Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 30. März 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 6631. März 2011 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 04. Juli 2011 nicht eingetreten worden.) Urteil II. Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterHubert und Bochsler RedaktionAktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, Lorrainestrasse 10, 3001 Bern, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. November 2010, mitgeteilt am 14. Dezember 2010, in Sachen der E . G m b H , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Sylvain M. Dreifuss, Splügenstrasse 11, 8022 Zürich, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.A. sowie ihr Ehemann B. als Leasingnehmer und die C. als Leasinggeberin schlossen am 19. Juli 2007 einen Leasingvertrag über einen Personenwagen „BMW 316i“ für eine Vertragsdauer von 60 Monaten zu einem monatlichen Leasingzins von Fr. 461.40 (inkl. MWSt) sowie der Bezahlung einer Kaution von Fr. 1'880.--. Der Leasingvertragswert des Fahrzeugs wurde mit Fr. 18'800.-- beziffert. Nach Ziffer 2.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen stand dem Leasingnehmer das Recht zu, den Vertrag vorzeitig, unter Einhaltung einer 30- tägigen Kündigungsfrist, auf das nächste Kalendermonatsende zu kündigen. Im Anhang zum Leasingvertrag wurde in Ergänzung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten, dass die Leasinggeberin bei einer allfälligen Rückgabe des Fahrzeugs infolge Kündigung etc. auf eine Nachzahlung/Nachforderung im Sinne einer erhöhten monatlichen Rate - wie in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen und in der Beilage 1 vorgesehen - verzichte. Der Leasingnehmer hätte infolge vorzeitiger Vertragsauflösung somit lediglich allfällige Instandstellungskosten sowie allfällige Mehrkilometer zu übernehmen. B.1.Am 13. November 2007 machte die C. die Leasingnehmer darauf aufmerksam, dass sie sich mit den Leasingraten in Rückstand befänden. 2.Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 kündigte B. den Leasingvertrag gestützt auf die „Leasingbestimmungen Art. 12.1 lit. b“, wonach der Vertrag umgehend gekündigt werden könne, wenn das geleaste Fahrzeug mehr als drei Monate nicht mehr gebraucht werden könne. Seit Mitte August 2007 habe es mit dem Fahrzeug aufgrund starken Kühlwasser- und Ölverlusts sowie der defekten Heizung Probleme gegeben. Ab November 2007 habe der BMW nicht mehr gefahren werden können, da Ölverlust und Wasserverbrauch extreme Dimensionen angenommen hätten. Er bitte die C. um telefonische Kontaktaufnahme, um den „schrottreifen“ BMW übergeben zu können. 3.Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 stellte die C. fest, dass die Leasingnehmer ihren Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkämen und setzte ihnen gestützt auf Art. 257d OR eine allerletzte Frist von 10 Tagen, um den Rückstand zu begleichen. Andernfalls werde sie das in ihrem Eigentum stehende Leasingfahrzeug durch eine Drittperson abholen lassen und den Leasingvertrag gemäss Ziffer 14.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen kündigen.
Seite 3 — 14 4.Am 7. April 2008 teilte die C. den Leasingnehmern mit, dass das Leasingfahrzeug gemäss Abholungsvereinbarung zum Leasingvertrag abgeholt und bei der Garage D. garagiert worden sei. Gleichzeitig wurde ein Rückgabeprotokoll erstellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag räumte die C. den Leasingnehmern die Möglichkeit ein, den unterlassenen und gemäss Ziff. 16.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbarten Fahrzeugtest nachzuholen, ansonsten die Reparaturkosten ihnen in Rechnung gestellt würden. Am 10. April 2008 setzte die C. die Leasingnehmer über die provisorischen Auflösungskosten infolge vorzeitiger Vertragsauflösung in Höhe von Fr. 4'636.-- in Kenntnis. 5.Am 8. März 2009 trat die C. die gegenüber den Leasingnehmern bestehende Forderung von Fr. 4'636.-- nebst Zins zu 12 % seit dem 10. April 2008 der E. GmbH, ab, welche in der Folge beim Betreibungsamt Fünf Dörfer gegen A. die Betreibung einleitete. Der Zahlungsbefehl vom 6. März 2009 wurde A. am 19. März 2009 zugestellt, woraufhin sie am 24. März 2009 Rechtsvorschlag erhob. C.Nach erfolgloser Vermittlung vom 16. März 2009 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer am 17. März 2010 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren aus: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 4'636.00 zuzüglich 12 % Zins seit dem 10.04.2008. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _ sei aufzuheben. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.Abweisung der Klage. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“ D.Mit Eingabe vom 9. April 2010 prosequierte die E. GmbH die Klage an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'169.25 zuzüglich Zins zu 15 % seit dem 10. April 2008, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- und die Vermittlungskosten des Kreisamts Fünf Dörfer von Fr. 250.-- zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamts Z. (recte: Fünf Dörfer) im Umfang der Klagegutheissung aufzuheben. A. liess mit Prozessantwort vom 3. Mai 2010 die Abweisung der Klage beantragen. Zudem sei das Betreibungsamt Z. (recte: Y.) anzuweisen, die gegen sie im Betreibungsregister eingetragene Betreibung Nr. _ zu löschen. Die Beklagte
Seite 4 — 14 brachte vor, entgegen der Auffassung der Klägerin liege kein reiner Mietvertrag vor, vielmehr unterliege dieser dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG). Er verstosse jedoch gegen in diesem Gesetz aufgestellte Formvorschriften, was die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge habe. Weiter ergebe sich aus den Eckdaten des Vertrags ein effektiver Jahreszins von 27.6 %, was ohne weiteres als Wucher bezeichnet werden dürfe. Da der Leasingvertrag an mehreren schweren Mängeln leide und deshalb gemäss ausdrücklicher Vorschrift des KKG ungültig sei, seien auch die darin getroffenen Vereinbarungen über allfällige Rückführungskosten und weitere Spesen ungültig Mit Eingaben vom 10. Juni 2010 bzw. 10. August 2010 reichten die Parteien ihre Replik bzw. Duplik ein. E.Mit Urteil vom 29. November 2010, mitgeteilt am 14. Dezember 2010, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'169.25 zuzüglich 12 % Zins seit dem 10. April 2008 sowie Fr. 70.00 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. 2.In der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Klägerin für den unter Ziffer 1 gutgeheissenen Betrag die Rechtsöffnung erteilt. 3.(Kosten). 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorliegende Vertrag gelte nicht als Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, womit sich weitere Ausführungen zu Verletzungen von Formvorschriften erübrigten. Ebenso wenig liege ein Abzahlungskauf vor, hätten doch einerseits die Leasingnehmer mehrfach bestätigt, dass es sich beim Leasingvertrag nicht um einen Fahrzeugkauf handle, und andererseits werde auch gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen ein Eigentumsübergang ausdrücklich ausgeschlossen. Des Weiteren liege der Zinssatz entgegen der Auffassung der Beklagten unter der Wuchergrenze von 18- 20 %. Allerdings stehe es der Klägerin nicht zu, den Zins vor Schranken zu erhöhen, weshalb entgegen den vereinbarten 15 % Verzugszins nur derjenige gemäss Leitschein (12 %) zu leisten sei. F.Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
Seite 5 — 14 „1. Die Klage sei abzuweisen. Eventuell: Das Urteil _ des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 29. November 2010 sei aufzuheben. 2.Der Beschwerdeführerin sei für das angehobene Verfahren vor Obergericht das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Seite 6 — 14 2.Gemäss Art. 232 ZPO kann gegen prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe in Ziffer 1 den Sachverhalt zwar richtig aber unvollständig dargestellt, weil der Hinweis darauf fehle, dass das geleaste Fahrzeug während der vereinbarten Vertragsdauer mehr als abbezahlt habe werden sollen. Dabei wird auf das von F., Schadenexperte bei der G. GmbH, erstellte Kurzgutachten vom 3. Mai 2010 verwiesen (BB 2), wonach das Leasingfahrzeug im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung maximal einen Wert von Fr. 12'800.-- gehabt haben soll. In dieser Summe sei im Sinne einer Reserve eine Wertanpassung über Fr. 3'800.-
Seite 7 — 14 tatsächlichen Vertragswert des Leasingfahrzeugs angezeigt gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass die Einlage eines Parteigutachtens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar durchaus zulässig ist, ein solches jedoch nicht die Bedeutung eines Beweismittels hat, sondern ausschliesslich Parteivorbringen enthält (BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87 f., 95 II 364 E. 2 S. 368 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat der Experte das Fahrzeug indes nie besichtigt und das Gutachten mitunter allein aufgrund der Angaben gemäss Leasingvertrag erstellt. Angesichts dessen kann entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht unbesehen auf den gemäss Gutachten erstellten tieferen Vertragswert des Leasingfahrzeugs abgestellt werden. Massgeblich bleibt der zwischen den Parteien vereinbarte Vertragswert, zumal die Leasingnehmer das Fahrzeug selbst ausgesucht (KB 26) und mit der H. am 8. Juni 2007 (KB 22) die Vertragsbedingungen bereits im Vorfeld ausgehandelt und festgehalten haben. Abgesehen davon ist - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird
Seite 8 — 14 Der Verweis auf die spezielle Vereinbarung bei privatem Gebrauch sei zusätzlich in Ziffer 2.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführt. Der vorliegende Vertrag gelte demzufolge nicht als Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG und es erübrigten sich somit weitere Ausführungen zu Verletzungen von Formvorschriften. Des Weiteren hat die Vorinstanz festgehalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts des Vertrags ein Abzahlungskauf ebenfalls verneint werden müsse. Dabei hat sie in Erwägung gezogen, dass die Leasingnehmer einerseits mehrfach bestätigt hätten, dass es sich beim Leasingvertrag um keinen Fahrzeugkauf handle, und andererseits auch gemäss Ziffer 3.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ein Eigentumsübergang ausgeschlossen werde. Hinzu komme, dass bereits der Leasingvertrag selbst eine feste Vertragsdauer von 60 Monaten vorsehe und ausdrücklich von einem Mietvertrag gesprochen werde; von einem Kauf sei nirgends die Rede. c.Den vorinstanzlichen Ausführungen ist aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 2 lit. b KKG sowie der unmissverständlichen Ausgestaltung des betreffenden Leasingvertrags nichts hinzuzufügen. Entgegen der genannten Bestimmung sieht der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gerade keine rückwirkende Erhöhung der Leasingraten bei vorzeitiger Kündigung vor. Daran vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach geprüft werden müsse, welche wirtschaftlichen Zwecke die Parteien in Wirklichkeit verfolgt hätten, nichts zu ändern. So wird - wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erwogen - einerseits in Ziffer 3.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten, dass der Wagen während der ganzen Vertragsdauer und auch nach Ablauf und Auflösung des Vertrags ausschliessliches Eigentum der Leasinggeberin bleibe (KB 5, S. 2), und andererseits haben die Leasingnehmer handschriftlich bestätigt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass es sich beim unterzeichneten Leasingvertrag nicht um einen Fahrzeugkauf handle (KB 23). Da der Leasingvertrag in Ziffer 16.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zudem vorsieht, dass das Leasingfahrzeug am letzten Tag der Vertragsdauer der Leasinggeberin zurückzubringen ist (KB 5, S. 5), fällt eine Zuordnung zu den Veräusserungsverträgen ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, 4A_404/2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die erwähnten Vertragsbestimmungen kann nun aber nicht ernstlich behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe den vorliegenden Vertrag zu dem Zweck geschlossen, das Fahrzeug nach der vereinbarten Vertragsdauer zu Eigentum übertragen zu erhalten. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Parteien in Bezug auf den Leasinggegenstand eine über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung
Seite 9 — 14 hinausgehende Vereinbarung treffen wollten, können den Akten schlichtweg nicht entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin dennoch dafür hält, die „Gleichung Restwert = Kaution“ gebe ein Signal in Richtung Kaufabsicht des Leasingnehmers, kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine derartige Vermutung bleibt nach den vorangegangenen Ausführungen - insbesondere aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses des Eigentumsübergangs sowie der expliziten Erwähnung, es handle sich nicht um einen Fahrzeugkauf - schlechterdings kein Raum. Aus den gleichen Gründen ist der beschwerdeführerische Hinweis auf die Vertragsauslegung nach dem Willensprinzip unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des KKG sowie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abzahlungskaufs daher zu Recht verneint und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. d.Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob es sich beim vorliegenden Vertragsverhältnis um einen Anwendungsfall von Art. 226m aOR handelt. Danach gelten die Bestimmungen des Abzahlungsvertragsrechts für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen, insbesondere für Miet-Kaufverträge, soweit die Parteien damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen, und zwar gleichgültig, welcher Rechtsform sie sich bedienen. Darauf braucht vorliegend jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den im angefochtenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen mit keinem Wort auseinander und zum anderen übersieht die Vorinstanz, dass die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a-226d und 226f-m aOR) mit Inkrafttreten des revidierten KKG am 1. Januar 2003 aufgehoben wurden (Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999, S. 3166, 3189; Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2010, 6B_586/2010, E. 4.3.2). Da der für den vorliegenden Fall massgebliche Leasingvertrag am 19. Juli 2007 und somit nach Inkrafttreten des revidierten KKG geschlossen wurde, fällt ein möglicher Anwendungsfall der altrechtlichen Bestimmung von Art. 226m aOR ohnehin ausser Betracht und derartige Überlegungen drängen sich von vornherein nicht auf. 5.a.Gemäss Beschwerdeführerin verletzt die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Rüge, der Vertrag sei wucherisch und damit rechtswidrig, den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil ihr nicht entnommen werden könne, weshalb die Berechnung der Beschwerdegegnerin korrekt und damit implizit die eigene falsch sei. Zudem verletze die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die Wuchergrenze bei 18-20 % ansetze, liege die gewohnheitsrechtliche
Seite 10 — 14 Wuchergrenze in der Schweiz doch bei 18 %. Angesichts des tiefen Zinsniveaus und der Zinslimite von 15 % bei Konsumkrediten lasse sich diskutieren, ob sie heute unter 18 % liege, beispielweise bei 15 %. Eine Erhöhung um 2 % falle hingegen sicher nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Frage, ob dem vorliegenden Vertragsverhältnis ein wucherischer Zins zugrunde liege, nichts mit der Ausgestaltung der Kündigungsmodalitäten zu tun. Gemäss Art. 33 Abs. 2 KKG beruhe die Zinsberechnung nämlich auf der Annahme, dass der Kreditvertrag für die vereinbarte Dauer gültig bleibe und die Parteien ihren Verpflichtungen zu den vereinbarten Terminen nachkämen. Ein vereinbarter Zins sei auch dann wucherisch, wenn die übervorteilte Partei den Vertrag kündigen könne, da der Zins pro rata temporis berechnet werde. Nachdem bereits festgestellt worden ist, dass das KKG und - bezogen auf die Zinslimite bei Konsumkrediten von 15 % - die gestützt auf dieses erlassene Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG; SR 221.214.11) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, erweisen sich dementsprechende Rügen der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund als unbegründet. b.Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn sein Gegenstand, der Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein gemeinsamer mittelbarer Zweck gegen objektives Recht verstösst. Dabei kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Normen, namentlich des Strafrechts handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2007, 4A_275/2007, E. 1.1). Voraussetzung der Nichtigkeit ist dabei stets, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, 4A_404/2008, E. 5.6.1; BGE 134 III 438 E. 2.2 S. 442 mit Hinweisen). Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Wucher ist die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts. Die Bestimmung bezweckt, besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar,
Seite 11 — 14 Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 157 StGB). Art. 157 StGB setzt das Bestehen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen der Gesamtheit der Vermögensvorteile und sämtlichen Leistungen bei Vertragsschluss voraus. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bemisst sich ordentlicherweise nach dem Preis oder Entgelt, die im Verkehr für Kredite, Sachen oder Dienste dieser Art üblich sind (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134, 82 IV 145 E. 2.a S. 147 f.). Ein Missverhältnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann offenbar, wenn es in grober Weise gegen Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. Das Missverhältnis muss ein auffälliges sein; es muss sich jedem Kundigen aufdrängen (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134 f.). Die Vielzahl der für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erheblichen Gesichtspunkte lässt jedoch keine allgemeingültige numerische Begrenzung zu. Auch der Beizug von kantonalen Höchstzinsvorschriften, Gebührentarifen, Branchenrichtlinien und des bundesrechtlichen Höchstzinssatzes von in der Regel 15 % etc. ist nicht hilfreich, weil aus deren Verletzung nicht zwingend auf ein offenbares Missverhältnis im Sinne von Art. 157 StGB geschlossen werden kann. Bei Kleinkrediten werden Zinsen ab einem Satz von 18-20% pro Jahr regelmässig als wucherisch gelten müssen. In anderen Bereichen wird man Wucher bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen ab ungefähr 25 % annehmen müssen, in jedem Fall aber ab 35 % (Weissenberger, a.a.O., N 30 und 32 zu Art. 157 StGB; Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 157 StGB; Andreas Donatsch, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 11 zu Art. 157 StGB). - Der Tatbestand des Wuchers setzt mithin das Vorliegen einer Schwächesituation (Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermögen) voraus (Weissenberger, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 157 StGB; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 157 StGB; Donatsch, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 157 StGB; BGE 111 IV 139 E. 3.a.bb S. S. 140 f.). Eine derartige Schwächesituation wird von der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls jedoch weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Eine Nichtigkeit des Leasingvertrags aufgrund Wuchers kommt somit bereits aus diesem Grund nicht in Betracht und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. c.Übervorteilung (Art. 21 OR) wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, spielt indes für den vorliegenden Fall keine Rolle
Seite 12 — 14 mehr, da die Einjahresfrist für deren Geltendmachung gemäss Art. 21 Abs. 2 OR bereits seit längerer Zeit abgelaufen ist. d.Obschon sich nach dem Gesagten weitergehende Erwägungen zu den von den Parteien getätigten Ausführungen betreffend Berechnung des effektiven Jahreszinses erübrigen, wird dieser Aspekt - lediglich der Vollständigkeit halber - dennoch einer kurzen Betrachtung unterzogen. d.aa. Die Beschwerdegegnerin kommt in ihrer Berechnung des effektiven Jahreszinses zu einem solchen von etwa 16.7 %. Sie legte der Berechnung dabei den Vertragswert von Fr. 18'800.--, einen Restwert von Fr. 1'880.-- und 60 monatliche Raten à Fr. 428.80 (exkl. MWSt) zugrunde (Kapital Fr. 20'680.--, mittleres investiertes Kapital Fr. 10'340.--, Amortisation Fr. 16'920.--). Die Berechnung der Beschwerdeführerin weicht hiervon lediglich in Bezug auf die Höhe der monatlichen Leasingraten ab. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 KKG vertritt sie die Auffassung, dass die Mehrwertsteuer in die Berechnung einzubeziehen sei. Bei monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 461.40 (inkl. MWSt) ergebe sich somit ein effektiver Jahreszins von 20.82 %. Auch diese Auffassung geht fehl. d.bb. Gemäss Art. 34 Abs. 1 KKG sind für die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten im Sinne von Art. 5 KKG, einschliesslich des Kaufpreises, massgebend. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Kosten, welche die Konsumentin oder der Konsument durch den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder um ein Kreditgeschäft handelt (Art. 34 Abs. 2 lit. b KKG). Darunter fallen etwa die vom Verbraucher zu zahlenden Mehrwertsteuern (Marlis Koller-Tumler, Basler Kommentar, Sonderedition aus dem Obligationenrecht, Basel 1996, N 14 zu Art. 16/17 aKKG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2006, 4C.58/2006, E. 4.2). - Daraus erhellt, dass, selbst wenn im vorliegenden Fall das KKG anwendbar wäre - was es nicht ist -, die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Mehrwertsteuer in die Berechnung des effektiven Jahresinses einzubeziehen sei, unzutreffend ist. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Berechnung, deren Richtigkeit im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Ziff. 19, S. 8 der Beschwerde), ist somit korrekt und der daraus resultierende effektive Jahreszins von 16.7 % liegt offensichtlich unterhalb der Wuchergrenze von 18-20 %. Er liegt mithin sogar unter der von der Beschwerdeführerin anerkannten Wuchergrenze von 18 %. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt nicht zu
Seite 13 — 14 beanstanden. Ebenso wenig kann unter diesen Umständen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 6.Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird die Höhe der eingeklagten Gesamtforderung im Umfang von Fr. 3'169.25 zuzüglich 12 % Zins seit dem 10 April 2008. Bestand und Höhe der einzelnen Beträge sind aufgrund des Leasingvertrags vom 19. Juli 2007 (KB 5) sowie der übrigen ins Recht gelegten Unterlagen (KB 6-7 und KB 14-17) rechtsgenüglich ausgewiesen. 7.In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 wurde sie vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer darüber in Kenntnis gesetzt, dass dies den Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 ZPO nicht genüge. Es sei ein separates, kurz begründetes Gesuch unter Beilage der erforderlichen, aktuellen Unterlagen, welche über ihre wirtschaftliche Situation Auskunft gäben, einzureichen. Deshalb wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 14. Januar 2011 ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Nach ungenutztem Ablauf würde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. In der Folge unterblieb die Einreichung eines separaten Gesuchs und am 20. Januar 2011 erfolgte die Überweisung des Kostenvorschusses. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. 8.Ist die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Diese hat der Beschwerdegegnerin zudem alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird deren Höhe nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich MWSt) als gerechtfertigt.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'724.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 224.- -, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche überdies die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: