Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 ReferenzZR1 25 155 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Michael Dürst Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 24. November 2025

2 / 11 Sachverhalt A.Mit ärztlicher Einweisung vom 24. November 2025 wurde A._____ von Dr. med. B., Amtsarzt O.1., für sechs Wochen in der Klinik A._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 27. November 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. C.Am 28. November 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 beim Obergericht ein. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2025 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten vom 6. Dezember 2025 ging am 8. Dezember 2025 beim Obergericht ein. E.Am 11. Dezember 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 9. Dezember 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung vom 24. November 2025 (vgl. act. 01, Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde am 27. November 2025 der Post übergeben (Poststempel). Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3 / 11 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gut- achtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sach- verständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEI- SER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. C., Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Die- ses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. De- zember 2025, fremdanamnestischen Angaben der Oberpsychologin D., Klinik A._____ sowie E., Dipl. Pflegefachmann, Klinik A. anhand Gespräche vom 3. Dezember 2025. Damit ist dem Erfordernis eines aktuellen Sachverständi- gengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwin- gend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich

4 / 11 durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungs- entscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4). Vorliegend hat Dr. med. B., Amtsarzt O.1., den Beschwerdeführer nach der persönlichen Untersuchung vom 24. November 2025 aufgrund psychischer Störung für die Dauer von maximal sechs Wochen fürsorge- risch untergebracht (act. 01.1). 3.2.Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Amtsarzt der Region O.1._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 24. November 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 24. November 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstan- den. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer ver- wahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der

5 / 11 persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie aus- schlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 4.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbe- haltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vor- liegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur geset- zeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.3.1. Zu klären ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung um- fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).

6 / 11 4.3.2. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung am 24. No- vember 2025 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung wird aufgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem agitierten wahnhaften Zustand befinde und eine akute konkrete Selbstgefährdung bei Kon- trollverlust im agitierten Wahn vorliege. Bereits am 5. Juni 2025 und am 22. August 2025 sei der Beschwerdeführer durch ihn beurteilt worden, was dazu geführt habe, dass gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nord- bünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), eine psychiatrische Begutachtung emp- fohlen worden sei (act. 01.2). Im Bericht der Klinik A._____ vom 1. Dezember 2025 wird auf den Verdacht einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) hingewie- sen. In den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer würden die psychotischen Sym- ptome deutlich. Zum einen sei er überzeugt davon, dass die Klinik für die Ausspre- chung der fürsorgerischen Unterbringung mitverantwortlich sei. Auch äussere er, die Polizei verursache, dass die Kirchenglocken läuten würden, wenn er sich selbst sexuell befriedige. Zudem imponiere er intermittierend verbal fremdaggressiv und hoch angespannt (act. 04). Der Gutachter hält in seinem Gutachten vom 6. Dezem- ber 2025 ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer der begründete Verdacht ei- ner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), möglicherweise ausgelöst oder get- riggert durch Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1), vorliege. Es lasse sich eine zuneh- mende Ausprägung eines systematisierten Wahnes mit Verfolgungs-, Beobach- tungs- und Beeinträchtigungsideen beobachten. Diese Wahnvorstellungen würden zu intensiven Emotionen bis hin zu Hassgefühlen, die sich in den durch den Be- schwerdeführer verfassten Drohmails und den Sachbeschädigungen zeigen, führen. Wie bereits durch den Hausarzt, den Amtsarzt und die Ärzte der Klinik A._____ vermutet, sei von einem begründeten Verdacht auf paranoide Schizophre- nie auszugehen (act. 06). Die Diagnose des Gutachters ist für das Obergericht an- gesichts der Äusserungen in der mündlichen Hauptverhandlung, wonach beispiels- weise die Polizei seine Anzeigen verschwinden lasse und er alles nur gemacht habe, damit er vor Gericht erscheinen könne, schlüssig. Da es sich dabei um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne handelt, kann daraus beim Be- schwerdeführer auf einen Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ge- schlossen werden. 4.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung not- wendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger ein- schneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Er-

7 / 11 wachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entschei- dende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur ver- fügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer kon- kreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behand- lungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbliebe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 4.4.2. Im Bericht der Klinik A._____ vom 1. Dezember 2025 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, nachdem er Hakenkreuze auf Motorhau- ben der zivilen Fahrzeuge der Fahndung gekratzt hatte und anschliessend Gewalt und Drohungen gegen Beamte hat walten lassen. Er habe mit Spuckhaube und in Handschellen in die Klinik A._____ gebracht werden müssen. Im Sicherheitszimmer habe er das ihm zur Verfügung gestellte Essen und die Getränke verteilt und trotz offener Badezimmertür auf den Boden uriniert. Zur Begrüssung habe er wiederholt den Hitlergruss getätigt und mit nassem Toilettenpapier Hakenkreuze auf den Bo- den gelegt sowie Anwesende als «Nazi-Schlampen» beschimpft. Laut Bericht der Klinik A._____ sei er nicht in der Lage, die Tragweite und Konsequenzen seiner Handlungen und Entscheidungen einzusehen, weshalb eine weniger einschnei- dende Massnahme als die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zur weite- ren Beobachtung und Behandlung nicht ersichtlich sei (act. 04). Der Beschwerde- entscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutach- ten abzustützen. Der Gutachter bestätigt die Notwendigkeit einer stationären Be- handlung. Sie sei für die Behandlung des Beschwerdeführers unerlässlich und es stünden keine alternativen Massnahmen zur Disposition (act. 06 Frage 6). Zudem verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Krankheitseinsicht noch einen Be- handlungswillen (act. 06 Frage 5). Die Beurteilungen der Klinik A._____ und des Gutachters sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendi- gen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss.

8 / 11 4.4.3. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Klinik A._____ hielt in ihrem Bericht vom 1. Dezem- ber 2025 fest, der Beschwerdeführer sei in der gegenwärtigen Verfassung nur be- dingt in der Lage, persönliche Fürsorge zu tragen. Zudem bestünden Verwahrlo- sungstendenzen (act. 04). Gemäss dem Gutachter weiche der Beschwerdeführer allen Fragen nach allfälligen Krankheitssymptomen oder aggressiven Handlungen seinerseits beharrlich aus. In seinen Wahnvorstellungen bestehe er darauf, dass alle gegen ihn seien. Im Laufe des Gesprächs steige die Anspannung an, es be- stehe dabei eine deutliche Affektlabilität, wobei der Beschwerdeführer in Rage auf- springe, allerdings gegenüber dem Gutachter nicht bedrohlich werde. Der Gutachter stellte zudem fest, dass beim Beschwerdeführer eine Selbstgefährdung im Sinne einer möglichen Verwahrlosung und Zerstörung seiner beruflichen Möglichkeiten sowie möglichen Kontrollverlustes bestehe. Konflikte am aktuellen Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld seien wahrscheinlich (act. 06 Frage 4). Durch die aktuelle Klinikeinweisung bestehe zudem die Möglichkeit, eine weitere Chronifizierung der gegenwärtigen Symptomatik zu verhindern (act. 06 Frage 4). Des Weiteren gab E., Dipl. Pflegefachmann der Station F., Klinik A._____ an, dass die Hygiene des Beschwerdeführers ein Problem sei (act. 06). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik A._____ von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung aus. 4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte zu Beginn der Verhandlung gefasst. Den Ausführungen des Vorsitzenden konnte er folgen und die Fragen grundsätzlich klar, wenn auch mit gewissen Abschweifungen beantworten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Elektroplaner gelernt habe und momentan befristet für drei Monate angestellt sei. Auf die Frage, wie die fami- liäre Situation aussehe, gab er an, dass er im Moment Streit mit seiner Familie habe, da diese denken würde, er sei nicht klar im Kopf. Er sei zudem auch auf die Polizei wütend, die habe ihn zu Hause überrascht und seine Wohnung gestürmt. Es sei nämlich so, dass die Fahndung ihn heimlich am Telefon aufnehme. Die Anzeigen, die er erhebe, würden alle vernichtet werden. Es sei alles illegal, was dort passiere. Aus diesem Grund habe er auch die Autos verschmiert, damit er endlich vor Gericht aussagen könne. Im Laufe der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zuneh- mend lauter, insbesondere, wenn er auf die Polizei oder die Klinik A._____ zu spre- chen kam. Die Klinik A._____ sei niveaulos und würde illegal handeln. Er sitze den ganzen Tag dort und würde UNO spielen und er erkenne dabei, dass dort vieles

9 / 11 illegal zu und her gehe. Er habe schon fünf Diagnosen erhalten und keine davon stimme. Das werde ihm alles nur angedacht, um eine Grundlage für die Einweisung zu haben. Er sei ein Mensch, der lieber arbeiten würde und im Leben etwas erleben möchte und nicht einer, der in der Klinik rumsitze, wenn er doch gar nichts habe und ganz sicher nicht schizophren sei. Das wäre ja sehr übel, wenn er sich Sachen vor- stellen würde, die nicht da seien. Aber so laufe es bei den Behörden immer ab, die seien alle nicht genau, sondern niveaulos. Er habe vom Militär zum Beispiel auch eine Rechnung erhalten, bei welcher ihm CHF 1.50 zu viel in Rechnung gestellt worden seien. Dagegen müsse er sich wehren, denn es sei einfach respektlos. Er müsse bei der Arbeit auch genau arbeiten, dann sollten Amtsleiter und Angestellte, die mehr als er verdienen würden, auch genau arbeiten, das könne so einfach nicht weitergehen. Für ihn sei es im Übrigen auch nicht schwer, eine gute Arbeitsstelle zu finden. Er könne auch gut mit den Finanzen umgehen und habe noch nie eine Busse bezahlen müssen, er wisse also nicht, weshalb er als gefährdend eingestuft werde. Er brauche auch keine Therapie, wenn er reden wolle, dann könne er mit seinen Freunden reden. Ihm liege eigentlich nur am Herzen, dass bei den Instituti- onen wieder mehr Niveau herrsche. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erscheinen die Beurteilungen der Klinik A._____ und insbeson- dere des Gutachters nachvollziehbar, wonach derzeit eine akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers in Form einer möglichen Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie besteht, wenn die stationäre Behandlung in der Klinik unterbleibt (act. 06 Frage 8). Zudem besteht, wie vom Gutachter festgestellt, die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer seine berufliche Entwicklung durch sein Verhalten verbaut (act. 06 Frage 4). Dies erscheint dem Obergericht nachvollzieh- bar, insbesondere in Anbetracht der Beschreibung des Verhaltens des Beschwer- deführers als wahnhaft, fremdaggressiv, hasserfüllt und drohend (vgl. dazu auch act. 04.4). Dies wurde, wie bereits dargelegt, auch in der Hauptverhandlung – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer lauter wurde und von Verfolgungen und Abhörungen durch die Polizei berichtete, wie auch gegenüber weiteren Institutionen ausfallend wurde. Ebenso sei der Be- schwerdeführer gemäss dem Hausarzt gegenüber dem damaligen Arbeitgeber dro- hend geworden und habe drohende Mails verschickt (act. 04.6). Auch habe der Be- schwerdeführer ein Studium zum Elektroingenieur begonnen, wobei ihm nur noch eine schriftliche Arbeit zum Abschluss fehle, die er jedoch nicht abzuschliessen ge- denke (act. 06). Dies verstärkt die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer ohne Behandlung seine beruflichen Möglichkeiten zerstört. In Anbetracht der gesamten Umstände, des häufigen Kontrollverlustes, den Wahnvorstellungen und des Droh-

10 / 11 potentials ist demnach von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung des Be- schwerdeführers auszugehen. 5.Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbrin- gung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gab, dass er sich keiner Behandlung unterziehen lassen will und auch jegliche Einnahme von Medikamenten ablehnt. Daraus ist zu schliessen, dass eine ambulante Behandlung für den Beschwerdeführer nicht erfolgsversprechend sein wird. Der Gutachter führt aus, dass die derzeitige Unterbringung auf der geschlos- senen Station F._____ der Klinik A._____ zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Behandlungsform sei (act. 06, Antwort auf Frage 7). 6.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behand- lung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit aus- zulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abde- cken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfü- gung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters, wonach die Klinik A._____ gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Be- schwerdeführers geeignet ist, um der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbe- dürftigkeit des Beschwerdeführers gerecht zu werden(act. 06, Antwort auf Frage 7). 7.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3’270.80 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1’770.80) beim Kanton Graubünden.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’270.80 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1’770.80) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Die Aktuarin ad hoc Hugentobler

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2025 155
Entscheidungsdatum
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026