Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 04. Mai 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 8 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenBochsler und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X. und der Y . A G Beklagte, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Lippuner, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. November 2009, mitgeteilt am 11. Januar 2010, in Sachen des Dr. med. Z., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur, gegen die Beklagten, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagten, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 38 I. Sachverhalt A.Dr. med. Z. fuhr am 26. Januar 2007 mit seinem Fahrzeug in die geschlossene Autowaschanlage der Y. AG in B.. Die Waschanlage befindet sich auf dem Grundstück Nr. C., Grundbuch der Stadt B., zum einleitend genannten Zeitpunkt im alleinigen Eigentum von X.. Auf dem erwähnten Grundstück betreibt die Y. AG neben der geschlossenen Autowaschanlage zwei offene Waschboxen, eine Tankstelle und einen Tankstellenshop. Da es nach Beginn des Waschvorgangs zu einem Stillstand der Anlage kam, sah sich Z. veranlasst, die Waschanlage über die seitlich gelegene Türe zu verlassen und sich zum Tankstellenshop zu begeben, um Hilfe zu holen. Für den Gang zum auf einem tieferen Niveau gelegenen Shop benutzte Z. die in der Nähe der Waschanlage gelegene Rampe. Diese war zum fraglichen Zeitpunkt mit einer Eisschicht bedeckt, auf der der Genannte ausrutschte und stürzte. Beim Versuch, aufzustehen, stürzte er erneut und fiel seitlich von der Rampe auf die darunterliegende Strasse. Z. zog sich beim Unfall eine beidseitige Ruptur der Quadrizepssehnen zu, die operativ behoben werden musste und zu einem intensiven Rehabilitationsprozess führte. Am 11. April 2007 kam es im Rahmen eines Arbeitsversuchs zu einer beidseitigen Re-Ruptur der Quadrizepssehnen, als Z. in seinem Büro im D. zusammenbrach. Er musste in der Folge erneut operiert werden und sich wiederum in Rehabilitation begeben, wobei der ursprüngliche Gesundheitszustand bis heute nicht wiederhergestellt werden konnte. Die Arbeitsfähigkeit von Z. blieb bis zu seiner Frühpensionierung per Ende Februar 2010 eingeschränkt. B.Da zwischen den Parteien bezüglich der Folgen des Sturzes vom 26. Januar 2007 keine gütliche Einigung zustande kam, instanzierte Z. mit Vermittlungsbegehren vom 31. Juli 2008 beim Kreispräsidenten B. eine Forderungsklage gegen X. und die Y. AG. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. September 2008 stellte der Vermittler am 4. November 2008 den folgenden Leitschein aus:
Seite 3 — 38 „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Die Beklagten seien solidarisch und/oder je einzeln zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuungszahlung von Fr. 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2007 unter Anrechnung der Integritätsentschädigung gemäss UVG zu bezahlen. 2.Die Klage erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechtes für Schadenersatz. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." C.Z. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 25. November 2008 an das Bezirksgericht Plessur. Dabei hielt er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In ihrer Prozessantwort vom 9. Februar 2009 beantragten X. und die Y. AG die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Mit Schreiben vom 3. April 2009 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO. Gleichzeitig reichte er verschiedene Urkunden ein. Am 6. November 2009 erfolgte eine weitere Urkundeneinlage seitens des Klägers. D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 27. November 2009 statt, wobei zunächst ein Augenschein auf dem Areal des von der Y. AG geführten Betriebs durchgeführt wurde. Da die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung zwischenzeitlich auf Fr. 26'700.-- festgelegt worden war, machte der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung noch eine Forderung von Fr. 13'300.-- zuzüglich Zins geltend. Mit Urteil vom 27. November 2009, mitgeteilt am 11. Januar 2010, erkannte das Gericht, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.X. und die Y. AG werden solidarisch haftend verpflichtet, Z. CHF 8'300.00 (Genugtuung) zuzüglich 5 % Zins seit 26. Januar 2007 zu bezahlen. 3.Die Kosten des Kreisamtes B. von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 8'414.00 (Gerichtsgebühren CHF 6'000.00, Schreibgebühren CHF 952.00, Bargebühren CHF 662.00, Streitwertzuschlag CHF 800.00) gehen zu einem Fünftel (CHF 1'682.80) zu Lasten von Z. und zu vier Fünfteln (CHF 6'731.20) zu Lasten der solidarisch haftenden X. und der Y. AG. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses verbleibt ein Restbetrag von CHF 431.20, welchen die Beklagten solidarisch haftend innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen haben. Aussergerichtlich haben X. und die Y. AG Z. mit insgesamt CHF 8'776.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4.(Mitteilung)“
Seite 4 — 38 Das Bezirksgericht Plessur war zur Erkenntnis gelangt, dass dem Kläger ein Genugtuungsanspruch zusteht, wobei es die Genugtuung auf Fr. 35'000.-- festlegte und Z. in Anrechnung der Integritätsentschädigung der Unfallversicherung von Fr. 26'700.-- einen Betrag von Fr. 8'300.-- zuzüglich Zins zusprach. Bezüglich des vom Kläger angestrebten Nachklagevorbehalts für Schadenersatz trat das Gericht auf die Klage nicht ein. Die Verfahrenskosten und aussergerichtlichen Entschädigungen teilte das Gericht im Verhältnis von vier Fünfteln zulasten der solidarisch haftenden Beklagten zu einem Fünftel zulasten des Klägers auf. E.Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur liessen X. und die Y. AG mit Eingabe vom 29. Januar 2010 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie stellen folgende Berufungsanträge: „1. Materielles 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 27. November 2009 (Proz. Nr. 110-2008-77) sei aufzuheben. 1.2. Die Klage sei abzuweisen. 1.3. Die Kosten des Kreisamtes B. von CHF 300.--, die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 8'414.-- sowie die von den Beklagten/Berufungsklägern vor erster Instanz geltend gemachten ausseramtlichen Kosten von CHF 14'616.70 seien vollumfänglich dem Kläger/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 1.4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Klägers/Berufungsbeklagten. 2.Neue Beweismittel Das Kantonsgericht habe gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZP i.V.m. Art. 223 i.V.m. Art. 188 ff. ZP ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, welcher Anteil der dem Kläger entstandenen Auswirkungen auf den ersten Unfall vom 26. Januar 2007 und welcher auf den zweiten Unfall vom 11. April 2007 zurückzuführen ist." Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 teilten die Berufungsklägerinnen überdies mit, dass sie gestützt auf Art. 226 Abs. 1 ZPO am bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag um Einholung einer Expertise zur Frage der Kosten eines Umbaus der Waschanlage und der Installation einer Enteisungsanlage festhielten. F.Am 8. Februar 2010 erklärte Z. Anschlussberufung. Seine Rechtsbegehren lauten, wie folgt: „1. Klägerische Berufung a)Die Berufung sei abzuweisen
Seite 5 — 38 b)Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläger. 2.Anschlussberufung a)Die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 27. November 2009, mitgeteilt am 11. Januar 2010, betreffend Forderung sei aufzuheben. b)Die Kosten des Kreisamtes B. von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 8'414.-- seien zu einem Achtel Z. und zu sieben Achteln den solidarisch haftenden X. und Y. AG aufzuerlegen. c)Aussergerichtlich sei Z. mit insgesamt Fr. 10'971.15 (inkl. Barauslagen und MWST) von den solidarisch haftenden X. und Y. AG zu entschädigen. d)Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Anschlussberufungsbeklagten." Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 liessen die Berufungsklägerinnen die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragen. G.Am 4. Mai 2010 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. An der Verhandlung nahmen Rechtsanwalt lic. iur. Christian Lippuner, Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen, der Berufungsbeklagte Z. sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, teil. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung und der Anschlussberufung. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Danach ging das Gericht zum Beweisverfahren über. Der Vorsitzende hatte den Parteien bereits in seiner Verfügung vom 15. Februar 2010 bekannt gegeben, dass das Gericht über die Beweisanträge der Berufungsklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung entscheiden werde. Die Parteivertreter äusserten ihr Einverständnis damit, im Rahmen der Plädoyers zu den entsprechenden Anträgen Stellung zu nehmen. Zusätzlich stellte Rechtsanwalt Casanova anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, den Berufungsbeklagten Z. formell einzuvernehmen, worauf er Gelegenheit erhielt, diesen Antrag zu begründen. Rechtsanwalt Lippuner plädierte auf Abweisung des Antrags. Die Parteivertreter erklärten sich in der Folge damit einverstanden, dass das Gericht den Entscheid über diesen Antrag nach den ersten Parteivorträgen fällt. Da keine weiteren Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren unter den genannten Vorbehalten geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung und zur Anschlussberufung Stellung. Rechtsanwalt Lippuner hielt an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 29. Januar 2010 fest und
Seite 6 — 38 beantragte überdies die Abweisung der Anschlussberufung. Rechtsanwalt Casanova bestätigte seine Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung vom 8. Februar 2010. Die beiden Parteivertreter gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausfertigung zu den Akten. Nach den ersten Parteivorträgen beriet das Gericht wie angekündigt über den Antrag des Berufungsbeklagten auf Zulassung zur Beweisaussage. Das Gericht trat auf den Antrag nicht ein, was der Vorsitzende gegenüber den Anwesenden kurz begründete. Danach erhielten die Parteivertreter das Recht auf Replik und Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Abschliessend nahm Rechtsanwalt Casanova Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Lippuner, ohne gegen diese Einwände zu erheben. Er selbst reichte keine Honorarnote ein, gab aber an, seine Aufwendungen für das Berufungsverfahren würden sich auf 12 Stunden belaufen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. b.Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). X. und die Y. AG reichten ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. November 2009, mitgeteilt am 11. Januar 2010, am 29. Januar 2010 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.
Seite 7 — 38 c.Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an den Berufungsbeklagten Z. erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Februar 2010. Die vom Genannten am 8. Februar 2010 erhobene Anschlussberufung erweist sich als fristgerecht und darüber hinaus auch als formgerecht. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. 2.Zu beurteilen sind zunächst die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge. Nach Art. 226 ZPO dürfen neue Beweismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können (Abs. 1). Ferner kann das Kantonsgericht von sich aus Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen (Abs. 2). a/aa. Der Berufungsbeklagte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, zur Beweisaussage zugelassen zu werden, namentlich betreffend den Unfallhergang auf dem Areal der Y. AG, die Komplikation im Kantonsspital B. sowie das getragene Schuhwerk. Da diese Geschehnisse bzw. Umstände von niemandem unmittelbar beobachtet worden seien, könne darüber lediglich und ausschliesslich Z. Auskunft erteilen. Der Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage war vom Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt, vom Bezirksgericht Plessur indes abgelehnt worden. a/bb. Nach Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Das Beweismittel der Beweisaussage ist subsidiär und kommt – nebst Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – nur in Frage, wenn der gleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln bewiesen werden kann. Dabei muss ein unverschuldeter Beweisnotstand vorliegen. Die Beweisaussage dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen (vgl. ZF 08 82 E. 2a; PKG 1990 Nr. 13, 1988 Nr. 15; BGE 112 Ia 369 ff.). Die Erhebung vor erster Instanz fristgemäss
Seite 8 — 38 angemeldeter, aber nicht abgenommener Beweismittel nach Art. 226 Abs. 1 ZPO muss unter Verwirkungsfolge mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung gemäss den Artikeln 219 ZPO und 220 ZPO verlangt werden (vgl. PKG 1991 Nr. 12). Der Berufungsbeklagte stellte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 8. Februar 2010 keine Beweisanträge. Der erst anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2010 erfolgte Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage erweist sich daher als verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Ein Anlass, im Sinne von Art. 226 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen eine Beweisaussage anzuordnen, besteht nicht. Zum Hergang des ersten Sturzes am 26. Januar 2007 hat sich der Kläger in der Prozesseingabe ausführlich geäussert (S. 4). Auch zum getragenen Schuhwerk nahm er dort Stellung. Etwas kürzer sind die Angaben zum zweiten Ereignis vom 11. April 2007 ausgefallen (S. 9), doch lässt der vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F. vom 18. Februar 2008 (KB 22) eine Präzisierung der klägerischen Ausführungen zu. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Beweisaussage von Z. zu wesentlich neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte bzw. inwiefern sie sich als notwendig erweisen würde. Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, kann das Gericht aufgrund der im Recht liegenden Beweise entscheiden. Die Voraussetzungen für das subsidiäre Beweismittel der Beweisaussage sind damit nicht gegeben. b/aa. Die Berufungsklägerinnen beantragten in der Berufungserklärung vom 29. Januar 2010 gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 188 ff. ZPO, es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, welcher Anteil der dem Kläger entstandenen Auswirkungen auf den ersten Unfall vom 26. Januar 2007 und welcher auf den zweiten Unfall vom 11. April 2007 zurückzuführen sei. Dieser Antrag wird im Berufungsverfahren zum ersten Mal gestellt, was damit begründet wird, dass das Begehren erst aufgrund des erstinstanzlichen Urteils überhaupt möglich und notwendig geworden sei. Das Bezirksgericht habe sich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Januar 2007 und der Re-Ruptur anlässlich des Unfalls vom 11. April 2007 in unzutreffender Weise zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität geäussert. Die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen der hypothetischen, überholenden Kausalität etc. wirkten sich je nach Rechtsprechung auf den Haftungsmassstab, sicher jedoch auf die Schadensberechnung bzw. Schadenersatzbemessung aus. Damit sei von mitentscheidender Bedeutung, denjenigen Anteil der Auswirkungen zu ermitteln, welcher auf den ersten und welcher auf den zweiten Unfall
Seite 9 — 38 zurückzuführen sei. Auch für die Festlegung einer allfälligen Genugtuungssumme sei dies von zentraler Bedeutung. b/bb. Der Argumentation, dass das Einholen des beantragten medizinischen Gutachtens erst aufgrund des erstinstanzlichen Urteils notwendig geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Die sich aufgrund des Vorliegens von zwei Ereignissen – nämlich einerseits desjenigen vom 26. Januar 2007 und andererseits desjenigen vom 11. April 2007 – ergebenden Sach- und Rechtsfragen lagen bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil auf der Hand. Dementsprechend hat denn auch der berufungsklägerische Anwalt genau diese Problematik in der Prozessantwort (S. 7 f.) sowie in seinem vor der Vorinstanz gehaltenen Plädoyer (S. 5) angesprochen. Soweit sich daraus eine den Berufungsklägerinnen obliegende Beweislast ergibt, hätte sie die entsprechenden Anträge somit bereits vor der Vorinstanz stellen können und müssen. Im vorliegenden Verfahren kann grundsätzlich nur die Abnahme von Beweismitteln verlangt werden, die vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind (Art. 226 Abs. 1 ZPO). Davon gehen wohl auch die Berufungsklägerinnen selbst aus, zumal sie sich explizit auf Art. 226 Abs. 2 ZPO stützen, wonach das Kantonsgericht von sich aus Sachverständigengutachten einholen kann. Bei Art. 226 Abs. 2 ZPO handelt es sich indes, wie bereits der Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringt, um eine Kann-Vorschrift, die keiner Partei einen Anspruch auf eine entsprechende Beweisergänzung gibt. Insbesondere kann die Norm nicht herangezogen werden, um Prozessversäumnisse wieder gutzumachen. Vielmehr soll die Bestimmung dem Gericht bei der Feststellung und Würdigung von Sachverhalten dienen, zu denen besondere Fachkenntnisse notwendig sind (Art. 226 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 188 ZPO; ZF 07 6/7 E. 3, ZF 06 68 E. 1a, ZF 00 72 E. I). Wie im Rahmen der materiellen Ausführungen noch aufzuzeigen sein wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für das Einholen einer Expertise der beantragten Art von Amtes wegen nicht gegeben, können die für den Prozessausgang massgeblichen Streitfragen vom Kantonsgericht doch auch ohne Beizug einer Expertin oder eines Experten beantwortet werden (vgl. E. 5 nachfolgend). Eine Expertise erweist sich unter diesen Umständen als nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abgelehnt wird. c/aa. Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 – also nach Eingang der Berufungserklärung, aber noch innerhalb der Berufungsfrist – beantragten die Berufungsklägerinnen im Weiteren das Einholen einer Expertise zur Frage der Kosten eines Umbaus der Waschanlage und der Installation einer Enteisungsanlage. Diesen Antrag hatten sie bereits vor der Vorinstanz gestellt,
Seite 10 — 38 doch war das Beweismittel damals nicht abgenommen worden. Nach ständiger Praxis sind Anträge auf Abnahme von im vorinstanzlichen Verfahren angemeldeten, aber nicht abgenommenen Beweisen mit der Berufungserklärung zu begründen. Die Beweise sind nämlich nicht vorbehaltlos abzunehmen, sondern nur dann, wenn sie – wie in Art. 226 Abs. 1 ZPO ausdrücklich festgehalten wird – für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sind. Damit eine entsprechende Prüfung erfolgen und im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung über die Abnahme von zusätzlichen Beweisen entschieden werden kann, hat die Partei folglich in der Berufungserklärung darzulegen, inwiefern die nachträgliche Abnahme für den Prozessausgang wichtig ist. Dies umso mehr, als die Vorinstanz ein Urteil in der Sache erlassen hat, in welchem den nicht abgenommenen Beweisen eben gerade keine Bedeutung beigemessen wurde (PKG 1987 Nr. 6, E. 1a; ZF 08 52, E. 2b). c/bb. Vorliegend erfolgt der Beweisantrag der Berufungsklägerinnen vermutungsweise vor dem Hintergrund, dass sie die Kosten, die ein Umbau der Waschanlage bzw. die Installation einer Enteisungsanlage als Sicherungsmassnahme mit sich bringen, als unzumutbar hoch erachten. Da die Vorinstanz mehrere alternative, im Vergleich zum Umbau der Waschanlage und zur Errichtung einer Enteisungsanlage günstigere Massnahmen zur Entschärfung der mit der fraglichen Rampe verbundenen Gefahr aufzeigte, hätte sich in jedem Fall eine Begründung aufgedrängt, weshalb trotzdem noch eine entsprechende Expertise erforderlich sein soll. In der Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 1. Februar 2010 fehlt allerdings jegliche Begründung des darin gestellten Beweisantrags. Entsprechende Ausführungen wären aufgrund des Gesagten indes erforderlich gewesen. Diesbezüglich rechtfertigt sich die Anwendung eines strengen Massstabes, zumal die Berufungsklägerinnen anwaltlich vertreten sind und die Begründungspflicht daher bekannt sein musste. Auf den Beweisantrag vom 1. Februar 2010 kann unter diesen Umständen nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für ein Einholen der beantragten Expertise von Amtes wegen sind ebenfalls nicht gegeben, erweist sich eine solche, wie noch aufzuzeigen sein wird, doch als nicht notwendig (vgl. E. 4d/bb nachfolgend). 3a.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Genugtuungsforderung von Z. aus Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR, die er einerseits auf eine ausservertragliche Anspruchsgrundlage – eine Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR von X. als Eigentümerin der Garagen-Liegenschaft im Unfallzeitpunkt – und anderseits auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage – eine Haftung aus Vertrag nach Art. 97 OR der Y. AG als Betreiberin der betroffenen Autowaschanlage –
Seite 11 — 38 stützt. Neben dem Vorliegen einer vertraglichen oder ausservertraglichen Haftung des Verursachers nach den Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage bildet objektive Voraussetzung eines derartigen Genugtuungsanspruchs die Körperverletzung selbst. Zu den subjektiven Voraussetzungen gehört, dass die Geldsumme beim Geschädigten das Gefühl des Wohlbefindens erwecken kann und dass eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegt (Roland Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41–61 OR, 3. A., Bern 2006, N 12 ff. und N 21 ff. zu Art. 47 OR). Das Bezirksgericht Plessur hiess die Genugtuungsforderung des Klägers teilweise gut und sprach ihm in Anrechnung der Integritätsentschädigung der Unfallversicherung von Fr. 26'700.-- einen Betrag von Fr. 8'300.-- zuzüglich Zins zu. Dagegen setzen sich die Berufungsklägerinnen mit ihrer Berufung zur Wehr, wobei im Wesentlichen strittig ist, ob ein Werkmangel im Sinne einer fehlerhaften Anlage oder eines mangelhaften Unterhalts des Werks vorliegt, ob die massgeblichen Kausalzusammenhänge gegeben sind und ob bzw. in welchem Ausmass den Geschädigten ein Selbstverschulden trifft. Sodann bestreiten die Berufungsklägerinnen, dass der Berufungsbeklagte eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen erlitten hat, die genügend schwer ist, um das Zusprechen einer Genugtuung zu rechtfertigen. b.Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Die Werkeigentümerhaftpflicht setzt einen Werkmangel, einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Mangel und Schaden sowie die Widerrechtlichkeit der Schädigung voraus. Zudem ist erforderlich, dass keine Entlastungsgründe wie höhere Gewalt, Selbstverschulden oder Drittverschulden vorliegen (vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. A., Zürich 1987, § 19 N 34 ff. u. N 96; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich 2008, N 1031 ff.). Der Kläger richtete seine auf die Werkeigentümerhaftung gestützte Genugtuungsklage gegen X., im Zeitpunkt des Unfalls vom 26. Januar 2007 Alleineigentümerin der Garagen-Liegenschaft (KB 4). Deren Passivlegitimation wurde weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren bestritten. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 7a, S. 8 f., des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Von den Berufungsklägerinnen wird sodann nicht in Frage gestellt, dass die Rampe, auf
Seite 12 — 38 der sich der Unfall ereignet hat, den Charakter eines Werks im Sinne von Art. 58 OR hat (vgl. E. 7b, S. 9, des angefochtenen Urteils). Auch das Vorliegen einer Schädigung sowie deren Widerrechtlichkeit erweist sich letztlich als unbestritten (vgl. E. 7f, S. 16, sowie E. 7i, S. 21, des angefochtenen Urteils). Zu prüfen ist aufgrund der Einwände der Berufungsklägerinnen indes, wie bereits dargelegt, das Vorliegen eines Werkmangels, der massgeblichen Kausalzusammenhänge sowie eines allfälligen Selbstverschuldens des Geschädigten. c.Zur vertraglichen Haftung der Y. AG gestützt auf Art. 97 OR nahmen die Berufungsklägerinnen in ihrer Berufung nicht Stellung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie eine solche – falls das Vorliegen einer mangelhaften Anlage oder eines mangelhaften Unterhalts des Werks sowie der massgeblichen Kausalzusammenhänge bejaht bzw. ein Selbstverschulden des Berufungsbeklagten verneint wird – anerkennen. 4a.Der Umstand, dass ein Werk jemandem einen Schaden zufügt, begründet für sich allein noch keine Haftung des Eigentümers nach Art. 58 OR. Die Schadensverursachung muss vielmehr auf eine fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werks oder auf dessen mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sein. Grundsätzlich muss der Eigentümer eine niemanden und nichts gefährdende Existenz und Funktion des Werks garantieren. Dazu gehört nicht nur, dass das Werk als solches fehlerfrei ist, sondern es muss, wo nötig, mit zusätzlichen Sicherungsvorrichtungen versehen und entsprechend unterhalten sein (Oftinger/Stark, a.a.O., § 19 N 61 u. N 69). Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist oder mangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Das Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Einem bestimmungswidrigen Gebrauch braucht das Werk somit im Grundsatz nicht gewachsen zu sein (BGE 130 III 736 ff. [741 f.], E. 1.3; BGE 126 III 113 ff. [115 f.], E. 2a/cc; Brehm, a.a.O., N 54 u. N 65 zu Art. 58 OR). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung zutragen kann (BGE 122 III 229 ff. [235 f.], E. 5a/bb). Die Verpflichtung des Eigentümers, ein mängelfreies Werk zu errichten und zu unterhalten, ist umso strenger zu beurteilen, je grössere Risiken das Werk mit sich bringt und je kostengünstiger Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können (BGE 117 II 399 ff.; BGE 106 II 208 ff. [210 f.], E. 1a = Pra 1981, Nr. 56, S. 127 ff.). Die Beweislast für einen Mangel des Werks liegt beim Geschädigten (Oftinger/Stark, a.a.O., § 19 N 87; Brehm, a.a.O., N 80 zu Art. 58 OR).
Seite 13 — 38 b/aa. Die Berufungsklägerinnen erachten den Vorwurf der Vorinstanz, allein schon die Lage der zur G.-Strasse hinunterführenden, unmittelbar hinter den JetWashboxen liegenden Rampe stelle einen Mangel dar, als ungerechtfertigt. Tatsache sei, dass eine andere Position für die Rampe und die JetWashboxen auf dem Gelände undenkbar sei. Nur dort, wo die Rampe heute liege, sei ein Alternativ-Ausgang für Fahrzeuge für den Fall, dass der ordentliche Ausgang aus irgendeinem Grund nicht benutzbar sein sollte, überhaupt denkbar und möglich. Ferner sei ein Manövrieren mit Autos, wie es bei der Benutzung einer manuellen Waschanlage notwendig sei, nur dort möglich und zumutbar, wo die JetWashboxen heute ständen. Jede andere Anordnung der Anlage würde eine effiziente Benutzung der automatischen Waschstrasse verunmöglichen. Daher könne nicht von einer mangelhaften Anlage der Rampe gesprochen werden. b/bb. Betrachtet man die örtlichen Verhältnisse auf dem Garagen-Gelände, so fällt auf, dass durch die Lage der offenen Waschboxen und der Rampe, die unmittelbar hinter diesen Boxen vorbei führt, ohne Zweifel eine offensichtliche Gefahrensituation geschaffen wird. Durch den Sprühregen der Waschanlage bildet sich nämlich bei tiefen Temperaturen Eis auf der Rampe. Dass das Betreten der Rampe bei Minus-Temperaturen die Gefahr birgt, auf Glatteis zu stossen und darauf auszurutschen, wird im Grundsatz auch von den Berufungsklägerinnen nicht bestritten (vgl. Plädoyer, S. 2). Sie sind und waren sich der Gefahr daher zweifellos bewusst. Ob auf dem betroffenen Gelände eine andere Anordnung der Waschboxen oder der Rampe möglich und sinnvoll wäre, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, kann doch selbst bei der beschriebenen gefährlichen Anlage des Werks dessen Benützern eine genügende Sicherheit geboten werden, und zwar durch das Treffen entsprechender Sicherungsvorkehrungen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind nämlich Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen. Die Zumutbarkeit bildet somit eine Schranke der Sicherungspflicht (BGE 130 III 736 ff. [741 f.], E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Was die Zweckbestimmung des Werks betrifft, so wurde bereits dargelegt, dass dieses den Benützern grundsätzlich nur bei bestimmungsgemässem Gebrauch eine genügende Sicherheit bieten muss und einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht. Allerdings kann ein Werkeigentümer auch in einem solchen Fall haftpflichtig werden, wenn der bestimmungswidrige
Seite 14 — 38 Gebrauch voraussehbar ist und wenn zumutbare Massnahmen ohne unverhältnismässigen Aufwand getroffen werden können, damit keine zweckwidrige Verwendung erfolgt (Rey, a.a.O., N 1074 ff.; Brehm, a.a.O., N 65 f. zu Art. 58 OR). In diesem Sinn ist nachfolgend einerseits der Frage der Zweckbestimmung und des effektiven Gebrauchs der Rampe nachzugehen und anderseits der Aspekt zumutbarer Sicherungsmassnahmen zu prüfen. c/aa. Die Berufungsklägerinnen machen geltend, der bestimmungsgemässe Gebrauch der Rampe liege einzig und allein in deren Benützung durch Fahrzeuge, weshalb sich das Begehen der Rampe durch Fussgänger als bestimmungswidrig erweise. Sie werfen der Vorinstanz in diesem Kontext vor, die Frage, welches der bestimmungsgemässe Gebrauch der Rampe sei, nicht beantwortet und statt dessen vor allem Erwägungen darüber gemacht zu haben, wie die Rampe von den Kunden effektiv benutzt werde. Dabei habe die Vorinstanz mit der Annahme, einem aus der Waschstrasse tretenden Benutzer falle zuerst die als Verbindung auf das untere Niveau verlaufende Rampe auf, eine unzutreffende Wertung getroffen. Der Abgang auf das Niveau der G.-Strasse falle beim Heraustreten aus der Waschstrasse nämlich gerade nicht als Erstes ins Auge. Dieser Abgang verlaufe nämlich – Richtung Tankstellenshop gesehen – links an den JetWashboxen vorbei und diese Waschkabinen wiederum lägen mehrere Meter links neben der Autowaschstrasse versetzt. Zwischen diesen beiden Bauten verlaufe die Zufahrtsstrasse zur automatischen Waschstrasse. Was zuerst als offener und übersichtlicher Weg ins Auge falle, sei denn auch diese Strasse, welche links der Autowaschstrassenkabine entlang führe. Dieser Weg breite sich vor einem aus, während sich die fragliche Rampe effektiv erst präsentiere, wenn man auf diese zugehe. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht den Schluss gezogen, die Rampe lade quasi zur Benutzung ein. Dies wäre eventuell dann der Fall, wenn die Zufahrtsstrasse zum Autowaschtunnel durch mehrere Fahrzeuge oder dergleichen versperrt sei, doch seien am 26. Januar 2007 keinerlei Hindernisse im Weg gestanden. Die Beklagten hätten damit grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass nicht die Rampe, sondern der Weg über die Treppe beim Shop als Verbindung zum unteren Niveau benutzt werde. Dies gelte erst recht bei speziellen Witterungsverhältnissen, wie sie am fraglichen Tag geherrscht hätten, zumal ein Werkeigentümer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Risiken ausser Acht lassen dürfe, welche von den Benützern einer Anlage mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden könnten. Allein schon angesichts der Lage der zur Rampe hin offenen JetWashboxen müsse es sogar einem auch nur durchschnittlich vorsichtigen Benutzer klar sein, dass er bei Unter-Null-
Seite 15 — 38 Temperaturen durch das Betreten der abfallenden Rampe das erhebliche Risiko eingehe, auf Glatteis zu stossen, darauf auszurutschen und sich durch den Sturz erheblich zu verletzen. c/bb. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, ist doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der nach Ansicht der Berufungsklägerinnen bestimmungswidrige Gebrauch der Rampe – also der Gebrauch durch Fussgänger und nicht durch Fahrzeuge – für diese durchaus voraussehbar war. Zu beachten ist namentlich, dass der Berufungsbeklagte die Waschanlage durch die seitlich gelegene Türe verliess, die eigens für Fussgänger zum Betreten und Verlassen der Anlage vorgesehen ist. Für eine Person, welche aus dieser Seitentüre der Waschanlage tritt, fällt nun effektiv der Weg über die fragliche Rampe als direkteste Verbindung zum Tankstellenshop ins Auge. Die sich bei der Einfahrt auf das Areal befindliche Treppe ist entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerinnen kaum wahrnehmbar, insbesondere nicht für ortsunkundige Anlagenbenutzer. Jedenfalls ist die Treppe aufgrund der Örtlichkeiten aber nicht der direkteste Weg, der ins Auge fällt. Die Rampe hingegen erscheint als gut begehbarer Weg, und es gibt für einen Fussgänger keinen erkennbaren Grund, diesen Weg nicht zu benutzen. Die Rampe lädt somit generell zur Nutzung ein und nicht etwa nur dann, wenn die Zufahrtsstrasse zum Autowaschtunnel versperrt sein sollte. Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerinnen ist übrigens keineswegs ausgewiesen, dass am 26. Januar 2007 dort tatsächlich keinerlei Hindernisse im Weg standen. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse (vgl. den bei den Akten liegenden Plan [KB 4], die Fotos [KB 6-7, BB 3-4] sowie die Feststellungen der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins) war die Benutzung der Rampe durch Fussgänger und damit der in den Augen der Werkeigentümerin bestimmungswidrige Gebrauch für jene somit zweifellos voraussehbar. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Selbstverantwortung eines Werkbenützers eine Schranke der Sicherungspflicht bildet und der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen hat, sondern Risiken ausser Acht lassen darf, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE 130 III 736 ff. [741 f.], E. 1.3). Vorliegend wurde durch die Anlage der offenen Waschboxen und der Rampe, die unmittelbar hinter diesen Boxen vorbei führt, allerdings nicht irgendeine erdenkliche, sondern eine naheliegende Gefahrensituation bei kühlen Temperaturen geschaffen, derer sich
Seite 16 — 38 die Werkeigentümerin wie dargelegt bewusst sein musste. Gleichzeitig war diese Gefahr insbesondere für einen Kunden, der die Waschanlage nicht regelmässig benutzt, nicht ohne weiteres erkennbar, zumal die Vereisungen durch den Sprühregen der offenen Waschboxen bedingt sind und daher auch auftreten können, wenn sich das Garagen-Gelände ansonsten als schneefrei und gut begehbar präsentiert. Die Berufungsklägerinnen durften daher nicht einfach darauf vertrauen, dass ihre Kunden unter Voraussetzungen, wie sie am 26. Januar 2007 herrschten, die zum unteren Niveau führende Treppe benutzen, sondern mussten damit rechnen, dass Fussgänger den naheliegenden Weg über die Rampe wählen und dass dies auch bei Anwendung der zu erwartenden Vorsicht zu Unfällen führen kann. d.War somit die Gefahr von Glatteisbildung auf der Rampe sowie des bestimmungswidrigen Gebrauchs derselben durch Fussgänger voraussehbar, stellt sich die Frage, ob es der Werkeigentümerin möglich gewesen wäre, mit verhältnismässigem Aufwand zumutbare Massnahmen zu treffen, um die Verwendung der Rampe als Fussweg zu verhindern bzw. um deren Benutzung ausreichend sicher zu gestalten. d/aa. Die Berufungsklägerinnen bringen vor, sie hätten genügende Vorkehrungen zur Vermeidung einer Schädigung getroffen. Beim Eingang zum Areal, wo alle Waschanlagenbenützer zwangsläufig vorbeifahren müssten, sei gut sichtbar eine Gefahrentafel mit dem Hinweis „Glatteis“ angebracht. Zudem könne ohne weiteres als allgemeine Erfahrungstatsache vorausgesetzt werden, dass Glatteis dort entstehe, wo Wasser auftrete. Dass dies nun gerade im Bereich von Waschanlagen der Fall sei, liege auf der Hand. Angesichts der Warntafel habe es einem Benutzer der Anlage von vornherein klar sein müssen, dass im Bereich der abfallenden Rampe hinter den JetWashboxen ein erhebliches Risiko des Ausrutschens und damit Stürzens bestehe. Weitere Sicherheitsvorkehrungen seien weder möglich noch zumutbar gewesen. Das Anbringen einer Plexiglaswand auf der Rückseite der JetWashboxen, um dadurch einen grossen Teil des Sprühregens auffangen zu können, stelle entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine taugliche Lösung dar. So würde das von der Plexiglaswand zurückspritzende Wasser die Boxen zum vorhergesehenen Zweck völlig unbrauchbar machen, führe dies doch dazu, dass die Benutzer der Anlage am Schluss ebenso nass seien wie ihr Fahrzeug. Auch das Anbringen eines Handlaufs sei entgegen der Vorinstanz keine taugliche und zumutbare Massnahme. Sei eine Rampe von ihrer Bestimmung her klarerweise nur zur Benutzung durch Fahrzeuge bestimmt, dürfe dort eben gerade kein Handlauf
Seite 17 — 38 angebracht werden. Dies wäre sogar höchst kontraproduktiv, indem eine unzweideutige Einladung zur zweckwidrigen Benutzung des Abgangs durch Fussgänger geschaffen würde. Das Fehlen eines Handlaufs stelle deshalb keinen Werkmangel dar. Schliesslich sei offensichtlich, dass die Kosten einer Enteisungsanlage den zumutbaren Rahmen völlig sprengen würden, weshalb diese vom Kläger geforderte Massnahme vom Bezirksgericht zu Recht auch nicht als zumutbare Lösung genannt worden sei. d/bb. Dass der Abschluss der offenen Waschboxen mit Rückwänden einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen und die Anlage unbrauchbar machen würde, wie die Berufungsklägerinnen behaupten, scheint haltlos. Anlagen, die dreiseitig geschlossen sind, sind durchaus gebräuchlich. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend festgehalten hat, wäre es den Berufungsklägerinnen jedenfalls zuzumuten gewesen, die Gefahr mittels einer Warntafel direkt bei der Rampe zu signalisieren und die Fussgänger explizit auf die Treppe hinzuweisen oder aber die Rampe generell für Fussgänger zu sperren. Diese Massnahmen wären technisch ohne weiteres möglich sowie kostengünstig gewesen und hätten sich umso mehr aufgedrängt, als die Berufungsklägerinnen wussten, dass die Rampe immer wieder von Fussgängern benutzt wird. Stattdessen wurden keinerlei Massnahmen getroffen, um die Fussgänger am Begehen der Rampe zu hindern. Was die bestehende Warntafel betrifft, so steht fest, dass einem Benutzer der Waschanlagen beim Einfahren auf das Areal zwar die Waschboxen und der Vorplatz dieser Boxen ins Auge fallen und dass dort ohne weiteres mit Glatteis gerechnet werden muss. Dass dies aber auch auf der Hinterseite der Waschboxen, im Bereich der fraglichen Rampe, der Fall ist, liegt nicht auf der Hand. Aufgrund der mit der Anlage des Werks geschaffenen, örtlich konkret lokalisierbaren, besonderen Gefahrensituation und aufgrund des Umstandes, dass sich von der geschlossenen Waschanlage aus der Weg über die Rampe wie dargelegt geradezu anbietet, um zum Tankstellenshop zu gelangen, kann eine Warntafel am Eingang des Garagen-Areals nicht genügen, selbst wenn sich diese, wie von den Berufungsklägerinnen vorgebracht, auf das ganze Areal beziehen sollte. Massnahmen wie das Erstellen von Rückwänden oder der Einbau einer Enteisungsanlage auf der Rampe erweisen sich infolge der aufgezeigten alternativen Sicherheitsvorkehrungen als nicht notwendig, weshalb sich auch das Einholen einer Expertise zur Frage der Kosten solcher Massnahmen erübrigt. Wie bereits dargelegt, vermögen auch die Berufungsklägerinnen das Erfordernis einer entsprechenden Expertise nicht zu begründen (vgl. E. 2c).
Seite 18 — 38 d/cc. Unter diesen Umständen schliesst sich das Kantonsgericht der Erkenntnis des Bezirksgerichts an, dass sich das fragliche Werk bereits von der Anlage her als mangelhaft erweist. e/aa. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Urteil nicht nur die Anlage der Rampe, sondern auch deren Unterhalt als mangelhaft. Der Unterhalt eines Werkes erweist sich dann als mangelhaft, wenn das Werk infolge Benützung und/oder wegen des Zeitablaufs neue Gefahrenquellen schafft und die nötige Abhilfe dagegen nicht, ungenügend oder unrichtig geleistet wird (Brehm, a.a.O., N 76 zu Art. 58 OR). Grundsätzlich ist von einem Werkeigentümer alles das vorzukehren, was erforderlich scheint, um ein ordnungsgemässes und namentlich ein sicheres Gebrauchtwerden des Werkes zu gewährleisten. Wo immer eine Gefährdung zu Tage tritt, ist dem Schutz hiergegen alle Aufmerksamkeit zu widmen (Oftinger/Stark, a.a.O., § 19 N 72). Vorliegend ist unbestritten, dass die fragliche Rampe zum Zeitpunkt des Unfalls vom 26. Januar 2007 vereist war, und dass diese Vereisung aus der Benutzung der offenen Waschboxen bzw. dem damit verbundenen Sprühregen resultierte. Zu prüfen bleibt, ob von der Werkeigentümerin ausreichende Abhilfe gegen die auftretende Eisbildung geleistet wurde. Da es sich beim Garagen-Gelände um ein öffentlich zugängliches Areal handelt, das einem breiteren Publikumsverkehr dient, dürfen an den Unterhalt der fraglichen Rampe hohe Anforderungen gestellt werden. e/bb. Die Berufungsklägerinnen führen aus, die Erwägung der Vorinstanz, allein schon die Tatsache, dass der Kläger auf einer Eisfläche ausgerutscht sei, lasse den Schluss auf ungenügende Unterhaltsmassnahmen zu, sei unhaltbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Glatteisunfällen müssten Unterhaltsmassnahmen vor allem zumutbar sein, was nach einer Prüfung sämtlicher Umstände rufe. Im vorliegenden Fall habe sich der Unfall um ca. 16.15 Uhr zugetragen, und nicht etwa erst um 16.30 Uhr, wie dies im vorinstanzlichen Urteil erwogen worden sei. Nach ihren Berechnungen sei um ca. 15.30 Uhr, mithin nur gerade ¾ Stunden vor dem Unfall, zum letzten Mal Salz gestreut worden. Aufgrund der damals gegebenen Umstände und aus damaliger Sicht sei zudem mit der praktizierten zweistündlichen Salzkadenz das ihnen Zumutbare unternommen worden. Verlangte man eine höhere Streu-Kadenz, wäre der betroffene Mitarbeiter praktisch nur mit Salzen beschäftigt gewesen. Eine solche Massnahme stelle sich daher als unverhältnismässig teuer heraus. Es müsse nicht alles nur denkbar Mögliche unternommen werden, um Glatteisbildung zu
Seite 19 — 38 verhindern; vielmehr genüge es, die zumutbaren Massnahmen zu ergreifen. Für eine Absperrung, wie dies die Vorinstanz verlange, habe angesichts der an prominenter Stelle angebrachten Warntafel kein Anlass bestanden. Zudem hätte eine Absperrung nicht nur den bestimmungswidrigen Gebrauch der Anlage durch Fussgänger, sondern auch den bestimmungsgemässen Gebrauch durch Fahrzeuge verhindert. Dass die diesbezügliche Abwägung der Beklagten im Lichte der sonst getroffenen Massnahmen und besonderen Verhältnisse gegen eine Absperrung ausgefallen sei, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daher liege im Ergebnis kein mangelhafter Unterhalt der Anlage vor. e/cc. Es trifft zu, dass aufgrund der Tatsache, dass sich ein Unfall ereignet hat, nicht per se von einem mangelhaften Unterhalt auszugehen ist, sondern dass eine Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit vorgenommen werden muss. So ist der Unterhalt eines Werkes lediglich dann mangelhaft, wenn es dem Eigentümer zumutbar gewesen wäre, den Mangel festzustellen und ihn zu beheben (Brehm, a.a.O., N 59 u. N 77 zu Art. 58 OR). Die Vorinstanz begnügte sich indes nicht mit der Feststellung, die Tatsache, dass der Kläger zur angegebenen Zeit auf einer Eisfläche auf der Rampe ausgerutscht sei, lasse den Schluss darauf zu, dass die vorgenommenen Unterhaltsmassnahmen am 26. Januar 2007 ungenügend waren. Sie nahm vielmehr eine Prüfung aller massgeblichen Umstände, namentlich auch der Zumutbarkeit von Unterhaltsmassnahmen, vor. Dabei gelangte sie, wie sogleich aufgezeigt wird, zu Recht zum Schluss, dass nicht alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind. Fakt ist, dass den Berufungsklägerinnen die zum Unfallzeitpunkt herrschenden kalten Witterungsverhältnisse bekannt waren, und dass die Eisglätte auf der Rampe durch den Sprühregen der offenen Waschanlage und nicht etwa durch unerwartet auftretenden Niederschlag bedingt war. Dass immer wieder mit Vereisungen zu rechnen war, war letztlich ja auch der Grund, weshalb der Weg nach Angaben der Berufungsklägerinnen bei kalten Temperaturen von einem Angestellten des Garagenbetriebs regelmässig gesalzen werden sollte. So gab der Zeuge H. an, sein Angestellter I. habe den generellen Auftrag gehabt, Salz zu streuen, wenn es kalt war und Vereisung drohte. Das Streuen von Salz bei auftretenden Vereisungen ist grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werkes, in casu der Verbindungsrampe, zu gewährleisten. Allerdings hätten die Überprüfung des Zustands der Rampe bzw. die bei Feststellung von Vereisungen zu treffenden Massnahmen so ausgestaltet werden müssen, dass die Rampe zu jeder Zeit gefahrlos hätte benutzt werden können. H.
Seite 20 — 38 gab bei seiner Zeugenbefragung an, I. sei angewiesen worden, alle zwei Stunden Salz zu streuen. Der Genannte selbst sagte als Zeuge aus, er habe am fraglichen Tag bis gegen 16 Uhr gearbeitet, und bestätigte auch, Salz gestreut zu haben, sei der Platz am morgen doch vereist gewesen. Ob tatsächlich regelmässig alle zwei Stunden gesalzen wurde und ob dies am Unfalltag noch ¾ Stunden vor dem Unfall – der sich aufgrund des Umstands, dass die Rettung B. um 16.31 Uhr gerufen wurde (vgl. KB 23 u. 24) zwischen 16.15 Uhr und 16.30 Uhr ereignet haben dürfte – geschah, ist aufgrund dieser Aussagen allerdings nicht ausgewiesen. Was aber feststeht, ist, dass die Überwachung des Wegzustands zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht engmaschig genug ausgestaltet war bzw. dass sich das beim Feststellen von Vereisungen praktizierte Salzen, selbst wenn dies alle zwei Stunden geschah, jedenfalls als zu wenig dauerhaft erwies, um die Rampe durchgehend gefahrlos benutzbar zu machen. Unter Umständen, wie den am Unfalltag herrschenden, wären vielmehr intensivere Unterhaltsmassnahmen notwendig gewesen, um ein Zufrieren der Rampe zu vermeiden und die Sicherheit der diese benutzenden Fussgänger zu gewährleisten. Nicht einzusehen ist, weshalb ein häufigeres Salzen unzumutbar sein soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Massnahme lediglich an Eistagen und nicht permanent notwendig ist, und dass es sich zudem um ein örtlich sehr eingeschränktes Gebiet und nicht etwa um ein weitläufiges Strassennetz handelt, das unterhalten werden muss. Die Massnahme kann in Anbetracht dessen auch nicht als unverhältnismässig teuer eingestuft werden, zumal sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führt, dass ein Arbeiter über Gebühr in Anspruch genommen wird. Abgesehen davon hätte beispielsweise auch ein Splitten oder Sanden der Rampe ins Auge gefasst werden können, was einen dauerhafteren Effekt aufgewiesen hätte als das Salzen. Selbst wenn ein entsprechender Unterhalt nicht möglich gewesen wäre, so hätte die Rampe bei Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt immer noch, zumindest für Fussgänger, temporär gesperrt werden können und müssen, zumal sie ja nicht den Hauptzugang zum Areal darstellt. e/dd. Der Schluss der Vorinstanz, dass nicht nur bezüglich der Anlage, sondern auch bezüglich des Unterhalts des Werks von einem Mangel auszugehen ist, ist unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden. 5.Die Haftung für einen Schaden ist nur gegeben, wenn zwischen Verhalten und Erfolg ein Kausalzusammenhang vorliegt. In einem weiteren Schritt ist daher
Seite 21 — 38 die Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Werkmangel und dem Unfall bzw. dessen Folgen zu prüfen. a/aa. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Der schädigende Vorgang muss im Rahmen der natürlichen Kausalität aber nicht die alleinige Ursache des Schadens sein. Es genügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt hat. Allerdings muss die Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als condicio sine qua non des Schadens zu gelten (Brehm, a.a.O., N 109 f. zu Art. 41 OR; Rey, a.a.O., N 518). Der natürliche Kausalzusammenhang gehört zum Sachverhalt, weshalb er ebenfalls Bestandteil des Beweisthemas des Geschädigten bildet. Da der Beweis dadurch erschwert wird, dass der natürliche Kausalzusammenhang etwas Abstraktes und der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits abgeschlossen ist, ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Wenn nur Vermutungen über die Kausalität möglich sind, muss mit Indizien und Hypothesen gearbeitet werden, die nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallen. Die Rechtsprechung begnügt sich in solchen Fällen mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis, wobei das Gericht dann – wenn der Beklagte keinen genügenden Gegenbeweis erbringen kann – auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abstellt. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Brehm, a.a.O., N 82 zu Art. 58 OR, N 117 zu Art. 41 OR, mit weiteren Hinweisen; Rey, a.a.O., N 518a). Zu präzisieren ist, dass die blosse Möglichkeit anderer Schadensursachen selbstredend nicht genügt, um den Kausalzusammenhang zu verneinen, sondern dass die weiteren Umstände als diejenigen, die der Geschädigte geltend macht, als überwiegend erscheinen oder ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle des geltend gemachten Umstandes erwecken müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2002, 5C.230/2002, E. 4.1, übersetzt bei Brehm, a.a.O., N 117b zu Art. 41 OR). Solche anderen ernsthaften Möglichkeiten der Schadensverursachung müssen vom Werkeigentümer bewiesen werden (vgl. Oftinger/Stark, a.a.O., § 19 N 90). a/bb. Ein adäquater Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn der haftungsbegründende Umstand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen und daher der Eintritt des Erfolges durch die
Seite 22 — 38 konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Bei der Prüfung der Adäquanz ist nicht von einer statistischen Häufigkeit der eingetretenen Folge, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls auszugehen. Dabei hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Brehm, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 41 OR; Rey, a.a.O., N 525). b.Vorliegend steht ausser Frage, dass sich der Unfall vom 26. Januar 2007 auf dem unteren Teil der besagten Verbindungsrampe ereignete, und dass die dort herrschende Vereisung Ursache für den Sturz von Z. und die Ruptur seiner beiden Quadrizepssehnen war. Dieser Schluss ergibt sich auch aus dem Untersuchungsbericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. F. vom 18. Februar 2008 (KB 22, S. 5), in dem der Genannte festhält, es bestehe ein klarer natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 26. Januar 2007 und der folgenden Ruptur beider Quadricepssehnen. Die Feststellung von Dr. F. ist nachvollziehbar, und es gibt keine Gründe, davon abzuweichen. Ohne weiteres zu bejahen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang, ist ein vereistes Terrain nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung doch an sich geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Werkbeschaffenheit und dem Sturz am 26. Januar 2007 sowie dessen Folgen werden von den Berufungsklägerinnen im Grundsatz denn auch nicht bestritten. c.Einer näheren Betrachtung zu unterziehen ist hingegen der Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Werkbeschaffenheit und dem Ereignis vom 11. April 2007 und dessen Folgen. c/aa. Die Berufungsklägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Folgen des Januarsturzes und dem Aprilsturz des Klägers zu Recht verneint. Tatsächlich sei nichts darüber bekannt, wie sich der Sturz am 11. April 2007 zugetragen habe. Für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Kausalität sei indes gerade dieses Wissen von entscheidender Bedeutung. In der rechtlichen Konsequenz bedeute dieses Nichtwissen nichts anderes, als dass die Januarunfallfolgen für den Aprilsturz nicht natürlich kausal gewesen seien und damit die Adäquanz der Kausalität gar nicht geprüft werden könne. Nun sei die Vorinstanz weiter zum Schluss gelangt, die nach dem April-Unfall aufgetretenen Komplikationen, die sich negativ auf den Rehabilitationsprozess
Seite 23 — 38 ausgewirkt hätten, seien sowohl natürlich als auch adäquat kausale Folge des Januar-Unfalles. Dabei stütze sie sich auf das Gutachten von Dr. F., der erklärt habe, seines Erachtens könne der Sturzmechanismus am 11. April 2007 die aufgetretenen Verletzungen alleine nicht erklären. Der SUVA-Arzt sehe somit im Vorfall vom 26. Januar 2007 nur eine Mitursache für die schliesslich nach dem April-Sturz aufgetretenen Komplikationen. Damit stelle sich das Problem der sog. überholenden Kausalität und innerhalb derselben das Problem des Zusammenwirkens von Teilursachen. Durch den Sturz vom 26. Januar 2007 seien beim Kläger die Quadrizepssehnen an beiden Beinen gerissen. Damit sei die Ursache 1 für den Schaden gesetzt worden. Im Laufe des Heilungsprozesses sei der Kläger ein zweites Mal gestürzt und seien die gleichen Sehnen nochmals gerissen. Für die dadurch entstandenen, nach Ansicht des Arztes grösseren Komplikationen sei somit eine zweite Ursache gesetzt worden. Damit stelle sich nun die Frage, wie diese beiden Ursachen zusammenwirkten. Nach der herrschenden Meinung von Literatur und Rechtsprechung könne ein Geschädigter, der selber eine 2. Ursache setze, im Rahmen der Schadensbemessung höchstens denjenigen Schaden ersetzt bekommen, der noch auf Ursache 1 zurückzuführen sei. Unter Umständen müsse die Ursache 2 sogar als so gravierend beurteilt werden, dass sie die Ursache 1 völlig in den Hintergrund dränge und der Schaden nur noch als von Ursache 2 hervorgerufen gelten könne. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass von Dr. F. zwar eine allgemeine Aussage zum Zusammenwirken von Ursachen vorliege, dass diese Aussage für die Zuteilung der einzelnen Folgen auf die verschiedenen Ursachen aber nichts hergebe. Demnach habe der Kläger darzutun, welcher Teil der Komplikationen und Folgen des Aprilsturzes noch auf den Januarsturz zurückzuführen sei, um dadurch von den Beklagten zusätzlich auch noch denjenigen Teil des Schadens ersetzt zu erhalten, der sich erst nach dem Aprilsturz manifestiert habe. Die Akten und bisherigen Prozessunterlagen gäben keinerlei Auskünfte darüber, welcher Anteil von Dr. Z.'s Komplikationen auf den April-Unfall und welche auf den Januar-Sturz zurückzuführen sei. Damit sei erstellt, dass eine Genugtuungssumme mindestens nicht zur Gänze auf die Beklagten abgewälzt und zu einem erheblichen Teil nicht bei diesen realisiert werden könne. c/bb. Dr. F. äussert sich in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 folgendermassen zum Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Ereignis vom 26. Januar 2007 und dem Ereignis vom 11. April 2007 bzw. dessen Folgen (KB 22, S. 5):
Seite 24 — 38 „Zwischen erstem Unfallereignis und zweitem Ereignis liegen weniger als drei Monate. Die operative Revision ergibt einen Abriss der Rekonstruktion am linken Patelloberpol wie auch eine intratendinäre Ruptur in der rechten Quadricepssehne. Meines Erachtens kann der Sturzmechanismus am 11.4.2007 diese Verletzungen alleine nicht erklären. Viel eher ist davon auszugehen, dass eine Komplikation nach Rekonstruktion der Sehnen vorliegt. Das Ausreissen oder die Re-Ruptur von Rekonstruktionen gehört zum üblichen Komplikationsprofil dieser Eingriffe. Aus diesem Grunde stellt meines Erachtens der Ausriss der Patellarsehne an der Patella links eine klare Komplikation der Erstversorgung dar. Bezüglich rechter Seite ist anzufügen, dass im Rahmen des Sturzes am 26. Januar 2007 eine Schädigung der gesamten Region des Streckapparates auch auf dieser Seite erfolgt ist, was einer Vorschädigung im Bereiche der Quadricepssehne gleichkommt, welche nun, bei stabiler Einheilung der Rekonstruktion an der Patella, unter Belastung eingerissen ist. Für diese Interpretation spricht erstens die Tatsache der auch jetzt bestehenden Dellenbildung im zentralen Anteil der Quadricepssehne rechts wie auch das Fehlen von krankhaften Veränderungen im Gesundheitszustand des Patienten, welche als Erklärung einer Sehnenschwäche oder einer erhöhten Rupturneigung dienen könnte. Aus diesem Grunde bin ich der Ansicht, dass ebenfalls ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Re-Ruptur vom 11.4.2007 und dem Unfallereignis vom 26.1.2007 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.“ Gestützt auf diesen Bericht sah die SUVA die Re-Ruptur als unmittelbare Unfallfolge an und kompensierte diese in allen Belangen (KB 27). Sie ging demnach davon aus, dass lediglich ein Unfallereignis vorlag. c/cc. Das Ereignis vom 11. April 2007 wurde von niemandem beobachtet. Vom Berufungsbeklagten wird der Vorfall in der Prozesseingabe als Zusammenbrechen im Büro beschrieben. Er liess ausführen, dass es ihm trotz zwei stabilisierenden Schienen und zwei Gehstöcken nicht möglich gewesen sei, ein Umstürzen zu verhindern (S. 9). Sodann geht aus den vom Geschädigten eingereichten Akten hervor, dass jener anlässlich der Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. F. angab, die Re-Ruptur sei praktisch im Stehen passiert, nachdem es geheissen habe, er könne die Arbeit langsam wieder aufnehmen (vgl. KB 22, S. 2). Im erstinstanzlichen Plädoyer präzisierte der Rechtsvertreter des Klägers die Umstände des Zusammenbrechens dergestalt, dass der Sturz Folge und nicht Ursache der Re-Ruptur der Sehnen gewesen sei. Die Re-Ruptur sei im Stehen erfolgt, durch eine unwillkürliche und wegen der nicht regenerierten Nerven unkontrollierte heftige Muskelkontraktion der Oberschenkel. Nach den Schilderungen des Berufungsbeklagten, die durchaus glaubhaft sind, war sein Zusammenbrechen am 11. April 2007 somit nicht auf ein bestimmtes äusseres Ereignis zurückzuführen. Die Re-Rupturen erfolgten ohne externe Einwirkung wie ein Stolpern, Anschlagen, Stürzen oder Umgestossenwerden. Auslöser derselben
Seite 25 — 38 war vielmehr die am 26. Januar 2007 zugezogene Erstverletzung. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auf die Aussage von Dr. F. in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 hinzuweisen, dass der Sturzmechanismus vom 11. April 2007 diese Verletzungen – die beidseitige Re-Ruptur – alleine nicht erklären könne. Daraus lässt sich klar ableiten, dass es ohne das Ereignis vom 26. Januar 2007, lediglich durch ein Zusammenbrechen im Büro, wie dies der Berufungsbeklagte gegenüber dem SUVA-Arzt geschildert hatte, nicht zu Komplikationen der eingetretenen Art gekommen wäre. Mit anderen Worten kann der Werkmangel bzw. der damit verbundene Sturz nicht weggedacht werden, ohne dass auch die nach dem zweiten Ereignis eingetretenen Unfallfolgen entfielen. Gestützt auf die geschilderten Umstände sowie den Bericht von Dr. F. kann somit – entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil – davon ausgegangen werden, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel bzw. dem Unfallereignis vom 26. Januar 2007 und der Re-Ruptur vom 11. April 2007 und deren Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben und damit nachgewiesen ist. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel über die entscheidende Rolle der mangelhaften Werkbeschaffenheit für die letztlich eingetretenen Unfallfolgen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich ohne weiteres rechtfertigt, auf den Bericht von Dr. F. abzustellen. Die beim zweiten Ereignis erlittenen Verletzungen wurden dokumentiert. Dr. F. lagen ausserdem sämtliche Akten der Krankengeschichte vor, und er führte eine eigene Untersuchung des Klägers durch. Seine Schlussfolgerungen basieren somit nicht auf blossen Annahmen, sondern auf umfassenden Vorakten und eigenen Untersuchungen wie auch auf medizinischer Literatur. Zudem erweisen sich die Ergebnisse als nachvollziehbar und schlüssig begründet. In casu liegt zwischen der mangelhaften Werkbeschaffenheit und dem zweiten Ereignis bzw. der Re-Ruptur auch ein adäquater Kausalzusammenhang vor. Gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. F. ist davon auszugehen, dass eine Komplikation nach Rekonstruktion der Sehnen vorliegt. Das Ausreissen oder die Re-Ruptur von Rekonstruktionen gehört gemäss dem Suva-Kreisarzt zum üblichen Komplikationsprofil dieser Eingriffe. Re-Rupturen stellen somit nichts Aussergewöhnliches dar. Betrachtet man zusätzlich die zeitliche Nähe der beiden Ereignisse, die nicht einmal drei Monate auseinander liegen, und den Ablauf des Zweitereignisses gemäss der glaubhaften Schilderung des Klägers – Umstände, die den Schluss von Dr. F. bestätigen, wonach eine übliche Komplikation des Erstereignisses vorliegt –, so kann ohne weiteres davon ausgegangen werden,
Seite 26 — 38 dass der Werkmangel bzw. das Unfallereignis vom 26. Januar 2007 und die dabei erfolgte Ruptur beider Quadricepssehnen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, ein Ereignis wie jenes vom 11. April 2007 bzw. dessen Folgen herbeizuführen. d/aa. Die Berufungsklägerinnen führten zur Begründung ihres Beweisantrags auf Einholen eines medizinischen Gutachtens in der Berufungserklärung vom 29. Januar 2010 aus, es würden sich Fragen der hypothetischen, überholenden Kausalität etc. stellen, die sich je nach Rechtsprechung auf den Haftungsmassstab, sicher jedoch auf die Schadensberechnung bzw. Schadenersatzbemessung auswirken würden (vgl. E. 2b). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde dann geltend gemacht, da Dr. F. im Vorfall vom 26. Januar 2007 nur eine Mitursache für die schliesslich nach dem Aprilsturz aufgetretenen Komplikationen sehe, habe man es mit einem Problem der sog. überholenden Kausalität und innerhalb derselben mit dem Problem des Zusammenwirkens von Teilursachen zu tun. d/bb. Von einer überholenden Kausalität wird dann gesprochen, wenn die Handlung des A – wobei damit in casu der Werkmangel gemeint wäre – zu einem bestimmten Schaden führt. Bevor dieser aber entsteht, wird er durch eine Handlung des B – in casu wäre dies der April-Sturz des Berufungsbeklagten – verursacht. Dabei haftet grundsätzlich derjenige, der den Schaden tatsächlich verursacht hat. Derjenige, der erst später zum Schädiger geworden wäre, wird mit dem Schaden nur durch eine hypothetische Kausalität verbunden. Für das effektive und allein entscheidende Schadenereignis hat er nicht einzustehen (Brehm, a.a.O., N 147 f. zu Art. 41 OR). Im Gegensatz zur überholenden Kausalität, die den primären Schadensverursacher befreit, ist dies in der Regel bei der hypothetischen Kausalität nicht der Fall. Von einer solchen wird gesprochen, wenn der Schaden tatsächlich durch die primäre rechtswidrige Handlung entstanden ist, er jedoch auch durch eine spätere, sekundäre Ursache erwachsen wäre. Die Haftung des primär Haftpflichtigen bleibt allein bestehen (Brehm, a.a.O., N 149 zu Art. 41 OR). Im vorliegenden Fall ist eine überholende wie auch eine hypothetische Kausalität schon deshalb zu verneinen, weil Dr. F. in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 klar festhielt, dass der Sturzmechanismus vom 11. April 2007 allein die beidseitige Re-Ruptur der Quadrizepssehnen nicht erklären könne. Das Ereignis vom 11. April 2007 war mit anderen Worten – sofern darin überhaupt eine Mitursache zu sehen wäre (vgl. dazu sogleich die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt) – keinesfalls allein entscheidend, so dass einzig dadurch auch kein Schaden der eingetretenen Art erwachsen wäre.
Seite 27 — 38 Fraglich ist unter diesen Umständen höchstens noch, ob eine Konkurrenz von Teilursachen besteht. Eine solche liegt vor, wenn mehrere Ursachen zusammen den Schaden bewirken, jedoch eine dieser Ursachen allein den Schaden nicht – oder zumindest nicht im konkret vorliegenden Umfang – herbeigeführt hätte. Aufgrund der Vorbringen der Berufungsklägerinnen ist in casu jene Konstellation in Betracht zu ziehen, in der der Schädiger sowie der Geschädigte selbst Teilursachen des Schadens setzen. Häufig sind dabei Fälle, in denen ein bereits eingetretener Schaden durch das Verhalten des Geschädigten noch vergrössert wird. Grundsätzlich haftet allerdings auch in einer solchen Konstellation der Schädiger für den ganzen Schaden. Das Verhalten des Geschädigten wäre allenfalls bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (Rey, a.a.O., N 628 u. N 641). Im vorliegenden Fall sprechen nun sowohl die Schilderung des Vorgangs durch den Berufungsbeklagten als auch der kreisärztliche Bericht dafür, dass im Ereignis vom 11. April 2007 gar keine Teilursache des Schadens zu sehen ist. Wie in E. 5c/cc dargelegt, erfolgte das fragliche Zusammenbrechen bzw. der fragliche Sturz ohne Dritteinwirkung und namentlich ohne schuldhaftes Verhalten des Geschädigten selbst; die Re-Ruptur erweist sich als eine übliche Komplikation der nach dem Unfall vom 26. Januar 2007 vorgenommenen Rekonstruktionen. Eine Konkurrenz von Teilursachen kann somit ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die Aussage von Dr. F., der Sturzmechanismus vom 11. April 2007 könne die aufgetretenen Verletzungen alleine nicht erklären, nichts. Diese Stellungnahme kann entgegen der Ansicht der Berufungsklägerinnen nicht so interpretiert werden, dass der Vorfall vom 26. Januar 2007 nur eine Mitursache für die schliesslich nach dem Aprilsturz aufgetretenen gesundheitlichen Folgen darstellt, so dass im Ereignis vom April zwingend eine weitere Ursache zu sehen wäre. Es lässt sich daraus lediglich ableiten, dass das Zusammenbrechen im Büro allein, wie dies der Berufungsbeklagte gegenüber dem SUVA-Arzt geschildert hatte, ohne den Erstunfall eben nie zur letztlich eingetretenen Schädigung geführt hätte, dass somit im Ereignis vom 26. Januar 2007 in jedem Fall eine Schadensursache liegt. Die Gesamtwürdigung des Berichts F., namentlich die Berücksichtigung seiner Einschätzung der Re-Rupturen als übliche Komplikation von Rekonstruktionen, ergibt schliesslich, wie oben dargelegt, dass im Ereignis vom 26. Januar 2007 die alleinige Schadensursache liegt. Aus diesem Grund ging im Ergebnis auch die SUVA lediglich von einem Unfallereignis aus. Liegen in diesem Sinn nicht mehreren Teilursachen vor, erübrigt sich auch das von den Berufungsklägerinnen in diesem Zusammenhang beantragte Einholen einer Expertise.
Seite 28 — 38 6a.Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn eine andere adäquate Ursache hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (Rey, a.a.O., N 552). Eine solche Ursache kann ein schweres Selbstverschulden des Geschädigten, ein Drittverschulden oder höhere Gewalt sein. Diese Faktoren müssen eine erhebliche Intensität aufweisen, ansonsten sie lediglich als mitwirkende Teilursachen gelten, die den ursächlichen Zusammenhang bestehen lassen. Sind die fremden, mitwirkenden Faktoren aufgrund ihrer ungenügenden Intensität nicht geeignet, die Adäquanz zu unterbrechen, bleibt der primäre Verursacher haftbar. Ein leichtes Verschulden des Geschädigten genügt in diesem Sinn in der Regel nicht, um die Kausalhaftpflicht des Schadensverursachers aufzuwiegen und den Kausalzusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden zu unterbrechen. Es führt aber unter Umständen zu einem Abzug bei der Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbemessung nach Art. 44 OR (Brehm, a.a.O., N 115 f. zu Art. 58 OR, N 136 ff. zu Art. 41 OR, N 76 ff. zu Art. 47 OR). b.Die Berufungsklägerinnen bringen vor, der Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und den Januarsturzfolgen sei durch das Verhalten des Berufungsbeklagten unterbrochen worden, und zwar deshalb, weil dieser im Bewusstsein um die kalte Witterung unter Missachtung der am Eingang zum Areal aufgestellten Warntafel, mit nicht angepasster Bekleidung und in Kenntnis der unmittelbar hinter der Rampe liegenden, sichtbarerweise offenen JetWashboxen die mit Glatteis überzogene Rampe betreten habe. Namentlich habe er Schuhe getragen, die nach Aussage des Zeugen H. eine Sohle so glatt wie Fensterglas aufgewiesen hätten. Die Ehefrau des Klägers habe bestätigt, dass sie und ihr Ehemann für eine Festveranstaltung angezogen gewesen seien. Ein Begehen der Rampe hätte unter den herrschenden Bedingungen und Umständen überhaupt nicht zur Diskussion stehen dürfen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Sehnenriss vom Januar und dem Aprilsturz sei unterbrochen worden. Namentlich nachdem über den Aprilsturz nichts bekannt sei, sei der Beweis eines diesbezüglichen Kausalzusammenhangs nicht erbracht worden. Aufgrund des Berichts von Dr. F. sei sogar geradezu ausgeschlossen, dass der Januarsturz für den Aprilvorfall natürlich und adäquat kausal gewesen sei. Der Arzt habe nämlich ausgeführt, dass sich nach dem Januarsturz ein guter Reha-Verlauf mit ausgezeichnetem Trainingsergebnis bezüglich Muskulatur und ausgezeichnetem Beweglichkeitsergebnis eingestellt habe. Ohne das Auftreten eines anderen, von den Beklagten nicht zu vertretenden Ereignisses hätte es damit gar nicht zum
Seite 29 — 38 Aprilsturz kommen können. Schliesslich sei auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Sehnenriss vom Januar und den Folgen aus dem Aprilsturz unterbrochen bzw. sei die Diskussion über eine Unterbrechung von vornherein obsolet, nachdem bis heute nicht geklärt sei, welcher Anteil der Komplikationen auf den Januar-Vorfall und welcher auf den Aprilsturz zurückzuführen sei. Damit sei bezüglich Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch grobes Selbstverschulden nur ein Fazit möglich: Schon für die Folgen des Januarsturzes, mit Sicherheit aber für diejenigen des Aprilsturzes sei keine Haftung gegeben bzw. sei eine solche durch das Selbstverschulden des Berufungsbeklagten bzw. die hinzugetretene weitere Ursache auf jeden Fall erheblich zu reduzieren. Bei der Kollision einer normalen Kausalhaftung mit einem Selbstverschulden des Geschädigten greife nach Art. 44 OR nämlich regelmässig eine Reduktion der Haftungsquote Platz. c/aa. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerinnen kann dem Berufungsbeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die vereiste Rampe überhaupt beging. Wie in Erwägung 4c/bb ausgeführt, erscheint aufgrund der Anlage des Garagengeländes die nahegelegene Rampe als direktester und gut begehbarer Weg von der geschlossenen Autowaschanlage zum Tankstellenshop. Dass die fragliche Rampe nur für das Befahren durch Fahrzeuge bestimmt ist, ist keineswegs erkennbar. Auch die Gefahr der Vereisung ist, sofern nicht zufällig in der offenen Waschanlage gerade ein Fahrzeug gewaschen und der dabei entweichende Sprühregen sichtbar wird, nicht ohne weiteres ersichtlich, insbesondere nicht für einen Kunden, der die Anlage nicht regelmässig besucht und sich mit den örtlichen Verhältnissen nicht auskennt. Dass die Warntafel am Eingang des Geländes nicht geeignet ist, einen Benutzer auf die Vereisungsgefahr hinsichtlich der Rampe hinzuweisen, wurde ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. 4d/bb). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hatte der Berufungsbeklagte unter diesen Umständen keine Veranlassung, nach einem anderen für Fussgänger geeigneteren Weg zu suchen. Was den Vorwurf der nicht angepassten Bekleidung betrifft, so wird dem Berufungsbeklagten in der Berufung insbesondere vorgeworfen, ungeeignetes Schuhwerk getragen zu haben. Den entsprechenden Nachweis vermögen die Berufungsklägerinnen indes nicht zu erbringen. Zwar sagte der Zeuge H., Sohn von X. und Verwaltungsrat der Y. AG, aus, Z. habe Tanzschuhe mit glatter Sohle getragen. Die Schuhe hätten Ledersohlen aufgewiesen, kein Profil gehabt und seien glatt wie Fensterglas gewesen. Diese Aussagen widersprechen denjenigen von A., der Ehefrau des Klägers, die ihren Mann am fraglichen Tag begleitete und
Seite 30 — 38 sich sicher war, dass dieser entsprechend der Jahreszeit Schuhe mit Gummisohlen getragen hatte. Die Aussagen dieser beider Zeugen sind wegen ihrer nahen Beziehung zu den Parteien mit Zurückhaltung zu würdigen. Abgestellt werden kann aber auf die Aussage des Rettungssanitäters J.. Dieser gab zu Protokoll, er vermöge sich nicht mehr präzis an das Schuhwerk zu erinnern. Seiner Meinung nach habe der Kläger Winterstiefel angehabt, was er aber nicht mit letzter Sicherheit bestätigen könne. Er sei sich aber sicher, dass der Patient keine Tanzschuhe angehabt habe. Eine abschliessende Erkenntnis lässt das Beweisergebnis unter diesen Umständen zwar nicht zu, doch lässt sich der Vorwurf des Selbstverschuldens durch das Tragen ungeeigneten Schuhwerks, für welches die Berufungsklägerinnen beweispflichtig wären, jedenfalls nicht erhärten. Abgesehen davon würde sich die grundsätzliche Frage stellen, ob der Berufungsbeklagte überhaupt verpflichtet gewesen wäre, sich mit wintertauglichem Schuhwerk auf dem Garagenareal zu bewegen, präsentierte sich dieses doch grundsätzlich schneefrei und trocken. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen H. sowie auf den Umstand verwiesen werden, dass die letzten leichten Niederschläge bereits am Abend des 23. Januar 2007 gefallen waren. Bis zum Unfalltag blieb es danach niederschlagsfrei (vgl. KB 9). c/bb. Dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Januar 2007 bzw. der dabei erfolgten Ruptur beider Quadrizepssehnen und dem Ereignis vom 11. April 2007 bzw. dessen Folgen gegeben ist und bezüglich des Zusammenbruchs am 11. April 2007 kein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten vorliegt, wurde in den Erwägungen 5c und 5d bereits dargelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich nach dem Januarsturz ein guter Rehabilitationsverlauf einstellte. Gerade weil das Ausreissen oder die Re-Ruptur von Rekonstruktionen zum üblichen Komplikationsprofil dieser Eingriffe gehören, konnte es auch bei normalem Heilungsverlauf und ohne das Auftreten eines anderen, von den Berufungsklägerinnen nicht zu vertretenden Ereignisses zum Vorfall vom 11. April 2007 kommen. d.Unter diesen Umständen steht fest, dass kein Selbstverschulden des Berufungsbeklagten nachgewiesen ist, weder ein solches, das den Kausalzusammenhang unterbricht, noch ein solches, das eine Reduktion der Haftungsquote rechtfertigen würde. 7.Aufgrund der vorangehenden Ausführungen hat das Bezirksgericht Plessur eine Werkeigentümerhaftung von X. nach Art. 58 Abs. 1 OR zu Recht bejaht.
Seite 31 — 38 Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Y. AG gegenüber Z. gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OR aus Vertragsverletzung haftet (E. 9, S. 24 ff., des angefochtenen Urteils). Auf diese ebenfalls zutreffenden Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO), zumal wie in Erwägung 3c dargelegt davon ausgegangen werden kann, dass eine vertragliche Haftung beim Bejahen eines Werkmangels sowie der massgeblichen Kausalzusammenhänge bzw. beim Verneinen eines Selbstverschuldens des Berufungsbeklagten anerkannt wird. 8a/aa. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich zu schaffen für erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen. Die Ausrichtung einer Genugtuungsleistung ist gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts, das heisst eine schwere Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen vorliegt, wie dies beispielsweise bei starken Schmerzen, längerer Hospitalisation, mehreren Operationen, bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen sowie seelischem Druck wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit der Fall sein kann (Rey, a.a.O., N 455 f.; Brehm, a.a.O., N 9, N 27 ff. u. N 161 ff. zu Art. 47 OR). a/bb. Die Berufungsklägerinnen machen geltend, in concreto habe die Körperverletzung von Z. keine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts hervorgerufen. Das Bezirksgericht habe die von Seiten der Beklagten vorgebrachten Umstände, welche gegen die Ausrichtung einer Genugtuungssumme, zumindest in der geltend gemachten Höhe, sprächen, völlig ausser Acht gelassen. Im Bericht von Dr. F. vom 18. Februar 2008 sei die Rede davon, dass sich nach dem Januar-Sturz ein guter Reha-Verlauf mit ausgezeichnetem Trainingsergebnis bezüglich Muskulatur und ausgezeichnetem Beweglichkeitsergebnis eingestellt hätte. Sodann gehe aus dem SUVA-Bericht vom 5. Mai 2009 hervor, dass der Kläger in den 14 Monaten seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2008 an Funktionalität deutlich zugelegt habe. Beispielsweise sei ihm das Bergwandern aufwärts ohne Probleme wieder möglich. Schliesslich erachte der Kreisarzt eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes mittels eines neuen therapeutischen Ansatzes durchaus für möglich. Nachdem dieser Therapieversuch bis heute nicht unternommen worden sei, stelle sich natürlich schon die Frage, ob eine Frühpensionierung und
Seite 32 — 38 die damit einhergehende Beeinträchtigung des Lebensgefühls überhaupt notwendig gewesen wären. Im Übrigen sei daran erinnert, dass die Arbeitsfähigkeit immerhin bei 75 % gelegen habe. Der Kläger sei daher nicht vollständig arbeitsunfähig geworden. Für dessen Haltung als Chefarzt, der dem Prinzip "Alles oder Nichts" gehorche, bzw. für die sich daraus ergebenden persönlichen Konsequenzen hätten die Berufungsklägerinnen nicht einzustehen, möge diese Einstellung aus Arbeitgebersicht auch noch so positiv daherkommen. a/cc. Zweifellos erlitt der Berufungsbeklagte durch die vorliegend zu beurteilenden Ereignisse schwere Verletzungen. Die Ruptur der Quadrizepssehnen auf beiden Seiten mit Re-Ruptur im Abstand von rund 12 Wochen beschreibt Dr. F. in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 als äusserst seltenes und schwerwiegendes Ereignis (KB 22, S. 4). Es trifft zu, dass sich nach dem Unfall vom 26. Januar 2007 der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltete (vgl. den Austrittsbericht von pract. med. K., D., vom 5. Februar 2007 [KB 17]) und dass auch die anschliessende Rehabilitation planmässig verlief (vgl. den Austrittsbericht der Physiotherapie Rheumatologie der Klinik Valens vom 6. März 2007 [KB 18]). Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine vollständige Wiederherstellung des Gesundheitszustandes von Z. vorlag. So war er beispielsweise noch immer auf Beinschienen angewiesen und hatte regelmässige Therapieeinheiten zu absolvieren. Nach den Re-Rupturen vom 11. April 2007 wurden dann erneut eine Operation sowie Rehabilitationsmassnahmen notwendig. Es lässt sich den im Anschluss daran verfassten Berichten (Bericht Dr. med. L., D., vom 30. Juli 2007 [KB 20] sowie vom 3. September 2007 [KB 21], Bericht Dr. med. F. vom 18. Februar 2008 [KB 22]) entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten danach stetig verbesserte, insbesondere was die Kniegelenksbeweglichkeit, die Kraft im Bereich der Oberschenkel und die Gehkoordination betrifft. Einerseits steht aber fest, dass dies nur durch fortgesetzte Physiotherapie und regelmässiges Krafttraining möglich war, was ohne Frage erhebliche Zeit in Anspruch nahm und den Genannten sowohl in seinen haupt- und nebenberuflichen als auch in seinen Freizeitaktivitäten entsprechend einschränkte. Anderseits diagnostizierte Dr. F. am 18. Februar 2008 eine persistierende noch deutliche Koordinationsstörung und einen persistierenden Mangel an dynamischer Stabilisierung, rechts ausgeprägter als links, somit eine immer noch bestehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Gleichzeitig äusserte er seine Überzeugung, dass eine Verbesserung des heutigen Zustandes mit Sicherheit möglich und wahrscheinlich
Seite 33 — 38 sei, dass eine restitutio ad integrum oder ein status quo sine wegen des bleibenden Verlustes eines wesentlichen Teils der propriozeptiven Steuerung indes nicht erreicht werden könne. Der Versicherte werde auch in Zukunft auf kompensatorische Mechanismen bei der Steuerung seiner Bewegung angewiesen sein, weshalb mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen sei, welche die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinflusse (vgl. KB 22, S. 4). Gemäss Bericht von Dr. med. L. vom 26. Januar 2009 (KB 25) lag denn zu diesem Zeitpunkt auch immer noch ein persistierendes mässiges Funktionsdefizit der Quadrizepssehnen vor. Der Arzt äusserte die Meinung, dass sich die Arbeitsfähigkeit von aktuell 75 % aufgrund der Funktionseinschränkung sicher nicht steigern lasse. Es sei anzunehmen, dass diese Situation auch in Zukunft kaum verbesserungsfähig sein werde. Der Berufungsbeklagte war bis zu seiner Frühpensionierung per Ende Februar 2010 dann auch tatsächlich nicht mehr in der Lage, den vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Chefarzt der M. des Kantonsspitals B. wie bis anhin auszuüben. Dass sich Z. unter den erwähnten Umständen entschloss, seine über Jahrzehnte ausgeübte Chefarzt-Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aufzugeben, ist, selbst wenn am Schluss wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vorlag, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerinnen durchaus nachvollziehbar. Dies wurde auch von Prof. Dr. med. N., Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA, in Kenntnis des Arbeits- und Leistungsprofils in diesem spezialisierten Bereich der Medizin so beurteilt (vgl. den Bericht vom 5. Mai 2009 [KB 27], S. 5), wie auch von der CSS, die in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2009 festhielt, die frühzeitige Pensionierung erfolge aus unfallbedingt medizinisch nachvollziehbaren Gründen (KB 28). Im Übrigen steht keineswegs fest, dass sich eine Frühpensionierung durch eine operative Massnahme hätte vermeiden lassen, wie dies die Berufungsklägerinnen andeuten. Zwar wurde im Bericht von Dr. med. L. vom 26. Januar 2009 (KB 25) die Möglichkeit einer chirurgischen Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Berufungsbeklagten angesprochen. Zudem ist im erwähnten Bericht des Kreisarzt-Stellvertreters der SUVA vom 5. Mai 2009 (KB 27) von einem neuen therapeutischen Ansatz die Rede. An sich darf von einem Geschädigten unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht erwartet werden, dass er sich einer Operation unterzieht, dies allerdings nur dann, wenn der Eingriff gefahrlos ist, keine nennenswerten Schmerzen bereitet und wenn er den körperlichen Zustand mit Sicherheit verbessert (vgl. Brehm, a.a.O., N 50 zu Art. 44 OR). Im vorliegenden Fall wurde von Dr. L. gerade als zweifelhaft beurteilt, ob sich die in Frage stehende Operation in einer besseren Funktionsfähigkeit
Seite 34 — 38 niederschlagen würde, weshalb in der Folge von einem entsprechenden Eingriff Abstand genommen wurde. Auch was den vom SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter angesprochenen neuen therapeutischen Ansatz betrifft, so geht weder aus dem entsprechenden Bericht hervor noch vermögen die Berufungsklägerinnen näher darzulegen, wie es um die Erfolgsaussichten des Eingriffs steht. In Anbetracht dessen kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sich die mit der Frühpensionierung einhergehende Beeinträchtigung des Lebensgefühls durch eine Operation massgeblich hätte verbessern lassen, zumal in Betracht gezogen werden muss, dass ein weiterer operativer Eingriff wiederum mit Schmerzen, Rehabilitationsmassnahmen sowie einem Arbeitsunterbruch verbunden gewesen wäre. Schliesslich ist zu beachten, dass die bleibende Teilinvalidität bzw. der Verlust der vollen Arbeitsfähigkeit und damit einhergehend seiner Tätigkeit als Privatdozent und Referent nur einer der Aspekte ist, die den Berufungsbeklagten in seinem Wohlbefinden beeinträchtigen. Um den erreichten Gesundheitszustand aufrecht erhalten zu können, absolviert er ein intensives tägliches Training und einen kontinuierlichen Kraftaufbau. Zudem kann er vor dem Unfall betriebene Sportarten wie Tennis, Skifahren und Langlauf sowie weitere Hobbys nicht mehr ausüben. Dies wird von seiner Ehefrau A. als Zeugin bestätigt und auch von den Berufungsklägerinnen in der Berufung nicht mehr grundsätzlich bestritten. Der Berufungsbeklagte ist unter diesen Umständen auch in seinen Freizeitaktivitäten bzw. in seiner Lebensplanung für die Zeit nach der Pensionierung erheblich eingeschränkt. Von einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung in der körperlichen Integrität von Z. ging nicht zuletzt auch die CSS-Versicherung aus, weshalb sie eine entsprechende Integritätsentschädigung ausrichtete (KB 30). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte eine schwere, eine Genugtuung rechtfertigende Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat. b/aa. Was die Bemessung der Genugtuungssumme betrifft, so wenden die Berufungsklägerinnen zum einen ein, der Genugtuungsanspruch sei dem Selbstverschulden des Klägers entsprechend zu reduzieren. Wie in Erwägung 6 dargelegt, ist ein Selbstverschulden von Z. nicht ausgewiesen, so dass auch kein Anlass besteht, unter diesem Titel eine Reduktion der Genugtuungssumme vorzunehmen. b/bb. Zum anderen führen die Berufungsklägerinnen aus, das Bezirksgericht habe bei der Genugtuungsbemessung auf das SUVA-Verfahren und die dort
Seite 35 — 38 vorgenommene Bemessung der Integritätsentschädigung abgestellt und damit auf ein Verfahren, in dem sie nicht hätten mitwirken können. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts würden gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, andere Grundsätze gelten als im Haftpflichtrecht. Fragen, wie diejenigen des Vorliegens eines Werkmangels, eines Selbstverschuldens usw. hätten von der CSS-Versicherung nicht überprüft werden können und seien deshalb unberücksichtigt geblieben. Im Haftpflichtprozess seien aber eben diese Fragen von zentraler Bedeutung. Diese Einwände verfangen nicht. Im vorliegenden Verfahren wurden die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs von der Vorinstanz – unter Mitwirkung der Beklagten – einlässlich geprüft und korrekt beurteilt. Dass beim Bestehen eines derartigen Anspruchs im Sinne eines Richtwerts auf die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung zurückgegriffen wird, erweist sich als zulässig, liegt damit doch ein sachlicher Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung vor (BGE 132 II 117 ff. [120 f.], E. 2.2.3). Das Bezirksgericht hat seine Vorgehensweise im Übrigen einlässlich begründet. Die vom Gericht vorgenommene Erhöhung der Basisgenugtuung von Fr. 26'700.-- auf Fr. 35'000.-- stützt sich im Weiteren auf eine umfassende Würdigung der Umstände, die von den Berufungsklägerinnen nicht substanziert gerügt wird. Es kann daher an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. 10, S. 26 ff., des angefochtenen Urteils, Art. 229 Abs. 3 ZPO). c.Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung von X. und der Y. AG in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. 9a/aa. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.
Seite 36 — 38 a/bb. Z. klagte im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuungszahlung von Fr. 40'000.-- ein, unter Anrechnung der Integritätsentschädigung gemäss UVG. Zugesprochen wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 35'000.--, unter Anrechnung der erwähnten Integritätsentschädigung. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger damit zu rund 4/5 obsiegte, weshalb es ihm die Gerichtskosten im Umfang von 1/5 auferlegte und ihm 3/5 des Honorars seines Rechtsvertreters, nämlich Fr. 8'776.90, als ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beklagten zusprach. b/aa. In seiner Anschlussberufung macht der Berufungsbeklagte geltend, das Bezirksgericht Plessur habe offensichtlich einen Rechenfehler begangen. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren nämlich nicht zu 4/5, sondern zu 7/8 obsiegt. Dementsprechend seien die Kosten des Kreisamtes B. und des Bezirksgerichtes Plessur zu 7/8 den solidarisch haftenden X. und der Y. AG aufzuerlegen. Zudem habe er aussergerichtlich Anspruch auf Vergütung von 6/8 seiner eingereichten Honorarforderung, nämlich Fr. 10'971.15. b/bb. Geht man vorliegend vom insgesamt eingeklagten Betrag von Fr. 40'000.-- und der im Ergebnis zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 35'000.-- aus, so hätte der Kläger im Ergebnis tatsächlich zu 7/8 obsiegt. Allerdings stand die Integritätsentschädigung von Fr. 26'700.-- an sich nicht zur Beurteilung, so dass effektiv noch ein Betrag von Fr. 13'300.-- im Streit lag. Davon bekam der Kläger Fr. 8'300.-- zugesprochen. Bei dieser Betrachtungsweise hätte der Kläger lediglich zu rund 3/5 obsiegt. Berücksichtigt man, dass die Bestimmung einer angemessenen Genugtuungsforderung für die klagende Partei nicht einfach ist, und dass dem Gericht bei der Festlegung der Genugtuung ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, erscheint es indes auch diesfalls durchaus gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den Kläger lediglich mit 1/5 und nicht mit 2/5 der Kosten belastete. Letztlich wurde dies auch von den Berufungsklägerinnen nicht beanstandet. Jedenfalls aber liegt die Differenz zwischen einem Obsiegen zu 4/5 und einem solchen zu 7/8 bei minimalen 3/40, so dass aus Sicht des Kantonsgerichts keine Notwendigkeit besteht, in das Ermessen, das der Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung zusteht, einzugreifen. Die Anschlussberufung ist somit ebenfalls abzuweisen. 10a. Die in Erwägung 9a/aa hinsichtlich der Kostenverteilung dargelegten Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO auch für das Berufungsverfahren.
Seite 37 — 38 b/aa. Vorliegend sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen. Während im Berufungsverfahren ein Betrag von Fr. 8'300.-- im Streit lag, bildete Gegenstand der Anschlussberufung eine Summe von rund Fr. 2'850.-- (Verfahrenskosten: 3/40 von Fr. 8'714.-- = Fr. 653.55; ausseramtliche Kosten: Differenz zwischen den mittels Anschlussberufung eingeforderten Fr. 10'971.15 und den von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 8'776.90 = Fr. 2'194.25). Für die Kostenverteilung kann allerdings nicht schematisch auf diese Beträge abgestellt werden, betraf die Anschlussberufung doch lediglich einen untergeordneten Punkt, so dass die Beurteilung der Berufung wesentlich mehr Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 den solidarisch haftenden Berufungsklägerinnen und zu 1/8 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. b/aa. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs haben die Berufungsklägerinnen dem Berufungsbeklagten 7/8 seiner ausseramtlichen Kosten zu ersetzen. Rechtsanwalt Casanova macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 12 Stunden geltend, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Honorarforderung von insgesamt Fr. 3'098.90 (12 x Fr. 240.-- = Fr. 2'880.-- + Mehrwertsteuer von Fr. 218.90) bzw. einen Entschädigungsanspruch von Fr. 2'711.55 ergibt. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen aber seinerseits 1/8 ihrer ausseramtlichen Kosten zu ersetzen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Lippuner für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 26.5 Stunden, einem Interessenwertzuschlag von Fr. 2'000.--, Barauslagen von Fr. 200.20 sowie der Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen zusammen. Nach herrschender Praxis des Kantonsgerichts darf ein Interessenwertzuschlag allerdings nur einmal erhoben werden, auch wenn die Streitsache vor mehreren Instanzen ausgetragen wird, so dass der im Berufungsverfahren geltend gemachte Zuschlag nicht berücksichtigt werden kann. Die Honorarforderung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 7'058.80 (Honorar 26.50 x Fr. 240.-- = Fr. 6'360.-- + Spesen von Fr. 200.20 = 6'560.20 + Mehrwertsteuer von Fr. 498.60), was einen Entschädigungsanspruch der Berufungsklägerinnen von Fr. 882.35 ergibt. Verrechnet man die beiden Ansprüche, so resultiert eine ausseramtliche Entschädigung von 1'829.20 inklusive Mehrwertsteuer, die die solidarisch haftenden Berufungsklägerinnen dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren auszurichten haben.
Seite 38 — 38 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 8'640.-- (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--, Schreibgebühr Fr. 640.--) gehen zu 7/8 unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagten und zu 1/8 zu Lasten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers. Die Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagten haben den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'829.20 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: