«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 30. September 2025 mitgeteilt am 3. Oktober 2025 ReferenzZR1 25 52 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger GegenstandEhescheidung (Beweisverfügung) Anfechtungsobj. Beweisverfügung des Regionalgerichts Viamala vom 17. April 2025, mitgeteilt am 17. April 2025 (Proz. Nr. 115-2022-21)

2 / 9 Sachverhalt A.Die Vorsitzende am Regionalgericht Viamala erliess in dem zwischen A.________ und B.________ hängigen Ehescheidungsverfahren am 17. April 2025 eine Beweisverfügung. B.Hiergegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2025 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1.Es sei die Beweisverfügung des Regionalgerichts Viamala vom 17. April 2025 insoweit aufzuheben als sie den Beweis der Verkehrswertschätzung durch das Amt für Immobilienbewertung vom 28. November 2022 des Maiensässes «C.» (Objekt «D.», Grundstück Nr. Z.1., Örtlichkeit C., auf dem Gebiet der Gemeinde O.1., eingetragen im Grundbuchkreis O.2.) nicht zulässt. 2.Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beweis der Verkehrswertschätzung durch das Amt für Immobilienbewertung vom 28. November 2022 des Maiensässes «C.» (Objekt «D.», Grundstück Nr. Z.1., Örtlichkeit C., auf dem Gebiet der Gemeinde O.1., eingetragen im Grundbuchkreis O.2.) zuzulassen und in die Beweisverfügung aufzunehmen. 3.Es sei zudem die klägerische Beilage 16 (amtliche Verkehrswertschätzung vom 22. [recte: 28.] November 2022) als Beweismittel zuzulassen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. C.B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2025 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdeführers. D.Es folgten eine Replik des Beschwerdeführers am 30. Juni 2025 und eine Duplik der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2025; beide hielten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 24. Juli 2025 eine weitere Eingabe ein, zu welcher der Beschwerdeführer am 15. September 2025 Stellung bezog. E.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2022-21) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Beweisverfügungen sind innert einer zehntägigen Frist mit Beschwerde anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 321

3 / 9 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 e contrario und Ziff. 2 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 12 vom 4. März 2024 E. 1.4). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden ist die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer als Einzelrichterin (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 OGV [BR 173.010]), zumal von keiner Partei ein Entscheid in Dreierbesetzung beantragt wurde (act. D.1; act. D.4; Art. 7 Abs. 3 EGzZPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Beweisverfügung wurde den Parteien von der Vorinstanz am Donnerstag, 17. April 2025, mitgeteilt. Der Beschwerdeführer behauptet, sie am Dienstag, 22. April 2025, erhalten zu haben. Ob dies zutrifft und die Beschwerde am Mittwoch, 7. Mai 2025 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Ostern, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) innert Frist erfolgte, kann offenbleiben. Wie im Folgenden gezeigt wird, ist mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – seien dies echte oder unechte Noven – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2025 (act. A.5) die vom Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren edierte Finanzierungsbestätigung seiner Bank (act. C.5) ein, womit sie den von ihm behaupteten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu entkräften suchte. Bei letzterem handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung für die Beschwerde. Da die Tatsachengrundlage von Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen infolge der dafür geltenden Untersuchungsmaxime vom Novenverbot ausgenommen ist, ist die Finanzierungsbestätigung als zulässiges Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4; PKG 2015 Nr. 16 E. 1.bd m.w.H.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N. 4a). Der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede. 1.4.Sieht keine Gesetzesbestimmung die Anfechtung mit Beschwerde vor, können prozessleitende Verfügungen nur separat angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Gesetzgeber hat mit diesem Erfordernis die Anfechtung prozessleitender Verfügungen erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7377 erster Spiegelstrich). Anders als für die Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, setzt

4 / 9 die Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) bloss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Ferner ist nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Demgegenüber lässt die kantonale Praxis zu Art. 319 ZPO auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen, sofern diese eine gewisse Schwere bzw. Erheblichkeit aufweisen (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 239 vom 12. März 2025 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 f.). Nach bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 93 BGG bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit einer Anfechtung des Endentscheids eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erreichen. Ausnahmen können bestehen, zum Beispiel, wenn die Abnahme eines Beweismittels, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_600/2024 vom 7. Januar 2024 E. 2.2). Trotz der erwähnten Unterschiede zwischen Art. 93 BGG und Art. 319 ZPO gilt diese restriktive Zulassung der Beschwerde gegen Beweisanordnungen analog für das kantonale Rechtsmittel (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 18 10 vom 21. März 2019 E. 2.2 zweiter Absatz; ZK2 15 44 vom 16. November 2015 E. 2.d; PKG 2013 Nr. 12 E. 2.b). 1.5.Die Beschwerdegegnerin moniert, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer zum Ziel habe, dass die klägerische Beilage 16 (Verkehrswertschätzung vom 28. November 2022) als Beweis für den amtlichen Verkehrswert vom 28. November 2022 zugelassen werde (1), dass die genannte Verkehrswertschätzung als Marktwertschätzung im Sinne von Art. 211 ZGB zugelassen werde (2) oder, dass die Vorinstanz vom Amt für Immobilienbewertung eine aktualisierte Verkehrswertschätzung im Sinne von Art. 211 ZGB einhole (3; act. A.2, III.B.9). Der Beschwerdeführer erklärt, Beschwerdeantrag 2 verlange die Zulassung der amtlich erstellten Schätzung vom 28. November 2022 als Beweismittel in der Beweisverfügung, während sich Beschwerdeantrag 3 zusätzlich auf die bereits eingereichte Urkunde (Beilage 16) beziehe. Aus der Gesamtschau von Begehren und Begründung ergebe sich unmissverständlich, dass keine neue Schätzung beantragt werde, sondern die vorhandene einbezogen, bzw. die bereits im Scheidungsverfahren beantragte Schätzung in die Beweisverfügung aufgenommen werden solle (act. A.3, III.16).

5 / 9 1.6.Vor dem Hintergrund, dass die klägerische Beilage 16 die "amtlich erstellte Schätzung vom 28. November 2022" enthält, ist allein gestützt auf den Wortlaut der Beschwerdeanträge in der Tat unklar, welchen unterschiedlichen Gehalt die Beschwerdeanträge 2 und 3 aufweisen sollten. Von der Zulassung einer neuen (aktuellen) Verkehrswertschätzung ist darin nicht die Rede. In der Begründung rügt der Beschwerdeführer sowohl die Nichtaufnahme der klägerischen Beilage 16 unter Ziffer F.1.7.2 der Beweisverfügung (act. A.1, V.II.20) als auch die unter Ziffer F.1.7.2 erfolgte Ablehnung des als Eventualantrag in Ziffer 121 der vorinstanzlichen Replik gestellten Beweisantrags (act. A.3, III.7 und III.19), beim Amt für Immobilienbewertung eine aktuelle bzw. neue Verkehrswertschätzung (act. A.1, V.II.13 f., V.II.22; act. A.6, 2) bzw. ein Gutachten zur Verkehrswertschätzung (act. A.1, V.II.25; act. A.3, III.20) einzuholen. Ob der Wortlaut der Beschwerdeanträge die zweite Rüge abdeckt, kann offenbleiben, da auch bei entsprechender Auslegung der Beschwerdeanträge kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist. 1.7.Der Beschwerdeführer führt aus, ein Ehegatte könne gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB die ungeteilte Zuweisung eines gemeinsamen Vermögenswerts verlangen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweise und den anderen Ehegatten angemessen entschädige. Die Fähigkeit, die Entschädigung leisten zu können, sei entscheidend. Die Vorinstanz verlange denn auch, dass er eine Bestätigung betreffend die Finanzierbarkeit der Übernahme des Maiensässes ins Recht lege. Indem die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Einholung einer aktuellen Verkehrswertschätzung ablehne, sei es ihm jedoch nicht möglich, diesen Nachweis zu erbringen. Denn ohne verlässliche, amtliche Schätzung erhalte er von keiner Bank eine Bestätigung der Finanzierbarkeit. Damit werde ihm im Ergebnis auch die Möglichkeit genommen, das Vorliegen eines überwiegenden Interesses zu belegen, was seine Rechtsposition erheblich beeinträchtige. Dieser Nachteil könne nicht leicht wiedergutgemacht werden, da der unterlassene Beweis im Rechtsmittelverfahren in der Regel nicht nachgeholt werden könne (act. A.1, 21 ff.; act. A.3, 22 ff.). Die Nichtaufnahme der amtlichen Verkehrswertschätzung vom 28. November 2022 (RG-act. II.16) in die Beweisverfügung habe zur Folge, dass ihm eine objektive, fachlich fundierte Grundlage zur Feststellung des aktuellen Verkehrswerts des Maiensässes vorenthalten werde (act. A.1, 25 und 30 f.; act. A.3, 17). 1.8.Die Beschwerdegegnerin wendet u.a. ein, dem Beschwerdeführer entstehe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die entsprechende Beilage (RG-act. II.16) nicht als beweiserheblich bezeichnet werde, da unbestritten sei,

6 / 9 dass der Verkehrswert des Maiensässes gemäss der Verfügung des Amtes für Immobilienbewertung vom 28. November 2022 CHF 420'000.00 betrage (act. A.2, III.10). Die Bank benötige für die Bonitätsprüfung keine amtliche Schätzung. Sie müsse lediglich dartun, welchen maximalen Betrag sie zu finanzieren bereit wäre. Falls eine Schätzung verlangt würde, könne der Beschwerdeführer diese auch ohne Mitwirkung des Gerichts beim zuständigen Amt beantragen (act. A.4, III.1.c). Mit der vom Beschwerdeführer gelieferten Finanzierungsbestätigung sei seiner Argumentation, wonach es ihm nicht möglich sei, von der Bank eine Finanzierungszusage zu erhalten, nun endgültig der Boden entzogen (act. A.5). 1.9.Dem Beschwerdeführer zufolge sind diese Ausführungen unzutreffend. Es bleibe unklar, zu welchem Wert die Vorinstanz das Maiensäss in der güterrechtlichen Auseinandersetzung einsetzen werde. Da er deshalb reine Mutmassungen anstellen müsse, und unnötige Prozesskosten entstehen würden, erwachse ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (act. A.6). 1.10. Der Beschwerdeführer offerierte im vorinstanzlichen Verfahren die amtliche Verkehrswertschätzung vom 28. November 2022 (RG-act. II.16) zum Beweis der Behauptung "Gemäss Verfügung des Amts für Immobilienbewertung vom 28. November 2022 hatte die Liegenschaft einen Verkehrswert von CHF 420'000.00" (RG-act. II.3, 91). Diese Behauptung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (RG-act. II.4, 87). Entsprechend führte die Vorinstanz mit Verweis auf diese beiden Stellen in den Rechtsschriften in der Beweisverfügung aus, die Parteien seien sich einig bzw. es stehe fest, dass "der Verkehrswert des Maiensässes gemäss der Verfügung des Amtes für Immobilienbewertung vom 28. November 2022 [...] CHF 420'000.00 [betrage]" (act. B.1, C.5, S. 9). Die Behauptung "Verkehrswert des Maiensässes CHF 420'000.00" führte die Vorinstanz jedoch ein weiteres Mal in der Beweisverfügung auf und zwar unter dem Titel "Hauptbeweis klagende Partei", mithin als eine beweisbedürftige Behauptung (act. B.1, F.1.7.1 f., S. 20). Es ist auf den ersten Blick nicht klar, ob sich diese beiden Behauptungen unterscheiden bzw. inwiefern diese nun als unbestritten oder beweisbedürftig gelten. Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in F.1.7.1 f. den in der vorinstanzlichen Replik des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrag auf Einholung einer aktuelleren Verkehrswertschätzung durch das Amt für Immobilienbewertung (RG-act. II.5, 121 und 123) ablehnte, wird jedoch klar, dass die Vorinstanz die dort (in der Replik) aufgestellte Behauptung, wonach der Verkehrswert des Maiensässes aktuell CHF 420'000.00 betrage (siehe RG-act. II.5, 121 und 123) als beweisbedürftig einstufte (vgl. RG-act. II.7, 74 in fine). Dies ist mit "Verkehrswert des Maiensässes

7 / 9 CHF 420'000.00" nicht präzise ausgedrückt bzw. nicht von der Behauptung abgegrenzt, wonach der Verkehrswert gemäss Verfügung des Amts für Immobilienbewertung vom 28. November 2022 CHF 420'000.00 betrage. Es ergibt sich jedoch aus einer systematischen Auslegung der Beweisverfügung. Entsprechend ist auch klar, weshalb die Urkunde der amtlichen Verkehrswertschätzung vom 28. November 2022 (RG-act. II.16) in F.1.7.1 f. nicht aufgeführt/zugelassen ist, war sie doch zur in der Replik aufgestellten Behauptung, wonach der Verkehrswert von CHF 420'000.00 aktuell sei (RG-act. II.5, 121 und 123), auch nicht als Beweis offeriert worden. Die Behauptung in der Klageschrift, zu der sie als Beweis offeriert worden war (RG-act. II.3, 91), ist unbestritten und daher nicht beweisbedürftig (act. B.1, C.5, S. 9). Inwiefern dem Kläger dadurch "eine objektive, fachlich fundierte Grundlage zur Feststellung des aktuellen Verkehrswerts des Maiensässes" "vorenthalten" worden sein soll, erhellt nicht, war er doch selbst im Besitz dieser Beilage. Andere nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile, die sich aus der Nichtaufnahme der erwähnten Beilage ergeben, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme der Beilage 16, der Verkehrswertschätzung vom 28. November 2022 (RG-act. II.16), in die Beweisverfügung unter Ziffer F.1.7.2 beanstandet (act. A.1, V.II.20), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 1.11. Was die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung einer aktuelleren Verkehrswertschätzung durch das Amt für Immobilienbewertung anbelangt (RG- act. II.5, 121 und 123; act. B.1, F.1.7.1 f.), so ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Noveneingabe (act. A.5) zu folgen. Die Ablehnung des erwähnten Beweisantrags verunmöglichte es dem Beschwerdeführer nicht, eine Finanzierungsbestätigung zu erhalten, da er inzwischen eine solche – basierend auf dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Privatgutachten geltend gemachten Marktwert von CHF 650'000.00 (RG-act. II.4, 95) – im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Weitere nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile, die sich aus der Ablehnung des erwähnten Beweisantrags ergeben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Feststellungen zum Inhalt des behaupteten Beweisantrags sowie eine Beurteilung der Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Behauptungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 2.Die Prozesskosten gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'500.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

8 / 9 Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Mangels Honorarnote ist der anwaltliche Aufwand zu schätzen (Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Angesichts der neben der Darlegung der Eintretensvoraussetzungen in der Beschwerde erörterten Punkte und der entsprechend umfangreichen 18-seitigen Beschwerdeantwort, des durch die Ausübung des Replikrechts veranlassten weiteren Schriftenwechsels sowie der nachfolgenden Noveneingabe erscheint ein Aufwand von ungefähr 15 Stunden angemessen; multipliziert mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (act. G.3) und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% ergibt dies eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'500.00.

9 / 9 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A.________ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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30.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026