Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 19. August 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 50 Verfügung II. Zivilkammer VorsitzKantonsrichter Bochsler RedaktionAktuar Conrad In der Zivilsache der X . A G , Klägerin, vertreten durch SC., gegen NR., Beklagte, betreffend Firmenrecht; Abtretung eines Domain-Namens

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG, nach Kennt- nisnahme der Klageschrift der X. AG vom 04. August 2010 an das Bezirksgericht Landquart, der Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Landquart an das Kan- tonsgericht vom 06. August 2010, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie auf- grund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die X. AG, vertreten durch SC., beim Bezirksgericht Landquart mit Schrift- satz vom 04. August 2010 Klage gegen NR., Maienfeld, führte, mit dem sinn- gemässen Begehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, den von ihr bei der für die Vergabe von Internet-Domain-Namen der Top Level Domain (TLD) zuständigen Stiftung SWITCH CH/LI DOM-REG registrierten Domain-Namen <X..ch> auf die Klägerin zu übertragen; –dass das Bezirksgericht Landquart mit Verfügung vom 06. August 2010 die Klage der X. AG unter Hinweis auf Art. 64 Abs. 2 URG und Art. 20 Abs. 2 ZPO "zuständigkeitshalber" dem Kantonsgericht überwies; –dass auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Beklagten verzichtet wurde; –dass Domain-Namen für die Internet-Benutzer aus Sicht der Anwender eine Website (Internet-Plattform) als solche bezeichnen und zudem bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinter stehende Person, Sache oder Dienstleistung identifizieren und daher je nach konkreter Situation als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar werden (BGE 126 III 239 E. 2b, mit Hinweisen); –dass solche Kennzeichnungsfunktion von Domain-Namen zur Folge hat, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Ab- stand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden; –dass der Berechtigte bei Verwechselbarkeit eines verwendeten Domain-Na- mens mit einem als Name, Firma oder Marke geschützten Zeichen dem Unbe- rechtigten die Verwendung des Domain-Namens unter Unständen richterlich untersagen lassen kann, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rech- ten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 128 III 353 E. 4.3.2; 125 III 91 E. 3c, je mit Hinweisen); –dass angesichts der genannten Klagegründe der Umstand, dass eine klagende Partei beantragt, es seien der beklagten Partei Registrierung/Gebrauch einer

Seite 3 — 6 Internet-Domain zu verbieten und/oder verlangt, die Domain sei auf sie zu über- tragen, eine solche Streitigkeit somit nicht a priori zu einer immaterialgüterrecht- lichen Streitigkeit (Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz) macht; –dass sich die Klägerin X. AG für den behaupteten Übertragungsanspruch ent- gegen der Auffassung des Bezirksgerichts Landquart nirgends - weder aus- drücklich noch konkludent - auf ein Urheberrecht stützt; –dass in der bekannten Rechtsprechung das Urheberrecht als Klagegrund, um einem anderen die Verwendung/Registrierung einer Internet-Domain streitig zu machen, denn auch keine Rolle spielt; –dass sich die Klägerin auch nicht auf ein ihr zustehendes Markenrecht oder sonst einen Anspruch aus gewerblichem Rechtsschutz beruft; –dass gemäss Aktenlage die Klägerin die Beklagte vorprozessual wohl darauf hinwies, sie gedenke, die geschützte Firma zusätzlich als Marke eintragen zu lassen (act. B/01); –dass es sich dabei bloss um eine nicht verwirklichte Ankündigung handelt und aus der nachgehenden Klageschrift nicht ansatzweise hervorgeht, die Klägerin sei Inhaberin eines entsprechenden Markenrechts und die Beklagte verletze dieses; –dass die Rechtsschrift der X. AG zumindest insoweit einigermassen schlüssig ist, als sie geltend macht, die Registrierung der Internet-Domain <X..ch> durch die Beklagte verletze die Rechte der Klägerin an ihrer Firma gemäss Obligatio- nenrecht, das heisst Bezeichnung/Namen der im Handelsregister eingetrage- nen Handelsgesellschaft X. AG; –dass die Klägerin somit für den behaupteten Übertragungsanspruch ausdrück- lich und nur den Schutz ihrer Handelsfirma nach Obligationenrecht (Art. 956 OR) ins Feld führt; –dass das Firmenrecht grundsätzlich auch Schutz gegenüber anderen (Kenn)Zeichen verleiht, die firmenmässig gebraucht werden (Lucas David, in Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, 2009, N 6 zu Art. 956 OR; BSK-Altenpohl N 7 zu Art. 956 OR); –dass im Interesse der Rechtssicherheit der Instanzenzug [funktionelle Zustän- digkeit] nicht davon abhängen kann, welche Rechtsnormen im konkreten Fall

Seite 4 — 6 tatsächlich zur Anwendung gebracht werden, sondern vielmehr für den Instan- zenzug ebenso wie für die Zuständigkeit entscheidend ist, dass ein Anspruch rechtlich auf Normen gestützt werden kann, für die das Bundesrecht eine ein- zige kantonale Instanz vorschreibt, wobei die von Bundesrechts wegen als ein- zige zur Beurteilung bestimmter Streitigkeiten eingesetzten kantonalen Instan- zen die in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeklagten Ansprüche nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) aufgrund sämtlicher in Betracht fallender Rechtstitel zu beurteilen haben (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 4C.376/2004 vom 21.01.2005, E. 1.2-1.4); –dass auch in diesem Licht gegenständlich nicht abzusehen ist, es könnte eine Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangen, aus der sich nach materiellem Bun- desrecht (Art. 64 Abs. 3 URG, Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art. 76 PatG, Art. 10 Abs. 1 ToG, Art. 42 SoG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ZPO eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergeben; –dass Domain-Namen auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts un- terstehen (BGE 126 III 239 E. 2c), womit sich die Klägerin auch auf Klagegründe nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen könnte; –dass selbst dann, wenn die Klägerin ihre Klage neben Firmenrecht tatsächlich auch auf UWG stützen wollte oder sich in richterlicher Rechtsanwendung von Amtes wegen darauf stützen liesse, eine erstinstanzliche und einzige Zustän- digkeit des Kantonsgerichts nicht gegeben ist, da sich solches weder aus dem entsprechenden Bundesgesetz (UWG) noch aus dem kantonalen Recht (Voll- ziehungsverordnung vom 4. Oktober 1979 zum Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb, BR 320.100) ergibt; –dass zwar gemäss Art. 12 Abs. 2 UWG bei einem Zusammenhang zwischen Lauterkeitsklagen und einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entspre- chende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichts- stände vorsieht, eine Kompetenzattraktion bei der einzigen kantontonalen In- stanz stattfindet, womit für die besonders häufig auftretende Konnexität von Lauterkeitsklagen und Klagen aus gewerblichem Eigentum die Schaffung eines einheitlichen Instanzenzuges bezweckt ist (BGE 125 III 95; Urteil Bundesgericht 4A_404/2007 vom 13.02.2008, E. 1); –dass eine solche Kompetenzattraktion hier indessen nicht Platz greifen kann, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin nebst Firmenrecht und/oder

Seite 5 — 6 UWG Rechtsgründe anruft oder anrufen könnte, für welche die Rechtsordnung eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt; –dass Art. 5 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen ZPO in Verbindung mit der geplan- ten kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Art. 6 Abs. 1 EGZPO; laufende Re- ferendumsfrist bis am 29.09.1010), wonach das Kantonsgericht als einzige kan- tonale Instanz für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma zuständig ist, derzeit nicht in Kraft sind; –dass auch eine mögliche zusätzliche oder alternative Abstützung der Klage der X. AG neben Firmenrecht und UWG auf Namensrecht nach Art. 29 ZGB und/oder Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB (Altenpohl, a.a.O., N 16) keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen ver- möchte, da stets noch der erforderliche Klagegrund aus gewerblichem Eigen- tum fehlen würde; –dass mithin für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ZPO kein Raum bleibt, son- dern sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit nach den Art. 17-19 ZPO richtet, womit die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Land- quart zurückzuweisen ist; –dass der Kläger die irrige Vorstellung der von ihm angegangenen Instanz über ihre sachlich-funktionelle Zuständigkeit nicht zu vertreten hat, weshalb von Kos- tenfolgen abzusehen ist, beziehungsweise die Kosten des hiesigen Verfahrens zu Lasten das Kantons gehen, –dass Kläger und Bezirksgericht darauf hinzuweisen sind, dass sich formelle Fra- gen zum Nachweis der Prozessführungsbefugnis von SC. (Art. 24 ff., Art. 85 Ziff. 1 ZPO) und zum Vermittlungsobligatorium (Art. 63 ff. ZPO) stellen;

Seite 6 — 6 verfügt 1.Die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Landquart vom 06. August 2010 wird aufgehoben, das beim Kantonsgericht unter der Fall-Nr. ZK2 10 50 eröffnete Verfahren am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und die Sa- che an das Bezirksgericht Landquart zur Fortsetzung des Verfahrens zurück- gewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 1'096.— (Gerichtsge- bühr Fr. 1'000.—; Schreibgebühr Fr. 96.—) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständig- keit kann gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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19.08.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026