Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Februar 2025 ReferenzZR1 25 9 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen AG gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Bündtistrasse 3, 7220 Schiers GegenstandSchuldneranweisung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2025, mitgeteilt am 10. Januar 2025 (Proz. Nr. 135-2024-401)

2 / 15 Sachverhalt A.Der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos verpflichtete A._____ auf Gesuch von C., vertreten durch ihre Mutter B., mit Urteil vom 3. Oktober 2023 zur Zahlung vorsorglichen Unterhalts für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-274). Auf Berufung von A._____ passte das Kantonsgericht von Graubünden den vorsorglichen Unterhalt mit Urteil vom 4. Juli 2024 an (ZK1 23 139). In der Folge stellte B._____ am 26. November 2024 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Vollstreckung des vorsorglichen Unterhalts durch eine Schuldneranweisung. Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptverfahren am Obergericht des Kantons Graubünden hängig, da A._____ gegen den im Hauptverfahren gefällten Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. August 2024 (Proz. Nr. 115-2023- 19) Berufung eingelegt hatte (ZR1 24 208). Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2025 beantragte A._____ die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. B.Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht wie folgt: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die D., angewiesen, mit sofortiger Wirkung und bis zu einem anderslautenden Entscheid einen monatlichen Betrag von CHF 1'759.00 aus dem Lohnanspruch des A., an B._____, zu überweisen, zahlbar im Voraus jeweils am

  1. eines Monats. Der Betrag muss an die E., , lautend auf B._, überwiesen werden. 2.Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A.. Gestützt auf die A. mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135- 2024-434) gehen diese CHF 1'000.00 - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A._ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 3.A. wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'870.55 (= voller Tarif) zu bezahlen. Da sich diese Parteientschädigung von CHF 1'870.55 voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwältin Rita Marugg gestützt auf die B._____ mit Entscheid vom
  2. November 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-402) einstweilen zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'558.80, inkl. Spesen und MWST, (= URP-Tarif) aus der Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Mit der Zahlung dieser CHF 1'558.80 geht der Anspruch gegen A._____ auf die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'558.80 auf den Kanton Graubünden über. 4.Rechtsanwalt Christoph Suter wird gestützt auf die A._____ mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-434) - unter

3 / 15 Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zulasten des Kantons Graubünden vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit CHF 1'558.80 (= URP-Tarif) entschädigt. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A._____ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Sollte A._____ zu Geld oder Vermögen kommen, hätte er Rechtsanwalt Suter die Differenz zwischen dem Armenrechtshonorar (CHF 1'558.80) und dem Vollhonorar (CHF 1 '870.55) von CHF 311.75 zu bezahlen 5.Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden. Diese ist beim Obergericht des Kantons Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Ein Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht. 6.Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Diese ist beim Obergericht des Kantons Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Ein Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht. 7.Dieser Entscheid ist vollstreckbar. 8.[Mitteilungen] C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 27. Januar 2025 Berufung und stellte folgende Anträge: 1.In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Januar 2025 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'870.55 (= voller Tarif) zu bezahlen. Da sich diese Parteientschädigung von CHF 1'870.55 voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwalt Christoph Suter gestützt auf die A._____ mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-402) einstweilen zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'558.80, inkl. Spesen und MWST, (= URP-Tarif) aus der Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Mit der Zahlung dieser CHF 1‘558.80 geht der Anspruch gegen B._____ auf die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'558.80 auf den Kanton Graubünden über. 4. Rechtsanwältin Rita Marugg wird gestützt auf die B._____ mit Entscheid vom 28. November 2024 gewahrte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-434) - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zulasten des Kantons Graubünden vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit CHF 1'558.80 (= URP-Tarif) entschädigt Der Anspruch des

4 / 15 Kantons Graubunden gegen B._____ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens." Ferner beantragte der Berufungskläger, der Berufung sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. D.Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2025 B._____ die Berufung zur Stellungnahme zu und wies den Antrag auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels besonderer Dringlichkeit ab. E.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2025 die Abweisung der Berufung sowie des Antrags auf aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. F.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schuldneranweisung gestützt auf Art. 291 ZGB anordnet. Ein solcher Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6; PKG 2018 Nr. 3 E. 1.1 m.w.H.). Da mit dem Gesuch um Schuldneranweisung ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die gemäss erstinstanzlichem Gesuch für die (unbestimmte) Dauer des Hauptverfahrens beantragte Schuldneranweisung für einen monatlichen Betrag von CHF 1'579.00 erfüllt das Streitwerterfordernis (vgl. Art. 92 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Streitwertgrenze der Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). 1.2.Der Vorrichter behandelte das Gesuch gestützt auf Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO im summarischen Verfahren (vgl. act. B.1, E. 1.1). Ausgehend vom alten Recht belehrte der Vorrichter die Parteien, die Berufung sei innert 10 Tagen einzureichen (vgl. act. B.1 E. 5.1 mit Verweis auf Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. act. B.1, Dispositivziffer 5). Für die Anweisung an Schuldner des Kindesunterhaltsverpflichteten ausserhalb eines Prozesses über die

5 / 15 Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 ZGB) erklärt Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO das Summarverfahren für anwendbar. Wie noch vertiefter erläutert wird, greift diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht, da das Hauptverfahren noch hängig ist, womit die Schuldneranweisung nicht ausserhalb eines Unterhaltsprozesses erfolgt und e contrario nicht Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO, sondern die für vorsorgliche Massnahmen geltenden Bestimmungen (Art. 303 f. ZPO in Verbindung mit Art. 261 ff. ZPO) Rechtsgrundlage für die Anwendung des Summarverfahrens bilden. Die Schuldneranweisung erging vorliegend nur deshalb in einem "selbständigen" Verfahren, da die Vorinstanz trotz des auf Berufungsebene hängigen Hauptverfahrens ihre Zuständigkeit bejahte. Dies ändert nichts an der massgeblichen Rechtsgrundlage. 1.3.Die Differenzierung in diesem Punkt ist von Bedeutung, da der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO für bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten eine Berufungsfrist von 30 Tagen vorsieht, wobei er u.a. auf Art. 302 ZPO verweist, Art. 303 ZPO hingegen nicht erwähnt. Der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO kommt zur Anwendung, da der vorinstanzliche Entscheid am 10. Januar 2025 und damit nach Inkrafttreten der revidierten ZPO am 1. Januar 2025 eröffnet wurde und für Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N. 17). Es fragt sich, ob mangels ausdrücklichen Verweises auf Art. 303 ZPO Art. 314 Abs. 2 ZPO auch auf Berufungen Anwendung findet, die sich gegen Entscheide gemäss Art. 303 ZPO über vorsorglichen Kindesunterhalt sowie dessen Vollstreckung richten. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden, da auch die kürzere Frist gewahrt ist. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger nachweislich am 15. Januar 2025 zugestellt (vgl. act. E.2), worauf die Berufung am 27. Januar 2025 und unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO somit rechtzeitig zuhanden des Obergerichts von Graubünden der Post übergeben wurde. 1.4.Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide in summarischen Verfahren (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO [BR 320.100]), es sei denn, eine Partei verlange einen Entscheid in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 3 EGzZPO), was vorliegend nicht gemacht wurde. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Materielles; Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz 2.1.Der Vorrichter leitete seine sachliche Zuständigkeit daraus ab, dass Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO für Schuldneranweisungen gemäss Art. 291 ZGB das

6 / 15 summarische Verfahren für anwendbar erkläre und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO bzw. Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2025) das Einzelgericht für die Behandlung summarischer Verfahren sachlich zuständig sei (act. B.1, E. 1.1). Im Zeitpunkt des Gesuchs um Schuldneranweisung sowie im Urteilszeitpunkt war gegen das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache (Unterhaltsklageverfahren) allerdings eine Berufung am Obergericht des Kantons Graubünden hängig. Damit stellt sich die Frage, ob in einer solchen Konstellation noch Raum für eine erstinstanzliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung für den vorsorglichen Kindesunterhalt besteht. 2.2.Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte nach Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 3). Die Anordnung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 22 169/170 vom 5. Juni 2023 E. 5.9.3 m.w.H.). Über den Erlass einer solchen Massnahme entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht (Art. 304 Abs. 1 ZPO), wobei das kantonale Recht (Art. 4 ZPO) dafür eine einzelrichterliche Entscheidkompetenz des verfahrensleitenden Richters vorsieht (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] sowohl in der bisherigen als auch in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass über vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO), wofür erstinstanzlich generell eine einzelrichterliche Zuständigkeit besteht (Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO; aArt. 4 Abs. 1 EGzZPO). Das Gericht, das die vorsorglichen Massnahmen anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Dies kann bereits bei Erlass der Massnahme oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. In die Zuständigkeit des Massnahmengerichts fällt damit auch die Anordnung einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zur (privilegierten) Vollstreckung des vorsorglichen Kindesunterhalts. Dies gilt umso mehr, als sich das Gericht beim Entscheid über eine Schuldneranweisung nicht auf eine formale Prüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit eines Entscheides beschränken kann, sondern sich auch mit gewissen materiell-rechtlichen Fragen zu befassen und in diesem Zusammenhang die finanziellen Verhältnisse der Parteien (erneut) zu prüfen hat. Dem Anweisungsentscheid kommt insofern nicht bloss Vollstreckungs-, sondern auch Erkenntnischarakter zu. Solange das Hauptverfahren (Unterhaltsklage) beim Regionalgericht hängig ist, wird der Einzelrichter somit nicht als Vollstreckungsrichter, sondern in seiner Funktion als

7 / 15 Massnahmenrichter tätig. Für eine Anwendung von Art. 339 ZPO, auf welchen der Vorrichter seine örtliche Zuständigkeit gestützt hat (act, B.1, E. 1.2), bleibt daher kein Raum. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr allein danach, wo das Hauptverfahren hängig ist. Selbst im Falle einer Schuldneranweisung ausserhalb eines Prozesses um den Kindesunterhalt bestimmt sich der Gerichtsstand im Übrigen nicht nach Art. 339 ZPO, sondern nach Art. 26 ZPO (vgl. dazu BGE 145 III 255). 2.3.Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, verhält es sich bei einer Schuldneranweisung für den vorsorglichen Kindesunterhalt hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit somit gleich wie bei der Anordnung einer Schuldneranweisung als vorsorgliche Massnahme in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). In diesem Fall stützt sich die Anweisung, auch wenn es um vorsorgliche Kindesunterhaltsbeiträge geht, auf Art. 177 ZGB, zumal die Anweisung gemäss Art. 291 ZGB in einem eherechtlichen Verfahren in der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB aufgeht. Die Anordnung als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren setzt naturgemäss voraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die sachliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO zwingend beim mit der Hauptsache befassten Gericht bzw. bei dessen Vorsitzendem liegt. Dies entspricht einer allgemeinen Regel im Zivilprozess, wonach vorsorgliche Massnahmen während laufendem Prozess von dem Gericht zu treffen sind, das mit der Hauptsache befasst ist. Dabei handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit, welche keinen Raum für ein separates Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter gemäss Art. 339 ZPO belässt (vgl. PKG 2018 Nr. 3 E. 2.2; Urteil des Obergerichts Zürich LD140006 vom 4. Dezember 2014 E. C.3 f.; vgl. auch für die Schuldneranweisung zur Vollstreckung nachehelichen Unterhalts während hängigem Abänderungsprozess Entscheid des Obergerichts Bern ZK 14 505 vom 22. April 2015 E. III.B.11 ff.). 2.4.Gründe für diese ausschliessliche Zuständigkeit sind insbesondere die Notwendigkeit eines raschen Entscheids, der Umstand, dass für eine "widerklageweise" im Hauptverfahren von der Gegenseite beantragte Abänderung der der Schuldneranweisung zugrundeliegenden Unterhaltsbeiträge ebenfalls das für das Hauptverfahren zuständige Gericht zuständig ist und eine Beurteilung durch dieses zudem weniger umständlich ist als ein Abwarten seines Entscheids oder eine nachträgliche Aufhebung einer bereits angeordneten Schuldneranweisung infolge eines solchen Abänderungsantrages. Ferner erfordert die Anordnung einer Schuldneranweisung eine Prüfung der Wahrung des betreibungsrechtlichen

8 / 15 Existenzminimums, was in engem Zusammenhang mit dem Hauptverfahren steht, geht es doch darin um die definitive Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Zudem bestünde bei paralleler Zuständigkeit die Gefahr widersprüchlicher Einschätzungen, was dem mit der Schuldneranweisung bezweckten raschen und wirksamen Rechtsschutz widerspricht (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LD140006 vom 4. Dezember 2014 E. C.3 f. mit Verweis auf ZR 108/2009 Nr. 58). Die vorstehenden Überlegungen bezogen sich zwar auf die Schuldneranweisung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Weshalb es sich bei einer Schuldneranweisung im Rahmen eines selbständigen Unterhaltsprozesses nach Art. 295 ff. ZPO anders verhalten sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal die Regelung über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 303 f. ZPO) von ihrer Funktion her vergleichbar ist mit derjenigen von Art. 276 ZPO (vgl. MORET/STECK, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 303 N. 7). Nach der Praxis des Obergerichts Zürich bleibt daher auch in dieser Konstellation kein Raum für ein selbständiges Ausweisungsverfahren im Sinne von Art. 302 Abs. 2 lit. c ZPO (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ230044 vom 20. November 2023 E. 5.2). Dementsprechend wird in der Lehre für den Fall, dass ein Ehescheidungs-, Eheschutz- oder Kindesunterhaltsverfahren hängig ist, ebenfalls eine ausschliessliche Zuständigkeit des Hauptsachegerichts befürwortet (RODRIGUEZ/GUBLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 14 Rz. 101 m.W.m.). 2.5.Die Zuständigkeit des Einzelrichters am Regionalgericht zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Unterhaltsprozesses besteht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Wird der im Hauptsacheverfahren gefällte Entscheid angefochten, geht die Zuständigkeit als Folge des Devolutiveffekts der Berufung auf das Berufungsgericht über (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 6.2.2). Dies gilt nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts sowohl bei hängiger Berufung gegen ein Scheidungsurteil (vgl. etwa Verfügungen ZK1 20 4 vom 16. August 2021 E. 1 sowie – spezifisch zur Anordnung einer Schuldneranweisung – ZK1 19 169 vom 11. November 2019 E. 1) als auch während eines Berufungsverfahrens über den Kindesunterhalt (vgl. Verfügung ZK1 22 14 vom 18. Juli 2022 E. 1). Ist ein Berufungsverfahren hängig, liegt die (sachliche und funktionelle) Kompetenz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen – unter Einschluss ihrer Vollstreckung auf dem Wege einer Schuldneranweisung – mit anderen Worten ausschliesslich beim Berufungsgericht respektive bei der mit der Sache befassten Kammervorsitzenden (Art. 9 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV [BR 173.010]). Dass in einem solchen Fall nicht zwei kantonale Instanzen über den Erlass vorsorglicher

9 / 15 Massnahmen entscheiden, ist eine Konsequenz der gesetzlichen Regelung, wonach das mit der Hauptsache befasste Gericht auch die damit zusammenhängenden vorsorglichen Anordnungen treffen soll. Es handelt sich somit um eine der Ausnahmen, in welchen der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Geltung hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 24 23 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). 2.6.1. Die Berufungsbeklagte führt im Zusammenhang mit der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit aus, dass Schuldneranweisungen, die auf Art. 177 ZGB abstützen, als vorsorgliche Massnahmen gelten. Hingegen könnten Schuldneranweisungen gestützt auf Art. 132 ZGB und Art. 291 ZGB nicht als solche betrachtet werden, da sie zu einem materiellen Endentscheid führten. Zudem sei die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren zwischen dem Berufungskläger und dem Kind (ZK1 24 208) nicht Partei und daher nicht aktivlegitimiert, vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Selbst wenn das Gesuch um Schuldneranweisung wider Erwarten als Gesuch im laufenden Unterhaltsklageverfahren eingereicht werden müsste, wäre derselbe Richter sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Es wäre daher überspitzt formalistisch anzunehmen, dass er als Massnahmerichter und nicht als Vollstreckungsrichter hätte entscheiden müssen. Darüber hinaus sei die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Richters zu Recht gegeben, da sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richte, an dem der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden sei, womit der Ort des erstinstanzlichen Gerichts, und nicht etwa die Region des zweitinstanzlichen Gerichts gemeint sei (vgl. act. A.2, B.3). 2.6.2. Die von der Berufungsbeklagten angesprochene Qualifikation von Entscheiden über Schuldneranweisungen bezieht sich auf die Rügegründe für die Anfechtung vor Bundesgericht, wenn es um die Vollstreckung von definitiv festgesetztem Unterhalt geht (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2, 134 III 667 E. 1.1 ff.). Vorliegend geht es jedoch um die Vollstreckung des Urteils vom 4. Juli 2024 (ZK1 23 139), mit welchem der Unterhalt nur vorsorglich festgelegt wurde. Dasselbe entfaltet seine Wirkungen nur für die Dauer des Unterhaltsprozesses mit der Folge, dass die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache automatisch dahinfallen (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ist aber der auf dem Wege einer Schuldneranweisung zu vollstreckende Entscheid nur provisorischer Natur, behält auch die Schuldneranweisung selber – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Grundlage – den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Dass sich die Schuldneranweisung im Rahmen eines Kindesunterhaltsprozesses auf Art. 291 ZGB stützt, ändert demnach nichts an der ausschliesslichen

10 / 15 Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten Gerichts, d.h. bei hängigem Berufungsverfahren jener des Berufungsgerichts. 2.6.3. Die Aktivlegitimation bezeichnet sodann die Zuständigkeit am eingeklagten Anspruch als materiellrechtliche Voraussetzung für dessen Durchsetzbarkeit. Der vorliegend in Frage stehende Anspruch ist Anspruch auf Kindesunterhalt (vgl. Art. 276 und Art. 289 ZGB). Zur prozessualen Durchsetzung von Kindesunterhalt (einschliesslich seiner Vollstreckung) aktivlegitimiert ist nicht nur das Kind (vgl. Art. 279 ZGB), sondern auch der sorgeberechtigte Elternteil (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2; vgl. aber Urteil des Obergerichts Zürich RU190036 vom 10. Juli 2019 E. 3.2). Dies gilt unabhängig von der Parteistellung in einem hängigen Verfahren. Die Berufungsbeklagte ist auch dann aktivlegitimiert, wenn sie sich im Unterhaltsklageverfahren (im Unterhaltspunkt) nicht als Partei konstituiert hat. Die Parteistellung hat keinen Einfluss auf die Frage, welches Gericht sachlich und funktionell zuständig ist. Selbstredend wäre die Berufungsbeklagte, hätte sie das Gesuch um Schuldneranweisung an das ausschliesslich zuständige Gericht gerichtet, im hängigen Hauptverfahren als Partei aufzunehmen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.4). Im Übrigen hat der Berufungskläger mit seiner Berufung in der Hauptsache (ZR1 24 208) nicht bloss das Kind, sondern auch die Berufungsbeklagte ins Recht gefasst, weshalb sie in jenem Verfahren bereits Parteistellung hat. Auch dieser Einwand der Berufungsbeklagten verfängt folglich nicht. 2.7.Das Fehlen der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit wird grundsätzlich als schwerwiegender Mangel bezeichnet, der praxisgemäss zur Nichtigkeit eines Entscheids führt. Vorliegend ist jedoch nicht von Nichtigkeit auszugehen, da dem Regionalgericht bzw. dessen Einzelrichter auf dem vorliegenden Gebiet (Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB) allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt und die Annahme der Nichtigkeit nicht mit der Rechtssicherheit vereinbar wäre, in welchen Fällen auch trotz sachlicher oder funktioneller Unzuständigkeit ergangene Entscheide bloss als anfechtbar gelten (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2018 vom 22. August 2019 E. 4 f.). Der Berufungskläger hat die Zuständigkeit des Einzelrichters erstinstanzlich anerkannt (vgl. RG-act. I.2, S. 3) und dessen Entscheid nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern nur in der Sache angefochten. Dies schadet jedoch nicht, da die Zuständigkeit als zwingende Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Die Prüfungspflicht besteht in jedem Verfahrensstadium. Gegebenenfalls hat daher auch noch die Rechtsmittelinstanz die sachliche Unzuständigkeit des

11 / 15 erstinstanzlichen Gerichts festzustellen, wenn das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung in einem Verfahren bis dahin unbemerkt geblieben sein sollte. Eine Einlassung auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist grundsätzlich nicht möglich (PKG 2018 Nr. 3 E. 2.2; ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 75, 79, 230 u. 239 f. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 515 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3). Die Berufung ist entsprechend mit abweichender Begründung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Gesuch um Schuldneranweisung nicht einzutreten. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der in der Sache erhobenen Rügen. 3.Überweisung in hängiges Hauptverfahren Die ZPO sieht weder eine Klageüberweisung an das zuständige Gericht und erst recht keine Überweisung einer bereits beurteilen Klage (bzw. Gesuchs) an das zuständige Gericht vor (Botschaft ZPO, BBl 2006 7277). Wünscht die Berufungsbeklagte weiterhin eine Schuldneranweisung, so ist das entsprechende Gesuch erneut zu stellen und an das zuständige Gericht zu richten, was wie oben ausgeführt während hängigem Unterhaltsklageverfahren das mit der Hauptsache befasste Gericht ist. 4.Aufschiebende Wirkung Mit Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der berufungsklägerische Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos (vgl. act. A.1, II.2). 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen daher zulasten der Berufungsbeklagten und sie ist zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1'870.55 zu bezahlen (vgl. act. B.1, E. 3 f.). Da der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts bezahlt. Da angesichts der der Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist, ist der unentgeltliche

12 / 15 Rechtsvertreter des Berufungsklägers basierend auf der dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton angemessen mit CHF 1'580.55 zu entschädigen (vgl. act. B.1, E. 3 f.). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Rita Marugg, ist gestützt auf die der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 1'558.80 (Honorar inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.2.Der Berufungskläger beantragte mit der Berufung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. act. A.1, 4. Berufungsantrag). Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache gewährt (ZK1 24 209). Ausgehend davon ist die Mittellosigkeit zu bejahen. Auch ist die vorliegende Berufung nicht aussichtslos, auch wenn sich die fehlende Aussichtslosigkeit aus anderen als den vorgebrachten Gründen ergibt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das vorliegende Verfahren sind damit erfüllt. Zudem erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig, weshalb Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.3.Die Berufungsbeklagte beantragte mit separatem Gesuch vom 6. Februar 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Rita Marugg als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. act. M.2). Ausgehend von den bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege des Kindes (ZK1 24 212) für das Hauptverfahren (ZR1 24 208) eingeholten Auskunft über die Steuerfaktoren der Berufungsbeklagten sowie den eingereichten Akten (vgl. act. M.2.1-8) ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Ihr Rechtsbegehren kann angesichts des erstinstanzlichen Obsiegens zudem ebenfalls nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das vorliegende Verfahren sind damit erfüllt. Zudem erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig, weshalb

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Rechtsanwältin Rita Marugg als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen ist

(Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.4.Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 1'000.00

festzusetzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Diese ist der unterliegenden

Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Berufungskläger

eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche nach Ermessen festzusetzen ist

(Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Ausgehend von einem für die Berufung samt

Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angemessenen

anwaltlichen Aufwand von fünf Stunden und dem mittleren Stundenansatz von

CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV; RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 118

  1. 16; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022
  2. 3.4) ist die Parteientschädigung auf CHF 1'336.10 (Honorar inkl. Spesen und

Mehrwertsteuer) festzulegen. Da der Berufungsbeklagten auch für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, gehen die

Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO

zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des

Obergerichts bezahlt. Zudem ist angesichts der der Berufungsbeklagten gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung

auszugehen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers vom

Kanton angemessen zu entschädigen ist. Unter Anwendung des für die

unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00

(Art. 5 Abs. 1 HV) ist die angemessene Entschädigung auf CHF 1'113.45

festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im

entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

5.5.Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten,

Rechtsanwältin Rita Marugg, hat ebenfalls Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausgehend von einem

für die Berufungsantwort sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

angemessenen anwaltlichen Aufwand von sieben Stunden und dem Tarif für

unentgeltliche Vertretung von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ist die angemessene

Entschädigung auf CHF 1'558.80 (Honorar inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)

festzulegen. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der

Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

14 / 15 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2025 wird aufgehoben. 2.Auf das Gesuch um Schuldneranweisung wird nicht eingetreten. 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von B.. 3.2.B. wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'870.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Christoph Suter, gestützt auf die A. mit Entscheid vom 10. Dezember gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-434) mit CHF 1'558.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3.3.Die B._____ auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Rita Marugg, von CHF 1'558.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die ihr mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-402) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. 4.1.Der Antrag von A._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4.2.Das Gesuch von B._____ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Rita Marugg als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

15 / 15 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von B.. 5.2.B. wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'336.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der unentgeltliche Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Christoph Suter, für das Berufungsverfahren mit CHF 1'113.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.3.Die B. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Rita Marugg, von CHF 1'558.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

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