Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. Mai 2025 mitgeteilt am 23. Mai 2025 ReferenzZR1 25 41 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Moses Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich Quaderstrasse 22, Postfach 114, 7001 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 8. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025

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Sachverhalt

A.A., geboren am _____ 2006, wurde von Dr. med. B. mit Verfü-

gung vom 27. Februar 2025 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in Klinik

A._____ (nachfolgend: Klinik A.) fürsorgerisch untergebracht. B.Mit Antrag vom 27. März 2025 ersuchte die Klinik A. die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfol-

gend: KESB Prättigau/Davos), um eine Verlängerung der bestehenden ärztlichen

Unterbringung im Sinne einer behördlichen Unterbringung von A._____ in der Klinik

A.. C.Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2025 beauftragte die KESB Prättigau/Davos Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-

therapie FMH, mit der Begutachtung von A.. D.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 8. April 2025 erkannte die KESB Prättigau/Davos was folgt: 1.A. wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik A._____ fürsor-

gerisch untergebracht (Art 426 Abs 1 ZGB in Verbindung mit Art 428 Abs. 1 und Art 429

Abs. 2 ZGB).

2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

  1. Zuständig für die Entlassung ist die KESB.
  2. Die Leitung Klinik A._____ wird angewiesen, die KESB Graubunden, Zweigstelle

Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarun-

gen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die

Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden

bzw. spätestens per 19 September 2025.

3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt

a. Die Kosten im Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" werden auf Fr 2'095 —

(inkl. Drittkosten von Fr 1'395 — für das FU-Kurzgutachten) festgesetzt.

b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet

4.(Rechtsmittelbelehrung).

5.(Mitteilung).

E.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich, mit Eingabe vom 16. April

2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und stellte

den Antrag, die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides seien auf-

zuheben. Verlangt werde eine gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unter-

bringung.

3 / 13 F.Mit Verfügung vom 17. April 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer die KESB Prättigau/Davos unter Fristsetzung bis zum 23. April 2025 um Einreichung der Verfahrensakten. G.Mit Schreiben vom 23. April 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer die Klinik A._____ unter Fristsetzung bis zum 28. April 2025 um Einreichung eines Verlaufsberichts. H.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2025 beauftragte der Vorsit- zende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. D., Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsor- gerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 5. Mai 2025 beim Obergericht ein. I. Am 12. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung in der Klinik A. statt, zu welcher mit Verfügung vom 6. Mai 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerde- führer nahm unter Begleitung seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers, der KESB sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die fürsorgerische Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 8. April 2025 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dage- gen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend

4 / 13 erfolgte die Beschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frist- und formgerecht. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gut- achtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sach- verständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEI- SER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die KESB Prättigau/Davos beauftragte Frau Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutach- tung des Beschwerdeführers. Das vormalige Gutachten datiert vom 2. April 2025 (KESB-act. 10 S. 42). Angesichts der eingeholten Verfahrensakten und der Tatsa- che, dass seither einige Zeit vergangen ist, kann nicht von einem aktuellen Gutach- ten ausgegangen werden, weshalb Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines neuen Kurzgutachtens über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt wurde (act. D.1). Damit ist dem Erfordernis eines aktuellen Sachverständigengutachtens Genüge getan.

5 / 13 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwin- gend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung in der Klinik A._____ – in Anwesenheit einer Dolmetscherin (E._____) am 12. Mai 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von An- gehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönli- chen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Per- son und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 3.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbe- haltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zu- sammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vor-

6 / 13 liegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur geset- zeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 3.3.Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung um- fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 3.4.Im Antrag vom 27. März 2025 wie auch in der Stellungnahme vom 24. April 2025 der Klinik A._____ zur behördlichen Unterbringung wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) gestellt. Die stationäre Unterbringung sei auf- grund der anhaltenden schweren psychotischen Störung mit fehlender Krankheits- einsicht und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten zwingend erforderlich (KESB-act. 23 S. 82 und act. A.2). Auch der Gutachter Dr. med. D._____ hat beim Beschwer- deführer eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert, eine schwere psychi- sche Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Symptomatik umfasse psychotisches Erleben mit ausgeprägten formalen und inhaltlichen Denkstörungen, Wahnideen (Verfolgungswahn, Grössenideen, religiöser Wahn), Realitätsverlust, auffällige affektive Schwankungen und Desorganisation des Verhaltens (act. J.1 Antwort auf Frage 1). Bei einer paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne. Die Diagnose der Klinik A._____ wie auch des Gutachters ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann ge- schlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.5.Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung not- wendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger ein- schneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Er- wachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S.

7 / 13 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entschei- dende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur ver- fügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer kon- kreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behand- lungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 3.6.Der Gutachter führt aus, dass aufgrund des Schweregrads der Erkrankung ein dringender Bedarf für eine weitere psychiatrische Behandlung und Betreuung bestehe. Indiziert sei bis auf Weiteres eine stationäre, antipsychotische Therapie mit regelmässiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung. Ziel sei die Sta- bilisierung des psychischen Zustands, die Reduktion der Wahnsymptomatik sowie die Förderung der Krankheitseinsicht. Eine stationäre Behandlung sei derzeit uner- lässlich. Aufgrund des psychotischen Zustands, der Fremd- und Selbstgefährdung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft seien ambu- lante oder mildere Massnahmen nicht ausreichend und derzeit nicht umsetzbar (act. J.1). Im Antrag der Klinik A._____ vom 27. März 2025 wird festgehalten, die statio- näre Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner anhaltenden schweren psychotischen Störung mit fehlender Krankheitseinsicht und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten zwingend erforderlich. Seine mangelnde Selbstfürsorge und die fortwährende Eigengefährdung würden eine engmaschige psychiatrische Betreuung unerlässlich machen. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Ta- gen weiterhin bizarres Verhalten gezeigt, er habe versucht eine Handvoll Zigaretten oder andere Gegenstände zu essen (KESB-act. 23 S. 82). In der Stellungnahme der Klinik A._____ vom 24. April 2025 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zustand weder in der Lage, die Tragweite seiner Erkrankung, noch diejenige seiner Einsprache zu überblicken. Weniger einschneidende Massnahmen als die stationäre psychiatrische Behandlung auf einer geschützten Abteilung seien aus fachlicher Sicht derzeit nicht ersichtlich. Die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung sei daher aus psychiatrischer Sicht weiterhin notwendig, um Be- schwerdeführer zu schützen, eine weitere Stabilisierung zu ermöglichen und die medikamentöse sowie pflegerische Versorgung sicherzustellen (act. A.2). Die Be- urteilung der Klinik A._____ und des Gutachters sind für das Obergericht nachvoll-

8 / 13 ziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestell- ten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines weiteren stationären Auf- enthalts, ausgegangen werden muss. 3.7.1. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hält fest, dass bei Nichtbehandlung mit ei- ner erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer zeige eine akute psychotische Entgleisung mit unkontrollierten affektiven Durch- brüchen, Orientierungslosigkeit, aggressivem Verhalten und Wahnvorstellungen. Die Gefahr der Selbstschädigung oder unkontrollierter Reaktionen auf Wahninhalte sei hoch. Auch Dritte könnten bei aggressiven Impulsdurchbrüchen gefährdet werden. Das Risiko der Realisierung dieser Gefahren sei derzeit als hoch einzustufen. Die Selbstgefährdung ergäbe sich unter anderem aus massiven Realitätsverkennungen, der Weigerung zur Einnahme notwendiger Medikamente, phasenweiser Desorientie- rung und dem impulsiven Verhalten (z. B. auf dem Boden liegen, Schreien, plötzliches Aufspringen). Die Idee, die Erde zu verlassen und auf dem Mond leben zu wollen, zeuge von einem realitätsverkennenden Erleben, das potenziell gefährliches Verhal- ten nach sich ziehen könne (act. J.1 Antwort auf Frage 4). Die Klinik A._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2025 aus, dass sich beim Eintritt ein schwergradi- ges psychotisches Zustandsbild mit ausgeprägten wahnhaften Überzeugungen (u. a. Verfolgungs- und Grössenideen), formalen Denkstörungen (Ideenflucht, Inkohärenz, Zerfahrenheit) sowie fehlender Krankheitseinsicht gezeigt habe. Aufgrund der akuten Eigen- und Fremdgefährdung sei eine Aufnahme auf die geschlossene Station F._____ erforderlich gewesen. Dort sei es mehrfach zu psychotischen Entgleisungen, die mit erheblichem Gefährdungspotential einhergegangen seien, gekommen. Der Patient habe gegen Türen und Wände geschlagen, sei gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitenden verbal und körperlich bedrohlich geworden, habe Pflegepersonen im Wahn mit feindlichen Spionen verwechselt, habe ihnen Gegenstände aus der Hand gerissen und sich selbst Verletzungen im Gesicht zugezogen. Zudem habe er suizi- dale Gestikulation (bspw. Streichen über das Handgelenk) gezeigt und Drohungen ausgesprochen, künftig nicht mehr nur zu drohen, sondern zu handeln. In diesen Si- tuationen sei der Beschwerdeführer weder deeskalierbar noch zugänglich für Ge- spräche gewesen. Daher seien zeitweise Isolationsmassnahmen und Zwangsmedi- kationen notwendig gewesen, um ihn selbst sowie andere Personen vor Schaden zu bewahren. Auf der Station G._____ sei es zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen. Es sei zu Spannungen mit Mitpatienten in Zusammenhang mit Ausleihen von Ge- genständen und finanziellen Auseinandersetzungen gekommen, in welchen er ohne Erlaubnis Internettransaktionen auf dem Tablet eines Mitpatienten vorgenommen habe. Im psychopathologischen Befund sei der Beschwerdeführer wach und zu allen

9 / 13 Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch sei er zurückhaltend. Die Auf- fassungsleistung sei deutlich beeinträchtigt, ebenso die Konzentrationsfähigkeit. Der formale Gedankengang sei desorganisiert, mit Ideenflucht, Inkohärenz und zerfahre- nen Assoziationen. Inhaltlich würden anhaltende wahnhaft-paranoide Überzeugun- gen imponieren. Der Patient bestreite, krank zu sein, und lehne eine freiwillige Be- handlung weiterhin ab. Affektiv zeige er sich gedrückt, mit reduziertem Antrieb. Es bestünden aktuell keine Hinweise auf akute Suizidalität, jedoch sei aufgrund der aus- geprägten psychotischen Symptomatik, der Selbstvernachlässigung sowie der feh- lenden Krankheitseinsicht weiterhin von einem hohen Risiko für Eigengefährdung auszugehen (act. A.2). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik A._____ von einer akuten und konkreten Selbst- und Drittgefährdung aus. 3.7.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung in der Klinik A._____ vom 12. Mai 2025 konnte sich die Be- schwerdeinstanz ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwer- deführer wirkte anlässlich der Befragung zwar ruhig, jedoch gedanklich abwesend, verlangsamt und orientierungslos. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte er folgen und die Fragen beantworten, wobei er aber teilweise abschweifte. Der Be- schwerdeführer führte aus, er sei in der Klinik A._____ gelandet, weil er sich im Transitzentrum in I._____ als verrückt ausgegeben habe. In der Klinik gehe es ihm sehr schlecht, er könne sich nicht frei bewegen. Er wolle zurück nach K._____ und dort bei seinen Freunden als Bauer arbeiten. Er sei in H., einer Stadt in der L. mit ca. 11'000 Einwohnern, aufgewachsen. Er sei dann zuerst nach K., wo er sieben Monate gearbeitet habe. Danach nochmals für drei Monate, aber er wisse nicht mehr wo. Er sei am 11. März 2023 in K. angekommen. Er habe eine Schwester, Grosseltern und seinen Vater. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er Lücken im Gedächtnis habe. Kontakt zur Familie bestehe nicht, da die Mitarbeiter der Klinik ihm kein Telefon geben würden. Bevor er in die Klinik einge- wiesen worden sei, sei er in M._____ gewesen. Die Diagnose der paranoiden Schi- zophrenie wird verneint, er fühle sich gesund. Mit dem Bedarf an einer Behandlung und Betreuung sei er nicht einverstanden. Seine Medikamente könne er auch in I._____ einnehmen. Er verstehe nicht, wieso er hier sein müsse, statt in I._____ oder in anderen Städten in Europa, wo er sich frei bewegen könne. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass er gemäss Gutachten ein aggressives Verhalten gezeigt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme und er nett sei. Er sei provoziert worden, damit ein Film gedreht werden könne. Er wolle raus aus der geschlossenen Anstalt und in die offene Station. Am besten wolle er gleich nach Davos, im Transitzentrum habe es Platz. Für ihn gäbe es denn drei Möglichkeiten:

10 / 13 eine Ausschaffung nach K., zurück in die offene Station oder in eine Sozial- wohnung nach M.. Er nehme die Medikamente nicht freiwillig ein, er sei ein- geschüchtert worden. Des Weiteren fragte der Beschwerdeführer, ob es sich beim Gericht um Schweizer Richter oder internationale unabhängige Richter handle. Es sei nicht gut, dass es Schweizer Richter seien. Zuletzt fügte er an, dass er auf eine Person namens J._____ warten wolle. Er wolle den Staat anklagen, da er drei Mo- nate eingesperrt sei, nach kurzem Überlegen wolle er dies trotzdem nicht tun. 3.7.3. Die vom Gutachter – und auch der Klinik A._____ – beschriebene akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist für das Obergericht auch im heutigen Zeitpunkt nachvollziehbar. Ein vernünftiges Gespräch mit dem Beschwer- deführer war schwierig, da er während des Gesprächs abwesend wirkte, worauf sich formale und inhaltliche Denkstörungen zeigten. Die Medikamente nimmt er gemäss eigenen Aussagen nicht freiwillig ein und er scheint die Tragweite seiner Konsequenzen wie auch die momentane Situation zu verkennen. Es ist für das Obergericht nachvollziehbar, dass sich bei Ausbleiben der Behandlung und der Ein- nahme der Medikamente die Selbst- und Drittgefährdung, welche gemäss den Aus- führungen der Klinik A._____ während des aktuellen Klinikaufenthalts zu zeitweisen Isolationsmassnahmen und Zwangsmedikation geführt hat, erneut verstärken kann, was ebenfalls zu erneut massiven psychotischen Entgleisungen führen kann. Mit anderen Worten geht das Obergericht von einer weiterhin bestehenden akuten und konkreten Selbst- und Drittgefährdung aus, wenn die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt. 3.8.Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbrin- gung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Oberge- richt teilt die Auffassung des Gutachters, wonach gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Anstalt der Klinik A._____ dem Schweregrad entsprechend angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt, sind aufgrund des psychotischen Zu- stands, der Fremd- und Selbstgefährdung, der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft, ambulante oder mildere Massnahmen nicht ausreichend und derzeit nicht umsetzbar. Eine intensivpsychiatrische Versorgung in einem ge- schützten Rahmen ist gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. D._____ erforderlich. Alternativen würden derzeit nicht als notwendig oder realisier- bar erscheinen. (act. J.1 Antwort auf Frage 6). Die behördlich angeordnete fürsor- gerische Unterbringung erscheint daher weiterhin als verhältnismässig. 3.9.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behand-

11 / 13 lung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik A._____ der Klinik A._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeigne- tes Setting dar, was auch der Gutachter bejaht hat (act. J.1 Antwort auf Frage 7). 4.Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Voraussetzun- gen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuwei- sen. 5.1.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Er lebte bis vor Eintritt in die Klinik im Transitzentrum Davos. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher ver- bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'708.00, be- stehend aus den Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und den Kosten des Gutachters von CHF 1'208.00, beim Kanton Graubünden. 5.2.Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren ZR1 25 41 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt. Das Rechtsbegehren erscheint vorliegend nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht sind somit erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab Gesuchstellung ent- bindet den Beschwerdeführer von den Gerichtskosten sowie den Kosten der eige- nen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die gedeckten Kosten gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich ernannt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2025 reichte Patrick Dietrich die entsprechende Honorarnote über CHF 1'280.45 ein. Diese ist nicht zu beanstanden und der Rechtsvertreter entspre- chend zu entschädigen. 5.3.Das Gericht kann die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, wenn der An- spruch darauf nicht mehr besteht, wobei dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen

12 / 13 kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Ver- fahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).

13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'708.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'208.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.A._____ wird im Verfahren ZR1 25 41 vor dem Obergericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich ernannt. 4.Die Kosten der Rechtsvertretung von MLaw Patrick Dietrich von CHF 1'280.45 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückfor- derung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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12.05.2025
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25.03.2026