Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 4. Juli 2025 mitgeteilt am 4. Juli 2025 ReferenzZR1 25 42 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger und B._____ Gesuchsteller 2 gegen C._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen (Kindesschutz)
2 / 29 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: A.), geboren am _____ 2012, ist das Kind von C. (nachfolgend: Mutter) und B._____ (nachfolgend: Vater). Die Eltern leben seit dem 1. Juli 2017 getrennt voneinander. A._____ hat eine ältere Schwester D., geboren am _____ 2011. B.Das Regionalgericht Plessur ordnete für A. mit Entscheid vom 20. Januar 2021, mitgeteilt am 22. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-769), die folgenden Kindesschutzmassnahmen an: 1.C._____ wird die Obhut und damit das Aufenthaltsbestimm- ungsrecht über A., geboren am _____ 2012, entzogen. 2.B. wird die Obhut und damit das Aufenthaltsbestimm- ungsrecht über A., geboren am _____ 2012, entzogen. 3.Die elterliche Sorge über A. wird im Übrigen bei den Eltern belassen. 4.Der Wohnsitz von A._____ befindet sich am Wohnsitz von C.. 5.Kostentragung und Unterhalt werden im Verfahren betreffend Abänderung des Unterhalts thematisiert und entschieden. 6. a) Es wird eine Fremdplatzierung von A. gerichtlich angeordnet. b) A._____ wird ab dem 01.02.2021 bis auf weiteres das Schulinternat U._____ besuchen und unter der Woche im Schulinternat leben. c) Für A._____ wird eine individuelle psychiatrischepsychotherapeutische Abklärung und fortführende Therapie, ca. 1 Mal wöchentlich, angeordnet. 7.[Kindesschutzmassnahmen D.] 8.C. ist berechtigt, - unter Einhaltung der Internatsregeln - A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie ist ausserdem berechtigt, A._____ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 9. a) B._____ ist berechtigt, - unter Einhaltung der Internatsregeln - A._____ einzeln jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Er ist ausserdem berechtigt, A._____ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. b) [Persönlicher Verkehr D._____] 10. a) Im Übrigen ist eine flexible Handhabung des Besuchsrechts unter Wahrung der berechtigten Interessen aller Beteiligten vorgesehen. In diesen Bereich fallen z.B. ausserordentliche Übernachtungen oder Besuche, welche in Absprache mit dem Schulinternat sowie der zuständigen Beiständin unter der Woche stattfinden können.
3 / 29 b) Die Koordination des Besuchs- und Ferienrechts erfolgt durch die zuständige Beiständin unter Berücksichtigung der Internatsregeln. 11.B._____ und C._____ werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 ZGB verpflichtet, regelmässig, d.h. mindestens monatlich, die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und dort insbesondere die Themenbereiche erzieherische Belange, entwicklungsspezifische Verhaltensweisen und Bedürfnisse der Kinder, setzen von Grenzen sowie angemessene Kommunikation etc., zu besprechen bzw. sich Rat zu holen. 12.B._____ und C._____ werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 ZGB verpflichtet, den Kurs "Kind im Blick" beim F._____ zu besuchen. 13.Die beistandschaftlichen Aufgaben werden wie folgt ergänzt: a) Die Beiständin wird mit dem Vollzug betreffend Wohnsituation und Fremdplatzierung inkl. dessen Finanzierung betraut. b) Die Beiständin wird mit der aktiven Koordination des Übertritts von A._____ ins Schulinternat und insbesondere der aktiven Kommunikation mit A._____ betraut. Sie wird ermächtigt, Drittpersonen zu beauftragen und beizuziehen. c) Die Koordination des Besuchs- und Ferienrecht sowie die Übergaben sind weiterhin über die Beistandschaft zu regeln. Die Besuchswochenenden von D._____ und A._____ sollten in einem ersten Schritt separat durchgeführt (recte: werden). d) Der Beiständin wird weiterhin die Kompetenz für medizinische und schulische Massnahmen übertragen, um weitere Schulabsenzen entgegenzuwirken sowie zukünftige von der Mutter zugeschriebene Krankheitssymptome bei den Kindern medizinisch abklären zu lassen. e) Die Beiständin wird beauftragt, die Wohnsituation zu prüfen und zu beurteilen und erneut einen Bericht zuhanden des Gerichts einzureichen. f)Die Beiständin hat weiterhin beide Elternteilen in erzieherischen Belangen zur Seite zu stehen sowie die Eltern bei Entscheidungen hinsichtlich Freizeitgestaltung und Förderung der Kinder zu unterstützen und wenn nötig zu vermitteln. g) Die Beiständin organisiert die beiden psychologischen Begleitungen für die Kinder A._____ und D.. h) Die Beiständin wird angehalten, nach Rücksprache mit beiden Eltern B. und H._____ die Anmeldung zum Kurs "Kind im Blick" beim F._____ vorzunehmen. 14.[Kosten] 15.[Rechtsmittelbelehrung] 16.[Mitteilung] C.Mit Entscheid vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025, traf das Regionalgericht Plessur als erstinstanzliches Scheidungsgericht folgende
4 / 29 Anordnungen (Auslassungen für das vorliegende Kindesschutzverfahren nicht von Relevanz): 1.[...] 2.Die am _____ 2010 vor dem Zivilstandsamt E._____ geschlossene Ehe von B._____ und C._____ wird geschieden. 3.Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D., geboren am _____ 2011, und A., geb. am _____ 2012, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von B._____ und C._____ belassen. 4.[Obhut und Wohnsitz D.] 5.a) Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 20.01.2021, mitgeteilt am 22.01.2021 betreffend Kindesschutzmassnahme (Proz. Nr. 135-2020-769), wird bestätigt. b) B. wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ weiterhin bis am 01.07.2025 entzogen. c) C._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ weiterhin bis am 01.07.2025 entzogen. d) Die Platzierung von A._____ im Schulinternat U., längstens bis zum Ende der 6. Primarklasse, wird bestätigt. 6.Der Wohnsitz von A. befindet sich am Wohnsitz von C.. 7.Nach Beendigung der 6. Primarklasse wird A. unter die Obhut von C._____ gestellt. 8.Die für D._____ und A._____ errichtete Beistandschaft wird beibehalten. Die beistandschaftlichen Aufgaben werden wie folgt festgelegt und ergänzt: a) Die Koordination des Besuchs- und Ferienrechts sowie die Übergaben sind weiterhin über die Beistandschaft zu regeln. b) Die Beiständin hat weiterhin beiden Elternteilen in erzieherischen Belangen zur Seite zu stehen. c) Die Beiständin wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit der Schulleitung des Schulinternats U._____ zu entscheiden, ob Lockerungen beim Aufenthalt von A._____ im Schulinternat U._____ möglich sind, d.h. an welchen Nächten er ausserhalb des Internats bei B._____ und C._____ übernachten darf. d) Die Beiständin wird beauftragt, im Verlaufe des Besuchs der 6. Primarklasse von A._____ in Zusammenarbeit mit der Schulleitung des Schulinternats U._____ und allenfalls unter Beizug des Schulpsychologischen Dienstes Graubünden abzuklären, ob A._____ die Oberstufe an einer öffentlichen Schule absolvieren kann oder ob weiterhin Sonderschulbedarf besteht. 9.C._____ ist berechtigt, A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. C._____ ist ausserdem berechtigt, A._____ während der Hälfte der
5 / 29 Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Koordination des Besuchs- und Ferienrechts durch die zuständige Beiständin unter Berücksichtigung der Internatsregeln zu erfolgen hat und die Eltern sich daran zu halten haben. 10.B._____ ist berechtigt, A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. B._____ ist ausserdem berechtigt, A._____ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Koordination des Besuchs- und Ferienrechts durch die zuständige Beiständin unter Berücksichtigung der Internatsregeln zu erfolgen hat und die Eltern sich daran zu halten haben. 11.[Persönlicher Verkehr D.] 12.–18.[Kindesunterhalt, Vorsorgeausgleich, Ehegattenunterhalt, Genehmigung Teil-Ehescheidungskonvention] 19.[Kosten] 20.[Rechtsmittelbelehrung] 21.[Mitteilung] D.Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 27. März 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden (separates Verfahren ZR1 25 36). In seiner Eingabe führte der Vater unter anderem aus, A. lebe seit dem Sommer 2024 meist nur noch daheim bei seiner Mutter und Grossmutter. Seither seien drei Gefährdungsmeldungen eingegangen. A._____ benötige dringend Hilfe, die seine Mutter/Grossmutter ihm nicht geben könnten. E.Die Beiständin von A., G., führte in ihrem Schreiben vom 28. März 2025 (eingegangen am 1. April 2025) ebenfalls aus, dass seit ihrer Einsetzung als Beiständin drei Gefährdungsmeldungen bei der KESB eingereicht worden seien und ersuchte das Obergericht um Mitteilung, wer für deren Bearbeitung zuständig sei. Sie wies zudem darauf hin, dass A._____ seit nunmehr fünf Monaten gar nicht mehr zu Schule gehe und zwischenzeitlich sechs Wochen per fürsorgerischer Unterbringung in der Klinik A._____ gewesen sei. Ein Entscheid über die weitere Beschulung und Obhut habe daher hohe Dringlichkeit. F.Am 1. April 2025 traf beim Obergericht eine vom Regionalgericht Plessur weitergeleitete Gefährdungsmeldung der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A.) vom 14./17. März 2025 ein. G.Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2025 dafür, die getätigten Gefährdungsmeldungen betreffend A. seien allesamt ernst zu nehmen und es sei essentiell, dass
6 / 29 adäquate Kindesschutzmassnahmen eingeleitet werden könnten, nachdem die bestehenden nicht mehr ausreichen würden und dementsprechend abzuändern seien. Die Kindesvertreterin beantragte einen zeitnahen Entscheid des Obergerichts über seine Zuständigkeit für die Anordnung zuvor nicht erwogener vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen und bejahendenfalls die Eröffnung eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens. H.Die Mutter liess sich am 14. April 2025 zur Eingabe der Beiständin und zur Gefährdungsmeldung der Klinik A._____ vernehmen und beantragte, von der Ergreifung weiterer Massnahmen sei abzusehen. Sollte das Gericht Massnahmen in Betracht ziehen, so werde die vorgängige Anhörung des Kindes beantragt. I.Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer stellte mit Verfügung vom 22. April 2025 die Zuständigkeit des Obergerichts für allfällige Abänderungen der im Entscheid vom 21. Mai 2024 des Regionalgerichts Plessur festgelegten Kindesschutzmassnahmen fest und eröffnete das vorliegende vorsorgliche Massnahmeverfahren. J.Am 14. Mai 2025 ging beim Obergericht der Verlaufsbericht der Beiständin G._____ ein, in dem diese festhielt, die Schulpsychologin unterstütze die Einschätzung der Schulleitung U., wonach A. aufgrund der familiären Situation in einer Institution beschult werden solle, die die Betreuung an 365 Tagen im Jahr abdecke. K.Die Kindesvertreterin unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2025 die Empfehlung der Beiständin auf Umplatzierung von A._____ in eine 365-Tages- Institution und beantragte ebenfalls die richterliche Anhörung des Kindes. L.Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 liess die Mutter was folgt beantragen: 1.A._____ sei für berechtigt zu erklären, ab dem Schuljahr 2025/26 (somit ab August 2025) die H.-Schule in I. zu besuchen, wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut bei der Kindsmutter, C., zu verbleiben habe. 2.Eventualiter sei von der Anordnung von Massnahmen abzusehen. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kindsvaters. M.Am 17. Juni 2025 forderte die Vorsitzende die Schulleitung des Schulinternats U. sowie den Schulpsychologischen Dienst, Regionalstelle J., zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft zur Frage der Notwendigkeit einer Sonderbeschulung, der Beschulung in einer Internatsschule sowie zur Frage, ob aufgrund der schulischen, körperlichen und geistigen Entwicklung von A.
7 / 29 dessen Beschulung in einer ersten Oberstufenklasse oder in einer sechsten Primarklasse empfohlen werde. Die schriftliche Auskunft des Schulinternats U._____ ging am 19. Juni 2025 ein, jene des Schulpsychologischen Diensts am 23. Juni 2025. Zusätzlich erteilte die Schule J._____ mit Schreiben vom 25. Juni 2025 schriftlich Auskunft betreffend den gescheiterten Reintegrationsversuch von A._____ in eine Regelklasse. N.A._____ wandte sich mit Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Obergericht und teilte mit, in J._____ oder in K._____ (H.-Schule) in die Schule gehen zu wollen. Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer hörte A. am 19. Juni 2025 zu seiner künftigen Beschulung und Unterbringung sowie zum persönlichen Verkehr an. Dabei äusserte A._____ mehrmals, er wolle nicht in ein Internat, sondern entweder die Schule H._____ oder die Schule J._____ besuchen. Sofern er denn in ein Internat müsse, dann wolle er in dasjenige der Stiftung L._____ in M.. In Bezug auf den persönlichen Verkehr mit dem Vater erklärte A. sinngemäss, ihn gerne wieder zu sehen, so häufig wie es gerichtlich angeordnet gewesen sei, das heisst jedes zweite Wochenende. O.An der mündlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 nahmen die Eltern von A._____, die Mutter in Begleitung ihres Rechtsvertreters, sowie die Kindesvertreterin teil. Die Kindesvertreterin bestätigte ihre Anträge und der Vater schloss sich ihren Anträgen an. Die Anträge der Mutter blieben ebenfalls unverändert bis auf die Kosten- und Entschädigungsfolge: Anstelle einer Kostenverlegung zulasten des Vaters lautete das Begehren neu auf die gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). P.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2020-769, Proz. 115-2019-66) wurden beigezogen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der Kindesanhörung und der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Im separat geführten Berufungsverfahren (ZR1 25 36) bildet der Entscheid des Regionalgerichts Plessur betreffend Scheidungsklage vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025, das Anfechtungsobjekt (act. B.0 [ZR1 25 36]). Der Vater wendet sich mit seiner dagegen erhobenen Berufung ausschliesslich gegen den Unterhaltspunkt, das Güterrecht sowie den Kostenpunkt (act. A.1 [ZR1 25 36]). Neben dem Scheidungspunkt sind daher die
8 / 29 erstinstanzlichen Anordnungen betreffend die übrigen Kinderbelange unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unter Hinweis auf die seit Ergehen des angefochtenen Entscheids für A._____ getätigten Gefährdungsmeldungen brachte die Kindesvertreterin in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 vor, die vom Regionalgericht Plessur für A._____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen reichten nicht mehr aus und beantragte deren Abänderung (act. A.1). Die Beiständin von A._____ empfahl in ihrem Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025 konkret die gerichtliche Umplatzierung von A._____ in eine 365-Tages-Institution und entsprechend eine Regelung des Besuchsrechts der Mutter (act. I.1), was auch die Kindesvertreterin unterstützte (act. A.4; H.3). 1.2.Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz während des Scheidungsverfahrens schreibt Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die gerichtliche Zuständigkeit fest. Sowohl bezüglich Kinderbelangen als auch Kindesschutzmassnahmen ist das Gericht für die Abänderung zuständig, solange ein eherechtliches Verfahren hängig ist (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296–327c ZGB, 2016, Art. 315–315b N. 33; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 315–Art. 315b N. 10a). Das Obergericht ist mit der die Scheidungsnebenfolgen betreffenden Berufung des Vaters befasst. Gestützt auf Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist es daher auch zur Abänderung der mit dem angefochtenen Entscheid für A._____ angeordneten (rechtskräftigen und vollstreckbaren) Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig. Im vorliegenden Verfahren entscheidet das Obergericht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO (BR 320.100) in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.3.Das vorliegende Verfahren auf Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen wurde aufgrund von nicht offensichtlich unbegründeten Gefährdungsmeldungen gestützt auf Art. 57 Abs. 2 EGzZGB (BR 210.100) von Amtes wegen eröffnet (act. D.3; D.5 [ZR1 25 36]). 1.4.Geht es um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit, erforscht das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und entscheidet überdies ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
9 / 29 Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 und 5). In Art. 168 Abs. 1 ZPO werden die zulässigen Beweismittel abschliessend aufgezählt, wobei gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten vorbehalten bleiben. Aus dieser Bestimmung wird abgeleitet, dass im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der Freibeweis gilt. Danach soll das im Rahmen der Untersuchungsmaxime ermittelnde Gericht alle für den gegebenen Zweck erforderlichen und geeigneten Ermittlungsmethoden anwenden, ohne an das sonst für den Zivilprozess geltende Beweismittelsystem gebunden zu sein (MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N. 20). 2.Veränderung der Verhältnisse 2.1.Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen haben generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Vorzug zu geben ist möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium (Prävention), die überdies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität). Anzuordnen ist immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme (Proportionalität), die ausserdem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzt, sondern ergänzt (Komplementarität, eingehender zu den einzelnen Prinzipien: BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N. 4). Kindesschutzmassnahmen werden jeweils auf Grund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet. Weil sich Lebensvorgänge kaum mit Bestimmtheit voraussagen lassen, gründen die Massnahmen auf Prognosen und haben so lange zu dauern, als sie nötig sind, weder länger noch kürzer. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Regel, wonach eine Massnahme bei Veränderung der Verhältnisse den neuen Gegebenheiten anzupassen ist, fliesst unmittelbar aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 313 N. 6). Ungeeignete Massnahmen sind anzupassen, entweder durch Ergänzung (Kombination) bzw. Verschärfung im Rahmen der Stufenfolge, oder durch Reduktion (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 313 N. 1). 2.2.Das Regionalgericht Plessur entzog den Eltern von A._____ mit Entscheid vom 20. Januar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.. Angeordnet wurde seine Fremdplatzierung, genauer, dass er ab dem 1. Februar 2021 bis auf weiteres das Schulinternat U. besuchen und unter der Woche im
10 / 29 Schulinternat leben würde. Den Eltern wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (RG-act. IV/8, Dispositivziffer 6 [Proz. Nr. 135-2020-769]). Im Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 bestätigte das Regionalgericht Plessur den Entscheid vom 20. Januar 2021 betreffend Kindesschutzmassnahmen und legte präzisierend fest, dass beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ weiterhin bis am 1. Juli 2025 entzogen bleibe. In zeitlicher Hinsicht wurde die Platzierung von A._____ im Schulinternat U._____ für längstens bis zum Ende der sechsten Primarklasse festgelegt. Die Vorinstanz begründete den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Beendigung der sechsten Primarklasse im Wesentlichen mit den häufigen Schulabsenzen von A._____ bei der Kindsmutter und den damit einhergehenden defizitären schulischen Leistungen (act. B.0, E. 5.6 [ZR1 25 36]). Die unangefochten gebliebene vorinstanzliche Regelung sieht im Weiteren vor, dass A._____ nach Beendigung der sechsten Primarklasse wieder unter die (alleinige) Obhut der Mutter gestellt wird (act. B.0, Dispositivziffern 5 und 7 [ZR1 25 36]). 2.3.Die Kindesvertreterin hielt in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 fest, dass A._____ sich der durch das Regionalgericht Plessur ausgesprochenen Massnahme (Platzierung im Schulinternat U., längstens bis zum Ende der sechsten Primarklasse) entzogen habe und seit Monaten weder das Schulinternat U. noch die öffentliche Schule in J._____ am Wohnort der Mutter besuche. Die Mutter unterstütze ihn darin. Zu Beginn noch gut funktionierend, habe die Massnahme im Verlauf der fünften Klasse je länger je weniger gut umgesetzt werden können. Aktuell bestehe das Setting Homeschooling (act. A.1). 2.4.Dem Sinne nach gleichlautend äusserte sich die Beiständin im Verlaufsbericht vom 13. Mai 2025. Sie führte aus, dass A._____ sich nach der gerichtlichen Platzierung im Schulheim U._____ ab dem 1. Januar 2021 (recte:
11 / 29 die Schule nicht mehr regelmässig besucht. Es sei wiederholt zu Absenzen gekommen, vorwiegend im Schulinternat. Auch die Teilnahme am Unterricht in J._____ sei nicht zuverlässig erfolgt. Die Mutter habe die Absenzen jeweils mit Krankheit begründet, A._____ habe rückblickend geäussert, dass ihn die Beschulung an zwei Standorten belastet habe. Seit den Herbstferien letzten Jahres habe A._____ den Schulbesuch in U._____ gänzlich verweigert. Da die vereinbarten Bedingungen des Integrationsversuches nicht hätten eingehalten werden können, habe das Schulinternat U._____ daraufhin den Reintegrationsversuch am 4. November 2024 abgebrochen. Seit November 2024 lebe A._____ trotz gerichtlicher Platzierung in U._____ bei der Mutter in J.. Die Mutter stelle die gerichtliche Platzierung und Beschulung in U. in Frage und schaffe es nicht, A._____ in die Schule zu schicken. Erneute polizeiliche Zuführungen zur Schule seien vom Schulinternat U._____ als nicht zielführend erachtet worden. Am 4. November 2024 habe das Schulinternat U._____ eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht. Am 26. Januar 2025 habe A._____ zuhause aggressives Verhalten gezeigt, Dinge beschädigt und gedroht. Die Mutter habe in der Situation die Polizei gerufen, woraufhin es zu einem Eintritt in die Klinik A._____ gekommen sei. A._____ sei sechs Wochen fürsorgerisch in Klinik A._____ untergebracht gewesen und sei am Schluss bis zum Austritt am 14. März 2025 noch einige Tage freiwillig und mit Einverständnis der Mutter dort geblieben. Geplant gewesen sei im Anschluss ein Eintritt in die Klinik B._____ zur weiteren Abklärung psychosomatischer Symptome. Die Mutter und A._____ hätten sich dann doch gegen einen Aufenthalt in N._____ entschieden, da die Besuchsregeln in N._____ restriktiver ausfielen und die Mutter (nicht wie bei jüngeren Kindern teilweise üblich) zusammen mit A._____ in die Klinik hätte aufgenommen werden können. Da sich A._____ und die Mutter nicht auf die von der Schule gestellten Bedingungen für eine Rückkehr nach U._____ hätten einlassen können (Aufenthalt im Internat sowie eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten zur Mutter unter der Woche), werde A._____ von U._____ aus im Rahmen von Homeschooling beschult. Der ursprünglich vereinbarte wöchentliche Austausch mit der Lehrperson zur Abgabe und Besprechung der erledigten Lerninhalte, habe sich als nicht praktikabel herausgestellt. Seit einiger Zeit stehe A._____ jeweils morgens kurz vor dem Unterricht über Teams mit der Lehrperson in Kontakt und erhalte so seine Aufträge. Seit längerer Zeit habe A._____ praktisch keinen Kontakt mehr zum Vater (act. I.1). 2.5.Die Kindesvertreterin wie auch die Beiständin sahen sich wegen des mehrmonatigen Schulabsentismus von A._____ und weil dieser entgegen der gerichtlichen Anordnung nicht mehr im Schulinternat U._____ lebt, sondern
12 / 29 ausschliesslich bei seiner Mutter in J., zur Empfehlung und zum Antrag auf (Um-)Platzierung von A. in eine 365-Tage-Institution veranlasst. Diese tatsächlichen Entwicklungen haben sich erst nach Ergehen des Entscheids betreffend die Kindesschutzmassnahmen im Mai 2024 ergeben. Folglich haben sich die dem damaligen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert. Entscheidend ist, ob in der Veränderung der Verhältnisse zugleich eine Gefährdung des Kindeswohls von A._____ zu erblicken ist, deren Abwendung eine Abänderung der im Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 getroffenen nun rechtskräftigen Anordnungen erforderlich macht. Konkret stellt sich vorliegend die Frage, ob aufgrund der veränderten Umstände anstelle der gemäss Scheidungsurteil vorgesehenen Reduktion der Kindesschutzmassnahmen per
13 / 29 erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.1, 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 5b; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 34 ff.; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 3 f.). 3.2.Gefährdung des Kindeswohls 3.2.1. Zum Kindeswohl gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 129 III 250 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 m.H.). Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Die Gefährdung im Tatbestand von Art. 310 Abs. 1 ZGB liegt in den aktuellen Betreuungsvoraussetzungen, die sich als Gefahr oder Risiko für das Kindeswohl erweisen. Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine anderen Möglichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 18, Art. 310 N. 37). Die Gefährdungseinschätzung ist das Ergebnis einer Gesamtbeurteilung und setzt in gewissem Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2, 120 II 384 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.4).
14 / 29 3.2.2. Dem Verlaufsbericht der Beiständin entsprechend hat A._____ seit den Herbstferien letzten Jahres den Schulbesuch im Schulinternat U._____ gänzlich verweigert. Der Reintegrationsversuch in der Schule J._____ hat am 4. November 2024 abgebrochen werden müssen (act. I.1). Weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 stellte die Mutter in Abrede, dass es ab August 2024 vermehrt zu Absenzen von A._____ gekommen ist, diese seien jedoch krankheitshalber gewesen. A._____ habe sich zu diesem Zeitpunkt regelmässig in Behandlung befunden und habe zahlreiche Konsultationen bei seiner Hausärztin gehabt. Der Abbruch des Reintegrationsversuchs von A._____ in der Schule J._____ durch das Schulheim U._____ habe sich verschärfend auf seinen Zustand ausgewirkt. A._____ habe mitunter die Befürchtung gehabt, weiterhin im Schulheim U._____ bleiben zu müssen, was bei ihm psychosomatische Symptome hervorgerufen habe. Zuletzt habe dies dazu geführt, dass er dauerhaft krankheitshalber ausgefallen sei (act A.5, Ziff. 2; H.2; H.3). 3.2.3. Unumstritten ist, dass A._____ bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr an einem ordentlichen schulischen Unterricht teilgenommen hat. Auch wenn er die letzten Monate im Homeschooling beschult worden war, zeigt die schriftliche Auskunft des Schulinternats U._____ sowie der Bericht von A._____ Lehrer, dass er im Homeschooling keine Lernfortschritte erzielen konnte. Das Schulinternat U._____ führt aus, A._____ habe im Homeschooling keinen Stoff der sechsten Klasse verarbeiten können und sei nicht in der Lage gewesen, komplexere Anforderungen zu erfüllen. Es sei ausschliesslich um den Erhalt von Gelerntem gegangen. Bei geringster Anforderung (bspw. eine Verbesserung machen) sei mit Krankheit (Kopfweh, Bauchweh) reagiert worden. Die Mutter habe A._____ dann jeweils als krank abgemeldet (act. I.2). Diese Schilderungen zum Verlauf des Homeschoolings decken sich mit einem im Recht liegenden Bericht der zuständigen Lehrperson, wonach der Fokus jüngst nicht mehr auf das Erwerben von neuem Wissen, sondern auf das Bewahren und Wiederholen gelegt worden sei (act. D.17). 3.2.4. Insbesondere die geistige, aber auch die körperliche Entwicklung von A._____ ist infolge seines nun rund acht Monate andauernden Schulabsentismus eindeutig gefährdet. Dieser Gefährdung konnte auch das Homeschooling nicht entgegenwirken, da in diesem Setting nach den Angaben der zuständigen Lehrperson keine nennenswerten Lernfortschritte haben erzielt werden können. Für das Bestehen einer Gefährdung der geistigen Entwicklung bezeichnend ist, wie A._____ seinen derzeitigen Tagesablauf beschrieb: Die Lehrperson rufe ihn morgens um 7.45 Uhr an und übertrage ihm die Aufgaben, die er jeweils eher
15 / 29 abends erledige. Tagsüber spiele er mit der Katze oder bastle. Kontakt habe er mit seiner Mutter und Grossmutter. Zu seinen Kollegen, allesamt älter als er, habe er nur wenig Kontakt. Er würde gerne wieder in die Schule gehen, zuhause sei ihm langweilig (act. H.1). Setzt sich der Schulabsentismus im neuen Schuljahr unvermindert fort, akzentuieren sich die schulischen Defizite von A._____ zusehends. Zu erwarten ist diesfalls eine erhebliche Beeinträchtigung seiner geistig-intellektuellen Entwicklung, was offenkundig nicht im objektiven Kindesinteresse liegt. 3.2.5. A._____ erklärte anlässlich seiner Anhörung, derzeit vornehmlich Kontakt zu seiner Mutter, der Grossmutter und der Schwester zu haben. So ist davon auszugehen, dass es zu wenigen Kontakten mit Kindern im gleichen Alter kommt. Ein solcher sozialer Rückzug des gerade einmal zwölfjährigen Jungen gefährdet seine Persönlichkeitsentwicklung. Schwerwiegender erscheint die Gefährdung, weil A._____ bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten hatte, mit den Mitschülern in Kontakt zu treten. Dem Gutachten der F._____ vom 26. November 2020 ist zu entnehmen, dass er wegen seiner zurückhaltenden und verschlossenen Art auch nach dem Schulwechsel von O._____ nach P._____ die Rolle des Aussenseiters eingenommen habe. Bereits dannzumal sei es A._____ nicht gelungen, ausreichend sozialen Anschluss zu finden sowie stabile Beziehungen zu Bezugspersonen aufrechtzuhalten (RG-act. X/2/2.2). Im Zuge seines Reintegrationsversuchs in die Schule J._____ besuchte A._____ im Zeitraum von August bis Anfang November 2024 an zwei Tagen pro Woche die sechste Klasse in der Schule Q._____ in J.. Der Schulleiter führt in seiner schriftlichen Auskunft aus, A. habe sich währenddessen äusserst introvertiert gezeigt, was die soziale Integration in die bestehende Klassenstruktur erheblich erschwert habe. Trotz wiederholter Ermutigungen durch die Lehrperson, sich Mitschülerinnen und Mitschülern anzuschliessen und aktiv an den Pausenaktivitäten teilzunehmen, habe der Schüler diese mehrheitlich allein verbracht (act. I.4). 3.2.6. Aufgrund des Umstandes, dass sich die aufgezeigte Kindeswohlgefährdung von A._____ der vergangenen Monate gerade während der faktisch gelebten alleinigen Obhut der Mutter entwickelte, spricht nichts dafür, dass sich die Situation von A._____ ab 1. Juli 2025 – alleinige Obhut der Mutter gemäss Scheidungsurteil – verbessern sollte. So ist die Problematik der Schulabsenzen auch nicht etwa neu. Häufige Schulabsenzen waren bereits in den Entscheiden des Regionalgerichts Plessur vom 20. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-796) und vom 21. Mai 2024 (Proz. Nr. 115-2019-66) ein Thema und bildeten mit ein Grund für die Fremdplatzierung von A._____. Diese Entscheide basierten auf dem Gutachten der
16 / 29 F._____ vom 26. November 2020, in dem die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile als beeinträchtigt qualifiziert wurde. Der Mutter gelinge es kaum, die Kindesbedürfnisse von ihren eigenen genügend zu differenzieren. Ihre immer wieder mangelnde und eingeschränkte Kooperationsfähigkeit verunmögliche eine langfristige stabile Zusammenarbeit mit Fachpersonen wie beispielsweise der Beiständin, der sozialpädagogischen Familienbegleitung oder weiteren Vertrauens- und Bezugspersonen. Spezifischer hielten die Gutachter fest, die Lenkungs- und Förderungskompetenz beider Eltern sei beeinträchtigt. Beiden gelinge es nicht genügend, A._____ adäquate Regeln und Grenzen zu setzen bzw. diese vorzuleben. Für eine positive Entwicklung bedürfe A._____ nicht nur genügend Kontinuität, Stabilität und Sicherheit in der Erziehung, sondern auch die Erfahrung von Regeln und Grenzen, die massgeblich seien, da er sich an diesen orientieren und stützen könne. In Bezug auf die Lenkungskompetenz der Mutter wurde festgehalten, dass sie bei Verweigerung der Kinder, wie z.B. Schulbesuch, Fernunterricht oder Besuche beim Vater mit Überforderung reagiere und dazu tendiere, wenig Einfluss auf die Kinder zu nehmen und damit das unerwünschte Verhalten der Kinder negativ zu verstärken. Gutachterlich wurde eine Fremdplatzierung bis mindestens Ende der Primarschule empfohlen (RG- act. X/2/2.2). Die Mutter liess anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen, das Gutachten sei vor rund vier Jahren angefertigt worden, weswegen darauf für die Beurteilung der heutigen Sachlage nicht abgestellt werden könne (act. H.2; H.3). Das Gutachten basiert nicht auf den aktuellen Lebenssachverhalten, was seinen Beweiswert für das vorliegende Verfahren mindert. Dennoch können die gutachterlichen Einschätzungen und Beobachtungen zusammen mit den weiteren Beweismitteln aktuelleren Datums als Anhaltspunkte herangezogen werden, um die künftige Entwicklung der für das Kindeswohl massgebenden Umstände zu prognostizieren. In der Gefährdungsmeldung vom 17. März 2025 führten die behandelnden Ärzte der Klinik A._____ aus, A._____ habe laut eigenen Angaben sowie den Angaben seiner Mutter aufgrund diverser somatischer Beschwerden (Übelkeit, Bauchschmerzen, Diarrhoe) die Schule nicht mehr besuchen können, ein somatisches Korrelat der Beschwerden jedoch trotz multipler Abklärungen bei der Kinderärztin nicht habe gefunden werden können. Im Umgang mit A._____ und der Kindsmutter im stationären Aufenthalt habe sich eine eingeschränkte Fähigkeit der Kindsmutter gezeigt, A._____ adäquate Grenzen zu setzen oder die Empfehlungen von Fachpersonen entsprechend umzusetzen. Die Kindsmutter scheine die Situation von A._____ zu bagatellisieren und die Ernsthaftigkeit des Schulabsentismus nicht einschätzen zu können (act. D.5 [ZR1 25 36]). Diese aktuellere Einschätzung von psychiatrischen Fachpersonen bestätigt also, dass
17 / 29 einzelne der 2020 gemachten gutachterliche Feststellungen immer noch Aktualität haben. 3.2.7. Zu der vor vier Jahren gutachterlich festgestellten Beeinträchtigung der Kooperationsfähigkeit und Lenkungskompetenz der Mutter treten weitere für die Prognose der Entwicklung der kindeswohlrelevanten Umstände relevante Anhaltspunkte hinzu. Nebst dem mehrmonatigen Schulabsentismus konnte die Mutter – aus welchen Gründen braucht nicht geklärt zu sein – auch anderweitig keine angemessene Beschulung von A._____ sowie genügend soziale Kontakte zu Gleichaltrigen sicherstellen. Der Reintegrationsversuch in die Primarschule J._____ konnte aufgrund der unregelmässigen Anwesenheiten von A._____ nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Laut Angaben des Schulleiters war A._____ vom 5. September 2024 bis am 1. November 2024 während mehr als einem Drittel der vorgesehenen Schulzeit abwesend. Die Mutter habe sämtliche Absenzen gemeldet, wobei die angegebenen Gründe vage gewesen seien, häufig seien körperliches Unwohlsein wie Kopf- oder Bauchschmerzen sowie allgemeines "nicht fit sein" angeführt worden (act. I.4). Die eingelegten Terminerinnerungen der Arztpraxis weisen nicht nach, dass A._____ an den besagten Daten an einer Erkrankung litt, die ihm den Schulbesuch ganz- oder halbtags verunmöglicht hätte (act. C.1). Ebenso wenig sind die auf ihn ausgestellten Rezepte für Vitamin D3, einem Nahrungsergänzungsmittel für die Zähne, einem Arzneimittel für die Behandlung und Vorbeugung von Durchfall, Arzneimitteln zur Behandlung von Insektenstichen, Melatonin und pflanzlichen Sedativa (Redormin und Relaxane) taugliche Belege für einen solchen Nachweis (act. C.2). Gemäss Austrittsbericht der Klinik A., in der A. fürsorgerisch untergebracht werden musste, wurde zudem die Somatisierungsstörung bei Schulbesuch während seines Klinikaufenthalts nicht beobachtet (act. I.1.1). In Würdigung all dieser Entwicklungen der vergangenen Monate ist nicht zu erwarten, dass es der Mutter im neuen Schuljahr gelingen wird, den regelmässigen Schulbesuch von A._____ in der Oberstufe J._____ oder in der Schule H._____ in I._____ sicherzustellen. 3.2.8. Nicht zuletzt geht auch das Schulinternat U._____ davon aus, dass das Umfeld von A._____ nicht in der Lage sein werde, seinen regelmässigen Schulbesuch zu garantieren, sollte er von zu Hause aus die Schule besuchen (act. I.2). Ebenfalls erachtet der Schulpsychologische Dienst die Unterbringung in einer Internatsschule für notwendig und stuft seinerseits die Einschätzung des Schulinternats U._____, wonach die Fortsetzung der Sonderbeschulung in einem Internat, möglichst eine Unterbringung in einer Institution mit Wochenend-
18 / 29 Betreuung und Ferienabdeckung notwendig sei, aufgrund des Verlaufs als nachvollziehbar und empfehlenswert ein (act. I.3; D.29). 3.2.9. Gestützt auf die Gefährdungsmeldungen, den Verlaufsbericht der Beiständin, die Vorbringen der Kindesvertreterin wie auch die Einschätzung von sämtlichen weiteren involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass sich der Schulabsentismus von A._____ zusehends verfestigen wird, sofern er sich ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2025 weiterhin in der Obhut der Mutter befinden würde. Bei einer Fortsetzung der aktuellen Betreuungssituation ist folglich eine Zuspitzung der Kindeswohlgefährdung zu erwarten, eine Vergrösserung der schulischen Defizite mit der Konsequenz, dass trotz der A._____ zugeschriebenen durchschnittlichen Intelligenz im oberen Normbereich (vgl. act. I.1; I.3) letztlich seine allgemeine und berufliche Ausbildung beeinträchtigt würde. Die für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte akute Gefährdung des Kindeswohls ist damit eindeutig erstellt. 3.3.Verhältnismässigkeit 3.3.1. Mit der anfänglich gut funktionierenden Platzierung von A._____ im Schulinternat U._____ hat sich bereits einmal gezeigt, dass eine Beschulung von A._____ in einer Sonderschule mit Internataufenthalt funktionieren kann. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kombiniert mit einer Fremdplatzierung ist also grundsätzlich ein geeignetes Mittel um dem Schulabsentismus und der sich daraus ergebenden Kindeswohlgefährdung beizukommen. 3.3.2. In der Eingriffsintensität milder wäre die von der Mutter beantragte Regelung, wonach A._____ für berechtigt zu erklären sei, ab dem Schuljahr 2025/26 (somit ab August 2025) die H.-Schule in I. zu besuchen, wobei das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut bei der Kindsmutter, C., zu verbleiben habe (act. A.5). Auch A. selbst spricht sich klar gegen eine Fremdplatzierung in einem Internat aus und tat den Wunsch kund, im kommenden Schuljahr die H.-Schule oder alternativ die Schule J. besuchen zu dürfen (act. H.1). Wie aufgezeigt, ist in Würdigung sämtlicher Entwicklungen der vergangenen Monate nicht zu erwarten, dass ohne eine Fremdplatzierung von A._____ das primär verfolgte Ziel, nämlich die Gewährleistung seines regelmässigen Schulbesuchs, erreicht werden kann. Die beantragte mildere Regelung erscheint mit Blick auf den verfolgten Zweck daher von vornherein nicht als ein gleichermassen effektives Mittel wie die Fremdplatzierung. Anderweitig mildere Massnahmen, die ebenso effektiv wären um den vorgenannten Zweck zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend lässt sich der im vorliegenden
19 / 29 Fall spezifischen Gefährdung des Wohls von A._____ einzig mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, verbunden mit seiner Fremdplatzierung wirksam beikommen, womit sich diese Massnahme als erforderlich erweist und dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Den Eltern von A._____ ist für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens (ZR1 25 36) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn zu entziehen. 3.3.3 Die Kindesvertreterin beantragt, es sei der Entzug des Sorgerechts der Mutter zu prüfen (act. A.4, Ziff. 4). In der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen ist der Entzug der elterlichen Sorge der schwerste Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und 13 BV sowie Art. 5 und 8 EMRK; BGE 119 II 11 E. 4a). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB ist sie gegenüber dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wie auch allen übrigen Anordnungen subsidiär und nur auszusprechen, wo die Inhaber der elterlichen Sorge auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung ihrer Aufgaben ausserstande sind (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 311 N. 3). Nach dem Gesagten erscheint der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Fremdplatzierung von A._____ – die genauen Modalitäten werden noch festzulegen sein – nicht von vornherein als ungenügende Massnahme, um der spezifisch bestehenden Gefährdung hinreichend beizukommen. Ein Entzug des Sorgerechts der Mutter erweist sich zum gegebenen Zeitpunkt daher nicht als erforderlich, weswegen darauf in Wahrung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips zu verzichten ist. 3.4.Angemessene Unterbringung 3.4.1. Das Gericht darf sich nicht damit begnügen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben und der KESB (oder einem Beistand) überlassen, wohin das Kind platziert wird, denn dadurch entstünde ein unhaltbares Verantwortlichkeits- und Betreuungsvakuum. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedingt also das Festlegen einer Unterbringung in dem Sinne, als sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme nur vor dem Hintergrund eines bestimmten Aufenthaltsorts des Kindes und bestimmter Betreuungsverantwortlichkeiten beurteilen lässt. Insofern kann die Eignung der Art und des Ortes der Unterbringung als Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betrachtet werden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 315-315b N. 26, 29 und Art. 310/314b N. 19 und 143; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 315-315b N. 4 f. und Art. 310 N. 7 ff.; COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 315-315b N. 2 und Art. 310 N. 3; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung,
20 / 29 Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N. 18; BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 170 vom 22. August 2019 E. 8 mit Verweis auf PKG 2014 Nr. 3 E. 6.d). 3.4.2. Für die Unterbringung von A._____ steht die Heimpflege, respektive ein Internat, als familienersetzende Betreuungsform im Vordergrund. Festzulegen ist, ob A._____ in einer 365-Tages-Institution unterzubringen und zu beschulen ist. In Graubünden gibt es keine 365-Tages-Institution, hierfür stehen ausschliesslich ausserkantonale Schulheime zur Verfügung. Die Beiständin empfiehlt in ihrem Verlaufsbericht konkret zwei Institutionen, nämlich das Sonderschulheim V._____ in R._____ und das Schulheim S._____ in T.. 3.4.3. A. selbst äusserte anlässlich seiner Anhörung den Wunsch – wenn – dann im Schulheim M._____ der Stiftung L._____ untergebracht zu werden. Ein Freund von ihm sei dort und es gefalle ihm (act. H.1). 3.4.4. Der Schulpsychologische Dienst bestätigt die Notwendigkeit einer Sonderbeschulung für A._____ und empfiehlt seine Einschulung in die Oberstufe (act. I.3). Die diesbezügliche Einschätzung des Schulpsychologischen Dienst ist entscheidend, da ihm im Falle der Sonderschulung die Aufgabe der Abklärung, Beratung und Antragsstellung übertragen ist (Art. 73 Abs. 3 der Verordnung zum Schulgesetz vom 25. September 2012 [Schulverordnung, BR 421.010] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c der Richtlinien für den Schulpsychologischen Dienst). Ein Eintritt A._____ in die H.-Schule, die weder ein Internat noch eine Sonderschule ist, scheidet daher nur schon aus diesen Gründen aus. 3.4.5. Zu klären ist, ob es notwendig ist, A. in einer 365-Tages-Institution unterzubringen, wie dies die Kindesvertreterin und der Vater, das Schulinternat U., der Schulpsychologische Dienst wie auch die Beiständin übereinstimmend beantragen bzw. empfehlen (act. I.1; I.2; I.3; A.4, Ziff. 2; H.3). Bereits in der Vergangenheit liess das Verhalten der Mutter ihre ablehnende Haltung gegenüber der gerichtlich angeordneten Fremdplatzierung ihres Sohnes erkennen, nahm sie es doch ohne jegliche ersichtlichen Bemühungen einfach hin, dass sich A. bei ihr aufhielt und nicht mehr in das Schulinternat U._____ zurückkehrte. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Mutter denn auch, dass sie die gerichtliche Fremdplatzierung von A._____ in U._____ überhaupt nicht verstehe. Auch führte sie aus, sie habe immer wieder versucht, A._____ "zurückzuholen", was nicht möglich gewesen sei (act. H.3). Nach
21 / 29 Besuchswochenenden oder Übernachtungen unter der Woche wurde A._____ von seiner Mutter sehr oft krankgemeldet und nicht zurück ins Internat geschickt (vgl. auch act. I.2). Die Mutter verhalf und ermächtigte A._____ also nicht dazu, sich in das Internatsleben einzufinden, sondern unterstützte ihn vielmehr in seinen Verweigerungstendenzen und stellte sich somit dem Gelingen der Fremdplatzierung entgegen. Um A._____ eine Chance zu geben, sich auf die neuen Strukturen und Regeln eines Internats einzulassen, sich im neuen System zu integrieren und so schulisch wieder Tritt zu fassen, erweist es sich als angezeigt, dass er auch einen Teil der Wochenenden und Ferien in der Institution verbringt. Eine entsprechende Empfehlung gibt auch der Schulpsychologische Dienst ab (act. D.29). Folglich ist die Unterbringung von A._____ in einer 365-Tages-Institution notwendig wie auch angemessen. 3.4.6. Eine Platzierung von A._____ im Schulheim M._____ der Stiftung L., wie es seinem Wunsch entsprechen würde, fällt ausser Betracht, da das Schulheim keine 365-Tages-Institution ist und im Übrigen für das kommende Schuljahr ohnehin nicht über genügend Kapazitäten verfügt (act. D.29). 3.4.7. Die Kindesvertreterin beantragt die Unterbringung von A. im Schulheim S._____ in T._____ (act. A.4, Ziff. 1 und 2; H.3). Beim Schulheim S._____ handelt es sich um eine Sonderschule mit einer 365-Tages-Abdeckung mit Wohngruppen (vgl. act. D.27). 3.5.Fazit 3.5.1. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Unterbringung von A._____ in einer 365-Tages-Institution mit Sonderbeschulung gegeben. 3.5.2. Eine Platzierung von A._____ im Schulheim M._____ der Stiftung L., wie es seinem Wunsch entsprechen würde, fällt ausser Betracht. Beim Schulheim M. handelt es sich nicht um eine 365-Tages-Institution und im Übrigen verfügt das Schulheim M._____ für das kommende Schuljahr nicht über genügend Kapazitäten. 3.5.3. Das Schulheim S._____ hat für das kommende Schuljahr noch einen Platz in der Oberstufe frei. Die Schulleitung empfiehlt einen Eintritt von A._____ am
22 / 29 3.5.4. Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024 sind somit aufzuheben und den Eltern von A._____ ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens (ZR1 25 36) zu entziehen. A._____ ist ab 1. August 2025 vorsorglich im Schulheim S._____ unterzubringen und zu beschulen (Sonderschule). 4.Persönlicher Verkehr 4.1.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während einer Fremdplatzierung ist der laufende Kontakt des Kindes mit den Eltern durch Besuche, Briefe und Telefonate nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, soweit es die konkreten Umstände der Platzierung bzw. die konkreten Verhältnisse gestatten. Insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sind Einschränkungen des persönlichen Verkehrs, beispielsweise aufgrund der Hausordnung einer Institution denkbar. Die Beziehungen der Eltern mit Restsorge zu ihrem Kind sind so zu gestalten, dass die Eltern an der Entwicklung des Kindes Anteil nehmen können und ihre Verbundenheit mit dem Kind sowie die Vertrautheit mit dessen Fähigkeiten, Wünschen und Anliegen sie in die Lage versetzt, informiert und orientiert dem Kindeswohl entsprechend jene Entscheidungen zu treffen, die nach wie vor in ihrer Zuständigkeit liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 136; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 10). 4.2.Die Dispositivziffern 9 und 10 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024 sind aufzuheben und es ist sowohl der Mutter als auch dem Vater für die Dauer der Platzierung ein Besuchsrecht einzuräumen, das in der Dauer und Häufigkeit so festzulegen ist, dass die Beziehung zu beiden Eltern aufrechterhalten werden kann. 4.3.Laut der Beiständin hat A._____ nunmehr bereits seit Längerem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater (act. I.1). Der Vater bestätigte dies an der Hauptverhandlung. Er habe A._____ im Mai 2024 das letzte Mal gesehen und habe mit ihm seither nur noch telefonischen Kontakt gehabt. Als A._____ noch in U._____ gewesen sei, hätten die zwei Besuchswochenenden monatlich – entsprechend der Anordnung des Gerichts – während dreieinhalb Jahren problemlos umgesetzt werden können. Der Vater erklärte, A._____ wieder regelmässig sehen zu wollen, mindestens ein Wochenende pro Monat. Gerne wolle er auch zwei bis drei Wochen Ferien mit ihm verbringen (act. H.3). A._____ selbst erklärte, dass die
23 / 29 alternierenden Wochenendbesuche bei Vater und Mutter für ihn gepasst hätten. Er wolle seinen Vater gleich häufig sehen, wie es bisher angeordnet gewesen sei (act. H.1). 4.4.Für die Regelung des persönlichen Verkehrs von A._____ mit seinen Eltern sind auch die Vorgaben des Schulheims zu berücksichtigen. Nach Auskunft der Leitung des Schulheims S._____ können die Schüler an den Wochenenden nach Hause, in der Regel würden sie allerdings nur jedes zweite Wochenende daheim verbringen, jeweils von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Die Hälfte der Ferien würden die Schüler obligatorisch in den von der Institution organisierten Ferienlagern verbringen. Nach Hause könnten sie wie folgt: eineinhalb Wochen in den Frühlingsferien, zwei Wochen in den Sommerferien, eineinhalb Wochen in den Herbstferien und ein paar Tage über Weihnachten (act. D.27). 4.5.Die Fachpsychologin des Schulpsychologischen Dienstes erachtet es als empfehlenswert und vorstellbar, am Anfang während einer bestimmten Dauer zur Eingewöhnung keine Besuchswochenenden zu Hause vorzusehen (act. D.29). Damit A._____ möglichst rasch und ungestört in den neu strukturierten Alltag des Schulheims hineinfindet und sich eingewöhnen kann, liegt es im Kindeswohl, das Besuchsrecht der Eltern für die ersten vier Wochen der vorsorglichen Unterbringung zu sistieren. Sodann erachtet es die Fachpsychologin des Schulpsychologischen Dienstes für die Entwicklung von A._____ als wichtig, dass er einen Teil der Wochenenden sowie einen Teil der Ferien in der Schule verbringen kann (act. D.29). Mit Verweis auf E. 3.4.5. ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Einsicht und Unterstützung der Mutter für das Gelingen der Fremdplatzierung angezeigt ist, dass A._____ etwa die Hälfte der Wochenenden und Ferien in der Institution verbringt. A._____ ist es in der Vergangenheit schwergefallen, mit Mitschülern in Kontakt zu treten und Anschluss zu Mitschülern zu finden. Auch dies spricht dafür, dass A._____ wie die Mehrheit der anderen Kinder jeweils nur jedes zweite Wochenende daheim bei einem Elternteil verbringt. Diese Regelung hat ausserdem zur Konsequenz, dass die Wechsel zwischen dem Schulheim und den Wohnorten der Eltern – ein für A._____ belastender Faktor (vgl. act. A.5; H.1; H.2; H.3) – geringfügiger sind. Die Eltern von A._____ sind zu berechtigen, ihn jeweils abwechslungsweise an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Jedes zweite Wochenende bleibt A._____ in der Schule. Ausserdem sind die Eltern von A._____ zu berechtigen, ihn jeweils einzeln während der Hälfte der von ihm nicht im Schulheim S._____ zu verbringenden Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. A._____ verbringt circa die Hälfte der
24 / 29 Schulferien gemäss Schulreglement in der Schule, respektive in schulinternen Ferienlagern. Für die Zeit von der Entscheidfällung bis zum Antritt der Massnahme in S._____ am 1. August 2025 scheint es sinnvoll, wenn A._____ diese Zeit – im Sinne einer Ferienregelung – bei der Mutter verbringt und während dieser Zeit in Begleitung der Beiständin der Kontakt zum Vater schrittweise wieder aufgebaut wird. 5.Weisung Die involvierten Fachstellen (Schulheim U._____ und Schulpsychologischer Dienst sowie auch Schule J.) wie auch die Beiständin und Kindesvertreterin berichten sinngemäss übereinstimmend, dass die Mutter ihren Sohn jeweils in seinen Weigerungen unterstützt habe und ihn nach Besuchswochenenden oder Übernachtungen unter der Woche sehr oft krankgemeldet und nicht zurück ins Internat geschickt habe (so etwa die Fachpsychologin des Schulpsychologischen Dienstes in ihrer mündlichen Auskunft, act. D.29). Da sich A. selbst eindeutig gegen eine Unterbringung in einem Schulheim ausgesprochen hat, ist zu befürchten, dass die Mutter versucht sein könnte, ihn nach den Besuchswochenenden krank zu melden, anstatt ihn zurückzubringen. Entsprechende Ausführungen deponierte sie auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. H.3, S. 9, 15 ff.). Um zu verhindern, dass die Fremdplatzierung auf diese Weise vereitelt wird, ist der Mutter im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, sich an das ihr eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht zu halten, A._____ insbesondere nicht unerlaubterweise zurückzubehalten und ihn auch im Falle einer leichteren Erkrankung (wie Erkältung, erhöhte Temperatur, Kopf- und Bauchschmerzen) zurück ins Schulheim S._____ zu bringen oder schicken, sofern er reisefähig ist. Die Beiständin ist befugt, nötigenfalls die Kontaktregelung des Gerichts einzuschränken. 6.Psychotherapie In der Parteibefragung gab die Mutter von A._____ an, es gehe ihm momentan gesundheitlich gut. Sie erwähnte jedoch in einem anderen Zusammenhang, er habe nach dem Scheitern des Reintegrationsversuches in J._____ geäussert, sich umbringen zu wollen. In U._____ habe er alle Kraft verloren. Nun habe er Angst, dass ihn jemand holen werde (act. H.3). Wenngleich die vorsorgliche Fremdplatzierung von A._____ längerfristig im objektiven Kindeswohl liegt, ist anzuerkennen, dass die Trennung von seinem gewohnten Umfeld und der Mutter als seine Hauptbezugsperson zweifellos eine hohe psychische Belastung bedeutet. Die behandelnden Ärzte der Klinik A._____ hielten im Austrittsbericht vom 26. März
25 / 29 2025 (also im Nachgang zu der von A._____ gemäss der Mutter getätigten Äusserung, er wolle sich umbringen) fest, es hätten bei Austritt keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Diagnostiziert wurde eine emotionale Störung des Kindsalters (ICD-10: F93.0, zum Ganzen vgl. act. I.1.1). Sodann empfiehlt auch der Schulpsychologische Dienst die Anordnung einer Psychotherapie für A._____ (act. D.29) und die Kindesvertreterin stellte einen entsprechenden Antrag vor Schranken (act. H.3). Um die dem Kindeswohl abträglichen Folgen aus dem Hinzutreten einer zusätzlichen psychischen Belastungssituation zu der bereits vorbestehenden Belastung möglichst minim zu halten, ist A._____ angemessen psychotherapeutisch zu begleiten. Die Beistandsperson hat darum besorgt zu sein, die Psychotherapie zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen. 7.Beistandschaft 7.1.Mit der Anpassung der Kindesschutzmassnahmen, verändern sich auch die von der Beistandsperson im Interesse von A._____ wahrzunehmenden Aufgaben. Dementsprechend sind der Beistandsperson in Ergänzung der Ziffern 5.a und 8 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024 für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen zuzuweisen (Art. 308 Abs. 2, Art. 314 Abs. 3 ZGB). 7.2.Die Beistandsperson ist mit der Organisation, dem Vollzug und der Überwachung der gerichtlich angeordneten vorsorglichen Fremdplatzierung von A._____ im Schulheim S._____ zu beauftragen und hat darum besorgt zu sein, dass die Finanzierung der Kindesschutzmassnahme sichergestellt ist. Hierfür wird die Beistandsperson ermächtigt, soweit nötig weitere Stellen und Drittpersonen beizuziehen und zu beauftragen. Der Kontakt zum Schulheim S._____ soll ausschliesslich über die Beistandsperson erfolgen, welche als Bindeglied zwischen den Eltern von A._____ und dem Schulheim S._____ wirken soll. Dementsprechend ist sie zu beauftragen, die Kommunikation mit dem Schulheim S._____ betreffend sämtliche die Betreuung und Beschulung von A._____ betreffenden Belange anstelle der Eltern wahrzunehmen. Zudem soll sie – soweit nötig – vor- und/oder nachträglich Rücksprache mit den Eltern halten und diese regelmässig über den Zustand und die Entwicklung ihres Kindes informieren. Im Weiteren wird die Beistandsperson beauftragt, die psychotherapeutische Begleitung für A._____ zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen. Schliesslich hat sie den festgelegten persönlichen Verkehr zwischen A._____ und seinen Eltern zu überwachen und diesen nötigenfalls einzuschränken sowie die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie
26 / 29 die Ferientage nach vorgängiger Absprache und Koordination mit dem Schulheim S._____ sowie C._____ und B._____ festzulegen. Spätestens drei Monate nach Beginn der vorsorglichen Fremdplatzierung hat die Beistandsperson dem Obergericht einen Verlaufsbericht zur Unterbringung zu unterbreiten. 8.Kosten Über die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gestützt auf Art.104 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren (ZR1 25 36) entschieden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Mutter mit Verfügung der Vorsitzenden vom 24. April 2025 nicht nur für das Berufungsverfahren, sondern auch für das vorliegende Massnahmeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid zu ihrem Rechtsbeistand ernannt wurde (act. M.2).
27 / 29 Es wird erkannt: 1.Die Ziffern 5, 6, 7, 9 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 115-2019-66), werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt. 2.1.B._____ (Vater) und C._____ (Mutter) wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A., geboren am _____ 2012, vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens (ZR1 25 36) entzogen. 2.2.Für die Dauer des Berufungsverfahrens wird vorsorglich eine Fremdplatzierung von A. gerichtlich angeordnet. 2.3.A._____ wird für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens ab 1. August 2025 vorsorglich im Schulheim S._____ (strasse _, T.) untergebracht und dort auch beschult. 2.4.Der Wohnsitz von A._____ befindet für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens am Wohnsitz von C.. 3.Der persönliche Verkehr zwischen A. und dem Vater B._____ sowie der Mutter C._____ wird vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens wie folgt geregelt: 3.1.Bis A._____ am 1. August 2025 in das Schulheim S._____ eintritt, hält er sich bei C._____ auf. Während dieser Zeit hat die Beistandsperson darum besorgt zu sein, den Kontakt von A._____ zu B._____ schrittweise wieder aufzubauen. 3.2.Für die ersten vier Wochen der vorsorglichen Fremdplatzierung von A._____ wird das Besuchsrecht von B._____ und C._____ sistiert. 3.3.Danach sind C._____ und B._____ jeweils abwechslungsweise berechtigt, A._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (d.h. jedes zweite Wochenende bleibt A._____ in der Schule). 3.4.C._____ und B._____ sind ausserdem berechtigt, A._____ jeweils einzeln während der Hälfte der von ihm nicht im Schulheim S._____ zu
28 / 29 verbringenden Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. A._____ verbringt circa die Hälfte der Schulferien gemäss Schulreglement in der Schule, respektive in schulinternen Ferienlagern. 3.5.Die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und die Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie Ferientage werden von der Beistandsperson nach vorgängiger Absprache mit dem Schulheim S._____ sowie den Eltern verbindlich festgelegt. 3.6.C._____ wird vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, sich an das Besuchs- und Ferienrecht zu halten und A._____ nicht unerlaubterweise zurückzubehalten, das heisst ihn auch im Falle einer leichteren Erkrankung mit Transportfähigkeit (wie Erkältung, erhöhte Temperatur, Kopf- oder Bauchschmerzen) zurück ins Schulheim S._____ zu bringen oder zu schicken. 4.Für A._____ wird ab sofort für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens eine psychotherapeutische Begleitung angeordnet. 5.In Ergänzung der Ziffern 5.a und 8 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024, werden der Beistandsperson für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens zusätzlich die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen: – Organisation, Vollzug und Überwachung der in den vorstehenden Dispositivziffern 2.1 und 2.2 angeordneten vorsorglichen Fremdplatzierung von A._____ im Schulheim S., sowie Sicherstellung der Finanzierung der Massnahme. Hierfür wird die Beistandsperson ermächtigt, nötigenfalls weitere Stellen und Drittpersonen beizuziehen und zu beauftragen; – Kommunikation mit dem Schulheim S. betreffend sämtliche die Betreuung und Beschulung von A._____ betreffenden Belange anstelle der Eltern, soweit nötig vor- und/oder nachträgliche Rücksprache mit den Eltern; – Regelmässige Information von C._____ und B._____ über den Zustand und die Entwicklung von A._____;
29 / 29 – Organisation einer psychotherapeutischen Begleitung für A._____ und Sicherstellung von deren Finanzierung; – Überwachung und nötigenfalls Einschränkung des gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 festgelegten persönlichen Verkehrs und verbindliche Festlegung der konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie der Ferientage nach vorgängiger Absprache und Koordination mit dem Schulheim S._____ sowie C._____ und B.; – Unterbreitung eines Verlaufsberichts spätestens drei Monate nach Beginn der vorsorglichen Fremdplatzierung von A. im Schulheim S._____ zuhanden des Obergerichts. 6.Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilungen]