Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 26. März 2025 ReferenzZR1 25 3 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 20. Dezember 2024, mitgeteilt am 20. Dezember 2024 (Proz. Nr. 135-2024-902)

2 / 12 Sachverhalt A.Am 17. Dezember 2024 reichten die Ehegatten A._____ und B._____ beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Proz. Nr. 135- 2024-901). Gleichentags stellte A._____ für das Verfahren gegen B._____ betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024- 902). B.Am 20. Dezember 2024 wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Ehescheidung ab. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Poststempel) Beschwerde. Diese ging am 3. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) ein. Der Beschwerdeführer beantragt die Neuberechnung seines Bedarfs bzw. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. D.Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde das Regionalgericht Plessur von der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer zur Akteneinreichung sowie zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags wurde vom Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.00 eingefordert. E.Am 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht weitere Akten ein. F.Mit Gesuch vom 10. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 3) vor dem Obergericht. G.Die Akten der Vorinstanz gingen am 14. Januar 2025 beim Obergericht ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. H.Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 15. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer infolge seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung des mit Verfügung vom 6. Januar 2025 eingeforderten Kostenvorschusses vorläufig abgenommen. Dennoch wurde der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 vom Beschwerdeführer mit Eingang beim Obergericht am 16. Januar 2025 geleistet.

3 / 12 I.Die Akten der Vorinstanz (Proz. Nr. 135-2024-901 und 135-2024-902) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. Dezember 2024, worin die unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist (act. E.1, Ziff. 6). Gegen ablehnende Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege kann Beschwerde erhoben werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 1.2.Die Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). An die Formalitäten von Laienbeschwerden sind etwas geringere Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Substantiierungslast sowie für die Formulierung der Beschwerdeanträge (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 i.V.m. Art. 321 N. 4). Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, erfolgte diese somit auch formgerecht (Art. 321 Abs. 1 u. 3 ZPO). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.3.Beschwerdeinstanz ist das Obergericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht. Die Rechtsanwendung beinhaltet die Feststellung und Auslegung des anzuwendenden Rechts, die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen sowie die Bestimmung der Rechtsfolgen und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz, d.h. mit voller Kognition (SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 320 N. 4 ff. i.V.m. Art. 310 N. 8 ff.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et

4 / 12 al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 f.). Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur in qualifizierten Fällen gerügt werden. Dazu müssen entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sein (SCHWENDENER, a.a.O., Art. 320 N. 8). Offensichtlich unrichtig ist denn auch gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N. 5). 1.5.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt somit ein umfassendes Novenverbot (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen, neue Rechtsbegehren zu stellen und neue Beweismittel einzureichen, wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet. In der Beschwerde geht es nicht um die Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses, sondern um die Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Aufgrund der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Beweisanträge oder Tatsachenbehauptungen. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N. 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1004). Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; vgl. dazu auch WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 1003 sowie Rz. 898, wo von einer "strikten Novenschranke" gemäss Art. 326 ZPO die Rede ist). Was folglich im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet oder bestritten noch eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr eingebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3 m.H.a. BGE 138 I 1 E. 2.4). 2.Materielles 2.1.Die unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 117 ff. ZPO geregelt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen

5 / 12 Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 2.1.1. Die Mittellosigkeit bezeichnet das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 117 N. 7). Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf). Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel (namentlich Einkommen und Vermögen) der gesuchstellenden Person einerseits und sämtliche finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Familie Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre ratenweise zu bezahlen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten sowie gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1, in: Pra 2010 Nr. 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 117 N. 222 m.w.H.; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 49 vom 10. Juli 2024 E. 2.2). 2.1.2. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit sind nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse massgebend. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang

6 / 12 zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1 m.w.H.). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen. Während die Praxis keine Obergrenze festgelegt hat, haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt. Eine Pauschalisierung des Notgroschens auf einen gewissen Betrag ist jedoch unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2 m.w.H.; BÜHLER, a.a.O., Art. 117 N. 112). Die kantonale Praxis tendiert mehrheitlich dazu, den "Notgroschen" für alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Personen auf CHF 10'000.00 oder gar darunter zu limitieren (vgl. dazu die Übersicht in CAN 2016 Nr. 67; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 35 vom 12. September 2018 E. 6.1). In der Lehre wird ein Freibetrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 als Ausgangsbasis propagiert. Eine höhere Reserve setzt spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraus, wie z.B. hohes Alter, schwere Krankheit oder kein bzw. kein die Existenz sicherndes Einkommen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 189 m.w.H.; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art.117 N. 15 m.w.H.; JENT- SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N. 24). Vertreten wird auch, für die Festsetzung der Höhe des Notgroschens darauf abzustellen, ob der Gesuchsteller nach Erledigung des Verfahrens mutmasslich in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich zu erholen und das Vermögen, das er für die Prozessführung einsetzen muss, wieder anzusparen (JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 117 N. 24; BÜHLER, a.a.O., Art. 117 N. 112). 2.1.3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt

7 / 12 sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 m.w.H.). 2.1.4. Sofern ein Gesuchsteller ein nicht bloss geringfügig über dem prozessualen Notbedarf liegendes Einkommen erzielt oder über den Notgroschen-Freibetrag hinausgehendes liquides Vermögen verfügt, hängt es von der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten und der Höhe des Einkommens- und/oder Vermögensüberschusses ab, ob er gar nicht oder nur teilweise mittellos ist (BÜHLER, a.a.O., Art. 117 N. 212 m.H.a. 106 Ia E. 3). 2.2.Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. E.1, Ziff. 6). Sie rechnete für das Hauptverfahren – eine Scheidung auf gemeinsames Begehren und damit ein weniger aufwändiger Prozess – mit Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 oder weniger und mit allenfalls gleich hohen Anwaltskosten. Entsprechend sei vom Beschwerdeführer zu belegen, dass er über einen geringeren Überschuss als CHF 335.00 pro Monat bzw. ohne anwaltliche Vertretung von CHF 166.00 pro Monat verfüge (act. E.1, Ziff. 4). Im Anschluss ermittelte die Vorinstanz ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von CHF 4'838.00. Bei der Berechnung des Existenzminimums (Bedarfs) rechnete sie mit einem Grundbetrag von CHF 1'700.00 für beide Ehegatten – dass der Beschwerdeführer für die Auslagen seiner Ehefrau aufkommt, war und ist unbestritten –, mit Wohnkosten von CHF 851.00 (volle Wohnkosten von CHF 1'451.00 abzüglich zwei Untermieten à CHF 300.00), mit Wohnnebenkosten von CHF 200.00, mit Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers von CHF 388.45 und der Ehefrau von CHF 444.75 sowie mit laufenden Steuern in der Höhe von CHF 137.08. Das so ermittelte Existenzminimum in der Höhe von CHF 3'721.28 erweiterte die Vorinstanz in der Folge um 20% auf CHF 4'465.54. Daraus resultierte eine Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem erweiterten Existenzminimum von CHF 372.46 (act. E.1, Ziff. 5). In Anbetracht dieses Überschusses wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit ab. 2.3.1. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Mietkosten seien höher als von der Vorinstanz angenommen, und seine Töchter bezahlten keine Untermiete mehr, da sie seit mehreren Jahren ausgezogen seien (act. A.1). Zusätzlich reichte er weitere Belege ein, nämlich eine Rechnung betreffend die aktuellen Mietkosten von CHF 1'528.00 (act. B.1), eine Nebenkostenabrechnung für den 1. April 2022 bis 31. März 2023 in der Höhe von CHF 4'006.90 bzw. abzüglich

8 / 12 Akonti von CHF 1'966.90 (act. B.2), eine Wohnsitzbestätigung der Tochter (act. D.3) sowie eine Kopie des Ersuchens der Vorinstanz um Auskunft bei der Zentralstelle 2. Säule (act. D.3). 2.3.2. Der Beschwerdeführer ersuchte vor der Vorinstanz mittels Antragsformular der Regionalgerichte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er begründete sein Gesuch nicht näher (RG-act. I./1) und reichte keine weiteren Unterlagen ein, sodass der vorinstanzliche Richter für seinen Entscheid auf Urkunden des Hauptverfahrens zurückgreifen musste. Dort hatte der Beschwerdeführer neben dem Mietvertrag als solchen die Untermietverträge seiner beiden Töchter eingereicht (RG-act. II./1/4). Gemäss diesen bezahlen beide Töchter ihren Eltern eine Untermiete in der Höhe von je CHF 300.00. Da der Beschwerdeführer die Untermietverträge ohne jeglichen Hinweis eingereicht hatte, dass diese nicht mehr gelten würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untermieten in der Höhe von CHF 600.00 von der Miete in der Höhe von CHF 1'451.00 (RG-act. II/1/3; gemäss eingereichtem Mietvertrag) abzog. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann dem erstinstanzlichen Richter gestützt auf die ihm im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten nicht vorgeworfen werden. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde geltend macht, seine Töchter seien bereits seit mehreren Jahren ausgezogen und bezahlten keine Untermiete mehr (act. A.1), und zum Nachweis dessen eine Wohnsitzbestätigung der einen Tochter einreicht, handelt es sich hierbei um unzulässige Noven, die vorliegend nicht beachtet werden dürfen (vgl. vorstehend E. 1.5). Die entsprechenden Behauptungen und Beweise hätten vom Beschwerdeführer vielmehr bereits vor der Vorinstanz eingebracht werden müssen. Berechtigt ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Wohnkosten monatlich CHF 1'528.00 und nicht CHF 1'451.00 betragen. Dies ergeht aus einem Beleg, welcher dem bei der Vorinstanz eingereichten Mietvertrag angehängt ist (RG-act. II/1/3), und der von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden können und müssen. Höhere Mietkosten ändern jedoch nichts an der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, da die Vorinstanz den Zuschlag von 20 % fälschlicherweise auf den gesamten Bedarf gewährt hat (CHF 744.26; act. E.1, Ziff. 5), anstatt lediglich auf den Grundbetrag von CHF 1'700.00 (BÜHLER, a.a.O., Art. 117 N. 200 f.; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 289). Der Zuschlag beläuft sich korrekt berechnet lediglich auf CHF 340.00 und ist daher um CHF 404.20 (CHF 744.26 – CHF 340.00) tiefer als von der Vorinstanz angenommen. Um CHF 77.00 (CHF 1'528.00 – CHF 1'451.00) höhere Mietkosten ändern folglich wie erwähnt nichts an der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.

9 / 12 2.3.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn man die vom Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid eingereichten Belege berücksichtigen würde. Einerseits wären neben den tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1'528.00 dann auch die individuellen Prämienverbilligungen der Ehegatten in der Höhe von monatlich CHF 254.20 für das Jahr 2024 zu beachten bzw. vom Bedarf abzuziehen (RG-act. III.B.1/4). Andererseits ist, wie vorstehend ausgeführt, der von der Vorinstanz berechnete Zuschlag von 20 % zu hoch und beläuft sich lediglich auf CHF 340.00. Die Nebenkosten in der Höhe von CHF 200.00 sind nicht zu beanstanden, da nicht das Total der jährlichen Nebenkosten gemäss Abrechnung vom 14. November 2023 von CHF 4'006.90, sondern nur noch die in Rechnung gestellte Differenz zu den – in den Wohnkosten bereits enthaltenen – Akontobeiträgen von CHF 1'966.90 zu berücksichtigen ist und sowohl Stromkosten als auch Versicherungsprämien bereits im Grundbetrag enthalten sind. Zum Grundbetrag von CHF 1'700.00 hinzu kommen Krankenkassenbeträge von CHF 833.00 (Beschwerdeführer CHF 388.00/Ehefrau CHF 445.00; RG-act. II./1/5 und RG-act. II./1/9) sowie Steuern in der Höhe von CHF 137.00 (RG-act. II./1/6). Der prozessuale Grundbedarf beträgt damit total rund CHF 4'484.00, bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von rund CHF 4'838.00 (RG-act. II./1/2). Daher ergäbe sich auch in Berücksichtigung der unzulässigen Noven ein Überschuss von rund CHF 350.00 pro Monat, der zwar nicht besonders hoch, unter den vorliegenden Verhältnissen indes als ausreichend zu betrachten ist, zumal bis anhin kein Anwalt beigezogen worden ist und daher für das Hauptverfahren mit Prozesskosten im Bereich von CHF 2'000.00 zu rechnen ist. Sollten die Prozesskosten entgegen der ursprünglichen Annahme – bspw. zufolge langer Prozessdauer oder hoher Kosten eines nachträglich beigezogenen Anwalts – deutlich höher ausfallen, steht es dem Beschwerdeführer frei, erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Kontoauszug eingereicht hat, aus dem per 10. Dezember 2024 ein Saldo von CHF 25'143.65 hervorgeht (RG-act. II/1/8). Dieses Vermögen liegt über dem vorstehend erwähnten Notgroschen (vgl. E. 2.1.2), zumal besonders prekäre ökonomische, gesundheitliche oder soziale Verhältnisse weder aus den Akten ersichtlich sind, noch vom Beschwerdeführer dargetan wurden. Zudem kann unter den konkreten Umständen – monatlicher Überschuss von CHF 350.00 bei zu erwartenden Prozesskosten von CHF 2'000.00 – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Erledigung des Verfahrens mutmasslich in der Lage ist, sich wirtschaftlich zu erholen, und das Vermögen, welches er für die

10 / 12 Prozessführung einsetzen muss, innerhalb von ein bis zwei Jahren wieder anzusparen. 2.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus vorstehend genannten Gründen zu Recht verneint hat und die Beschwerde gegen ihren Entscheid folglich abzuweisen ist. 3.Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren 3.1.Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren (ZR1 25 3) am 10. Januar 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Er hat dafür abermals das Antragsformular der Regionalgerichte verwendet und dazu verschiedene Beilagen eingereicht (act. M.1). 3.2.Die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Obergericht hängige Rechtsmittelverfahren liegt bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 17 Abs. 1 u. Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV i.V.m. Art. 9 OGV), die über das Gesuch gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren entscheidet. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Art. 12 EGzZPO; Art. 1 RVzEGzZPO [BR 320.110]) wurde verzichtet, da sich bereits aktuelle Steuerunterlagen in den Akten befinden. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wird auf die Ausführungen in E. 2.1 verwiesen. 3.3.Der aktuelle prozessuale Notbedarf des Gesuchstellers ergibt sich grösstenteils bereits aus den Ausführungen in E. 2.3.3 (Grundbetrag Ehegatten CHF 1'700.00, Zuschlag CHF 340.00 [20 %], Wohnkosten CHF 1'528.00, Nebenkosten CHF 200.00, IPV CHF 254.00, Steuern CHF 137.00). Lediglich bei der Krankenkasse haben sich die Beträge gemäss den mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten verändert. Für den Beschwerdeführer erhöhen sich die Krankenkassenbeiträge im 2025 auf CHF 416.00 und für die Ehefrau auf CHF 476.00 (vgl. act. M.1, Versicherungspolicen). Insgesamt bezahlt der Beschwerdeführer für das Jahr 2025 somit Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 892.00. Der Bedarf des Beschwerdeführers ist dementsprechend etwas höher als vor der Vorinstanz und beträgt rund CHF 4'543.00. Bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 4'838.00 (vgl. E. 2.3.3) resultiert zwar lediglich ein monatlicher Überschuss von rund CHF 300.00. In Anbetracht des Vermögens per 18. Dezember 2024 von rund CHF 24'000.00 (act. M.1, Kontoauszug C._____)

11 / 12 sowie der für das Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten von insgesamt CHF 500.00 (vgl. E. 4) ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aber auch im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich abzuweisen. Auf Ausführungen zu den prozessualen Aussichten des Beschwerdeverfahrens kann in Anbetracht dessen verzichtet werden. 4.Kostenfolgen 4.1.Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demnach Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden demgegenüber keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.2.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Infolge Abweisung der Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu tragen hat. 4.3.Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1'000.00 ging am 16. Januar 2025 beim Obergericht ein und wird mit den Prozesskosten in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 ist dem Beschwerdeführer zu erstatten.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A. zurückerstattet. 3.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 3 wird abgewiesen. 4.Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2025 3
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026