«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 4. Juli 2025 mitgeteilt am 4. Juli 2025 ReferenzZR1 25 44 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert gegen C._____ Beschwerdegegner GegenstandAusstand Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 11. April 2025, mitgeteilt am 11. April 2025 (Proz. Nr. 135-2025-241)
2 / 8 Sachverhalt A.Seit dem 9. Dezember 2020 ist beim Regionalgericht Plessur ein Verfahren zwischen A., geboren am ______ 2013, vertreten durch seine Mutter B., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, und seinem Vater D._____ betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Proz. Nr. 115-2020- 58). B.In diesem Verfahren beantragte A._____ am 17. März 2025 den Ausstand von Regionalrichter C.. C.Am 2. April 2025 nahm Regionalrichter C. zum Ausstandsbegehren Stellung, mit dem Antrag, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. D.Mit Entscheid vom 11. April 2025 wurde das Ausstandsbegehren unter Kostenfolge zulasten von Rechtsanwalt Weltert abgewiesen. E.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid vom 11. April 2025 sei aufzuheben. 2.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Der vollamtlich tätige Richter C._____ habe in den Ausstand zu treten und das Regionalgericht sei anzuweisen, den Vorsitz im Verfahren 115- 2020-58 neu zu besetzen. 4.Eventualiter für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte, sei die Ziffer 2 lit. a aufzuheben und es seien dem unterzeichnenden Anwalt keine Kosten aufzuerlegen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. F.Die Kindesvertreterin verzichtete am 29. April 2025 auf eine freiwillige Stellungnahme. G.Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 schloss Regionalrichter C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. H.Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur äusserte sich am 5. Mai 2025 zur Beschwerde. I.Gleichentags verzichtete D._____ auf eine freiwillige Stellungnahme.
3 / 8 J.Mit freiwilliger Replik vom 22. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2025 sowie zur Stellungnahme des Regionalgerichts Plessur vom 5. Mai 2025 Stellung. Dabei hielt er unverändert an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den darin gestellten Anträgen fest. K.Am 3. Juni 2025 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine freiwillige Duplik. L.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-241) sind beigezogen. Ebenso wurden die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer 115-2020-58 des Regionalgerichts Plessur beigezogen. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO Beschwerde geführt werden. 1.2.Die Beschwerdefrist bestimmt sich nach Art. 321 ZPO. Der Entscheid über den Ausstand erfolgt in einem Summarverfahren (BGE 145 III 469, in: Pra 202 Nr. 48). Es gilt folglich eine 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und die Bestimmungen über den Fristenstillstand gelangen nicht zur Anwendung (Art. 145 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts GR ZK2 15 5 vom 28. August 2015 E. 1a m.w.H.). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 zugegangen. Seine Eingabe vom 17. April 2025 (act. A.1) erweist sich demnach als rechtzeitig, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3.Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]) des Obergerichts des Kantons Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.4.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts erforderlich (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320
4 / 8 N. 3 ff.; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 1 ff.). 1.5.Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot gilt auch bei der Überprüfung eines Ausstandsentscheids (DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 10). Hingegen müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 326 N. 2). 2.1.Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihm sei das Replikrecht gemäss BGE 133 I 100 verwehrt worden, indem ihm die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. April 2025 und der Entscheid vom 11. April 2025 gemeinsam zugestellt worden seien. Eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz sei nicht möglich (act. A.1 Ziff. II.3.24). Der Beschwerdegegner beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Rückweisungsantrag stelle und nicht darlege, inwieweit er durch die Gehörsverletzung einen Rechtsnachteil erfahren habe. Sodann hätte der Beschwerdeführer auch unter Wahrung von Art. 53 Abs. 3 ZPO sich nur im Rahmen seiner bereits gemachten Tatsachenbehauptungen äussern und keine neuen Beweisanträge stellen dürfen. Es wäre ihm folglich nicht gestattet gewesen, sein Ausstandsbegehren in tatsächlicher oder beweisrechtlicher Hinsicht zu verbessern. Schliesslich habe er im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten, sich mit der Stellungnahme auseinanderzusetzen, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung geheilt sei (act. A.3 Ziff. II.5). Die Vorinstanz macht geltend, dass die Novenschranke im summarischen Verfahren bereits mit der ersten und häufig letzten Eingabe falle, was beim Beschwerdeführer sein Gesuch dargestellt habe. Er habe also damit rechnen müssen, sich kein weiteres Mal äussern zu dürfen bzw. hätte nur zu allfälligen Noven Stellung nehmen dürfen. Solche seien nicht ersichtlich gewesen, weshalb auf eine Zustellung der Stellungnahme habe verzichtet werden können. Ausserdem sei auch aufgrund der besonderen Dringlichkeit direkt ein Entscheid zu fällen gewesen (act. A.4).
5 / 8 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. 2.2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz, der als ein Aspekt des übergeordneten Konzepts des fairen Gerichtsverfahrens gilt, umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten, und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht. Es ist nämlich Sache der Parteien und nicht des Gerichts, zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder eine neue Eingabe entscheidende Elemente enthält, zu denen sie sich äussern sollten. Aufgabe des Gerichts ist es, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten (Art. 53 Abs. 3 ZPO; BGE 146 III 97 E. 3.4.1, in: Pra 2020 Nr. 101, 142 III 48 E. 4.1.1, in: Pra 2017 Nr. 4, 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H., 133 I 100). Der Anspruch auf spontane Replik besteht auch im hier anwendbaren Summarverfahren (BGE 146 III 237 E. 3.1, 144 III 117 E. 2.1). 2.2.2. Wie dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. April 2025 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt. Der Beschwerdeführer erhielt im vorinstanzlichen Verfahren somit keine Gelegenheit, sich zu dieser Eingabe und den darin enthaltenen Vorbringen zu äussern. Bei der Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson nach Art. 49 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen wesentlichen Akt im Ablehnungsverfahren, weshalb die gesuchstellende Partei nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 m.w.H.). Unter diesen Umständen liegt in der Zustellung der Stellungnahme erst mit dem Endentscheid eine Verletzung des Replikrechts und damit des rechtlichen Gehörs. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein summarisches Verfahren handelte, welches vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1 m.w.H.). 2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
6 / 8 Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, in: Pra 2017 Nr. 2, BGE 137 I 195 E. 2.3.2, GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). 2.3.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Demnach verfügt die Beschwerdeinstanz in Bezug auf Rechtsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, nicht jedoch bezüglich Tatfragen (vgl. Erwägung 1.4.). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Beschwerdeverfahren somit ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer inzwischen Kenntnis von der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. April 2025 erhalten hat, erübrigt sich eine erneute Zustellung. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer jedoch Frist zur Stellungnahme bezüglich dieser Eingabe einzuräumen. Zudem drängt es sich auf, Rechtsanwalt Weltert zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er im vorliegenden Nebenverfahren – unabhängig von den Parteirollen im Hauptverfahren – die Interessen von A._____ und/oder diejenigen der Kindsmutter vertritt, zumal die Kindesvertreterin die Erhebung des Ausstandsgesuchs als klar nicht im Interesse des Kindes liegend erachtet (vgl. act. A.2). Vertritt Rechtsanwalt Weltert lediglich bzw. auch die Interessen der Kindsmutter, wäre (auch) diese als Gesuchstellerin zu erfassen. Dass der Beschwerdeführer (explizit) keine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, spielt insofern keine Rolle, als eine Rückweisung auch von Amtes wegen geprüft und auf die korrekte Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. 2.4.Auf eine Prüfung der materiellen Rügen des Beschwerdeführers kann aufgrund der Rückweisung verzichtet werden. Ebensowenig ist vorliegend über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2.5.Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen, wobei dieser mit der von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Begründung (vgl. act. A.1 Ziff. I.7) ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Dass Prozesshandlungen zu
7 / 8 wiederholen sein könnten, wenn die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens Erfolg hätte, ist von Gesetztes wegen vorgesehen und kann ohne weitere besondere Umstände kein Grund für das Erteilen der aufschiebenden Wirkung sein (vgl. Verfügung des Obergerichts Zürich RB120045 vom 18. Oktober 2012). 3.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da die Parteien für die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz keine Verantwortung tragen, werden die Gerichtskosten, die gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 (act. D. 2) wird dem Beschwerdeführer durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2.Zudem ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471; JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 107 N. 26; Urteil des Kantonsgerichts ZK1 21 132 vom 2. November 2021 E. 5 m.w.H.). Die Entschädigung des Beschwerdeführers wird mangels Vorliegen einer Honorarnote nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen, zumal sich der Beschwerdegegner in amtlicher Funktion zur Beschwerde vernehmen liess und die Kindesvertreterin sowie der Kindsvater auf eine Stellungnahme verzichtet haben.
8 / 8 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 11. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet. 3.Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]