Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 23. März 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 4 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 28. Oktober 2010 nicht eingetreten worden). Urteil II. Zivilkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Michael Dürst RedaktionAktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Berufung der X. und des Y., Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2009, mitgeteilt am 26. November 2010, in Sachen der Z . A G (vormals E. AG), Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen die Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Die E. AG erstellte auf der Parzelle Nr. M., Grundbuch A., zwei Mehrfamilienhäuser gemäss Projekt des Ingenieurbüros B.. Die Baubewilligung der Gemeinde A. datiert vom 11. Dezember 2000. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2003 kauften Y. und X. von der E. AG die Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. S51110 (3 ½-Zimmerwohnung Nr. 8) und S51101 (Disponibel Nr. 1), Grundbuch A., zum Preis von Fr. 892'000.--, zahlbar auf den 1. Dezember 2003. Der Grundrissplan der Wohnung Nr. 8, des Kellerraumes sowie des Disponibelraumes lag dem Kaufvertrag bei und bildete einen integrierenden Bestandteil des Vertrages. Ebenfalls integrierender Bestandteil des Kaufvertrags bildete der Baubeschrieb vom Herbst 2002. Der Kaufpreis war für den schlüsselfertigen Ausbau gemäss Baubeschrieb und Grundrissplan, ohne Möblierung, vereinbart. Ziffer 5 der „Weiteren Vertragsbestimmungen“ des Kaufvertrages lautete wie folgt: „Aus Sonderausbauwünschen resultierende Mehr- und Minderkosten werden den Käufern mit separater Abrechnung verrechnet. Diese Kosten inklusive der Bauleitungs- und Architekturkosten müssen vor Beginn der Arbeiten zwischen den Parteien schriftlich festgelegt werden.“ In der Folge brachten Y. und X. Änderungswünsche ein. Die Z. AG (vormals E. AG) machte zunächst Mehrkosten in der Höhe von Fr. 103'712.88 geltend. In der Folge reduzierte sie diese gemäss Mehrkostenabrechnung vom 25. Oktober 2006 (kB 1 Einlage 6) auf Fr. 66'271.35. Diese Mehrkosten würden sich auf die Positionen „Baumeisterarbeiten“ (Fr. 9’0089.95), „Holzbau/Galerie“ (Fr. 9'548.55), „Schlosser“ (Fr. 12'222.65), „Elektroarbeiten“ (Fr. 1'848.55), „Sanitäranlagen“ (Fr. 10'545.45), „Küche“ (Fr. 14'332.90), „Plattenarbeiten“ (Fr. 7'101.60) und „Malerarbeiten“ (Fr. 1'581.70) verteilen. Demgegenüber beziffern Y. und X. die Mehrkosten auf Fr. 32'503.50. Nach Abzug der von der Z. AG zugesicherten Gutschrift von Fr. 3’500.-- für die Hotelspesen, überwiesen Y. und X. den Betrag von Fr. 29'003.50. Die Z. AG stellte den Restbetrag von Fr. 37'267.85 in Rechnung. Als der Betrag nicht überwiesen wurde, wurden Y. und X. gemahnt. B.Die Z. AG instanzierte das Verfahren am 30. August 2007 beim Kreispräsidenten Oberengadin. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 26. Oktober 2007 wurde am 30. November 2007 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren

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  1. Es seien die beiden Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 37'267.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 05. Februar 2007 zu bezahlen.
  2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.6% zulasten der beiden Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin. Widerklage
  3. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, den Widerklägern den Betrag von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 26.10.2007 zu bezahlen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Widerbeklagten.“ C.Mit Prozesseingabe vom 8. Januar 2008 prosequierte die Z. AG den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Oberengadin. Y. und X. liessen mit Prozessantwort vom 20. Februar 2008 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Auf die Prosequierung der Widerklage wurde verzichtet. D.Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Oberengadin vom 6. August 2008 wurde F., Architekturbüro G., H., als Experte ernannt, um über behauptete auf Ausbauwünsche zurückzuführende Mehrwerte und Zusatzkosten eine Expertise zu erstellen. Das Gutachten datiert vom 4. November 2008. In der Folge beanstandeten beide Parteien die Expertise, wobei die Z. AG eine Erläuterung verlangte, während Y. und X. die Anordnung einer Oberexpertise beantragen liessen. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Oberengadin vom 19. Januar 2009 wurde eine Erläuterung beziehungsweise Ergänzung zur Expertise vom 4. November 2008 angeordnet. Die Parteien stellten am 21. Januar beziehungsweise 9. Februar 2009 Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zum Gutachten von F. vom 4. November 2008. Die Expertisenergänzung wurde am 30. April 2009 dem Bezirksgericht Oberengadin zugestellt. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Oberengadin vom 1. Mai 2009 wurde den Parteien eine Frist bis zum 22. Mai 2009 angesetzt, um allfällige Anträge gemäss Art. 195 ZPO zu stellen. Am 18. Mai 2009 liessen Y. und X. erneut ein Gesuch um Anordnung einer Oberexpertise stellen. Dieses Begehren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Oberengadin vom 11. Juni 2009 abgewiesen, zumal

Seite 4 — 13 das Gutachten samt Erläuterung vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erscheine. E.Mit Urteil vom 18. August 2009, mitgeteilt am 26. November 2009, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'681.87 zuzüglich 5% seit 17. Februar 2007, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- einem Streitwertzuschlag von Fr. 700.--, Gutachterkosten von Fr. 7'055.-- (Fr. 4'982.-- + Fr. 2'073.--) und Schreibgebühren von Fr. 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ F.Dagegen liessen Y. und X. am 4. Januar 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erklären: „1. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten für das vermittleramtliche und das bezirks- sowie das kantonsgerichtliche Verfahren.“ In prozessualer Hinsicht liessen sie den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO sei das schriftliche Verfahren anzuordnen. Anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 21. Januar 2010 zog Rechtsanwalt Visinoni den prozessualen Antrag zurück. G.Am 13. Januar 2010 liess die Z. AG Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Die Berufung sei abzuweisen und die teilweise gutgeheissene Klage betreffend Bezahlung von Fr. 16'681.87 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2007 unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten zugunsten der Klägerin zu bestätigen und darüber hinaus die Klage gutzuheissen. 2. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs entsprechend des Ausganges der Anschlussberufung gemäss Ziffer 1 anzupassen.

Seite 5 — 13 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläger für das Vermittleramt, erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich 7.6% MWST.“ H.Am 23. März 2010 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend waren die beiden Rechtsvertreter, nämlich Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni und Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Beweisanträge wurden keine gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden konnte. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zu der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Stellung. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden der II. Zivilkammer erklärte Rechtsanwalt Visinoni, dass er die Abweisung der Klage beantrage. Der Zusatz „soweit darauf einzutreten ist“, welcher in der schriftlichen Berufungserklärung noch enthalten ist, wurde fallen gelassen. Rechtsanwalt Wagner bestätigte seine in der Anschlussberufungserklärung vom 13. Januar 2010 gestellten Anträge. Auf die Begründungen der Berufungs- beziehungsweise Anschlussberufungsanträge und die Erwägungen im angefochtenen Urteil ist, soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Oberengadin betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. b)Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert

Seite 6 — 13 der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von Y. und X. vom 4. Januar 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. Zur Anschlussberufung der Z. AG vom 13. Januar 2010 wird in Erwägung 4 Stellung genommen. 2.Im schriftlichen Kaufvertrag vom 1. Dezember 2003 wurde der Kaufpreis, wie bereits dargelegt, auf Fr. 892'000.-- festgelegt. Der Kaufpreis verstand sich für den schlüsselfertigen Ausbau gemäss Baubeschrieb und Grundrissplan, ohne Möblierung (vgl. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1. Dezember 2003, kB 1). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beklagten in der Folge Wünsche angebracht haben. Fraglich ist vorliegend, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Verkäuferin ein Anspruch auf Vergütung eines Mehrpreises zusteht. Die Klägerin fordert insgesamt einen Betrag von Fr. 66'181.50, wovon die Beklagten einen Betrag von Fr. 29'003.50 anerkannt und bezahlt haben. Strittig war vor Vorinstanz somit noch die Differenz von Fr. 37'267.85. Die Vorinstanz hat die Klage im Umfang von Fr. 16'681.87 gutgeheissen. Aufgrund von Berufung und Anschlussberufung ist vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts wieder die ganze Forderung von Fr. 37'267.85 strittig, wobei auf die Anschlussberufung – wie noch auszuführen sein wird – teilweise nicht eingetreten werden kann. 3.a)Die Parteien haben am 1. Dezember 2003 einen Kaufvertrag über zwei noch zu erstellende Stockwerkeinheiten abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug Fr. 892'000.--, zahlbar am 1. Dezember 2003, mithin mit Vertragsabschluss. Der Preis, im Vertrag betitelt als „Kaufpreis“, beinhaltet die Eigentumsübertragung der Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. S51110 und S51101, entsprechend 71/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. M., Grundbuch A., sowie eine Werkleistung, nämlich die Erstellung der versprochenen Stockwerkeigentumseinheiten. Es handelt sich also um ein gemischtes Vertragsverhältnis mit Kaufvertrags- und Werkvertragselementen. Beim vereinbarten Preis handelt es sich um einen Pauschalpreis. Der Pauschalpreis ist unabhängig von den tatsächlichen Erstellungskosten des Werkes und den ausgeführten Leistungsmengen. Und er ist unabänderlich: auch dann, wenn die Erstellungskosten (Arbeits- und andere Kosten) höher oder geringer sind, als bei Vertragschluss vorgesehen war (vgl. Art. 373 Abs. 1 und 3 OR). Der umschriebene Festpreischarakter des Pauschalpreises ist jedoch kein absoluter. So ist ein Mehraufwand, der auf Bestellungsänderung beruht, zu vergüten (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 902 – N

Seite 7 — 13 905). Da eine Bestellungsänderung nur den Inhalt der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung verändert, ergibt sich der Mehranspruch schon aus der vereinbarten Entgeltlichkeit der Werkleistung. Dementsprechend setzt er weder eine besondere Abrede noch eine Anerkennung durch den Besteller oder eine Ankündigung der Mehrforderung durch den Unternehmer voraus (Gauch, a.a.O., N 785). Häufig ist streitig, ob eine behauptete Bestellungsänderung in Wirklichkeit vorliegt oder ob eine bestimmte Einzelleistung, die der Besteller nach Vertragsabschluss angeordnet hat, noch zum ursprünglich vereinbarten, vom Pauschalpreis abgedeckten Leistungsinhalt gehört. Was der Unternehmer zum vereinbarten Pauschalpreis im Einzelnen leisten muss, ergibt sich aus dem konkreten Werkvertrag und ist durch Auslegung des ganzen Vertrags zu ermitteln (Gauch a.a.O., N 906). Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Art. 18 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 130 III 71 E. 3.2; Pra 2002 57 329 f.). b)Teilweise abweichend zu den vorerwähnten Grundsätzen haben die Parteien vorliegend in Bezug auf Mehr- und Minderaufwand, der auf Bestellungsänderung beruht, in Ziff. 5 der „Weiteren Vertragsbestimmungen“ des Kaufvertrages ausdrücklich folgendes festgehalten: „Aus Sonderausbauwünschen resultierende Mehr- und Minderkosten werden den Käufern mit separater Abrechnung verrechnet. Diese Kosten inklusive der Bauleitungs- und Architekturkosten müssen vor Beginn der Arbeiten zwischen den Parteien schriftlich festgelegt werden.“ Die Klägerin musste aufgrund dieser vertraglichen Bestimmung sämtliche Mehr- und Minderkosten, welche bei den Arbeiten aufgrund von Änderungswünsche der Beklagten entstehen konnten, vor Beginn der Arbeiten anzeigen und schriftlich vereinbaren. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist unmissverständlich. Die Klägerin hat eingeräumt, dass die Zusatzaufträge – trotz der Vereinbarung im Kaufvertrag – nicht schriftlich vereinbart worden sind (Prozesseingabe vom 8. Januar 2008 S. 3). Die Parteien sind bei Änderungswünschen der Beklagten, wie aus den Akten hervorgeht, folgendermassen vorgegangen: Wie der Zeugenaussage von C., Verwaltungsratspräsident der Baugesellschaft E. AG, vom 30. April 2008 entnommen werden kann, war D., Geschäftsführer des Ingenieurbüros B., für die Planung und Ausführung sowie die Kundenkontakte respektive Änderungs- und

Seite 8 — 13 Ausführungswünsche im Zusammenhang mit der Überbauung „Chesa E.“ zuständig. D. war somit während den Bauarbeiten die Kontaktperson für die Käuferschaft. Er hat die Änderungswünsche entgegengenommen und an die verschiedenen Unternehmen weitergeleitet (vgl. Zeugenaussage D., Frage 3). Die Käufer ihrerseits haben den Architekten I. beigezogen, der ein innenarchitektonisches Konzept für ihre Wohnung erarbeitet hat. Bei den Akten liegt der neue Grundrissplan, der von I. am 22. Februar 2004 ausgearbeitet worden ist (bB 4). Dieser sah gegenüber dem Grundrissplan, welcher dem Kaufvertrag und dem Verkaufsprospekt beigelegt war, verschiedene Änderungen, insbesondere bezüglich der sanitären Anlagen, der Küche und der neu zu erstellenden Galerie vor. Diese Änderungen sind im revidierten Plan „Grundriss Dachgeschoss“ des Ingenieurbüros B. vom 28. April 2004 aufgenommen worden (bB 5). Wie I. als Zeuge bestätigt hat (vgl. Zeugenaussage vom 22. April 2008 S.4), teilten er beziehungsweise die Beklagten alle Änderungswünsche D., als Vertreter der Klägerin, mit. D. habe in der Folge von verschiedenen Unternehmen Offerten eingeholt (vgl. Zeugenaussage J. vom 10. Juni 2008, S. 2, Frage 3) und diese den Beklagten zur Genehmigung unterbreitet (vgl. bB 6 und bB 7). Bei den Akten liegt sodann eine Zusammenstellung der geleisteten Arbeiten/Materialien, welche die Beklagten vom Ingenieurbüro B. im März 2005 erhalten haben (bB 9). Die mehrkostenverursachenden Arbeiten sind auf dieser Zusammenstellung mit roter Farbe markiert. Die Beklagten wurden also - entsprechend der vertraglichen Abmachung – in verschiedenen Fällen darauf hingewiesen, dass ihre Wünsche Mehrkosten zur Folge haben würden. Abweichend von der vertraglichen Regelung wurde lediglich auf das schriftliche Gegenzeichnen der Mehrkosten verzichtet. Aufgrund der besagten Vertragsklausel und dieses Vorgehens hat die Klägerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Die Beklagten konnten nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass nebst jenen Mehrkosten, welche ausdrücklich angezeigt wurden, keine weiteren Kosten auf sie zukommen würden. Vielmehr konnten sie davon ausgehen, dass jene Wünsche, bei welchen keine Mehrkosten angezeigt wurden, nur der Konkretisierung des Bauwerkes dienten. Dies umso mehr, als bei Abschluss des Vertrages am 1. Dezember 2003 kein detaillierter Baubeschrieb vorlag, aus dem ersichtlich gewesen wäre, welche konkreten Leistungen nach Auffassung der Parteien zum Preis von Fr. 892'000.-- hätten erbracht werden müssen (kB 1 S. 10 ff.). Damit fehlte aber eine wesentliche Grundlage, um aus den Bestellungsänderungen ergebenden Einsparungen und Mehrkosten einigermassen verlässlich ermitteln zu können. Der dem Kauf zu Grunde liegende Verkaufsprospekt (kB 1) ist zwar detaillierter, jedoch für die Ermittlung von anfallenden Mehrkosten ebenfalls ungenügend.

Seite 9 — 13 c)Die Beklagten anerkannten in der Folge folgende Mehrkosten: BKP 214 Holzbau/Galerie in der Höhe von Fr. 9'548.55, BKP 272 Schlosser im Umfang von Fr. 10'545.45, BKP 250 Sanitäranlagen in der Höhe von Fr. 10'545.45 und BKP 285 Malerarbeiten in der Höhe von Fr. 1'581.70, somit einen Gesamtbetrag von Fr. 32'503.50 (vgl. bB 10 und bB 11). Abzüglich die zugesicherte Gutschrift für Hotelspesen wegen der Bauverspätung von Fr. 3'500.--, bezahlten die Beklagten einen Betrag in der Höhe von Fr. 29'003.50. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beklagten nebst den anerkannten und bezahlten Mehrkosten noch auf weitere Mehrkosten aufmerksam gemacht worden sind. d)Wie der Zeugenaussage von I. vom 18. März 2008 (S. 4) entnommen werden kann, hat letzterer D. mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Käufer nicht über die Mehrkosten orientiert seien. D. habe dann jeweils geantwortet, dass sowieso Küche und Bad gemacht werden müssten und dass es klar sei, dass eine Galerie Mehrkosten verursachen würde. Somit erhellt, dass D. die Beklagten nicht über die anfallenden Mehrkosten aufgeklärt hat. Dieser Argumentation könnte man entgegenhalten, dass sich die Käufer das Wissen ihres Architekten I. anrechnen lassen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2001 1A.301/2000, E. 6.a). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass I. lediglich für die innenarchitektonische Gestaltung der Wohnung beigezogen wurde und er weder die Bauleitung inne hatte noch die Kosten der Baute zu beaufsichtigen hatte. Er war somit gar nicht in der Lage, die Mehrkosten der Sonderwünsche genau zu ermitteln. Das Wissen von I. kann den Käufern nur im Umfang seiner Beauftragung angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2006 4C.332/2005, E. 3.2; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 633 Fn. 115), weshalb vorliegend nicht behauptet werden kann, die Beklagten würden in Bezug auf die entstandenen Mehrkosten nicht mehr als gutgläubig erscheinen. D. selbst sagte als Zeuge hingegen aus, er habe die Käufer insbesondere über die Mehrkosten betreffend Galerie und dem Einbau der Dampfdusche informiert (vgl. Zeugenaussage vom 10. Juni 2008, S. 4). In diesem Zusammenhang führten die Beklagten in einem Schreiben vom 20. Februar 2006 an das Ingenieurbüro B. aus, die K. habe für die Errichtung der Galerie einen Preis von Fr. 10'827.80 offeriert. Diese Offerte hätten sie akzeptiert. Von der Bauschreinerei sei keine schriftliche Offerte eingegangen, aber es sei ihnen mündlich ein Preis von Fr. 5'000.-- angeboten worden (vgl. bB 10). Schliesslich bezahlten sie für den Holzbau die geforderten Fr. 9'548.55 (bB 11). Der Mehrpreis für die sanitären Anlagen im Umfang von Fr. 10'545.45 wurde, wie bereits ausgeführt, von den Beklagten

Seite 10 — 13 ebenfalls akzeptiert und bezahlt (bB 11). Somit wird deutlich, dass die Beklagten auf die Mehrkosten betreffend Galerie und Dampfdusche mittels Offerte beziehungsweise mündlich aufmerksam gemacht worden sind und diese Mehrkosten auch bezahlt haben. Einzig der Mehrpreis für die Glasbrüstung (Restbetrag über Fr. 1'394.85, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5) wurde von den Beklagten nicht bezahlt. Dieser Mehrpreis ist darauf zurückzuführen, dass anstatt der offerierten Glasplatte mit einer Abwicklung von 4700 mm eine solche mit einer Abwicklung von 5945 mm geliefert worden ist (kB 13, Beilage 5; bB 6). Über diese Mehrkosten wurden die Beklagen weder mündlich noch mittels Offerte orientiert. Schliesslich konnte der Bauleiter L. als Zeuge nicht sagen, ob die Käufer auf die Mehrkosten aufmerksam gemacht worden sind (Zeugenaussagen vom 10. Juni 2008, S. 5). All dies erlaubt den Schluss, dass die Beklagten nebst den anerkannten und bezahlten Mehrkosten von Fr. 29'003.50 auf keine weiteren Mehrkosten hingewiesen worden sind, weshalb sie in guten Treuen davon ausgehen konnten, dass keine weiteren Mehrkostenforderungen auf sie zukommen würden. Dies gilt insbesondere auch für die vor Vorinstanz gutgeheissenen Positionen, nämlich: (1) Elektroarbeiten, Fr. 1'848.55 (vorinstanzliches Urteil E. 6), (2) Küche, Fr. 7'731.72 (E. 7) und Plattenarbeiten, Fr. 7'101.60 (E. 8), insgesamt somit Fr. 16'681.87. Auch auf diese Mehrkosten wurden die Käufer nicht aufmerksam gemacht, weshalb letztere diese nicht zu bezahlen haben. e)Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der besagten Vertragsklausel und des Umstandes, dass die Kläger in verschiedenen Fällen auf Mehrkosten mittels Offerten oder mündlich hingewiesen wurden, eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben, welche zu schützen ist. Die Beklagten konnten nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass nebst jenen Mehrkosten, welche ausdrücklich angezeigt wurden, keine darüber hinaus reichenden Zahlungen gefordert würden. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage ist gesamthaft abzuweisen. 4.a) Am 13. Januar 2010 liess die Z. AG Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Bezahlung von Fr. 16'681.87 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2007 und darüber hinaus die Gutheissung der Klage. Mit der Gutheissung der Klage verlangt die Z. AG somit die Bezahlung von Fr. 37'267.85. Die Klägerin ist in ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz abgewiesenen Positionen eingegangen, nämlich: Mehrkosten für Baumeisterarbeiten, Fr. 9'089.95 (vorinstanzliches Urteil E. 4), Mehrkosten für die

Seite 11 — 13 Glasbrüstung, Fr. 1'394.85 (E. 5) und der von der Vorinstanz nicht gewährte Lieferantenrabatt für die Küche, Fr. 6'601.18 (E. 7). Die Mehrkosten für Baumeisterarbeiten wurden in der Anschlussberufung nicht genügend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es genügt nicht aufzuzählen, wo beispielsweise Mehraufwand für den Baumeister entstanden ist, ohne die daraus resultierenden Mehrkosten genau zu beziffern. Selbst aber wenn man auf diesen Punkt der Anschlussberufung eintreten würde, müsste dieser abgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt, konnten die Beklagten nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass nebst jenen Mehrkosten, welche ausdrücklich angezeigt wurden, keine darüber hinaus reichenden Zahlungen zu tätigen waren. Bei den geforderten Mehrkosten für Baumeisterarbeiten in der Höhe von Fr. 9'089.95 handelt es sich um Mehrkosten, für welche – wie in Erwägung 3 d dargelegt (vgl. auch bB 10 und 11) – nicht nachgewiesen wurde, dass sie mündlich oder anhand von Offerten den Beklagten angezeigt wurden, weshalb sie zu Recht von den Beklagten nicht bezahlt wurden. Im Resultat ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz entschieden, dass die Mehrkosten für die Glasbrüstung von den Beklagten nicht zu tragen sind. Auch diese Mehrkosten wurden in keiner Weise angezeigt, weshalb die Beklagten nicht mit deren Entstehung rechnen mussten (vgl. E. 3 d). Über Mehrkosten für die Küche wurden die Beklagten schliesslich weder mündlich noch anhand von Offerten informiert. Wie in Erwägung 3 d ausgeführt, ergaben die Zeugenaussagen, dass die Beklagten nicht über Mehrkosten für die Küche aufgeklärt worden sind. Bei den Akten liegen auch keine Offerten, welche belegen würden, dass die Käufer Kenntnis von den Mehrkosten hatten. Somit sind die Beklagten im Vertrauen zu schützen, dass keine Zusatzkosten für die Küche entstehen würden, weshalb sie auch diese nicht zu begleichen haben. Dementsprechend erübrigt es sich Ausführungen darüber zu machen, ob die Klägerin den von der Lieferantin erhaltenen Rabatt an die Beklagten weiterzugeben hat. b)Im Ergebnis ist nach dem Gesagten die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nachdem Y. und X. vor Bezirksgericht Maloja noch teilweise unterlegen waren, erreichten sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen den Widerstand der Gegenpartei die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage der Z. AG. Die Anschlussberufung der Z. AG wurde – soweit darauf eingetreten werden konnte – abgewiesen. Bei dieser Sachlage ist es gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO angezeigt, die Kosten der Vermittlung, die Gutachterkosten sowie

Seite 12 — 13 die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich der Klägerin zu überbinden. Als unterliegende Partei ist die Z. AG nach Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies gehalten, Y. und X. für die Verfahren vor dem Vermittler, dem Bezirksgericht Maloja und der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Die Aufwendungen hat der Rechtsvertreter der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 16'729.10 (inkl. MwSt) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'660.70 inklusive Mehrwertsteuer beziffert. Diese Beträge sind antragsgemäss zuzusprechen, da sie dem notwendigen Aufwand für eine sachgerechte Vertretung und der Bedeutung der Sache für die Kläger als angemessen erscheinen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.Die Klage wird abgewiesen. 3.Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.--, einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 700.--, Gutachterkosten von Fr. 7'055.-- (Fr. 4'982.-- + Fr. 2'073.--) und Schreibgebühren von Fr. 500.--, insgesamt somit Fr. 16'555.-- sowie die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- und Schreibgebühren von 224.--, insgesamt somit Fr. 7'224.--, gehen zu Lasten der Z. AG, die zudem Y. und X. für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 16'729.10 (inkl. MwSt) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'660.70 (inkl. MwSt) ausseramtlich zu entschädigen hat. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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