ZR1 2025 83

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 ReferenzZR1 25 83 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandAblehnung Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa, vom 11. Juni 2025, mitgeteilt am 12. Juni 2025

2 / 13 Sachverhalt A.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), vom 6. Oktober 2022 wurde für A., geboren am _____ 1950, eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet. Die Beistandsperson erhielt die Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie in Bezug auf die soziale Teilhabe. Im Weiteren wurde sie ermächtigt, die Post zu öffnen und im Notfall bzw. soweit erforderlich die Wohnräume von A. zu betreten. Der Zugriff auf das einzurichtende Betriebskonto wurde A._____ entzogen. B._____ von der Berufsbeistandschaft Viamala wurde zum Beistand von A._____ ernannt. B.Im Jahr 2022 war A._____ nach O.1._____ in ein Personalzimmer gezogen, weshalb die für ihn errichtete Beistandschaft mit Wirkung ab 10. Oktober 2022 an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB Mittelbünden/Moesa) überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 stellte er bei dieser einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Er habe seine Lebenssituation erheblich verbessern können und sei nun in der Lage, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig und verantwortungsbewusst zu regeln. C.Mit E-Mail an die KESB Mittelbünden/Moesa vom 7. März 2025 empfahl der Beistand die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. D.In der Folge beauftragte die KESB Mittelbünden/Moesa den behandelnden Psychiater von A., Dr. med. C., mit einer Kurzbeurteilung über den Schwächezustand bzw. die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit von A.. Dr. med C. kam in seiner Beurteilung vom 19. März 2025 zum Schluss, dass A._____ seinen Alltag selbständig und zuverlässig bewältige, was die Wohnsituation, die Alltagsgestaltung, die gesundheitliche Vorsorge, die medizinischen Entscheidungen, die Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie den Verkehr mit Ämtern, Versicherungen und rechtlichen Institutionen umfasse. Wenn der Patient ausdrücklich keine Betreuung wünsche und keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege, sei die Autonomie des Patienten zu respektieren. Er zeige keine Anzeichen einer Beeinträchtigung in diesen Bereichen und benötige keine Unterstützung im Sinne einer Beistandschaft mehr.

3 / 13 E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 11. Juni 2025 wurde der Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt und festgehalten, dass die bestehende Beistandschaft unverändert fortgeführt werde. F.Dagegen erhob A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte was folgt: 1.Der Entscheid der KESB Zweigstelle Mittelbünden/Moesa vom 11.06.2025 sei aufzuheben. 2. Die für mich bestehende Beistandschaft sei ersatzlos aufzuheben. 3. Die Verfahrenskosten seien der KESB Mittelbünden/Moesa aufzuerlegen. 4. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren (Art. 117 ff. ZPO). 5. Für eine allfällige weiterführende anwaltliche Vertretung beantrage ich die Übernahme der Anwaltskosten. G.Die KESB Mittelbünden/Moesa beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 11. Juni 2025 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft und die unveränderte Weiterführung derselben. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 mitgeteilt (act. B.5). Mit schriftlicher Eingabe der Beschwerde vom 11. Juli 2025 beim Obergericht wurde die Frist gewahrt (act. A.1).

4 / 13 1.3.Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert. 1.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. In formeller Hinsicht dürfen an die Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen, urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42; SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360– 456 ZGB, 2010, Art. 450 N. 27). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht mehr notwendig ist (vgl. act. A.1). Damit ist er auch den Formerfordernissen nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 ZGB N. 1 f. und N. 40 ff.

5 / 13 m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3.1.Die KESB Mittelbünden/Moesa erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf eine Beistandsperson angewiesen sei und sich seine Lebenssituation nicht wesentlich verbessert oder verändert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht aufzeigen können, dass er seine eigenen Angelegenheiten selber erledigen könne. Die Gesamtsituation sei für ihn schwer fassbar und belastend. Im direkten Kontakt sei er zwar freundlich, seine Aussagen wirkten jedoch nicht kongruent, teilweise diffus und auch widersprüchlich. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, welcher zwar eine psychische Stabilität im ambulanten Setting bestätige. Es würden jedoch Schwierigkeiten im Umgang mit finanziellen und administrativen Angelegenheiten bestehen. Der Beschwerdeführer erwähne oft Forderungen gegenüber Sozialversicherungen und vermöge die finanziellen Zusammenhänge nicht realistisch einzuschätzen und darzulegen. So verlange er wiederholt Geld von der KESB. Seine Wohnsituation sei ungenügend, Hilfe lehne er aber ab. Die Kommunikation sei schwierig. Alles deute auf eine eingeschränkte Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten hin, insbesondere im Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Unterstützung aus dem familiären Umfeld sei nicht zu erwarten und könne auch nicht durch private und öffentliche Dienste erbracht werden (act. B.5, E. 1). 3.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, er habe seinen Antrag vom 25. Februar 2025 begründet dargelegt. Die Einschätzung seines Beistandes B._____ unterscheide sich klar von der Beurteilung des behandelnden Facharztes Dr. med. C._____. Letzterer komme zum Schluss, dass er in sämtlichen relevanten Lebensbereichen keine Unterstützung benötige und in der Lage sei, einen vernunftgemässen Willen zu bilden sowie Sachverhalte zu beurteilen und selbständig Entscheidungen zu treffen. Die KESB Mittelbünden/Moesa habe es unterlassen, sich in ihrem Entscheid sachgerecht mit dieser qualifizierten fachärztlichen Einschätzung auseinanderzusetzen. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz klarer fachärztlicher Einschätzung weiterhin von einem Unterstützungsbedarf auszugehen sei, der eine gesetzliche Beistandschaft rechtfertige. Ferner fehlten vielmehr konkrete Tatsachen und Umstände, welche eine solche Massnahme weiterhin als notwendig erscheinen liessen (act. A.1). 3.3.Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 hielt die KESB Mittelbünden/Moesa fest, die Beschwerde sei von der Beistandsperson verfasst

6 / 13 worden. Im Weiteren verwies sie auf ein Telefongespräch mit dem Spital O.1._____ vom 4. August 2025, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe. Dadurch werde die Erforderlichkeit der Massnahme erneut bestätigt (act. A.2). 4.1.Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. dazu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich aber bei der Aufhebung einer Beistandschaft aufgrund von Betreuungsresistenz Zurückhaltung aufzuerlegen (BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 399 N. 5). Der Wegfall des Grundes resultiert im Normalfall aus einer tatsächlichen Veränderung der Situation, kann aber im Einzelfall auch auf eine Neubeurteilung der Umstände durch die Behörde zurückzuführen sein. Auch Anpassungen der Massnahmen sind tunlich, wenn die Aufhebung (noch) nicht gerechtfertigt erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn der Grund für die Fortdauer lediglich teilweise weggefallen ist (BIDERSBOST, in: Fountoulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.372 f. [nachfolgend: BIDERBOST, FHB]). Bei der Errichtung oder Abänderung von Massnahmen ist stets den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Jede behördliche Massnahme muss gestützt auf Art. 389 Abs. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein. 4.2.Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der umfassenden Vertretungsbeistandschaft verlangt, ist im Folgenden zu prüfen, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz hat die Voraussetzungen einer Beistandschaft im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu prüfen. Mit anderen Worten ist massgebend, wie sich die Sachlage bzw. der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheids präsentiert, wobei bei der Beurteilung der Aufhebung der Beistandschaft die oben erwähnte Zurückhaltung zu üben ist. 4.3.Voraussetzung für die Errichtung (und auch den Beibehalt) einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Als

7 / 13 weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt dies im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 35 vom 27. Juli 2021 E. 4.1.2; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 9). Der Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" ermöglicht als Auffangtatbestand den Schutz von betagten Personen, bei denen gleichartige Defizite auftreten, wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung. Darunter fallen auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit, Unwilligkeit, Verschwendung oder Misswirtschaft. Dieser Schwächezustand muss ähnlich sein wie eine geistige Behinderung oder psychische Störung und in der Person liegen. Es genügt nicht, wenn der Schwächezustand aufgrund von äusseren Umständen, wie soziale Herkunft, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit, finanzielle Not oder aufgrund des unvernünftigen Umgangs mit Geld angenommen wird (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 14). 4.4.Als soziale Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist zusätzlich zum Schwächezustand oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands erforderlich, dass der Betroffene als Folge davon die eigenen Angelegenheiten gar nicht, nicht zweckmässig oder nur teilweise besorgen kann. Dies bedeutet, dass die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch oder rechtlich fehlt oder derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Nicht der Schwächezustand als solcher, sondern die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die sogenannte Betreuungs- respektive Eigenversorgungslücke, ist ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme. Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 17 m.w.H.). Das Ausmass dieses Unvermögens ist denn auch für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Ansprüche gegenüber

8 / 13 Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 18 m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. 4.5.Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 6. Oktober 2022 wurde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft errichtet. Grund dafür war ein aus einer psychischen Erkrankung folgender Schutzbedarf. Gemäss dem damaligen Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D., bestand beim Beschwerdeführer eine progrediente depressive Entwicklung und Erschöpfungssymptomatik sowie eine jahrelange psychophysische Disstress-Situation bei beruflicher und privater Belastung in Zusammenhang mit massiven Konflikten in der Beziehung und am Arbeitsplatz. Mehrere dieser Diagnosen wurden ebenfalls durch einen weiteren Arzt bestätigt. Dieser führte denn auch aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines labilen psychischen Zustands nicht immer in der Lage sei, sich mit seinen finanziellen, juristischen und organisatorischen Problemen adäquat auseinander zu setzen. Im Jahr 2022 hat Dr. med. C. das erste Mal ein Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Darin führt er aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einer chronischen psychischen Erkrankung, welche es ihm erschwere bis verunmögliche, sich den Aufgaben des Lebens in vollem Umfang zu stellen. Er sei daher kaum in der Lage, sich mit seinen finanziellen, juristischen und organisatorischen Problemen adäquat auseinanderzusetzen. Er habe enorm grosse Schwierigkeiten, administrative und finanzielle Belange zu erledigen, und bedürfe nebst medizinischer und psychologischer Hilfe auch einer beistandschaftlichen Hilfe. Sofern seine finanziellen Probleme durch den Beistand geregelt seien, leide der Beschwerdeführer weniger unter Stress, was seine Psyche und die impulsiven Ausbrüche positiv beeinflusse. Der Beschwerdeführer kooperiere, wenn man ihm alles erkläre. Eine medizinische, psychiatrische und soziale Betreuung sei aus Sicht von Dr. med. C._____ dringend mittel- bis langfristig indiziert (KESB-act. 59, S. 611 ff.). Die Gesamtsituation wurde nach Abklärungen und dem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, dem Vermieter und den involvierten Stellen als sehr schwierig beurteilt. Wiederkehrende Themen wie gesundheitliche Beschwerden (starke Schmerzen, Unfälle, Überfälle, Operationen), seine finanziellen Probleme (Schulden, Unklarheit über Unterstützungsleistungen, Rente etc.) und die ungeklärte Wohnsituation einerseits sowie die fehlende Unterstützung

9 / 13 durch private und öffentliche Stellen andererseits liessen eine Massnahme als angezeigt erscheinen (KESB-act. 58, S. 566). 4.6.Im aktuellen Zeitpunkt steht die Beurteilung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C._____ vom 19. März 2025 im Widerspruch zu seinem Gutachten aus dem Jahr 2022 sowie zur aktuellen Einschätzung des Berufsbeistands B._____ (act. B.4 und act. B.3). Laut der aktuellen Beurteilung von Dr. med. C._____ soll der Beschwerdeführer in der Lage sein, einen vernunftgemässen Willen zu bilden und sich nach überstandener Depression mit komplexen Fragestellungen auseinanderzusetzen, Situationen zu analysieren und durchdachte Entscheidungen zu treffen. Es bestünden keine psychischen oder kognitiven Einschränkungen, die diese Fähigkeit beeinträchtigen würden. Auch seinen Alltag könne der Beschwerdeführer selbständig und zuverlässig organisieren. Dies umfasse die Wohnsituation, die Alltagsgestaltung, die gesundheitliche Vorsorge, medizinische Entscheidungen, Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie den Verkehr mit Ämtern, Versicherungen und rechtlichen Institutionen (act. B.4, Rz. 3a). Demgegenüber ist der Beistand des Beschwerdeführers der Ansicht, dass die Beistandschaft weiterhin aufrechterhalten werden solle. Er begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt behaupte, er habe zu wenig Geld zur Verfügung und verfüge noch über Guthaben/Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen. Er spreche oft von früheren Zeiten und was ihm passiert sei. Oftmals sei es ihm (dem Beistand) nicht möglich nachzuvollziehen, von was er spreche und was er meine. Er empfehle die Beistandschaft so weiterzuführen wie bisher (act. B.3). 4.7.Grundsätzlich ist aufgrund des Berichts von Dr. med. C._____ davon auszugehen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers als stabil im ambulanten Setting einzustufen ist. Sein somatischer Zustand sei zwar schwankend, werde jedoch im Spital behandelt (act. B.4, Rz. 1). Gleichwohl kann die medizinische Beurteilung vom 19. März 2025 nicht ausschlaggebend sein, wenn sich aus den Akten andere, gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, welche auf einen weiterhin bestehenden Schwächezustand – der Gesetzgeber erwähnt gerade einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand – schliessen lassen. Auch in seinem früheren Gutachten wies Dr. med. C._____ darauf hin, dass die Regelung seiner finanziellen Belange ihn psychisch entlasten würde, was – wie sich aktuell zeigt – der Fall ist. Sollte die Regelung der Finanzen durch den Beistand nicht weitergeführt werden, ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in eine psychisch instabile Situation geraten würde.

10 / 13 Der Beschwerdeführer selbst führt aus, er nehme keine Medikamente ein (KESB- act. 30, S. 80, Frage 10). Die Begründung von Dr. med. C._____ in seiner aktuellen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seine Medikamente zuverlässig einnehme und sein psychischer Zustand daher stabil sei, widerspricht folglich den Aussagen des Beschwerdeführers und auch den Informationen der KESB Mittelbünden/Moesa und von weiteren involvierten Fachpersonen (act. B.4, Frage 1). Aus den Verfahrensakten ist zu schliessen, dass ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand vorliegt. Bereits aus einem Besprechungsprotokoll vom 7. April 2025 zwischen der KESB Mittelbünden/Moesa und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher immer wieder von Vorfällen spreche und nicht wisse, wo das Geld sei, nicht nachvollziehbar waren (KESB-act. 14, S. 65). Oft beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der KESB Mittelbünden/Moesa über den fehlenden Zugriff auf die Konten. Er wollte ein paar Tausend Franken für seinen Geburtstag erhalten (KESB-act. 16, S. 59). Dem Anhörungsprotokoll der KESB Mittelbünden/Moesa vom 23. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinen Antworten verschiedentlich völlig von der Fragestellung abgewichen ist und nicht nachvollziehbare Äusserungen getätigt hat. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass er von einem QR-Code bzw. von einem Zertifikat spricht, welches er brauche, um in der Schweiz weiterleben zu können (KESB-act. 12, S. 52, Frage 1). Zudem führte er aus, er habe bei der Swisscom alles bezahlt, CHF 8'000.00, CHF 12'000.00, für was er nicht gesprochen habe, wobei er einen Covid-QR-Code gezeigt habe (KESB-act. 12, S. 52, Frage 3). Im Weiteren behauptete er, er sei über 39 Mal operiert sowie 39 Mal angezeigt worden, wo er nie unterschrieben habe, alles sei gefälscht. Solange man arbeite, könne man gut leben, er lebe nicht gut (KESB-act. 12, S. 53, Frage 10). Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, er würde mit dem KESB-Mitglied Abendessen gehen, wenn alles vorbei sei, und er hoffe, dass er einmal ein grosser Roboter sei, ein Superman ohne Gehstöcke (KESB-act. 12, S. 54, Frage 12). Mehrfach erwähnt der Beschwerdeführer gewisse Vorfälle und dass er nicht wisse, wo das Geld sei (KESB-act. 22, S. 65; KESB-act. 30, S. 80, Frage 7). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, er müsse wegen des Beistands zum Psychiater (KESB-act. 30, S.80, Frage 11) und er habe Angst vor dem Beistand, da dieser eine Pistole im Schreibtisch habe und ihn unter Druck setze (KESB-act. 30, S. 80, Frage 13). Schliesslich liegt eine Aktennotiz über einen Anruf des Spitals O.1._____ bei der KESB Mittelbünden/Moesa vom 4. August 2025 bei den Akten (KESB-act. 1, S. 3), wonach es dem Beschwerdeführer nicht so gut gehe. Er sei völlig überfordert, was die medizinische und gesundheitliche Versorgung

11 / 13 angehe, und sie würden gerne die Spitex für die Mahlzeit-Lieferung aufgleisen (KESB-act. 1, S. 3). 4.8.In Würdigung der Verfahrensakten, der Information des Spitals O.1._____ und der Aussagen des Beschwerdeführers kann – entgegen den Ausführungen von Dr. med. C._____ – zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer fähig ist, seine Angelegenheiten, namentlich in Bereichen des Wohnens, der Medizin und Gesundheit (vgl. dazu die Aussage der Mitarbeiterin des Spitals O.1.), der Arbeit, Bildung und Beschäftigung, der öffentlichen Verwaltung und der Versicherungen, selbst zu regeln. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zusammenhangslosen Aussagen bei den Anhörungen (die vor und nach der Erstellung des psychiatrischen Berichts stattfanden und sich im Übrigen wesentlich von der Wahrnehmung des Psychiaters unterscheiden) weiterhin von einem Schwächezustand des Beschwerdeführers auszugehen, welcher seine Fähigkeit, seine Angelegenheiten zuverlässig selbst zu regeln, vermindert bzw. verhindert. Obwohl der Beschwerdeführer weiterhin wiederholt davon spricht, er sollte noch Geld bekommen, scheint er bspw. nicht zu wissen, wo und wie er seine Ansprüche geltend machen kann oder könnte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, in eine finanzielle Notlage geraten würde und er seine Mietzinse nicht bezahlen würde, wie dies bereits vor dem Errichten der Beistandschaft der Fall war (act. B.1, I.D). Dies entspricht auch den Äusserungen von Dr. med. C. in seinem Gutachten aus dem Jahr 2022, wonach der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig eine medizinische, psychiatrische und soziale Betreuung benötige (KESB-act. 59, S. 610 ff.). Es fehlt dem Beschwerdeführer offensichtlich auch an einem Umfeld, welches ihn bei der Regelung seiner Angelegenheiten unterstützen könnte: Bei der Anhörung führte er gar aus, er brauche eine Frau, die für ihn koche und ihn zu Terminen fahre (KESB-act. S. 80, Frage 12). Nach dem Gesagten erscheint die Aufrechterhaltung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft entgegen den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. C._____ verhältnismässig und angezeigt. In Würdigung dieser Umstände erscheint der angefochtene Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Immerhin ist darauf zu achten, dass bei der Regelung seiner Angelegenheiten seinen Wünschen, z.B. in Bezug auf seine Wohnsituation, – sofern möglich – nachgekommen wird und seine Wille respektiert wird.

12 / 13 5.1.Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten sowie aus der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO), wobei die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. 5.2.Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. A.1, Antrag 4). Vorliegend ist dies nicht notwendig, da bereits aufgrund der Regelung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen. Letzteres ist beim Beschwerdeführer der Fall, weshalb auf die Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet wird.

13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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14.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026