Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 15. Januar 2026 mitgeteilt am 19. Januar 2026 ReferenzZR1 25 157 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandErrichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 25. November 2025, mitgeteilt am 26. November 2025
2 / 10 Sachverhalt A.Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), im April 2024 ein Abklärungsverfahren betreffend A.. Dieses wurde am 1. Oktober 2024 ohne Massnahmen abgeschlossen. B.Nach einer erneuten Gefährdungsmeldung Ende Dezember 2024 eröffnete die KESB Nordbünden im Januar 2025 ein neues Abklärungsverfahren. C.Am 10. September 2025 verfügte der Verfahrensleiter der KESB Nordbünden die ambulante psychiatrische Begutachtung von A. durch C.. Das Kurzgutachten vom 20. September 2025 ging am 23. September 2025 bei der KESB Nordbünden ein. Die KESB Nordbünden leitete das Gutachten an A. weiter. Sie empfahl ihm, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Weiter kündigte die KESB Nordbünden an, dass sie die Errichtung einer Beistandschaft prüfen werde für den Fall, dass A._____ bis 31. Oktober 2025 keine Therapiebestätigung beibringe. D.Nachdem A._____ innert Frist nicht reagiert hatte, lud die KESB Nordbünden ihn ein, zur geplanten Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme Stellung zu nehmen. A._____ meldete sich am 14. November 2025 telefonisch bei der KESB Nordbünden und erklärte sinngemäss, mit einer Massnahme nicht einverstanden zu sein. E.Am 24. November 2025 ordnete der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung von A._____ an. Die von A._____ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 12. Dezember 2025 ab (Verfahren ZR1 25 155). F.Am 25. November 2025 entschied die KESB Nordbünden was folgt: 1.Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2.Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
3 / 10 b. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; c.Arbeit, Bildung und Beschäftigung: stets für eine geeignete Berufs- oder Beschäftigungssituation bzw. Aus- und Weiterbildung besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäftigung, Bildungsin- stitutionen, Stellensuche); d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt, Polizei; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen). 3.A._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandsperson noch neu zu errichtende Betriebskonto entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4.B._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beistandsperson von A._____ ernannt. 5.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. ein bestehendes Konto zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars des Budgets über die Eröffnung zu informieren; c.ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. ein bestehendes Konto zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking- Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; f.Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.
4 / 10 6.Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Oktober 2027) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7.Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen (inkl. Drittkosten von Fr. 2’000.— für das Kurzgutachten von Dr. med. C.) werden auf Fr. 2'600.— festgesetzt und beim Fall belassen. 8.(Rechtsmittelbelehrung). 9.(Mitteilungen). G.Gegen den Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Im Wesentlichen bestreitet er die Notwendigkeit der errichteten Massnahme. Auch macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. H.Die KESB Nordbünden verzichtete am 9. Dezember 2025 auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenregelung. I.Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 8. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-835) aus seiner Mietwohnung ausgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht nicht ein (Verfahren ZR2 25 50). J.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde wurde fristgerecht innert 30 Tagen eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Adressat der verfügten
5 / 10 Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt und daher zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2.Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An die Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Die unterzeichnete Beschwerdeschrift selbst enthält keine Begründung (act. A.1). Der Beschwerdeführer hat aber in der beigelegten Kopie des angefochtenen Entscheids handschriftlich Ergänzungen eingefügt (act. B.1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, sich derzeit in einer fürsorgerischen Unterbringung befindet und aus seinen Notizen hervorgeht, mit welchen Anordnungen der KESB Nordbünden er nicht einverstanden ist, kann die Beschwerde als gerade noch genügend begründet angesehen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 1.4.Zulässige Beschwerdegründe sind Rechtsverletzungen, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 2.1.Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er ausführt, er habe keine Gründe für die Gesprächseinladungen erhalten, man habe ihm Schreiben trotz Nachfrage nicht gezeigt und ihm keine Begründung für die Massnahme geliefert (vgl. act. B.1 S. 1). 2.2.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Die KESB Nordbünden versuchte mehrmals, den Beschwerdeführer zu Gesprächen einzuladen (KESB-act. 65, 82, 84, 88). Diesen Terminen blieb er jeweils fern. Beim angekündigten Hausbesuch liess der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der KESB Nordbünden nicht in seine Wohnung (KESB-act. 154). Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der KESB Nordbünden fanden telefonisch und per E-
6 / 10 Mail statt. Vor Erlass der Massnahme wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert (KESB-act. 241). Am 14. November 2025 fand ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der KESB Nordbünden statt. Anlässlich dessen äusserte er sich zwar nicht explizit zur vorgesehenen Massnahme, es konnte daraus aber geschlossen werden, dass er nicht einverstanden war. Im Entscheid vom 25. November 2025 ist ausführlich begründet, weshalb die KESB Nordbünden die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme als notwendig erachtet. Auf die einzelnen Ausführungen im Entscheid ist noch einzugehen. 3.Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kann die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen und muss deshalb vertreten werden, wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). 4.1.Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Abklärungen einen Schwächezustand beim Beschwerdeführer festgestellt. Der Beschwerdeführer möchte für die Diagnose der paranoiden Schizophrenie eine Begründung, damit er diese nachvollziehen könne (act. B.1 S. 5). 4.2.Wie die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid ausführt, ergibt sich aus dem Kurzgutachten von C._____, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliegt (act. B.1 E. II.1; KESB-act. 196 ff.). Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend (Online Version der ICD-10 Kodes, abrufbar unter https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2026/block-f20- f29.htm, zuletzt besucht am 13. Januar 2026). Die Ausführungen des Facharztes
7 / 10 sind für das Obergericht nachvollziehbar. Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist damit nachgewiesen. 4.3.Weiter führt die KESB Nordbünden aus, dass die Krankheit den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtige. Das Umfeld beobachte eine markante Veränderung der Persönlichkeit und einen ausgeprägten sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer beschimpfe und beleidige andere Personen. Er habe keinerlei Krankheitseinsicht. Eine unmittelbare Selbstgefährdung bestehe derzeit nicht, sei aber denkbar. Aufgrund der Symptomatik sei der Beschwerdeführer nur eingeschränkt in der Lage, seine Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbständig und angemessen zu besorgen. Er könne nicht selbständig jemanden beauftragen. Familienangehörige oder private Organisationen könnten ihn nicht unterstützen, weil er kein Vertrauen zeige und keine Kooperations- und Einsichtsfähigkeit bestehe (act. B.1 E. II.1). 4.4.Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Seinen Notizen ist zu entnehmen, dass er nicht nachvollziehen kann, woraus sich sein Schutzbedarf ergibt. Er habe Streit mit seinem Umfeld, weil er wolle, dass dieses mit ihm und nicht hinter seinem Rücken über ihn rede. Bei der Arbeit sei er in der Lage, Angelegenheiten selbst zu regeln (act. B.1 S. 2). Die Ausführungen bestätigen die mangelnde Einsicht und Kooperation. Der Beschwerdeführer fühlt sich von seinem Umfeld hintergangen und sieht nicht ein, warum er Unterstützung braucht. Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2025 fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 abgewiesen (ZR1 25 155), nachdem weiterhin ein Schwächezustand bestand. Somit blieb der Beschwerdeführer weiterhin fürsorgerisch untergebracht. Damit ist klar, dass sich die Situation zugespitzt hat und mittlerweile eine Selbstgefährdung hinzugekommen ist. Bekannt ist, dass Betreibungen laufen (KESB-act. 271) und dass dem Beschwerdeführer wegen Mietausständen die Wohnung gekündigt wurde (gegen die Ausweisung hat die Beiständin beim Obergericht Beschwerde eingereicht, auf welche nicht eingetreten wurde. Vgl. Verfahren ZR2 25 50). Dies zeigt, dass er seinen Alltag entgegen seiner Ansicht nicht (mehr) eigenständig bewältigen kann und Unterstützung benötigt. Die Eltern des Beschwerdeführers und Freunde von ihm haben versucht, ihn von einer Behandlung zu überzeugen und haben ihm Unterstützung angeboten, was er jedoch nicht annehmen konnte. Er brach die Kontakte ab (KESB-act. 96; 144 f.). Damit kann festgestellt werden, dass der Schwächezustand den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt und er derzeit nicht in der Lage ist, Hilfe von seinem Umfeld – Familie und Freunde – anzunehmen oder sich
8 / 10 Unterstützung durch private Organisationen oder öffentliche Stellen zu holen. Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes erscheint unter diesen Umständen als angezeigt und notwendig, um den Beschwerdeführer zu unterstützen. Die KESB Nordbünden hat somit zu Recht eine Beistandschaft errichtet. 5.1.Die von der KESB Nordbünden errichtete Vertretungsbeistandschaft umfasst die Bereiche Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Versicherung und öffentliche Verwaltung. Die KESB Nordbünden hat die Aufgaben der Beistandsperson konkret beschrieben (act. B.1 S. 3). 5.2.Der Beschwerdeführer bringt auch hiergegen vor, dass er keine Unterstützung benötige. Das ihm angelastete teils aggressive Verhalten führt der Beschwerdeführer darauf zurück, dass es ihn «anscheisse», sich anlügen zu lassen. Das letzte Arbeitsverhältnis sei auf seinen eigenen Wunsch beendet worden. Im berufsbegleitenden Studium sei nur noch die Bachelorarbeit ausstehend. Er habe vor, diese noch zu schreiben. Im Moment müsse er aber arbeiten, um Rechnungen zu bezahlen. Er habe einen Beruf und Kollegen, die ihm einen Job beschaffen könnten. Dies sei denn auch geschehen; er habe ohne Probleme Arbeit gefunden und bezahle alle Rechnungen, die ihm korrekt zugestellt würden. Gegen die Betreibungen liefen Rechtseinsprüche (act. B.1 S. 3). 5.3.Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht klar, inwieweit der Beschwerdeführer, wenn er aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wird, tatsächlich eine Arbeit aufnehmen kann. Offensichtlich bezahlt er Rechnungen nicht. Jedenfalls wurde er betrieben. Immerhin hat er selbständig Rechtsvorschlag erhoben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem Ersparten gelebt hat, wobei davon auszugehen ist, dass wenig bis nichts mehr vorhanden ist. Jedenfalls hat er von seinen Eltern Geld verlangt (KESB-act. 125; 129; 145). Allfällige Versicherungsansprüche hat er nicht geltend gemacht. Sein Studium hat er aus schwer nachvollziehbaren Gründen nicht abgeschlossen (er sei gegen seinen Willen mit einem Partner eingeteilt worden, weshalb er die Bachelorarbeit nicht geschrieben habe [KESB-act. 12]). Dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Lebensbereichen, namentlich in denjenigen, für welche eine Beistandschaft errichtet worden ist, Unterstützung braucht, ist offensichtlich. 6.1.Für den Fall der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft beantragt der Beschwerdeführer so wenig Einmischung wie möglich (act. B.1 S. 3 unten).
9 / 10 6.2.Diesem Anliegen wurde mit der errichteten Vertretungsbeistandschaft entsprochen. Die Beistandsperson kann in den beschriebenen Bereichen für den Beschwerdeführer handeln, wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist. Seine Handlungsfähigkeit ist jedoch nicht eingeschränkt (act. B.1 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer wurde der Zugriff auf das Betriebskonto entzogen, damit die Beistandsperson die Kontrolle hat (act. B.1 E. II.3). 6.3.Gegen die Beistandsperson und weitere sie betreffende Anordnungen hat der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht. Dass etwas nicht rechtmässig wäre, ist denn auch nicht ersichtlich. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen weder rechtswidrig noch unangemessen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]