«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 11. August 2025 mitgeteilt am 14. August 2025 ReferenzZR1 25 93 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Michael Dürst Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____, Beschwerdeführer GegenstandVerlängerung fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 21. Juli 2025

2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1997, wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 12. Februar 2025 behördlich in der Klinik A. (nachfolgend: Klinik A.) fürsorgerisch untergebracht, nachdem er am 8. Januar 2025 durch Dr. med. B., fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen worden war. B.Mit Antrag vom 3. Juli 2025 ersuchte die Klinik A._____ die KESB Nordbünden um eine Verlängerung der bestehenden behördlichen fürsorgerischen Unterbringung von A.. C.Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2025 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A.. D.Dr. med. C. erstattete das Kurzgutachten der KESB Nordbünden am 12. Juli 2025. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 21. Juli 2025 erkannte die KESB Nordbünden was folgt: 1.A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in den Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: aZuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der Klinik A.. bDie ärztliche Leitung der Klinik A. wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren. cKonnte A._____ bis zum 21. November 2025 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung Klinik A._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubunden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3.Die Kosten im Verfahren Prüfung fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'659 05 (inkl. Drittkosten von Fr. 1'520 — für das Kurzgutachten von Dr med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH [O.1.] und von Fr 39.05 für den Bericht Klinik A._____) festgesetzt und beim Fall belassen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).

3 / 12 F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juli 2025, eingegangen am 29. Juli 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Nordbünden unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2025 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten. H.Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Obergericht sämtliche Verfahrensakten. I.Am 11. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 6. August 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden sowie der Klinik A._____ tags darauf zugestellt. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die behördliche fürsorgerische Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB vom 21. Juli 2025. Das Obergericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB kann die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verlängerung einer fürsorgerischen Unterbringung behördlich anordnen. Dagegen kann die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Ebenso ist sie formgerecht ergangen, auch wenn der Beschwerdeführer lediglich seine Einsendung auf dem Couvert mit "Beschwerde" beschriftet hat, ohne weitere Ausführungen zu tätigen.

4 / 12 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. GEISER a.a.O., Art. 450e N. 19 f). Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete im Verfahren vor der KESB Nordbünden am 12. Juli 2025 ein Gutachten, nachdem sie den Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 persönlich in der Klinik A. untersucht hatte. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einweisung im Januar 2025 mehrfach begutachtet. Das nun vorliegende Gutachten knüpft inhaltlich – das heisst hinsichtlich der Diagnose sowie der Behandlungsbedürftigkeit, der Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie der Fragen der Selbst- und Drittgefährdung – an die früheren Gutachten an. Auch wenn es am 12. Juli 2025 erstellt worden ist, erscheint es aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers für die Verhandlung beim

5 / 12 Obergericht noch aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. August 2025 in der Klinik A._____ wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft die KESB Nordbünden spätestens sechs Monate nach einer Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, unangebrachte Freiheitsentziehungen zu verhindern. Art. 431 Abs. 1 ZGB ergänzt dabei nur den allgemeinen Grundsatz, wonach die betroffene Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung entfallen sind. 3.2.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 4.1.1. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung,

6 / 12 geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.1.2. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 4.2.Im Antrag vom 3. Juli 2025 der Klinik A._____ zur Verlängerung der behördlichen Unterbringung wurde ein manisch-psychotisches Zustandsbild festgestellt. Dies wird im Kurzgutachten vom 12. Juli 2025 bestätigt und als schizo- affektive Störung (F25.0) klassifiziert, wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen sei. Zudem diagnostizierte die Gutachterin psychische Verhaltensstörungen mit einem Abhängigkeitssyndrom durch die Einnahme von Opioiden, Sedativa oder Hypnotika (F13.2), wie auch durch Kokain (F14.2) und anderen multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2). Bei einer schizo-affektiven Störung und dem Abhängigkeitssyndrom durch die Einnahme von Drogen und anderen psychotroper Substanzen handelt es sich um psychische Störungen im medizinischen Sinne. Die Diagnosen der Gutachterin und der Klinik A._____ sind für das Obergericht – auch

7 / 12 angesichts der umfangreichen Verfahrensakten und früherer Diagnosen – nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 4.3.2. Die Gutachterin führt aus, dass derzeit nur eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik möglich sei, in welcher die entsprechende Medikation zuverlässig verabreicht werden könne. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer immer noch in einem psychotischen Zustand sei und er so lange auf der Station der Klinik A._____ verbleiben müsse, bis die akute psychotische Phase abklinge (act. B.2 S. 3). Aufgrund seiner chronischen und psychischen Krankheiten, dem Abhängigkeitssyndrom und der schizo-affektiven Störung sei der Beschwerdegegner weder behandlungseinsichtig noch zur Kooperation fähig. Dabei bestehe insbesondere auch kein Krankheitsgefühl. Laut der Gutachterin ist demnach nur eine stationäre Behandlung auf einer geschlossenen Station möglich, um der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gerecht zu werden und eine Stabilisierung zu erreichen. Würde dies nicht gewährleistet werden, bestehe die Gefahr, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers unmittelbar verschlechtern würde. Bei den bisherigen Entweichungen aus der Klinik A._____ sei er bei der Rückkehr jeweils massiv unter

8 / 12 Drogen gestanden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. August 2025 wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum krankheits- und behandlungseinsichtig ist. Gemäss seiner Auffassung sei er weder schizophren noch habe er ein Suchtproblem. Sucht und Abhängigkeit seien nicht dasselbe. Er wolle keine Drogen mehr nehmen und nicht mehr in die Drogenszene zurückkehren. Zudem leide er nicht unter einer psychischen Störung, sondern habe ADHS, welches nicht behandelbar sei, jedoch keine Krankheit darstelle. Die Beurteilungen der Klinik A._____ sowie der Gutachterin hinsichtlich des nach wie vor psychotischen Zustands des Beschwerdeführers sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. 4.4.1. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Im Gutachten wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ohne eine Behandlung und Betreuung eine deutliche Selbst- wie auch Drittgefährdung bestehe. Durch seinen wahllosen Drogenkonsum würde sich der Beschwerdeführer weiter selbst gefährden. Im Bericht der Klinik A._____ wird ausgeführt, dass die letzten Ausgänge meist als Gelegenheit genutzt worden seien, illegale Substanzen zu konsumieren, wodurch sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers jeweils unmittelbar verschlechtert habe. Gemäss Bericht führte dies, sowie die fehlende Krankheitseinsicht dazu, dass eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen werden musste, weil er derzeit eindeutig auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer nehme bei Entweichungen die Medikamente nicht mehr ein, was zusammen mit dem Betäubungsmittelkonsum die Behandlung behindere und gesundheitliche Risiken für den Beschwerdeführer erheblich erhöhe. Die Gutachterin bestätigt dies und führt aus, dass die Gefahr einer erneuten Intoxikation oder einer weiteren psychischen Eskalation ohne eine stationäre Behandlung sehr hoch sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am letzten Wochenende im Juni aus der Klinik A._____ entflohen. In O.2._____ sei er aufgrund seiner Aggressivität gegenüber Dritten aufgefallen und von der Polizei aufgegriffen worden. Dort habe er eine Zelle beschädigt. Die Gutachterin führt aus, dass aus diesen Gründen derzeit keine Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung bestehe. Wenn es zu einem Therapieabbruch komme, bestehe die Gefahr, dass sich beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild rasch verschlechtern würde, so dass der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und für seine Umgebung untragbar werde und bei bestehender Psychose müsse man mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen rechnen. Das Risiko, dass sich diese Gefahr

9 / 12 realisiere, sei sehr hoch (act. B.2 Antwort auf Frage b). Somit gehen sowohl Gutachterin als auch die Klinik A._____ von einer akuten und konkreten Selbst- und Drittgefährdung aus. 4.4.2. Die akute und konkrete Selbstgefährdung ist für das Obergericht nachvollziehbar. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. August 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer wirkte ruhig und hat die Fragen des Vorsitzenden verstanden und ruhig beantwortet. Er habe Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. Juli 2025 erhoben, weil er mit der Verlängerung nicht einverstanden sei. Er erklärte wiederholt, dass er keine psychische Störung habe und auch nicht suchtkrank sei. Er habe lediglich ADHS, welches nicht behandelbar sei. Grundsätzlich gefalle es ihm in der Klinik, er habe viele liebe Menschen kennengelernt, allerdings finde er die medizinische Betreuung unangebracht. Er werde gezwungen, Medikamente zu sich zu nehmen, die er jeweils wieder ausspucken müsse, da er allergisch darauf reagiere. Er könne durch die Einnahme von Neuroleptika nicht mehr schlucken und nicht mehr urinieren. Er nehme bloss noch Substitutionsmedikamente, namentlich Valium und Morphium, wobei er die Dosis davon bereits halbiert habe. Die Gutachterin habe ihn nur fünf Minuten lang untersucht, wobei er nur mit ja und nein geantwortet hätte. Sie könne demnach gar nicht wissen, was in ihm vorgehe, er wünsche sich einen neuen Gutachter. Er habe auch keine Abhängigkeitsprobleme, es sei nur noch eine Substitution vorhanden, die er durch Sport wieder auf null setzen könne. Aus der Befragung geht für das Obergericht klar hervor, dass es bei einer Entlassung aus der Unterbringung unmittelbar zu einem Therapieabbruch – namentlich durch Verweigerung jeglicher Medikamenteneinnahme, soweit sie nicht eine Substitution für Betäubungsmittel darstellen – kommen würde. Damit aber sind die Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar, dass sich das Risiko der Selbstgefährdung, namentlich der unmittelbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands in seiner nach wie vor psychotischen Phase, sehr schnell realisiert. Dies gilt umso mehr, als bei Versuchen, dem Beschwerdeführer mehr Freiheiten zu gewähren, indem er auf die offene Station verlegt wurde, diese meist genutzt wurden, um zu entweichen und dabei illegale Substanzen zu konsumieren, was jeweils zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ende Juni 2025 nach O.2._____ entwich, von der Polizei aufgegriffen wurde und in der Folge eine Zelle beschädigte.

10 / 12 5.Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin, wonach gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nur das Setting in der Klinik A._____ geeignet ist, um eine mögliche Stabilisierung zu erreichen. Eine ambulante Behandlung erscheint aufgrund der offensichtlich mangelnden Kooperationsfähigkeit und angesichts der auch anlässlich der Befragung klar zu Tage getretenen Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit nicht möglich. Zwar hat der Beschwerdeführer – wie schon in den Verfahren ZR1 25 8 und ZR1 25 21 – zu Protokoll gegeben, dass er in der Klinik bleiben würde, aber auf die offene Station wolle. Dies erscheint jedoch angesichts des früheren Verhaltens – fehlender Compliance mit Entweichungen – derzeit nicht angemessen. Die Verlängerung der behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erscheint daher weiterhin als verhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist zu Handen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er – vorausgesetzt sein Zustand verbessert sich – nicht zwingend bis zum 21. November 2025 in der fürsorgerischen Unterbringung verbleiben muss. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 3 ZGB zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind bzw. sobald es sein Zustand zulässt. 6.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik A._____ der Klinik A._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar, was auch die Gutachterin bejaht hat. 7.Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 8.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und kein Vermögen aufweist. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von

11 / 12 Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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11.08.2025
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25.03.2026