Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 27. April 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 15 Verfügung II. Zivilkammer VorsitzKantonsrichter Hubert AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 7. März 2011, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO-GR, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.1.Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Imboden B. im Verfahren betreffend Forderung gegen C., Z., D., Y., und E., X., mit Wirkung ab dem 2. Januar 2008 die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. A.. 2.Die entsprechende Forderungsklage von B. hiess das Bezirksgericht Imboden mit Urteil vom 16. Juni 2009 teilweise gut. Dagegen erhoben sowohl B. als auch die Beklagten Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 16. Februar 2010 wurden die Berufung von B. abgewiesen, diejenige von C., D. und E. gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Die anschliessende Beschwerde von B. wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2011 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Sämtliche Gerichtskosten wurden B. auferlegt, der darüber hinaus verpflichtet wurde, C., D. und E. aussergerichtlich zu entschädigen. 3.Am 3. September 2009 reichte Rechtsanwalt A. zuhanden des Bezirksgerichts Imboden eine detaillierte Honorarnote im Betrag von Fr. 9'202.81 (inkl. MWSt) ein. Der Kanton Graubünden als kostentragendes Gemeinwesen, vertreten durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, vertrat in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 die Auffassung, dass die Aufwendungen, die vor dem 2. Januar 2008 in Rechnung gestellt worden seien, gestrichen werden müssten. Sodann sei der Stundenansatz von Fr. 200.-- erst ab dem 1. April 2009 gültig und könne deshalb nicht für die gesamten Aufwendungen geltend gemacht werden. 4.Am 7. Februar 2011 reichte Rechtsanwalt A. erneut eine detaillierte Honorarnote ein, diesmal in Höhe von Fr. 9'260.20. Der Grund für die Erhöhung der Honorarnote um rund Fr. 57.-- liegt im Schreiben an das Bezirksgericht Imboden vom 7. Februar 2011 begründet. Da keine weiteren Änderungen in der Honorarnote festzustellen waren, wurde diese dem Kanton Graubünden nicht erneut zur Vernehmlassung zugestellt. B.Mit Verfügung vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 7. März 2011, entschied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Die Entschädigung von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. A., W., als Rechtsbeistand von B. im Verfahren betreffend Forderung gegen C.,
Seite 3 — 9 Z., D., Y., und E., X. (Proz.Nr. _) wird mit Fr. 6’659.55, inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2.Der Kanton Graubünden wird angewiesen, das Honorar von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. A., W., mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung zu bezahlen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die kantonale Honorarverordnung mit Regierungsbeschluss vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt worden sei. Vor dem 1. April 2009 habe der Stundenansatz Fr. 180.-- betragen, was auch in der Verfügung vom 22. Januar 2008 so stipuliert worden sei. Demzufolge sei der Stundenansatz zu korrigieren. Der Aufwand als solcher sei ausgewiesen, allerdings könnten nur gewisse, vor der Einreichung des Gesuchs angefallene Kosten anerkannt werden, wie etwa Aufwand für das Gesuch selbst. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei indessen nicht zulässig. So seien vom 28. September 2007 bis 20. Dezember 2007 7.75 Arbeitsstunden sowie Fr. 152.-- an Fahrspesen geltend gemacht worden; um diese Posten sei die Honorarnote zu kürzen. C.Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A. mit Eingabe vom 17. März 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2011 betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO, Proz. Nr. _, der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. 2.Die Entschädigung des Beschwerdeführers, als Rechtsbeistand von B. im Verfahren betreffend Forderung gegen C., Z., D., Y., und E., X., (Proz.Nr. _) sei mit CHF 7'464.20 inkl. MwSt festzusetzen. 3.Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.Der Kanton Graubünden sei anzuweisen, das Honorar des Beschwerdeführers, innert 30 Tagen seit Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.“ In seiner Begründung beantragt der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Ausführungen zum Stundenansatz von Fr. 180.--, welcher zur Zeit des Verfahrens anwendbar gewesen sei, sowie zur am 1. April 2009 in Kraft gesetzten Honorarverordnung und dem Stundenansatz von Fr. 200.-- sei zu folgen. Sodann hält er fest, dass die eingereichte Honorarnote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 39 Stunden nachträglich um 3.75 Stunden zu reduzieren sei. Auf die Geltendmachung dieser Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der dem
Seite 4 — 9 Prozess vorangegangenen Schlichtungsverhandlung stünden, sowie der Barauslagen von Fr. 152.-- werde ausdrücklich verzichtet. Somit habe die angerufene Beschwerdeinstanz einzig über die geltend gemachten Aufwendungen von 4 Stunden im Zeitraum vom 26. November 2007 bis 20. Dezember 2007 zu befinden. Diese Leistungen seien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Zusammenhang mit der Einreichung der Klageschrift und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege absolut gerechtfertigt gewesen. So sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung gleichzeitig mit der Klageschrift am 2. Januar 2008 eingereicht worden. Damit seien die Streitsache bei der Vorinstanz anhängig gemacht und nach dem vorangehenden Schlichtungsverfahren ein neuer Verfahrensschritt eröffnet worden. Dieser Verfahrensschritt habe jedoch nur nach Besprechung, Instruktion durch den Klienten und Ausarbeiten der Klageschrift – allesamt anwaltschaftliche Leistungen in eindeutig direktem Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vorinstanz – eröffnet werden können. Entsprechend seien die anwaltschaftlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Anhängigmachung der Klage zu vergüten. D.Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2011 aufgrund mangelnder Aktenkenntnisse auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. II. Erwägungen 1.a.Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 21. Februar 2011 wurde den Parteien am 7. März 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b.Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B. zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Seite 5 — 9 Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer mittellosen Partei nicht von Amtes wegen erteilt, sondern setzt ein entsprechendes Gesuch voraus (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 1 zu Art. 119 ZPO). Das betreffende Verfahren stellt Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 248 lit. e ZPO). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann somit eingetreten werden. c.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). d.Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsbeistand berechtigt, in eigenem Namen gegen die Herabsetzung der Honorarhöhe Beschwerde einzulegen (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.a.Die Vorinstanz hat die Entschädigung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 6'659.55 (inkl. MWSt) festgesetzt, während der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, seine Entschädigung sei mit Fr. 7'464.20 (inkl. MWSt) festzusetzen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen von vier Stunden im Zeitraum vom 26.
Seite 6 — 9 November 2007 bis zum 20. Dezember 2007. Entsprechend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 986.65, weshalb der Vorsitzende der II. Zivilkammer über die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz befindet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). b.Da die im Streit liegenden Aufwendungen aus dem Jahr 2007 datieren, ist für die Beurteilung der Frage nach dem Umfang des entschädigungspflichtigen Aufwands das zum damaligen Zeitpunkt geltende kantonale Prozessrecht, insbesondere die Art. 42 ff. der per 31. Dezember 2010 aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000), massgebend. c.Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden hat mit Schreiben vom 19. April 2011 mit der Begründung mangelnder Aktenkenntnisse auf die Einreichung eine Beschwerdeantwort verzichtet. Besagtes Amt ist darauf hinzuweisen, dass den Verfahrensbeteiligten jederzeit das Recht zusteht, Akteneinsicht zu nehmen. Dieses Recht hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch ihm zugestanden. Allerdings steht es selbstverständlich jeder Partei frei, ob sie sich im Verfahren vernehmen lassen will. 3.Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR setzt der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwands die Entschädigung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE 117 Ia 22 E. 3.a S. 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2 f.) und das Kantonsgericht greift nur ein,
Seite 7 — 9 wenn das Ermessen überschritten beziehungsweisse missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwalts auszugehen. Wird von der Honorarnote abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 166 ff.). 4.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden hat mit Verfügung vom 21. Februar 2011 unter anderem einem geltend gemachten Aufwand von 7.75 Stunden die Genehmigung verweigert. Sie begründete dies damit, es könnten nur gewisse, vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Kosten anerkannt werden und eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kürzung im Umfang von vier Stunden für den Zeitraum vom 26. November 2007 bis zum 20. Dezember 2007. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Kürzung zu Recht vorgenommen worden ist. Die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung erfolgt erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung. Gewisse, vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Kosten werden aber anerkannt, so der Aufwand für das Gesuch selbst, eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift oder Tätigkeiten, welche infolge zeitlicher Dringlichkeit keinen Aufschub gestatten (vgl. PKG 2002 Nr. 14 E. 2.b mit Hinweis auf BGE 120 Ia 14 E. 3.f S. 17 und BGE 122 I 203 E. 2.f S. 208, Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010, 1C_6/2010, E. 4.1, Brunner, a.a.O., S. 160). Grundsätzlich genügt es, wenn eine Partei beim zuständigen Richter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständigung für ein bestimmtes Verfahren verlangt, ohne genau anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden sollen. Wenn der Richter anschliessend in der bewilligenden Verfügung ebenfalls auf die Fixierung eines bestimmten Stichtags verzichtet, so kann der Rechtsvertreter im Sinne der eben zitierten Praxis auch die Vergütung gewisser Bemühungen vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangen. Setzt der Richter wie im vorliegenden Fall in der bewilligenden Verfügung aber einen ganz bestimmten Stichtag fest, ab wann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, so hat sich der Rechtsvertreter daran zu halten und kann nicht im Rahmen der späteren Festsetzung des Honorars verlangen, dass auch frühere Aufwendungen vom Staat übernommen werden. Da der Anwalt um die eingangs aufgeführte Praxis wissen muss, wäre er daher vorsorglich gehalten
Seite 8 — 9 gewesen, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzuweisen, die auch vergütet werden sollen. Setzt der Richter aber einen Stichtag in der Verfügung fest, so hat der Rechtsvertreter entweder den Richter um entsprechende Anpassung der Verfügung zu ersuchen und/oder Beschwerde gemäss Art. 47a ZPO-GR einzureichen. Unternimmt der Rechtsvertreter aber nichts und anerkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er nicht erst im Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung darauf zurückkommen. Vielmehr hat er eine Honorarnote einzureichen, die lediglich Aufwendungen ab dem festgesetzten Stichtag aufführt (Urteile des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 3. Oktober 2005, ZB 05 38, E. 5.a und ZB 05 42, E. 4.a; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Juni 2010, ZK1 10 21, E. 4). Vorliegend wurde die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Januar 2008 ausdrücklich mit Wirkung ab dem 2. Januar 2008 erteilt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden hat somit zu Recht die strittigen vier Stunden, welche vor dem Stichtag vom 2. Januar 2008 angefallen sind, von der Vergütungspflicht ausgenommen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide nichts zu ändern, da diese für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig sind. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: