Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 12. Juli 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 36 Urteil II. Zivilkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Gadient Stecher In der zivilrechtlichen Beschwerde der G e n o s s e n s c h a f t A . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch den Genossenschaftspräsidenten V., gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 11. März 2010, mitgeteilt am 14. April 2010, in Sachen X. und Y., Kläger und Beschwerdegegner, gegen Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Mietvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X. und Y. mieteten von der Genossenschaft „A.“ ab dem 19. Mai 2007 das Gasthaus B. in C.. Gemäss Mietvertrag war eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens per 30. April 2010 möglich. X. und Y. kündeten den Mietvertrag mit Schreiben vom 17. Juli 2008 auf den 30. September 2008. In der Folge rechnete die Genossenschaft „A.“ mit Schreiben vom 4. November 2008 ab und stellte dem Guthaben der Mieter von insgesamt Fr. 9'050.60 ein eigenes Guthaben von total Fr. 3'758.35 gegenüber. Sie überwies den Mietern in der Folge unter Verrechnung ihres eigenen Guthabens den Differenzbetrag von Fr. 5'292.25. Die Mieter akzeptierten mehrere der zur Verrechnung gebrachten Abzüge im Gesamtbetrag von Fr. 2'716.65 nicht. Im Einzelnen handelte es sich dabei um die geltend gemachten Beträge von Fr. 1'200.00 für den Teilausfall des Pachtzinses im Monat Oktober 2008, Fr. 425.60 für Auslagen der Vermieter für die Pächtersuche, Inserate, Rechtsauskünfte, Spesen etc., Fr. 743.50 für die Neuprogrammierung der Kasse gemäss Rechnung der D. Kassensysteme AG sowie Fr. 347.55 für die Entstopfung des Kellerschachtes gemäss Rechnung der Z. AG. X. und Y. betrieben die Genossenschaft „A.“ daher bezüglich des Betrages von Fr. 2'716.65. Diese erhob auf den in der Betreibung Nr. 26/09 des Betreibungsamtes E. ergangenen Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2009 Rechtsvorschlag. B.X. und Y. gelangten in der Folge mit Eingabe vom 6. Mai 2009 an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirks F.. Der ihnen in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 2'716.65 könne nicht akzeptiert werden. Zur Begründung brachten sie vor, es sei ein Nachfolgepächter gefunden worden, welcher das Gasthaus per 1. Oktober 2008 übernommen hätte. Im Weiteren sei es ihre Aufgabe gewesen, die Nachfolge zu regeln, weshalb die Vermieterin nicht habe tätig werden müssen. Die Kasse müsse bei jedem Pächterwechsel neu programmiert werden, die betreffenden Kosten gingen stets zu Lasten des neuen Pächters. Die Entstopfung des Kellerschachtes sei wegen des zu geringen Gefälles und damit wegen baulicher Mängel notwendig geworden. Am 28. August 2009 fand die Vermittlungsverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirks F., in welchem das Scheitern der
Seite 3 — 24 Vermittlungsverhandlung festgestellt wurde, wurde den Parteien am 15. September 2009 unter Einräumung einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen mitgeteilt. C.Mit Eingabe vom 11. Oktober 2009, der Post am 12. Oktober 2009 zur Zustellung übergeben, gelangten X. und Y. in der Folge an das Bezirksgerichtspräsidium F.. Sie machten gegenüber der Vermieterin ein Guthaben von insgesamt Fr. 3'326.65 zuzüglich 5% Zins geltend. Die Forderung umfasste den Betrag von Fr. 2'716.65, welcher bereits im Schlichtungsverfahren geltend gemacht worden war, zuzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl (Fr. 70.00) und Auslagen im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung (Fr. 140.00 Fahrkosten, Fr. 400.00 Arbeitsausfall). Mit Prozessantwort vom 1. November 2009 stellte die Genossenschaft „A.“ das Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Es wurden V., W. und U. sowie Z. als Zeugen offeriert. Mit Replik vom 14. November 2009 bzw. Duplik vom 5. Dezember 2009 nahmen die Parteien noch einmal zur Sache Stellung. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 9. Dezember 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Es wurden diverse eingereichte Urkunden sowie der Zeuge Z. als wesentlich erklärt. D.Am 11. März 2009 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium F. in G. statt. Das Bezirksgerichtspräsidium F. erkannte mit Urteil vom 11. März 2009, mitgeteilt am 14. April 2010, was folgt:
Seite 4 — 24 3. Die Genossenschaft A. wird verpflichtet, Y. und X. eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 350.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Die Mitteilung an die Parteien erfolgte unter Beilage einer Kopie des schriftlichen Auskunftsbegehrens des Bezirksgerichtspräsidenten vom 17. März 2010 an die Firma D. Kassensysteme AG und des entsprechenden Antwortschreibens vom 19. März 2010. E.Dagegen erhob die Genossenschaft „A.“ mit Eingabe vom 3. Mai 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: 1.„Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 11. März 2010, eingegangen am 20. April 2010 (Proz.-Nr. 130-2009-152) sei aufzuheben und die Klage von Y. und X. gegen die Genossenschaft A. sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST, derzeit 7.6%) zulasten der Beschwerdegegner und Kläger für beide Instanzen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Klagefrist habe bereits am Tag nach der Schlichtungsverhandlung am 28. August 2009 und nicht erst mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides zu laufen begonnen. Im Weiteren sei das Protokoll der Schlichtungsbehörde nicht innert Klagefrist im Original eingereicht worden. Auch aus diesem Grund habe nicht auf die Klage eingetreten werden dürfen. Schliesslich ergebe sich aus der Eingabe der Mieter kein Rechtsbegehren. Es liege sodann eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz nach der Hauptverhandlung ohne Antrag bzw. Mitwirkung der Parteien eine Auskunft bei der D. Kassensysteme AG eingeholt und diese dem Urteil zugrunde gelegt habe. Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich aus der Tatsache, dass die angebotenen Zeugen nicht angehört worden seien und der Vermieterin in der Folge vorgehalten worden sei, sie habe ihre Vorbringen nicht bewiesen. Bezüglich der einzelnen Rechnungspositionen führte die Beschwerdeführerin aus, die Mieter hätten vorzeitig gekündigt und keinen Nachmieter gestellt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Sie selbst habe einen Pächter per 15. Oktober 2008 gefunden. Die Mieter hätten den Schaden aus der vorzeitigen Vertragsauflösung zu ersetzen. Die Programmierung der Kasse sei von den Mietern absichtlich gelöscht worden, was weder üblich noch notwendig gewesen sei. Die Überschwemmung im Kellerschacht sei darauf zurückzuführen, dass die Mieter in grossen Mengen
Seite 5 — 24 Speiseresten über den Abfluss entsorgt hätten. Die Beschwerdegegner seien nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Auslagen hätten. Schliesslich erweise sich die von der Vorinstanz pauschal festgelegte Entschädigung der Gegenpartei als willkürlich, nachdem der Vermieterin vorgehalten worden sei, sie habe die geltend gemachten Kosten für die Pächtersuche etc. nicht belegt. F.Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2010 stellten X. und Y. folgendes Rechtsbegehren: „Die Beschwerde der Genossenschaft A. gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums vom 11. März 2010 (vom Gericht den Parteien am 14. April 2010 mitgeteilt) sei vollumfänglich abzuweisen, das Urteil der Vorinstanz in allen Punkten zu bestätigen; und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Gerichtsverfahren vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.“ In formeller Hinsicht sei zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Die von der D. Kassensysteme AG eingeholte Auskunft habe keinen massgebenden Einfluss auf das Urteil gehabt. Im Übrigen könne vollumfänglich auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 24 berufungsfähige Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 11. März 2010, mitgeteilt am 14. April 2010, richtet, einzutreten. b)Die Kognition bei der zivilrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 235 ZPO beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge lediglich, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Abs. 1). Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Abs. 2). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin rügt primär eine Verletzung des verfahrensmässigen Anspruchs, gehört zu werden sowie die nicht fristgemässe Erhebung der Klage. Indem Abs. 1 von Art. 235 ZPO sowohl den angefochtenen (Sach)Entscheid als auch das diesem vorangegangene Verfahren nennt, bezieht sich die Anforderung der Verletzung einer für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Gesetzesbestimmung sowohl auf materiell-rechtliche als auch auf prozessuale Vorschriften. Eine beklagte Partei muss sich mit einer nicht fristgerecht erhobenen Klage nicht auseinandersetzen; die Frage der Fristwahrung ist im Verfahren jedenfalls wesentlich. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich zudem ohne weiteres, dass den gesetzlichen Bestimmungen über die Wahrung des rechtlichen Gehörs ebenso Wesentlichkeit im Sinne von Art. 235 Abs. 1 ZPO zukommt. 2.Die Beschwerdeführerin rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einerseits weil die Vorinstanz ohne Antrag bzw. Mitwirkung der Parteien eine Auskunft bei der D. Kassensysteme AG eingeholt und diese dem Urteil zugrunde gelegt habe sowie andererseits weil die von ihr angebotenen Zeugen nicht angehört worden seien. a) aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat danach das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Das rechtliche Gehör hat danach vielfältige Teilaspekte. Dazu zählen
Seite 7 — 24 neben andern das Recht auf Orientierung sowie das Recht auf Äusserung und Mitwirkung im Verfahren. Das Informations- und das Äusserungsrecht erweisen sich als komplementär. Um sich fundiert und vollständig im Verfahren zu äussern und seinen Standpunkt zu allen Aspekten vorgängig des Entscheides wirksam zur Geltung bringen zu können, muss der Betroffene über sämtliche wesentlichen Akten, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen und damit über sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Wesentlichkeiten im Bilde sein (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 217 f., S. 259). Die Behörde hat dem Betroffenen daher nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, sondern ihn auch über neu beigezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel zu informieren (Albertini, a.a.O., S. 217 f.). Zieht eine Behörde zur Sachabklärung ein Beweismittel bei, das sie als zu ihrer Willensbildung wesentlich betrachtet und welches zu deren Beeinflussung auch objektiv geeignet ist, so hat sie dem Betroffenen kraft Bundesverfassung Gelegenheit zu geben, entweder bei der Beweiserhebung selber mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Albertini, a.a.O., S. 344, S. 349 je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009 [2C_794/2008]; BGE 124 V 372 E. 3b; 121 V 150 E. 4a). ab)Aus den Akten und dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes F. es nach der durchgeführten Hauptverhandlung vom 11. März 2010 aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Parteien als angezeigt und notwendig erachtete, eine Beweisergänzung hinsichtlich der Fragestellung der Kostentragung der Kassenprogrammierung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 17. März 2010 (Akten Vorinstanz, Editionen act. 2) holte er bei der D. Kassensysteme AG eine schriftliche Auskunft ein und richtete verschiedene Fragen an diese. Das entsprechende Antwortschreiben der D. Kassensysteme AG datiert vom 19. März 2010 (Akten Vorinstanz, Editionen act. 2). Beiden Urkunden ist zudem zu entnehmen, dass der Gerichtspräsident die Parteien darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass es entsprechend der eingeholten Auskunft der Nachfolger sei, welcher sein Programm (mit anderen Produkten und Preisen) bezahle. Demnach würden die Kosten von Fr. 743.50 nicht zulasten der Kläger gehen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3 S. 15). Sodann wird ausgeführt, das schriftliche Auskunftsbegehren an die D. Kassensysteme AG sowie deren Antwortschreiben lägen dem Urteil bei, so dass sich die Parteien aus erster Hand darüber informieren könnten (E. 6 S. 14).
Seite 8 — 24 Damit ergibt sich, dass der Bezirksgerichtspräsident nach Durchführung der Hauptverhandlung eine schriftliche Auskunft eingeholt hat, ohne die Parteien wenigstens vor der Urteilsfällung darüber in Kenntnis zu setzen, geschweige denn, dass diese ihre Mitwirkungsrechte hätten ausüben können. Er hat diesen weder die Möglichkeit eingeräumt, ebenfalls (schriftliche) Fragen an die D. Kassensysteme AG zu stellen, noch konnten sie nach Eingang der schriftlichen Auskunft zu dieser Stellung nehmen. Da die Parteien erst mit dem Urteil Kenntnis von der Beweisergänzung erhielten, hatten sie auch keinerlei Möglichkeit, von sich aus aktiv zu werden und zu intervenieren. Schliesslich ergibt sich aus dem Urteil klar, dass der Gerichtspräsident der eingeholten schriftlichen Auskunft für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin verrechnungsweise geltend gemachten Position „Neuprogrammierung der Kasse, gem. Rg. D. (Fr. 743.50)“ zentrale beweisrechtliche Bedeutung beigemessen hat. Den diesbezüglichen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der Entscheid dieser strittigen Fragestellung im Wesentlichen allein gestützt auf die betreffende Auskunft gefällt wurde. Damit handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Beweismittel, das als wesentlich für die Willensbildung zu betrachten ist, weshalb ein Miteinbezug der Parteien unerlässlich gewesen wäre. Mit diesem nicht nachvollziehbaren Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien offensichtlich und in gravierender Weise verletzt. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als begründet. b) ba) Das verfassungsmässige Recht gehört zu werden, ist formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung prozessuale Wirkungen nach sich zieht, dies ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde (BGE 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a; Albertini, a.a.O., S. 449 mit weiteren Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verletzung von Verfahrensrechten im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich geheilt werden, jedoch nur, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (Urteil des Bundesgerichtes vom 12. November 2003 [1 P.544/2003] E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 6. April 2009 [ZK 2 09 11]). Im Weiteren darf es nicht zu einer systematischen Verkürzung des Instanzenzuges kommen. Die Heilung von Verfahrensmängeln soll zwar im Interesse der Verfahrensökonomie einen formalistischen Leerlauf vermeiden; dagegen ist es nicht Sinn dieses Instituts, dass systematisch Verfahrensrechte
Seite 9 — 24 missachtet werden können, im Vertrauen darauf, dass die Mängel in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren geheilt werden können (Urteil des Bundesgerichtes vom 12. November 2003 [1 P.544/2003] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). bb)Vorliegend handelt es sich wie dargelegt um einen schwerwiegenden Mangel, da die Vorinstanz aus nicht nachvollziehbaren Gründen grundlegende Prinzipien des rechtlichen Gehörs in grober Weise missachtet hat. Die Parteien wurden weder rechtzeitig angemessen über die für den Entscheid wesentliche Beweisergänzung informiert noch erhielten sie Gelegenheit, ihre Mitwirkungsrechte auszuüben. Bereits die Tatsache, dass es sich um einen gravierenden Mangel handelt, spricht für eine Rückweisung der Sache. Im Weiteren steht auch die eingeschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanz (vgl. vorhergehend E. 1b) einer umfassenden Heilung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren entgegen. Es erweist sich damit, dass das vorinstanzliche Urteil bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. c)Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten werde im Weiteren auch nicht von Art. 187 ZPO umfasst. Die schriftliche Auskunft der D. Kassensysteme AG sei in der Beweisverfügung nicht vorgesehen gewesen. Zudem sei das Beweisverfahren durch den Bezirksgerichtspräsidenten an der Hauptverhandlung abgeschlossen worden. ca)Zutreffend ist, dass eine entsprechende Beweiserhebung in der Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 9. Dezember 2009 nicht erwähnt ist (Akten Vorinstanz, Rechtsschriften act. 7). Sodann wurde das Beweisverfahren gemäss Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 11. März 2010 vor Bezirksgerichtspräsidium F. unter Vorbehalt der formfreien richterlichen Befragung der Parteien geschlossen (Akten Vorinstanz, Rechtsschriften act. 8 S. 3). Zunächst gilt es diesbezüglich jedoch festzustellen, dass es dem Gerichtspräsidenten gemäss Art. 96 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung nicht verwehrt ist, auf seine Beweisverfügung zurückzukommen und sie abzuändern. Er ist durch seinen eigenen Entscheid nicht gebunden (Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Zürich 2000, S. 106). Im Weiteren verhält es sich so, dass das Beweisverfahren anlässlich der Hauptverhandlung
Seite 10 — 24 lediglich für die Parteien, nicht jedoch für das Gericht geschlossen wird (Art. 108 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann bei der Beratung noch entscheiden, im Rahmen der materiellen Prozessleitung Beweise zuzulassen und zu erheben (vgl. Guyan, a.a.O., S. 148). Das Beweisverfahren wird mit Beendigung der Hauptverhandlung somit geschlossen, gilt jedoch erst als beendet, wenn die allenfalls an der Hauptverhandlung oder an der Beratung zugelassenen Beweise erhoben wurden, die Parteien sich dazu haben vernehmen lassen und das Gericht die feststehenden Beweisergebnisse gewürdigt hat (Guyan, a.a.O., S. 162). Gemäss Art. 187 ZPO kann der Richter von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskünfte beiziehen. Bis zu welchem Zeitpunkt dies möglich sein soll, ergibt sich aus der Bestimmung nicht. Gemäss Art. 98 Ziff. 3 ZPO kann das Gericht Beweisaussagen der Partei, Expertisen und Augenscheine jederzeit anordnen. Es dürfte zudem grundsätzlich unbestritten sein, dass sich auch erst anlässlich bzw. in Einzelfällen auch erst nach Durchführung der Hauptverhandlung im Zuge der Beratung die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen zeigen kann. Fraglich ist allerdings, welche Beweise vom Gericht zu diesem Zeitpunkt noch erhoben werden dürfen, ob die Regelung gemäss Art. 98 Ziff. 3 ZPO gleichermassen für schriftliche Auskünfte gemäss Art. 187 ZPO Geltung hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, gilt vorliegend gestützt auf Art. 274d Abs. 3 OR die Untersuchungsmaxime. Gemäss dieser Bestimmung stellen Schlichtungsbehörde und Richter im Verfahren bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigen die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihnen alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen. Die in Art. 274d Abs. 3 OR statuierte soziale Untersuchungsmaxime dient dem Schutz der schwächeren Vertragspartei, der Sicherung der Gleichbehandlung beider Seiten und der Beschleunigung des Verfahrens. Die Untersuchungsmaxime bewirkt zur Hauptsache, dass Behörde und Gericht dem Urteil nur solche Tatsachen zugrunde legen dürfen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben. Sie dürfen Beweise von Amtes wegen erheben und müssen auch Tatsachen berücksichtigen, die sich aus den Akten ergeben, selbst wenn sie von keiner Partei behauptet worden sind (Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 5 f. zu Art. 274d). Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime erweist sich die Einholung einer schriftlichen Auskunft nach Abschluss des Beweisverfahrens – unter Vorbehalt der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
Seite 11 — 24 Parteien – jedenfalls als zulässig, ohne dass die betreffende Frage in genereller Weise beantwortet werden müsste. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 187 ZPO rügt, erweist sich ihr Einwand damit als unbegründet. d)Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr angebotenen Zeugen V., W. und U. nicht befragt wurden und ihr gleichzeitig vorgehalten werde, ihre Forderungen nicht bewiesen zu haben. da)Die Beschwerdeführerin hat die genannten Personen in ihrer Prozessantwort als Zeugen aufgerufen und entsprechende Zeugenfragen eingelegt (Akten Vorinstanz, Rechtsschriften act. 3 bzw. Zeugen act. 2). Das Bezirksgerichtspräsidium F. führte in seiner Beweisverfügung vom 9. Dezember 2009 lediglich Z. als Zeugen auf (Akten Vorinstanz, Rechtsschriften act. 7). Gegen die Beweisverfügung wurde keine Prozessbeschwerde erhoben. Schliesslich kann aus dem Verhandlungsprotokoll sowie aus dem vorinstanzlichen Urteil geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Befragung dieser Personen als Zeugen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 11. März 2010 nicht erneuert hat. Parteien können auf Beweismittel, die der Bezirksgerichtspräsident nicht im Stadium vor der Hauptverhandlung abnimmt und die in der Beweisverfügung deshalb nicht enthalten sind, an der Hauptverhandlung vor erster Instanz oder in einem Berufungsverfahren von Gesetzes wegen stets zurückkommen, unabhängig davon, ob dies in der Beweisverfügung ausdrücklich vorbehalten wurde oder nicht (PKG 1997 Nr. 4 E. 7 a/bb S. 29 f.). Dies gilt gleichermassen für das Beschwerdeverfahren, womit auf die erhobene Rüge einzutreten ist. db)In der Beweisverfügung entscheidet der Bezirksgerichtspräsident darüber, welche Beweiserhebungen er als notwendig erachtet, um die Streitsache an der Hauptverhandlung ohne Unterbruch erledigen zu können (vgl. Art. 96 ZPO; Guyan, a.a.O., S. 104). Seine Aufgabe ist es dabei, darauf Bedacht zu nehmen, dass nur die für die Urteilsfällung erheblichen Beweise abgenommen werden. Er besitzt die Befugnis zu verfügen, dass einzelne von den Parteien beantragte Beweisaufnahmen nicht erfolgen; es steht ihm ein so genanntes Beweismittelbeschränkungsrecht zu (PKG 1973 Nr. 4 E. 7 a/bb S. 29; im Allgemeinen vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 47 N 79a). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgerufenen drei Zeugen gilt es vorweg festzustellen, dass diesen aufgrund ihrer Verbundenheit mit der
Seite 12 — 24 Beschwerdeführerin ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens zukommt. Bei V. handelt es sich um den Verwaltungspräsidenten der beklagten Genossenschaft. W. und U. amten als Vizepräsident bzw. Mitglied der Verwaltung derselben (vgl. Handelsregisterauszug act. 01/2). Ihre Aussagen sind bzw. wären daher grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. dba) Streitpunkt zwischen den Parteien ist zunächst einmal, ob die Beschwerdeführerin als Vermieterin die vorzeitige Kündigung der Beschwerdegegner akzeptiert hatte sowie der Vorwurf, dass kein zumutbarer Nachmieter angeboten worden sei bzw. das Finden der Nachfolgepächterin durch die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich dieser Fragestellungen erübrigte sich eine Einvernahme der angebotenen Zeugen, da diese vom Genossenschaftspräsidenten V. in seinem E-Mail vom 26. August 2008 (Akten Vorinstanz, kB 3), welches sich an die Beschwerdegegner richtete und zudem zur Kenntnis an sämtliche Mitglieder der Verwaltung der Genossenschaft übermittelt worden war, hinlänglich beantwortet wurden. Da dieses E-Mail jedenfalls nicht zu Prozesszwecken verfasst worden war, vermöchten selbst gegenteilige Äusserungen der angebotenen Zeugen an dessen hohem Beweiswert nichts zu ändern, zumal deren Aussagen aus den genannten Gründen im Gegensatz zu den klaren Depositionen im E-Mail mit Zurückhaltung zu würdigen wären. An der Beweistauglichkeit und –erheblichkeit des E-Mails vermag sodann auch der Umstand nichts zu ändern, dass es allein vom lediglich kollektiv zeichnungsberechtigten Verwaltungspräsidenten der Beschwerdeführerin verfasst worden war. Denn wie ausgeführt hat dieser das E-Mail am 26. August 2008 auch sämtlichen Verwaltungsmitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann davon ausgegangen werden, dass diese den Inhalt dieser Nachricht stillschweigend akzeptiert und damit die Ansichten des Verwaltungspräsidenten mitgetragen haben. Die Beschwerdeführerin muss sich folglich den Inhalt der elektronischen Nachricht entgegenhalten lassen. Wie bereits festgestellt ist damit hinsichtlich dieser Fragestellungen nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtete. dbb) Weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Programmierung der Kasse bzw. die entsprechende Kostentragung. Die Beschwerdeführerin legt den Beschwerdegegnern zur Last, sie hätten vor ihrem Auszug an der Kasse manipuliert und absichtlich deren Programmierung gelöscht. Dagegen bestreiten die Beschwerdegegner, die Programmierung gelöscht zu haben (vgl. etwa Replik, Akten Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 4 S. 2). Zunächst gilt es festzustellen, dass
Seite 13 — 24 es sich nicht als massgebend erweist, ob die Beschwerdegegner die Programmierung mutwillig gelöscht haben. Als wesentlich erweist sich vielmehr, ob sie diese überhaupt gelöscht haben und bejahendenfalls, ob dies üblich ist bzw. ob sie hierzu berechtigt waren. Sodann müsste ermittelt werden, welcher Mehraufwand bei einer vollständigen Löschung der Programmierung und damit bei Notwendigkeit einer gänzlichen Neuprogrammierung für die neue Mieterin entstanden ist. Fundierte Antworten bezüglich dieser Fragestellungen wären von der D. Kassensysteme AG, welche die Programmierung der Kasse vorgenommen hat, zu erwarten, weshalb die notwendigen Fragen zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zunächst an diese und nicht an die aufgerufenen Zeugen zu richten wären. Sollten sich die Ausführungen dieser Firma dennoch nicht als hinreichend klar erweisen, wäre in einem weiteren Schritt allenfalls noch einmal zu prüfen, ob eine Zeugenbefragung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte. Bezüglich dieses Punktes stellt sich allerdings vorweg die Frage der Aktivlegitimation der Genossenschaft. Aktivlegitimiert ist, wer berechtigt ist, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen; sie fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht. Die Prüfung der Aktivlegitimation erfolgt frei und von Amtes wegen. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil mithin durch Abweisung der Klage (BGE 126 III 63; Vogel/Spühler, a.a.O., § 36 N 89 f.). Im vorliegenden Verfahren ist die Genossenschaft zwar Beklagte und nicht Klägerin. Soweit sie jedoch Verrechnungsansprüche erhebt, kommt ihr die Stellung als Klägerin zu. Es erweist sich für das Vorliegen der Aktivlegitimation damit als notwendig, dass die Genossenschaft Trägerin des Anspruchs auf Bezahlung der Rechnung für die Programmierung der Kasse im Betrage von Fr. 743.50 durch die früheren Mieter an sie ist. Dies ist zunächst einmal dann der Fall, wenn sie den betreffenden Rechnungsbetrag selbst bezahlt hat. Sollte ein Dritter die Rechnung beglichen haben, hätte sich die Genossenschaft dessen Forderungsanspruch gegenüber den früheren Mietern zedieren lassen müssen. Bei den Akten befindet sich zunächst eine Rechnung bzw. ein Arbeitsrapport der D. Kassensysteme AG vom 8. Oktober 2008 über den strittigen Betrag von Fr. 743.50 (Akten Vorinstanz, bB 6). Gemäss diesem Dokument erfolgte der Auftrag („Anrufer“) an die D. Kassensysteme AG durch eine „Frau J.“, Gasthaus B.. Dabei dürfte es sich – was auch in Übereinstimmung steht mit der Rechnung vom 16. Oktober 2008 (vgl. nachfolgend) – um die neue Mieterin des B., Frau J., handeln. Sodann befindet sich eine Rechnung der am 8. Oktober 2008 von der D. Kassensysteme AG im B. ausgeführten Arbeiten vom 16. Oktober 2008
Seite 14 — 24 über denselben Betrag bei den Akten (Akten Vorinstanz kB 7). Diese Rechnung richtet sich ebenfalls an Frau J., Gasthaus B.. Damit ergibt sich jedoch, dass den Auftrag für die Neuprogrammierung der Kasse jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin erteilt hat. Auch die Rapport- und Rechnungsstellung erfolgte an die neue Mieterin Frau J. und nicht an die Vermieterin. Wer die Rechnung schliesslich tatsächlich bezahlt hat, ergibt sich weder aus den genannten Schreiben (bB 6, kB 7) noch aus den übrigen Akten. So liegt insbesondere keine Quittung bei den Akten. Damit erweist sich jedoch der diesbezügliche Sachverhalt als nicht klar und es kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht beantwortet werden, ob der Genossenschaft die Aktivlegitimation bezüglich der erörterten Fragestellung zukommt oder nicht. Wie bereits vorgängig dargelegt, haben Schlichtungsbehörde und Richter gemäss Art. 274d Abs. 3 OR den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen; die Parteien müssen ihnen alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen (vgl. E. 2 c/ca). Damit erweist sich, dass der Vorinstanz die Aufgabe zukommen wird, bezüglich der Rechnung der Neuprogrammierung der Kasse zunächst den Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen rechtsgenüglich festzustellen und sie gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse alsdann zu entscheiden hat, ob sich die Genossenschaft „A.“ diesbezüglich überhaupt als aktivlegitimiert erweist. Nur wenn dies zu bejahen sein sollte, käme der bei der D. Kassensysteme AG eingeholten schriftlichen Auskunft allenfalls relevante Bedeutung zu. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegnern diesbezüglich entsprechend den gemachten Ausführungen nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. dbc) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen bezüglich des von ihr zur Verrechnung gebrachten Aufwandes von Fr. 425.60 für Pächtersuche, Inserate, Rechtsauskünfte und Spesen etc., welchen die Vorinstanz als nicht bewiesen qualifizierte. Hierzu gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Auslagen keinerlei Belege ins Recht gelegt hat, was jedoch für den rechtsgenüglichen Nachweis derartiger Auslagen unabdingbar wäre. Blosse Zeugenaussagen sind diesbezüglich nicht beweistauglich und vermögen jedenfalls den schriftlichen Beleg nicht zu ersetzen. Die Aussagen der Zeugen könnten von vornherein keinen rechtsgenüglichen Nachweis für den in Franken und Rappen zu beziffernden Aufwand erbringen. Da die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Betrag zudem offenbar exakt berechnen konnte, wäre es ihr auch
Seite 15 — 24 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, dessen genaue Zusammensetzung offen zu legen und entsprechend mit Rechnungen, Quittungen oder dergleichen zu belegen. Es ist damit nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar, dass die Vorinstanz diesbezüglich von der Befragung der aufgerufenen Zeugen absah. e)Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat, als sie bei der D. Kassensysteme AG eine schriftliche Auskunft eingeholt hat und dieser für die Beurteilung der Frage, wer die Auslagen bezüglich der Neuprogrammierung der Kasse zu tragen habe, entscheidende Bedeutung zumass, ohne den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, ebenfalls Fragen zu stellen und/oder sich zumindest im Nachhinein zur eingeholten Auskunft äussern zu können. Damit verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 232 ff. ZPO wie dargelegt nicht möglich ist, ist der Entscheid damit bereits aus formellen Gründen aufzuheben. 3.Obwohl der Entscheid damit bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen gleichwohl, an dieser Stelle auch auf die weiteren Rügen kurz einzugehen. a)Die Beschwerdeführerin machte geltend, auf die Klage hätte wegen Nichteinhaltung der dreissigtägigen Frist nicht eingetreten werden dürfen. Die Klagefrist habe bereits am Tag nach der Schlichtungsverhandlung vom 28. August 2009 und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Mitteilung der Schlichtungsbehörde zu laufen begonnen, weshalb die Klage zu spät eingegangen sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. D.1). aa)Hat die Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten das Nichtzustandekommen der Einigung festgestellt, so muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, gemäss Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR innert 30 Tagen den Richter anrufen. Für den Fristenlauf ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung von Bundesrechts wegen allein das Datum der Feststellung des gescheiterten Einigungsversuchs massgebend. Eine mündliche Feststellung löst unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes die Frist zur Anrufung des Gerichts selbst dann aus, wenn die Parteien später noch mit einem schriftlichen Beschluss bedient werden (Weber, BSK, a.a.O., N 4 zu Art. 274f; BGE 122 III 316 E. 2; zum Vertrauensschutz Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2005 [4C.171/2005]
Seite 16 — 24 E. 3.1). Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, löst die mündliche Feststellung der Nichteinigung die Klagefrist gleichwohl aus, wenn die Vorladung eine entsprechende Androhung enthält (Weber, BSK, a.a.O., N 4 zu Art. 274f; BGE 122 III 316). Selbstverständlich kann – je nach dem anwendbaren kantonalen Recht – die Schlichtungsbehörde die Nichteinigung auch erst nach der Verhandlung in Schriftform feststellen. Diesfalls laufen die Klagefristen nach den Regeln über die Zustellung von Entscheiden (Weber, BSK, a.a.O., N 4 zu Art. 274f). Es ist damit festzustellen, dass die dreissigtägige Frist grundsätzlich bereits nach dem Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen beginnt, wobei es präzisierend festzuhalten gilt, dass die Tatsache des Scheiterns einer Schlichtungsverhandlung für sich allein nicht genügt, um die Frist auszulösen. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, bedarf es dazu vielmehr zusätzlich der in der Verhandlung von der Schlichtungsbehörde zumindest mündlich getroffenen Feststellung, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Bloss konkludentes Verhalten, z.B. das Entlassen der Parteien, kann nicht genügen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Schlichtungsbehörde den Parteien bewusst gemacht hat, dass das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, indem sie das Nichtzustandekommen der Einigung ausdrücklich festgestellt hat. Fristauslösend ist stets die – mündliche oder schriftliche – Eröffnung dieser Feststellung (BGE 122 III 316 E. 2 = mp 3/97 S. 182). ab)Grundsätzlich zutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Schlichtungsverhandlung vom 28. August 2009 infolge ihrer Abwesenheit bereits als gescheitert gilt (vgl. hierzu auch ausdrücklich Art. 23 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht; BR 219.800). Relevant für den Fristenlauf ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wie soeben dargelegt, nicht das Scheitern an sich, sondern vielmehr der Zeitpunkt der ausdrücklichen Feststellung der Nichteinigung durch die Schlichtungsbehörde. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil erweisen sich damit als zutreffend (E. 2.1 und 2.2 S. 11). Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Schlichtungsbehörde bereits an der Verhandlung vom 28. August 2009 das Nichtzustandekommen der Einigung festgestellt hat, oder ob sie diese Feststellung erst in ihrem schriftlichen Entscheid vom 28. August 2009, den Parteien mitgeteilt am 15. September 2009, ausdrücklich getroffen hat (Akten Vorinstanz, Rechtsschriften act. 1). In E. 5 des betreffenden Entscheides wird zunächst festgehalten, dass die Mieter darauf hingewiesen worden seien, dass sie – sollten sie ihre Forderung weiterhin durchsetzen wollen – innert 30 Tagen an das Bezirksgericht F. zu gelangen hätten. Entsprechend dieser
Seite 17 — 24 Formulierung dürfte dieser Hinweis und somit die Feststellung des Scheiterns der Schlichtungsverhandlung bereits an der Verhandlung vom 28. August 2009 erfolgt sein. Diesfalls hätte die dreissigtägige Frist am folgenden Tag zu laufen begonnen und wäre am 28. September 2009 abgelaufen, womit die erst am 12. Oktober 2009 der Post übergebene Prozesseingabe als eindeutig verspätet zu qualifizieren wäre. Letztlich kann jedoch die Frage, ob den Mietern das Nichtzustandekommen der Einigung an der Verhandlung vom 28. Oktober 2009 tatsächlich ausdrücklich eröffnet worden ist, aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände offen gelassen werden. Als entscheidend erweist sich vielmehr, dass die Schlichtungsbehörde in ihrer schriftlichen Mitteilung, welche am 15. September 2009 erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, als die Klagefrist bei einem allenfalls an der Verhandlung vom 28. August 2009 den Mietern eröffneten Scheitern der Einigung noch nicht abgelaufen war, festgehalten hat, diese könnten ihre Forderung, wenn sie diese weiterhin durchsetzen wollten, innert 30 Tagen beim Bezirksgericht F. geltend machen. Diesen Hinweis durften die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben dahin verstehen, dass die Frist mit der Mitteilung, in der sie auf diese aufmerksam gemacht wurden, zu laufen beginne. Sie durften daher in guten Treuen davon ausgehen, sie hätten vom Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung an gerechnet 30 Tage Zeit, um die Klage anzuheben. Darauf durften sie sich selbst dann verlassen, wenn die Angabe der Schlichtungsbehörde falsch gewesen sein sollte, weil die Feststellung des Nichtzustandekommens der Einigung bereits an der Schlichtungsverhandlung erfolgt war und die Frist gemäss Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR deshalb eigentlich bereits am auf die Verhandlung folgenden Tag zu laufen begonnen hatte. Denn diesfalls könnten sich die Beschwerdegegner jedenfalls darauf berufen, dass ihnen aus der unrichtigen behördlichen Auskunft über die Klagefrist kein Nachteil entstehen dürfe (vgl. hierzu insbesondere BGE 122 III 316 E. 3 mit Hinweis auf 117 Ia 421 E. 2a). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als in der erwähnten E. 5 des Entscheides der Schlichtungsbehörde vom 28. August 2009, mitgeteilt am 15. September 2009, im Weiteren ausdrücklich ausgeführt wird, die Frist beginne aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte erst mit diesem Schreiben Kenntnis erlange von der Nichteinigung, erst mit der schriftlichen Mitteilung zu laufen. Die Schlichtungsbehörde nahm folglich sogar ausdrücklich zum Beginn des Fristenlaufes Stellung und begründete diesen, worauf die Beschwerdegegner in guten Treuen vertrauen durften. Ob bereits die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung eine entsprechende Androhung bezüglich Nichterscheinens und Beginn des Fristenlaufs enthalten hatte, ergibt sich aus den Akten nicht, vermöchte aber aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ohnehin
Seite 18 — 24 nichts am Ergebnis zu ändern. Damit gilt es festzustellen, dass die Klagefrist mit der Eingabe vom 12. Oktober 2009 jedenfalls als gewahrt gilt und der Nichteintretensantrag der Beschwerdeführer insoweit abzuweisen ist. b)Als unbegründet erweist sich sodann auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Protokoll der Schlichtungsbehörde, welchem die Funktion eines Leitscheines zukomme, nicht innert der Klagefrist im Original eingereicht worden sei, was einer Verletzung von Art. 82 Abs. 1 ZPO gleichkomme und weshalb auf die Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. D.2). Zutreffend ist zunächst, dass dem Protokoll der Schlichtungsbehörde im Falle des Nichtzustandekommens der Einigung die Funktion eines Leitscheines im Sinne von Art. 73 ZPO zukommt (vgl. Art. 12 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum OR). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch weder aus Art. 82 Abs. 1 ZPO noch aus einer anderen Gesetzesbestimmung, dass der Leitschein im Original eingereicht werden müsste (vgl. zur Problematik eines nachgefertigten Leitscheines PKG 1990 Nr. 12). Dasselbe hat bezüglich des Protokolls bzw. Entscheides der Schlichtungsbehörde zu gelten. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht geltend machen, inwiefern es im vorliegenden Fall relevant wäre, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten der Original-Leitschein vorgelegen wäre, insbesondere behauptete sie keine Unregelmässigkeiten oder Abweichungen der eingereichten Kopie vom Original. Die Darlegungen der Vorinstanz in E. 4 des angefochtenen Urteils (S. 12) hierzu erweisen sich folglich als zutreffend. Damit liegt jedoch keine Gesetzesverletzung vor. Auch der diesbezügliche Nichteintretensantrag ist folglich abzuweisen. c)Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, auf die Klage habe auch deshalb nicht eingetreten werden dürfen, da die Eingabe der Beschwerdegegner keinen Antrag enthalte, welcher als Rechtsbegehren gedeutet werden könnte, weshalb Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO verletzt sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. D.3). ca)Die allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu den Anforderungen an ein Rechtsbegehren bei einer Eingabe von Laien, welche sich auf die geltende kantons- und bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützen, sind zutreffend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5 S. 12 f.). cb)Fraglich bleibt damit, ob die Vorinstanz gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung zu Recht auf die Prozesseingabe eingetreten ist. Vor der
Seite 19 — 24 Schlichtungsbehörde hatten die Beschwerdegegner als Mieter das Begehren gestellt, die Vermieterin sei zu verpflichten, den Mietern Fr. 2'716.65 nebst 5 % Verzugszins seit dem 6. Mai 2009 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vermieterin (vgl. Akten Vorinstanz Rechtsschriften act. 1 S. 2). In ihrer Prozesseingabe vom 12. Oktober 2009 machten die Beschwerdegegner neben einer kurzen Umschreibung des Sachverhaltes sodann unter anderem folgende Ausführungen: „Wir schickten danach der Genossenschaft eine Rechnung über die Streitsumme (ca. Fr. 2'700 plus 5 % Zins) mit erfolgloser Betreibung. Vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse am 28. August 2009 in Davos erschien die beklagte Partei nicht (ohne irgendwelche Entschuldigung). Wir rufen Sie als zuständige Gerichtsinstanz an, um gegen die gescheiterte Verhandlung zu rekurrieren.“ Aus diesen Ausführungen der Beschwerdegegner in ihrer Prozesseingabe ergibt sich nun aber hinreichend klar und präzise, dass diese vor dem angerufenen Bezirksgerichtspräsidium erwirken wollten, dass die Vermieter zu einer Zahlung an sie entsprechend des in Betreibung gesetzten Betrages (vgl. Akten Vorinstanz kB 8) und ihrem gleichlautenden Begehren vor der Schlichtungsstelle und damit im Umfang von Fr. 2'716.75 zuzüglich 5 % Zins verpflichtet werden sollten. Im Weiteren machten sie vor Bezirksgerichtspräsidium, wie sich der Zusammenstellung auf S. 2 der Prozesseingabe ohne Weiteres entnehmen lässt, die Kosten der Betreibung sowie im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung Reisekosten und Kosten für den Arbeitsausfall und damit insgesamt einen Betrag von Fr. 3'326.65 zuzüglich 5 % Zins geltend. Dass diese Forderung auch für die Beschwerdeführerin hinreichend erkennbar war bzw. zumindest erkennbar sein musste, ist ebenso offenkundig und ergibt sich nicht zuletzt auch aus ihren eigenen Darlegungen in ihren Rechtsschriften. Den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist somit zuzustimmen. Sodann hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch hinreichend dargelegt, weshalb sie zum Ergebnis gelangte, dass der Wille der Beschwerdegegner klar zum Ausdruck komme und folglich rechtlich durchsetzbar sei und sich nicht nur auf die Feststellung des Ergebnisses beschränkt (vgl. das angefochtene Urteil E. 5 S. 12 f.). Es liegt somit auch weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Begründung noch eine Verletzung von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor, weshalb sich der Nichteintretensantrag der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als unbegründet erweist.
Seite 20 — 24 d)Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die den Beschwerdegegnern von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 350.-- für Aufwendungen ab dem 15. September 2009 (Datum des Versandes des Entscheids der Schlichtungsbehörde). Die Festsetzung des Betrages sei willkürlich und ohne jeglichen Nachweis erfolgt (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4). Sodann wurde geltend gemacht, eine nicht anwaltlich vertretene Gegenpartei habe ohnehin keinen Anspruch auf Auslagenersatz (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 5 Abs. 3) Die Vorinstanz erwog hierzu, wer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe lediglich Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (vgl. angefochtenes Urteil E. 7 S. 18). da)Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sodann wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs. 2). Sodann hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit Hinweis auf die kantonsgerichtliche Rechsprechung richtigerweise festgestellt, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei lediglich - aber immerhin - Anspruch hat auf eine angemessene Umtriebsentschädigung, welche nach den Umständen des Falles und der Billigkeit zu bemessen ist (PKG 2007 Nr. 6 E. 3 a/b mit diversen Hinweisen; sodann auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. März 2004 [ZF 03 55] E. II S. 10). Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung ist nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Reicht der obsiegende Rechtsvertreter keine detaillierte Honorarnote ein, so bestimmt das Gericht nach konstanter Praxis von sich aus die durch die Gegenpartei an ihn zu entrichtende Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen. Bei einer Umtriebsentschädigung an eine nicht anwaltlich vertretene und obsiegende Partei ist sinngemäss gleich zu verfahren (PKG 2005 Nr. 5). db)Damit gilt es zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegner, obwohl nicht anwaltlich vertreten, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer Anspruch auf Auslagenersatz haben, allerdings ist dieser wie dargelegt auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zu beschränken. Im Weiteren erweist es
Seite 21 — 24 sich als nicht notwendig, dass dem Gericht ein Beleg für die Umtriebe vorgelegt wird, diese können nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werden. Dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtspräsidiums F. ist zu entnehmen (vgl. Akten Vorinstanz, Rechtsschriften act. 8), dass seitens der Beschwerdegegner bzw. Mieter X. an der Gerichtsverhandlung vom 11. März 2010 in G. persönlich anwesend war. Die Verhandlung wurde um 9.20 Uhr eröffnet und dauerte bis um 9.50 Uhr. Die Beschwerdegegner waren zum damaligen Zeitpunkt bereits in H., Kanton Zürich, wohnhaft. Unter Einbezug der kurzen Verhandlungsdauer, der Reisezeit von H. nach G. und zurück, der entsprechenden Fahrspesen sowie der notwendigen Vorbereitungszeit im Hinblick auf die Hauptverhandlung kann bei einer zugesprochenen Pauschalentschädigung von Fr. 350.-- schwerlich von Willkür und damit von einer Gesetzesverletzung gesprochen werden. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Weiteren geltend macht, ihr sei zum Vorwurf gemacht worden, die geltend gemachten Kosten für Pächtersuche, Inserate, Rechtsauskünfte und Spesen etc. im Betrage von Fr. 425.60 nicht belegt zu haben und gleichzeitig werde von der Gegenpartei kein Nachweis für ihre Umtriebe verlangt, was eine unzulässige und willkürliche Ungleichbehandlung sei, verkennt sie, dass für diese beiden Ansprüche gänzlich unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen. Während es sich bei der von ihr geltend gemachten Verrechnungsforderung von Fr. 425.60 um eine Schadensposition gestützt auf Art. 41 oder Art. 97 OR handelt und der geltend gemachte Schaden entsprechend den allgemeinen Beweisregeln (Art. 8 ZGB) vom Ansprecher zu beweisen ist, richtet sich die ausseramtliche Entschädigung bzw. eine Umtriebsentschädigung an die obsiegende Partei wie ausgeführt nach Art. 122 Abs. 2 ZPO und wird wie ebenfalls dargelegt bei Fehlen einer Kostennote bzw. eines Nachweises vom Gericht praxisgemäss nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. Damit erweist sich auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet. 4.Zusammenfassend gilt es damit festzustellen, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung und neuen Entscheidung zurückzuweisen ist. 5. a) Bezüglich der Regelung der Kostenfolgen entsprechend Art. 122 ZPO und damit grundsätzlich gemäss dem Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens ist
Seite 22 — 24 zunächst auf die vorgängig gemachten Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 3 d/da). Von dieser Regel kann jedoch – wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO ergibt – abgewichen werden. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Richters, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien ein Abweichen von der gesetzlichen Regel erfolgen soll (vgl. etwa Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 26 zu § 64; PKG 1990 Nr. 38 E. 3c). Die Missachtung des rechtlichen Gehörs stellt vorliegend einen gravierenden Fehler der Vorinstanz dar, ist doch hinlänglich bekannt, dass keine Beweiserhebungen ohne Einbezug der Parteien vorgenommen werden dürfen, da andernfalls deren rechtliches Gehör verletzt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich jedoch nicht, die Gerichtskosten den Parteien aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind in derartigen Fällen vielmehr praxisgemäss vollumfänglich der Vorinstanz zu überbinden (PKG 2004 Nr. 11). b)Die ausseramtliche Entschädigung bzw. Umtriebsentschädigung hat entsprechend Art. 122 Abs. 2 ZPO zu erfolgen (vgl. hierzu vorgängig E. 3 d/da). Auch diesbezüglich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Richter von dieser Regel abweichen kann, sofern besondere Gründe dies als angemessen erscheinen lassen. Dabei ist es ebenfalls grundsätzlich dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang von der nicht zwingenden gesetzlichen Regel abgewichen wird, doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72; 1990 Nr. 38 E. 3c). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht, wie bereits vorgängig ausführlich dargelegt, nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu befinden hat. Zu berücksichtigen gilt es vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Nichteintreten und mit ihren weiteren Einwendungen mehrheitlich nicht durchgedrungen ist, was zur Folge hat, dass der entsprechende Aufwand nicht zu ersetzen ist. Erfolg beschieden war ihr einzig, soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vom Bezirksgerichtspräsidenten nach Durchführung der Hauptverhandlung eingeholten schriftlichen Auskunft bei der D. Kassensysteme AG gerügt hat. Der Gesamtaufwand der Beschwerdeführerin für die Beschwerde dürfte etwa 12 Stunden betragen haben. Dieser ist entsprechend den gemachten Ausführungen zu kürzen, wobei unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens eine Kürzung um ¾ als angemessen erscheint. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf Entschädigung ihres Aufwandes im Umfang
Seite 23 — 24 von 3 Stunden. Den anzuwendenden Stundenansatz gilt es gleichermassen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts (nur) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die nach den Umständen des Falles und der Billigkeit zu bemessen ist und nach der Gerichtspraxis etwa 50% des üblichen Honoraransatzes eines Rechtsanwaltes und damit Fr. 120.00 beträgt (PKG 2005 Nr. 11 insbesondere E. 3b, mit Hinweisen; PKG 2007 Nr. 6 E. 3c, mit Hinweisen). Es sind nun vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Vorgehensweise abzuweichen und ein anderer Stundenansatz anzunehmen wäre. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung im Umfang von Fr. 360.00 (3 Stunden zu Fr. 120.00) zuzüglich Spesen von pauschal Fr. 20.00, insgesamt damit ein Betrag von Fr. 380.00 zuzusprechen ist. Da diese Umtriebsentschädigung einzig auf dem Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht und es sich hierbei wie dargelegt um einen gravierenden Fehler seitens der Vorinstanz handelt, rechtfertigt es sich nicht, diese gemäss der allgemeinen Kostenverteilungsregel den als Laien prozessierenden und diesbezüglich unterlegenen Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Vielmehr erscheint es entsprechend der Vorgehensweise bei der Gerichtsgebühr vorliegend als gerechtfertigt, die Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführerin ebenfalls der Vorinstanz zu überbinden.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten der Vorinstanz, die zudem die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe mit Fr. 380.00 zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: