Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 16. November 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 40 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 17. März 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterHubert und Bochsler RedaktionAktuar ad hoc Wolf In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs A. Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 10. März 2010, mitgeteilt am 31. Mai 2010, in Sachen der A . A G , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen den Klä- ger und Beschwerdeführer, betreffend Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Am 23. August 2006 schloss X. mit der A. AG, vertreten durch deren Ver- waltungsratsmitglied A., einen „Bewirtschaftungsvertrag“ (nachfolgend: Bewirt- schaftungsvertrag), in welchem er sich verpflichtete, mehrere auf der Liegenschaft B. in C. (Parzelle D. der Gemeinde C.) liegende Appartments und Parkplätze na- mens und im Auftrag der A. AG zu vermieten. Gleichentags erfolgte zwischen X. und der E. AG (heute: A. AG), vertreten durch die A. AG und wiedervertreten durch A., der Abschluss eines Mietvertrages, mit welchem Ersterem das Restau- rant B. in C. auf der vorgenannten Liegenschaft zum Gebrauch überlassen wurde. Mit Schreiben vom 19. März 2009 kündigte die A. AG den Bewirtschaftungsvertrag auf Ende Oktober 2009. B.Mit Schreiben vom 27. April 2009 ersuchte X. die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes F. um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung vom 19. März 2009 gemäss Art. 298 Abs. 2 OR. Die A. AG beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2009 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einge- treten werden könne. Zudem sei festzustellen, dass es sich beim Bewirtschaf- tungsvertrag zwischen den Parteien nicht um einen Pacht- oder Mietvertrag hand- le. C.Am 17. Juni 2009 beschloss die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes F., was sie in ihrem Protokoll vom 25. August 2009 festhielt, nämlich: „1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. 2. Auf die Klage von X. wird nicht eingetreten. 3. Die amtlichen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Den Parteien wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. [Anrufung des Gerichts] 6. [Eröffnung und Mitteilung]“ D.Mit Prozesseingabe vom 25. September 2009 prosequierte X. die Streitsa- che an das Bezirksgericht F. und stellte folgende Anträge: „1. Es sei der Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks F. vom 25. August 2009 [recte: 17. Juni 2009] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungs- behörde zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Kündigung der Beklagten vom 19. März 2009 festzustellen.

Seite 3 — 17 3. Der Prozesseingabe sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In ihrer Prozessantwort vom 9. Oktober 2009 beantragte die A. AG die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 30. Okto- ber 2009 replizierte X., während die A. AG mit Schreiben vom 5. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete. E.Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident F. das klägerische Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. F.An der Hauptverhandlung vom 10. März 2010 nahmen die Rechtsvertreter der Parteien teil. Im Anschluss daran führte das Bezirksgericht F., wie es in der Replik vom 30. Oktober 2009 beantragt worden war, einen Augenschein auf der Liegenschaft B. in C. durch. G.Mit Urteil vom 10. März 2010, vollständig mitgeteilt am 31. Mai 2010, er- kannte das Bezirksgericht F.: „1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF 13’669.40 inkl. MwSt. zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Begründend führte das Bezirksgericht F. insbesondere aus, beim Bewirtschaf- tungsvertrag handle es sich um keinen Mietvertrag, da ein Bewirtschaften des Ob- jekts durch den Mieter beim Mietvertrag nicht gestattet sei. Sodann sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Parteien die separat abgeschlossene „Dienst-leistungs- Vereinbarung“ als Bewirtschaftungsvertrag benannt hätten, wenn es sich dabei um einen Pachtvertrag gehandelt hätte. Demzufolge habe die Beklagte bei der Kündi- gung auch nicht die miet- bzw. pachtrechtlichen Formvorschriften einhalten müs- sen. Die Schlichtungsbehörde sei deshalb auf die Klage zu Recht nicht eingetre- ten. Die Klage hätte gestützt auf Art. 63 ZPO ordnungsgemäss beim Vermittler eingeleitet werden sollen. Da kein Leitschein vorliege, fehle es an einer Prozess- voraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.

Seite 4 — 17 H.Dagegen erhob X. am 15. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts F. vom 10. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2009 per 31. Oktober 2009 festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, eine eigentliche Bewirt- schaftungspflicht des Mieters sei auch ohne besondere Abrede in manchen Fällen als Ausfluss der Sorgfaltspflicht zu bejahen. Da er sämtliche Schlüssel für das Ho- tel habe übernehmen können, sei ihm dieses im Sinne von Art. 253 OR in Verbin- dung mit Art. 256 OR und Art. 275 OR übergeben worden. Die Beschwerdegegne- rin oder ihre Vertreter hätten das Hotel B. nie ohne Einverständnis des Beschwer- deführers betreten. Die Vorinstanz habe verschiedene Beweismittel und unbestrit- tene Tatsachen nicht berücksichtigt, was sie zumindest summarisch hätte begrün- den müssen. Der Beschwerdeführer müsse ersehen können, dass seine Vorbrin- gen tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt worden seien. Die vorinstanzli- che Beweiswürdigung sei willkürlich. Die Vorinstanz verletze auch die Verhand- lungsmaxime, da die Parteien weder in den Rechtsschriften, noch an der Haupt- verhandlung behauptet hätten, beim Bewirtschaftungsvertrag handle es sich um die im Mietvertrag erwähnte separate „Dienstleistungs-Vereinbarung“. Für die Be- urteilung, welche Bedeutung dem Begriff der „Bewirtschaftung“ zukomme, sei ent- scheidend, dass der Vertrag von Rechtsanwalt Dr. Wieser verfasst worden sei. Mit dem „Bewirtschaftungsvertrag“ könne nur ein Miet- oder Pachtverhältnis gemeint sein, andernfalls Rechtsanwalt Dr. Wieser den Vertrag etwa als „Dienstleistungs- vertrag“, „Vermittlungsvertrag“ oder „Agenturvertrag“ bezeichnet und präzisiert hätte, dass es sich nicht um einen Miet- oder Pachtvertrag handle. Der Begriff der „Bewirtschaftung“ hätten die Parteien dem Pachtrecht, nicht aber dem Auftrags- recht entnommen, denn dieser Begriff sei in zahlreichen pachtrechtlichen Bestim- mungen enthalten. Wenn der Beschwerdeführer sodann bloss Vermittler wäre, sei unverständlich, weshalb er mehrwertsteuerpflichtig sein solle. Dass die Beschwer- degegnerin die Kundendaten herausfordere, belege, dass sie nicht Vertragspartei der Hotelgäste gewesen sei. Verschiedene Aussagen, Belege und Schreiben wür- den beweisen, dass nur ein Pachtvertrag in Betracht komme, da der Beschwerde- führer nur dann „Betreiber“, „Bewirtschafter“ und/oder „Hotelier“ sein könne. Zu- dem sei klar ein einheitliches Vertragsverhältnis geschlossen worden. Da im Be- wirtschaftungsvertrag, gleich wie im Mietvertrag, eine Mietdauer vereinbart worden

Seite 5 — 17 sei, gelte die Koppelung auch im Fall der Kündigung des Bewirtschaftungsver- trags. Der Begriff der „Koppelung“ sei von beiden Parteien in seinem eigentlichen juristischen Sinn verstanden worden, zumal der Vertrag von einem Rechtsanwalt formuliert worden sei. Für das Hotel und das Restaurant werde ein gemeinsamer Internetauftritt und gemeinsame Werbung betrieben und es bestehe eine gemein- same Telefonnummer. Im Bewirtschaftungsvertrag seien auch weitere Begriffe und Bestimmungen aus dem Pachtrecht verwendet worden. Beim Begriff der „Ne- benkosten“ könne es sich einzig um einen solchen aus dem Miet- oder Pachtrecht handeln. Der Beschwerdeführer habe überdies davon ausgehen können, dass die Inventaraufnahme aufgrund eines Pachtverhältnisses erfolgt sei. Für einen Ver- mittler wäre schliesslich das Inkasso der Kurtaxe zu Handen der Gemeinde völlig atypisch. Der Regelungsschwerpunkt des Bewirtschaftungsvertrages liege vorwie- gend im Miet- oder Pachtrecht. Die Verträge seien aneinander gekoppelt worden. Hätten die Parteien keinen Mietvertrag abgeschlossen, wäre der Bewirtschaf- tungsvertrag nicht vereinbart worden. Die Verträge seien deshalb als Einheit zu betrachten und hätten gesamthaft nur durch eine einzige Kündigung aufgelöst werden können. I.In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 stellte die Beschwerdegeg- nerin folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventuell sei die Beschwerdeschrift an den Beschwerdeführer zur Kür- zung zurückzuweisen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWST zulas- ten des Beschwerdeführers.“ Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die 36 Seiten umfassende Eingabe des Beschwerdeführers sei übermässig weitschweifig. Der Beschwerde- führer betreibe „Wortklauberei“ und verstosse damit gegen die Prinzipien der Ver- tragsauslegung. Der Beschwerdeführer habe im weitesten Sinne die Funktion ei- nes Vermittlers und werde mittels Provision (40% der Vermietungserträge) ent- schädigt. Wäre ein Mietvertrag abgeschlossen worden, so müsste der Beschwer- deführer einen entsprechenden Mietzins bezahlen und wäre zudem frei in der Nutzung. Ein Mietvertrag bestehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem jeweiligen Appartmentmieter, nicht jedoch zwischen den heutigen Parteien. Beide Parteien seien aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer sei unbestritten vor Verteilung des Mietertrages durch den Be- schwerdeführer abgerechnet worden. Wenn der Bewirtschaftungsvertrag dem

Seite 6 — 17 Mietrecht unterstehen würde, hätten die Parteien sicher eine dem Mietvertrag be- treffend das Restaurant ähnliche Lösung bezüglich Nebenkosten getroffen und nicht eine davon abweichende. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die weiteren Aus- führungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Fol- genden eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrich- ter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Ent- scheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO, worunter auch Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen fallen (Ziff. 1). Das Bezirksgericht F. ist mangels Vermittlung vor dem Kreispräsidenten auf die Klage des Beschwer- deführers nicht eingetreten. Damit liegt ein prozesserledigender Entscheid im Sin- ne von Art. 232 ZPO vor. Zudem handelt es sich beim gefällten Nichteintreten- sentscheid um einen Entscheid betreffend Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 ZPO, da die gehörige Vermittlung eine Prozess-, beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzung darstellt (PKG 1999 Nr. 15, 1996 Nr. 19). Gegen das vorinstanzliche Urteil, welches dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 vollstän- dig mitgeteilt wurde, ist demnach die Beschwerde an das Kantonsgericht gege- ben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die am 15. Juni 2010 fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. b)Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes- bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Ver- hältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkür-

Seite 7 — 17 lich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Rich- tigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es eine offensicht- lich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss viel- mehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Er- messen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 2.a)Der Beschwerdeführer macht wiederholt eine Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz geltend. Ausfluss aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör ist, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksich- tigt sowie ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungser- fordernis ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheides. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 121 I 54 E. 2c). Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen: Bei klarer Sachlage und be- stimmten Normen können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen; ein weiter Spielraum der Behörden und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachver- haltselementen gebieten eine ausführliche Begründung. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 121 I 54 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b; PKG 1994 Nr. 44; 1986 Nr. 19).

Seite 8 — 17 b)Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorbrin- gen nicht ernsthaft geprüft und ihren Entscheid ungenügend begründet, geht fehl. Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hatte sich nicht zwingend etwa mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin oder ihre Vertreter hätten das Hotel B. nie ohne Einver- ständnis des Beschwerdeführers betreten, auseinanderzusetzen, zumal diese Tatsache weder relevant noch erstellt ist (vgl. nachfolgend E. 5.c). Ebenso wenig hatte sich die Vorinstanz mit den einzelnen, den Begriff „Bewirtschaftung“ enthal- tenden pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu beschäftigen, denn dies ist - wie noch zu zeigen sein wird - für die Auslegung des Bewirtschaftungsvertrages vom 23. August 2006 (KB 4) keineswegs erforderlich. Die von der Vorinstanz vor- genommene Begründung vermittelte dem Beschwerdeführer ein hinreichend ge- naues Bild über die Tragweite des ergangenen Urteils, konnte dieses vom Be- schwerdeführer doch auch mit einer umfangreichen Beschwerde angefochten werden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt damit nicht vor. Es ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die angeführten Grundsätze hinsichtlich der Be- gründungsanforderungen nicht nur für das angefochtene Urteil, sondern ebenso für das vorliegend zu fällende Erkenntnis Geltung beanspruchen. 3.a)Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsäch- liche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilpro- zessordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet wor- den sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berücksichtigt und kann auch nicht zum Beweis verstellt werden (Schmid, in: Bas- ler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 31 zu Art. 8 ZGB). b)Die vorinstanzliche Annahme, bei der in Ziffer 7.5 des Mietvertrages (KB 3) erwähnten separaten „Dienstleistungs-Vereinbarung“ handle es sich um den Be- wirtschaftungsvertrag vom 23. August 2006 (angefochtenes Urteil E. 4.bb), verletzt die Verhandlungsmaxime entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz fällte einen Nichteintretensentscheid, da sie die Sachurteilsvorausset- zung der gehörigen Vermittlung als nicht erfüllt beurteilte (vgl. PKG 1999 Nr. 15, 1996 Nr. 19). Ob die Klage zulässig ist, ist eine Frage, die unbekümmert um die Stellungnahme der Parteien entschieden werden muss, wobei die massgeblichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen sind (Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, Zürich 1979, S. 170). Gilt demnach für die Zulässigkeitsfrage anstatt der Verhandlungsmaxime der Untersuchungsgrundsatz, kann die Verhandlungs-

Seite 9 — 17 maxime gar nicht verletzt werden. Im Übrigen läge auch bei Geltung der Verhand- lungsmaxime keine Verletzung derselben vor. Der Mietvertrag wurde vom Be- schwerdeführer selbst vorinstanzlich ins Recht gelegt und im Schriftenwechsel beriefen sich die Parteien auf verschiedene Bestimmungen dieses Vertrages. Nachdem feststeht, dass eine Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelheiten vorgebracht werden muss, um berücksichtigt zu werden (Guldener, a.a.O., S. 163; PKG 1997 Nr. 5), kann nicht gesagt werden, Ziffer 7.5 des Mietvertrages sei nicht rechtswirksam in den Prozess eingeführt worden. Dass es sich schliesslich bei der darin erwähnten separaten „Dienstleistungs-Vereinbarung“ für die Vermietung der Appartements um den Bewirtschaftungsvertrag handelt, ist offensichtlich, war doch niemals von anderen zwischen den Parteien beziehungsweise zwischen dem Beschwerdeführer und der ehemaligen E. AG abgeschlossenen Verträgen die Rede. 4.a)Bestand und Inhalt eines Vertrages sind durch Auslegung der Willensäus- serungen der Parteien zu bestimmen. Massgebend ist in erster Linie der überein- stimmende wirkliche Wille der Parteien (Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durf- ten und mussten (BGE 133 III 406 E. 2.2; 133 III 61 S. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1; PKG 1994 Nr. 8). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Der Auslegende darf jedoch nicht beim buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben; eine rein grammatikalische oder formalistische Auslegung ist unzulässig (vgl. BGE 127 III 444 E. 1.b). Den wahren Sinn einer Vertragsklau- sel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleit- umstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406 E. 2.2). b)Die Parteien sind sich über die rechtliche Natur des Bewirtschaftungsver- trages uneinig. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne sich nur um einen Miet- oder Pachtvertrag handeln. Derweil hält die Beschwerdegegnerin dafür, das we- sentliche Vertragselement des Gebrauchs fehle. Der Beschwerdeführer habe im weitesten Sinn die Funktion eines Vermittlers und werde mittels Provision ent- schädigt.

Seite 10 — 17 b/aa) Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sa- che zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Die Überlassung der Sache zum Gebrauch stellt die Hauptverpflichtung des Vermieters dar. Naturgemäss handelt es sich dabei um eine Verpflichtung auf Zeit, das heisst um eine Dauerverpflichtung auf Überlas- sung zum ungestörten Gebrauch (Higi, in: Zürcher Kommentar, Teilband V 2b, Die Miete, Zürich 1994, N 28 zu Art. 253 OR). Somit ist der Gebrauch der Mietsache dem Mieter durch den Vermieter zu verschaffen und für die Dauer des Mietver- hältnisses ungeschmälert zu gewähren (Higi, a.a.O., N 21 zu Art. 253 OR). Ein zum Gebrauch zusätzliches Nutzen (Bewirtschaften) des Objekts durch den Mieter ist hingegen nicht gestattet; wurde dies vereinbart, so liegt allenfalls Pacht vor (vgl. Higi, in: Zürcher Kommentar, Teilband V 2b, Die Pacht, Zürich 2000, N 41 zu Art. 275). b/bb) Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten (Art. 275 OR). Wie auch bei der Miete ist bei der Pacht anerkannt, dass der (Pacht-)Zins in einem erfolgsabhängigen Entgelt bestehen kann (sogenannte Teilpacht oder partiarische Pacht; Bucher, Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 1988, § 8/I/1). Für Verträge, bei denen der eine Vertragspartner „Unter- nehmensteile“ dauernd dem anderen Vertragspartner zur „Bewirtschaftung“ über- lässt, haben Lehre und Rechtsprechung Abgrenzungskriterien zwischen Pacht und Agenturvertrag - welch letzterer nach der gesetzlichen Systematik als Unterart des Auftrages zu betrachten ist (vgl. die Einordnung unter dem Dreizehnten Titel des OR, welcher dem Auftrag gewidmet ist) - herausgearbeitet. Demnach liegt ein Pachtvertrag vor, wenn der Pächter die Verträge mit Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschliesst und dem Verpächter eine Vergütung (Pachtzins) versprochen hat. Mit den Erfordernissen eines Pachtvertrages unver- einbar ist es dagegen, wenn der Verpflichtete die Verträge mit den Dritten im Na- men und auf Rechnung des Unternehmers abzuschliessen hat und folglich nicht - wie bei der Pacht - der Verpflichtete dem Unternehmer, sondern im Gegenteil Letzterer dem Ersteren eine Vergütung versprochen hat. In diesem Fall kommt ein Agenturvertrag in Frage (BGE 83 II 32 E. 1.a; 23 1806; Higi, a.a.O., N 170 zu Vor- bemerkungen zum 8. Titel bis ). 5.a)Nach dem vorstehend (E. 4.a) Ausgeführten ist der Bewirtschaftungsvertrag vom 23. August 2006 in erster Linie nach seinem klaren Wortlaut unter Berück- sichtigung des Gesamtzusammenhanges auszulegen. In diesem Vertrag - welcher

Seite 11 — 17 in Ziffer 7.5 des gleichentags zwischen dem Beschwerdeführer und der E. AG ab- geschlossenen Mietvertrages als „separate Dienstleistungs-Vereinbarung“ be- zeichnet wird - verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Vermietung der unter Ziffer 1 des Bewirtschaftungsvertrages angeführten Appartements und Parkplätze namens und im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Ziffer 2). Es wurde vereinbart, dass die Vermietungspreise jährlich von den Parteien festgelegt würden, wobei der definitive Entscheid bei der Beschwerdegegnerin liege. Dem Beschwerdefüh- rer stehe das Recht zu, einen Ab- oder Zuschlag von 10% vorzunehmen (Ziffer 3). Aus diesen Vertragsbestimmungen geht deutlich hervor, dass dem Beschwerde- führer nicht der ungeschmälerte Gebrauch an den Vertragsgegenstand bildenden Appartements und Parkplätzen überlassen werden sollte. Der Beschwerdeführer war nach dem klar geäusserten Willen der Vertragsparteien nicht zur selbständi- gen Nutzung der Appartements und Parkplätze berechtigt, sondern hatte diese im Namen der Beschwerdegegnerin und zu den letztlich von ebendieser zu bestim- menden Bedingungen zu vermieten, wobei sein eigenes Ermessen auf Abwei- chungen von lediglich 10% von den Listenpreisen beschränkt war. Der Beschwer- deführer konnte auch nicht selbständig über die Werbung bestimmen. Vielmehr mussten Werbemassnahmen zwischen den Parteien abgesprochen werden (Ziffer 10). Sodann verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Vermietung der Appar- tements während 12 Monaten im Jahr sicherzustellen (Ziffer 11). Schliesslich ver- zichtete er auf eine Eigenbelegung sowie auf eine Belegung unter dem Listenpreis (+/- 10%) sowie auf eine Belegung der Appartements als Personalzimmer (Ziffer 12). Eine ungeschmälerte Gebrauchsüberlassung im Sinne des Mietrechts oder eine selbständige Fruchtziehung, wie sie das Pachtrecht verlangt, liegt damit kla- rerweise nicht vor. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Bewirtschaf- tungsvertrag auch kein Miet- oder Pachtzins vereinbart, was sich bereits aus dem unzweideutigen Vertragswortlaut ergibt. Ziffer 4 bestimmt, dass der Beschwerde- führer als Entschädigung 40% der Erträge aus Vermietung erhält. Damit wurde klar vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung schuldet und nicht umgekehrt. An dieser Regelung vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss Ziffer 5 der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin jeweils auf Monatsende 60% der Mieteinnahmen „bezahlt“. Da der Be- schwerdeführer sowohl den Abschluss als auch die Abwicklung der Mietverträge im Namen der Beschwerdegegnerin zu besorgen hatte, erhellt ohne weiteres, dass Ersterer den der Beschwerdegegnerin zustehenden Teil an den Mieteinnah- men an Letztere weiterzuleiten (zu „bezahlen“) hatte. Es kann auch nicht von ei-

Seite 12 — 17 nem partiarischen Miet- oder Pachtvertrag ausgegangen werden. Abgesehen da- von, dass die partiarische Absprache ohnehin keine Besonderheit von Miete und Pacht ist, sondern auch beim Arbeitsvertrag, Verlagsvertrag und beim Auftrag vor- kommt (Bucher, a.a.O., § 9/IV), wirft ein partiarisches Rechtsgeschäft regelmässig Abgrenzungsfragen zur einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) auf. Dabei bilden Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie sie zugunsten der Beschwerdeführerin ver- einbart wurden (Festlegung der Vermietungspreise, Werbung), gerade ein Indiz für das Vorliegen eines Gesellschaftvertrages und gegen eine partiarische Absprache (vgl. für das partiarische Darlehen: Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 2002, N 400), soweit das weitgehende Preisbestimmungsrecht der Be- schwerdegegnerin nicht gar als den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) charakterisie- rendes Weisungsrecht anzusehen ist. Somit kann festgehalten werden, dass ein Miet- oder Pachtzins, welchen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu zahlen gehabt hätte, tatsächlich nicht vereinbart wurde. Nach dem Gesagten fehlt es für die Annahme eines Miet- oder Pachtvertrages sowohl an einer Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung der Appartements und Parkplätze als auch an einem Miet- oder Pachtzins als Hauptleistungspflichten. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vermietung der Appartements und Parkplätze im Namen und Auftrag der Beschwerdegegnerin lässt den Bewirtschaf- tungsvertrag vielmehr als hauptsächlich vom Recht des einfachen Auftrages (Art. 394 ff. OR) oder eines der Sondertypen des Auftrags (Art. 412 ff. OR) be- herrschten (gemischten) Innominatkonkrakt erscheinen, in dem auch Elemente der einfachen Gesellschaft sowie des Arbeitsvertrages enthalten sind. Nachdem somit feststeht, dass der Bewirtschaftungsvertrag weder als Miet- oder Pachtver- trag noch als zur Hauptsache dem Miet- oder Pachtrecht unterstehender Innomi- natkontrakt zu qualifizieren ist, kann jedoch die Natur des Bewirtschaftungsvertra- ges im Einzelnen offen gelassen werden. b)Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, den Begriff der „Bewirtschaftung“ hätten die Parteien einzig dem Pachtrecht, nicht aber dem Auftragsrecht entnom- men und zugeordnet, ist ihm eine reine Buchstabenauslegung vorzuhalten. Eine solche Auslegung ist nicht statthaft (BGE 127 III 444 E. 1.b). Zudem führt eine rein formalistische Auslegung vorliegend auch zu keinem schlüssigen Ergebnis. Wohl mag der Begriff der „Bewirtschaftung“ wiederholt in der pachtrechtlichen Gesetz- gebung auftauchen, jedoch weist derjenige der „Dienstleistungs-Vereinbarung“ (Ziffer 7.5 des Mietvertrages) eine Nähe zum Dienstvertrag im Sinne von OR 1911 Art. 319 ff. (heute: Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR) auf, während der Begriff des „Auftrags“ etwa (Ziffer 2 des Bewirtschaftungsvertrages) zweifellos dem Auf-

Seite 13 — 17 tragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR zuzuordnen ist. Das Verbot der Buchsta- benauslegung ist dem Beschwerdeführer auch entgegen zu halten, wenn er ge- stützt auf weitere, im Bewirtschaftungsvertrag enthaltene Begriffe wie „Bewirt- schafter“, „sechsmonatige Kündigungsfrist“, „stillschweigende Verlängerung des Vertrages um ein Jahr“, „Inventaraufnahme“ und „Nebenkosten“ erfolglos ver- sucht, den Bewirtschaftungsvertrag dem Miet- oder Pachtrecht zu unterstellen. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte er aufgrund der unter Ziffer 1 des Bewirtschaftungsvertrages vereinbarten Inventaraufnahme nicht davon ausgehen, es handle sich dabei um einen Pachtvertrag. Die vereinbarte Aufnahme eines Inventars ist für die Annahme eines Pachtverhältnisses weder genügend noch erforderlich. Aus der Pflicht des Beschwerdeführers zur Vermie- tung der Appartements und Parkplätze im Namen und Auftrag der Beschwerde- gegnerin und der Tatsache der bereits bei Vertragsabschluss bestehenden Möb- lierung der Appartements erhellt ohne weiteres, dass eine Inventaraufnahme ganz unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des abgeschlossenen Vertrages zu- mindest im Interesse der Beschwerdegegnerin lag und somit durchaus sinnvoll war. Analoge Überlegungen haben mit Blick auf Ziffer 8 des Bewirtschaftungsver- trages zu gelten, wonach die auf die Appartements anfallenden Abgaben, Hei- zungs-, Energie- und Wasserkosten von der Beschwerdegegnerin bezahlt werden, der Beschwerdeführer hingegen für fehlende Gegenstände des Mobiliars und für die ausserhalb einer normalen Abnützung liegenden Beschädigungen aufzukom- men hat. Eine solche Regelung erscheint zweckmässig, um Streitigkeiten zwi- schen den Parteien über die entsprechenden Kostentragungspflichten zu vermei- den. Hingegen geht es nicht an, aus der Tatsache deren vertraglichen Regelung auf einen Miet- oder Pachtvertrag zu schliessen. Vielmehr ist im Sinne einer den Gesamtzusammenhang - wozu auch der gleichentags mit dem Bewirtschaftungs- vertrag abgeschlossene Mietvertrag gehört - berücksichtigenden Auslegung dar- auf hinzuweisen, dass, wenn die Parteien tatsächlich einen Miet- oder Pachtver- trag hätten schliessen wollen, sie wohl insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten eine dem Mietvertrag entsprechende Regelung getroffen hätten. In Letzterem wurde jedoch vereinbart, dass - abweichend vom Bewirtschaftungsvertrag - der Beschwerdeführer und nicht die Vermieterin die Nebenkosten zu tragen hat (Zif- fern 2.3 und 9.3). Zudem hat gemäss dem Bewirtschaftungsvertrag die Beschwer- degegnerin auch ganz allgemein für die Energiekosten aufzukommen, welche im Rahmen des Mietvertrages als sogenannte Verbraucherkosten vom Beschwerde- führer zu tragen sind (vgl. Weber, in: Basler Kommentar OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 257a).

Seite 14 — 17 c)Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, mit der Übergabe der Schlüs- sel für das Hotel sei ihm dieses im Sinne des Miet- und Pachtrechts zum eigenen Gebrauch und Nutzen überlassen worden. Die Beschwerdegegnerin oder deren Vertreter hätten das Hotel nie ohne sein Einverständnis betreten. Aus der Verwal- tungsratssitzung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2007 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für fehlende Schlüssel hafte, was charakteristisch für ein Miet- oder Pachtverhältnis sei. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin nie zu- gelassen, dass der Beschwerdeführer etwa im beigelegten Beitrag „G.“ als Päch- ter bezeichnet worden wäre, wenn sie einen Vermittlungsvertrag habe schliessen wollen. Alle diese Behauptungen betreffen das tatsächliche Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, weshalb sie zur Feststellung des wirklichen Parteiwillens führen können, für die Auslegung nach Vertrauensprinzip jedoch ohne Bedeutung sind (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, Band I, Zürich 2008, N 1215 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lite- ratur). Da - wie vorstehend gesehen - eine Auslegung des Bewirtschaftungsver- trages anhand seines Wortlauts zum eindeutigen Schluss führt, dass kein Miet- oder Pachtvertrag vereinbart worden ist, trüge der Beschwerdeführer die Beweis- last für den Nachweis, dass die Parteien den Bewirtschaftungsvertrag tatsächlich übereinstimmend als Miete oder Pacht verstanden haben (vgl. Wiegand, in: Basler Kommentar OR I, a.a.O., N 16 zu Art. 18 mit Hinweisen). Dieser Nachweis vermag der Beschwerdeführer jedoch mitnichten zu erbringen. Dass die Beschwerdegeg- nerin oder deren Vertreter das Hotel nie ohne das Einverständnis des Beschwer- deführers betreten hätten, wird bereits durch die Aussage des als Zeuge einver- nommenen H. (Vorinstanz Zeuge Nr. 1) widerlegt, wonach dieser als Vertreter von A. im Besitz sämtlicher Pässe ist und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdefüh- rer die Appartements betreten konnte. Im Übrigen spräche es nicht zwingend für das Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages, wenn die Beschwerdegegnerin jeweils vor Betreten der Appartements Rücksprache mit dem Beschwerdeführer gehalten hätte. Dies wäre vielmehr ganz selbstverständlich, zumal es ja zum ver- traglichen Pflichtenprogramm des Letzteren gehört, die Appartements im Auftrag der Beschwerdegegnerin zu vermieten. Aus der Haftung für fehlende Schlüssel kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliess- lich muss sich die Beschwerdegegnerin nicht entgegenhalten lassen, dass der Beschwerdeführer im Beitrag „G.“ als Pächter bezeichnet worden ist. Es ist nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin hiervon Kenntnis hatte beziehungsweise die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Pächter stillschweigend akzeptierte und selbst im gegenteiligen Fall wäre damit nicht bewiesen, dass die Beschwer- degegnerin tatsächlich - und nicht bloss dem Namen nach - einen Pachtvertrag

Seite 15 — 17 hätte schliessen wollen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen, mit welchen der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages behauptet, nicht zu hören sind. d)Es stellt sich die Frage, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - der Be- wirtschaftungsvertrag vom 23. Oktober 2006 und der gleichentags abgeschlosse- ne Mietvertrag als gekoppelte Verträge im Sinne eines zusammengesetzten Ver- trages aufzufassen sind. d/aa) Zwei oder mehrere an sich selbständige Nominat- oder Innominatverträge können in der Weise miteinander verknüpft werden, dass eine gegenseitige Ab- hängigkeit wie zwischen Leistung und Gegenleistung im Synallagma besteht. Zwi- schen den einzelnen Verträgen besteht diesfalls eine innere Verbundenheit, der regelmässig eine explizite oder implizite Koppelungsabrede zugrunde liegt (Hu- guenin, a.a.O., N 1094). Ein derart zusammengesetzter Vertrag ist insbesondere hinsichtlich der Vertragsbeendigung als Einheit aufzufassen. Die einzelnen Ver- tragsbestandteile einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zu unterwerfen, ginge angesichts ihrer gegenseitigen Abhängigkeit nicht an (BGE 131 III 528 S. E. 7.1.1; 118 II 157 E. 3a). Den Parteien steht es indessen frei, statt zwei Verträge gegenseitig voneinander abhängig zu machen, lediglich einen Vertrag vom ande- ren - nicht aber umgekehrt - in Abhängigkeit zu setzen (Bucher, a.a.O., § 1/VII/2). d/bb) Sowohl im Mietvertrag als auch im Bewirtschaftungsvertrag wurde eine fes- te Vertragsdauer bis zum 30. November 2011 mit sechsmonatiger Kündigungsfrist und - mangels Kündigung - anschliessender Verlängerung um jeweils ein Jahr, wiederum unter gegenseitiger Einräumung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, vereinbart (Ziffer 5 des Mietvertrages, Ziffer 9 des Bewirtschaftungsvertrages). Im Bewirtschaftungsvertrag wurde zudem bestimmt, dass dieser Vertrag an den Miet- vertrag gekoppelt werde. Werde der Mietvertrag von einer Partei gekündigt oder aufgehoben, so ende der Bewirtschaftungsvertrag auf das gleiche Datum hin. Schliesslich sahen die Parteien im Bewirtschaftungsvertrag die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung ebendieses Vertrages vor. Demgemäss hat die Beschwer- degegnerin grundsätzlich das Recht, den Bewirtschaftungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende April/Oktober zu kündigen, wenn der Beschwerde- führer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages eine Belegung von 40% auf 12 Monate nicht erfüllen kann. Aus diesen Vertragsbestimmungen erhellt, dass der Miet- und Bewirtschaftungs- vertrag nach dem übereinstimmenden Parteiwillen keine Vertragsverbindung im

Seite 16 — 17 Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit beider Verträge darstellen. Vielmehr ver- einbarten die Parteien klar und deutlich lediglich eine einseitige Abhängigkeit. Nur der Bewirtschaftungsvertrag wurde vom Mietvertrag abhängig gemacht (an den Mietvertrag „gekoppelt“), nicht jedoch umgekehrt. Nur der erstere Vertrag hat das rechtliche Schicksal des Letzteren zu teilen und mit dessen Auflösung (ebenfalls) dahinzufallen. Eine Vertragsbestimmung, wonach auch der Mietvertrag an den Bewirtschaftungsvertrag gekoppelt und von diesem abhängig gemacht worden wäre, fehlt gänzlich und auch die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung wurde ausschliesslich für den Bewirtschaftungsvertrag vorgesehen. Dieses Resul- tat ergibt sich auch bereits mit Blick auf Ziffer 7.5 des Mietvertrages, wonach die Parteien hinsichtlich der Appartements eine „separate Dienstleistungs- Vereinbarung“ zu treffen hatten. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Bewirt- schaftungsvertrag vom heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin formu- liert wurde, gemäss Ziffer 10 des Bewirtschaftungsvertrages für das Restaurant und die Appartements die Werbung gemeinsam erfolgen sollte und tatsächlich auch eine gemeinsame Telefonnummer und ein gemeinsamer Internetauftritt be- steht. Unerfindlich ist auch, inwiefern die wohl aus Gründen der Zweckmässigkeit vorgenommene Erstellung eines gemeinsamen Schlüsselverzeichnisses für die Appartements und das Restaurant in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte. Es kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin nichts daran hinderte, den Bewirtschaftungsvertrag nach Massgabe dessen Ziffer 9 (4. Absatz) vorzeitig und unabhängig vom Mietvertrag zu kündigen. 6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der zwischen den Parteien am 23. Oktober 2006 abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag nicht als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist und auch nicht aufgrund des bestehen- den Mietvertrages hinsichtlich des Restaurants dem Miet- oder Pachtrecht unter- stellt werden kann, weshalb die Streitsache zu Unrecht bei der Schlichtungs- behörde für Miete und Pacht des Bezirkes F. instanziert wurde. Der vorinstanzlich mangels gehöriger Vermittlung ergangene Nichteintretensentscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb er zu bestätigen ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser hat zudem die obsiegende Beschwerdegegnerin aussergerichtlich ange- messen mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Be- schwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) zu ent- schädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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