«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 20. Oktober 2025 mitgeteilt am 23. Oktober 2025 ReferenzZR1 25 99 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli GegenstandErweiterung Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 5. August 2025, mitgeteilt am 7. August 2025
2 / 13 Sachverhalt A.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 4. Oktober 2022 wurde für A._____ aufgrund einer bei ihr bestehenden polytoxen Abhängigkeitserkrankung eine Beistandschaft errichtet, die Auftragserteilung konkretisiert und B._____ als Beistandsperson ernannt. Die Vertretungsbeiständin erhielt Kompetenzen für die Bereiche Wohnen, Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung sowie für die gesamten administrativen Angelegenheiten. Im Bereich Medizin/Gesundheit wollte A._____ keine Unterstützung, da sie sich selbst eine geeignete medizinische und therapeutische Unterstützung organisieren könne. Am 6. Februar 2023 wurde die Mandatsführung von B._____ auf C._____ übertragen. B.Mit Schreiben vom 10. April 2025 beantragte die Beiständin C._____ die Erweiterung der für A._____ bestehenden Massnahmen um den Vertretungsbereich Medizin und Gesundheit. Trotz einer Substitution mit Methadon bestehe ein massiver Nebenkonsum. A._____ sei schwanger und nehme keine therapeutische Unterstützung in Anspruch. C.In der Folge kam es zu verschiedenen Stellungnahmen und die KESB Nordbünden forderte die medizinischen Unterlagen von A._____ ein. Die Beiständin beantragte aufgrund des schlechten Zustandes von A._____ deren fürsorgerische Unterbringung. D.Die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Graubünden reichte am 31. Juli 2025 eine Gefährdungsmeldung und in den Folgetagen weitere Berichte bei der KESB Nordbünden ein. E.A._____ wurde am 5. August 2025 im Beisein ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Tobias Brändli, im Kantonsspital Graubünden von der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden zu den in Aussicht gestellten Erwachsenenschutzmassnahmen angehört. F.Am 5. August 2025 ordnete die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden eine fürsorgerische Unterbringung von A._____ zur Begutachtung, Behandlung und Betreuung an und erweiterte die Beistandschaft wie folgt: [...] 7.Die für A._____ geführte Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert:
3 / 13 Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen im folgenden Bereich zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein, insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). 8.Zum Inhalt der gemäss Ziff. 7 erweiterten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: [...] c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein, insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). [...] G.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsanwalt Tobias Brändli am 13. August 2025 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und beantragte was folgt: 1.Es seien Dispositiv-Ziff. 7. (Erweiterung der Massnahme) und Dispositiv-Ziff. 8.c. (Vertretungskompetenz im Bereich Medizin und Gesundheit) des angefochtenen Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 5. August 2025, aufzuheben. 2.Der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 7. und 8. des angefochtenen Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 5. August 2025, sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. H.Mit Verfügung vom 15. August 2025 forderte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Nordbünden zur Beschwerdeantwort und Aktenzustellung auf und wies gleichzeitig das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. I.Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 beantragte die KESB Nordbünden, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
4 / 13 Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren verzichtete sie ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Mit Eingabe vom 1. September 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin ebenfalls auf weitere Ausführungen. J.Schliesslich hielt die KESB Nordbünden mit einer weiteren Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 an ihren materiellen Anträgen fest, verzichtete abermals auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten, insbesondere auf das neu eingereichte Gutachten von Dr. med. D._____ vom 3. September 2025 und den angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 26. September 2025 verzichtete auch die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und hielt an den bereits gemachten Anträgen fest. K.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 5. August 2025 betreffend die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf Medizin und Gesundheit (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 7 und 8.c). Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht des Kantons Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der vom 5. August 2025 datierende Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2025 mitgeteilt, womit die Beschwerde mit schriftlicher Eingabe vom 13. August 2025 beim Obergericht fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerde genügt im Übrigen den formellen Vorgaben. 1.3.Beschwerdelegitimiert sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Als Adressatin der verfügten
5 / 13 Erwachsenenschutzmassnahme ist die Beschwerdeführerin unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert. 1.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 1.5.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 ZGB N. 1 f. und N. 40 ff. m.w.H.). 2.Materielles 2.1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 7 und 8 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 5. August 2025, wonach die bestehende Beistandschaft durch eine Vertretungsbeistandschaft in Bezug auf Medizin und Gesundheit erweitert wird (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 7 und 8.c). Begründend bringt die KESB Nordbünden vor, dass die Beschwerdeführerin unter einer schwerwiegenden Suchtmittelabhängigkeit leide (Alkohol, Kokain, Benzodiazepine und diverse weitere Substanzen), mit der Folge der körperlichen und seelischen Verwahrlosung. Obwohl sie eine Methadon-Substitution beziehe, bestehe ein massiver Nebenkonsum, was zur Gefährdung der Gesundheit führe. Die Beschwerdeführerin lehne eine adäquate therapeutische Begleitung ab. Aktuell sei sie im siebten Monat schwanger und müsste auf ärztliche Empfehlung hin Vitamine und Mineralstoffe zur Sicherstellung der Gesundheit des Kindes
6 / 13 einnehmen, was sie jedoch verweigere. Es bestehe eine ernsthafte Gefährdung für sie selbst als auch für das ungeborene Kind. Im aktuellen Zustand unter Einfluss von Substanzen wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Wehen zu bemerken und rechtzeitig ins Krankenhaus einzutreten. Ausserdem sei anzunehmen, dass sie den Eintritt ins Krankenhaus verweigern werde, da sie sich der Folgen bewusst sei. Bei einer Entbindung ausserhalb des Krankenhauses bestehe die Gefahr, dass sie und das Kind die Geburt nicht überleben würden. So habe das Kantonsspital Graubünden am 31. Juli 2025 den Eintritt der Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren Alkohol-Intoxikation (über zwei Promille) sowie einer Blutvergiftung gemeldet. Der Drogentest habe Hinweise auf den Konsum von Kokain, Benzodiazepinen und Opiaten ergeben. Die Beschwerdeführerin habe intensivmedizinisch betreut werden müssen (act. B.1, II.1 ff.). Mittlerweile habe sich die Beschwerdeführerin zwar damit einverstanden erklärt, bis zur Geburt ihres Kindes hospitalisiert zu sein. Aufgrund der Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt sowie der erheblichen Suchterkrankung der Beschwerdeführerin sei diese dennoch auf Unterstützung im Bereich Gesundheit angewiesen. Eine Patientenverfügung liege nicht vor und als Vertretungsperson bei Urteilsunfähigkeit komme nur ihr Vater in Frage, welcher jedoch selber unter gesundheitlichen Problemen leide und bereits über 80 Jahre alt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich gesamthaft betrachtet meist unkooperativ und uneinsichtig bezüglich der Einleitung von rechtzeitigen medizinischen bzw. psychiatrischen stationären Untersuchungsmassnahmen gezeigt. Die Beschwerdeführerin könne weder für sich noch für ihr ungeborenes Kind den nötigen Schutz gewährleisten und präventive bzw. rechtzeitige medizinische und psychiatrische Massnahmen organisieren bzw. kindsgerecht darüber entscheiden. Ausserdem lasse sie sich mit allen involvierten Fachpersonen nicht auf eine ernsthafte Auseinandersetzung und verbindliche Abmachung zu ihrer Schwangerschaft und deren Kontrolluntersuchungen wie auch Zusatzstoff- bzw. Medikamenteneinnahme ein. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer Suchtabhängigkeit phasenweise urteilsunfähig gewesen und entsprechende Vertrauens- oder Vertretungspersonen seien weder bekannt noch verfügbar gewesen. Eine solche Situation könnte allenfalls auch bei einer allgemeinen künftigen Notfallsituation entstehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr selbst über präventive bzw. rechtzeitige medizinische Massnahmen entscheiden könne (act. B.1, II.7). 2.2.In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich am 31. Juli 2025 selbständig und freiwillig in die Notaufnahme des Kantonsspitals Graubünden begeben. Ebenso freiwillig habe sie die angeordnete fürsorgerische Unterbringung akzeptiert. Es sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
7 / 13 gelernte Psychiatriepflegerin sei (act. A.1, Rz. 12 f., Rz. 21). Auch wenn die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten mehr habe, würde dies keine relevante Gefährdung ihres Wohls darstellen. Wenn die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde, in welcher sie nicht mehr selbst über Massnahmen entscheiden könne, würde dies das medizinische Fachpersonal übernehmen. Auch die Beiständin werde in einem solchen Fall auf das medizinische Fachpersonal hören, soweit überhaupt Zeit bleibe, diese zu kontaktieren (act. A.1, Rz. 20). Eine Erweiterung der Massnahme sei nicht verhältnismässig und das Recht sei von der KESB Nordbünden falsch angewendet worden. Im Übrigen habe bereits bei der Errichtung der Massnahme keine Notwendigkeit dazu bestanden (act. A.1, Rz. 22). 2.3.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat oder unter anderem aufgrund einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Damit muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person einhergehen. Es ist dabei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 390 N. 4). 2.3.2. Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Obwohl im Gesetz die Suchtkrankheiten (z.B. Alkohol-, Drogenabhängigkeit) nicht eigens erwähnt werden, fallen auch diese unter den Begriff der psychischen Störung, sofern sie der medizinischen Umschreibung von Sucht entsprechen (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 11 m.H.a. ICD-10 F10-F19; Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.2; BGE 137 III 289 E. 4.2 u.v.m.; AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.148 m.H.a. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7043). Da auch die vorübergehende Urteilsunfähigkeit im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird, ist die Dauerhaftigkeit des Schwächezustands keine Voraussetzung (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 11). 2.3.3. Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht (vgl. vorstehend E. 2.3.1.); daraus muss ein teilweises oder gänzliches
8 / 13 Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2 f.). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. 2.4.Es ist vorerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand, namentlich einer Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit, leidet. Am 4. August 2025 teilte eine Mitarbeiterin des Kantonsspitals Graubünden der KESB Nordbünden mit, dass die Beschwerdeführerin beim Eintritt am 31. Juli 2025 stark alkoholisiert gewesen sei und sie mutmasslich viel konsumiert habe (KESB- act. 30, S. 119). Die Analysen und Berichte des Kantonsspitals Graubünden, wonach sie während ihres Eintritts am 31. Juli 2025 Alkohol (mehr als zwei Promille), Kokain, Benzodiazepine, Opiate und Methadon (KESB-act. 25, S. 98 f.) im Blut hatte, bestätigen diese Mutmassung. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. August 2025 aus, sie habe weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert. Die KESB Nordbünden müsse dies besser abklären (KESB-act. 28, S. 115). Bereits am 25. Juli 2025 hatte die Beiständin eine Meldung erhalten, wonach sich die Beschwerdeführerin mit ihren E._____ und weiteren suchterkrankten Personen am F._____ aufgehalten, einen orientierungslosen Eindruck gemacht und äusserlich betrachtet weiterhin Substanzen konsumiert habe (KESB-act. 49, S. 163). Aus einer weiteren E-Mail an die Beiständin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der G._____ ausgerastet ist. Sie habe die ganze Nacht auf der Strasse verbracht und dies sei eine Zumutung für eine schwangere Frau. Sie benötige daher Geld für Hotelübernachtungen (KESB-act. 49, S. 165). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich eines Gesprächs vom 11. Juni 2025 zwischen ihr, ihrem Anwalt und der KESB Nordbünden aus, sie nehme regelmässig Methadon, konsumiere jedoch keine weiteren Substanzen (KESB-act. 66, S. 205). Dem Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. Oktober 2024 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Suchtmittelabhängigkeit von diversen Substanzen leide, im Methadonprogramm sei und nebenbei konsumiere (KESB-act. 112, S. 365, E. 1.2.2). Aus den beigezogenen Verfahrensakten ist erstellt, dass die
9 / 13 Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit und aktuell am Schwächezustand der psychischen Störung im Sinne einer Suchtmittelabhängigkeit erkrankt ist. 2.5.Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin fähig ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, mithin ein teilweises oder gänzliches Unvermögen besteht, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Sie führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe sich am 31. Juli 2025 freiwillig in die Notaufnahme begeben und sie akzeptiere die nun behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung der KESB Nordbünden (act. A.1, Rz. 12 f.). Die KESB Nordbünden begründe ihren Entscheid mit der meist unkooperativ und uneinsichtig scheinenden Beschwerdeführerin. Sie und auch ihr Rechtsvertreter hätten trotz mehrmaligen Erinnerungen Auskünfte und Berichte nicht eingereicht (act. A.1, Rz. 16). Bereits im ersten Entscheid der KESB Nordbünden, als die Beistandschaft aufgrund einer erheblichen polytoxen Abhängigkeitserscheinung mit gegenwärtig körperlicher und seelischer Verwahrlosung begründet worden sei, habe es die KESB nicht als notwendig erachtet, die Beiständin im Bereich "Medizin und Gesundheit" zur Vertretung zu ermächtigen. Die Ausgangslage präsentiere sich heute nicht anders als damals (act. A.1, Rz.17). Insgesamt erweise sich diese Massnahme als unverhältnismässig (act. A.1, Rz. 22). 2.6.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihren Vorbringen unterscheidet sich ihre Ausgangslage wesentlich von derjenigen im Jahr 2022. Es besteht eine Schwangerschaft und die Beschwerdeführerin wird in absehbarer Zeit ein Kind zur Welt bringen. Damit übernimmt sie nicht nur für sich die Verantwortung, sondern auch für ihr Kind. Alle Entscheidungen, die sie trifft, betreffen auch das Kind. Aufgrund ihrer Suchterkrankung und der bevorstehenden Entbindung, aber auch der nachfolgenden Mutterschaft ist sie dringend auf Hilfe im medizinischen Bereich angewiesen. Diese notwendige Hilfe und Unterstützung ist zwar mittels behördlicher fürsorgerischer Unterbringung vom 5. August 2025 angeordnet und von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden (vgl. act. B.1). Dennoch benötigt die Beschwerdeführerin auch weiterhin Hilfe im medizinischen Bereich, vor allem um Entscheidungen zu treffen. Insbesondere scheint sich die Beschwerdeführerin der Tragweite einer Schwangerschaft und der damit einhergehenden körperlichen Veränderung sowie der mit der Mutterschaft zu übernehmenden Verantwortung nicht bewusst zu sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie unter anderem die Einnahme von Vitaminen und Mineralstoffen (insbesondere auch zugunsten des Kindes) sowie von Medikamenten teilweise verweigert, was – neben der Suchtmittelabhängigkeit – schwerwiegende Folgen für sie und ihr Kind nach sich
10 / 13 ziehen kann. Zwar kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich durchaus stabil sein kann (vgl. KESB-act. 15, S. 35). Aus den Akten geht jedoch auch klar hervor, dass nicht von einer verbindlichen Zusammenarbeit mit den medizinischen Stellen ausgegangen werden kann, sondern durchaus auch die Wahrscheinlichkeit der Verweigerung besteht. Dies bestätigt auch Dr. med. D._____ in ihrem Gutachten vom 3. September 2025. Sie kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur knapp in der Lage sei, die eigene behandlungsbedürftige Situation und die Schwangerschaft mit den Implikationen für ihr ungeborenes Kind adäquat einzuschätzen. Daraus ergebe sich die mehrfach festgestellte Unfähigkeit zur Kooperation hinsichtlich der indizierten Behandlung. Angesichts der langjährigen und schweren Sucht sei derzeit keine rasche positive Besserung absehbar (KESB act. 33, S. 141). Auch die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation mit der Ärzteschaft sowie Beistandspersonen spricht die Gutachterin der Beschwerdeführerin ab. Dazu fehle ihr die Einsicht in die doch sehr komplexe persönliche Situation und sowie die entsprechende Motivation. Dies betreffe sie selbst sowie gleichwohl die Erfordernisse der Betreuung eines Neugeborenen (KESB act. 33, S. 142). Mit der Verweigerung von medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen würde die Beschwerdeführerin nicht nur für sich, sondern auch für ihr Kind eine hohe Gefährdung des Lebens verursachen. Damit in diesem Fall das Kindeswohl und auch das Wohl der Beschwerdeführerin gewahrt wird, müsste schliesslich eine vertretungsberechtigte Person für die Beschwerdeführerin bzw. für ihr ungeborenes Kind entscheiden. Im Weiteren wird sie auch im Wochenbett womöglich mit verschiedenen neuen medizinischen Situationen konfrontiert werden, mit denen sie mutmasslich überfordert sein könnte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Suchtmittelabhängigkeit teilweise nicht urteilsfähig ist, und dann selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, ist auch für diesen Fall eine Vertretungsperson im Bereich Medizin und Gesundheit notwendig. 2.6.2. Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 zwar freiwillig in die Notaufnahme begeben hat, ihr dies jedoch nicht positiv angerechnet werden kann. Sie begab sich in einem schwer alkoholisierten Zustand in die Notaufnahme, hatte bereits eine Blutvergiftung und befand sich in einem desolaten Zustand. Für ihre Stabilisierung musste sie stationär aufgenommen werden und Antibiotika einnehmen. Die Herzton- und Ultraschallkontrolle des Kindes verweigerte sie zumeist und sofern sie diese zuliess, wurde sie aggressiv und unruhig (vgl. KESB-act. 30, S. 119). Während des Aufenthaltes hatte sie bereits nach wenigen Tagen den Drang, wieder zu gehen (vgl. KESB-act. 40, S. 139).
11 / 13 Bereits früher waren Gefährdungsmeldungen von der Beiständin bei der KESB eingegangen. Die Abklärung der KESB Nordbünden hatte in der Folge ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Kontakt mit der Beistandsperson sehr aggressiv und verhaltensauffällig gewesen war (KESB-act. 45, S. 147). Abklärungen der Beiständin haben zudem Verwahrlosungstendenzen gezeigt (KESB-act. 49, S. 155 ff.). Aus dem Gesagten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Gefahr von Alkohol und Drogen für sich und ihr Kind nicht richtig einschätzen kann, sich viel zu spät in die Notaufnahme begeben hat und in gesundheitlicher und medizinischer Hinsicht unbedingt Hilfe und Unterstützung benötigt. 2.7.Der Gesetzgeber sieht erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nur vor, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von Vornherein nicht genügend erscheint (Art. 389 Ziff. 1 ZGB). Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin über ein entsprechendes privates oder öffentliches Netz verfügt. Der Vater der Beschwerdeführerin ist rund 80 Jahre alt. Wie die Geschehnisse bzw. die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch den Alkohol- und Drogenkonsum seit April 2025 eindeutig zeigen, ist nicht davon auszugehen, dass der Vater entsprechende Massnahmen zum Schutz seiner Tochter ergreifen kann bzw. je ergriffen hätte. Daran ändert auch die entsprechende Einwendung der Beschwerdeführerin nichts, dass mutmasslich jeder Vater überfordert wäre, wenn ihm telefonisch und ohne Vorwarnung mitgeteilt würde, dass seine Tochter sich auf der Intensivstation befinde (act. A.1 S. 7 f.). 2.8.Die Ausführungen der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alkohol- und Drogenproblems phasenweise nicht urteilsfähig sei und entsprechende Vertrauens- und Vertretungspersonen nicht erreichbar oder gar bekannt bzw. verfügbar seien (act. B.1 S. 7), sind nachvollziehbar. Die vor dem angefochtenen Entscheid bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen haben offensichtlich nicht ausgereicht, um das Abrutschen in einen desolaten Gesundheitszustand zu verhindern. Ebenso besteht – wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls ausgeführt – kein verlässliches privates oder öffentliches Netzwerk, auf welches die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall zurückgreifen könnte. Vielmehr ist nicht einmal sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig für sich und ihr Kind medizinische Massnahmen organisieren und sich mit medizinischen bzw. psychiatrischen Fachpersonen austauschen kann. Dies bestätigt auch die Gutachterin (vgl. vorstehend E. 2.6.1). Die Beistandsperson wird daher angehalten,
12 / 13 für die Beschwerdeführerin die notwendigen medizinischen und gesundheitlichen Massnahmen einzuleiten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Arzttermine organisiert und wahrnimmt, die notwendigen Medikamente einnimmt sowie Hilfe annimmt, um das erneute Abrutschen in einen desolaten Gesundheitszustand möglichst zu vermeiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die KESB Nordbünden die Vertretungsbeistandschaft auf die Bereiche Medizin und Gesundheit erweitert hat. 2.9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet und nicht fähig ist, ihre medizinischen und gesundheitlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft auf die Bereiche Medizin und Gesundheit ist weder rechtswidrig noch unangemessen. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen. 3.Kosten Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit den eingangs gestellten Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zulasten der Beschwerdeführerin. Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, bei deren Vorliegen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]