ZK2 2009 45

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. November 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 45 Urteil II. Zivilkammer VorsitzBochsler RichterInnenHubert und Michael Dürst RedaktionAktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pa- trick Stach, Dufourstrasse 121, 9001 St. Gallen, gegen das Urteil des Kreispräsidenten Davos vom 27. Mai 2009, mitgeteilt am 17. Juli 2009, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und Be- schwerdegegner, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Der Berufsbildungsfonds des X. (nachfolgend: X.) verfolgt das Ziel, die Ent- wicklung der Berufe in der Autogewerbebranche und den Unterhalt eines umfas- senden Systems der beruflichen Grundbildung weiterzuführen. Der Bundesrat er- klärte den Berufsbildungsfonds X. per 1. Juni 2007 allgemein verbindlich. Damit ist jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse aufweist, zur Bezahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten An- zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe. Berechnet werden die Beiträge gestützt auf eine Selbstdeklaration der betroffenen Betriebe. B.Nachdem Y. das ihm zugestellte Deklarationsformular nicht retournierte, nahm die X. eine eigene Einschätzung seines Betriebs vor und legte die Anzahl der Betriebsmitarbeiter auf fünf fest. Gestützt darauf stellte sie ihm den Betrag von Fr. 430.40 (Fr. 150.-- als Grundbetrag pro Betrieb sowie Fr. 50.-- pro Mitarbeiter zuzüg- lich Mehrwertsteuer) in Rechnung. Trotz mehrmaliger Mahnung beglich Y. diese Rechnung jedoch nicht, weshalb die X. am 24. Oktober 2008 die Betreibung über den besagten Betrag zuzüglich Zins, Mahngebühren und Verzugsschaden einlei- tete. Dagegen erhob Y. am 27. Oktober 2008 Rechtsvorschlag. C.Am 11. Februar 2009 erhob die X. beim Kreispräsidenten Davos Klage gegen Y., wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 430.40 nebst Zins zu 5% seit 19. Mai 2008 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.-- zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungs- amtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei für den Betrag von Fr. 430.40 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten sowie Zins gemäss Ziff. 1 vgt. aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagen.“ D.Y. beantragte in seiner Prozessantwort vom 18. April 2009 die Abweisung der Klage, eventualiter die Abweisung der Klage, soweit sie Fr. 150.-- übersteige, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. E.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Kreispräsident Davos mit Urteil vom 27. Mai 2009 wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den vom Kläger (recte: Beklag- ten) anerkannten Betrag von Fr. 150.00 übersteigt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150.00 nebst 5% Zins seit dem 19. Mai 2008 zu bezahlen.

Seite 3 — 11 2.In der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos vom 27. Oktober 2008 wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.00 nebst 5% Zins seit 19. Mai 2008 gewährt. Die Betreibungs- kosten gehen zu Lasten des Klägers. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 750.00 Schreibgebühren und KopienFr. 418.00 TotalFr. 1'168.00 gehen zu Lasten des Klägers. Der Kostenvorschuss wird verrechnet. Der Kläger hat innert 30 Tagen somit den Betrag von Fr. 668.00 an das Kreisamt Davos zu bezahlen. Der Kostenvorschuss des Beklagten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückbezahlt. 4.Der Kläger hat den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 753.20 für dieses Verfahren zu entschädigen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil liess die X. am 28. August 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das Urteil des Kreispräsidenten des Kreisamts Davos vom 27. Mai 2009 (Pr.Nr.: VE09/18) sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 430.40 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2008 sowie CHF 50.00 Zahlungsbe- fehlskosten zu bezahlen. 3.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungs- amtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei vollumfänglich aufzuhe- ben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G.Der Kreispräsident Davos beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Sep- tember 2009 unter Verweis auf die Erwägungen im Entscheid die Abweisung der Beschwerde. H.In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 beantragte Y. die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

Seite 4 — 11 1.Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesser- ledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Anwendung von Zivilrecht und damit die Anrufung des Zivilrichters zu Recht unbestritten geblieben, weshalb das Rechts- mittel der zivilrechtlichen Beschwerde grundsätzlich gegeben ist. 2.a)Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Was die Feststellung der Vorinstanz über die tatsächlichen Ver- hältnisse betrifft, sind sie für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkür- lich erweisen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Eine willkürliche Tatsachenfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Wertung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Dazu braucht es vielmehr eine Würdigung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid le- diglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 1P.81/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). b)Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde kurz zu begründen und es ist anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderun- gen beantragt werden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin, welche sich auf Willkür beruft, die Rechtsnorm zu bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll. Zudem muss sie anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid offen- sichtlich unhaltbar sein soll. Insoweit gelten bei Willkürrügen im Beschwerdeverfah- ren somit die gleichen Anforderungen wie im Verfahren vor Bundesgericht. Auf un- genügend begründete Rügen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 2P.107/2003 vom 7. August 2003 E. 2).

Seite 5 — 11 3.Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedenen Punkten eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV. Ausgehend von den vorstehend beschriebe- nen Prämissen ist daher vorgängig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Be- gründung der Willkürrüge im Einzelnen erfüllt sind. a)Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr un- terstellt, im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten zu ha- ben, weshalb die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Dabei habe die Vorinstanz darauf verzichtet auszuführen, wonach sich ihrer Meinung nach ein „rechtsstaatli- ches“ Verfahren grundsätzlich auszeichne und insbesondere auf welche rechtliche Grundlage sie ihr Urteil überhaupt stütze. Allein schon aufgrund der fehlenden ge- setzlichen Grundlage des Entscheids sei die Willkürlichkeit des vorinstanzlichen Ur- teils und damit eine Verletzung von Art. 9 BV erstellt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihre Vorhalte in erster Linie nicht die Frage der Willkür im Sinne von Art. 9 BV betreffen, sondern der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Da eine diesbezügli- che Rüge jedoch nicht ausdrücklich erhoben wurde, ist darauf nicht weiter einzuge- hen. Soweit Willkür gerügt wird, ist vorab festzustellen, dass der Vorderrichter - ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - begründet hat, weshalb er ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren nicht als ausgewiesen betrachtet. So führte er unter Erwägung 3 seines Urteils aus, es frage sich, ob das Vorgehen des Klägers rechtsstaatlichen Ansprüchen genüge, wenn dieser die Aufforderung zur Selbstde- klaration uneingeschrieben zustelle und, wenn keine Reaktion erfolge, eine Ein- schätzungsverfügung erlasse, auch diese nicht eingeschrieben zustelle und ge- stützt darauf die Vollstreckung verlange. Der Nachweis, dass dem Beklagten das Verfahren erklärt worden sei, dass dieser zur Selbstdeklaration aufgefordert worden sei, dass dieser die Deklaration verweigert habe und dass eine Einschätzung erfolgt sei, obliege dem Kläger. In der heutigen Lage könne der Kläger den Nachweis of- fenbar nicht erbringen, ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt zu haben, so dass die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Der Vorderrichter legte da- mit dar, inwiefern er im Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verletzung rechtss- taatlicher Grundsätze erachtete. Insoweit erweist sich die Willkürrüge daher als un- begründet. Eine andere Frage ist, ob der Vorderrichter aufgrund des dargelegten Verfahrensablaufs willkürfrei den Schluss ziehen durfte, es sei ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durch die Klägerin nicht erwiesen. Hierbei geht es um eine Beweiswürdigung von Tatsachen (Verfahrensablauf). Der daraus gezogene Schluss ist das Ergebnis dieser Tatsachenwürdigung. Allerdings handelt es sich da- bei nur um ein Zwischenergebnis. Unter dem Gesichtspunkt der Willkür massge-

Seite 6 — 11 bend ist - wie bereits dargelegt wurde - jedoch nicht das Zwischenergebnis, sondern das im Urteil erkannte Schlussergebnis. Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob auch der Entscheid des Vorderrichters, wonach er der Klägerin Fr. 150.-- und nicht den von ihr beantragten Betrag von Fr. 435.-- zusprach, unhaltbar ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jedoch nicht. Ihre Willkürrüge ist demnach in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Abgesehen davon ist der angefochtene Entscheid, wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird, im Ergebnis weder unangemessen noch rechtswidrig. b)Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unreflektiert die Argumentation der Gegenpartei übernommen, wonach diese nicht hinreichend informiert worden sei, weshalb sie überhaupt beitragspflichtig sei. Diese Vorgehens- weise stelle eine klare Überschreitung des Ermessens der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und damit eine erneute Verletzung von Art. 9 BV dar. Gleich- zeitig sei erstellt, dass das gesamte Veranlagungsverfahren der Beschwerdeführe- rin im gesetzlichen Rahmen erfolgt sei. Eine Missachtung der Reglementsbestim- mungen komme somit einer Verletzung von klaren Gesetzesbestimmungen gleich. So verletze der Entscheid der Vorinstanz nicht zuletzt Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfondsre- glements. Es sei folglich offensichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil aufgrund der klaren Gesetzesverletzungen aufzuheben sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin auch hier unterlässt auf- zuzeigen, inwiefern nicht nur die Beweiswürdigung, sondern zudem auch der ange- fochtene Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig sein soll. Demnach kommt sie auch in diesem Punkt der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht hinreichend nach. Des Weiteren ist nicht erkennbar, inwieweit durch das von der Vorinstanz gerügte Veranlagungsverfahren die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Be- stimmungen verletzt worden sein sollen, zumal diese nicht verfahrensrechtlicher, sondern materiellrechtlicher Natur sind. Hinzu kommt, dass das umstrittene Veran- lagungsverfahren beziehungsweise die gerügte Informationspflicht der Beschwer- deführerin gegenüber Y. für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohnehin irrele- vant ist, wie die nachfolgenden (materiellen) Erwägungen noch zeigen werden. Demzufolge kann auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob das von der Vorinstanz erwähnte Steuerveranlagungsver- fahren überhaupt zum Vergleich mit dem hier zur Diskussion stehenden Veranla- gungsverfahren tauglich ist, offen bleiben.

Seite 7 — 11 c)Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Annahme der Vorinstanz, wo- nach der Beschwerdegegner ihre Forderung teilweise anerkannt habe, sei völlig un- zutreffend. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf das Schreiben von Y. vom 30. Ja- nuar 2009. Daraus könne jedoch in keinem Fall eine Schuldanerkennung abgeleitet werden, die ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren obsolet erscheinen lassen würde. So stelle der Beschwerdegegner einzig die Behauptung auf, dass er grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des allgemeinverbindlich erklär- ten Berufsbildungsfonds falle. Er habe einzig ausgeführt, dass er, sollte er dennoch beitragspflichtig sein, in jedem Falle nur einen geringeren als den geforderten Be- trag bezahlen müsste. Über eine genaue Summe, die er anerkennen würde, schweige sich das Schreiben jedoch aus. Die Erwägungen der Vorinstanz würden sich als grundlegend falsch und unhaltbar erweisen. Insofern liege auch hier eine willkürliche Beweiswürdigung und somit eine Verletzung von Art. 9 BV vor, weshalb das angefochtene Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Auch in diesem Punkt ist die vorgebrachte Willkürrüge nicht hinreichend substanti- iert, weil mit der vorgebrachten Begründung nicht dargetan wird, inwiefern dadurch auch der Entscheid der Vorinstanz unhaltbar sein soll. Dies umso mehr, als sich eine Schuldanerkennung der Gegenpartei im Ergebnis nicht zu Lasten der Be- schwerdeführerin auswirkt. Bleibt einzig die Annahme, dass der dargelegte Ein- wand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge betreffend Aufer- legung der Verfahrens- und Parteikosten zu verstehen ist. Die Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, der Beschwerdegegner habe offensichtlich nie begrün- dete Einsprache gegen die Veranlagung erhoben, weshalb sie zu Recht den vollen Betrag entsprechend der Anlageverfügung eingeklagt habe. Erst im Laufe des Ver- fahrens habe sich herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner ge- führten Firma um einen Einmann-Betrieb handle. Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies bereits vorgängig zu substantiieren. Es sei somit offensichtlich, dass es rechtlich unzulässig sei, ihr die gesamten Verfahrens- und Parteikosten aufzuer- legen, selbst wenn ihr aufgrund der neuen Erkenntnis nur ein Teilbetrag der einge- klagten Forderung zugesprochen werde. Mit dieser Begründung macht die Be- schwerdeführerin zwar geltend, das Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils sei will- kürlich. Allerdings führt sie nicht auf, welche Gesetzesbestimmungen bei der Kos- tenverteilung in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet worden sein sollen. Auch dies gehört jedoch entsprechend der Willkürrüge vor Bundesgericht zur Sub- stantiierungspflicht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.107/2003 vom 7. August 2003 E. 2; Nay, ZPO und GVG des Kantons Graubünden, Anm. 1 zu Art.

Seite 8 — 11 233 ZPO). Somit kann auch auf diesen Punkt mangels hinreichender Substantiie- rung nicht eingetreten werden. 4.a)Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die Be- schwerde jedoch auch materiell unbegründet. Indem die Vorinstanz zur Begrün- dung ausführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten kein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt, verkennt sie, dass es sich vorliegend nicht um ein öffent- lichrechtliches, sondern um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Massgebend sind daher nicht öffentlichrechtlichen Verfahrensvorschriften, wie sie eine Behörde zu beachten hat, sondern vielmehr die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften. Im Zi- vilverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch darzutun und zu beweisen. Mit anderen Worten obliegt ihr der Beweis, dass der Beklagte für das Jahr 2008 einen Betrag von Fr. 400.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) schuldet. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte nebst dem Beitrag für seinen Betrieb in Höhe von Fr. 150.-- im Jahre 2008 auch fünf Mitarbeiter beschäftigte, was einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 50.-- pro Mitarbeiter zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausge- stellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner geführten Firma um einen Ein- mann-Betrieb handle. Mit dem Begriff „Verfahren“ kann offensichtlich nicht das vor- liegende Beschwerdeverfahren gemeint sein, sondern vielmehr das Verfahren vor dem Vorderrichter, zumal der entsprechende Einwand von Y. offensichtlich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin stellt damit nicht in Abrede und sie bringt insbesondere auch keinen (Gegen-)Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 auch tatsächlich fünf Mitarbeiter beschäftigte. Präsentierte sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch den Vorder- richter derart, dass Y. im Jahre 2008 keine Mitarbeiter beschäftigte, was selbst von der Klägerin unbestritten blieb, so hat er dieser folgerichtig bloss Fr. 150.-- und nicht die von ihr beantragten Fr. 400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. b)Für die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten ist mass- gebend, in welchem Verfahrensstadium sich Y. zur Bezahlung des Grundbetrags pro Betrieb von Fr. 150.-- bereit erklärt hatte. In seinem Antwortschreiben auf die Rechnung beziehungsweise das Schreiben des klägerischen Anwalts vom 16. Ja- nuar 2009 (KB act. 9-12) teilte er diesem mit, dass er sich - bessere Belehrung vorbehalten - auf den Standpunkt stelle, nicht unter die Zuständigkeit der X. zu fal- len. Er habe mit der X. keine Beziehungen und sei ja auch nie betreut worden. Damit gab der Beschwerdegegner deutlich zum Ausdruck, dass er bei „besserer Beleh- rung“ durchaus bereit sei, seinen Standpunkt zu revidieren. So führte er denn auch

Seite 9 — 11 weiter aus, selbst wenn er einen Beitrag zu entrichten hätte, werde dessen Höhe bestritten. Zur Information diene immerhin, dass er schon seit ca. Mitte 2007 einen Einmannbetrieb habe, die geforderten Fr. 430.-- pro Jahr anhand der generellen Vorgaben somit auf jeden Fall zu hoch seien. Damit war der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung somit nicht erst nach Einleitung des zivilprozessualen Verfahrens bekannt, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 nur noch einen Einmannbetrieb führte. Wenn sie dessen ungeachtet mit ihrem Forderungsbetrag auch fünf Mitarbeiter miteinbezog, so hat dies nicht der Beklagte zu vertreten, zumal der Klägerin die Beweislast für ihre Forderung obliegt. Deren Behauptung, die ge- naue Anzahl der im Betrieb von Y. Beschäftigten hätte sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, ist damit offenkundig aktenwidrig. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Y. habe offensichtlich nie begründete Einsprache gegen die Veranlagung erhoben, weshalb sie zu Recht den vollen Betrag entsprechend der Anlageverfügung eingeklagt habe, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass eine als „Anlageverfügung“ bezeichnete Urkunde seitens der Be- schwerdeführerin nicht ins Recht gelegt wurde. Aus ihrer Klageschrift ist zu schlies- sen, dass sie damit das Schreiben vom 18. April 2008 meint (KB act. 9). Wie der Vorderrichter zutreffend feststellte, sieht dieses Papier wie eine gewöhnliche Rech- nung aus und wird auch als solche betitelt. Lediglich unter dem fettgedruckten Titel „Rechnung 1130825“ ist in Normalschrift der Hinweis „Einschätzung BBF 2008“ an- gebracht. Dass es sich dabei um eine verbindliche Veranlagung handeln soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich darauf auch kein Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit befindet. Daher kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen, der Beschwerdegegner hätte gegen die Veranlagung keine Einsprache erhoben. Sodann verkennt sie, dass es aufgrund der zivilrechtli- chen Natur des Verfahrens ihr als Klägerin obliegt, den Beweis für die geltend ge- machte Forderung zu erbringen. Somit hätte sie nach Kenntnisnahme des Ein- wands von Y., er führe lediglich einen Einmannbetrieb, vor Instanzierung des Pro- zesses diesbezügliche Abklärungen tätigen müssen, um nicht eine möglicherweise überhöhte und damit teilweise unbegründete Forderung einzuklagen. In diesem Zu- sammenhang ist auch die Annahme der Vorinstanz, das Schreiben von Y. vom 30. Januar 2009 als Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 150.-- (Grundbe- trag pro Betrieb) zu qualifizieren, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner wies darin explizit auf seine Zahlungsbereitschaft hin, sollte eine entsprechende Be- lehrung durch die Beschwerdeführerin erfolgen. Diese unterliess es jedoch, dem Beschwerdegegner aufzuzeigen, gestützt auf welche Grundlage er zur Bezahlung des eingeforderten Betrags verpflichtet sei, und beschritt stattdessen 11 Tage später den Rechtsweg. Es ist damit offenkundig, dass sich unter diesen Umständen

Seite 10 — 11 ein Prozess hätte vermeiden lassen. Damit erscheint auch der Entscheid des Vor- derrichters als angemessen, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens trotz teilweiser Gutheissung der Klage vollumfänglich der Klägerin zu überbinden. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinrei- chender Substantiierung nicht einzutreten ist (Erwägung 3). Selbst wenn aber dar- auf eingetreten würde, wäre ihr gemäss der vorstehenden Erwägung 4 kein Erfolg beschieden. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Be- schwerdegegner mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 zu entschädigen hat.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner mit einer Umtriebs- entschädigung von Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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