«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 14. Juli 2025 mitgeteilt am 24. Juli 2025 ReferenzZR1 25 76 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Bäder Federspiel und Righetti Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 1. Juli 2025

2 / 11 Sachverhalt A.A._____ wurde von der einweisenden Ärztin Dr. med. B._____ aus C._____ am 1. Juli 2025 fürsorgerisch in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A.) untergebracht. B.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Juli 2025, eingegangen am 7. Juli 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. C.Am 7. Juli 2025 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 beim Obergericht ein. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 beauftragte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 11. Juli 2025 beim Obergericht ein. E.Am 14. Juli 2025 fand die Hauptverhandlung am Obergericht des Kantons Graubünden statt, zu welcher mit Verfügung vom 9. Juli 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik A. gleichentags zugestellt. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 1. Juli 2025 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450

3 / 11 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2025 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

4 / 11 Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 14. Juli 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. GUILSLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4). 3.2.Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden unter anderem jeder Arzt bzw. jede Ärztin der Grundversorgung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Ärztin der Grundversorgung demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 1. Juli 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

5 / 11 [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 4.2.2. Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 1. Juli 2025 aufgrund eines Verdachts einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin haben sich Personen im Wohnhaus gegenüber ihr verletzend verhalten. Sie stellten das Wasser der Dusche

6 / 11 heiss/kalt und verteilten Dreck am Boden der Waschküche, obwohl sie selber geputzt habe. Sie gebe an, gegen die Türe getreten zu haben und den Besen gegen ihren Vater geworfen zu haben. Gemäss Fremdanamnese sei sie verbal aggressiv im Wechsel mit Kooperation (act. 01.1). Im Eintrittsbericht der Klinik A._____ vom

  1. Juli 2025 wird als Hauptdiagnose eine sonstige akute vorübergehende psychotische Störung erwähnt (F23.8) (act. 04.2). Die Gutachterin führt aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) mit Beeinträchtigungswahn vorliegt. Als Differenzialdiagnose wird eine Frühphase einer schizo-affektiven oder paranoiden Psychose in Betracht gezogen (act. 08). Die Diagnose der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht grundsätzlich nachvollziehbar. Jedenfalls kann daraus geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 4.3.2. In der Stellungnahme der Klinik A._____ vom 8. Juli 2025 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Zuweisung per fürsorgerischer Unterbringung fremdaggressiv verhalten und Angehörige, sowie auch das Personal der Arztpraxis bedroht. Die Beschwerdeführerin zeige im stationären Setting eine psychotische Symptomatik. Sie sei sehr misstrauisch, berichte von einem

7 / 11 Verfolgungswahn, sie werde zuhause schikaniert und ihre Waschküche mit Ölspray verschmutzt. Formalgedanklich imponiere eine Inkohärenz der Gedanken, mit teils weitschweifigen und umständlichen Antworten, zudem sei eine starke Einengung auf einen sofortigen Austritt erkennbar. Es bestehe keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Aktuell lehne die Patientin eine antipsychotische medikamentöse Behandlung ab. Aufgrund des aktuellen psychotischen Zustands der Patientin sei eine stationäre Behandlung dringlich medizinisch indiziert. Die Patientin sei gegenwärtig nicht in der Lage, die Konsequenzen und Tragweite ihrer Entscheidungen und Handlungen einzusehen oder persönliche Fürsorge zu tragen. Aktuell gebe es aus Sicht der Behandler keine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Behandlung in der Psychiatrie (act. 04). Die Gutachterin bestätigt die Notwendigkeit der Behandlung. In Bezug auf die festgestellte psychische Erkrankung sei eine kombinierte psychiatrisch- psychotherapeutische und sozial-psychiatrische Behandlung indiziert. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über eine Krankheits- noch Behandlungseinsicht bei gleichzeitigem aggressivem Verhalten gegenüber ihrem Vater (act. 08, vgl. Frage 2 und 5). Des Weiteren sei das Setting in der Klinik A._____ zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin die bestmögliche Unterbringungsform (act. 08, Frage 7). Die Beurteilung der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden kann. 4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Gutachterin führte aus, aufgrund der akuten Selbst- und insbesondere Fremdgefährdung durch aggressive Impulsdurchbrüche sowie der bestehenden krankheitsbedingten Uneinsichtigkeit sei eine geschützte psychiatrische Unterbringung notwendig und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer Behandlung rational nachzuvollziehen, verweigere konsequent jede Kooperation und stelle damit ein erhebliches Risiko für das familiäre Umfeld dar. Eine ambulante Versorgung erscheine unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend (act. 08, S. 4 Erwägungen zur Unterbringung / Beurteilung). Die Gutachterin hielt in Beantwortung der gestellten Fragen weiter fest, die Unterlassung einer psychiatrischen Behandlung bei der Beschwerdeführerin berge die konkrete Gefahr für ihre eigene Gesundheit sowie für die Sicherheit Dritter, insbesondere ihres Vaters und anderen Mitbewohnern.

8 / 11 Wenn keine Behandlung erfolge, könne es zu weiteren aggressiven Handlungen kommen. Die Wahnsymptomatik könnte sich verstärken, was die Kontrollimpulse weiter reduziere. Besonders kritisch sei die Kombination aus Beeinträchtigungswahn und fehlender Krankheitseinsicht. Ohne Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes bis hin zu einer psychotischen Krise mit potentieller Selbstgefährdung, unkontrollierten Verhaltensweisen oder Selbstvernachlässigung (act. 08, Frage 3 und 4). Gemäss Stellungnahme der Klinik A._____ sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in der Lage, die Konsequenzen und Tragweite ihrer Entscheidungen und Handlungen einzusehen oder persönliche Fürsorge zu tragen (act. 04). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik A._____ geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin von der schwierigen Sozial- und Wohnsituation berichte. Sie habe sich provoziert gefühlt und sei dadurch ausgerastet (act. 04.2). Zusammengefasst gehen sowohl die Gutachterin als auch die Klinik A._____ von einer Selbstgefährdung aus, würde die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025 am Obergericht des Kantons Graubünden konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte ruhig und sehr zurückhaltend. Den Ausführungen der Vorsitzenden konnte sie folgen und die gestellten Fragen beantworten. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Ausbildung als Siebdruckerin abgeschlossen zu haben. Sie lebe mit ihren beiden Kindern in einer kleinen Ferienwohnung in C._____. Diese verfüge über zwei Schlafzimmer und sei als vorübergehende Wohnlösung gedacht. Beide Kinder befänden sich im letzten Jahr ihrer Berufslehre. Die 21-jährige Tochter sei im Detailhandel tätig, der 18-jährige Sohn mache eine Lehre als Coiffeur. Die Beschwerdeführerin schilderte die Wohnsituation im Elternhaus als belastend. Das Verhältnis zum Vater sei angespannt, und sie habe ihm bereits mitgeteilt, dass sich an der Wohnsituation etwas ändern müsse. Trotz der Schwierigkeiten betonte sie, dass sie im selben Haus bleiben wolle, da sie sich nicht vorstellen könne, woanders zu wohnen. Sie berichtete, sich auf mehrere Stellen beworben und bereits Vorstellungsgespräche geführt zu haben. Zudem verfüge sie über ein Diplom in klassischer Massage, welche sie künftig anbieten wolle. Im weiteren Verlauf erwähnte sie, dass sie sich stark nach Hause sehne und den Aufenthalt im Waldhaus als belastend empfinde. Die Beurteilung der

9 / 11 Gutachterin und die gestellte Krankheitsdiagnose wies sie auf Vorhalt zurück und verneinte mehrfach, krank zu sein. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin ergeben sich für das Obergericht keine Hinweise auf eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Eine mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht war aus der Befragung der Beschwerdeführerin klar erkennbar. Dass eine Selbst- und Fremdgefährdung durch die psychische Symptomatik bestehen kann, ist auch nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erscheint diese jedoch nicht derart akut und konkret, dass sich ein Freiheitsentzug durch eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen würde. Eine Selbstvernachlässigung, wie sie von der Gutachterin thematisiert wird, war nicht erkennbar. Zudem ist der Hinweis, dass ohne Behandlung die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands bis hin zu einer psychotischen Krise mit potentieller Selbstgefährdung bestehe, zu allgemein gehalten. Kommt hinzu, dass auch die Gutachterin explizit festhielt, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht akut suizidal oder fremdgefährdend sei (act. 08, Frage 6). Zusammenfassend ist daher bei der Beschwerdeführerin im Falle eines Austritts aus der Klinik derzeit kurzfristig mit einer höchstens moderaten Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen, weshalb sich die fürsorgerische Unterbringung nicht weiter aufrechterhalten lässt, auch wenn zur Behandlung und weiteren Abklärung des festgestellten Schwächezustands idealerweise ein stationärer Aufenthalt oder zumindest eine ambulante Behandlung zu empfehlen ist. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft gezeigt, sich in eine ambulante Behandlung zu begeben oder Medikamente einzunehmen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zu empfehlen, sich nach der Entlassung in ärztliche, psychiatrische Behandlung zu begeben. 5.In einer Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass, welcher mit einer fürsorgerischen Unterbringung zu begegnen ist, lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennen. Eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall daher als nicht mehr verhältnismässig. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.

10 / 11 6.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'520.00) zu Lasten des Obergerichts des Kantons Graubünden.

11 / 11 Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]

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14.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026