Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (5A_1034/2025).] Urteil vom 28. Oktober 2025 mitgeteilt am 29. Oktober 2025 ReferenzZR1 25 126 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitz Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Fiordalisi-Hunger gegen B._____ und C._____ Berufungsbeklagte 1 und Berufungsbeklagter 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg Gegenstandvorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter vom 20. August 2025, mitgeteilt am 10. September 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-103)
2 / 14 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind Geschwister. Sie und ihre nicht an diesem Verfahren beteiligte Schwester D._____ sind die Nachkommen von E.. Der Vater hatte 1991 dem Sohn A. vertraglich ein Kaufrecht auf unbestimmte Zeit am Grundstück Nr. F., Grundbuch O.1., eingeräumt, das für die Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorzumerken war. Das gleiche Grundstück Nr. F._____ übertrug der Vater 1997 an die Tochter B._____ zu Alleineigentum, die kurz danach ihrerseits den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. F._____ an ihren Ehemann C._____ verkaufte. Nachdem A._____ dem Grundbuchamt O.2._____ die Löschung der Vormerkung des Kaufrechts beantragte, wurde diese am 13. März 2000 gelöscht. B.Nach dem Tod der beiden Eltern (E._____ verstarben am 13. November 2015 und am 3. März 2020) schlossen die drei Nachkommen im August/September 2022 in der Erbteilung einen vermittleramtlichen Vergleich. Als A._____ mit eingeschriebenen Briefen vom 25. Februar 2025 das Kaufrecht am Grundstück Nr. F._____ ausübte, stellten sich B._____ und C._____ auf den Standpunkt, das Kaufrecht sei seit Jahren untergegangen. C.A._____ verlangte bezüglich des Grundstücks Nr. F._____ eine vorläufige Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch und stellte am 21. März 2025 beim Regionalgericht Landquart (nachfolgend Vorinstanz) gegen B._____ und C._____ folgende Rechtsbegehren:
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4 / 14 H.Der Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wurde geleistet. I.In der Berufungsantwort vom 3. Oktober 2025 stellten B._____ und C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) folgende Begehren:
5 / 14 seien mit der aufschiebenden Wirkung während der Verfahrensdauer einverstanden. Sie hätten kein Interesse daran, das Haus zu verkaufen. Entsprechend hat das Obergericht am 6. Oktober 2025 die Anordnung bestätigt (act. D.4). 2.Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt – jedenfalls grundsätzlich – voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (statt vieler BGE 138 III 374 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Berufungsgericht ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). 3.Erlass und Bestätigung vorsorglicher Massnahmen setzen grundsätzlich kumulativ einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Sowohl
6 / 14 das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur als auch die Gefahr eines nicht oder nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aufgrund einer zu befürchtenden oder sogar bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsanspruchs ist glaubhaft zu machen. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Letztere wird dann bejaht, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und das Resultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann (vgl. KOFMEL EHRENZELLER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 261 ZPO N. 4 ff.). 4.Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Der Berufungskläger habe den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bei einem allfälligen Verkauf bzw. einer allfälligen Übertragung des Grundstückes an einen Dritten genügend glaubhaft gemacht (act. B.1 E. 3.1). Das am 3. April 1991 eingeräumte Kaufrecht sei unter altem Recht ergangen und damit bevor in Art. 216a OR vorgesehen worden sei, dass sowohl die Vereinbarung als auch die Vormerkung von Kaufrechten gleichermassen auf die Dauer von zehn Jahren beschränkt seien. Für altrechtliche, vor 1994 begründete Kaufrechte sei in BGE 138 III 659 entschieden worden, dass sie – unter Beachtung von Art. 27 Abs. 2 ZGB – mehr als zehn Jahre bestehen bleiben könnten (act. B.1 E. 3.2). Der Berufungskläger habe am 10. März 2000 eine Löschungsbewilligung unterzeichnet und die Löschung des Kaufrechts, dat. 3.4.1991, vorgemerkt auf 10 Jahre, sei am 13. März 2000 vollzogen worden. Die seinerzeit vom Berufungskläger beim Grundbuchamt beantragte Löschung des Kaufrechts über ein Jahr vor der amtlichen Löschung des Eintrages komme einem Verzicht auf das Kaufrecht gleich. Aufgrund dieser unmissverständlichen und unwiderruflichen Verzichtserklärung sei das Gesuch um vorläufige Vormerkung der Eigentumsbeschränkung auf Grundstück Nr. F._____ abzuweisen (act. B.1 E. 3.3). 5.Der Berufungskläger wendet sich zusammengefasst wie folgt gegen den angefochtenen Entscheid: Die Voraussetzungen für die Ausübung des Kaufrechts gemäss Abtretungsvertrag seien erfüllt. Die Vorinstanz habe zu Recht anerkannt, dass das 1991 auf unbestimmte Zeit eingeräumte Kaufrecht durch die Gesetzesrevision nicht beeinflusst worden sei (act. A.1 Rz. III.4). Unrichtig sei der vorinstanzliche Entscheid hingegen bezüglich der Tragweite der Löschungsbewilligung vom 10. März 2000. Wie in der Stellungnahme vom 27. Mai 2025 (RG-act. I/3 Rz. III.2 und 5) ausgeführt, sei das Kaufrecht auch ohne Vormerkung gültig und sei dann eine rein obligatorische Verpflichtung. Der
7 / 14 Berufungskläger habe lediglich auf die dingliche Sicherung verzichtet. Die Löschung sei im Rahmen der Bereinigung bei Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Jahr 2000 erfolgt, als die Vormerkungsdauer ohnehin nur noch beschränkt gegolten habe. Angesichts des Verkaufes des Miteigentumsanteils an den Berufungsbeklagten 2 habe der Berufungskläger nicht mit einem baldigen Verkauf des Grundstückes Nr. F._____ rechnen müssen, sodass er der etwas vorzeitigen Löschung zugestimmt habe. Das bedeute jedoch keinen Verzicht auf das Kaufrecht als solches. Die Löschungsbewilligung habe sich zudem ja auch ausschliesslich an das Grundbuchamt gerichtet und nicht an die Berufungsbeklagten. Die Folgerung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger damit auf das Kaufrecht verzichtet habe, sei klar unzutreffend (act. A.1 Rz. III.5). Kaufrechte seien obligatorische Verträge mit einer auf die Vertragsparteien beschränkten Wirkung. Die Vormerkung bewirke lediglich, dass das vertragliche Recht von Dritten beachtet werden müsse (act. A.1 Rz. IV.3). Der Verzicht auf das Kaufrecht setze eine vertragliche Einigung voraus, ein einseitiges Rechtsgeschäft sei nicht genügend. Die einseitig abgegebene Löschungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt ändere nichts daran, dass es für die Aufhebung des Kaufrechts eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien brauche (act. A.1 Rz. IV.4). Der durch die Löschungsbewilligung erfolgte Verzicht könne daher lediglich die dingliche Sicherheit betreffen (act. A.1 Rz. IV.5). Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Gestaltungsrechten seien jedenfalls auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (act. A.1 Rz. IV.7). Das Kaufrecht sei daher nach wie vor gültig und genügend glaubhaft gemacht worden (act. A.1 Rz. IV.8). In der Stellungnahme von 17. Oktober 2025 betont der Berufungskläger nochmals, dass mit der Löschungsbewilligung kein Verzicht auf das Kaufrecht verbunden gewesen sei (act. A.3 Rz. II.2). Detaillierter als bisher geht er auf die Bedeutung der Saldoerklärung im vermittleramtlichen Vergleich ein und weist darauf hin, dass diese ausschliesslich erbrechtliche Ansprüche betroffen habe und auch so formuliert worden sei (act. A.3 Rz. II.3, 9 und 11). Das Kaufrecht sei nicht Teil des Nachlasses gewesen und die Berufungsbeklagten seien auch ohne Vormerkung an das Kaufrecht gebunden gewesen (act. A.3 Rz. II.3 und 7). Da es sich dabei im Wesentlichen um rechtliche Überlegungen handelt, ist es nicht von Bedeutung, inwieweit und mit welchem Detailierungsgrad sie bereits vor dem Aktenschluss vorgebracht wurden. 6. Die Berufungsbeklagten nehmen in der Berufungsantwort zusammengefasst wie folgt Stellung: Mit der Erteilung der Löschungsbewilligung durch den Berufungskläger sei für die belasteten Berufungsbeklagten klar gewesen, dass auf
8 / 14 des Kaufrecht verzichtet worden sei (act. A.2 Rz. III.4). Ausserdem hätten sich die Parteien anfangs September 2022 in der erbrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Nachlasses des Vaters verglichen. Mit der Saldoklausel hätten sie bestätigt, dass sie hinsichtlich des Nachlasses des Vaters vollständig auseinandergesetzt seien und dass keine weiteren Ansprüche mehr bestünden. Zu diesen Ansprüchen gehöre zweifellos das umstrittene Kaufrecht (act. A.2 Rz. III.5). Es könne offen bleiben, ob mit der Löschungsbewilligung ein Verzicht erklärt worden sei, da es für die Kaufrechtbelasteten jedenfalls diesen Anschein erweckt habe (act. A.2 Rz. III.7). Die Ansicht, es brauche für einen Verzicht auf das Kaufrecht eine vertragliche Einigung, sei falsch (act. A.2 III.9). Auch auf ein Gestaltungsrecht könne einseitig verzichtet werden. Möglich sei ein einseitiger Verzicht sowohl auf die Vormerkung als auch das Recht als solches. Der Belastete könne einen Verzicht stillschweigend/konkludent entgegennehmen, was mit der Kenntnisnahme der Löschungsbewilligung geschehen sei; von den Belasteten sei dies als Verzicht auf das Kaufrecht als solches verstanden worden (act. A.2 Rz. III.9). Durch die frühzeitige Löschung manifestiere sich der Verzicht auf das Recht als solches klar, zumal der Berufungskläger in all den Jahren nie Anstalten zur Ausübung gemacht habe (act. A.2 Rz. III.11). Die Einräumung des Kaufrechts und die Abtretung der Parzelle Nr. F._____ seien mit Blick auf die erbrechtliche Planung erfolgt. Die erbrechtliche Auseinandersetzung mit der vollständigen Teilung des väterlichen Nachlasses sei mit dem Vergleich vor dem Amtsvermittler O.2._____ erfolgt (act. A.2 Rz. III.12). Im Vergleich seien denn auch alle betroffenen Liegenschaften, auch die Parzelle Nr. F._____, genannt worden. Das umstrittene Kaufrecht hätte anlässlich der Erbteilung kundgetan werden und als Vorbehalt in der Saldoklausel eingebracht werden müssen. Könnte das Kaufrecht nunmehr noch geltend gemacht werden, würde die ganze Erbteilung aus der Balance geraten und müsste neu ausgehandelt werden (act. A.2 Rz. III.12). Der vorliegende Fall könne in keiner Weise mit jenem aus BGE 138 III 659 verglichen werden. Es gebe hier Besonderheiten, die das auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Kaufrecht untergehen liessen. Das Bundesgericht hätte sich im Entscheidzeitpunkt noch nicht der differenzierten Lehrmeinung in der Dissertation von RÜEGG (Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 89, Zürich 2014, S. 127/128) anschliessen können, da diese erst später erschienen sei (act. A.2 Rz. III.16). 7.1.Nach dem Gesagten gibt es vorliegend zwei Problemfelder, nämlich ob die im Jahr 2000 vorgenommene Löschung der Vormerkung im Grundbuch das
9 / 14 Kaufrecht insgesamt betrifft, und ob die Saldoklausel dazu führt, dass das Kaufrecht, sollte es im Zeitpunkt des Vergleichs über die erbrechtliche Auseinandersetzung noch Bestand gehabt haben, erloschen ist. Keiner weiteren Erörterung bedarf die übergangsrechtliche Frage, ob altrechtliche Kaufrechte auf die Vorgaben von Art. 216a OR eingeschränkt worden seien, wie das in BGE 138 III 659 verneint worden ist. Die Berufungsbeklagten stellen dies nicht grundsätzlich in Frage, sondern verweisen auf die besonderen "aktenkundigen Umstände". 7.2.Für beide Problemfelder ist die Rechtsnatur des (rechtsgeschäftlichen) Kaufrechts von Bedeutung, welches in Art. 216 ff. OR geregelt ist. Kaufrechte sind obligatorische Verträge, deren Wirkung sich auf die Parteien beschränkt und keiner Vormerkung im Grundbuch bedürfen. Die Vormerkung verleiht den Kaufrechten eine zusätzliche – die realobligatorische – Wirkung (Art. 959 ZGB), was einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Parteien sowie der Vormerkung durch den Eigentümer bedarf (BINDER, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zu Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Art. 184-529 OR, 4. Aufl. 2023, Art. 216a OR N. 1). Nach früherem Recht konnten die Befristung der obligatorischen Vereinbarung und die Dauer der Vormerkung des Kaufrechts auseinanderfallen (was nach geltendem Recht nicht mehr zutrifft; BINDER, a.a.O., Art. 216a OR N. 1). Bezüglich des intertemporalen Rechts der vor dem Datum der Rechtsänderung per 1. Januar 1994 begründeten Kaufrechte wird durch BGE 138 III 659 E. 3.6 klargestellt, dass die Befristung gemäss Art. 216a OR nicht gilt, sodass nur die Übermässigkeit der Bindung gemäss Art. 27 ZGB Grenzen setzt (BINDER, a.a.O., Art. 216a OR N. 4). Das Kaufrecht ist durch den Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien (Vater und Sohn) begründet worden, aus dem nur sie als Parteien berechtigt und verpflichtet sind. Wird die reale Durchsetzungsmöglichkeit des rein obligatorisch wirkenden Kaufrechts des Berechtigten durch den Kaufrechtverpflichteten vereitelt, indem er das Grundstück an einen Dritten veräussert, wenn (noch) keine Vormerkung des Kaufrechts erfolgt ist, so verletzt er damit zwar den Vertrag, das Kaufrecht lässt sich gegenüber dem Erwerber nicht durchsetzen (vgl. SCHMID, in: Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, § 102 Rz. 11, der unter Verweis auf BGE 137 III 293 E. 2.1 auf den Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gemäss Art. 97 OR hinweist; FASEL, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 216a OR N. 5; RÜEGG, a.a.O., Rz. 393), selbst wenn dieser vom obligatorisch vereinbarten Kaufrecht Kenntnis hatte (HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Aufl. 2017, S. 186). Ist im obligatorischen Vertrag die Vormerkung im Grundbuch vereinbart und ist die Vormerkung dort auch erfolgt, ändert dadurch die Rechtsnatur des Kaufrechts
10 / 14 an sich nicht, weil die Vormerkung bloss ein sog. dingliches Nebenrecht i.S.v. Art. 959 Abs. 2 ZGB ist, wenn auch mit dem Effekt, dass ein Dritter, der an der Einräumung des Kaufrechts nicht beteiligt war, das vorgemerkte Recht respektieren muss (RÜEGG, a.a.O., Rz. 367). Es ist dann nicht mehr nur die Vertragspartei, sondern der "jeweilige Eigentümer des Grundstücks gegenüber dem Berechtigten zur Erfüllung der Obligation verpflichtet [...]" (SCHMID/ARNET, in Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 959 ZGB N. 2). 7.3. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, dass der Berufungskläger am 10. März 2000 die Löschung der Vormerkung beantragt hat (RG-act. III/1), einen Verzicht auf das Kaufrecht als solches und insgesamt, und zwar ganz besonders deshalb, weil dies etwa ein Jahr vor Ablauf der Dauer von zehn Jahre geschah und das Kaufrecht am 3. April 2001 ohnehin von Amtes wegen gelöscht worden wäre. Davon geht das Obergericht angesichts der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Konstruktion des Kaufrechts als obligatorisches Recht einerseits und der Vormerkung als dingliches Nebenrecht andererseits nicht aus. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Berufungskläger die "Löschung der Eintragung des Kaufrechts" verlangt habe (act. B.1 E. 3.3 letzter Absatz). Das steht nicht in Übereinstimmung mit dem Text der Löschungsbewilligung (RG-act. III/1), in der vom Auftrag und von der Ermächtigung zur "Löschung der Vormerkung" die Rede ist. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, dass es sich um ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht handelt, das ein Rechtsverhältnis inhaltlich aufhebe, ohne dass die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich sei, was grundsätzlich unwiderruflich sei (act. B.1 E. 3.3), trifft dies für die Löschung der Vormerkung zu (vgl. z.B. VON TUHR, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl. 1974, S. 173 f., wonach dingliche Rechte durch einseitige Erklärung des Berechtigten aufgehoben werden können, während bei Obligationen für den Erlass gemäss Art. 115 OR ein rechtsaufhebender Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner erforderlich ist). Eine andere Frage ist, ob die Berufungsbeklagten, an die das Grundstück Nr. F._____ durch Abtretung (Berufungsbeklagte 1) bzw. durch anschliessenden Verkauf eines Anteils zu Miteigentum (Berufungsbeklagter 2) übergegangen ist, wegen der ursprünglichen Vormerkung auch obligatorisch verpflichtet sind. Das ist die Ansicht des Berufungsklägers (z.B. A.3 Rz. III.7); nach Ansicht des Obergerichts ist dies allerdings nicht der Fall, obschon sie zwar Kenntnis vom Kaufrecht hatten und dieses im Zeitpunkt des Übergangs des Grundstückes Nr. F._____ an sie auch noch vorgemerkt war, sie jedoch in den das Kaufrecht begründenden
11 / 14 Abtretungsvertrag zwischen dem Vater und dem Berufungskläger nicht eingetreten waren. Wäre das geschehen, hätten dies die Parteien behauptet bzw. beweisen müssen. Dass aus dem blossen Wissen um den Bestand eines obligatorischen Rechts keine Verpflichtung entsteht, ist vorstehend dargelegt worden. Dass es im vorliegenden Fall dennoch eine obligatorische Verpflichtung gibt, wird in E. 8.2 zu erläutern sein. Letztlich ist ohne Belang, warum der Berufungskläger die Vormerkung löschen liess. 8.1.Die Vertragsparteien des "Abtretungsvertrages auf Rechnung künftiger Erbschaft" vom 3. April 1991 waren der Vater und der Berufungskläger und das Kaufrecht wurde ohne zeitliche Begrenzung eingeräumt (RG-act. II/1 S. 4 f.). Vater und Sohn waren entsprechend im Zeitpunkt des Todes des Vaters nach wie vor vertraglich gebunden. Auch der Abtretungsvertrag zwischen dem Vater und seiner Tochter, der Berufungsbeklagten 1, vom 4. Juli 1997 wurde auf Rechnung der künftigen Erbschaft gestellt (RG-act. II/2) und musste in die Erbteilung einbezogen werden. Allerdings war dort das 1997 noch vorgemerkte Kaufrecht lediglich als Last auf dem der Berufungsbeklagten 1 abgetretenen Grundstück Nr. F._____ erwähnt, ohne dass sie die vertragliche Verpflichtung übernommen hat (zur Wirkung der Übernahme vgl. SCHMID, a.a.O., § 102 Rz. 11), sodass es – was bereits erwähnt wurde – nicht zutrifft, dass die Berufungsbeklagten auch an das nicht mehr vorgemerkte Kaufrecht gebunden waren, wie der Berufungskläger zu Unrecht annimmt (vgl. A.3 Rz. III.7). 8.2. Bestanden die Pflichten von dem Vater aus dem Vertrag, mit dem 1991 dem Berufungskläger das Kaufrecht eingeräumt wurde, im Zeitpunkt seines Todes im Jahr 2020 noch, so gingen sie auf seine Erben über (Art. 560 Abs. 1 ZGB), was auch für die obligatorische Pflicht zutrifft, dem Berufungskläger nach Geltendmachung des Kaufrechts das Eigentum am Grundstück Nr. F._____ einzuräumen. Allerdings befand sich dieses Grundstück seit 1997 nicht mehr im Eigentum des Vaters und gehörte daher auch nicht zu seinem Nachlass, was aber an der Geltung der obligatorischen Verpflichtung, die auf die Erben überging, nichts ändert. Die Liquidation der Verpflichtungen des Erblassers, die auf die Erben übergegangen sind, haben im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen. Diese muss zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen zusammenhängenden Akt geschehen. Weil das Kaufrecht in der Erbteilung nicht thematisiert wurde, unterblieb eine diesbezügliche Regelung. Trotzdem unterzeichneten die drei Erben vom Vater eine Saldoklausel (RG-act. II/6 S. 10 f.): "Mit dem Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien bezüglich des Nachlasses ihres Vaters als per Saldo aller Ansprüche abgefunden". Richtig ist die
12 / 14 Ansicht des Berufungsklägers, dass die Saldoklausel die Erbschaft betrifft (act. A.3 Rz. III.3, 9 und 11). Wird allerdings, wie hier, davon ausgegangen, dass das Kaufrecht ein obligatorischer Anspruch gegen den verstorbenen Vater war und die Erfüllung der Pflichten daher durch die Erben erfolgen musste, hat der Berufungskläger nach Unterzeichnung der Saldoklausel keine Ansprüche aus dem Kaufrecht mehr. Der auf die Saldoklausel folgende Hinweis, dass "die Parteien [...] zur Kenntnis nehmen, dass sie gemäss Art. 639 ZGB noch während fünf Jahren seit Vollzug der Teilung für alle Schulden des Nachlasses solidarisch haften" (RG-act. II/6 S. 11), kann die Verpflichtung aus dem Kaufrecht nicht betreffen, weil der Berufungskläger kein aussenstehender Gläubiger, sondern einer der Erben ist, der an der Schuldenregelung bzw. an deren Nichtregelung direkt beteiligt war (vgl. MINNIG, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 639 ZGB N. 1 ff.). 8.3.Zum gleichen Ergebnis würde das Obergericht allerdings auch angesichts einer anderen Überlegung gelangen, wenn nach einer anderen, hier nicht befürworteten Ansicht davon auszugehen wäre, dass eine obligatorische Bindung der Berufungsbeklagten besteht. Das Kaufrecht wurde 1991 mit Blick auf das Ableben des zweiten Elternteils eingeräumt (vgl. RG-act. II/1 S. 5). Bis zum Tod des zweitversterbenden Vaters im Jahr 2020 verging eine sehr lange Zeit, bis die Ausübung des Rechts möglich wurde. Dass dies dann trotz gegebener Voraussetzungen nicht geschah, auch nicht als die Erbteilung im Jahr 2022 durchgeführt wurde, und dass dann bis zur effektiven Geltendmachung nochmals geraume Zeit verstrich, qualifiziert diese Untätigkeit, für die zudem keine Gründe genannt werden, als übermässig langes Zuwarten und damit als Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB mit der Rechtsfolge, dass ein Verzicht auf den Anspruch angenommen wird (GAUCH/ SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, II. Band, 11. Aufl. 2020, Rz. 3389). Zu berücksichtigen wäre nämlich auch die Situation der Berufungsbeklagten, die seit 1997 Eigentümer des Grundstückes Nr. F._____ bzw. der Miteigentumsanteile sind, und denen die Weitergabe des Hauses, das sie aufgrund der Adresse und der umfassenden Renovationsarbeiten (RG-act. I/4 und III/3) auch selbst bewohnen, nach dem grundlosen bzw. nicht erklärten zusätzlichen Zuwarten nicht zugemutet werden könnte. 9.Nach dem Gesagten fehlt es am notwendigen Verfügungsanspruch im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, auch wenn dieser aus anderen als von der Vorinstanz angenommenen Gründen zu verneinen ist. Daher ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu
13 / 14 bestätigen. Entsprechend wird das Grundbuchamt O.2._____ angewiesen, die vorläufige Vormerkung des Kaufrechts auf dem Grundbuchblatt Nr. F._____ der Gemeinde O.1._____ nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen (act. B.1 Dispositiv- Ziff. 2). 10.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 3'000.00 festzusetzen, dem Berufungskläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 10.2. Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Da die Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht haben, ist der Stundenaufwand vom Obergericht zu schätzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung [HV; BR310.250]). Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und der berufungsklägerischen Eingabe sowie für das Verfassen der Rechtsschrift (Berufungsantwort) erscheint unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter mit dem Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits vertraut war, eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 inklusive Mehrwertsteuer und Spesen angemessen.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A._____ hat B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]