«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 24. Juni 2025 mitgeteilt am 30. Juni 2025 ReferenzZR1 25 64 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Moses Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 4. Juni 2025

2 / 11 Sachverhalt A.A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 4. Juni 2025 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Juni 2025, eingegangen am 13. Juni 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. C.Am 13. Juni 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2025 beim Obergericht ein. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Kurzgutachten ging innert Frist am 20. Juni 2025 beim Obergericht ein. E. Am 24. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C. am Folgetag zugestellt. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 4. Juni 2025 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450

3 / 11 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2025 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

4 / 11 Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4). 3.2.Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden unter anderem die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Oberärztin Departement Medizin des Kantonsspitals Graubünden demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 4. Juni 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 4. Juni 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu

5 / 11 auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (m.w.H. BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 4.2.2. Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 4. Juni 2025 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 von der

6 / 11 diensthabenden Ärztin der Klinik C._____ zur somatischen Abklärung an die Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden überwiesen wurde. Anlass hierfür waren intermittierende Symptome, bei denen die Patientin die Augen nach oben verdrehte, den Kopf in den Nacken legte und eine muskuläre Erschlaffung im Sinne eines Tonusverlusts zeigte. Nach Eintreffen im Kantonsspital Graubünden verweigerte die Patientin den Zutritt zur Notfallstation, zeigte aggressives Verhalten in Form von lautem Schreien, Spucken und körperlicher Gegenwehr und drohte mit rechtlichen Konsequenzen. In Rücksprache mit der Klinik C._____ wurde daher die sofortige Rückverlegung angeordnet. Diese erfolgte im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) unter polizeilicher Begleitung (act. 01.1). Im Behandlungsplan der Klinik C._____ wird als Hauptdiagnose eine akute schizophrenieforme psychotische Störung (F23.2) angegeben (act. 05). Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im persönlichen Kontakt fordernd und drohend verhalten habe. Im Gespräch habe sie sich logorrhoisch gezeigt. Psychomotorisch sei sie stark angetrieben. Formalgedanklich sei sie deutlich auf religiöse Wahnvorstellungen eingeengt. Eine akute Suizidalität liege nicht vor; die Patientin sei diesbezüglich klar distanziert. Aufgrund fehlender Absprachefähigkeit hinsichtlich möglicher Fremdaggressionen sei im aktuellen Zustand eine Isolation (Isolationsstufe orange) angeordnet worden. Ein ausführlicher psychopathologischer Status müsse nachgeholt werden, da dieser zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund eingeschränkter Kooperation nicht durchführbar sei (act. 04.3). Der Gutachter führt in seinem Gutachten auf, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer akuten schizophrenieformen psychotischen Episode mit ausgeprägtem religiösem und paranoidem Wahnleben, erheblicher Affektlabilität und starker Agitiertheit (act 08). Bei einer wahnhaften Störung handelt es sich um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne. Betreffend den Schwächezustand stellt das Gericht auf die Diagnose des Gutachters ab, auch wenn eine psychotische Episode mit ausgeprägtem religiösem und paranoidem Wahnleben, erheblicher Affektlabilität und starker Agitiertheit anlässlich der Hauptverhandlung für das Gericht nicht erkennbar war. Aus der Diagnose geht aber ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB hervor. 4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER,

7 / 11 a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 4.3.2. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin äussere wiederholt, keine Hilfe zu benötigen und lehne die Unterzeichnung des Behandlungsplans ab, indem sie das Blatt zerreisse (act. 05). Der Gutachter bestätigt in seinem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe weder ein Krankheitsgefühl noch bestehe eine Krankheitseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt unerlässlich, damit eine integrierte psychiatrische Behandlung mittels Medikamenten installiert werden könne (act. 08 Antwort auf Frage 6). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. 4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt fest, dass eine Selbstgefährdung aufgrund einer ausgeprägten Vernachlässigung der körperlichen Grundbedürfnisse, durch wahnhaftes motiviertes Verweigern medizinischer Abklärungen, die Ablehnung notwendiger medikamentöser Behandlung sowie durch passiv suizidale Gedanken (Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod, Überzeugung "bereit für Gott zu sein" (act. 08 Antwort auf Frage 4). Weiter erläuterte der Gutachter, dass bei Unterlassung der Behandlung eine erhebliche konkrete Gefahr für die psychische und körperliche Gesundheit der Patientin selbst sowie für Dritte bestehe. Die Selbstgefährdung ergebe sich primär aus massiver Selbstvernachlässigung, wahnhaft bedingter Ablehnung medizinischer Massnahmen und fehlender

8 / 11 Urteilsfähigkeit. Die Fremdgefährdung bestehe in Form von unkontrollierbarer Agitation, Misstrauen und impulsiver Reaktionen. Das Risiko einer Realisierung dieser Gefahren sei als hoch einzuschätzen (act 08 Antwort auf Frage 3). Gemäss Bericht der Klinik C._____ bestehe eine Selbstgefährdung insofern, dass die Patientin in ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und die Tragweite ihrer Entscheidungen und Handlungen einzusehen oder persönliche Fürsorge zu tragen (act. 04). Somit geht sowohl der Gutachter als auch die Klinik C._____ von einer gewissen Selbstgefährdung aus. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. 4.3.4.1.Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Befragung ruhig, jedoch angespannt und stellenweise verunsichert. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte sie folgen; sie beantwortete die Fragen klar, deutlich und ohne abzuschweifen. Sie führte aus, im Sekretariat bei der E._____ in O.1._____ tätig gewesen zu sein. Der Kontakt zur Familie bestehe; zwei ihrer drei Söhne hätten sie am 4. Juni 2025 zum Termin in die Klinik C._____ begleitet. Der dritte Sohn lebe in O.2., habe vier Kinder, und sie wolle ihn nicht mit solchen Problemen belasten. Zum ersten Vorfall sei es am 6. Mai 2025 gekommen, als sie auf dem Weg zur Arbeit ein brennendes Gefühl im Mund verspürt habe, sich daraufhin wie erschlagen und energielos gefühlt habe. Ihr Vorgesetzter habe sie entdeckt und später nach Hause gebracht. Seit diesem Ereignis sei sie nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. Am 4. Juni 2025 sei sie von zwei ihrer Söhne zu einem Termin in der Klinik C. begleitet worden, dort angekommen habe sie sich schlagartig sehr schwach gefühlt und sei sie zur somatischen Abklärung ins Kantonsspital Graubünden überwiesen worden. Nach ihrem Empfinden sei ihr zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, was geschehe; sie sei in die Vorgänge nicht einbezogen worden. Woraufhin sie sich bedroht gefühlte habe und sich die Ereignisse überschlagen hätten. Sie erklärte, sich ihrer Situation bewusst zu sein, wünsche sich jedoch eine Behandlung bei ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. F._____. Diese Behandlung wolle sie freiwillig in Anspruch nehmen, wie sie es auch bisher gehalten habe und was stets gut funktioniert habe. 4.3.4.2.Aus der Befragung der Beschwerdeführerin ergeben sich für das Obergericht keine Hinweise auf eine weiterhin akute und konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung. Eine ausgeprägte Vernachlässigung der körperlichen Grundbedürfnisse bzw. die vom Gutachter beschriebene massive

9 / 11 Selbstvernachlässigung konnte vom Gericht anlässlich der Befragung – deren Zeitpunkt für die Beurteilung der weiteren Aufrechterhaltung der Unterbringung massgebend ist – nicht festgestellt werden. Aus den Verfahrensakten gehen solche denn auch nicht mit hinreichender Klarheit hervor, und zwar weder aus der ärztlichen Einweisung (act. 01.1) noch aus dem Eintrittsstatus (act. 04.2). Die Beschwerdeführerin distanziert sich glaubhaft von suizidalen Absichten. Im Gegenteil, sie bekundete den Wunsch, ihre Enkelkinder wiederzusehen und Zeit mit ihren Söhnen zu verbringen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, einen starken Glauben aufweist und derzeit keine Angst vor dem Tod bekundet, ist ebenfalls nicht als akute und konkrete Selbstgefährdung zu qualifizieren. Zudem ist sie sowohl sozial als auch finanziell eingebettet; eine Situation der Aussichtslosigkeit liegt nicht vor. 4.3.4.3.Soweit der Gutachter die Selbstgefährdung in der fehlenden zuverlässigen Einnahme von Medikamenten sieht (act. 08 Antwort auf Frage 3), erscheint dies in einem gewissen Grad nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin nimmt derzeit das ihr verordnete Medikament Zyprexa ein. Sie hat anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung im Weiteren zugestanden, dass sie auf eine Unterstützung angewiesen ist, wie sie sich auch früher über Jahre nach ihrem ersten Klinikaufenthalt im Jahre 2011 in Behandlung begeben hat. Sie hat dafür Dr. med. F._____ vorgeschlagen, zu dem sie ein gutes Verhältnis zu haben scheint. Von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung kann daher ebenfalls nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. 4.3.4.4.Somit fehlt es zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an einer akuten und konkreten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass, weshalb die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist. Damit entfällt auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme durch Fehlen einer milderen Massnahme. Die Beschwerdeführerin hat jedoch gegenüber dem Obergericht glaubhaft ihre Bereitschaft erklärt, eine ambulante Behandlung bei Dr. med. F._____ anzunehmen. Dem Obergericht gegenüber hat sie sich zudem dahingehend geäussert, dass ihr ein freiwilliger Verbleib in der Klinik bis zur Organisation der ambulanten Behandlung als angemessen erscheint. Dementsprechend wird der Klinik C._____ empfohlen, baldmöglichst – bestenfalls noch während des freiwilligen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik – die ambulante Betreuung bei Dr. med. F._____ aufzugleisen.

10 / 11 5.Zusammenfassend liegt bei der Beschwerdeführerin zwar ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand vor. Eine akute und konkrete Selbst- und Fremdgefährdung, welchen mit einer fürsorgerischen Unterbringung zu begegnen wäre, lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennen. Eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall zudem als nicht mehr verhältnismässig, wenn die Beschwerdeführerin nicht auf freiwilliger Basis in der Klinik C._____ verbleibt. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. Es ist jedoch ausdrücklich davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, bis zur Organisation einer betreuten Anschlusslösung vorerst freiwillig in der Klinik zu bleiben. 6.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).

11 / 11 Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, freiwillig in der Klinik zu bleiben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung an:]

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24.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026