Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 11. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 ReferenzZR1 25 142 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandAnordnung psychiatrisches Gutachten Anfechtungsobj. Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 14. Oktober 2025, mitgeteilt am 15. Oktober 2025
2 / 11 Sachverhalt A.Für A._____ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), im März 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihm den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte. Dies kombinierte die Behörde mit einer Mitwirkungsbeistandschaft. Noch 2017 ersuchte A._____ um Aufhebung der für ihn geführten Massnahmen, was die KESB Nordbünden ablehnte. Ein weiteres, in diesem laufenden Jahr eingereichtes Gesuch wurde mit Entscheid vom 19. Juni 2025 abgelehnt, wogegen A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden einlegte. Das separat geführte Beschwerdeverfahren (ZR1 25 94) ist beim Obergericht hängig. B.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2025, mitgeteilt am 15. Oktober 2025, ordnete die KESB Nordbünden für A._____ eine ambulante psychiatrische Begutachtung durch die Oberärztin PD Dr. med. D._____ (Psychiatrische Universitätsklinik O.1.) an. C.Gegen die Anordnung des psychiatrischen Gutachtens erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht und stellte die folgenden Anträge: 1.Die Aufhebung der Anordnung des Gutachtens, da kein Vertrauensverhältnis besteht und das Verfahren für mich nicht mehr als neutral oder fair erscheint. 2.Eventualiter, dass ein allfälliges Gutachten von einer unabhängigen, neutralen und ortsfremden Fachperson durchgeführt wird, mit meiner ausdrücklichen Zustimmung und unter Wahrung meiner Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB, Art. 8 EMRK). 3.Die Sistierung der Durchführung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde. An anderer Stelle begehrte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei festzustellen, dass das angeordnete Gutachten unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar sei. Die KESB sei anzuweisen, alternative, vertrauensbasierte Lösungswege zu prüfen. D.Die KESB Nordbünden liess sich mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2025 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. E.Die Vorakten sind beigezogen, ebenso diejenigen des Beschwerdeverfahrens ZR1 25 94. Das Verfahren ist spruchreif.
3 / 11 Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Als einzige zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz bezeichnet das kantonale Recht in Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht. Auch Zwischenentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung beim Obergericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden vom 14. Oktober 2025 betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens im Verfahren zur Prüfung der Anpassung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme (act. E.1), mitgeteilt am 15. Oktober 2025. Die Beschwerde datiert vom 17. Oktober 2025 und wurde folglich rechtzeitig anhängig gemacht (act. A.1). 1.2.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden dürfen an die Begründung und den Antrag keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich wird und sich allenfalls mittels Auslegung erschliesst, warum und inwiefern die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 f.; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42). In der schriftlich abgefassten und unterzeichneten Laienbeschwerde ist das Anfechtungsobjekt genau bezeichnet und die Anträge (Aufhebung der Anordnung des psychiatrischen Gutachtens) sind ebenfalls klar formuliert. Die Begründung ist wenig konkret, doch ergeht daraus, inwiefern der Beschwerdeführer die Anordnung beanstandet. Die formellen Anforderungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale
4 / 11 Berufung und der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.2 soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren. 2.Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz werden methodisch in verschiedene Phasen unterteilt. Während der Abklärungsphase wird der Sachverhalt erforscht (vgl. dazu AFFOLTER, in: KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.140 ff., 1.144). Der KESB obliegt eine unbeschränkte Pflicht zur Tatsachenfeststellung (Art. 446 Abs. 1 ZGB). In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird der Untersuchungsgrundsatz konkretisiert. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt die erforderlichen Abklärungen zwingend selbst vor; sie kann damit geeignete Personen oder Stellen innerhalb und ausserhalb der Behörde beauftragen und nötigenfalls Sachverständigengutachten anordnen. Ein solches ist einzuholen, wenn das notwendige Fachwissen innerhalb der entscheidenden Behörde fehlt, insbesondere wenn es sich bei der in Betracht kommenden Massnahme um eine fürsorgerische Unterbringung handelt oder wenn die Massnahme dazu führt, dass die Handlungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung beschränkt wird (BGE 140 III 97 E. 4.2 betreffend eine umfassende Beistandschaft; Urteil des Bundesgerichts 5A_302/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.1.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7078 Ziff. 2.3.2; HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2021, N. 832; MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 446 N. 4a). 3.1.Ob im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens nötig ist, lässt sich nur im Lichte der bereits festgestellten Tatsachen beurteilen. Die KESB Nordbünden führt zum Sachverhalt aus, nach Angaben der Beistandsperson sei es zwischen Mai und Dezember 2024 wiederholt zu kurzzeitigen Klinikaufenthalten des Beschwerdeführers gekommen. Nach wenigen Tagen habe dieser die Klinik jeweils auf eigenen Wunsch hin wieder verlassen. In dieser Zeit habe er in den Kontakten oft misstrauisch, gestresst sowie zeitweise sehr gereizt
5 / 11 gewirkt und zunehmend wahnhafte Wahrnehmungen geäussert. Die eingesetzte Beistandsperson von der Berufsbeistandschaft Imboden, B., sei vom Beschwerdeführer in seine wahnhaften Vorstellungen einbezogen worden, was eine sachgerechte Zusammenarbeit erheblich erschwert habe. Daher habe die KESB mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 mit C. eine neue Beistandsperson eingesetzt. Gemäss eingeholter Kurzbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 24. Mai 2025 liege beim Beschwerdeführer eine paranoid- halluzinatorische Schizophrenie mit paranoidem und psychotischem Erleben vor. Er habe die Beziehung zu seiner Beiständin wahnhaft fehlinterpretiert. Die Therapie bei vorgenanntem Psychiater habe der Beschwerdeführer abgebrochen, wie bereits mehrfach auch frühere Behandlungen. Beim letzten Kontakt im Januar 2025 habe sich eine eingeschränkte Fähigkeit zur vernunftgemässen Willensbildung, beeinflusst durch psychotische Fehlannahmen und wahnhaften Vorstellungen, auch sexueller Art, gezeigt. Aufgrund des langjährigen Verlaufs sei von einer anhaltenden (residualen) Symptomatik auszugehen. Schliesslich verweist die KESB auf den Zwischenbericht der Beistandsperson vom 28. Juli 2025, in dem der Antrag auf eine Begutachtung gestellt wurde (siehe KESB-act. 263). Begründend sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehme und zunehmend psychotisches Verhalten zeige. Nebst der ehemaligen Beistandsperson beziehe er in seine Vorstellungen auch eine frühere Mitarbeiterin der Spitex mit ein. Zudem sei er stark abgemagert und lehne jegliche Hilfe ab. Nach Einschätzung der Beistandsperson verwahrlose er zunehmend, da keine Wohnbegleitung mehr involviert sei. Seine Wohnung sei ihm per 31. Januar 2026 gekündet worden. Auch zeige er keine Krankheitseinsicht und führe seine "Aussetzer" auf traumatische Erlebnisse zurück, ohne sie als mögliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung zu erkennen (act. E.1, Ziff. I). 3.2.Aufgrund dieser Umstände geht die KESB Nordbünden davon aus, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise ein Betreuungs- und Schutzbedarf besteht. In der angefochtenen Verfügung beauftragte sie daher Frau PD Dr. med. D._____ von der Klinik A._____ O.1._____ mit der ambulanten Begutachtung des Beschwerdeführers. Aus dem in der Verfügung enthaltenen Fragenkatalog geht unter anderem hervor, dass geklärt werden soll, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet und welches Ausmass diese gegebenenfalls hat. Festgestellt werden soll weiter etwa, ob eine ambulante oder zumindest zeitweilige stationäre Behandlung zielführend wäre und welche Auswirkungen allfällig festgestellte Störungen auf die Urteils- und/oder Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten in verschiedenen Bereichen haben. Nebstdem wird nach einer
6 / 11 konkreten Selbst- und Fremdgefährdung bei Unterbleiben der notwendigen Behandlung oder (erneutem) Eintreten einer Akutphase gefragt (act. E.1, Ziff. II). In der Beschwerdeantwort führte die KESB aus, eine gutachterliche Abklärung sei unerlässlich, um Hinweise für eine allfällige Anpassung der für den Beschwerdeführer geführten Beistandschaft zu erhalten und/oder andere passende Unterstützungsmassnahmen einzuleiten (act. A.2, Ziff. 2). 3.3.Die KESB Nordbünden nimmt nach dem Gesagten also an, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung bestehen könnte. Angesichts der vorerwähnten Fragestellungen und da die Beistandsperson über ein zunehmend psychotisches Verhalten und eine ebenso zunehmende Verwahrlosung des Beschwerdeführers berichtete, steht eine Anpassung im Sinne einer Verschärfung der bereits bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen im Vordergrund. In Betracht fallen eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder eine zeitweilige stationäre Behandlung. Soweit ersichtlich, verfügt keines der Behördenmitglieder der KESB Nordbünden über fachärztliches Wissen im Bereich der Psychiatrie. Dies führt zum Zwischenfazit, dass die von Rechtsprechung und Lehre (E. 2 vorstehend) genannten Voraussetzungen für eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers gegeben sind. 3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe kein Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität der von PD Dr. med. D._____ vorzunehmenden Begutachtung. Bereits im bisherigen Verlauf sei er durch ärztliche und behördliche Stellen wiederholt unter Druck gesetzt worden, wobei ein früher behandelnder Arzt versucht habe, ihn zu einer Behandlung zu drängen und indirekt mit Konsequenzen gedroht habe, wenn er sich seiner Meinung nicht unterordne. Dieses Verhalten empfinde er als versuchte psychische Erpressung und als massiven Eingriff in die persönliche Freiheit und Würde (act. A.1, Ziff. 2.a). 3.4.2. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers enthalten kaum konkrete Angaben. So beanstandet er, durch ärztliche und behördliche Stellen wiederholt unter Druck gesetzt worden zu sein. Unklar bleibt dabei, welche Personen ihn und in welcher Weise unter Druck gesetzt haben sollen. Ebenso wenig wird der ihn früher behandelnde Arzt bezeichnet, der ihm indirekt mit – nicht näher umschriebenen – Konsequenzen gedroht und so zu einer Behandlung gedrängt haben soll. Ausserdem lässt sich aus diesen kaum greifbaren Vorwürfen gegenüber Behörden und einem früher behandelnden Arzt nicht auf eine fehlende Unabhängigkeit und Neutralität der Sachverständigen PD Dr. med. D._____ schliessen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte zu erblicken, die auf eine Voreingenommenheit der
7 / 11 beauftragten Gutachterin hindeuten. Auch benennt der Beschwerdeführer selbst keine solchen Gründe. 3.4.3. Der KESB gegenüber zeigte sich der Beschwerdeführer mit einer Begutachtung zunächst einverstanden. Dabei wünschte er, von einer spezialisierten Fachperson mit Professur an der Klinik A._____ O.1._____ oder O.2._____ begutachtet zu werden. Das instruierende Behördenmitglied setzte sich in der Folge mit der zivilen Gutachtenstelle der Klinik A._____ O.1._____ in Kontakt. Im geführten E-Mail-Verkehr werden die Bemühungen des instruierenden Behördenmitglieds deutlich, eine sachverständige Person zu finden, die den vom Beschwerdeführer aufgestellten – teils sehr spezifischen – Kriterien entspricht. Beispielhaft erwähnt sei die erwünschte fachliche individualpsychologische Ausrichtung, die wohl eine solche nach Alfred Adler oder Carl Gustav Jung sein soll, nicht aber eine solche nach Sigmund Freund. Den Wünschen des Beschwerdeführers wurde versucht zu entsprechen (dazu KESB-act. 5). Letztlich wurde vonseiten der Klinik A._____ die Oberärztin PD Dr. D._____ als Gutachterin vorgeschlagen (KESB-act. 8). Der Beschwerdeführer wurde mit seinen Wünschen also durchaus ernst genommen. Diese von der Behörde gezeigte Umsichtigkeit steht im Widerspruch zur beschwerdeführerischen Behauptung, von behördlicher Seite sei Druck auf ihn ausgeübt worden. Jedenfalls lassen die Akten im Zusammenhang mit der angeordneten Begutachtung an keiner Stelle den Eindruck aufkommen, auf den Beschwerdeführer sei auf unzulässige Weise Druck ausgeübt worden. Dem bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht zu befürchten braucht, im Zuge der Begutachtung zu einer bestimmten Behandlung gedrängt zu werden. Angeordnet wurde in diesem ersten Schritt dem Fragenkatalog zufolge nämlich bloss eine entscheidungsorientierte und keine interventionsorientierte psychiatrische Begutachtung. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind zu wenig konkret und vermögen mangels eines Zusammenhangs zur angefochtenen Verfügung nicht aufzuzeigen, dass diese unrechtmässig oder unangemessen wäre. 3.5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Eine Begutachtung dürfe nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel ausgeschöpft seien und ein echtes Schutzbedürfnis bestehe. Er habe mehrfach gezeigt, dass er in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln und keine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliege. Eine erneute psychiatrische Begutachtung nach so vielen Jahren widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und wirke wie ein Versuch, Druck aufzubauen statt eine Klärung herbeizuführen (act. A.1, Ziff. 2.b).
8 / 11 3.5.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV ist für das Erwachsenenschutzrecht ausdrücklich in Art. 389 Abs. 2 ZGB kodifiziert. Jede behördliche Massnahme hat erforderlich und geeignet zu sein. Allgemein müssen Verwaltungsmassnahmen und jeder Eingriff des Staates in die Freiheit und Rechtsstellung einer Person zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig (erforderlich) sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, sprich zumutbar sein (HÄFELI, a.a.O., N. 286). Erwachsenenschutzmassnahmen sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB). Wenn die Erforderlichkeit eines Eingriffs feststeht, aber eine Auswahl von Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht, ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität diejenige zu wählen, welche die persönliche Freiheit der betroffenen Person am geringsten einschränkt (HÄFELI, a.a.O., N. 289). 3.5.3. Das Einholen eines Gutachtens ist ein Instrument der Sachverhaltsabklärung, das dem Entscheid über die Erwachsenenschutzmassnahme vorgelagert ist. Den Beschwerdeführer trifft nach Art. 448 Abs. 1 ZGB die Pflicht, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kann zwangsweise durchgesetzt werden. Auch die Anordnung eines Gutachtens als solche hat als staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Bei der Mitwirkung an einer entscheidungsorientierten ambulanten Begutachtung sind die denkbaren zu erduldenden grundrechtsrelevanten Eingriffe allerdings eher von geringer Intensität. Die vorliegend zu überprüfende Verfügung sieht nicht explizit eine zwangsweise Durchsetzung der Begutachtung vor. Ein vergleichsweise milderes Mittel zur Beweiserhebung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das ebenso auf einem wissenschaftlich-medizinisch korrekten Vorgehen basiert wie ein fachärztliches Gutachten, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gerade selbst grossen Wert auf eine hohe Fachkompetenz der Gutachterin legt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ambulante Begutachtung zwecks Abklärung der Schutz- und Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und in Berücksichtigung der damit verbundenen geringen Eingriffsintensität auch zumutbar. Zu erwähnen ist, dass mittels eines Sachverständigengutachtens die Art und das Ausmass der Schutzbedürftigkeit möglichst genau festgestellt werden soll. Nur so lässt sich überhaupt beurteilen, ob es notwendig ist, die bestehenden Massnahmen anzupassen. Die Anordnung des Gutachtens dient also gerade dazu, die Verhältnismässigkeit im Verfahren vor der KESB zu wahren. An der Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens ändert
9 / 11 nichts, dass der Beschwerdeführer vor mehreren Jahren begutachtet worden ist und er in der Vergangenheit in der Lage war, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, ohne dass eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorlag. Massgeblich ist einzig die aktuelle Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides. Festzustellen ist, ob der Beschwerdeführer aktuell an einer psychischen Störung leidet, die zu einer Hilfsbedürftigkeit führt, aufgrund der die Voraussetzungen für eine Anpassung der bestehenden Massnahmen gegeben sind. Die KESB hat ihren Entscheid daher auf ein aktuelles Gutachten abzustützen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2 ff.). Auf das vom 12. Dezember 2016 datierende Kurzgutachten kann demzufolge nicht mehr abgestellt werden (KESB- act. 35 [ZR1 25 94]). Ebenfalls nicht ausreichend wäre die vom behandelnden Psychiater erstattete Kurzbeurteilung vom 24. Mai 2025 (KESB-act. 250 [ZR1 25 94]). 3.6.1. Kritisiert wird vom Beschwerdeführer, er sei in keiner Weise bei der Auswahl der Gutachterin einbezogen worden, obwohl es sich um eine für seine persönliche Zukunft entscheidende Untersuchung handle. Ein Gutachten könne nur dann rechtmässig und gültig sein, wenn zwischen begutachteter Person und dem Gutachter eine minimale Vertrauensbasis bestehe. Diese sei hier nicht gegeben (act. A.1, Ziff. 2.c und 2.d). Eine freiwillige Zusammenarbeit mit unabhängigen Fachpersonen würde er jederzeit in Betracht ziehen, sofern diese neutral und vertrauenswürdig seien (act. A.1, Ziff. 2.d). 3.6.2. Die Bemühungen der KESB Nordbünden, auf die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf die Person der Gutachterin einzugehen, sind wie gesehen aktenkundig (E. 2.5.3 oben). Insofern ist der gerügte fehlende Einbezug in die Auswahl der Gutachterin nicht begründet. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer nicht näher bekannt ist. Fehlt es an einer vorbestehenden persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zur Gutachterin, ist nicht einzusehen, weshalb sein Vertrauen in die Sachverständige beeinträchtigt sein soll. Ob der Beschwerdeführer nach wie vor an diesem Einwand festhält, erscheint überdies fraglich, zumal er gegenüber der KESB am 22. Oktober 2025 verlauten liess, den Termin mit der Gutachterin am 5. November 2025 wahrnehmen zu wollen. Als die Gutachterin den Beschwerdeführer über eine Terminverschiebung auf den 3. November 2025 informiert hat, sei dies von ihm so akzeptiert worden. Am Folgetag habe er sodann telefonisch mitgeteilt, dass er an der Begutachtung nicht teilnehmen werde (act. A.2, Ziff. 2; KESB-act. 17, 22). 3.7.Schliesslich wird vom Beschwerdeführer beanstandet, die zwangsweise psychiatrische Begutachtung stelle einen erheblichen Eingriff in seine
10 / 11 Persönlichkeit und sein Recht auf persönliche Freiheit dar (act. A.1, Ziff. 2.d). Die zwangsweise Durchsetzung der ambulanten Begutachtung ist in der angefochtenen Verfügung nicht vorgesehen (act. E.1, Ziff. II.1.1–II.1.4). Nicht völlig auszuschliessen ist, dass die Persönlichkeit und persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die ihm obliegende Mitwirkung an den für das Gutachten notwendigen Untersuchungshandlungen in irgendeiner Weise berührt werden. In Anbetracht des Fragenkatalogs ist aber jedenfalls kein erheblicher Eingriff absehbar. Auch diese Rüge verfängt nicht. 4.Die Anordnung einer ambulanten Begutachtung des Beschwerdeführers zwecks Feststellung einer allfälligen psychischen Störung erweist sich als rechtmässig und angemessen. Damit ist auch gesagt, dass die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Im Ergebnis ist die angefochtene verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden vom 14. Oktober 2025 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Über den sinngemäss gestellten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung braucht mit Ergehen des vorliegenden Entscheids nicht entschieden zu werden. Nicht weiter begründet wird die beantragte Feststellung der Undurchführbarkeit des angeordneten Gutachtens, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. In Ermangelung einer gleichermassen wirksamen Alternative zur ambulanten Begutachtung ist schliesslich auch auf eine Anweisung an die KESB zur Prüfung alternativer, vertrauensbasierter Lösungswege zu verzichten. 5.Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Entscheidgebühr (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Per 30. April 2025 verfügte er über ein Vermögen von CHF 88'780.51 (KESB-act. 263). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich sein Vermögen zwischenzeitlich in erheblichem Ausmass reduziert hätte oder die laufenden Einnahmen massgeblich zurückgegangen wären. Damit sind keine besonderen Umstände gegeben, aufgrund derer auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten wäre (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV [BR 215.010] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]