Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. Dezember 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 66 Urteil II. Zivilkammer VorsitzBochsler RichterInnenMichael-Dürst und Hubert AktuarBlöchlinger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, 8021 Zürich, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 14. September 2009, mitgeteilt am 5. Oktober 2009, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwer- deführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.1.X. und Y. sind Eltern von zwei Söhnen und stehen in einer Auseinandersetzung um das Besuchsrecht und die elterliche Sorge. Am 7. Mai 2009 erliess die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna in diesem Zusammenhang einen Beschluss, gegen den X. am 28. Mai 2009 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Inn erhob. In seiner Eingabe stellte X. gleichzeitig auch den Antrag, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 2.Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident Inn den Rechtsvertreter von X., das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege näher zu begründen und die gemachten Anga- ben zu belegen. 3.In seiner Eingabe vom 29. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für seinen Mandanten einen prozessualen Notbedarf von Fr. 9'002.-- geltend, wobei folgende Positionen aufgeführt wurden: Grundbetrag Fr. 1'000.--, Wohnung Fr. 2'050.--, Strom Fr. 110.--, Fernsehkonzessionsge- bühr (38.--), Internetanschluss 50.--, Krankenkasse Fr. 247.--, Franchise, Selbstbehalt und weitere Arztkosten Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 67.--, Telefone Fr. 200.--, Abzahlung der Steuerschulden 2007 und 2008 Fr. 1'200.--, laufende Steuern Fr. 600, auswärtige Verpflegung Fr. 250.--, Autoleasing Fr. 590.--, weitere Autokosten (Steuern und Versicherungen) Fr. 300.--, Ausübung des Besuchsrechts Fr. 200.--, Tierhaltung Fr. 250.--, Unterhaltsbeiträge Fr. 1'650.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchstel- ler wohne mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Diese verdiene als selb- ständige Coiffeuse monatlich netto rund Fr. 2'200.--. X. müsse deshalb für den Hauptteil der Lebenshaltungskosten aufkommen. Da er zudem daheim ein Büro habe, übernehme er Fr. 2'050.-- der Wohnkosten von Fr. 3'500.--. Der Gesuchsteller stehe in regelmässiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung. Er habe chronische Paradontitis. Für die Steuern der Jahre 2007 und 2008 müsse er monatlich eine Abzahlungsleistung von Fr. 1'200.-- erbringen. Der Gesuchsteller sei als Aussendienstmitarbeiter in der Textilbran- che häufig in der Schweiz unterwegs. Dazu benötige er das Auto, das er ge- least habe. Für das Leasing zahle er Fr. 590.-- und für die übrigen Kosten (Steuern und Versicherungen) Fr. 300.--. Aufgrund der grossen Entfernung zwischen seinem Wohnort und jenem der Kinder fielen ihm Reiskosten von monatlich Fr. 300.-- für die Ausübung seines Besuchsrechts an. Die Unter-

Seite 3 — 13 haltsbeiträge an seine Kinder A. und B. in Höhe von Fr. 1'650.-- seien gerichtsnotorisch. Sein Bedarf - so der Gesuchsteller - übersteige sein monat- liches Einkommen von Fr. 6'552.-- bei weitem. 4.Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 verzichtete das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden namens des Kantons Graubünden als allfälligem Kostenträger auf die Einreichung einer Stellungnahme. 5.Am 22. Juli 2009 verlangte der Bezirksgerichtspräsident Inn vom Gesuchsteller verschiedene weitere Auskünfte und Belege ein. Innert erstreckter Frist kam X. dieser Aufforderung nach. B.1. Am 14. September 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Inn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form einer Dispo- sitivmitteilung ab. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragte mit Schreiben vom 16. September 2009 fristgemäss die Zustellung der begrün- deten Verfügung. Daraufhin erliess der Bezirksgerichtspräsident folgenden, am 14. September 2009 erlassenen und begründet am 5. Oktober 2009 mit- geteilten Entscheid:

  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, Postfach 3075, 8021 Zürich, wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Inn von.
  • eine Gerichtsgebühr vonCHF500.00
  • Schreibgebühren vonCHF96.00
  • Barauslagen vonCHF30.00 total somit vonCHF626.00 gehen zulasten des Gesuchstellers. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung). C. Gegen diese Verfügung liess X. am 26. Oktober 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig wurde auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Seite 4 — 13 2.Das Bezirksgerichtspräsidium Inn wie auch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Stellung- nahme. 3.Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist darzulegen, welche Punkte angefochten und worin die vorstehend umschrie- bene Rechtswidrigkeit oder Willkür erblickt wird. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen und sich die Begründung in anderen Aktenstücken selbst zusammenzusuchen (PKG 1998 Nr. 29 E. b) S. 116). 3.Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aus- sichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Mit den Prozessaussichten im Verfah- ren, für welches X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, setzte sich der vorinstanzliche Richter nicht auseinander. Gegenstand des

Seite 5 — 13 Beschwerdeverfahrens ist damit einzig die von der Vorinstanz verneinte Prozessarmut. 4.Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstel- lung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers andererseits. Der notwendige Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus dem betreibungsrecht- lichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantons- gerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (einsehbar unter http://www.kg-gr.ch, Rubrik Praktische Hinweise, Kreisschreiben/Weisungen). Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu machen (PKG 2002 Nr. 15). 5.Der Bezirksgerichtspräsident berücksichtigte bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs von X. einen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich eines Zuschlags von 20%, somit Fr. 1'200.--. Die Wohnkosten veranschlagte er auf Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenkosten (Strom) von Fr. 110.--. Diesbezüglich führte der Bezirksgerichtspräsident aus, der von X. und seiner Lebenspartnerin aufgewendete Mietzins von Fr. 3'500.-- bzw. der vom Gesuchsteller übernommene Anteil von Fr. 2'050.-- seien für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch. Für die Krankenkasse setzte der Bezirksgerichtspräsident Inn einen Betrag von Fr. 247.-- zuzüglich Fr. 50.-- für die Franchise, den Selbsthalt und weitere Arztkosten ein. Ferner berücksich- tigte er noch einen Betrag von Fr. 730.-- für die laufenden Steuern, Fr. 190.-- für die auswärtige Verpflegung und Fr. 200.-- für die Ausübung des Besuchs- rechts. Dem ermittelten Bedarf von insgesamt Fr. 4'227.-- setzte der Bezirks- gerichtspräsident das vom Gesuchsteller behauptete Einkommen von Fr. 6'552.-- gegenüber und errechnete so einen Überschuss von Fr. 2'325.--. Der Gesuchsteller habe deshalb - so der Bezirksgerichtspräsident Inn - selbst dann keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihm zusätzlich noch Fr. 890.-- für das Auto angerechnet würden. 6.X. macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident habe seinen Bedarf zu tief angesetzt. Gemäss der in seiner Beschwerdeschrift enthaltenen rechnerischen Aufstellung verlangt er die Anrechnung von Lebenshal- tungskosten von Fr. 8'895.--. Die Einwände, welche der Beschwerdeführer

Seite 6 — 13 gestützt auf diese Zusammenstellung gegen die vorinstanzliche Berechnung seines prozessualen Notbedarfs erhebt, erweisen sich jedoch - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - als weitgehend unbegründet. a)Der Beschwerdeführer führt aus, der Bezirksgerichtspräsident Inn habe zwar den korrekten Grundbetrag von Fr. 1'200.-- veranschlagt. Ein hypotheti- scher Notbedarf im Zusammenhang mit den Wohnkosten sei indessen nur ausnahmsweise zulässig. Vorliegend müssten ihm die tatsächlich übernom- menen Kosten von Fr. 2'050.-- angerechnet werden. aa)Bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs sind regelmässig die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Sind die geltend gemachten Kos- ten unverhältnismässig hoch, ist von einer Person, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zu verlangen, dass sie auf den nächst- möglichen Kündigungstermin eine preisgünstigere Wohnung bezieht. Ab die- sem Zeitpunkt sind ihr nur noch die auf ein Normalmass herabgesetzten Woh- nungskosten anzurechnen (Urteil 5P.455/2004 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2005, E. 2.4.1.; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), 2008, S. 92). ab)Ausser Frage steht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Mietaufwendungen von Fr. 3'500.-- bei den behaupteten Einkommensver- hältnissen für einen Zweipersonenhaushalt hoch sind. Gestützt darauf könnte der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt zwar allenfalls angehalten wer- den, sich umgehend um eine Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu bemühen. Bei der Festlegung des prozessualen Notbedarfs ist jedoch nach Massgabe der oben erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich noch auf die tatsächlichen Mietausgaben abzustellen. Insofern erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als begründet. ab)Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer hingegen insoweit, als er ver- langt, es sei ihm mehr als die Hälfte der Mietkosten anzurechnen. Eigenen Angaben zufolge bewohnt der Beschwerdeführer die Liegenschaft zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Die Übernahme von mehr als der Hälfte der Miet- kosten von Fr. 3'500.-- rechtfertigt der Beschwerdeführer zum einen damit, dass er in der Liegenschaft zusätzlich ein Büro unterhalte. Gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug eines Mietvertrags umfasst die Liegenschaft jedoch 8 Zimmer. Damit steht dermassen viel Wohnraum zur Verfügung, dass jede Person mindestens ein Zimmer ausschliesslich für per-

Seite 7 — 13 sönliche Zwecke verwenden kann. Dass der Beschwerdeführer mehr Wohn- raum als seine Lebensgefährtin benötigt, bleibt letztlich eine unbelegte, nicht nachvollziehbare Behauptung. ac)Gleich verhält es sich mit dem Einwand von X., er übernehme mehr als die Hälfte der Kosten, weil seine Lebensgefährtin als selbständige Coiffeuse nur Fr. 2'200.-- verdiene. Diese Angaben wurden ebenfalls nicht belegt und sind umso weniger glaubhaft, als für die Lebensgefährtin, die offenbar einen eigenen Coiffeursalon betreibt, ein Verdienst behauptet wird, der sogar deutlich unter dem Mindestlohn nach altem GAV liegt. Unter diesen Umständen erscheint es lediglich gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der behaupteten Wohnkosten - mithin Fr. 1'750.-- anzurechnen. Ein höherer Betrag lässt sich schliesslich umso weniger rechtfertigen, als die Vor- instanz dem Beschwerdeführer schon einen überhöhten Grundbetrag zuer- kannt hat. Für eine Person, welche im Konkubinat lebt, ist bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs die Hälfte des für ein Ehepaar vorgesehenen Grundbetrags einzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4. S. 767 f.). Gemäss den neuen, per 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1'700.--, der hälftige Anteil folglich Fr. 850.--. Zuzüglich eines Zuschlags von 20% ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'020.--. Berück- sichtigte die Vorinstanz statt dessen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, wur- den dem Beschwerdeführer im Ergebnis Fr. 180.-- zuviel angerechnet. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Stromkosten von Fr. 110.-- seien ausgewiesen und stellten zum grössten Teil Heizkosten dar. Tatsache ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diesen Betrag vollumfänglich angerechnet hat. Dies ungeachtet dessen, dass die Lebensgefährtin sich auch an den Wohnnebenkosten zu beteiligen hat. Ebenfalls unberücksichtigt blieb, dass selbst nach Behauptung des Beschwerdeführers nicht die ganzen Strom- kosten als Wohnnebenkosten aufgefasst werden können und die Auslagen für Koch- und Beleuchtungsstrom bereits durch den Grundbetrag abgegolten werden. Da dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mehr zugestanden wurde, als es tatsächlich gerechtfertigt gewesen wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen. c)Im weiteren setzt sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr, dass ihm die Vorinstanz die Kosten für die Radio- und Fernsehgebühren sowie die Telekommunikation nicht angerechnet hat. Diese Auslagen seien - so der

Seite 8 — 13 Rechtsvertreter von X. - praxisgemäss nicht im Grundbetrag eingeschlossen. Die nicht näher belegte Praxis besteht nicht. Gemäss kantonaler wie auch bundesgerichtlicher Rechtsprechung (PKG 2003 Nr. 13 E. 4.d) S. 75; BGE 126 III 353 E. 1.a)bb) S. 357) sind bei der Ermittlung des Bedarfs für Telefon- und Fernsehkosten keine Zuschläge zum erweiterten Grundbetrag zu machen. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren, das er vor Kantonsgericht Graubünden anhängig machte, hingewiesen (vgl. Verfügung PZ 07 73 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai 2007 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. d)Gleich verhält es sich mit der Behauptung, die Privathaftlicht- und Haus- ratversicherung müssten zusätzlich zum Grundbetrag Berücksichtigung finden. Auch diese Auslagen sind - wie sich bereits aus den betreffenden Richtlinien ergibt - im erweiterten Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben Ziff. I; PKG 2003 Nr. 13 E. 4.d) S. 75; Urteil ZB 05 33 des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. August 2005 E. 6.d). e)Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nur die laufenden Steuern, nicht aber die geltend gemachten Beträge für die Abzahlung der Steuerschul- den vergangener Steuerperioden an den Bedarf angerechnet. Sie folgte damit der kantonalen Praxis (PKG 2003 Nr. 13 E. 4.d) f. S. 65 f.; Verfügung PZ 07 73 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Mai 2007 in Sachen des Beschwerdeführers), die auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bestätigung fand (Urteil 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 7 mit Hinweisen). Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts sind indessen verfallene Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeit feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, sofern entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Dass der Beschwerdeführer Steuerschulden hat, ist ausgewiesen (vgl. act. 6/9). Nicht belegt ist hingegen, dass er seinen Abzahlungsverpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Insofern lässt sich der vorinstanzliche Entscheid auch nach Massgabe der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstanden. Darüber hinaus gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der mit der Gemeinde D. getroffenen Abzahlungvereinbarung die letzte Rate von Fr. 600.-- per 31. Oktober 2009 zu erbringen hatte. Sofern der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung tatsächlich nachgekommen sein sollte, ist diese Steuerschuld demnach zwischenzeitlich getilgt, so dass bestenfalls noch die Abzahlungsverpflichtung von ebenfalls monatlich Fr. 600.-

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  • gegenüber der Gemeinde E. im Raum stünde. Wie aus den nachstehenden Ausführungen in Ziffer 7 der Erwägungen folgt, stehen dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtung dieser Abzahlungsverpflichtung immer noch ausreichend Mittel zur Verfügung, um selbst für die Kosten des vor Bezirksgerichtsausschuss Inn anhängig gemachten vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens aufzukommen. f)Ebenfalls nicht aufgerechnet hat der Bezirksgerichtspräsident die Unter- haltsbeiträge, welche der Beschwerdeführer gegenüber seinen beiden Kindern zu leisten hat. Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass X. die Unterhaltsbeiträge angesichts der unbefriedigenden Besuchs- rechtssituation zurückbehalte. Seine Schuld bestehe jedoch trotz Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde F. weiter. Die Gemeinde F. habe denn auch angekündigt, dass sie die bevorschussten Alimente bei ihm einziehen werde. Die fälligen Unterhaltsbeiträge müssten deshalb wie Zahlungen auf ein Sperrkonto qualifiziert werden und seien folglich im Notbedarf zu berücksichtigen. fa)Unterhaltsbeiträge sind lediglich dann an den Bedarf anzurechnen, wenn sie auch tatsächlich erbracht werden (Urteil 5P.248/2001 des Bundesge- richts vom 17. August 2001; BGE 120 III 16 E. 2c S. 17). Der Beschwerdefüh- rer kommt seiner Unterhaltverpflichtung unbestrittenermassen nicht nach. Ent- sprechend bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer solche Leistungen anzurechnen. fb)Die Anrechenbarkeit von Aufwendungen für die Rückzahlung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen braucht schon allein deshalb nicht geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer - wie aus seinen Ausführungen folgt - auch solche Leistungen nicht erbringt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. g) Der Bezirksgerichtspräsident Inn hat dem Beschwerdeführer unter Hin- weis auf drei eingelegte Rechnungen für die Krankenkassen-Franchise, den Selbstbehalt und weitere Arztkosten Fr. 50.-- an den Bedarf angerechnet. In der Bedarfsberechnung, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- eingabe macht, wird für diese Auslagen ein Betrag von Fr. 200.-- geltend gemacht. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, weshalb der vor- instanzliche Entscheid in diesem Punkt falsch sein soll. Mangels substantiierter Begründung ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch

Seite 10 — 13 nicht ersichtlich, was an der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz falsch sein soll. Die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechnungen lassen nicht auf einen höheren Bedarf im Bereich der Gesundheitskosten schliessen. h)Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Kosten eines Privatfahrzeugs anzurechnen sind, liess der Bezirksgerichtspräsident Inn offen. Der Beschwer- deführer verlangt - dies wiederum gemäss Kostenzusammenstellung - die Anrechnung von monatlich Fr. 590.-- für ein Autoleasing und von Fr. 300.-- für die übrigen Autokosten. Weitere Ausführungen werden nicht gemacht. Ob der Beschwerdeführer damit seiner Rügepflicht ausreichend nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde einzu- treten wäre, müsste diese abgewiesen werden. So führte der Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren ursprünglich aus, er sei als Aussendienst- mitarbeiter in der Textilbranche häufig in der Schweiz unterwegs. Dazu benö- tige er das von ihm geleaste Auto (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2009, act. 5 S. 2). Später gab er an, er verfüge über zwei Autos - nämlich einen VW Golf als Geschäftsauto und einen Alfa Romeo mit Vierradantrieb als Privatwagen. Wohl dürfe er den von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten VW Golf auch privat verwenden. Zumindest im Winter sei das jedoch nicht möglich. Er wohne am Ricken und könne im Winter seine Wohnung mit dem Geschäftsauto unmöglich erreichen. Die Arbeitgeberin sei leider nicht bereit gewesen, ihm ein Allradfahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. Einlage vom 28. August 2009, act. 12 S. 1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er benötige privat zusätzlich ein Fahrzeug mit Vierradantrieb, ist weder belegt noch erscheint sie angesichts der gemachten Ausführungen glaubhaft. Wie der Beschwerdefüh- rer selbst einräumt, ist er mit dem VW Golf, den ihm sein Arbeitgeber als Geschäftswagen zur Verfügung stellt und den er auch privat nutzen darf, ganzjährig in der Schweiz unterwegs. Dass es ihm gleichzeitig aber nicht mög- lich sein soll, mit dem Golf seinen Wohnort zu erreichen, ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in C. und damit an mittlerer Lage daheim ist. Solche Regionen sind - wie sich auch im Kanton Graubünden zeigt

  • praktisch immer ohne Schneeketten oder Allradantrieb erreichbar. Zwar kann erheblicher Schneefall in höheren Lagen ab und an das Fortkommen auf gewissen Streckenabschnitten erschweren. In solchen Ausnahmefällen ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, Schneeketten zu montieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten eines zusätzlichen Fahrzeugs mit Allradantrieb an den Bedarf anzurechnen.

Seite 11 — 13 i)Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zusätzlich aufgeführten Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 190.--) und die Aus- übung des Besuchsrechts (Fr. 200.--) wurden von der Vorinstanz berücksich- tigt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 7.Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Gesamtbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 4'477.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'750.--, Strom 110.--, Krankenkasse Fr. 247.--, Fran- chise, Selbstbehalt und weiter Arztkosten Fr. 50.--, laufende Steuern Fr. 730.--, auswärtige Verpflegung Fr. 190.--, Besuchsrecht Fr. 200.--). Diesen Auslagen steht nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ein Einkom- men von Fr. 6'552.-- gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung der nicht belegten Steuerabzahlung von Fr. 600.-- verbleiben dem Beschwerdeführer noch Fr. 1'475.--. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend festhält, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskosten bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen vermag (vgl. Urteil 4A_87/2007 des Bundesgerichts vom 11. September 2007 E. 2.1. unter Hinweis auf BGE 118 Ia 370; PKG 2002 Nr. 15). Bei dem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um einen finanziell besonders aufwändigen Prozess. Die Gerichtsgebühr beläuft sich zwischen Fr. 100.-- und maximal Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 5 lit. d) des Kostentarifs in Zivilsachen, BR 320.075). Auch der anwaltliche Aufwand dürfte sich - wie letztlich auch aus der dreiseitigen Beschwerdeeingabe folgt - in Grenzen halten. Bei einem Überschuss von mindestens Fr. 1'475.-- ist der Beschwerdeführer damit in der Lage, innert wenigen Monaten für die Anwalts- und Verfahrenskosten des anhängig gemachten vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Damit ist auch nicht weiter beachtlich, dass der Bezirksgerichtspräsident Inn dem Beschwerdeführer in Berücksichtung der Lohnabrechnung des Monats Mai 2009 wohl ein zu tiefes Einkommen angerechnet hat. Gemäss Lohnausweis bezog der Beschwerdeführer - nachdem er wieder Arbeit gefunden hatte - in den letzten 10 Monaten des vergangen Jahres einen Nettolohn von Fr. 68'108.--. Auf ein Jahr hochgerechnet ergibt dies eine Nettolohnsumme von Fr. 81'729.--. Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 6'810.--. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als offensichtlich unbegründet und ist - soweit auf sie einzutreten ist - abzuweisen.

Seite 12 — 13 8.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von X..

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 992.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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14.12.2009
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25.03.2026