Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 15. Mai 2025 mitgeteilt am 19. Mai 2025 ReferenzZR1 25 50 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher Bellevue Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 28, Postfach 1030, 8024 Zürich GegenstandRegelung der Kinderbelange (Vollstreckungsaufschub) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025 (Proz. Nr. 115-2023-44)
2 / 8 In Erwägung, –dass vor dem Regionalgericht Plessur zwischen A._____ und B._____ seit _____ 2023 ein Verfahren hängig ist, das die Regelung der Belange ihrer gemeinsamen Tochter C., geboren am _____ 2021, betrifft (Proz. Nr. 115-2023-44), –dass A. in diesem Verfahren mit Eingabe vom 23. August 2024 um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen ersuchte, –dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, die folgenden superprovisorischen Massnahmen traf: 1.Zugunsten von C., geb. _____ 2021, werden folgende Kindesschutzmassnahmen angeordnet: a. A. wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). b. C._____ wird unter die elterliche Obhut von B._____ gestellt. B._____ wird verpflichtet, C._____ umgehend in O.1._____ anzumelden. c.A._____ ist berechtigt, C._____ ab dem 12.05.2025 im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) an einem Nachmittag pro Woche für max. 3 h zu besuchen. Die Besuchsdaten und -abläufe richten sich nach dem Angebot, und die Besuchszeiten sowie deren Ablauf werden durch die Besuchsrechtsbeiständin festgelegt. d. Für C._____ wird eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. i.Als Beistandsperson wird Frau D._____ ernannt. ii.Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
3 / 8 i.A._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. ii.Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt A._____ insbesondere in folgenden Bereichen:
4 / 8 2.Nachfolgende beteiligte Personen/Organisationen werden aufgefordert spätestens per 30.06.2025 einen Verlaufsbericht zu Händen des Regionalgerichts einzureichen:
5 / 8 6.Es sei für das vorliegende Verfahren umgehend eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen und eine in rechtlicher und sachlicher Hinsicht geeignete Person einzusetzen. –dass das Obergericht auf den Antrag, die Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids der Vorinstanz superprovisorisch aufzuschieben (Ziff. 2 der Rechtsbegehren), mit Verfügung vom 7. Mai 2025 mangels Zuständigkeit nicht eintrat, –dass das Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügung am 8. Mai 2025 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2025 (5A_358/2025) nicht eintrat, –dass die Gesuchstellerin dem Obergericht am 11. Mai 2025 und am 12. Mai 2025 weitere Eingaben einreichte, –dass die Zuständigkeit für einen Entscheid über die aufschiebende Wirkung beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzendenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer liegt, –dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 2 ZPO bereits vor Einreichung der Berufung bzw. der Beschwerde über einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids entscheiden kann, –dass ein solcher Aufschub indes voraussetzt, dass ein rechtsmittelfähiger bzw. ein beim Obergericht anfechtbarer Entscheid vorliegt, –dass erstinstanzliche superprovisorische vorsorgliche Massnahmen – unabhängig davon, ob sie gestützt auf Art. 265 ZPO oder gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB erlassen werden – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anfechtbar sind (BGE 140 III 289 E. 2, 139 III 86 E. 1.1.1, 137 III 417 E. 1.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_358/2025 vom 14. Mai 2025 E. 1 sowie 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2), –dass demzufolge keine Zuständigkeit des Obergerichts besteht, über den Aufschub der Vollstreckbarkeit einer superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahme zu entscheiden, –dass die Situation entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht mit derjenigen vergleichbar ist, in der ein ordentlicher Massnahmeentscheid vorerst lediglich
6 / 8 im Dispositiv eröffnet wird, da ein solcher Entscheid (nach Vorliegend der Entscheidbegründung) gerade anfechtbar ist, –dass auf das Begehren, dem superprovisorischen Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass der erwähnte Entscheid nicht vollstreckbar sei (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), folglich nicht eingetreten werden kann, –dass es demzufolge auch nicht in der Kompetenz des Obergerichts liegt, Anordnungen betreffend die Obhut über C._____ zu treffen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), –dass es sich beim Entscheid vom 2. Mai 2025, auch wenn er von Amtes wegen getroffen wurde, namentlich in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende Obhutszuteilung um eine superprovisorische und nicht um eine ordentliche vorsorgliche Massnahme handelt, da der Entscheid im Rubrum ausdrücklich als superprovisorisch bezeichnet wird, ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen ist und die darin getroffenen Anordnungen ausdrücklich mit dem für superprovisorische Massnahmen typischen Überraschungseffekt begründet werden, –dass daran auch der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgerichts Plessur vom 8. Mai 2025 nichts ändert, zumal der Entscheid vom 2. Mai 2025 darin explizit als superprovisorisch bezeichnet wird (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2), –dass folglich das Gesuch vom 6. Mai 2025 auch nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a bzw. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entgegenzunehmen ist, wie es die Gesuchstellerin für den Fall, dass das Obergericht den Entscheid vom 2. Mai 2025 als einen Entscheid über (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen betrachtet, beantragt, und das entsprechende Eventualbegehren (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) demzufolge abzuweisen ist, –dass es sich aufgrund vorstehender Ausführungen erübrigt, für das vorliegende Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen und eine in rechtlicher und sachlicher Hinsicht geeignete Person einzusetzen, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag abzuweisen ist (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren),
7 / 8 –dass die Gerichtskosten, die in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgelegt werden, bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass keine Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zu sprechen ist, da auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde und ihm im vorliegenden Verfahren daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, –dass es sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, bei welchem der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt, –dass es sich bei der Hauptsache um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, bei dem nach der bundesgerichtlichen Praxis nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG und Art. 116 BGG), –dass der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung selber eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, weshalb auch aus diesem Grund ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGE 137 III 475 E. 2).
8 / 8 wird erkannt: 1.Auf das Gesuch vom 6. Mai 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids vom 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2.Der Antrag, das Gesuch vom 6. Mai 2025 als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a bzw. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entgegenzunehmen, wird abgewiesen. 3.Der Antrag, für das vorliegenden Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen, wird abgewiesen. 4.Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 5.Für das Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung an:]