Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 15. April 2025 mitgeteilt am 17. April 2025 ReferenzZR1 25 37 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Moses und Pedretti Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandWechsel Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 21. März 2025, mitgeteilt am 21. März 2025

2 / 14 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 2010, ist das gemeinsame Kind von B. und C.. A. lebte zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern bei ihrer Mutter in O.1., O.2. und zuletzt in O.3.. Der Vater lebt in O.4.. Die Familie stammt ursprünglich aus O.5.. B.Die Kantonspolizei Graubünden erstattete am 19. Dezember 2023 und am 18. Januar 2024 Meldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), wonach es zu heftigen Streitereien zwischen A. und ihrer Mutter gekommen sei. In der Folge wurde A._____ fürsorgerisch in die Klinik A._____ eingewiesen. Hierauf wurde ein Verfahren eröffnet und es erfolgten kindesschutzrechtliche Abklärungen, namentlich durch Einholung von Berichten bei der Jugendakutstation der Klinik A._____ und beim Schulpsychologischen Dienst. C.Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 errichtete die KESB Nordbünden für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Gleichzeitig wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und A._____ per 7. März 2024 in den Wohngruppen D._____ behördlich untergebracht. Als Beistand wurde E._____ eingesetzt. Die Eltern hatten sich vor dem Entscheid mit der geplanten Kindesschutzmassnahme einverstanden erklärt. In der Folge trat A._____ von der Jugendpsychiatrischen Station O.1._____ in die Wohngruppen D._____ über, nachdem sie zwischenzeitlich fürsorgerisch im Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik A._____ untergebracht worden war. D.Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 übertrug die KESB Nordbünden die Mandatsführung von E._____ per 15. August 2024 auf F._____ von der Berufsbeistandschaft O.3.. E.Nach ihrer Unterbringung in D. besuchte A._____ die öffentliche Schule in O.6.. Sie entfernte sich jedoch mehrfach unerlaubt von der Wohngruppe und wurde jeweils polizeilich ausgeschrieben. Es entstanden Konflikte mit den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie mit den Betreuungspersonen. Während des Aufenthalts in O.6. erfolgten des Weiteren mehrere Kurzaufenthalte in der Klinik A.. Zudem fehlte A. seit Beginn des Schuljahres 2024/25 während 106 Halbtagen. F.Mit Bericht vom 6. März 2025 an die KESB Nordbünden hielten die Wohngruppen D._____ fest, dass das Setting in den Wohngruppen D._____ nicht

3 / 14 mehr zielführend sei. Es wurde ein Sonderschulsetting oder eine interne Beschulung empfohlen, um gezielter auf die Bedürfnisse von A._____ reagieren zu können. G.Am 11. März 2025 stellte die Beiständin F._____ den Antrag auf Wechsel in der Unterbringung. H.Am 17. März 2025 wurden A._____ und deren Eltern telefonisch zum geplanten Wechsel angehört. A._____ lehnte die Umplatzierung ab. I.Am 21. März 2025 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt: 1.Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB: a. die für A._____ mit Entscheid vom 28. Februar 2024 angeordnete behördliche Unterbringung in den Wohnguppen D._____ per 8. April 2025 aufgehoben und A._____ gleichentags in der geschlossenen Intensivgruppe der Jugendstätte G._____ O.7._____ untergebracht. 2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung oder den allfälligen Wechsel der Unterbringung ist die KESB. b. Die Leitung der Jugendstätte G._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 31. Juli 2025. 3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Prüfung Wechsel Unterbringung werden auf Fr. 500.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet. 4.(Rechtmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) J.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie äusserte den Wunsch, in den Wohngruppen D._____ bleiben zu können. K.Der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts forderte mit Verfügung vom 31. März 2025 bei der KESB Nordbünden die Akten an, welche am 1. April 2025 eingingen. L.Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4 / 14 M.Die mündliche Hauptverhandlung, zu der mit Verfügung vom 11. April 2025 vorgeladen wurde, fand am 15. April 2025 in der Jugendstätte G._____ in O.7._____ statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran persönlich teil und wurde befragt. Ebenso war die Mutter der Beschwerdeführerin, B._____, an der Verhandlung anwesend. N.Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung unter Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314b N. 1). 1.2.1. Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall, zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015,

5 / 14 Art. 11 N. 29; FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N. 15). 1.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2025 15 Jahre alt. Vorliegend handelt es sich gemäss Akten nicht um die erste behördliche Unterbringung und es ist davon auszugehen, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in den Grundzügen bekannt ist, weshalb die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung vorhanden ist. Das Obergericht konnte sich von ihrer Urteilsfähigkeit anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2025 überzeugen, an welcher die Beschwerdeführerin nach dem Eindruck des Gerichts ohne Weiteres in der Lage war, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und auch – aus ihrer Sicht – zu beantworten. Die Beschwerdeführerin machte den Eindruck, dass sie sich über die Tragweite und Bedeutung der von ihr erhobenen Beschwerde durchaus im Klaren war und überdies fähig war, ihren Willen dementsprechend kundzutun. Deshalb hat das Obergericht auf die Einsetzung einer Kindsvertretung verzichtet. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. 1.3.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einzige kantonale Beschwerdeinstanz, womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), auch wenn die Unterbringung in eine ausserkantonale Einrichtung erfolgt. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe 31. März 2025 (act. A.1) wurde die besagte Frist gewahrt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB finden daher auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE/STECK, in: Geiser/Fountoulakis

6 / 14 [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13; BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht aufgrund einer psychischen Störung erfolgt. Anhaltspunkte für die Qualifikation der Anordnung als eine Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung geben regelmässig die Umstände des Eintritts bzw. der Einweisung (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 12). 2.3.Die Aufhebung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis setzt zwingend voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (Art. 310 Abs. 1 ZGB in fine). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern der Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid vom 28. Februar 2024 entzogen und die Beschwerdeführerin in den Wohngruppen D._____ fürsorgerisch untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht blieb weiterhin entzogen, was wiederum mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. März 2025 bekräftigt wurde (act. B.1). Weder die Beschwerdeführerin noch die Eltern wehren sich gegen

7 / 14 die Aufrechterhaltung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, weshalb diesbezüglich vom Einverständnis der Beschwerdeführerin – und auch ihrer Eltern – auszugehen ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB als rechtswidrig erscheinen liesse. Zu beurteilen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der behördlichen Unterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB in der Jugendstätte O.7.. 2.4.Im Entscheid der KESB vom 28. Februar 2024 betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin durch deren Verhalten überfordert sei, von der Beschwerdeführerin bedroht worden sei und ein Zusammenleben derzeit aufgrund des hohen Konfliktpotentials nicht möglich sei (KESB-act. 109 S. 207 f.). Die KESB entzog den Eltern in der Folge mit Entscheid vom 28. Februar 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Beschwerdeführerin in den Wohngruppen D. unter (KESB-act. 109). Mit Zwischenbericht vom 6. März 2025 empfahlen die Wohngruppen D._____ einen Wechsel in der Unterbringung. Im Wesentlichen wurde festgehalten, A._____ zeige ein auffälliges Verhalten in Form von externalisierender körperlicher und verbalter Gewalt, durch Nichteinhaltung der Hausregeln und unerlaubtes Verlassen der Wohngruppe. Nach kurzen Klinikaufenthalten hätten sich die Zustände und Verhaltensweisen für kurze Zeit zwar verbessert, es sei dann in der Folge zu Einbrüchen gekommen und A._____ habe die Freiheiten nicht adäquat nutzen können. Im Alltag habe A._____ grosse Schwierigkeiten. In der Schule sei ein grosser Schulabsentismus festzustellen, weshalb der Besuch der Schule nicht gewährleistet sei. In der Wohngruppe habe sie Zigaretten und Vapes konsumiert, nehme aber ihre verschriebene Medikation nicht ein, was sich sowohl in der Schule wie auch in der Wohngruppe in Form mangelnder Impulskontrolle und Konzentrationsfähigkeit bemerkbar gemacht habe. Die Wohngruppen D._____ erachteten das Setting nicht mehr zielführend und unterstützend für die Bedürfnisse. Sie bekomme nicht mehr die benötigten engen Führungen und Strukturen in dem Rahmen, in welchen es als sinnvoll erachtet werde. Die öffentliche Schule sei nicht zielführend, weshalb ein Sonderschulsetting oder eine interne Beschulung empfohlen werde. Ab Sommer sollte sie sich mit der Berufswahl und den Schnuppertagen auseinandersetzen (KESB-act. 180). Bereits mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hatte die Leitung der Wohngruppen D._____ den Zustand als nicht mehr tragbar erachtet (KESB-act. 176 S. 388). Aufgrund des Zwischenberichts stellte die Beiständin F._____ der KESB Nordbünden den Antrag auf einen Wechsel in der Unterbringung in die Jugendstätte

8 / 14 G._____ in O.7., welche einen geschützten Wohn- und Lernraum für weibliche Jugendliche im Alter von 13 bis 18 Jahren mit sozialen, pädagogischen und/oder psychologischen Indikationen biete. Im nach aussen geschlossenen Rahmen würden die Jugendlichen ein strukturiertes Wohn- und Bildungsangebot, das ihre Sozial-, Selbst- und Grundlagenkompetenzen stärkt und sie behutsam an schulische und berufliche Anforderungen heranführe, erhalten (KESB-act. 185). 2.5.Die KESB führt in ihrem Entscheid vom 21. März 2025 aus, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihre persönliche und berufliche Entwicklung gefährdet. Sie habe diverse Chancen bekommen, ihr Verhalten zu ändern, um in den Wohngruppen D. bleiben zu können. Ihr Vorhaben habe sie trotz der Unterstützung durch die Betreuungspersonen jeweils nicht längerfristig umsetzen können. Sie stehe, wie sie selber sage, unter Stress und zeige immer wieder ein äusserst impulsives Verhalten, mit dem sie ihre eigenen Entwicklungsmöglichkeiten einschränke. Stress hindere sie daran, sich auf ihre schulischen und persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten zu fokussieren. Um die dringend notwendige Stabilisierung und Perspektive ermöglichen zu können, sei sie deshalb auch gegen ihren geäusserten Willen in der Jugendstätte G._____ behördlich unterzubringen, zunächst in einer geschlossenen Intensivgruppe und anschliessend auf einer offenen Wohngruppe (act. B.1 E. 1 S. 2). Bei der mit Entscheid vom 21. März 2025 von der KESB Nordbünden angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Jugendstätte G._____ handelt es sich somit nicht um eine lediglich kurzfristige Unterbringung oder um einen Obhutsentzug zwecks stationärer Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB, sondern um eine fürsorgerische Unterbringung. 2.6.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich in den Wohnguppen D._____ nach Problemen in der Anfangszeit in den letzten Monaten wohl gefühlt habe. Dass Mobbing, welches sie in der öffentlichen Schule erlebt habe, sei inzwischen bereinigt worden, nachdem die Lehrpersonen das Eingreifen der Polizei in Erwägung gezogen hätten. Es habe gewissermassen einen Neustart gegeben. Zudem sei sie zwar manchmal aus den Wohngruppen entwichen, immer aber freiwillig zurückgekehrt. Sie habe nie auswärts übernachtet. In der Jugendstätte O.7._____ gefalle es ihr überhaupt nicht. Sie müsse immer in die Schule, in welcher es auch nie Ferien gebe. Sie ziehe sich zurück, spreche mit ihren Kameradinnen nicht bzw. nur wenig. Sie esse auch nicht viel. Auf ihre beruflichen Wünsche angesprochen, führte sie aus, dass sie noch nicht wisse, welchen Beruf bzw. welche Lehre sie wählen wolle. Sie sei zwei Mal schnuppern gegangen, in

9 / 14 einer Bäckerei und als Köchin, was ihr aber nicht gefallen habe. Die ihr verordneten Medikamente nehme sie zwar am Abend ein, nicht aber am Morgen. Sie sei der Auffassung, dass sie diese nicht brauche, zumal auch Nebenwirkungen damit verbunden seien. An Therapien nehme sie nicht teil. Aufgrund ihres Klinikaufenthaltes über das erste Wochenende sei sie aber auch noch nicht lange in der Jugendstätte O.7.. 3.1.Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; BBl 2006 7102). Für die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist nicht ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, wohl aber eine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, die zu entsprechender Behandlung geeignet ist (BREITSCHMID, a.a.O. Art. 314b N. 2). Folglich sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.100) und es ist eine Kindswohlgefährdung erforderlich (vgl. BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1). Die fürsorgerische Unterbringung in einem Jugendheim ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 15. Mai 2013 E. 3; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 4). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unterbringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (CANTIENI/BLUM, a.a.O., N. 15.101). 3.2.1. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, war die Beschwerdeführerin seit ihrer Platzierung in den Wohngruppen D. immer wieder entwichen, zuletzt am 6. April 2025, und musste jeweils zur Fahndung ausgeschrieben werden. Zudem folgten immer wieder Klinikaufenthalte in der Klinik A._____ in O.1.. Die Beschwerdeführerin zeigte gemäss den Ausführungen der Wohngruppen D. gegenüber ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern ein auffälliges Verhalten, nahm kaum an Gruppenaktivitäten teil, reagierte impulsiv

10 / 14 und aggressiv auf Konflikte. Sie beging häufige Regelverstösse, äusserte verbale und körperliche Gewalt gegenüber dem Betreuungspersonal und beging Sachbeschädigungen. In sieben Monaten fehlte sie nicht weniger als 106 Halbtage in der Schule, was eine erfolgreiche schulische Entwicklung unmöglich machte. Eine öffentliche Schule und das grosse Klassenumfeld waren für sie nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin erlebte häufige emotionale Krisen, zeigte ein Rückzugsverhalten oder aggressive Eskalationen, verweigerte eine psychotherapeutische Begleitung, zeigt suizidale Gedanken sowie problematische Verhaltensweisen wie Medikamentensammeln. Schliesslich hat sie Schwierigkeiten bei grundlegenden Tagesstrukturen wie Aufstehen, Schulbesuch und Einhalten der Verpflichtungen (vgl. Antrag der Beiständin sowie Zwischenbericht der Wohngruppen D., KESB-act. 180). 3.2.2. Die Ausführungen der Wohngruppe D. sowie der Beiständin über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Jahresbeginn 2025 stehen den Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung diametral entgegen. Für das Obergericht wirken die Antworten der Beschwerdeführerin jedoch beschönigend. Sie lassen die Vorkommnisse in den Wohngruppen D._____ völlig ausser Acht. Diese sind zudem nicht nur im Zwischenbericht der Wohngruppen D._____ (KESB-act. 180) sowie im Antrag der Beiständin (KESB-act 185) dokumentiert, sondern auch in einem E-Mail der Co-Leiterin H._____ vom 24. Februar 2025 (KESB-act. 176 S. 387 f.) sowie aus der Aktennotiz eines Telefongesprächs vom 17. März 2025 (KESB-act.181 S. 405). Darin erklärte die Co- Leiterin der Wohngruppen D., dass der Zustand nicht mehr tragbar sei. Besonders problematisch sei das Verhalten in der Nacht, was für das nächtliche Pikettteam eine enorme Herausforderung darstelle und die Arbeit massiv erschwere. Die ganze Gruppe leide unter ihrem Verhalten, viele Jugendliche hätten Angst vor weiteren Ausrastern (KESB-act. 176 S. 388). Nach grenzüberschreitendem Verhalten bessere sich dies ca. ein bis zwei Wochen, bevor sie wieder in alte Muster zurückfalle (KESB-act.181 S. 405). 3.2.3. Aus den Vorkommnissen geht für das Obergericht klar hervor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer offenen Wohngruppe, bis anhin in den Wohngruppen D., insbesondere in der jetzigen Verfassung nicht funktioniert. In der persönlichen Entwicklung fällt insbesondere auf, dass das Sozialverhalten (Rückzug, Einzelgängerverhalten, aggressives Verhalten, Regelverstösse, Probleme in der Alltagsbewältigung) enorme Defizite aufweist. Zudem verweigert die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Begleitung, zeigt suizidale Gedanken und problematische Verhaltensweisen. Sie ist diesbezüglich

11 / 14 offensichtlich auf eine intensive Unterstützung für ihre persönliche Entwicklung angewiesen. Gleiches gilt auch in schulischer Hinsicht, hat sie doch in sieben Monaten 106 Halbtage in der öffentlichen Schule gefehlt. Es fehlt ihr ebenfalls an den Voraussetzungen für den Einstieg ins Berufsleben, wenn die dadurch verursachten schulischen Defizite nicht aufgeholt werden. Aus den Akten geht klar hervor, dass die weitere berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin ohne Unterstützung massiv gefährdet ist. 3.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin momentan weder über klare Vorstellungen zu ihrer beruflichen Zukunft verfügt noch ihr die Tragweite ihres Verhaltens und ihrer Handlungen bewusst zu sein scheint. Die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Verhaltensweisen, des Entweichens, der Verweigerung der Therapien und der Medikamenteneinnahmen sowie des weiteren Schulabsentismus ist angesichts der dokumentierten Vorkommnisse äusserst hoch. Aufgrund dessen ist der Schluss der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, wonach die berufliche und persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin massiv gefährdet ist, für das Obergericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine kindesrechtliche Gefährdungslage im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist zum jetzigen Zeitpunkt klar gegeben. 3.3.Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1, 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1). 3.4.Die KESB Nordbünden hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid in eine geschlossene Jugendstätte eingewiesen. Ein im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung milderes Mittel, das einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin bedeuten würde, wäre – wie

12 / 14 bisher – in der Unterbringung in einer offenen Wohngruppe zu erblicken. Es hat sich in der Vergangenheit jedoch gezeigt, dass diese mildere Massnahme keineswegs geeignet war, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist mehrmals entwichen, hat sich den Regeln und Strukturen widersetzt und es ist ihr auch nicht gelungen, die öffentliche Schule zu besuchen. Anlässlich der Anhörung vom 15. April 2025 hat sie sich zwar wie schon in ihrer Beschwerdeschrift für eine Rückkehr nach D._____ ausgesprochen. Vorerst ist die Unterbringung in einer offenen Wohngruppe jedoch offensichtlich nicht geeignet, um die oberwähnten Gefahrensituationen abzuwenden. Wie die KESB in ihrem Entscheid festhält, wird vielmehr durch den Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung – vorliegend die Jugendstätte G._____ – die notwendige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädagogischen Setting ermöglicht. Anschliessend wird sie ins offene Setting übertreten können, was allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. In Anbetracht dieser Umstände sind anderweitige mildere und Erfolg versprechende Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. 3.5.Die Beschwerdeführerin hat einen Platz in der Jugendstätte G._____ zur Stabilisierung und Klärung einer Anschlusslösung erhalten. Diese bietet in der geschlossen geführten Intensivgruppe und in den offenen Wohngruppen für weibliche Jugendliche von 13 bis 18 Jahren individuelle Langzeitaufenthalte mit einem pädagogischen Angebot aufgrund einer ausgewiesenen Indikation an. In der internen Tagesstruktur wird im theoretischen und praktischen Unterricht die schulische und berufliche Förderung ermöglicht. Gemäss dem Betreuungsvertrag umfasst die Dauer der vollständigen Geschlossenheit in der geschlossen geführten Intensivgruppe 14 Tage. Danach würden sukzessive Öffnungsschritte erfolgen (KESB-act. 185 S. 412 ff.). Die Jugendstätte G._____ vermag die wesentlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu erfüllen, auch wenn aus dem Betreuungsvertrag noch nicht alle Einzelheiten hervorgehen (beispielsweise ist eine allfällige psychotherapeutische Begleitung nicht ersichtlich). Weitere Entweichungen können aber abgewendet, der Schulbesuch sichergestellt und die nötigen Schritte zum Übertritt in eine offene Wohngruppe durchgeführt werden. Die Jugendstätte G._____ ist somit aus Sicht des Obergerichts eine geeignete Institution für die derzeitige fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. 4.In zeitlicher Hinsicht hat die KESB Nordbünden mit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Jugendstätte G._____ das mildeste der ihr zur Verfügung stehenden und gleichsam in der Abwendung der Kindeswohlgefährdung wirksamen Mittel gewählt. Der Beschwerdeführer wird eine

13 / 14 erste Phase in der geschlossenen Intensivgruppe verbringen, worin in einem ersten Schritt die notwendige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädagogischen Setting ermöglicht wird. Damit wird dem individuellen Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin, gemäss dem angefochtenen Entscheid spätestens mit einem Verlaufsbericht per 31. Juli 2025, Rechnung getragen. Es ist aber eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen insbesondere für die geschlossene Wohngruppe vorzunehmen, womit die Beschwerdeführerin diese Dauer zumindest verkürzen kann. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 5.Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Jugendstätte G._____ als erforderlich, geeignet und zumutbar, sprich verhältnismässig. Sämtliche Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB sind erfüllt. Der Entscheid der KESB Nordbünden ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.1.Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. 6.2.In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen für alleinstehende Eltern unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Eltern nicht für die Kosten aufkommen können, weshalb diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind.

14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
15.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026