ZR1 2025 74

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 12. August 2025 mitgeteilt am 13. August 2025 ReferenzZR1 25 74 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitz Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. A._____ gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta GegenstandErlass und Anmerkung eines Reglements Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja vom 17. Juni 2025, mitgeteilt am 17. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-35)

2 / 7 Sachverhalt A.Am 7. Dezember 2024 reichten B._____ und A._____ beim Regionalgericht Maloja eine Klage betreffend Erlass und Anmerkung eines Reglements gegen die C., ein. B. und A._____ sind je hälftige Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. Z.1., Grundstück Nr. Z.2., Via D., Grundbuch der Gemeinde O.1.. Die Liegenschaft Nr. Z.2._____ besteht aus zwei Stockwerkeigentumseinheiten, wobei E._____ Eigentümerin der zweiten Einheit ist. B.Am 10. Dezember 2024 wurde die Klage dem Verwalter der C., F., zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 teilte Letzterer dem Regionalgericht Maloja mit, dass er das Mandat der Verwaltung der fraglichen StWEG auf den 31. Dezember 2024 gekündigt habe, weshalb das Gericht die Klage direkt den Eigentümern zustellen soll. Am 21. Januar 2025 stellte das Regionalgericht Maloja die Klage E._____ persönlich zu mit der Aufforderung, eine Klageantwort einzureichen. Die Klageantwort datiert vom 25. März 2025 und wurde für die C._____ durch G._____ eingereicht. Letzterer führte aus, zur Vertretung der Beklagten (C.) legitimiert zu sein, und verwies auf die bereits eingereichte Vollmacht. Unterzeichnet wurde die betreffende Vollmacht vom 7. Februar 2025 von E.. Die Replik von B._____ und A._____ datiert vom 12. Mai 2025 und die Duplik der C._____ vom 16. Juni 2025. C. Am 16. Juni 2025 stellte E._____ beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Nebenintervention im Sinne von Art. 75 ZPO. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2025 räumte das Regionalgericht Maloja B._____ und A._____ sowie der C._____ eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein, um sich zum erwähnten Gesuch zu äussern. D.Gegen diese prozessleitende Verfügung erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Die prozessleitende Verfügung vom 17. Juni 2025 mit der das Bezirksgericht (recte: Regionalgericht) Maloja in re 115-2024-35 Herrn G._____ die Stellung als Verwalter (bzw. Rechtsvertreter) der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer der C._____ in O.1._____ (Parz. Z.2._____) zugesprochen wurde, ist – da antrags- und rechtsgrundlos ergangen – rechtswidrig und nichtig. 2.Das Verfahren vor dem Bezirksgericht (recte: Regionalgericht) Maloja in re 115-2024-35 ist bis zur Ernennung bei der Beklagten eines Verwalters (bzw. eines Rechtsvertreters) eingestellt.

3 / 7 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Partei. E.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2024-35). Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ging innert Frist ein. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden des Regionalgerichts Maloja vom 17. Juni 2025. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377). Die anfechtende Partei hat substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113 vom 2. August 2021 E. 1; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Balser Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 55 N. 3 ff.; SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 20 ff.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.Die Beschwerde ist bei Anfechtung prozessleitender Verfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst

4 / 7 werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde den Beschwerdeführern am 18. Juni 2025 zugestellt (act. B.3), womit die zehntägige Anfechtungsfrist am 19. Juni 2025 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 30. Juni 2025 endete. Die am 30. Juni 2025 elektronisch und rechtskonform zugestellte Beschwerde (act. A.1) erweist sich damit als fristgerecht. 1.3.Das Obergericht des Kantons Graubünden beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit vorliegend bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). 1.4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 2 f.). 2.1.Die Beschwerdeführer beantragen, das Hauptverfahren vor dem Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2024-35) sei bis zur Ernennung eines Verwalters oder Rechtsvertreters zu sistieren. 2.2.Die Beschwerdeführer begründen ihren Sistierungsantrag in der Beschwerdeschrift nicht näher, womit darauf nicht eingetreten werden kann. Unabhängig davon übersehen die Beschwerdeführer, dass das Obergericht nicht zuständig ist, die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens anzuordnen. Die Prozessleitung obliegt dem Regionalgericht (vgl. Art. 124 und Art. 126 ZPO) und ein entsprechender Antrag auf Verfahrenssistierung wäre demnach an die Vorinstanz zu richten. 3.1.Die Beschwerdeführer stellen im Weiteren die gültige Vertretung der C._____ durch G._____ in Frage. Sie machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, G._____ sei für das vorinstanzliche Verfahren gültig bevollmächtigt worden. Weder habe die Beschwerdegegnerin G._____ als ihren Verwalter mandatiert noch sei Letzterer von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, die C._____ im vorliegenden Verfahren anwaltlich zu vertreten. Auch habe keiner der Stockwerkeigentümer beim Regionalgericht Maloja eine Klage auf Ernennung von G._____ als Verwalter eingereicht (Art. 712q Abs. 1 ZGB). Damit sei G._____ nicht

5 / 7 legitimiert, die C._____ im Verfahren vor Vor-instanz (Proz. Nr. 115-2024-35) zu vertreten. 3.2.Zur Rechtsvertretung vor schweizerischen Zivilgerichten ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von der vertretenen Partei selbst oder von ihrerseits vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO). Die gültige Vertretung stellt eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO dar. Die Gültigkeit einer eingereichten Vollmacht ist demnach von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken haben (Urteile des Bundesgerichts 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4). Die angefochtene Verfügung enthält keine (expliziten) Ausführungen dazu, dass G._____ als Rechtsvertreter der C._____ anerkannt werde. Allerdings fungiert er als Empfänger der Verfügung, womit er (implizit) als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit entsprechender Äusserungsmöglichkeit behandelt wird. Die Vorinstanz hat die eingereichte Vollmacht, welche von E._____ unterzeichnet wurde (vgl. RG- act. VI./2; vorstehend Sachverhalt lit. B.), somit zumindest prima vista als rechtsgenüglich erachtet. Eine eingehendere Prüfung bezüglich der Prozessführungsermächtigung ist, soweit dies aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, bisher (noch) nicht erfolgt. 3.3.Wie obenstehend in E. 1.1 dargelegt, hat die anfechtende Partei substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerdeführer haben weder ausgeführt, worin konkret dieser Nachteil liegt, noch haben sie erläutert, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Damit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Von einem offenkundigen Nachteil kann vorliegend sodann keine Rede sein. So sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer Verbesserung mangelhafter Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist vor, wozu gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich eine fehlende Vollmacht gehört. Es handelt sich dabei um einen verbesserlichen Mangel, was nicht nur für den Fall einer gänzlich fehlenden, sondern auch einer unzureichenden Vollmacht gilt (vgl. JENNY/ABEGG, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N. 1). Auch vor diesem Hintergrund ist kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, sollte sich die eingereichte Vollmacht bei einer weiteren Prüfung durch die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens als ungenügend erweisen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist daher zu verneinen, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6 / 7 3.4.Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB die Führung eines Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung bedarf, wobei die Ermächtigung in dringenden Fällen auch nachgeholt werden kann. Der von einem Geschäft direkt betroffene Stockwerkeigentümer ist bei der Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht stimmberechtigt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NP130037 vom 3. Februar 2014 E. 2.h; MEIER- HAYOZ/REY, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t, Art. 712m N. 73). Klagende Stockwerkeigentümer haben bei einem Beschluss über die Prozessführung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wenn der von der Gemeinschaft zu führende Prozess von ihnen selbst angehoben worden ist, aufgrund der bestehenden Interessenkollision demnach kein Stimmrecht (vgl. PKG 2010 Nr. 3 E. 3; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 47 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2 je m.w.H.). 4.Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 5.Kann mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]) und ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte, ist der Beschwerdegegnerin mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von B._____ und A._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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12.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026