«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 18. November 2025 mitgeteilt am 21. November 2025 ReferenzZR1 25 80 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Christian Raschein GegenstandWeisung sozialpädagogische Familienbegleitung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 10. Juni 2025, mitgeteilt am 12. Juni 2025

2 / 14 Sachverhalt A.B., geb. am _____ 2020, ist die Tochter von A. (Mutter) und C._____ (Vater), welche nicht miteinander verheiratet sind. Die Mutter von B._____ ist alleine sorgeberechtigt. B.Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Mutter und der Leitung der Kinderschutzgruppe des Spital G._____ (nachfolgend: Spital G.) wurde B. mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 22. Mai 2025 für unbestimmte Zeit im Schlupfhaus des Spital G._____ untergebracht. Mit superprovisorischem Entscheid vom 28. Mai 2025 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht rückübertragen sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung und die Betreuung durch die Kindertagesstätte H._____ angeordnet. C.Am 10. Juni 2025, mitgeteilt am 12. Juni 2025, entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt: 1.Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1.2.a sowie 1.2.b des Entscheids vom 28. Mai 2025 verfügte superprovisorische Anordnung von Gesetzes wegen dahinfällt. 2.Für B._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 3.Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Mutter und B._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. Die im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1.die sorgeberechtigte Mutter von B._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung inkl. Finanzierung 2.sämtlichen an der Betreuung und Förderung von B._____ Kock Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 4.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Mutter und B._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 5.Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Mai 2027) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von B._____ und die

3 / 14 Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von B._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 6.D._____ (Berufsbeistandschaft O1.) wird zur Beistandsperson von B. ernannt. 7.Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden verfügt: A._____ (Mutter) wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB folgende Weisungen erteilt: a. Aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fachstelle I., mitzuwirken. b. B. in der Kindertagesstätte H._____ an folgenden Tagen betreuen zu lassen: -Montagnachmittag (ohne Mittagessen) -Mittwoch ganztags -Freitag ganztags 8. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahme werden auf CHF 800.00 festgesetzt b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet. 9. [Rechtsmittelbelehrung]. 10. [Mitteilung]. D.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1.Es sei Ziff. 7.a. des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB, Zweigstelle Nordbünden, vom 10.06.2025 aufzuheben. 2.Eventualiter sei Ziff. 7.a. des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB, Zweigstelle Nordbünden, vom 10.06.2025 dahingehend anzupassen, dass der Verlaufsbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung auf Ende August 2025 vorzuziehen sei. 3.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung von Gerichtskostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. E.Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

4 / 14 F.Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der KESB Nordbünden und hielt vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. G.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der KESB kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100] ist das Obergericht des Kantons Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. Juni 2025 betreffend die Anpassung kindesschutzrechtlicher Massnahmen und die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Weisung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde am 12. Juni 2025 mitgeteilt und am 13. Juni 2025 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juli 2025 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen begründet beim Obergericht eingereicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben. 1.3.Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes sind in aller Regel nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist von der Weisung der KESB Nordbünden gemäss Ziff. 7.a des angefochtenen Entscheides direkt betroffen. Sie hat folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.

5 / 14 2.2.Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (DROESE/STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2021, Art. 450 N. 13). Es ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. DROESE/STECK, a.a.O., Art. 450a N. 4 f.). 2.3.Aus Art. 450a Abs. 1 ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Bei der Beurteilung der Angemessenheit oder der Zweckmässigkeit einer angefochtenen Anordnung nimmt die gerichtliche Beschwerdeinstanz eine Ermessenskontrolle vor. In Ermessensfragen ist dabei der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Selbst wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht, übt sie bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Ermessen nicht ohne Not an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (DROESE/STECK, a.a.O., Art. 450a N. 14 und 19). 3.1.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die in Dispositiv-Ziffer 7.a des angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin erteilte Weisung, aktiv an der sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fachstelle I._____ mitzuwirken. Zur Begründung wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, B._____ zeige im Alltag ein ausgeprägtes trotziges und aggressives Verhalten. Die Beschwerdeführerin befinde sich an der Belastungsgrenze und reagiere häufig mit emotionalen Gefühlsausbrüchen, was die Erziehungssituation zusätzlich erschwere. Abklärungen hätten ergeben, dass die Mutter mit der Umsetzung von klaren Regeln und Grenzsetzungen überfordert sei. Um sie zu unterstützen und das Verhalten der Tochter positiv zu beeinflussen, sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig. Andernfalls drohe eine mögliche Dekompensation seitens der Mutter und eine weitere Verschlechterung der Mutter-Kind-Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2025 mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden erklärt (act. B.3 E. 7).

6 / 14 3.2.Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2025 im Wesentlichen fest, sie sei kooperationsbereit, erhalte Unterstützung von ihrer Mutter und weiteren Personen. Sie nehme die Unterstützung auch an und hole aktiv Hilfe, wenn dies notwendig sei. Sie sei auch mit der errichteten Beistandschaft und der Betreuung in der Kita einverstanden. Auch am 20. Mai 2025 habe sie aus eigenem Antrieb Hilfe geholt. Die Vorinstanz fokussiere sich zu sehr auf den 20. Mai 2025 und die Ereignisse im Nachgang vom 21. Mai 2025. Die Situation habe sich stabilisiert. Die getroffenen Massnahmen würden bereits ausreichen, um eine Entlastung in der Betreuungssituation zu bewirken. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, wenn es die grundsätzlich positive Entwicklung des Familiensystems nicht beachte. Die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sei überdies unangemessen. Eine akute Gefährdung des Kindeswohls bestehe nicht, die Tochter sei altersentsprechend entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei zuverlässig. Es bestünden keine Anzeichen einer Vernachlässigung. Eine Entlastung der Betreuungssituation habe durch weniger einschneidende Massnahmen erwirkt werden können. Die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sei damit auch nicht mehr erforderlich. Die Zustimmung zu den Massnahmen sei schliesslich nicht freiwillig, sondern unter Druck erfolgt (act. A.1). 3.3.In ihrer Beschwerdeantwort hielt die KESB Nordbünden fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Vorfall vom 20. Mai 2025 kein Einzelfall, sondern Teil eines belasteten Familiensystems sei. Die wiederholt ambivalenten und emotional instabilen Verhaltensweisen der Mutter sowie Verhaltensauffälligkeiten der Tochter deuteten auf eine länger andauernde Problematik hin, die eine nachhaltige Unterstützung durch eine Fachstelle erfordere. Die Mutter habe sich zunehmend von den angebotenen Hilfen distanziert. Die Mutter erkläre sich nur dann mit Unterstützungen einverstanden, wenn diese keine Einblicke in das Familiensystem ermöglichten und ihren Vorstellungen entsprechen würden. Die weiteren angeordneten Massnahmen reichten nicht aus, um eine Gefährdung des Kindeswohls dauerhaft zu verhindern. Die aktuellen Beobachtungen zeigten weiterhin eine erhebliche Belastungssituation. Die Fachstelle gehe davon aus, dass es zu gravierenden Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung kommen könnte. Die Mutter zeige wenig Transparenz in der tatsächlichen Betreuungssituation. Ihre Lebenssituation sei äusserst komplex, es bestünden erhebliche Unsicherheiten in der Fähigkeit, das Kindeswohl zu gewährleisten. Die Beobachtungen deuteten auf eine mögliche emotionale Überforderung, eine inszenierte Darstellung sowie auf Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung hin. Die Anhaltspunkte würden nahelegen, dass weitere

7 / 14 unterstützende Massnahmen notwendig seien, um das Wohl des Kindes nachhaltig zu sichern. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 28. Mai 2025 anwaltlich vertreten gewesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu seien unverständlich (act. A.2). 4.1.Das Gesetz verlangt, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge nach Art. 296 ZGB die umfassende Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für sein Wohl sorgen (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 296 N. 2). Wo ihnen dies zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, müssen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB staatliche Stellen – anstelle der Eltern oder des nahen Umfelds – geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen. In der Regel wird diese Aufgabe durch die KESB, beziehungsweise durch von dieser beigezogene Stellen oder Personen, wahrgenommen. Vorausgesetzt dafür ist, dass das Kind unter elterlicher Obhut steht (vgl. zum Ganzen: BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N. 1). 4.2.Behördliche Massnahmen dürfen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips indessen nur in Fällen erfolgen, in denen die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Dasselbe gilt für die Anpassung von Massnahmen mit Blick auf veränderte Verhältnisse. Nicht jede Unzulänglichkeit rechtfertigt behördliches Eingreifen, es bedarf einer "dauernden und erheblichen Veränderung der Gegebenheiten" (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2). Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung der Kinder tritt nur in den Hintergrund, wenn behördliches Eingreifen zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aussicht stellt. Es sind zwar möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium zu bevorzugen, allerdings auch nur dann, wenn behördliches Eingreifen erforderlich und verhältnismässig ist. Anders gesagt bedarf es immer einer qualifizierten Gefährdung des Kindeswohls, damit geeignete Kindesschutzmassnahmen mit Art. 8 Abs. 2 EMRK, der Garantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vereinbar sind (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 6 und 8). 4.3.Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das elterliche Wirken sich nicht am Wohl des Kindes orientiert. Dasselbe elterliche Verhalten kann je nach Lebensumfeld und Alter des Kindes eine Gefährdung darstellen oder nicht. Es wird dabei zwischen der Gefährdung des physischen und des geistigen Wohles unterschieden. Erstere beinhaltet beispielswiese körperliche Misshandlungen, Fehlernährung, mangelnde

8 / 14 Körper- und Gesundheitspflege, Verweigerung medizinischer Versorgung oder fehlende Hygiene bei Bekleidung und Wohnung. Letztere beinhaltet insbesondere die Erschwerung von Kontakten mit dem besuchsberechtigten Elternteil durch die Obhutsinhaberin (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB) oder durch den Besuchsberechtigten, fehlende Zusammenarbeit mit Schulbehörden, fehlende Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeine Überforderung, fehlende Bereitschaft zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen, gefühllos-rohe Behandlung oder soziale Isolation. Möglich ist auch eine Kombination beider Gefährdungstypen, beispielsweise bei Abwesenheit der Eltern, ohne für die Betreuung des Kindes gesorgt zu haben oder wenn wegen gesundheitlicher Gebrechen für das Kind nur ungenügend gesorgt werden kann (BREITSCHMID, a.a.O, Art. 307 N. 18). 4.4.Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die KESB die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen erteilen. Die Anordnung der Mitwirkung und die Erteilung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB – verhältnismässig sein, das heisst, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein muss (statt vieler BGE 140 III 241 E. 2.1). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2). Es sind im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – also des Vorrangs privater Verantwortung und der Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung – vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Können sie keine Abhilfe verschaffen, rechtfertigt sich behördliches Eingreifen, wenn es zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aussicht stellt. Es sind dabei möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium zu bevorzugen (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe, also die mildesten Massnahmen des Interventionssystems (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 2). 5.1.Die von der KESB Nordbünden getroffenen Massnahmen zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB stützen sich auf Abklärungen, die auf Gefährdungsmeldungen der Elternberatung vom 20. Mai 2025 (KESB-act. 6) und der Leitung der Kinderschutzgruppe des Spital G._____ (KESB-act. 33) sowie auf Berichte der Elternberatung vom 23. Mai 2025 (KESB-act. 41) und der

9 / 14 Kinderärztin vom 27. Mai 2025 (KESB-act. 54) basieren. Daraus und aus den übrigen beigezogenen Verfahrensakten geht hervor, dass am Abend des 20. Mai 2025 eine Eskalation zuhause bei der Beschwerdeführerin erfolgte und die herbeigerufene Elternberaterin B._____ ins Schlupfhaus des Spital G._____ brachte (KESB-act. 6 S. 9). In der Folge berichtete die Kinderschutzgruppe des Spital G._____ von einer Überforderung der Beschwerdeführerin, das aktuelle Helfernetz scheine nicht zu funktionieren und es brauche weitere Unterstützungsmassnahmen, um das System zu stabilisieren (KESB-act. 33 S. 61 f.). Aus dem Bericht der Elternberatung geht hervor, dass bereits im Jahr 2020 eine erste Beratung stattgefunden hat. Danach habe sich die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre immer wieder einmal gemeldet. In der Folge habe es eine Pause bis zum 28. Februar 2024 gegeben. Im weiteren Verlauf wurde die Beschwerdeführerin immer wieder beraten. Die Elternberaterin gab dabei im Bericht vom 23. Mai 2025 auf Frage 4 und 5 zur Antwort, dass die Beschwerdeführerin sehr stark von ihren Emotionen gesteuert werde und Mühe habe, sich wieder zu regulieren. B._____ Verhalten wachse ihr über den Kopf und es sei wichtig, dass sie Begleitung und Unterstützung bzw. Entlastung bekomme. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Überforderung drinstecke, könne sie sich mit ihren Gefühlsausbrüchen nicht mehr halten. Erziehung sei ein grosses Thema und da brauche die Beschwerdeführerin sicher noch gute und professionelle Unterstützung. Sie komme psychisch und physisch an ihre Grenzen und brauche eine gute Entlastung. Die bisherigen Bemühungen mit Frau E._____ und F._____ hätten nicht gefruchtet (KESB-act. 41 S. 75 f.). 5.2.Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Eskalation vom 20. Mai 2025 zwar ein Ereignis darstellte, welches unmittelbar zur Ergreifung von weiteren Massnahmen geführt hat. Eine Kindswohlgefährdung bestand jedoch bereits seit längerer Zeit. Gemäss der KESB Nordbünden sei es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht gelungen, eine klar Erziehungshaltung einzunehmen, Grenzen zu setzen und diese altersentsprechend sowie kindgerecht umzusetzen. Die Beschwerdeführerin neige in Stresssituationen zu emotionalen Überreaktionen, was zu einer Gefährdung des Kindeswohl führe (act. B.3). Dies sei bereits vor dem 20. Mai 2025 der Fall gewesen. Das Familiensystem sei überfordert, die Mutter verhalte sich während den Abklärungen ambivalent und neige zu unvermittelten Gefühlsausbrüchen und bagatellisiere die gemeldeten Vorfälle. Die Mutter scheine bereits seit Längerem dem Verhalten von B._____ nicht mehr gewachsen zu sein und Unterstützung zu benötigen. Angesichts des Verhaltens von B._____ sei davon auszugehen, dass ihren Bedürfnissen und der Strukturgebung in der Vergangenheit nicht immer ausreichend und angemessen Rechnung getragen wurde (act. B.3).

10 / 14 Infolgedessen, dass die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten ersichtlich ist (KESB-act. 24 S. 41 f.; KESB-act. 41 S. 75 f. Frage 4 und 5; act. B.3 E. 7), regelmässig an ihre Belastungsgrenzen stösst, ist für das Obergericht ersichtlich, dass vorliegend eine Kindeswohlgefährdung sehr wohl gegeben ist. Es stellt sich daher die Frage, wie dieser zu begegnen ist. 5.3.Die KESB Nordbünden entschied am 10. Juni 2025, dass für B._____ zum Schutz des Kindeswohls eine – von der Beschwerdeführerin nicht angefochtene – Beistandschaft errichtet wird. Dabei wurde D._____ zur Beiständin ernannt. Um die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu unterstützen, wurde ihr zudem die vorliegend umstrittene Weisung erteilt, aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung I._____ mitzuwirken (act. B.3). Gemäss der KESB Nordbünden reicht die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB nicht aus, um die Erziehung von B._____ im Alltag beim direkten Kontakt in den Griff zu bekommen. Die Mutter befinde sich an ihrer Belastungsgrenze und reagiere häufig mit emotionalen Gefühlsausbrüchen, was die Erziehungssituation zusätzlich erschwere. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Mutter mit der Umsetzung von klaren Regeln und Grenzsetzungen überfordert sei und dem ausgeprägten trotzigen und aggressiven Verhalten von B._____ nicht standhalten könne. Ohne die unterstützende sozialpädagogische Familienbegleitung drohe eine mögliche Dekompensation seitens der Beschwerdeführerin und eine weitere Verschlechterung der Mutter-Kind-Beziehung, welche sich nachteilig auf B._____ auswirken könne (act. B.3 E. 7). Daran ändere auch das positive Umfeld nichts, da Abklärungen insgesamt ergeben hätten, dass das Familiensystem überfordert sei (act. B. 3 E. 2). 5.4.Die Ausführungen der KESB Nordbünden sind für das Obergericht in Würdigung der Verfahrensakten ohne Weiteres nachvollziehbar. Zunächst ist festzuhalten, dass die Weisung als mildeste Massnahme ausgesprochen wurde. Zudem hat die Fachstelle I._____ der KESB Nordbünden bereits per 30. November 2025 einen Verlaufsbericht einzureichen, was weiterhin gilt, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (act. B.3 E. 7). Ausserdem war die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 mit der vorsorglich angeordneten Massnahme der sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass die erste sozialpädagogische Familienbegleitung gut gewesen sei und die Aussagen der Leiterin ihr gefallen hätten (act. B.3; KESB-act. 88 S. 167). Angesichts der aus den Akten hervorgehenden Kindeswohlgefährdung und der nicht nur am 20. Mai 2025, sondern über einen längeren Zeitraum andauernden Überforderung der

11 / 14 Beschwerdeführerin, welche sie selbst auch gegenüber der Elternberatung geäussert hat (act. B. 5), ist eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angezeigt. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, ist das Ziel der Massnahme, dass sich die Beschwerdeführerin und die Grossmutter gegenüber B._____ durchsetzen können, dass das Wissen über die Entwicklungsaufgaben vorhanden ist, B._____ durch die Beschwerdeführerin und ihre Grossmutter in ihrer Entwicklung adäquat begleitet wird und die Beziehung zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin stabilisiert wird (KESB-act. 45 S. 88). Diese Massnahme scheint einerseits der Gefährdung des Kindeswohls angemessen und auch angesichts des geringen Eingriffs in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin in keiner Weise unverhältnismässig. Andererseits kann dieses Ziel weder durch die Errichtung einer Beistandschaft noch durch das Umfeld erreicht werden. Damit erscheint die von der KESB Nordbünden erlassene Weisung weder unrechtmässig noch unangemessen. Vielmehr ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeordnete Massnahme über den Ermessensspielraum der Vorinstanz hinausgehen würde bzw. unverhältnismässig wäre. Folglich ist die Beschwerde gegen die angeordnete Weisung abzuweisen. 5.5.Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualantrag ein Vorziehen des Berichts beantragt, wurde dieser Antrag nicht weiter begründet (vgl. act. A.1 Rz. 34). Sodann ist dieser aufgrund des Zeitablaufs ohnehin hinfällig. 6.1.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu aber nachstehend E. 6.3.). Ebenso kann der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 6.2.Die Beschwerdeführerin liess mit der Beschwerde beantragen, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. A.1). 6.3.Für den Entscheid über die Befreiung von den Gerichtskosten ist im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB ausschliesslich Art. 63 Abs. 3 EGzZGB massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das

12 / 14 Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen unter anderem vor, wenn die Beschwerdeführerin nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen ist. Angesichts der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wird vorliegend gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben daher beim Kanton Graubünden. 6.4.Somit kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nur noch die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung betreffen. Die Beschwerdeführerin verfügt offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel, wie die aktuellsten Steuerdaten erkennen lassen (act. M.3). Zudem erscheint das Rechtsbegehren nicht gerade aussichtlos. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht erfüllt und erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Partei von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die gedeckten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nach Massgabe von Art. 122 ZPO gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]). 6.5.Mit Kostennote vom 31. Juli 2025 (act. G.2) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden geltend. Allerdings betreffen die darin aufgeführten Leistungen bis zum 13. Juni 2025, bis zur Position «Aktenstudium KESB und Arbeit an Beschwerde», sowie das Telefonat vom 18. Juni 2025 das Verfahren vor der KESB Nordbünden und nicht das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, weshalb vorliegend lediglich ein Aufwand von 12.50 Stunden zu entschädigen ist. Der Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem gesetzlich vorgesehenen reduzierten Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250). Zuzüglich der praxisgemässen Spesenpauschale von 3% und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8.1% resultiert eine Entschädigung von CHF 2'783.60. Diese geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO [BR

13 / 14 321.100]). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

14 / 14 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ im Verfahren ZR1 25 80 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gewährt wird. Als Rechtsbeistand von A._____ wird MLaw Lorenz Christian Raschein ernannt. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 4.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 2'783.60 (inkl. Spesen und MWST) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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GR_KG_006, ZR1 2025 80
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026