Frist mit Schreiben vom 18. Mai 2011 korri- giert habe (vgl. Korrespondenzakten). Aufgrund dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass die betreffenden Telefonate in direktem Zusammenhang mit der Streitsache standen und damit durchaus zum erforderlichen Aufwand gehörten. d.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Gegenpartei habe es versäumt, zu belegen, dass in casu wirklich ein Interessenwertzuschlag vereinbart worden sei. Eine nachträgliche Einreichung der Honorarvereinbarung würde nämlich dem Zweck von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zuwiderlaufen. Somit sei klar, dass ein solcher auch nicht zu erstatten sei. Indem die Vorinstanz den Um- stand, dass die Gegenpartei keine Honorarvereinbarung eingereicht habe, als irre- levant bezeichnet und in der Folge den Beschwerdeführer verpflichtet habe, auch den geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesen vereinbarten Interessenwert- zuschlag zu vergüten, habe sie wiederum die Grundsätze der Kostenverteilung gemäss Art. 122 ZPO-GR in unzulässiger Weise verletzt bzw. willkürlich gehan- delt. Diesbezüglich ist zunächst auf Art. 2 Abs. 1 HV hinzuweisen, wonach die urteilen- de Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest- setzt. Sie geht dabei grundsätzlich vom Betrag aus, welcher der entschädigungs- berechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HV eingehalten sind. Vorliegend reichte der Beschwerdegegner entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit der Honorarnote auch eine Honorarvereinbarung vom 18. November 2010 ein, mit welcher ein Honoraransatz von Fr. 240.-- und die Bezahlung eines Interessen- wertzuschlags vereinbart wurden (vgl. Korrespondenzakten). Die Einreichung der Honorarvereinbarung erst am Ende des Verfahrens führt nicht dazu, dass diese zum Vornherein unbeachtlich wäre (vgl. den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 HV, der als „Kann“-Vorschrift abgefasst wurde). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Vereinbarung in Ausnützung einer Prozesssituation erfolgte. Im konkreten Fall wurde der mittlere Betrag der gemäss HV üblichen Honoraransätze vereinbart, welcher auch ohne entsprechende Ver-
Seite 10 — 11 einbarung zu entschädigen wäre. Die Vereinbarung eines Interessenwertzu- schlags ist ebenfalls nicht erst aufgrund der Prozesssituation vereinbart worden. Die eingereichte Honorarvereinbarung wurde nämlich bereits am 18. November 2010 unterzeichnet, mithin also noch vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz jedenfalls ihr Ermessen nicht über- schritten, wenn sie bei der Bemessung der Parteientschädigung auf die Honorar- vereinbarung abgestellt hat. e.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6.Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteien- tschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschä- digung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach richterlichem Er- messen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt) als angemessen.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von A., der B. für das Beschwerdeverfahren überdies mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende Entschei- dung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: