Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 2. März 2026 mitgeteilt am 3. März 2026 ReferenzZR1 26 3 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungPeng, Vorsitz Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin GegenstandAnordnung Sicherungsinventar Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 22. Dezember 2025, mitgeteilt am 22. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-224)
2 / 5 In Erwägung, –dass B., mit letztem Wohnsitz in E., am Z.1._____ in F._____ GR verstorben ist, –dass im Erb- und Vermächtnisvertrag vom 6. Juli 2015 die Ehegatten für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes die Ehefrau A., geborene C., als Vorerbin eingesetzt hatten, –dass gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen hat, –dass mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 22. Dezember 2025, gleichentags mitgeteilt, betreffend den Nachlass von B., die Aufnahme eines Sicherungsinventars (Art. 490 ZGB i.V.m. Art. 553 ZGB) angeordnet wurde, –dass mit der Inventaraufnahme Regionalnotar RA D., G., beauftragt wurde, –dass A. (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 15. Januar 2026 (Poststempel) gegen die Beauftragung von Rechtsanwalt und Regionalnotar D._____ mit der Aufnahme eines Sicherungsinventars Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, –dass eine Inventaraufnahme nach Art. 553 ZGB als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2011 vom 28. November 2011 E. 2), –dass den Parteien gegen Entscheide, die Sicherungsmassnahmen betreffen, als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 153 vom 30. November 2023 E. 1.1), –dass die Beurteilung der vorliegenden Berufung in die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts fällt (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO [BR 320.100], –dass die Berufung innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO erhoben wurde, in Berücksichtigung des Umstandes, dass der vorinstanzliche Entscheid vorerst fälschlicherweise nach E._____ gesendet wurde und in der
3 / 5 Folge am 8. Januar 2026 in H._____ am Postschalter korrekt hat zugestellt werden können (RG-act. V/10), –dass die Berufungsklägerin den erhobenen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 innert Frist leistete, –dass die Berufungsklägerin gegen die Inventaraufnahme durch Regionalnotar D._____ einwendet, der Erblasser habe nebst dem Hauptwohnsitz in E._____ einen Zweitwohnsitz in H._____ gehabt, –dass die Inventaraufnahme gemäss Mitteilung des Regionalnotars D._____ gerade in dieser Wohnung in H._____ stattfinden solle, –dass zudem die Hauptliegenschaften des Nachlasses sich in I._____ befinden würden, –dass die Distanz zwischen G.._____ und H._____ rund 108 km und zwischen G.._____ und I._____ rund 53 km betragen würde, –dass dementsprechend die Wahl von Regionalnotar D._____ unnötige Reisekosten von mehreren hundert Franken zu Lasten der Erbmasse verursachen würde, –dass in der Region Thusis, Davos oder Chur zahlreiche patentierte Notare sich finden würden, welche – aufgrund der Nähe zu den zu inventarisierenden Liegenschaften – kostengünstiger tätig werden könnten, –dass die vorgenommene Wahl des Notars somit gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstosse, –dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, –dass gemäss Art. 75 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Sicherungsinventar vom Einzelrichter am Regionalgericht, einem Aktuar des Regionalgerichts oder von einem durch den Einzelrichter am Regionalgericht bezeichneten Notar aufzunehmen ist, mithin gewöhnlich das Sicherungsinventar gemäss Gesetz durch eine Person am letzten Wohnsitz des Erblassers aufzunehmen ist, –dass die Wahl des Regionalnotars D., G., vorliegend den Erfordernissen von Art. 75 Abs. 1 EGzZGB entspricht, –dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in E._____ hatte,
4 / 5 –dass üblicherweise das Sicherungsinventar von einem durch den Einzelrichter am Regionalgericht bezeichneten Notar in der Nähe des letzten Wohnsitzes oder am letzten Wohnsitz des Verstorbenen aufgenommen wird, –dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, um davon abzuweichen, –dass Regionalnotar D._____ keine grossen Distanzen zurückzulegen hat, –dass wo auch immer im Kanton Graubünden die Person – welche mit der Inventaraufnahme beauftragt wird – ihren Wohnsitz hat, Reisekosten anfallen werden, zumal die vorliegend zu inventarisierenden Vermögenswerte an mehreren Orten im Kanton verteilt sind, –dass dementsprechend nicht zu beanstanden ist, dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit der Inventaraufnahme Regionalnotar RA D., G., beauftragt hat, –dass die Berufung somit abzuweisen ist, –dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, –dass eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 (Art. 15 VGZ [BR 320.210]) zu Lasten der Berufungsklägerin erhoben und aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen wird, –dass der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 700.00 der Berufungsklägerin erstattet wird,
5 / 5 wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 700.00 wird ihr erstattet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]