ZK2 2009 53

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 20. Oktober 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 53 Urteil II. Zivilkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Michael Dürst RedaktionAktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am 24. August 2009, in Sachen der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen Y., Klä- ger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Eberle, Goldgasse 11, 7000 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis (Arbeitszeugnis/-bestätigung) hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Am 5. Dezember 2006 schloss die X. als Arbeitgeberin mit Y. als Arbeitneh- mer einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Dieser wurde jedoch am 2. Januar 2007 fristlos aufgelöst. Im Anschluss kam es zwischen den Parteien über Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Streit. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 24. Juli 2008 instanzierte Y. beim Kreispräsi- denten Oberengadin eine Forderungsklage gegen die X.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 3. Oktober 2008 der folgende Leitschein ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von CHF 3'960.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.01.2007 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung, eine ordentliche Lohnabrechnung über CHF 3'960.00 und den Lohnaus- weis 2006 zuzustellen.
  3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer. Beklagtisches Rechtsbegehren
  4. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Widerklage
  6. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 4'980.00 nebst 5% Zins seit 02.01.2007 zu bezahlen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWSt. zu Lasten des Wi- derbeklagten.“ C.Y. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008 an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Dabei hielt er unverändert an seinem Rechts- begehren fest. In ihrer Prozessantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die X., auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter voller vermittleramtli- cher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Auf die Prosequierung der Widerklage verzichtete die X.. D.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten, erkannte das Bezirksgerichtspräsi- dium Maloja wie folgt:

Seite 3 — 7 „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'560.-- brutto, zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Januar 2007, zu bezahlen. 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht, auszustellen. 3.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2006 zu übergeben. 4.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohnausweis 2006 aus- zustellen. 5.Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- und CHF 200.-- Schreibgebühren gehen zulasten der Gerichtskasse. 6.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 1'500.-- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 7.(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung).“ E.Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am 24. August 2009, liess die X. mit Eingabe vom 11. September 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2008 (recte: 2009) sei aufzuheben. In der Folge sei die Be- schwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Arbeits- bestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners, allenfalls zulasten der Vorinstanz.“ F.In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 beantragte Y. die Gut- heissung der Ziff. 1 des Beschwerdeantrags unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung auszustel- len. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin, allenfalls der Vorin- stanz aufzuerlegen. G.Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 22. Sep- tember 2009 mit Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ur- teil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses

Seite 4 — 7 und des Bezirksgerichtes beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Be- schwerde geführt werden. Diese ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Be- schwerdeinstanz einzureichen. Dabei ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September 2009 ist einzutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ziff. 2 des angefoch- tenen Urteils, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwer- degegner ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe ledig- lich die Ausstellung einer sogenannten Arbeitsbestätigung gemäss Art. 330a Abs. 2 OR beantragt, welche - im Gegensatz zum Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR - ausschliesslich Auskunft über die Dauer der Anstellung und die ausgeübte Funktion, nicht aber über seine Leistungen und sein Verhalten gebe. Trotzdem habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, womit sie gegen die Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 119 ZPO verstossen habe. a)Sowohl dem Leitschein wie auch der Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass Y. jeweils einzig die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, nicht aber eines Arbeitszeugnisses, beantragte. Wie aus dem sich bei den Akten befindlichen Plädoyer hervorgeht, blieb dieses Begehren auch anlässlich der münd- lichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2008 unverändert. Auch der Beschwerde- gegner selbst hält in seiner Beschwerdeantwort fest, dass er lediglich eine Arbeits- bestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt habe. Die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses anstelle einer Arbeitsbestätigung beruhe of- fensichtlich auf einem Versehen der Vorinstanz. Damit ist unbestritten, dass der An- trag des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren bloss auf Ausstellung einer Arbeits- bestätigung lautete. b)Ungeachtet des klägerischen Antrags verpflichtete die Vorinstanz die Arbeit- geberin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dazu führte sie unter Erwägung 6.a) in ihrem Entscheid aus, der Kläger habe ausserdem beantragt, die Beklagte sei zur Ausstellung einer Arbeitsbestätigung zu verpflichten. Unter Erwägung 6.c) hält

Seite 5 — 7 sie alsdann fest, der Kläger habe mit Schreiben vom 3. September 2007 und vom 4. Oktober 2007 die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt. Dies trifft so je- doch nicht zu. Im Schreiben vom 3. September 2007 (KB 6) des Rechtsvertreters von Y. an die X. ist neben den gemäss Auffassung des Arbeitnehmers noch offenen Lohnzahlungen einzig von der Ausstellung einer „Bescheinigung über dessen Tätig- keit“ die Rede. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht näher ausgeführt. Auch im Schreiben vom 4. Oktober 2007 (KB 7) wird dieser Punkt nicht weiter thematisiert. Vielmehr wird die X. erneut an die noch ausstehende Lohnzahlung erinnert und ge- beten, ihrer Pflicht nachzukommen. Somit steht fest, dass auch in den Akten - ob- wohl vorliegend einzig das klar formulierte Rechtsbegehren massgebend sein kann

  • keinerlei Hinweise für ein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu finden sind. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dennoch zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, verletzte sie die in Art. 119 ZPO statuierte Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt hat. In diesem Punkt stimmt denn auch der Beschwerdegegner zu und beantragt ebenfalls eine entsprechende Änderung des angefochtenen Urteils. c)Die Anerkennung der Beschwerde führt nicht dazu, dass das betreffende Rechtsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidi- ums Maloja vom 18. Juni 2009 entsprechend abzuändern (vgl. hierzu auch das Ur- teil 5A_26/2009 des Bundesgerichts vom 15. September 2009, E. 9). Demzufolge ist die X. zu verpflichten, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. 3.a)Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Ar- beitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von hier nicht weiter inter- essierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden. Gemäss dem auch in Verfahren vor Bundesgericht geltenden Verursacherprinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht (Vogel/Spuhler Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295). In Anbetracht dessen hat das Kantons- gericht in PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff. festgehalten, dass sich in Art. 37 Abs. 2 ZPO eine hinreichende Grundlage findet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigungen der Gerichtskasse der krass fehler- haft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren allein aufgrund

Seite 6 — 7 des krassen Fehlers des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja notwendig wurde. Dem- zufolge sind die Verfahrenskosten und die ausseramtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Be- zirks Maloja festzusetzen. b)Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt hat, ist ihr eine angemes- sene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wen- det diesbezüglich ein, die Sache hätte auch mit einem kurzen Telefonat gelöst wer- den können. Soweit er damit das Vorgehen der Beschwerdeführerin rügt, verkennt er, dass selbst bei einer einvernehmlichen Lösung die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils weiterhin Bestand gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher ein be- rechtigtes Interesse an einer entsprechenden Korrektur des angefochtenen Ent- scheids. Was den geltend gemachten Arbeitsaufwand von 3 Stunden betrifft, liegt dieser zweifellos an der Grenze der Angemessenheit. Er erscheint jedoch nicht der- art hoch, als dass sich eine Korrektur rechtfertigen liesse. Dies umso weniger, als selbst der Beschwerdegegner für seine Beschwerdeantwort einen Aufwand von zwei Stunden veranschlagt hat. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Vorin- stanz entsprechend ihrem Antrag mit Fr. 828.50 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Da der Beschwerdegegner ebenfalls die Gutheissung der Be- schwerde beantragt hat, ist auch er angemessen zu entschädigen. Seine Honorar- note ist gleichermassen nicht zu beanstanden, weshalb er durch die Vorinstanz mit Fr. 581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.Die X. wird verpflichtet, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. 3.Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 128.00, total somit Fr. 428.00, gehen zu Lasten des Bezirks Maloja, der zudem die X. mit Fr. 828.50 einschliesslich Mehrwertsteuer und Y. mit Fr. 581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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